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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/01/2011
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Koninklijk besluit betreffende de veiligheid van speelgoed. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal relatif à la sécurité des jouets. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE
19 JANUARI 2011. - Koninklijk besluit betreffende de veiligheid van 19 JANVIER 2011. - Arrêté royal relatif à la sécurité des jouets. -
speelgoed. - Officieuze coördinatie in het Duits Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 19 januari 2011 betreffende de veiligheid allemande de l'arrêté royal du 19 janvier 2011 relatif à la sécurité
van speelgoed (Belgisch Staatsblad van 10 februari 2011), zoals het des jouets (Moniteur belge du 10 février 2011), tel qu'il a été
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : modifié successivement par :
- het koninklijk besluit van 7 september 2012 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 7 septembre 2012 modifiant l'arrêté royal du 19
koninklijk besluit van 19 januari 2011 betreffende de veiligheid van janvier 2011 relatif à la sécurité des jouets (Moniteur belge du 24
speelgoed (Belgisch Staatsblad van 24 september 2012); septembre 2012);
- het koninklijk besluit van 24 maart 2015 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 24 mars 2015 modifiant l'arrêté royal du 19
koninklijk besluit van 19 januari 2011 betreffende de veiligheid van janvier 2011 relatif à la sécurité des jouets (Moniteur belge du 13
speelgoed (Belgisch Staatsblad van 13 april 2015); avril 2015);
- het koninklijk besluit van 24 november 2016 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 24 novembre 2016 modifiant l'arrêté royal du 19
koninklijk besluit van 19 januari 2011 betreffende de veiligheid van janvier 2011 relatif à la sécurité des jouets (Moniteur belge du 29
speelgoed (Belgisch Staatsblad van 29 december 2016). décembre 2016).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
19. JANUAR 2011 - Königlicher Erlass über die Sicherheit von Spielzeug 19. JANUAR 2011 - Königlicher Erlass über die Sicherheit von Spielzeug
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2009/48/EG des Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2009/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die
Sicherheit von Spielzeug teilweise um. Sicherheit von Spielzeug teilweise um.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Spielzeug: Produkt, das - ausschließlich oder nicht ausschließlich 1. Spielzeug: Produkt, das - ausschließlich oder nicht ausschließlich
- dazu bestimmt oder gestaltet ist, von Kindern unter vierzehn Jahren - dazu bestimmt oder gestaltet ist, von Kindern unter vierzehn Jahren
für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden, für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden,
2. Bereitstellung auf dem Markt: entgeltliche oder unentgeltliche 2. Bereitstellung auf dem Markt: entgeltliche oder unentgeltliche
Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung
auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
3. Inverkehrbringen: erstmalige Bereitstellung eines Spielzeugs auf 3. Inverkehrbringen: erstmalige Bereitstellung eines Spielzeugs auf
dem Gemeinschaftsmarkt, dem Gemeinschaftsmarkt,
4. Hersteller: natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug 4. Hersteller: natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug
herstellt beziehungsweise entwickelt oder herstellen lässt und dieses herstellt beziehungsweise entwickelt oder herstellen lässt und dieses
Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke
vermarktet, vermarktet,
5. Bevollmächtigter: in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder 5. Bevollmächtigter: in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder
juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt
wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,
6. Einführer: in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder 6. Einführer: in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder
juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Drittstaat auf dem juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Drittstaat auf dem
Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt, Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt,
7. Händler: natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die 7. Händler: natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die
ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers
oder des Einführers, oder des Einführers,
8. Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und 8. Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und
Händler, Händler,
9. harmonisierte Norm: nationale Norm eines Mitgliedstaats der 9. harmonisierte Norm: nationale Norm eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union, die die Umsetzung einer europäischen Norm ist, für Europäischen Union, die die Umsetzung einer europäischen Norm ist, für
die die Europäische Kommission einer europäischen Normungsorganisation die die Europäische Kommission einer europäischen Normungsorganisation
ein Mandat erteilt hat und deren Fundstelle im Amtsblatt der ein Mandat erteilt hat und deren Fundstelle im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht worden ist. Die Fundstellen der Europäischen Union veröffentlicht worden ist. Die Fundstellen der
belgischen Normen, die diese Bestimmung erfüllen, werden im Belgischen belgischen Normen, die diese Bestimmung erfüllen, werden im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht, Staatsblatt veröffentlicht,
10. Harmonisierungsvorschriften: direkt anwendbare europäische 10. Harmonisierungsvorschriften: direkt anwendbare europäische
Vorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung Vorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung
von Produkten oder nationale Vorschriften zur Umsetzung von von Produkten oder nationale Vorschriften zur Umsetzung von
europäischen Vorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die europäischen Vorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die
Vermarktung von Produkten, Vermarktung von Produkten,
11. Akkreditierung: Akkreditierung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 11. Akkreditierung: Akkreditierung im Sinne der Verordnung (EG) Nr.
