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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/03/1999
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 oktober 1997 tot invoering van een recht op ouderschapsverlof in het kader van de onderbreking van de beroepsloopbaan en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 octobre 1997 relatif à l'introduction d'un droit au congé parental dans le cadre d'une interruption de la carrière professionnelle et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
19 MAART 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 19 MARS 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 oktober 1997 tot langue allemande de l'arrêté royal du 29 octobre 1997 relatif à
invoering van een recht op ouderschapsverlof in het kader van de l'introduction d'un droit au congé parental dans le cadre d'une
onderbreking van de beroepsloopbaan en van reglementaire bepalingen interruption de la carrière professionnelle et de dispositions
tot wijziging van dit besluit réglementaires modifiant cet arrêté
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van het koninklijk besluit van 29 oktober 1997 tot invoering van een - de l'arrêté royal du 29 octobre 1997 relatif à l'introduction d'un
recht op ouderschapsverlof in het kader van de onderbreking van de droit au congé parental dans le cadre d'une interruption de la
beroepsloopbaan; carrière professionnelle;
- van het koninklijk besluit van 20 januari 1998 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 20 janvier 1998 modifiant l'arrêté royal du 29
koninklijk besluit van 29 oktober 1997 tot invoering van een recht op octobre 1997 relatif à l'introduction d'un droit au congé parental
ouderschapsverlof in het kader van de onderbreking van de beroepsloopbaan; dans le cadre d'une interruption de la carrière professionnelle;
- van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 10 août 1998 modifiant l'arrêté royal du 29
het koninklijk besluit van 29 oktober 1997 tot invoering van een recht octobre 1997 relatif à l'introduction d'un droit au congé parental
op ouderschapsverlof in het kader van de onderbreking van de dans le cadre d'une interruption de la carrière professionnelle,
beroepsloopbaan, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 29 oktober 1997 tot invoering van een - de l'arrêté royal du 29 octobre 1997 relatif à l'introduction d'un
recht op ouderschapsverlof in het kader van de onderbreking van de droit au congé parental dans le cadre d'une interruption de la
beroepsloopbaan; carrière professionnelle;
- van het koninklijk besluit van 20 januari 1998 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 20 janvier 1998 modifiant l'arrêté royal du 29
koninklijk besluit van 29 oktober 1997 tot invoering van een recht op octobre 1997 relatif à l'introduction d'un droit au congé parental
ouderschapsverlof in het kader van de onderbreking van de beroepsloopbaan; dans le cadre d'une interruption de la carrière professionnelle;
- van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 10 août 1998 modifiant l'arrêté royal du 29
het koninklijk besluit van 29 oktober 1997 tot invoering van een recht octobre 1997 relatif à l'introduction d'un droit au congé parental
op ouderschapsverlof in het kader van de onderbreking van de dans le cadre d'une interruption de la carrière professionnelle.
beroepsloopbaan.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 19 maart 1999. Donné à Bruxelles, le 19 mars 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 1 - Bijlage 1 Annexe 1 - Bijlage 1
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
29. OKTOBER 1997 - Königlicher Erlass zur Einführung eines Rechtes auf 29. OKTOBER 1997 - Königlicher Erlass zur Einführung eines Rechtes auf
Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Richtlinie 96/64 des Rates vom 29. April 1997 [sic, zu Aufgrund der Richtlinie 96/64 des Rates vom 29. April 1997 [sic, zu
lesen ist: Richtlinie 96/34 des Rates vom 3. Juni 1996] zu der von lesen ist: Richtlinie 96/34 des Rates vom 3. Juni 1996] zu der von
UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über
Elternurlaub; Elternurlaub;
Aufgrund des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Aufgrund des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 7, abgeändert Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 7, abgeändert
durch die Gesetze vom 14. Juli 1951, 14. Februar 1961, 16. April 1963, durch die Gesetze vom 14. Juli 1951, 14. Februar 1961, 16. April 1963,
11. Januar 1967, 10. Oktober 1967, die Königlichen Erlasse Nr. 13 vom 11. Januar 1967, 10. Oktober 1967, die Königlichen Erlasse Nr. 13 vom
11. Oktober 1978 und Nr. 28 vom 24. März 1982 und die Gesetze vom 22. 11. Oktober 1978 und Nr. 28 vom 24. März 1982 und die Gesetze vom 22.
Januar 1985, 30. Dezember 1988, 26. Juni 1992 und 30. März 1994 und Januar 1985, 30. Dezember 1988, 26. Juni 1992 und 30. März 1994 und
den Königlichen Erlass vom 14. November 1996; den Königlichen Erlass vom 14. November 1996;
Aufgrund des Kapitels IV Abschnitt 5 des Sanierungsgesetzes vom 22. Aufgrund des Kapitels IV Abschnitt 5 des Sanierungsgesetzes vom 22.
Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des
Artikels 105 § 1, wieder eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember Artikels 105 § 1, wieder eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember
1995, und des Artikels 107; 1995, und des Artikels 107;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und
Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 4. Juli 1989 und 4. August 1996; Gesetze vom 4. Juli 1989 und 4. August 1996;
In der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Gewährleistung der In der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Gewährleistung der
Rechtssicherheit erforderlich ist, unverzüglich den notwendigen Rahmen Rechtssicherheit erforderlich ist, unverzüglich den notwendigen Rahmen
für das Recht auf Elternurlaub zu schaffen, da am 1. Januar 1998 das für das Recht auf Elternurlaub zu schaffen, da am 1. Januar 1998 das
im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr.
64 zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub in Kraft tritt; 64 zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub in Kraft tritt;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Arbeitnehmer und Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Arbeitnehmer und
ihre Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. ihre Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5.
Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die
paritätischen Kommissionen fallen. paritätischen Kommissionen fallen.
Art. 2 - Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Erfüllung seines Art. 2 - Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Erfüllung seines
Arbeitsvertrages während einer Periode von drei Monaten auszusetzen, Arbeitsvertrages während einer Periode von drei Monaten auszusetzen,
so wie es in Artikel 100 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 so wie es in Artikel 100 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985
zur Festlegung sozialer Bestimmungen vorgesehen ist, um für sein Kind zur Festlegung sozialer Bestimmungen vorgesehen ist, um für sein Kind
Sorge zu tragen. Sorge zu tragen.
Art. 3 - § 1 - Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf den in Artikel 2 Art. 3 - § 1 - Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf den in Artikel 2
erwähnten Elternurlaub: erwähnten Elternurlaub:
- aus Anlass der Geburt seines Kindes, bis zum vierten Geburtstag des - aus Anlass der Geburt seines Kindes, bis zum vierten Geburtstag des
Kindes, Kindes,
- aus Anlass der Adoption eines Kindes, während einer Periode von vier - aus Anlass der Adoption eines Kindes, während einer Periode von vier
Jahren ab der Eintragung des Kindes als Familienmitglied im Jahren ab der Eintragung des Kindes als Familienmitglied im
Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister der Gemeinde, in der der Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister der Gemeinde, in der der
Arbeitnehmer seinen Wohnort hat, und spätestens bis zum achten Arbeitnehmer seinen Wohnort hat, und spätestens bis zum achten
Geburtstag des Kindes. Geburtstag des Kindes.
Wenn das Kind von einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von Wenn das Kind von einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von
mindestens 66 % im Sinne der Vorschriften über Familienbeihilfen mindestens 66 % im Sinne der Vorschriften über Familienbeihilfen
betroffen ist, wird das Recht auf Elternurlaub bis spätestens zum betroffen ist, wird das Recht auf Elternurlaub bis spätestens zum
achten Geburtstag des Kindes gewährt. achten Geburtstag des Kindes gewährt.
§ 2 - Die Bedingung des vierten oder achten Geburtstages, so wie sie § 2 - Die Bedingung des vierten oder achten Geburtstages, so wie sie
im vorhergehenden Paragraphen vorgesehen ist, muss spätestens während im vorhergehenden Paragraphen vorgesehen ist, muss spätestens während
der Periode des Elternurlaubs erfüllt werden. der Periode des Elternurlaubs erfüllt werden.
Bei Verschiebung des Urlaubs auf Antrag des Arbeitgebers kann der Bei Verschiebung des Urlaubs auf Antrag des Arbeitgebers kann der
vierte oder achte Geburtstag ausserdem überschritten werden, insofern vierte oder achte Geburtstag ausserdem überschritten werden, insofern
die schriftliche Mitteilung gemäss Artikel 6 erfolgt ist. die schriftliche Mitteilung gemäss Artikel 6 erfolgt ist.
Art. 4 - Um in den Genuss des Rechtes auf Elternurlaub zu kommen, muss Art. 4 - Um in den Genuss des Rechtes auf Elternurlaub zu kommen, muss
der Arbeitnehmer während 12 Monaten im Laufe der 15 Monate, die der der Arbeitnehmer während 12 Monaten im Laufe der 15 Monate, die der
gemäss Artikel 6 erfolgten schriftlichen Mitteilung vorausgehen, durch gemäss Artikel 6 erfolgten schriftlichen Mitteilung vorausgehen, durch
einen Arbeitsvertrag an den ihn beschäftigenden Arbeitgeber gebunden einen Arbeitsvertrag an den ihn beschäftigenden Arbeitgeber gebunden
gewesen sein. gewesen sein.
Art. 5 - Der Arbeitnehmer legt spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem der Art. 5 - Der Arbeitnehmer legt spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem der
Elternurlaub beginnt, das Dokument oder die Dokumente zur Bestätigung Elternurlaub beginnt, das Dokument oder die Dokumente zur Bestätigung
des Ereignisses vor, das gemäss Artikel 3 Anrecht auf Elternurlaub des Ereignisses vor, das gemäss Artikel 3 Anrecht auf Elternurlaub
gibt. gibt.
Art. 6 - Der Arbeitnehmer, der das Recht auf Elternurlaub auszuüben Art. 6 - Der Arbeitnehmer, der das Recht auf Elternurlaub auszuüben
wünscht, stellt seinen Antrag gemäss folgenden Bestimmungen: wünscht, stellt seinen Antrag gemäss folgenden Bestimmungen:
1. Der Arbeitnehmer teilt dem Arbeitgeber, der ihn beschäftigt, dies 3 1. Der Arbeitnehmer teilt dem Arbeitgeber, der ihn beschäftigt, dies 3
Monate im voraus schriftlich mit; diese Frist von 3 Monaten kann im Monate im voraus schriftlich mit; diese Frist von 3 Monaten kann im
gemeinsamen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsamen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
verkürzt werden. verkürzt werden.
2. Die Mitteilung erfolgt durch Einschreiben oder Aushändigung des in 2. Die Mitteilung erfolgt durch Einschreiben oder Aushändigung des in
Nr. 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Schriftstücks, dessen Nr. 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Schriftstücks, dessen
Duplikat zur Empfangsbestätigung vom Arbeitgeber unterzeichnet wird. Duplikat zur Empfangsbestätigung vom Arbeitgeber unterzeichnet wird.
3. In dem in Nr. 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Schriftstück 3. In dem in Nr. 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Schriftstück
werden Beginn- und Enddatum des Elternurlaubs vermerkt. werden Beginn- und Enddatum des Elternurlaubs vermerkt.
Art. 7 - § 1 - Binnen dem Monat, der der gemäss Artikel 6 erfolgten Art. 7 - § 1 - Binnen dem Monat, der der gemäss Artikel 6 erfolgten
schriftlichen Mitteilung folgt, kann der Arbeitgeber schriftlich die schriftlichen Mitteilung folgt, kann der Arbeitgeber schriftlich die
Ausübung des Rechtes auf Elternurlaub aus berechtigten betrieblichen Ausübung des Rechtes auf Elternurlaub aus berechtigten betrieblichen
Gründen verschieben. Gründen verschieben.
§ 2 - Die Bestimmung von § 1 ist anwendbar unbeschadet des Rechtes auf § 2 - Die Bestimmung von § 1 ist anwendbar unbeschadet des Rechtes auf
Elternurlaub, das spätestens 6 Monate nach dem Monat läuft, in dem die Elternurlaub, das spätestens 6 Monate nach dem Monat läuft, in dem die
mit Gründen versehene Verschiebung erfolgt ist. mit Gründen versehene Verschiebung erfolgt ist.
Art. 8 - Der Arbeitnehmer, der sein in Artikel 2 vorgesehenes Recht Art. 8 - Der Arbeitnehmer, der sein in Artikel 2 vorgesehenes Recht
auf Elternurlaub ausübt, kann für dasselbe Kind keinen Elternurlaub auf Elternurlaub ausübt, kann für dasselbe Kind keinen Elternurlaub
mehr auf der Grundlage von Artikel 6 des kollektiven Arbeitsabkommens mehr auf der Grundlage von Artikel 6 des kollektiven Arbeitsabkommens
Nr. 64 vom 29. April 1997 zur Einführung eines Rechtes auf Nr. 64 vom 29. April 1997 zur Einführung eines Rechtes auf
Elternurlaub beanspruchen. Elternurlaub beanspruchen.
Der Arbeitnehmer, der Elternurlaub auf der Grundlage von Artikel 6 des Der Arbeitnehmer, der Elternurlaub auf der Grundlage von Artikel 6 des
erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens genommen hat, kann für dasselbe erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens genommen hat, kann für dasselbe
Kind kein Recht auf Elternurlaub auf der Grundlage des vorliegenden Kind kein Recht auf Elternurlaub auf der Grundlage des vorliegenden
Königlichen Erlasses geltend machen. Königlichen Erlasses geltend machen.
Art. 9 - Die in Artikel 2 erwähnte Periode wird für die Berechnung der Art. 9 - Die in Artikel 2 erwähnte Periode wird für die Berechnung der
in den Artikeln 5 und 7 des Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 in den Artikeln 5 und 7 des Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991
über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen vorgesehenen maximalen über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen vorgesehenen maximalen
Periode nicht berücksichtigt. Periode nicht berücksichtigt.
Art. 10 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 Art. 10 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991
über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen und seiner über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen und seiner
Ausführungserlasse sind anwendbar, insofern durch die Bestimmungen des Ausführungserlasse sind anwendbar, insofern durch die Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses nicht davon abgewichen wird. vorliegenden Erlasses nicht davon abgewichen wird.
Art. 11 - In den Königlichen Erlass vom 2. Januar 1991 über die Art. 11 - In den Königlichen Erlass vom 2. Januar 1991 über die
Bewilligung von Unterbrechungszulagen wird ein Artikel 26bis mit Bewilligung von Unterbrechungszulagen wird ein Artikel 26bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure der Verwaltung der « Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure der Verwaltung der
Arbeitsvorschriften und der Arbeitsbeziehungen werden als Beamte Arbeitsvorschriften und der Arbeitsbeziehungen werden als Beamte
bestimmt, die mit der Aufsicht über die Anwendung von Kapitel IV bestimmt, die mit der Aufsicht über die Anwendung von Kapitel IV
Abschnitt 5 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung Abschnitt 5 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung
sozialer Bestimmungen und von seinen Ausführungserlassen beauftragt sozialer Bestimmungen und von seinen Ausführungserlassen beauftragt
sind. » sind. »
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Art. 13 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Art. 13 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Oktober 1997 Gegeben zu Brüssel, den 29. Oktober 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 maart 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 2 - Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
20. JANUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 20. JANUAR 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 29. Oktober 1997 zur Einführung eines Rechtes auf Erlasses vom 29. Oktober 1997 zur Einführung eines Rechtes auf
Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Richtlinie 96/64 des Rates vom 29. April 1997 [sic, zu Aufgrund der Richtlinie 96/64 des Rates vom 29. April 1997 [sic, zu
lesen ist: Richtlinie 96/34 des Rates vom 3. Juni 1996] zu der von lesen ist: Richtlinie 96/34 des Rates vom 3. Juni 1996] zu der von
UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über
Elternurlaub; Elternurlaub;
Aufgrund des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Aufgrund des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 7, abgeändert Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 7, abgeändert
durch die Gesetze vom 14. Juli 1951, 14. Februar 1961, 16. April 1963, durch die Gesetze vom 14. Juli 1951, 14. Februar 1961, 16. April 1963,
11. Januar 1967, 10. Oktober 1967, die Königlichen Erlasse Nr. 13 vom 11. Januar 1967, 10. Oktober 1967, die Königlichen Erlasse Nr. 13 vom
11. Oktober 1978 und Nr. 28 vom 24. März 1982 und die Gesetze vom 22. 11. Oktober 1978 und Nr. 28 vom 24. März 1982 und die Gesetze vom 22.
Januar 1985, 30. Dezember 1988, 26. Juni 1992 und 30. März 1994 und Januar 1985, 30. Dezember 1988, 26. Juni 1992 und 30. März 1994 und
den Königlichen Erlass vom 14. November 1996; den Königlichen Erlass vom 14. November 1996;
Aufgrund des Kapitels IV Abschnitt 5 des Sanierungsgesetzes vom 22. Aufgrund des Kapitels IV Abschnitt 5 des Sanierungsgesetzes vom 22.
Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des
Artikels 105 § 1, wieder eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember Artikels 105 § 1, wieder eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember
1995, und des Artikels 107; 1995, und des Artikels 107;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1997 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1997 zur Einführung
eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung, eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung,
insbesondere des Artikels 8; insbesondere des Artikels 8;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und
Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 4. Juli 1989 und 4. August 1996; Gesetze vom 4. Juli 1989 und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Gewährleistung der In der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Gewährleistung der
Rechtssicherheit erforderlich ist, unverzüglich den notwendigen Rahmen Rechtssicherheit erforderlich ist, unverzüglich den notwendigen Rahmen
für das Recht auf Elternurlaub zu schaffen, da am 1. Januar 1998 das für das Recht auf Elternurlaub zu schaffen, da am 1. Januar 1998 das
im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr.
64 zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub in Kraft getreten 64 zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub in Kraft getreten
ist; ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1997 Artikel 1 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1997
zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der
Laufbahnunterbrechung wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Laufbahnunterbrechung wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 8 - Das Recht auf den Elternurlaub, der auf der Grundlage des « Art. 8 - Das Recht auf den Elternurlaub, der auf der Grundlage des
vorliegenden Erlasses genommen wird, wird im Rahmen des im Nationalen vorliegenden Erlasses genommen wird, wird im Rahmen des im Nationalen
Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 64 vom 29. Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 64 vom 29.
April 1997 zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub ausgeübt. » April 1997 zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub ausgeübt. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird am 1. Januar 1998 wirksam. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird am 1. Januar 1998 wirksam.
Art. 3 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Art. 3 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 1998 Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 maart 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 3 - Bijlage 3 Annexe 3 - Bijlage 3
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
10. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 10. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 29. Oktober 1997 zur Einführung eines Rechtes auf Erlasses vom 29. Oktober 1997 zur Einführung eines Rechtes auf
Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Richtlinie 96/34 des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von Aufgrund der Richtlinie 96/34 des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von
UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über
Elternurlaub; Elternurlaub;
Aufgrund des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Aufgrund des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 7, abgeändert Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 7, abgeändert
durch die Gesetze vom 14. Juli 1951, 14. Februar 1961, 16. April 1963, durch die Gesetze vom 14. Juli 1951, 14. Februar 1961, 16. April 1963,
11. Januar 1967, 10. Oktober 1967, die Königlichen Erlasse Nr. 13 vom 11. Januar 1967, 10. Oktober 1967, die Königlichen Erlasse Nr. 13 vom
11. Oktober 1978 und Nr. 28 vom 24. März 1982 und die Gesetze vom 22. 11. Oktober 1978 und Nr. 28 vom 24. März 1982 und die Gesetze vom 22.
Januar 1985, 30. Dezember 1988, 26. Juni 1992 und 30. März 1994 und Januar 1985, 30. Dezember 1988, 26. Juni 1992 und 30. März 1994 und
den Königlichen Erlass vom 14. November 1996; den Königlichen Erlass vom 14. November 1996;
Aufgrund des Kapitels IV Abschnitt 5 des Sanierungsgesetzes vom 22. Aufgrund des Kapitels IV Abschnitt 5 des Sanierungsgesetzes vom 22.
Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere des
Artikels 105 § 1, wieder eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember Artikels 105 § 1, wieder eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember
1995; 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1997 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1997 zur Einführung
eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung, eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung,
insbesondere des Artikels 2; insbesondere des Artikels 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und
Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 24. Juni 1998; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 24. Juni 1998;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 2. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 2.
Juli 1998; Juli 1998;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 4. Juli 1989 und 4. August 1996; Gesetze vom 4. Juli 1989 und 4. August 1996;
In der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Gewährleistung der In der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Gewährleistung der
Rechtssicherheit erforderlich ist, für die Möglichkeit, Elternurlaub Rechtssicherheit erforderlich ist, für die Möglichkeit, Elternurlaub
für die Hälfte der Arbeitszeit zu nehmen, unverzüglich den notwendigen für die Hälfte der Arbeitszeit zu nehmen, unverzüglich den notwendigen
Rahmen zu schaffen, da am 1. Januar 1998 das im Nationalen Arbeitsrat Rahmen zu schaffen, da am 1. Januar 1998 das im Nationalen Arbeitsrat
abgeschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 64 zur Einführung eines abgeschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 64 zur Einführung eines
Rechtes auf Elternurlaub in Kraft getreten ist; Rechtes auf Elternurlaub in Kraft getreten ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1997 Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1997
zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der zur Einführung eines Rechtes auf Elternurlaub im Rahmen der
Laufbahnunterbrechung wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Laufbahnunterbrechung wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 2 - Der Arbeitnehmer hat, um für sein Kind Sorge zu tragen, das « Art. 2 - Der Arbeitnehmer hat, um für sein Kind Sorge zu tragen, das
Recht: Recht:
- entweder die Erfüllung seines Arbeitsvertrages während einer - entweder die Erfüllung seines Arbeitsvertrages während einer
ununterbrochenen Periode von drei Monaten vollständig auszusetzen, so ununterbrochenen Periode von drei Monaten vollständig auszusetzen, so
wie es in Artikel 100 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur wie es in Artikel 100 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur
Festlegung sozialer Bestimmungen vorgesehen ist, Festlegung sozialer Bestimmungen vorgesehen ist,
- oder seine Arbeitsleistungen während einer ununterbrochenen Periode - oder seine Arbeitsleistungen während einer ununterbrochenen Periode
von sechs Monaten auf eine Halbzeitbeschäftigung zu verkürzen, so wie von sechs Monaten auf eine Halbzeitbeschäftigung zu verkürzen, so wie
es in Artikel 102 des obenerwähnten Gesetzes vorgesehen ist, wenn er es in Artikel 102 des obenerwähnten Gesetzes vorgesehen ist, wenn er
vollzeitbeschäftigt ist. Dieses Recht gilt nicht für Arbeitnehmer, die vollzeitbeschäftigt ist. Dieses Recht gilt nicht für Arbeitnehmer, die
in einem kleinen oder mittleren Betrieb beschäftigt sind, der am 30. in einem kleinen oder mittleren Betrieb beschäftigt sind, der am 30.
Juni des vorhergehenden Kalenderjahres weniger als 10 Arbeitnehmer Juni des vorhergehenden Kalenderjahres weniger als 10 Arbeitnehmer
beschäftigte. Diese Arbeitnehmer können von der Möglichkeit, während beschäftigte. Diese Arbeitnehmer können von der Möglichkeit, während
einer ununterbrochenen Periode von sechs Monaten ihre einer ununterbrochenen Periode von sechs Monaten ihre
Arbeitsleistungen im Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung zu erbringen, Arbeitsleistungen im Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung zu erbringen,
nur mittels vorherigen Einverständnisses des Arbeitgebers Gebrauch nur mittels vorherigen Einverständnisses des Arbeitgebers Gebrauch
machen. » machen. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Quartals in Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Quartals in
Kraft, das seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt. Kraft, das seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt.
Art. 3 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Art. 3 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. August 1998 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. August 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 maart 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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