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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot reglementering van het verzenden van reclame per elektronische post | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 visant à réglementer l'envoi de publicités par courrier électronique |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 19 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 19 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
| Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot | langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 visant à |
| reglementering van het verzenden van reclame per elektronische post | réglementer l'envoi de publicités par courrier électronique |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| besluit van 4 april 2003 tot reglementering van het verzenden van | royal du 4 avril 2003 visant à réglementer l'envoi de publicités par |
| reclame per elektronische post, opgemaakt door de Centrale Dienst voor | courrier électronique, établi par le Service central de traduction |
| Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 |
| reglementering van het verzenden van reclame per elektronische post. | visant à réglementer l'envoi de publicités par courrier électronique. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 19 maart 2004. | Donné à Bruxelles, le 19 mars 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versendung von | 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versendung von |
| Werbung per elektronische Post | Werbung per elektronische Post |
| BERICHT AN DEN KONIG | BERICHT AN DEN KONIG |
| Sire, | Sire, |
| der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, bezweckt die | der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, bezweckt die |
| Ausführung von Artikel 14 des Gesetzes vom 11. März 2003 über | Ausführung von Artikel 14 des Gesetzes vom 11. März 2003 über |
| bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, | bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, |
| der dem König ermöglicht, Ausnahmen zu dem Verbot der Verwendung | der dem König ermöglicht, Ausnahmen zu dem Verbot der Verwendung |
| elektronischer Post zu Werbezwecken vorzusehen und dem König die | elektronischer Post zu Werbezwecken vorzusehen und dem König die |
| Festlegung der Modalitäten überträgt, nach denen Diensteanbieter den | Festlegung der Modalitäten überträgt, nach denen Diensteanbieter den |
| Wunsch des Empfängers, keine Werbung per elektronische Post mehr zu | Wunsch des Empfängers, keine Werbung per elektronische Post mehr zu |
| erhalten, befolgen. | erhalten, befolgen. |
| In Bezug auf elektronische Post berücksichtigt der vorliegende Text | In Bezug auf elektronische Post berücksichtigt der vorliegende Text |
| die europäischen Anforderungen, die nun seit dem 12. Juli 2002 in | die europäischen Anforderungen, die nun seit dem 12. Juli 2002 in |
| Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und | Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und |
| des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz | des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz |
| der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation | der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation |
| (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) festgelegt | (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) festgelegt |
| sind. | sind. |
| BESPRECHUNG DER ARTIKEL | BESPRECHUNG DER ARTIKEL |
| Artikel 1 - Dieser Artikel bezweckt die Festlegung von Ausnahmen zu | Artikel 1 - Dieser Artikel bezweckt die Festlegung von Ausnahmen zu |
| dem in Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Verbot. | dem in Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Verbot. |
| Die erste Ausnahme ist in Artikel 1 Nr. 1 vorgesehen und befreit | Die erste Ausnahme ist in Artikel 1 Nr. 1 vorgesehen und befreit |
| Diensteanbieter davon, bei ihren Kunden, ob natürliche oder | Diensteanbieter davon, bei ihren Kunden, ob natürliche oder |
| juristische Personen, eine vorherige Einwilligung in den Empfang von | juristische Personen, eine vorherige Einwilligung in den Empfang von |
| Werbung per elektronische Post einzuholen, sofern sie gleichzeitig | Werbung per elektronische Post einzuholen, sofern sie gleichzeitig |
| drei Bedingungen erfüllen. | drei Bedingungen erfüllen. |
| Der ersten Bedingung zufolge dürfen Diensteanbieter Werbung per | Der ersten Bedingung zufolge dürfen Diensteanbieter Werbung per |
| elektronische Post ohne vorherige Einwilligung Personen zustellen, zu | elektronische Post ohne vorherige Einwilligung Personen zustellen, zu |
| denen sie bereits eine Vertragsbeziehung unterhalten haben, das heisst | denen sie bereits eine Vertragsbeziehung unterhalten haben, das heisst |
| ihren Kunden. Es ist durchaus zu verantworten, Diensteanbietern, die | ihren Kunden. Es ist durchaus zu verantworten, Diensteanbietern, die |
| elektronische Kontaktinformationen beim Verkauf eines Produktes | elektronische Kontaktinformationen beim Verkauf eines Produktes |
| beziehungsweise einer Dienstleistung unmittelbar von ihren Kunden | beziehungsweise einer Dienstleistung unmittelbar von ihren Kunden |
| erhalten haben, zu erlauben, diesen Kunden Werbung zuzusenden, um sie | erhalten haben, zu erlauben, diesen Kunden Werbung zuzusenden, um sie |
| über ihre Tätigkeiten auf dem Laufenden zu halten. Hier ist davon | über ihre Tätigkeiten auf dem Laufenden zu halten. Hier ist davon |
| auszugehen, dass der Internetnutzer seine elektronischen | auszugehen, dass der Internetnutzer seine elektronischen |
| Kontaktinformationen beim Abschluss eines Vertrags mit einem | Kontaktinformationen beim Abschluss eines Vertrags mit einem |
| Unternehmen, zum Beispiel über eine Website, freiwillig angibt. | Unternehmen, zum Beispiel über eine Website, freiwillig angibt. |
| Natürlich muss die Erhebung der elektronischen Kontaktinformationen | Natürlich muss die Erhebung der elektronischen Kontaktinformationen |
| unter Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Schutz des | unter Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Schutz des |
| Privatlebens erfolgen. | Privatlebens erfolgen. |
| Aufgrund der zweiten Bedingung dürfen nur Diensteanbieter, die die | Aufgrund der zweiten Bedingung dürfen nur Diensteanbieter, die die |
| elektronischen Kontaktinformationen von Kunden erhalten haben, diese | elektronischen Kontaktinformationen von Kunden erhalten haben, diese |
| auch nutzen, um für Produkte und Dienstleistungen zu werben, die sie | auch nutzen, um für Produkte und Dienstleistungen zu werben, die sie |
| selbst anbieten. Es ist also nicht erlaubt, diese Informationen zu | selbst anbieten. Es ist also nicht erlaubt, diese Informationen zu |
| Werbezwecken an Dritte zu übermitteln, ohne die vorherige Einwilligung | Werbezwecken an Dritte zu übermitteln, ohne die vorherige Einwilligung |
| der betreffenden Person eingeholt zu haben. Diesbezüglich werden auch | der betreffenden Person eingeholt zu haben. Diesbezüglich werden auch |
| Unternehmen wie Tochter-, Schwester- oder Muttergesellschaften, die | Unternehmen wie Tochter-, Schwester- oder Muttergesellschaften, die |
| derselben Unternehmensgruppe angehören wie der Diensteanbieter, der | derselben Unternehmensgruppe angehören wie der Diensteanbieter, der |
| die Einwilligung der betreffenden Person erhalten hat, als Dritte | die Einwilligung der betreffenden Person erhalten hat, als Dritte |
| angesehen, da es sich um verschiedene juristische Personen handelt. | angesehen, da es sich um verschiedene juristische Personen handelt. |
| Darüber hinaus müssen Diensteanbieter diese Nutzung der elektronischen | Darüber hinaus müssen Diensteanbieter diese Nutzung der elektronischen |
| Kontaktinformationen, die sie unmittelbar von Kunden erhalten haben, | Kontaktinformationen, die sie unmittelbar von Kunden erhalten haben, |
| auf Werbung für Produkte beziehungsweise Dienstleistungen beschränken, | auf Werbung für Produkte beziehungsweise Dienstleistungen beschränken, |
| die denen, die sie ihren Kunden ursprünglich verkauft haben, ähneln. | die denen, die sie ihren Kunden ursprünglich verkauft haben, ähneln. |
| Möchten sie ihren Kunden Werbung für andere Produkte beziehungsweise | Möchten sie ihren Kunden Werbung für andere Produkte beziehungsweise |
| Dienstleistungen zukommen lassen, benötigen sie also die vorherige | Dienstleistungen zukommen lassen, benötigen sie also die vorherige |
| Einwilligung der Kunden. « Ähnlich » sind Produkte beziehungsweise | Einwilligung der Kunden. « Ähnlich » sind Produkte beziehungsweise |
| Dienstleistungen, die derselben Produkt- beziehungsweise | Dienstleistungen, die derselben Produkt- beziehungsweise |
| Dienstleistungskategorie angehören. Man könnte zum Beispiel - heute | Dienstleistungskategorie angehören. Man könnte zum Beispiel - heute |
| noch rein hypothetisch - CDs, DVDs, Videokassetten und eventuell | noch rein hypothetisch - CDs, DVDs, Videokassetten und eventuell |
| Bücher als ähnliche Produkte betrachten. Feuer- und | Bücher als ähnliche Produkte betrachten. Feuer- und |
| Lebensversicherungen können ebenso als ähnliche Produkte gelten, da es | Lebensversicherungen können ebenso als ähnliche Produkte gelten, da es |
| sich in beiden Fällen um Versicherungen handelt. Für Diensteanbieter | sich in beiden Fällen um Versicherungen handelt. Für Diensteanbieter |
| wird es jedoch nicht immer einfach sein zu entscheiden, ob zwei | wird es jedoch nicht immer einfach sein zu entscheiden, ob zwei |
| Produkte beziehungsweise Dienstleistungen einer selben Kategorie | Produkte beziehungsweise Dienstleistungen einer selben Kategorie |
| angehören (Bsp.: Darf ein Bank- und Versicherungsunternehmen, dem es | angehören (Bsp.: Darf ein Bank- und Versicherungsunternehmen, dem es |
| gestattet ist, Werbenachrichten für Versicherungsprodukte per | gestattet ist, Werbenachrichten für Versicherungsprodukte per |
| elektronische Post zu versenden, ebenfalls auf diesem Wege für | elektronische Post zu versenden, ebenfalls auf diesem Wege für |
| Bankprodukte werben?). Da es sich bei der « Ähnlichkeit » von | Bankprodukte werben?). Da es sich bei der « Ähnlichkeit » von |
| Produkten beziehungsweise Dienstleistungen um ein Kriterium des | Produkten beziehungsweise Dienstleistungen um ein Kriterium des |
| europäischen Gesetzgebers handelt, ist es ratsam abzuwarten, bis sich | europäischen Gesetzgebers handelt, ist es ratsam abzuwarten, bis sich |
| auf europäischer Ebene schrittweise eine Rechtsprechung durchsetzt, um | auf europäischer Ebene schrittweise eine Rechtsprechung durchsetzt, um |
| in bestimmten heikleren Fragen zu entscheiden. | in bestimmten heikleren Fragen zu entscheiden. |
| Durch die dritte Bedingung sind Diensteanbieter verpflichtet, ihren | Durch die dritte Bedingung sind Diensteanbieter verpflichtet, ihren |
| Kunden bei der Erhebung ihrer elektronischen Kontaktinformationen die | Kunden bei der Erhebung ihrer elektronischen Kontaktinformationen die |
| Möglichkeit zu bieten, sich der Nutzung der Information zu | Möglichkeit zu bieten, sich der Nutzung der Information zu |
| Werbezwecken auf einfache Weise und gebührenfrei zu widersetzen. So | Werbezwecken auf einfache Weise und gebührenfrei zu widersetzen. So |
| müssen Diensteanbieter ihre Kunden bei der Erhebung der elektronischen | müssen Diensteanbieter ihre Kunden bei der Erhebung der elektronischen |
| Kontaktinformationen eindeutig über die weitere Nutzung der | Kontaktinformationen eindeutig über die weitere Nutzung der |
| Information zu Werbezwecken unterrichten und ihnen ermöglichen, sich | Information zu Werbezwecken unterrichten und ihnen ermöglichen, sich |
| von vornherein einer solchen Nutzung zu widersetzen, zum Beispiel | von vornherein einer solchen Nutzung zu widersetzen, zum Beispiel |
| durch Ankreuzen eines Kästchens. | durch Ankreuzen eines Kästchens. |
| Die zweite Ausnahme, die in Artikel 1 Nr. 2 vorgesehen ist, betrifft | Die zweite Ausnahme, die in Artikel 1 Nr. 2 vorgesehen ist, betrifft |
| juristische Personen. Es ist nicht erforderlich, die vorherige | juristische Personen. Es ist nicht erforderlich, die vorherige |
| Einwilligung juristischer Personen in den Erhalt von Werbung per | Einwilligung juristischer Personen in den Erhalt von Werbung per |
| elektronische Post einzuholen. In der Praxis können juristische | elektronische Post einzuholen. In der Praxis können juristische |
| Personen Inhaber einer oder mehrerer Adressen für elektronische Post | Personen Inhaber einer oder mehrerer Adressen für elektronische Post |
| sein, wodurch entweder mit ihnen im Allgemeinen oder mit bestimmten | sein, wodurch entweder mit ihnen im Allgemeinen oder mit bestimmten |
| ihrer Dienste beziehungsweise Teilbetriebe Kontakt aufgenommen werden | ihrer Dienste beziehungsweise Teilbetriebe Kontakt aufgenommen werden |
| kann (info@..., contact@..., privacy@..., sales@..., bestellungen@..., | kann (info@..., contact@..., privacy@..., sales@..., bestellungen@..., |
| kundendienst@... usw.). An solche Adressen dürfen unerbetene | kundendienst@... usw.). An solche Adressen dürfen unerbetene |
| Werbenachrichten per elektronische Post versendet werden, sofern aus | Werbenachrichten per elektronische Post versendet werden, sofern aus |
| den Umständen klar ersichtlich ist, dass diese Adressen juristische | den Umständen klar ersichtlich ist, dass diese Adressen juristische |
| Personen betreffen. Vergibt eine juristische Person jedoch Adressen | Personen betreffen. Vergibt eine juristische Person jedoch Adressen |
| für elektronische Post, die an ihren Domain-Namen gebunden sind, an | für elektronische Post, die an ihren Domain-Namen gebunden sind, an |
| ihre Angestellten (z.B. Name.Vorname@company.be), handelt es sich um | ihre Angestellten (z.B. Name.Vorname@company.be), handelt es sich um |
| Adressen natürlicher Personen, ob diese Adresse nun beruflichen oder | Adressen natürlicher Personen, ob diese Adresse nun beruflichen oder |
| privaten Zwecken dient. Es ist also nicht erlaubt, Werbung an solche | privaten Zwecken dient. Es ist also nicht erlaubt, Werbung an solche |
| Adressen ohne vorherige Einwilligung der betreffenden natürlichen | Adressen ohne vorherige Einwilligung der betreffenden natürlichen |
| Personen zu senden. Jeder Werbende muss nun sorgfältig abwägen, ob | Personen zu senden. Jeder Werbende muss nun sorgfältig abwägen, ob |
| eine Adresse eine juristische Person betrifft. In jedem Fall obliegt | eine Adresse eine juristische Person betrifft. In jedem Fall obliegt |
| ihm der Beweis, dass er von der Pflicht, die Einwilligung einzuholen, | ihm der Beweis, dass er von der Pflicht, die Einwilligung einzuholen, |
| befreit ist. Ausserdem müssen Produkte beziehungsweise | befreit ist. Ausserdem müssen Produkte beziehungsweise |
| Dienstleistungen, die in den auf diese Weise versendeten | Dienstleistungen, die in den auf diese Weise versendeten |
| Werbenachrichten angeboten werden, juristische und nicht etwa | Werbenachrichten angeboten werden, juristische und nicht etwa |
| natürliche Personen betreffen. So dürfen sich Werbende also nicht auf | natürliche Personen betreffen. So dürfen sich Werbende also nicht auf |
| diese Ausnahme berufen, um Werbung, die sich eigentlich an natürliche | diese Ausnahme berufen, um Werbung, die sich eigentlich an natürliche |
| Personen richtet, an die Adresse einer juristischen Person zu senden | Personen richtet, an die Adresse einer juristischen Person zu senden |
| und so die Verpflichtung, eine vorherige Einwilligung einzuholen, | und so die Verpflichtung, eine vorherige Einwilligung einzuholen, |
| umgehen. | umgehen. |
| Juristische Personen verfügen allerdings über ein Widersetzungsrecht, | Juristische Personen verfügen allerdings über ein Widersetzungsrecht, |
| das sie ausüben können, indem sie bei einem bestimmten Diensteanbieter | das sie ausüben können, indem sie bei einem bestimmten Diensteanbieter |
| den Wunsch äussern, von ihm keine Werbung per elektronische Post mehr | den Wunsch äussern, von ihm keine Werbung per elektronische Post mehr |
| zu erhalten (Art. 2). Juristische Personen müssen gemäss Artikel 14 § | zu erhalten (Art. 2). Juristische Personen müssen gemäss Artikel 14 § |
| 2 des Gesetzes bei jeder Werbenachricht, die sie per elektronische | 2 des Gesetzes bei jeder Werbenachricht, die sie per elektronische |
| Post erhalten, von diesem Recht in Kenntnis gesetzt werden. Konkret | Post erhalten, von diesem Recht in Kenntnis gesetzt werden. Konkret |
| müssen Diensteanbieter bei jeder per elektronische Post versendeten | müssen Diensteanbieter bei jeder per elektronische Post versendeten |
| Werbenachricht eine elektronische Antwortadresse angeben, um den | Werbenachricht eine elektronische Antwortadresse angeben, um den |
| Empfängern zu ermöglichen, ihren Wunsch zu äussern, solche Nachrichten | Empfängern zu ermöglichen, ihren Wunsch zu äussern, solche Nachrichten |
| nicht mehr zu erhalten. | nicht mehr zu erhalten. |
| Es sollte ebenfalls betont werden, dass der in der vorliegenden | Es sollte ebenfalls betont werden, dass der in der vorliegenden |
| Bestimmung verwendete Begriff der elektronischen Post im weitesten | Bestimmung verwendete Begriff der elektronischen Post im weitesten |
| Sinne zu verstehen ist. Tatsächlich betrifft die vorgeschlagene | Sinne zu verstehen ist. Tatsächlich betrifft die vorgeschlagene |
| Regelung unter anderem die auf ein Mobiltelefon versendeten | Regelung unter anderem die auf ein Mobiltelefon versendeten |
| Kurznachrichten (Short Message Service oder SMS). Unter elektronischer | Kurznachrichten (Short Message Service oder SMS). Unter elektronischer |
| Post ist nämlich gemäss der Begriffsbestimmung des Gesetzes « jede | Post ist nämlich gemäss der Begriffsbestimmung des Gesetzes « jede |
| über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, | über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, |
| Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers | Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers |
| gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird » zu | gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird » zu |
| verstehen. | verstehen. |
| Daneben ist auf Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen | Daneben ist auf Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung | Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung |
| personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der | personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der |
| elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische | elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische |
| Kommunikation) zu verweisen, der eine enge Verbindung zwischen den | Kommunikation) zu verweisen, der eine enge Verbindung zwischen den |
| Begriffen der elektronischen Post und der elektronischen | Begriffen der elektronischen Post und der elektronischen |
| Kontaktinformation herstellt, indem er den Erhalt « elektronischer | Kontaktinformation herstellt, indem er den Erhalt « elektronischer |
| Kontaktinformationen für elektronische Post » seitens des | Kontaktinformationen für elektronische Post » seitens des |
| Diensteanbieters hervorhebt. Der Begriff « elektronische | Diensteanbieters hervorhebt. Der Begriff « elektronische |
| Kontaktinformation » wurde hier dem Begriff « Adresse der | Kontaktinformation » wurde hier dem Begriff « Adresse der |
| elektronischen Post » vorgezogen, um auf technologischer Ebene so | elektronischen Post » vorgezogen, um auf technologischer Ebene so |
| neutral wie möglich zu bleiben und andere Formen der elektronischen | neutral wie möglich zu bleiben und andere Formen der elektronischen |
| Nachrichtenübermittlung einzuschliessen. So bezieht sich der Begriff « | Nachrichtenübermittlung einzuschliessen. So bezieht sich der Begriff « |
| elektronische Kontaktinformation » nicht nur auf die Adresse für | elektronische Kontaktinformation » nicht nur auf die Adresse für |
| elektronische Post einer Person, sondern ebenfalls auf die Nummer | elektronische Post einer Person, sondern ebenfalls auf die Nummer |
| ihres Mobiltelefons und jede andere Kontaktinformation, die die | ihres Mobiltelefons und jede andere Kontaktinformation, die die |
| Zustellung von Werbung per elektronische Post ermöglicht. | Zustellung von Werbung per elektronische Post ermöglicht. |
| Schliesslich sollte noch klargestellt werden, dass Diensteanbieter | Schliesslich sollte noch klargestellt werden, dass Diensteanbieter |
| ihren Kunden beziehungsweise juristischen Personen Werbung per | ihren Kunden beziehungsweise juristischen Personen Werbung per |
| elektronische Post zustellen dürfen, solange die Kunden bei ihnen | elektronische Post zustellen dürfen, solange die Kunden bei ihnen |
| nicht unmittelbar den Wunsch äussern, solche Werbung nicht mehr zu | nicht unmittelbar den Wunsch äussern, solche Werbung nicht mehr zu |
| erhalten (siehe Artikel 2 des vorliegenden Erlasses). Es sei daran | erhalten (siehe Artikel 2 des vorliegenden Erlasses). Es sei daran |
| erinnert, dass Artikel 14 § 2 des Gesetzes Diensteanbieter | erinnert, dass Artikel 14 § 2 des Gesetzes Diensteanbieter |
| verpflichtet, bei jeder Versendung von Werbung per elektronische Post | verpflichtet, bei jeder Versendung von Werbung per elektronische Post |
| eine klare und verständliche Information über das Recht, sich für die | eine klare und verständliche Information über das Recht, sich für die |
| Zukunft dem Erhalt von Werbung zu widersetzen, zu übermitteln und ein | Zukunft dem Erhalt von Werbung zu widersetzen, zu übermitteln und ein |
| geeignetes Mittel anzugeben und zur Verfügung zu stellen, um dieses | geeignetes Mittel anzugeben und zur Verfügung zu stellen, um dieses |
| Recht auf elektronischem Wege wirksam auszuüben. Konkret müssen | Recht auf elektronischem Wege wirksam auszuüben. Konkret müssen |
| Diensteanbieter bei jeder per elektronische Post versendeten | Diensteanbieter bei jeder per elektronische Post versendeten |
| Werbenachricht eine elektronische Antwortadresse angeben, um den | Werbenachricht eine elektronische Antwortadresse angeben, um den |
| Empfängern zu ermöglichen, ihren Wunsch zu äussern, solche Nachrichten | Empfängern zu ermöglichen, ihren Wunsch zu äussern, solche Nachrichten |
| nicht mehr zu erhalten. | nicht mehr zu erhalten. |
| Art. 2 - Artikel 2 betrifft den Fall, in dem Diensteanbietern | Art. 2 - Artikel 2 betrifft den Fall, in dem Diensteanbietern |
| unmittelbar der Wunsch übermittelt worden ist, von ihnen keine Werbung | unmittelbar der Wunsch übermittelt worden ist, von ihnen keine Werbung |
| per elektronische Post mehr zu erhalten. | per elektronische Post mehr zu erhalten. |
| In diesem Fall müssen Diensteanbieter dieser Person innerhalb einer | In diesem Fall müssen Diensteanbieter dieser Person innerhalb einer |
| annehmbaren Frist eine Empfangsbestätigung per elektronische Post | annehmbaren Frist eine Empfangsbestätigung per elektronische Post |
| zustellen, die bestätigt, dass diesem Wunsch Rechnung getragen wird. | zustellen, die bestätigt, dass diesem Wunsch Rechnung getragen wird. |
| Diese Verpflichtung ist vor allem eine vertrauensbildende Massnahme | Diese Verpflichtung ist vor allem eine vertrauensbildende Massnahme |
| für die Kunden. Da die betreffende Person nicht mehr mit Werbung per | für die Kunden. Da die betreffende Person nicht mehr mit Werbung per |
| elektronische Post belästigt werden möchte, sollte man ihr mitteilen, | elektronische Post belästigt werden möchte, sollte man ihr mitteilen, |
| wie ihr Wunsch bearbeitet wird. Ob eine Frist « annehmbar » ist, hängt | wie ihr Wunsch bearbeitet wird. Ob eine Frist « annehmbar » ist, hängt |
| von der Entwicklung der Technik und der Gebräuche ab. | von der Entwicklung der Technik und der Gebräuche ab. |
| Selbstverständlich darf diese letzte Werbenachricht per elektronische | Selbstverständlich darf diese letzte Werbenachricht per elektronische |
| Post keinerlei Werbecharakter besitzen. | Post keinerlei Werbecharakter besitzen. |
| Dienstanbieter müssen nun dem Wunsch der betreffenden Person | Dienstanbieter müssen nun dem Wunsch der betreffenden Person |
| entsprechen und die internen Listen fortschreiben. Dies bedeutet, dass | entsprechen und die internen Listen fortschreiben. Dies bedeutet, dass |
| sie jede Zustellung elektronischer Post an die betreffende Person | sie jede Zustellung elektronischer Post an die betreffende Person |
| einstellen müssen. Hatte diese ausserdem ursprünglich einer | einstellen müssen. Hatte diese ausserdem ursprünglich einer |
| Übermittlung ihrer Kontaktinformationen an Dritte zugestimmt, dürfen | Übermittlung ihrer Kontaktinformationen an Dritte zugestimmt, dürfen |
| Diensteanbieter diese Informationen nach der Äusserung des Wunsches | Diensteanbieter diese Informationen nach der Äusserung des Wunsches |
| niemandem mehr mitteilen. | niemandem mehr mitteilen. |
| Diensteanbieter dürfen von der betreffenden Person weder Gebühren noch | Diensteanbieter dürfen von der betreffenden Person weder Gebühren noch |
| die Angabe von Gründen verlangen. Sie zahlt nur die Gebühren für die | die Angabe von Gründen verlangen. Sie zahlt nur die Gebühren für die |
| Übermittlung (z.B. Gebühren für die Nutzung eines Dienstes für | Übermittlung (z.B. Gebühren für die Nutzung eines Dienstes für |
| elektronische Einschreiben, Gebühren für die Übermittlung | elektronische Einschreiben, Gebühren für die Übermittlung |
| elektronischer Post...). | elektronischer Post...). |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| Ch. PIQUE | Ch. PIQUE |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versendung von | 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versendung von |
| Werbung per elektronische Post | Werbung per elektronische Post |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche | Aufgrund des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche |
| Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des | Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des |
| Artikels 14 § 1 Absatz 2 und des Artikels 14 § 2 Absatz 2; | Artikels 14 § 1 Absatz 2 und des Artikels 14 § 2 Absatz 2; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit für die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit für die |
| Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die Ausnahmen zum Verbot | Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die Ausnahmen zum Verbot |
| der Verwendung elektronischer Post zu Werbezwecken ohne Einverständnis | der Verwendung elektronischer Post zu Werbezwecken ohne Einverständnis |
| des Empfängers der Nachrichten schon von In-Kraft-Treten des Gesetzes | des Empfängers der Nachrichten schon von In-Kraft-Treten des Gesetzes |
| an zu kennen, und die Tatsache, dass in Ermangelung solcher Ausnahmen | an zu kennen, und die Tatsache, dass in Ermangelung solcher Ausnahmen |
| die Tätigkeit bestimmter Diensteanbieter beeinträchtigt werden könnte; | die Tätigkeit bestimmter Diensteanbieter beeinträchtigt werden könnte; |
| Aufgrund des Gutachtens 35.077/1 des Staatsrates vom 20. März 2003, | Aufgrund des Gutachtens 35.077/1 des Staatsrates vom 20. März 2003, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
| Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers |
| der Justiz | der Justiz |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom | Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom |
| 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der | 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der |
| Informationsgesellschaft und unbeschadet des Artikels 2 des | Informationsgesellschaft und unbeschadet des Artikels 2 des |
| vorliegenden Erlasses sind Diensteanbieter davon befreit, die | vorliegenden Erlasses sind Diensteanbieter davon befreit, die |
| vorherige Einwilligung in die Zustellung von Werbung per elektronische | vorherige Einwilligung in die Zustellung von Werbung per elektronische |
| Post einzuholen: | Post einzuholen: |
| 1. bei ihren Kunden, ob natürliche oder juristische Personen, wenn | 1. bei ihren Kunden, ob natürliche oder juristische Personen, wenn |
| jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist: | jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist: |
| a) Die Diensteanbieter haben die elektronischen Kontaktinformationen | a) Die Diensteanbieter haben die elektronischen Kontaktinformationen |
| unmittelbar beim Verkauf eines Produktes beziehungsweise einer | unmittelbar beim Verkauf eines Produktes beziehungsweise einer |
| Dienstleistung unter Einhaltung der Gesetzes- und | Dienstleistung unter Einhaltung der Gesetzes- und |
| Verordnungsbestimmungen zum Schutz des Privatlebens erhalten. | Verordnungsbestimmungen zum Schutz des Privatlebens erhalten. |
| b) Sie nutzen die vorerwähnten elektronischen Kontaktinformationen | b) Sie nutzen die vorerwähnten elektronischen Kontaktinformationen |
| ausschliesslich, um für ähnliche Produkte beziehungsweise | ausschliesslich, um für ähnliche Produkte beziehungsweise |
| Dienstleistungen zu werben, die sie selbst anbieten. | Dienstleistungen zu werben, die sie selbst anbieten. |
| c) Sie bieten ihren Kunden bei der Erhebung ihrer elektronischen | c) Sie bieten ihren Kunden bei der Erhebung ihrer elektronischen |
| Kontaktinformationen die Möglichkeit, sich der Nutzung der Information | Kontaktinformationen die Möglichkeit, sich der Nutzung der Information |
| auf einfache Weise und gebührenfrei zu widersetzen, | auf einfache Weise und gebührenfrei zu widersetzen, |
| 2. bei juristischen Personen, wenn deren elektronische | 2. bei juristischen Personen, wenn deren elektronische |
| Kontaktinformationen, die sie zu diesem Zweck nutzen, nicht persönlich | Kontaktinformationen, die sie zu diesem Zweck nutzen, nicht persönlich |
| sind. | sind. |
| Art. 2 - Jeder kann bei einem bestimmten Diensteanbieter unmittelbar, | Art. 2 - Jeder kann bei einem bestimmten Diensteanbieter unmittelbar, |
| gebührenfrei und ohne Angabe von Gründen den Wunsch äussern, von ihm | gebührenfrei und ohne Angabe von Gründen den Wunsch äussern, von ihm |
| keine Werbung mehr per elektronische Post zu empfangen. | keine Werbung mehr per elektronische Post zu empfangen. |
| Diensteanbieter sind verpflichtet: | Diensteanbieter sind verpflichtet: |
| 1. innerhalb einer annehmbaren Frist eine Empfangsbestätigung per | 1. innerhalb einer annehmbaren Frist eine Empfangsbestätigung per |
| elektronische Post auszustellen, die der betreffenden Person die | elektronische Post auszustellen, die der betreffenden Person die |
| Registrierung ihres Wunsches bestätigt, | Registrierung ihres Wunsches bestätigt, |
| 2. innerhalb einer annehmbaren Frist die nötigen Massnahmen zu | 2. innerhalb einer annehmbaren Frist die nötigen Massnahmen zu |
| treffen, um dem Wunsch der betreffenden Person zu entsprechen, | treffen, um dem Wunsch der betreffenden Person zu entsprechen, |
| 3. die Liste der Personen, die den Wunsch geäussert haben, von ihnen | 3. die Liste der Personen, die den Wunsch geäussert haben, von ihnen |
| keine Werbung per elektronische Post mehr zu erhalten, | keine Werbung per elektronische Post mehr zu erhalten, |
| fortzuschreiben. | fortzuschreiben. |
| Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 4 - Unser für Justiz zuständiger Minister und Unser für | Art. 4 - Unser für Justiz zuständiger Minister und Unser für |
| Wirtschaft zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit | Wirtschaft zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit |
| der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| Ch. PIQUE | Ch. PIQUE |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 maart 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |