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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/07/2013
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Koninklijk besluit houdende diverse bepalingen inzake bewijskracht Duitse vertaling Arrêté royal portant diverses dispositions en matière de force probante. - Traduction allemande
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19 JULI 2013. - Koninklijk besluit houdende diverse bepalingen inzake 19 JUILLET 2013. - Arrêté royal portant diverses dispositions en
bewijskracht Duitse vertaling matière de force probante. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 19 juli 2013 houdende diverse bepalingen inzake l'arrêté royal du 19 juillet 2013 portant diverses dispositions en
bewijskracht (Belgisch Staatsblad van 16 augustus 2013), bekrachtigd matière de force probante (Moniteur belge du 16 août 2013), confirmé
bij artikel 60 van de wet van 10 april 2014 houdende diverse par l'article 60 de la loi du 10 avril 2014 portant des dispositions
bepalingen inzake gezondheid (Belgisch Staatsblad van 30 april 2014). diverses en matière de santé (Moniteur belge du 30 avril 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
19. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener 19. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen in Sachen Beweiskraft Bestimmungen in Sachen Beweiskraft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Aufgrund des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und
Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen, des Artikels 32 und des Artikels 36/1 § 1, eingefügt Bestimmungen, des Artikels 32 und des Artikels 36/1 § 1, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. März 2013; durch das Gesetz vom 19. März 2013;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische
Hilfe; Hilfe;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe; die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 79 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 79 vom 10. November 1967 über
die Ärztekammer; die Ärztekammer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 80 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 80 vom 10. November 1967 über
die Apothekerkammer; die Apothekerkammer;
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht
konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde,
Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe; Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1999 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1999 über die
Beweiskraft der Daten, die von den Pflegeerbringern, den Beweiskraft der Daten, die von den Pflegeerbringern, den
Versicherungsträgern, dem Landesinstitut für Kranken- und Versicherungsträgern, dem Landesinstitut für Kranken- und
Invalidenversicherung und jeglicher anderen natürlichen oder Invalidenversicherung und jeglicher anderen natürlichen oder
juristischen Person in Anwendung des am 14. Juli 1994 koordinierten juristischen Person in Anwendung des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gespeichert, verarbeitet, Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gespeichert, verarbeitet,
wiedergegeben oder mitgeteilt werden; wiedergegeben oder mitgeteilt werden;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der
eHealth-Plattform vom 5. April 2011; eHealth-Plattform vom 5. April 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens vom 15. Juni 2011; Privatlebens vom 15. Juni 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 27. Juni 2011; Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 27. Juni 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juli 2011; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juli 2011;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16.
August 2011; August 2011;
Aufgrund der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit, eine Aufgrund der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit, eine
Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, und der Folgerung, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, und der Folgerung, dass eine
solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist; solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.329/1 des Staatsrates vom 6. Juni 2013, Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.329/1 des Staatsrates vom 6. Juni 2013,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die
im Rat darüber beraten haben, im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In das Gesetz vom 8. Juli 1964 über die dringende Artikel 1 - In das Gesetz vom 8. Juli 1964 über die dringende
medizinische Hilfe, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. März medizinische Hilfe, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. März
2013, wird ein Artikel 12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2013, wird ein Artikel 12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 12/1 - Die im vorliegenden Gesetz oder in seinen "Art. 12/1 - Die im vorliegenden Gesetz oder in seinen
Ausführungserlassen erwähnten Dokumente dürfen -sobald sie verfügbar Ausführungserlassen erwähnten Dokumente dürfen -sobald sie verfügbar
sind - in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form sind - in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form
Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August
2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen." Festlegung verschiedener Bestimmungen."
Art. 2 - In den Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Art. 2 - In den Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, zuletzt abgeändert durch das die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 19. März 2013, wird ein Artikel 45/1 mit folgendem Wortlaut Gesetz vom 19. März 2013, wird ein Artikel 45/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 45/1 - Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 des vorliegenden "Art. 45/1 - Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 des vorliegenden
Königlichen Erlasses dürfen die im vorliegenden Erlass oder in seinen Königlichen Erlasses dürfen die im vorliegenden Erlass oder in seinen
Ausführungserlassen erwähnten Dokumente - sobald sie verfügbar sind - Ausführungserlassen erwähnten Dokumente - sobald sie verfügbar sind -
in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form
Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August
2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen." Festlegung verschiedener Bestimmungen."
Art. 3 - In den Königlichen Erlasses Nr. 79 vom 10. November 1967 über Art. 3 - In den Königlichen Erlasses Nr. 79 vom 10. November 1967 über
die Ärztekammer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, die Ärztekammer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007,
wird ein Artikel 30/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 30/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 30/1 - Die im vorliegenden Erlass oder in seinen "Art. 30/1 - Die im vorliegenden Erlass oder in seinen
Ausführungserlassen erwähnten Dokumente dürfen - sobald sie verfügbar Ausführungserlassen erwähnten Dokumente dürfen - sobald sie verfügbar
sind - in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form sind - in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form
Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August
2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen." Festlegung verschiedener Bestimmungen."
Art. 4 - In den Königlichen Erlasses Nr. 80 vom 10. November 1967 über Art. 4 - In den Königlichen Erlasses Nr. 80 vom 10. November 1967 über
die Apothekerkammer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März die Apothekerkammer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März
2007, wird ein Artikel 30/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2007, wird ein Artikel 30/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 30/1 - Die im vorliegenden Erlass oder in seinen "Art. 30/1 - Die im vorliegenden Erlass oder in seinen
Ausführungserlassen erwähnten Dokumente dürfen - sobald sie verfügbar Ausführungserlassen erwähnten Dokumente dürfen - sobald sie verfügbar
sind - in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form sind - in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form
Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August
2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen." Festlegung verschiedener Bestimmungen."
Art. 5 - Artikel 9bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über Art. 5 - Artikel 9bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch
die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27. Dezember 2004, 1. März 2007 und 19. die Gesetze vom 9. Juli 2004, 27. Dezember 2004, 1. März 2007 und 19.
Mai 2010, wird wie folgt ersetzt: Mai 2010, wird wie folgt ersetzt:
"Die im vorliegenden Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen "Die im vorliegenden Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen
erwähnten Dokumente mit Bezug auf die Gesundheitspflegeversicherung erwähnten Dokumente mit Bezug auf die Gesundheitspflegeversicherung
dürfen - sobald sie verfügbar sind - in elektronischer Form dürfen - sobald sie verfügbar sind - in elektronischer Form
eingereicht werden, sofern diese Form Beweiskraft hat gemäß Artikel eingereicht werden, sofern diese Form Beweiskraft hat gemäß Artikel
36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und
Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen. Bestimmungen.
Der Versicherungsausschuss legt in einer in Artikel 22 Nr. 11 Der Versicherungsausschuss legt in einer in Artikel 22 Nr. 11
erwähnten Verordnung - gegebenenfalls nach Stellungnahme der erwähnten Verordnung - gegebenenfalls nach Stellungnahme der
zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission - die technischen zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission - die technischen
Anwendungsmodalitäten für den vorhergehenden Absatz fest." Anwendungsmodalitäten für den vorhergehenden Absatz fest."
Art. 6 - In das Gesetz vom 29. April 1999 über die nicht Art. 6 - In das Gesetz vom 29. April 1999 über die nicht
konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde,
Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe wird Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe wird
ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 8/1 - Die im vorliegenden Gesetz oder in seinen "Art. 8/1 - Die im vorliegenden Gesetz oder in seinen
Ausführungserlassen erwähnten Dokumente dürfen - sobald sie verfügbar Ausführungserlassen erwähnten Dokumente dürfen - sobald sie verfügbar
sind - in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form sind - in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form
Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21. August
2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen." Festlegung verschiedener Bestimmungen."
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 27. April 1999 über die Beweiskraft Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 27. April 1999 über die Beweiskraft
der Daten, die von den Pflegeerbringern, den Versicherungsträgern, dem der Daten, die von den Pflegeerbringern, den Versicherungsträgern, dem
Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung und jeglicher Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung und jeglicher
anderen natürlichen oder juristischen Person in Anwendung des am 14. anderen natürlichen oder juristischen Person in Anwendung des am 14.
Juli 1994 koordinierten Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Juli 1994 koordinierten Gesetzes und seiner Ausführungserlasse
gespeichert, verarbeitet, wiedergegeben oder mitgeteilt werden, gespeichert, verarbeitet, wiedergegeben oder mitgeteilt werden,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. April 2007, wird abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. April 2007, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 8 - Die Protokolle in Sachen Beweiskraft, die erstellt wurden in Art. 8 - Die Protokolle in Sachen Beweiskraft, die erstellt wurden in
Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. April 1999 Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. April 1999
über die Beweiskraft der Daten, die von den Pflegeerbringern, den über die Beweiskraft der Daten, die von den Pflegeerbringern, den
Versicherungsträgern, dem Landesinstitut für Kranken- und Versicherungsträgern, dem Landesinstitut für Kranken- und
Invalidenversicherung und jeglicher anderen natürlichen oder Invalidenversicherung und jeglicher anderen natürlichen oder
juristischen Person in Anwendung des am 14. Juli 1994 koordinierten juristischen Person in Anwendung des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gespeichert, verarbeitet, Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gespeichert, verarbeitet,
wiedergegeben oder mitgeteilt werden, bleiben voll und ganz wirksam wiedergegeben oder mitgeteilt werden, bleiben voll und ganz wirksam
bis zu dem Datum, an dem die in Artikel 9bis Absatz 2 des am 14. Juli bis zu dem Datum, an dem die in Artikel 9bis Absatz 2 des am 14. Juli
1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, wie ersetzt durch Artikel 5 des Entschädigungspflichtversicherung, wie ersetzt durch Artikel 5 des
vorliegenden Erlasses, erwähnten Anwendungsmodalitäten in Kraft vorliegenden Erlasses, erwähnten Anwendungsmodalitäten in Kraft
treten. treten.
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2012. Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2012.
Art. 10 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister und Art. 10 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister und
der für die Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen der für die Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2013 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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