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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/05/1995
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Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 53 en 168 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling Arrêté royal portant exécution des articles 53 et 168 de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande
RIJKSINSTITUUT VOOR ZIEKTE- EN INVALIDITEITSVERZEKERING INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCE MALADIE-INVALIDITE
19 MEI 1995. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 53 19 MAI 1995. - Arrêté royal portant exécution des articles 53 et 168
en 168 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande
1994. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 19 mei 1995 tot uitvoering van de artikelen 53 en 168 van l'arrêté royal du 19 mai 1995 portant exécution des articles 53 et 168
de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et
verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du 26
Staatsblad van 26 september 1995). septembre 1995).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
19. MAI 1995 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 53 und 19. MAI 1995 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 53 und
168 des am 14. Juli 1994 168 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 53 Absatz 4 und 6 und des Artikels 168 Absatz 8; des Artikels 53 Absatz 4 und 6 und des Artikels 168 Absatz 8;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für
Kranken- und Invalidenversicherung vom 10. Januar 1994; Kranken- und Invalidenversicherung vom 10. Januar 1994;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für
verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung vom 22. Februar 1994; Invalidenversicherung vom 22. Februar 1994;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - In Artikel 53 Absatz 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten KAPITEL 1 - In Artikel 53 Absatz 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Verstöße und Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Verstöße
Artikel 1 - Der Pflegeerbringer muss dem Begünstigten oder dem Artikel 1 - Der Pflegeerbringer muss dem Begünstigten oder dem
Versicherungsträger spätestens binnen einer Frist von zwei Monaten Versicherungsträger spätestens binnen einer Frist von zwei Monaten
nach Ende des Monats, in dem die Leistungen erbracht wurden, die nach Ende des Monats, in dem die Leistungen erbracht wurden, die
Pflege- oder Lieferbescheinigung oder die als solche geltende Pflege- oder Lieferbescheinigung oder die als solche geltende
Unterlage aushändigen. Unterlage aushändigen.
Ist jedoch aufgrund der Verordnungsbestimmungen eine vierteljährliche Ist jedoch aufgrund der Verordnungsbestimmungen eine vierteljährliche
Fakturierung zulässig, läuft die in Absatz 1 vorgesehene Frist ab Ende Fakturierung zulässig, läuft die in Absatz 1 vorgesehene Frist ab Ende
des Quartals, auf das sich die Rechnung bezieht. des Quartals, auf das sich die Rechnung bezieht.
Wurde in den in Titel 3 Kapitel 5 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Wurde in den in Titel 3 Kapitel 5 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten
Abkommen und Vereinbarungen eine Frist für die Aushändigung der Abkommen und Vereinbarungen eine Frist für die Aushändigung der
Pflege- oder Lieferbescheinigung oder der als solche geltenden Pflege- oder Lieferbescheinigung oder der als solche geltenden
Unterlage festgelegt, gilt diese Frist bis zum Ablauftag der Unterlage festgelegt, gilt diese Frist bis zum Ablauftag der
vorerwähnten Abkommen und Vereinbarungen. vorerwähnten Abkommen und Vereinbarungen.
Bei Abkommen und Vereinbarungen, die nach Inkrafttreten des Bei Abkommen und Vereinbarungen, die nach Inkrafttreten des
vorliegenden Erlasses geschlossen werden, muss die in Absatz 1 vorliegenden Erlasses geschlossen werden, muss die in Absatz 1
vorgesehene Frist eingehalten werden. vorgesehene Frist eingehalten werden.
Art. 2 - Feststellungen, mit denen ein in Artikel 1 erwähnter Verstoß Art. 2 - Feststellungen, mit denen ein in Artikel 1 erwähnter Verstoß
nachgewiesen werden kann, werden von Personen gemacht, die aufgrund nachgewiesen werden kann, werden von Personen gemacht, die aufgrund
von Artikel 169 des vorerwähnten Gesetzes befugt sind, Protokolle zu von Artikel 169 des vorerwähnten Gesetzes befugt sind, Protokolle zu
erstellen. erstellen.
Art. 3 - Zu Lasten des Pflegeerbringers, bei dem ein in Artikel 1 Art. 3 - Zu Lasten des Pflegeerbringers, bei dem ein in Artikel 1
erwähnter Verstoß festgestellt wurde, wird eine administrative erwähnter Verstoß festgestellt wurde, wird eine administrative
Geldbuße von 1.000 Franken pro Monat Verzug auferlegt, wobei der Geldbuße von 1.000 Franken pro Monat Verzug auferlegt, wobei der
Betrag der Geldbuße 10.000 Franken pro Unterlage nicht überschreiten Betrag der Geldbuße 10.000 Franken pro Unterlage nicht überschreiten
darf. darf.
KAPITEL 2 - Verfahren für die Auferlegung der in Artikel 53 Absatz 4 KAPITEL 2 - Verfahren für die Auferlegung der in Artikel 53 Absatz 4
und Artikel 168 Absatz 8 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten und Artikel 168 Absatz 8 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten
administrativen Geldbußen administrativen Geldbußen
Art. 4 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit wird eine Abschrift des Art. 4 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit wird eine Abschrift des
Protokolls zur Feststellung eines in Artikel 53 Absatz 4 oder Artikel Protokolls zur Feststellung eines in Artikel 53 Absatz 4 oder Artikel
168 Absatz 8 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Verstoßes dem 168 Absatz 8 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Verstoßes dem
betreffenden Pflegeerbringer binnen einer Frist von vierzehn Tagen betreffenden Pflegeerbringer binnen einer Frist von vierzehn Tagen
nach der Feststellung per Einschreiben notifiziert. nach der Feststellung per Einschreiben notifiziert.
Bevor eine Geldbuße auferlegt wird, wird der betreffende Bevor eine Geldbuße auferlegt wird, wird der betreffende
Pflegeerbringer per Einschreiben aufgefordert, binnen fünfzehn Tagen Pflegeerbringer per Einschreiben aufgefordert, binnen fünfzehn Tagen
seine Verteidigungsmittel bei der in Artikel 5 erwähnten Behörde seine Verteidigungsmittel bei der in Artikel 5 erwähnten Behörde
schriftlich geltend zu machen. schriftlich geltend zu machen.
Art. 5 - Die administrative Geldbuße wird vom leitenden Beamten des Art. 5 - Die administrative Geldbuße wird vom leitenden Beamten des
Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder von dem von ihm Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder von dem von ihm
beauftragten Beamten auferlegt. beauftragten Beamten auferlegt.
Eine Abschrift des Beschlusses wird dem betreffenden Pflegeerbringer Eine Abschrift des Beschlusses wird dem betreffenden Pflegeerbringer
per Einschreiben notifiziert. Diese Notifizierung enthält die per Einschreiben notifiziert. Diese Notifizierung enthält die
Begründung des Beschlusses, den Betrag der administrativen Geldbuße Begründung des Beschlusses, den Betrag der administrativen Geldbuße
und die Modalitäten für die Zahlung an das Landesinstitut für Kranken- und die Modalitäten für die Zahlung an das Landesinstitut für Kranken-
und Invalidenversicherung. Darüber hinaus wird in der Notifizierung und Invalidenversicherung. Darüber hinaus wird in der Notifizierung
vermerkt, dass gegen den Beschluss beim Arbeitsgericht Beschwerde vermerkt, dass gegen den Beschluss beim Arbeitsgericht Beschwerde
eingelegt werden kann; Form und Frist für das Einlegen der Beschwerde eingelegt werden kann; Form und Frist für das Einlegen der Beschwerde
werden ebenfalls angegeben. werden ebenfalls angegeben.
Art. 6 - Die administrative Geldbuße muss binnen dreißig Tagen ab dem Art. 6 - Die administrative Geldbuße muss binnen dreißig Tagen ab dem
Tag, an dem der Pflegeerbringer die in Artikel 5 erwähnte Tag, an dem der Pflegeerbringer die in Artikel 5 erwähnte
Notifizierung erhalten hat, gezahlt werden. Für diese Notifizierung Notifizierung erhalten hat, gezahlt werden. Für diese Notifizierung
wird davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach Aufgabe bei wird davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach Aufgabe bei
der Post eingeht. der Post eingeht.
Art. 7 - Unsere Ministerin der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 7 - Unsere Ministerin der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Mai 1995 Gegeben zu Brüssel, den 19. Mai 1995
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
M. DE GALAN M. DE GALAN
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