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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/03/2014
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Koninklijk besluit betreffende de minnelijke schikking bij inbreuken op de wet van 30 juli 2013 betreffende de verkoop van toegangsbewijzen tot evenementen. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif au règlement transactionnel des infractions à la loi du 30 juillet 2013 relative à la revente de titres d'accès à des événements. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE
19 MAART 2014. - Koninklijk besluit betreffende de minnelijke 19 MARS 2014. - Arrêté royal relatif au règlement transactionnel des
schikking bij inbreuken op de wet van 30 juli 2013 betreffende de infractions à la loi du 30 juillet 2013 relative à la revente de
verkoop van toegangsbewijzen tot evenementen. - Duitse vertaling titres d'accès à des événements. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 19 maart 2014 betreffende de minnelijke schikking bij l'arrêté royal du 19 mars 2014 relatif au règlement transactionnel des
inbreuken op de wet van 30 juli 2013 betreffende de verkoop van infractions à la loi du 30 juillet 2013 relative à la revente de
toegangsbewijzen tot evenementen (Belgisch Staatsblad van 27 oktober titres d'accès à des événements (Moniteur belge du 27 octobre 2015).
2015). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
19. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Vergleichsregelung bei 19. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Vergleichsregelung bei
Verstößen gegen das Gesetz vom 30. Juli 2013 über den Weiterverkauf Verstößen gegen das Gesetz vom 30. Juli 2013 über den Weiterverkauf
von Eintrittskarten für Veranstaltungen von Eintrittskarten für Veranstaltungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 2013 über den Weiterverkauf von Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 2013 über den Weiterverkauf von
Eintrittskarten für Veranstaltungen, des Artikels 13 in fine; Eintrittskarten für Veranstaltungen, des Artikels 13 in fine;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Oktober 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Oktober 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.
Dezember 2013; Dezember 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.137/1 des Staatsrates vom 13. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.137/1 des Staatsrates vom 13. Februar
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Verbraucher und der Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Verbraucher und der
Nordsee Nordsee
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Protokolle zur Feststellung der Verstöße erwähnt in Artikel 1 - Protokolle zur Feststellung der Verstöße erwähnt in
Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 über den Weiterverkauf von Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 über den Weiterverkauf von
Eintrittskarten für Veranstaltungen, im Folgenden Gesetz vom 30. Juli Eintrittskarten für Veranstaltungen, im Folgenden Gesetz vom 30. Juli
2013 genannt, die von Bediensteten aufgenommen werden, die von dem für 2013 genannt, die von Bediensteten aufgenommen werden, die von dem für
Wirtschaft zuständigen Minister bestellt werden, werden dem Wirtschaft zuständigen Minister bestellt werden, werden dem
Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und
Energie übermittelt. Energie übermittelt.
Art. 2 - Beträge, die Zuwiderhandelnden als Vergleich im Sinne von Art. 2 - Beträge, die Zuwiderhandelnden als Vergleich im Sinne von
Artikel 13 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Zahlung vorgeschlagen Artikel 13 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Zahlung vorgeschlagen
werden, dürfen nicht unter 26 EUR und nicht über 60.000 EUR liegen. werden, dürfen nicht unter 26 EUR und nicht über 60.000 EUR liegen.
Art. 3 - Bevor dem Zuwiderhandelnden der Zahlungsvorschlag zugesendet Art. 3 - Bevor dem Zuwiderhandelnden der Zahlungsvorschlag zugesendet
wird, wird ihm spätestens am dreißigsten Tag nach dem Datum des wird, wird ihm spätestens am dreißigsten Tag nach dem Datum des
Protokolls eine Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Protokolls eine Abschrift des Protokolls zur Feststellung des
Verstoßes per Einschreiben mit Rückschein notifiziert. Verstoßes per Einschreiben mit Rückschein notifiziert.
Art. 4 - Zahlungsvorschläge werden dem Zuwiderhandelnden innerhalb Art. 4 - Zahlungsvorschläge werden dem Zuwiderhandelnden innerhalb
einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum des Protokolls zusammen mit einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum des Protokolls zusammen mit
einem Einzahlungs- beziehungsweise Überweisungsformular per einem Einzahlungs- beziehungsweise Überweisungsformular per
Einschreiben mit Rückschein übermittelt. Einschreiben mit Rückschein übermittelt.
Im Vorschlag wird die Frist angegeben, innerhalb deren die Zahlung Im Vorschlag wird die Frist angegeben, innerhalb deren die Zahlung
vorgenommen werden muss. Diese Frist beträgt mindestens acht Tage und vorgenommen werden muss. Diese Frist beträgt mindestens acht Tage und
höchstens drei Monate. höchstens drei Monate.
Art. 5 - Wird innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Frist Art. 5 - Wird innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Frist
kein Zahlungsvorschlag gemacht, wird das Protokoll dem Prokurator des kein Zahlungsvorschlag gemacht, wird das Protokoll dem Prokurator des
Königs übermittelt. Königs übermittelt.
Art. 6 - Erfolgt keine Zahlung innerhalb der im Zahlungsvorschlag Art. 6 - Erfolgt keine Zahlung innerhalb der im Zahlungsvorschlag
angegebenen Frist, wird das Protokoll dem Prokurator des Königs angegebenen Frist, wird das Protokoll dem Prokurator des Königs
übermittelt. übermittelt.
Art. 7 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 7 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft, der Verbraucher und der Nordsee Der Minister der Wirtschaft, der Verbraucher und der Nordsee
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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