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Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 53 en 168 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant exécution des articles 53 et 168 de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande |
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RIJKSINSTITUUT VOOR ZIEKTE- EN INVALIDITEITSVERZEKERING | INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCE MALADIE-INVALIDITE |
19 MEI 1995. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 53 | 19 MAI 1995. - Arrêté royal portant exécution des articles 53 et 168 |
en 168 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor | de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et |
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli | indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande |
1994. - Duitse vertaling | |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 19 mei 1995 tot uitvoering van de artikelen 53 en 168 van | l'arrêté royal du 19 mai 1995 portant exécution des articles 53 et 168 |
de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige | de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et |
verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch | indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du 26 |
Staatsblad van 26 september 1995). | septembre 1995). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE | MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE |
19. MAI 1995 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 53 und | 19. MAI 1995 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 53 und |
168 des am 14. Juli 1994 | 168 des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere |
des Artikels 53 Absatz 4 und 6 und des Artikels 168 Absatz 8; | des Artikels 53 Absatz 4 und 6 und des Artikels 168 Absatz 8; |
Aufgrund der Stellungnahme des | Aufgrund der Stellungnahme des |
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für |
Kranken- und Invalidenversicherung vom 10. Januar 1994; | Kranken- und Invalidenversicherung vom 10. Januar 1994; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für |
verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und | verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung vom 22. Februar 1994; | Invalidenversicherung vom 22. Februar 1994; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - In Artikel 53 Absatz 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten | KAPITEL 1 - In Artikel 53 Absatz 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- | Gesetzes über die Gesundheitspflege- |
und Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Verstöße | und Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Verstöße |
Artikel 1 - Der Pflegeerbringer muss dem Begünstigten oder dem | Artikel 1 - Der Pflegeerbringer muss dem Begünstigten oder dem |
Versicherungsträger spätestens binnen einer Frist von zwei Monaten | Versicherungsträger spätestens binnen einer Frist von zwei Monaten |
nach Ende des Monats, in dem die Leistungen erbracht wurden, die | nach Ende des Monats, in dem die Leistungen erbracht wurden, die |
Pflege- oder Lieferbescheinigung oder die als solche geltende | Pflege- oder Lieferbescheinigung oder die als solche geltende |
Unterlage aushändigen. | Unterlage aushändigen. |
Ist jedoch aufgrund der Verordnungsbestimmungen eine vierteljährliche | Ist jedoch aufgrund der Verordnungsbestimmungen eine vierteljährliche |
Fakturierung zulässig, läuft die in Absatz 1 vorgesehene Frist ab Ende | Fakturierung zulässig, läuft die in Absatz 1 vorgesehene Frist ab Ende |
des Quartals, auf das sich die Rechnung bezieht. | des Quartals, auf das sich die Rechnung bezieht. |
Wurde in den in Titel 3 Kapitel 5 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten | Wurde in den in Titel 3 Kapitel 5 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten |
Abkommen und Vereinbarungen eine Frist für die Aushändigung der | Abkommen und Vereinbarungen eine Frist für die Aushändigung der |
Pflege- oder Lieferbescheinigung oder der als solche geltenden | Pflege- oder Lieferbescheinigung oder der als solche geltenden |
Unterlage festgelegt, gilt diese Frist bis zum Ablauftag der | Unterlage festgelegt, gilt diese Frist bis zum Ablauftag der |
vorerwähnten Abkommen und Vereinbarungen. | vorerwähnten Abkommen und Vereinbarungen. |
Bei Abkommen und Vereinbarungen, die nach Inkrafttreten des | Bei Abkommen und Vereinbarungen, die nach Inkrafttreten des |
vorliegenden Erlasses geschlossen werden, muss die in Absatz 1 | vorliegenden Erlasses geschlossen werden, muss die in Absatz 1 |
vorgesehene Frist eingehalten werden. | vorgesehene Frist eingehalten werden. |
Art. 2 - Feststellungen, mit denen ein in Artikel 1 erwähnter Verstoß | Art. 2 - Feststellungen, mit denen ein in Artikel 1 erwähnter Verstoß |
nachgewiesen werden kann, werden von Personen gemacht, die aufgrund | nachgewiesen werden kann, werden von Personen gemacht, die aufgrund |
von Artikel 169 des vorerwähnten Gesetzes befugt sind, Protokolle zu | von Artikel 169 des vorerwähnten Gesetzes befugt sind, Protokolle zu |
erstellen. | erstellen. |
Art. 3 - Zu Lasten des Pflegeerbringers, bei dem ein in Artikel 1 | Art. 3 - Zu Lasten des Pflegeerbringers, bei dem ein in Artikel 1 |
erwähnter Verstoß festgestellt wurde, wird eine administrative | erwähnter Verstoß festgestellt wurde, wird eine administrative |
Geldbuße von 1.000 Franken pro Monat Verzug auferlegt, wobei der | Geldbuße von 1.000 Franken pro Monat Verzug auferlegt, wobei der |
Betrag der Geldbuße 10.000 Franken pro Unterlage nicht überschreiten | Betrag der Geldbuße 10.000 Franken pro Unterlage nicht überschreiten |
darf. | darf. |
KAPITEL 2 - Verfahren für die Auferlegung der in Artikel 53 Absatz 4 | KAPITEL 2 - Verfahren für die Auferlegung der in Artikel 53 Absatz 4 |
und Artikel 168 Absatz 8 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten | und Artikel 168 Absatz 8 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten |
administrativen Geldbußen | administrativen Geldbußen |
Art. 4 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit wird eine Abschrift des | Art. 4 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit wird eine Abschrift des |
Protokolls zur Feststellung eines in Artikel 53 Absatz 4 oder Artikel | Protokolls zur Feststellung eines in Artikel 53 Absatz 4 oder Artikel |
168 Absatz 8 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Verstoßes dem | 168 Absatz 8 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Verstoßes dem |
betreffenden Pflegeerbringer binnen einer Frist von vierzehn Tagen | betreffenden Pflegeerbringer binnen einer Frist von vierzehn Tagen |
nach der Feststellung per Einschreiben notifiziert. | nach der Feststellung per Einschreiben notifiziert. |
Bevor eine Geldbuße auferlegt wird, wird der betreffende | Bevor eine Geldbuße auferlegt wird, wird der betreffende |
Pflegeerbringer per Einschreiben aufgefordert, binnen fünfzehn Tagen | Pflegeerbringer per Einschreiben aufgefordert, binnen fünfzehn Tagen |
seine Verteidigungsmittel bei der in Artikel 5 erwähnten Behörde | seine Verteidigungsmittel bei der in Artikel 5 erwähnten Behörde |
schriftlich geltend zu machen. | schriftlich geltend zu machen. |
Art. 5 - Die administrative Geldbuße wird vom leitenden Beamten des | Art. 5 - Die administrative Geldbuße wird vom leitenden Beamten des |
Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder von dem von ihm | Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder von dem von ihm |
beauftragten Beamten auferlegt. | beauftragten Beamten auferlegt. |
Eine Abschrift des Beschlusses wird dem betreffenden Pflegeerbringer | Eine Abschrift des Beschlusses wird dem betreffenden Pflegeerbringer |
per Einschreiben notifiziert. Diese Notifizierung enthält die | per Einschreiben notifiziert. Diese Notifizierung enthält die |
Begründung des Beschlusses, den Betrag der administrativen Geldbuße | Begründung des Beschlusses, den Betrag der administrativen Geldbuße |
und die Modalitäten für die Zahlung an das Landesinstitut für Kranken- | und die Modalitäten für die Zahlung an das Landesinstitut für Kranken- |
und Invalidenversicherung. Darüber hinaus wird in der Notifizierung | und Invalidenversicherung. Darüber hinaus wird in der Notifizierung |
vermerkt, dass gegen den Beschluss beim Arbeitsgericht Beschwerde | vermerkt, dass gegen den Beschluss beim Arbeitsgericht Beschwerde |
eingelegt werden kann; Form und Frist für das Einlegen der Beschwerde | eingelegt werden kann; Form und Frist für das Einlegen der Beschwerde |
werden ebenfalls angegeben. | werden ebenfalls angegeben. |
Art. 6 - Die administrative Geldbuße muss binnen dreißig Tagen ab dem | Art. 6 - Die administrative Geldbuße muss binnen dreißig Tagen ab dem |
Tag, an dem der Pflegeerbringer die in Artikel 5 erwähnte | Tag, an dem der Pflegeerbringer die in Artikel 5 erwähnte |
Notifizierung erhalten hat, gezahlt werden. Für diese Notifizierung | Notifizierung erhalten hat, gezahlt werden. Für diese Notifizierung |
wird davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach Aufgabe bei | wird davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach Aufgabe bei |
der Post eingeht. | der Post eingeht. |
Art. 7 - Unsere Ministerin der Sozialen Angelegenheiten ist mit der | Art. 7 - Unsere Ministerin der Sozialen Angelegenheiten ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Mai 1995 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Mai 1995 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
M. DE GALAN | M. DE GALAN |