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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 november 2001 tot oprichting van de Belgische Investeringsmaatschappij voor Ontwikkelingslanden en tot wijziging van de wet van 21 december 1998 tot oprichting van de "Belgische Technische Coöperatie" in de vorm van een vennootschap van publiek recht | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 novembre 2001 relative à la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en Développement et modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit public |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van de wet van 3 november 2001 tot oprichting van de | langue allemande de la loi du 3 novembre 2001 relative à la création |
Belgische Investeringsmaatschappij voor Ontwikkelingslanden en tot | de la Société belge d'Investissement pour les Pays en Développement et |
wijziging van de wet van 21 december 1998 tot oprichting van de | modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création de la |
"Belgische Technische Coöperatie" in de vorm van een vennootschap van | "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit |
publiek recht | public |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 3 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
november 2001 tot oprichting van de Belgische Investeringsmaatschappij | 3 novembre 2001 relative à la création de la Société belge |
voor Ontwikkelingslanden en tot wijziging van de wet van 21 december | d'Investissement pour les Pays en Développement et modifiant la loi du |
1998 tot oprichting van de "Belgische Technische Coöperatie" in de | 21 décembre 1998 portant création de la "Coopération technique belge" |
vorm van een vennootschap van publiek recht, opgemaakt door de | sous la forme d'une société de droit public, établi par le Service |
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 3 november 2001 tot oprichting van de | officielle en langue allemande de la loi du 3 novembre 2001 relative à |
Belgische Investeringsmaatschappij voor Ontwikkelingslanden en tot | la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en |
wijziging van de wet van 21 december 1998 tot oprichting van de | Développement et modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création |
"Belgische Technische Coöperatie" in de vorm van een vennootschap van | de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de |
publiek recht. | droit public. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 19 juni 2002. | Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Bijlage |
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER | MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER |
INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT | INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT |
3. NOVEMBER 2001 - Gesetz zur Gründung der Belgischen | 3. NOVEMBER 2001 - Gesetz zur Gründung der Belgischen |
Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer und zur Abänderung | Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer und zur Abänderung |
des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft | des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft |
"Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer | "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer |
öffentlich-rechtlichen Gesellschaft | öffentlich-rechtlichen Gesellschaft |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für | KAPITEL II - Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für |
Entwicklungsländer | Entwicklungsländer |
Art. 2 - Der Belgische Staat und die Belgische Gesellschaft für | Art. 2 - Der Belgische Staat und die Belgische Gesellschaft für |
internationale Investierung AG können zusammen die Belgische | internationale Investierung AG können zusammen die Belgische |
Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer, abgekürzt BIO, | Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer, abgekürzt BIO, |
gründen. BIO wird in der Form einer Aktiengesellschaft gegründet. | gründen. BIO wird in der Form einer Aktiengesellschaft gegründet. |
Der Belgische Staat und die Belgische Gesellschaft für internationale | Der Belgische Staat und die Belgische Gesellschaft für internationale |
Investierung AG können sich am Kapital von BIO beteiligen und BIO jede | Investierung AG können sich am Kapital von BIO beteiligen und BIO jede |
andere Form der Finanzierung gewähren. Gesellschaften, die besondere | andere Form der Finanzierung gewähren. Gesellschaften, die besondere |
Erfahrung im Bereich Auslandsinvestitionen haben, oder Gesellschaften, | Erfahrung im Bereich Auslandsinvestitionen haben, oder Gesellschaften, |
die spezifische Erfahrung auf dem Gebiet der Finanzierung lokaler | die spezifische Erfahrung auf dem Gebiet der Finanzierung lokaler |
Unternehmen in Entwicklungsländern haben, können sich ebenfalls am | Unternehmen in Entwicklungsländern haben, können sich ebenfalls am |
Kapital von BIO beteiligen oder BIO andere Formen der Finanzierung | Kapital von BIO beteiligen oder BIO andere Formen der Finanzierung |
gewähren. | gewähren. |
Der Belgische Staat wird bei der Gründung von BIO von dem für die | Der Belgische Staat wird bei der Gründung von BIO von dem für die |
Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Regierungsmitglied vertreten. | Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Regierungsmitglied vertreten. |
Dieses Regierungsmitglied vertritt den Belgischen Staat ebenfalls auf | Dieses Regierungsmitglied vertritt den Belgischen Staat ebenfalls auf |
der Generalversammlung. | der Generalversammlung. |
Art. 3 - § 1 - Gesellschaftszweck von BIO ist das Investieren in die | Art. 3 - § 1 - Gesellschaftszweck von BIO ist das Investieren in die |
Entwicklung von Unternehmen in Entwicklungsländern im Interesse des | Entwicklung von Unternehmen in Entwicklungsländern im Interesse des |
wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts dieser Länder. | wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts dieser Länder. |
Diese Interventionen müssen direkt oder indirekt zu produktiven | Diese Interventionen müssen direkt oder indirekt zu produktiven |
Dauerbeschäftigungen führen unter Berücksichtigung der sozialen | Dauerbeschäftigungen führen unter Berücksichtigung der sozialen |
Grundrechte, so wie diese in den Basiskonventionen der Internationalen | Grundrechte, so wie diese in den Basiskonventionen der Internationalen |
Arbeitsorganisation definiert sind. | Arbeitsorganisation definiert sind. |
BIO kann sich ebenfalls an Entwicklungs- und Investitionsfonds | BIO kann sich ebenfalls an Entwicklungs- und Investitionsfonds |
beteiligen, die sich ausschliesslich an Entwicklungsländer richten, | beteiligen, die sich ausschliesslich an Entwicklungsländer richten, |
insofern der Zweck dieser Fonds mit dem Gesellschaftszweck von BIO | insofern der Zweck dieser Fonds mit dem Gesellschaftszweck von BIO |
vereinbar ist. | vereinbar ist. |
Zu diesem Zweck kann BIO zu üblichen Marktbedingungen Beteiligungen am | Zu diesem Zweck kann BIO zu üblichen Marktbedingungen Beteiligungen am |
Kapital von Gesellschaften erwerben, Darlehen gewähren und analoge | Kapital von Gesellschaften erwerben, Darlehen gewähren und analoge |
Formen der Unternehmensfinanzierung bereitstellen. | Formen der Unternehmensfinanzierung bereitstellen. |
BIO ist unter anderem befugt: | BIO ist unter anderem befugt: |
- ausländische Gesellschaften mit zu gründen, | - ausländische Gesellschaften mit zu gründen, |
- sich direkt am Kapital ausländischer Gesellschaften zu beteiligen, | - sich direkt am Kapital ausländischer Gesellschaften zu beteiligen, |
- nachgeordnete Darlehen zu gewähren, | - nachgeordnete Darlehen zu gewähren, |
- mittel- und langfristige Darlehen zu gewähren. | - mittel- und langfristige Darlehen zu gewähren. |
§ 2 - BIO übt seine Tätigkeiten unabhängig aus. Die Interventionen von | § 2 - BIO übt seine Tätigkeiten unabhängig aus. Die Interventionen von |
BIO richten sich ausschliesslich an Unternehmen in | BIO richten sich ausschliesslich an Unternehmen in |
Entwicklungsländern, die den nachstehend erwähnten Kategorien | Entwicklungsländern, die den nachstehend erwähnten Kategorien |
angehören, so wie sie vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der | angehören, so wie sie vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der |
Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung |
definiert sind: | definiert sind: |
(i) am wenigsten entwickelte Länder, | (i) am wenigsten entwickelte Länder, |
(ii) Länder mit niedrigem Einkommen, | (ii) Länder mit niedrigem Einkommen, |
(iii) Länder mit mittlerem Einkommen, untere Einkommenskategorie. | (iii) Länder mit mittlerem Einkommen, untere Einkommenskategorie. |
BIO führt eine voluntaristische Politik in Bezug auf die | BIO führt eine voluntaristische Politik in Bezug auf die |
Gleichstellung von Männern und Frauen, um eine gerechte Verteilung der | Gleichstellung von Männern und Frauen, um eine gerechte Verteilung der |
direkt oder indirekt bewilligten Darlehen zu erreichen, sowohl was die | direkt oder indirekt bewilligten Darlehen zu erreichen, sowohl was die |
Zahl als auch das zur Verfügung gestellte Kapital betrifft. | Zahl als auch das zur Verfügung gestellte Kapital betrifft. |
§ 3 - BIO kann, insofern die notwendige Expertise innerhalb von BIO | § 3 - BIO kann, insofern die notwendige Expertise innerhalb von BIO |
nicht vorhanden ist, einen Dritten, der über anerkannte Sachkenntnis | nicht vorhanden ist, einen Dritten, der über anerkannte Sachkenntnis |
im Finanzbereich verfügt, hinzuziehen für die Vorbereitung von | im Finanzbereich verfügt, hinzuziehen für die Vorbereitung von |
Investitionsbeschlüssen und die Kontrolle über die Verwirklichung | Investitionsbeschlüssen und die Kontrolle über die Verwirklichung |
dieser Beschlüsse. | dieser Beschlüsse. |
BIO zieht die Dienste der BTZ hinzu, wenn zur Unterstützung der | BIO zieht die Dienste der BTZ hinzu, wenn zur Unterstützung der |
Investitionsbeschlüsse technische Hilfe und Wissenstransfer | Investitionsbeschlüsse technische Hilfe und Wissenstransfer |
erforderlich sind. Abweichungen von dieser Regel müssen mit Gründen | erforderlich sind. Abweichungen von dieser Regel müssen mit Gründen |
versehen sein. | versehen sein. |
Art. 4 - BIO ist eine Aktiengesellschaft, auf die das | Art. 4 - BIO ist eine Aktiengesellschaft, auf die das |
Gesellschaftsgesetzbuch anwendbar ist, insofern durch vorliegendes | Gesellschaftsgesetzbuch anwendbar ist, insofern durch vorliegendes |
Gesetz nicht davon abgewichen wird. | Gesetz nicht davon abgewichen wird. |
Die Satzung von BIO und diesbezügliche Änderungen werden von der | Die Satzung von BIO und diesbezügliche Änderungen werden von der |
Generalversammlung verabschiedet. Der Entwurf der Beschlüsse dieser | Generalversammlung verabschiedet. Der Entwurf der Beschlüsse dieser |
Versammlung wird den Regierungskommissaren mindestens fünfzehn Tage | Versammlung wird den Regierungskommissaren mindestens fünfzehn Tage |
vor Einberufung der Versammlung übermittelt. | vor Einberufung der Versammlung übermittelt. |
Art. 5 - BIO untersteht der Kontrolle des für die | Art. 5 - BIO untersteht der Kontrolle des für die |
Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Regierungsmitglieds und des für | Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Regierungsmitglieds und des für |
den Haushalt zuständigen Regierungsmitglieds. Diese | den Haushalt zuständigen Regierungsmitglieds. Diese |
Regierungsmitglieder können sich jedem Beschluss widersetzen, der im | Regierungsmitglieder können sich jedem Beschluss widersetzen, der im |
Widerspruch zu den Gesetzen, den Erlassen, der Satzung und dem | Widerspruch zu den Gesetzen, den Erlassen, der Satzung und dem |
Gemeinwohl steht. Diese Kontrolle wird durch zwei Regierungskommissare | Gemeinwohl steht. Diese Kontrolle wird durch zwei Regierungskommissare |
ausgeübt. Jedes der beiden Regierungsmitglieder bestimmt einen | ausgeübt. Jedes der beiden Regierungsmitglieder bestimmt einen |
Regierungskommissar. Für den Fall, dass einer der Regierungskommissare | Regierungskommissar. Für den Fall, dass einer der Regierungskommissare |
verhindert ist, wird für jeden von ihnen ein Stellvertreter bestimmt. | verhindert ist, wird für jeden von ihnen ein Stellvertreter bestimmt. |
Die Stellvertreter verfügen gegebenenfalls über dieselben Befugnisse | Die Stellvertreter verfügen gegebenenfalls über dieselben Befugnisse |
wie die Regierungskommissare. Beide Regierungskommissare verfügen über | wie die Regierungskommissare. Beide Regierungskommissare verfügen über |
das Recht, alle Beschlüsse der Generalversammlung, des | das Recht, alle Beschlüsse der Generalversammlung, des |
Verwaltungsrates und gegebenenfalls des mit der täglichen | Verwaltungsrates und gegebenenfalls des mit der täglichen |
Geschäftsführung beauftragten Organs einzusehen, um alle | Geschäftsführung beauftragten Organs einzusehen, um alle |
erforderlichen Kontrollen vorzunehmen und um alle zu diesem Zweck | erforderlichen Kontrollen vorzunehmen und um alle zu diesem Zweck |
notwendigen Informationen zu erhalten. Sie wohnen den Versammlungen | notwendigen Informationen zu erhalten. Sie wohnen den Versammlungen |
der Generalversammlung, des Verwaltungsrates und des mit der täglichen | der Generalversammlung, des Verwaltungsrates und des mit der täglichen |
Geschäftsführung beauftragten Organs bei, wenn sie dies für | Geschäftsführung beauftragten Organs bei, wenn sie dies für |
zweckmässig erachten. Sie tagen mit beratender Stimme. Die jeweilige | zweckmässig erachten. Sie tagen mit beratender Stimme. Die jeweilige |
Tagesordnung dieser Versammlungen wird ihnen rechtzeitig übermittelt. | Tagesordnung dieser Versammlungen wird ihnen rechtzeitig übermittelt. |
Die Regierungskommissare setzen jeden Beschluss aus, der ihrer Meinung | Die Regierungskommissare setzen jeden Beschluss aus, der ihrer Meinung |
nach im Widerspruch zu den Gesetzen, den Erlassen, der Satzung oder | nach im Widerspruch zu den Gesetzen, den Erlassen, der Satzung oder |
dem Gemeinwohl steht. Der Regierungskommissar, der von dem für die | dem Gemeinwohl steht. Der Regierungskommissar, der von dem für die |
Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Regierungsmitglied bestimmt | Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Regierungsmitglied bestimmt |
wird, vergewissert sich ebenfalls, dass alle Investitionsbeschlüsse | wird, vergewissert sich ebenfalls, dass alle Investitionsbeschlüsse |
den in Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische | den in Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische |
internationale Zusammenarbeit festgelegten Kriterien entsprechen. Die | internationale Zusammenarbeit festgelegten Kriterien entsprechen. Die |
Regierungskommissare verfügen über eine Frist von fünf Werktagen ab | Regierungskommissare verfügen über eine Frist von fünf Werktagen ab |
Kenntnisnahme der Beschlüsse, um über deren Aussetzung zu entscheiden. | Kenntnisnahme der Beschlüsse, um über deren Aussetzung zu entscheiden. |
Bei Aussetzung setzen die Regierungskommissare das jeweilige | Bei Aussetzung setzen die Regierungskommissare das jeweilige |
Regierungsmitglied innerhalb derselben Frist von fünf Werktagen | Regierungsmitglied innerhalb derselben Frist von fünf Werktagen |
hiervon in Kenntnis. | hiervon in Kenntnis. |
Das jeweilige Regierungsmitglied verfügt über eine Frist von zehn | Das jeweilige Regierungsmitglied verfügt über eine Frist von zehn |
Kalendertagen ab Kenntnisnahme der Aussetzung durch den | Kalendertagen ab Kenntnisnahme der Aussetzung durch den |
Regierungskommissar, um einen ausgesetzten Beschluss für nichtig zu | Regierungskommissar, um einen ausgesetzten Beschluss für nichtig zu |
erklären. Wenn das jeweilige Regierungsmitglied innerhalb dieser Frist | erklären. Wenn das jeweilige Regierungsmitglied innerhalb dieser Frist |
den Beschluss nicht für nichtig erklärt oder keine Entscheidung | den Beschluss nicht für nichtig erklärt oder keine Entscheidung |
trifft, darf der Beschluss ausgeführt werden. | trifft, darf der Beschluss ausgeführt werden. |
Der Verwaltungsrat kann äusserste Dringlichkeit geltend machen, die | Der Verwaltungsrat kann äusserste Dringlichkeit geltend machen, die |
mit Gründen versehen werden muss. Die Regierungskommissare verfügen in | mit Gründen versehen werden muss. Die Regierungskommissare verfügen in |
diesem Fall nur über eine Frist von zwei Werktagen ab Kenntnisnahme | diesem Fall nur über eine Frist von zwei Werktagen ab Kenntnisnahme |
des Beschlusses, um die Angelegenheit dem jeweiligen | des Beschlusses, um die Angelegenheit dem jeweiligen |
Regierungsmitglied vorzulegen. Die im vorhergehenden Absatz | Regierungsmitglied vorzulegen. Die im vorhergehenden Absatz |
vorgesehene Frist wird in diesem Fall auf zwei Werktage verkürzt. | vorgesehene Frist wird in diesem Fall auf zwei Werktage verkürzt. |
Die Entschädigung der Regierungskommissare wird von dem für die | Die Entschädigung der Regierungskommissare wird von dem für die |
Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Regierungsmitglied festgelegt. | Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Regierungsmitglied festgelegt. |
Sie wird von der Gesellschaft getragen. | Sie wird von der Gesellschaft getragen. |
Art. 6 - BIO kann auf dem nationalen oder internationalen Kapitalmarkt | Art. 6 - BIO kann auf dem nationalen oder internationalen Kapitalmarkt |
Privatanleihen aufnehmen. Der König kann diese Anleihen mit der | Privatanleihen aufnehmen. Der König kann diese Anleihen mit der |
Staatsgarantie verbinden. | Staatsgarantie verbinden. |
Art. 7 - BIO erstellt jedes Jahr einen Bericht, den das für die | Art. 7 - BIO erstellt jedes Jahr einen Bericht, den das für die |
Entwicklungszusammenarbeit zuständige Regierungsmitglied der | Entwicklungszusammenarbeit zuständige Regierungsmitglied der |
Abgeordnetenkammer vorlegt. Das für die Entwicklungszusammenarbeit | Abgeordnetenkammer vorlegt. Das für die Entwicklungszusammenarbeit |
zuständige Regierungsmitglied kann diesem Bericht die Bemerkungen | zuständige Regierungsmitglied kann diesem Bericht die Bemerkungen |
hinzufügen, die es für notwendig erachtet. | hinzufügen, die es für notwendig erachtet. |
Art. 8 - Die in Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die | Art. 8 - Die in Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die |
belgische internationale Zusammenarbeit bestimmten Kriterien in Bezug | belgische internationale Zusammenarbeit bestimmten Kriterien in Bezug |
auf die Relevanz der Entwicklungshilfe sind auf BIO anwendbar. | auf die Relevanz der Entwicklungshilfe sind auf BIO anwendbar. |
Art. 9 - § 1 - Der Belgische Staat wird eine Einbringung ausser | Art. 9 - § 1 - Der Belgische Staat wird eine Einbringung ausser |
Kapital in BIO gewährleisten durch Zeichnung von Gewinnanteilen, die | Kapital in BIO gewährleisten durch Zeichnung von Gewinnanteilen, die |
als Entwicklungszertifikate bezeichnet werden. | als Entwicklungszertifikate bezeichnet werden. |
§ 2 - Wertminderungen, Minderwerte und/oder mögliche Verluste eines | § 2 - Wertminderungen, Minderwerte und/oder mögliche Verluste eines |
Geschäftsjahres werden ohne Satzungsänderung unmittelbar auf | Geschäftsjahres werden ohne Satzungsänderung unmittelbar auf |
Gewinnanteile angerechnet. Darüber hinaus sind diese Gewinnanteile | Gewinnanteile angerechnet. Darüber hinaus sind diese Gewinnanteile |
genau wie Kapital nicht verfügbar. Diese Gewinnanteile werden | genau wie Kapital nicht verfügbar. Diese Gewinnanteile werden |
steuerlich daher auch wie Kapitaleinlagen behandelt. | steuerlich daher auch wie Kapitaleinlagen behandelt. |
Art. 10 - In Artikel 161 Nr. 1 des Registrierungs-, Hypotheken- und | Art. 10 - In Artikel 161 Nr. 1 des Registrierungs-, Hypotheken- und |
Kanzleigebührengesetzbuches werden nach den Wörtern "gütliche Akte im | Kanzleigebührengesetzbuches werden nach den Wörtern "gütliche Akte im |
Namen oder zugunsten der Aktiengesellschaft A.S.T.R.I.D." die Wörter | Namen oder zugunsten der Aktiengesellschaft A.S.T.R.I.D." die Wörter |
"Akte im Namen oder zugunsten der Aktiengesellschaft BIO" eingefügt. | "Akte im Namen oder zugunsten der Aktiengesellschaft BIO" eingefügt. |
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur | KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur |
Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der | Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der |
Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft | Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft |
Art. 11 - In Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur | Art. 11 - In Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur |
Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der | Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der |
Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft werden die Wörter | Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft werden die Wörter |
"Beteiligungen am Risikokapital von Unternehmen oder | "Beteiligungen am Risikokapital von Unternehmen oder |
Entwicklungsbanken," gestrichen. | Entwicklungsbanken," gestrichen. |
Art. 12 - Artikel 5 § 2 Nr. 4 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 12 - Artikel 5 § 2 Nr. 4 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ergänzt: "insbesondere was technische Hilfe und Wissenstransfer | ergänzt: "insbesondere was technische Hilfe und Wissenstransfer |
betrifft,". | betrifft,". |
Art. 13 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz | Art. 13 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
"Der BTZ werden von der Belgischen Investierungsgesellschaft für | "Der BTZ werden von der Belgischen Investierungsgesellschaft für |
Entwicklungsländer, abgekürzt BIO, Aufträge anvertraut, so wie sie in | Entwicklungsländer, abgekürzt BIO, Aufträge anvertraut, so wie sie in |
Artikel 3 § 3 des Gesetzes zur Gründung der Belgischen | Artikel 3 § 3 des Gesetzes zur Gründung der Belgischen |
Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer vorgesehen sind." | Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer vorgesehen sind." |
Art. 14 - Artikel 9 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz | Art. 14 - Artikel 9 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die BTZ darf jedoch keine Beteiligungen erwerben, die in den | "Die BTZ darf jedoch keine Beteiligungen erwerben, die in den |
gesetzlichen und statutarischen Auftrag von BIO fallen." | gesetzlichen und statutarischen Auftrag von BIO fallen." |
KAPITEL IV - In-Kraft-Treten | KAPITEL IV - In-Kraft-Treten |
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. November 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 3. November 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
L. MICHEL | L. MICHEL |
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der | Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der |
Öffentlichen Beteiligungen, | Öffentlichen Beteiligungen, |
beauftragt mit dem Mittelstand | beauftragt mit dem Mittelstand |
R. DAEMS | R. DAEMS |
Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit | Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit |
E. BOUTMANS | E. BOUTMANS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |