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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/06/2002
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 april 1999 betreffende de overeenkomsten inzake de verkrijging van een recht van deeltijds gebruik van onroerende goederen en van de wet van 19 januari 2001 tot wijziging van deze wet Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 11 avril 1999 relative aux contrats portant sur l'acquisition d'un droit d'utilisation d'immeubles à temps partagé et de la loi du 19 janvier 2001 modifiant cette loi
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 11 april 1999 betreffende de langue allemande de la loi du 11 avril 1999 relative aux contrats
overeenkomsten inzake de verkrijging van een recht van deeltijds portant sur l'acquisition d'un droit d'utilisation d'immeubles à temps
gebruik van onroerende goederen en van de wet van 19 januari 2001 tot partagé et de la loi du 19 janvier 2001 modifiant cette loi
wijziging van deze wet
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van de wet van 11 april 1999 betreffende de overeenkomsten inzake de - de la loi du 11 avril 1999 relative aux contrats portant sur
verkrijging van een recht van deeltijds gebruik van onroerende goederen, l'acquisition d'un droit d'utilisation d'immeubles à temps partagé,
- van de wet van 19 januari 2001 tot wijziging van de wet van 11 april - de la loi du 19 janvier 2001 modifiant la loi du 11 avril 1999
1999 betreffende de overeenkomsten inzake de verkrijging van een recht relative aux contrats portant sur l'acquisition d'un droit
van deeltijds gebruik van onroerende goederen, d'utilisation d'immeubles à temps partagé,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van de wet van 11 april 1999 betreffende de overeenkomsten inzake de - de la loi du 11 avril 1999 relative aux contrats portant sur
verkrijging van een recht van deeltijds gebruik van onroerende goederen; l'acquisition d'un droit d'utilisation d'immeubles à temps partagé;
- van de wet van 19 januari 2001 tot wijziging van de wet van 11 april - de la loi du 19 janvier 2001 modifiant la loi du 11 avril 1999
1999 betreffende de overeenkomsten inzake de verkrijging van een recht relative aux contrats portant sur l'acquisition d'un droit
van deeltijds gebruik van onroerende goederen. d'utilisation d'immeubles à temps partagé.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 19 juni 2002. Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 Annexe 1
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
11. APRIL 1999 - Gesetz über Verträge in Bezug auf den Erwerb von 11. APRIL 1999 - Gesetz über Verträge in Bezug auf den Erwerb von
Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Durch vorliegendes Gesetz wird die Richtlinie 94/47/EG des Durch vorliegendes Gesetz wird die Richtlinie 94/47/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz
der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den
Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien umgesetzt. Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien umgesetzt.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Vertrag über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, 1. Vertrag über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien,
nachstehend "Vertrag" genannt: einen Vertrag oder eine Gruppe von nachstehend "Vertrag" genannt: einen Vertrag oder eine Gruppe von
Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren, durch die Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren, durch die
unmittelbar oder mittelbar, ob ausschliesslich oder nicht, gegen unmittelbar oder mittelbar, ob ausschliesslich oder nicht, gegen
Zahlung eines bestimmten Gesamtpreises ein dingliches Recht oder ein Zahlung eines bestimmten Gesamtpreises ein dingliches Recht oder ein
sonstiges Nutzungsrecht an einer oder mehreren Immobilien für einen sonstiges Nutzungsrecht an einer oder mehreren Immobilien für einen
Zeitraum des Jahres, der nicht weniger als zwei Tage betragen darf, Zeitraum des Jahres, der nicht weniger als zwei Tage betragen darf,
begründet oder übertragen wird oder eine entsprechende begründet oder übertragen wird oder eine entsprechende
Übertragungsverpflichtung begründet wird, Übertragungsverpflichtung begründet wird,
2. Kreditvertrag: jeden in Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2. Kreditvertrag: jeden in Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 12. Juni
1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Vertrag, 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Vertrag,
3. Immobilie: das Wohngebäude, auf das sich das im Vertrag vorgesehene 3. Immobilie: das Wohngebäude, auf das sich das im Vertrag vorgesehene
Recht erstreckt, Recht erstreckt,
4. Verkäufer: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen 4. Verkäufer: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen
ihrer Berufsausübung durch die in Nr. 1 erwähnten Vertragsabschlüsse ihrer Berufsausübung durch die in Nr. 1 erwähnten Vertragsabschlüsse
das im Vertrag vorgesehene Recht begründet, überträgt oder zu das im Vertrag vorgesehene Recht begründet, überträgt oder zu
übertragen sich verpflichtet, übertragen sich verpflichtet,
5. Erwerber: jede natürliche Person, der das im Vertrag vorgesehene 5. Erwerber: jede natürliche Person, der das im Vertrag vorgesehene
Recht übertragen wird oder zu deren Gunsten es begründet wird und die Recht übertragen wird oder zu deren Gunsten es begründet wird und die
bei den unter Nr. 1 erwähnten Vertragsabschlüssen für einen Zweck bei den unter Nr. 1 erwähnten Vertragsabschlüssen für einen Zweck
handelt, der als ausserhalb ihrer Berufsausübung liegend betrachtet handelt, der als ausserhalb ihrer Berufsausübung liegend betrachtet
werden kann, werden kann,
6. Werbung: jede in Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die 6. Werbung: jede in Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher
erwähnte Mitteilung, erwähnte Mitteilung,
7. Richtlinie: die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und 7. Richtlinie: die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf
bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von
Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien,
8. Werktagen: alle Kalendertage ausser Sonn- und gesetzliche 8. Werktagen: alle Kalendertage ausser Sonn- und gesetzliche
Feiertage. Wenn die Frist an einem Samstag abläuft, wird sie bis zum Feiertage. Wenn die Frist an einem Samstag abläuft, wird sie bis zum
nächsten Werktag verlängert. nächsten Werktag verlängert.
Art. 3 - § 1 - Wenn die Immobilie in Belgien gelegen ist, kommt der Art. 3 - § 1 - Wenn die Immobilie in Belgien gelegen ist, kommt der
Erwerber unabhängig von dem Recht, das nach den Regeln des Erwerber unabhängig von dem Recht, das nach den Regeln des
internationalen Privatrechts anzuwenden ist, in den Genuss des durch internationalen Privatrechts anzuwenden ist, in den Genuss des durch
vorliegendes Gesetz gewährten Schutzes. vorliegendes Gesetz gewährten Schutzes.
