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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/06/2002
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 november 2001 tot oprichting van de Belgische Investeringsmaatschappij voor Ontwikkelingslanden en tot wijziging van de wet van 21 december 1998 tot oprichting van de "Belgische Technische Coöperatie" in de vorm van een vennootschap van publiek recht Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 novembre 2001 relative à la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en Développement et modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit public
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 3 november 2001 tot oprichting van de langue allemande de la loi du 3 novembre 2001 relative à la création
Belgische Investeringsmaatschappij voor Ontwikkelingslanden en tot de la Société belge d'Investissement pour les Pays en Développement et
wijziging van de wet van 21 december 1998 tot oprichting van de modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création de la
"Belgische Technische Coöperatie" in de vorm van een vennootschap van "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit
publiek recht public
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 3 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
november 2001 tot oprichting van de Belgische Investeringsmaatschappij 3 novembre 2001 relative à la création de la Société belge
voor Ontwikkelingslanden en tot wijziging van de wet van 21 december d'Investissement pour les Pays en Développement et modifiant la loi du
1998 tot oprichting van de "Belgische Technische Coöperatie" in de 21 décembre 1998 portant création de la "Coopération technique belge"
vorm van een vennootschap van publiek recht, opgemaakt door de sous la forme d'une société de droit public, établi par le Service
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 3 november 2001 tot oprichting van de officielle en langue allemande de la loi du 3 novembre 2001 relative à
Belgische Investeringsmaatschappij voor Ontwikkelingslanden en tot la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en
wijziging van de wet van 21 december 1998 tot oprichting van de Développement et modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création
"Belgische Technische Coöperatie" in de vorm van een vennootschap van de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de
publiek recht. droit public.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 19 juni 2002. Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Bijlage
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER
INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT
3. NOVEMBER 2001 - Gesetz zur Gründung der Belgischen 3. NOVEMBER 2001 - Gesetz zur Gründung der Belgischen
Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer und zur Abänderung Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer und zur Abänderung
des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft
"Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer
öffentlich-rechtlichen Gesellschaft öffentlich-rechtlichen Gesellschaft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für KAPITEL II - Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für
Entwicklungsländer Entwicklungsländer
Art. 2 - Der Belgische Staat und die Belgische Gesellschaft für Art. 2 - Der Belgische Staat und die Belgische Gesellschaft für
internationale Investierung AG können zusammen die Belgische internationale Investierung AG können zusammen die Belgische
Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer, abgekürzt BIO, Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer, abgekürzt BIO,
gründen. BIO wird in der Form einer Aktiengesellschaft gegründet. gründen. BIO wird in der Form einer Aktiengesellschaft gegründet.
Der Belgische Staat und die Belgische Gesellschaft für internationale Der Belgische Staat und die Belgische Gesellschaft für internationale
Investierung AG können sich am Kapital von BIO beteiligen und BIO jede Investierung AG können sich am Kapital von BIO beteiligen und BIO jede
andere Form der Finanzierung gewähren. Gesellschaften, die besondere andere Form der Finanzierung gewähren. Gesellschaften, die besondere
Erfahrung im Bereich Auslandsinvestitionen haben, oder Gesellschaften, Erfahrung im Bereich Auslandsinvestitionen haben, oder Gesellschaften,
die spezifische Erfahrung auf dem Gebiet der Finanzierung lokaler die spezifische Erfahrung auf dem Gebiet der Finanzierung lokaler
Unternehmen in Entwicklungsländern haben, können sich ebenfalls am Unternehmen in Entwicklungsländern haben, können sich ebenfalls am
Kapital von BIO beteiligen oder BIO andere Formen der Finanzierung Kapital von BIO beteiligen oder BIO andere Formen der Finanzierung
gewähren. gewähren.
Der Belgische Staat wird bei der Gründung von BIO von dem für die Der Belgische Staat wird bei der Gründung von BIO von dem für die
Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Regierungsmitglied vertreten. Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Regierungsmitglied vertreten.
Dieses Regierungsmitglied vertritt den Belgischen Staat ebenfalls auf Dieses Regierungsmitglied vertritt den Belgischen Staat ebenfalls auf
der Generalversammlung. der Generalversammlung.
Art. 3 - § 1 - Gesellschaftszweck von BIO ist das Investieren in die Art. 3 - § 1 - Gesellschaftszweck von BIO ist das Investieren in die
Entwicklung von Unternehmen in Entwicklungsländern im Interesse des Entwicklung von Unternehmen in Entwicklungsländern im Interesse des
wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts dieser Länder. wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts dieser Länder.
Diese Interventionen müssen direkt oder indirekt zu produktiven Diese Interventionen müssen direkt oder indirekt zu produktiven
Dauerbeschäftigungen führen unter Berücksichtigung der sozialen Dauerbeschäftigungen führen unter Berücksichtigung der sozialen
Grundrechte, so wie diese in den Basiskonventionen der Internationalen Grundrechte, so wie diese in den Basiskonventionen der Internationalen
Arbeitsorganisation definiert sind. Arbeitsorganisation definiert sind.
BIO kann sich ebenfalls an Entwicklungs- und Investitionsfonds BIO kann sich ebenfalls an Entwicklungs- und Investitionsfonds
beteiligen, die sich ausschliesslich an Entwicklungsländer richten, beteiligen, die sich ausschliesslich an Entwicklungsländer richten,
insofern der Zweck dieser Fonds mit dem Gesellschaftszweck von BIO insofern der Zweck dieser Fonds mit dem Gesellschaftszweck von BIO
vereinbar ist. vereinbar ist.
Zu diesem Zweck kann BIO zu üblichen Marktbedingungen Beteiligungen am Zu diesem Zweck kann BIO zu üblichen Marktbedingungen Beteiligungen am
Kapital von Gesellschaften erwerben, Darlehen gewähren und analoge Kapital von Gesellschaften erwerben, Darlehen gewähren und analoge
Formen der Unternehmensfinanzierung bereitstellen. Formen der Unternehmensfinanzierung bereitstellen.
BIO ist unter anderem befugt: BIO ist unter anderem befugt:
- ausländische Gesellschaften mit zu gründen, - ausländische Gesellschaften mit zu gründen,
- sich direkt am Kapital ausländischer Gesellschaften zu beteiligen, - sich direkt am Kapital ausländischer Gesellschaften zu beteiligen,
- nachgeordnete Darlehen zu gewähren, - nachgeordnete Darlehen zu gewähren,
- mittel- und langfristige Darlehen zu gewähren. - mittel- und langfristige Darlehen zu gewähren.
§ 2 - BIO übt seine Tätigkeiten unabhängig aus. Die Interventionen von § 2 - BIO übt seine Tätigkeiten unabhängig aus. Die Interventionen von
BIO richten sich ausschliesslich an Unternehmen in BIO richten sich ausschliesslich an Unternehmen in
Entwicklungsländern, die den nachstehend erwähnten Kategorien Entwicklungsländern, die den nachstehend erwähnten Kategorien
angehören, so wie sie vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der angehören, so wie sie vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der
Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
definiert sind: definiert sind:
(i) am wenigsten entwickelte Länder, (i) am wenigsten entwickelte Länder,
(ii) Länder mit niedrigem Einkommen, (ii) Länder mit niedrigem Einkommen,
(iii) Länder mit mittlerem Einkommen, untere Einkommenskategorie. (iii) Länder mit mittlerem Einkommen, untere Einkommenskategorie.
BIO führt eine voluntaristische Politik in Bezug auf die BIO führt eine voluntaristische Politik in Bezug auf die
Gleichstellung von Männern und Frauen, um eine gerechte Verteilung der Gleichstellung von Männern und Frauen, um eine gerechte Verteilung der
direkt oder indirekt bewilligten Darlehen zu erreichen, sowohl was die direkt oder indirekt bewilligten Darlehen zu erreichen, sowohl was die
Zahl als auch das zur Verfügung gestellte Kapital betrifft. Zahl als auch das zur Verfügung gestellte Kapital betrifft.
§ 3 - BIO kann, insofern die notwendige Expertise innerhalb von BIO § 3 - BIO kann, insofern die notwendige Expertise innerhalb von BIO
nicht vorhanden ist, einen Dritten, der über anerkannte Sachkenntnis nicht vorhanden ist, einen Dritten, der über anerkannte Sachkenntnis
im Finanzbereich verfügt, hinzuziehen für die Vorbereitung von im Finanzbereich verfügt, hinzuziehen für die Vorbereitung von
Investitionsbeschlüssen und die Kontrolle über die Verwirklichung Investitionsbeschlüssen und die Kontrolle über die Verwirklichung
dieser Beschlüsse. dieser Beschlüsse.
BIO zieht die Dienste der BTZ hinzu, wenn zur Unterstützung der BIO zieht die Dienste der BTZ hinzu, wenn zur Unterstützung der
Investitionsbeschlüsse technische Hilfe und Wissenstransfer Investitionsbeschlüsse technische Hilfe und Wissenstransfer
erforderlich sind. Abweichungen von dieser Regel müssen mit Gründen erforderlich sind. Abweichungen von dieser Regel müssen mit Gründen
versehen sein. versehen sein.
Art. 4 - BIO ist eine Aktiengesellschaft, auf die das Art. 4 - BIO ist eine Aktiengesellschaft, auf die das
Gesellschaftsgesetzbuch anwendbar ist, insofern durch vorliegendes Gesellschaftsgesetzbuch anwendbar ist, insofern durch vorliegendes
Gesetz nicht davon abgewichen wird. Gesetz nicht davon abgewichen wird.
Die Satzung von BIO und diesbezügliche Änderungen werden von der Die Satzung von BIO und diesbezügliche Änderungen werden von der
Generalversammlung verabschiedet. Der Entwurf der Beschlüsse dieser Generalversammlung verabschiedet. Der Entwurf der Beschlüsse dieser
Versammlung wird den Regierungskommissaren mindestens fünfzehn Tage Versammlung wird den Regierungskommissaren mindestens fünfzehn Tage
vor Einberufung der Versammlung übermittelt. vor Einberufung der Versammlung übermittelt.
Art. 5 - BIO untersteht der Kontrolle des für die Art. 5 - BIO untersteht der Kontrolle des für die
Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Regierungsmitglieds und des für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Regierungsmitglieds und des für
den Haushalt zuständigen Regierungsmitglieds. Diese den Haushalt zuständigen Regierungsmitglieds. Diese
Regierungsmitglieder können sich jedem Beschluss widersetzen, der im Regierungsmitglieder können sich jedem Beschluss widersetzen, der im
Widerspruch zu den Gesetzen, den Erlassen, der Satzung und dem Widerspruch zu den Gesetzen, den Erlassen, der Satzung und dem
Gemeinwohl steht. Diese Kontrolle wird durch zwei Regierungskommissare Gemeinwohl steht. Diese Kontrolle wird durch zwei Regierungskommissare
ausgeübt. Jedes der beiden Regierungsmitglieder bestimmt einen ausgeübt. Jedes der beiden Regierungsmitglieder bestimmt einen
Regierungskommissar. Für den Fall, dass einer der Regierungskommissare Regierungskommissar. Für den Fall, dass einer der Regierungskommissare
verhindert ist, wird für jeden von ihnen ein Stellvertreter bestimmt. verhindert ist, wird für jeden von ihnen ein Stellvertreter bestimmt.
Die Stellvertreter verfügen gegebenenfalls über dieselben Befugnisse Die Stellvertreter verfügen gegebenenfalls über dieselben Befugnisse
wie die Regierungskommissare. Beide Regierungskommissare verfügen über wie die Regierungskommissare. Beide Regierungskommissare verfügen über
das Recht, alle Beschlüsse der Generalversammlung, des das Recht, alle Beschlüsse der Generalversammlung, des
Verwaltungsrates und gegebenenfalls des mit der täglichen Verwaltungsrates und gegebenenfalls des mit der täglichen
Geschäftsführung beauftragten Organs einzusehen, um alle Geschäftsführung beauftragten Organs einzusehen, um alle
erforderlichen Kontrollen vorzunehmen und um alle zu diesem Zweck erforderlichen Kontrollen vorzunehmen und um alle zu diesem Zweck
notwendigen Informationen zu erhalten. Sie wohnen den Versammlungen notwendigen Informationen zu erhalten. Sie wohnen den Versammlungen
der Generalversammlung, des Verwaltungsrates und des mit der täglichen der Generalversammlung, des Verwaltungsrates und des mit der täglichen
Geschäftsführung beauftragten Organs bei, wenn sie dies für Geschäftsführung beauftragten Organs bei, wenn sie dies für
zweckmässig erachten. Sie tagen mit beratender Stimme. Die jeweilige zweckmässig erachten. Sie tagen mit beratender Stimme. Die jeweilige
Tagesordnung dieser Versammlungen wird ihnen rechtzeitig übermittelt. Tagesordnung dieser Versammlungen wird ihnen rechtzeitig übermittelt.
Die Regierungskommissare setzen jeden Beschluss aus, der ihrer Meinung Die Regierungskommissare setzen jeden Beschluss aus, der ihrer Meinung
nach im Widerspruch zu den Gesetzen, den Erlassen, der Satzung oder nach im Widerspruch zu den Gesetzen, den Erlassen, der Satzung oder
dem Gemeinwohl steht. Der Regierungskommissar, der von dem für die dem Gemeinwohl steht. Der Regierungskommissar, der von dem für die
Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Regierungsmitglied bestimmt Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Regierungsmitglied bestimmt
wird, vergewissert sich ebenfalls, dass alle Investitionsbeschlüsse wird, vergewissert sich ebenfalls, dass alle Investitionsbeschlüsse
den in Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische den in Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische
internationale Zusammenarbeit festgelegten Kriterien entsprechen. Die internationale Zusammenarbeit festgelegten Kriterien entsprechen. Die
Regierungskommissare verfügen über eine Frist von fünf Werktagen ab Regierungskommissare verfügen über eine Frist von fünf Werktagen ab
Kenntnisnahme der Beschlüsse, um über deren Aussetzung zu entscheiden. Kenntnisnahme der Beschlüsse, um über deren Aussetzung zu entscheiden.
Bei Aussetzung setzen die Regierungskommissare das jeweilige Bei Aussetzung setzen die Regierungskommissare das jeweilige
Regierungsmitglied innerhalb derselben Frist von fünf Werktagen Regierungsmitglied innerhalb derselben Frist von fünf Werktagen
hiervon in Kenntnis. hiervon in Kenntnis.
Das jeweilige Regierungsmitglied verfügt über eine Frist von zehn Das jeweilige Regierungsmitglied verfügt über eine Frist von zehn
Kalendertagen ab Kenntnisnahme der Aussetzung durch den Kalendertagen ab Kenntnisnahme der Aussetzung durch den
Regierungskommissar, um einen ausgesetzten Beschluss für nichtig zu Regierungskommissar, um einen ausgesetzten Beschluss für nichtig zu
erklären. Wenn das jeweilige Regierungsmitglied innerhalb dieser Frist erklären. Wenn das jeweilige Regierungsmitglied innerhalb dieser Frist
den Beschluss nicht für nichtig erklärt oder keine Entscheidung den Beschluss nicht für nichtig erklärt oder keine Entscheidung
trifft, darf der Beschluss ausgeführt werden. trifft, darf der Beschluss ausgeführt werden.
Der Verwaltungsrat kann äusserste Dringlichkeit geltend machen, die Der Verwaltungsrat kann äusserste Dringlichkeit geltend machen, die
mit Gründen versehen werden muss. Die Regierungskommissare verfügen in mit Gründen versehen werden muss. Die Regierungskommissare verfügen in
diesem Fall nur über eine Frist von zwei Werktagen ab Kenntnisnahme diesem Fall nur über eine Frist von zwei Werktagen ab Kenntnisnahme
des Beschlusses, um die Angelegenheit dem jeweiligen des Beschlusses, um die Angelegenheit dem jeweiligen
Regierungsmitglied vorzulegen. Die im vorhergehenden Absatz Regierungsmitglied vorzulegen. Die im vorhergehenden Absatz
vorgesehene Frist wird in diesem Fall auf zwei Werktage verkürzt. vorgesehene Frist wird in diesem Fall auf zwei Werktage verkürzt.
Die Entschädigung der Regierungskommissare wird von dem für die Die Entschädigung der Regierungskommissare wird von dem für die
Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Regierungsmitglied festgelegt. Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Regierungsmitglied festgelegt.
Sie wird von der Gesellschaft getragen. Sie wird von der Gesellschaft getragen.
Art. 6 - BIO kann auf dem nationalen oder internationalen Kapitalmarkt Art. 6 - BIO kann auf dem nationalen oder internationalen Kapitalmarkt
Privatanleihen aufnehmen. Der König kann diese Anleihen mit der Privatanleihen aufnehmen. Der König kann diese Anleihen mit der
Staatsgarantie verbinden. Staatsgarantie verbinden.
Art. 7 - BIO erstellt jedes Jahr einen Bericht, den das für die Art. 7 - BIO erstellt jedes Jahr einen Bericht, den das für die
Entwicklungszusammenarbeit zuständige Regierungsmitglied der Entwicklungszusammenarbeit zuständige Regierungsmitglied der
Abgeordnetenkammer vorlegt. Das für die Entwicklungszusammenarbeit Abgeordnetenkammer vorlegt. Das für die Entwicklungszusammenarbeit
zuständige Regierungsmitglied kann diesem Bericht die Bemerkungen zuständige Regierungsmitglied kann diesem Bericht die Bemerkungen
hinzufügen, die es für notwendig erachtet. hinzufügen, die es für notwendig erachtet.
Art. 8 - Die in Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die Art. 8 - Die in Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die
belgische internationale Zusammenarbeit bestimmten Kriterien in Bezug belgische internationale Zusammenarbeit bestimmten Kriterien in Bezug
auf die Relevanz der Entwicklungshilfe sind auf BIO anwendbar. auf die Relevanz der Entwicklungshilfe sind auf BIO anwendbar.
Art. 9 - § 1 - Der Belgische Staat wird eine Einbringung ausser Art. 9 - § 1 - Der Belgische Staat wird eine Einbringung ausser
Kapital in BIO gewährleisten durch Zeichnung von Gewinnanteilen, die Kapital in BIO gewährleisten durch Zeichnung von Gewinnanteilen, die
als Entwicklungszertifikate bezeichnet werden. als Entwicklungszertifikate bezeichnet werden.
§ 2 - Wertminderungen, Minderwerte und/oder mögliche Verluste eines § 2 - Wertminderungen, Minderwerte und/oder mögliche Verluste eines
Geschäftsjahres werden ohne Satzungsänderung unmittelbar auf Geschäftsjahres werden ohne Satzungsänderung unmittelbar auf
Gewinnanteile angerechnet. Darüber hinaus sind diese Gewinnanteile Gewinnanteile angerechnet. Darüber hinaus sind diese Gewinnanteile
genau wie Kapital nicht verfügbar. Diese Gewinnanteile werden genau wie Kapital nicht verfügbar. Diese Gewinnanteile werden
steuerlich daher auch wie Kapitaleinlagen behandelt. steuerlich daher auch wie Kapitaleinlagen behandelt.
Art. 10 - In Artikel 161 Nr. 1 des Registrierungs-, Hypotheken- und Art. 10 - In Artikel 161 Nr. 1 des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches werden nach den Wörtern "gütliche Akte im Kanzleigebührengesetzbuches werden nach den Wörtern "gütliche Akte im
Namen oder zugunsten der Aktiengesellschaft A.S.T.R.I.D." die Wörter Namen oder zugunsten der Aktiengesellschaft A.S.T.R.I.D." die Wörter
"Akte im Namen oder zugunsten der Aktiengesellschaft BIO" eingefügt. "Akte im Namen oder zugunsten der Aktiengesellschaft BIO" eingefügt.
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur
Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der
Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft
Art. 11 - In Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Art. 11 - In Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur
Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der
Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft werden die Wörter Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft werden die Wörter
"Beteiligungen am Risikokapital von Unternehmen oder "Beteiligungen am Risikokapital von Unternehmen oder
Entwicklungsbanken," gestrichen. Entwicklungsbanken," gestrichen.
Art. 12 - Artikel 5 § 2 Nr. 4 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 12 - Artikel 5 § 2 Nr. 4 desselben Gesetzes wird wie folgt
ergänzt: "insbesondere was technische Hilfe und Wissenstransfer ergänzt: "insbesondere was technische Hilfe und Wissenstransfer
betrifft,". betrifft,".
Art. 13 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz Art. 13 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
"Der BTZ werden von der Belgischen Investierungsgesellschaft für "Der BTZ werden von der Belgischen Investierungsgesellschaft für
Entwicklungsländer, abgekürzt BIO, Aufträge anvertraut, so wie sie in Entwicklungsländer, abgekürzt BIO, Aufträge anvertraut, so wie sie in
Artikel 3 § 3 des Gesetzes zur Gründung der Belgischen Artikel 3 § 3 des Gesetzes zur Gründung der Belgischen
Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer vorgesehen sind." Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer vorgesehen sind."
Art. 14 - Artikel 9 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz Art. 14 - Artikel 9 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
"Die BTZ darf jedoch keine Beteiligungen erwerben, die in den "Die BTZ darf jedoch keine Beteiligungen erwerben, die in den
gesetzlichen und statutarischen Auftrag von BIO fallen." gesetzlichen und statutarischen Auftrag von BIO fallen."
KAPITEL IV - In-Kraft-Treten KAPITEL IV - In-Kraft-Treten
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. November 2001 Gegeben zu Brüssel, den 3. November 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
L. MICHEL L. MICHEL
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der
Öffentlichen Beteiligungen, Öffentlichen Beteiligungen,
beauftragt mit dem Mittelstand beauftragt mit dem Mittelstand
R. DAEMS R. DAEMS
Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit
E. BOUTMANS E. BOUTMANS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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