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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/06/2002
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de artikelen 27 en 29 van het ministerieel besluit van 21 december 2001 tot wijziging van ministeriële besluiten betreffende Landbouw naar aanleiding van de invoering van de euro Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des articles 27 et 29 de l'arrêté ministériel du 21 décembre 2001 modifiant des arrêtés ministériels concernant l'Agriculture suite à l'introduction de l'euro
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de artikelen 27 en 29 van het ministerieel langue allemande des articles 27 et 29 de l'arrêté ministériel du 21
besluit van 21 december 2001 tot wijziging van ministeriële besluiten décembre 2001 modifiant des arrêtés ministériels concernant
betreffende Landbouw naar aanleiding van de invoering van de euro l'Agriculture suite à l'introduction de l'euro
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles
27 en 29 van het ministerieel besluit van 21 december 2001 tot 27 et 29 de l'arrêté ministériel du 21 décembre 2001 modifiant des
wijziging van ministeriële besluiten betreffende Landbouw naar arrêtés ministériels concernant l'Agriculture suite à l'introduction
aanleiding van de invoering van de euro, opgemaakt door de Centrale de l'euro, établi par le Service central de traduction allemande du
dienst voor Duitse vertaling van het
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de artikelen 27 en 29 van het ministerieel besluit van officielle en langue allemande des articles 27 et 29 de l'arrêté
21 december 2001 tot wijziging van ministeriële besluiten betreffende ministériel du 21 décembre 2001 modifiant des arrêtés ministériels
Landbouw naar aanleiding van de invoering van de euro. concernant l'Agriculture suite à l'introduction de l'euro.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 19 juni 2002. Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Annexe
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
21. DEZEMBER 2001 - Ministerieller Erlass zur Abänderung von 21. DEZEMBER 2001 - Ministerieller Erlass zur Abänderung von
Ministeriellen Erlassen über Landwirtschaft infolge der Einführung des Ministeriellen Erlassen über Landwirtschaft infolge der Einführung des
Euro Euro
Die mit der Landwirtschaft beauftragte Ministerin und die Ministerin Die mit der Landwirtschaft beauftragte Ministerin und die Ministerin
des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt,
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1955 zur Schaffung eines Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1955 zur Schaffung eines
Landwirtschaftsfonds, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember Landwirtschaftsfonds, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember
1956; 1956;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 1956 über die Verbesserung der für Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 1956 über die Verbesserung der für
die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, zuletzt abgeändert durch die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 24. März 1987; das Gesetz vom 24. März 1987;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999; zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999; zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999;
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung
von Haushaltsfonds; von Haushaltsfonds;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der
Veterinärmedizin; Veterinärmedizin;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur
Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung Einführung einer Verordnung in Bezug auf die allgemeine Verwaltung
hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, zuletzt hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli 1999; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 1955 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 1955 zur
Übertragung der Befugnis zur Festlegung der Höhe der finanziellen Übertragung der Befugnis zur Festlegung der Höhe der finanziellen
Beteiligung des Landwirtschaftsfonds und der Bedingungen für diese Beteiligung des Landwirtschaftsfonds und der Bedingungen für diese
Beteiligung an den Minister der Landwirtschaft; Beteiligung an den Minister der Landwirtschaft;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 1963 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 1963 zur Einführung
einer Kontrolle des Ursprungs, der Qualität und der Aufbereitung des einer Kontrolle des Ursprungs, der Qualität und der Aufbereitung des
einheimischen Hopfens; einheimischen Hopfens;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 1965 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 1965 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen und Zulagen einer allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen und Zulagen
zugunsten des Personals der Ministerien; zugunsten des Personals der Ministerien;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die
Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zuletzt abgeändert durch den Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 31. Oktober 1996; Königlichen Erlass vom 31. Oktober 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung
einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut, einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut,
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 1991; zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. September 1971 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. September 1971 über die
Verbesserung der Rinderrasse, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Verbesserung der Rinderrasse, zuletzt abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 18. März 1988; Erlass vom 18. März 1988;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Januar 1978 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Januar 1978 über die
Organisation der Gesundheitspflege für Schweine, zuletzt abgeändert Organisation der Gesundheitspflege für Schweine, zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 24. September 1997; durch den Königlichen Erlass vom 24. September 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 1978 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 1978 über die
Bekämpfung der Rinderbrucellose, zuletzt abgeändert durch den Bekämpfung der Rinderbrucellose, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 10. September 1996; Königlichen Erlass vom 10. September 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 1978 zur Förderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 1978 zur Förderung
der Bekämpfung der Rinderbrucellose, zuletzt abgeändert durch den der Bekämpfung der Rinderbrucellose, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 10. Februar 1999; Königlichen Erlass vom 10. Februar 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. September 1981 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. September 1981 über die
Bekämpfung der Bienenseuchen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Bekämpfung der Bienenseuchen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 11. April 1999; Erlass vom 11. April 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. September 1981 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. September 1981 zur
Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die
klassische Schweinepest und die afrikanische Schweinepest, zuletzt klassische Schweinepest und die afrikanische Schweinepest, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Oktober 1996; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. Oktober 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1991 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1991 über die
Schätzung der und die Entschädigung für Rinder, die im Rahmen der Schätzung der und die Entschädigung für Rinder, die im Rahmen der
haustierseuchenrechtlichen Überwachung geschlachtet werden; haustierseuchenrechtlichen Überwachung geschlachtet werden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1991 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1991 über die
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch; Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1992 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1992 zur Festlegung
des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder; des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. September 1992 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. September 1992 über die
Verbesserung der Zuchtschweine; Verbesserung der Zuchtschweine;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1992 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1992 über die
Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen; Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1992 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1992 über die
Verbesserung der Equiden; Verbesserung der Equiden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1993 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1993 zur Festlegung
tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die Aujeszkysche tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die Aujeszkysche
Krankheit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai Krankheit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai
1999; 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. März 1994 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. März 1994 über die Zulassung
von Milchbetrieben, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass von Milchbetrieben, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 17. September 2000; vom 17. September 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 1994 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 1994 über die
Milcherzeugung und zur Einführung einer amtlichen Kontrolle der den Milcherzeugung und zur Einführung einer amtlichen Kontrolle der den
Käufern gelieferten Milch, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Käufern gelieferten Milch, zuletzt abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 3. September 2000; Erlass vom 3. September 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Februar 1995 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Februar 1995 zur
Koordinierung des Gesetzes vom 10. November 1967 zur Gründung des Koordinierung des Gesetzes vom 10. November 1967 zur Gründung des
Belgischen Interventions- und Rückgabebüros; Belgischen Interventions- und Rückgabebüros;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die
Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die
Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern; Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. August 1997 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. August 1997 zur Festlegung
der Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse für die der Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse für die
wissenschaftliche und technische Forschung zu landwirtschaftlichen wissenschaftliche und technische Forschung zu landwirtschaftlichen
Zwecken; Zwecken;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Januar 1998 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Januar 1998 über die
Zulassung der überberuflichen Einrichtungen im Rahmen der Erzeugung Zulassung der überberuflichen Einrichtungen im Rahmen der Erzeugung
von Saatgut, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Februar von Saatgut, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Februar
1999; 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 zur Festlegung der
gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse in Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse in Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996; Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 zur Festlegung der
gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse in Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse in Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996, was die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996, was die
Kriterien für die Anerkennung der Erzeugerorganisationen betrifft; Kriterien für die Anerkennung der Erzeugerorganisationen betrifft;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1998 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1998 über die
Interventionsregelung für Obst und Gemüse; Interventionsregelung für Obst und Gemüse;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der
Grundordnung der Veterinärdienste; Grundordnung der Veterinärdienste;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1999 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1999 über die
Zulassung der repräsentativen Berufsorganisationen im Bereich Zulassung der repräsentativen Berufsorganisationen im Bereich
Baumschulen; Baumschulen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Februar 1967 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Februar 1967 zur
Festlegung zeitweiliger tierseuchenrechtlicher Massnahmen gegen die Festlegung zeitweiliger tierseuchenrechtlicher Massnahmen gegen die
Tollwut, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 23. Tollwut, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 23.
August 1988; August 1988;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. Januar 1976 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. Januar 1976 zur
Festlegung der den zugelassenen Tierärzten für ihre Dienstleistungen Festlegung der den zugelassenen Tierärzten für ihre Dienstleistungen
im tierseuchenrechtlichen Bereich zu gewährenden Zulagen; im tierseuchenrechtlichen Bereich zu gewährenden Zulagen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. März 1976 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. März 1976 zur Festlegung
des Entgelts und der Entschädigungen, die den stellvertretenden des Entgelts und der Entschädigungen, die den stellvertretenden
Veterinärinspektoren gewährt werden, abgeändert durch den Veterinärinspektoren gewährt werden, abgeändert durch den
Ministeriellen Erlass vom 7. September 1989; Ministeriellen Erlass vom 7. September 1989;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 2. März 1978 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 2. März 1978 zur Festlegung
des Entgeltbetrags, der den mit der Gesundheitsuntersuchung der Tiere des Entgeltbetrags, der den mit der Gesundheitsuntersuchung der Tiere
an der Grenze beauftragten zugelassenen Doktoren der Veterinärmedizin an der Grenze beauftragten zugelassenen Doktoren der Veterinärmedizin
zu zahlen ist, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 7. zu zahlen ist, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 7.
September 1989; September 1989;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Januar 1978 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Januar 1978 über die
Organisation der Gesundheitspflege für Schweine; Organisation der Gesundheitspflege für Schweine;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juli 1979 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juli 1979 zur Festlegung
der für die Kontrolle des Hopfens und der Hopfenerzeugnisse zu der für die Kontrolle des Hopfens und der Hopfenerzeugnisse zu
zahlenden Vergütungen; zahlenden Vergütungen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. August 1987 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. August 1987 zur
Festlegung zeitweiliger Begleitmassnahmen im Rahmen der Bekämpfung der Festlegung zeitweiliger Begleitmassnahmen im Rahmen der Bekämpfung der
klassischen Schweinepest; klassischen Schweinepest;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Mai 1988 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Mai 1988 über die
organisierte Bekämpfung der Bienenkrankheiten, zuletzt abgeändert organisierte Bekämpfung der Bienenkrankheiten, zuletzt abgeändert
durch den Ministeriellen Erlass vom 4. März 1999; durch den Ministeriellen Erlass vom 4. März 1999;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 27. Februar 1991 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 27. Februar 1991 über die
Verbesserung der Rinderrasse; Verbesserung der Rinderrasse;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. August 1991 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. August 1991 zur Festlegung
der Höhe und der Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung der der Höhe und der Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung der
Absonderungsentschädigung, die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses Absonderungsentschädigung, die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses
vom 6. Dezember 1978 zur Förderung der Bekämpfung der Rinderbrucellose vom 6. Dezember 1978 zur Förderung der Bekämpfung der Rinderbrucellose
erwähnt ist, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 1. erwähnt ist, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 1.
November 1991; November 1991;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. November 1991 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. November 1991 zur
Festlegung der in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November Festlegung der in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. November
1991 über die Schätzung der und die Entschädigung für Rinder, die im 1991 über die Schätzung der und die Entschädigung für Rinder, die im
Rahmen der haustierseuchenrechtlichen Überwachung geschlachtet werden, Rahmen der haustierseuchenrechtlichen Überwachung geschlachtet werden,
erwähnten Abschlagskoeffizienten und Höchstbeträge; erwähnten Abschlagskoeffizienten und Höchstbeträge;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Januar 1992 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Januar 1992 zur
Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Klassifizierung der Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Klassifizierung der
Schlachtkörper ausgewachsener Rinder; Schlachtkörper ausgewachsener Rinder;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. September 1992 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. September 1992 über die
Zulassung und Bezuschussung der Schweinezüchtervereinigungen; Zulassung und Bezuschussung der Schweinezüchtervereinigungen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. Oktober 1992 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. Oktober 1992 über die
Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen; Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 20. November 1992 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 20. November 1992 zur
Festlegung von Massnahmen für die Ausarbeitung eines Notfallplans zur Festlegung von Massnahmen für die Ausarbeitung eines Notfallplans zur
Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zuletzt abgeändert durch den Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zuletzt abgeändert durch den
Ministeriellen Erlass vom 1. Juli 1994; Ministeriellen Erlass vom 1. Juli 1994;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Dezember 1992 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Dezember 1992 über die
Zulassung und die Bezuschussung der Vereinigungen, die sich mit Zulassung und die Bezuschussung der Vereinigungen, die sich mit
Equiden befassen; Equiden befassen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. März 1993 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. März 1993 zur Festlegung
von Massnahmen zur Vorbeugung und Früherkennung der Aujeszkyschen von Massnahmen zur Vorbeugung und Früherkennung der Aujeszkyschen
Krankheit, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 9. Krankheit, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 9.
Juni 1997; Juni 1997;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 17. März 1994 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 17. März 1994 über die
amtliche Bestimmung der Qualität und Zusammensetzung der den Käufern amtliche Bestimmung der Qualität und Zusammensetzung der den Käufern
gelieferten Milch, zuletzt abgändert durch den Ministeriellen Erlass gelieferten Milch, zuletzt abgändert durch den Ministeriellen Erlass
vom 28. Dezember 2000; vom 28. Dezember 2000;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. April 1995 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. April 1995 zur Festlegung
der Vergütungen für die Kontrolle der fakultativen Angaben auf der der Vergütungen für die Kontrolle der fakultativen Angaben auf der
Etikettierung von Geflügelfleisch; Etikettierung von Geflügelfleisch;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 7. September 1995 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 7. September 1995 zur
Festlegung von Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter Fischkrankheiten, Festlegung von Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter Fischkrankheiten,
abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 5. Oktober 1998; abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 5. Oktober 1998;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 17. Oktober 1995 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 17. Oktober 1995 zur
Einführung einer Prämie zum Ausgleich von Einkommensverlusten infolge Einführung einer Prämie zum Ausgleich von Einkommensverlusten infolge
der Aufforstung landwirtschaftlicher Nutzflächen in Anwendung der der Aufforstung landwirtschaftlicher Nutzflächen in Anwendung der
Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur
Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für
Aufforstungsmassnahmen in der Landwirtschaft; Aufforstungsmassnahmen in der Landwirtschaft;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 2. September 1997 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 2. September 1997 zur
Festlegung des in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 29. August Festlegung des in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 29. August
1997 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse 1997 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Zuschüsse
für die wissenschaftliche und technische Forschung zu für die wissenschaftliche und technische Forschung zu
landwirtschaftlichen Zwecken vorgesehenen Abkommensmusters; landwirtschaftlichen Zwecken vorgesehenen Abkommensmusters;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. November 1997 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. November 1997 zur
Ausführung von Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 Ausführung von Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997
über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für über die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für
die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern; die Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Mai 1998 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Mai 1998 über die
Gewährung von Zuschüssen an die Vertretungsdienste für Betriebe; Gewährung von Zuschüssen an die Vertretungsdienste für Betriebe;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1998 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1998 über die
Interventionsregelung für Obst und Gemüse; Interventionsregelung für Obst und Gemüse;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. August 1998 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. August 1998 zur
Ausführung des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 zur Festlegung Ausführung des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 zur Festlegung
der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse in Anwendung der der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse in Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996, was die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996, was die
Kriterien für die Anerkennung der Erzeugerorganisationen betrifft; Kriterien für die Anerkennung der Erzeugerorganisationen betrifft;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 14. Februar 2000 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 14. Februar 2000 zur
Billigung der überberuflichen Abkommen einer im Rahmen der Erzeugung Billigung der überberuflichen Abkommen einer im Rahmen der Erzeugung
von Saatgut zugelassenen überberuflichen Einrichtung; von Saatgut zugelassenen überberuflichen Einrichtung;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 20. Dezember 2000 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 20. Dezember 2000 zur
Zulassung einer repräsentativen Berufsorganisation im Bereich Zulassung einer repräsentativen Berufsorganisation im Bereich
Baumschulen und zur Billigung der gemeinsam erstellten Regeln; Baumschulen und zur Billigung der gemeinsam erstellten Regeln;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Dezember 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Dezember 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.
Dezember 2001; Dezember 2001;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Anpassung der föderalen Rechtsvorschriften In der Erwägung, dass die Anpassung der föderalen Rechtsvorschriften
und Regelungen im Hinblick auf den definitiven Übergang zum Euro und Regelungen im Hinblick auf den definitiven Übergang zum Euro
Gegenstand eines einheitlichen und zentralisierten Verfahrens gewesen Gegenstand eines einheitlichen und zentralisierten Verfahrens gewesen
ist, und zwar im Rahmen des Admi-Euro-Programms seitens des ist, und zwar im Rahmen des Admi-Euro-Programms seitens des
Exekutivausschusses; Exekutivausschusses;
Dass die Regierung beschlossen hat, die nötigen Anpassungen in Bezug Dass die Regierung beschlossen hat, die nötigen Anpassungen in Bezug
auf die Transparenzrundungen nicht in einer Phase, sondern in auf die Transparenzrundungen nicht in einer Phase, sondern in
verschiedenen Phasen gemäss einem genauen Zeitplan zu verwirklichen; verschiedenen Phasen gemäss einem genauen Zeitplan zu verwirklichen;
Dass aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Dass aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des
Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der
Verfassung erwähnten Angelegenheiten, zuerst die Königlichen Erlasse Verfassung erwähnten Angelegenheiten, zuerst die Königlichen Erlasse
vom 20. Juli 2000 zur Abänderung von Gesetzen, die Beträge in vom 20. Juli 2000 zur Abänderung von Gesetzen, die Beträge in
Belgischen Franken enthalten, ergangen sind; Belgischen Franken enthalten, ergangen sind;
Dass anschliessend eine erste "Reihe" von Königlichen Erlassen zur Dass anschliessend eine erste "Reihe" von Königlichen Erlassen zur
Anpassung der Königlichen Erlasse an den Euro ergangen ist und dass Anpassung der Königlichen Erlasse an den Euro ergangen ist und dass
dann am 13. Juli 2001 eine zweite "Reihe" folgte; dann am 13. Juli 2001 eine zweite "Reihe" folgte;
Dass, da die vorerwähnten Phasen durchgeführt sind, mit der letzten Dass, da die vorerwähnten Phasen durchgeführt sind, mit der letzten
vorschriftsmässigen Phase, nämlich der der Ministeriellen Erlasse, vorschriftsmässigen Phase, nämlich der der Ministeriellen Erlasse,
begonnen werden kann; begonnen werden kann;
Dass diese letzte Phase nicht auf interministerieller Ebene Dass diese letzte Phase nicht auf interministerieller Ebene
zentralisiert und koordiniert ist; zentralisiert und koordiniert ist;
Tatsache jedoch bleibt, dass die Ministeriellen Erlasse, für die das Tatsache jedoch bleibt, dass die Ministeriellen Erlasse, für die das
Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft zuständig ist und Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft zuständig ist und
die Beträge in Belgischen Franken enthalten, die in Euro umzurechnen die Beträge in Belgischen Franken enthalten, die in Euro umzurechnen
sind, im Hinblick auf die Kohärenz des Systems und dessen Logik sind, im Hinblick auf die Kohärenz des Systems und dessen Logik
gegenüber dem Bürger unmittelbar angepasst werden müssen, so dass die gegenüber dem Bürger unmittelbar angepasst werden müssen, so dass die
Abänderungen am 1. Januar 2002 in Kraft treten können, Abänderungen am 1. Januar 2002 in Kraft treten können,
Erlassen: Erlassen:
KAPITEL I - Abänderungen von Verordnungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderungen von Verordnungsbestimmungen
(...) (...)
Abschnitt 27 - Anpassung des Ministeriellen Erlasses vom 14. Februar Abschnitt 27 - Anpassung des Ministeriellen Erlasses vom 14. Februar
2000 zur Billigung der überberuflichen Abkommen einer im Rahmen der 2000 zur Billigung der überberuflichen Abkommen einer im Rahmen der
Erzeugung von Saatgut zugelassenen überberuflichen Einrichtung Erzeugung von Saatgut zugelassenen überberuflichen Einrichtung
Art. 27 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Art. 27 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des
Ministeriellen Erlasses vom 14. Februar 2000 zur Billigung der Ministeriellen Erlasses vom 14. Februar 2000 zur Billigung der
überberuflichen Abkommen einer im Rahmen der Erzeugung von Saatgut überberuflichen Abkommen einer im Rahmen der Erzeugung von Saatgut
zugelassenen überberuflichen Einrichtung werden die in Franken zugelassenen überberuflichen Einrichtung werden die in Franken
ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle
angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten
Spalte derselben Tabelle ersetzt. Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
(...) (...)
KAPITEL II - In-Kraft-Treten KAPITEL II - In-Kraft-Treten
Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Brüssel, den 21. Dezember 2001 Brüssel, den 21. Dezember 2001
Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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