§ 2 - Wenn die Immobilie auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates § 2 - Wenn die Immobilie auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union gelegen ist, kommt der Erwerber, der bei der Europäischen Union gelegen ist, kommt der Erwerber, der bei
Vertragsabschluss seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat, Vertragsabschluss seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat,
unabhängig von dem Recht, das nach den Regeln des internationalen unabhängig von dem Recht, das nach den Regeln des internationalen
Privatrechts anzuwenden ist, in den Genuss des durch das Gesetz dieses Privatrechts anzuwenden ist, in den Genuss des durch das Gesetz dieses
Staates gewährten Schutzes oder in dessen Ermangelung in den Schutz Staates gewährten Schutzes oder in dessen Ermangelung in den Schutz
des vorliegenden Gesetzes. des vorliegenden Gesetzes.
§ 3 - Kommen die Paragraphen 1 und 2 nicht zur Anwendung, ist § 3 - Kommen die Paragraphen 1 und 2 nicht zur Anwendung, ist
unabhängig von dem Recht, das nach den Regeln des internationalen unabhängig von dem Recht, das nach den Regeln des internationalen
Privatrechts anzuwenden ist, vorliegendes Gesetz anwendbar: Privatrechts anzuwenden ist, vorliegendes Gesetz anwendbar:
1. auf Verträge, die in Belgien von einem Erwerber geschlossen werden, 1. auf Verträge, die in Belgien von einem Erwerber geschlossen werden,
der bei Vertragsabschluss seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat, der bei Vertragsabschluss seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat,
2. auf Verträge, die ausserhalb Belgiens von einem Erwerber 2. auf Verträge, die ausserhalb Belgiens von einem Erwerber
geschlossen werden, der zum Zeitpunkt des Vertragsangebots oder geschlossen werden, der zum Zeitpunkt des Vertragsangebots oder
-abschlusses seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat, sofern: -abschlusses seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat, sofern:
- entweder dem Vertragsabschluss ein eigens in Belgien gemachter - entweder dem Vertragsabschluss ein eigens in Belgien gemachter
Vorschlag oder eine in Belgien geführte Werbung vorausging und der Vorschlag oder eine in Belgien geführte Werbung vorausging und der
Erwerber in Belgien die für den Vertragsabschluss notwendigen Schritte Erwerber in Belgien die für den Vertragsabschluss notwendigen Schritte
getan hat getan hat
- oder der Vertrag in einem Land geschlossen wurde, in das der - oder der Vertrag in einem Land geschlossen wurde, in das der
Erwerber sich infolge eines Reise- oder Aufenthaltsvorschlags begeben Erwerber sich infolge eines Reise- oder Aufenthaltsvorschlags begeben
hat, den der Verkäufer direkt oder indirekt gemacht hat, um ihn zum hat, den der Verkäufer direkt oder indirekt gemacht hat, um ihn zum
Vertragsabschluss zu bringen. Vertragsabschluss zu bringen.
§ 4 - Jede Vertragsklausel, mit der ein Gerichtsstand eines Staates, § 4 - Jede Vertragsklausel, mit der ein Gerichtsstand eines Staates,
der nicht dem Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 und dem der nicht dem Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 und dem
Luganer Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Luganer Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen beigetreten ist, vereinbart wird, gilt als Zivil- und Handelssachen beigetreten ist, vereinbart wird, gilt als
nicht geschrieben, sofern der Erwerber seinen gewöhnlichen Wohnort in nicht geschrieben, sofern der Erwerber seinen gewöhnlichen Wohnort in
Belgien hat oder wenn die Immobilie auf dem Gebiet eines der Belgien hat oder wenn die Immobilie auf dem Gebiet eines der
Vertragsstaaten dieser Übereinkommen gelegen ist. Vertragsstaaten dieser Übereinkommen gelegen ist.
KAPITEL II - Werbung KAPITEL II - Werbung
Art. 4 - In jeder Werbung für Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien Art. 4 - In jeder Werbung für Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien
oder für eine von einem solchen Recht betroffene Immobilie muss oder für eine von einem solchen Recht betroffene Immobilie muss
angegeben werden, wie das in Artikel 5 erwähnte Schriftstück und angegeben werden, wie das in Artikel 5 erwähnte Schriftstück und
weitere Informationen zu erhalten sind. weitere Informationen zu erhalten sind.
In der Werbung wird neben der Identität und der Adresse des Werbenden In der Werbung wird neben der Identität und der Adresse des Werbenden
klar und deutlich vermerkt, dass das verfolgte direkte oder indirekte klar und deutlich vermerkt, dass das verfolgte direkte oder indirekte
Ziel die Förderung des Verkaufs von Teilzeitnutzungsrechten an Ziel die Förderung des Verkaufs von Teilzeitnutzungsrechten an
Immobilien ist. Immobilien ist.
KAPITEL III - Vertrag in Bezug auf den Erwerb von KAPITEL III - Vertrag in Bezug auf den Erwerb von
Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien
Abschnitt 1 - Prospekt Abschnitt 1 - Prospekt
Art. 5 - Bei jedem Vertragsangebot oder auf Antrag jedes Art. 5 - Bei jedem Vertragsangebot oder auf Antrag jedes
interessierten Verbrauchers ist der Verkäufer verpflichtet, kostenlos interessierten Verbrauchers ist der Verkäufer verpflichtet, kostenlos
und vor Vertragsabschluss einen Prospekt auszuhändigen, der genaue und vor Vertragsabschluss einen Prospekt auszuhändigen, der genaue
Hinweise zu Folgendem enthält: Hinweise zu Folgendem enthält:
1. Identität oder Gesellschaftsname und Wohnsitz oder 1. Identität oder Gesellschaftsname und Wohnsitz oder
Gesellschaftssitz des Verkäufers mit genauer Angabe seiner Gesellschaftssitz des Verkäufers mit genauer Angabe seiner
Rechtsstellung und Identität oder Gesellschaftsname und Wohnsitz oder Rechtsstellung und Identität oder Gesellschaftsname und Wohnsitz oder
Gesellschaftssitz des Eigentümers, Gesellschaftssitz des Eigentümers,
2. Art des im Vertrag vorgesehenen Rechts und Dauer; Klausel mit 2. Art des im Vertrag vorgesehenen Rechts und Dauer; Klausel mit
Angabe der Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts im Staatsgebiet, Angabe der Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts im Staatsgebiet,
in dem die Immobilie(n) gelegen ist (sind), und mit der Angabe, ob in dem die Immobilie(n) gelegen ist (sind), und mit der Angabe, ob
diese Bedingungen erfüllt sind oder welche Bedingungen gegebenenfalls diese Bedingungen erfüllt sind oder welche Bedingungen gegebenenfalls
noch zu erfüllen sind, noch zu erfüllen sind,
3. genaue Beschreibung der Immobilie(n) und ihrer Lage, sofern sich 3. genaue Beschreibung der Immobilie(n) und ihrer Lage, sofern sich
das Recht auf (eine) bestimmte Immobilie(n) bezieht, das Recht auf (eine) bestimmte Immobilie(n) bezieht,
4. bei einer Immobilie beziehungsweise Immobilien, die sich im Bau 4. bei einer Immobilie beziehungsweise Immobilien, die sich im Bau
befindet beziehungsweise befinden: befindet beziehungsweise befinden:
a) Angaben über den Stand der Bauarbeiten, a) Angaben über den Stand der Bauarbeiten,
b) Angabe einer angemessenen Schätzung der Frist für die b) Angabe einer angemessenen Schätzung der Frist für die
Fertigstellung, Fertigstellung,
c) wenn es sich um eine bestimmte Immobilie handelt, Aktenzeichen der c) wenn es sich um eine bestimmte Immobilie handelt, Aktenzeichen der
Baugenehmigung, Ablaufdatum und Name und vollständige Anschrift der Baugenehmigung, Ablaufdatum und Name und vollständige Anschrift der
zuständigen Behörde(n), zuständigen Behörde(n),
d) Angaben über den Stand der Arbeiten an den gemeinsamen d) Angaben über den Stand der Arbeiten an den gemeinsamen
Dienstleistungen, die zur Nutzung der Immobilie(n) erforderlich sind Dienstleistungen, die zur Nutzung der Immobilie(n) erforderlich sind
(Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonanschluss), (Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonanschluss),
e) Sicherheiten für die ordnungsgemässe Fertigstellung der Immobilie e) Sicherheiten für die ordnungsgemässe Fertigstellung der Immobilie
und für die Rückzahlung aller getätigten Zahlungen für den Fall, dass und für die Rückzahlung aller getätigten Zahlungen für den Fall, dass
die Immobilie nicht fertig gestellt wird, und gegebenenfalls Angabe, die Immobilie nicht fertig gestellt wird, und gegebenenfalls Angabe,
wie diese Sicherheiten angewandt werden, wie diese Sicherheiten angewandt werden,
5. Angabe der gemeinsamen Dienstleistungen wie Licht, Wasser, 5. Angabe der gemeinsamen Dienstleistungen wie Licht, Wasser,
Instandhaltung, Müllabfuhr, die dem Erwerber zur Verfügung stehen oder Instandhaltung, Müllabfuhr, die dem Erwerber zur Verfügung stehen oder
gegebenenfalls zur Verfügung stehen werden, und ihrer gegebenenfalls zur Verfügung stehen werden, und ihrer
Nutzungsbedingungen, Nutzungsbedingungen,
6. Angabe der gemeinsamen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna, zu 6. Angabe der gemeinsamen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna, zu
denen der Erwerber gegebenenfalls Zugang hat oder erhalten wird, und denen der Erwerber gegebenenfalls Zugang hat oder erhalten wird, und
gegebenenfalls der Zugangsbedingungen, gegebenenfalls der Zugangsbedingungen,
7. gegebenenfalls Regeln, die den Erwerbern erlauben, in Verwaltungs- 7. gegebenenfalls Regeln, die den Erwerbern erlauben, in Verwaltungs-
und Betriebsführungsorganen der Immobilie(n) vertreten zu sein, und Betriebsführungsorganen der Immobilie(n) vertreten zu sein,
insbesondere ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Wahl der insbesondere ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Wahl der
Verwalter, die Teilnahme an Versammlungen, den Beitrag an stets Verwalter, die Teilnahme an Versammlungen, den Beitrag an stets
wiederkehrenden und aussergewöhnlichen Kosten, die Finanzierung eines wiederkehrenden und aussergewöhnlichen Kosten, die Finanzierung eines
Rücklagenfonds für grosse Reparaturarbeiten, die Sanktionen bei Rücklagenfonds für grosse Reparaturarbeiten, die Sanktionen bei
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Kosten, verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Kosten,
8. Angaben zum Preis, den der Erwerber für die Ausübung des im Vertrag 8. Angaben zum Preis, den der Erwerber für die Ausübung des im Vertrag
vorgesehenen Rechts zu entrichten hat, oder zumindest die anwendbare vorgesehenen Rechts zu entrichten hat, oder zumindest die anwendbare
Preisliste; eine Schätzung des Betrages, den der Erwerber für die Preisliste; eine Schätzung des Betrages, den der Erwerber für die
Nutzung der gemeinsamen Einrichtungen und der gemeinsamen Nutzung der gemeinsamen Einrichtungen und der gemeinsamen
Dienstleistungen zu zahlen hat; die Grundlage für die Berechnung der Dienstleistungen zu zahlen hat; die Grundlage für die Berechnung der
Kosten für die Nutzung der Immobilie(n) seitens des Erwerbers, der Kosten für die Nutzung der Immobilie(n) seitens des Erwerbers, der
gesetzlichen Kosten (Steuern, Abgaben) und der zusätzlichen gesetzlichen Kosten (Steuern, Abgaben) und der zusätzlichen
Verwaltungskosten (für Betriebsführung, Instandhaltung und Verwaltungskosten (für Betriebsführung, Instandhaltung und
Instandsetzung), Instandsetzung),
9. Angaben darüber, ob eine Beteiligung an einer Regelung über den 9. Angaben darüber, ob eine Beteiligung an einer Regelung über den
Umtausch und/oder die Weiterveräusserung des im Vertrag vorgesehenen Umtausch und/oder die Weiterveräusserung des im Vertrag vorgesehenen
Rechts möglich ist, und Angabe der genauen Bedingungen und der Rechts möglich ist, und Angabe der genauen Bedingungen und der
etwaigen Kosten, falls der Umtausch und/oder die Weiterveräusserung etwaigen Kosten, falls der Umtausch und/oder die Weiterveräusserung
vom Verkäufer oder von einem von ihm im Vertrag bezeichneten Dritten vom Verkäufer oder von einem von ihm im Vertrag bezeichneten Dritten
übernommen werden, übernommen werden,
10. gegebenenfalls Warnhinweis, dass die Teilnahme an einer Regelung 10. gegebenenfalls Warnhinweis, dass die Teilnahme an einer Regelung
über den Umtausch und/oder die Weiterveräusserung nicht die Sicherheit über den Umtausch und/oder die Weiterveräusserung nicht die Sicherheit
bietet, dass der beantragte Umtausch und/oder die beantragte bietet, dass der beantragte Umtausch und/oder die beantragte
Weiterveräusserung realisiert werden, und Informationen über unsichere Weiterveräusserung realisiert werden, und Informationen über unsichere
Elemente, die der Regelung eigen sind und die die Möglichkeiten des Elemente, die der Regelung eigen sind und die die Möglichkeiten des
Umtauschs und/oder der Weiterveräusserung des Rechts begrenzen können, Umtauschs und/oder der Weiterveräusserung des Rechts begrenzen Können,
11. Informationen zum Recht des Erwerbers, gemäss Artikel 9 § 1 vom 11. Informationen zum Recht des Erwerbers, gemäss Artikel 9 § 1 vom
Vertrag zurückzutreten, und Modalitäten für die Ausübung dieses Vertrag zurückzutreten, und Modalitäten für die Ausübung dieses
Rechts; gegebenenfalls Angaben zu den näheren Bestimmungen für die Rechts; gegebenenfalls Angaben zu den näheren Bestimmungen für die
Auflösung des mit dem Vertrag über den Erwerb von Auflösung des mit dem Vertrag über den Erwerb von
Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien verbundenen Kreditvertrags, Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien verbundenen Kreditvertrags,
falls vom Ersteren zurückgetreten wird, falls vom Ersteren zurückgetreten wird,
12. Angabe der zu erfüllenden Formalitäten, damit der Vertrag Dritten 12. Angabe der zu erfüllenden Formalitäten, damit der Vertrag Dritten
gegenüber wirksam wird, und der Kosten dieser Bekanntmachung, gegenüber wirksam wird, und der Kosten dieser Bekanntmachung,
13. Angaben zu Art, Umfang oder Höhe der Sicherheiten, die gemäss den 13. Angaben zu Art, Umfang oder Höhe der Sicherheiten, die gemäss den
vom König festgelegten Bestimmungen zwecks Gewährleistung der vom König festgelegten Bestimmungen zwecks Gewährleistung der
Einhaltung seitens des Verkäufers der Verpflichtungen dem Erwerber Einhaltung seitens des Verkäufers der Verpflichtungen dem Erwerber
gegenüber geleistet wurden. gegenüber geleistet wurden.
Art. 6 - § 1 - Alle Angaben, die in dem in Artikel 5 erwähnten Art. 6 - § 1 - Alle Angaben, die in dem in Artikel 5 erwähnten
Prospekt enthalten sein müssen, sind Bestandteil des Vertrags. Prospekt enthalten sein müssen, sind Bestandteil des Vertrags.
§ 2 - Eine einseitige Änderung dieser Informationen kann nur aufgrund § 2 - Eine einseitige Änderung dieser Informationen kann nur aufgrund
von Umständen vorgenommen werden, auf die der Verkäufer keinen von Umständen vorgenommen werden, auf die der Verkäufer keinen
Einfluss hat. Änderungen dieser Angaben und mögliche Auswirkungen auf Einfluss hat. Änderungen dieser Angaben und mögliche Auswirkungen auf
den Preis müssen dem Erwerber vor Vertragsabschluss unverzüglich den Preis müssen dem Erwerber vor Vertragsabschluss unverzüglich
mitgeteilt werden. mitgeteilt werden.
Im Vertrag muss ausdrücklich auf diese Änderungen hingewiesen werden. Im Vertrag muss ausdrücklich auf diese Änderungen hingewiesen werden.
§ 3 - Der Prospekt wird nach Wahl des Erwerbers in einer der zu den § 3 - Der Prospekt wird nach Wahl des Erwerbers in einer der zu den
Amtssprachen der Europäischen Union zählenden Sprachen des Staates Amtssprachen der Europäischen Union zählenden Sprachen des Staates
abgefasst, in dem der Erwerber seinen Wohnort hat oder dessen abgefasst, in dem der Erwerber seinen Wohnort hat oder dessen
Staatsangehöriger er ist. Staatsangehöriger er ist.
Abschnitt 2 - Vertrag Abschnitt 2 - Vertrag
Art. 7 - § 1 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit bedarf der Vertrag der Art. 7 - § 1 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit bedarf der Vertrag der
Schriftform und muss er in so vielen Exemplaren, wie Schriftform und muss er in so vielen Exemplaren, wie
vertragschliessende Parteien vorhanden sind, abgefasst werden. vertragschliessende Parteien vorhanden sind, abgefasst werden.
Er muss neben den in Artikel 5 erwähnten Angaben, mit Ausnahme der in Er muss neben den in Artikel 5 erwähnten Angaben, mit Ausnahme der in
Nummer 11 erwähnten Angabe, leserlich und unzweideutig folgende Nummer 11 erwähnten Angabe, leserlich und unzweideutig folgende
Angaben enthalten: Angaben enthalten:
1. genaue Angabe des Zeitraums oder der Zeiträume, innerhalb deren das 1. genaue Angabe des Zeitraums oder der Zeiträume, innerhalb deren das
im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, dies für die im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, dies für die
gesamte Geltungsdauer des Vertrags; Angabe des Zeitpunkts oder der gesamte Geltungsdauer des Vertrags; Angabe des Zeitpunkts oder der
Zeitpunkte, ab denen der Erwerber das im Vertrag vorgesehene Recht zum Zeitpunkte, ab denen der Erwerber das im Vertrag vorgesehene Recht zum
ersten Mal in Anspruch nehmen kann, ersten Mal in Anspruch nehmen kann,
2. Angabe, dass der Erwerb mit keinen anderen als den im Vertrag 2. Angabe, dass der Erwerb mit keinen anderen als den im Vertrag
ausdrücklich angegebenen Kosten, Lasten oder Verpflichtungen verbunden ausdrücklich angegebenen Kosten, Lasten oder Verpflichtungen verbunden
ist, ist,
3. Informationen über die Hypothekenlage der Immobilie oder über 3. Informationen über die Hypothekenlage der Immobilie oder über
bereits existierende dingliche Rechte, die die Nutzung unmittelbar bereits existierende dingliche Rechte, die die Nutzung unmittelbar
beeinflussen können. beeinflussen Können.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss der Vertrag in einem separaten Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss der Vertrag in einem separaten
Rahmen auf der ersten Vorderseite fett gedruckt den Wortlaut der Rahmen auf der ersten Vorderseite fett gedruckt den Wortlaut der
Artikel 9 und 10 enthalten. Artikel 9 und 10 enthalten.
§ 2 - Der Erwerber muss seiner Unterschrift den handschriftlichen und § 2 - Der Erwerber muss seiner Unterschrift den handschriftlichen und
ausgeschriebenen Vermerk "Gelesen und genehmigt" voranstellen. Er muss ausgeschriebenen Vermerk "Gelesen und genehmigt" voranstellen. Er muss
zudem den handschriftlichen Vermerk des Datums und des genauen Orts zudem den handschriftlichen Vermerk des Datums und des genauen Orts
der Vertragsunterzeichnung hinzufügen. der Vertragsunterzeichnung hinzufügen.
Art. 8 - Der Vertrag wird nach Wahl des Erwerbers in einer der zu den Art. 8 - Der Vertrag wird nach Wahl des Erwerbers in einer der zu den
Amtssprachen der Europäischen Union zählenden Sprachen des Staates Amtssprachen der Europäischen Union zählenden Sprachen des Staates
abgefasst, in dem der Erwerber seinen Wohnort hat oder dessen abgefasst, in dem der Erwerber seinen Wohnort hat oder dessen
Staatsangehöriger er ist. Staatsangehöriger er ist.
Der Verkäufer muss dem Erwerber zum Zeitpunkt der Der Verkäufer muss dem Erwerber zum Zeitpunkt der
Vertragsunterzeichnung eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in Vertragsunterzeichnung eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in
einer der Amtssprachen des Staates, in dem die Immobilie gelegen ist, einer der Amtssprachen des Staates, in dem die Immobilie gelegen ist,
aushändigen. aushändigen.
Art. 9 - § 1 - Der Erwerber hat das Recht von dem Vertrag Art. 9 - § 1 - Der Erwerber hat das Recht von dem Vertrag
zurückzutreten: zurückzutreten:
1. innerhalb fünfzehn Werktagen nach dem Tag, an dem beide Parteien 1. innerhalb fünfzehn Werktagen nach dem Tag, an dem beide Parteien
den Vertrag unterzeichnet haben, ohne Angabe von Gründen, den Vertrag unterzeichnet haben, ohne Angabe von Gründen,
2. innerhalb fünfzehn Werktagen nach dem Tag, an dem ihm die in 2. innerhalb fünfzehn Werktagen nach dem Tag, an dem ihm die in
Artikel 7 vorgesehenen, nicht im Vertrag enthaltenen Angaben Artikel 7 vorgesehenen, nicht im Vertrag enthaltenen Angaben
mitgeteilt werden, sofern diese Angaben ihm innerhalb dreier Monate ab mitgeteilt werden, sofern diese Angaben ihm innerhalb dreier Monate ab
dem Tag nach der Vertragsunterzeichnung mitgeteilt werden, dem Tag nach der Vertragsunterzeichnung mitgeteilt werden,
3. innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Vertragsunterzeichnung, 3. innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Vertragsunterzeichnung,
wenn die in Artikel 7 vorgesehenen, nicht im Vertrag enthaltenen wenn die in Artikel 7 vorgesehenen, nicht im Vertrag enthaltenen
Angaben nicht innerhalb dreier Monate ab dem Tag nach der Angaben nicht innerhalb dreier Monate ab dem Tag nach der
Vertragsunterzeichnung mitgeteilt worden sind. Vertragsunterzeichnung mitgeteilt worden sind.
§ 2 - Will der Erwerber das in § 1 vorgesehene Recht wahrnehmen, so § 2 - Will der Erwerber das in § 1 vorgesehene Recht wahrnehmen, so
muss er dies dem Verkäufer vor Fristablauf per Einschreibebrief muss er dies dem Verkäufer vor Fristablauf per Einschreibebrief
notifizieren. notifizieren.
Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Notifizierung vor Fristablauf Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Notifizierung vor Fristablauf
abgesandt wird. abgesandt wird.
Die Ausübung dieses Rechts ist weder mit Kosten noch mit einer Die Ausübung dieses Rechts ist weder mit Kosten noch mit einer
Entschädigung verbunden. Entschädigung verbunden.
§ 3 - Weder Anzahlung noch Zahlung, unter welcher Form auch immer, § 3 - Weder Anzahlung noch Zahlung, unter welcher Form auch immer,
dürfen vor Ablauf der Frist, über die der Erwerber verfügt, um das in dürfen vor Ablauf der Frist, über die der Erwerber verfügt, um das in
§ 1 Nr. 1 erwähnte Recht auszuüben, von ihm eingefordert oder § 1 Nr. 1 erwähnte Recht auszuüben, von ihm eingefordert oder
angenommen werden. angenommen werden.
§ 4 - Dem Erwerber müssen innerhalb dreissig Werktagen nach der in § 2 § 4 - Dem Erwerber müssen innerhalb dreissig Werktagen nach der in § 2
erwähnten Notifizierung Beträge, die er gegebenenfalls als Anzahlung erwähnten Notifizierung Beträge, die er gegebenenfalls als Anzahlung
oder Zahlung geleistet hat, erstattet werden. oder Zahlung geleistet hat, erstattet werden.
Art. 10 - Wenn der Erwerber das in Artikel 9 erwähnte Recht ausübt, Art. 10 - Wenn der Erwerber das in Artikel 9 erwähnte Recht ausübt,
kann er, wenn er einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, um vollständig kann er, wenn er einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, um vollständig
oder zum Teil den Preis für den Erwerb des im Vertrag vorgesehenen oder zum Teil den Preis für den Erwerb des im Vertrag vorgesehenen
Rechts zu finanzieren, von diesem Kreditvertrag ohne Kosten oder Rechts zu finanzieren, von diesem Kreditvertrag ohne Kosten oder
Entschädigung zurücktreten unter folgenden Bedingungen: Entschädigung zurücktreten unter folgenden Bedingungen:
1. Der Kreditvertrag muss mit dem Verkäufer oder mit einem Dritten 1. Der Kreditvertrag muss mit dem Verkäufer oder mit einem Dritten
aufgrund einer Vereinbarung zwischen diesem und dem Verkäufer aufgrund einer Vereinbarung zwischen diesem und dem Verkäufer
geschlossen werden und geschlossen werden und
2. der Rücktritt vom Kreditvertrag muss innerhalb der Frist und gemäss 2. der Rücktritt vom Kreditvertrag muss innerhalb der Frist und gemäss
den Modalitäten erfolgen, die in Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes den Modalitäten erfolgen, die in Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes
vorgesehen sind. vorgesehen sind.
Art. 11 - Niemand darf im Rahmen des Vertrags oder seiner Finanzierung Art. 11 - Niemand darf im Rahmen des Vertrags oder seiner Finanzierung
vom Erwerber einen Wechsel oder Eigenwechsel als Zahlung oder als vom Erwerber einen Wechsel oder Eigenwechsel als Zahlung oder als
Sicherheit für die Zahlung der eingegangenen Verpflichtungen Sicherheit für die Zahlung der eingegangenen Verpflichtungen
unterzeichnen lassen. unterzeichnen lassen.
KAPITEL IV - Eintragung und Sicherheiten KAPITEL IV - Eintragung und Sicherheiten
Art. 12 - § 1 - Ein Verkäufer darf in Belgien einen Vertrag weder Art. 12 - § 1 - Ein Verkäufer darf in Belgien einen Vertrag weder
anbieten noch abschliessen, wenn er sich nicht vorher beim Ministerium anbieten noch abschliessen, wenn er sich nicht vorher beim Ministerium
der Wirtschaftsangelegenheiten hat eintragen lassen. Der König legt der Wirtschaftsangelegenheiten hat eintragen lassen. Der König legt
die Einschreibemodalitäten fest. die Einschreibemodalitäten fest.
§ 2 - Bei Beantragung der Eintragung müssen die Verkäufer den Nachweis § 2 - Bei Beantragung der Eintragung müssen die Verkäufer den Nachweis
erbringen, dass sie der in Artikel 13 erwähnten Verpflichtung erbringen, dass sie der in Artikel 13 erwähnten Verpflichtung
nachgekommen sind. nachgekommen sind.
§ 3 - Die Verkäufer müssen Bediensteten, die von dem für die § 3 - Die Verkäufer müssen Bediensteten, die von dem für die
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellt sind, Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellt sind,
erlauben, von allen Schriftstücken, die ihre Geschäfte betreffen, erlauben, von allen Schriftstücken, die ihre Geschäfte betreffen,
Kenntnis zu nehmen. Kenntnis zu nehmen.
Art. 13 - Jeder Verkäufer, der in Belgien Verträge anbietet oder Art. 13 - Jeder Verkäufer, der in Belgien Verträge anbietet oder
abschliesst, muss über ausreichende Sicherheiten verfügen, damit die abschliesst, muss über ausreichende Sicherheiten verfügen, damit die
Erfüllung seiner Verpflichtungen dem Erwerber gegenüber gewährleistet Erfüllung seiner Verpflichtungen dem Erwerber gegenüber gewährleistet
ist; diese Sicherheiten können gemäss den vom König festgelegten ist; diese Sicherheiten Können gemäss den vom König festgelegten
Bedingungen und Modalitäten die Form einer Versicherung, einer Bedingungen und Modalitäten die Form einer Versicherung, einer
Sicherheitsleistung oder einer Bankgarantie annehmen. Sicherheitsleistung oder einer Bankgarantie annehmen.
KAPITEL V - Sanktionen KAPITEL V - Sanktionen
Abschnitt 1 - Zivilrechtliche Sanktionen Abschnitt 1 - Zivilrechtliche Sanktionen
Art. 14 - Verboten und von Rechts wegen nichtig ist: Art. 14 - Verboten und von Rechts wegen nichtig ist:
1. jede Klausel, durch die der Erwerber auf die durch vorliegendes 1. jede Klausel, durch die der Erwerber auf die durch vorliegendes
Gesetz vorgesehenen Rechte verzichtet, Gesetz vorgesehenen Rechte verzichtet,
2. jede Klausel, durch die der Verkäufer von den aus vorliegendem 2. jede Klausel, durch die der Verkäufer von den aus vorliegendem
Gesetz hervorgehenden Verpflichungen befreit wird. Gesetz hervorgehenden Verpflichungen befreit wird.
Art. 15 - Der Richter kann folgende Verträge für nichtig erklären: Art. 15 - Der Richter kann folgende Verträge für nichtig erklären:
1. Verträge, denen kein Schriftstück vorangegangen ist, das den 1. Verträge, denen kein Schriftstück vorangegangen ist, das den
Artikeln 5 und 6 § 3 entspricht, Artikeln 5 und 6 § 3 entspricht,
2. Verträge, die Artikel 8 nicht einhalten, 2. Verträge, die Artikel 8 nicht einhalten,
3. Verträge, die von einem nicht eingetragenen Verkäufer oder von 3. Verträge, die von einem nicht eingetragenen Verkäufer oder von
einem Verkäufer, dessen Eintragung aufgrund des Artikels 18 gestrichen einem Verkäufer, dessen Eintragung aufgrund des Artikels 18 gestrichen
oder ausgesetzt wurde, geschlossen werden. oder ausgesetzt wurde, geschlossen werden.
Abschnitt 2 - Unterlassungsklage Abschnitt 2 - Unterlassungsklage
Art. 16 - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 1999 über die Art. 16 - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 1999 über die
Unterlassungsklage bei Verstössen gegen das Gesetz über Verträge in Unterlassungsklage bei Verstössen gegen das Gesetz über Verträge in
Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien
erwähnte Unterlassungsklage wird eingeleitet auf Antrag: erwähnte Unterlassungsklage wird eingeleitet auf Antrag:
1. der Interessehabenden, 1. der Interessehabenden,
2. des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers, 2. des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers,
3. einer beruflichen oder überberuflichen Vereinigung mit 3. einer beruflichen oder überberuflichen Vereinigung mit
Rechtspersönlichkeit, Rechtspersönlichkeit,
4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, die die Verteidigung 4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, die die Verteidigung
der Verbraucherinteressen zum Zweck hat, insofern sie den in Artikel der Verbraucherinteressen zum Zweck hat, insofern sie den in Artikel
98 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken 98 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher festgelegten sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher festgelegten
Bedingungen entspricht. Bedingungen entspricht.
In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches
dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen zur dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Vereinigungen zur
Verteidigung ihrer kollektiven, statutarisch festgelegten Interessen Verteidigung ihrer kollektiven, statutarisch festgelegten Interessen
gerichtlich vorgehen. gerichtlich vorgehen.
Die Artikel 99 und 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Die Artikel 99 und 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher
sind auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnte sind auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnte
Unterlassungsklage anwendbar. Unterlassungsklage anwendbar.
Abschnitt 3 - Strafrechtliche Sanktionen Abschnitt 3 - Strafrechtliche Sanktionen
Art. 17 - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 150 bis 10 000 Franken wird Art. 17 - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 150 bis 10 000 Franken wird
belegt, wer gegen die Bestimmungen verstösst: belegt, wer gegen die Bestimmungen verstösst:
1. der Artikel 5 bis 12 des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme der 1. der Artikel 5 bis 12 des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme der
Artikel 6 § 1, 9 §§ 1 und 2 und 10, Artikel 6 § 1, 9 §§ 1 und 2 und 10,
2. der Königlichen Erlasse in Ausführung des Artikels 22. 2. der Königlichen Erlasse in Ausführung des Artikels 22.
§ 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in
Artikel 22 erwähnten Verstösse. Artikel 22 erwähnten Verstösse.
Abschnitt 4 - Aussetzung und Streichung der Eintragung Abschnitt 4 - Aussetzung und Streichung der Eintragung
Art. 18 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 17 und 21 Art. 18 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 17 und 21
kann die in Artikel 12 erwähnte Eintragung von dem für die kann die in Artikel 12 erwähnte Eintragung von dem für die
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister für eine Dauer, die er Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister für eine Dauer, die er
bestimmt, natürlichen oder juristischen Personen gegenüber, die die bestimmt, natürlichen oder juristischen Personen gegenüber, die die
eine oder andere in den Ausführungserlassen vorgesehene Bedingung eine oder andere in den Ausführungserlassen vorgesehene Bedingung
nicht mehr erfüllen oder die eine der Bestimmungen des Gesetzes oder nicht mehr erfüllen oder die eine der Bestimmungen des Gesetzes oder
seiner Ausführungserlasse nicht einhalten, gestrichen oder ausgesetzt seiner Ausführungserlasse nicht einhalten, gestrichen oder ausgesetzt
werden. werden.
§ 2 - Der Minister oder sein Beauftragter teilt den Betreffenden vorab § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter teilt den Betreffenden vorab
seine Beschwerdegründe mit. Er setzt sie davon in Kenntnis, dass sie seine Beschwerdegründe mit. Er setzt sie davon in Kenntnis, dass sie
die zusammengestellte Akte einsehen können und dass sie über eine die zusammengestellte Akte einsehen Können und dass sie über eine
Frist von zwei Wochen verfügen, um ihre Verteidigung vorzubringen. Die Frist von zwei Wochen verfügen, um ihre Verteidigung vorzubringen. Die
Betreffenden dürfen beantragen, vom Minister oder von seinem Betreffenden dürfen beantragen, vom Minister oder von seinem
Beauftragten angehört zu werden. Beauftragten angehört zu werden.
Der Beschluss des Ministers wird mit Gründen versehen und den Der Beschluss des Ministers wird mit Gründen versehen und den
Betreffenden per Einschreiben notifiziert. Er wird auszugsweise im Betreffenden per Einschreiben notifiziert. Er wird auszugsweise im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
§ 3 - Die Aussetzung oder Streichung der Eintragung hat eine Dauer von § 3 - Die Aussetzung oder Streichung der Eintragung hat eine Dauer von
höchstens einem Jahr und läuft ab Notifizierung des Beschlusses. höchstens einem Jahr und läuft ab Notifizierung des Beschlusses.
Während dieses Zeitraums darf der Betreffende nicht mehr die Während dieses Zeitraums darf der Betreffende nicht mehr die
Tätigkeiten ausüben, die vorliegendem Gesetz unterliegen. Tätigkeiten ausüben, die vorliegendem Gesetz unterliegen.
Im Fall einer Streichung muss er eine neue Eintragung beantragen, um Im Fall einer Streichung muss er eine neue Eintragung beantragen, um
seine Tätigkeiten wieder ausüben zu können. seine Tätigkeiten wieder ausüben zu Können.
§ 4 - Eine Eintragung kann nicht bewilligt oder beibehalten werden, § 4 - Eine Eintragung kann nicht bewilligt oder beibehalten werden,
wenn Personen zweimal Gegenstand einer Streichung oder Aussetzung wenn Personen zweimal Gegenstand einer Streichung oder Aussetzung
waren. waren.
§ 5 - Unbeschadet des Artikels 15 Nr. 3 bleibt die Streichung oder § 5 - Unbeschadet des Artikels 15 Nr. 3 bleibt die Streichung oder
Aussetzung der Eintragung ohne Wirkung auf Gültigkeit und Ausführung Aussetzung der Eintragung ohne Wirkung auf Gültigkeit und Ausführung
laufender Verträge. laufender Verträge.
KAPITEL VI - Ermittlung und Feststellung von Verstössen KAPITEL VI - Ermittlung und Feststellung von Verstössen
Art. 19 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind Art. 19 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind
die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister
bestellten Bediensteten zuständig, um die durch vorliegendes Gesetz bestellten Bediensteten zuständig, um die durch vorliegendes Gesetz
vorgesehenen Verstösse zu ermitteln und festzustellen. vorgesehenen Verstösse zu ermitteln und festzustellen.
Die Artikel 113, 114 und 117 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Die Artikel 113, 114 und 117 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher
sind ebenfalls auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verstösse sind ebenfalls auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verstösse
anwendbar. anwendbar.
Art. 20 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss Art. 20 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss
gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet
oder dass sie auf Betreiben des für die Wirtschaftsangelegenheiten oder dass sie auf Betreiben des für die Wirtschaftsangelegenheiten
zuständigen Ministers Anlass zu einer Unterlassungsklage geben kann, zuständigen Ministers Anlass zu einer Unterlassungsklage geben kann,
kann dieser oder der von ihm in Anwendung des Artikels 19 bestellte kann dieser oder der von ihm in Anwendung des Artikels 19 bestellte
Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, wobei er Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, wobei er
ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert. ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert.
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von
drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur
Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.
In der Verwarnung werden folgenden Angaben vermerkt: In der Verwarnung werden folgenden Angaben vermerkt:
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en),
gegen die verstossen wird, gegen die verstossen wird,
2. die Frist zur Behebung der Missstände, 2. die Frist zur Behebung der Missstände,
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder
der Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in der Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in
Anwendung des Artikels 19 bestellten Bediensteten den Prokurator des Anwendung des Artikels 19 bestellten Bediensteten den Prokurator des
Königs informieren oder die in Artikel 21 vorgesehene Königs informieren oder die in Artikel 21 vorgesehene
Vergleichsregelung anwenden können. Vergleichsregelung anwenden Können.
Art. 21 - Die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Art. 21 - Die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen
Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können auf der Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten Können auf der
Grundlage der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die Grundlage der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die
in Artikel 17 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 19 in Artikel 17 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 19
erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, den Zuwiderhandelnden einen erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, den Zuwiderhandelnden einen
Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die öffentliche Klage Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die öffentliche Klage
erlischt. erlischt.
Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 17 § 1 vorgesehene Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 17 § 1 vorgesehene
Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und
Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König bestimmt. Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König bestimmt.
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen KAPITEL VII - Schlussbestimmungen
Art. 22 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: Art. 22 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass:
1. die nötigen Massnahmen ergreifen, um mögliche Abänderungen der 1. die nötigen Massnahmen ergreifen, um mögliche Abänderungen der
Richtlinie zu berücksichtigen. Diese Massnahmen können die Aufhebung Richtlinie zu berücksichtigen. Diese Massnahmen Können die Aufhebung
und die Abänderung bestehender Gesetzesbestimmungen umfassen, und die Abänderung bestehender Gesetzesbestimmungen umfassen,
2. besondere Modalitäten vorschreiben, damit die Bestimmungen des 2. besondere Modalitäten vorschreiben, damit die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes auf bestimmte Verträge angewandt werden können, vorliegenden Gesetzes auf bestimmte Verträge angewandt werden Können,
3. dem Verkäufer die Aufstellung eines Inventars der Immobilien 3. dem Verkäufer die Aufstellung eines Inventars der Immobilien
auferlegen, auferlegen,
4. Bedingungen und Modalitäten, denen dieses Inventar entsprechen 4. Bedingungen und Modalitäten, denen dieses Inventar entsprechen
muss, und Bedingungen und Modalitäten der Aushändigung dieses muss, und Bedingungen und Modalitäten der Aushändigung dieses
Inventars an die von Ihm bestimmten Bediensteten festlegen. Inventars an die von Ihm bestimmten Bediensteten festlegen.
Art. 23 - Mit Ausnahme der Artikel 12 und 13, deren Art. 23 - Mit Ausnahme der Artikel 12 und 13, deren
Inkrafttretungsdatum der König festlegt, tritt vorliegendes Gesetz am Inkrafttretungsdatum der König festlegt, tritt vorliegendes Gesetz am
ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausser wenn das Gesetz vom 11. im Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausser wenn das Gesetz vom 11.
April 1999 über die Unterlassungsklage bei Verstössen gegen das Gesetz April 1999 über die Unterlassungsklage bei Verstössen gegen das Gesetz
über Verträge in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an über Verträge in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an
Immobilien noch nicht in Kraft getreten ist; in diesem Fall wird das Immobilien noch nicht in Kraft getreten ist; in diesem Fall wird das
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes auf das Datum des In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes auf das Datum des
In-Kraft-Tretens des vorerwähnten Gesetzes vom 11. April 1999 In-Kraft-Tretens des vorerwähnten Gesetzes vom 11. April 1999
verschoben. verschoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1999 Gegeben zu Brüssel, den 11. April 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und der Minister der Wirtschaft Der Vizepremierminister und der Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 Annexe 2
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
19. JANUAR 2001 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 19. JANUAR 2001 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April
1999 über Verträge in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten 1999 über Verträge in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten
an Immobilien an Immobilien
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 11. April 1999 über Art. 2 - In Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 11. April 1999 über
Verträge in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Verträge in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an
Immobilien werden nach dem Wort "Erwerber" die Wörter ", der bei Immobilien werden nach dem Wort "Erwerber" die Wörter ", der bei
Vertragsabschluss seinen Wohnort in Belgien hat," gestrichen. Vertragsabschluss seinen Wohnort in Belgien hat," gestrichen.
Art. 3 - Artikel 5 Nr. 13 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 3 - Artikel 5 Nr. 13 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 4 - In der Überschrift "KAPITEL IV - Eintragung und Sicherheiten" Art. 4 - In der Überschrift "KAPITEL IV - Eintragung und Sicherheiten"
werden die Wörter "und Sicherheiten" gestrichen. werden die Wörter "und Sicherheiten" gestrichen.
Art. 5 - Artikel 12 § 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 5 - Artikel 12 § 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 6 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 7 - In Artikel 17 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 7 - In Artikel 17 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
"der Artikel 5 bis 12" durch die Wörter "der Artikel 4 bis 12" "der Artikel 5 bis 12" durch die Wörter "der Artikel 4 bis 12"
ersetzt. ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 23 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Art. 8 - In Artikel 23 desselben Gesetzes werden die Wörter "der
Artikel 12 und 13, deren" durch die Wörter "des Artikels 12, dessen" Artikel 12 und 13, deren" durch die Wörter "des Artikels 12, dessen"
ersetzt. ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2001 Gegeben zu Brüssel, den 19. Januar 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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