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Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan een samenwerkingsverband inzake palliatieve zorg moet voldoen om te worden erkend. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal fixant les normes auxquelles une association en matière de soins palliatifs doit répondre pour être agréée. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 JUNI 1997. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan een samenwerkingsverband inzake palliatieve zorg moet voldoen om te worden erkend. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 JUIN 1997. - Arrêté royal fixant les normes auxquelles une association en matière de soins palliatifs doit répondre pour être agréée. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 19 juni 1997 houdende vaststelling van de | allemande de l'arrêté royal du 19 juin 1997 fixant les normes |
normen waaraan een samenwerkingsverband inzake palliatieve zorg moet | auxquelles une association en matière de soins palliatifs doit |
voldoen om te worden erkend (Belgisch Staatsblad van 28 juni 1997, | répondre pour être agréée (Moniteur belge du 28 juin 1997, err. du 19 |
err. van 19 juni 1998), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | juin 1998), tel qu'il a été modifié successivement par : |
- het koninklijk besluit van 16 december 1997 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 16 décembre 1997 modifiant l'arrêté royal du 19 |
koninklijk besluit van 19 juni 1997 houdende vaststelling van de | juin 1997 fixant les normes auxquelles une association en matière de |
normen waaraan een samenwerkingsverband inzake palliatieve zorg moet | |
voldoen om te worden erkend (Belgisch Staatsblad van 28 maart 1998); | soins palliatifs doit répondre pour être agréée (Moniteur belge du 28 mars 1998); |
- het koninklijk besluit van 19 april 1999 tot wijziging van | - l'arrêté royal du 19 avril 1999 modifiant les arrêtés royaux du 19 |
koninklijke besluiten van 19 juni 1997 houdende vaststelling van de | juin 1997 fixant les normes auxquelles une association en matière de |
normen waaraan een samenwerkingsverband inzake palliatieve zorg moet | soins palliatifs doit répondre pour être agréée, et fixant le subside |
voldoen om te worden erkend, en houdende vaststelling van de subsidie | alloué aux associations entre établissements de soins et services en |
toegekend aan de samenwerkingsverbanden inzake palliatieve verzorging | matière de soins palliatifs et réglant les modalités d'octroi |
tussen verzorgingsinstellingen en -diensten en houdende regeling van | |
de toekenningsprocedure (Belgisch Staatsblad van 9 juli 1999); | (Moniteur belge du 9 juillet 1999); |
- het koninklijk besluit van 4 oktober 2001 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 4 octobre 2001 modifiant l'arrêté royal du 19 juin |
koninklijk besluit van 19 juni 1997 houdende vaststelling van de | 1997 fixant les normes auxquelles une association en matière de soins |
normen waaraan een samenwerkingsverband inzake palliatieve zorg moet | |
voldoen om te worden erkend (Belgisch Staatsblad van 4 december 2001). | palliatifs doit répondre pour être agréée (Moniteur belge du 4 décembre 2001). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy voor rekening van het | Service central de traduction allemande à Malmedy pour le compte du |
Ministerie van de Duitstalige Gemeenschap. | Ministère de la Communauté germanophone. |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
19. JUNI 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, | 19. JUNI 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, |
denen ein Palliativpflegeverband entsprechen muss, um zugelassen zu | denen ein Palliativpflegeverband entsprechen muss, um zugelassen zu |
werden | werden |
Artikel 1 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss | Artikel 1 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss |
ein Verband von Palliativpflegeeinrichtungen und -diensten den Normen | ein Verband von Palliativpflegeeinrichtungen und -diensten den Normen |
des vorliegenden Erlasses entsprechen. | des vorliegenden Erlasses entsprechen. |
Art. 2 - § 1 - Der Verband hat zum Ziel, die Entwicklung folgender | Art. 2 - § 1 - Der Verband hat zum Ziel, die Entwicklung folgender |
Aktivitäten zu fördern: | Aktivitäten zu fördern: |
1. die Information und Sensibilisierung der Bevölkerung, | 1. die Information und Sensibilisierung der Bevölkerung, |
2. die Aktualisierung der palliativpflegerischen Kenntnisse der Ärzte, | 2. die Aktualisierung der palliativpflegerischen Kenntnisse der Ärzte, |
der Krankenpfleger und des heilhilfsberuflichen Personals, | der Krankenpfleger und des heilhilfsberuflichen Personals, |
3. die Koordination der verschiedenen Aktivitäten, darin einbegriffen | 3. die Koordination der verschiedenen Aktivitäten, darin einbegriffen |
das Abschließen von Zusammenarbeitsprotokollen zwischen den | das Abschließen von Zusammenarbeitsprotokollen zwischen den |
verschiedenen am Verband beteiligten Einrichtungen und Diensten im | verschiedenen am Verband beteiligten Einrichtungen und Diensten im |
Hinblick auf ihre bestmögliche Komplementarität, | Hinblick auf ihre bestmögliche Komplementarität, |
4. die Beratung und logistische Unterstützung, um die Wirksamkeit der | 4. die Beratung und logistische Unterstützung, um die Wirksamkeit der |
Aktionen zu gewährleisten, sowie die Begleitung der Patienten, | Aktionen zu gewährleisten, sowie die Begleitung der Patienten, |
5. die regelmäßige Bewertung der erbrachten Dienstleistungen, die | 5. die regelmäßige Bewertung der erbrachten Dienstleistungen, die |
Einschätzung der Bedürfnisse, auf die eventuell noch einzugehen ist, | Einschätzung der Bedürfnisse, auf die eventuell noch einzugehen ist, |
und wie man ihnen begegnen kann, | und wie man ihnen begegnen kann, |
6. die palliativpflegerische Ausbildung von Freiwilligen. | 6. die palliativpflegerische Ausbildung von Freiwilligen. |
§ 2 - Bei der Umsetzung der in § 1 erwähnten Ziele muss die ganze | § 2 - Bei der Umsetzung der in § 1 erwähnten Ziele muss die ganze |
Freiheit der weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen garantiert | Freiheit der weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen garantiert |
werden. | werden. |
Art. 3 - Der Verband muss eine [territorial getrennte] geographische | Art. 3 - Der Verband muss eine [territorial getrennte] geographische |
Zone mit einer Einwohnerzahl zwischen 200.000 und 1.000.000 abdecken, | Zone mit einer Einwohnerzahl zwischen 200.000 und 1.000.000 abdecken, |
wobei jede Gemeinschaft über mindestens einen Verband verfügen muss. | wobei jede Gemeinschaft über mindestens einen Verband verfügen muss. |
[Art. 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1997 (B.S. | [Art. 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1997 (B.S. |
vom 28. März 1998)] | vom 28. März 1998)] |
Art. 4 - Jeder Verband hat eine eigene Verwaltung. | Art. 4 - Jeder Verband hat eine eigene Verwaltung. |
Art. 5 - Ein Verband kann sich zusammensetzen aus: | Art. 5 - Ein Verband kann sich zusammensetzen aus: |
1. Hilfsorganisationen für Familien und für Patienten, die | 1. Hilfsorganisationen für Familien und für Patienten, die |
Palliativpflege erhalten, | Palliativpflege erhalten, |
2. Organisationen für Hauspflege, | 2. Organisationen für Hauspflege, |
3. lokalen oder regionalen Organisationen von Hausärzten und anderen | 3. lokalen oder regionalen Organisationen von Hausärzten und anderen |
Pflegeanbietern, | Pflegeanbietern, |
4. Alten- und Pflegeheimen, | 4. Alten- und Pflegeheimen, |
5. zugelassenen Altenheimen, | 5. zugelassenen Altenheimen, |
6. Krankenhäusern. | 6. Krankenhäusern. |
Art. 6 - Die in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen oder Dienste dürfen | Art. 6 - Die in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen oder Dienste dürfen |
sich nur einem Verband oder höchstens zwei Verbänden, die die | sich nur einem Verband oder höchstens zwei Verbänden, die die |
geographische Zone abdecken, in der sie ansässig sind, anschließen. | geographische Zone abdecken, in der sie ansässig sind, anschließen. |
Art. 7 - Der Verband muss Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung | Art. 7 - Der Verband muss Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung |
sein, die von der aufgrund der Artikel 128, 130 oder 136 der | sein, die von der aufgrund der Artikel 128, 130 oder 136 der |
Verfassung für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen Behörde | Verfassung für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen Behörde |
gebilligt wird. | gebilligt wird. |
Der Entwurf der Vereinbarung muss allen in Artikel 5 erwähnten | Der Entwurf der Vereinbarung muss allen in Artikel 5 erwähnten |
Einrichtungen und Diensten, die sich in der in Artikel 3 genannten | Einrichtungen und Diensten, die sich in der in Artikel 3 genannten |
Zone befinden, im Hinblick auf eine eventuelle Mitgliedschaft | Zone befinden, im Hinblick auf eine eventuelle Mitgliedschaft |
vorgelegt werden. | vorgelegt werden. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Einrichtungen und Dienste, die | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Einrichtungen und Dienste, die |
an der Umsetzung der im vorliegenden Erlass festgelegten Ziele | an der Umsetzung der im vorliegenden Erlass festgelegten Ziele |
mitwirken möchten, können sich dem Verband selbst nach Abschluss der | mitwirken möchten, können sich dem Verband selbst nach Abschluss der |
besagten Vereinbarung anschließen. | besagten Vereinbarung anschließen. |
Art. 8 - Die in Artikel 7 erwähnte Vereinbarung muss mindestens | Art. 8 - Die in Artikel 7 erwähnte Vereinbarung muss mindestens |
Folgendes beinhalten: | Folgendes beinhalten: |
1. die Ziele, | 1. die Ziele, |
2. die Rechtsform des Verbands, | 2. die Rechtsform des Verbands, |
3. den Verwaltungssitz des Verbands, | 3. den Verwaltungssitz des Verbands, |
4. die Beschreibung der vom Verband abgedeckten Zone sowie deren | 4. die Beschreibung der vom Verband abgedeckten Zone sowie deren |
Einwohnerzahl, | Einwohnerzahl, |
5. die Partner, die Mitglieder des Verbands sind, | 5. die Partner, die Mitglieder des Verbands sind, |
6. die Einrichtung, die Zusammensetzung, die Aufgaben, die | 6. die Einrichtung, die Zusammensetzung, die Aufgaben, die |
Arbeitsweise und das Beschlussverfahren des in Artikel 9 erwähnten | Arbeitsweise und das Beschlussverfahren des in Artikel 9 erwähnten |
Ausschusses, | Ausschusses, |
7. die finanziellen Abmachungen, | 7. die finanziellen Abmachungen, |
8. die Versicherungen, | 8. die Versicherungen, |
9. die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien, | 9. die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien, |
10. die Dauer des Verbands und die Kündigungsmodalitäten, darin | 10. die Dauer des Verbands und die Kündigungsmodalitäten, darin |
einbegriffen die eventuelle Probezeit, | einbegriffen die eventuelle Probezeit, |
11. wie das von einem oder mehreren Partner(n) des Verbands zur | 11. wie das von einem oder mehreren Partner(n) des Verbands zur |
Verfügung gestellte Personal beschäftigt wird, | Verfügung gestellte Personal beschäftigt wird, |
12. die Möglichkeit rund um die Uhr mit dem Verband Kontakt | 12. die Möglichkeit rund um die Uhr mit dem Verband Kontakt |
aufzunehmen, | aufzunehmen, |
13. [...]. | 13. [...]. |
[Art. 8 einziger Absatz Nr. 13 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom | [Art. 8 einziger Absatz Nr. 13 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom |
16. Dezember 1997 (B.S. vom 28. März 1998)] | 16. Dezember 1997 (B.S. vom 28. März 1998)] |
Art. 9 - § 1 - Jeder Verband muss über einen Ausschuss verfügen, der | Art. 9 - § 1 - Jeder Verband muss über einen Ausschuss verfügen, der |
seine Mitglieder vertritt. Der Verband achtet darauf, dass der | seine Mitglieder vertritt. Der Verband achtet darauf, dass der |
Ausschuss multidisziplinär zusammengesetzt ist, und darauf, dass | Ausschuss multidisziplinär zusammengesetzt ist, und darauf, dass |
Artikel 2 § 2 angewandt wird. | Artikel 2 § 2 angewandt wird. |
Die Mitglieder dieses Ausschusses verfügen über eine spezifische | Die Mitglieder dieses Ausschusses verfügen über eine spezifische |
palliativpflegerische Erfahrung. | palliativpflegerische Erfahrung. |
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Ausschuss ist damit beauftragt: | § 2 - Der in § 1 erwähnte Ausschuss ist damit beauftragt: |
1. für die Umsetzung der Ziele der Vereinbarung zu sorgen, | 1. für die Umsetzung der Ziele der Vereinbarung zu sorgen, |
2. ein jährliches Aktionsprogramm im Hinblick auf die Förderung der in | 2. ein jährliches Aktionsprogramm im Hinblick auf die Förderung der in |
Artikel 2 § 1 erwähnten Aktivitäten aufzustellen und die Jahresbilanz | Artikel 2 § 1 erwähnten Aktivitäten aufzustellen und die Jahresbilanz |
der erzielten Ergebnisse zu erstellen, | der erzielten Ergebnisse zu erstellen, |
3. die Konzertierung mit Pflegeanbietern, die nicht am Verband | 3. die Konzertierung mit Pflegeanbietern, die nicht am Verband |
beteiligt sind, sowie mit den repräsentativen Organisationen von | beteiligt sind, sowie mit den repräsentativen Organisationen von |
Patienten und mit den Krankenkassen zu garantieren, | Patienten und mit den Krankenkassen zu garantieren, |
4. über die ethischen Aspekte der durchgeführten Aktionen sowie über | 4. über die ethischen Aspekte der durchgeführten Aktionen sowie über |
die Rechte des Patienten, was "die freiwillige Einwilligung nach | die Rechte des Patienten, was "die freiwillige Einwilligung nach |
Aufklärung" und den Respekt der weltanschaulichen und religiösen | Aufklärung" und den Respekt der weltanschaulichen und religiösen |
Überzeugungen betrifft, zu debattieren, | Überzeugungen betrifft, zu debattieren, |
5. die Beschäftigung des von einem oder mehreren Partner(n) des | 5. die Beschäftigung des von einem oder mehreren Partner(n) des |
Verbands zur Verfügung gestellten Personals zu organisieren. | Verbands zur Verfügung gestellten Personals zu organisieren. |
Art. 10 - [ § 1 - Der Verband muss über einen vollzeitäquivalenten | Art. 10 - [ § 1 - Der Verband muss über einen vollzeitäquivalenten |
Koordinator im Verhältnis zu der Anzahl Einwohner der Zone, die der | Koordinator im Verhältnis zu der Anzahl Einwohner der Zone, die der |
Verband versorgt, und 300.000 verfügen. | Verband versorgt, und 300.000 verfügen. |
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz muss ein Verband, wenn er eine | In Abweichung vom vorhergehenden Absatz muss ein Verband, wenn er eine |
Zone mit weniger als 300.000 Einwohnern versorgt und der einzige | Zone mit weniger als 300.000 Einwohnern versorgt und der einzige |
Verband in seiner Provinz oder seiner Gemeinschaft ist, über einen | Verband in seiner Provinz oder seiner Gemeinschaft ist, über einen |
vollzeitäquivalenten Koordinator verfügen. | vollzeitäquivalenten Koordinator verfügen. |
Der oder die Koordinatoren haben eine Ausbildung, die mindestens dem | Der oder die Koordinatoren haben eine Ausbildung, die mindestens dem |
Ausbildungsniveau des Hochschulunterrichts des kurzen Typs entspricht. | Ausbildungsniveau des Hochschulunterrichts des kurzen Typs entspricht. |
Er oder sie müssen eine spezifische palliativmedizinische Erfahrung | Er oder sie müssen eine spezifische palliativmedizinische Erfahrung |
nachweisen. | nachweisen. |
§ 2 - Außerdem muss der Verband über einen halbzeitäquivalenten | § 2 - Außerdem muss der Verband über einen halbzeitäquivalenten |
klinischen Psychologen verfügen. | klinischen Psychologen verfügen. |
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz muss ein Verband, wenn er eine | In Abweichung vom vorhergehenden Absatz muss ein Verband, wenn er eine |
Zone mit mehr als 300.000 Einwohnern abdeckt und der einzige Verband | Zone mit mehr als 300.000 Einwohnern abdeckt und der einzige Verband |
in seiner Gemeinschaft oder seiner Region ist, über einen | in seiner Gemeinschaft oder seiner Region ist, über einen |
halbzeitäquivalenten klinischen Psychologen pro vollständige Gruppe | halbzeitäquivalenten klinischen Psychologen pro vollständige Gruppe |
von 300.000 Einwohnern in der versorgten Zone verfügen.] | von 300.000 Einwohnern in der versorgten Zone verfügen.] |
[Art. 10 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 4. Oktober 2001 (B.S. vom | [Art. 10 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 4. Oktober 2001 (B.S. vom |
4. Dezember 2001)] | 4. Dezember 2001)] |
Art. 11 - § 1 - Außerdem müssen die Verbände über ein Betreuungsteam | Art. 11 - § 1 - Außerdem müssen die Verbände über ein Betreuungsteam |
verfügen, das Teil des Verbands ist und infolgedessen in derselben | verfügen, das Teil des Verbands ist und infolgedessen in derselben |
geographischen Einheit arbeitet. | geographischen Einheit arbeitet. |
§ 2 - Dieses Team muss folgende Bedingungen erfüllen: | § 2 - Dieses Team muss folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Es muss über Personal verfügen, das sich zusammensetzt aus: | 1. Es muss über Personal verfügen, das sich zusammensetzt aus: |
- zwei vollzeitäquivalenten Krankenpflegern mit einer | - zwei vollzeitäquivalenten Krankenpflegern mit einer |
palliativmedizinischen Erfahrung oder Ausbildung, | palliativmedizinischen Erfahrung oder Ausbildung, |
- einem Allgemeinmediziner mit einer palliativmedizinischen Erfahrung | - einem Allgemeinmediziner mit einer palliativmedizinischen Erfahrung |
oder Ausbildung für vier Stunden pro Woche, | oder Ausbildung für vier Stunden pro Woche, |
- einem halbzeitäquivalenten Verwaltungsangestellten. | - einem halbzeitäquivalenten Verwaltungsangestellten. |
2. Es muss über eine Infrastruktur und Logistik verfügen, die für den | 2. Es muss über eine Infrastruktur und Logistik verfügen, die für den |
Empfang, die Verwaltung und die Versammlungen ausreichen. | Empfang, die Verwaltung und die Versammlungen ausreichen. |
Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser | Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser |
Minister der Volksgesundheit und der Pensionen sind, jeder für seinen | Minister der Volksgesundheit und der Pensionen sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |