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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/03/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de veterinairrechtelijke en de gezondheidsvoorschriften voor het handelsverkeer en de invoer van bepaalde producten bestemd voor menselijke consumptie en tot wijziging van het koninklijk besluit van 31 december 1992 betreffende de veterinaire en zoötechnische controles die van toepassing zijn op het intracommunautaire handelsverkeer van sommige levende dieren en producten en tot wijziging van het koninklijk besluit van 31 december 1992 betreffende de veterinaire controles voor dieren en bepaalde producten van dierlijke oorsprong ingevoerd uit derde landen. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal établissant les règles vétérinaires et sanitaires relatives aux échanges et aux importations de certains produits destinés à la consommation humaine et modifiant l'arrêté royal du 31 décembre 1992 relatif aux contrôles vétérinaires et zootechniques applicables aux échanges intracommunautaires de certains animaux vivants et produits et l'arrêté royal du 31 décembre 1992 relatif à l'organisation des contrôles vétérinaires pour les animaux et certains produits d'origine animale importés de pays tiers. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE
19 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 19 MARS 2004. - Arrêté royal établissant les règles vétérinaires et
veterinairrechtelijke en de gezondheidsvoorschriften voor het sanitaires relatives aux échanges et aux importations de certains
handelsverkeer en de invoer van bepaalde producten bestemd voor produits destinés à la consommation humaine et modifiant l'arrêté
menselijke consumptie en tot wijziging van het koninklijk besluit van
31 december 1992 betreffende de veterinaire en zoötechnische controles royal du 31 décembre 1992 relatif aux contrôles vétérinaires et
die van toepassing zijn op het intracommunautaire handelsverkeer van zootechniques applicables aux échanges intracommunautaires de certains
sommige levende dieren en producten en tot wijziging van het
koninklijk besluit van 31 december 1992 betreffende de veterinaire animaux vivants et produits et l'arrêté royal du 31 décembre 1992
controles voor dieren en bepaalde producten van dierlijke oorsprong relatif à l'organisation des contrôles vétérinaires pour les animaux
ingevoerd uit derde landen. - Officieuze coördinatie in het Duits et certains produits d'origine animale importés de pays tiers. -
Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 19 maart 2004 tot vaststelling van de allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2014 établissant les règles
veterinairrechtelijke en de gezondheidsvoorschriften voor het vétérinaires et sanitaires relatives aux échanges et aux importations
handelsverkeer en de invoer van bepaalde producten bestemd voor de certains produits destinés à la consommation humaine et modifiant
menselijke consumptie en tot wijziging van het koninklijk besluit van
31 december 1992 betreffende de veterinaire en zoötechnische controles l'arrêté royal du 31 décembre 1992 relatif aux contrôles vétérinaires
die van toepassing zijn op het intracommunautaire handelsverkeer van et zootechniques applicables aux échanges intracommunautaires de
sommige levende dieren en producten en tot wijziging van het certains animaux vivants et produits et l'arrêté royal du 31 décembre
koninklijk besluit van 31 december 1992 betreffende de veterinaire 1992 relatif à l'organisation des contrôles vétérinaires pour les
controles voor dieren en bepaalde producten van dierlijke oorsprong animaux et certains produits d'origine animale importés de pays tiers
ingevoerd uit derde landen (Belgisch Staatsblad van 22 maart 2004), (Moniteur belge du 22 mars 2004), tel qu'il a été modifié par l'arrêté
zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 13 februari
2006 tot afschaffing van de verplichting tot het voorleggen van een royal du 13 février 2006 supprimant l'obligation de production d'une
eensluidend verklaard afschrift in de koninklijke besluiten behorende copie certifiée conforme dans les arrêtés royaux ressortissant à la
tot de controlebevoegdheid van het Federaal Agentschap voor de compétence de contrôle de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la
Veiligheid van de Voedselketen (Belgisch Staatsblad van 23 februari Chaîne alimentaire (Moniteur belge du 23 février 2006).
2006). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über die veterinärrechtlichen und 19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über die veterinärrechtlichen und
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den Handel mit bestimmten tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den Handel mit bestimmten
Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr und deren Einfuhr und zur Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr und deren Einfuhr und zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die
veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im
innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und
Erzeugnissen und des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über Erzeugnissen und des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über
die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt
werden werden
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf: Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf:
-Tierdärme, -Tierdärme,
- Knochen und Erzeugnisse aus Knochen, außer Knochenmehl, Hörner und - Knochen und Erzeugnisse aus Knochen, außer Knochenmehl, Hörner und
Hornerzeugnisse, außer Hornmehl, Hufe und Klauen sowie Erzeugnisse aus Hornerzeugnisse, außer Hornmehl, Hufe und Klauen sowie Erzeugnisse aus
Hufen und Klauen, außer Huf- und Klauenmehl, die für den menschlichen Hufen und Klauen, außer Huf- und Klauenmehl, die für den menschlichen
Verzehr bestimmt sind, Verzehr bestimmt sind,
- verarbeitete tierische Proteine, die für den menschlichen Verzehr - verarbeitete tierische Proteine, die für den menschlichen Verzehr
bestimmt sind, bestimmt sind,
- Blut und Bluterzeugnisse tierischen Ursprungs, außer Blut von - Blut und Bluterzeugnisse tierischen Ursprungs, außer Blut von
Equiden und von Equiden stammenden Bluterzeugnissen, die für den Equiden und von Equiden stammenden Bluterzeugnissen, die für den
menschlichen Verzehr bestimmt sind, menschlichen Verzehr bestimmt sind,
- Schmalz und ausgelassene Fette, die für den menschlichen Verzehr - Schmalz und ausgelassene Fette, die für den menschlichen Verzehr
bestimmt sind, bestimmt sind,
- Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild, die für den menschlichen - Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild, die für den menschlichen
Verzehr bestimmt sind, Verzehr bestimmt sind,
- Heu und Stroh. - Heu und Stroh.
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die
Begriffsbestimmungen von Artikel 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 des Begriffsbestimmungen von Artikel 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 des
Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die
veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im
innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und
Erzeugnissen sowie von Artikel 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, Erzeugnissen sowie von Artikel 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13,
15, 16, 18 und 21 des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über 15, 16, 18 und 21 des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über
die Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse. die Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man zudem § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man zudem
unter: unter:
a) Warenmuster: im Namen des Eigentümers oder Verantwortlichen eines a) Warenmuster: im Namen des Eigentümers oder Verantwortlichen eines
Betriebs entnommene Probe ohne Handelswert, die bei den Erzeugnissen Betriebs entnommene Probe ohne Handelswert, die bei den Erzeugnissen
tierischen Ursprungs dieses Betriebs für eine bestimmte Erzeugung tierischen Ursprungs dieses Betriebs für eine bestimmte Erzeugung
repräsentativ ist oder als Muster für ein Erzeugnis tierischen repräsentativ ist oder als Muster für ein Erzeugnis tierischen
Ursprungs, dessen Herstellung geplant ist, dient und die zur weiteren Ursprungs, dessen Herstellung geplant ist, dient und die zur weiteren
Prüfung mit der Angabe der Art des Erzeugnisses, seiner Prüfung mit der Angabe der Art des Erzeugnisses, seiner
Zusammensetzung und der Tierart, von der sie gewonnen wurde, zu Zusammensetzung und der Tierart, von der sie gewonnen wurde, zu
versehen ist, versehen ist,
b) ernster übertragbarer Krankheit: in Anlage II zu vorliegendem b) ernster übertragbarer Krankheit: in Anlage II zu vorliegendem
Erlass aufgeführte Krankheit, Erlass aufgeführte Krankheit,
c) Krankheitserregern: Ansammlung oder Kultur von Organismen oder c) Krankheitserregern: Ansammlung oder Kultur von Organismen oder
deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen
oder Kulturen von Organismen, die bei Lebewesen (mit Ausnahme des oder Kulturen von Organismen, die bei Lebewesen (mit Ausnahme des
Menschen) eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Menschen) eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten
Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von
Tierkrankheitserregern sein können, oder Gewebe, Zellkultur, Tierkrankheitserregern sein können, oder Gewebe, Zellkultur,
Sekretionsprodukte oder Exkremente, über die ein Tierkrankheitserreger Sekretionsprodukte oder Exkremente, über die ein Tierkrankheitserreger
getragen beziehungsweise mit denen er übertragen werden kann, getragen beziehungsweise mit denen er übertragen werden kann,
d) verarbeiteten tierischen Proteinen, die für den menschlichen d) verarbeiteten tierischen Proteinen, die für den menschlichen
Verzehr bestimmt sind: Grieben, Fleischmehl und Schwartenpulver im Verzehr bestimmt sind: Grieben, Fleischmehl und Schwartenpulver im
Sinne von Artikel 1 § 1 Nr. 15 des Königlichen Erlasses vom 4. Juli Sinne von Artikel 1 § 1 Nr. 15 des Königlichen Erlasses vom 4. Juli
1996 über die allgemeinen und besonderen Betriebsbedingungen für 1996 über die allgemeinen und besonderen Betriebsbedingungen für
Schlachthöfe und andere Einrichtungen. Schlachthöfe und andere Einrichtungen.
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 - Der Handel mit in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses Art. 3 - Der Handel mit in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses
bestimmten Erzeugnissen und ihre Einfuhr, soweit sie in Bezug auf die bestimmten Erzeugnissen und ihre Einfuhr, soweit sie in Bezug auf die
tierseuchenrechtlichen Bedingungen nicht den in Anlage III Buchstabe A tierseuchenrechtlichen Bedingungen nicht den in Anlage III Buchstabe A
zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die
veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im
innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und
Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen
unterliegen, erfolgen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden unterliegen, erfolgen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses. Erlasses.
Art. 4 - § 1 - Der Handel mit in Artikel 1 bestimmten Erzeugnissen und Art. 4 - § 1 - Der Handel mit in Artikel 1 bestimmten Erzeugnissen und
ihre Einfuhr werden nur aus tierseuchenrechtlichen oder ihre Einfuhr werden nur aus tierseuchenrechtlichen oder
gesundheitlichen Gründen verboten oder beschränkt, die sich aus der gesundheitlichen Gründen verboten oder beschränkt, die sich aus der
Anwendung des vorliegenden Erlasses oder der gemeinschaftlichen Anwendung des vorliegenden Erlasses oder der gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften, insbesondere der Anwendung etwaiger Rechtsvorschriften, insbesondere der Anwendung etwaiger
Schutzmaßnahmen, ergeben. Schutzmaßnahmen, ergeben.
§ 2 - Ein nicht im vorliegenden Erlass vorgesehenes neues Erzeugnis § 2 - Ein nicht im vorliegenden Erlass vorgesehenes neues Erzeugnis
tierischen Ursprungs, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist tierischen Ursprungs, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist
und für das nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden und für das nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Erlasses eine Vermarktungsgenehmigung erteilt wird, darf erst in den Erlasses eine Vermarktungsgenehmigung erteilt wird, darf erst in den
Handel gebracht werden oder eingeführt werden, wenn es Gegenstand Handel gebracht werden oder eingeführt werden, wenn es Gegenstand
eines Erlasses gewesen ist, der gemäß der Gemeinschaftsregelung eines Erlasses gewesen ist, der gemäß der Gemeinschaftsregelung
ergangen ist. ergangen ist.
§ 3 - Andere als die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie § 3 - Andere als die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie
77/99/EWG erwähnten Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur in den 77/99/EWG erwähnten Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur in den
Handel kommen oder eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen Handel kommen oder eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen
dieser Richtlinie und den einschlägigen Anforderungen des vorliegenden dieser Richtlinie und den einschlägigen Anforderungen des vorliegenden
Erlasses genügen. Erlasses genügen.
KAPITEL III - Bestimmungen für den Handel KAPITEL III - Bestimmungen für den Handel
Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf die Volksgesundheit Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf die Volksgesundheit
dürfen die in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten dürfen die in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten
Erzeugnisse, außer Heu und Stroh, nur in den Handel kommen, wenn sie Erzeugnisse, außer Heu und Stroh, nur in den Handel kommen, wenn sie
folgenden Anforderungen genügen: folgenden Anforderungen genügen:
1. Sie müssen die in Artikel 6 vorgesehenen Bedingungen und die in 1. Sie müssen die in Artikel 6 vorgesehenen Bedingungen und die in
Anlage I zu vorliegendem Erlass aufgeführten spezifischen Anlage I zu vorliegendem Erlass aufgeführten spezifischen
tierseuchenrechtlichen Bedingungen erfüllen. tierseuchenrechtlichen Bedingungen erfüllen.
2. Sie müssen aus einem Betrieb stammen, der sich entsprechend den in 2. Sie müssen aus einem Betrieb stammen, der sich entsprechend den in
Anlage I vorgesehenen spezifischen Bedingungen für die im Betrieb Anlage I vorgesehenen spezifischen Bedingungen für die im Betrieb
hergestellten Erzeugnisse dazu verpflichtet: hergestellten Erzeugnisse dazu verpflichtet:
a) die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Herstellungsbedingungen a) die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Herstellungsbedingungen
einzuhalten, einzuhalten,
b) Methoden zur Überwachung und Kontrolle der kritischen b) Methoden zur Überwachung und Kontrolle der kritischen
Kontrollpunkte des Betriebs entsprechend den angewandten Kontrollpunkte des Betriebs entsprechend den angewandten
Produktionsverfahren zu erarbeiten und anzuwenden, Produktionsverfahren zu erarbeiten und anzuwenden,
c) entsprechend den Erzeugnissen Proben zu entnehmen, damit diese in c) entsprechend den Erzeugnissen Proben zu entnehmen, damit diese in
einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor zur Überprüfung einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor zur Überprüfung
der Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Erlasses analysiert der Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Erlasses analysiert
werden können, werden können,
d) schriftliche oder sonstige Aufzeichnungen von den gemäß den d) schriftliche oder sonstige Aufzeichnungen von den gemäß den
vorangehenden Buchstaben ermittelten Angaben aufzubewahren, damit vorangehenden Buchstaben ermittelten Angaben aufzubewahren, damit
diese der zuständigen Behörde vorgelegt werden können. Insbesondere diese der zuständigen Behörde vorgelegt werden können. Insbesondere
sind die Ergebnisse der einzelnen Kontrollen und Tests für einen sind die Ergebnisse der einzelnen Kontrollen und Tests für einen
Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren, Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren,
e) die Handhabung der Kennzeichnung beziehungsweise Etikettierung zu e) die Handhabung der Kennzeichnung beziehungsweise Etikettierung zu
gewährleisten, gewährleisten,
f) die zuständige Behörde zu informieren, falls aus der Prüfung durch f) die zuständige Behörde zu informieren, falls aus der Prüfung durch
das Labor oder einer anderen ihm vorliegenden Information hervorgeht, das Labor oder einer anderen ihm vorliegenden Information hervorgeht,
dass eine schwerwiegende tiergesundheitliche oder gesundheitliche dass eine schwerwiegende tiergesundheitliche oder gesundheitliche
Gefährdung besteht, Gefährdung besteht,
g) zu Handelszwecken nur Erzeugnisse zu versenden, denen ein g) zu Handelszwecken nur Erzeugnisse zu versenden, denen ein
Handelsdokument beigefügt ist, in dem die Art des Erzeugnisses, der Handelsdokument beigefügt ist, in dem die Art des Erzeugnisses, der
Name und gegebenenfalls die Veterinärkontrollnummer des Name und gegebenenfalls die Veterinärkontrollnummer des
Erzeugungsbetriebs angegeben sind, außer im Fall einer anders Erzeugungsbetriebs angegeben sind, außer im Fall einer anders
lautenden Bestimmung in Anlage I zu vorliegendem Erlass. lautenden Bestimmung in Anlage I zu vorliegendem Erlass.
3. Sie müssen aus einem Betrieb stammen, der der Aufsicht durch die 3. Sie müssen aus einem Betrieb stammen, der der Aufsicht durch die
zuständige Behörde unterliegt, sodass sich diese vergewissern kann, zuständige Behörde unterliegt, sodass sich diese vergewissern kann,
dass die Anforderungen des vorliegenden Erlasses vom Betriebsinhaber dass die Anforderungen des vorliegenden Erlasses vom Betriebsinhaber
beziehungsweise Geschäftsführer eingehalten werden. beziehungsweise Geschäftsführer eingehalten werden.
4. Sie müssen aus einem Betrieb stammen, der von der zuständigen 4. Sie müssen aus einem Betrieb stammen, der von der zuständigen
Behörde zugelassen worden ist oder aufgrund der Garantien, die der Behörde zugelassen worden ist oder aufgrund der Garantien, die der
Betrieb für die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Erlasses Betrieb für die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Erlasses
gegeben hat, bei ihr registriert worden ist. gegeben hat, bei ihr registriert worden ist.
Art. 6 - Der Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Sinne des Art. 6 - Der Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Sinne des
vorliegenden Erlasses ist verboten, wenn er von registrierten oder vorliegenden Erlasses ist verboten, wenn er von registrierten oder
zugelassenen Betrieben ausgeht, die in Gebieten liegen, die wegen des zugelassenen Betrieben ausgeht, die in Gebieten liegen, die wegen des
Auftretens einer Krankheit, für die die erzeugnisliefernde Tierart Auftretens einer Krankheit, für die die erzeugnisliefernde Tierart
anfällig ist, Beschränkungen unterliegen, oder von Betrieben oder anfällig ist, Beschränkungen unterliegen, oder von Betrieben oder
Gebieten, von denen bei der Verbringung oder dem Handel eine Gebieten, von denen bei der Verbringung oder dem Handel eine
Gefährdung für den Gesundheitsstatus der anderen Mitgliedstaaten der Gefährdung für den Gesundheitsstatus der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft ausgehen würde. Europäischen Gemeinschaft ausgehen würde.
Dieses Verbot gilt nicht für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung Dieses Verbot gilt nicht für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung
gemäß der Gemeinschaftsregelung unterzogen worden sind oder für die gemäß der Gemeinschaftsregelung unterzogen worden sind oder für die
besondere Garantien auf der Grundlage der geltenden besondere Garantien auf der Grundlage der geltenden
Gemeinschaftsregelung, insbesondere im Rahmen der Schutzmaßnahmen, Gemeinschaftsregelung, insbesondere im Rahmen der Schutzmaßnahmen,
geboten werden können. geboten werden können.
Art. 7 - Der Handel mit Krankheitserregern ist verboten, bis in der Art. 7 - Der Handel mit Krankheitserregern ist verboten, bis in der
Gemeinschaftsregelung Sonderbestimmungen festgelegt werden. Dieses Gemeinschaftsregelung Sonderbestimmungen festgelegt werden. Dieses
Verbot gilt jedoch nicht für den Austausch von Proben, die Verbot gilt jedoch nicht für den Austausch von Proben, die
Krankheitserreger enthalten, zwischen Referenzlaboren. Die Krankheitserreger enthalten, zwischen Referenzlaboren. Die
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette kann anderen Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette kann anderen
Laboren eine Abweichung gewähren, durch die sie Krankheitserreger Laboren eine Abweichung gewähren, durch die sie Krankheitserreger
unter den von ihr bestimmten Bedingungen einführen können. unter den von ihr bestimmten Bedingungen einführen können.
Art. 8 - Die im vorliegenden Erlass aufgeführten Bedingungen in Bezug Art. 8 - Die im vorliegenden Erlass aufgeführten Bedingungen in Bezug
auf die Kontrolle und die Überwachung, die auf den Handel mit den auf die Kontrolle und die Überwachung, die auf den Handel mit den
Erzeugnissen tierischen Ursprungs anwendbar sind, entsprechen den Erzeugnissen tierischen Ursprungs anwendbar sind, entsprechen den
Bedingungen, die in den Kapiteln III, IV, V und VI des Königlichen Bedingungen, die in den Kapiteln III, IV, V und VI des Königlichen
Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und
tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit
bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen aufgeführt sind. bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen aufgeführt sind.
Art. 9 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. Art. 9 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15.
Dezember 1994 über die Herstellung und Vermarktung von Konsummilch und Dezember 1994 über die Herstellung und Vermarktung von Konsummilch und
Erzeugnissen auf Milchbasis dürfen Milch und Erzeugnisse auf Erzeugnissen auf Milchbasis dürfen Milch und Erzeugnisse auf
Milchbasis nicht aus einer Kontrollzone stammen, die aufgrund der Milchbasis nicht aus einer Kontrollzone stammen, die aufgrund der
Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung
von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und
Klauenseuche festgelegt worden ist, es sei denn, die Milch entspricht Klauenseuche festgelegt worden ist, es sei denn, die Milch entspricht
den Bestimmungen der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2002/99/EG des den Bestimmungen der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2002/99/EG des
Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen
Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und
die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs. die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs.
KAPITEL IV - Bestimmungen für die Einfuhr aus Drittländern KAPITEL IV - Bestimmungen für die Einfuhr aus Drittländern
Art. 10 - Bei der Einfuhr von in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses Art. 10 - Bei der Einfuhr von in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Erzeugnissen aus Drittländern, außer Stroh und Heu, müssen erwähnten Erzeugnissen aus Drittländern, außer Stroh und Heu, müssen
Garantien geboten werden, die den in den Kapiteln II und III des Garantien geboten werden, die den in den Kapiteln II und III des
vorliegenden Erlasses erwähnten Garantien mindestens gleichwertig vorliegenden Erlasses erwähnten Garantien mindestens gleichwertig
sind. sind.
Art. 11 - § 1 - Bei der Einfuhr von in Artikel 1 bestimmten Art. 11 - § 1 - Bei der Einfuhr von in Artikel 1 bestimmten
Erzeugnissen aus Drittländern gelten die in Anlage I zu vorliegendem Erzeugnissen aus Drittländern gelten die in Anlage I zu vorliegendem
Erlass bestimmten spezifischen Bedingungen. Erlass bestimmten spezifischen Bedingungen.
Zudem sind folgende besondere Bedingungen zu erfüllen: Zudem sind folgende besondere Bedingungen zu erfüllen:
1. Die Erzeugnisse dürfen nur aus Drittländern oder Teilen von 1. Die Erzeugnisse dürfen nur aus Drittländern oder Teilen von
Drittländern stammen, die in einer im Rahmen der Gemeinschaftsregelung Drittländern stammen, die in einer im Rahmen der Gemeinschaftsregelung
erstellten Liste aufgeführt sind; in Ermangelung einer solchen Liste erstellten Liste aufgeführt sind; in Ermangelung einer solchen Liste
für bestimmte Erzeugnisse bestimmt die Föderalagentur für die für bestimmte Erzeugnisse bestimmt die Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, ob die Einfuhr zugelassen werden Sicherheit der Nahrungsmittelkette, ob die Einfuhr zugelassen werden
kann. kann.
2. Die Erzeugnisse müssen von einem Betrieb stammen, der in einer auf 2. Die Erzeugnisse müssen von einem Betrieb stammen, der in einer auf
Gemeinschaftsebene festzulegenden Liste aufgeführt ist. Gemeinschaftsebene festzulegenden Liste aufgeführt ist.
3. Die Erzeugnisse müssen von einer spezifischen in Anlage I 3. Die Erzeugnisse müssen von einer spezifischen in Anlage I
bestimmten Gesundheits- und/oder Genusstauglichkeitsbescheinigung bestimmten Gesundheits- und/oder Genusstauglichkeitsbescheinigung
begleitet sein, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die begleitet sein, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die
zusätzlichen Bedingungen erfüllen oder die in § 3 Buchstabe a) zusätzlichen Bedingungen erfüllen oder die in § 3 Buchstabe a)
erwähnten Garantien bieten oder aus Betrieben stammen, die diese erwähnten Garantien bieten oder aus Betrieben stammen, die diese
Garantien bieten, und die vom amtlichen Tierarzt oder gegebenenfalls Garantien bieten, und die vom amtlichen Tierarzt oder gegebenenfalls
von einer zugelassenen zuständigen Behörde unterzeichnet worden ist. von einer zugelassenen zuständigen Behörde unterzeichnet worden ist.
§ 2 - Bis zur Erstellung der in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten § 2 - Bis zur Erstellung der in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten
Gemeinschaftslisten werden die Einfuhrkontrollen gemäß den Gemeinschaftslisten werden die Einfuhrkontrollen gemäß den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die
Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse
durchgeführt. durchgeführt.
Art. 12 - § 1 - Die Einfuhrkontrollen erfolgen an der Art. 12 - § 1 - Die Einfuhrkontrollen erfolgen an der
Grenzkontrollstelle, an der die Erzeugnisse für die Einfuhr in das Grenzkontrollstelle, an der die Erzeugnisse für die Einfuhr in das
Gebiet der Europäischen Gemeinschaft gestellt werden, gemäß den Gebiet der Europäischen Gemeinschaft gestellt werden, gemäß den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die
Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse. Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse.
Nach dem in Artikel 18 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Nach dem in Artikel 18 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17.
Dezember 1992 vorgesehenen Verfahren kann jedoch bei bestimmten Arten Dezember 1992 vorgesehenen Verfahren kann jedoch bei bestimmten Arten
von Erzeugnissen tierischen Ursprungs von der in Artikel 4 des von Erzeugnissen tierischen Ursprungs von der in Artikel 4 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses bestimmten Warenuntersuchung vorerwähnten Königlichen Erlasses bestimmten Warenuntersuchung
abgewichen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt bestimmt die Föderalagentur abgewichen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt bestimmt die Föderalagentur
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette in der Einfuhrgenehmigung für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette in der Einfuhrgenehmigung
die Modalitäten der Probenahme. die Modalitäten der Probenahme.
§ 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 kann jedoch bei § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 kann jedoch bei
Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in Containern ankommen oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in Containern ankommen oder
vakuumverpackt sind, die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt vakuumverpackt sind, die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt
werden, dass nachgeprüft wird, ob die vom amtlichen Tierarzt werden, dass nachgeprüft wird, ob die vom amtlichen Tierarzt
beziehungsweise von der zuständigen Behörde an dem Container oder der beziehungsweise von der zuständigen Behörde an dem Container oder der
Verpackung angebrachten Plomben unbeschädigt sind und ob die darauf Verpackung angebrachten Plomben unbeschädigt sind und ob die darauf
angebrachten Angaben mit den Angaben des Begleitdokuments angebrachten Angaben mit den Angaben des Begleitdokuments
beziehungsweise der Begleitbescheinigung übereinstimmen. beziehungsweise der Begleitbescheinigung übereinstimmen.
Art. 13 - [ § 1] - Die Einfuhr von Warenmustern von in Anlage I zu Art. 13 - [ § 1] - Die Einfuhr von Warenmustern von in Anlage I zu
vorliegendem Erlass aufgeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vorliegendem Erlass aufgeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
unterliegt zudem der vorherigen Erteilung einer Einfuhrgenehmigung unterliegt zudem der vorherigen Erteilung einer Einfuhrgenehmigung
durch die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette. durch die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette.
In dieser Genehmigung werden die Einfuhrbedingungen bestimmt, die das In dieser Genehmigung werden die Einfuhrbedingungen bestimmt, die das
Warenmuster erfüllen muss, einschließlich der Veterinärdokumente, die Warenmuster erfüllen muss, einschließlich der Veterinärdokumente, die
die Sendung begleiten müssen, sowie der Modalitäten für die die Sendung begleiten müssen, sowie der Modalitäten für die
Veterinärkontrolle an der Grenzkontrollstelle, an der es zur Einfuhr Veterinärkontrolle an der Grenzkontrollstelle, an der es zur Einfuhr
gestellt wird. Außer im Fall einer anders lautenden Bestimmung in der gestellt wird. Außer im Fall einer anders lautenden Bestimmung in der
Genehmigung unterliegen die Warenmuster der dreifachen Genehmigung unterliegen die Warenmuster der dreifachen
Veterinärkontrolle an der Grenzkontrollstelle. Veterinärkontrolle an der Grenzkontrollstelle.
Ist das Warenmuster für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt, muss der Ist das Warenmuster für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt, muss der
Verantwortliche für die Sendung vorher eine Durchfuhrgenehmigung von Verantwortliche für die Sendung vorher eine Durchfuhrgenehmigung von
der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
erhalten. Hierzu übermittelt er der Föderalagentur für die Sicherheit erhalten. Hierzu übermittelt er der Föderalagentur für die Sicherheit
der Nahrungsmittelkette eine [...] Kopie der offiziellen Genehmigung der Nahrungsmittelkette eine [...] Kopie der offiziellen Genehmigung
des Bestimmungsmitgliedstaats. Bei Ankunft an der Grenzkontrollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats. Bei Ankunft an der Grenzkontrollstelle
stellt der für die Grenzkontrollstelle zuständige Kontrolltierarzt stellt der für die Grenzkontrollstelle zuständige Kontrolltierarzt
sicher, dass die offizielle Genehmigung des Bestimmungsmitgliedstaats, sicher, dass die offizielle Genehmigung des Bestimmungsmitgliedstaats,
gegebenenfalls ins Deutsche, Niederländische oder Französische gegebenenfalls ins Deutsche, Niederländische oder Französische
übersetzt, sowie die Durchfuhrgenehmigungen vorgelegt werden. übersetzt, sowie die Durchfuhrgenehmigungen vorgelegt werden.
Der Kontrolltierarzt nimmt die Kontrolle der Dokumente und Der Kontrolltierarzt nimmt die Kontrolle der Dokumente und
gegebenenfalls die anderen von dem Bestimmungsmitgliedstaat gegebenenfalls die anderen von dem Bestimmungsmitgliedstaat
geforderten Kontrollen, die in der Einfuhrgenehmigung angegeben sind, geforderten Kontrollen, die in der Einfuhrgenehmigung angegeben sind,
vor. vor.
[ § 2 - Bei begründetem Zweifel an der Echtheit der vorgelegten oder [ § 2 - Bei begründetem Zweifel an der Echtheit der vorgelegten oder
gesandten Kopie des in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Originaldokuments, gesandten Kopie des in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Originaldokuments,
das von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette das von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
ausgestellt worden ist, kann der Dienst nur die Föderalagentur für die ausgestellt worden ist, kann der Dienst nur die Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette direkt befragen. Sicherheit der Nahrungsmittelkette direkt befragen.
Stellt diese Befragung eine zu große Belastung für die Föderalagentur Stellt diese Befragung eine zu große Belastung für die Föderalagentur
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette dar oder erweist sich der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette dar oder erweist sich der
direkte Kontakt mit ihr als unmöglich, kann der Dienst die betreffende direkte Kontakt mit ihr als unmöglich, kann der Dienst die betreffende
Person per Einschreiben mit Rückschein auffordern, das Person per Einschreiben mit Rückschein auffordern, das
Originaldokument vorzulegen. In diesem Einschreiben wird der Grund Originaldokument vorzulegen. In diesem Einschreiben wird der Grund
erläutert, warum das Originaldokument vorgelegt werden muss. Solange erläutert, warum das Originaldokument vorgelegt werden muss. Solange
das verlangte Originaldokument nicht vorliegt, wird das diesbezügliche das verlangte Originaldokument nicht vorliegt, wird das diesbezügliche
Verfahren ausgesetzt.] Verfahren ausgesetzt.]
[Art. 13 § 1 (frühere Absätze 1 bis 3) nummeriert durch Art. 12 des [Art. 13 § 1 (frühere Absätze 1 bis 3) nummeriert durch Art. 12 des
K.E. vom 13. Februar 2006 (B.S. vom 23. Februar 2006); § 1 Abs. 2 K.E. vom 13. Februar 2006 (B.S. vom 23. Februar 2006); § 1 Abs. 2
abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 13. Februar 2006 (B.S. vom 23. abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 13. Februar 2006 (B.S. vom 23.
Februar 2006); § 2 eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 13. Februar Februar 2006); § 2 eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 13. Februar
2006 (B.S. vom 23. Februar 2006)] 2006 (B.S. vom 23. Februar 2006)]
KAPITEL V - Gemeinsame und Schlussbestimmungen KAPITEL V - Gemeinsame und Schlussbestimmungen
Art. 14 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 21 des Königlichen Art. 14 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 21 des Königlichen
Erlasses vom 28. September 2000 über die Veterinärkontrollen der aus Erlasses vom 28. September 2000 über die Veterinärkontrollen der aus
Drittländern eingeführten Erzeugnisse ist die Einfuhr von Stroh und Drittländern eingeführten Erzeugnisse ist die Einfuhr von Stroh und
Heu aus den in Anlage III zu vorliegendem Erlass aufgeführten Heu aus den in Anlage III zu vorliegendem Erlass aufgeführten
Drittländern ohne vorherige Einfuhrgenehmigung zugelassen. Heu und Drittländern ohne vorherige Einfuhrgenehmigung zugelassen. Heu und
Stroh werden bei Eingang in das europäische Gebiet an der Stroh werden bei Eingang in das europäische Gebiet an der
Grenzkontrollstelle einer Dokumentenprüfung und einer Grenzkontrollstelle einer Dokumentenprüfung und einer
Nämlichkeitskontrolle durch den zuständigen Kontrolltierarzt Nämlichkeitskontrolle durch den zuständigen Kontrolltierarzt
unterworfen. unterworfen.
Art. 15 - Wenn für den Handel mit bestimmten in Anlage I zum Art. 15 - Wenn für den Handel mit bestimmten in Anlage I zum
vorliegenden Erlass erwähnten Erzeugnissen keine Gesundheits- und/oder vorliegenden Erlass erwähnten Erzeugnissen keine Gesundheits- und/oder
Genusstauglichkeitsbescheinigung erforderlich ist, muss der Genusstauglichkeitsbescheinigung erforderlich ist, muss der
Versandmitgliedstaat dieses Dokument jedoch ausstellen, wenn die Versandmitgliedstaat dieses Dokument jedoch ausstellen, wenn die
Sendung unter Durchfuhr durch das Gebiet eines Drittlandes nach Sendung unter Durchfuhr durch das Gebiet eines Drittlandes nach
Belgien versendet wird. In diesem Dokument muss vermerkt sein, dass Belgien versendet wird. In diesem Dokument muss vermerkt sein, dass
die Bestimmungen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates eingehalten die Bestimmungen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates eingehalten
worden sind. worden sind.
Art. 16 - Anlage III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31. Art. 16 - Anlage III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31.
Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen
Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden
Tieren und Erzeugnissen und Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 31. Tieren und Erzeugnissen und Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 31.
Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere Dezember 1992 über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere
und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern
eingeführt werden, werden durch folgenden Absatz ergänzt: eingeführt werden, werden durch folgenden Absatz ergänzt:
"Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die "Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die
tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel
mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für
ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den
spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der
Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der
Richtlinie 90/425/EWG unterliegen". Richtlinie 90/425/EWG unterliegen".
Art. 17 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 17 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
werden Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses von werden Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses von
den statutarischen und Vertragspersonalmitgliedern der Föderalagentur den statutarischen und Vertragspersonalmitgliedern der Föderalagentur
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die hierzu vom Minister für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die hierzu vom Minister
bestimmt worden sind, gemäß den Kapiteln V und VI des Königlichen bestimmt worden sind, gemäß den Kapiteln V und VI des Königlichen
Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener
Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und geahndet. Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und geahndet.
Art. 18 - Der Ministerielle Erlass vom 27. Juni 1994 zur Festlegung Art. 18 - Der Ministerielle Erlass vom 27. Juni 1994 zur Festlegung
der veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für der veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für
den Handel mit bestimmten Erzeugnissen und deren Einfuhr, abgeändert den Handel mit bestimmten Erzeugnissen und deren Einfuhr, abgeändert
durch die Ministeriellen Erlasse vom 3. Februar 1995 und 25. September durch die Ministeriellen Erlasse vom 3. Februar 1995 und 25. September
1998, wird aufgehoben. 1998, wird aufgehoben.
Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2004 in Kraft. Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2004 in Kraft.
Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Anlage I - Spezifische tierseuchenrechtliche Bedingungen Anlage I - Spezifische tierseuchenrechtliche Bedingungen
KAPITEL I - Tierdärme, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind KAPITEL I - Tierdärme, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
A. Handel A. Handel
Beim Handel mit Tierdärmen ist ein Dokument vorzulegen, in dem der Beim Handel mit Tierdärmen ist ein Dokument vorzulegen, in dem der
Ursprungsbetrieb angegeben ist; dieser Ursprungsbetrieb muss: Ursprungsbetrieb angegeben ist; dieser Ursprungsbetrieb muss:
- wenn die Därme gleich dort gesalzen oder getrocknet wurden und wenn - wenn die Därme gleich dort gesalzen oder getrocknet wurden und wenn
die Därme anschließend für andere Zwecke bearbeitet werden, ein von die Därme anschließend für andere Zwecke bearbeitet werden, ein von
der zuständigen Behörde zugelassener Betrieb sein, der zuständigen Behörde zugelassener Betrieb sein,
- in den übrigen Fällen ein gemäß der Richtlinie 64/433/EWG - in den übrigen Fällen ein gemäß der Richtlinie 64/433/EWG
zugelassener Betrieb sein, wobei die Därme so zu befördern sind, dass zugelassener Betrieb sein, wobei die Därme so zu befördern sind, dass
keine Verunreinigung erfolgt. keine Verunreinigung erfolgt.
B. Einfuhr aus Drittländern B. Einfuhr aus Drittländern
Bei der Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern ist die von einem Bei der Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern ist die von einem
amtlichen Tierarzt des ausführenden Drittlandes ausgestellte und amtlichen Tierarzt des ausführenden Drittlandes ausgestellte und
unterzeichnete Bescheinigung im Sinne von Artikel 11 § 2 Buchstabe c) unterzeichnete Bescheinigung im Sinne von Artikel 11 § 2 Buchstabe c)
[sic, zu lesen ist: Artikel 11 § 1 Absatz 2 Nr. 3] vorzulegen, aus der [sic, zu lesen ist: Artikel 11 § 1 Absatz 2 Nr. 3] vorzulegen, aus der
hervorgeht, dass: hervorgeht, dass:
i) die Därme aus einem von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes i) die Därme aus einem von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes
zugelassenen Betrieb stammen, zugelassenen Betrieb stammen,
ii) die Därme gewaschen, ausgeschabt sowie gesalzen oder gebleicht ii) die Därme gewaschen, ausgeschabt sowie gesalzen oder gebleicht
oder aber nach dem Ausschaben getrocknet worden sind, oder aber nach dem Ausschaben getrocknet worden sind,
iii) nach der Behandlung gemäß Ziffer ii) wirksame Maßnahmen getroffen iii) nach der Behandlung gemäß Ziffer ii) wirksame Maßnahmen getroffen
wurden, um eine erneute Verunreinigung der Därme zu verhindern. wurden, um eine erneute Verunreinigung der Därme zu verhindern.
KAPITEL II - Knochen und Erzeugnisse aus Knochen (außer Knochenmehl), KAPITEL II - Knochen und Erzeugnisse aus Knochen (außer Knochenmehl),
Horn und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl), Hufe und Klauen sowie Horn und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl), Hufe und Klauen sowie
Erzeugnisse aus Hufen und Klauen (außer Huf- und Klauenmehl), die für Erzeugnisse aus Hufen und Klauen (außer Huf- und Klauenmehl), die für
den menschlichen Verzehr bestimmt sind den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Der Handel mit den vorgenannten Erzeugnissen und ihre Einfuhr Der Handel mit den vorgenannten Erzeugnissen und ihre Einfuhr
unterliegen folgenden Bedingungen: unterliegen folgenden Bedingungen:
1. Hinsichtlich des Handels unterliegen Knochen, Horn, Hufe und Klauen 1. Hinsichtlich des Handels unterliegen Knochen, Horn, Hufe und Klauen
den tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 72/461/EWG des den tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 72/461/EWG des
Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen
beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch. beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch.
2. Hinsichtlich des Handels unterliegen Erzeugnisse aus Knochen, 2. Hinsichtlich des Handels unterliegen Erzeugnisse aus Knochen,
Hornerzeugnisse sowie Erzeugnisse aus Hufen und Klauen den Hornerzeugnisse sowie Erzeugnisse aus Hufen und Klauen den
tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 80/215/EWG des Rates tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 80/215/EWG des Rates
vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen. innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen.
3. Hinsichtlich der Einfuhr unterliegen Knochen, Erzeugnisse aus 3. Hinsichtlich der Einfuhr unterliegen Knochen, Erzeugnisse aus
Knochen, Horn, Hornerzeugnisse, Hufe und Klauen sowie Erzeugnisse aus Knochen, Horn, Hornerzeugnisse, Hufe und Klauen sowie Erzeugnisse aus
Hufen und Klauen den Bedingungen der Richtlinie 72/462/EWG des Rates Hufen und Klauen den Bedingungen der Richtlinie 72/462/EWG des Rates
vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und
gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen,
Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen
aus Drittländern. aus Drittländern.
KAPITEL III - Verarbeitete tierische Proteine, die für den KAPITEL III - Verarbeitete tierische Proteine, die für den
menschlichen Verzehr bestimmt sind menschlichen Verzehr bestimmt sind
I. Unbeschadet etwaiger Beschränkungen aufgrund der spongiformen I. Unbeschadet etwaiger Beschränkungen aufgrund der spongiformen
Rinderenzephalopathie (BSE) sowie etwaiger Beschränkungen für die Rinderenzephalopathie (BSE) sowie etwaiger Beschränkungen für die
Fütterung von Wiederkäuern mit Proteinen von Wiederkäuern unterliegen Fütterung von Wiederkäuern mit Proteinen von Wiederkäuern unterliegen
der Handel mit verarbeiteten tierischen Proteinen und ihre Einfuhr der Handel mit verarbeiteten tierischen Proteinen und ihre Einfuhr
folgenden Bedingungen: folgenden Bedingungen:
A. Hinsichtlich des Handels ist das in der Richtlinie 77/99/EWG A. Hinsichtlich des Handels ist das in der Richtlinie 77/99/EWG
vorgesehene Dokument beziehungsweise die darin vorgesehene vorgesehene Dokument beziehungsweise die darin vorgesehene
Bescheinigung vorzulegen, aus dem beziehungsweise der hervorgeht, dass Bescheinigung vorzulegen, aus dem beziehungsweise der hervorgeht, dass
den Anforderungen dieser Richtlinie entsprochen wird. den Anforderungen dieser Richtlinie entsprochen wird.
B. Hinsichtlich der Einfuhr: B. Hinsichtlich der Einfuhr:
1. Es ist eine vom amtlichen Tierarzt des Ursprungslandes 1. Es ist eine vom amtlichen Tierarzt des Ursprungslandes
unterzeichnete Gesundheitsbescheinigung im Sinne von Artikel 11 § 2 unterzeichnete Gesundheitsbescheinigung im Sinne von Artikel 11 § 2
Buchstabe c) [sic, zu lesen ist: Artikel 11 § 1 Absatz 2 Nr. 3] des Buchstabe c) [sic, zu lesen ist: Artikel 11 § 1 Absatz 2 Nr. 3] des
vorliegenden Erlasses vorzulegen, aus der hervorgeht, dass: vorliegenden Erlasses vorzulegen, aus der hervorgeht, dass:
a) das Erzeugnis den Anforderungen der Richtlinie 80/215/EWG genügt, a) das Erzeugnis den Anforderungen der Richtlinie 80/215/EWG genügt,
b) nach der Behandlung alle Vorkehrungen getroffen wurden, um jegliche b) nach der Behandlung alle Vorkehrungen getroffen wurden, um jegliche
Verunreinigung des behandelten Erzeugnisses zu verhindern, Verunreinigung des behandelten Erzeugnisses zu verhindern,
c) beim Verlassen des Ursprungslandes Proben für Salmonellentests c) beim Verlassen des Ursprungslandes Proben für Salmonellentests
entnommen wurden, entnommen wurden,
d) die Ergebnisse dieser Tests negativ waren. d) die Ergebnisse dieser Tests negativ waren.
2. Nach der Dokumentenprüfung hinsichtlich der in Nr. 1 erwähnten 2. Nach der Dokumentenprüfung hinsichtlich der in Nr. 1 erwähnten
Bescheinigung hat die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle Bescheinigung hat die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle
unbeschadet des Punktes II Proben: unbeschadet des Punktes II Proben:
i) bei jeder Massengutsendung, i) bei jeder Massengutsendung,
ii) bei den Sendungen von im Herstellungsbetrieb verpackten ii) bei den Sendungen von im Herstellungsbetrieb verpackten
Erzeugnissen (Stichproben) entnommen. Erzeugnissen (Stichproben) entnommen.
3. Sendungen von verarbeiteten tierischen Proteinen dürfen im Gebiet 3. Sendungen von verarbeiteten tierischen Proteinen dürfen im Gebiet
der Gemeinschaft nur dann in den freien Verkehr gebracht werden, wenn der Gemeinschaft nur dann in den freien Verkehr gebracht werden, wenn
die Ergebnisse der Probenahmen gemäß Nr. 1 Buchstabe c) negativ sind, die Ergebnisse der Probenahmen gemäß Nr. 1 Buchstabe c) negativ sind,
gegebenenfalls nach Weiterverarbeitung. gegebenenfalls nach Weiterverarbeitung.
II. Die Mitgliedstaaten können eine Stichprobenkontrolle bei II. Die Mitgliedstaaten können eine Stichprobenkontrolle bei
Massengutsendungen aus Drittländern vornehmen, hinsichtlich deren die Massengutsendungen aus Drittländern vornehmen, hinsichtlich deren die
sechs letzten aufeinanderfolgenden Tests negativ waren. sechs letzten aufeinanderfolgenden Tests negativ waren.
Hat eine derartige Kontrolle zu einem positiven Ergebnis geführt, so Hat eine derartige Kontrolle zu einem positiven Ergebnis geführt, so
muss die zuständige Behörde des Ursprungslandes davon unterrichtet muss die zuständige Behörde des Ursprungslandes davon unterrichtet
werden, damit sie die geeigneten Abhilfemaßnahmen trifft. Diese werden, damit sie die geeigneten Abhilfemaßnahmen trifft. Diese
Maßnahmen müssen dem für die Einfuhrkontrollen verantwortlichen Maßnahmen müssen dem für die Einfuhrkontrollen verantwortlichen
Tierarzt und der Föderalagentur für die Sicherheit der Tierarzt und der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette zur Kenntnis gebracht werden. Im Fall eines Nahrungsmittelkette zur Kenntnis gebracht werden. Im Fall eines
erneuten positiven Ergebnisses bei Erzeugnissen derselben Herkunft erneuten positiven Ergebnisses bei Erzeugnissen derselben Herkunft
müssen die weiteren Kontrollen bei allen Sendungen derselben Herkunft müssen die weiteren Kontrollen bei allen Sendungen derselben Herkunft
vorgenommen werden, bis die im ersten Satz genannten Anforderungen vorgenommen werden, bis die im ersten Satz genannten Anforderungen
erneut erfüllt sind. erneut erfüllt sind.
III. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, an der Grenzkontrollstelle III. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, an der Grenzkontrollstelle
mindestens zehn Jahre lang eine Aufstellung der Ergebnisse der bei den mindestens zehn Jahre lang eine Aufstellung der Ergebnisse der bei den
Sendungen durchgeführten Kontrollen aufzubewahren. Sendungen durchgeführten Kontrollen aufzubewahren.
IV. Bei positivem Ergebnis der Untersuchung auf Salmonellen unterliegt IV. Bei positivem Ergebnis der Untersuchung auf Salmonellen unterliegt
die Sendung den Bestimmungen der Verordnung 1774/2002/EG des die Sendung den Bestimmungen der Verordnung 1774/2002/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
tierische Nebenprodukte. tierische Nebenprodukte.
KAPITEL IV - Blut und Bluterzeugnisse von Huftieren und von Geflügel KAPITEL IV - Blut und Bluterzeugnisse von Huftieren und von Geflügel
(außer Equidenserum), die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (außer Equidenserum), die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
I. Frisches Blut und Bluterzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr I. Frisches Blut und Bluterzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr
bestimmt sind bestimmt sind
A. Handel A. Handel
1. Beim Handel mit frischem Blut von Huftieren und von Geflügel, das 1. Beim Handel mit frischem Blut von Huftieren und von Geflügel, das
für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, gelten die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, gelten die
tierseuchenrechtlichen Bedingungen, die durch die Richtlinien tierseuchenrechtlichen Bedingungen, die durch die Richtlinien
72/461/EWG, 91/494/EWG beziehungsweise 91/495/EWG des Rates für 72/461/EWG, 91/494/EWG beziehungsweise 91/495/EWG des Rates für
frisches Fleisch festgelegt worden sind. frisches Fleisch festgelegt worden sind.
2. Beim Handel mit Bluterzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr 2. Beim Handel mit Bluterzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr
bestimmt sind, gelten die tierseuchenrechtlichen Bedingungen, die in bestimmt sind, gelten die tierseuchenrechtlichen Bedingungen, die in
Kapitel II des vorliegenden Erlasses festgelegt worden sind. Kapitel II des vorliegenden Erlasses festgelegt worden sind.
B. Einfuhr B. Einfuhr
1. Die Einfuhr von frischem Blut von als Haustiere gehaltenen 1. Die Einfuhr von frischem Blut von als Haustiere gehaltenen
Huftieren, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ist Huftieren, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ist
verboten. verboten.
Bei der Einfuhr von frischem Blut von Hausgeflügel, das für den Bei der Einfuhr von frischem Blut von Hausgeflügel, das für den
menschlichen Verzehr bestimmt ist, gelten die tierseuchenrechtlichen menschlichen Verzehr bestimmt ist, gelten die tierseuchenrechtlichen
Bedingungen der Richtlinie 91/494/EWG des Rates. Bedingungen der Richtlinie 91/494/EWG des Rates.
Bei der Einfuhr von frischem Blut von Zuchtwild, das für den Bei der Einfuhr von frischem Blut von Zuchtwild, das für den
menschlichen Verzehr bestimmt ist, gelten die tierseuchenrechtlichen menschlichen Verzehr bestimmt ist, gelten die tierseuchenrechtlichen
Bedingungen von Kapitel VI der vorliegenden Anlage. Bedingungen von Kapitel VI der vorliegenden Anlage.
2. Bei der Einfuhr von Bluterzeugnissen, die für den menschlichen 2. Bei der Einfuhr von Bluterzeugnissen, die für den menschlichen
Verzehr bestimmt sind, einschließlich der in der Richtlinie 77/99/EWG Verzehr bestimmt sind, einschließlich der in der Richtlinie 77/99/EWG
des Rates erwähnten Erzeugnisse, gelten die tierseuchenrechtlichen des Rates erwähnten Erzeugnisse, gelten die tierseuchenrechtlichen
Bedingungen, die im Ministeriellen Erlass vom 9. Februar 1996 zur Bedingungen, die im Ministeriellen Erlass vom 9. Februar 1996 zur
Festlegung von tierseuchenrechtlichen Maßnahmen bei der Einfuhr von Festlegung von tierseuchenrechtlichen Maßnahmen bei der Einfuhr von
Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch und von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch und von
Fleischerzeugnissen aus Drittländern für Fleischerzeugnisse festgelegt Fleischerzeugnissen aus Drittländern für Fleischerzeugnisse festgelegt
worden sind, und, unbeschadet der in Kapitel III der vorliegenden worden sind, und, unbeschadet der in Kapitel III der vorliegenden
Anlage vorgesehenen Vorschriften für die aus Blut gewonnenen, Anlage vorgesehenen Vorschriften für die aus Blut gewonnenen,
verarbeiteten tierischen Proteine, die durch vorliegenden Erlass verarbeiteten tierischen Proteine, die durch vorliegenden Erlass
festgelegten Bedingungen. festgelegten Bedingungen.
II. Allgemeine Bestimmungen II. Allgemeine Bestimmungen
Die Vorschriften für die Durchführung des vorliegenden Kapitels werden Die Vorschriften für die Durchführung des vorliegenden Kapitels werden
erforderlichenfalls auf Gemeinschaftsebene erlassen. erforderlichenfalls auf Gemeinschaftsebene erlassen.
KAPITEL V - Schmalz und ausgelassene Fette, die für den menschlichen KAPITEL V - Schmalz und ausgelassene Fette, die für den menschlichen
Verzehr bestimmt sind Verzehr bestimmt sind
1. Die Einfuhr von Schmalz und ausgelassenen Fetten in die 1. Die Einfuhr von Schmalz und ausgelassenen Fetten in die
Gemeinschaft wird aus den Drittländern zugelassen, die in der Liste im Gemeinschaft wird aus den Drittländern zugelassen, die in der Liste im
Anhang der Entscheidung 79/542/EWG aufgeführt sind und aus denen die Anhang der Entscheidung 79/542/EWG aufgeführt sind und aus denen die
Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Tierart zugelassen ist. Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Tierart zugelassen ist.
2. Ist in einem der in Nr. 1 genannten Länder während der Zeitspanne 2. Ist in einem der in Nr. 1 genannten Länder während der Zeitspanne
von zwölf Monaten vor der Ausfuhr eine ernste übertragbare Krankheit von zwölf Monaten vor der Ausfuhr eine ernste übertragbare Krankheit
aufgetreten, so muss jede Sendung von Schmalz oder ausgelassenen aufgetreten, so muss jede Sendung von Schmalz oder ausgelassenen
Fetten von der in Artikel 11 § 2 Buchstabe c) [sic, zu lesen ist: Fetten von der in Artikel 11 § 2 Buchstabe c) [sic, zu lesen ist:
Artikel 11 § 1 Absatz 2 Nr. 3] des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Artikel 11 § 1 Absatz 2 Nr. 3] des vorliegenden Erlasses vorgesehenen
Bescheinigung begleitet sein, aus der Folgendes hervorgeht: Bescheinigung begleitet sein, aus der Folgendes hervorgeht:
A. Das Schmalz beziehungsweise die ausgelassenen Fette wurden einer A. Das Schmalz beziehungsweise die ausgelassenen Fette wurden einer
der nachstehend genannten Wärmebehandlungen unterzogen: der nachstehend genannten Wärmebehandlungen unterzogen:
i) Erhitzung auf mindestens 70 ° C für mindestens 30 Minuten i) Erhitzung auf mindestens 70 ° C für mindestens 30 Minuten
oder oder
ii) Erhitzung auf mindestens 90 ° C für mindestens 15 Minuten ii) Erhitzung auf mindestens 90 ° C für mindestens 15 Minuten
oder oder
iii) Erhitzung auf mindestens 80 ° C bei einem kontinuierlichen iii) Erhitzung auf mindestens 80 ° C bei einem kontinuierlichen
Ausschmelzverfahren. Ausschmelzverfahren.
B. Bei verpacktem Schmalz beziehungsweise verpackten ausgelassenen B. Bei verpacktem Schmalz beziehungsweise verpackten ausgelassenen
Fetten wurden unbenutzte Behältnisse verwendet und es wurden alle Fetten wurden unbenutzte Behältnisse verwendet und es wurden alle
Vorkehrungen zur Verhinderung einer erneuten Verunreinigung getroffen. Vorkehrungen zur Verhinderung einer erneuten Verunreinigung getroffen.
C. Beim Versand der Erzeugnisse als Massengut wurden die Leitungen, C. Beim Versand der Erzeugnisse als Massengut wurden die Leitungen,
die Pumpen, die Tanks sowie alle sonstigen Massengutbehältnisse die Pumpen, die Tanks sowie alle sonstigen Massengutbehältnisse
beziehungsweise Massenguttankwagen, die zur Beförderung der beziehungsweise Massenguttankwagen, die zur Beförderung der
Erzeugnisse vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu Erzeugnisse vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu
Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der
Verwendung geprüft und für sauber befunden. Verwendung geprüft und für sauber befunden.
KAPITEL VI - Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild, die für den KAPITEL VI - Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild, die für den
menschlichen Verzehr bestimmt sind menschlichen Verzehr bestimmt sind
Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild werden nur eingeführt: Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild werden nur eingeführt:
a) wenn sie aus Drittländern stammen, die: a) wenn sie aus Drittländern stammen, die:
i) im Fall von Haarwild aus Zuchtbetrieben in der Liste der Länder i) im Fall von Haarwild aus Zuchtbetrieben in der Liste der Länder
aufgeführt sind, aus denen Frischfleisch der entsprechenden Arten aufgeführt sind, aus denen Frischfleisch der entsprechenden Arten
gemäß der Richtlinie 77/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 gemäß der Richtlinie 77/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972
eingeführt werden darf, eingeführt werden darf,
ii) im Fall von Federwild aus Zuchtbetrieben in der Liste der Länder ii) im Fall von Federwild aus Zuchtbetrieben in der Liste der Länder
aufgeführt sind, aus denen gemäß der Richtlinie 91/494/EWG des Rates aufgeführt sind, aus denen gemäß der Richtlinie 91/494/EWG des Rates
vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den
innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für
seine Einfuhr aus Drittländern frisches Geflügelfleisch eingeführt seine Einfuhr aus Drittländern frisches Geflügelfleisch eingeführt
werden darf, werden darf,
iii) im Fall von Kaninchenfleisch in einer Liste aufgeführt sind, die iii) im Fall von Kaninchenfleisch in einer Liste aufgeführt sind, die
nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates
vom 17. Dezember 1992 zu erstellen ist, vom 17. Dezember 1992 zu erstellen ist,
b) wenn sie zumindest den Anforderungen genügen, die in Kapitel II b) wenn sie zumindest den Anforderungen genügen, die in Kapitel II
beziehungsweise III der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. beziehungsweise III der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27.
November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und
tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von
Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild vorgesehen sind, Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild vorgesehen sind,
c) wenn sie aus Betrieben stammen, die die in Buchstabe b) genannten c) wenn sie aus Betrieben stammen, die die in Buchstabe b) genannten
Sicherheiten bieten und nach dem Verfahren des Artikels 18 der Sicherheiten bieten und nach dem Verfahren des Artikels 18 der
Richtlinie 92/118/EWG des Rates anerkannt sind; oder bis zur Richtlinie 92/118/EWG des Rates anerkannt sind; oder bis zur
Fertigstellung der in Buchstabe a) Ziffer iii) genannten Liste von Fertigstellung der in Buchstabe a) Ziffer iii) genannten Liste von
Betrieben ist eine Zulassung des Betriebs durch die zuständigen Betrieben ist eine Zulassung des Betriebs durch die zuständigen
Behörden erforderlich, Behörden erforderlich,
d) wenn jede Sendung Fleisch von der in Artikel 11 § 2 Buchstabe c) d) wenn jede Sendung Fleisch von der in Artikel 11 § 2 Buchstabe c)
[sic, zu lesen ist: Artikel 11 § 1 Absatz 2 Nr. 3] vorgesehenen [sic, zu lesen ist: Artikel 11 § 1 Absatz 2 Nr. 3] vorgesehenen
Gesundheitsbescheinigung begleitet ist. Gesundheitsbescheinigung begleitet ist.
Anlage II - Tierkrankheiten, die in Anwendung des Königlichen Erlasses Anlage II - Tierkrankheiten, die in Anwendung des Königlichen Erlasses
vom 19. März 2004 meldepflichtig sind vom 19. März 2004 meldepflichtig sind
Maul- und Klauenseuche, Maul- und Klauenseuche,
Rinderpest, Rinderpest,
Ansteckende Lungenseuche des Rindes, Ansteckende Lungenseuche des Rindes,
Blauzungenkrankheit, Blauzungenkrankheit,
Vesikuläre Schweinekrankheit, Vesikuläre Schweinekrankheit,
Klassische Schweinepest, Klassische Schweinepest,
Afrikanische Schweinepest, Afrikanische Schweinepest,
Teschener Krankheit, Teschener Krankheit,
Geflügelpest, Geflügelpest,
Atypische Geflügelpest, Atypische Geflügelpest,
Pferdepest, Pferdepest,
Vesikuläre Stomatitis, Vesikuläre Stomatitis,
Pest der kleinen Wiederkäuer, Pest der kleinen Wiederkäuer,
Rifttalfieber, Rifttalfieber,
Louping Ill, Louping Ill,
Schafpocken und Ziegenpocken, Schafpocken und Ziegenpocken,
Infektiöse hämatopoetische Nekrose, Infektiöse hämatopoetische Nekrose,
Spongiforme Rinderenzephalopathie. Spongiforme Rinderenzephalopathie.
Anlage III - Liste der Länder und Teile von Ländern, aus denen Heu und Anlage III - Liste der Länder und Teile von Ländern, aus denen Heu und
Stroh eingeführt werden dürfen Stroh eingeführt werden dürfen
Australien, Australien,
Bulgarien, Bulgarien,
Kanada, Kanada,
Chile, Chile,
Zypern, Zypern,
Estland, Estland,
Finnland, Finnland,
Grönland, Grönland,
Ungarn, Ungarn,
Island, Island,
Kroatien, Kroatien,
Lettland, Lettland,
Litauen, Litauen,
Malta, Malta,
Neuseeland, Neuseeland,
Norwegen, Norwegen,
Österreich, Österreich,
Polen, Polen,
Rumänien, Rumänien,
Slowenien, Slowenien,
Tschechien, Tschechien,
Slowakei, Slowakei,
Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigte Staaten von Amerika,
Weißrussland, Weißrussland,
Schweden, Schweden,
Schweiz. Schweiz.
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