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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/07/2013
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de regels volgens dewelke sommige personeelsleden van de Federale Overheidsdienst Financiën worden aangewezen voor een nieuwe dienst. - Duitse vertaling Arrêté royal fixant les règles selon lesquelles certains membres du personnel du Service public fédéral Finances sont affectés à un nouveau service. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 19 JULI 2013. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de regels volgens dewelke sommige personeelsleden van de Federale Overheidsdienst Financiën worden aangewezen voor een nieuwe dienst. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 19 JUILLET 2013. - Arrêté royal fixant les règles selon lesquelles certains membres du personnel du Service public fédéral Finances sont affectés à un nouveau service. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 19 juli 2013 tot vaststelling van de regels volgens l'arrêté royal du 19 juillet 2013 fixant les règles selon lesquelles
dewelke sommige personeelsleden van de Federale Overheidsdienst certains membres du personnel du Service public fédéral Finances sont
Financiën worden aangewezen voor een nieuwe dienst (Belgisch Staatsblad van 2 augustus 2013). affectés à un nouveau service (Moniteur belge du 2 août 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
19. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln, nach 19. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln, nach
denen bestimmte Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes denen bestimmte Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen einem neuen Dienst zugewiesen werden Finanzen einem neuen Dienst zugewiesen werden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2; Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Februar 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen vom 8. Februar 2013; Öffentlichen Dienstes Finanzen vom 8. Februar 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den
Öffentlichen Dienst vom 22. Februar 2013; Öffentlichen Dienst vom 22. Februar 2013;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. C.D. 337/D/80/3 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. C.D. 337/D/80/3 des
Sektorenausschusses II - Finanzen vom 22. April 2013; Sektorenausschusses II - Finanzen vom 22. April 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.457/2 des Staatsrates vom 19. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.457/2 des Staatsrates vom 19. Juni
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers der Finanzen, des Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers der Finanzen, des
Staatssekretärs für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Staatssekretärs für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der
Steuerhinterziehung und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die Steuerhinterziehung und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die
im Rat darüber beraten haben, im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass weicht von Artikel 34 des Königlichen Artikel 1 - Vorliegender Erlass weicht von Artikel 34 des Königlichen
Erlasses vom 15. Januar 2007 über die Mobilität statutarischer Erlasses vom 15. Januar 2007 über die Mobilität statutarischer
Bediensteter im föderalen administrativen öffentlichen Dienst ab. Bediensteter im föderalen administrativen öffentlichen Dienst ab.
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Art. 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf
Vertragspersonalmitglieder, die als Reinigungsmitarbeiter angeworben Vertragspersonalmitglieder, die als Reinigungsmitarbeiter angeworben
sind. sind.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter neuen Diensten Dienste, die nach Inkrafttreten des vorliegenden unter neuen Diensten Dienste, die nach Inkrafttreten des vorliegenden
Erlasses in einer Generalverwaltung, einer Verwaltung oder einem Erlasses in einer Generalverwaltung, einer Verwaltung oder einem
Führungsdienst geschaffen werden und die die materiellen und/oder Führungsdienst geschaffen werden und die die materiellen und/oder
territorialen Zuständigkeiten von Diensten übernehmen, die vor territorialen Zuständigkeiten von Diensten übernehmen, die vor
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geschaffen worden sind. Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geschaffen worden sind.
Art. 4 - Um die Stellen in den neuen Diensten einer Generalverwaltung Art. 4 - Um die Stellen in den neuen Diensten einer Generalverwaltung
oder eines Führungsdienstes, deren/dessen Dienste an mehreren oder eines Führungsdienstes, deren/dessen Dienste an mehreren
Amtssitzen angesiedelt sind, zu vergeben, ersucht der zuständige Amtssitzen angesiedelt sind, zu vergeben, ersucht der zuständige
Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes durch eine Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes durch eine
Dienstanweisung alle Bediensteten, die in der betreffenden Dienstanweisung alle Bediensteten, die in der betreffenden
Generalverwaltung oder dem betreffenden Führungsdienst ernannt sind Generalverwaltung oder dem betreffenden Führungsdienst ernannt sind
oder ihr/ihm zugewiesen sind, sich in ihrer Vorzugsreihenfolge um eine oder ihr/ihm zugewiesen sind, sich in ihrer Vorzugsreihenfolge um eine
oder mehrere mit ihrem Dienstgrad oder ihrer Klasse verbundene Stellen oder mehrere mit ihrem Dienstgrad oder ihrer Klasse verbundene Stellen
zu bewerben, und dies für einen oder mehrere Amtssitze, an denen die zu bewerben, und dies für einen oder mehrere Amtssitze, an denen die
neuen Dienste angesiedelt werden. neuen Dienste angesiedelt werden.
