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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 7 maart 2002 tot wijziging van het Kieswetboek om het stemrecht toe te kennen aan de Belgen die in het buitenland verblijven, voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers en tot instelling van de vrijheid van keuze van de gemachtigde in geval van stemming per volmacht | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 7 mars 2002 modifiant le Code électoral en vue d'octroyer le droit de vote aux Belges résidant à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales et instaurant la liberté de choix du mandataire en cas de vote par procuration |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van de wet van 7 maart 2002 tot wijziging van het | langue allemande de la loi du 7 mars 2002 modifiant le Code électoral |
Kieswetboek om het stemrecht toe te kennen aan de Belgen die in het | en vue d'octroyer le droit de vote aux Belges résidant à l'étranger |
buitenland verblijven, voor de verkiezing van de federale Wetgevende | pour l'élection des Chambres législatives fédérales et instaurant la |
Kamers en tot instelling van de vrijheid van keuze van de gemachtigde | liberté de choix du mandataire en cas de vote par procuration |
in geval van stemming per volmacht | |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 7 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
maart 2002 tot wijziging van het Kieswetboek om het stemrecht toe te | 7 mars 2002 modifiant le Code électoral en vue d'octroyer le droit de |
kennen aan de Belgen die in het buitenland verblijven, voor de | vote aux Belges résidant à l'étranger pour l'élection des Chambres |
verkiezing van de federale Wetgevende Kamers en tot instelling van de | législatives fédérales et instaurant la liberté de choix du mandataire |
vrijheid van keuze van de gemachtigde in geval van stemming per | en cas de vote par procuration, établi par le Service central de |
volmacht, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 7 maart 2002 tot wijziging van het | officielle en langue allemande de la loi du 7 mars 2002 modifiant le |
Kieswetboek om het stemrecht toe te kennen aan de Belgen die in het | Code électoral en vue d'octroyer le droit de vote aux Belges résidant |
buitenland verblijven, voor de verkiezing van de federale Wetgevende | à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales et |
Kamers en tot instelling van de vrijheid van keuze van de gemachtigde | instaurant la liberté de choix du mandataire en cas de vote par |
in geval van stemming per volmacht. | procuration. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 19 juni 2002. | Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Annexe |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
7. MÄRZ 2002 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches im Hinblick | 7. MÄRZ 2002 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches im Hinblick |
auf die Gewährung des Stimmrechts für die Wahl der Föderalen | auf die Gewährung des Stimmrechts für die Wahl der Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern an im Ausland ansässige Belgier und zur | Gesetzgebenden Kammern an im Ausland ansässige Belgier und zur |
Einführung der freien Auswahl des Bevollmächtigten bei Wahl mittels | Einführung der freien Auswahl des Bevollmächtigten bei Wahl mittels |
Vollmacht | Vollmacht |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Wahlgesetzbuches | KAPITEL II - Abänderungen des Wahlgesetzbuches |
Art. 2 - In Artikel 1 § 1 Nr. 3 des Wahlgesetzbuches werden zwischen | Art. 2 - In Artikel 1 § 1 Nr. 3 des Wahlgesetzbuches werden zwischen |
den Wörtern "im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde" und | den Wörtern "im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde" und |
den Wörtern "eingetragen sein" folgende Wörter eingefügt: "oder in den | den Wörtern "eingetragen sein" folgende Wörter eingefügt: "oder in den |
Bevölkerungsregistern, die in den diplomatischen oder | Bevölkerungsregistern, die in den diplomatischen oder |
berufskonsularischen Vertretungen geführt werden,". | berufskonsularischen Vertretungen geführt werden,". |
Art. 3 - In Artikel 147bis § 2 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 3 - In Artikel 147bis § 2 desselben Gesetzbuches werden die |
Absätze 1 bis 4 durch folgende Bestimmung ersetzt: "Als | Absätze 1 bis 4 durch folgende Bestimmung ersetzt: "Als |
Bevollmächtigter kann jeder andere Wähler bestimmt werden." | Bevollmächtigter kann jeder andere Wähler bestimmt werden." |
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein neuer Titel IVbis mit | Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein neuer Titel IVbis mit |
folgender Überschrift eingefügt: "Wahl der im Ausland ansässigen | folgender Überschrift eingefügt: "Wahl der im Ausland ansässigen |
Belgier". | Belgier". |
Dieser Titel enthält Artikel 180, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. | Dieser Titel enthält Artikel 180, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. |
Juli 1993 und wieder aufgenommen mit einem neuen Wortlaut, und die | Juli 1993 und wieder aufgenommen mit einem neuen Wortlaut, und die |
Artikel 180bis bis 180septies mit folgendem Wortlaut: | Artikel 180bis bis 180septies mit folgendem Wortlaut: |
"TITEL IVbis - Wahl der im Ausland ansässigen Belgier | "TITEL IVbis - Wahl der im Ausland ansässigen Belgier |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Abschnitt 1 - Grundsätze | Abschnitt 1 - Grundsätze |
Art. 180 - Belgier, die in den Bevölkerungsregistern, die in den | Art. 180 - Belgier, die in den Bevölkerungsregistern, die in den |
belgischen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen im | belgischen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen im |
Ausland geführt werden, eingetragen sind und die in Artikel 1 | Ausland geführt werden, eingetragen sind und die in Artikel 1 |
erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, unterliegen der | erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, unterliegen der |
Wahlpflicht. | Wahlpflicht. |
Die in Absatz 1 erwähnten Personen lassen sich in der belgischen | Die in Absatz 1 erwähnten Personen lassen sich in der belgischen |
Gemeinde ihrer Wahl als Wähler eintragen. | Gemeinde ihrer Wahl als Wähler eintragen. |
Sie üben ihr Stimmrecht entweder persönlich oder per Vollmacht in | Sie üben ihr Stimmrecht entweder persönlich oder per Vollmacht in |
einem Wahlbüro auf dem Staatsgebiet des Königreiches, persönlich oder | einem Wahlbüro auf dem Staatsgebiet des Königreiches, persönlich oder |
per Vollmacht in der diplomatischen oder berufskonsularischen | per Vollmacht in der diplomatischen oder berufskonsularischen |
Vertretung, bei der sie eingetragen sind, oder per Briefwahl aus. | Vertretung, bei der sie eingetragen sind, oder per Briefwahl aus. |
Vorbehaltlich im vorliegenden Titel vorgesehener Abweichung sind die | Vorbehaltlich im vorliegenden Titel vorgesehener Abweichung sind die |
Bestimmungen des Wahlgesetzbuches auf die Wahlverrichtungen anwendbar | Bestimmungen des Wahlgesetzbuches auf die Wahlverrichtungen anwendbar |
ungeachtet der gewählten Art der Stimmabgabe. | ungeachtet der gewählten Art der Stimmabgabe. |
Die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen überprüfen | Die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen überprüfen |
die in Artikel 1 § 1 aufgezählten Wahlberechtigungsbedingungen. | die in Artikel 1 § 1 aufgezählten Wahlberechtigungsbedingungen. |
Abschnitt 2 - Formular für den Antrag auf Eintragung als Wähler | Abschnitt 2 - Formular für den Antrag auf Eintragung als Wähler |
Abschluss und Übermittlung der Wählerliste | Abschluss und Übermittlung der Wählerliste |
Art. 180bis - § 1 - Zwischen dem ersten Tag des achten Monats und dem | Art. 180bis - § 1 - Zwischen dem ersten Tag des achten Monats und dem |
fünfzehnten Tag des fünften Monats vor dem Datum, das für die | fünfzehnten Tag des fünften Monats vor dem Datum, das für die |
ordentliche Erneuerung der Gesetzgebenden Kammern festgelegt worden | ordentliche Erneuerung der Gesetzgebenden Kammern festgelegt worden |
ist, übermittelt jede diplomatische oder berufskonsularische | ist, übermittelt jede diplomatische oder berufskonsularische |
Vertretung den Belgiern, die bei ihr eingetragen sind, ein Formular | Vertretung den Belgiern, die bei ihr eingetragen sind, ein Formular |
für den Antrag auf Eintragung, dessen Muster vom König festgelegt | für den Antrag auf Eintragung, dessen Muster vom König festgelegt |
wird. | wird. |
§ 2 - Anhand dieses Formulars gibt der im Ausland ansässige Belgier | § 2 - Anhand dieses Formulars gibt der im Ausland ansässige Belgier |
an, wie er sein Stimmrecht ausüben und in welcher belgischen Gemeinde | an, wie er sein Stimmrecht ausüben und in welcher belgischen Gemeinde |
er als Wähler eingetragen werden möchte. | er als Wähler eingetragen werden möchte. |
Entscheidet sich der im Ausland ansässige Belgier für eine Wahl | Entscheidet sich der im Ausland ansässige Belgier für eine Wahl |
mittels Vollmacht, so füllt er darüber hinaus die dem Formular | mittels Vollmacht, so füllt er darüber hinaus die dem Formular |
beigefügte Vollmacht aus. Das Vollmachtsmuster wird vom König | beigefügte Vollmacht aus. Das Vollmachtsmuster wird vom König |
festgelegt. | festgelegt. |
§ 3 - Spätestens am ersten Tag des vierten Monats vor der Wahl reicht | § 3 - Spätestens am ersten Tag des vierten Monats vor der Wahl reicht |
der im Ausland ansässige Belgier das ordnungsgemäss ausgefüllte, | der im Ausland ansässige Belgier das ordnungsgemäss ausgefüllte, |
datierte und unterzeichnete Formular und gegebenenfalls die | datierte und unterzeichnete Formular und gegebenenfalls die |
ordnungsgemäss ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Vollmacht | ordnungsgemäss ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Vollmacht |
persönlich bei der diplomatischen oder berufskonsularischen | persönlich bei der diplomatischen oder berufskonsularischen |
Vertretung, bei der er eingetragen ist, ein beziehungsweise schickt | Vertretung, bei der er eingetragen ist, ein beziehungsweise schickt |
ihr die Unterlagen zu. | ihr die Unterlagen zu. |
§ 4 - Nachdem die diplomatischen oder berufskonsularischen | § 4 - Nachdem die diplomatischen oder berufskonsularischen |
Vertretungen gemäss Artikel 180 Absatz 5 die | Vertretungen gemäss Artikel 180 Absatz 5 die |
Wahlberechtigungsbedingungen in Bezug auf den Antragsteller überprüft | Wahlberechtigungsbedingungen in Bezug auf den Antragsteller überprüft |
haben, übermitteln sie spätestens am ersten Tag des dritten Monats vor | haben, übermitteln sie spätestens am ersten Tag des dritten Monats vor |
der Wahl das Formular und gegebenenfalls die beigefügte Vollmacht über | der Wahl das Formular und gegebenenfalls die beigefügte Vollmacht über |
das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten an die Gemeinde, die | das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten an die Gemeinde, die |
der im Ausland ansässige Belgier gewählt hat. | der im Ausland ansässige Belgier gewählt hat. |
Bei Erhalt der Formulare trägt die Gemeinde den im Ausland ansässigen | Bei Erhalt der Formulare trägt die Gemeinde den im Ausland ansässigen |
Belgier in die Wählerliste ein, wobei sie die gewählte Art der | Belgier in die Wählerliste ein, wobei sie die gewählte Art der |
Stimmabgabe darauf vermerkt. | Stimmabgabe darauf vermerkt. |
Sobald die Wählerliste gemäss Artikel 10 § 1 Absatz 1 abgeschlossen | Sobald die Wählerliste gemäss Artikel 10 § 1 Absatz 1 abgeschlossen |
worden ist, schickt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine | worden ist, schickt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine |
Kopie der Liste der belgischen Wähler im Ausland, die sich für die | Kopie der Liste der belgischen Wähler im Ausland, die sich für die |
Briefwahl beziehungsweise eine persönliche Stimmabgabe oder die Wahl | Briefwahl beziehungsweise eine persönliche Stimmabgabe oder die Wahl |
mittels Vollmacht in den diplomatischen oder berufskonsularischen | mittels Vollmacht in den diplomatischen oder berufskonsularischen |
Vertretungen entschieden haben, an den Vorsitzenden des | Vertretungen entschieden haben, an den Vorsitzenden des |
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, den Vorsitzenden des | Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, den Vorsitzenden des |
Hauptwahlvorstandes der Provinz und das Ministerium der Auswärtigen | Hauptwahlvorstandes der Provinz und das Ministerium der Auswärtigen |
Angelegenheiten. | Angelegenheiten. |
Im Ausland ansässige Belgier, die in der Wählerliste eingetragen sind, | Im Ausland ansässige Belgier, die in der Wählerliste eingetragen sind, |
werden daraus gestrichen, wenn sie zwischen dem Datum des Abschlusses | werden daraus gestrichen, wenn sie zwischen dem Datum des Abschlusses |
der Liste und dem Wahltag entweder die Bedingung, Belgier zu sein, | der Liste und dem Wahltag entweder die Bedingung, Belgier zu sein, |
nicht mehr erfüllen oder sterben. | nicht mehr erfüllen oder sterben. |
Im Ausland ansässige belgische Wähler, gegen die nach dem Datum des | Im Ausland ansässige belgische Wähler, gegen die nach dem Datum des |
Abschlusses der Wählerliste ein Urteil oder ein Entscheid | Abschlusses der Wählerliste ein Urteil oder ein Entscheid |
ausgesprochen wird, der für sie entweder den Ausschluss vom Wahlrecht | ausgesprochen wird, der für sie entweder den Ausschluss vom Wahlrecht |
oder eine Aussetzung dieses Rechts am Datum der Wahl bedeutet, werden | oder eine Aussetzung dieses Rechts am Datum der Wahl bedeutet, werden |
ebenfalls aus der Wählerliste gestrichen. | ebenfalls aus der Wählerliste gestrichen. |
§ 5 - Weigert die diplomatische oder berufskonsularische Vertretung | § 5 - Weigert die diplomatische oder berufskonsularische Vertretung |
sich, einen im Ausland ansässigen Belgier als Wähler zuzulassen, | sich, einen im Ausland ansässigen Belgier als Wähler zuzulassen, |
notifiziert sie dem Betreffenden schriftlich ihren mit Gründen | notifiziert sie dem Betreffenden schriftlich ihren mit Gründen |
versehenen Beschluss und übermittelt eine Abschrift dieses Beschlusses | versehenen Beschluss und übermittelt eine Abschrift dieses Beschlusses |
über das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten an die belgische | über das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten an die belgische |
Gemeinde, in der der Betreffende als Wähler eingetragen werden wollte. | Gemeinde, in der der Betreffende als Wähler eingetragen werden wollte. |
Binnen dreissig Tagen nach dieser Notifizierung kann der Betreffende | Binnen dreissig Tagen nach dieser Notifizierung kann der Betreffende |
beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, in der er als | beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, in der er als |
Wähler eingetragen werden wollte, schriftlich Beschwerde einreichen. | Wähler eingetragen werden wollte, schriftlich Beschwerde einreichen. |
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium fasst binnen fünfzehn Tagen | Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium fasst binnen fünfzehn Tagen |
nach Empfang der Beschwerde einen Beschluss; dieser wird dem | nach Empfang der Beschwerde einen Beschluss; dieser wird dem |
Betreffenden sofort über die für ihn zuständige diplomatische oder | Betreffenden sofort über die für ihn zuständige diplomatische oder |
berufskonsularische Vertretung, bei der er eingetragen ist, | berufskonsularische Vertretung, bei der er eingetragen ist, |
notifiziert. | notifiziert. |
Der Betreffende kann binnen einer Frist von dreissig Tagen ab dieser | Der Betreffende kann binnen einer Frist von dreissig Tagen ab dieser |
Notifizierung beim Appellationshof von Brüssel Berufung einlegen. | Notifizierung beim Appellationshof von Brüssel Berufung einlegen. |
Nach Ablauf dieser Frist wird der Beschluss des Bürgermeister- und | Nach Ablauf dieser Frist wird der Beschluss des Bürgermeister- und |
Schöffenkollegiums endgültig. | Schöffenkollegiums endgültig. |
Berufung wird durch einen an den Generalprokurator beim | Berufung wird durch einen an den Generalprokurator beim |
Appellationshof von Brüssel gerichteten Antrag eingelegt. Der | Appellationshof von Brüssel gerichteten Antrag eingelegt. Der |
Generalprokurator informiert unmittelbar das Bürgermeister- und | Generalprokurator informiert unmittelbar das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde. | Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde. |
Die Parteien verfügen über eine Frist von zwanzig Tagen ab Einreichung | Die Parteien verfügen über eine Frist von zwanzig Tagen ab Einreichung |
des Antrags, um neue Schlussanträge einzureichen. Nach Ablauf dieser | des Antrags, um neue Schlussanträge einzureichen. Nach Ablauf dieser |
Frist schickt der Generalprokurator binnen zwei Tagen die Akte, der | Frist schickt der Generalprokurator binnen zwei Tagen die Akte, der |
gegebenenfalls die neuen Aktenstücke oder Schlussanträge beigefügt | gegebenenfalls die neuen Aktenstücke oder Schlussanträge beigefügt |
sind, an den Chefgreffier des Appellationshofes von Brüssel, der den | sind, an den Chefgreffier des Appellationshofes von Brüssel, der den |
Empfang bestätigt. | Empfang bestätigt. |
Die Artikel 28 bis 39 sind anwendbar. | Die Artikel 28 bis 39 sind anwendbar. |
§ 6 - In dem in Artikel 106 vorgesehenen Fall wird die Liste der im | § 6 - In dem in Artikel 106 vorgesehenen Fall wird die Liste der im |
Ausland ansässigen belgischen Wähler am fünfzehnten Tag vor der Wahl | Ausland ansässigen belgischen Wähler am fünfzehnten Tag vor der Wahl |
abgeschlossen. | abgeschlossen. |
Die Wähler werden jedoch auf der Grundlage der im Hinblick auf die | Die Wähler werden jedoch auf der Grundlage der im Hinblick auf die |
ordentliche Versammlung der Wahlkollegien erstellten Liste zur Wahl | ordentliche Versammlung der Wahlkollegien erstellten Liste zur Wahl |
aufgefordert, wenn die Auflösung der Kammern oder einer der Kammern | aufgefordert, wenn die Auflösung der Kammern oder einer der Kammern |
nach dem achtzigsten Tag vor dem Datum der ordentlichen Versammlung | nach dem achtzigsten Tag vor dem Datum der ordentlichen Versammlung |
der Wahlkollegien erfolgt und dadurch eine Wahl vor dem vorgesehenen | der Wahlkollegien erfolgt und dadurch eine Wahl vor dem vorgesehenen |
Datum abgehalten werden muss. | Datum abgehalten werden muss. |
Die Bestimmungen der Artikel 15 und 93 sind anwendbar unter Vorbehalt | Die Bestimmungen der Artikel 15 und 93 sind anwendbar unter Vorbehalt |
der folgenden Abänderungen: | der folgenden Abänderungen: |
1. In Artikel 15 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 10 erwähnten | 1. In Artikel 15 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 10 erwähnten |
Wählerliste" durch die Wörter "in den Artikeln 10 und 180bis § 6 | Wählerliste" durch die Wörter "in den Artikeln 10 und 180bis § 6 |
Absatz 1 erwähnten Wählerlisten" ersetzt. | Absatz 1 erwähnten Wählerlisten" ersetzt. |
2. In Artikel 93 wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz | 2. In Artikel 93 wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz |
eingefügt: "Für die im Ausland ansässigen Belgier wird diese | eingefügt: "Für die im Ausland ansässigen Belgier wird diese |
Übermittlung vom Provinzgouverneur oder von dem von ihm bestimmten | Übermittlung vom Provinzgouverneur oder von dem von ihm bestimmten |
Beamten mindestens zwölf Tage vor der Wahl vorgenommen." | Beamten mindestens zwölf Tage vor der Wahl vorgenommen." |
Die in den Paragraphen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels aufgezählten | Die in den Paragraphen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels aufgezählten |
Verrichtungen einschliesslich des Empfangs der Formulare in den | Verrichtungen einschliesslich des Empfangs der Formulare in den |
Gemeinden müssen vor dem fünfzehnten Tag vor dem Datum der Wahl | Gemeinden müssen vor dem fünfzehnten Tag vor dem Datum der Wahl |
ausgeführt worden sein. | ausgeführt worden sein. |
Der Provinzgouverneur oder der von ihm bestimmte Beamte wacht darüber, | Der Provinzgouverneur oder der von ihm bestimmte Beamte wacht darüber, |
dass das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mindestens zehn Tage vor | dass das Bürgermeister- und Schöffenkollegium mindestens zehn Tage vor |
der Wahl jedem im Ausland ansässigen belgischen Wähler über die | der Wahl jedem im Ausland ansässigen belgischen Wähler über die |
diplomatische oder berufskonsularische Vertretung, bei der er | diplomatische oder berufskonsularische Vertretung, bei der er |
eingetragen ist, eine Wahlaufforderung übermittelt. | eingetragen ist, eine Wahlaufforderung übermittelt. |
KAPITEL II - Verschiedene Arten der Stimmabgabe | KAPITEL II - Verschiedene Arten der Stimmabgabe |
Abschnitt 1 - Persönliche Stimmabgabe in einer belgischen Gemeinde | Abschnitt 1 - Persönliche Stimmabgabe in einer belgischen Gemeinde |
Art. 180ter - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, | Art. 180ter - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, |
die der im Ausland ansässige Belgier ausgewählt hat, übermittelt dem | die der im Ausland ansässige Belgier ausgewählt hat, übermittelt dem |
Betreffenden über die diplomatische oder berufskonsularische | Betreffenden über die diplomatische oder berufskonsularische |
Vertretung, bei der er eingetragen ist, gemäss den in Artikel 107 | Vertretung, bei der er eingetragen ist, gemäss den in Artikel 107 |
vorgeschriebenen Modalitäten eine Wahlaufforderung an seinen Wohnort. | vorgeschriebenen Modalitäten eine Wahlaufforderung an seinen Wohnort. |
Um zur Stimmabgabe in einer belgischen Gemeinde zugelassen zu werden, | Um zur Stimmabgabe in einer belgischen Gemeinde zugelassen zu werden, |
kann sich der im Ausland ansässige Belgier in Abweichung von Artikel | kann sich der im Ausland ansässige Belgier in Abweichung von Artikel |
142 Absatz 2 mit einem anderen Dokument als dem Personalausweis | 142 Absatz 2 mit einem anderen Dokument als dem Personalausweis |
ausweisen. | ausweisen. |
Abschnitt 2 - Wahl mittels Vollmacht in einer belgischen Gemeinde | Abschnitt 2 - Wahl mittels Vollmacht in einer belgischen Gemeinde |
Art. 180quater - § 1 - Anhand der Vollmacht, die dem in Artikel 180bis | Art. 180quater - § 1 - Anhand der Vollmacht, die dem in Artikel 180bis |
erwähnten Formular beigefügt ist, bestimmt der im Ausland ansässige | erwähnten Formular beigefügt ist, bestimmt der im Ausland ansässige |
Belgier, der sich für die Wahl mittels Vollmacht in einer belgischen | Belgier, der sich für die Wahl mittels Vollmacht in einer belgischen |
Gemeinde entschieden hat, unter den Wählern der Gemeinde, in der er | Gemeinde entschieden hat, unter den Wählern der Gemeinde, in der er |
sich als Wähler hat eintragen lassen, einen Bevollmächtigten. | sich als Wähler hat eintragen lassen, einen Bevollmächtigten. |
§ 2 - Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. | § 2 - Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. |
§ 3 - In der vom Vollmachtgeber unterzeichneten Vollmacht werden Name, | § 3 - In der vom Vollmachtgeber unterzeichneten Vollmacht werden Name, |
Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und des | Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und des |
Bevollmächtigten angegeben. | Bevollmächtigten angegeben. |
§ 4 - Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den von einem im | § 4 - Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den von einem im |
Ausland ansässigen belgischen Wähler bestimmten Bevollmächtigten zur | Ausland ansässigen belgischen Wähler bestimmten Bevollmächtigten zur |
Stimmabgabe auffordert, fügt es der Wahlaufforderung einen Auszug aus | Stimmabgabe auffordert, fügt es der Wahlaufforderung einen Auszug aus |
der Vollmacht bei, die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers | der Vollmacht bei, die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers |
zu wählen. | zu wählen. |
§ 5 - Um im Namen des Vollmachtgebers zur Stimmabgabe zugelassen zu | § 5 - Um im Namen des Vollmachtgebers zur Stimmabgabe zugelassen zu |
werden, übergibt der Bevollmächtigte dem Vorsitzenden des | werden, übergibt der Bevollmächtigte dem Vorsitzenden des |
Wahlbürovorstandes die Vollmacht und zeigt ihm seinen eigenen | Wahlbürovorstandes die Vollmacht und zeigt ihm seinen eigenen |
Personalausweis und seine eigene Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt | Personalausweis und seine eigene Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt |
der Vorsitzende: "Hat mittels Vollmacht gewählt". | der Vorsitzende: "Hat mittels Vollmacht gewählt". |
Abschnitt 3 - Persönliche Stimmabgabe in den diplomatischen oder | Abschnitt 3 - Persönliche Stimmabgabe in den diplomatischen oder |
berufskonsularischen Vertretungen | berufskonsularischen Vertretungen |
Art. 180quinquies - § 1 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der | Art. 180quinquies - § 1 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der |
Gemeinde, die der im Ausland ansässige Belgier ausgewählt hat, | Gemeinde, die der im Ausland ansässige Belgier ausgewählt hat, |
übermittelt dem Betreffenden über die diplomatische oder | übermittelt dem Betreffenden über die diplomatische oder |
berufskonsularische Vertretung, bei der er eingetragen ist, gemäss den | berufskonsularische Vertretung, bei der er eingetragen ist, gemäss den |
in Artikel 107 vorgeschriebenen Modalitäten eine Wahlaufforderung an | in Artikel 107 vorgeschriebenen Modalitäten eine Wahlaufforderung an |
seinen Wohnort. | seinen Wohnort. |
§ 2 - Spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag übermitteln der | § 2 - Spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag übermitteln der |
Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der | Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des in Artikel 94bis § 2 | Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des in Artikel 94bis § 2 |
erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des Senats dem | erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des Senats dem |
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten die Stimmzettel für jede | Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten die Stimmzettel für jede |
der beiden Gesetzgebenden Kammern. | der beiden Gesetzgebenden Kammern. |
Sobald das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten die Stimmzettel | Sobald das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten die Stimmzettel |
erhalten hat, werden sie zusammen mit einer Kopie der Liste der | erhalten hat, werden sie zusammen mit einer Kopie der Liste der |
Wähler, die sich für diese Art der Stimmabgabe entschieden haben, an | Wähler, die sich für diese Art der Stimmabgabe entschieden haben, an |
die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen geschickt. | die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen geschickt. |
Die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen | Die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen |
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen organisieren die | diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen organisieren die |
Stimmabgabe am Samstag vor dem Tag der Wahl auf dem Staatsgebiet des | Stimmabgabe am Samstag vor dem Tag der Wahl auf dem Staatsgebiet des |
Königreichs von 8 Uhr bis 13 Uhr Ortszeit. | Königreichs von 8 Uhr bis 13 Uhr Ortszeit. |
Die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen, die in | Die diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen, die in |
einem Staat gelegen sind, der nicht Mitglied der Europäischen Union | einem Staat gelegen sind, der nicht Mitglied der Europäischen Union |
ist, organisieren die Stimmabgabe am Freitag vor dem Tag der Wahl auf | ist, organisieren die Stimmabgabe am Freitag vor dem Tag der Wahl auf |
dem Staatsgebiet des Königreichs von 8 Uhr bis 13 Uhr Ortszeit. | dem Staatsgebiet des Königreichs von 8 Uhr bis 13 Uhr Ortszeit. |
§ 3 - Der König erstellt die Liste der diplomatischen oder | § 3 - Der König erstellt die Liste der diplomatischen oder |
berufskonsularischen Vertretungen, in denen gemäss Artikel 90 ein oder | berufskonsularischen Vertretungen, in denen gemäss Artikel 90 ein oder |
mehrere Wahlbüros eingerichtet werden. | mehrere Wahlbüros eingerichtet werden. |
Ein Wahlbürovorstand setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden, vier | Ein Wahlbürovorstand setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden, vier |
Beisitzern, vier Ersatzbeisitzern und einem Sekretär. | Beisitzern, vier Ersatzbeisitzern und einem Sekretär. |
Der Chef der Vertretung oder die von ihm bestimmte Person übt das Amt | Der Chef der Vertretung oder die von ihm bestimmte Person übt das Amt |
des Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes der diplomatischen oder | des Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes der diplomatischen oder |
berufskonsularischen Vertretung aus. | berufskonsularischen Vertretung aus. |
Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden mindestens zwölf Tage vor der | Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden mindestens zwölf Tage vor der |
Wahl in der Vertretung vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes der | Wahl in der Vertretung vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes der |
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung unter den | diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung unter den |
Mitgliedern der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung | Mitgliedern der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung |
oder unter den belgischen Wählern, die bei der diplomatischen oder | oder unter den belgischen Wählern, die bei der diplomatischen oder |
berufskonsularischen Vertretung eingetragen sind, am Wahltag | berufskonsularischen Vertretung eingetragen sind, am Wahltag |
mindestens dreissig Jahre alt sind und lesen und schreiben können, | mindestens dreissig Jahre alt sind und lesen und schreiben können, |
bestimmt. | bestimmt. |
Der Sekretär wird vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes der | Der Sekretär wird vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes der |
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung unter den | diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung unter den |
Mitgliedern der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung | Mitgliedern der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung |
oder unter den Wählern, die bei der diplomatischen oder | oder unter den Wählern, die bei der diplomatischen oder |
berufskonsularischen Vertretung eingetragen sind, bestimmt. | berufskonsularischen Vertretung eingetragen sind, bestimmt. |
Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes der diplomatischen oder | Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes der diplomatischen oder |
berufskonsularischen Vertretung trifft die notwendigen Massnahmen, | berufskonsularischen Vertretung trifft die notwendigen Massnahmen, |
damit jeder die Liste mit der Zusammensetzung des Wahlbürovorstandes | damit jeder die Liste mit der Zusammensetzung des Wahlbürovorstandes |
einsehen kann. | einsehen kann. |
§ 4 - Beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten wird mindestens | § 4 - Beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten wird mindestens |
neunundsiebzig Tage vor dem Wahltag ein Sondervorstand gebildet, der | neunundsiebzig Tage vor dem Wahltag ein Sondervorstand gebildet, der |
mit der Auszählung der Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier, | mit der Auszählung der Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier, |
die sich für die persönliche Stimmabgabe in den diplomatischen oder | die sich für die persönliche Stimmabgabe in den diplomatischen oder |
berufskonsularischen Vertretungen entschieden haben, beauftragt ist. | berufskonsularischen Vertretungen entschieden haben, beauftragt ist. |
In dem in Artikel 106 vorgesehenen Fall wird der | In dem in Artikel 106 vorgesehenen Fall wird der |
Sonderzählbürovorstand am Datum des Königlichen Erlasses zur | Sonderzählbürovorstand am Datum des Königlichen Erlasses zur |
Festlegung des Datums der Wahl gebildet. | Festlegung des Datums der Wahl gebildet. |
Der Sonderzählbürovorstand setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden, | Der Sonderzählbürovorstand setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden, |
vier Beisitzern, vier Ersatzbeisitzern und einem Sekretär. | vier Beisitzern, vier Ersatzbeisitzern und einem Sekretär. |
Der Präsident des Gerichts Erster Instanz von Brüssel oder, in seiner | Der Präsident des Gerichts Erster Instanz von Brüssel oder, in seiner |
Ermangelung, der Magistrat, den er zu diesem Zweck bestimmt hat, führt | Ermangelung, der Magistrat, den er zu diesem Zweck bestimmt hat, führt |
den Vorsitz des Sonderzählbürovorstandes. | den Vorsitz des Sonderzählbürovorstandes. |
Die Mitglieder des Sonderzählbürovorstandes werden unter den Beamten | Die Mitglieder des Sonderzählbürovorstandes werden unter den Beamten |
des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten bestimmt. | des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten bestimmt. |
Der Vorsitzende des Sonderzählbürovorstandes kann je nach der Zahl der | Der Vorsitzende des Sonderzählbürovorstandes kann je nach der Zahl der |
im Ausland ansässigen Belgier, die sich für eine Stimmabgabe in den | im Ausland ansässigen Belgier, die sich für eine Stimmabgabe in den |
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen entschieden | diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen entschieden |
haben, die Zusammenstellung dieses Vorstandes ausdehnen. | haben, die Zusammenstellung dieses Vorstandes ausdehnen. |
§ 5 - Der Sonderzählbürovorstand beginnt am Tag der Wahl auf dem | § 5 - Der Sonderzählbürovorstand beginnt am Tag der Wahl auf dem |
Staatsgebiet des Königreichs ab 14.00 Uhr mit der Stimmenauszählung. | Staatsgebiet des Königreichs ab 14.00 Uhr mit der Stimmenauszählung. |
Sobald die in den diplomatischen oder berufskonsularischen | Sobald die in den diplomatischen oder berufskonsularischen |
Vertretungen eingerichteten Wahlbüros geschlossen sind, werden die | Vertretungen eingerichteten Wahlbüros geschlossen sind, werden die |
Stimmzettel dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten von der zu | Stimmzettel dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten von der zu |
diesem Zweck vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes bestimmten Person | diesem Zweck vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes bestimmten Person |
übermittelt. | übermittelt. |
Die Stimmzettel werden bis zum Beginn der Stimmenauszählung unter | Die Stimmzettel werden bis zum Beginn der Stimmenauszählung unter |
versiegeltem Umschlag aufbewahrt. | versiegeltem Umschlag aufbewahrt. |
Die Stimmzettel müssen dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten | Die Stimmzettel müssen dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten |
spätestens zum Zeitpunkt der Schliessung der Wahlbüros auf dem | spätestens zum Zeitpunkt der Schliessung der Wahlbüros auf dem |
Staatsgebiet des Königreiches zukommen. | Staatsgebiet des Königreiches zukommen. |
Stimmzettel, die dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten nach | Stimmzettel, die dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten nach |
der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist zukommen, werden nicht | der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist zukommen, werden nicht |
berücksichtigt und werden vom Vorsitzenden des | berücksichtigt und werden vom Vorsitzenden des |
Sonderzählbürovorstandes vernichtet. | Sonderzählbürovorstandes vernichtet. |
§ 6 - Der Sonderzählbürovorstand erstellt für jeden Wahlkreis für die | § 6 - Der Sonderzählbürovorstand erstellt für jeden Wahlkreis für die |
Wahl der Abgeordnetenkammer und für jedes Kollegium für die Wahl des | Wahl der Abgeordnetenkammer und für jedes Kollegium für die Wahl des |
Senats eine Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung in der | Senats eine Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung in der |
Reihenfolge und nach den Angaben einer Mustertabelle, die vom | Reihenfolge und nach den Angaben einer Mustertabelle, die vom |
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beziehungsweise | Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beziehungsweise |
vom Vorsitzenden des in Artikel 94bis § 2 erwähnten | vom Vorsitzenden des in Artikel 94bis § 2 erwähnten |
Hauptwahlvorstandes der Provinz angefertigt wird. | Hauptwahlvorstandes der Provinz angefertigt wird. |
Die Ergebnisse der Auszählung der Stimmen der im Ausland ansässigen | Die Ergebnisse der Auszählung der Stimmen der im Ausland ansässigen |
Belgier werden vom Vorsitzenden des Sonderzählbürovorstandes oder von | Belgier werden vom Vorsitzenden des Sonderzählbürovorstandes oder von |
den Personen, die er zu diesem Zweck bestimmt hat, dem Vorsitzenden | den Personen, die er zu diesem Zweck bestimmt hat, dem Vorsitzenden |
des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der | des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer beziehungsweise dem Vorsitzenden des | Abgeordnetenkammer beziehungsweise dem Vorsitzenden des |
Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats | Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats |
übermittelt. Der Vorsitzende des Sonderzählbürovorstandes ergreift | übermittelt. Der Vorsitzende des Sonderzählbürovorstandes ergreift |
alle notwendigen Massnahmen, damit der Vorsitzende des | alle notwendigen Massnahmen, damit der Vorsitzende des |
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und der Vorsitzende des | Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und der Vorsitzende des |
Hauptwahlvorstandes des Kollegiums die Ergebnisse rechtzeitig | Hauptwahlvorstandes des Kollegiums die Ergebnisse rechtzeitig |
erhalten. | erhalten. |
Die Ergebnisse der Auszählung der Stimmen der im Ausland ansässigen | Die Ergebnisse der Auszählung der Stimmen der im Ausland ansässigen |
Belgier, die in einer diplomatischen oder berufskonsularischen | Belgier, die in einer diplomatischen oder berufskonsularischen |
Vertretung gewählt haben, werden in das im Wahlkreis beziehungsweise | Vertretung gewählt haben, werden in das im Wahlkreis beziehungsweise |
im Kollegium erzielte Ergebnis integriert. | im Kollegium erzielte Ergebnis integriert. |
§ 7 - Die Bestimmungen von Artikel 104 sind auf die in den | § 7 - Die Bestimmungen von Artikel 104 sind auf die in den |
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen eingerichteten | diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen eingerichteten |
Wahlbürovorstände und auf den Sonderzählbürovorstand, die in den | Wahlbürovorstände und auf den Sonderzählbürovorstand, die in den |
Paragraphen 3 und 4 des vorliegenden Artikels erwähnt sind, anwendbar. | Paragraphen 3 und 4 des vorliegenden Artikels erwähnt sind, anwendbar. |
Abschnitt 4 - Wahl mittels Vollmacht in den diplomatischen oder | Abschnitt 4 - Wahl mittels Vollmacht in den diplomatischen oder |
berufskonsularischen Vertretungen | berufskonsularischen Vertretungen |
Art. 180sexies - § 1 - Anhand der Vollmacht, die dem in Artikel 180bis | Art. 180sexies - § 1 - Anhand der Vollmacht, die dem in Artikel 180bis |
erwähnten Formular beigefügt ist, bestimmt der im Ausland ansässige | erwähnten Formular beigefügt ist, bestimmt der im Ausland ansässige |
Belgier, der sich für die Wahl mittels Vollmacht in der diplomatischen | Belgier, der sich für die Wahl mittels Vollmacht in der diplomatischen |
oder berufskonsularischen Vertretung, bei der er eingetragen ist, | oder berufskonsularischen Vertretung, bei der er eingetragen ist, |
entschieden hat, unter den bei dieser Vertretung eingetragenen Wählern | entschieden hat, unter den bei dieser Vertretung eingetragenen Wählern |
einen Bevollmächtigten. | einen Bevollmächtigten. |
§ 2 - Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. | § 2 - Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. |
§ 3 - In der vom Vollmachtgeber unterzeichneten Vollmacht werden Name, | § 3 - In der vom Vollmachtgeber unterzeichneten Vollmacht werden Name, |
Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und des | Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und des |
Bevollmächtigten angegeben. | Bevollmächtigten angegeben. |
§ 4 - Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den von einem im | § 4 - Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den von einem im |
Ausland ansässigen belgischen Wähler bestimmten Bevollmächtigten zur | Ausland ansässigen belgischen Wähler bestimmten Bevollmächtigten zur |
Stimmabgabe auffordert, fügt es der Wahlaufforderung einen Auszug aus | Stimmabgabe auffordert, fügt es der Wahlaufforderung einen Auszug aus |
der Vollmacht bei, die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers | der Vollmacht bei, die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers |
zu wählen. | zu wählen. |
§ 5 - Um im Namen des Vollmachtgebers zur Stimmabgabe zugelassen zu | § 5 - Um im Namen des Vollmachtgebers zur Stimmabgabe zugelassen zu |
werden, übergibt der Bevollmächtigte dem Vorsitzenden des | werden, übergibt der Bevollmächtigte dem Vorsitzenden des |
Wahlbürovorstandes der diplomatischen oder berufskonsularischen | Wahlbürovorstandes der diplomatischen oder berufskonsularischen |
Vertretung die Vollmacht und zeigt ihm seinen eigenen Personalausweis | Vertretung die Vollmacht und zeigt ihm seinen eigenen Personalausweis |
und seine eigene Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der | und seine eigene Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der |
Vorsitzende: "Hat mittels Vollmacht gewählt". | Vorsitzende: "Hat mittels Vollmacht gewählt". |
§ 6 - Die Auszählung und Aufteilung dieser Stimmen erfolgt gemäss dem | § 6 - Die Auszählung und Aufteilung dieser Stimmen erfolgt gemäss dem |
in Artikel 180quinquies §§ 4 bis 6 vorgesehenen Verfahren. | in Artikel 180quinquies §§ 4 bis 6 vorgesehenen Verfahren. |
Abschnitt 5 - Briefwahl | Abschnitt 5 - Briefwahl |
Art. 180septies - § 1 - Spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag | Art. 180septies - § 1 - Spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag |
übermitteln der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises | übermitteln der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises |
für die Wahl der Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des in Artikel | für die Wahl der Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des in Artikel |
94bis § 2 erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des | 94bis § 2 erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des |
Senats den im Ausland ansässigen belgischen Wählern, die sich für die | Senats den im Ausland ansässigen belgischen Wählern, die sich für die |
Briefwahl entschieden haben, über die diplomatische oder | Briefwahl entschieden haben, über die diplomatische oder |
berufskonsularische Vertretung, bei der diese Belgier eingetragen | berufskonsularische Vertretung, bei der diese Belgier eingetragen |
sind, einen Wahlumschlag mit folgendem Inhalt: | sind, einen Wahlumschlag mit folgendem Inhalt: |
1. einem Rückumschlag A mit der Anschrift des Vorsitzenden des | 1. einem Rückumschlag A mit der Anschrift des Vorsitzenden des |
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, dem der im Ausland ansässige | Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, dem der im Ausland ansässige |
Belgier angegliedert ist, beziehungsweise mit der Anschrift des | Belgier angegliedert ist, beziehungsweise mit der Anschrift des |
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz, der er angegliedert | Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz, der er angegliedert |
ist, | ist, |
2. einem neutralen Umschlag B mit einem Stimmzettel des Wahlkreises | 2. einem neutralen Umschlag B mit einem Stimmzettel des Wahlkreises |
beziehungsweise des Kollegiums, dem der Wähler angegliedert ist, der | beziehungsweise des Kollegiums, dem der Wähler angegliedert ist, der |
auf der Rückseite einen Tagesstempel mit dem Wahldatum und dem Vermerk | auf der Rückseite einen Tagesstempel mit dem Wahldatum und dem Vermerk |
« Wahl der Belgier im Ausland » aufweist, | « Wahl der Belgier im Ausland » aufweist, |
3. einem Formular, das der Wähler unterzeichnen soll, nachdem er es | 3. einem Formular, das der Wähler unterzeichnen soll, nachdem er es |
mit Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständiger Anschrift | mit Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständiger Anschrift |
ausgefüllt hat, | ausgefüllt hat, |
4. Anweisungen für den Wähler entsprechend Muster Ibis-a und Ibis-b in | 4. Anweisungen für den Wähler entsprechend Muster Ibis-a und Ibis-b in |
der Anlage zu vorliegendem Gesetzbuch. | der Anlage zu vorliegendem Gesetzbuch. |
Für die Vorbereitung der in Absatz 1 erwähnten Wahlumschläge stützen | Für die Vorbereitung der in Absatz 1 erwähnten Wahlumschläge stützen |
sich die Hauptwahlvorstände des Wahlkreises und der Provinz auf die | sich die Hauptwahlvorstände des Wahlkreises und der Provinz auf die |
Wählerlisten, die ihnen in Anwendung von Artikel 180bis § 4 Absatz 3 | Wählerlisten, die ihnen in Anwendung von Artikel 180bis § 4 Absatz 3 |
von den belgischen Eintragungsgemeinden übermittelt worden sind. | von den belgischen Eintragungsgemeinden übermittelt worden sind. |
Das Muster der Umschläge und des Formulars, die in Absatz 1 erwähnt | Das Muster der Umschläge und des Formulars, die in Absatz 1 erwähnt |
sind, wird vom Minister des Innern festgelegt. | sind, wird vom Minister des Innern festgelegt. |
§ 2 - Der im Ausland ansässige Belgier gibt seine Stimme auf dem | § 2 - Der im Ausland ansässige Belgier gibt seine Stimme auf dem |
Stimmzettel ab, der sich in dem in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten | Stimmzettel ab, der sich in dem in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten |
neutralen Umschlag B befindet. Er steckt den ordnungsgemäss gefalteten | neutralen Umschlag B befindet. Er steckt den ordnungsgemäss gefalteten |
Stimmzettel in den Umschlag zurück und schliesst ihn. | Stimmzettel in den Umschlag zurück und schliesst ihn. |
In den Rückumschlag A, den der im Ausland ansässige belgische Wähler | In den Rückumschlag A, den der im Ausland ansässige belgische Wähler |
den Hauptwahlvorständen des Wahlkreises und der Provinz zukommen | den Hauptwahlvorständen des Wahlkreises und der Provinz zukommen |
lässt, steckt er einerseits den neutralen Umschlag B mit dem | lässt, steckt er einerseits den neutralen Umschlag B mit dem |
Stimmzettel und andererseits das in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte, von | Stimmzettel und andererseits das in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte, von |
ihm ordnungsgemäss ausgefüllte Formular. | ihm ordnungsgemäss ausgefüllte Formular. |
§ 3 - Die Rückumschläge, die den in § 2 Absatz 2 erwähnten | § 3 - Die Rückumschläge, die den in § 2 Absatz 2 erwähnten |
Wahlvorständen nach Schliessung der in Belgien eingerichteten | Wahlvorständen nach Schliessung der in Belgien eingerichteten |
Wahlbüros zukommen, werden nicht berücksichtigt und vom Vorsitzenden | Wahlbüros zukommen, werden nicht berücksichtigt und vom Vorsitzenden |
des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und vom Vorsitzenden des | des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und vom Vorsitzenden des |
Hauptwahlvorstandes der Provinz vernichtet. | Hauptwahlvorstandes der Provinz vernichtet. |
§ 4 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die | § 4 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die |
Wahl der Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des | Wahl der Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des |
Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des Senats öffnen diese | Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des Senats öffnen diese |
Umschläge, wenn sie bei ihnen eingehen. Die Namen der Wähler werden | Umschläge, wenn sie bei ihnen eingehen. Die Namen der Wähler werden |
auf den von den Bürgermeister- und Schöffenkollegien übermittelten | auf den von den Bürgermeister- und Schöffenkollegien übermittelten |
Wählerlisten abgehakt, nachdem überprüft worden ist, ob die Angaben | Wählerlisten abgehakt, nachdem überprüft worden ist, ob die Angaben |
dieser Liste mit den Angaben auf dem in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten | dieser Liste mit den Angaben auf dem in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten |
Formular übereinstimmen. | Formular übereinstimmen. |
Die neutralen Umschläge B mit den Stimmzetteln werden ordnungsgemäss | Die neutralen Umschläge B mit den Stimmzetteln werden ordnungsgemäss |
verschlossen aufbewahrt bis zum Beginn der Stimmenauszählung. | verschlossen aufbewahrt bis zum Beginn der Stimmenauszählung. |
§ 5 - Am Wahltag bei Schliessung der Wahlbüros lassen der Vorsitzende | § 5 - Am Wahltag bei Schliessung der Wahlbüros lassen der Vorsitzende |
des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und der Vorsitzende des | des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und der Vorsitzende des |
Hauptwahlvorstandes der Provinz die Auszählung der Stimmzettel der im | Hauptwahlvorstandes der Provinz die Auszählung der Stimmzettel der im |
Ausland ansässigen Belgier vornehmen, wobei diese Stimmzettel auf die | Ausland ansässigen Belgier vornehmen, wobei diese Stimmzettel auf die |
Zählbürovorstände des Kantons, dem der Hauptort des Wahlkreises oder | Zählbürovorstände des Kantons, dem der Hauptort des Wahlkreises oder |
der Provinz angehört, verteilt werden. | der Provinz angehört, verteilt werden. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Zählbürovorstände können mit | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Zählbürovorstände können mit |
ihren Verrichtungen erst beginnen, nachdem die Stimmzettel der im | ihren Verrichtungen erst beginnen, nachdem die Stimmzettel der im |
Ausland ansässigen belgischen Wähler mit den in Artikel 149 Absatz 1 | Ausland ansässigen belgischen Wähler mit den in Artikel 149 Absatz 1 |
erwähnten Stimmzettel gemischt worden sind. | erwähnten Stimmzettel gemischt worden sind. |
Wenn der in Absatz 1 erwähnte Kanton vollständig automatisiert ist, | Wenn der in Absatz 1 erwähnte Kanton vollständig automatisiert ist, |
verteilen der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und | verteilen der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und |
der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz die Stimmzettel | der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz die Stimmzettel |
der im Ausland ansässigen Belgier auf die Zählbürovorstände eines | der im Ausland ansässigen Belgier auf die Zählbürovorstände eines |
anderen Kantons dieses Wahlkreises oder dieser Provinz. | anderen Kantons dieses Wahlkreises oder dieser Provinz. |
In den Provinzen, wo die Stimmabgabe vollständig automatisiert ist, | In den Provinzen, wo die Stimmabgabe vollständig automatisiert ist, |
übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz für | übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz für |
die Wahl des Senats die Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier | die Wahl des Senats die Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier |
dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, der diese | dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, der diese |
Stimmzettel auf die Provinzen des Kollegiums verteilt, in denen die | Stimmzettel auf die Provinzen des Kollegiums verteilt, in denen die |
Stimmabgabe nicht vollständig automatisiert ist. | Stimmabgabe nicht vollständig automatisiert ist. |
Ist der Wahlkreis oder das Kollegium vollständig automatisiert, bilden | Ist der Wahlkreis oder das Kollegium vollständig automatisiert, bilden |
der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und der | der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und der |
Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums ein oder mehrere | Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums ein oder mehrere |
Zählbürovorstände, in denen die Stimmen gemäss den Vorschriften der | Zählbürovorstände, in denen die Stimmen gemäss den Vorschriften der |
Artikel des vorliegenden Gesetzbuches per Hand ausgezählt werden." | Artikel des vorliegenden Gesetzbuches per Hand ausgezählt werden." |
Art. 5 - Die in Artikel 180septies § 1 Absatz 1 Nr. 4 desselben | Art. 5 - Die in Artikel 180septies § 1 Absatz 1 Nr. 4 desselben |
Gesetzbuches erwähnten Muster Ibis-a und Ibis-b tragen folgende | Gesetzbuches erwähnten Muster Ibis-a und Ibis-b tragen folgende |
Überschrift: "Anweisungen für den im Ausland ansässigen belgischen | Überschrift: "Anweisungen für den im Ausland ansässigen belgischen |
Wähler, der sich für die Briefwahl entschieden hat". Sie betreffen die | Wähler, der sich für die Briefwahl entschieden hat". Sie betreffen die |
Wahl der Abgeordnetenkammer beziehungsweise die Wahl des Senats und | Wahl der Abgeordnetenkammer beziehungsweise die Wahl des Senats und |
ergänzen Anlage 1 zum selben Gesetzbuch, ersetzt durch das Gesetz vom | ergänzen Anlage 1 zum selben Gesetzbuch, ersetzt durch das Gesetz vom |
5. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000. | 5. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000. |
Sie sind dem vorliegenden Gesetz in der Anlage beigefügt. | Sie sind dem vorliegenden Gesetz in der Anlage beigefügt. |
KAPITEL III - Aufhebungsbestimmung | KAPITEL III - Aufhebungsbestimmung |
Art. 6 - Die Artikel 2, 11, 107ter und 147ter des Wahlgesetzbuches, | Art. 6 - Die Artikel 2, 11, 107ter und 147ter des Wahlgesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, werden aufgehoben. | eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998, werden aufgehoben. |
KAPITEL IV - In-Kraft-Treten | KAPITEL IV - In-Kraft-Treten |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt bei der nächsten vollständigen | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt bei der nächsten vollständigen |
Erneuerung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in Kraft. | Erneuerung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
L. MICHEL | L. MICHEL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Anlage | Anlage |
Anweisungen für den im Ausland ansässigen belgischen Wähler, der sich | Anweisungen für den im Ausland ansässigen belgischen Wähler, der sich |
für die Briefwahl entschieden hat | für die Briefwahl entschieden hat |
(Muster Ibis-a und Ibis-b, erwähnt in Artikel 180septies § 1 Absatz 1 | (Muster Ibis-a und Ibis-b, erwähnt in Artikel 180septies § 1 Absatz 1 |
Nr. 4 des Wahlgesetzbuches) | Nr. 4 des Wahlgesetzbuches) |
Muster Ibis-a | Muster Ibis-a |
Wahl der Abgeordnetenkammer vom . . . . . | Wahl der Abgeordnetenkammer vom . . . . . |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
wir bitten Sie, Ihre Stimme entsprechend dem nachstehenden Verfahren | wir bitten Sie, Ihre Stimme entsprechend dem nachstehenden Verfahren |
abzugeben: | abzugeben: |
1. Der Ihnen übermittelte Wahlumschlag enthält: | 1. Der Ihnen übermittelte Wahlumschlag enthält: |
- einem Rückumschlag A, der an den Vorsitzenden des | - einem Rückumschlag A, der an den Vorsitzenden des |
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, dem sie angegliedert sind, | Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, dem sie angegliedert sind, |
adressiert ist, | adressiert ist, |
- einen neutralen Umschlag B mit einem ordnungsgemäss abgestempelten | - einen neutralen Umschlag B mit einem ordnungsgemäss abgestempelten |
Stimmzettel Ihres Wahlkreises, | Stimmzettel Ihres Wahlkreises, |
- ein von Ihnen mit Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständiger | - ein von Ihnen mit Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständiger |
Anschrift auszufüllendes Formular, das sie unterzeichnen müssen. | Anschrift auszufüllendes Formular, das sie unterzeichnen müssen. |
2. Auf dem im neutralen Umschlag B befindlichen Stimmzettel können Sie | 2. Auf dem im neutralen Umschlag B befindlichen Stimmzettel können Sie |
Ihre Stimme unter Berücksichtigung der folgenden Anweisungen abgeben: | Ihre Stimme unter Berücksichtigung der folgenden Anweisungen abgeben: |
a) Sie dürfen Ihre Stimme für einen oder mehrere Kandidaten einer | a) Sie dürfen Ihre Stimme für einen oder mehrere Kandidaten einer |
Liste abgeben. | Liste abgeben. |
Die Kandidaten sind pro Liste in einer Spalte auf dem Stimmzettel | Die Kandidaten sind pro Liste in einer Spalte auf dem Stimmzettel |
aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten sind in der | aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten sind in der |
Vorschlagsreihenfolge in der dafür vorgesehenen Spalte aufgeführt. | Vorschlagsreihenfolge in der dafür vorgesehenen Spalte aufgeführt. |
Die Listen sind auf dem Stimmzettel ihrer laufenden Nummer nach | Die Listen sind auf dem Stimmzettel ihrer laufenden Nummer nach |
geordnet, die ihnen bei der Auslosung zugeteilt wurde. | geordnet, die ihnen bei der Auslosung zugeteilt wurde. |
b) Sind Sie mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der | b) Sind Sie mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der |
von Ihnen unterstützten Liste einverstanden, so färben Sie bitte mit | von Ihnen unterstützten Liste einverstanden, so färben Sie bitte mit |
einem roten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser | einem roten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser |
Liste. | Liste. |
Möchten Sie diese Reihenfolge ändern, so geben Sie eine Vorzugsstimme | Möchten Sie diese Reihenfolge ändern, so geben Sie eine Vorzugsstimme |
ab, indem Sie mit einem roten Bleistift den hellen Mittelpunkt des | ab, indem Sie mit einem roten Bleistift den hellen Mittelpunkt des |
Feldes hinter dem oder den Kandidaten ihrer Wahl färben. | Feldes hinter dem oder den Kandidaten ihrer Wahl färben. |
Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel | Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel |
mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für | mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für |
einen oder mehrere Kandidaten. | einen oder mehrere Kandidaten. |
c) Ungültig ist: | c) Ungültig ist: |
- jeder Stimmzettel, der nicht der im neutralen Umschlag B befindliche | - jeder Stimmzettel, der nicht der im neutralen Umschlag B befindliche |
Stimmzettel ist, | Stimmzettel ist, |
- selbst dieser Stimmzettel: | - selbst dieser Stimmzettel: |
- wenn Sie darauf keine Stimme abgeben, | - wenn Sie darauf keine Stimme abgeben, |
- wenn Sie mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf | - wenn Sie mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf |
verschiedenen Listen abgeben, | verschiedenen Listen abgeben, |
- wenn Sie auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine | - wenn Sie auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine |
Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste | Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste |
abgeben, | abgeben, |
- wenn seine Form und seine Abmessungen geändert worden sind oder er | - wenn seine Form und seine Abmessungen geändert worden sind oder er |
innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthält, | innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthält, |
- wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht | - wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht |
gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar | gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar |
machen kann. | machen kann. |
d) Sie machen sich strafbar, falls Sie wählen, ohne die | d) Sie machen sich strafbar, falls Sie wählen, ohne die |
Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen. | Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen. |
3. Nachdem Sie Ihre Stimme abgegeben haben, falten Sie den Stimmzettel | 3. Nachdem Sie Ihre Stimme abgegeben haben, falten Sie den Stimmzettel |
wieder ordnungsgemäss zusammen, legen ihn in den neutralen Umschlag B | wieder ordnungsgemäss zusammen, legen ihn in den neutralen Umschlag B |
und verschliessen diesen. | und verschliessen diesen. |
4. Nun stecken Sie einerseits den neutralen Umschlag B mit dem | 4. Nun stecken Sie einerseits den neutralen Umschlag B mit dem |
Stimmzettel und andererseits das in Nr. 1 erwähnte, von Ihnen | Stimmzettel und andererseits das in Nr. 1 erwähnte, von Ihnen |
ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Formular in den | ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Formular in den |
Rückumschlag A. Ihre Stimmabgabe wird für ungültig erklärt, falls | Rückumschlag A. Ihre Stimmabgabe wird für ungültig erklärt, falls |
dieses Formular fehlt oder nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und | dieses Formular fehlt oder nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und |
unterzeichnet ist. | unterzeichnet ist. |
5. Der Rückumschlag A muss spätestens um 13 Uhr am Tag der Wahl in | 5. Der Rückumschlag A muss spätestens um 13 Uhr am Tag der Wahl in |
Belgien beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises | Belgien beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises |
eingehen. Nach Ablauf dieser Frist wird Ihre Stimme nicht mehr | eingehen. Nach Ablauf dieser Frist wird Ihre Stimme nicht mehr |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Für den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises | Für den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises |
Der Vorsitzende Der Sekretär | Der Vorsitzende Der Sekretär |
Muster Ibis-b | Muster Ibis-b |
Wahl des Senats vom . . . . . | Wahl des Senats vom . . . . . |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
wir bitten Sie, Ihre Stimme entsprechend dem nachstehenden Verfahren | wir bitten Sie, Ihre Stimme entsprechend dem nachstehenden Verfahren |
abzugeben: | abzugeben: |
1. Der Ihnen übermittelte Wahlumschlag enthält: | 1. Der Ihnen übermittelte Wahlumschlag enthält: |
- einen Rückumschlag A, der an den Vorsitzenden des | - einen Rückumschlag A, der an den Vorsitzenden des |
Hauptwahlvorstandes der Provinz, der sie angegliedert sind, adressiert | Hauptwahlvorstandes der Provinz, der sie angegliedert sind, adressiert |
ist, | ist, |
- einen neutralen Umschlag B mit einem ordnungsgemäss abgestempelten | - einen neutralen Umschlag B mit einem ordnungsgemäss abgestempelten |
Stimmzettel Ihres Wahlkreises, | Stimmzettel Ihres Wahlkreises, |
- ein von Ihnen mit Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständiger | - ein von Ihnen mit Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständiger |
Anschrift auszufüllendes Formular, das sie unterzeichnen müssen. | Anschrift auszufüllendes Formular, das sie unterzeichnen müssen. |
2. Auf dem im neutralen Umschlag B befindlichen Stimmzettel können Sie | 2. Auf dem im neutralen Umschlag B befindlichen Stimmzettel können Sie |
Ihre Stimme unter Berücksichtigung der folgenden Anweisungen abgeben: | Ihre Stimme unter Berücksichtigung der folgenden Anweisungen abgeben: |
a) Sie dürfen Ihre Stimme für einen oder mehrere Kandidaten einer | a) Sie dürfen Ihre Stimme für einen oder mehrere Kandidaten einer |
Liste abgeben. | Liste abgeben. |
Die Kandidaten sind pro Liste in einer Spalte auf dem Stimmzettel | Die Kandidaten sind pro Liste in einer Spalte auf dem Stimmzettel |
aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten sind in der | aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten sind in der |
Vorschlagsreihenfolge in der dafür vorgesehenen Spalte aufgeführt. | Vorschlagsreihenfolge in der dafür vorgesehenen Spalte aufgeführt. |
Die Listen sind auf dem Stimmzettel ihrer laufenden Nummer nach | Die Listen sind auf dem Stimmzettel ihrer laufenden Nummer nach |
geordnet, die ihnen bei der Auslosung zugeteilt wurde. | geordnet, die ihnen bei der Auslosung zugeteilt wurde. |
b) Sind Sie mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der | b) Sind Sie mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der |
von Ihnen unterstützten Liste einverstanden, so färben Sie bitte mit | von Ihnen unterstützten Liste einverstanden, so färben Sie bitte mit |
einem roten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser | einem roten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser |
Liste. | Liste. |
Möchten Sie diese Vorschlagsreihenfolge ändern, so geben Sie eine | Möchten Sie diese Vorschlagsreihenfolge ändern, so geben Sie eine |
Vorzugsstimme ab, indem Sie mit einem roten Bleistift den hellen | Vorzugsstimme ab, indem Sie mit einem roten Bleistift den hellen |
Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Kandidaten ihrer Wahl | Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Kandidaten ihrer Wahl |
färben. | färben. |
Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel | Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel |
mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für | mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für |
einen oder mehrere Kandidaten. | einen oder mehrere Kandidaten. |
c) Ungültig ist: | c) Ungültig ist: |
- jeder Stimmzettel, der nicht der im neutralen Umschlag B befindliche | - jeder Stimmzettel, der nicht der im neutralen Umschlag B befindliche |
Stimmzettel ist, | Stimmzettel ist, |
- selbst dieser Stimmzettel: | - selbst dieser Stimmzettel: |
- wenn Sie darauf keine Stimme abgeben, | - wenn Sie darauf keine Stimme abgeben, |
- wenn Sie mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf | - wenn Sie mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf |
verschiedenen Listen abgeben, | verschiedenen Listen abgeben, |
- wenn Sie auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine | - wenn Sie auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine |
Vorzugsstimme für einen Kandidaten einer anderen Liste abgeben, | Vorzugsstimme für einen Kandidaten einer anderen Liste abgeben, |
- wenn seine Form und seine Abmessungen geändert worden sind oder er | - wenn seine Form und seine Abmessungen geändert worden sind oder er |
innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthält, | innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthält, |
- wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht | - wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht |
gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar | gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar |
machen kann. | machen kann. |
d) Sie machen sich strafbar, falls Sie wählen, ohne die | d) Sie machen sich strafbar, falls Sie wählen, ohne die |
Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen. | Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen. |
3. Nachdem Sie Ihre Stimme abgegeben haben, falten Sie den Stimmzettel | 3. Nachdem Sie Ihre Stimme abgegeben haben, falten Sie den Stimmzettel |
wieder ordnungsgemäss zusammen, legen ihn in den neutralen Umschlag B | wieder ordnungsgemäss zusammen, legen ihn in den neutralen Umschlag B |
und verschliessen diesen. | und verschliessen diesen. |
4. Nun stecken Sie einerseits den neutralen Umschlag B mit dem | 4. Nun stecken Sie einerseits den neutralen Umschlag B mit dem |
Stimmzettel und andererseits das in Nr. 1 erwähnte, von Ihnen | Stimmzettel und andererseits das in Nr. 1 erwähnte, von Ihnen |
ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Formular in den | ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Formular in den |
Rückumschlag A. Ihre Stimmabgabe wird für ungültig erklärt, falls | Rückumschlag A. Ihre Stimmabgabe wird für ungültig erklärt, falls |
dieses Formular fehlt oder nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und | dieses Formular fehlt oder nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und |
unterzeichnet ist. | unterzeichnet ist. |
5. Der Rückumschlag A muss spätestens um 13 Uhr am Tag der Wahl in | 5. Der Rückumschlag A muss spätestens um 13 Uhr am Tag der Wahl in |
Belgien beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz | Belgien beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz |
eingehen. Nach Ablauf dieser Frist wird Ihre Stimme nicht mehr | eingehen. Nach Ablauf dieser Frist wird Ihre Stimme nicht mehr |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Für den Hauptwahlvorstand der Provinz | Für den Hauptwahlvorstand der Provinz |
Der Präsident Der Sekretär | Der Präsident Der Sekretär |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |