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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 24 oktober 2002 houdende het algemeen studiereglement betreffende de basisopleidingen van de personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 24 octobre 2002 portant règlement général des études relatif aux formations de base des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
19 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 19 OCTOBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 24 oktober | |
2002 houdende het algemeen studiereglement betreffende de | en langue allemande de l'arrêté ministériel du 24 octobre 2002 portant |
basisopleidingen van de personeelsleden van het operationeel kader van | règlement général des études relatif aux formations de base des |
de politiediensten | membres du personnel du cadre opérationnel des services de police |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
ministerieel besluit van 24 oktober 2002 houdende het algemeen | ministériel du 24 octobre 2002 portant règlement général des études |
studiereglement betreffende de basisopleidingen van de personeelsleden | relatif aux formations de base des membres du personnel du cadre |
van het operationeel kader van de politiediensten, opgemaakt door de | opérationnel des services de police, établi par le Service central de |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het ministerieel besluit van 24 oktober 2002 houdende | officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 24 octobre |
het algemeen studiereglement betreffende de basisopleidingen van de | 2002 portant règlement général des études relatif aux formations de |
personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten. | base des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 19 oktober 2005. | Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ |
24. OKTOBER 2002 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der | 24. OKTOBER 2002 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der |
allgemeinen Studienordnung in Bezug auf die Grundausbildungen der | allgemeinen Studienordnung in Bezug auf die Grundausbildungen der |
Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste | Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste |
Der Minister des Innern und der Minister der Justiz, | Der Minister des Innern und der Minister der Justiz, |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere des | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere des |
Artikels IV.II.42; | Artikels IV.II.42; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die |
Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der | Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, |
insbesondere des Artikels 4 Absatz 2 und der Artikel 39 und 60; | insbesondere des Artikels 4 Absatz 2 und der Artikel 39 und 60; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 55/3 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 55/3 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 4. Januar 2002; | Polizeidienste vom 4. Januar 2002; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 25. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 25. |
Januar 2002; | Januar 2002; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates |
nicht ordnungsgemäss innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegeben | nicht ordnungsgemäss innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegeben |
worden ist und keine Fristverlängerung beantragt worden ist; dass sie | worden ist und keine Fristverlängerung beantragt worden ist; dass sie |
demzufolge übergangen worden ist; | demzufolge übergangen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, |
Erlassen: | Erlassen: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. « Lehrpersonal »: jeden Lehrbeauftragten, Praxisausbilder und | 1. « Lehrpersonal »: jeden Lehrbeauftragten, Praxisausbilder und |
Ausbilder im Sinne von Artikel IV.II.1 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 RSPol, | Ausbilder im Sinne von Artikel IV.II.1 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 RSPol, |
2. « Generaldirektor »: den Generaldirektor der in Artikel 11 des | 2. « Generaldirektor »: den Generaldirektor der in Artikel 11 des |
Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über den Generalkommissar | Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über den Generalkommissar |
und die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten | und die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten |
Generaldirektion des Personals, | Generaldirektion des Personals, |
3. « Prüfungskommission »: die in Artikel 49 des Königlichen Erlasses | 3. « Prüfungskommission »: die in Artikel 49 des Königlichen Erlasses |
vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der | vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der |
Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur | Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur |
Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen erwähnte | Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen erwähnte |
Prüfungskommission, | Prüfungskommission, |
4. « Prüfungsausschuss »: den in Artikel 54 des Königlichen Erlasses | 4. « Prüfungsausschuss »: den in Artikel 54 des Königlichen Erlasses |
vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der | vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der |
Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur | Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur |
Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen erwähnten | Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen erwähnten |
Prüfungsausschuss, | Prüfungsausschuss, |
5. « erstem Bewerter »: einen für die Ausbildung des Anwärters | 5. « erstem Bewerter »: einen für die Ausbildung des Anwärters |
verantwortlichen Ausbilder, der vom Schuldirektor oder gegebenenfalls | verantwortlichen Ausbilder, der vom Schuldirektor oder gegebenenfalls |
vom Mentor des Ausbildungspraktikums bestimmt worden ist, | vom Mentor des Ausbildungspraktikums bestimmt worden ist, |
6. « zweitem Bewerter »: den Schuldirektor oder gegebenenfalls den | 6. « zweitem Bewerter »: den Schuldirektor oder gegebenenfalls den |
Korpschef der Praktikumseinheit oder ein von ihnen bestimmtes | Korpschef der Praktikumseinheit oder ein von ihnen bestimmtes |
Personalmitglied, das einen höheren Dienstgrad als der erste Bewerter | Personalmitglied, das einen höheren Dienstgrad als der erste Bewerter |
innehat oder, in Ermangelung dessen, den gleichen Dienstgrad innehat, | innehat oder, in Ermangelung dessen, den gleichen Dienstgrad innehat, |
aber ein höheres Dienstgradalter erreicht hat. | aber ein höheres Dienstgradalter erreicht hat. |
Art. 2 - Der vorliegende Erlass ist auf alle Grundausbildungen | Art. 2 - Der vorliegende Erlass ist auf alle Grundausbildungen |
anwendbar, die den Personalmitgliedern des Einsatzkaders der | anwendbar, die den Personalmitgliedern des Einsatzkaders der |
Polizeidienste erteilt werden. | Polizeidienste erteilt werden. |
KAPITEL II - Prüfungskommissionen und Prüfungsausschüsse | KAPITEL II - Prüfungskommissionen und Prüfungsausschüsse |
Art. 3 - Der Anwärter, der der Auffassung ist, dass er einen | Art. 3 - Der Anwärter, der der Auffassung ist, dass er einen |
Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches | Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches |
gegen ein Mitglied einer Prüfungskommission oder eines | gegen ein Mitglied einer Prüfungskommission oder eines |
Prüfungsausschusses geltend machen kann, oder der der Auffassung ist, | Prüfungsausschusses geltend machen kann, oder der der Auffassung ist, |
dass ein Mitglied einer Prüfungskommission oder eines | dass ein Mitglied einer Prüfungskommission oder eines |
Prüfungsausschusses ihn unmöglich unparteiisch bewerten kann, muss | Prüfungsausschusses ihn unmöglich unparteiisch bewerten kann, muss |
dieses Mitglied ablehnen, bevor die Prüfungskommission die Noten | dieses Mitglied ablehnen, bevor die Prüfungskommission die Noten |
erteilt beziehungsweise der Prüfungsausschuss seine mit Gründen | erteilt beziehungsweise der Prüfungsausschuss seine mit Gründen |
versehene Stellungnahme abgibt. | versehene Stellungnahme abgibt. |
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss die Ablehnung durch einen mit | Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss die Ablehnung durch einen mit |
Gründen versehenen Antrag beim Schuldirektor oder, wenn der | Gründen versehenen Antrag beim Schuldirektor oder, wenn der |
Schuldirektor als Vorsitzender des Prüfungsausschusses abgelehnt wird, | Schuldirektor als Vorsitzender des Prüfungsausschusses abgelehnt wird, |
beim Generaldirektor beantragt werden. | beim Generaldirektor beantragt werden. |
Nachdem der Anwärter, der das Mitglied ablehnt, und das abgelehnte | Nachdem der Anwärter, der das Mitglied ablehnt, und das abgelehnte |
Mitglied der Prüfungskommission beziehungsweise des | Mitglied der Prüfungskommission beziehungsweise des |
Prüfungsausschusses ihren Standpunkt dargelegt haben, trifft der | Prüfungsausschusses ihren Standpunkt dargelegt haben, trifft der |
Schuldirektor oder gegebenenfalls der Generaldirektor eine | Schuldirektor oder gegebenenfalls der Generaldirektor eine |
Entscheidung. Er bringt dem Mitglied der Prüfungskommission | Entscheidung. Er bringt dem Mitglied der Prüfungskommission |
beziehungsweise des Prüfungsausschusses und dem Anwärter seine | beziehungsweise des Prüfungsausschusses und dem Anwärter seine |
Entscheidung zur Kenntnis. Gegebenenfalls bestimmt er einen | Entscheidung zur Kenntnis. Gegebenenfalls bestimmt er einen |
Stellvertreter. | Stellvertreter. |
Art. 4 - Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist für die | Art. 4 - Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist für die |
Organisation der Prüfungen verantwortlich. Er fordert die Anwärter | Organisation der Prüfungen verantwortlich. Er fordert die Anwärter |
auf, zu den Prüfungen zu erscheinen, und teilt ihnen die | auf, zu den Prüfungen zu erscheinen, und teilt ihnen die |
Zusammensetzung der Prüfungskommission und des Prüfungsausschusses | Zusammensetzung der Prüfungskommission und des Prüfungsausschusses |
mit. | mit. |
Der Vorsitzende der Prüfungskommission legt auf Vorschlag des | Der Vorsitzende der Prüfungskommission legt auf Vorschlag des |
Schuldirektors die Zeit fest, die den Anwärtern zur Verfügung steht, | Schuldirektors die Zeit fest, die den Anwärtern zur Verfügung steht, |
um die schriftliche und die mündliche Prüfung abzulegen. Er | um die schriftliche und die mündliche Prüfung abzulegen. Er |
entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen die Anwärter | entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen die Anwärter |
Dokumentation einsehen dürfen. | Dokumentation einsehen dürfen. |
Der Vorsitzende der Prüfungskommission erstellt ein Protokoll über den | Der Vorsitzende der Prüfungskommission erstellt ein Protokoll über den |
Verlauf der Prüfungen. Das Prüfungsprotokoll enthält mindestens: | Verlauf der Prüfungen. Das Prüfungsprotokoll enthält mindestens: |
1. die Zahl der vorgeladenen Kandidaten, | 1. die Zahl der vorgeladenen Kandidaten, |
2. die Zahl der Prüfungsteilnehmer, | 2. die Zahl der Prüfungsteilnehmer, |
3. die Zahl der erfolgreichen Kandidaten und der Kandidaten, die nicht | 3. die Zahl der erfolgreichen Kandidaten und der Kandidaten, die nicht |
bestanden haben, | bestanden haben, |
4. die Zahl der Aufschübe, | 4. die Zahl der Aufschübe, |
5. die Zahl der Verzichtserklärungen, | 5. die Zahl der Verzichtserklärungen, |
6. die Zahl der aus anderen Gründen Abwesenden, | 6. die Zahl der aus anderen Gründen Abwesenden, |
7. die besonderen Fälle, | 7. die besonderen Fälle, |
8. eine Beschreibung der Vorfälle. | 8. eine Beschreibung der Vorfälle. |
Art. 5 - Der Schuldirektor ist für die Organisation des Sekretariats | Art. 5 - Der Schuldirektor ist für die Organisation des Sekretariats |
der Prüfungskommission und des Prüfungsausschusses verantwortlich. | der Prüfungskommission und des Prüfungsausschusses verantwortlich. |
Art. 6 - Die Mitglieder der Prüfungskommission und des | Art. 6 - Die Mitglieder der Prüfungskommission und des |
Prüfungsausschusses sowie die Mitglieder der jeweiligen Sekretariate | Prüfungsausschusses sowie die Mitglieder der jeweiligen Sekretariate |
unterliegen der strikten Geheimhaltungspflicht in Bezug auf die | unterliegen der strikten Geheimhaltungspflicht in Bezug auf die |
Arbeiten innerhalb der Prüfungskommission beziehungsweise des | Arbeiten innerhalb der Prüfungskommission beziehungsweise des |
Prüfungsausschusses. | Prüfungsausschusses. |
Art. 7 - Der Prüfungsausschuss teilt dem Generaldirektor seine mit | Art. 7 - Der Prüfungsausschuss teilt dem Generaldirektor seine mit |
Gründen versehene Stellungnahme in Bezug auf die in Artikel IV.II.44 | Gründen versehene Stellungnahme in Bezug auf die in Artikel IV.II.44 |
Nr. 3 und Nr. 4 RSPol erwähnten Möglichkeiten mit und übermittelt dem | Nr. 3 und Nr. 4 RSPol erwähnten Möglichkeiten mit und übermittelt dem |
Betroffenen eine Kopie dieser Stellungnahme. | Betroffenen eine Kopie dieser Stellungnahme. |
Die in Absatz 1 erwähnte Stellungnahme umfasst ein personenbezogenes | Die in Absatz 1 erwähnte Stellungnahme umfasst ein personenbezogenes |
Schreiben mit der Begründung des Nichtbestehens und einer | Schreiben mit der Begründung des Nichtbestehens und einer |
Stellungnahme in Bezug auf die eventuelle Wiederholung der gesamten | Stellungnahme in Bezug auf die eventuelle Wiederholung der gesamten |
Grundausbildung oder eines Teils davon. | Grundausbildung oder eines Teils davon. |
Art. 8 - Der Schuldirektor bringt den Anwärtern die in Artikel | Art. 8 - Der Schuldirektor bringt den Anwärtern die in Artikel |
IV.II.44 Nr. 3 und Nr. 4 RSPol erwähnte Entscheidung des | IV.II.44 Nr. 3 und Nr. 4 RSPol erwähnte Entscheidung des |
Generaldirektors durch ein Blatt mit den Endergebnissen zur Kenntnis. | Generaldirektors durch ein Blatt mit den Endergebnissen zur Kenntnis. |
KAPITEL III - Bewertung | KAPITEL III - Bewertung |
Abschnitt 1 - Professionelle Arbeitsweise | Abschnitt 1 - Professionelle Arbeitsweise |
Art. 9 - Der Schuldirektor informiert die Anwärter zu Beginn der | Art. 9 - Der Schuldirektor informiert die Anwärter zu Beginn der |
Grundausbildung über die Modalitäten der Bewertung der professionellen | Grundausbildung über die Modalitäten der Bewertung der professionellen |
Arbeitsweise. | Arbeitsweise. |
Art. 10 - Die Anwärter werden von einem dazu bestimmten Ausbilder und | Art. 10 - Die Anwärter werden von einem dazu bestimmten Ausbilder und |
gegebenenfalls vom Mentor des Ausbildungspraktikums bewertet. | gegebenenfalls vom Mentor des Ausbildungspraktikums bewertet. |
In Abweichung von Absatz 1 werden der Inspektor-Anwärter, | In Abweichung von Absatz 1 werden der Inspektor-Anwärter, |
Hauptinspektor-Anwärter und Kommissar-Anwärter bei der Zwischenprüfung | Hauptinspektor-Anwärter und Kommissar-Anwärter bei der Zwischenprüfung |
nur von einem dazu bestimmten Ausbilder bewertet. | nur von einem dazu bestimmten Ausbilder bewertet. |
Art. 11 - Das Lehrpersonal leistet Mitarbeit bei der Erstellung der | Art. 11 - Das Lehrpersonal leistet Mitarbeit bei der Erstellung der |
Bewertung der professionellen Arbeitsweise der Anwärter. | Bewertung der professionellen Arbeitsweise der Anwärter. |
Art. 12 - Die Bewertung der professionellen Arbeitsweise erfolgt auf | Art. 12 - Die Bewertung der professionellen Arbeitsweise erfolgt auf |
der Grundlage von Gesprächen zur Arbeitsweise und | der Grundlage von Gesprächen zur Arbeitsweise und |
Bewertungsgesprächen. | Bewertungsgesprächen. |
Vor der Bewertung der professionellen Arbeitsweise führt der erste | Vor der Bewertung der professionellen Arbeitsweise führt der erste |
Bewerter mindestens ein Gespräch zur Arbeitsweise mit dem Anwärter. | Bewerter mindestens ein Gespräch zur Arbeitsweise mit dem Anwärter. |
Vor diesem Gespräch nimmt der Anwärter eine Selbstbewertung vor. Der | Vor diesem Gespräch nimmt der Anwärter eine Selbstbewertung vor. Der |
Bericht über dieses Gespräch wird auf einem Blatt über die | Bericht über dieses Gespräch wird auf einem Blatt über die |
Arbeitsweise festgehalten, dessen Muster in Anlage 23 zum vorliegenden | Arbeitsweise festgehalten, dessen Muster in Anlage 23 zum vorliegenden |
Erlass festgelegt ist. Nach dem Gespräch wird dem Anwärter eine Kopie | Erlass festgelegt ist. Nach dem Gespräch wird dem Anwärter eine Kopie |
des Blattes über die Arbeitsweise notifiziert. | des Blattes über die Arbeitsweise notifiziert. |
Art. 13 - Der erste Bewerter bewertet die professionelle Arbeitsweise | Art. 13 - Der erste Bewerter bewertet die professionelle Arbeitsweise |
des Anwärters nach einem Bewertungsgespräch; der Bericht darüber wird | des Anwärters nach einem Bewertungsgespräch; der Bericht darüber wird |
auf einem Bewertungsblatt festgehalten, dessen Muster in Anlage 24 zum | auf einem Bewertungsblatt festgehalten, dessen Muster in Anlage 24 zum |
vorliegenden Erlass festgelegt ist. Nach dem Gespräch wird dem | vorliegenden Erlass festgelegt ist. Nach dem Gespräch wird dem |
Anwärter eine Kopie dieses Bewertungsblattes notifiziert. | Anwärter eine Kopie dieses Bewertungsblattes notifiziert. |
Negativ bewertete Bewertungsindikatoren müssen im Bewertungsblatt | Negativ bewertete Bewertungsindikatoren müssen im Bewertungsblatt |
ausdrücklich begründet werden. | ausdrücklich begründet werden. |
Art. 14 - Stimmt der Anwärter dem Inhalt des Bewertungsblattes zu, | Art. 14 - Stimmt der Anwärter dem Inhalt des Bewertungsblattes zu, |
wird dieses Blatt in die Schulakte geordnet. | wird dieses Blatt in die Schulakte geordnet. |
Art. 15 - Stimmt der Anwärter dem Inhalt des Bewertungsblattes nicht | Art. 15 - Stimmt der Anwärter dem Inhalt des Bewertungsblattes nicht |
zu, legt er dem ersten Bewerter innerhalb fünf Werktagen nach der in | zu, legt er dem ersten Bewerter innerhalb fünf Werktagen nach der in |
Artikel 13 erwähnten Notifizierung seine Verteidigungsschrift mit | Artikel 13 erwähnten Notifizierung seine Verteidigungsschrift mit |
Bemerkungen vor. | Bemerkungen vor. |
Ist der erste Bewerter mit den Bemerkungen in der Verteidigungsschrift | Ist der erste Bewerter mit den Bemerkungen in der Verteidigungsschrift |
einverstanden, passt er das Bewertungsblatt entsprechend an und ordnet | einverstanden, passt er das Bewertungsblatt entsprechend an und ordnet |
es in die Schulakte. | es in die Schulakte. |
Ist der erste Bewerter nicht mit den Bemerkungen in der | Ist der erste Bewerter nicht mit den Bemerkungen in der |
Verteidigungsschrift einverstanden, bringt er dem Anwärter das | Verteidigungsschrift einverstanden, bringt er dem Anwärter das |
Bewertungsblatt mit seiner Antwort auf die Verteidigungsschrift zur | Bewertungsblatt mit seiner Antwort auf die Verteidigungsschrift zur |
Kenntnis. Der Anwärter kann dem ersten Bewerter innerhalb dreier | Kenntnis. Der Anwärter kann dem ersten Bewerter innerhalb dreier |
Werktage eine Replik auf diese Antwort übermitteln. Diese Replik wird | Werktage eine Replik auf diese Antwort übermitteln. Diese Replik wird |
der Bewertungsakte beigefügt. | der Bewertungsakte beigefügt. |
Nach Ablauf der in Absatz 3 erwähnten Frist leitet der erste Bewerter | Nach Ablauf der in Absatz 3 erwähnten Frist leitet der erste Bewerter |
die Bewertungsakte unverzüglich an den zweiten Bewerter weiter, der | die Bewertungsakte unverzüglich an den zweiten Bewerter weiter, der |
auf der Grundlage der vom ersten Bewerter vervollständigten | auf der Grundlage der vom ersten Bewerter vervollständigten |
Bewertungsakte entscheidet. | Bewertungsakte entscheidet. |
Die in Absatz 4 erwähnte Entscheidung kann entweder eine Bestätigung | Die in Absatz 4 erwähnte Entscheidung kann entweder eine Bestätigung |
oder eine Änderung des Bewertungsberichts des ersten Bewerters sein. | oder eine Änderung des Bewertungsberichts des ersten Bewerters sein. |
Im Fall einer Änderung gibt der zweite Bewerter seine Begründung auf | Im Fall einer Änderung gibt der zweite Bewerter seine Begründung auf |
dem Bewertungsblatt an. Diese Entscheidung enthält eine endgültige | dem Bewertungsblatt an. Diese Entscheidung enthält eine endgültige |
Bewertung und wird dem Anwärter zur Kenntnis gebracht. Das | Bewertung und wird dem Anwärter zur Kenntnis gebracht. Das |
Bewertungsblatt wird daraufhin in die Schulakte geordnet. | Bewertungsblatt wird daraufhin in die Schulakte geordnet. |
Abschnitt 2 - Tägliche Arbeit | Abschnitt 2 - Tägliche Arbeit |
Art. 16 - Der Schuldirektor bestimmt pro Ausbildungsmodul die Anzahl | Art. 16 - Der Schuldirektor bestimmt pro Ausbildungsmodul die Anzahl |
Tests, die Art der Tests und den Zeitpunkt, zu dem die Tests abgelegt | Tests, die Art der Tests und den Zeitpunkt, zu dem die Tests abgelegt |
werden müssen. Mehrere Tests pro Ausbildungsmodul geben Anlass zu | werden müssen. Mehrere Tests pro Ausbildungsmodul geben Anlass zu |
einer allgemeinen Note. | einer allgemeinen Note. |
Das Ergebnis der in Absatz 1 erwähnten Tests wird auf einem | Das Ergebnis der in Absatz 1 erwähnten Tests wird auf einem |
Ergebnisblatt eingetragen, dessen Muster in den Anlagen 3, 7, 12, 17 | Ergebnisblatt eingetragen, dessen Muster in den Anlagen 3, 7, 12, 17 |
und 21 zum vorliegenden Erlass festgelegt ist. | und 21 zum vorliegenden Erlass festgelegt ist. |
Abschnitt 3 - Prüfungen | Abschnitt 3 - Prüfungen |
Art. 17 - Die Fragen der schriftlichen Prüfung sind pro | Art. 17 - Die Fragen der schriftlichen Prüfung sind pro |
Ausbildungslehrgang für alle Anwärter der betreffenden Polizeischule | Ausbildungslehrgang für alle Anwärter der betreffenden Polizeischule |
gleich. | gleich. |
Der Vorsitzende der Prüfungskommission gewährleistet die Anonymität | Der Vorsitzende der Prüfungskommission gewährleistet die Anonymität |
der Anwärter bei der Verbesserung der schriftlichen Prüfung. | der Anwärter bei der Verbesserung der schriftlichen Prüfung. |
Art. 18 - Wenn die Note eines oder mehrerer Mitglieder der | Art. 18 - Wenn die Note eines oder mehrerer Mitglieder der |
Prüfungskommission um mehr als 15 % von der höchsten erteilten Note | Prüfungskommission um mehr als 15 % von der höchsten erteilten Note |
abweicht oder wenn die Mitglieder der Prüfungskommission Noten | abweicht oder wenn die Mitglieder der Prüfungskommission Noten |
erteilen, die teils über und teils unter dem verlangten Minimum | erteilen, die teils über und teils unter dem verlangten Minimum |
liegen, erteilt die Prüfungskommission nach Beratung eine endgültige | liegen, erteilt die Prüfungskommission nach Beratung eine endgültige |
Note. Kommt keine Einigkeit zustande, erteilt der Vorsitzende der | Note. Kommt keine Einigkeit zustande, erteilt der Vorsitzende der |
Prüfungskommission eine endgültige Note. | Prüfungskommission eine endgültige Note. |
Art. 19 - Die für eine zweite Prüfungsperiode erteilten Noten werden | Art. 19 - Die für eine zweite Prüfungsperiode erteilten Noten werden |
nicht für die Bestimmung des Endergebnisses berücksichtigt. | nicht für die Bestimmung des Endergebnisses berücksichtigt. |
Die Anwärter, die bei der zweiten Prüfungsperiode bestehen, werden | Die Anwärter, die bei der zweiten Prüfungsperiode bestehen, werden |
hinter den Anwärtern eingeordnet, die bei der ersten Prüfungsperiode | hinter den Anwärtern eingeordnet, die bei der ersten Prüfungsperiode |
bestanden haben. | bestanden haben. |
Art. 20 - Die Prüfungsergebnisse werden auf einem Ergebnisblatt | Art. 20 - Die Prüfungsergebnisse werden auf einem Ergebnisblatt |
eingetragen, dessen Muster in den Anlagen 4, 8, 9, 13, 14, 18, 19 und | eingetragen, dessen Muster in den Anlagen 4, 8, 9, 13, 14, 18, 19 und |
22 zum vorliegenden Erlass festgelegt ist. | 22 zum vorliegenden Erlass festgelegt ist. |
KAPITEL IV - Nichtbestehen und Wiederholung | KAPITEL IV - Nichtbestehen und Wiederholung |
Art. 21 - Nimmt ein Anwärter an einer Prüfung oder einem Prüfungsteil | Art. 21 - Nimmt ein Anwärter an einer Prüfung oder einem Prüfungsteil |
nicht teil, wird davon ausgegangen, dass er die betreffende Prüfung | nicht teil, wird davon ausgegangen, dass er die betreffende Prüfung |
beziehungsweise den betreffenden Prüfungsteil nicht bestanden hat. | beziehungsweise den betreffenden Prüfungsteil nicht bestanden hat. |
Art. 22 - Die im Fall einer Wiederholung der gesamten Grundausbildung | Art. 22 - Die im Fall einer Wiederholung der gesamten Grundausbildung |
oder eines Teils davon erteilten Noten werden für die Bestimmung einer | oder eines Teils davon erteilten Noten werden für die Bestimmung einer |
neuen allgemeinen Beurteilungsnote berücksichtigt. | neuen allgemeinen Beurteilungsnote berücksichtigt. |
KAPITEL V - Aufschub und Verzicht | KAPITEL V - Aufschub und Verzicht |
Art. 23 - Der Anwärter kann aus Gesundheitsgründen, wegen | Art. 23 - Der Anwärter kann aus Gesundheitsgründen, wegen |
Schwangerschaft oder aus schwerwiegenden oder aussergewöhnlichen | Schwangerschaft oder aus schwerwiegenden oder aussergewöhnlichen |
Gründen einen Aufschub für die gesamte Grundausbildung oder einen Teil | Gründen einen Aufschub für die gesamte Grundausbildung oder einen Teil |
davon beantragen. | davon beantragen. |
Hierzu richtet der Anwärter einen mit Gründen versehenen Antrag an den | Hierzu richtet der Anwärter einen mit Gründen versehenen Antrag an den |
Schuldirektor. | Schuldirektor. |
Der Schuldirektor entscheidet über die Gewährung eines Aufschubs und | Der Schuldirektor entscheidet über die Gewährung eines Aufschubs und |
bestimmt gegebenenfalls dessen Dauer. Er bringt dem Anwärter seine | bestimmt gegebenenfalls dessen Dauer. Er bringt dem Anwärter seine |
Entscheidung zur Kenntnis. | Entscheidung zur Kenntnis. |
Ist der Anwärter mit der in Absatz 3 erwähnten Entscheidung nicht | Ist der Anwärter mit der in Absatz 3 erwähnten Entscheidung nicht |
einverstanden, kann er innerhalb dreier Werktage eine | einverstanden, kann er innerhalb dreier Werktage eine |
Verteidigungsschrift beim Generaldirektor einreichen, der nach | Verteidigungsschrift beim Generaldirektor einreichen, der nach |
Aktenlage entscheidet. | Aktenlage entscheidet. |
Art. 24 - Der Anwärter kann jederzeit entscheiden, nicht länger an der | Art. 24 - Der Anwärter kann jederzeit entscheiden, nicht länger an der |
Grundausbildung teilzunehmen. Hierzu richtet er eine | Grundausbildung teilzunehmen. Hierzu richtet er eine |
Verzichtserklärung an den Generaldirektor und benachrichtigt er zudem | Verzichtserklärung an den Generaldirektor und benachrichtigt er zudem |
den Schuldirektor darüber. Dieser Verzicht ist bedingungslos und | den Schuldirektor darüber. Dieser Verzicht ist bedingungslos und |
unwiderruflich für den betreffenden Ausbildungslehrgang. | unwiderruflich für den betreffenden Ausbildungslehrgang. |
KAPITEL VI - Ausbildungsakte und Schulakte | KAPITEL VI - Ausbildungsakte und Schulakte |
Art. 25 - Die eingerichteten und zugelassenen Schulen, die mit einer | Art. 25 - Die eingerichteten und zugelassenen Schulen, die mit einer |
Grundausbildung beauftragt sind, führen für jeden Ausbildungslehrgang | Grundausbildung beauftragt sind, führen für jeden Ausbildungslehrgang |
eine Ausbildungsakte. Diese Akte besteht aus mehreren Mappen und | eine Ausbildungsakte. Diese Akte besteht aus mehreren Mappen und |
umfasst: | umfasst: |
1. ein Verzeichnis pro Mappe, | 1. ein Verzeichnis pro Mappe, |
2. das Programm und die Stundenpläne der Unterrichtseinheiten und | 2. das Programm und die Stundenpläne der Unterrichtseinheiten und |
Aktivitäten, | Aktivitäten, |
3. die Namenliste des Lehrpersonals und die von ihm unterrichteten | 3. die Namenliste des Lehrpersonals und die von ihm unterrichteten |
Inhalte, | Inhalte, |
4. die Namenliste der Anwärter und die von ihnen erzielten | 4. die Namenliste der Anwärter und die von ihnen erzielten |
Endergebnisse, | Endergebnisse, |
5. alle Unterlagen in Bezug auf die Bewertung der Ausbildungsmodule | 5. alle Unterlagen in Bezug auf die Bewertung der Ausbildungsmodule |
und der professionellen Arbeitsweise, | und der professionellen Arbeitsweise, |
6. alle Unterlagen in Bezug auf das Ausbildungspraktikum (die | 6. alle Unterlagen in Bezug auf das Ausbildungspraktikum (die |
Ausbildungspraktika), | Ausbildungspraktika), |
7. eine Kopie des Protokolls der Prüfungen und der Stellungnahme des | 7. eine Kopie des Protokolls der Prüfungen und der Stellungnahme des |
Prüfungsausschusses, | Prüfungsausschusses, |
8. jede andere zweckdienliche Unterlage. | 8. jede andere zweckdienliche Unterlage. |
Art. 26 - Die eingerichteten und zugelassenen Schulen, die mit einer | Art. 26 - Die eingerichteten und zugelassenen Schulen, die mit einer |
Grundausbildung beauftragt sind, führen für jeden Anwärter eine | Grundausbildung beauftragt sind, führen für jeden Anwärter eine |
Schulakte. Diese Akte besteht aus mehreren Mappen und umfasst: | Schulakte. Diese Akte besteht aus mehreren Mappen und umfasst: |
1. ein Verzeichnis pro Mappe, | 1. ein Verzeichnis pro Mappe, |
2. individuelle und zweckdienliche Daten in Bezug auf den Anwärter, | 2. individuelle und zweckdienliche Daten in Bezug auf den Anwärter, |
3. alle Unterlagen in Bezug auf die Bewertung der professionellen | 3. alle Unterlagen in Bezug auf die Bewertung der professionellen |
Arbeitsweise, | Arbeitsweise, |
4. alle Unterlagen in Bezug auf die Bewertung der Ausbildungsmodule, | 4. alle Unterlagen in Bezug auf die Bewertung der Ausbildungsmodule, |
5. Disziplinarangelegenheiten, | 5. Disziplinarangelegenheiten, |
6. jede andere zweckdienliche Unterlage. | 6. jede andere zweckdienliche Unterlage. |
Art. 27 - Am Ende des Ausbildungslehrgangs werden die Ausbildungsakte | Art. 27 - Am Ende des Ausbildungslehrgangs werden die Ausbildungsakte |
und die Schulakte bei der Generaldirektion des Personals archiviert. | und die Schulakte bei der Generaldirektion des Personals archiviert. |
Art. 28 - Der Generaldirektor kann die Ausbildungsakte und die | Art. 28 - Der Generaldirektor kann die Ausbildungsakte und die |
Schulakte zu jeder weiteren Veranlassung anfordern. | Schulakte zu jeder weiteren Veranlassung anfordern. |
Art. 29 - Auf einfaches Verlangen kann der Anwärter jederzeit seine | Art. 29 - Auf einfaches Verlangen kann der Anwärter jederzeit seine |
Schulakte einsehen. Zur Vorbereitung der in Artikel 15 erwähnten | Schulakte einsehen. Zur Vorbereitung der in Artikel 15 erwähnten |
Verteidigungsschrift kann der Anwärter eine Kopie seiner Schulakte | Verteidigungsschrift kann der Anwärter eine Kopie seiner Schulakte |
erhalten. | erhalten. |
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VII - Schlussbestimmungen |
Art. 30 - Das Programm der Grundausbildungen und der vorbereitenden | Art. 30 - Das Programm der Grundausbildungen und der vorbereitenden |
Ausbildungen, das Kompetenzprofil der Anwärter sowie das Muster für | Ausbildungen, das Kompetenzprofil der Anwärter sowie das Muster für |
das Blatt über die Arbeitsweise, für das Bewertungsblatt und für die | das Blatt über die Arbeitsweise, für das Bewertungsblatt und für die |
verschiedenen Ergebnisblätter werden in folgenden Anlagen zum | verschiedenen Ergebnisblätter werden in folgenden Anlagen zum |
vorliegenden Erlass erfasst: | vorliegenden Erlass erfasst: |
1. Hilfsbediensteter: Kompetenzprofil am Ende der Grundausbildung, | 1. Hilfsbediensteter: Kompetenzprofil am Ende der Grundausbildung, |
2. Hilfsbediensteter: Programm der Grundausbildung, | 2. Hilfsbediensteter: Programm der Grundausbildung, |
3. Hilfsbediensteter: Muster eines Blattes über die Ergebnisse in | 3. Hilfsbediensteter: Muster eines Blattes über die Ergebnisse in |
Bezug auf die tägliche Arbeit, | Bezug auf die tägliche Arbeit, |
4. Hilfsbediensteter: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der | 4. Hilfsbediensteter: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der |
Abschlussprüfung, | Abschlussprüfung, |
5. Inspektor: Kompetenzprofil am Ende der Grundausbildung, | 5. Inspektor: Kompetenzprofil am Ende der Grundausbildung, |
6. Inspektor: Programm der Grundausbildung, | 6. Inspektor: Programm der Grundausbildung, |
7. Inspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse in Bezug auf | 7. Inspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse in Bezug auf |
die tägliche Arbeit, | die tägliche Arbeit, |
8. Inspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der | 8. Inspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der |
Zwischenprüfung, | Zwischenprüfung, |
9. Inspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der | 9. Inspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der |
Abschlussprüfung, | Abschlussprüfung, |
10. Hauptinspektor: Kompetenzprofil am Ende der Grundausbildung, | 10. Hauptinspektor: Kompetenzprofil am Ende der Grundausbildung, |
11. Hauptinspektor: Programm der Grundausbildung, | 11. Hauptinspektor: Programm der Grundausbildung, |
12. Hauptinspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse in Bezug | 12. Hauptinspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse in Bezug |
auf die tägliche Arbeit, | auf die tägliche Arbeit, |
13. Hauptinspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der | 13. Hauptinspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der |
Zwischenprüfung, | Zwischenprüfung, |
14. Hauptinspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der | 14. Hauptinspektor: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der |
Abschlussprüfung, | Abschlussprüfung, |
15. Kommissar: Kompetenzprofil am Ende der Grundausbildung, | 15. Kommissar: Kompetenzprofil am Ende der Grundausbildung, |
16. Kommissar: Programm der Grundausbildung, | 16. Kommissar: Programm der Grundausbildung, |
17. Kommissar: Muster eines Blattes über die Ergebnisse in Bezug auf | 17. Kommissar: Muster eines Blattes über die Ergebnisse in Bezug auf |
die tägliche Arbeit, | die tägliche Arbeit, |
18. Kommissar: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der | 18. Kommissar: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der |
Zwischenprüfung, | Zwischenprüfung, |
19. Kommissar: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der | 19. Kommissar: Muster eines Blattes über die Ergebnisse der |
Abschlussprüfung, | Abschlussprüfung, |
20. Vorbereitende Ausbildung Hauptinspektor und Kommissar: | 20. Vorbereitende Ausbildung Hauptinspektor und Kommissar: |
Ausbildungsprogramm, | Ausbildungsprogramm, |
21. Vorbereitende Ausbildung Hauptinspektor und Kommissar: Muster | 21. Vorbereitende Ausbildung Hauptinspektor und Kommissar: Muster |
eines Blattes über die Ergebnisse der täglichen Arbeit, | eines Blattes über die Ergebnisse der täglichen Arbeit, |
22. Vorbereitende Ausbildung Hauptinspektor und Kommissar: Muster | 22. Vorbereitende Ausbildung Hauptinspektor und Kommissar: Muster |
eines Blattes über die Ergebnisse der Abschlussprüfung, | eines Blattes über die Ergebnisse der Abschlussprüfung, |
23. Muster eines Blattes über die professionelle Arbeitsweise für die | 23. Muster eines Blattes über die professionelle Arbeitsweise für die |
Grundausbildung, | Grundausbildung, |
24. Muster eines Bewertungsvordrucks für die Grundausbildung. | 24. Muster eines Bewertungsvordrucks für die Grundausbildung. |
Art. 31 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2001 wirksam. | Art. 31 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2001 wirksam. |
Brüssel, den 24. Oktober 2002 | Brüssel, den 24. Oktober 2002 |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |