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Koninklijk besluit tot vaststelling van de regels volgens dewelke sommige personeelsleden van de Federale Overheidsdienst Financiën worden aangewezen voor een nieuwe dienst. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les règles selon lesquelles certains membres du personnel du Service public fédéral Finances sont affectés à un nouveau service. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 19 JULI 2013. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de regels volgens dewelke sommige personeelsleden van de Federale Overheidsdienst Financiën worden aangewezen voor een nieuwe dienst. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 19 JUILLET 2013. - Arrêté royal fixant les règles selon lesquelles certains membres du personnel du Service public fédéral Finances sont affectés à un nouveau service. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 19 juli 2013 tot vaststelling van de regels volgens | l'arrêté royal du 19 juillet 2013 fixant les règles selon lesquelles |
dewelke sommige personeelsleden van de Federale Overheidsdienst | certains membres du personnel du Service public fédéral Finances sont |
Financiën worden aangewezen voor een nieuwe dienst (Belgisch Staatsblad van 2 augustus 2013). | affectés à un nouveau service (Moniteur belge du 2 août 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
19. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln, nach | 19. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln, nach |
denen bestimmte Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes | denen bestimmte Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Finanzen einem neuen Dienst zugewiesen werden | Finanzen einem neuen Dienst zugewiesen werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2; | Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 2013; |
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen | Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen vom 8. Februar 2013; | Öffentlichen Dienstes Finanzen vom 8. Februar 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den |
Öffentlichen Dienst vom 22. Februar 2013; | Öffentlichen Dienst vom 22. Februar 2013; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. C.D. 337/D/80/3 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. C.D. 337/D/80/3 des |
Sektorenausschusses II - Finanzen vom 22. April 2013; | Sektorenausschusses II - Finanzen vom 22. April 2013; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.457/2 des Staatsrates vom 19. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.457/2 des Staatsrates vom 19. Juni |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers der Finanzen, des | Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers der Finanzen, des |
Staatssekretärs für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der | Staatssekretärs für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der |
Steuerhinterziehung und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die | Steuerhinterziehung und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die |
im Rat darüber beraten haben, | im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass weicht von Artikel 34 des Königlichen | Artikel 1 - Vorliegender Erlass weicht von Artikel 34 des Königlichen |
Erlasses vom 15. Januar 2007 über die Mobilität statutarischer | Erlasses vom 15. Januar 2007 über die Mobilität statutarischer |
Bediensteter im föderalen administrativen öffentlichen Dienst ab. | Bediensteter im föderalen administrativen öffentlichen Dienst ab. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf |
Vertragspersonalmitglieder, die als Reinigungsmitarbeiter angeworben | Vertragspersonalmitglieder, die als Reinigungsmitarbeiter angeworben |
sind. | sind. |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter neuen Diensten Dienste, die nach Inkrafttreten des vorliegenden | unter neuen Diensten Dienste, die nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Erlasses in einer Generalverwaltung, einer Verwaltung oder einem | Erlasses in einer Generalverwaltung, einer Verwaltung oder einem |
Führungsdienst geschaffen werden und die die materiellen und/oder | Führungsdienst geschaffen werden und die die materiellen und/oder |
territorialen Zuständigkeiten von Diensten übernehmen, die vor | territorialen Zuständigkeiten von Diensten übernehmen, die vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geschaffen worden sind. | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geschaffen worden sind. |
Art. 4 - Um die Stellen in den neuen Diensten einer Generalverwaltung | Art. 4 - Um die Stellen in den neuen Diensten einer Generalverwaltung |
oder eines Führungsdienstes, deren/dessen Dienste an mehreren | oder eines Führungsdienstes, deren/dessen Dienste an mehreren |
Amtssitzen angesiedelt sind, zu vergeben, ersucht der zuständige | Amtssitzen angesiedelt sind, zu vergeben, ersucht der zuständige |
Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes durch eine | Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes durch eine |
Dienstanweisung alle Bediensteten, die in der betreffenden | Dienstanweisung alle Bediensteten, die in der betreffenden |
Generalverwaltung oder dem betreffenden Führungsdienst ernannt sind | Generalverwaltung oder dem betreffenden Führungsdienst ernannt sind |
oder ihr/ihm zugewiesen sind, sich in ihrer Vorzugsreihenfolge um eine | oder ihr/ihm zugewiesen sind, sich in ihrer Vorzugsreihenfolge um eine |
oder mehrere mit ihrem Dienstgrad oder ihrer Klasse verbundene Stellen | oder mehrere mit ihrem Dienstgrad oder ihrer Klasse verbundene Stellen |
zu bewerben, und dies für einen oder mehrere Amtssitze, an denen die | zu bewerben, und dies für einen oder mehrere Amtssitze, an denen die |
neuen Dienste angesiedelt werden. | neuen Dienste angesiedelt werden. |
In Absatz 1 erwähnte Stellen, die statutarischen Bediensteten nicht | In Absatz 1 erwähnte Stellen, die statutarischen Bediensteten nicht |
vergeben werden konnten, werden in einer Dienstanweisung aufgenommen, | vergeben werden konnten, werden in einer Dienstanweisung aufgenommen, |
durch die Vertragspersonalmitglieder, die in der betreffenden | durch die Vertragspersonalmitglieder, die in der betreffenden |
Generalverwaltung oder dem betreffenden Führungsdienst beschäftigt | Generalverwaltung oder dem betreffenden Führungsdienst beschäftigt |
sind, ersucht werden, sich in ihrer Vorzugsreihenfolge um eine oder | sind, ersucht werden, sich in ihrer Vorzugsreihenfolge um eine oder |
mehrere dieser mit ihrem Dienstgrad oder ihrer Klasse verbundenen | mehrere dieser mit ihrem Dienstgrad oder ihrer Klasse verbundenen |
Stellen zu bewerben, und dies für einen oder mehrere Amtssitze, an | Stellen zu bewerben, und dies für einen oder mehrere Amtssitze, an |
denen die neuen Dienste angesiedelt werden. | denen die neuen Dienste angesiedelt werden. |
Gegebenenfalls wird für den Amtssitz "Brüssel" vermerkt, ob es sich um | Gegebenenfalls wird für den Amtssitz "Brüssel" vermerkt, ob es sich um |
Stellen in den zentralen Dienststellen oder in den Außendienststellen | Stellen in den zentralen Dienststellen oder in den Außendienststellen |
handelt. | handelt. |
Personalmitglieder, die auf freiwilliger Basis eine Funktion ausüben, | Personalmitglieder, die auf freiwilliger Basis eine Funktion ausüben, |
für die die Arbeit in wechselnden Schichten auferlegt wird, oder die | für die die Arbeit in wechselnden Schichten auferlegt wird, oder die |
zur Ausübung einer solchen Funktion angeworben worden sind, werden von | zur Ausübung einer solchen Funktion angeworben worden sind, werden von |
Amts wegen einem neuen Dienst zugewiesen, in dem in wechselnden | Amts wegen einem neuen Dienst zugewiesen, in dem in wechselnden |
Schichten gearbeitet wird. | Schichten gearbeitet wird. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter |
zugewiesen entweder für einen Dienst bestimmt oder versetzt im Sinne | zugewiesen entweder für einen Dienst bestimmt oder versetzt im Sinne |
von Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur | von Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur |
Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten. | Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten. |
Art. 5 - In der Dienstanweisung kann bestimmt werden, dass Bewerber | Art. 5 - In der Dienstanweisung kann bestimmt werden, dass Bewerber |
für einen Amtssitz eine Präferenz für eine oder mehrere Verwaltungen | für einen Amtssitz eine Präferenz für eine oder mehrere Verwaltungen |
angeben können. | angeben können. |
Art. 6 - § 1 - In der Dienstanweisung wird die Anzahl verfügbarer | Art. 6 - § 1 - In der Dienstanweisung wird die Anzahl verfügbarer |
Stellen pro Stufe und pro Amtssitz für die Stufen B, C und D und pro | Stellen pro Stufe und pro Amtssitz für die Stufen B, C und D und pro |
Klasse für Stufe A angegeben. | Klasse für Stufe A angegeben. |
Gegebenenfalls können in Absatz 1 erwähnte Stellen vom zuständigen | Gegebenenfalls können in Absatz 1 erwähnte Stellen vom zuständigen |
Generalverwalter auf die verschiedenen Verwaltungen der | Generalverwalter auf die verschiedenen Verwaltungen der |
Generalverwaltung verteilt werden. | Generalverwaltung verteilt werden. |
§ 2 - Liegt der Amtssitz in einer Agglomeration wie in Artikel 8bis | § 2 - Liegt der Amtssitz in einer Agglomeration wie in Artikel 8bis |
des Königlichen Erlasses vom 26. März 1965 zur Einführung einer | des Königlichen Erlasses vom 26. März 1965 zur Einführung einer |
allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen, Zulagen und Prämien | allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen, Zulagen und Prämien |
zugunsten des Personals der föderalen öffentlichen Dienste erwähnt, | zugunsten des Personals der föderalen öffentlichen Dienste erwähnt, |
können in der Dienstanweisung die verfügbaren Stellen jedoch in einer | können in der Dienstanweisung die verfügbaren Stellen jedoch in einer |
oder mehreren Gemeinden dieser Agglomeration angegeben werden. | oder mehreren Gemeinden dieser Agglomeration angegeben werden. |
§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses kann der zuständige | § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses kann der zuständige |
Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes die | Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes die |
Funktionsanforderungen festlegen, die mit diesen Stellen verbunden | Funktionsanforderungen festlegen, die mit diesen Stellen verbunden |
sind. | sind. |
Art. 7 - Unbeschadet des Absatzes 2 werden Stellen in den Stufen B, C | Art. 7 - Unbeschadet des Absatzes 2 werden Stellen in den Stufen B, C |
und D ungeachtet der damit verbundenen Dienstgrade gruppiert und ohne | und D ungeachtet der damit verbundenen Dienstgrade gruppiert und ohne |
Unterscheidung des Dienstgrades Personalmitgliedern vergeben, die | Unterscheidung des Dienstgrades Personalmitgliedern vergeben, die |
einen Dienstgrad der betroffenen Stufe innehaben. | einen Dienstgrad der betroffenen Stufe innehaben. |
In Stufe B können Stellen pro Dienstgrad oder pro Dienstgradgruppe | In Stufe B können Stellen pro Dienstgrad oder pro Dienstgradgruppe |
vergeben werden. Mit einer Dienstgradgruppe verbundene Stellen werden | vergeben werden. Mit einer Dienstgradgruppe verbundene Stellen werden |
ohne Unterscheidung des Dienstgrades Personalmitgliedern vergeben, die | ohne Unterscheidung des Dienstgrades Personalmitgliedern vergeben, die |
Inhaber eines Dienstgrades dieser Gruppe sind. | Inhaber eines Dienstgrades dieser Gruppe sind. |
Stellen der Klassen A1 und A2 können gruppiert werden und anschließend | Stellen der Klassen A1 und A2 können gruppiert werden und anschließend |
gemäß den in Artikel 8 festgelegten Einstufungsregeln ohne | gemäß den in Artikel 8 festgelegten Einstufungsregeln ohne |
Unterscheidung der Klasse Personalmitgliedern der Klasse A1 oder A2 | Unterscheidung der Klasse Personalmitgliedern der Klasse A1 oder A2 |
vergeben werden. | vergeben werden. |
Art. 8 - § 1 - Die Stellen werden in folgender Prioritätsreihenfolge | Art. 8 - § 1 - Die Stellen werden in folgender Prioritätsreihenfolge |
vergeben: | vergeben: |
1. in den Stufen B, C und D: | 1. in den Stufen B, C und D: |
a) dem einzigen Bewerber, der gegebenenfalls die | a) dem einzigen Bewerber, der gegebenenfalls die |
Funktionsanforderungen erfüllt, | Funktionsanforderungen erfüllt, |
b) wenn mehrere Bewerber die Funktionsanforderungen erfüllen oder wenn | b) wenn mehrere Bewerber die Funktionsanforderungen erfüllen oder wenn |
keine Funktionsanforderungen festgelegt wurden, dem Bewerber mit dem | keine Funktionsanforderungen festgelegt wurden, dem Bewerber mit dem |
höchsten Stufenalter, | höchsten Stufenalter, |
c) bei gleichem Stufenalter dem Bewerber mit dem höchsten allgemeinen | c) bei gleichem Stufenalter dem Bewerber mit dem höchsten allgemeinen |
Dienstalter, | Dienstalter, |
d) bei gleichem allgemeinem Dienstalter dem ältesten Bewerber, | d) bei gleichem allgemeinem Dienstalter dem ältesten Bewerber, |
2. in Stufe A: | 2. in Stufe A: |
a) dem einzigen Bewerber, der gegebenenfalls die | a) dem einzigen Bewerber, der gegebenenfalls die |
Funktionsanforderungen erfüllt, | Funktionsanforderungen erfüllt, |
b) wenn mehrere Bewerber die Funktionsanforderungen erfüllen oder wenn | b) wenn mehrere Bewerber die Funktionsanforderungen erfüllen oder wenn |
keine Funktionsanforderungen festgelegt wurden, dem Bewerber mit dem | keine Funktionsanforderungen festgelegt wurden, dem Bewerber mit dem |
höchsten Klassendienstalter, | höchsten Klassendienstalter, |
c) bei gleichem Klassendienstalter dem Bewerber mit dem höchsten | c) bei gleichem Klassendienstalter dem Bewerber mit dem höchsten |
allgemeinen Dienstalter, | allgemeinen Dienstalter, |
d) bei gleichem allgemeinem Dienstalter dem ältesten Bewerber. | d) bei gleichem allgemeinem Dienstalter dem ältesten Bewerber. |
§ 2 - Bei Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 werden in Abweichung von § | § 2 - Bei Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 werden in Abweichung von § |
1 Nr. 1 die Stellen in folgender Prioritätsreihenfolge vergeben: | 1 Nr. 1 die Stellen in folgender Prioritätsreihenfolge vergeben: |
1. dem einzigen Bewerber, der gegebenenfalls die | 1. dem einzigen Bewerber, der gegebenenfalls die |
Funktionsanforderungen erfüllt, | Funktionsanforderungen erfüllt, |
2. wenn mehrere Bewerber die Funktionsanforderungen erfüllen oder wenn | 2. wenn mehrere Bewerber die Funktionsanforderungen erfüllen oder wenn |
keine Funktionsanforderungen festgelegt wurden, dem Bewerber mit dem | keine Funktionsanforderungen festgelegt wurden, dem Bewerber mit dem |
höchsten Dienstgradalter, | höchsten Dienstgradalter, |
3. bei gleichem Dienstgradalter dem Bewerber mit dem höchsten | 3. bei gleichem Dienstgradalter dem Bewerber mit dem höchsten |
allgemeinen Dienstalter, | allgemeinen Dienstalter, |
4. bei gleichem allgemeinem Dienstalter dem ältesten Bewerber. | 4. bei gleichem allgemeinem Dienstalter dem ältesten Bewerber. |
Art. 9 - Für die Anwendung von Artikel 8 wird in Abweichung von | Art. 9 - Für die Anwendung von Artikel 8 wird in Abweichung von |
Artikel 65 § 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur | Artikel 65 § 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur |
Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten das Stufenalter um | Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten das Stufenalter um |
Folgendes erhöht: | Folgendes erhöht: |
1. in Stufe D, um das Stufenalter, das der Bedienstete gegebenenfalls | 1. in Stufe D, um das Stufenalter, das der Bedienstete gegebenenfalls |
in der ehemaligen Stufe 4 erworben hatte, | in der ehemaligen Stufe 4 erworben hatte, |
2. in Stufe C: | 2. in Stufe C: |
a) um das allgemeine Dienstalter, das gegebenenfalls im gestrichenen | a) um das allgemeine Dienstalter, das gegebenenfalls im gestrichenen |
Dienstgrad eines Finanzassistenten (Stufe 3) erworben wurde, wobei der | Dienstgrad eines Finanzassistenten (Stufe 3) erworben wurde, wobei der |
Bedienstete in der Gehaltstabelle 30S2 oder 30S3 besoldet wurde, | Bedienstete in der Gehaltstabelle 30S2 oder 30S3 besoldet wurde, |
b) um das Dienstgradalter, das in den folgenden gestrichenen | b) um das Dienstgradalter, das in den folgenden gestrichenen |
Dienstgraden erworben wurde: | Dienstgraden erworben wurde: |
- Sektionschef der Finanzen (Rang 32), | - Sektionschef der Finanzen (Rang 32), |
- Hauptzollbediensteter (Rang 34), | - Hauptzollbediensteter (Rang 34), |
- Hauptfinanzbediensteter (Rang 34), | - Hauptfinanzbediensteter (Rang 34), |
- leitender Zeichner des Katasters (Rang 34), | - leitender Zeichner des Katasters (Rang 34), |
- Sektionschef der Akzisen (Rang 35), | - Sektionschef der Akzisen (Rang 35), |
- Zollleutnant (Rang 35), | - Zollleutnant (Rang 35), |
- beigeordneter Dienstleiter Eintragungen in die Heberolle (Rang 35), | - beigeordneter Dienstleiter Eintragungen in die Heberolle (Rang 35), |
- Dienstleiter Eintragungen in die Heberolle (Rang 35). | - Dienstleiter Eintragungen in die Heberolle (Rang 35). |
Bei Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 wird in Abweichung von Artikel 65 | Bei Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 wird in Abweichung von Artikel 65 |
§ 4 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 für das | § 4 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 für das |
Klassendienstalter der Bediensteten der Klasse A2 das Dienstalter in | Klassendienstalter der Bediensteten der Klasse A2 das Dienstalter in |
den Klassen A1 und A2 kumuliert. | den Klassen A1 und A2 kumuliert. |
Für die Anwendung von Artikel 8 wird in Abweichung von Artikel 65 § 4 | Für die Anwendung von Artikel 8 wird in Abweichung von Artikel 65 § 4 |
des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 das Klassendienstalter | des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 das Klassendienstalter |
der Bediensteten der Klasse A3 gegebenenfalls erhöht einerseits um das | der Bediensteten der Klasse A3 gegebenenfalls erhöht einerseits um das |
Stufenalter, das sie als Inhaber einer Stelle, mit der ein in Spalte 1 | Stufenalter, das sie als Inhaber einer Stelle, mit der ein in Spalte 1 |
vermerkter Titel verbunden ist, erworben haben, und andererseits um | vermerkter Titel verbunden ist, erworben haben, und andererseits um |
das Dienstgradalter, das sie in einem der in Spalte 2 der | das Dienstgradalter, das sie in einem der in Spalte 2 der |
nachstehenden Tabelle vermerkten Dienstgrade erworben haben. | nachstehenden Tabelle vermerkten Dienstgrade erworben haben. |
Spalte 1 | Spalte 1 |
Spalte 2 | Spalte 2 |
1. Hauptinspektor bei einer Steuerverwaltung | 1. Hauptinspektor bei einer Steuerverwaltung |
1. Hauptkontrolleur bei einer Steuerverwaltung | 1. Hauptkontrolleur bei einer Steuerverwaltung |
2. Hauptinspektor-Dienstleiter bei einer Steuerverwaltung | 2. Hauptinspektor-Dienstleiter bei einer Steuerverwaltung |
2. Einnehmer A | 2. Einnehmer A |
3. Erster Attaché der Finanzen | 3. Erster Attaché der Finanzen |
3. Beigeordneter Kommissar in einem Erwerbsausschuss | 3. Beigeordneter Kommissar in einem Erwerbsausschuss |
4. Direktionskontrolleur in einem Erwerbsausschuss | 4. Direktionskontrolleur in einem Erwerbsausschuss |
5. Buchführungsinspektor bei einer Steuerverwaltung | 5. Buchführungsinspektor bei einer Steuerverwaltung |
6. Inspektor bei einer Steuerverwaltung (Rang 12) | 6. Inspektor bei einer Steuerverwaltung (Rang 12) |
7. Kommissar in einem Erwerbsausschuss | 7. Kommissar in einem Erwerbsausschuss |
8. Beigeordneter Berater (Rang 11) | 8. Beigeordneter Berater (Rang 11) |
9. Beigeordneter Auditor | 9. Beigeordneter Auditor |
10. Besonderer Rechnungsführer | 10. Besonderer Rechnungsführer |
Art. 10 - Das allgemeine Dienstalter der Vertragspersonalmitglieder | Art. 10 - Das allgemeine Dienstalter der Vertragspersonalmitglieder |
entspricht der Dauer, während deren sie in gleich welcher Eigenschaft | entspricht der Dauer, während deren sie in gleich welcher Eigenschaft |
dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen angehört haben. | dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen angehört haben. |
Art. 11 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 haben Personalmitglieder, | Art. 11 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 haben Personalmitglieder, |
sofern sie gegebenenfalls die Funktionsanforderungen erfüllen, ein | sofern sie gegebenenfalls die Funktionsanforderungen erfüllen, ein |
Vorrangsrecht für die Zuweisung einer Stelle ihres Dienstgrades oder | Vorrangsrecht für die Zuweisung einer Stelle ihres Dienstgrades oder |
ihrer Klasse an dem Amtssitz, an dem sie am Datum des Inkrafttretens | ihrer Klasse an dem Amtssitz, an dem sie am Datum des Inkrafttretens |
des vorliegenden Erlasses beschäftigt sind aufgrund: | des vorliegenden Erlasses beschäftigt sind aufgrund: |
- einer Zuweisung oder Versetzung im Sinne von Artikel 49 des | - einer Zuweisung oder Versetzung im Sinne von Artikel 49 des |
Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts | Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts |
der Staatsbediensteten, | der Staatsbediensteten, |
- einer Ernennung, | - einer Ernennung, |
- einer Abberufung oder einer Zurverfügungstellung im Sinne des | - einer Abberufung oder einer Zurverfügungstellung im Sinne des |
Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1971 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1971 zur Festlegung der |
Grundordnung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und der | Grundordnung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und der |
Sonderbestimmungen, die in diesem Dienst die Ausführung des Statuts | Sonderbestimmungen, die in diesem Dienst die Ausführung des Statuts |
der Staatsbediensteten gewährleisten, so wie dieser Erlass vor seiner | der Staatsbediensteten gewährleisten, so wie dieser Erlass vor seiner |
Aufhebung anwendbar war. | Aufhebung anwendbar war. |
Das in Absatz 1 erwähnte Vorrangsrecht für eine Stelle am Amtssitz der | Das in Absatz 1 erwähnte Vorrangsrecht für eine Stelle am Amtssitz der |
Beschäftigung gilt nur, wenn dieser Amtssitz die erste Wahl des | Beschäftigung gilt nur, wenn dieser Amtssitz die erste Wahl des |
Personalmitglieds ist. | Personalmitglieds ist. |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 8 hat ein Personalmitglied, das unter | § 2 - In Abweichung von Artikel 8 hat ein Personalmitglied, das unter |
den in § 1 Absatz 1 erwähnten Bedingungen an einem Amtssitz | den in § 1 Absatz 1 erwähnten Bedingungen an einem Amtssitz |
beschäftigt ist, ein Vorrangsrecht für eine Stelle an den drei seinem | beschäftigt ist, ein Vorrangsrecht für eine Stelle an den drei seinem |
heutigen Amtssitz nächstgelegenen Amtssitzen, wenn an diesem heutigen | heutigen Amtssitz nächstgelegenen Amtssitzen, wenn an diesem heutigen |
Amtssitz kein neuer Dienst mit einer oder mehreren Stellen geschaffen | Amtssitz kein neuer Dienst mit einer oder mehreren Stellen geschaffen |
wird, um die sich das Personalmitglied unter Berücksichtigung der | wird, um die sich das Personalmitglied unter Berücksichtigung der |
eventuellen Funktionsanforderungen bewerben könnte. | eventuellen Funktionsanforderungen bewerben könnte. |
Es handelt sich um drei Amtssitze, an denen es sich unter | Es handelt sich um drei Amtssitze, an denen es sich unter |
Berücksichtigung der eventuellen Funktionsanforderungen um eine oder | Berücksichtigung der eventuellen Funktionsanforderungen um eine oder |
mehrere Stellen bewerben kann. | mehrere Stellen bewerben kann. |
Das in Absatz 1 erwähnte Vorrangsrecht gilt für eine Stelle, die mit | Das in Absatz 1 erwähnte Vorrangsrecht gilt für eine Stelle, die mit |
dem Dienstgrad oder der Klasse des Personalmitglieds verbunden ist und | dem Dienstgrad oder der Klasse des Personalmitglieds verbunden ist und |
für die es die eventuellen Funktionsanforderungen erfüllt. | für die es die eventuellen Funktionsanforderungen erfüllt. |
Zur Bestimmung der nächstgelegenen Amtssitze wird die Entfernung gemäß | Zur Bestimmung der nächstgelegenen Amtssitze wird die Entfernung gemäß |
dem durch den Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1969 erstellten Buch | dem durch den Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1969 erstellten Buch |
der gesetzlichen Entfernungen bestimmt. | der gesetzlichen Entfernungen bestimmt. |
§ 3 - Für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 wird für | § 3 - Für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 wird für |
Personalmitglieder, die nach dem 1. Januar 2012 von Amts wegen ihren | Personalmitglieder, die nach dem 1. Januar 2012 von Amts wegen ihren |
Amtssitz gewechselt haben, der vorherige Amtssitz berücksichtigt. | Amtssitz gewechselt haben, der vorherige Amtssitz berücksichtigt. |
§ 4 - Wenn die Anzahl vorrangiger Bewerber für eine Stelle ihres | § 4 - Wenn die Anzahl vorrangiger Bewerber für eine Stelle ihres |
Dienstgrades oder ihrer Klasse an einem bestimmten Amtssitz die Anzahl | Dienstgrades oder ihrer Klasse an einem bestimmten Amtssitz die Anzahl |
verfügbarer Stellen an diesem Amtssitz übersteigt, werden die | verfügbarer Stellen an diesem Amtssitz übersteigt, werden die |
vorrangigen Bewerber gemäß Artikel 8 untereinander eingestuft. | vorrangigen Bewerber gemäß Artikel 8 untereinander eingestuft. |
Art. 12 - § 1 - Personalmitglieder, die sich um eine Stelle ihres | Art. 12 - § 1 - Personalmitglieder, die sich um eine Stelle ihres |
Dienstgrades oder ihrer Klasse an einem oder mehreren Amtssitzen | Dienstgrades oder ihrer Klasse an einem oder mehreren Amtssitzen |
beworben haben, für die sie nicht günstig eingestuft sind, werden vom | beworben haben, für die sie nicht günstig eingestuft sind, werden vom |
zuständigen Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes | zuständigen Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes |
unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes von Amts wegen | unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes von Amts wegen |
einem Amtssitz zugewiesen. | einem Amtssitz zugewiesen. |
Personalmitglieder, die innerhalb der in der Dienstanweisung | Personalmitglieder, die innerhalb der in der Dienstanweisung |
festgelegten Frist keine Wahl für eine Stelle ihres Dienstgrades oder | festgelegten Frist keine Wahl für eine Stelle ihres Dienstgrades oder |
ihrer Klasse an einem der in der Dienstanweisung angegebenen Amtssitze | ihrer Klasse an einem der in der Dienstanweisung angegebenen Amtssitze |
mitteilen, werden vom zuständigen Generalverwalter oder Direktor eines | mitteilen, werden vom zuständigen Generalverwalter oder Direktor eines |
Führungsdienstes unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes | Führungsdienstes unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes |
von Amts wegen einem Amtssitz zugewiesen. | von Amts wegen einem Amtssitz zugewiesen. |
§ 2 - Sind gemäß Artikel 6 § 1 Absatz 2 die vakanten Stellen auf die | § 2 - Sind gemäß Artikel 6 § 1 Absatz 2 die vakanten Stellen auf die |
verschiedenen Verwaltungen verteilt worden, weist der zuständige | verschiedenen Verwaltungen verteilt worden, weist der zuständige |
Generalverwalter ebenfalls das Personalmitglied einer Verwaltung zu, | Generalverwalter ebenfalls das Personalmitglied einer Verwaltung zu, |
wenn § 1 angewandt werden muss. | wenn § 1 angewandt werden muss. |
Art. 13 - Die Anzahl Stellen pro Amtssitz, gegebenenfalls auf die | Art. 13 - Die Anzahl Stellen pro Amtssitz, gegebenenfalls auf die |
verschiedenen Verwaltungen verteilt, wird vom zuständigen | verschiedenen Verwaltungen verteilt, wird vom zuständigen |
Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes festgelegt. | Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes festgelegt. |
Der Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes legt das | Der Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes legt das |
Datum fest, an dem administrative Dienstalter, Dienstgrad, Stufe und | Datum fest, an dem administrative Dienstalter, Dienstgrad, Stufe und |
Klasse berücksichtigt werden. | Klasse berücksichtigt werden. |
Art. 14 - Personalmitglieder, die in den zentralen Dienststellen | Art. 14 - Personalmitglieder, die in den zentralen Dienststellen |
beschäftigt sind, können nur mit ihrer Zustimmung den | beschäftigt sind, können nur mit ihrer Zustimmung den |
Außendienststellen zugewiesen werden. | Außendienststellen zugewiesen werden. |
Personalmitglieder, die in den Außendienststellen beschäftigt sind, | Personalmitglieder, die in den Außendienststellen beschäftigt sind, |
können nur mit ihrer Zustimmung den zentralen Dienststellen zugewiesen | können nur mit ihrer Zustimmung den zentralen Dienststellen zugewiesen |
werden. | werden. |
Art. 15 - Der Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes | Art. 15 - Der Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes |
weist das Personalmitglied einem neuen Dienst des zugewiesenen | weist das Personalmitglied einem neuen Dienst des zugewiesenen |
Amtssitzes und gegebenenfalls der zugewiesenen Verwaltung zu. | Amtssitzes und gegebenenfalls der zugewiesenen Verwaltung zu. |
Der zuständige Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes | Der zuständige Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes |
legt für jedes Personalmitglied das Datum fest, an dem die Zuweisung | legt für jedes Personalmitglied das Datum fest, an dem die Zuweisung |
einsetzt. | einsetzt. |
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach |
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 17 - Der Premierminister und der für Finanzen zuständige Minister | Art. 17 - Der Premierminister und der für Finanzen zuständige Minister |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der | Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der |
Steuerhinterziehung | Steuerhinterziehung |
J. CROMBEZ | J. CROMBEZ |