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Koninklijk besluit tot reglementering van de behandeling met vervangingsmiddelen | Arrêté royal réglementant le traitement de substitution |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot reglementering van de behandeling met vervangingsmiddelen Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 MARS 2004. - Arrêté royal réglementant le traitement de substitution Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue |
van het koninklijk besluit van 19 maart 2004 tot reglementering van de | allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 réglementant le traitement |
behandeling met vervangingsmiddelen (Belgisch Staatsblad van 30 april | de substitution (Moniteur belge du 30 avril 2004), telle qu'il a été |
2004), zoals het werd gewijzigd bij : | modifié par : |
het koninklijk besluit van 6 oktober 2006 tot wijziging van het | l'arrêté royal du 6 octobre 2006 modifiant l'arrêté royal du 19 mars |
koninklijk besluit van 19 maart 2004 tot reglementering van de | 2004 réglementant le traitement de substitution (Moniteur belge du 21 |
behandeling met vervangingsmiddelen (Belgisch Staatsblad van 21 | |
november 2006). | novembre 2006). |
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de | Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie |
Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass zur Regelung der | 19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass zur Regelung der |
Substitutionsbehandlung | Substitutionsbehandlung |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
- Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, | - Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, |
- medizinischer Kommission: die medizinische Kommission im Sinne von | - medizinischer Kommission: die medizinische Kommission im Sinne von |
Artikel 36 und Artikel 37 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. | Artikel 36 und Artikel 37 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. |
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe.] | November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe.] |
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom | [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom |
21. November 2006)] | 21. November 2006)] |
KAPITEL 2 - Teilnahmebedingungen und Registrierung der Ärzte | KAPITEL 2 - Teilnahmebedingungen und Registrierung der Ärzte |
Art. 2 - [§ 1 - Jeder Arzt, der Substitutionsbehandlungen verschreibt, | Art. 2 - [§ 1 - Jeder Arzt, der Substitutionsbehandlungen verschreibt, |
muss: | muss: |
1. Substitutionsmittel entsprechend den geltenden wissenschaftlichen | 1. Substitutionsmittel entsprechend den geltenden wissenschaftlichen |
Empfehlungen verschreiben, | Empfehlungen verschreiben, |
2. für die psychosoziale Begleitung des Patienten sorgen, | 2. für die psychosoziale Begleitung des Patienten sorgen, |
3. in der medizinischen Akte des Patienten dessen Merkmale, | 3. in der medizinischen Akte des Patienten dessen Merkmale, |
Entwicklung und Betreuung, die verschriebene Behandlung, die | Entwicklung und Betreuung, die verschriebene Behandlung, die |
Dosierung, die Abgabe- und Verabreichungsweisen sowie die | Dosierung, die Abgabe- und Verabreichungsweisen sowie die |
multidisziplinären oder fachlichen Gutachten, die gegebenenfalls | multidisziplinären oder fachlichen Gutachten, die gegebenenfalls |
beantragt und abgegeben worden sind, vermerken. | beantragt und abgegeben worden sind, vermerken. |
§ 2 - Jeder Arzt, der gleichzeitig mehr als zwei Patienten | § 2 - Jeder Arzt, der gleichzeitig mehr als zwei Patienten |
Substitutionsbehandlungen verschreibt, muss darüber hinaus während | Substitutionsbehandlungen verschreibt, muss darüber hinaus während |
oder nach seiner Ausbildung an einer spezifischen Ausbildung für die | oder nach seiner Ausbildung an einer spezifischen Ausbildung für die |
Betreuung von Drogenkonsumenten durch die Behandlung mit | Betreuung von Drogenkonsumenten durch die Behandlung mit |
Substitutionsmitteln teilgenommen haben oder ab In-Kraft-Treten des | Substitutionsmitteln teilgenommen haben oder ab In-Kraft-Treten des |
vorliegenden Erlasses über Fachkompetenz in diesem Bereich verfügen. | vorliegenden Erlasses über Fachkompetenz in diesem Bereich verfügen. |
Unter spezifischer Ausbildung für die Betreuung von Drogenkonsumenten | Unter spezifischer Ausbildung für die Betreuung von Drogenkonsumenten |
durch die Behandlung mit Substitutionsmitteln ist eine Ausbildung in | durch die Behandlung mit Substitutionsmitteln ist eine Ausbildung in |
diesem Bereich zu verstehen, die von wissenschaftlichen Vereinigungen | diesem Bereich zu verstehen, die von wissenschaftlichen Vereinigungen |
von Hausärzten beziehungsweise Fachärzten, von einem Aufnahmezentrum, | von Hausärzten beziehungsweise Fachärzten, von einem Aufnahmezentrum, |
von einem Netzwerk für die Betreuung von Drogenkonsumenten, von einem | von einem Netzwerk für die Betreuung von Drogenkonsumenten, von einem |
Fachzentrum oder von einer Universität organisiert wird. | Fachzentrum oder von einer Universität organisiert wird. |
Unter Fachkompetenz ist die Weiterbildung, die Kenntnis der | Unter Fachkompetenz ist die Weiterbildung, die Kenntnis der |
Pharmakologie und wissenschaftlichen Publikationen und die Erfahrung | Pharmakologie und wissenschaftlichen Publikationen und die Erfahrung |
bei Substitutionsbehandlungen zu verstehen. | bei Substitutionsbehandlungen zu verstehen. |
Jeder Arzt, der gleichzeitig mehr als zwei Patienten | Jeder Arzt, der gleichzeitig mehr als zwei Patienten |
Substitutionsbehandlungen verschreibt, muss den Nachweis erbringen, | Substitutionsbehandlungen verschreibt, muss den Nachweis erbringen, |
dass er an einer Weiterbildung teilnimmt, wissenschaftliche Artikel | dass er an einer Weiterbildung teilnimmt, wissenschaftliche Artikel |
über dieses Sachgebiet liest und an den Tätigkeiten eines | über dieses Sachgebiet liest und an den Tätigkeiten eines |
Aufnahmezentrums, eines Netzwerks für die Betreuung von | Aufnahmezentrums, eines Netzwerks für die Betreuung von |
Drogenkonsumenten oder eines Fachzentrums teilnimmt. | Drogenkonsumenten oder eines Fachzentrums teilnimmt. |
Jeder Arzt, der gleichzeitig mehr als zwei Patienten | Jeder Arzt, der gleichzeitig mehr als zwei Patienten |
Substitutionsbehandlungen verschreibt, muss bei einem zugelassenen | Substitutionsbehandlungen verschreibt, muss bei einem zugelassenen |
Aufnahmezentrum, bei einem zugelassenen Netzwerk für die Betreuung von | Aufnahmezentrum, bei einem zugelassenen Netzwerk für die Betreuung von |
Drogenkonsumenten oder bei einem zugelassenen Fachzentrum registriert | Drogenkonsumenten oder bei einem zugelassenen Fachzentrum registriert |
sein. Das Aufnahmezentrum, das Netzwerk für die Betreuung von | sein. Das Aufnahmezentrum, das Netzwerk für die Betreuung von |
Drogenkonsumenten oder das Fachzentrum übermittelt diese Registrierung | Drogenkonsumenten oder das Fachzentrum übermittelt diese Registrierung |
unverzüglich dem Belgischen Institut für Pharmakoepidemiologie | unverzüglich dem Belgischen Institut für Pharmakoepidemiologie |
(BIPhE), das sie anschliessend unverzüglich der Generaldirektion | (BIPhE), das sie anschliessend unverzüglich der Generaldirektion |
Arzneimittel des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit und | Arzneimittel des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit und |
der zuständigen medizinischen Kommission übermittelt.] | der zuständigen medizinischen Kommission übermittelt.] |
[Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom | [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom |
21. November 2006)] | 21. November 2006)] |
KAPITEL 3 - [Zulassungskriterien für die Aufnahmezentren und die | KAPITEL 3 - [Zulassungskriterien für die Aufnahmezentren und die |
Netzwerke für die Betreuung von Drogenkonsumenten] | Netzwerke für die Betreuung von Drogenkonsumenten] |
[Überschrift von Kapitel 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 6. | [Überschrift von Kapitel 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 6. |
Oktober 2006 (B.S. vom 21. November 2006)] | Oktober 2006 (B.S. vom 21. November 2006)] |
Art. 3 - [§ 1 - Als Aufnahmezentrum für Drogenabhängige im Sinne von | Art. 3 - [§ 1 - Als Aufnahmezentrum für Drogenabhängige im Sinne von |
Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1986 | Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1986 |
angesehen wird ein Zentrum, das mindestens zwei Hausärzte, von denen | angesehen wird ein Zentrum, das mindestens zwei Hausärzte, von denen |
einer die in Artikel 2 § 2 erwähnten Bedingungen erfüllt, einen | einer die in Artikel 2 § 2 erwähnten Bedingungen erfüllt, einen |
Psychiater oder einen Psychologen und einen Sozialarbeiter umfasst, | Psychiater oder einen Psychologen und einen Sozialarbeiter umfasst, |
die alle Erfahrung in der Betreuung von Drogenkonsumenten haben. | die alle Erfahrung in der Betreuung von Drogenkonsumenten haben. |
Auf einen vom Aufnahmezentrum eingereichten Antrag hin wird das | Auf einen vom Aufnahmezentrum eingereichten Antrag hin wird das |
Zentrum gemäss den vom Minister gebilligten Regeln für die Aufgaben, | Zentrum gemäss den vom Minister gebilligten Regeln für die Aufgaben, |
die ihm durch vorliegenden Erlass anvertraut sind, und nach | die ihm durch vorliegenden Erlass anvertraut sind, und nach |
Stellungnahme der zuständigen medizinischen Kommission für höchstens | Stellungnahme der zuständigen medizinischen Kommission für höchstens |
fünf Jahre zugelassen. | fünf Jahre zugelassen. |
Gibt es in einer Provinz kein Aufnahmezentrum, kann das Zentrum einer | Gibt es in einer Provinz kein Aufnahmezentrum, kann das Zentrum einer |
anderen Provinz die Aufgaben wahrnehmen, die ihm durch vorliegenden | anderen Provinz die Aufgaben wahrnehmen, die ihm durch vorliegenden |
Erlass anvertraut sind. | Erlass anvertraut sind. |
§ 2 - Ein Netzwerk für die Betreuung von Drogenkonsumenten ist eine | § 2 - Ein Netzwerk für die Betreuung von Drogenkonsumenten ist eine |
juristische Person, die sich unter anderem aus Ärzten zusammensetzt | juristische Person, die sich unter anderem aus Ärzten zusammensetzt |
und Sorge trägt: | und Sorge trägt: |
- für die psychosoziale Betreuung und die Qualität der | - für die psychosoziale Betreuung und die Qualität der |
Pflegeleistungen, die zugunsten der im Netzwerk behandelten | Pflegeleistungen, die zugunsten der im Netzwerk behandelten |
Drogenkonsumenten erbracht werden, und | Drogenkonsumenten erbracht werden, und |
- für die Weiterbildung und Intervision der Berufsfachkräfte im | - für die Weiterbildung und Intervision der Berufsfachkräfte im |
Gesundheitswesen des Netzwerks. | Gesundheitswesen des Netzwerks. |
Auf einen vom Netzwerk für die Betreuung von Drogenkonsumenten | Auf einen vom Netzwerk für die Betreuung von Drogenkonsumenten |
eingereichten Antrag hin wird das Netzwerk gemäss den vom Minister | eingereichten Antrag hin wird das Netzwerk gemäss den vom Minister |
gebilligten Regeln für die Aufgaben, die ihm durch vorliegenden Erlass | gebilligten Regeln für die Aufgaben, die ihm durch vorliegenden Erlass |
anvertraut sind, und nach Stellungnahme der zuständigen medizinischen | anvertraut sind, und nach Stellungnahme der zuständigen medizinischen |
Kommission für höchstens fünf Jahre zugelassen. | Kommission für höchstens fünf Jahre zugelassen. |
Gibt es in einer Provinz kein Netzwerk für die Betreuung von | Gibt es in einer Provinz kein Netzwerk für die Betreuung von |
Drogenkonsumenten, kann das Netzwerk einer anderen Provinz die | Drogenkonsumenten, kann das Netzwerk einer anderen Provinz die |
Aufgaben wahrnehmen, die ihm durch vorliegenden Erlass anvertraut | Aufgaben wahrnehmen, die ihm durch vorliegenden Erlass anvertraut |
sind. | sind. |
§ 3 - Als Fachzentren angesehen werden: Pflegeeinrichtungen, die von | § 3 - Als Fachzentren angesehen werden: Pflegeeinrichtungen, die von |
der zuständigen Behörde für die Durchführung der | der zuständigen Behörde für die Durchführung der |
Substitutionsbehandlungen zugelassen sind, Krankenhäuser und | Substitutionsbehandlungen zugelassen sind, Krankenhäuser und |
spezialisierte Krankenhausdienste, die regelmässig Drogenkonsumenten | spezialisierte Krankenhausdienste, die regelmässig Drogenkonsumenten |
betreuen.] | betreuen.] |
[Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom | [Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom |
21. November 2006)] | 21. November 2006)] |
KAPITEL 4 - Substitutionsmittel | KAPITEL 4 - Substitutionsmittel |
Art. 4 - Substitutionsmittel sind: | Art. 4 - Substitutionsmittel sind: |
- Methadon, | - Methadon, |
- Buprenorphin. | - Buprenorphin. |
KAPITEL 5 - Abgabe und Verabreichung des Substitutionsmittels | KAPITEL 5 - Abgabe und Verabreichung des Substitutionsmittels |
Art. 5 - [Substitutionsmittel werden von einem Offizinapotheker oder | Art. 5 - [Substitutionsmittel werden von einem Offizinapotheker oder |
von jeglicher Person, die vom König ermächtigt ist, Arzneimittel | von jeglicher Person, die vom König ermächtigt ist, Arzneimittel |
aufgrund von Artikel 4 § 2 Nr. 6 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom | aufgrund von Artikel 4 § 2 Nr. 6 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom |
10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
abzugeben, und dies in einer Packung mit kindergesichertem Verschluss. | abzugeben, und dies in einer Packung mit kindergesichertem Verschluss. |
Substitutionsmittel in flüssiger Form werden in Tagesdosen verpackt. | Substitutionsmittel in flüssiger Form werden in Tagesdosen verpackt. |
Aufnahmezentren und Fachzentren können grössere Packungen in kleinere | Aufnahmezentren und Fachzentren können grössere Packungen in kleinere |
Packungen nach Tagesdosen und pro Patient aufteilen, ohne die | Packungen nach Tagesdosen und pro Patient aufteilen, ohne die |
Eigenschaften des Substitutionsmittels zu ändern.] | Eigenschaften des Substitutionsmittels zu ändern.] |
[Art. 5 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom | [Art. 5 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom |
21. November 2006)] | 21. November 2006)] |
Art. 6 - [Das Substitutionsmittel wird unter Achtung der Intimsphäre | Art. 6 - [Das Substitutionsmittel wird unter Achtung der Intimsphäre |
des Patienten an den Patienten selbst abgegeben und ihm täglich oral | des Patienten an den Patienten selbst abgegeben und ihm täglich oral |
verabreicht: | verabreicht: |
- entweder, wenn möglich, in einem Teil der Apotheke, der für die | - entweder, wenn möglich, in einem Teil der Apotheke, der für die |
Öffentlichkeit nicht einsehbar ist, in Anwesenheit des Apothekers, der | Öffentlichkeit nicht einsehbar ist, in Anwesenheit des Apothekers, der |
das Substitutionsmittel abgibt, oder einer anderen Person, die unter | das Substitutionsmittel abgibt, oder einer anderen Person, die unter |
der Verantwortung des Apothekers handelt, | der Verantwortung des Apothekers handelt, |
- oder in einem Aufnahmezentrum oder Fachzentrum in Anwesenheit des | - oder in einem Aufnahmezentrum oder Fachzentrum in Anwesenheit des |
verschreibenden Arztes oder einer anderen Person, die unter der | verschreibenden Arztes oder einer anderen Person, die unter der |
Verantwortung des Arztes handelt.] | Verantwortung des Arztes handelt.] |
[Art. 6 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom | [Art. 6 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom |
21. November 2006)] | 21. November 2006)] |
Art. 7 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 6 kann der | Art. 7 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 6 kann der |
verschreibende Arzt andere Regeln für [die Abgabe oder] die | verschreibende Arzt andere Regeln für [die Abgabe oder] die |
Verabreichung des Arzneimittels festlegen, wenn die medizinische oder | Verabreichung des Arzneimittels festlegen, wenn die medizinische oder |
psychosoziale Lage des Patienten dies rechtfertigen. | psychosoziale Lage des Patienten dies rechtfertigen. |
[In allen Fällen werden die Abgabe- und Verabreichungsweisen auf der | [In allen Fällen werden die Abgabe- und Verabreichungsweisen auf der |
Verschreibung und in der medizinischen Akte des Patienten vermerkt.] | Verschreibung und in der medizinischen Akte des Patienten vermerkt.] |
[Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 6. Oktober | [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 6. Oktober |
2006 (B.S. vom 21. November 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. 8 Nr. 2 | 2006 (B.S. vom 21. November 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. 8 Nr. 2 |
des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom 21. November 2006)] | des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom 21. November 2006)] |
Art. 8 - Wenn der Patient die Bedingungen bezüglich Abgabe und | Art. 8 - Wenn der Patient die Bedingungen bezüglich Abgabe und |
Verabreichung, die in Artikel 6 festgelegt sind oder vom | Verabreichung, die in Artikel 6 festgelegt sind oder vom |
verschreibenden Arzt aufgrund von Artikel 7 bestimmt werden, nicht | verschreibenden Arzt aufgrund von Artikel 7 bestimmt werden, nicht |
einhält, benachrichtigt die Person, die das Substitutionsmittel abgibt | einhält, benachrichtigt die Person, die das Substitutionsmittel abgibt |
oder verabreicht, unverzüglich den verschreibenden Arzt. | oder verabreicht, unverzüglich den verschreibenden Arzt. |
KAPITEL 6 - Registrierung der Substitutionsbehandlungen | KAPITEL 6 - Registrierung der Substitutionsbehandlungen |
Art. 9 - [Die der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken übermitteln | Art. 9 - [Die der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken übermitteln |
alle Daten der Verschreibung in Bezug auf die | alle Daten der Verschreibung in Bezug auf die |
Substitutionsbehandlungen den Tariffestsetzungsämtern, die aufgrund | Substitutionsbehandlungen den Tariffestsetzungsämtern, die aufgrund |
des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 2001 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 2001 zur Festlegung der |
Zulassungskriterien für die Tariffestsetzungsämter zugelassen sind. | Zulassungskriterien für die Tariffestsetzungsämter zugelassen sind. |
Der Minister bestimmt unter den Tariffestsetzungsämtern ein | Der Minister bestimmt unter den Tariffestsetzungsämtern ein |
Zentralamt. Dieses Amt wird mit der Verarbeitung der Daten von | Zentralamt. Dieses Amt wird mit der Verarbeitung der Daten von |
Verschreibungen für Patienten beauftragt, die nicht durch die | Verschreibungen für Patienten beauftragt, die nicht durch die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gedeckt sind. | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gedeckt sind. |
Die Daten der Verschreibungen, die aus den Aufnahmezentren und | Die Daten der Verschreibungen, die aus den Aufnahmezentren und |
Fachzentren, die Substitutionsbehandlungen anbieten, stammen, werden | Fachzentren, die Substitutionsbehandlungen anbieten, stammen, werden |
dem Zentralamt übermittelt entsprechend dem Muster der von den | dem Zentralamt übermittelt entsprechend dem Muster der von den |
Tariffestsetzungsämtern gesammelten Verschreibungen. | Tariffestsetzungsämtern gesammelten Verschreibungen. |
Die Tariffestsetzungsämter verschlüsseln die Daten der Patienten, so | Die Tariffestsetzungsämter verschlüsseln die Daten der Patienten, so |
dass diese nicht unmittelbar identifiziert werden können. Diese | dass diese nicht unmittelbar identifiziert werden können. Diese |
verschlüsselten Daten werden anschliessend dem BIPhE übermittelt. | verschlüsselten Daten werden anschliessend dem BIPhE übermittelt. |
Wenn das BIPhE feststellt, dass ein identischer Patientencode bei | Wenn das BIPhE feststellt, dass ein identischer Patientencode bei |
verschiedenen Ärzten vorkommt, warnt es unverzüglich diese Ärzte und | verschiedenen Ärzten vorkommt, warnt es unverzüglich diese Ärzte und |
übermittelt ihnen die Nummer der Verschreibung sowie Name und | übermittelt ihnen die Nummer der Verschreibung sowie Name und |
Telefonnummer des Apothekers, der ihre Verschreibung ausgeführt hat, | Telefonnummer des Apothekers, der ihre Verschreibung ausgeführt hat, |
damit der Apotheker den Namen des Patienten bekannt gibt. | damit der Apotheker den Namen des Patienten bekannt gibt. |
Das BIPhE setzt ebenfalls die zuständige provinziale medizinische | Das BIPhE setzt ebenfalls die zuständige provinziale medizinische |
Kommission über die Ergebnisse der Warnung in Kenntnis, und zwar | Kommission über die Ergebnisse der Warnung in Kenntnis, und zwar |
gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 des vorliegenden Erlasses. | gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 des vorliegenden Erlasses. |
Die verschlüsselten Daten werden vom BIPhE ebenfalls für | Die verschlüsselten Daten werden vom BIPhE ebenfalls für |
epidemiologische Untersuchungen zur Förderung und zum Schutz der | epidemiologische Untersuchungen zur Förderung und zum Schutz der |
Volksgesundheit verwendet, und zwar gemäss den Bestimmungen von | Volksgesundheit verwendet, und zwar gemäss den Bestimmungen von |
Artikel 10 des vorliegenden Erlasses. | Artikel 10 des vorliegenden Erlasses. |
Ein Jahreshaushaltsbetrag von 48.000 EUR für die im vorliegenden | Ein Jahreshaushaltsbetrag von 48.000 EUR für die im vorliegenden |
Erlass beschriebenen Aufgaben wird gemäss den vom Minister gebilligten | Erlass beschriebenen Aufgaben wird gemäss den vom Minister gebilligten |
Regeln unter alle Tariffestsetzungsämter aufgeteilt. Dieser | Regeln unter alle Tariffestsetzungsämter aufgeteilt. Dieser |
Haushaltsbetrag geht zu Lasten des Landesinstituts für Kranken- und | Haushaltsbetrag geht zu Lasten des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung (LIKIV). Ein zusätzlicher Betrag wird für das | Invalidenversicherung (LIKIV). Ein zusätzlicher Betrag wird für das |
Zentralamt vorgesehen. Dieser Betrag geht zu Lasten des BIPhE. | Zentralamt vorgesehen. Dieser Betrag geht zu Lasten des BIPhE. |
Ein Jahreshaushaltsbetrag von 375.000 EUR ist für das Schliessen von | Ein Jahreshaushaltsbetrag von 375.000 EUR ist für das Schliessen von |
Abkommen mit dem BIPhE vorbehalten. 200.000 EUR gehen zu Lasten des | Abkommen mit dem BIPhE vorbehalten. 200.000 EUR gehen zu Lasten des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit. 175.000 EUR gehen zu | Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit. 175.000 EUR gehen zu |
Lasten des LIKIV.] | Lasten des LIKIV.] |
[Art. 9 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom | [Art. 9 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom |
21. November 2006)] | 21. November 2006)] |
Art. 10 - [Die Daten, die technischen und epidemiologischen Aspekte, | Art. 10 - [Die Daten, die technischen und epidemiologischen Aspekte, |
die Datenregistrierungs- und -übermittlungsprotokolle und das | die Datenregistrierungs- und -übermittlungsprotokolle und das |
Warnverfahren werden vom Minister auf Vorschlag eines von ihm | Warnverfahren werden vom Minister auf Vorschlag eines von ihm |
gegründeten technischen Büros und nach Stellungnahme des Ausschusses | gegründeten technischen Büros und nach Stellungnahme des Ausschusses |
für den Schutz des Privatlebens bestimmt.] | für den Schutz des Privatlebens bestimmt.] |
[Art. 10 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom | [Art. 10 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom |
21. November 2006)] | 21. November 2006)] |
KAPITEL 7 - [Zusätzliche Modalitäten für die Behandlung] | KAPITEL 7 - [Zusätzliche Modalitäten für die Behandlung] |
[Überschrift von Kapitel 7 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 6. | [Überschrift von Kapitel 7 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 6. |
Oktober 2006 (B.S. vom 21. November 2006)] | Oktober 2006 (B.S. vom 21. November 2006)] |
Art. 11 - [Ein Arzt darf nicht mehr als 120 verschiedene Patienten | Art. 11 - [Ein Arzt darf nicht mehr als 120 verschiedene Patienten |
gleichzeitig im Rahmen einer Substitutionsbehandlung betreuen. | gleichzeitig im Rahmen einer Substitutionsbehandlung betreuen. |
Diese Bestimmung gilt nicht für die Ärzte, die | Diese Bestimmung gilt nicht für die Ärzte, die |
Substitutionsbehandlungen in einem Aufnahmezentrum oder Fachzentrum | Substitutionsbehandlungen in einem Aufnahmezentrum oder Fachzentrum |
verschreiben.] | verschreiben.] |
[Art. 11 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom | [Art. 11 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom |
21. November 2006)] | 21. November 2006)] |
Art. 12 - [Das Aufnahmezentrum, das Netzwerk für die Betreuung von | Art. 12 - [Das Aufnahmezentrum, das Netzwerk für die Betreuung von |
Drogenkonsumenten oder das Fachzentrum kann auf eigene Initiative mit | Drogenkonsumenten oder das Fachzentrum kann auf eigene Initiative mit |
dem bei ihm registrierten Arzt Kontakt aufnehmen, unter anderem was | dem bei ihm registrierten Arzt Kontakt aufnehmen, unter anderem was |
die soziale Wiedereingliederung des Patienten, die Risiken im | die soziale Wiedereingliederung des Patienten, die Risiken im |
Zusammenhang mit der Einnahme anderer Arzneimittel, psychotroper | Zusammenhang mit der Einnahme anderer Arzneimittel, psychotroper |
Stoffe oder Betäubungsmittel und die Arbeitslast in Zusammenhang mit | Stoffe oder Betäubungsmittel und die Arbeitslast in Zusammenhang mit |
der von ihm betreuten Anzahl Patienten betrifft.] | der von ihm betreuten Anzahl Patienten betrifft.] |
[Art. 12 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom | [Art. 12 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom |
21. November 2006)] | 21. November 2006)] |
Art. 13 - [Ausser im Dringlichkeitsfall unterliegt die Betreuung eines | Art. 13 - [Ausser im Dringlichkeitsfall unterliegt die Betreuung eines |
Patienten, dessen Wohnort sich ausserhalb des belgischen | Patienten, dessen Wohnort sich ausserhalb des belgischen |
Staatsgebietes befindet, der Bedingung, dass der medizinischen Akte | Staatsgebietes befindet, der Bedingung, dass der medizinischen Akte |
eine Bescheinigung des zuständigen Zentrums oder des zuständigen | eine Bescheinigung des zuständigen Zentrums oder des zuständigen |
Netzwerks des Wohnsitzstaates des Patienten beiliegt, aus der | Netzwerks des Wohnsitzstaates des Patienten beiliegt, aus der |
hervorgeht, dass der Patient dieses Zentrum oder Netzwerk tatsächlich | hervorgeht, dass der Patient dieses Zentrum oder Netzwerk tatsächlich |
konsultiert hat.] | konsultiert hat.] |
[Art. 13 ersetzt durch Art. 15 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom | [Art. 13 ersetzt durch Art. 15 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom |
21. November 2006)] | 21. November 2006)] |
Art. 14 - [Von den Artikeln 2, 3, 9 und 11 kann für die strukturierten | Art. 14 - [Von den Artikeln 2, 3, 9 und 11 kann für die strukturierten |
Dienste, die inhaftierte Drogenkonsumenten aufnehmen und vom Minister | Dienste, die inhaftierte Drogenkonsumenten aufnehmen und vom Minister |
der Justiz organisiert werden und zugelassen sind, abgewichen werden.] | der Justiz organisiert werden und zugelassen sind, abgewichen werden.] |
[Art. 14 ersetzt durch Art. 16 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom | [Art. 14 ersetzt durch Art. 16 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom |
21. November 2006)] | 21. November 2006)] |
KAPITEL 8 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1885 zur | KAPITEL 8 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1885 zur |
Billigung der neuen Anweisungen für Ärzte, Apotheker und Drogisten | Billigung der neuen Anweisungen für Ärzte, Apotheker und Drogisten |
Art. 15 - (Abänderungsbestimmungen) | Art. 15 - (Abänderungsbestimmungen) |
Art. 16 - (Abänderungsbestimmungen) | Art. 16 - (Abänderungsbestimmungen) |
KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen |
Art. 17 - Unser für die Volksgesundheit zuständiger Minister ist mit | Art. 17 - Unser für die Volksgesundheit zuständiger Minister ist mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |