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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/06/2002
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 maart 2002 betreffende de gezamenlijke borgtochten voor de overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2002 relatif aux cautionnements collectifs concernant les marchés publics de travaux, de fournitures et de services
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 maart 2002 langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2002 relatif aux
betreffende de gezamenlijke borgtochten voor de overheidsopdrachten cautionnements collectifs concernant les marchés publics de travaux,
voor aanneming van werken, leveringen en diensten de fournitures et de services
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 14 maart 2002 betreffende de gezamenlijke borgtochten voor royal du 14 mars 2002 relatif aux cautionnements collectifs concernant
de overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en les marchés publics de travaux, de fournitures et de services, établi
diensten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van par le Service central de traduction allemande du Commissariat
het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 14 maart 2002 betreffende de officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2002
gezamenlijke borgtochten voor de overheidsopdrachten voor aanneming relatif aux cautionnements collectifs concernant les marchés publics
van werken, leveringen en diensten. de travaux, de fournitures et de services.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 19 juni 2002. Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
14. MARZ 2002 - Königlicher Erlass über die gemeinsamen 14. MARZ 2002 - Königlicher Erlass über die gemeinsamen
Sicherheitsleistungen für öffentliche Bau-, Liefer- und Sicherheitsleistungen für öffentliche Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge Dienstleistungsaufträge
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere
der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1; der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. März 1926 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. März 1926 über die Zulassung
der gemeinsamen und solidarischen Garantie für Sicherheitsleistungen der gemeinsamen und solidarischen Garantie für Sicherheitsleistungen
von Auftragnehmern, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. von Auftragnehmern, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20.
Juli 2000; Juli 2000;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen
Aufträge vom 11. Dezember 2000; Aufträge vom 11. Dezember 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Januar 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Januar 2001;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von
höchstens einem Monat; höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.557/2 des Staatsrates vom 23. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.557/2 des Staatsrates vom 23. Januar
2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Öffentliche Auftragnehmer und Inhaber von öffentlichen Artikel 1 - Öffentliche Auftragnehmer und Inhaber von öffentlichen
Baukonzessionen haben die Möglichkeit, von einer gemeinsamen Baukonzessionen haben die Möglichkeit, von einer gemeinsamen
Sicherheitsleistung durch einen der folgenden Garanten Gebrauch zu Sicherheitsleistung durch einen der folgenden Garanten Gebrauch zu
machen: machen:
1. Kreditinstitute, die je nach Fall die Vorschriften der Artikel 7, 1. Kreditinstitute, die je nach Fall die Vorschriften der Artikel 7,
65, 66 beziehungsweise 79 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den 65, 66 beziehungsweise 79 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den
Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllen, Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllen,
2. Versicherungsunternehmen, die je nach Fall die Vorschriften der 2. Versicherungsunternehmen, die je nach Fall die Vorschriften der
Artikel 3 beziehungsweise 64 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Artikel 3 beziehungsweise 64 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die
Kontrolle der Versicherungsunternehmen erfüllen, Kontrolle der Versicherungsunternehmen erfüllen,
3. oder andere als in Nr. 1 und Nr. 2 angegebene Gesellschaften, die: 3. oder andere als in Nr. 1 und Nr. 2 angegebene Gesellschaften, die:
a) aufgrund ihrer Zulassung diese Tätigkeit bereits vor dem Datum des a) aufgrund ihrer Zulassung diese Tätigkeit bereits vor dem Datum des
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in Belgien ausübten oder In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in Belgien ausübten oder
b) diese Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen b) diese Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union legal ausüben. Union legal ausüben.
Art. 2 - Die Zulassung der in Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a) angegebenen Art. 2 - Die Zulassung der in Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a) angegebenen
Gesellschaften kann vom Minister der Finanzen entzogen werden. Gesellschaften kann vom Minister der Finanzen entzogen werden.
Diese Gesellschaften müssen zusätzlichen Rechtfertigungs- oder Diese Gesellschaften müssen zusätzlichen Rechtfertigungs- oder
Auskunftsanträgen entsprechen, die bei ihnen hinsichtlich ihrer Auskunftsanträgen entsprechen, die bei ihnen hinsichtlich ihrer
Finanzlage von der zuständigen Behörde gestellt werden. Finanzlage von der zuständigen Behörde gestellt werden.
Art. 3 - Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder in Artikel 1 Art. 3 - Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder in Artikel 1
Nr. 3 erwähnte Gesellschaften hinterlegen innerhalb der ihnen Nr. 3 erwähnte Gesellschaften hinterlegen innerhalb der ihnen
eingeräumten Frist eine Sicherheit von mindestens 20.000 EUR bei der eingeräumten Frist eine Sicherheit von mindestens 20.000 EUR bei der
Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder bei einer belgischen oder Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder bei einer belgischen oder
ausländischen öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Tätigkeit ausländischen öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Tätigkeit
wie die besagte Kasse ausübt, um die Ausführung der Verbindlichkeiten, wie die besagte Kasse ausübt, um die Ausführung der Verbindlichkeiten,
die sie gemäss Artikel 5 [sic, zu lesen ist: Artikel 6] den die sie gemäss Artikel 5 [sic, zu lesen ist: Artikel 6] den
öffentlichen Auftraggebern gegenüber eingegangen sind, zu öffentlichen Auftraggebern gegenüber eingegangen sind, zu
gewährleisten. gewährleisten.
Art. 4 - Die Sicherheit wird entweder in bar oder in Wertpapieren Art. 4 - Die Sicherheit wird entweder in bar oder in Wertpapieren
hinterlegt, die für die Bestellung der von öffentlichen Auftraggebern hinterlegt, die für die Bestellung der von öffentlichen Auftraggebern
geforderten Garantien zugelassen sind. geforderten Garantien zugelassen sind.
Art. 5 - Wenn der Wert der Sicherheit infolge der Wertminderung der Art. 5 - Wenn der Wert der Sicherheit infolge der Wertminderung der
hinterlegten Wertpapiere um mehr als zwanzig Prozent zurückgeht, hinterlegten Wertpapiere um mehr als zwanzig Prozent zurückgeht,
müssen die Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder in Artikel 1 müssen die Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder in Artikel 1
Nr. 3 erwähnten Gesellschaften unverzüglich eine zusätzliche Nr. 3 erwähnten Gesellschaften unverzüglich eine zusätzliche
Sicherheit zur Deckung der festgestellten Wertminderung leisten. Sicherheit zur Deckung der festgestellten Wertminderung leisten.
Art. 6 - Für jede Ausschreibung gehen die Kreditinstitute, Art. 6 - Für jede Ausschreibung gehen die Kreditinstitute,
Versicherungsunternehmen oder in Artikel 1 Nr. 3 erwähnten Versicherungsunternehmen oder in Artikel 1 Nr. 3 erwähnten
Gesellschaften eine Verpflichtung ein, wonach sie sich den Gesellschaften eine Verpflichtung ein, wonach sie sich den
öffentlichen Auftraggebern gegenüber in Höhe der im Sonderlastenheft öffentlichen Auftraggebern gegenüber in Höhe der im Sonderlastenheft
festgelegten Garantie als Solidarbürge verpflichten. festgelegten Garantie als Solidarbürge verpflichten.
Die Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder in Artikel 1 Nr. 3 Die Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder in Artikel 1 Nr. 3
erwähnten Gesellschaften dürfen durch eine einzige erwähnten Gesellschaften dürfen durch eine einzige
Verpflichtungserklärung als Bürge für mehrere öffentliche Verpflichtungserklärung als Bürge für mehrere öffentliche
Auftragnehmer auftreten, die an ein und demselben Verfahren Auftragnehmer auftreten, die an ein und demselben Verfahren
teilnehmen, für das eine vorherige Hinterlegung verlangt wird. teilnehmen, für das eine vorherige Hinterlegung verlangt wird.
Art. 7 - Der Gesamtbetrag der Verpflichtungen, die die Art. 7 - Der Gesamtbetrag der Verpflichtungen, die die
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder in Artikel 1 Nr. 3 Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder in Artikel 1 Nr. 3
erwähnten Gesellschaften gemäss Artikel 5 [sic, zu lesen ist: Artikel erwähnten Gesellschaften gemäss Artikel 5 [sic, zu lesen ist: Artikel
6] als Solidarbürge eingehen, darf das Zehnfache der in Artikel 2 6] als Solidarbürge eingehen, darf das Zehnfache der in Artikel 2
[sic, zu lesen ist: Artikel 3] erwähnten Sicherheit nicht [sic, zu lesen ist: Artikel 3] erwähnten Sicherheit nicht
überschreiten. überschreiten.
Art. 8 - Die Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder in Artikel Art. 8 - Die Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder in Artikel
1 Nr. 3 erwähnten Gesellschaften dürfen nicht als Bürge für ein und 1 Nr. 3 erwähnten Gesellschaften dürfen nicht als Bürge für ein und
denselben öffentlichen Auftragnehmer für eine Summe auftreten, die denselben öffentlichen Auftragnehmer für eine Summe auftreten, die
über der gemäss Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] von ihnen über der gemäss Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] von ihnen
bestellten Garantie liegt. bestellten Garantie liegt.
Art. 9 - Wenn ein öffentlicher Auftragnehmer hinsichtlich der Art. 9 - Wenn ein öffentlicher Auftragnehmer hinsichtlich der
Ausführung seiner Verpflichtungen säumig bleibt und dies gemäss Ausführung seiner Verpflichtungen säumig bleibt und dies gemäss
Artikel 20 § 2 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. September Artikel 20 § 2 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. September
1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung
öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen festgestellt öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen festgestellt
wird, wird der Garant von der Hinterlegungs- und Konsignationskasse wird, wird der Garant von der Hinterlegungs- und Konsignationskasse
oder von der öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Tätigkeit wie oder von der öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Tätigkeit wie
die besagte Kasse ausübt, aufgefordert, den Fehlbetrag des die besagte Kasse ausübt, aufgefordert, den Fehlbetrag des
betreffenden Auftragnehmers zu zahlen. betreffenden Auftragnehmers zu zahlen.
Dieser Betrag ist der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder der Dieser Betrag ist der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder der
öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Tätigkeit wie die besagte öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Tätigkeit wie die besagte
Kasse ausübt, zu zahlen. Kasse ausübt, zu zahlen.
Art. 10 - Wenn der Garant versäumt, innerhalb einer Frist von fünfzehn Art. 10 - Wenn der Garant versäumt, innerhalb einer Frist von fünfzehn
Tagen ab dem Datum der Inverzugsetzung die Zahlung gemäss Artikel 8 Tagen ab dem Datum der Inverzugsetzung die Zahlung gemäss Artikel 8
[sic, zu lesen ist: Artikel 9] zu tätigen, realisiert die [sic, zu lesen ist: Artikel 9] zu tätigen, realisiert die
Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder die öffentliche Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder die öffentliche
Einrichtung, die eine ähnliche Tätigkeit wie die besagte Kasse ausübt, Einrichtung, die eine ähnliche Tätigkeit wie die besagte Kasse ausübt,
die gemeinsame Sicherheit in Höhe des Fehlbetrags des betreffenden die gemeinsame Sicherheit in Höhe des Fehlbetrags des betreffenden
Auftragnehmers. Auftragnehmers.
In diesem Fall steht es dem Minister der Finanzen offen, die Zulassung In diesem Fall steht es dem Minister der Finanzen offen, die Zulassung
der in Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a) erwähnten Gesellschaften zu der in Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a) erwähnten Gesellschaften zu
entziehen. entziehen.
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 11. März 1926 über die Zulassung Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 11. März 1926 über die Zulassung
der gemeinsamen und solidarischen Garantie für Sicherheitsleistungen der gemeinsamen und solidarischen Garantie für Sicherheitsleistungen
von Auftragnehmern wird aufgehoben. von Auftragnehmern wird aufgehoben.
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 13 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des Art. 13 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2002 Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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