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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/03/2004
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Koninklijk besluit tot reglementering van de behandeling met vervangingsmiddelen Arrêté royal réglementant le traitement de substitution
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot reglementering van de behandeling met vervangingsmiddelen Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 MARS 2004. - Arrêté royal réglementant le traitement de substitution Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue
van het koninklijk besluit van 19 maart 2004 tot reglementering van de allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 réglementant le traitement
behandeling met vervangingsmiddelen (Belgisch Staatsblad van 30 april de substitution (Moniteur belge du 30 avril 2004), telle qu'il a été
2004), zoals het werd gewijzigd bij : modifié par :
het koninklijk besluit van 6 oktober 2006 tot wijziging van het l'arrêté royal du 6 octobre 2006 modifiant l'arrêté royal du 19 mars
koninklijk besluit van 19 maart 2004 tot reglementering van de 2004 réglementant le traitement de substitution (Moniteur belge du 21
behandeling met vervangingsmiddelen (Belgisch Staatsblad van 21
november 2006). novembre 2006).
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie
Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'arrondissement adjoint à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass zur Regelung der 19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass zur Regelung der
Substitutionsbehandlung Substitutionsbehandlung
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
- Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, - Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister,
- medizinischer Kommission: die medizinische Kommission im Sinne von - medizinischer Kommission: die medizinische Kommission im Sinne von
Artikel 36 und Artikel 37 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. Artikel 36 und Artikel 37 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe.] November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom
21. November 2006)] 21. November 2006)]
KAPITEL 2 - Teilnahmebedingungen und Registrierung der Ärzte KAPITEL 2 - Teilnahmebedingungen und Registrierung der Ärzte
Art. 2 - [§ 1 - Jeder Arzt, der Substitutionsbehandlungen verschreibt, Art. 2 - [§ 1 - Jeder Arzt, der Substitutionsbehandlungen verschreibt,
muss: muss:
1. Substitutionsmittel entsprechend den geltenden wissenschaftlichen 1. Substitutionsmittel entsprechend den geltenden wissenschaftlichen
Empfehlungen verschreiben, Empfehlungen verschreiben,
2. für die psychosoziale Begleitung des Patienten sorgen, 2. für die psychosoziale Begleitung des Patienten sorgen,
3. in der medizinischen Akte des Patienten dessen Merkmale, 3. in der medizinischen Akte des Patienten dessen Merkmale,
Entwicklung und Betreuung, die verschriebene Behandlung, die Entwicklung und Betreuung, die verschriebene Behandlung, die
Dosierung, die Abgabe- und Verabreichungsweisen sowie die Dosierung, die Abgabe- und Verabreichungsweisen sowie die
multidisziplinären oder fachlichen Gutachten, die gegebenenfalls multidisziplinären oder fachlichen Gutachten, die gegebenenfalls
beantragt und abgegeben worden sind, vermerken. beantragt und abgegeben worden sind, vermerken.
§ 2 - Jeder Arzt, der gleichzeitig mehr als zwei Patienten § 2 - Jeder Arzt, der gleichzeitig mehr als zwei Patienten
Substitutionsbehandlungen verschreibt, muss darüber hinaus während Substitutionsbehandlungen verschreibt, muss darüber hinaus während
oder nach seiner Ausbildung an einer spezifischen Ausbildung für die oder nach seiner Ausbildung an einer spezifischen Ausbildung für die
Betreuung von Drogenkonsumenten durch die Behandlung mit Betreuung von Drogenkonsumenten durch die Behandlung mit
Substitutionsmitteln teilgenommen haben oder ab In-Kraft-Treten des Substitutionsmitteln teilgenommen haben oder ab In-Kraft-Treten des
vorliegenden Erlasses über Fachkompetenz in diesem Bereich verfügen. vorliegenden Erlasses über Fachkompetenz in diesem Bereich verfügen.
Unter spezifischer Ausbildung für die Betreuung von Drogenkonsumenten Unter spezifischer Ausbildung für die Betreuung von Drogenkonsumenten
durch die Behandlung mit Substitutionsmitteln ist eine Ausbildung in durch die Behandlung mit Substitutionsmitteln ist eine Ausbildung in
diesem Bereich zu verstehen, die von wissenschaftlichen Vereinigungen diesem Bereich zu verstehen, die von wissenschaftlichen Vereinigungen
von Hausärzten beziehungsweise Fachärzten, von einem Aufnahmezentrum, von Hausärzten beziehungsweise Fachärzten, von einem Aufnahmezentrum,
von einem Netzwerk für die Betreuung von Drogenkonsumenten, von einem von einem Netzwerk für die Betreuung von Drogenkonsumenten, von einem
Fachzentrum oder von einer Universität organisiert wird. Fachzentrum oder von einer Universität organisiert wird.
Unter Fachkompetenz ist die Weiterbildung, die Kenntnis der Unter Fachkompetenz ist die Weiterbildung, die Kenntnis der
Pharmakologie und wissenschaftlichen Publikationen und die Erfahrung Pharmakologie und wissenschaftlichen Publikationen und die Erfahrung
bei Substitutionsbehandlungen zu verstehen. bei Substitutionsbehandlungen zu verstehen.
Jeder Arzt, der gleichzeitig mehr als zwei Patienten Jeder Arzt, der gleichzeitig mehr als zwei Patienten
Substitutionsbehandlungen verschreibt, muss den Nachweis erbringen, Substitutionsbehandlungen verschreibt, muss den Nachweis erbringen,
dass er an einer Weiterbildung teilnimmt, wissenschaftliche Artikel dass er an einer Weiterbildung teilnimmt, wissenschaftliche Artikel
über dieses Sachgebiet liest und an den Tätigkeiten eines über dieses Sachgebiet liest und an den Tätigkeiten eines
Aufnahmezentrums, eines Netzwerks für die Betreuung von Aufnahmezentrums, eines Netzwerks für die Betreuung von
Drogenkonsumenten oder eines Fachzentrums teilnimmt. Drogenkonsumenten oder eines Fachzentrums teilnimmt.
Jeder Arzt, der gleichzeitig mehr als zwei Patienten Jeder Arzt, der gleichzeitig mehr als zwei Patienten
Substitutionsbehandlungen verschreibt, muss bei einem zugelassenen Substitutionsbehandlungen verschreibt, muss bei einem zugelassenen
Aufnahmezentrum, bei einem zugelassenen Netzwerk für die Betreuung von Aufnahmezentrum, bei einem zugelassenen Netzwerk für die Betreuung von
Drogenkonsumenten oder bei einem zugelassenen Fachzentrum registriert Drogenkonsumenten oder bei einem zugelassenen Fachzentrum registriert
sein. Das Aufnahmezentrum, das Netzwerk für die Betreuung von sein. Das Aufnahmezentrum, das Netzwerk für die Betreuung von
Drogenkonsumenten oder das Fachzentrum übermittelt diese Registrierung Drogenkonsumenten oder das Fachzentrum übermittelt diese Registrierung
unverzüglich dem Belgischen Institut für Pharmakoepidemiologie unverzüglich dem Belgischen Institut für Pharmakoepidemiologie
(BIPhE), das sie anschliessend unverzüglich der Generaldirektion (BIPhE), das sie anschliessend unverzüglich der Generaldirektion
Arzneimittel des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit und Arzneimittel des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit und
der zuständigen medizinischen Kommission übermittelt.] der zuständigen medizinischen Kommission übermittelt.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom
21. November 2006)] 21. November 2006)]
KAPITEL 3 - [Zulassungskriterien für die Aufnahmezentren und die KAPITEL 3 - [Zulassungskriterien für die Aufnahmezentren und die
Netzwerke für die Betreuung von Drogenkonsumenten] Netzwerke für die Betreuung von Drogenkonsumenten]
[Überschrift von Kapitel 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 6. [Überschrift von Kapitel 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 6.
Oktober 2006 (B.S. vom 21. November 2006)] Oktober 2006 (B.S. vom 21. November 2006)]
Art. 3 - [§ 1 - Als Aufnahmezentrum für Drogenabhängige im Sinne von Art. 3 - [§ 1 - Als Aufnahmezentrum für Drogenabhängige im Sinne von
Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1986 Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1986
angesehen wird ein Zentrum, das mindestens zwei Hausärzte, von denen angesehen wird ein Zentrum, das mindestens zwei Hausärzte, von denen
einer die in Artikel 2 § 2 erwähnten Bedingungen erfüllt, einen einer die in Artikel 2 § 2 erwähnten Bedingungen erfüllt, einen
Psychiater oder einen Psychologen und einen Sozialarbeiter umfasst, Psychiater oder einen Psychologen und einen Sozialarbeiter umfasst,
die alle Erfahrung in der Betreuung von Drogenkonsumenten haben. die alle Erfahrung in der Betreuung von Drogenkonsumenten haben.
Auf einen vom Aufnahmezentrum eingereichten Antrag hin wird das Auf einen vom Aufnahmezentrum eingereichten Antrag hin wird das
Zentrum gemäss den vom Minister gebilligten Regeln für die Aufgaben, Zentrum gemäss den vom Minister gebilligten Regeln für die Aufgaben,
die ihm durch vorliegenden Erlass anvertraut sind, und nach die ihm durch vorliegenden Erlass anvertraut sind, und nach
Stellungnahme der zuständigen medizinischen Kommission für höchstens Stellungnahme der zuständigen medizinischen Kommission für höchstens
fünf Jahre zugelassen. fünf Jahre zugelassen.
Gibt es in einer Provinz kein Aufnahmezentrum, kann das Zentrum einer Gibt es in einer Provinz kein Aufnahmezentrum, kann das Zentrum einer
anderen Provinz die Aufgaben wahrnehmen, die ihm durch vorliegenden anderen Provinz die Aufgaben wahrnehmen, die ihm durch vorliegenden
Erlass anvertraut sind. Erlass anvertraut sind.
§ 2 - Ein Netzwerk für die Betreuung von Drogenkonsumenten ist eine § 2 - Ein Netzwerk für die Betreuung von Drogenkonsumenten ist eine
juristische Person, die sich unter anderem aus Ärzten zusammensetzt juristische Person, die sich unter anderem aus Ärzten zusammensetzt
und Sorge trägt: und Sorge trägt:
- für die psychosoziale Betreuung und die Qualität der - für die psychosoziale Betreuung und die Qualität der
Pflegeleistungen, die zugunsten der im Netzwerk behandelten Pflegeleistungen, die zugunsten der im Netzwerk behandelten
Drogenkonsumenten erbracht werden, und Drogenkonsumenten erbracht werden, und
- für die Weiterbildung und Intervision der Berufsfachkräfte im - für die Weiterbildung und Intervision der Berufsfachkräfte im
Gesundheitswesen des Netzwerks. Gesundheitswesen des Netzwerks.
Auf einen vom Netzwerk für die Betreuung von Drogenkonsumenten Auf einen vom Netzwerk für die Betreuung von Drogenkonsumenten
eingereichten Antrag hin wird das Netzwerk gemäss den vom Minister eingereichten Antrag hin wird das Netzwerk gemäss den vom Minister
gebilligten Regeln für die Aufgaben, die ihm durch vorliegenden Erlass gebilligten Regeln für die Aufgaben, die ihm durch vorliegenden Erlass
anvertraut sind, und nach Stellungnahme der zuständigen medizinischen anvertraut sind, und nach Stellungnahme der zuständigen medizinischen
Kommission für höchstens fünf Jahre zugelassen. Kommission für höchstens fünf Jahre zugelassen.
Gibt es in einer Provinz kein Netzwerk für die Betreuung von Gibt es in einer Provinz kein Netzwerk für die Betreuung von
Drogenkonsumenten, kann das Netzwerk einer anderen Provinz die Drogenkonsumenten, kann das Netzwerk einer anderen Provinz die
Aufgaben wahrnehmen, die ihm durch vorliegenden Erlass anvertraut Aufgaben wahrnehmen, die ihm durch vorliegenden Erlass anvertraut
sind. sind.
§ 3 - Als Fachzentren angesehen werden: Pflegeeinrichtungen, die von § 3 - Als Fachzentren angesehen werden: Pflegeeinrichtungen, die von
der zuständigen Behörde für die Durchführung der der zuständigen Behörde für die Durchführung der
Substitutionsbehandlungen zugelassen sind, Krankenhäuser und Substitutionsbehandlungen zugelassen sind, Krankenhäuser und
spezialisierte Krankenhausdienste, die regelmässig Drogenkonsumenten spezialisierte Krankenhausdienste, die regelmässig Drogenkonsumenten
betreuen.] betreuen.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom [Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom
21. November 2006)] 21. November 2006)]
KAPITEL 4 - Substitutionsmittel KAPITEL 4 - Substitutionsmittel
Art. 4 - Substitutionsmittel sind: Art. 4 - Substitutionsmittel sind:
- Methadon, - Methadon,
- Buprenorphin. - Buprenorphin.
KAPITEL 5 - Abgabe und Verabreichung des Substitutionsmittels KAPITEL 5 - Abgabe und Verabreichung des Substitutionsmittels
Art. 5 - [Substitutionsmittel werden von einem Offizinapotheker oder Art. 5 - [Substitutionsmittel werden von einem Offizinapotheker oder
von jeglicher Person, die vom König ermächtigt ist, Arzneimittel von jeglicher Person, die vom König ermächtigt ist, Arzneimittel
aufgrund von Artikel 4 § 2 Nr. 6 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom aufgrund von Artikel 4 § 2 Nr. 6 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom
10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
abzugeben, und dies in einer Packung mit kindergesichertem Verschluss. abzugeben, und dies in einer Packung mit kindergesichertem Verschluss.
Substitutionsmittel in flüssiger Form werden in Tagesdosen verpackt. Substitutionsmittel in flüssiger Form werden in Tagesdosen verpackt.
Aufnahmezentren und Fachzentren können grössere Packungen in kleinere Aufnahmezentren und Fachzentren können grössere Packungen in kleinere
Packungen nach Tagesdosen und pro Patient aufteilen, ohne die Packungen nach Tagesdosen und pro Patient aufteilen, ohne die
Eigenschaften des Substitutionsmittels zu ändern.] Eigenschaften des Substitutionsmittels zu ändern.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom [Art. 5 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom
21. November 2006)] 21. November 2006)]
Art. 6 - [Das Substitutionsmittel wird unter Achtung der Intimsphäre Art. 6 - [Das Substitutionsmittel wird unter Achtung der Intimsphäre
des Patienten an den Patienten selbst abgegeben und ihm täglich oral des Patienten an den Patienten selbst abgegeben und ihm täglich oral
verabreicht: verabreicht:
- entweder, wenn möglich, in einem Teil der Apotheke, der für die - entweder, wenn möglich, in einem Teil der Apotheke, der für die
Öffentlichkeit nicht einsehbar ist, in Anwesenheit des Apothekers, der Öffentlichkeit nicht einsehbar ist, in Anwesenheit des Apothekers, der
das Substitutionsmittel abgibt, oder einer anderen Person, die unter das Substitutionsmittel abgibt, oder einer anderen Person, die unter
der Verantwortung des Apothekers handelt, der Verantwortung des Apothekers handelt,
- oder in einem Aufnahmezentrum oder Fachzentrum in Anwesenheit des - oder in einem Aufnahmezentrum oder Fachzentrum in Anwesenheit des
verschreibenden Arztes oder einer anderen Person, die unter der verschreibenden Arztes oder einer anderen Person, die unter der
Verantwortung des Arztes handelt.] Verantwortung des Arztes handelt.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom [Art. 6 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom
21. November 2006)] 21. November 2006)]
Art. 7 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 6 kann der Art. 7 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 6 kann der
verschreibende Arzt andere Regeln für [die Abgabe oder] die verschreibende Arzt andere Regeln für [die Abgabe oder] die
Verabreichung des Arzneimittels festlegen, wenn die medizinische oder Verabreichung des Arzneimittels festlegen, wenn die medizinische oder
psychosoziale Lage des Patienten dies rechtfertigen. psychosoziale Lage des Patienten dies rechtfertigen.
[In allen Fällen werden die Abgabe- und Verabreichungsweisen auf der [In allen Fällen werden die Abgabe- und Verabreichungsweisen auf der
Verschreibung und in der medizinischen Akte des Patienten vermerkt.] Verschreibung und in der medizinischen Akte des Patienten vermerkt.]
[Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 6. Oktober [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 6. Oktober
2006 (B.S. vom 21. November 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. 8 Nr. 2 2006 (B.S. vom 21. November 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. 8 Nr. 2
des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom 21. November 2006)] des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom 21. November 2006)]
Art. 8 - Wenn der Patient die Bedingungen bezüglich Abgabe und Art. 8 - Wenn der Patient die Bedingungen bezüglich Abgabe und
Verabreichung, die in Artikel 6 festgelegt sind oder vom Verabreichung, die in Artikel 6 festgelegt sind oder vom
verschreibenden Arzt aufgrund von Artikel 7 bestimmt werden, nicht verschreibenden Arzt aufgrund von Artikel 7 bestimmt werden, nicht
einhält, benachrichtigt die Person, die das Substitutionsmittel abgibt einhält, benachrichtigt die Person, die das Substitutionsmittel abgibt
oder verabreicht, unverzüglich den verschreibenden Arzt. oder verabreicht, unverzüglich den verschreibenden Arzt.
KAPITEL 6 - Registrierung der Substitutionsbehandlungen KAPITEL 6 - Registrierung der Substitutionsbehandlungen
Art. 9 - [Die der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken übermitteln Art. 9 - [Die der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken übermitteln
alle Daten der Verschreibung in Bezug auf die alle Daten der Verschreibung in Bezug auf die
Substitutionsbehandlungen den Tariffestsetzungsämtern, die aufgrund Substitutionsbehandlungen den Tariffestsetzungsämtern, die aufgrund
des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 2001 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 2001 zur Festlegung der
Zulassungskriterien für die Tariffestsetzungsämter zugelassen sind. Zulassungskriterien für die Tariffestsetzungsämter zugelassen sind.
Der Minister bestimmt unter den Tariffestsetzungsämtern ein Der Minister bestimmt unter den Tariffestsetzungsämtern ein
Zentralamt. Dieses Amt wird mit der Verarbeitung der Daten von Zentralamt. Dieses Amt wird mit der Verarbeitung der Daten von
Verschreibungen für Patienten beauftragt, die nicht durch die Verschreibungen für Patienten beauftragt, die nicht durch die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gedeckt sind. Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gedeckt sind.
Die Daten der Verschreibungen, die aus den Aufnahmezentren und Die Daten der Verschreibungen, die aus den Aufnahmezentren und
Fachzentren, die Substitutionsbehandlungen anbieten, stammen, werden Fachzentren, die Substitutionsbehandlungen anbieten, stammen, werden
dem Zentralamt übermittelt entsprechend dem Muster der von den dem Zentralamt übermittelt entsprechend dem Muster der von den
Tariffestsetzungsämtern gesammelten Verschreibungen. Tariffestsetzungsämtern gesammelten Verschreibungen.
Die Tariffestsetzungsämter verschlüsseln die Daten der Patienten, so Die Tariffestsetzungsämter verschlüsseln die Daten der Patienten, so
dass diese nicht unmittelbar identifiziert werden können. Diese dass diese nicht unmittelbar identifiziert werden können. Diese
verschlüsselten Daten werden anschliessend dem BIPhE übermittelt. verschlüsselten Daten werden anschliessend dem BIPhE übermittelt.
Wenn das BIPhE feststellt, dass ein identischer Patientencode bei Wenn das BIPhE feststellt, dass ein identischer Patientencode bei
verschiedenen Ärzten vorkommt, warnt es unverzüglich diese Ärzte und verschiedenen Ärzten vorkommt, warnt es unverzüglich diese Ärzte und
übermittelt ihnen die Nummer der Verschreibung sowie Name und übermittelt ihnen die Nummer der Verschreibung sowie Name und
Telefonnummer des Apothekers, der ihre Verschreibung ausgeführt hat, Telefonnummer des Apothekers, der ihre Verschreibung ausgeführt hat,
damit der Apotheker den Namen des Patienten bekannt gibt. damit der Apotheker den Namen des Patienten bekannt gibt.
Das BIPhE setzt ebenfalls die zuständige provinziale medizinische Das BIPhE setzt ebenfalls die zuständige provinziale medizinische
Kommission über die Ergebnisse der Warnung in Kenntnis, und zwar Kommission über die Ergebnisse der Warnung in Kenntnis, und zwar
gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 des vorliegenden Erlasses. gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 des vorliegenden Erlasses.
Die verschlüsselten Daten werden vom BIPhE ebenfalls für Die verschlüsselten Daten werden vom BIPhE ebenfalls für
epidemiologische Untersuchungen zur Förderung und zum Schutz der epidemiologische Untersuchungen zur Förderung und zum Schutz der
Volksgesundheit verwendet, und zwar gemäss den Bestimmungen von Volksgesundheit verwendet, und zwar gemäss den Bestimmungen von
Artikel 10 des vorliegenden Erlasses. Artikel 10 des vorliegenden Erlasses.
Ein Jahreshaushaltsbetrag von 48.000 EUR für die im vorliegenden Ein Jahreshaushaltsbetrag von 48.000 EUR für die im vorliegenden
Erlass beschriebenen Aufgaben wird gemäss den vom Minister gebilligten Erlass beschriebenen Aufgaben wird gemäss den vom Minister gebilligten
Regeln unter alle Tariffestsetzungsämter aufgeteilt. Dieser Regeln unter alle Tariffestsetzungsämter aufgeteilt. Dieser
Haushaltsbetrag geht zu Lasten des Landesinstituts für Kranken- und Haushaltsbetrag geht zu Lasten des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung (LIKIV). Ein zusätzlicher Betrag wird für das Invalidenversicherung (LIKIV). Ein zusätzlicher Betrag wird für das
Zentralamt vorgesehen. Dieser Betrag geht zu Lasten des BIPhE. Zentralamt vorgesehen. Dieser Betrag geht zu Lasten des BIPhE.
Ein Jahreshaushaltsbetrag von 375.000 EUR ist für das Schliessen von Ein Jahreshaushaltsbetrag von 375.000 EUR ist für das Schliessen von
Abkommen mit dem BIPhE vorbehalten. 200.000 EUR gehen zu Lasten des Abkommen mit dem BIPhE vorbehalten. 200.000 EUR gehen zu Lasten des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit. 175.000 EUR gehen zu Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit. 175.000 EUR gehen zu
Lasten des LIKIV.] Lasten des LIKIV.]
[Art. 9 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom [Art. 9 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom
21. November 2006)] 21. November 2006)]
Art. 10 - [Die Daten, die technischen und epidemiologischen Aspekte, Art. 10 - [Die Daten, die technischen und epidemiologischen Aspekte,
die Datenregistrierungs- und -übermittlungsprotokolle und das die Datenregistrierungs- und -übermittlungsprotokolle und das
Warnverfahren werden vom Minister auf Vorschlag eines von ihm Warnverfahren werden vom Minister auf Vorschlag eines von ihm
gegründeten technischen Büros und nach Stellungnahme des Ausschusses gegründeten technischen Büros und nach Stellungnahme des Ausschusses
für den Schutz des Privatlebens bestimmt.] für den Schutz des Privatlebens bestimmt.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom [Art. 10 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom
21. November 2006)] 21. November 2006)]
KAPITEL 7 - [Zusätzliche Modalitäten für die Behandlung] KAPITEL 7 - [Zusätzliche Modalitäten für die Behandlung]
[Überschrift von Kapitel 7 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 6. [Überschrift von Kapitel 7 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 6.
Oktober 2006 (B.S. vom 21. November 2006)] Oktober 2006 (B.S. vom 21. November 2006)]
Art. 11 - [Ein Arzt darf nicht mehr als 120 verschiedene Patienten Art. 11 - [Ein Arzt darf nicht mehr als 120 verschiedene Patienten
gleichzeitig im Rahmen einer Substitutionsbehandlung betreuen. gleichzeitig im Rahmen einer Substitutionsbehandlung betreuen.
Diese Bestimmung gilt nicht für die Ärzte, die Diese Bestimmung gilt nicht für die Ärzte, die
Substitutionsbehandlungen in einem Aufnahmezentrum oder Fachzentrum Substitutionsbehandlungen in einem Aufnahmezentrum oder Fachzentrum
verschreiben.] verschreiben.]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom [Art. 11 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom
21. November 2006)] 21. November 2006)]
Art. 12 - [Das Aufnahmezentrum, das Netzwerk für die Betreuung von Art. 12 - [Das Aufnahmezentrum, das Netzwerk für die Betreuung von
Drogenkonsumenten oder das Fachzentrum kann auf eigene Initiative mit Drogenkonsumenten oder das Fachzentrum kann auf eigene Initiative mit
dem bei ihm registrierten Arzt Kontakt aufnehmen, unter anderem was dem bei ihm registrierten Arzt Kontakt aufnehmen, unter anderem was
die soziale Wiedereingliederung des Patienten, die Risiken im die soziale Wiedereingliederung des Patienten, die Risiken im
Zusammenhang mit der Einnahme anderer Arzneimittel, psychotroper Zusammenhang mit der Einnahme anderer Arzneimittel, psychotroper
Stoffe oder Betäubungsmittel und die Arbeitslast in Zusammenhang mit Stoffe oder Betäubungsmittel und die Arbeitslast in Zusammenhang mit
der von ihm betreuten Anzahl Patienten betrifft.] der von ihm betreuten Anzahl Patienten betrifft.]
[Art. 12 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom [Art. 12 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom
21. November 2006)] 21. November 2006)]
Art. 13 - [Ausser im Dringlichkeitsfall unterliegt die Betreuung eines Art. 13 - [Ausser im Dringlichkeitsfall unterliegt die Betreuung eines
Patienten, dessen Wohnort sich ausserhalb des belgischen Patienten, dessen Wohnort sich ausserhalb des belgischen
Staatsgebietes befindet, der Bedingung, dass der medizinischen Akte Staatsgebietes befindet, der Bedingung, dass der medizinischen Akte
eine Bescheinigung des zuständigen Zentrums oder des zuständigen eine Bescheinigung des zuständigen Zentrums oder des zuständigen
Netzwerks des Wohnsitzstaates des Patienten beiliegt, aus der Netzwerks des Wohnsitzstaates des Patienten beiliegt, aus der
hervorgeht, dass der Patient dieses Zentrum oder Netzwerk tatsächlich hervorgeht, dass der Patient dieses Zentrum oder Netzwerk tatsächlich
konsultiert hat.] konsultiert hat.]
[Art. 13 ersetzt durch Art. 15 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom [Art. 13 ersetzt durch Art. 15 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom
21. November 2006)] 21. November 2006)]
Art. 14 - [Von den Artikeln 2, 3, 9 und 11 kann für die strukturierten Art. 14 - [Von den Artikeln 2, 3, 9 und 11 kann für die strukturierten
Dienste, die inhaftierte Drogenkonsumenten aufnehmen und vom Minister Dienste, die inhaftierte Drogenkonsumenten aufnehmen und vom Minister
der Justiz organisiert werden und zugelassen sind, abgewichen werden.] der Justiz organisiert werden und zugelassen sind, abgewichen werden.]
[Art. 14 ersetzt durch Art. 16 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom [Art. 14 ersetzt durch Art. 16 des K.E. vom 6. Oktober 2006 (B.S. vom
21. November 2006)] 21. November 2006)]
KAPITEL 8 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1885 zur KAPITEL 8 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1885 zur
Billigung der neuen Anweisungen für Ärzte, Apotheker und Drogisten Billigung der neuen Anweisungen für Ärzte, Apotheker und Drogisten
Art. 15 - (Abänderungsbestimmungen) Art. 15 - (Abänderungsbestimmungen)
Art. 16 - (Abänderungsbestimmungen) Art. 16 - (Abänderungsbestimmungen)
KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen
Art. 17 - Unser für die Volksgesundheit zuständiger Minister ist mit Art. 17 - Unser für die Volksgesundheit zuständiger Minister ist mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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