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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/06/1997
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Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan een samenwerkingsverband inzake palliatieve zorg moet voldoen om te worden erkend. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal fixant les normes auxquelles une association en matière de soins palliatifs doit répondre pour être agréée. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 JUNI 1997. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan een samenwerkingsverband inzake palliatieve zorg moet voldoen om te worden erkend. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 JUIN 1997. - Arrêté royal fixant les normes auxquelles une association en matière de soins palliatifs doit répondre pour être agréée. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 19 juni 1997 houdende vaststelling van de allemande de l'arrêté royal du 19 juin 1997 fixant les normes
normen waaraan een samenwerkingsverband inzake palliatieve zorg moet auxquelles une association en matière de soins palliatifs doit
voldoen om te worden erkend (Belgisch Staatsblad van 28 juni 1997, répondre pour être agréée (Moniteur belge du 28 juin 1997, err. du 19
err. van 19 juni 1998), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : juin 1998), tel qu'il a été modifié successivement par :
- het koninklijk besluit van 16 december 1997 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 16 décembre 1997 modifiant l'arrêté royal du 19
koninklijk besluit van 19 juni 1997 houdende vaststelling van de juin 1997 fixant les normes auxquelles une association en matière de
normen waaraan een samenwerkingsverband inzake palliatieve zorg moet
voldoen om te worden erkend (Belgisch Staatsblad van 28 maart 1998); soins palliatifs doit répondre pour être agréée (Moniteur belge du 28 mars 1998);
- het koninklijk besluit van 19 april 1999 tot wijziging van - l'arrêté royal du 19 avril 1999 modifiant les arrêtés royaux du 19
koninklijke besluiten van 19 juni 1997 houdende vaststelling van de juin 1997 fixant les normes auxquelles une association en matière de
normen waaraan een samenwerkingsverband inzake palliatieve zorg moet soins palliatifs doit répondre pour être agréée, et fixant le subside
voldoen om te worden erkend, en houdende vaststelling van de subsidie alloué aux associations entre établissements de soins et services en
toegekend aan de samenwerkingsverbanden inzake palliatieve verzorging matière de soins palliatifs et réglant les modalités d'octroi
tussen verzorgingsinstellingen en -diensten en houdende regeling van
de toekenningsprocedure (Belgisch Staatsblad van 9 juli 1999); (Moniteur belge du 9 juillet 1999);
- het koninklijk besluit van 4 oktober 2001 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 4 octobre 2001 modifiant l'arrêté royal du 19 juin
koninklijk besluit van 19 juni 1997 houdende vaststelling van de 1997 fixant les normes auxquelles une association en matière de soins
normen waaraan een samenwerkingsverband inzake palliatieve zorg moet
voldoen om te worden erkend (Belgisch Staatsblad van 4 december 2001). palliatifs doit répondre pour être agréée (Moniteur belge du 4 décembre 2001).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy voor rekening van het Service central de traduction allemande à Malmedy pour le compte du
Ministerie van de Duitstalige Gemeenschap. Ministère de la Communauté germanophone.
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
19. JUNI 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, 19. JUNI 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen,
denen ein Palliativpflegeverband entsprechen muss, um zugelassen zu denen ein Palliativpflegeverband entsprechen muss, um zugelassen zu
werden werden
Artikel 1 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss Artikel 1 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss
ein Verband von Palliativpflegeeinrichtungen und -diensten den Normen ein Verband von Palliativpflegeeinrichtungen und -diensten den Normen
des vorliegenden Erlasses entsprechen. des vorliegenden Erlasses entsprechen.
Art. 2 - § 1 - Der Verband hat zum Ziel, die Entwicklung folgender Art. 2 - § 1 - Der Verband hat zum Ziel, die Entwicklung folgender
Aktivitäten zu fördern: Aktivitäten zu fördern:
1. die Information und Sensibilisierung der Bevölkerung, 1. die Information und Sensibilisierung der Bevölkerung,
2. die Aktualisierung der palliativpflegerischen Kenntnisse der Ärzte, 2. die Aktualisierung der palliativpflegerischen Kenntnisse der Ärzte,
der Krankenpfleger und des heilhilfsberuflichen Personals, der Krankenpfleger und des heilhilfsberuflichen Personals,
3. die Koordination der verschiedenen Aktivitäten, darin einbegriffen 3. die Koordination der verschiedenen Aktivitäten, darin einbegriffen
das Abschließen von Zusammenarbeitsprotokollen zwischen den das Abschließen von Zusammenarbeitsprotokollen zwischen den
verschiedenen am Verband beteiligten Einrichtungen und Diensten im verschiedenen am Verband beteiligten Einrichtungen und Diensten im
Hinblick auf ihre bestmögliche Komplementarität, Hinblick auf ihre bestmögliche Komplementarität,
4. die Beratung und logistische Unterstützung, um die Wirksamkeit der 4. die Beratung und logistische Unterstützung, um die Wirksamkeit der
Aktionen zu gewährleisten, sowie die Begleitung der Patienten, Aktionen zu gewährleisten, sowie die Begleitung der Patienten,
5. die regelmäßige Bewertung der erbrachten Dienstleistungen, die 5. die regelmäßige Bewertung der erbrachten Dienstleistungen, die
Einschätzung der Bedürfnisse, auf die eventuell noch einzugehen ist, Einschätzung der Bedürfnisse, auf die eventuell noch einzugehen ist,
und wie man ihnen begegnen kann, und wie man ihnen begegnen kann,
6. die palliativpflegerische Ausbildung von Freiwilligen. 6. die palliativpflegerische Ausbildung von Freiwilligen.
§ 2 - Bei der Umsetzung der in § 1 erwähnten Ziele muss die ganze § 2 - Bei der Umsetzung der in § 1 erwähnten Ziele muss die ganze
Freiheit der weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen garantiert Freiheit der weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen garantiert
werden. werden.
Art. 3 - Der Verband muss eine [territorial getrennte] geographische Art. 3 - Der Verband muss eine [territorial getrennte] geographische
Zone mit einer Einwohnerzahl zwischen 200.000 und 1.000.000 abdecken, Zone mit einer Einwohnerzahl zwischen 200.000 und 1.000.000 abdecken,
wobei jede Gemeinschaft über mindestens einen Verband verfügen muss. wobei jede Gemeinschaft über mindestens einen Verband verfügen muss.
[Art. 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1997 (B.S. [Art. 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1997 (B.S.
vom 28. März 1998)] vom 28. März 1998)]
Art. 4 - Jeder Verband hat eine eigene Verwaltung. Art. 4 - Jeder Verband hat eine eigene Verwaltung.
Art. 5 - Ein Verband kann sich zusammensetzen aus: Art. 5 - Ein Verband kann sich zusammensetzen aus:
1. Hilfsorganisationen für Familien und für Patienten, die 1. Hilfsorganisationen für Familien und für Patienten, die
Palliativpflege erhalten, Palliativpflege erhalten,
2. Organisationen für Hauspflege, 2. Organisationen für Hauspflege,
3. lokalen oder regionalen Organisationen von Hausärzten und anderen 3. lokalen oder regionalen Organisationen von Hausärzten und anderen
Pflegeanbietern, Pflegeanbietern,
4. Alten- und Pflegeheimen, 4. Alten- und Pflegeheimen,
5. zugelassenen Altenheimen, 5. zugelassenen Altenheimen,
6. Krankenhäusern. 6. Krankenhäusern.
Art. 6 - Die in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen oder Dienste dürfen Art. 6 - Die in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen oder Dienste dürfen
sich nur einem Verband oder höchstens zwei Verbänden, die die sich nur einem Verband oder höchstens zwei Verbänden, die die
geographische Zone abdecken, in der sie ansässig sind, anschließen. geographische Zone abdecken, in der sie ansässig sind, anschließen.
Art. 7 - Der Verband muss Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung Art. 7 - Der Verband muss Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung
sein, die von der aufgrund der Artikel 128, 130 oder 136 der sein, die von der aufgrund der Artikel 128, 130 oder 136 der
Verfassung für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen Behörde Verfassung für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen Behörde
gebilligt wird. gebilligt wird.
Der Entwurf der Vereinbarung muss allen in Artikel 5 erwähnten Der Entwurf der Vereinbarung muss allen in Artikel 5 erwähnten
Einrichtungen und Diensten, die sich in der in Artikel 3 genannten Einrichtungen und Diensten, die sich in der in Artikel 3 genannten
Zone befinden, im Hinblick auf eine eventuelle Mitgliedschaft Zone befinden, im Hinblick auf eine eventuelle Mitgliedschaft
vorgelegt werden. vorgelegt werden.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Einrichtungen und Dienste, die Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Einrichtungen und Dienste, die
an der Umsetzung der im vorliegenden Erlass festgelegten Ziele an der Umsetzung der im vorliegenden Erlass festgelegten Ziele
mitwirken möchten, können sich dem Verband selbst nach Abschluss der mitwirken möchten, können sich dem Verband selbst nach Abschluss der
besagten Vereinbarung anschließen. besagten Vereinbarung anschließen.
Art. 8 - Die in Artikel 7 erwähnte Vereinbarung muss mindestens Art. 8 - Die in Artikel 7 erwähnte Vereinbarung muss mindestens
Folgendes beinhalten: Folgendes beinhalten:
1. die Ziele, 1. die Ziele,
2. die Rechtsform des Verbands, 2. die Rechtsform des Verbands,
3. den Verwaltungssitz des Verbands, 3. den Verwaltungssitz des Verbands,
4. die Beschreibung der vom Verband abgedeckten Zone sowie deren 4. die Beschreibung der vom Verband abgedeckten Zone sowie deren
Einwohnerzahl, Einwohnerzahl,
5. die Partner, die Mitglieder des Verbands sind, 5. die Partner, die Mitglieder des Verbands sind,
6. die Einrichtung, die Zusammensetzung, die Aufgaben, die 6. die Einrichtung, die Zusammensetzung, die Aufgaben, die
Arbeitsweise und das Beschlussverfahren des in Artikel 9 erwähnten Arbeitsweise und das Beschlussverfahren des in Artikel 9 erwähnten
Ausschusses, Ausschusses,
7. die finanziellen Abmachungen, 7. die finanziellen Abmachungen,
8. die Versicherungen, 8. die Versicherungen,
9. die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien, 9. die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien,
10. die Dauer des Verbands und die Kündigungsmodalitäten, darin 10. die Dauer des Verbands und die Kündigungsmodalitäten, darin
einbegriffen die eventuelle Probezeit, einbegriffen die eventuelle Probezeit,
11. wie das von einem oder mehreren Partner(n) des Verbands zur 11. wie das von einem oder mehreren Partner(n) des Verbands zur
Verfügung gestellte Personal beschäftigt wird, Verfügung gestellte Personal beschäftigt wird,
12. die Möglichkeit rund um die Uhr mit dem Verband Kontakt 12. die Möglichkeit rund um die Uhr mit dem Verband Kontakt
aufzunehmen, aufzunehmen,
13. [...]. 13. [...].
[Art. 8 einziger Absatz Nr. 13 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom [Art. 8 einziger Absatz Nr. 13 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom
16. Dezember 1997 (B.S. vom 28. März 1998)] 16. Dezember 1997 (B.S. vom 28. März 1998)]
Art. 9 - § 1 - Jeder Verband muss über einen Ausschuss verfügen, der Art. 9 - § 1 - Jeder Verband muss über einen Ausschuss verfügen, der
seine Mitglieder vertritt. Der Verband achtet darauf, dass der seine Mitglieder vertritt. Der Verband achtet darauf, dass der
Ausschuss multidisziplinär zusammengesetzt ist, und darauf, dass Ausschuss multidisziplinär zusammengesetzt ist, und darauf, dass
Artikel 2 § 2 angewandt wird. Artikel 2 § 2 angewandt wird.
Die Mitglieder dieses Ausschusses verfügen über eine spezifische Die Mitglieder dieses Ausschusses verfügen über eine spezifische
palliativpflegerische Erfahrung. palliativpflegerische Erfahrung.
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Ausschuss ist damit beauftragt: § 2 - Der in § 1 erwähnte Ausschuss ist damit beauftragt:
1. für die Umsetzung der Ziele der Vereinbarung zu sorgen, 1. für die Umsetzung der Ziele der Vereinbarung zu sorgen,
2. ein jährliches Aktionsprogramm im Hinblick auf die Förderung der in 2. ein jährliches Aktionsprogramm im Hinblick auf die Förderung der in
Artikel 2 § 1 erwähnten Aktivitäten aufzustellen und die Jahresbilanz Artikel 2 § 1 erwähnten Aktivitäten aufzustellen und die Jahresbilanz
der erzielten Ergebnisse zu erstellen, der erzielten Ergebnisse zu erstellen,
3. die Konzertierung mit Pflegeanbietern, die nicht am Verband 3. die Konzertierung mit Pflegeanbietern, die nicht am Verband
beteiligt sind, sowie mit den repräsentativen Organisationen von beteiligt sind, sowie mit den repräsentativen Organisationen von
Patienten und mit den Krankenkassen zu garantieren, Patienten und mit den Krankenkassen zu garantieren,
4. über die ethischen Aspekte der durchgeführten Aktionen sowie über 4. über die ethischen Aspekte der durchgeführten Aktionen sowie über
die Rechte des Patienten, was "die freiwillige Einwilligung nach die Rechte des Patienten, was "die freiwillige Einwilligung nach
Aufklärung" und den Respekt der weltanschaulichen und religiösen Aufklärung" und den Respekt der weltanschaulichen und religiösen
Überzeugungen betrifft, zu debattieren, Überzeugungen betrifft, zu debattieren,
5. die Beschäftigung des von einem oder mehreren Partner(n) des 5. die Beschäftigung des von einem oder mehreren Partner(n) des
Verbands zur Verfügung gestellten Personals zu organisieren. Verbands zur Verfügung gestellten Personals zu organisieren.
Art. 10 - [ § 1 - Der Verband muss über einen vollzeitäquivalenten Art. 10 - [ § 1 - Der Verband muss über einen vollzeitäquivalenten
Koordinator im Verhältnis zu der Anzahl Einwohner der Zone, die der Koordinator im Verhältnis zu der Anzahl Einwohner der Zone, die der
Verband versorgt, und 300.000 verfügen. Verband versorgt, und 300.000 verfügen.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz muss ein Verband, wenn er eine In Abweichung vom vorhergehenden Absatz muss ein Verband, wenn er eine
Zone mit weniger als 300.000 Einwohnern versorgt und der einzige Zone mit weniger als 300.000 Einwohnern versorgt und der einzige
Verband in seiner Provinz oder seiner Gemeinschaft ist, über einen Verband in seiner Provinz oder seiner Gemeinschaft ist, über einen
vollzeitäquivalenten Koordinator verfügen. vollzeitäquivalenten Koordinator verfügen.
Der oder die Koordinatoren haben eine Ausbildung, die mindestens dem Der oder die Koordinatoren haben eine Ausbildung, die mindestens dem
Ausbildungsniveau des Hochschulunterrichts des kurzen Typs entspricht. Ausbildungsniveau des Hochschulunterrichts des kurzen Typs entspricht.
Er oder sie müssen eine spezifische palliativmedizinische Erfahrung Er oder sie müssen eine spezifische palliativmedizinische Erfahrung
nachweisen. nachweisen.
§ 2 - Außerdem muss der Verband über einen halbzeitäquivalenten § 2 - Außerdem muss der Verband über einen halbzeitäquivalenten
klinischen Psychologen verfügen. klinischen Psychologen verfügen.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz muss ein Verband, wenn er eine In Abweichung vom vorhergehenden Absatz muss ein Verband, wenn er eine
Zone mit mehr als 300.000 Einwohnern abdeckt und der einzige Verband Zone mit mehr als 300.000 Einwohnern abdeckt und der einzige Verband
in seiner Gemeinschaft oder seiner Region ist, über einen in seiner Gemeinschaft oder seiner Region ist, über einen
halbzeitäquivalenten klinischen Psychologen pro vollständige Gruppe halbzeitäquivalenten klinischen Psychologen pro vollständige Gruppe
von 300.000 Einwohnern in der versorgten Zone verfügen.] von 300.000 Einwohnern in der versorgten Zone verfügen.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 4. Oktober 2001 (B.S. vom [Art. 10 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 4. Oktober 2001 (B.S. vom
4. Dezember 2001)] 4. Dezember 2001)]
Art. 11 - § 1 - Außerdem müssen die Verbände über ein Betreuungsteam Art. 11 - § 1 - Außerdem müssen die Verbände über ein Betreuungsteam
verfügen, das Teil des Verbands ist und infolgedessen in derselben verfügen, das Teil des Verbands ist und infolgedessen in derselben
geographischen Einheit arbeitet. geographischen Einheit arbeitet.
§ 2 - Dieses Team muss folgende Bedingungen erfüllen: § 2 - Dieses Team muss folgende Bedingungen erfüllen:
1. Es muss über Personal verfügen, das sich zusammensetzt aus: 1. Es muss über Personal verfügen, das sich zusammensetzt aus:
- zwei vollzeitäquivalenten Krankenpflegern mit einer - zwei vollzeitäquivalenten Krankenpflegern mit einer
palliativmedizinischen Erfahrung oder Ausbildung, palliativmedizinischen Erfahrung oder Ausbildung,
- einem Allgemeinmediziner mit einer palliativmedizinischen Erfahrung - einem Allgemeinmediziner mit einer palliativmedizinischen Erfahrung
oder Ausbildung für vier Stunden pro Woche, oder Ausbildung für vier Stunden pro Woche,
- einem halbzeitäquivalenten Verwaltungsangestellten. - einem halbzeitäquivalenten Verwaltungsangestellten.
2. Es muss über eine Infrastruktur und Logistik verfügen, die für den 2. Es muss über eine Infrastruktur und Logistik verfügen, die für den
Empfang, die Verwaltung und die Versammlungen ausreichen. Empfang, die Verwaltung und die Versammlungen ausreichen.
Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser
Minister der Volksgesundheit und der Pensionen sind, jeder für seinen Minister der Volksgesundheit und der Pensionen sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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