765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008
über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates,
12. Konformitätsbewertung: Verfahren zur Bewertung, ob spezifische 12. Konformitätsbewertung: Verfahren zur Bewertung, ob spezifische
Anforderungen an ein Spielzeug erfüllt worden sind, Anforderungen an ein Spielzeug erfüllt worden sind,
13. Konformitätsbewertungsstelle: eine Stelle, die 13. Konformitätsbewertungsstelle: eine Stelle, die
Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen,
Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt,
14. Marktüberwachung: von den Behörden durchgeführte Tätigkeiten und 14. Marktüberwachung: von den Behörden durchgeführte Tätigkeiten und
von ihnen getroffene Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, von ihnen getroffene Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll,
dass Spielzeug mit den Anforderungen der einschlägigen dass Spielzeug mit den Anforderungen der einschlägigen
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmt und Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmt und
keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im
öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellt, öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellt,
15. CE-Kennzeichnung: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, 15. CE-Kennzeichnung: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt,
dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den
Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung
festgelegt sind, festgelegt sind,
16. funktionelles Produkt: ein Produkt, das auf die gleiche Art und 16. funktionelles Produkt: ein Produkt, das auf die gleiche Art und
Weise wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Anlage funktioniert und Weise wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Anlage funktioniert und
benutzt wird, die zum Gebrauch durch Erwachsene bestimmt sind, und bei benutzt wird, die zum Gebrauch durch Erwachsene bestimmt sind, und bei
dem es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen dem es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen
Produkts oder Gerätes beziehungsweise einer derartigen Anlage handeln Produkts oder Gerätes beziehungsweise einer derartigen Anlage handeln
kann, kann,
17. funktionelles Spielzeug: ein Spielzeug, das dieselben Funktionen 17. funktionelles Spielzeug: ein Spielzeug, das dieselben Funktionen
erfüllt und so benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine erfüllt und so benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine
Einrichtung, die zum Gebrauch für Erwachsene bestimmt sind, und bei Einrichtung, die zum Gebrauch für Erwachsene bestimmt sind, und bei
dem es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen dem es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen
Produkts oder Gerätes beziehungsweise einer derartigen Einrichtung Produkts oder Gerätes beziehungsweise einer derartigen Einrichtung
handeln kann, handeln kann,
18. Wasserspielzeug: ein Spielzeug, das zur Benutzung im flachen 18. Wasserspielzeug: ein Spielzeug, das zur Benutzung im flachen
Wasser bestimmt und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu Wasser bestimmt und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu
tragen oder über Wasser zu halten, tragen oder über Wasser zu halten,
19. bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit: repräsentative 19. bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit: repräsentative
Betriebsgeschwindigkeit, die ein Spielzeug aufgrund seiner Bauart Betriebsgeschwindigkeit, die ein Spielzeug aufgrund seiner Bauart
erreichen kann, erreichen kann,
20. Aktivitätsspielzeug: ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, 20. Aktivitätsspielzeug: ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt,
dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das
für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen,
Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder
eine Kombination dieser Tätigkeiten, eine Kombination dieser Tätigkeiten,
21. chemisches Spielzeug: ein Spielzeug, das für den direkten Umgang 21. chemisches Spielzeug: ein Spielzeug, das für den direkten Umgang
mit chemischen Stoffen und Gemischen und eine altersgemäße Verwendung mit chemischen Stoffen und Gemischen und eine altersgemäße Verwendung
unter der Aufsicht von Erwachsenen bestimmt ist, unter der Aufsicht von Erwachsenen bestimmt ist,
22. Brettspiel für den Geruchsinn: ein Spielzeug, dessen Zweck darin 22. Brettspiel für den Geruchsinn: ein Spielzeug, dessen Zweck darin
besteht, einem Kind dabei zu helfen, die Erkennung verschiedener besteht, einem Kind dabei zu helfen, die Erkennung verschiedener
Gerüche oder Düfte zu erlernen, Gerüche oder Düfte zu erlernen,
23. Kosmetikkoffer: ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern 23. Kosmetikkoffer: ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern
dabei zu helfen, Produkte wie Parfüme, Seifen, Cremes, Shampoos, dabei zu helfen, Produkte wie Parfüme, Seifen, Cremes, Shampoos,
Badeschaum, Lippenglanzstifte, Lippenstifte, Make-up, Zahnpasta und Badeschaum, Lippenglanzstifte, Lippenstifte, Make-up, Zahnpasta und
Haarfestiger herzustellen, Haarfestiger herzustellen,
24. Spiel für den Geschmacksinn: ein Spielzeug, dessen Zweck darin 24. Spiel für den Geschmacksinn: ein Spielzeug, dessen Zweck darin
besteht, dass Kinder unter Verwendung von Lebensmittelzutaten wie besteht, dass Kinder unter Verwendung von Lebensmittelzutaten wie
Süßstoffen, Flüssigkeiten, Pulver und Aromen Süßigkeiten oder andere Süßstoffen, Flüssigkeiten, Pulver und Aromen Süßigkeiten oder andere
Gerichte herstellen können, Gerichte herstellen können,
25. Schaden: eine körperliche Verletzung oder jede sonstige 25. Schaden: eine körperliche Verletzung oder jede sonstige
Gesundheitsbeeinträchtigung, auch langfristiger Natur, Gesundheitsbeeinträchtigung, auch langfristiger Natur,
26. Gefahr: mögliche Ursache eines Schadens, 26. Gefahr: mögliche Ursache eines Schadens,
27. Risiko: Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen 27. Risiko: Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen
Schaden verursacht, und Schwere des Schadens, Schaden verursacht, und Schwere des Schadens,
28. zur Verwendung durch... bestimmt: Tatsache, dass Eltern oder 28. zur Verwendung durch... bestimmt: Tatsache, dass Eltern oder
Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und
Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftigerweise davon ausgehen Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftigerweise davon ausgehen
können, dass es zur Verwendung durch Kinder der angegebenen können, dass es zur Verwendung durch Kinder der angegebenen
Altersgruppe bestimmt ist. Altersgruppe bestimmt ist.
Art. 3 - § 1 - Vorliegender Erlass gilt für Spielzeug, mit Ausnahme Art. 3 - § 1 - Vorliegender Erlass gilt für Spielzeug, mit Ausnahme
von: von:
1. Spielplatzgeräten zur öffentlichen Nutzung, 1. Spielplatzgeräten zur öffentlichen Nutzung,
2. Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen 2. Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen
Nutzung, Nutzung,
3. mit Verbrennungsmotoren ausgerüsteten Spielzeugfahrzeugen, 3. mit Verbrennungsmotoren ausgerüsteten Spielzeugfahrzeugen,
4. Spielzeugdampfmaschinen, 4. Spielzeugdampfmaschinen,
5. Schleudern und Steinschleudern. 5. Schleudern und Steinschleudern.
§ 2 - Produkte, die von Kindern unter vierzehn Jahren für den Gebrauch § 2 - Produkte, die von Kindern unter vierzehn Jahren für den Gebrauch
beim Spielen verwendet werden können und im Sinne des vorliegenden beim Spielen verwendet werden können und im Sinne des vorliegenden
Erlasses nicht als Spielzeug gelten, sind in Anlage 1 aufgelistet. Erlasses nicht als Spielzeug gelten, sind in Anlage 1 aufgelistet.
KAPITEL 2 - Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure KAPITEL 2 - Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure
Abschnitt 1 - Pflichten der Hersteller Abschnitt 1 - Pflichten der Hersteller
Art. 4 - § 1 - Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Spielzeuge in Art. 4 - § 1 - Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Spielzeuge in
Verkehr bringen, dass diese gemäß den Anforderungen nach Artikel 10 Verkehr bringen, dass diese gemäß den Anforderungen nach Artikel 10
und Anlage II entworfen und hergestellt wurden. und Anlage II entworfen und hergestellt wurden.
§ 2 - Hersteller erstellen die gemäß Artikel 19 erforderlichen § 2 - Hersteller erstellen die gemäß Artikel 19 erforderlichen
technischen Unterlagen und führen das gemäß Artikel 17 anzuwendende technischen Unterlagen und führen das gemäß Artikel 17 anzuwendende
Konformitätsbewertungsverfahren durch oder haben es durchgeführt. Konformitätsbewertungsverfahren durch oder haben es durchgeführt.
Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Spielzeug den Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Spielzeug den
geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller die in geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller die in
Artikel 13 genannte EG-Konformitätserklärung aus und bringen die Artikel 13 genannte EG-Konformitätserklärung aus und bringen die
CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 15 § 1 an. CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 15 § 1 an.
§ 3 - Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die § 3 - Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die
EG-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des EG-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des
Spielzeugs auf. Spielzeugs auf.
§ 4 - Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets § 4 - Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets
Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am
Entwurf des Spielzeugs oder an seinen Merkmalen und Änderungen der Entwurf des Spielzeugs oder an seinen Merkmalen und Änderungen der
harmonisierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität eines harmonisierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität eines
Spielzeugs verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt. Spielzeugs verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.
Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einem Spielzeug Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einem Spielzeug
ausgehenden Risiken als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der ausgehenden Risiken als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der
Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von in Verkehr Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von in Verkehr
befindlichen Spielzeugen, nehmen Prüfungen vor, führen befindlichen Spielzeugen, nehmen Prüfungen vor, führen
erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der
nichtkonformen Spielzeuge und der Spielzeugrückrufe und halten die nichtkonformen Spielzeuge und der Spielzeugrückrufe und halten die
Händler über jegliche Überwachung auf dem Laufenden. Händler über jegliche Überwachung auf dem Laufenden.
§ 5 - Hersteller gewährleisten, dass ihre Spielzeuge eine Typen-, § 5 - Hersteller gewährleisten, dass ihre Spielzeuge eine Typen-,
Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu
ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder
Art des Spielzeugs nicht möglich ist, dass die erforderlichen Art des Spielzeugs nicht möglich ist, dass die erforderlichen
Informationen auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Informationen auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten
Unterlagen angegeben werden. Unterlagen angegeben werden.
§ 6 - Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen § 6 - Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen
oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder
auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der
Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an. In der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an. In der
Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der
Hersteller kontaktiert werden kann. Hersteller kontaktiert werden kann.
§ 7 - Hersteller gewährleisten, dass dem Spielzeug die § 7 - Hersteller gewährleisten, dass dem Spielzeug die
Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind,
die zur Verfügung gestellt werden in einer Sprache oder Sprachen, die die zur Verfügung gestellt werden in einer Sprache oder Sprachen, die
von den Verbrauchern leicht verstanden werden können, gemäß der von den Verbrauchern leicht verstanden werden können, gemäß der
Entscheidung des Mitgliedstaats, auf dessen Markt es bereitgestellt Entscheidung des Mitgliedstaats, auf dessen Markt es bereitgestellt
werden soll. werden soll.
§ 8 - Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme § 8 - Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme
haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den
einschlägigen Harmonisierungsvorschriften entspricht, ergreifen einschlägigen Harmonisierungsvorschriften entspricht, ergreifen
unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität
dieses Spielzeugs herzustellen und es gegebenenfalls vom Markt zu dieses Spielzeugs herzustellen und es gegebenenfalls vom Markt zu
nehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn nehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn
mit dem Spielzeug Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen mit dem Spielzeug Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt
bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben,
insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen
Korrekturmaßnahmen. Korrekturmaßnahmen.
§ 9 - Hersteller händigen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats § 9 - Hersteller händigen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union auf deren mit Gründen versehenes Verlangen alle der Europäischen Union auf deren mit Gründen versehenes Verlangen alle
Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser
zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, aus, die zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, aus, die
für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Sie für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Sie
kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen
zur Abwendung von Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie zur Abwendung von Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie
in Verkehr gebracht haben. in Verkehr gebracht haben.
Abschnitt 2 - Bevollmächtigte Abschnitt 2 - Bevollmächtigte
Art. 5 - § 1 - Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten Art. 5 - § 1 - Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten
benennen. benennen.
§ 2 - Die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 § 1 und die Erstellung der § 2 - Die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 § 1 und die Erstellung der
technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines
Bevollmächtigten. Bevollmächtigten.
§ 3 - Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des § 3 - Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des
Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem
Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen 1. Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen
Unterlagen für die Überwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Unterlagen für die Überwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn
Jahren nach Inverkehrbringen des Produkts, Jahren nach Inverkehrbringen des Produkts,
2. auf mit Gründen versehenes Verlangen einer zuständigen Behörde 2. auf mit Gründen versehenes Verlangen einer zuständigen Behörde
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union Aushändigung aller eines Mitgliedstaats der Europäischen Union Aushändigung aller
erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der
Konformität eines Spielzeugs an diese Behörde, Konformität eines Spielzeugs an diese Behörde,
3. auf Verlangen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der 3. auf Verlangen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union Kooperation bei allen Maßnahmen zur Ausräumung der Europäischen Union Kooperation bei allen Maßnahmen zur Ausräumung der
Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu ihrem Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu ihrem
Aufgabenbereich gehören. Aufgabenbereich gehören.
Abschnitt 3 - Pflichten der Einführer Abschnitt 3 - Pflichten der Einführer
Art. 6 - § 1 - Einführer bringen nur konformes Spielzeug in Verkehr. Art. 6 - § 1 - Einführer bringen nur konformes Spielzeug in Verkehr.
§ 2 - Bevor sie ein Spielzeug in Verkehr bringen, stellen die § 2 - Bevor sie ein Spielzeug in Verkehr bringen, stellen die
Einführer sicher, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren Einführer sicher, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren
vom Hersteller durchgeführt wurde. vom Hersteller durchgeführt wurde.
Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen
erstellt hat, dass das Spielzeug mit der erforderlichen erstellt hat, dass das Spielzeug mit der erforderlichen
Konformitätskennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen
Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen
von Artikel 4 §§ 5 und 6 erfüllt hat. von Artikel 4 §§ 5 und 6 erfüllt hat.
Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme,
dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach Artikel 10 und dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach Artikel 10 und
Anlage II übereinstimmt, darf er dieses Spielzeug nicht in Verkehr Anlage II übereinstimmt, darf er dieses Spielzeug nicht in Verkehr
bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs hergestellt ist. Wenn bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs hergestellt ist. Wenn
mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer
den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon. den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.
§ 3 - Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen § 3 - Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen
oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem
Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung
oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an. oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an.
§ 4 - Einführer gewährleisten, dass dem Spielzeug die § 4 - Einführer gewährleisten, dass dem Spielzeug die
Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind,
die zur Verfügung gestellt werden in einer Sprache oder Sprachen, die die zur Verfügung gestellt werden in einer Sprache oder Sprachen, die
von den Verbrauchern leicht verstanden werden können, gemäß der von den Verbrauchern leicht verstanden werden können, gemäß der
Entscheidung des Mitgliedstaats, auf dessen Markt es bereitgestellt Entscheidung des Mitgliedstaats, auf dessen Markt es bereitgestellt
werden soll. werden soll.
§ 5 - Solange sich ein Spielzeug in ihrer Verantwortung befindet, § 5 - Solange sich ein Spielzeug in ihrer Verantwortung befindet,
gewährleisten Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen gewährleisten Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen
die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen von Artikel die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen von Artikel
10 und Anlage II nicht beeinträchtigen. 10 und Anlage II nicht beeinträchtigen.
§ 6 - Sofern sie dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden § 6 - Sofern sie dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden
Risiken für angemessen halten, führen Einführer zum Schutz der Risiken für angemessen halten, führen Einführer zum Schutz der
Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichproben bei den in Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichproben bei den in
Verkehr gebrachten Spielzeugen durch, prüfen die Beschwerden und Verkehr gebrachten Spielzeugen durch, prüfen die Beschwerden und
führen erforderlichenfalls ein Register der Beschwerden, der nicht führen erforderlichenfalls ein Register der Beschwerden, der nicht
konformen Spielzeuge und der Spielzeugrückrufe und halten die Händler konformen Spielzeuge und der Spielzeugrückrufe und halten die Händler
über diese Überwachung auf dem Laufenden. über diese Überwachung auf dem Laufenden.
§ 7 - Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme § 7 - Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme
haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den
einschlägigen Harmonisierungsvorschriften entspricht, ergreifen einschlägigen Harmonisierungsvorschriften entspricht, ergreifen
unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität
dieses Spielzeugs herzustellen oder es, wenn dies angemessen ist, dieses Spielzeugs herzustellen oder es, wenn dies angemessen ist,
zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die
Einführer, wenn mit dem Spielzeug Risiken verbunden sind, davon Einführer, wenn mit dem Spielzeug Risiken verbunden sind, davon
unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten,
in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, und in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, und
machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die
Nichtkonformität und alle ergriffenen Korrekturmaßnahmen. Nichtkonformität und alle ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
§ 8 - Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs zehn § 8 - Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs zehn
Jahre lang eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die Jahre lang eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die
Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die
technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können. technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
§ 9 - Einführer händigen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats § 9 - Einführer händigen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union auf deren mit Gründen versehenes Verlangen alle der Europäischen Union auf deren mit Gründen versehenes Verlangen alle
Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser Behörde Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser Behörde
leicht verstanden werden kann, aus, die für den Nachweis der leicht verstanden werden kann, aus, die für den Nachweis der
Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Sie kooperieren mit Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Sie kooperieren mit
dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung
von Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in Verkehr von Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in Verkehr
gebracht haben. gebracht haben.
Abschnitt 4 - Verpflichtungen der Händler Abschnitt 4 - Verpflichtungen der Händler
Art. 7 - § 1 - Händler berücksichtigen die geltenden Anforderungen mit Art. 7 - § 1 - Händler berücksichtigen die geltenden Anforderungen mit
der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Spielzeug auf dem Markt der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Spielzeug auf dem Markt
bereitstellen. bereitstellen.
§ 2 - Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, überprüfen § 2 - Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, überprüfen
Händler, ob das Spielzeug mit der erforderlichen Händler, ob das Spielzeug mit der erforderlichen
Konformitätskennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen
Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen
beigefügt sind, die zur Verfügung gestellt werden in einer Sprache beigefügt sind, die zur Verfügung gestellt werden in einer Sprache
oder Sprachen, die von den Verbrauchern leicht verstanden werden oder Sprachen, die von den Verbrauchern leicht verstanden werden
können, gemäß der Entscheidung des Mitgliedstaats, auf dessen Markt können, gemäß der Entscheidung des Mitgliedstaats, auf dessen Markt
das Spielzeug bereitgestellt werden soll, und ob Hersteller und das Spielzeug bereitgestellt werden soll, und ob Hersteller und
Einführer die Anforderungen von Artikel 4 §§ 5 und 6 beziehungsweise Einführer die Anforderungen von Artikel 4 §§ 5 und 6 beziehungsweise
von Artikel 6 § 3 erfüllt haben. von Artikel 6 § 3 erfüllt haben.
Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass
ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anlage ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anlage
II übereinstimmt, stellt er dieses Spielzeug erst auf dem Markt II übereinstimmt, stellt er dieses Spielzeug erst auf dem Markt
bereit, nachdem er es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung bereit, nachdem er es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung
gebracht hat. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, gebracht hat. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist,
unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer
sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber. sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.
§ 3 - Solange sich ein Spielzeug in ihrer Verantwortung befindet, § 3 - Solange sich ein Spielzeug in ihrer Verantwortung befindet,
gewährleisten Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen gewährleisten Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen
die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen nach Artikel 10 die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen nach Artikel 10
und Anlage II nicht beeinträchtigen. und Anlage II nicht beeinträchtigen.
§ 4 - Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme § 4 - Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme
haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug
nicht den einschlägigen Harmonisierungsvorschriften entspricht, nicht den einschlägigen Harmonisierungsvorschriften entspricht,
stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen
werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es
gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem
unterrichten Händler, wenn mit dem Produkt Risiken verbunden sind, unterrichten Händler, wenn mit dem Produkt Risiken verbunden sind,
unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen
sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und
machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die
Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
§ 5 - Händler händigen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats § 5 - Händler händigen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union auf deren mit Gründen versehenes Verlangen alle der Europäischen Union auf deren mit Gründen versehenes Verlangen alle
Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität
des Spielzeugs erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde des Spielzeugs erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde
auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die
mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben. mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.
Abschnitt 5 - Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch Abschnitt 5 - Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch
für Einführer und Händler gelten für Einführer und Händler gelten
Art. 8 - Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke Art. 8 - Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke
des vorliegenden Erlasses und unterliegt den Verpflichtungen für des vorliegenden Erlasses und unterliegt den Verpflichtungen für
Hersteller gemäß Artikel 4, wenn er ein Spielzeug unter seinem eigenen Hersteller gemäß Artikel 4, wenn er ein Spielzeug unter seinem eigenen
Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf
dem Markt befindliches Spielzeug so verändert, dass die dem Markt befindliches Spielzeug so verändert, dass die
Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden
kann. kann.
Abschnitt 6 - Identifizierung der Wirtschaftsakteure Abschnitt 6 - Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Art. 9 - Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden Art. 9 - Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union auf Verlangen die eines Mitgliedstaats der Europäischen Union auf Verlangen die
Wirtschaftsakteure, Wirtschaftsakteure,
1. von denen sie ein Spielzeug bezogen haben, 1. von denen sie ein Spielzeug bezogen haben,
2. an die sie ein Spielzeug abgegeben haben. 2. an die sie ein Spielzeug abgegeben haben.
Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen im Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen im
Falle des Herstellers zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen und im Falle des Herstellers zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen und im
Falle der anderen Wirtschaftsakteure für einen Zeitraum von zehn Falle der anderen Wirtschaftsakteure für einen Zeitraum von zehn
Jahren nach dem Bezug des Spielzeugs vorlegen können. Jahren nach dem Bezug des Spielzeugs vorlegen können.
KAPITEL 3 - Konformität des Spielzeugs KAPITEL 3 - Konformität des Spielzeugs
Abschnitt 1 - Wesentliche Sicherheitsanforderungen Abschnitt 1 - Wesentliche Sicherheitsanforderungen
Art. 10 - § 1 - Nur solche Spielzeuge werden auf dem Markt Art. 10 - § 1 - Nur solche Spielzeuge werden auf dem Markt
bereitgestellt, die die wesentlichen Sicherheitsanforderungen bereitgestellt, die die wesentlichen Sicherheitsanforderungen
erfüllen, die in § 2 (allgemeine Sicherheitsanforderungen) und in erfüllen, die in § 2 (allgemeine Sicherheitsanforderungen) und in
Anlage II (besondere Sicherheitsanforderungen) festgelegt sind. Anlage II (besondere Sicherheitsanforderungen) festgelegt sind.
§ 2 - Spielzeuge, einschließlich der darin enthaltenen chemischen § 2 - Spielzeuge, einschließlich der darin enthaltenen chemischen
Stoffe, dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und Stoffe, dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und
unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder
Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden. Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden.
Die Fähigkeiten der Benutzer und gegebenenfalls der sie Die Fähigkeiten der Benutzer und gegebenenfalls der sie
Beaufsichtigenden sind insbesondere bei solchen Spielzeugen zu Beaufsichtigenden sind insbesondere bei solchen Spielzeugen zu
berücksichtigen, die zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger berücksichtigen, die zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger
als sechsunddreißig Monaten beziehungsweise andere genau bestimmte als sechsunddreißig Monaten beziehungsweise andere genau bestimmte
Altersgruppen bestimmt sind. Altersgruppen bestimmt sind.
Die auf dem Spielzeug gemäß Artikel 11 § 2 angebrachten Etiketten und Die auf dem Spielzeug gemäß Artikel 11 § 2 angebrachten Etiketten und
die beiliegende Gebrauchsanleitung müssen die Benutzer oder die beiliegende Gebrauchsanleitung müssen die Benutzer oder
Aufsichtspersonen auf die mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren Aufsichtspersonen auf die mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren
und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam
machen. machen.
§ 3 - Auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge müssen die wesentlichen § 3 - Auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge müssen die wesentlichen
Sicherheitsanforderungen während ihrer vorhersehbaren und normalen Sicherheitsanforderungen während ihrer vorhersehbaren und normalen
Gebrauchsdauer erfüllen. Gebrauchsdauer erfüllen.
Abschnitt 2 - Warnhinweise und Information für den Verbraucher Abschnitt 2 - Warnhinweise und Information für den Verbraucher
Art. 11 - § 1 - Wo es für den sicheren Gebrauch angemessen ist, sind Art. 11 - § 1 - Wo es für den sicheren Gebrauch angemessen ist, sind
in Warnhinweisen für die Zwecke von Artikel 10 § 2 geeignete in Warnhinweisen für die Zwecke von Artikel 10 § 2 geeignete
Benutzereinschränkungen gemäß Anlage V Teil A anzugeben. Benutzereinschränkungen gemäß Anlage V Teil A anzugeben.
Für die in Anlage V Teil B aufgeführten Spielzeugkategorien sind die Für die in Anlage V Teil B aufgeführten Spielzeugkategorien sind die
dort wiedergegebenen Warnhinweise zu verwenden. Die in Anlage V Teil B dort wiedergegebenen Warnhinweise zu verwenden. Die in Anlage V Teil B
Nr. 2 bis 10 wiedergegebenen Warnhinweise werden mit dem dortigen Nr. 2 bis 10 wiedergegebenen Warnhinweise werden mit dem dortigen
Wortlaut verwendet. Wortlaut verwendet.
Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anlage V Teil Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anlage V Teil
B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen,
Abmessungen und Eigenschaften widersprechen. Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.
§ 2 - Der Hersteller bringt die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht § 2 - Der Hersteller bringt die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht
lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem
fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung an und, falls fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung an und, falls
erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung. Bei ohne erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung. Bei ohne
Verpackung verkauften kleinen Spielzeugen ist der geeignete Verpackung verkauften kleinen Spielzeugen ist der geeignete
Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen. Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen.
Die Warnhinweise beginnen mit dem Wort "Achtung". Die Warnhinweise beginnen mit dem Wort "Achtung".
Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche
Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der
Benutzer, und die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anlage V, Benutzer, und die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anlage V,
sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den
Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem
Online-Kauf. Online-Kauf.
§ 3 - Warnhinweise, Sicherheitshinweise, Etikettierung und § 3 - Warnhinweise, Sicherheitshinweise, Etikettierung und
Gebrauchsanleitung, die Spielzeug beigefügt sind, das auf dem Gebrauchsanleitung, die Spielzeug beigefügt sind, das auf dem
belgischen Markt bereitgestellt werden soll, sind mindestens in der belgischen Markt bereitgestellt werden soll, sind mindestens in der
Sprache oder den Sprachen des Sprachgebiets abzufassen, in dem das Sprache oder den Sprachen des Sprachgebiets abzufassen, in dem das
Spielzeug bereitgestellt werden soll. Spielzeug bereitgestellt werden soll.
Abschnitt 3 - Konformitätsvermutung Abschnitt 3 - Konformitätsvermutung
Art. 12 - Bei Spielzeugen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen Art. 12 - Bei Spielzeugen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen
davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den Anforderungen nach davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den Anforderungen nach
Artikel 10 und Anlage II vermutet, die von den betreffenden Normen Artikel 10 und Anlage II vermutet, die von den betreffenden Normen
oder Teilen davon abgedeckt sind. oder Teilen davon abgedeckt sind.
Abschnitt 4 - EG-Konformitätserklärung Abschnitt 4 - EG-Konformitätserklärung
Art. 13 - § 1 - Die EG-Konformitätserklärung besagt, dass die Art. 13 - § 1 - Die EG-Konformitätserklärung besagt, dass die
Erfüllung der in Artikel 10 und Anlage II genannten Anforderungen Erfüllung der in Artikel 10 und Anlage II genannten Anforderungen
nachgewiesen wurde. nachgewiesen wurde.
§ 2 - Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die in Anlage § 2 - Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die in Anlage
III zu vorliegendem Erlass und den einschlägigen Modulen des Anhangs III zu vorliegendem Erlass und den einschlägigen Modulen des Anhangs
II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG angegebenen Elemente und wird auf II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG angegebenen Elemente und wird auf
dem neuesten Stand gehalten. Die EG-Konformitätserklärung entspricht dem neuesten Stand gehalten. Die EG-Konformitätserklärung entspricht
in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage III zu vorliegendem Erlass. Sie in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage III zu vorliegendem Erlass. Sie
wird mindestens in Französisch, Niederländisch oder Deutsch verfasst wird mindestens in Französisch, Niederländisch oder Deutsch verfasst
oder übersetzt. oder übersetzt.
§ 3 - Mit der Ausstellung der EG-Konformitätserklärung übernimmt der § 3 - Mit der Ausstellung der EG-Konformitätserklärung übernimmt der
Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs. Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs.
Abschnitt 5 - Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung Abschnitt 5 - Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
Art. 14 - § 1 - Auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge müssen die Art. 14 - § 1 - Auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge müssen die
CE-Kennzeichnung tragen. CE-Kennzeichnung tragen.
§ 2 - Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß § 2 - Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß
Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für
die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der
Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
339/93 des Rates. 339/93 des Rates.
§ 3 - Bei Spielzeugen, die die CE-Kennzeichnung tragen, wird § 3 - Bei Spielzeugen, die die CE-Kennzeichnung tragen, wird
angenommen, dass sie dem vorliegenden Erlass entsprechen. angenommen, dass sie dem vorliegenden Erlass entsprechen.
§ 4 - Spielzeuge, die keine CE-Kennzeichnung tragen oder auch sonst § 4 - Spielzeuge, die keine CE-Kennzeichnung tragen oder auch sonst
dem vorliegenden Erlass nicht entsprechen, dürfen auf Handelsmessen dem vorliegenden Erlass nicht entsprechen, dürfen auf Handelsmessen
und Ausstellungen ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihnen und Ausstellungen ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihnen
beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass sie dem vorliegenden Erlass beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass sie dem vorliegenden Erlass
nicht entsprechen und dass sie erst dann in der Gemeinschaft nicht entsprechen und dass sie erst dann in der Gemeinschaft
bereitgestellt werden, wenn sie mit den Anforderungen in Einklang bereitgestellt werden, wenn sie mit den Anforderungen in Einklang
gebracht wurden. gebracht wurden.
Abschnitt 6 - Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der Abschnitt 6 - Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der
CE-Kennzeichnung CE-Kennzeichnung
Art. 15 - § 1 - Die CE-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar, lesbar und Art. 15 - § 1 - Die CE-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar, lesbar und
dauerhaft auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett oder der dauerhaft auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett oder der
Verpackung anzubringen. Bei kleinen Spielzeugen und Spielzeugen, die Verpackung anzubringen. Bei kleinen Spielzeugen und Spielzeugen, die
aus kleinen Teilen bestehen, kann die CE-Kennzeichnung wahlweise auf aus kleinen Teilen bestehen, kann die CE-Kennzeichnung wahlweise auf
einem Etikett oder einem Beipackzettel angebracht werden. Ist dies einem Etikett oder einem Beipackzettel angebracht werden. Ist dies
beim Verkauf von Spielzeugen mit warentragenden beim Verkauf von Spielzeugen mit warentragenden
Theken-Präsentationsverpackungen technisch nicht möglich, und wurde Theken-Präsentationsverpackungen technisch nicht möglich, und wurde
die Theken-Präsentationsverpackung ursprünglich als Verpackung des die Theken-Präsentationsverpackung ursprünglich als Verpackung des
Spielzeugs verwendet, so ist die Information an der Spielzeugs verwendet, so ist die Information an der
Präsentationsverpackung anzubringen. Präsentationsverpackung anzubringen.
Ist die CE-Kennzeichnung eines verpackten Spielzeugs von außen nicht Ist die CE-Kennzeichnung eines verpackten Spielzeugs von außen nicht
erkennbar, so ist sie wenigstens auf der Verpackung anzubringen. erkennbar, so ist sie wenigstens auf der Verpackung anzubringen.
§ 2 - Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des § 2 - Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des
Spielzeugs angebracht. Danach kann ein Piktogramm oder ein anderes Spielzeugs angebracht. Danach kann ein Piktogramm oder ein anderes
Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere
Verwendung angibt. Verwendung angibt.
KAPITEL 4 - Konformitätsbewertung KAPITEL 4 - Konformitätsbewertung
Abschnitt 1 - Sicherheitsbewertungen Abschnitt 1 - Sicherheitsbewertungen
Art. 16 - Hersteller führen vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs Art. 16 - Hersteller führen vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs
eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen, eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen,
elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren,
die von dem Spielzeug ausgehen können, und eine Bewertung der die von dem Spielzeug ausgehen können, und eine Bewertung der
möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren durch. möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren durch.
Abschnitt 2 - Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren Abschnitt 2 - Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren
Art. 17 - § 1 - Bevor Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt Art. 17 - § 1 - Bevor Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt
bereitstellen, müssen sie die in den Paragraphen 2 und 3 angegebenen bereitstellen, müssen sie die in den Paragraphen 2 und 3 angegebenen
Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, um nachzuweisen, dass das Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, um nachzuweisen, dass das
Spielzeug die Anforderungen nach Artikel 10 und Anlage II erfüllt. Spielzeug die Anforderungen nach Artikel 10 und Anlage II erfüllt.
§ 2 - Hat ein Hersteller die harmonisierten Normen, deren Fundstelle § 2 - Hat ein Hersteller die harmonisierten Normen, deren Fundstelle
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist und die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist und die
alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug
abdecken, angewendet, so wendet der Hersteller das Verfahren der abdecken, angewendet, so wendet der Hersteller das Verfahren der
internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang II Modul A des Beschlusses internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang II Modul A des Beschlusses
Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von
Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates an. Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates an.
§ 3 - Das Spielzeug wird in folgenden Fällen der EG-Baumusterprüfung § 3 - Das Spielzeug wird in folgenden Fällen der EG-Baumusterprüfung
gemäß Artikel 18 in Verbindung mit dem Verfahren der Konformität mit gemäß Artikel 18 in Verbindung mit dem Verfahren der Konformität mit
der Bauart nach Anhang II Modul C des vorerwähnten Beschlusses Nr. der Bauart nach Anhang II Modul C des vorerwähnten Beschlusses Nr.
768/2008/EG unterzogen: 768/2008/EG unterzogen:
1. wenn keine harmonisierten Normen, deren Fundstelle im Amtsblatt der 1. wenn keine harmonisierten Normen, deren Fundstelle im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht worden ist und die alle Europäischen Union veröffentlicht worden ist und die alle
einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken,
existieren, existieren,
2. wenn die in Nr. 1 genannten harmonisierten Normen existieren, der 2. wenn die in Nr. 1 genannten harmonisierten Normen existieren, der
Hersteller sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat, Hersteller sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat,
3. wenn die in Nr. 1 genannten harmonisierten Normen oder eine 3. wenn die in Nr. 1 genannten harmonisierten Normen oder eine
harmonisierte Norm nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden ist, harmonisierte Norm nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden ist,
4. wenn der Hersteller der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, 4. wenn der Hersteller der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung,
Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung
durch Dritte erfordern. durch Dritte erfordern.
Abschnitt 3 - EG-Baumusterprüfung Abschnitt 3 - EG-Baumusterprüfung
Art. 18 - § 1 - Bei der Beantragung der EG-Baumusterprüfung, der Art. 18 - § 1 - Bei der Beantragung der EG-Baumusterprüfung, der
Durchführung dieser Prüfung und der Ausstellung der Durchführung dieser Prüfung und der Ausstellung der
EG-Baumusterprüfbescheinigung ist nach den Verfahren des Anhangs II EG-Baumusterprüfbescheinigung ist nach den Verfahren des Anhangs II
Modul B des vorerwähnten Beschlusses Nr. 768/2008/EG vorzugehen. Modul B des vorerwähnten Beschlusses Nr. 768/2008/EG vorzugehen.
Die EG-Baumusterprüfung ist gemäß den Vorgaben von Modul B Nummer 2 Die EG-Baumusterprüfung ist gemäß den Vorgaben von Modul B Nummer 2
zweiter Gedankenstrich durchzuführen. zweiter Gedankenstrich durchzuführen.
Zusätzlich zu diesen Bestimmungen finden die Bestimmungen der Zusätzlich zu diesen Bestimmungen finden die Bestimmungen der
Paragraphen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels ebenfalls Anwendung. Paragraphen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels ebenfalls Anwendung.
§ 2 - Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung muss eine Beschreibung des § 2 - Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung muss eine Beschreibung des
Spielzeugs und die Angabe des Ortes der Herstellung einschließlich der Spielzeugs und die Angabe des Ortes der Herstellung einschließlich der
Anschrift enthalten. Anschrift enthalten.
§ 3 - Führt eine gemäß den Vorschriften über die Notifizierung von § 3 - Führt eine gemäß den Vorschriften über die Notifizierung von
Konformitätsbewertungsstellen notifizierte Konformitätsbewertungsstellen notifizierte
Konformitätsbewertungsstelle (nachstehend "notifizierte Stelle" Konformitätsbewertungsstelle (nachstehend "notifizierte Stelle"
genannt) die EG-Baumusterprüfung durch, so bewertet sie nötigenfalls genannt) die EG-Baumusterprüfung durch, so bewertet sie nötigenfalls
gemeinsam mit dem Hersteller die vom Hersteller gemäß Artikel 16 gemeinsam mit dem Hersteller die vom Hersteller gemäß Artikel 16
durchgeführte Analyse der von dem Spielzeug ausgehenden Gefahren. durchgeführte Analyse der von dem Spielzeug ausgehenden Gefahren.
§ 4 - Die EG-Baumusterprüfbescheinigung enthält einen Verweis auf die § 4 - Die EG-Baumusterprüfbescheinigung enthält einen Verweis auf die
Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von
Spielzeug, ein farbiges Bild und eine klare Beschreibung des Spielzeug, ein farbiges Bild und eine klare Beschreibung des
Spielzeugs einschließlich seiner Abmessungen sowie eine Liste der Spielzeugs einschließlich seiner Abmessungen sowie eine Liste der
durchgeführten Prüfungen mit einem Verweis auf den jeweiligen durchgeführten Prüfungen mit einem Verweis auf den jeweiligen
Prüfbericht. Prüfbericht.
Die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist bei Bedarf jederzeit zu Die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist bei Bedarf jederzeit zu
überprüfen, insbesondere bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der überprüfen, insbesondere bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der
Rohstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs, wenigstens aber alle Rohstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs, wenigstens aber alle
fünf Jahre. fünf Jahre.
Die EG-Baumusterprüfbescheinigung wird zurückgezogen, falls das Die EG-Baumusterprüfbescheinigung wird zurückgezogen, falls das
Spielzeug die Anforderungen nach Artikel 10 und Anlage II nicht mehr Spielzeug die Anforderungen nach Artikel 10 und Anlage II nicht mehr
erfüllt. erfüllt.
Notifizierte Stellen stellen keine EG-Baumusterprüfbescheinigung für Notifizierte Stellen stellen keine EG-Baumusterprüfbescheinigung für
Spielzeuge aus, für die eine Bescheinigung versagt oder zurückgezogen Spielzeuge aus, für die eine Bescheinigung versagt oder zurückgezogen
worden ist. worden ist.
§ 5 - Die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr betreffend die § 5 - Die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr betreffend die
EG-Baumusterprüfverfahren werden mindestens in Französisch, EG-Baumusterprüfverfahren werden mindestens in Französisch,
Niederländisch oder Deutsch oder in einer Sprache verfasst, die von Niederländisch oder Deutsch oder in einer Sprache verfasst, die von
der notifizierten Stelle, die die EG-Baumusterprüfung durchführt, der notifizierten Stelle, die die EG-Baumusterprüfung durchführt,
akzeptiert wird. akzeptiert wird.
Abschnitt 4 - Technische Unterlagen Abschnitt 4 - Technische Unterlagen
Art. 19 - § 1 - Die in Artikel 4 § 2 erwähnten technischen Unterlagen Art. 19 - § 1 - Die in Artikel 4 § 2 erwähnten technischen Unterlagen
müssen alle sachdienlichen Angaben über die Mittel, mit denen müssen alle sachdienlichen Angaben über die Mittel, mit denen
Hersteller sicherstellen, dass die Spielzeuge die Anforderungen nach Hersteller sicherstellen, dass die Spielzeuge die Anforderungen nach
Artikel 10 und Anlage II erfüllen, und insbesondere die in Anlage IV Artikel 10 und Anlage II erfüllen, und insbesondere die in Anlage IV
aufgeführten Unterlagen enthalten. aufgeführten Unterlagen enthalten.
§ 2 - Vorbehaltlich der Bestimmung von Artikel 18 § 5 werden die § 2 - Vorbehaltlich der Bestimmung von Artikel 18 § 5 werden die
technischen Unterlagen in mindestens einer der Amtssprachen der technischen Unterlagen in mindestens einer der Amtssprachen der
Gemeinschaft abgefasst. Gemeinschaft abgefasst.
§ 3 - Auf mit Gründen versehenes Verlangen der § 3 - Auf mit Gründen versehenes Verlangen der
Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
legt der Hersteller eine Übersetzung der maßgeblichen Teile der legt der Hersteller eine Übersetzung der maßgeblichen Teile der
technischen Unterlagen in der Sprache des jeweiligen Mitgliedstaats technischen Unterlagen in der Sprache des jeweiligen Mitgliedstaats
vor. vor.
Wenn eine Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats der Wenn eine Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union die technischen Unterlagen oder eine Übersetzung Europäischen Union die technischen Unterlagen oder eine Übersetzung
von Teilen davon von einem Hersteller anfordert, kann sie dafür eine von Teilen davon von einem Hersteller anfordert, kann sie dafür eine
Frist von in der Regel dreißig Tagen setzen, sofern nicht eine kürzere Frist von in der Regel dreißig Tagen setzen, sofern nicht eine kürzere
Frist gerechtfertigt ist, weil ein ernstes und unmittelbares Risiko Frist gerechtfertigt ist, weil ein ernstes und unmittelbares Risiko
vorliegt. vorliegt.
§ 4 - Kommt ein Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß den § 4 - Kommt ein Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß den
Paragraphen 1, 2 und 3 nicht nach, so kann die Paragraphen 1, 2 und 3 nicht nach, so kann die
Marktüberwachungsbehörde von ihm verlangen, dass er auf eigene Kosten Marktüberwachungsbehörde von ihm verlangen, dass er auf eigene Kosten
und innerhalb einer bestimmten Frist von einer notifizierten Stelle und innerhalb einer bestimmten Frist von einer notifizierten Stelle
eine Prüfung durchführen lässt, um die Einhaltung der harmonisierten eine Prüfung durchführen lässt, um die Einhaltung der harmonisierten
Normen und die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu Normen und die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu
überprüfen. überprüfen.
KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 20 - Der Königliche Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit Art. 20 - Der Königliche Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit
von Spielzeug, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. August von Spielzeug, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. August
2002 und 30. Dezember 2009, wird am 20. Juli 2011 aufgehoben, mit 2002 und 30. Dezember 2009, wird am 20. Juli 2011 aufgehoben, mit
Ausnahme von Artikel 2 Absatz 1 und Anlage II Teil II "Chemische Ausnahme von Artikel 2 Absatz 1 und Anlage II Teil II "Chemische
Merkmale" Abschnitt 3 "Besondere Risiken", die am 20. Juli 2013 Merkmale" Abschnitt 3 "Besondere Risiken", die am 20. Juli 2013
aufgehoben werden. aufgehoben werden.
Art. 21 - Spielzeug, das dem Königlichen Erlass vom 4. März 2002 über Art. 21 - Spielzeug, das dem Königlichen Erlass vom 4. März 2002 über
die Sicherheit von Spielzeug entspricht und vor dem 20. Juli 2011 in die Sicherheit von Spielzeug entspricht und vor dem 20. Juli 2011 in
Verkehr gebracht wurde, kann weiterhin auf dem Markt bereitgestellt Verkehr gebracht wurde, kann weiterhin auf dem Markt bereitgestellt
werden. werden.
Spielzeug, das dem vorliegenden Erlass entspricht, außer was die Spielzeug, das dem vorliegenden Erlass entspricht, außer was die
Anforderungen in Anlage II Teil III "Chemische Eigenschaften" Anforderungen in Anlage II Teil III "Chemische Eigenschaften"
betrifft, kann weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden, sofern betrifft, kann weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden, sofern
die Anforderungen in Anlage II Teil II "Besondere Risiken" Abschnitt 3 die Anforderungen in Anlage II Teil II "Besondere Risiken" Abschnitt 3
"Chemische Merkmale" des Königlichen Erlasses vom 4. März 2002 über "Chemische Merkmale" des Königlichen Erlasses vom 4. März 2002 über
die Sicherheit von Spielzeug erfüllt sind und es vor dem 20. Juli 2013 die Sicherheit von Spielzeug erfüllt sind und es vor dem 20. Juli 2013
in Verkehr gebracht wurde. in Verkehr gebracht wurde.
Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am 20. Juli 2011 in Kraft. Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am 20. Juli 2011 in Kraft.
Art. 23 - Der für den Schutz der Verbrauchersicherheit zuständige Art. 23 - Der für den Schutz der Verbrauchersicherheit zuständige
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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