← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 29 juni 1975 betreffende de handelsvestigingen en van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van bovengenoemde wet van 29 juni 1975 "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 29 juni 1975 betreffende de handelsvestigingen en van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van bovengenoemde wet van 29 juni 1975 | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 29 juin 1975 relative aux implantations commerciales et de dispositions légales et réglementaires modifiant la loi du 29 juin 1975 précitée |
---|---|
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
19 MAART 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 19 MARS 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van de wet van 29 juni 1975 betreffende de | langue allemande de la loi du 29 juin 1975 relative aux implantations |
handelsvestigingen en van wettelijke en reglementaire bepalingen tot | commerciales et de dispositions légales et réglementaires modifiant la |
wijziging van bovengenoemde wet van 29 juni 1975 | loi du 29 juin 1975 précitée |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van de wet van 29 juni 1975 betreffende de handelsvestigingen, | - de la loi du 29 juin 1975 relative aux implantations commerciales, |
- van de wet van 9 juli 1976 houdende wijziging van de wet van 29 juni | - de la loi du 9 juillet 1976 modifiant la loi du 29 juin 1975 |
relative aux implantations commerciales, | |
- de l'arrêté royal du 23 juin 1994 modifiant, en ce qui concerne les | |
normes de surface des implantations commerciales, la loi du 29 juin | |
1975 betreffende de handelsvestigingen, | 1975 relative aux implantations commerciales, |
- van het koninklijk besluit van 23 juni 1994 tot wijziging, wat de | |
normen inzake oppervlakte van handelsvestigingen betreft, van de wet | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
van 29 juni 1975 betreffende de handelsvestigingen, | |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van de wet van 29 juni 1975 betreffende de handelsvestigingen; | - de la loi du 29 juin 1975 relative aux implantations commerciales; |
- van de wet van 9 juli 1976 houdende wijziging van de wet van 29 juni | - de la loi du 9 juillet 1976 modifiant la loi du 29 juin 1975 |
relative aux implantations commerciales; | |
- de l'arrêté royal du 23 juin 1994 modifiant, en ce qui concerne les | |
normes de surface des implantations commerciales, la loi du 29 juin | |
1975 betreffende de handelsvestigingen; | 1975 relative aux implantations commerciales. |
- van het koninklijk besluit van 23 juni 1994 tot wijziging, wat de | |
normen inzake oppervlakte van handelsvestigingen betreft, van de wet | |
van 29 juni 1975 betreffende de handelsvestigingen. | |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 19 maart 1999. | Donné à Bruxelles, le 19 mars 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe 1 - Bijlage 1 | Annexe 1 - Bijlage 1 |
29. JUNI 1975 - Gesetz über die Handelsniederlassungen | 29. JUNI 1975 - Gesetz über die Handelsniederlassungen |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht | Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht |
man unter: | man unter: |
a) Projekt einer Handelsniederlassung: | a) Projekt einer Handelsniederlassung: |
1. ein Neubauprojekt, bei dem die Niederlassung eines beziehungsweise | 1. ein Neubauprojekt, bei dem die Niederlassung eines beziehungsweise |
mehrerer Einzelhandelsbetriebe vorgesehen wird: | mehrerer Einzelhandelsbetriebe vorgesehen wird: |
1) in Zone 1 mit einer bebauten Bruttooberfläche von mehr als 3 000 m2 | 1) in Zone 1 mit einer bebauten Bruttooberfläche von mehr als 3 000 m2 |
oder mit einer Nettohandelsfläche von mehr als 1 500 m2, | oder mit einer Nettohandelsfläche von mehr als 1 500 m2, |
2) in einer anderen Zone mit einer bebauten Bruttooberfläche von mehr | 2) in einer anderen Zone mit einer bebauten Bruttooberfläche von mehr |
als 1 000 m2 oder mit einer Nettohandelsfläche von mehr als 750 m2, | als 1 000 m2 oder mit einer Nettohandelsfläche von mehr als 750 m2, |
2. ein Projekt zur Erweiterung eines beziehungsweise mehrerer Bauten, | 2. ein Projekt zur Erweiterung eines beziehungsweise mehrerer Bauten, |
die die unter Nr. 1 bestimmten Grössen bereits erreicht haben oder | die die unter Nr. 1 bestimmten Grössen bereits erreicht haben oder |
durch Realisierung des Projekts überschreiten werden, | durch Realisierung des Projekts überschreiten werden, |
3. ein Projekt zur Betreibung eines beziehungsweise mehrerer | 3. ein Projekt zur Betreibung eines beziehungsweise mehrerer |
Einzelhandelsbetriebe, die den unter Nr. 1 bestimmten Grössen | Einzelhandelsbetriebe, die den unter Nr. 1 bestimmten Grössen |
entsprechen, in einem bestehenden Gebäude, das nicht für eine | entsprechen, in einem bestehenden Gebäude, das nicht für eine |
kommerzielle Tätigkeit bestimmt war, | kommerzielle Tätigkeit bestimmt war, |
4. ein Projekt zur wesentlichen Änderung der Art der kommerziellen | 4. ein Projekt zur wesentlichen Änderung der Art der kommerziellen |
Tätigkeit in einem Gebäude, das bereits für Handelszwecke bestimmt ist | Tätigkeit in einem Gebäude, das bereits für Handelszwecke bestimmt ist |
und den unter Nr. 1 bestimmten Grössen entspricht, | und den unter Nr. 1 bestimmten Grössen entspricht, |
b) Einzelhandelsbetrieb: | b) Einzelhandelsbetrieb: |
die Vertriebseinheit, deren Tätigkeit der Begriffsbestimmung von | die Vertriebseinheit, deren Tätigkeit der Begriffsbestimmung von |
Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 31. August 1964 zur Festlegung | Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 31. August 1964 zur Festlegung |
des Verzeichnisses der im Handelsregister anzugebenden kommerziellen | des Verzeichnisses der im Handelsregister anzugebenden kommerziellen |
Tätigkeiten entspricht, | Tätigkeiten entspricht, |
c) bebauter Bruttooberfläche: | c) bebauter Bruttooberfläche: |
die Gebäudefläche über alles gemessen, | die Gebäudefläche über alles gemessen, |
d) Nettohandelsfläche: | d) Nettohandelsfläche: |
die Fläche, die für den Verkauf bestimmt ist und der Öffentlichkeit | die Fläche, die für den Verkauf bestimmt ist und der Öffentlichkeit |
zugänglich ist, | zugänglich ist, |
e) Zonen 1: | e) Zonen 1: |
die Teile des Staatsgebietes, die als solche vom König nach | die Teile des Staatsgebietes, die als solche vom König nach |
Stellungnahme oder auf Vorschlag der Nationalen Vertriebskommission | Stellungnahme oder auf Vorschlag der Nationalen Vertriebskommission |
bestimmt worden sind. | bestimmt worden sind. |
§ 2 - Der König kann nach Stellungnahme oder auf Vorschlag der | § 2 - Der König kann nach Stellungnahme oder auf Vorschlag der |
Nationalen Vertriebskommission die in § 1 Buchstabe a) Nr. 1 | Nationalen Vertriebskommission die in § 1 Buchstabe a) Nr. 1 |
vorgesehenen Flächennormen ändern. | vorgesehenen Flächennormen ändern. |
Art. 2 - Die in Artikel 1 § 1 Buchstabe a) erwähnten Projekte einer | Art. 2 - Die in Artikel 1 § 1 Buchstabe a) erwähnten Projekte einer |
Handelsniederlassung unterliegen der Genehmigung des Bürgermeister- | Handelsniederlassung unterliegen der Genehmigung des Bürgermeister- |
und Schöffenkollegiums, entweder was die Benutzung der gemäss den | und Schöffenkollegiums, entweder was die Benutzung der gemäss den |
Bestimmungen der Rechtsvorschriften über Raumordnung und Städtebau | Bestimmungen der Rechtsvorschriften über Raumordnung und Städtebau |
erteilten Baugenehmigung oder was die Ausführung der Projekte, wenn | erteilten Baugenehmigung oder was die Ausführung der Projekte, wenn |
keine Baugenehmigung erteilt werden muss, betrifft. | keine Baugenehmigung erteilt werden muss, betrifft. |
KAPITEL II - Kommissionen, Ausschuss | KAPITEL II - Kommissionen, Ausschuss |
Art. 3 - Folgende Organe werden geschaffen: | Art. 3 - Folgende Organe werden geschaffen: |
- eine Nationale Vertriebskommission, | - eine Nationale Vertriebskommission, |
- eine Provinziale Vertriebskommission pro Provinz, | - eine Provinziale Vertriebskommission pro Provinz, |
- ein Sozialwirtschaftlicher Vertriebsausschuss. | - ein Sozialwirtschaftlicher Vertriebsausschuss. |
Organisation und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der nationalen | Organisation und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der nationalen |
Vertriebskommission, der provinzialen Vertriebskommissionen und des | Vertriebskommission, der provinzialen Vertriebskommissionen und des |
sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses werden vom König | sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses werden vom König |
festgelegt. Er bestimmt ebenfalls, welche Vergütung den Mitgliedern | festgelegt. Er bestimmt ebenfalls, welche Vergütung den Mitgliedern |
zuerkannt wird. | zuerkannt wird. |
Die nationale Kommission und die provinzialen Kommissionen legen ihre | Die nationale Kommission und die provinzialen Kommissionen legen ihre |
Geschäftsordnung fest und legen sie den für Wirtschaftsangelegenheiten | Geschäftsordnung fest und legen sie den für Wirtschaftsangelegenheiten |
und für Mittelstand zuständigen Ministern zur Billigung vor. | und für Mittelstand zuständigen Ministern zur Billigung vor. |
Art. 4 - Die Nationale Vertriebskommission setzt sich neben dem | Art. 4 - Die Nationale Vertriebskommission setzt sich neben dem |
Präsidenten und dem Vizepräsidenten aus achtzehn Mitgliedern zusammen, | Präsidenten und dem Vizepräsidenten aus achtzehn Mitgliedern zusammen, |
nämlich: | nämlich: |
- drei Mitgliedern, die die Verbraucherverbände mit Sitz im | - drei Mitgliedern, die die Verbraucherverbände mit Sitz im |
Verbraucherrat vertreten, | Verbraucherrat vertreten, |
- drei Mitgliedern, die die repräsentativsten | - drei Mitgliedern, die die repräsentativsten |
Arbeitnehmerorganisationen vertreten, | Arbeitnehmerorganisationen vertreten, |
- einem Mitglied, das den Verband belgischer Unternehmen vertritt, | - einem Mitglied, das den Verband belgischer Unternehmen vertritt, |
- zwei Mitgliedern, die den integrierten Handel vertreten, | - zwei Mitgliedern, die den integrierten Handel vertreten, |
- sechs Mitgliedern, die die Organisationen mit Sitz im Hohen Rat des | - sechs Mitgliedern, die die Organisationen mit Sitz im Hohen Rat des |
Mittelstands vertreten, | Mittelstands vertreten, |
- zwei Mitgliedern, die die landwirtschaftlichen Organisationen | - zwei Mitgliedern, die die landwirtschaftlichen Organisationen |
vertreten, | vertreten, |
- einem Mitglied, das den Grosshandel vertritt. | - einem Mitglied, das den Grosshandel vertritt. |
Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder der Nationalen | Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder der Nationalen |
Vertriebskommission werden vom König für einen Zeitraum von vier | Vertriebskommission werden vom König für einen Zeitraum von vier |
Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. | Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. |
Der Präsident wird auf Vorschlag des für Wirtschaftsangelegenheiten | Der Präsident wird auf Vorschlag des für Wirtschaftsangelegenheiten |
zuständigen Ministers und der Vizepräsident auf Vorschlag des für | zuständigen Ministers und der Vizepräsident auf Vorschlag des für |
Mittelstand zuständigen Ministers ernannt. | Mittelstand zuständigen Ministers ernannt. |
Die Mitglieder werden aus Listen mit je zwei Kandidaten gewählt, die | Die Mitglieder werden aus Listen mit je zwei Kandidaten gewählt, die |
von vorerwähnten Organisationen und Sektoren vorgelegt werden. Es gibt | von vorerwähnten Organisationen und Sektoren vorgelegt werden. Es gibt |
ebenso viele Ersatzmitglieder wie ordentliche Mitglieder. | ebenso viele Ersatzmitglieder wie ordentliche Mitglieder. |
Die Kommission kann Sachverständige einladen, um ihren Versammlungen | Die Kommission kann Sachverständige einladen, um ihren Versammlungen |
beizuwohnen. | beizuwohnen. |
Der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister bestimmt den | Der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister bestimmt den |
Sekretär der Kommission unter den Bediensteten seines Ministeriums. | Sekretär der Kommission unter den Bediensteten seines Ministeriums. |
Die Kommission erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten und | Die Kommission erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten und |
händigt ihn dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister | händigt ihn dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister |
und dem für Mittelstand zuständigen Minister aus. | und dem für Mittelstand zuständigen Minister aus. |
Art. 5 - Jede provinziale Vertriebskommission setzt sich neben dem | Art. 5 - Jede provinziale Vertriebskommission setzt sich neben dem |
Präsidenten aus zehn Mitgliedern zusammen, nämlich: | Präsidenten aus zehn Mitgliedern zusammen, nämlich: |
- zwei Mitgliedern, die die Verbraucherverbände mit Sitz im | - zwei Mitgliedern, die die Verbraucherverbände mit Sitz im |
Verbraucherrat vertreten, | Verbraucherrat vertreten, |
- zwei Mitgliedern, die die repräsentativsten | - zwei Mitgliedern, die die repräsentativsten |
Arbeitnehmerorganisationen vertreten, | Arbeitnehmerorganisationen vertreten, |
- vier Mitgliedern, die die Organisationen mit Sitz im Hohen Rat des | - vier Mitgliedern, die die Organisationen mit Sitz im Hohen Rat des |
Mittelstands vertreten, | Mittelstands vertreten, |
- einem Mitglied, das die landwirtschaftlichen Organisationen | - einem Mitglied, das die landwirtschaftlichen Organisationen |
vertritt, | vertritt, |
- einem Mitglied, das den integrierten Handel vertritt. | - einem Mitglied, das den integrierten Handel vertritt. |
Der Vorsitz wird von einem Mitglied des ständigen Ausschusses des | Der Vorsitz wird von einem Mitglied des ständigen Ausschusses des |
betreffenden Provinzialrates geführt. | betreffenden Provinzialrates geführt. |
Der König ernennt den Präsidenten und die Mitglieder für einen | Der König ernennt den Präsidenten und die Mitglieder für einen |
Zeitraum von vier Jahren. Ihr Mandat ist erneuerbar. | Zeitraum von vier Jahren. Ihr Mandat ist erneuerbar. |
Der Präsident wird auf Vorschlag des ständigen Ausschusses ernannt. | Der Präsident wird auf Vorschlag des ständigen Ausschusses ernannt. |
Die Mitglieder werden aus Listen mit je zwei Kandidaten gewählt, die | Die Mitglieder werden aus Listen mit je zwei Kandidaten gewählt, die |
von vorerwähnten Organisationen und Sektoren vorgelegt werden. Es gibt | von vorerwähnten Organisationen und Sektoren vorgelegt werden. Es gibt |
ebenso viele Ersatzmitglieder wie ordentliche Mitglieder. | ebenso viele Ersatzmitglieder wie ordentliche Mitglieder. |
Die Sekretariatsgeschäfte werden von einem Beamten der | Die Sekretariatsgeschäfte werden von einem Beamten der |
Provinzialverwaltung wahrgenommen. | Provinzialverwaltung wahrgenommen. |
Art. 6 - Der König bestimmt die Anzahl Mitglieder des | Art. 6 - Der König bestimmt die Anzahl Mitglieder des |
Sozialwirtschaftlichen Ausschusses, der sich aus spezialisierten | Sozialwirtschaftlichen Ausschusses, der sich aus spezialisierten |
Bediensteten von Ministerien und öffentlichen Einrichtungen | Bediensteten von Ministerien und öffentlichen Einrichtungen |
zusammensetzt, die Weise, wie sie bestimmt werden, und die Dauer ihres | zusammensetzt, die Weise, wie sie bestimmt werden, und die Dauer ihres |
Mandats. | Mandats. |
Präsident und Sekretär werden von dem für Wirtschaftsangelegenheiten | Präsident und Sekretär werden von dem für Wirtschaftsangelegenheiten |
zuständigen Minister unter den Bediensteten seines Ministeriums | zuständigen Minister unter den Bediensteten seines Ministeriums |
bestimmt. | bestimmt. |
KAPITEL III - Verfahren | KAPITEL III - Verfahren |
Art. 7 - Der in Artikel 2 erwähnte Genehmigungsantrag wird beim | Art. 7 - Der in Artikel 2 erwähnte Genehmigungsantrag wird beim |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium des Ortes, in dem die | Bürgermeister- und Schöffenkollegium des Ortes, in dem die |
Niederlassung geplant ist, eingereicht. Er wird im Gemeindehaus | Niederlassung geplant ist, eingereicht. Er wird im Gemeindehaus |
hinterlegt oder per Einschreiben eingereicht. Der Empfang wird dem | hinterlegt oder per Einschreiben eingereicht. Der Empfang wird dem |
Antragsteller bestätigt. Dem Antrag wird eine sozialwirtschaftliche | Antragsteller bestätigt. Dem Antrag wird eine sozialwirtschaftliche |
Akte beigefügt, deren Zusammenstellung von den für | Akte beigefügt, deren Zusammenstellung von den für |
Wirtschaftsangelegenheiten und für Mittelstand zuständigen Ministern | Wirtschaftsangelegenheiten und für Mittelstand zuständigen Ministern |
bestimmt wird. | bestimmt wird. |
Art. 8 - Binnen fünf Werktagen nach Empfang des Antrags leitet der | Art. 8 - Binnen fünf Werktagen nach Empfang des Antrags leitet der |
Bürgermeister oder der beauftragte Beamte diesen Antrag an den | Bürgermeister oder der beauftragte Beamte diesen Antrag an den |
Sekretär des Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses weiter. | Sekretär des Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses weiter. |
Binnen zehn Tagen nach Empfang des Antrags übermittelt der Sekretär | Binnen zehn Tagen nach Empfang des Antrags übermittelt der Sekretär |
des Sozialwirtschaftlichen Ausschusses dem Antragsteller eine | des Sozialwirtschaftlichen Ausschusses dem Antragsteller eine |
Empfangsbestätigung und teilt ihm zugleich mit, ob die Akte | Empfangsbestätigung und teilt ihm zugleich mit, ob die Akte |
vollständig ist; gegebenenfalls gibt er die Elemente an, mit denen der | vollständig ist; gegebenenfalls gibt er die Elemente an, mit denen der |
Antrag zu ergänzen ist. | Antrag zu ergänzen ist. |
Die Verfahrensfristen laufen ab dem Tag der Versendung der | Die Verfahrensfristen laufen ab dem Tag der Versendung der |
Empfangsbestätigung, mit der dem Antragsteller mitgeteilt wird, dass | Empfangsbestätigung, mit der dem Antragsteller mitgeteilt wird, dass |
seine Akte vollständig ist. Am selben Tag wird dem Bürgermeister- und | seine Akte vollständig ist. Am selben Tag wird dem Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium eine Kopie dieser Empfangsbestätigung übermittelt. | Schöffenkollegium eine Kopie dieser Empfangsbestätigung übermittelt. |
Art. 9 - Der Sozialwirtschaftliche Ausschuss untersucht die Akte und | Art. 9 - Der Sozialwirtschaftliche Ausschuss untersucht die Akte und |
gibt binnen neunzig Tagen eine kollegiale und mit Gründen versehene | gibt binnen neunzig Tagen eine kollegiale und mit Gründen versehene |
Stellungnahme ab. In der Stellungnahme muss den Kriterien Rechnung | Stellungnahme ab. In der Stellungnahme muss den Kriterien Rechnung |
getragen werden, die der König nach Konsultierung oder auf Vorschlag | getragen werden, die der König nach Konsultierung oder auf Vorschlag |
der Nationalen Vertriebskommission festlegt. | der Nationalen Vertriebskommission festlegt. |
In der Stellungnahme können Bedingungen auferlegt werden und | In der Stellungnahme können Bedingungen auferlegt werden und |
Empfehlungen enthalten sein. | Empfehlungen enthalten sein. |
Binnen fünf Tagen schickt der Sozialwirtschaftliche Ausschuss seine | Binnen fünf Tagen schickt der Sozialwirtschaftliche Ausschuss seine |
Stellungnahme und die in Artikel 7 bestimmte Akte: | Stellungnahme und die in Artikel 7 bestimmte Akte: |
- an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, wenn die Stellungnahme | - an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, wenn die Stellungnahme |
ungünstig ausfällt, | ungünstig ausfällt, |
- an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium und an die zuständige | - an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium und an die zuständige |
Provinziale Vertriebskommission, wenn die Stellungnahme günstig | Provinziale Vertriebskommission, wenn die Stellungnahme günstig |
ausfällt. | ausfällt. |
Hat das Bürgermeister- und Schöffenkollegium binnen fünfundneunzig | Hat das Bürgermeister- und Schöffenkollegium binnen fünfundneunzig |
Tagen keine Stellungnahme des Sozialwirtschaftlichen Ausschusses | Tagen keine Stellungnahme des Sozialwirtschaftlichen Ausschusses |
erhalten, teilt es dem Antragsteller dies unverzüglich mit. Das | erhalten, teilt es dem Antragsteller dies unverzüglich mit. Das |
Ausbleiben einer Stellungnahme wird einer ungünstigen Stellungnahme | Ausbleiben einer Stellungnahme wird einer ungünstigen Stellungnahme |
gleichgesetzt. Der Antragsteller kann dann einen neuen Antrag beim | gleichgesetzt. Der Antragsteller kann dann einen neuen Antrag beim |
vorerwähnten Ausschuss einreichen. | vorerwähnten Ausschuss einreichen. |
Art. 10 - Fällt die Stellungnahme des Sozialwirtschaftlichen | Art. 10 - Fällt die Stellungnahme des Sozialwirtschaftlichen |
Vertriebsausschusses ungünstig aus, muss das Bürgermeister- und | Vertriebsausschusses ungünstig aus, muss das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium binnen fünfzehn Tagen nach Notifizierung der | Schöffenkollegium binnen fünfzehn Tagen nach Notifizierung der |
Stellungnahme einen Verweigerungsbeschluss fassen. | Stellungnahme einen Verweigerungsbeschluss fassen. |
In diesem Fall ist jeder günstige Beschluss des Bürgermeister- und | In diesem Fall ist jeder günstige Beschluss des Bürgermeister- und |
Schöffenkollegiums von Rechts wegen nichtig. | Schöffenkollegiums von Rechts wegen nichtig. |
Binnen fünf Tagen, nachdem der Beschluss gefasst wurde, und spätestens | Binnen fünf Tagen, nachdem der Beschluss gefasst wurde, und spätestens |
fünf Tage nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist notifiziert das | fünf Tage nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist notifiziert das |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antragsteller seinen mit | Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antragsteller seinen mit |
Gründen versehenen Beschluss und übermittelt dem Sekretär der | Gründen versehenen Beschluss und übermittelt dem Sekretär der |
Nationalen Vertriebskommission eine Kopie dieses Beschlusses. | Nationalen Vertriebskommission eine Kopie dieses Beschlusses. |
Art. 11 - § 1 - Fällt die Stellungnahme des Sozialwirtschaftlichen | Art. 11 - § 1 - Fällt die Stellungnahme des Sozialwirtschaftlichen |
Vertriebsausschusses günstig aus, muss die zuständige provinziale | Vertriebsausschusses günstig aus, muss die zuständige provinziale |
Vertriebskommission ihrerseits binnen dreissig Tagen nach | Vertriebskommission ihrerseits binnen dreissig Tagen nach |
Notifizierung eine Stellungnahme abgeben. | Notifizierung eine Stellungnahme abgeben. |
In dieser Stellungnahme wird den in Artikel 9 erwähnten Kriterien | In dieser Stellungnahme wird den in Artikel 9 erwähnten Kriterien |
Rechnung getragen und werden die verschiedenen Standpunkte | Rechnung getragen und werden die verschiedenen Standpunkte |
wiedergegeben, die die anwesenden Mitglieder formuliert haben. | wiedergegeben, die die anwesenden Mitglieder formuliert haben. |
§ 2 - Binnen fünf Tagen, nachdem die Stellungnahme abgegeben wurde, | § 2 - Binnen fünf Tagen, nachdem die Stellungnahme abgegeben wurde, |
und spätestens fünf Tage nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist teilt | und spätestens fünf Tage nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist teilt |
der Präsident der provinzialen Kommission dem Bürgermeister- und | der Präsident der provinzialen Kommission dem Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium diese Stellungnahme mit und übermittelt dem Sekretär | Schöffenkollegium diese Stellungnahme mit und übermittelt dem Sekretär |
der Nationalen Vertriebskommission eine Kopie dieser Stellungnahme. | der Nationalen Vertriebskommission eine Kopie dieser Stellungnahme. |
§ 3 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium nimmt Kenntnis von den | § 3 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium nimmt Kenntnis von den |
Stellungnahmen der provinzialen Kommission und des | Stellungnahmen der provinzialen Kommission und des |
Sozialwirtschaftlichen Ausschusses. Binnen dreissig Tagen nach | Sozialwirtschaftlichen Ausschusses. Binnen dreissig Tagen nach |
Notifizierung der Stellungnahme der provinzialen Vertriebskommission | Notifizierung der Stellungnahme der provinzialen Vertriebskommission |
befindet das Kollegium über den Antrag. | befindet das Kollegium über den Antrag. |
Ist nach Ablauf der Fristen, die für die von der provinzialen | Ist nach Ablauf der Fristen, die für die von der provinzialen |
Vertriebskommission durchzuführende Untersuchung und die Notifizierung | Vertriebskommission durchzuführende Untersuchung und die Notifizierung |
ihrer Stellungnahme vorgeschrieben sind, und spätestens | ihrer Stellungnahme vorgeschrieben sind, und spätestens |
hundertdreissig Tage nach dem in Artikel 8 Absatz 3 bestimmten Datum | hundertdreissig Tage nach dem in Artikel 8 Absatz 3 bestimmten Datum |
keine Stellungnahme der provinzialen Vertriebskommission beim | keine Stellungnahme der provinzialen Vertriebskommission beim |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium eingegangen, befindet das | Bürgermeister- und Schöffenkollegium eingegangen, befindet das |
Kollegium binnen dreissig Tagen unter Berücksichtigung der alleinigen | Kollegium binnen dreissig Tagen unter Berücksichtigung der alleinigen |
Stellungnahme des Sozialwirtschaftlichen Ausschusses. | Stellungnahme des Sozialwirtschaftlichen Ausschusses. |
Der Beschluss des Kollegiums ist mit Gründen versehen. Binnen fünf | Der Beschluss des Kollegiums ist mit Gründen versehen. Binnen fünf |
Tagen, nachdem der Beschluss gefasst wurde, und spätestens fünf Tage | Tagen, nachdem der Beschluss gefasst wurde, und spätestens fünf Tage |
nach Ablauf der in § 3 Absatz 1 erwähnten Frist wird dieser Beschluss | nach Ablauf der in § 3 Absatz 1 erwähnten Frist wird dieser Beschluss |
dem Antragsteller notifiziert. Eine Kopie des Beschlusses wird am | dem Antragsteller notifiziert. Eine Kopie des Beschlusses wird am |
selben Tag dem Sekretär der Nationalen Vertriebskommission | selben Tag dem Sekretär der Nationalen Vertriebskommission |
übermittelt, der binnen fünf Tagen die Mitglieder der Nationalen | übermittelt, der binnen fünf Tagen die Mitglieder der Nationalen |
Kommission davon in Kenntnis setzt. | Kommission davon in Kenntnis setzt. |
Im Beschluss zur Genehmigung der Handelsniederlassung werden die | Im Beschluss zur Genehmigung der Handelsniederlassung werden die |
Bedingungen auferlegt, die der Sozialwirtschaftliche Ausschuss | Bedingungen auferlegt, die der Sozialwirtschaftliche Ausschuss |
gegebenenfalls festgelegt hat. | gegebenenfalls festgelegt hat. |
Der Beschluss des Kollegiums ist nach Ablauf einer dreissigtägigen | Der Beschluss des Kollegiums ist nach Ablauf einer dreissigtägigen |
Frist ab dem Tag, an dem er dem Betreffenden notifiziert worden ist, | Frist ab dem Tag, an dem er dem Betreffenden notifiziert worden ist, |
ausführbar. | ausführbar. |
§ 4 - Der Antragsteller, der nach Ablauf einer | § 4 - Der Antragsteller, der nach Ablauf einer |
hundertfünfundsechzigtägigen Frist ab dem Datum der in Artikel 8 | hundertfünfundsechzigtägigen Frist ab dem Datum der in Artikel 8 |
Absatz 3 erwähnten Empfangsbestätigung keine Notifizierung des | Absatz 3 erwähnten Empfangsbestätigung keine Notifizierung des |
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums erhalten hat, kann den | Bürgermeister- und Schöffenkollegiums erhalten hat, kann den |
Präsidenten des Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses per | Präsidenten des Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses per |
Einschreiben auffordern, über seinen Antrag zu befinden; er | Einschreiben auffordern, über seinen Antrag zu befinden; er |
übermittelt dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine Kopie seines | übermittelt dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine Kopie seines |
Schreibens. | Schreibens. |
Der Sozialwirtschaftliche Ausschuss fasst einen Beschluss über die | Der Sozialwirtschaftliche Ausschuss fasst einen Beschluss über die |
Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung, das Projekt zu | Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung, das Projekt zu |
realisieren, binnen dreissig Tagen nach Empfang des Einschreibens. | realisieren, binnen dreissig Tagen nach Empfang des Einschreibens. |
§ 5 - Wurde nach Ablauf dieser Frist kein Beschluss notifiziert, | § 5 - Wurde nach Ablauf dieser Frist kein Beschluss notifiziert, |
entspricht dies einer Verweigerung. | entspricht dies einer Verweigerung. |
Art. 12 - Gegen die in Artikel 10 und Artikel 11 §§ 3 und 4 erwähnten | Art. 12 - Gegen die in Artikel 10 und Artikel 11 §§ 3 und 4 erwähnten |
Beschlüsse und gegen das in Artikel 11 § 5 erwähnte Ausbleiben eines | Beschlüsse und gegen das in Artikel 11 § 5 erwähnte Ausbleiben eines |
Beschlusses können der Antragsteller oder die Mitglieder der | Beschlusses können der Antragsteller oder die Mitglieder der |
Nationalen Vertriebskommission aus Gründen, die auf Belangen beruhen, | Nationalen Vertriebskommission aus Gründen, die auf Belangen beruhen, |
die sie in dieser Kommission vertreten, Widerspruch einlegen. | die sie in dieser Kommission vertreten, Widerspruch einlegen. |
Der König setzt einen Interministeriellen Ausschuss ein, der | Der König setzt einen Interministeriellen Ausschuss ein, der |
beauftragt ist, über diesen Widerspruch zu befinden. Der Widerspruch | beauftragt ist, über diesen Widerspruch zu befinden. Der Widerspruch |
muss binnen dreissig Tagen nach Notifizierung der in Artikel 11 §§ 3 | muss binnen dreissig Tagen nach Notifizierung der in Artikel 11 §§ 3 |
und 4 erwähnten Beschlüsse oder binnen dreissig Tagen nach dem Tag, an | und 4 erwähnten Beschlüsse oder binnen dreissig Tagen nach dem Tag, an |
dem gemäss Artikel 11 § 5 vorausgesetzt wird, dass der | dem gemäss Artikel 11 § 5 vorausgesetzt wird, dass der |
Sozialwirtschaftliche Ausschuss keinen Beschluss gefasst hat, | Sozialwirtschaftliche Ausschuss keinen Beschluss gefasst hat, |
eingelegt werden. | eingelegt werden. |
Der Widerspruch wird per Einschreiben beim Minister der | Der Widerspruch wird per Einschreiben beim Minister der |
Wirtschaftsangelegenheiten eingelegt. Dieser leitet ihn binnen acht | Wirtschaftsangelegenheiten eingelegt. Dieser leitet ihn binnen acht |
Tagen nach Empfang an die Nationale Vertriebskommission und an den | Tagen nach Empfang an die Nationale Vertriebskommission und an den |
Interministeriellen Ausschuss weiter. | Interministeriellen Ausschuss weiter. |
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten teilt dem Antragsteller | Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten teilt dem Antragsteller |
dies mit. | dies mit. |
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. | Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. |
Die Nationale Vertriebskommission gibt eine mit Gründen versehene | Die Nationale Vertriebskommission gibt eine mit Gründen versehene |
Stellungnahme ab, in der den in Artikel 9 erwähnten Kriterien Rechnung | Stellungnahme ab, in der den in Artikel 9 erwähnten Kriterien Rechnung |
getragen wird und die verschiedenen Standpunkte wiedergegeben werden, | getragen wird und die verschiedenen Standpunkte wiedergegeben werden, |
die die anwesenden Mitglieder formuliert haben. Sie hört den | die die anwesenden Mitglieder formuliert haben. Sie hört den |
Antragsteller oder seinen Rechtsbeistand auf deren Antrag hin an. Sie | Antragsteller oder seinen Rechtsbeistand auf deren Antrag hin an. Sie |
übermittelt dem Interministeriellen Ausschuss ihre Stellungnahme | übermittelt dem Interministeriellen Ausschuss ihre Stellungnahme |
binnen fünfunddreissig Tagen nach Empfang des Widerspruchs. | binnen fünfunddreissig Tagen nach Empfang des Widerspruchs. |
Dieser Interministerielle Ausschuss fasst auf jeden Fall - selbst in | Dieser Interministerielle Ausschuss fasst auf jeden Fall - selbst in |
Ermangelung einer Stellungnahme der Nationalen Vertriebskommission - | Ermangelung einer Stellungnahme der Nationalen Vertriebskommission - |
binnen fünfundvierzig Tagen nach Empfang des Widerspruchs einen | binnen fünfundvierzig Tagen nach Empfang des Widerspruchs einen |
Beschluss und notifiziert ihn dem Antragsteller und dem Bürgermeister- | Beschluss und notifiziert ihn dem Antragsteller und dem Bürgermeister- |
und Schöffenkollegium. Eine Kopie des Beschlusses wird dem Sekretär | und Schöffenkollegium. Eine Kopie des Beschlusses wird dem Sekretär |
der Nationalen Vertriebskommission übermittelt, der die Mitglieder | der Nationalen Vertriebskommission übermittelt, der die Mitglieder |
dieser Kommission davon in Kenntnis setzt. | dieser Kommission davon in Kenntnis setzt. |
Art. 13 - Wurde das Projekt binnen zwei Jahren nach Erteilung der | Art. 13 - Wurde das Projekt binnen zwei Jahren nach Erteilung der |
Genehmigung nicht in Angriff genommen, ist die Genehmigung abgelaufen. | Genehmigung nicht in Angriff genommen, ist die Genehmigung abgelaufen. |
Auf Antrag des Betreffenden kann das Bürgermeister- und | Auf Antrag des Betreffenden kann das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium die Genehmigung jedoch um ein Jahr verlängern. | Schöffenkollegium die Genehmigung jedoch um ein Jahr verlängern. |
Art. 14 - Die Ausführung der in der Genehmigung erwähnten Bedingungen | Art. 14 - Die Ausführung der in der Genehmigung erwähnten Bedingungen |
wird von den Beamten und Bediensteten, die zu diesem Zweck von den für | wird von den Beamten und Bediensteten, die zu diesem Zweck von den für |
Wirtschaftsangelegenheiten und für Mittelstand zuständigen Ministern | Wirtschaftsangelegenheiten und für Mittelstand zuständigen Ministern |
beauftragt worden sind, kontrolliert. | beauftragt worden sind, kontrolliert. |
KAPITEL IV - Aufsicht und Strafbestimmungen | KAPITEL IV - Aufsicht und Strafbestimmungen |
Art. 15 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und | Art. 15 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und |
einer Geldstrafe von 26 bis 2.000 Franken oder lediglich mit einer | einer Geldstrafe von 26 bis 2.000 Franken oder lediglich mit einer |
dieser Strafen wird belegt, wer durch Ausführung oder | dieser Strafen wird belegt, wer durch Ausführung oder |
Aufrechterhaltung von Arbeiten oder gleich wie gegen die Bestimmungen | Aufrechterhaltung von Arbeiten oder gleich wie gegen die Bestimmungen |
des vorliegenden Gesetzes oder der Erlasse in Ausführung des | des vorliegenden Gesetzes oder der Erlasse in Ausführung des |
vorliegenden Gesetzes verstösst oder wer die im Beschluss zur | vorliegenden Gesetzes verstösst oder wer die im Beschluss zur |
Genehmigung der Handelsniederlassung angegebenen Bedingungen nicht | Genehmigung der Handelsniederlassung angegebenen Bedingungen nicht |
erfüllt. | erfüllt. |
Mit denselben Strafen wird belegt, wer wissentlich falsche oder | Mit denselben Strafen wird belegt, wer wissentlich falsche oder |
unvollständige Auskünfte erteilt, um die Genehmigung zur Realisierung | unvollständige Auskünfte erteilt, um die Genehmigung zur Realisierung |
des Projekts einer Handelsniederlassung unrechtmässig zu erhalten. | des Projekts einer Handelsniederlassung unrechtmässig zu erhalten. |
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich |
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diese Straftaten. | Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diese Straftaten. |
Art. 16 - Auf Antrag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder | Art. 16 - Auf Antrag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder |
der für Wirtschaftsangelegenheiten und für Mittelstand zuständigen | der für Wirtschaftsangelegenheiten und für Mittelstand zuständigen |
Minister kann das Gericht unbeschadet der Anwendung des Strafgesetzes | Minister kann das Gericht unbeschadet der Anwendung des Strafgesetzes |
entweder den Entzug oder die einstweilige Aufhebung der Genehmigung | entweder den Entzug oder die einstweilige Aufhebung der Genehmigung |
oder die Schliessung der Handelsniederlassung anordnen. | oder die Schliessung der Handelsniederlassung anordnen. |
Zu diesem Zweck legt das Gericht eine Frist fest. | Zu diesem Zweck legt das Gericht eine Frist fest. |
Art. 17 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind | Art. 17 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind |
die in Artikel 14 erwähnten Beamten und Bediensteten befugt, die in | die in Artikel 14 erwähnten Beamten und Bediensteten befugt, die in |
Artikel 15 bestimmten Straftaten zu ermitteln und durch Protokolle | Artikel 15 bestimmten Straftaten zu ermitteln und durch Protokolle |
festzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. | festzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. |
Diese Beamten und Bediensteten haben Zugang zur Baustelle und zu den | Diese Beamten und Bediensteten haben Zugang zur Baustelle und zu den |
Gebäuden, um alle nötigen Ermittlungen und Feststellungen vorzunehmen. | Gebäuden, um alle nötigen Ermittlungen und Feststellungen vorzunehmen. |
Die Besichtigung von Räumen, die zu Wohnzwecken dienen, ist nur von 5 | Die Besichtigung von Räumen, die zu Wohnzwecken dienen, ist nur von 5 |
Uhr morgens bis 9 Uhr abends und mit Erlaubnis des Polizeirichters | Uhr morgens bis 9 Uhr abends und mit Erlaubnis des Polizeirichters |
gestattet. Diese Erlaubnis ist ebenfalls für die Besichtigung von | gestattet. Diese Erlaubnis ist ebenfalls für die Besichtigung von |
Räumen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, ausserhalb | Räumen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, ausserhalb |
dieser Uhrzeiten erforderlich. | dieser Uhrzeiten erforderlich. |
Unbeschadet der Anwendung strengerer Strafen, die in den Artikeln 269 | Unbeschadet der Anwendung strengerer Strafen, die in den Artikeln 269 |
und 275 des Strafgesetzbuches festgelegt sind, wird jeder, der sich | und 275 des Strafgesetzbuches festgelegt sind, wird jeder, der sich |
der Ausübung des oben vorgesehenen Haussuchungsrechts widersetzt, mit | der Ausübung des oben vorgesehenen Haussuchungsrechts widersetzt, mit |
einer Geldstrafe von 26 bis 300 Franken oder einer Gefängnisstrafe von | einer Geldstrafe von 26 bis 300 Franken oder einer Gefängnisstrafe von |
acht bis fünfzehn Tagen belegt. | acht bis fünfzehn Tagen belegt. |
Art. 18 - Die in Artikel 14 erwähnten Beamten und Bediensteten können | Art. 18 - Die in Artikel 14 erwähnten Beamten und Bediensteten können |
vor Ort die Einstellung der Arbeiten mündlich anordnen, wenn sie | vor Ort die Einstellung der Arbeiten mündlich anordnen, wenn sie |
feststellen, dass diese der Genehmigung nicht entsprechen oder ohne | feststellen, dass diese der Genehmigung nicht entsprechen oder ohne |
Genehmigung ausgeführt werden. Die Anordnung muss zur Vermeidung des | Genehmigung ausgeführt werden. Die Anordnung muss zur Vermeidung des |
Verfalls binnen fünf Tagen vom Bürgermeister oder von den für | Verfalls binnen fünf Tagen vom Bürgermeister oder von den für |
Wirtschaftsangelegenheiten oder für Mittelstand zuständigen Ministern | Wirtschaftsangelegenheiten oder für Mittelstand zuständigen Ministern |
bestätigt werden. | bestätigt werden. |
Die vorerwähnten Beamten und Bediensteten sind befugt, alle Massnahmen | Die vorerwähnten Beamten und Bediensteten sind befugt, alle Massnahmen |
einschliesslich der Versiegelung zu treffen, um die sofortige | einschliesslich der Versiegelung zu treffen, um die sofortige |
Anwendung der Einstellungsanordnung oder des Bestätigungsbeschlusses | Anwendung der Einstellungsanordnung oder des Bestätigungsbeschlusses |
zu gewährleisten. | zu gewährleisten. |
Das Feststellungsprotokoll und der Bestätigungsbeschluss werden dem | Das Feststellungsprotokoll und der Bestätigungsbeschluss werden dem |
Bauherrn und der Person oder dem Unternehmer, die beziehungsweise der | Bauherrn und der Person oder dem Unternehmer, die beziehungsweise der |
die Arbeiten ausführt, per Einschreiben mit Rückschein notifiziert. | die Arbeiten ausführt, per Einschreiben mit Rückschein notifiziert. |
Der Betreffende kann gemäss dem Verfahren für einstweilige Verfügungen | Der Betreffende kann gemäss dem Verfahren für einstweilige Verfügungen |
gegen den Staat oder die Gemeinde - je nachdem, ob der | gegen den Staat oder die Gemeinde - je nachdem, ob der |
Bestätigungsbeschluss von den zuständigen Ministern oder vom | Bestätigungsbeschluss von den zuständigen Ministern oder vom |
Bürgermeister notifiziert wurde - auf Aufhebung der Massnahme klagen. | Bürgermeister notifiziert wurde - auf Aufhebung der Massnahme klagen. |
Die Klage wird vor den Präsidenten des Gerichts erster Instanz | Die Klage wird vor den Präsidenten des Gerichts erster Instanz |
gebracht, in dessen Bereich die Arbeiten und Handlungen ausgeführt | gebracht, in dessen Bereich die Arbeiten und Handlungen ausgeführt |
wurden. Teil IV Buch II Titel VI des Gerichtsgesetzbuches findet | wurden. Teil IV Buch II Titel VI des Gerichtsgesetzbuches findet |
Anwendung auf die Einreichung und die Untersuchung der Klage. | Anwendung auf die Einreichung und die Untersuchung der Klage. |
Wer Arbeiten oder Handlungen unter Verstoss gegen die | Wer Arbeiten oder Handlungen unter Verstoss gegen die |
Einstellungsanordnung oder den Bestätigungsbeschluss fortsetzt, wird | Einstellungsanordnung oder den Bestätigungsbeschluss fortsetzt, wird |
unbeschadet der Strafen für die in Artikel 15 erwähnten Straftaten mit | unbeschadet der Strafen für die in Artikel 15 erwähnten Straftaten mit |
einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen belegt. | einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen belegt. |
KAPITEL V - Schlussbestimmung | KAPITEL V - Schlussbestimmung |
Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Irkutsk, den 29. Juni 1975 | Gegeben zu Irkutsk, den 29. Juni 1975 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten | Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten |
A. OLEFFE | A. OLEFFE |
Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
L. OLIVIER | L. OLIVIER |
Der Minister der Brüsseler Angelegenheiten | Der Minister der Brüsseler Angelegenheiten |
P. VANDEN BOEYNANTS | P. VANDEN BOEYNANTS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
W. DE CLERCQ | W. DE CLERCQ |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
H. VANDERPOORTEN | H. VANDERPOORTEN |
Für den Minister der Wallonischen Angelegenheiten, abwesend: | Für den Minister der Wallonischen Angelegenheiten, abwesend: |
Der Minister des Unterrichtswesens | Der Minister des Unterrichtswesens |
A. HUMBLET | A. HUMBLET |
Der Minister der Öffentlichen Arbeiten | Der Minister der Öffentlichen Arbeiten |
J. DEFRAIGNE | J. DEFRAIGNE |
Der Minister der Flämischen Angelegenheiten | Der Minister der Flämischen Angelegenheiten |
Frau R. DE BACKER-VAN OCKEN | Frau R. DE BACKER-VAN OCKEN |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. MICHEL | J. MICHEL |
Der Staatssekretär für Haushalt | Der Staatssekretär für Haushalt |
G. GEENS | G. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
H. VANDERPOORTEN | H. VANDERPOORTEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 maart 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS |
9. JULI 1976 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1975 | 9. JULI 1976 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1975 |
über die Handelsniederlassungen | über die Handelsniederlassungen |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - In Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1975 über | Artikel 1 - In Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1975 über |
die Handelsniederlassungen werden die Wörter « Artikel 10 und » | die Handelsniederlassungen werden die Wörter « Artikel 10 und » |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 1976 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 1976 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
L. OLIVIER | L. OLIVIER |
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten | Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten |
F. HERMAN | F. HERMAN |
Der Minister der Brüsseler Angelegenheiten | Der Minister der Brüsseler Angelegenheiten |
P. VANDEN BOEYNANTS | P. VANDEN BOEYNANTS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
W. DE CLERCQ | W. DE CLERCQ |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
H. VANDERPOORTEN | H. VANDERPOORTEN |
Der Minister der Wallonischen Angelegenheiten | Der Minister der Wallonischen Angelegenheiten |
A. CALIFICE | A. CALIFICE |
Der Minister der Öffentlichen Arbeiten | Der Minister der Öffentlichen Arbeiten |
J. DEFRAIGNE | J. DEFRAIGNE |
Der Minister der Flämischen Angelegenheiten | Der Minister der Flämischen Angelegenheiten |
Frau R. DE BACKER-VAN OCKEN | Frau R. DE BACKER-VAN OCKEN |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. MICHEL | J. MICHEL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
H. VANDERPOORTEN | H. VANDERPOORTEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 maart 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe 3 - Bijlage 3 | Annexe 3 - Bijlage 3 |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
23. JUNI 1994 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die | 23. JUNI 1994 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die |
Flächennormen für Handelsniederlassungen betrifft, des Gesetzes vom | Flächennormen für Handelsniederlassungen betrifft, des Gesetzes vom |
29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen | 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1975 über die | Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1975 über die |
Handelsniederlassungen, insbesondere des Artikels 1 § 1 Buchstabe a) | Handelsniederlassungen, insbesondere des Artikels 1 § 1 Buchstabe a) |
Nr. 1 und § 2; | Nr. 1 und § 2; |
Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen Vertriebskommission vom 16. | Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen Vertriebskommission vom 16. |
Februar 1994; | Februar 1994; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz |
und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers der Kleinen | und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers der Kleinen |
und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft, | und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 1 § 1 Buchstabe a) Nr. 1 des Gesetzes vom 29. | Artikel 1 - In Artikel 1 § 1 Buchstabe a) Nr. 1 des Gesetzes vom 29. |
Juni 1975 über die Handelsniederlassungen werden die Wörter « 3 000 m2 | Juni 1975 über die Handelsniederlassungen werden die Wörter « 3 000 m2 |
», « 1 500 m2 », « 1 000 m2 » beziehungsweise « 750 m2 » durch die | », « 1 500 m2 », « 1 000 m2 » beziehungsweise « 750 m2 » durch die |
Wörter « 1 500 m2 », « 1 000 m2 », « 600 m2 » beziehungsweise « 400 m2 | Wörter « 1 500 m2 », « 1 000 m2 », « 600 m2 » beziehungsweise « 400 m2 |
» ersetzt. | » ersetzt. |
Art. 2 - Die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen der Flächennormen | Art. 2 - Die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen der Flächennormen |
gelten nicht für Projekte einer Handelsniederlassung, für die vor | gelten nicht für Projekte einer Handelsniederlassung, für die vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eine Baugenehmigung erteilt | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eine Baugenehmigung erteilt |
wurde, sofern diese Genehmigung an diesem Datum noch gültig ist. | wurde, sofern diese Genehmigung an diesem Datum noch gültig ist. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 4 - Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der | Art. 4 - Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der |
Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister der Kleinen und | Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister der Kleinen und |
Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft sind, jeder für seinen | Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 1994 | Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 1994 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister | Der Vizepremierminister |
und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten | und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft | Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft |
A. BOURGEOIS | A. BOURGEOIS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 maart 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |