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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/10/2005
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 24 oktober 2002 houdende het algemeen studiereglement betreffende de basisopleidingen van de personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 24 octobre 2002 portant règlement général des études relatif aux formations de base des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 19 OCTOBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 24 oktober
2002 houdende het algemeen studiereglement betreffende de en langue allemande de l'arrêté ministériel du 24 octobre 2002 portant
basisopleidingen van de personeelsleden van het operationeel kader van règlement général des études relatif aux formations de base des
de politiediensten membres du personnel du cadre opérationnel des services de police
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
ministerieel besluit van 24 oktober 2002 houdende het algemeen ministériel du 24 octobre 2002 portant règlement général des études
studiereglement betreffende de basisopleidingen van de personeelsleden relatif aux formations de base des membres du personnel du cadre
van het operationeel kader van de politiediensten, opgemaakt door de opérationnel des services de police, établi par le Service central de
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het ministerieel besluit van 24 oktober 2002 houdende officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 24 octobre
het algemeen studiereglement betreffende de basisopleidingen van de 2002 portant règlement général des études relatif aux formations de
personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten. base des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 19 oktober 2005. Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
24. OKTOBER 2002 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der 24. OKTOBER 2002 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der
allgemeinen Studienordnung in Bezug auf die Grundausbildungen der allgemeinen Studienordnung in Bezug auf die Grundausbildungen der
Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste
Der Minister des Innern und der Minister der Justiz, Der Minister des Innern und der Minister der Justiz,
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere des Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere des
Artikels IV.II.42; Artikels IV.II.42;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die
Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen,
insbesondere des Artikels 4 Absatz 2 und der Artikel 39 und 60; insbesondere des Artikels 4 Absatz 2 und der Artikel 39 und 60;
Aufgrund des Protokolls Nr. 55/3 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 55/3 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 4. Januar 2002; Polizeidienste vom 4. Januar 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 25. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 25.
Januar 2002; Januar 2002;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates
nicht ordnungsgemäss innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegeben nicht ordnungsgemäss innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegeben
worden ist und keine Fristverlängerung beantragt worden ist; dass sie worden ist und keine Fristverlängerung beantragt worden ist; dass sie
demzufolge übergangen worden ist; demzufolge übergangen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates,
Erlassen: Erlassen:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. « Lehrpersonal »: jeden Lehrbeauftragten, Praxisausbilder und 1. « Lehrpersonal »: jeden Lehrbeauftragten, Praxisausbilder und
Ausbilder im Sinne von Artikel IV.II.1 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 RSPol, Ausbilder im Sinne von Artikel IV.II.1 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 RSPol,
2. « Generaldirektor »: den Generaldirektor der in Artikel 11 des 2. « Generaldirektor »: den Generaldirektor der in Artikel 11 des
Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über den Generalkommissar Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über den Generalkommissar
und die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten und die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten
Generaldirektion des Personals, Generaldirektion des Personals,
3. « Prüfungskommission »: die in Artikel 49 des Königlichen Erlasses 3. « Prüfungskommission »: die in Artikel 49 des Königlichen Erlasses
vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der
Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur
Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen erwähnte Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen erwähnte
Prüfungskommission, Prüfungskommission,
4. « Prüfungsausschuss »: den in Artikel 54 des Königlichen Erlasses 4. « Prüfungsausschuss »: den in Artikel 54 des Königlichen Erlasses
vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der
Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur
Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen erwähnten Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen erwähnten
Prüfungsausschuss, Prüfungsausschuss,
5. « erstem Bewerter »: einen für die Ausbildung des Anwärters 5. « erstem Bewerter »: einen für die Ausbildung des Anwärters
verantwortlichen Ausbilder, der vom Schuldirektor oder gegebenenfalls verantwortlichen Ausbilder, der vom Schuldirektor oder gegebenenfalls
vom Mentor des Ausbildungspraktikums bestimmt worden ist, vom Mentor des Ausbildungspraktikums bestimmt worden ist,
6. « zweitem Bewerter »: den Schuldirektor oder gegebenenfalls den 6. « zweitem Bewerter »: den Schuldirektor oder gegebenenfalls den
Korpschef der Praktikumseinheit oder ein von ihnen bestimmtes Korpschef der Praktikumseinheit oder ein von ihnen bestimmtes
Personalmitglied, das einen höheren Dienstgrad als der erste Bewerter Personalmitglied, das einen höheren Dienstgrad als der erste Bewerter
innehat oder, in Ermangelung dessen, den gleichen Dienstgrad innehat, innehat oder, in Ermangelung dessen, den gleichen Dienstgrad innehat,
aber ein höheres Dienstgradalter erreicht hat. aber ein höheres Dienstgradalter erreicht hat.
Art. 2 - Der vorliegende Erlass ist auf alle Grundausbildungen Art. 2 - Der vorliegende Erlass ist auf alle Grundausbildungen
anwendbar, die den Personalmitgliedern des Einsatzkaders der anwendbar, die den Personalmitgliedern des Einsatzkaders der
Polizeidienste erteilt werden. Polizeidienste erteilt werden.
KAPITEL II - Prüfungskommissionen und Prüfungsausschüsse KAPITEL II - Prüfungskommissionen und Prüfungsausschüsse
Art. 3 - Der Anwärter, der der Auffassung ist, dass er einen Art. 3 - Der Anwärter, der der Auffassung ist, dass er einen
Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches
gegen ein Mitglied einer Prüfungskommission oder eines gegen ein Mitglied einer Prüfungskommission oder eines
Prüfungsausschusses geltend machen kann, oder der der Auffassung ist, Prüfungsausschusses geltend machen kann, oder der der Auffassung ist,
dass ein Mitglied einer Prüfungskommission oder eines dass ein Mitglied einer Prüfungskommission oder eines
Prüfungsausschusses ihn unmöglich unparteiisch bewerten kann, muss Prüfungsausschusses ihn unmöglich unparteiisch bewerten kann, muss
dieses Mitglied ablehnen, bevor die Prüfungskommission die Noten dieses Mitglied ablehnen, bevor die Prüfungskommission die Noten
erteilt beziehungsweise der Prüfungsausschuss seine mit Gründen erteilt beziehungsweise der Prüfungsausschuss seine mit Gründen
versehene Stellungnahme abgibt. versehene Stellungnahme abgibt.
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss die Ablehnung durch einen mit Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss die Ablehnung durch einen mit
Gründen versehenen Antrag beim Schuldirektor oder, wenn der Gründen versehenen Antrag beim Schuldirektor oder, wenn der
Schuldirektor als Vorsitzender des Prüfungsausschusses abgelehnt wird, Schuldirektor als Vorsitzender des Prüfungsausschusses abgelehnt wird,
beim Generaldirektor beantragt werden. beim Generaldirektor beantragt werden.
Nachdem der Anwärter, der das Mitglied ablehnt, und das abgelehnte Nachdem der Anwärter, der das Mitglied ablehnt, und das abgelehnte
Mitglied der Prüfungskommission beziehungsweise des Mitglied der Prüfungskommission beziehungsweise des
Prüfungsausschusses ihren Standpunkt dargelegt haben, trifft der Prüfungsausschusses ihren Standpunkt dargelegt haben, trifft der
Schuldirektor oder gegebenenfalls der Generaldirektor eine Schuldirektor oder gegebenenfalls der Generaldirektor eine
Entscheidung. Er bringt dem Mitglied der Prüfungskommission Entscheidung. Er bringt dem Mitglied der Prüfungskommission
beziehungsweise des Prüfungsausschusses und dem Anwärter seine beziehungsweise des Prüfungsausschusses und dem Anwärter seine
Entscheidung zur Kenntnis. Gegebenenfalls bestimmt er einen Entscheidung zur Kenntnis. Gegebenenfalls bestimmt er einen
Stellvertreter. Stellvertreter.
Art. 4 - Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist für die Art. 4 - Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist für die
Organisation der Prüfungen verantwortlich. Er fordert die Anwärter Organisation der Prüfungen verantwortlich. Er fordert die Anwärter
auf, zu den Prüfungen zu erscheinen, und teilt ihnen die auf, zu den Prüfungen zu erscheinen, und teilt ihnen die
Zusammensetzung der Prüfungskommission und des Prüfungsausschusses Zusammensetzung der Prüfungskommission und des Prüfungsausschusses
mit. mit.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission legt auf Vorschlag des Der Vorsitzende der Prüfungskommission legt auf Vorschlag des
Schuldirektors die Zeit fest, die den Anwärtern zur Verfügung steht, Schuldirektors die Zeit fest, die den Anwärtern zur Verfügung steht,
um die schriftliche und die mündliche Prüfung abzulegen. Er um die schriftliche und die mündliche Prüfung abzulegen. Er
entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen die Anwärter entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen die Anwärter
Dokumentation einsehen dürfen. Dokumentation einsehen dürfen.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission erstellt ein Protokoll über den Der Vorsitzende der Prüfungskommission erstellt ein Protokoll über den
Verlauf der Prüfungen. Das Prüfungsprotokoll enthält mindestens: Verlauf der Prüfungen. Das Prüfungsprotokoll enthält mindestens:
1. die Zahl der vorgeladenen Kandidaten, 1. die Zahl der vorgeladenen Kandidaten,
2. die Zahl der Prüfungsteilnehmer, 2. die Zahl der Prüfungsteilnehmer,
3. die Zahl der erfolgreichen Kandidaten und der Kandidaten, die nicht 3. die Zahl der erfolgreichen Kandidaten und der Kandidaten, die nicht
bestanden haben, bestanden haben,
4. die Zahl der Aufschübe, 4. die Zahl der Aufschübe,
5. die Zahl der Verzichtserklärungen, 5. die Zahl der Verzichtserklärungen,
6. die Zahl der aus anderen Gründen Abwesenden, 6. die Zahl der aus anderen Gründen Abwesenden,
7. die besonderen Fälle, 7. die besonderen Fälle,
8. eine Beschreibung der Vorfälle. 8. eine Beschreibung der Vorfälle.
Art. 5 - Der Schuldirektor ist für die Organisation des Sekretariats Art. 5 - Der Schuldirektor ist für die Organisation des Sekretariats
der Prüfungskommission und des Prüfungsausschusses verantwortlich. der Prüfungskommission und des Prüfungsausschusses verantwortlich.
Art. 6 - Die Mitglieder der Prüfungskommission und des Art. 6 - Die Mitglieder der Prüfungskommission und des
Prüfungsausschusses sowie die Mitglieder der jeweiligen Sekretariate Prüfungsausschusses sowie die Mitglieder der jeweiligen Sekretariate
unterliegen der strikten Geheimhaltungspflicht in Bezug auf die unterliegen der strikten Geheimhaltungspflicht in Bezug auf die
Arbeiten innerhalb der Prüfungskommission beziehungsweise des Arbeiten innerhalb der Prüfungskommission beziehungsweise des
Prüfungsausschusses. Prüfungsausschusses.
Art. 7 - Der Prüfungsausschuss teilt dem Generaldirektor seine mit Art. 7 - Der Prüfungsausschuss teilt dem Generaldirektor seine mit
Gründen versehene Stellungnahme in Bezug auf die in Artikel IV.II.44 Gründen versehene Stellungnahme in Bezug auf die in Artikel IV.II.44
Nr. 3 und Nr. 4 RSPol erwähnten Möglichkeiten mit und übermittelt dem Nr. 3 und Nr. 4 RSPol erwähnten Möglichkeiten mit und übermittelt dem
Betroffenen eine Kopie dieser Stellungnahme. Betroffenen eine Kopie dieser Stellungnahme.
Die in Absatz 1 erwähnte Stellungnahme umfasst ein personenbezogenes Die in Absatz 1 erwähnte Stellungnahme umfasst ein personenbezogenes
Schreiben mit der Begründung des Nichtbestehens und einer Schreiben mit der Begründung des Nichtbestehens und einer
Stellungnahme in Bezug auf die eventuelle Wiederholung der gesamten Stellungnahme in Bezug auf die eventuelle Wiederholung der gesamten
Grundausbildung oder eines Teils davon. Grundausbildung oder eines Teils davon.
Art. 8 - Der Schuldirektor bringt den Anwärtern die in Artikel Art. 8 - Der Schuldirektor bringt den Anwärtern die in Artikel
IV.II.44 Nr. 3 und Nr. 4 RSPol erwähnte Entscheidung des IV.II.44 Nr. 3 und Nr. 4 RSPol erwähnte Entscheidung des
Generaldirektors durch ein Blatt mit den Endergebnissen zur Kenntnis. Generaldirektors durch ein Blatt mit den Endergebnissen zur Kenntnis.
KAPITEL III - Bewertung KAPITEL III - Bewertung
Abschnitt 1 - Professionelle Arbeitsweise Abschnitt 1 - Professionelle Arbeitsweise
Art. 9 - Der Schuldirektor informiert die Anwärter zu Beginn der Art. 9 - Der Schuldirektor informiert die Anwärter zu Beginn der
Grundausbildung über die Modalitäten der Bewertung der professionellen Grundausbildung über die Modalitäten der Bewertung der professionellen
Arbeitsweise. Arbeitsweise.
Art. 10 - Die Anwärter werden von einem dazu bestimmten Ausbilder und Art. 10 - Die Anwärter werden von einem dazu bestimmten Ausbilder und
gegebenenfalls vom Mentor des Ausbildungspraktikums bewertet. gegebenenfalls vom Mentor des Ausbildungspraktikums bewertet.
In Abweichung von Absatz 1 werden der Inspektor-Anwärter, In Abweichung von Absatz 1 werden der Inspektor-Anwärter,
Hauptinspektor-Anwärter und Kommissar-Anwärter bei der Zwischenprüfung Hauptinspektor-Anwärter und Kommissar-Anwärter bei der Zwischenprüfung
nur von einem dazu bestimmten Ausbilder bewertet. nur von einem dazu bestimmten Ausbilder bewertet.
Art. 11 - Das Lehrpersonal leistet Mitarbeit bei der Erstellung der Art. 11 - Das Lehrpersonal leistet Mitarbeit bei der Erstellung der
Bewertung der professionellen Arbeitsweise der Anwärter. Bewertung der professionellen Arbeitsweise der Anwärter.
Art. 12 - Die Bewertung der professionellen Arbeitsweise erfolgt auf Art. 12 - Die Bewertung der professionellen Arbeitsweise erfolgt auf
der Grundlage von Gesprächen zur Arbeitsweise und der Grundlage von Gesprächen zur Arbeitsweise und
Bewertungsgesprächen. Bewertungsgesprächen.
Vor der Bewertung der professionellen Arbeitsweise führt der erste Vor der Bewertung der professionellen Arbeitsweise führt der erste
Bewerter mindestens ein Gespräch zur Arbeitsweise mit dem Anwärter. Bewerter mindestens ein Gespräch zur Arbeitsweise mit dem Anwärter.
Vor diesem Gespräch nimmt der Anwärter eine Selbstbewertung vor. Der Vor diesem Gespräch nimmt der Anwärter eine Selbstbewertung vor. Der
Bericht über dieses Gespräch wird auf einem Blatt über die Bericht über dieses Gespräch wird auf einem Blatt über die
Arbeitsweise festgehalten, dessen Muster in Anlage 23 zum vorliegenden Arbeitsweise festgehalten, dessen Muster in Anlage 23 zum vorliegenden
Erlass festgelegt ist. Nach dem Gespräch wird dem Anwärter eine Kopie Erlass festgelegt ist. Nach dem Gespräch wird dem Anwärter eine Kopie
des Blattes über die Arbeitsweise notifiziert. des Blattes über die Arbeitsweise notifiziert.
Art. 13 - Der erste Bewerter bewertet die professionelle Arbeitsweise Art. 13 - Der erste Bewerter bewertet die professionelle Arbeitsweise
des Anwärters nach einem Bewertungsgespräch; der Bericht darüber wird des Anwärters nach einem Bewertungsgespräch; der Bericht darüber wird
auf einem Bewertungsblatt festgehalten, dessen Muster in Anlage 24 zum auf einem Bewertungsblatt festgehalten, dessen Muster in Anlage 24 zum
vorliegenden Erlass festgelegt ist. Nach dem Gespräch wird dem vorliegenden Erlass festgelegt ist. Nach dem Gespräch wird dem
Anwärter eine Kopie dieses Bewertungsblattes notifiziert. Anwärter eine Kopie dieses Bewertungsblattes notifiziert.
Negativ bewertete Bewertungsindikatoren müssen im Bewertungsblatt Negativ bewertete Bewertungsindikatoren müssen im Bewertungsblatt
ausdrücklich begründet werden. ausdrücklich begründet werden.
Art. 14 - Stimmt der Anwärter dem Inhalt des Bewertungsblattes zu, Art. 14 - Stimmt der Anwärter dem Inhalt des Bewertungsblattes zu,
wird dieses Blatt in die Schulakte geordnet. wird dieses Blatt in die Schulakte geordnet.
Art. 15 - Stimmt der Anwärter dem Inhalt des Bewertungsblattes nicht Art. 15 - Stimmt der Anwärter dem Inhalt des Bewertungsblattes nicht
zu, legt er dem ersten Bewerter innerhalb fünf Werktagen nach der in zu, legt er dem ersten Bewerter innerhalb fünf Werktagen nach der in
Artikel 13 erwähnten Notifizierung seine Verteidigungsschrift mit Artikel 13 erwähnten Notifizierung seine Verteidigungsschrift mit
Bemerkungen vor. Bemerkungen vor.
Ist der erste Bewerter mit den Bemerkungen in der Verteidigungsschrift Ist der erste Bewerter mit den Bemerkungen in der Verteidigungsschrift
einverstanden, passt er das Bewertungsblatt entsprechend an und ordnet einverstanden, passt er das Bewertungsblatt entsprechend an und ordnet
es in die Schulakte. es in die Schulakte.
Ist der erste Bewerter nicht mit den Bemerkungen in der Ist der erste Bewerter nicht mit den Bemerkungen in der
Verteidigungsschrift einverstanden, bringt er dem Anwärter das Verteidigungsschrift einverstanden, bringt er dem Anwärter das
Bewertungsblatt mit seiner Antwort auf die Verteidigungsschrift zur Bewertungsblatt mit seiner Antwort auf die Verteidigungsschrift zur
Kenntnis. Der Anwärter kann dem ersten Bewerter innerhalb dreier Kenntnis. Der Anwärter kann dem ersten Bewerter innerhalb dreier
Werktage eine Replik auf diese Antwort übermitteln. Diese Replik wird Werktage eine Replik auf diese Antwort übermitteln. Diese Replik wird
der Bewertungsakte beigefügt. der Bewertungsakte beigefügt.
Nach Ablauf der in Absatz 3 erwähnten Frist leitet der erste Bewerter Nach Ablauf der in Absatz 3 erwähnten Frist leitet der erste Bewerter
die Bewertungsakte unverzüglich an den zweiten Bewerter weiter, der die Bewertungsakte unverzüglich an den zweiten Bewerter weiter, der
auf der Grundlage der vom ersten Bewerter vervollständigten auf der Grundlage der vom ersten Bewerter vervollständigten
Bewertungsakte entscheidet. Bewertungsakte entscheidet.
Die in Absatz 4 erwähnte Entscheidung kann entweder eine Bestätigung Die in Absatz 4 erwähnte Entscheidung kann entweder eine Bestätigung
oder eine Änderung des Bewertungsberichts des ersten Bewerters sein. oder eine Änderung des Bewertungsberichts des ersten Bewerters sein.
Im Fall einer Änderung gibt der zweite Bewerter seine Begründung auf Im Fall einer Änderung gibt der zweite Bewerter seine Begründung auf
dem Bewertungsblatt an. Diese Entscheidung enthält eine endgültige dem Bewertungsblatt an. Diese Entscheidung enthält eine endgültige
Bewertung und wird dem Anwärter zur Kenntnis gebracht. Das Bewertung und wird dem Anwärter zur Kenntnis gebracht. Das
Bewertungsblatt wird daraufhin in die Schulakte geordnet. Bewertungsblatt wird daraufhin in die Schulakte geordnet.
Abschnitt 2 - Tägliche Arbeit Abschnitt 2 - Tägliche Arbeit
Art. 16 - Der Schuldirektor bestimmt pro Ausbildungsmodul die Anzahl Art. 16 - Der Schuldirektor bestimmt pro Ausbildungsmodul die Anzahl
Tests, die Art der Tests und den Zeitpunkt, zu dem die Tests abgelegt Tests, die Art der Tests und den Zeitpunkt, zu dem die Tests abgelegt
werden müssen. Mehrere Tests pro Ausbildungsmodul geben Anlass zu werden müssen. Mehrere Tests pro Ausbildungsmodul geben Anlass zu
einer allgemeinen Note. einer allgemeinen Note.
Das Ergebnis der in Absatz 1 erwähnten Tests wird auf einem Das Ergebnis der in Absatz 1 erwähnten Tests wird auf einem
Ergebnisblatt eingetragen, dessen Muster in den Anlagen 3, 7, 12, 17 Ergebnisblatt eingetragen, dessen Muster in den Anlagen 3, 7, 12, 17
und 21 zum vorliegenden Erlass festgelegt ist. und 21 zum vorliegenden Erlass festgelegt ist.
Abschnitt 3 - Prüfungen Abschnitt 3 - Prüfungen
Art. 17 - Die Fragen der schriftlichen Prüfung sind pro Art. 17 - Die Fragen der schriftlichen Prüfung sind pro
Ausbildungslehrgang für alle Anwärter der betreffenden Polizeischule Ausbildungslehrgang für alle Anwärter der betreffenden Polizeischule
gleich. gleich.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission gewährleistet die Anonymität Der Vorsitzende der Prüfungskommission gewährleistet die Anonymität
der Anwärter bei der Verbesserung der schriftlichen Prüfung. der Anwärter bei der Verbesserung der schriftlichen Prüfung.
Art. 18 - Wenn die Note eines oder mehrerer Mitglieder der Art. 18 - Wenn die Note eines oder mehrerer Mitglieder der
Prüfungskommission um mehr als 15 % von der höchsten erteilten Note Prüfungskommission um mehr als 15 % von der höchsten erteilten Note
abweicht oder wenn die Mitglieder der Prüfungskommission Noten abweicht oder wenn die Mitglieder der Prüfungskommission Noten
erteilen, die teils über und teils unter dem verlangten Minimum erteilen, die teils über und teils unter dem verlangten Minimum
liegen, erteilt die Prüfungskommission nach Beratung eine endgültige liegen, erteilt die Prüfungskommission nach Beratung eine endgültige
Note. Kommt keine Einigkeit zustande, erteilt der Vorsitzende der Note. Kommt keine Einigkeit zustande, erteilt der Vorsitzende der
Prüfungskommission eine endgültige Note. Prüfungskommission eine endgültige Note.
Art. 19 - Die für eine zweite Prüfungsperiode erteilten Noten werden Art. 19 - Die für eine zweite Prüfungsperiode erteilten Noten werden
nicht für die Bestimmung des Endergebnisses berücksichtigt. nicht für die Bestimmung des Endergebnisses berücksichtigt.
Die Anwärter, die bei der zweiten Prüfungsperiode bestehen, werden Die Anwärter, die bei der zweiten Prüfungsperiode bestehen, werden
hinter den Anwärtern eingeordnet, die bei der ersten Prüfungsperiode hinter den Anwärtern eingeordnet, die bei der ersten Prüfungsperiode
bestanden haben. bestanden haben.
Art. 20 - Die Prüfungsergebnisse werden auf einem Ergebnisblatt Art. 20 - Die Prüfungsergebnisse werden auf einem Ergebnisblatt
eingetragen, dessen Muster in den Anlagen 4, 8, 9, 13, 14, 18, 19 und eingetragen, dessen Muster in den Anlagen 4, 8, 9, 13, 14, 18, 19 und
22 zum vorliegenden Erlass festgelegt ist. 22 zum vorliegenden Erlass festgelegt ist.
KAPITEL IV - Nichtbestehen und Wiederholung KAPITEL IV - Nichtbestehen und Wiederholung
Art. 21 - Nimmt ein Anwärter an einer Prüfung oder einem Prüfungsteil Art. 21 - Nimmt ein Anwärter an einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
nicht teil, wird davon ausgegangen, dass er die betreffende Prüfung nicht teil, wird davon ausgegangen, dass er die betreffende Prüfung
beziehungsweise den betreffenden Prüfungsteil nicht bestanden hat. beziehungsweise den betreffenden Prüfungsteil nicht bestanden hat.
Art. 22 - Die im Fall einer Wiederholung der gesamten Grundausbildung Art. 22 - Die im Fall einer Wiederholung der gesamten Grundausbildung
oder eines Teils davon erteilten Noten werden für die Bestimmung einer oder eines Teils davon erteilten Noten werden für die Bestimmung einer
neuen allgemeinen Beurteilungsnote berücksichtigt. neuen allgemeinen Beurteilungsnote berücksichtigt.
KAPITEL V - Aufschub und Verzicht KAPITEL V - Aufschub und Verzicht
Art. 23 - Der Anwärter kann aus Gesundheitsgründen, wegen Art. 23 - Der Anwärter kann aus Gesundheitsgründen, wegen
Schwangerschaft oder aus schwerwiegenden oder aussergewöhnlichen Schwangerschaft oder aus schwerwiegenden oder aussergewöhnlichen
Gründen einen Aufschub für die gesamte Grundausbildung oder einen Teil Gründen einen Aufschub für die gesamte Grundausbildung oder einen Teil
davon beantragen. davon beantragen.
Hierzu richtet der Anwärter einen mit Gründen versehenen Antrag an den Hierzu richtet der Anwärter einen mit Gründen versehenen Antrag an den
Schuldirektor. Schuldirektor.
Der Schuldirektor entscheidet über die Gewährung eines Aufschubs und Der Schuldirektor entscheidet über die Gewährung eines Aufschubs und
bestimmt gegebenenfalls dessen Dauer. Er bringt dem Anwärter seine bestimmt gegebenenfalls dessen Dauer. Er bringt dem Anwärter seine
Entscheidung zur Kenntnis. Entscheidung zur Kenntnis.
Ist der Anwärter mit der in Absatz 3 erwähnten Entscheidung nicht Ist der Anwärter mit der in Absatz 3 erwähnten Entscheidung nicht
einverstanden, kann er innerhalb dreier Werktage eine einverstanden, kann er innerhalb dreier Werktage eine
Verteidigungsschrift beim Generaldirektor einreichen, der nach Verteidigungsschrift beim Generaldirektor einreichen, der nach
Aktenlage entscheidet. Aktenlage entscheidet.
Art. 24 - Der Anwärter kann jederzeit entscheiden, nicht länger an der Art. 24 - Der Anwärter kann jederzeit entscheiden, nicht länger an der
Grundausbildung teilzunehmen. Hierzu richtet er eine Grundausbildung teilzunehmen. Hierzu richtet er eine
Verzichtserklärung an den Generaldirektor und benachrichtigt er zudem Verzichtserklärung an den Generaldirektor und benachrichtigt er zudem
den Schuldirektor darüber. Dieser Verzicht ist bedingungslos und den Schuldirektor darüber. Dieser Verzicht ist bedingungslos und
unwiderruflich für den betreffenden Ausbildungslehrgang. unwiderruflich für den betreffenden Ausbildungslehrgang.
KAPITEL VI - Ausbildungsakte und Schulakte KAPITEL VI - Ausbildungsakte und Schulakte
Art. 25 - Die eingerichteten und zugelassenen Schulen, die mit einer Art. 25 - Die eingerichteten und zugelassenen Schulen, die mit einer
Grundausbildung beauftragt sind, führen für jeden Ausbildungslehrgang Grundausbildung beauftragt sind, führen für jeden Ausbildungslehrgang
eine Ausbildungsakte. Diese Akte besteht aus mehreren Mappen und eine Ausbildungsakte. Diese Akte besteht aus mehreren Mappen und
umfasst: umfasst:
1. ein Verzeichnis pro Mappe, 1. ein Verzeichnis pro Mappe,
2. das Programm und die Stundenpläne der Unterrichtseinheiten und 2. das Programm und die Stundenpläne der Unterrichtseinheiten und
Aktivitäten, Aktivitäten,
3. die Namenliste des Lehrpersonals und die von ihm unterrichteten 3. die Namenliste des Lehrpersonals und die von ihm unterrichteten
Inhalte, Inhalte,
4. die Namenliste der Anwärter und die von ihnen erzielten 4. die Namenliste der Anwärter und die von ihnen erzielten
Endergebnisse, Endergebnisse,
5. alle Unterlagen in Bezug auf die Bewertung der Ausbildungsmodule 5. alle Unterlagen in Bezug auf die Bewertung der Ausbildungsmodule
und der professionellen Arbeitsweise, und der professionellen Arbeitsweise,
6. alle Unterlagen in Bezug auf das Ausbildungspraktikum (die 6. alle Unterlagen in Bezug auf das Ausbildungspraktikum (die
Ausbildungspraktika), Ausbildungspraktika),
7. eine Kopie des Protokolls der Prüfungen und der Stellungnahme des 7. eine Kopie des Protokolls der Prüfungen und der Stellungnahme des
Prüfungsausschusses, Prüfungsausschusses,
8. jede andere zweckdienliche Unterlage. 8. jede andere zweckdienliche Unterlage.
Art. 26 - Die eingerichteten und zugelassenen Schulen, die mit einer Art. 26 - Die eingerichteten und zugelassenen Schulen, die mit einer
Grundausbildung beauftragt sind, führen für jeden Anwärter eine Grundausbildung beauftragt sind, führen für jeden Anwärter eine
Schulakte. Diese Akte besteht aus mehreren Mappen und umfasst: Schulakte. Diese Akte besteht aus mehreren Mappen und umfasst:
1. ein Verzeichnis pro Mappe, 1. ein Verzeichnis pro Mappe,
2. individuelle und zweckdienliche Daten in Bezug auf den Anwärter, 2. individuelle und zweckdienliche Daten in Bezug auf den Anwärter,
3. alle Unterlagen in Bezug auf die Bewertung der professionellen 3. alle Unterlagen in Bezug auf die Bewertung der professionellen
Arbeitsweise, Arbeitsweise,
4. alle Unterlagen in Bezug auf die Bewertung der Ausbildungsmodule, 4. alle Unterlagen in Bezug auf die Bewertung der Ausbildungsmodule,
5. Disziplinarangelegenheiten, 5. Disziplinarangelegenheiten,
6. jede andere zweckdienliche Unterlage. 6. jede andere zweckdienliche Unterlage.
Art. 27 - Am Ende des Ausbildungslehrgangs werden die Ausbildungsakte Art. 27 - Am Ende des Ausbildungslehrgangs werden die Ausbildungsakte
und die Schulakte bei der Generaldirektion des Personals archiviert. und die Schulakte bei der Generaldirektion des Personals archiviert.
Art. 28 - Der Generaldirektor kann die Ausbildungsakte und die Art. 28 - Der Generaldirektor kann die Ausbildungsakte und die
Schulakte zu jeder weiteren Veranlassung anfordern. Schulakte zu jeder weiteren Veranlassung anfordern.
Art. 29 - Auf einfaches Verlangen kann der Anwärter jederzeit seine Art. 29 - Auf einfaches Verlangen kann der Anwärter jederzeit seine
Schulakte einsehen. Zur Vorbereitung der in Artikel 15 erwähnten Schulakte einsehen. Zur Vorbereitung der in Artikel 15 erwähnten
Verteidigungsschrift kann der Anwärter eine Kopie seiner Schulakte Verteidigungsschrift kann der Anwärter eine Kopie seiner Schulakte
erhalten. erhalten.
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen KAPITEL VII - Schlussbestimmungen
Art. 30 - Das Programm der Grundausbildungen und der vorbereitenden Art. 30 - Das Programm der Grundausbildungen und der vorbereitenden
Ausbildungen, das Kompetenzprofil der Anwärter sowie das Muster für Ausbildungen, das Kompetenzprofil der Anwärter sowie das Muster für
das Blatt über die Arbeitsweise, für das Bewertungsblatt und für die das Blatt über die Arbeitsweise, für das Bewertungsblatt und für die
verschiedenen Ergebnisblätter werden in folgenden Anlagen zum verschiedenen Ergebnisblätter werden in folgenden Anlagen zum
vorliegenden Erlass erfasst: vorliegenden Erlass erfasst:
1. Hilfsbediensteter: Kompetenzprofil am Ende der Grundausbildung, 1. Hilfsbediensteter: Kompetenzprofil am Ende der Grundausbildung,
2. Hilfsbediensteter: Programm der Grundausbildung, 2. Hilfsbediensteter: Programm der Grundausbildung,
3. Hilfsbediensteter: Muster eines Blattes über die Ergebnisse in 3. Hilfsbediensteter: Muster eines Blattes über die Ergebnisse in
Bezug auf die tägliche Arbeit, Bezug auf die tägliche Arbeit,
4. Hilfsbediensteter: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der 4. Hilfsbediensteter: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der
Abschlussprüfung, Abschlussprüfung,
5. Inspektor: Kompetenzprofil am Ende der Grundausbildung, 5. Inspektor: Kompetenzprofil am Ende der Grundausbildung,
6. Inspektor: Programm der Grundausbildung, 6. Inspektor: Programm der Grundausbildung,
7. Inspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse in Bezug auf 7. Inspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse in Bezug auf
die tägliche Arbeit, die tägliche Arbeit,
8. Inspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der 8. Inspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der
Zwischenprüfung, Zwischenprüfung,
9. Inspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der 9. Inspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der
Abschlussprüfung, Abschlussprüfung,
10. Hauptinspektor: Kompetenzprofil am Ende der Grundausbildung, 10. Hauptinspektor: Kompetenzprofil am Ende der Grundausbildung,
11. Hauptinspektor: Programm der Grundausbildung, 11. Hauptinspektor: Programm der Grundausbildung,
12. Hauptinspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse in Bezug 12. Hauptinspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse in Bezug
auf die tägliche Arbeit, auf die tägliche Arbeit,
13. Hauptinspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der 13. Hauptinspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der
Zwischenprüfung, Zwischenprüfung,
14. Hauptinspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der 14. Hauptinspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der
Abschlussprüfung, Abschlussprüfung,
15. Kommissar: Kompetenzprofil am Ende der Grundausbildung, 15. Kommissar: Kompetenzprofil am Ende der Grundausbildung,
16. Kommissar: Programm der Grundausbildung, 16. Kommissar: Programm der Grundausbildung,
17. Kommissar: Muster eines Blattes über die Ergebnisse in Bezug auf 17. Kommissar: Muster eines Blattes über die Ergebnisse in Bezug auf
die tägliche Arbeit, die tägliche Arbeit,
18. Kommissar: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der 18. Kommissar: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der
Zwischenprüfung, Zwischenprüfung,
19. Kommissar: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der 19. Kommissar: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der
Abschlussprüfung, Abschlussprüfung,
20. Vorbereitende Ausbildung Hauptinspektor und Kommissar: 20. Vorbereitende Ausbildung Hauptinspektor und Kommissar:
Ausbildungsprogramm, Ausbildungsprogramm,
21. Vorbereitende Ausbildung Hauptinspektor und Kommissar: Muster 21. Vorbereitende Ausbildung Hauptinspektor und Kommissar: Muster
eines Blattes über die Ergebnisse der täglichen Arbeit, eines Blattes über die Ergebnisse der täglichen Arbeit,
22. Vorbereitende Ausbildung Hauptinspektor und Kommissar: Muster 22. Vorbereitende Ausbildung Hauptinspektor und Kommissar: Muster
eines Blattes über die Ergebnisse der Abschlussprüfung, eines Blattes über die Ergebnisse der Abschlussprüfung,
23. Muster eines Blattes über die professionelle Arbeitsweise für die 23. Muster eines Blattes über die professionelle Arbeitsweise für die
Grundausbildung, Grundausbildung,
24. Muster eines Bewertungsvordrucks für die Grundausbildung. 24. Muster eines Bewertungsvordrucks für die Grundausbildung.
Art. 31 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2001 wirksam. Art. 31 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2001 wirksam.
Brüssel, den 24. Oktober 2002 Brüssel, den 24. Oktober 2002
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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