In Absatz 1 erwähnte Stellen, die statutarischen Bediensteten nicht In Absatz 1 erwähnte Stellen, die statutarischen Bediensteten nicht
vergeben werden konnten, werden in einer Dienstanweisung aufgenommen, vergeben werden konnten, werden in einer Dienstanweisung aufgenommen,
durch die Vertragspersonalmitglieder, die in der betreffenden durch die Vertragspersonalmitglieder, die in der betreffenden
Generalverwaltung oder dem betreffenden Führungsdienst beschäftigt Generalverwaltung oder dem betreffenden Führungsdienst beschäftigt
sind, ersucht werden, sich in ihrer Vorzugsreihenfolge um eine oder sind, ersucht werden, sich in ihrer Vorzugsreihenfolge um eine oder
mehrere dieser mit ihrem Dienstgrad oder ihrer Klasse verbundenen mehrere dieser mit ihrem Dienstgrad oder ihrer Klasse verbundenen
Stellen zu bewerben, und dies für einen oder mehrere Amtssitze, an Stellen zu bewerben, und dies für einen oder mehrere Amtssitze, an
denen die neuen Dienste angesiedelt werden. denen die neuen Dienste angesiedelt werden.
Gegebenenfalls wird für den Amtssitz "Brüssel" vermerkt, ob es sich um Gegebenenfalls wird für den Amtssitz "Brüssel" vermerkt, ob es sich um
Stellen in den zentralen Dienststellen oder in den Außendienststellen Stellen in den zentralen Dienststellen oder in den Außendienststellen
handelt. handelt.
Personalmitglieder, die auf freiwilliger Basis eine Funktion ausüben, Personalmitglieder, die auf freiwilliger Basis eine Funktion ausüben,
für die die Arbeit in wechselnden Schichten auferlegt wird, oder die für die die Arbeit in wechselnden Schichten auferlegt wird, oder die
zur Ausübung einer solchen Funktion angeworben worden sind, werden von zur Ausübung einer solchen Funktion angeworben worden sind, werden von
Amts wegen einem neuen Dienst zugewiesen, in dem in wechselnden Amts wegen einem neuen Dienst zugewiesen, in dem in wechselnden
Schichten gearbeitet wird. Schichten gearbeitet wird.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter
zugewiesen entweder für einen Dienst bestimmt oder versetzt im Sinne zugewiesen entweder für einen Dienst bestimmt oder versetzt im Sinne
von Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur von Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur
Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten. Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten.
Art. 5 - In der Dienstanweisung kann bestimmt werden, dass Bewerber Art. 5 - In der Dienstanweisung kann bestimmt werden, dass Bewerber
für einen Amtssitz eine Präferenz für eine oder mehrere Verwaltungen für einen Amtssitz eine Präferenz für eine oder mehrere Verwaltungen
angeben können. angeben können.
Art. 6 - § 1 - In der Dienstanweisung wird die Anzahl verfügbarer Art. 6 - § 1 - In der Dienstanweisung wird die Anzahl verfügbarer
Stellen pro Stufe und pro Amtssitz für die Stufen B, C und D und pro Stellen pro Stufe und pro Amtssitz für die Stufen B, C und D und pro
Klasse für Stufe A angegeben. Klasse für Stufe A angegeben.
Gegebenenfalls können in Absatz 1 erwähnte Stellen vom zuständigen Gegebenenfalls können in Absatz 1 erwähnte Stellen vom zuständigen
Generalverwalter auf die verschiedenen Verwaltungen der Generalverwalter auf die verschiedenen Verwaltungen der
Generalverwaltung verteilt werden. Generalverwaltung verteilt werden.
§ 2 - Liegt der Amtssitz in einer Agglomeration wie in Artikel 8bis § 2 - Liegt der Amtssitz in einer Agglomeration wie in Artikel 8bis
des Königlichen Erlasses vom 26. März 1965 zur Einführung einer des Königlichen Erlasses vom 26. März 1965 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen, Zulagen und Prämien allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen, Zulagen und Prämien
zugunsten des Personals der föderalen öffentlichen Dienste erwähnt, zugunsten des Personals der föderalen öffentlichen Dienste erwähnt,
können in der Dienstanweisung die verfügbaren Stellen jedoch in einer können in der Dienstanweisung die verfügbaren Stellen jedoch in einer
oder mehreren Gemeinden dieser Agglomeration angegeben werden. oder mehreren Gemeinden dieser Agglomeration angegeben werden.
§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses kann der zuständige § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses kann der zuständige
Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes die Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes die
Funktionsanforderungen festlegen, die mit diesen Stellen verbunden Funktionsanforderungen festlegen, die mit diesen Stellen verbunden
sind. sind.
Art. 7 - Unbeschadet des Absatzes 2 werden Stellen in den Stufen B, C Art. 7 - Unbeschadet des Absatzes 2 werden Stellen in den Stufen B, C
und D ungeachtet der damit verbundenen Dienstgrade gruppiert und ohne und D ungeachtet der damit verbundenen Dienstgrade gruppiert und ohne
Unterscheidung des Dienstgrades Personalmitgliedern vergeben, die Unterscheidung des Dienstgrades Personalmitgliedern vergeben, die
einen Dienstgrad der betroffenen Stufe innehaben. einen Dienstgrad der betroffenen Stufe innehaben.
In Stufe B können Stellen pro Dienstgrad oder pro Dienstgradgruppe In Stufe B können Stellen pro Dienstgrad oder pro Dienstgradgruppe
vergeben werden. Mit einer Dienstgradgruppe verbundene Stellen werden vergeben werden. Mit einer Dienstgradgruppe verbundene Stellen werden
ohne Unterscheidung des Dienstgrades Personalmitgliedern vergeben, die ohne Unterscheidung des Dienstgrades Personalmitgliedern vergeben, die
Inhaber eines Dienstgrades dieser Gruppe sind. Inhaber eines Dienstgrades dieser Gruppe sind.
Stellen der Klassen A1 und A2 können gruppiert werden und anschließend Stellen der Klassen A1 und A2 können gruppiert werden und anschließend
gemäß den in Artikel 8 festgelegten Einstufungsregeln ohne gemäß den in Artikel 8 festgelegten Einstufungsregeln ohne
Unterscheidung der Klasse Personalmitgliedern der Klasse A1 oder A2 Unterscheidung der Klasse Personalmitgliedern der Klasse A1 oder A2
vergeben werden. vergeben werden.
Art. 8 - § 1 - Die Stellen werden in folgender Prioritätsreihenfolge Art. 8 - § 1 - Die Stellen werden in folgender Prioritätsreihenfolge
vergeben: vergeben:
1. in den Stufen B, C und D: 1. in den Stufen B, C und D:
a) dem einzigen Bewerber, der gegebenenfalls die a) dem einzigen Bewerber, der gegebenenfalls die
Funktionsanforderungen erfüllt, Funktionsanforderungen erfüllt,
b) wenn mehrere Bewerber die Funktionsanforderungen erfüllen oder wenn b) wenn mehrere Bewerber die Funktionsanforderungen erfüllen oder wenn
keine Funktionsanforderungen festgelegt wurden, dem Bewerber mit dem keine Funktionsanforderungen festgelegt wurden, dem Bewerber mit dem
höchsten Stufenalter, höchsten Stufenalter,
c) bei gleichem Stufenalter dem Bewerber mit dem höchsten allgemeinen c) bei gleichem Stufenalter dem Bewerber mit dem höchsten allgemeinen
Dienstalter, Dienstalter,
d) bei gleichem allgemeinem Dienstalter dem ältesten Bewerber, d) bei gleichem allgemeinem Dienstalter dem ältesten Bewerber,
2. in Stufe A: 2. in Stufe A:
a) dem einzigen Bewerber, der gegebenenfalls die a) dem einzigen Bewerber, der gegebenenfalls die
Funktionsanforderungen erfüllt, Funktionsanforderungen erfüllt,
b) wenn mehrere Bewerber die Funktionsanforderungen erfüllen oder wenn b) wenn mehrere Bewerber die Funktionsanforderungen erfüllen oder wenn
keine Funktionsanforderungen festgelegt wurden, dem Bewerber mit dem keine Funktionsanforderungen festgelegt wurden, dem Bewerber mit dem
höchsten Klassendienstalter, höchsten Klassendienstalter,
c) bei gleichem Klassendienstalter dem Bewerber mit dem höchsten c) bei gleichem Klassendienstalter dem Bewerber mit dem höchsten
allgemeinen Dienstalter, allgemeinen Dienstalter,
d) bei gleichem allgemeinem Dienstalter dem ältesten Bewerber. d) bei gleichem allgemeinem Dienstalter dem ältesten Bewerber.
§ 2 - Bei Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 werden in Abweichung von § § 2 - Bei Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 werden in Abweichung von §
1 Nr. 1 die Stellen in folgender Prioritätsreihenfolge vergeben: 1 Nr. 1 die Stellen in folgender Prioritätsreihenfolge vergeben:
1. dem einzigen Bewerber, der gegebenenfalls die 1. dem einzigen Bewerber, der gegebenenfalls die
Funktionsanforderungen erfüllt, Funktionsanforderungen erfüllt,
2. wenn mehrere Bewerber die Funktionsanforderungen erfüllen oder wenn 2. wenn mehrere Bewerber die Funktionsanforderungen erfüllen oder wenn
keine Funktionsanforderungen festgelegt wurden, dem Bewerber mit dem keine Funktionsanforderungen festgelegt wurden, dem Bewerber mit dem
höchsten Dienstgradalter, höchsten Dienstgradalter,
3. bei gleichem Dienstgradalter dem Bewerber mit dem höchsten 3. bei gleichem Dienstgradalter dem Bewerber mit dem höchsten
allgemeinen Dienstalter, allgemeinen Dienstalter,
4. bei gleichem allgemeinem Dienstalter dem ältesten Bewerber. 4. bei gleichem allgemeinem Dienstalter dem ältesten Bewerber.
Art. 9 - Für die Anwendung von Artikel 8 wird in Abweichung von Art. 9 - Für die Anwendung von Artikel 8 wird in Abweichung von
Artikel 65 § 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Artikel 65 § 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur
Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten das Stufenalter um Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten das Stufenalter um
Folgendes erhöht: Folgendes erhöht:
1. in Stufe D, um das Stufenalter, das der Bedienstete gegebenenfalls 1. in Stufe D, um das Stufenalter, das der Bedienstete gegebenenfalls
in der ehemaligen Stufe 4 erworben hatte, in der ehemaligen Stufe 4 erworben hatte,
2. in Stufe C: 2. in Stufe C:
a) um das allgemeine Dienstalter, das gegebenenfalls im gestrichenen a) um das allgemeine Dienstalter, das gegebenenfalls im gestrichenen
Dienstgrad eines Finanzassistenten (Stufe 3) erworben wurde, wobei der Dienstgrad eines Finanzassistenten (Stufe 3) erworben wurde, wobei der
Bedienstete in der Gehaltstabelle 30S2 oder 30S3 besoldet wurde, Bedienstete in der Gehaltstabelle 30S2 oder 30S3 besoldet wurde,
b) um das Dienstgradalter, das in den folgenden gestrichenen b) um das Dienstgradalter, das in den folgenden gestrichenen
Dienstgraden erworben wurde: Dienstgraden erworben wurde:
- Sektionschef der Finanzen (Rang 32), - Sektionschef der Finanzen (Rang 32),
- Hauptzollbediensteter (Rang 34), - Hauptzollbediensteter (Rang 34),
- Hauptfinanzbediensteter (Rang 34), - Hauptfinanzbediensteter (Rang 34),
- leitender Zeichner des Katasters (Rang 34), - leitender Zeichner des Katasters (Rang 34),
- Sektionschef der Akzisen (Rang 35), - Sektionschef der Akzisen (Rang 35),
- Zollleutnant (Rang 35), - Zollleutnant (Rang 35),
- beigeordneter Dienstleiter Eintragungen in die Heberolle (Rang 35), - beigeordneter Dienstleiter Eintragungen in die Heberolle (Rang 35),
- Dienstleiter Eintragungen in die Heberolle (Rang 35). - Dienstleiter Eintragungen in die Heberolle (Rang 35).
Bei Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 wird in Abweichung von Artikel 65 Bei Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 wird in Abweichung von Artikel 65
§ 4 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 für das § 4 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 für das
Klassendienstalter der Bediensteten der Klasse A2 das Dienstalter in Klassendienstalter der Bediensteten der Klasse A2 das Dienstalter in
den Klassen A1 und A2 kumuliert. den Klassen A1 und A2 kumuliert.
Für die Anwendung von Artikel 8 wird in Abweichung von Artikel 65 § 4 Für die Anwendung von Artikel 8 wird in Abweichung von Artikel 65 § 4
des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 das Klassendienstalter des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 das Klassendienstalter
der Bediensteten der Klasse A3 gegebenenfalls erhöht einerseits um das der Bediensteten der Klasse A3 gegebenenfalls erhöht einerseits um das
Stufenalter, das sie als Inhaber einer Stelle, mit der ein in Spalte 1 Stufenalter, das sie als Inhaber einer Stelle, mit der ein in Spalte 1
vermerkter Titel verbunden ist, erworben haben, und andererseits um vermerkter Titel verbunden ist, erworben haben, und andererseits um
das Dienstgradalter, das sie in einem der in Spalte 2 der das Dienstgradalter, das sie in einem der in Spalte 2 der
nachstehenden Tabelle vermerkten Dienstgrade erworben haben. nachstehenden Tabelle vermerkten Dienstgrade erworben haben.
Spalte 1 Spalte 1
Spalte 2 Spalte 2
1. Hauptinspektor bei einer Steuerverwaltung 1. Hauptinspektor bei einer Steuerverwaltung
1. Hauptkontrolleur bei einer Steuerverwaltung 1. Hauptkontrolleur bei einer Steuerverwaltung
2. Hauptinspektor-Dienstleiter bei einer Steuerverwaltung 2. Hauptinspektor-Dienstleiter bei einer Steuerverwaltung
2. Einnehmer A 2. Einnehmer A
3. Erster Attaché der Finanzen 3. Erster Attaché der Finanzen
3. Beigeordneter Kommissar in einem Erwerbsausschuss 3. Beigeordneter Kommissar in einem Erwerbsausschuss
4. Direktionskontrolleur in einem Erwerbsausschuss 4. Direktionskontrolleur in einem Erwerbsausschuss
5. Buchführungsinspektor bei einer Steuerverwaltung 5. Buchführungsinspektor bei einer Steuerverwaltung
6. Inspektor bei einer Steuerverwaltung (Rang 12) 6. Inspektor bei einer Steuerverwaltung (Rang 12)
7. Kommissar in einem Erwerbsausschuss 7. Kommissar in einem Erwerbsausschuss
8. Beigeordneter Berater (Rang 11) 8. Beigeordneter Berater (Rang 11)
9. Beigeordneter Auditor 9. Beigeordneter Auditor
10. Besonderer Rechnungsführer 10. Besonderer Rechnungsführer
Art. 10 - Das allgemeine Dienstalter der Vertragspersonalmitglieder Art. 10 - Das allgemeine Dienstalter der Vertragspersonalmitglieder
entspricht der Dauer, während deren sie in gleich welcher Eigenschaft entspricht der Dauer, während deren sie in gleich welcher Eigenschaft
dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen angehört haben. dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen angehört haben.
Art. 11 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 haben Personalmitglieder, Art. 11 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 haben Personalmitglieder,
sofern sie gegebenenfalls die Funktionsanforderungen erfüllen, ein sofern sie gegebenenfalls die Funktionsanforderungen erfüllen, ein
Vorrangsrecht für die Zuweisung einer Stelle ihres Dienstgrades oder Vorrangsrecht für die Zuweisung einer Stelle ihres Dienstgrades oder
ihrer Klasse an dem Amtssitz, an dem sie am Datum des Inkrafttretens ihrer Klasse an dem Amtssitz, an dem sie am Datum des Inkrafttretens
des vorliegenden Erlasses beschäftigt sind aufgrund: des vorliegenden Erlasses beschäftigt sind aufgrund:
- einer Zuweisung oder Versetzung im Sinne von Artikel 49 des - einer Zuweisung oder Versetzung im Sinne von Artikel 49 des
Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts
der Staatsbediensteten, der Staatsbediensteten,
- einer Ernennung, - einer Ernennung,
- einer Abberufung oder einer Zurverfügungstellung im Sinne des - einer Abberufung oder einer Zurverfügungstellung im Sinne des
Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1971 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 29. Oktober 1971 zur Festlegung der
Grundordnung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und der Grundordnung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und der
Sonderbestimmungen, die in diesem Dienst die Ausführung des Statuts Sonderbestimmungen, die in diesem Dienst die Ausführung des Statuts
der Staatsbediensteten gewährleisten, so wie dieser Erlass vor seiner der Staatsbediensteten gewährleisten, so wie dieser Erlass vor seiner
Aufhebung anwendbar war. Aufhebung anwendbar war.
Das in Absatz 1 erwähnte Vorrangsrecht für eine Stelle am Amtssitz der Das in Absatz 1 erwähnte Vorrangsrecht für eine Stelle am Amtssitz der
Beschäftigung gilt nur, wenn dieser Amtssitz die erste Wahl des Beschäftigung gilt nur, wenn dieser Amtssitz die erste Wahl des
Personalmitglieds ist. Personalmitglieds ist.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 8 hat ein Personalmitglied, das unter § 2 - In Abweichung von Artikel 8 hat ein Personalmitglied, das unter
den in § 1 Absatz 1 erwähnten Bedingungen an einem Amtssitz den in § 1 Absatz 1 erwähnten Bedingungen an einem Amtssitz
beschäftigt ist, ein Vorrangsrecht für eine Stelle an den drei seinem beschäftigt ist, ein Vorrangsrecht für eine Stelle an den drei seinem
heutigen Amtssitz nächstgelegenen Amtssitzen, wenn an diesem heutigen heutigen Amtssitz nächstgelegenen Amtssitzen, wenn an diesem heutigen
Amtssitz kein neuer Dienst mit einer oder mehreren Stellen geschaffen Amtssitz kein neuer Dienst mit einer oder mehreren Stellen geschaffen
wird, um die sich das Personalmitglied unter Berücksichtigung der wird, um die sich das Personalmitglied unter Berücksichtigung der
eventuellen Funktionsanforderungen bewerben könnte. eventuellen Funktionsanforderungen bewerben könnte.
Es handelt sich um drei Amtssitze, an denen es sich unter Es handelt sich um drei Amtssitze, an denen es sich unter
Berücksichtigung der eventuellen Funktionsanforderungen um eine oder Berücksichtigung der eventuellen Funktionsanforderungen um eine oder
mehrere Stellen bewerben kann. mehrere Stellen bewerben kann.
Das in Absatz 1 erwähnte Vorrangsrecht gilt für eine Stelle, die mit Das in Absatz 1 erwähnte Vorrangsrecht gilt für eine Stelle, die mit
dem Dienstgrad oder der Klasse des Personalmitglieds verbunden ist und dem Dienstgrad oder der Klasse des Personalmitglieds verbunden ist und
für die es die eventuellen Funktionsanforderungen erfüllt. für die es die eventuellen Funktionsanforderungen erfüllt.
Zur Bestimmung der nächstgelegenen Amtssitze wird die Entfernung gemäß Zur Bestimmung der nächstgelegenen Amtssitze wird die Entfernung gemäß
dem durch den Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1969 erstellten Buch dem durch den Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1969 erstellten Buch
der gesetzlichen Entfernungen bestimmt. der gesetzlichen Entfernungen bestimmt.
§ 3 - Für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 wird für § 3 - Für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 wird für
Personalmitglieder, die nach dem 1. Januar 2012 von Amts wegen ihren Personalmitglieder, die nach dem 1. Januar 2012 von Amts wegen ihren
Amtssitz gewechselt haben, der vorherige Amtssitz berücksichtigt. Amtssitz gewechselt haben, der vorherige Amtssitz berücksichtigt.
§ 4 - Wenn die Anzahl vorrangiger Bewerber für eine Stelle ihres § 4 - Wenn die Anzahl vorrangiger Bewerber für eine Stelle ihres
Dienstgrades oder ihrer Klasse an einem bestimmten Amtssitz die Anzahl Dienstgrades oder ihrer Klasse an einem bestimmten Amtssitz die Anzahl
verfügbarer Stellen an diesem Amtssitz übersteigt, werden die verfügbarer Stellen an diesem Amtssitz übersteigt, werden die
vorrangigen Bewerber gemäß Artikel 8 untereinander eingestuft. vorrangigen Bewerber gemäß Artikel 8 untereinander eingestuft.
Art. 12 - § 1 - Personalmitglieder, die sich um eine Stelle ihres Art. 12 - § 1 - Personalmitglieder, die sich um eine Stelle ihres
Dienstgrades oder ihrer Klasse an einem oder mehreren Amtssitzen Dienstgrades oder ihrer Klasse an einem oder mehreren Amtssitzen
beworben haben, für die sie nicht günstig eingestuft sind, werden vom beworben haben, für die sie nicht günstig eingestuft sind, werden vom
zuständigen Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes zuständigen Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes
unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes von Amts wegen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes von Amts wegen
einem Amtssitz zugewiesen. einem Amtssitz zugewiesen.
Personalmitglieder, die innerhalb der in der Dienstanweisung Personalmitglieder, die innerhalb der in der Dienstanweisung
festgelegten Frist keine Wahl für eine Stelle ihres Dienstgrades oder festgelegten Frist keine Wahl für eine Stelle ihres Dienstgrades oder
ihrer Klasse an einem der in der Dienstanweisung angegebenen Amtssitze ihrer Klasse an einem der in der Dienstanweisung angegebenen Amtssitze
mitteilen, werden vom zuständigen Generalverwalter oder Direktor eines mitteilen, werden vom zuständigen Generalverwalter oder Direktor eines
Führungsdienstes unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes Führungsdienstes unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes
von Amts wegen einem Amtssitz zugewiesen. von Amts wegen einem Amtssitz zugewiesen.
§ 2 - Sind gemäß Artikel 6 § 1 Absatz 2 die vakanten Stellen auf die § 2 - Sind gemäß Artikel 6 § 1 Absatz 2 die vakanten Stellen auf die
verschiedenen Verwaltungen verteilt worden, weist der zuständige verschiedenen Verwaltungen verteilt worden, weist der zuständige
Generalverwalter ebenfalls das Personalmitglied einer Verwaltung zu, Generalverwalter ebenfalls das Personalmitglied einer Verwaltung zu,
wenn § 1 angewandt werden muss. wenn § 1 angewandt werden muss.
Art. 13 - Die Anzahl Stellen pro Amtssitz, gegebenenfalls auf die Art. 13 - Die Anzahl Stellen pro Amtssitz, gegebenenfalls auf die
verschiedenen Verwaltungen verteilt, wird vom zuständigen verschiedenen Verwaltungen verteilt, wird vom zuständigen
Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes festgelegt. Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes festgelegt.
Der Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes legt das Der Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes legt das
Datum fest, an dem administrative Dienstalter, Dienstgrad, Stufe und Datum fest, an dem administrative Dienstalter, Dienstgrad, Stufe und
Klasse berücksichtigt werden. Klasse berücksichtigt werden.
Art. 14 - Personalmitglieder, die in den zentralen Dienststellen Art. 14 - Personalmitglieder, die in den zentralen Dienststellen
beschäftigt sind, können nur mit ihrer Zustimmung den beschäftigt sind, können nur mit ihrer Zustimmung den
Außendienststellen zugewiesen werden. Außendienststellen zugewiesen werden.
Personalmitglieder, die in den Außendienststellen beschäftigt sind, Personalmitglieder, die in den Außendienststellen beschäftigt sind,
können nur mit ihrer Zustimmung den zentralen Dienststellen zugewiesen können nur mit ihrer Zustimmung den zentralen Dienststellen zugewiesen
werden. werden.
Art. 15 - Der Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes Art. 15 - Der Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes
weist das Personalmitglied einem neuen Dienst des zugewiesenen weist das Personalmitglied einem neuen Dienst des zugewiesenen
Amtssitzes und gegebenenfalls der zugewiesenen Verwaltung zu. Amtssitzes und gegebenenfalls der zugewiesenen Verwaltung zu.
Der zuständige Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes Der zuständige Generalverwalter oder Direktor eines Führungsdienstes
legt für jedes Personalmitglied das Datum fest, an dem die Zuweisung legt für jedes Personalmitglied das Datum fest, an dem die Zuweisung
einsetzt. einsetzt.
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 17 - Der Premierminister und der für Finanzen zuständige Minister Art. 17 - Der Premierminister und der für Finanzen zuständige Minister
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2013 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der
Steuerhinterziehung Steuerhinterziehung
J. CROMBEZ J. CROMBEZ
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