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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/06/2002
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 7 maart 2002 tot wijziging van het Kieswetboek om het stemrecht toe te kennen aan de Belgen die in het buitenland verblijven, voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers en tot instelling van de vrijheid van keuze van de gemachtigde in geval van stemming per volmacht Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 7 mars 2002 modifiant le Code électoral en vue d'octroyer le droit de vote aux Belges résidant à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales et instaurant la liberté de choix du mandataire en cas de vote par procuration
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 7 maart 2002 tot wijziging van het langue allemande de la loi du 7 mars 2002 modifiant le Code électoral
Kieswetboek om het stemrecht toe te kennen aan de Belgen die in het en vue d'octroyer le droit de vote aux Belges résidant à l'étranger
buitenland verblijven, voor de verkiezing van de federale Wetgevende pour l'élection des Chambres législatives fédérales et instaurant la
Kamers en tot instelling van de vrijheid van keuze van de gemachtigde liberté de choix du mandataire en cas de vote par procuration
in geval van stemming per volmacht
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 7 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
maart 2002 tot wijziging van het Kieswetboek om het stemrecht toe te 7 mars 2002 modifiant le Code électoral en vue d'octroyer le droit de
kennen aan de Belgen die in het buitenland verblijven, voor de vote aux Belges résidant à l'étranger pour l'élection des Chambres
verkiezing van de federale Wetgevende Kamers en tot instelling van de législatives fédérales et instaurant la liberté de choix du mandataire
vrijheid van keuze van de gemachtigde in geval van stemming per en cas de vote par procuration, établi par le Service central de
volmacht, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à
het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 7 maart 2002 tot wijziging van het officielle en langue allemande de la loi du 7 mars 2002 modifiant le
Kieswetboek om het stemrecht toe te kennen aan de Belgen die in het Code électoral en vue d'octroyer le droit de vote aux Belges résidant
buitenland verblijven, voor de verkiezing van de federale Wetgevende à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales et
Kamers en tot instelling van de vrijheid van keuze van de gemachtigde instaurant la liberté de choix du mandataire en cas de vote par
in geval van stemming per volmacht. procuration.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 19 juni 2002. Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Annexe
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
7. MÄRZ 2002 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches im Hinblick 7. MÄRZ 2002 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches im Hinblick
auf die Gewährung des Stimmrechts für die Wahl der Föderalen auf die Gewährung des Stimmrechts für die Wahl der Föderalen
Gesetzgebenden Kammern an im Ausland ansässige Belgier und zur Gesetzgebenden Kammern an im Ausland ansässige Belgier und zur
Einführung der freien Auswahl des Bevollmächtigten bei Wahl mittels Einführung der freien Auswahl des Bevollmächtigten bei Wahl mittels
Vollmacht Vollmacht
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Wahlgesetzbuches KAPITEL II - Abänderungen des Wahlgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 1 § 1 Nr. 3 des Wahlgesetzbuches werden zwischen Art. 2 - In Artikel 1 § 1 Nr. 3 des Wahlgesetzbuches werden zwischen
den Wörtern "im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde" und den Wörtern "im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde" und
den Wörtern "eingetragen sein" folgende Wörter eingefügt: "oder in den den Wörtern "eingetragen sein" folgende Wörter eingefügt: "oder in den
Bevölkerungsregistern, die in den diplomatischen oder Bevölkerungsregistern, die in den diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretungen geführt werden,". berufskonsularischen Vertretungen geführt werden,".
Art. 3 - In Artikel 147bis § 2 desselben Gesetzbuches werden die Art. 3 - In Artikel 147bis § 2 desselben Gesetzbuches werden die
Absätze 1 bis 4 durch folgende Bestimmung ersetzt: "Als Absätze 1 bis 4 durch folgende Bestimmung ersetzt: "Als
Bevollmächtigter kann jeder andere Wähler bestimmt werden." Bevollmächtigter kann jeder andere Wähler bestimmt werden."
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein neuer Titel IVbis mit Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein neuer Titel IVbis mit
folgender Überschrift eingefügt: "Wahl der im Ausland ansässigen folgender Überschrift eingefügt: "Wahl der im Ausland ansässigen
Belgier". Belgier".
Dieser Titel enthält Artikel 180, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Dieser Titel enthält Artikel 180, aufgehoben durch das Gesetz vom 16.
Juli 1993 und wieder aufgenommen mit einem neuen Wortlaut, und die Juli 1993 und wieder aufgenommen mit einem neuen Wortlaut, und die
Artikel 180bis bis 180septies mit folgendem Wortlaut: Artikel 180bis bis 180septies mit folgendem Wortlaut:
"TITEL IVbis - Wahl der im Ausland ansässigen Belgier "TITEL IVbis - Wahl der im Ausland ansässigen Belgier
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1 - Grundsätze Abschnitt 1 - Grundsätze
Art. 180 - Belgier, die in den Bevölkerungsregistern, die in den Art. 180 - Belgier, die in den Bevölkerungsregistern, die in den
belgischen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen im belgischen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen im
Ausland geführt werden, eingetragen sind und die in Artikel 1 Ausland geführt werden, eingetragen sind und die in Artikel 1
erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, unterliegen der erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, unterliegen der
Wahlpflicht. Wahlpflicht.
Die in Absatz 1 erwähnten Personen lassen sich in der belgischen Die in Absatz 1 erwähnten Personen lassen sich in der belgischen
Gemeinde ihrer Wahl als Wähler eintragen. Gemeinde ihrer Wahl als Wähler eintragen.
Sie üben ihr Stimmrecht entweder persönlich oder per Vollmacht in Sie üben ihr Stimmrecht entweder persönlich oder per Vollmacht in
einem Wahlbüro auf dem Staatsgebiet des Königreiches, persönlich oder einem Wahlbüro auf dem Staatsgebiet des Königreiches, persönlich oder
per Vollmacht in der diplomatischen oder berufskonsularischen per Vollmacht in der diplomatischen oder berufskonsularischen
Vertretung, bei der sie eingetragen sind, oder per Briefwahl aus. Vertretung, bei der sie eingetragen sind, oder per Briefwahl aus.
Vorbehaltlich im vorliegenden Titel vorgesehener Abweichung sind die Vorbehaltlich im vorliegenden Titel vorgesehener Abweichung sind die
Bestimmungen des Wahlgesetzbuches auf die Wahlverrichtungen anwendbar Bestimmungen des Wahlgesetzbuches auf die Wahlverrichtungen anwendbar
ungeachtet der gewählten Art der Stimmabgabe. ungeachtet der gewählten Art der Stimmabgabe.
Die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen überprüfen Die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen überprüfen
die in Artikel 1 § 1 aufgezählten Wahlberechtigungsbedingungen. die in Artikel 1 § 1 aufgezählten Wahlberechtigungsbedingungen.
Abschnitt 2 - Formular für den Antrag auf Eintragung als Wähler Abschnitt 2 - Formular für den Antrag auf Eintragung als Wähler
Abschluss und Übermittlung der Wählerliste Abschluss und Übermittlung der Wählerliste
Art. 180bis - § 1 - Zwischen dem ersten Tag des achten Monats und dem Art. 180bis - § 1 - Zwischen dem ersten Tag des achten Monats und dem
fünfzehnten Tag des fünften Monats vor dem Datum, das für die fünfzehnten Tag des fünften Monats vor dem Datum, das für die
ordentliche Erneuerung der Gesetzgebenden Kammern festgelegt worden ordentliche Erneuerung der Gesetzgebenden Kammern festgelegt worden
ist, übermittelt jede diplomatische oder berufskonsularische ist, übermittelt jede diplomatische oder berufskonsularische
Vertretung den Belgiern, die bei ihr eingetragen sind, ein Formular Vertretung den Belgiern, die bei ihr eingetragen sind, ein Formular
für den Antrag auf Eintragung, dessen Muster vom König festgelegt für den Antrag auf Eintragung, dessen Muster vom König festgelegt
wird. wird.
§ 2 - Anhand dieses Formulars gibt der im Ausland ansässige Belgier § 2 - Anhand dieses Formulars gibt der im Ausland ansässige Belgier
an, wie er sein Stimmrecht ausüben und in welcher belgischen Gemeinde an, wie er sein Stimmrecht ausüben und in welcher belgischen Gemeinde
er als Wähler eingetragen werden möchte. er als Wähler eingetragen werden möchte.
Entscheidet sich der im Ausland ansässige Belgier für eine Wahl Entscheidet sich der im Ausland ansässige Belgier für eine Wahl
mittels Vollmacht, so füllt er darüber hinaus die dem Formular mittels Vollmacht, so füllt er darüber hinaus die dem Formular
beigefügte Vollmacht aus. Das Vollmachtsmuster wird vom König beigefügte Vollmacht aus. Das Vollmachtsmuster wird vom König
festgelegt. festgelegt.
§ 3 - Spätestens am ersten Tag des vierten Monats vor der Wahl reicht § 3 - Spätestens am ersten Tag des vierten Monats vor der Wahl reicht
der im Ausland ansässige Belgier das ordnungsgemäss ausgefüllte, der im Ausland ansässige Belgier das ordnungsgemäss ausgefüllte,
datierte und unterzeichnete Formular und gegebenenfalls die datierte und unterzeichnete Formular und gegebenenfalls die
ordnungsgemäss ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Vollmacht ordnungsgemäss ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Vollmacht
persönlich bei der diplomatischen oder berufskonsularischen persönlich bei der diplomatischen oder berufskonsularischen
Vertretung, bei der er eingetragen ist, ein beziehungsweise schickt Vertretung, bei der er eingetragen ist, ein beziehungsweise schickt
ihr die Unterlagen zu. ihr die Unterlagen zu.
§ 4 - Nachdem die diplomatischen oder berufskonsularischen § 4 - Nachdem die diplomatischen oder berufskonsularischen
Vertretungen gemäss Artikel 180 Absatz 5 die Vertretungen gemäss Artikel 180 Absatz 5 die
Wahlberechtigungsbedingungen in Bezug auf den Antragsteller überprüft Wahlberechtigungsbedingungen in Bezug auf den Antragsteller überprüft
haben, übermitteln sie spätestens am ersten Tag des dritten Monats vor haben, übermitteln sie spätestens am ersten Tag des dritten Monats vor
der Wahl das Formular und gegebenenfalls die beigefügte Vollmacht über der Wahl das Formular und gegebenenfalls die beigefügte Vollmacht über
das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten an die Gemeinde, die das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten an die Gemeinde, die
der im Ausland ansässige Belgier gewählt hat. der im Ausland ansässige Belgier gewählt hat.
Bei Erhalt der Formulare trägt die Gemeinde den im Ausland ansässigen Bei Erhalt der Formulare trägt die Gemeinde den im Ausland ansässigen
Belgier in die Wählerliste ein, wobei sie die gewählte Art der Belgier in die Wählerliste ein, wobei sie die gewählte Art der
Stimmabgabe darauf vermerkt. Stimmabgabe darauf vermerkt.
Sobald die Wählerliste gemäss Artikel 10 § 1 Absatz 1 abgeschlossen Sobald die Wählerliste gemäss Artikel 10 § 1 Absatz 1 abgeschlossen
worden ist, schickt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine worden ist, schickt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine
Kopie der Liste der belgischen Wähler im Ausland, die sich für die Kopie der Liste der belgischen Wähler im Ausland, die sich für die
Briefwahl beziehungsweise eine persönliche Stimmabgabe oder die Wahl Briefwahl beziehungsweise eine persönliche Stimmabgabe oder die Wahl
mittels Vollmacht in den diplomatischen oder berufskonsularischen mittels Vollmacht in den diplomatischen oder berufskonsularischen
Vertretungen entschieden haben, an den Vorsitzenden des Vertretungen entschieden haben, an den Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, den Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes der Provinz und das Ministerium der Auswärtigen Hauptwahlvorstandes der Provinz und das Ministerium der Auswärtigen
Angelegenheiten. Angelegenheiten.
Im Ausland ansässige Belgier, die in der Wählerliste eingetragen sind, Im Ausland ansässige Belgier, die in der Wählerliste eingetragen sind,
werden daraus gestrichen, wenn sie zwischen dem Datum des Abschlusses werden daraus gestrichen, wenn sie zwischen dem Datum des Abschlusses
der Liste und dem Wahltag entweder die Bedingung, Belgier zu sein, der Liste und dem Wahltag entweder die Bedingung, Belgier zu sein,
nicht mehr erfüllen oder sterben. nicht mehr erfüllen oder sterben.
Im Ausland ansässige belgische Wähler, gegen die nach dem Datum des Im Ausland ansässige belgische Wähler, gegen die nach dem Datum des
Abschlusses der Wählerliste ein Urteil oder ein Entscheid Abschlusses der Wählerliste ein Urteil oder ein Entscheid
ausgesprochen wird, der für sie entweder den Ausschluss vom Wahlrecht ausgesprochen wird, der für sie entweder den Ausschluss vom Wahlrecht
oder eine Aussetzung dieses Rechts am Datum der Wahl bedeutet, werden oder eine Aussetzung dieses Rechts am Datum der Wahl bedeutet, werden
ebenfalls aus der Wählerliste gestrichen. ebenfalls aus der Wählerliste gestrichen.
§ 5 - Weigert die diplomatische oder berufskonsularische Vertretung § 5 - Weigert die diplomatische oder berufskonsularische Vertretung
sich, einen im Ausland ansässigen Belgier als Wähler zuzulassen, sich, einen im Ausland ansässigen Belgier als Wähler zuzulassen,
notifiziert sie dem Betreffenden schriftlich ihren mit Gründen notifiziert sie dem Betreffenden schriftlich ihren mit Gründen
versehenen Beschluss und übermittelt eine Abschrift dieses Beschlusses versehenen Beschluss und übermittelt eine Abschrift dieses Beschlusses
über das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten an die belgische über das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten an die belgische
Gemeinde, in der der Betreffende als Wähler eingetragen werden wollte. Gemeinde, in der der Betreffende als Wähler eingetragen werden wollte.
Binnen dreissig Tagen nach dieser Notifizierung kann der Betreffende Binnen dreissig Tagen nach dieser Notifizierung kann der Betreffende
beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, in der er als beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, in der er als
Wähler eingetragen werden wollte, schriftlich Beschwerde einreichen. Wähler eingetragen werden wollte, schriftlich Beschwerde einreichen.
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium fasst binnen fünfzehn Tagen Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium fasst binnen fünfzehn Tagen
nach Empfang der Beschwerde einen Beschluss; dieser wird dem nach Empfang der Beschwerde einen Beschluss; dieser wird dem
Betreffenden sofort über die für ihn zuständige diplomatische oder Betreffenden sofort über die für ihn zuständige diplomatische oder
berufskonsularische Vertretung, bei der er eingetragen ist, berufskonsularische Vertretung, bei der er eingetragen ist,
notifiziert. notifiziert.
Der Betreffende kann binnen einer Frist von dreissig Tagen ab dieser Der Betreffende kann binnen einer Frist von dreissig Tagen ab dieser
Notifizierung beim Appellationshof von Brüssel Berufung einlegen. Notifizierung beim Appellationshof von Brüssel Berufung einlegen.
Nach Ablauf dieser Frist wird der Beschluss des Bürgermeister- und Nach Ablauf dieser Frist wird der Beschluss des Bürgermeister- und
Schöffenkollegiums endgültig. Schöffenkollegiums endgültig.
Berufung wird durch einen an den Generalprokurator beim Berufung wird durch einen an den Generalprokurator beim
Appellationshof von Brüssel gerichteten Antrag eingelegt. Der Appellationshof von Brüssel gerichteten Antrag eingelegt. Der
Generalprokurator informiert unmittelbar das Bürgermeister- und Generalprokurator informiert unmittelbar das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde. Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde.
Die Parteien verfügen über eine Frist von zwanzig Tagen ab Einreichung Die Parteien verfügen über eine Frist von zwanzig Tagen ab Einreichung
des Antrags, um neue Schlussanträge einzureichen. Nach Ablauf dieser des Antrags, um neue Schlussanträge einzureichen. Nach Ablauf dieser
Frist schickt der Generalprokurator binnen zwei Tagen die Akte, der Frist schickt der Generalprokurator binnen zwei Tagen die Akte, der
gegebenenfalls die neuen Aktenstücke oder Schlussanträge beigefügt gegebenenfalls die neuen Aktenstücke oder Schlussanträge beigefügt
sind, an den Chefgreffier des Appellationshofes von Brüssel, der den sind, an den Chefgreffier des Appellationshofes von Brüssel, der den
Empfang bestätigt. Empfang bestätigt.
Die Artikel 28 bis 39 sind anwendbar. Die Artikel 28 bis 39 sind anwendbar.
§ 6 - In dem in Artikel 106 vorgesehenen Fall wird die Liste der im § 6 - In dem in Artikel 106 vorgesehenen Fall wird die Liste der im
Ausland ansässigen belgischen Wähler am fünfzehnten Tag vor der Wahl Ausland ansässigen belgischen Wähler am fünfzehnten Tag vor der Wahl
abgeschlossen. abgeschlossen.
Die Wähler werden jedoch auf der Grundlage der im Hinblick auf die Die Wähler werden jedoch auf der Grundlage der im Hinblick auf die
ordentliche Versammlung der Wahlkollegien erstellten Liste zur Wahl ordentliche Versammlung der Wahlkollegien erstellten Liste zur Wahl
aufgefordert, wenn die Auflösung der Kammern oder einer der Kammern aufgefordert, wenn die Auflösung der Kammern oder einer der Kammern
nach dem achtzigsten Tag vor dem Datum der ordentlichen Versammlung nach dem achtzigsten Tag vor dem Datum der ordentlichen Versammlung
der Wahlkollegien erfolgt und dadurch eine Wahl vor dem vorgesehenen der Wahlkollegien erfolgt und dadurch eine Wahl vor dem vorgesehenen
Datum abgehalten werden muss. Datum abgehalten werden muss.
Die Bestimmungen der Artikel 15 und 93 sind anwendbar unter Vorbehalt Die Bestimmungen der Artikel 15 und 93 sind anwendbar unter Vorbehalt
der folgenden Abänderungen: der folgenden Abänderungen:
1. In Artikel 15 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 10 erwähnten 1. In Artikel 15 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 10 erwähnten
Wählerliste" durch die Wörter "in den Artikeln 10 und 180bis § 6 Wählerliste" durch die Wörter "in den Artikeln 10 und 180bis § 6
Absatz 1 erwähnten Wählerlisten" ersetzt. Absatz 1 erwähnten Wählerlisten" ersetzt.
2. In Artikel 93 wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz 2. In Artikel 93 wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz
eingefügt: "Für die im Ausland ansässigen Belgier wird diese eingefügt: "Für die im Ausland ansässigen Belgier wird diese
Übermittlung vom Provinzgouverneur oder von dem von ihm bestimmten Übermittlung vom Provinzgouverneur oder von dem von ihm bestimmten
Beamten mindestens zwölf Tage vor der Wahl vorgenommen." Beamten mindestens zwölf Tage vor der Wahl vorgenommen."
Die in den Paragraphen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels aufgezählten Die in den Paragraphen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels aufgezählten
Verrichtungen einschliesslich des Empfangs der Formulare in den Verrichtungen einschliesslich des Empfangs der Formulare in den
Gemeinden müssen vor dem fünfzehnten Tag vor dem Datum der Wahl Gemeinden müssen vor dem fünfzehnten Tag vor dem Datum der Wahl
ausgeführt worden sein. ausgeführt worden sein.
Der Provinzgouverneur oder der von ihm bestimmte Beamte wacht darüber, Der Provinzgouverneur oder der von ihm bestimmte Beamte wacht darüber,
dass das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mindestens zehn Tage vor dass das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mindestens zehn Tage vor
der Wahl jedem im Ausland ansässigen belgischen Wähler über die der Wahl jedem im Ausland ansässigen belgischen Wähler über die
diplomatische oder berufskonsularische Vertretung, bei der er diplomatische oder berufskonsularische Vertretung, bei der er
eingetragen ist, eine Wahlaufforderung übermittelt. eingetragen ist, eine Wahlaufforderung übermittelt.
KAPITEL II - Verschiedene Arten der Stimmabgabe KAPITEL II - Verschiedene Arten der Stimmabgabe
Abschnitt 1 - Persönliche Stimmabgabe in einer belgischen Gemeinde Abschnitt 1 - Persönliche Stimmabgabe in einer belgischen Gemeinde
Art. 180ter - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, Art. 180ter - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde,
die der im Ausland ansässige Belgier ausgewählt hat, übermittelt dem die der im Ausland ansässige Belgier ausgewählt hat, übermittelt dem
Betreffenden über die diplomatische oder berufskonsularische Betreffenden über die diplomatische oder berufskonsularische
Vertretung, bei der er eingetragen ist, gemäss den in Artikel 107 Vertretung, bei der er eingetragen ist, gemäss den in Artikel 107
vorgeschriebenen Modalitäten eine Wahlaufforderung an seinen Wohnort. vorgeschriebenen Modalitäten eine Wahlaufforderung an seinen Wohnort.
Um zur Stimmabgabe in einer belgischen Gemeinde zugelassen zu werden, Um zur Stimmabgabe in einer belgischen Gemeinde zugelassen zu werden,
kann sich der im Ausland ansässige Belgier in Abweichung von Artikel kann sich der im Ausland ansässige Belgier in Abweichung von Artikel
142 Absatz 2 mit einem anderen Dokument als dem Personalausweis 142 Absatz 2 mit einem anderen Dokument als dem Personalausweis
ausweisen. ausweisen.
Abschnitt 2 - Wahl mittels Vollmacht in einer belgischen Gemeinde Abschnitt 2 - Wahl mittels Vollmacht in einer belgischen Gemeinde
Art. 180quater - § 1 - Anhand der Vollmacht, die dem in Artikel 180bis Art. 180quater - § 1 - Anhand der Vollmacht, die dem in Artikel 180bis
erwähnten Formular beigefügt ist, bestimmt der im Ausland ansässige erwähnten Formular beigefügt ist, bestimmt der im Ausland ansässige
Belgier, der sich für die Wahl mittels Vollmacht in einer belgischen Belgier, der sich für die Wahl mittels Vollmacht in einer belgischen
Gemeinde entschieden hat, unter den Wählern der Gemeinde, in der er Gemeinde entschieden hat, unter den Wählern der Gemeinde, in der er
sich als Wähler hat eintragen lassen, einen Bevollmächtigten. sich als Wähler hat eintragen lassen, einen Bevollmächtigten.
§ 2 - Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. § 2 - Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen.
§ 3 - In der vom Vollmachtgeber unterzeichneten Vollmacht werden Name, § 3 - In der vom Vollmachtgeber unterzeichneten Vollmacht werden Name,
Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und des Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und des
Bevollmächtigten angegeben. Bevollmächtigten angegeben.
§ 4 - Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den von einem im § 4 - Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den von einem im
Ausland ansässigen belgischen Wähler bestimmten Bevollmächtigten zur Ausland ansässigen belgischen Wähler bestimmten Bevollmächtigten zur
Stimmabgabe auffordert, fügt es der Wahlaufforderung einen Auszug aus Stimmabgabe auffordert, fügt es der Wahlaufforderung einen Auszug aus
der Vollmacht bei, die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers der Vollmacht bei, die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers
zu wählen. zu wählen.
§ 5 - Um im Namen des Vollmachtgebers zur Stimmabgabe zugelassen zu § 5 - Um im Namen des Vollmachtgebers zur Stimmabgabe zugelassen zu
werden, übergibt der Bevollmächtigte dem Vorsitzenden des werden, übergibt der Bevollmächtigte dem Vorsitzenden des
Wahlbürovorstandes die Vollmacht und zeigt ihm seinen eigenen Wahlbürovorstandes die Vollmacht und zeigt ihm seinen eigenen
Personalausweis und seine eigene Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt Personalausweis und seine eigene Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt
der Vorsitzende: "Hat mittels Vollmacht gewählt". der Vorsitzende: "Hat mittels Vollmacht gewählt".
Abschnitt 3 - Persönliche Stimmabgabe in den diplomatischen oder Abschnitt 3 - Persönliche Stimmabgabe in den diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretungen berufskonsularischen Vertretungen
Art. 180quinquies - § 1 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Art. 180quinquies - § 1 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der
Gemeinde, die der im Ausland ansässige Belgier ausgewählt hat, Gemeinde, die der im Ausland ansässige Belgier ausgewählt hat,
übermittelt dem Betreffenden über die diplomatische oder übermittelt dem Betreffenden über die diplomatische oder
berufskonsularische Vertretung, bei der er eingetragen ist, gemäss den berufskonsularische Vertretung, bei der er eingetragen ist, gemäss den
in Artikel 107 vorgeschriebenen Modalitäten eine Wahlaufforderung an in Artikel 107 vorgeschriebenen Modalitäten eine Wahlaufforderung an
seinen Wohnort. seinen Wohnort.
§ 2 - Spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag übermitteln der § 2 - Spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag übermitteln der
Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der
Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des in Artikel 94bis § 2 Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des in Artikel 94bis § 2
erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des Senats dem erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des Senats dem
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten die Stimmzettel für jede Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten die Stimmzettel für jede
der beiden Gesetzgebenden Kammern. der beiden Gesetzgebenden Kammern.
Sobald das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten die Stimmzettel Sobald das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten die Stimmzettel
erhalten hat, werden sie zusammen mit einer Kopie der Liste der erhalten hat, werden sie zusammen mit einer Kopie der Liste der
Wähler, die sich für diese Art der Stimmabgabe entschieden haben, an Wähler, die sich für diese Art der Stimmabgabe entschieden haben, an
die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen geschickt. die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen geschickt.
Die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen organisieren die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen organisieren die
Stimmabgabe am Samstag vor dem Tag der Wahl auf dem Staatsgebiet des Stimmabgabe am Samstag vor dem Tag der Wahl auf dem Staatsgebiet des
Königreichs von 8 Uhr bis 13 Uhr Ortszeit. Königreichs von 8 Uhr bis 13 Uhr Ortszeit.
Die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen, die in Die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen, die in
einem Staat gelegen sind, der nicht Mitglied der Europäischen Union einem Staat gelegen sind, der nicht Mitglied der Europäischen Union
ist, organisieren die Stimmabgabe am Freitag vor dem Tag der Wahl auf ist, organisieren die Stimmabgabe am Freitag vor dem Tag der Wahl auf
dem Staatsgebiet des Königreichs von 8 Uhr bis 13 Uhr Ortszeit. dem Staatsgebiet des Königreichs von 8 Uhr bis 13 Uhr Ortszeit.
§ 3 - Der König erstellt die Liste der diplomatischen oder § 3 - Der König erstellt die Liste der diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretungen, in denen gemäss Artikel 90 ein oder berufskonsularischen Vertretungen, in denen gemäss Artikel 90 ein oder
mehrere Wahlbüros eingerichtet werden. mehrere Wahlbüros eingerichtet werden.
Ein Wahlbürovorstand setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden, vier Ein Wahlbürovorstand setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden, vier
Beisitzern, vier Ersatzbeisitzern und einem Sekretär. Beisitzern, vier Ersatzbeisitzern und einem Sekretär.
Der Chef der Vertretung oder die von ihm bestimmte Person übt das Amt Der Chef der Vertretung oder die von ihm bestimmte Person übt das Amt
des Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes der diplomatischen oder des Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes der diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretung aus. berufskonsularischen Vertretung aus.
Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden mindestens zwölf Tage vor der Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden mindestens zwölf Tage vor der
Wahl in der Vertretung vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes der Wahl in der Vertretung vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes der
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung unter den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung unter den
Mitgliedern der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung Mitgliedern der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung
oder unter den belgischen Wählern, die bei der diplomatischen oder oder unter den belgischen Wählern, die bei der diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretung eingetragen sind, am Wahltag berufskonsularischen Vertretung eingetragen sind, am Wahltag
mindestens dreissig Jahre alt sind und lesen und schreiben können, mindestens dreissig Jahre alt sind und lesen und schreiben können,
bestimmt. bestimmt.
Der Sekretär wird vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes der Der Sekretär wird vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes der
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung unter den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung unter den
Mitgliedern der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung Mitgliedern der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung
oder unter den Wählern, die bei der diplomatischen oder oder unter den Wählern, die bei der diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretung eingetragen sind, bestimmt. berufskonsularischen Vertretung eingetragen sind, bestimmt.
Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes der diplomatischen oder Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes der diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretung trifft die notwendigen Massnahmen, berufskonsularischen Vertretung trifft die notwendigen Massnahmen,
damit jeder die Liste mit der Zusammensetzung des Wahlbürovorstandes damit jeder die Liste mit der Zusammensetzung des Wahlbürovorstandes
einsehen kann. einsehen kann.
§ 4 - Beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten wird mindestens § 4 - Beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten wird mindestens
neunundsiebzig Tage vor dem Wahltag ein Sondervorstand gebildet, der neunundsiebzig Tage vor dem Wahltag ein Sondervorstand gebildet, der
mit der Auszählung der Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier, mit der Auszählung der Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier,
die sich für die persönliche Stimmabgabe in den diplomatischen oder die sich für die persönliche Stimmabgabe in den diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretungen entschieden haben, beauftragt ist. berufskonsularischen Vertretungen entschieden haben, beauftragt ist.
In dem in Artikel 106 vorgesehenen Fall wird der In dem in Artikel 106 vorgesehenen Fall wird der
Sonderzählbürovorstand am Datum des Königlichen Erlasses zur Sonderzählbürovorstand am Datum des Königlichen Erlasses zur
Festlegung des Datums der Wahl gebildet. Festlegung des Datums der Wahl gebildet.
Der Sonderzählbürovorstand setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden, Der Sonderzählbürovorstand setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden,
vier Beisitzern, vier Ersatzbeisitzern und einem Sekretär. vier Beisitzern, vier Ersatzbeisitzern und einem Sekretär.
Der Präsident des Gerichts Erster Instanz von Brüssel oder, in seiner Der Präsident des Gerichts Erster Instanz von Brüssel oder, in seiner
Ermangelung, der Magistrat, den er zu diesem Zweck bestimmt hat, führt Ermangelung, der Magistrat, den er zu diesem Zweck bestimmt hat, führt
den Vorsitz des Sonderzählbürovorstandes. den Vorsitz des Sonderzählbürovorstandes.
Die Mitglieder des Sonderzählbürovorstandes werden unter den Beamten Die Mitglieder des Sonderzählbürovorstandes werden unter den Beamten
des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten bestimmt. des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten bestimmt.
Der Vorsitzende des Sonderzählbürovorstandes kann je nach der Zahl der Der Vorsitzende des Sonderzählbürovorstandes kann je nach der Zahl der
im Ausland ansässigen Belgier, die sich für eine Stimmabgabe in den im Ausland ansässigen Belgier, die sich für eine Stimmabgabe in den
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen entschieden diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen entschieden
haben, die Zusammenstellung dieses Vorstandes ausdehnen. haben, die Zusammenstellung dieses Vorstandes ausdehnen.
§ 5 - Der Sonderzählbürovorstand beginnt am Tag der Wahl auf dem § 5 - Der Sonderzählbürovorstand beginnt am Tag der Wahl auf dem
Staatsgebiet des Königreichs ab 14.00 Uhr mit der Stimmenauszählung. Staatsgebiet des Königreichs ab 14.00 Uhr mit der Stimmenauszählung.
Sobald die in den diplomatischen oder berufskonsularischen Sobald die in den diplomatischen oder berufskonsularischen
Vertretungen eingerichteten Wahlbüros geschlossen sind, werden die Vertretungen eingerichteten Wahlbüros geschlossen sind, werden die
Stimmzettel dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten von der zu Stimmzettel dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten von der zu
diesem Zweck vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes bestimmten Person diesem Zweck vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes bestimmten Person
übermittelt. übermittelt.
Die Stimmzettel werden bis zum Beginn der Stimmenauszählung unter Die Stimmzettel werden bis zum Beginn der Stimmenauszählung unter
versiegeltem Umschlag aufbewahrt. versiegeltem Umschlag aufbewahrt.
Die Stimmzettel müssen dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Die Stimmzettel müssen dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
spätestens zum Zeitpunkt der Schliessung der Wahlbüros auf dem spätestens zum Zeitpunkt der Schliessung der Wahlbüros auf dem
Staatsgebiet des Königreiches zukommen. Staatsgebiet des Königreiches zukommen.
Stimmzettel, die dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten nach Stimmzettel, die dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten nach
der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist zukommen, werden nicht der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist zukommen, werden nicht
berücksichtigt und werden vom Vorsitzenden des berücksichtigt und werden vom Vorsitzenden des
Sonderzählbürovorstandes vernichtet. Sonderzählbürovorstandes vernichtet.
§ 6 - Der Sonderzählbürovorstand erstellt für jeden Wahlkreis für die § 6 - Der Sonderzählbürovorstand erstellt für jeden Wahlkreis für die
Wahl der Abgeordnetenkammer und für jedes Kollegium für die Wahl des Wahl der Abgeordnetenkammer und für jedes Kollegium für die Wahl des
Senats eine Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung in der Senats eine Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung in der
Reihenfolge und nach den Angaben einer Mustertabelle, die vom Reihenfolge und nach den Angaben einer Mustertabelle, die vom
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beziehungsweise Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beziehungsweise
vom Vorsitzenden des in Artikel 94bis § 2 erwähnten vom Vorsitzenden des in Artikel 94bis § 2 erwähnten
Hauptwahlvorstandes der Provinz angefertigt wird. Hauptwahlvorstandes der Provinz angefertigt wird.
Die Ergebnisse der Auszählung der Stimmen der im Ausland ansässigen Die Ergebnisse der Auszählung der Stimmen der im Ausland ansässigen
Belgier werden vom Vorsitzenden des Sonderzählbürovorstandes oder von Belgier werden vom Vorsitzenden des Sonderzählbürovorstandes oder von
den Personen, die er zu diesem Zweck bestimmt hat, dem Vorsitzenden den Personen, die er zu diesem Zweck bestimmt hat, dem Vorsitzenden
des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der
Abgeordnetenkammer beziehungsweise dem Vorsitzenden des Abgeordnetenkammer beziehungsweise dem Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats
übermittelt. Der Vorsitzende des Sonderzählbürovorstandes ergreift übermittelt. Der Vorsitzende des Sonderzählbürovorstandes ergreift
alle notwendigen Massnahmen, damit der Vorsitzende des alle notwendigen Massnahmen, damit der Vorsitzende des
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und der Vorsitzende des
Hauptwahlvorstandes des Kollegiums die Ergebnisse rechtzeitig Hauptwahlvorstandes des Kollegiums die Ergebnisse rechtzeitig
erhalten. erhalten.
Die Ergebnisse der Auszählung der Stimmen der im Ausland ansässigen Die Ergebnisse der Auszählung der Stimmen der im Ausland ansässigen
Belgier, die in einer diplomatischen oder berufskonsularischen Belgier, die in einer diplomatischen oder berufskonsularischen
Vertretung gewählt haben, werden in das im Wahlkreis beziehungsweise Vertretung gewählt haben, werden in das im Wahlkreis beziehungsweise
im Kollegium erzielte Ergebnis integriert. im Kollegium erzielte Ergebnis integriert.
§ 7 - Die Bestimmungen von Artikel 104 sind auf die in den § 7 - Die Bestimmungen von Artikel 104 sind auf die in den
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen eingerichteten diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen eingerichteten
Wahlbürovorstände und auf den Sonderzählbürovorstand, die in den Wahlbürovorstände und auf den Sonderzählbürovorstand, die in den
Paragraphen 3 und 4 des vorliegenden Artikels erwähnt sind, anwendbar. Paragraphen 3 und 4 des vorliegenden Artikels erwähnt sind, anwendbar.
Abschnitt 4 - Wahl mittels Vollmacht in den diplomatischen oder Abschnitt 4 - Wahl mittels Vollmacht in den diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretungen berufskonsularischen Vertretungen
Art. 180sexies - § 1 - Anhand der Vollmacht, die dem in Artikel 180bis Art. 180sexies - § 1 - Anhand der Vollmacht, die dem in Artikel 180bis
erwähnten Formular beigefügt ist, bestimmt der im Ausland ansässige erwähnten Formular beigefügt ist, bestimmt der im Ausland ansässige
Belgier, der sich für die Wahl mittels Vollmacht in der diplomatischen Belgier, der sich für die Wahl mittels Vollmacht in der diplomatischen
oder berufskonsularischen Vertretung, bei der er eingetragen ist, oder berufskonsularischen Vertretung, bei der er eingetragen ist,
entschieden hat, unter den bei dieser Vertretung eingetragenen Wählern entschieden hat, unter den bei dieser Vertretung eingetragenen Wählern
einen Bevollmächtigten. einen Bevollmächtigten.
§ 2 - Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. § 2 - Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen.
§ 3 - In der vom Vollmachtgeber unterzeichneten Vollmacht werden Name, § 3 - In der vom Vollmachtgeber unterzeichneten Vollmacht werden Name,
Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und des Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und des
Bevollmächtigten angegeben. Bevollmächtigten angegeben.
§ 4 - Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den von einem im § 4 - Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den von einem im
Ausland ansässigen belgischen Wähler bestimmten Bevollmächtigten zur Ausland ansässigen belgischen Wähler bestimmten Bevollmächtigten zur
Stimmabgabe auffordert, fügt es der Wahlaufforderung einen Auszug aus Stimmabgabe auffordert, fügt es der Wahlaufforderung einen Auszug aus
der Vollmacht bei, die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers der Vollmacht bei, die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers
zu wählen. zu wählen.
§ 5 - Um im Namen des Vollmachtgebers zur Stimmabgabe zugelassen zu § 5 - Um im Namen des Vollmachtgebers zur Stimmabgabe zugelassen zu
werden, übergibt der Bevollmächtigte dem Vorsitzenden des werden, übergibt der Bevollmächtigte dem Vorsitzenden des
Wahlbürovorstandes der diplomatischen oder berufskonsularischen Wahlbürovorstandes der diplomatischen oder berufskonsularischen
Vertretung die Vollmacht und zeigt ihm seinen eigenen Personalausweis Vertretung die Vollmacht und zeigt ihm seinen eigenen Personalausweis
und seine eigene Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der und seine eigene Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der
Vorsitzende: "Hat mittels Vollmacht gewählt". Vorsitzende: "Hat mittels Vollmacht gewählt".
§ 6 - Die Auszählung und Aufteilung dieser Stimmen erfolgt gemäss dem § 6 - Die Auszählung und Aufteilung dieser Stimmen erfolgt gemäss dem
in Artikel 180quinquies §§ 4 bis 6 vorgesehenen Verfahren. in Artikel 180quinquies §§ 4 bis 6 vorgesehenen Verfahren.
Abschnitt 5 - Briefwahl Abschnitt 5 - Briefwahl
Art. 180septies - § 1 - Spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag Art. 180septies - § 1 - Spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag
übermitteln der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises übermitteln der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises
für die Wahl der Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des in Artikel für die Wahl der Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des in Artikel
94bis § 2 erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des 94bis § 2 erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des
Senats den im Ausland ansässigen belgischen Wählern, die sich für die Senats den im Ausland ansässigen belgischen Wählern, die sich für die
Briefwahl entschieden haben, über die diplomatische oder Briefwahl entschieden haben, über die diplomatische oder
berufskonsularische Vertretung, bei der diese Belgier eingetragen berufskonsularische Vertretung, bei der diese Belgier eingetragen
sind, einen Wahlumschlag mit folgendem Inhalt: sind, einen Wahlumschlag mit folgendem Inhalt:
1. einem Rückumschlag A mit der Anschrift des Vorsitzenden des 1. einem Rückumschlag A mit der Anschrift des Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, dem der im Ausland ansässige Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, dem der im Ausland ansässige
Belgier angegliedert ist, beziehungsweise mit der Anschrift des Belgier angegliedert ist, beziehungsweise mit der Anschrift des
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz, der er angegliedert Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz, der er angegliedert
ist, ist,
2. einem neutralen Umschlag B mit einem Stimmzettel des Wahlkreises 2. einem neutralen Umschlag B mit einem Stimmzettel des Wahlkreises
beziehungsweise des Kollegiums, dem der Wähler angegliedert ist, der beziehungsweise des Kollegiums, dem der Wähler angegliedert ist, der
auf der Rückseite einen Tagesstempel mit dem Wahldatum und dem Vermerk auf der Rückseite einen Tagesstempel mit dem Wahldatum und dem Vermerk
« Wahl der Belgier im Ausland » aufweist, « Wahl der Belgier im Ausland » aufweist,
3. einem Formular, das der Wähler unterzeichnen soll, nachdem er es 3. einem Formular, das der Wähler unterzeichnen soll, nachdem er es
mit Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständiger Anschrift mit Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständiger Anschrift
ausgefüllt hat, ausgefüllt hat,
4. Anweisungen für den Wähler entsprechend Muster Ibis-a und Ibis-b in 4. Anweisungen für den Wähler entsprechend Muster Ibis-a und Ibis-b in
der Anlage zu vorliegendem Gesetzbuch. der Anlage zu vorliegendem Gesetzbuch.
Für die Vorbereitung der in Absatz 1 erwähnten Wahlumschläge stützen Für die Vorbereitung der in Absatz 1 erwähnten Wahlumschläge stützen
sich die Hauptwahlvorstände des Wahlkreises und der Provinz auf die sich die Hauptwahlvorstände des Wahlkreises und der Provinz auf die
Wählerlisten, die ihnen in Anwendung von Artikel 180bis § 4 Absatz 3 Wählerlisten, die ihnen in Anwendung von Artikel 180bis § 4 Absatz 3
von den belgischen Eintragungsgemeinden übermittelt worden sind. von den belgischen Eintragungsgemeinden übermittelt worden sind.
Das Muster der Umschläge und des Formulars, die in Absatz 1 erwähnt Das Muster der Umschläge und des Formulars, die in Absatz 1 erwähnt
sind, wird vom Minister des Innern festgelegt. sind, wird vom Minister des Innern festgelegt.
§ 2 - Der im Ausland ansässige Belgier gibt seine Stimme auf dem § 2 - Der im Ausland ansässige Belgier gibt seine Stimme auf dem
Stimmzettel ab, der sich in dem in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Stimmzettel ab, der sich in dem in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten
neutralen Umschlag B befindet. Er steckt den ordnungsgemäss gefalteten neutralen Umschlag B befindet. Er steckt den ordnungsgemäss gefalteten
Stimmzettel in den Umschlag zurück und schliesst ihn. Stimmzettel in den Umschlag zurück und schliesst ihn.
In den Rückumschlag A, den der im Ausland ansässige belgische Wähler In den Rückumschlag A, den der im Ausland ansässige belgische Wähler
den Hauptwahlvorständen des Wahlkreises und der Provinz zukommen den Hauptwahlvorständen des Wahlkreises und der Provinz zukommen
lässt, steckt er einerseits den neutralen Umschlag B mit dem lässt, steckt er einerseits den neutralen Umschlag B mit dem
Stimmzettel und andererseits das in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte, von Stimmzettel und andererseits das in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte, von
ihm ordnungsgemäss ausgefüllte Formular. ihm ordnungsgemäss ausgefüllte Formular.
§ 3 - Die Rückumschläge, die den in § 2 Absatz 2 erwähnten § 3 - Die Rückumschläge, die den in § 2 Absatz 2 erwähnten
Wahlvorständen nach Schliessung der in Belgien eingerichteten Wahlvorständen nach Schliessung der in Belgien eingerichteten
Wahlbüros zukommen, werden nicht berücksichtigt und vom Vorsitzenden Wahlbüros zukommen, werden nicht berücksichtigt und vom Vorsitzenden
des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und vom Vorsitzenden des des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und vom Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes der Provinz vernichtet. Hauptwahlvorstandes der Provinz vernichtet.
§ 4 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die § 4 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die
Wahl der Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des Wahl der Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des
Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des Senats öffnen diese Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des Senats öffnen diese
Umschläge, wenn sie bei ihnen eingehen. Die Namen der Wähler werden Umschläge, wenn sie bei ihnen eingehen. Die Namen der Wähler werden
auf den von den Bürgermeister- und Schöffenkollegien übermittelten auf den von den Bürgermeister- und Schöffenkollegien übermittelten
Wählerlisten abgehakt, nachdem überprüft worden ist, ob die Angaben Wählerlisten abgehakt, nachdem überprüft worden ist, ob die Angaben
dieser Liste mit den Angaben auf dem in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten dieser Liste mit den Angaben auf dem in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten
Formular übereinstimmen. Formular übereinstimmen.
Die neutralen Umschläge B mit den Stimmzetteln werden ordnungsgemäss Die neutralen Umschläge B mit den Stimmzetteln werden ordnungsgemäss
verschlossen aufbewahrt bis zum Beginn der Stimmenauszählung. verschlossen aufbewahrt bis zum Beginn der Stimmenauszählung.
§ 5 - Am Wahltag bei Schliessung der Wahlbüros lassen der Vorsitzende § 5 - Am Wahltag bei Schliessung der Wahlbüros lassen der Vorsitzende
des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und der Vorsitzende des des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und der Vorsitzende des
Hauptwahlvorstandes der Provinz die Auszählung der Stimmzettel der im Hauptwahlvorstandes der Provinz die Auszählung der Stimmzettel der im
Ausland ansässigen Belgier vornehmen, wobei diese Stimmzettel auf die Ausland ansässigen Belgier vornehmen, wobei diese Stimmzettel auf die
Zählbürovorstände des Kantons, dem der Hauptort des Wahlkreises oder Zählbürovorstände des Kantons, dem der Hauptort des Wahlkreises oder
der Provinz angehört, verteilt werden. der Provinz angehört, verteilt werden.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Zählbürovorstände können mit Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Zählbürovorstände können mit
ihren Verrichtungen erst beginnen, nachdem die Stimmzettel der im ihren Verrichtungen erst beginnen, nachdem die Stimmzettel der im
Ausland ansässigen belgischen Wähler mit den in Artikel 149 Absatz 1 Ausland ansässigen belgischen Wähler mit den in Artikel 149 Absatz 1
erwähnten Stimmzettel gemischt worden sind. erwähnten Stimmzettel gemischt worden sind.
Wenn der in Absatz 1 erwähnte Kanton vollständig automatisiert ist, Wenn der in Absatz 1 erwähnte Kanton vollständig automatisiert ist,
verteilen der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und verteilen der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und
der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz die Stimmzettel der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz die Stimmzettel
der im Ausland ansässigen Belgier auf die Zählbürovorstände eines der im Ausland ansässigen Belgier auf die Zählbürovorstände eines
anderen Kantons dieses Wahlkreises oder dieser Provinz. anderen Kantons dieses Wahlkreises oder dieser Provinz.
