← Terug naar "Koninklijk besluit houdende diverse bepalingen inzake bewijskracht Duitse vertaling "
Koninklijk besluit houdende diverse bepalingen inzake bewijskracht Duitse vertaling | Arrêté royal portant diverses dispositions en matière de force probante. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
19 JULI 2013. - Koninklijk besluit houdende diverse bepalingen inzake | 19 JUILLET 2013. - Arrêté royal portant diverses dispositions en |
bewijskracht Duitse vertaling | matière de force probante. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 19 juli 2013 houdende diverse bepalingen inzake | l'arrêté royal du 19 juillet 2013 portant diverses dispositions en |
bewijskracht (Belgisch Staatsblad van 16 augustus 2013), bekrachtigd | matière de force probante (Moniteur belge du 16 août 2013), confirmé |
bij artikel 60 van de wet van 10 april 2014 houdende diverse | par l'article 60 de la loi du 10 avril 2014 portant des dispositions |
bepalingen inzake gezondheid (Belgisch Staatsblad van 30 april 2014). | diverses en matière de santé (Moniteur belge du 30 avril 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
19. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener | 19. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen in Sachen Beweiskraft | Bestimmungen in Sachen Beweiskraft |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und | Aufgrund des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und |
Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener | Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen, des Artikels 32 und des Artikels 36/1 § 1, eingefügt | Bestimmungen, des Artikels 32 und des Artikels 36/1 § 1, eingefügt |
durch das Gesetz vom 19. März 2013; | durch das Gesetz vom 19. März 2013; |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische |
Hilfe; | Hilfe; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe; | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 79 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 79 vom 10. November 1967 über |
die Ärztekammer; | die Ärztekammer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 80 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 80 vom 10. November 1967 über |
die Apothekerkammer; | die Apothekerkammer; |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht | Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht |
konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, | konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, |
Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe; | Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1999 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1999 über die |
Beweiskraft der Daten, die von den Pflegeerbringern, den | Beweiskraft der Daten, die von den Pflegeerbringern, den |
Versicherungsträgern, dem Landesinstitut für Kranken- und | Versicherungsträgern, dem Landesinstitut für Kranken- und |
Invalidenversicherung und jeglicher anderen natürlichen oder | Invalidenversicherung und jeglicher anderen natürlichen oder |
juristischen Person in Anwendung des am 14. Juli 1994 koordinierten | juristischen Person in Anwendung des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gespeichert, verarbeitet, | Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gespeichert, verarbeitet, |
wiedergegeben oder mitgeteilt werden; | wiedergegeben oder mitgeteilt werden; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der |
eHealth-Plattform vom 5. April 2011; | eHealth-Plattform vom 5. April 2011; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens vom 15. Juni 2011; | Privatlebens vom 15. Juni 2011; |
Aufgrund der Stellungnahme des | Aufgrund der Stellungnahme des |
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 27. Juni 2011; | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 27. Juni 2011; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juli 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juli 2011; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16. |
August 2011; | August 2011; |
Aufgrund der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit, eine | Aufgrund der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit, eine |
Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, und der Folgerung, dass eine | Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, und der Folgerung, dass eine |
solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist; | solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.329/1 des Staatsrates vom 6. Juni 2013, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.329/1 des Staatsrates vom 6. Juni 2013, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die | Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die |
im Rat darüber beraten haben, | im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In das Gesetz vom 8. Juli 1964 über die dringende | Artikel 1 - In das Gesetz vom 8. Juli 1964 über die dringende |
medizinische Hilfe, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. März | medizinische Hilfe, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. März |
2013, wird ein Artikel 12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2013, wird ein Artikel 12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 12/1 - Die im vorliegenden Gesetz oder in seinen | "Art. 12/1 - Die im vorliegenden Gesetz oder in seinen |
Ausführungserlassen erwähnten Dokumente dürfen -sobald sie verfügbar | Ausführungserlassen erwähnten Dokumente dürfen -sobald sie verfügbar |
sind - in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form | sind - in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form |
Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August | Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August |
2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur | 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen." | Festlegung verschiedener Bestimmungen." |
Art. 2 - In den Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Art. 2 - In den Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, zuletzt abgeändert durch das | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 19. März 2013, wird ein Artikel 45/1 mit folgendem Wortlaut | Gesetz vom 19. März 2013, wird ein Artikel 45/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 45/1 - Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 des vorliegenden | "Art. 45/1 - Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 des vorliegenden |
Königlichen Erlasses dürfen die im vorliegenden Erlass oder in seinen | Königlichen Erlasses dürfen die im vorliegenden Erlass oder in seinen |
Ausführungserlassen erwähnten Dokumente - sobald sie verfügbar sind - | Ausführungserlassen erwähnten Dokumente - sobald sie verfügbar sind - |
in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form | in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form |
Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August | Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August |
2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur | 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen." | Festlegung verschiedener Bestimmungen." |
Art. 3 - In den Königlichen Erlasses Nr. 79 vom 10. November 1967 über | Art. 3 - In den Königlichen Erlasses Nr. 79 vom 10. November 1967 über |
die Ärztekammer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, | die Ärztekammer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, |
wird ein Artikel 30/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 30/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 30/1 - Die im vorliegenden Erlass oder in seinen | "Art. 30/1 - Die im vorliegenden Erlass oder in seinen |
Ausführungserlassen erwähnten Dokumente dürfen - sobald sie verfügbar | Ausführungserlassen erwähnten Dokumente dürfen - sobald sie verfügbar |
sind - in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form | sind - in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form |
Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August | Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August |
2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur | 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen." | Festlegung verschiedener Bestimmungen." |
Art. 4 - In den Königlichen Erlasses Nr. 80 vom 10. November 1967 über | Art. 4 - In den Königlichen Erlasses Nr. 80 vom 10. November 1967 über |
die Apothekerkammer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März | die Apothekerkammer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März |
2007, wird ein Artikel 30/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2007, wird ein Artikel 30/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 30/1 - Die im vorliegenden Erlass oder in seinen | "Art. 30/1 - Die im vorliegenden Erlass oder in seinen |
Ausführungserlassen erwähnten Dokumente dürfen - sobald sie verfügbar | Ausführungserlassen erwähnten Dokumente dürfen - sobald sie verfügbar |
sind - in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form | sind - in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form |
Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August | Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August |
2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur | 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen." | Festlegung verschiedener Bestimmungen." |
Art. 5 - Artikel 9bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | Art. 5 - Artikel 9bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, |
eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch |
die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27. Dezember 2004, 1. März 2007 und 19. | die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27. Dezember 2004, 1. März 2007 und 19. |
Mai 2010, wird wie folgt ersetzt: | Mai 2010, wird wie folgt ersetzt: |
"Die im vorliegenden Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen | "Die im vorliegenden Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen |
erwähnten Dokumente mit Bezug auf die Gesundheitspflegeversicherung | erwähnten Dokumente mit Bezug auf die Gesundheitspflegeversicherung |
dürfen - sobald sie verfügbar sind - in elektronischer Form | dürfen - sobald sie verfügbar sind - in elektronischer Form |
eingereicht werden, sofern diese Form Beweiskraft hat gemäß Artikel | eingereicht werden, sofern diese Form Beweiskraft hat gemäß Artikel |
36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und | 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und |
Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener | Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen. | Bestimmungen. |
Der Versicherungsausschuss legt in einer in Artikel 22 Nr. 11 | Der Versicherungsausschuss legt in einer in Artikel 22 Nr. 11 |
erwähnten Verordnung - gegebenenfalls nach Stellungnahme der | erwähnten Verordnung - gegebenenfalls nach Stellungnahme der |
zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission - die technischen | zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission - die technischen |
Anwendungsmodalitäten für den vorhergehenden Absatz fest." | Anwendungsmodalitäten für den vorhergehenden Absatz fest." |
Art. 6 - In das Gesetz vom 29. April 1999 über die nicht | Art. 6 - In das Gesetz vom 29. April 1999 über die nicht |
konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, | konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, |
Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe wird | Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe wird |
ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 8/1 - Die im vorliegenden Gesetz oder in seinen | "Art. 8/1 - Die im vorliegenden Gesetz oder in seinen |
Ausführungserlassen erwähnten Dokumente dürfen - sobald sie verfügbar | Ausführungserlassen erwähnten Dokumente dürfen - sobald sie verfügbar |
sind - in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form | sind - in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form |
Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August | Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August |
2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur | 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen." | Festlegung verschiedener Bestimmungen." |
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 27. April 1999 über die Beweiskraft | Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 27. April 1999 über die Beweiskraft |
der Daten, die von den Pflegeerbringern, den Versicherungsträgern, dem | der Daten, die von den Pflegeerbringern, den Versicherungsträgern, dem |
Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung und jeglicher | Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung und jeglicher |
anderen natürlichen oder juristischen Person in Anwendung des am 14. | anderen natürlichen oder juristischen Person in Anwendung des am 14. |
Juli 1994 koordinierten Gesetzes und seiner Ausführungserlasse | Juli 1994 koordinierten Gesetzes und seiner Ausführungserlasse |
gespeichert, verarbeitet, wiedergegeben oder mitgeteilt werden, | gespeichert, verarbeitet, wiedergegeben oder mitgeteilt werden, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. April 2007, wird | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. April 2007, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 8 - Die Protokolle in Sachen Beweiskraft, die erstellt wurden in | Art. 8 - Die Protokolle in Sachen Beweiskraft, die erstellt wurden in |
Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. April 1999 | Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. April 1999 |
über die Beweiskraft der Daten, die von den Pflegeerbringern, den | über die Beweiskraft der Daten, die von den Pflegeerbringern, den |
Versicherungsträgern, dem Landesinstitut für Kranken- und | Versicherungsträgern, dem Landesinstitut für Kranken- und |
Invalidenversicherung und jeglicher anderen natürlichen oder | Invalidenversicherung und jeglicher anderen natürlichen oder |
juristischen Person in Anwendung des am 14. Juli 1994 koordinierten | juristischen Person in Anwendung des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gespeichert, verarbeitet, | Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gespeichert, verarbeitet, |
wiedergegeben oder mitgeteilt werden, bleiben voll und ganz wirksam | wiedergegeben oder mitgeteilt werden, bleiben voll und ganz wirksam |
bis zu dem Datum, an dem die in Artikel 9bis Absatz 2 des am 14. Juli | bis zu dem Datum, an dem die in Artikel 9bis Absatz 2 des am 14. Juli |
1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, wie ersetzt durch Artikel 5 des | Entschädigungspflichtversicherung, wie ersetzt durch Artikel 5 des |
vorliegenden Erlasses, erwähnten Anwendungsmodalitäten in Kraft | vorliegenden Erlasses, erwähnten Anwendungsmodalitäten in Kraft |
treten. | treten. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2012. | Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2012. |
Art. 10 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister und | Art. 10 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister und |
der für die Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen | der für die Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |