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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/10/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 24 oktober 2005 betreffende de versoepelingen van de toepassingsmodaliteiten van de autocontrole en de traceerbaarheid in sommige bedrijven van de levensmiddelensector Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 24 octobre 2005 relatif aux assouplissements des modalités d'application de l'autocontrôle et de la traçabilité dans certaines entreprises du secteur des denrées alimentaires
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 19 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 24 oktober en langue allemande de l'arrêté ministériel du 24 octobre 2005 relatif
2005 betreffende de versoepelingen van de toepassingsmodaliteiten van aux assouplissements des modalités d'application de l'autocontrôle et
de autocontrole en de traceerbaarheid in sommige bedrijven van de de la traçabilité dans certaines entreprises du secteur des denrées
levensmiddelensector alimentaires
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
ministerieel besluit van 24 oktober 2005 betreffende de versoepelingen ministériel du 24 octobre 2005 relatif aux assouplissements des
van de toepassingsmodaliteiten van de autocontrole en de modalités d'application de l'autocontrôle et de la traçabilité dans
traceerbaarheid in sommige bedrijven van de levensmiddelensector, certaines entreprises du secteur des denrées alimentaires, établi par
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Besluit : Arrête :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het ministerieel besluit van 24 oktober 2005 betreffende officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 24 octobre
de versoepelingen van de toepassingsmodaliteiten van de autocontrole 2005 relatif aux assouplissements des modalités d'application de
en de traceerbaarheid in sommige bedrijven van de l'autocontrôle et de la traçabilité dans certaines entreprises du
levensmiddelensector. secteur des denrées alimentaires.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 19 oktober 2006. Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
24. OKTOBER 2005 - Ministerieller Erlass über die Lockerungen der 24. OKTOBER 2005 - Ministerieller Erlass über die Lockerungen der
Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der
Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben des Lebensmittelsektors Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben des Lebensmittelsektors
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
Der Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft, Der Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft,
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgeändert Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgeändert
durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 und 24. Dezember 2002, durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 und 24. Dezember 2002,
insbesondere der Artikel 4 und 5; insbesondere der Artikel 4 und 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Februar 1997 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Februar 1997 über die
allgemeine Lebensmittelhygiene; allgemeine Lebensmittelhygiene;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom verschiedener Gesetzesbestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom
19. Juli 2001 und 30. Dezember 2001, insbesondere des Artikels 4 § 3, 19. Juli 2001 und 30. Dezember 2001, insbesondere des Artikels 4 § 3,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003; eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die
Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der
Nahrungsmittelkette, insbesondere der Artikel 3 § 2 und 11; Nahrungsmittelkette, insbesondere der Artikel 3 § 2 und 11;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung
der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung
von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit; von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses der Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 20. Juli Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 20. Juli
2005; 2005;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde; Föderalbehörde;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.001/1/V des Staatsrates vom 13. Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.001/1/V des Staatsrates vom 13.
September 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlassen: Erlassen:
Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht
man unter: man unter:
1. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der 1. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, Nahrungsmittelkette,
2. HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Points): System zur 2. HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Points): System zur
Beschreibung, Abschätzung und Beherrschung der Gefahren für die Beschreibung, Abschätzung und Beherrschung der Gefahren für die
Bekömmlichkeit der Lebensmittel, Bekömmlichkeit der Lebensmittel,
3. Gefahr: biologisches, chemisches oder physikalisches Agens in einem 3. Gefahr: biologisches, chemisches oder physikalisches Agens in einem
Lebensmittel oder Zustand eines Lebensmittels, der eine Lebensmittel oder Zustand eines Lebensmittels, der eine
Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann, Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann,
4. Leitlinien: Leitlinien, die gemäss Artikel 9 des Königlichen 4. Leitlinien: Leitlinien, die gemäss Artikel 9 des Königlichen
Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die
Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette
genehmigt worden sind, oder, in Ermangelung Letzterer, Leitlinien, die genehmigt worden sind, oder, in Ermangelung Letzterer, Leitlinien, die
gemäss Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 7. Februar 1997 über die gemäss Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 7. Februar 1997 über die
allgemeine Lebensmittelhygiene genehmigt worden sind, allgemeine Lebensmittelhygiene genehmigt worden sind,
5. Lebenmittelbanken: karitative Einrichtungen, die Lebensmittel 5. Lebenmittelbanken: karitative Einrichtungen, die Lebensmittel
sammeln, um sie an karitative Vereinigungen zu verteilen, sammeln, um sie an karitative Vereinigungen zu verteilen,
6. karitativen Vereinigungen: Vereinigungen, die die Lebensmittel der 6. karitativen Vereinigungen: Vereinigungen, die die Lebensmittel der
Lebensmittelbanken an Benachteiligte austeilen, Lebensmittelbanken an Benachteiligte austeilen,
7. Wandergewerbe: Einzelhandel, der in ortsveränderlichen und/oder 7. Wandergewerbe: Einzelhandel, der in ortsveränderlichen und/oder
nicht ständigen Betriebsstätten von einem Lebensmittelbetrieb ausgeübt nicht ständigen Betriebsstätten von einem Lebensmittelbetrieb ausgeübt
wird. wird.
§ 2 - Zudem gelten in Bezug auf den vorliegenden Erlass die § 2 - Zudem gelten in Bezug auf den vorliegenden Erlass die
Begriffsbestimmungen des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 Begriffsbestimmungen des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003
über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit
in der Nahrungsmittelkette. in der Nahrungsmittelkette.
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf: Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf:
- Betriebseinheiten des Lebensmittelsektors, die direkt an den - Betriebseinheiten des Lebensmittelsektors, die direkt an den
Verbraucher liefern und die mit höchstens fünf Vollzeitäquivalenten Verbraucher liefern und die mit höchstens fünf Vollzeitäquivalenten
arbeiten oder deren Fläche unter 400 m2 liegt, arbeiten oder deren Fläche unter 400 m2 liegt,
- Betriebseinheiten des Lebensmittelsektors, die an andere Betriebe - Betriebseinheiten des Lebensmittelsektors, die an andere Betriebe
liefern und mit höchstens zwei Vollzeitäquivalenten arbeiten, liefern und mit höchstens zwei Vollzeitäquivalenten arbeiten,
- Lebenmittelbanken und karitative Vereinigungen. - Lebenmittelbanken und karitative Vereinigungen.
Art. 3 - Vorliegender Erlass betrifft nicht die Abweichungen in Bezug Art. 3 - Vorliegender Erlass betrifft nicht die Abweichungen in Bezug
auf die Infrastruktur der Gebäude, der Räumlichkeiten und der auf die Infrastruktur der Gebäude, der Räumlichkeiten und der
benutzten Ausrüstungen. Diese Abweichungen können jedoch im Rahmen der benutzten Ausrüstungen. Diese Abweichungen können jedoch im Rahmen der
Leitlinien gewährt werden. Leitlinien gewährt werden.
Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnten Betriebseinheiten, deren Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnten Betriebseinheiten, deren
Tätigkeiten Folgendes umfassen: Tätigkeiten Folgendes umfassen:
- Betreibung eines Lebensmittelgeschäfts, einer Gastwirtschaft oder - Betreibung eines Lebensmittelgeschäfts, einer Gastwirtschaft oder
eines Wandergewerbes oder eines Wandergewerbes oder
- Transport und/oder Lagerung vorverpackter und nicht verderblicher - Transport und/oder Lagerung vorverpackter und nicht verderblicher
Lebensmittel, Lebensmittel,
und die keine Lebensmittel herstellen oder verarbeiten, müssen der und die keine Lebensmittel herstellen oder verarbeiten, müssen der
Pflicht, ein auf die HACCP-Grundsätze gestütztes permanentes Verfahren Pflicht, ein auf die HACCP-Grundsätze gestütztes permanentes Verfahren
einzuleiten, anzuwenden und aufrechtzuerhalten, nicht nachkommen, wenn einzuleiten, anzuwenden und aufrechtzuerhalten, nicht nachkommen, wenn
durch die gute Hygienepraxis, die der Anwendung des HACCP-Systems durch die gute Hygienepraxis, die der Anwendung des HACCP-Systems
vorausgeht, sichergestellt ist, dass die Ziele hinsichtlich der vorausgeht, sichergestellt ist, dass die Ziele hinsichtlich der
Verhütung, der Beseitigung und der Reduzierung der Gefahren auf ein Verhütung, der Beseitigung und der Reduzierung der Gefahren auf ein
annehmbares Niveau erreicht werden. annehmbares Niveau erreicht werden.
§ 2 - Die gute Hygienepraxis, die der Anwendung des HACCP-Systems § 2 - Die gute Hygienepraxis, die der Anwendung des HACCP-Systems
vorausgeht, bezieht sich auf: vorausgeht, bezieht sich auf:
a) die Konzipierung der Infrastrukturen und der Ausrüstungen, a) die Konzipierung der Infrastrukturen und der Ausrüstungen,
b) die Handhabung von Lebensmitteln, einschliesslich des Verpackens, b) die Handhabung von Lebensmitteln, einschliesslich des Verpackens,
des Transports und der Lagerung, des Transports und der Lagerung,
c) die Behandlung und die Verwaltung der Lebensmittelabfälle, c) die Behandlung und die Verwaltung der Lebensmittelabfälle,
d) die Bekämpfung von Schädlingen, d) die Bekämpfung von Schädlingen,
e) die Reinigungs- und Desinfizierungsverfahren, e) die Reinigungs- und Desinfizierungsverfahren,
f) die Qualität des benutzten Wassers: Das Wasser muss den f) die Qualität des benutzten Wassers: Das Wasser muss den
Trinkbarkeitskriterien entsprechen, die im Königlichen Erlass vom 14. Trinkbarkeitskriterien entsprechen, die im Königlichen Erlass vom 14.
Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen
Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die
Herstellung und/oder das In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln Herstellung und/oder das In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln
verwendet wird, festgelegt sind, verwendet wird, festgelegt sind,
g) die Beherrschung der Kühlkette und/oder der Wärmekette sowie die g) die Beherrschung der Kühlkette und/oder der Wärmekette sowie die
Registrierung und die Verwaltung von Nichtübereinstimmungen, Registrierung und die Verwaltung von Nichtübereinstimmungen,
h) die Gesundheit des Personals, sofern sie sich auf die Sicherheit h) die Gesundheit des Personals, sofern sie sich auf die Sicherheit
der Lebensmittelkette auswirkt, der Lebensmittelkette auswirkt,
i) die Körperhygiene jeder Person, die mit Lebensmitteln in Berührung i) die Körperhygiene jeder Person, die mit Lebensmitteln in Berührung
kommt, kommt,
j) die Ausbildung des Personals. j) die Ausbildung des Personals.
Art. 5 - Die Betriebseinheiten, die in Artikel 2 erwähnt sind und die Art. 5 - Die Betriebseinheiten, die in Artikel 2 erwähnt sind und die
Lebensmittel herstellen beziehungsweise verarbeiten, einschliesslich Lebensmittel herstellen beziehungsweise verarbeiten, einschliesslich
Restaurants, Grossküchen, Bankettlieferanten, Metzger, Fischhändler, Restaurants, Grossküchen, Bankettlieferanten, Metzger, Fischhändler,
Bäcker-Konditoren, müssen keine eigene Risikoanalyse vornehmen und Bäcker-Konditoren, müssen keine eigene Risikoanalyse vornehmen und
müssen der Pflicht, ein formelles HACCP-Verfahren anzuwenden, nicht müssen der Pflicht, ein formelles HACCP-Verfahren anzuwenden, nicht
nachkommen, wenn die Ziele hinsichtlich der Verhütung, der Beseitigung nachkommen, wenn die Ziele hinsichtlich der Verhütung, der Beseitigung
oder der Reduzierung der Gefahren auf ein annehmbares Niveau erreicht oder der Reduzierung der Gefahren auf ein annehmbares Niveau erreicht
werden auf der Grundlage von Leitlinien, anhand deren die Betriebe die werden auf der Grundlage von Leitlinien, anhand deren die Betriebe die
Gefahren kontrollieren können und nachweisen können, dass sie die Gefahren kontrollieren können und nachweisen können, dass sie die
geltenden Normen einhalten. geltenden Normen einhalten.
Neben der Einhaltung der in Artikel 4 § 2 erwähnten guten Neben der Einhaltung der in Artikel 4 § 2 erwähnten guten
Hygienepraxis, die der Anwendung des HACCP-Systems vorausgeht, müssen Hygienepraxis, die der Anwendung des HACCP-Systems vorausgeht, müssen
diese Betriebseinheiten folgende Grundsätze befolgen: diese Betriebseinheiten folgende Grundsätze befolgen:
a) Die Gefahren, die Identifizierung der kritischen Punkte und die a) Die Gefahren, die Identifizierung der kritischen Punkte und die
Korrekturmassnahmen dürfen vorher im Rahmen von Leitlinien festgelegt Korrekturmassnahmen dürfen vorher im Rahmen von Leitlinien festgelegt
werden. werden.
b) Die kritischen Grenzwerte dürfen auf der Grundlage der betreffenden b) Die kritischen Grenzwerte dürfen auf der Grundlage der betreffenden
Verordnungsnormen und/oder, in Ermangelung von Normen, auf der Verordnungsnormen und/oder, in Ermangelung von Normen, auf der
Grundlage von Sinneswahrnehmungen und/oder Leitlinien festgelegt Grundlage von Sinneswahrnehmungen und/oder Leitlinien festgelegt
werden. werden.
c) In Bezug auf die Überwachungsverfahren darf die Pflicht, die c) In Bezug auf die Überwachungsverfahren darf die Pflicht, die
durchgeführten Kontrollen fortlaufend zu registrieren, auf die durchgeführten Kontrollen fortlaufend zu registrieren, auf die
Registrierungen der Nichtübereinstimmungen beschränkt werden. Jedoch Registrierungen der Nichtübereinstimmungen beschränkt werden. Jedoch
müssen alle Ergebnisse der Analysen gemäss Buchstabe e) aufbewahrt müssen alle Ergebnisse der Analysen gemäss Buchstabe e) aufbewahrt
werden. werden.
d) Die Dokumentation in Bezug auf das HACCP-System darf durch d) Die Dokumentation in Bezug auf das HACCP-System darf durch
Leitlinien ersetzt werden. Leitlinien ersetzt werden.
e) Die Registrierungen der durchgeführten Kontrollen müssen sechs e) Die Registrierungen der durchgeführten Kontrollen müssen sechs
Monate nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Monate nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des
Verbrauchsdatums oder, in Ermangelung solcher Daten, mindestens sechs Verbrauchsdatums oder, in Ermangelung solcher Daten, mindestens sechs
Monate lang aufbewahrt werden. Monate lang aufbewahrt werden.
Art. 6 - Die in Artikel 2 erwähnten Betriebseinheiten müssen folgende Art. 6 - Die in Artikel 2 erwähnten Betriebseinheiten müssen folgende
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit erfüllen: Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit erfüllen:
a) Identifizierung und Registrierung der eingehenden Erzeugnisse (und a) Identifizierung und Registrierung der eingehenden Erzeugnisse (und
der ausgehenden Produkte bei Lieferung an eine andere Betriebseinheit) der ausgehenden Produkte bei Lieferung an eine andere Betriebseinheit)
unter Angabe der Art, der Identifizierung des Produkts, der Menge, des unter Angabe der Art, der Identifizierung des Produkts, der Menge, des
Datums des Empfangs/der Lieferung, der Identifizierung der Datums des Empfangs/der Lieferung, der Identifizierung der
Betriebseinheit, die das Produkt liefert/in Empfang nimmt, mittels Betriebseinheit, die das Produkt liefert/in Empfang nimmt, mittels
einer methodischen Einordnung der Lieferscheine oder anderer einer methodischen Einordnung der Lieferscheine oder anderer
Begleitdokumente. Begleitdokumente.
b) Die Registrierung der Angaben zu den Produkten, die nicht direkt b) Die Registrierung der Angaben zu den Produkten, die nicht direkt
verarbeitet oder verkauft werden, darf binnen sieben Tagen und verarbeitet oder verkauft werden, darf binnen sieben Tagen und
spätestens zum Zeitpunkt der Verarbeitung erfolgen. spätestens zum Zeitpunkt der Verarbeitung erfolgen.
c) Die Unterlagen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit müssen sechs c) Die Unterlagen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit müssen sechs
Monate nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Monate nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des
Verbrauchsdatums oder, in Ermangelung solcher Daten, mindestens sechs Verbrauchsdatums oder, in Ermangelung solcher Daten, mindestens sechs
Monate lang aufbewahrt werden. Monate lang aufbewahrt werden.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 24. Oktober 2005 Brüssel, den 24. Oktober 2005
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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