In den Provinzen, wo die Stimmabgabe vollständig automatisiert ist, In den Provinzen, wo die Stimmabgabe vollständig automatisiert ist,
übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz für übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz für
die Wahl des Senats die Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier die Wahl des Senats die Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier
dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, der diese dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, der diese
Stimmzettel auf die Provinzen des Kollegiums verteilt, in denen die Stimmzettel auf die Provinzen des Kollegiums verteilt, in denen die
Stimmabgabe nicht vollständig automatisiert ist. Stimmabgabe nicht vollständig automatisiert ist.
Ist der Wahlkreis oder das Kollegium vollständig automatisiert, bilden Ist der Wahlkreis oder das Kollegium vollständig automatisiert, bilden
der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und der der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und der
Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums ein oder mehrere Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums ein oder mehrere
Zählbürovorstände, in denen die Stimmen gemäss den Vorschriften der Zählbürovorstände, in denen die Stimmen gemäss den Vorschriften der
Artikel des vorliegenden Gesetzbuches per Hand ausgezählt werden." Artikel des vorliegenden Gesetzbuches per Hand ausgezählt werden."
Art. 5 - Die in Artikel 180septies § 1 Absatz 1 Nr. 4 desselben Art. 5 - Die in Artikel 180septies § 1 Absatz 1 Nr. 4 desselben
Gesetzbuches erwähnten Muster Ibis-a und Ibis-b tragen folgende Gesetzbuches erwähnten Muster Ibis-a und Ibis-b tragen folgende
Überschrift: "Anweisungen für den im Ausland ansässigen belgischen Überschrift: "Anweisungen für den im Ausland ansässigen belgischen
Wähler, der sich für die Briefwahl entschieden hat". Sie betreffen die Wähler, der sich für die Briefwahl entschieden hat". Sie betreffen die
Wahl der Abgeordnetenkammer beziehungsweise die Wahl des Senats und Wahl der Abgeordnetenkammer beziehungsweise die Wahl des Senats und
ergänzen Anlage 1 zum selben Gesetzbuch, ersetzt durch das Gesetz vom ergänzen Anlage 1 zum selben Gesetzbuch, ersetzt durch das Gesetz vom
5. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000. 5. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000.
Sie sind dem vorliegenden Gesetz in der Anlage beigefügt. Sie sind dem vorliegenden Gesetz in der Anlage beigefügt.
KAPITEL III - Aufhebungsbestimmung KAPITEL III - Aufhebungsbestimmung
Art. 6 - Die Artikel 2, 11, 107ter und 147ter des Wahlgesetzbuches, Art. 6 - Die Artikel 2, 11, 107ter und 147ter des Wahlgesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, werden aufgehoben. eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, werden aufgehoben.
KAPITEL IV - In-Kraft-Treten KAPITEL IV - In-Kraft-Treten
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt bei der nächsten vollständigen Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt bei der nächsten vollständigen
Erneuerung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in Kraft. Erneuerung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2002 Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
L. MICHEL L. MICHEL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlage Anlage
Anweisungen für den im Ausland ansässigen belgischen Wähler, der sich Anweisungen für den im Ausland ansässigen belgischen Wähler, der sich
für die Briefwahl entschieden hat für die Briefwahl entschieden hat
(Muster Ibis-a und Ibis-b, erwähnt in Artikel 180septies § 1 Absatz 1 (Muster Ibis-a und Ibis-b, erwähnt in Artikel 180septies § 1 Absatz 1
Nr. 4 des Wahlgesetzbuches) Nr. 4 des Wahlgesetzbuches)
Muster Ibis-a Muster Ibis-a
Wahl der Abgeordnetenkammer vom . . . . . Wahl der Abgeordnetenkammer vom . . . . .
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten Sie, Ihre Stimme entsprechend dem nachstehenden Verfahren wir bitten Sie, Ihre Stimme entsprechend dem nachstehenden Verfahren
abzugeben: abzugeben:
1. Der Ihnen übermittelte Wahlumschlag enthält: 1. Der Ihnen übermittelte Wahlumschlag enthält:
- einem Rückumschlag A, der an den Vorsitzenden des - einem Rückumschlag A, der an den Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, dem sie angegliedert sind, Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, dem sie angegliedert sind,
adressiert ist, adressiert ist,
- einen neutralen Umschlag B mit einem ordnungsgemäss abgestempelten - einen neutralen Umschlag B mit einem ordnungsgemäss abgestempelten
Stimmzettel Ihres Wahlkreises, Stimmzettel Ihres Wahlkreises,
- ein von Ihnen mit Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständiger - ein von Ihnen mit Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständiger
Anschrift auszufüllendes Formular, das sie unterzeichnen müssen. Anschrift auszufüllendes Formular, das sie unterzeichnen müssen.
2. Auf dem im neutralen Umschlag B befindlichen Stimmzettel können Sie 2. Auf dem im neutralen Umschlag B befindlichen Stimmzettel können Sie
Ihre Stimme unter Berücksichtigung der folgenden Anweisungen abgeben: Ihre Stimme unter Berücksichtigung der folgenden Anweisungen abgeben:
a) Sie dürfen Ihre Stimme für einen oder mehrere Kandidaten einer a) Sie dürfen Ihre Stimme für einen oder mehrere Kandidaten einer
Liste abgeben. Liste abgeben.
Die Kandidaten sind pro Liste in einer Spalte auf dem Stimmzettel Die Kandidaten sind pro Liste in einer Spalte auf dem Stimmzettel
aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten sind in der aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten sind in der
Vorschlagsreihenfolge in der dafür vorgesehenen Spalte aufgeführt. Vorschlagsreihenfolge in der dafür vorgesehenen Spalte aufgeführt.
Die Listen sind auf dem Stimmzettel ihrer laufenden Nummer nach Die Listen sind auf dem Stimmzettel ihrer laufenden Nummer nach
geordnet, die ihnen bei der Auslosung zugeteilt wurde. geordnet, die ihnen bei der Auslosung zugeteilt wurde.
b) Sind Sie mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der b) Sind Sie mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der
von Ihnen unterstützten Liste einverstanden, so färben Sie bitte mit von Ihnen unterstützten Liste einverstanden, so färben Sie bitte mit
einem roten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser einem roten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser
Liste. Liste.
Möchten Sie diese Reihenfolge ändern, so geben Sie eine Vorzugsstimme Möchten Sie diese Reihenfolge ändern, so geben Sie eine Vorzugsstimme
ab, indem Sie mit einem roten Bleistift den hellen Mittelpunkt des ab, indem Sie mit einem roten Bleistift den hellen Mittelpunkt des
Feldes hinter dem oder den Kandidaten ihrer Wahl färben. Feldes hinter dem oder den Kandidaten ihrer Wahl färben.
Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel
mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für
einen oder mehrere Kandidaten. einen oder mehrere Kandidaten.
c) Ungültig ist: c) Ungültig ist:
- jeder Stimmzettel, der nicht der im neutralen Umschlag B befindliche - jeder Stimmzettel, der nicht der im neutralen Umschlag B befindliche
Stimmzettel ist, Stimmzettel ist,
- selbst dieser Stimmzettel: - selbst dieser Stimmzettel:
- wenn Sie darauf keine Stimme abgeben, - wenn Sie darauf keine Stimme abgeben,
- wenn Sie mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf - wenn Sie mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf
verschiedenen Listen abgeben, verschiedenen Listen abgeben,
- wenn Sie auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine - wenn Sie auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine
Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste
abgeben, abgeben,
- wenn seine Form und seine Abmessungen geändert worden sind oder er - wenn seine Form und seine Abmessungen geändert worden sind oder er
innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthält, innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthält,
- wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht - wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht
gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar
machen kann. machen kann.
d) Sie machen sich strafbar, falls Sie wählen, ohne die d) Sie machen sich strafbar, falls Sie wählen, ohne die
Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen. Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen.
3. Nachdem Sie Ihre Stimme abgegeben haben, falten Sie den Stimmzettel 3. Nachdem Sie Ihre Stimme abgegeben haben, falten Sie den Stimmzettel
wieder ordnungsgemäss zusammen, legen ihn in den neutralen Umschlag B wieder ordnungsgemäss zusammen, legen ihn in den neutralen Umschlag B
und verschliessen diesen. und verschliessen diesen.
4. Nun stecken Sie einerseits den neutralen Umschlag B mit dem 4. Nun stecken Sie einerseits den neutralen Umschlag B mit dem
Stimmzettel und andererseits das in Nr. 1 erwähnte, von Ihnen Stimmzettel und andererseits das in Nr. 1 erwähnte, von Ihnen
ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Formular in den ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Formular in den
Rückumschlag A. Ihre Stimmabgabe wird für ungültig erklärt, falls Rückumschlag A. Ihre Stimmabgabe wird für ungültig erklärt, falls
dieses Formular fehlt oder nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und dieses Formular fehlt oder nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und
unterzeichnet ist. unterzeichnet ist.
5. Der Rückumschlag A muss spätestens um 13 Uhr am Tag der Wahl in 5. Der Rückumschlag A muss spätestens um 13 Uhr am Tag der Wahl in
Belgien beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Belgien beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises
eingehen. Nach Ablauf dieser Frist wird Ihre Stimme nicht mehr eingehen. Nach Ablauf dieser Frist wird Ihre Stimme nicht mehr
berücksichtigt. berücksichtigt.
Für den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Für den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises
Der Vorsitzende Der Sekretär Der Vorsitzende Der Sekretär
Muster Ibis-b Muster Ibis-b
Wahl des Senats vom . . . . . Wahl des Senats vom . . . . .
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten Sie, Ihre Stimme entsprechend dem nachstehenden Verfahren wir bitten Sie, Ihre Stimme entsprechend dem nachstehenden Verfahren
abzugeben: abzugeben:
1. Der Ihnen übermittelte Wahlumschlag enthält: 1. Der Ihnen übermittelte Wahlumschlag enthält:
- einen Rückumschlag A, der an den Vorsitzenden des - einen Rückumschlag A, der an den Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes der Provinz, der sie angegliedert sind, adressiert Hauptwahlvorstandes der Provinz, der sie angegliedert sind, adressiert
ist, ist,
- einen neutralen Umschlag B mit einem ordnungsgemäss abgestempelten - einen neutralen Umschlag B mit einem ordnungsgemäss abgestempelten
Stimmzettel Ihres Wahlkreises, Stimmzettel Ihres Wahlkreises,
- ein von Ihnen mit Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständiger - ein von Ihnen mit Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständiger
Anschrift auszufüllendes Formular, das sie unterzeichnen müssen. Anschrift auszufüllendes Formular, das sie unterzeichnen müssen.
2. Auf dem im neutralen Umschlag B befindlichen Stimmzettel können Sie 2. Auf dem im neutralen Umschlag B befindlichen Stimmzettel können Sie
Ihre Stimme unter Berücksichtigung der folgenden Anweisungen abgeben: Ihre Stimme unter Berücksichtigung der folgenden Anweisungen abgeben:
a) Sie dürfen Ihre Stimme für einen oder mehrere Kandidaten einer a) Sie dürfen Ihre Stimme für einen oder mehrere Kandidaten einer
Liste abgeben. Liste abgeben.
Die Kandidaten sind pro Liste in einer Spalte auf dem Stimmzettel Die Kandidaten sind pro Liste in einer Spalte auf dem Stimmzettel
aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten sind in der aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten sind in der
Vorschlagsreihenfolge in der dafür vorgesehenen Spalte aufgeführt. Vorschlagsreihenfolge in der dafür vorgesehenen Spalte aufgeführt.
Die Listen sind auf dem Stimmzettel ihrer laufenden Nummer nach Die Listen sind auf dem Stimmzettel ihrer laufenden Nummer nach
geordnet, die ihnen bei der Auslosung zugeteilt wurde. geordnet, die ihnen bei der Auslosung zugeteilt wurde.
b) Sind Sie mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der b) Sind Sie mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der
von Ihnen unterstützten Liste einverstanden, so färben Sie bitte mit von Ihnen unterstützten Liste einverstanden, so färben Sie bitte mit
einem roten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser einem roten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser
Liste. Liste.
Möchten Sie diese Vorschlagsreihenfolge ändern, so geben Sie eine Möchten Sie diese Vorschlagsreihenfolge ändern, so geben Sie eine
Vorzugsstimme ab, indem Sie mit einem roten Bleistift den hellen Vorzugsstimme ab, indem Sie mit einem roten Bleistift den hellen
Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Kandidaten ihrer Wahl Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Kandidaten ihrer Wahl
färben. färben.
Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel
mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für
einen oder mehrere Kandidaten. einen oder mehrere Kandidaten.
c) Ungültig ist: c) Ungültig ist:
- jeder Stimmzettel, der nicht der im neutralen Umschlag B befindliche - jeder Stimmzettel, der nicht der im neutralen Umschlag B befindliche
Stimmzettel ist, Stimmzettel ist,
- selbst dieser Stimmzettel: - selbst dieser Stimmzettel:
- wenn Sie darauf keine Stimme abgeben, - wenn Sie darauf keine Stimme abgeben,
- wenn Sie mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf - wenn Sie mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf
verschiedenen Listen abgeben, verschiedenen Listen abgeben,
- wenn Sie auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine - wenn Sie auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine
Vorzugsstimme für einen Kandidaten einer anderen Liste abgeben, Vorzugsstimme für einen Kandidaten einer anderen Liste abgeben,
- wenn seine Form und seine Abmessungen geändert worden sind oder er - wenn seine Form und seine Abmessungen geändert worden sind oder er
innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthält, innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthält,
- wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht - wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht
gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar
machen kann. machen kann.
d) Sie machen sich strafbar, falls Sie wählen, ohne die d) Sie machen sich strafbar, falls Sie wählen, ohne die
Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen. Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen.
3. Nachdem Sie Ihre Stimme abgegeben haben, falten Sie den Stimmzettel 3. Nachdem Sie Ihre Stimme abgegeben haben, falten Sie den Stimmzettel
wieder ordnungsgemäss zusammen, legen ihn in den neutralen Umschlag B wieder ordnungsgemäss zusammen, legen ihn in den neutralen Umschlag B
und verschliessen diesen. und verschliessen diesen.
4. Nun stecken Sie einerseits den neutralen Umschlag B mit dem 4. Nun stecken Sie einerseits den neutralen Umschlag B mit dem
Stimmzettel und andererseits das in Nr. 1 erwähnte, von Ihnen Stimmzettel und andererseits das in Nr. 1 erwähnte, von Ihnen
ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Formular in den ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Formular in den
Rückumschlag A. Ihre Stimmabgabe wird für ungültig erklärt, falls Rückumschlag A. Ihre Stimmabgabe wird für ungültig erklärt, falls
dieses Formular fehlt oder nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und dieses Formular fehlt oder nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und
unterzeichnet ist. unterzeichnet ist.
5. Der Rückumschlag A muss spätestens um 13 Uhr am Tag der Wahl in 5. Der Rückumschlag A muss spätestens um 13 Uhr am Tag der Wahl in
Belgien beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz Belgien beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz
eingehen. Nach Ablauf dieser Frist wird Ihre Stimme nicht mehr eingehen. Nach Ablauf dieser Frist wird Ihre Stimme nicht mehr
berücksichtigt. berücksichtigt.
Für den Hauptwahlvorstand der Provinz Für den Hauptwahlvorstand der Provinz
Der Präsident Der Sekretär Der Präsident Der Sekretär
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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