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Koninklijk besluit betreffende de veiligheid van speelgoed. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal relatif à la sécurité des jouets. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
19 JANUARI 2011. - Koninklijk besluit betreffende de veiligheid van | 19 JANVIER 2011. - Arrêté royal relatif à la sécurité des jouets. - |
speelgoed. - Officieuze coördinatie in het Duits | Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 19 januari 2011 betreffende de veiligheid | allemande de l'arrêté royal du 19 janvier 2011 relatif à la sécurité |
van speelgoed (Belgisch Staatsblad van 10 februari 2011), zoals het | des jouets (Moniteur belge du 10 février 2011), tel qu'il a été |
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | modifié successivement par : |
- het koninklijk besluit van 7 september 2012 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 7 septembre 2012 modifiant l'arrêté royal du 19 |
koninklijk besluit van 19 januari 2011 betreffende de veiligheid van | janvier 2011 relatif à la sécurité des jouets (Moniteur belge du 24 |
speelgoed (Belgisch Staatsblad van 24 september 2012); | septembre 2012); |
- het koninklijk besluit van 24 maart 2015 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 24 mars 2015 modifiant l'arrêté royal du 19 |
koninklijk besluit van 19 januari 2011 betreffende de veiligheid van | janvier 2011 relatif à la sécurité des jouets (Moniteur belge du 13 |
speelgoed (Belgisch Staatsblad van 13 april 2015); | avril 2015); |
- het koninklijk besluit van 24 november 2016 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 24 novembre 2016 modifiant l'arrêté royal du 19 |
koninklijk besluit van 19 januari 2011 betreffende de veiligheid van | janvier 2011 relatif à la sécurité des jouets (Moniteur belge du 29 |
speelgoed (Belgisch Staatsblad van 29 december 2016). | décembre 2016). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
19. JANUAR 2011 - Königlicher Erlass über die Sicherheit von Spielzeug | 19. JANUAR 2011 - Königlicher Erlass über die Sicherheit von Spielzeug |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2009/48/EG des | Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2009/48/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die |
Sicherheit von Spielzeug teilweise um. | Sicherheit von Spielzeug teilweise um. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Spielzeug: Produkt, das - ausschließlich oder nicht ausschließlich | 1. Spielzeug: Produkt, das - ausschließlich oder nicht ausschließlich |
- dazu bestimmt oder gestaltet ist, von Kindern unter vierzehn Jahren | - dazu bestimmt oder gestaltet ist, von Kindern unter vierzehn Jahren |
für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden, | für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden, |
2. Bereitstellung auf dem Markt: entgeltliche oder unentgeltliche | 2. Bereitstellung auf dem Markt: entgeltliche oder unentgeltliche |
Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung | Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung |
auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, | auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, |
3. Inverkehrbringen: erstmalige Bereitstellung eines Spielzeugs auf | 3. Inverkehrbringen: erstmalige Bereitstellung eines Spielzeugs auf |
dem Gemeinschaftsmarkt, | dem Gemeinschaftsmarkt, |
4. Hersteller: natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug | 4. Hersteller: natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug |
herstellt beziehungsweise entwickelt oder herstellen lässt und dieses | herstellt beziehungsweise entwickelt oder herstellen lässt und dieses |
Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke | Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke |
vermarktet, | vermarktet, |
5. Bevollmächtigter: in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder | 5. Bevollmächtigter: in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder |
juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt | juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt |
wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, | wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, |
6. Einführer: in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder | 6. Einführer: in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder |
juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Drittstaat auf dem | juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Drittstaat auf dem |
Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt, | Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt, |
7. Händler: natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die | 7. Händler: natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die |
ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers | ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers |
oder des Einführers, | oder des Einführers, |
8. Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und | 8. Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und |
Händler, | Händler, |
9. harmonisierte Norm: nationale Norm eines Mitgliedstaats der | 9. harmonisierte Norm: nationale Norm eines Mitgliedstaats der |
Europäischen Union, die die Umsetzung einer europäischen Norm ist, für | Europäischen Union, die die Umsetzung einer europäischen Norm ist, für |
die die Europäische Kommission einer europäischen Normungsorganisation | die die Europäische Kommission einer europäischen Normungsorganisation |
ein Mandat erteilt hat und deren Fundstelle im Amtsblatt der | ein Mandat erteilt hat und deren Fundstelle im Amtsblatt der |
Europäischen Union veröffentlicht worden ist. Die Fundstellen der | Europäischen Union veröffentlicht worden ist. Die Fundstellen der |
belgischen Normen, die diese Bestimmung erfüllen, werden im Belgischen | belgischen Normen, die diese Bestimmung erfüllen, werden im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht, | Staatsblatt veröffentlicht, |
10. Harmonisierungsvorschriften: direkt anwendbare europäische | 10. Harmonisierungsvorschriften: direkt anwendbare europäische |
Vorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung | Vorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung |
von Produkten oder nationale Vorschriften zur Umsetzung von | von Produkten oder nationale Vorschriften zur Umsetzung von |
europäischen Vorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die | europäischen Vorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die |
Vermarktung von Produkten, | Vermarktung von Produkten, |
11. Akkreditierung: Akkreditierung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. | 11. Akkreditierung: Akkreditierung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. |
765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 | 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 |
über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im | über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im |
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der | Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der |
Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, | Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, |
12. Konformitätsbewertung: Verfahren zur Bewertung, ob spezifische | 12. Konformitätsbewertung: Verfahren zur Bewertung, ob spezifische |
Anforderungen an ein Spielzeug erfüllt worden sind, | Anforderungen an ein Spielzeug erfüllt worden sind, |
13. Konformitätsbewertungsstelle: eine Stelle, die | 13. Konformitätsbewertungsstelle: eine Stelle, die |
Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, | Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, |
Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt, | Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt, |
14. Marktüberwachung: von den Behörden durchgeführte Tätigkeiten und | 14. Marktüberwachung: von den Behörden durchgeführte Tätigkeiten und |
von ihnen getroffene Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, | von ihnen getroffene Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, |
dass Spielzeug mit den Anforderungen der einschlägigen | dass Spielzeug mit den Anforderungen der einschlägigen |
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmt und | Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmt und |
keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im | keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im |
öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellt, | öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellt, |
15. CE-Kennzeichnung: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, | 15. CE-Kennzeichnung: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, |
dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den | dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den |
Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung | Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung |
festgelegt sind, | festgelegt sind, |
16. funktionelles Produkt: ein Produkt, das auf die gleiche Art und | 16. funktionelles Produkt: ein Produkt, das auf die gleiche Art und |
Weise wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Anlage funktioniert und | Weise wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Anlage funktioniert und |
benutzt wird, die zum Gebrauch durch Erwachsene bestimmt sind, und bei | benutzt wird, die zum Gebrauch durch Erwachsene bestimmt sind, und bei |
dem es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen | dem es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen |
Produkts oder Gerätes beziehungsweise einer derartigen Anlage handeln | Produkts oder Gerätes beziehungsweise einer derartigen Anlage handeln |
kann, | kann, |
17. funktionelles Spielzeug: ein Spielzeug, das dieselben Funktionen | 17. funktionelles Spielzeug: ein Spielzeug, das dieselben Funktionen |
erfüllt und so benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine | erfüllt und so benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine |
Einrichtung, die zum Gebrauch für Erwachsene bestimmt sind, und bei | Einrichtung, die zum Gebrauch für Erwachsene bestimmt sind, und bei |
dem es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen | dem es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen |
Produkts oder Gerätes beziehungsweise einer derartigen Einrichtung | Produkts oder Gerätes beziehungsweise einer derartigen Einrichtung |
handeln kann, | handeln kann, |
18. Wasserspielzeug: ein Spielzeug, das zur Benutzung im flachen | 18. Wasserspielzeug: ein Spielzeug, das zur Benutzung im flachen |
Wasser bestimmt und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu | Wasser bestimmt und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu |
tragen oder über Wasser zu halten, | tragen oder über Wasser zu halten, |
19. bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit: repräsentative | 19. bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit: repräsentative |
Betriebsgeschwindigkeit, die ein Spielzeug aufgrund seiner Bauart | Betriebsgeschwindigkeit, die ein Spielzeug aufgrund seiner Bauart |
erreichen kann, | erreichen kann, |
20. Aktivitätsspielzeug: ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, | 20. Aktivitätsspielzeug: ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, |
dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das | dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das |
für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, | für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, |
Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder | Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder |
eine Kombination dieser Tätigkeiten, | eine Kombination dieser Tätigkeiten, |
21. chemisches Spielzeug: ein Spielzeug, das für den direkten Umgang | 21. chemisches Spielzeug: ein Spielzeug, das für den direkten Umgang |
mit chemischen Stoffen und Gemischen und eine altersgemäße Verwendung | mit chemischen Stoffen und Gemischen und eine altersgemäße Verwendung |
unter der Aufsicht von Erwachsenen bestimmt ist, | unter der Aufsicht von Erwachsenen bestimmt ist, |
22. Brettspiel für den Geruchsinn: ein Spielzeug, dessen Zweck darin | 22. Brettspiel für den Geruchsinn: ein Spielzeug, dessen Zweck darin |
besteht, einem Kind dabei zu helfen, die Erkennung verschiedener | besteht, einem Kind dabei zu helfen, die Erkennung verschiedener |
Gerüche oder Düfte zu erlernen, | Gerüche oder Düfte zu erlernen, |
23. Kosmetikkoffer: ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern | 23. Kosmetikkoffer: ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern |
dabei zu helfen, Produkte wie Parfüme, Seifen, Cremes, Shampoos, | dabei zu helfen, Produkte wie Parfüme, Seifen, Cremes, Shampoos, |
Badeschaum, Lippenglanzstifte, Lippenstifte, Make-up, Zahnpasta und | Badeschaum, Lippenglanzstifte, Lippenstifte, Make-up, Zahnpasta und |
Haarfestiger herzustellen, | Haarfestiger herzustellen, |
24. Spiel für den Geschmacksinn: ein Spielzeug, dessen Zweck darin | 24. Spiel für den Geschmacksinn: ein Spielzeug, dessen Zweck darin |
besteht, dass Kinder unter Verwendung von Lebensmittelzutaten wie | besteht, dass Kinder unter Verwendung von Lebensmittelzutaten wie |
Süßstoffen, Flüssigkeiten, Pulver und Aromen Süßigkeiten oder andere | Süßstoffen, Flüssigkeiten, Pulver und Aromen Süßigkeiten oder andere |
Gerichte herstellen können, | Gerichte herstellen können, |
25. Schaden: eine körperliche Verletzung oder jede sonstige | 25. Schaden: eine körperliche Verletzung oder jede sonstige |
Gesundheitsbeeinträchtigung, auch langfristiger Natur, | Gesundheitsbeeinträchtigung, auch langfristiger Natur, |
26. Gefahr: mögliche Ursache eines Schadens, | 26. Gefahr: mögliche Ursache eines Schadens, |
27. Risiko: Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen | 27. Risiko: Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen |
Schaden verursacht, und Schwere des Schadens, | Schaden verursacht, und Schwere des Schadens, |
28. zur Verwendung durch... bestimmt: Tatsache, dass Eltern oder | 28. zur Verwendung durch... bestimmt: Tatsache, dass Eltern oder |
Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und | Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und |
Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftigerweise davon ausgehen | Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftigerweise davon ausgehen |
können, dass es zur Verwendung durch Kinder der angegebenen | können, dass es zur Verwendung durch Kinder der angegebenen |
Altersgruppe bestimmt ist. | Altersgruppe bestimmt ist. |
Art. 3 - § 1 - Vorliegender Erlass gilt für Spielzeug, mit Ausnahme | Art. 3 - § 1 - Vorliegender Erlass gilt für Spielzeug, mit Ausnahme |
von: | von: |
1. Spielplatzgeräten zur öffentlichen Nutzung, | 1. Spielplatzgeräten zur öffentlichen Nutzung, |
2. Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen | 2. Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen |
Nutzung, | Nutzung, |
3. mit Verbrennungsmotoren ausgerüsteten Spielzeugfahrzeugen, | 3. mit Verbrennungsmotoren ausgerüsteten Spielzeugfahrzeugen, |
4. Spielzeugdampfmaschinen, | 4. Spielzeugdampfmaschinen, |
5. Schleudern und Steinschleudern. | 5. Schleudern und Steinschleudern. |
§ 2 - Produkte, die von Kindern unter vierzehn Jahren für den Gebrauch | § 2 - Produkte, die von Kindern unter vierzehn Jahren für den Gebrauch |
beim Spielen verwendet werden können und im Sinne des vorliegenden | beim Spielen verwendet werden können und im Sinne des vorliegenden |
Erlasses nicht als Spielzeug gelten, sind in Anlage 1 aufgelistet. | Erlasses nicht als Spielzeug gelten, sind in Anlage 1 aufgelistet. |
KAPITEL 2 - Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure | KAPITEL 2 - Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure |
Abschnitt 1 - Pflichten der Hersteller | Abschnitt 1 - Pflichten der Hersteller |
Art. 4 - § 1 - Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Spielzeuge in | Art. 4 - § 1 - Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Spielzeuge in |
Verkehr bringen, dass diese gemäß den Anforderungen nach Artikel 10 | Verkehr bringen, dass diese gemäß den Anforderungen nach Artikel 10 |
und Anlage II entworfen und hergestellt wurden. | und Anlage II entworfen und hergestellt wurden. |
§ 2 - Hersteller erstellen die gemäß Artikel 19 erforderlichen | § 2 - Hersteller erstellen die gemäß Artikel 19 erforderlichen |
technischen Unterlagen und führen das gemäß Artikel 17 anzuwendende | technischen Unterlagen und führen das gemäß Artikel 17 anzuwendende |
Konformitätsbewertungsverfahren durch oder haben es durchgeführt. | Konformitätsbewertungsverfahren durch oder haben es durchgeführt. |
Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Spielzeug den | Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Spielzeug den |
geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller die in | geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller die in |
Artikel 13 genannte EG-Konformitätserklärung aus und bringen die | Artikel 13 genannte EG-Konformitätserklärung aus und bringen die |
CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 15 § 1 an. | CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 15 § 1 an. |
§ 3 - Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die | § 3 - Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die |
EG-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des | EG-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des |
Spielzeugs auf. | Spielzeugs auf. |
§ 4 - Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets | § 4 - Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets |
Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am | Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am |
Entwurf des Spielzeugs oder an seinen Merkmalen und Änderungen der | Entwurf des Spielzeugs oder an seinen Merkmalen und Änderungen der |
harmonisierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität eines | harmonisierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität eines |
Spielzeugs verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt. | Spielzeugs verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt. |
Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einem Spielzeug | Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einem Spielzeug |
ausgehenden Risiken als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der | ausgehenden Risiken als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der |
Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von in Verkehr | Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von in Verkehr |
befindlichen Spielzeugen, nehmen Prüfungen vor, führen | befindlichen Spielzeugen, nehmen Prüfungen vor, führen |
erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der | erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der |
nichtkonformen Spielzeuge und der Spielzeugrückrufe und halten die | nichtkonformen Spielzeuge und der Spielzeugrückrufe und halten die |
Händler über jegliche Überwachung auf dem Laufenden. | Händler über jegliche Überwachung auf dem Laufenden. |
§ 5 - Hersteller gewährleisten, dass ihre Spielzeuge eine Typen-, | § 5 - Hersteller gewährleisten, dass ihre Spielzeuge eine Typen-, |
Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu | Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu |
ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder | ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder |
Art des Spielzeugs nicht möglich ist, dass die erforderlichen | Art des Spielzeugs nicht möglich ist, dass die erforderlichen |
Informationen auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten | Informationen auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten |
Unterlagen angegeben werden. | Unterlagen angegeben werden. |
§ 6 - Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen | § 6 - Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen |
oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder | oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder |
auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der | auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der |
Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an. In der | Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an. In der |
Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der | Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der |
Hersteller kontaktiert werden kann. | Hersteller kontaktiert werden kann. |
§ 7 - Hersteller gewährleisten, dass dem Spielzeug die | § 7 - Hersteller gewährleisten, dass dem Spielzeug die |
Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, | Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, |
die zur Verfügung gestellt werden in einer Sprache oder Sprachen, die | die zur Verfügung gestellt werden in einer Sprache oder Sprachen, die |
von den Verbrauchern leicht verstanden werden können, gemäß der | von den Verbrauchern leicht verstanden werden können, gemäß der |
Entscheidung des Mitgliedstaats, auf dessen Markt es bereitgestellt | Entscheidung des Mitgliedstaats, auf dessen Markt es bereitgestellt |
werden soll. | werden soll. |
§ 8 - Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme | § 8 - Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme |
haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den | haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den |
einschlägigen Harmonisierungsvorschriften entspricht, ergreifen | einschlägigen Harmonisierungsvorschriften entspricht, ergreifen |
unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität | unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität |
dieses Spielzeugs herzustellen und es gegebenenfalls vom Markt zu | dieses Spielzeugs herzustellen und es gegebenenfalls vom Markt zu |
nehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn | nehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn |
mit dem Spielzeug Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen | mit dem Spielzeug Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen |
Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt | Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt |
bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, | bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, |
insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen | insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen |
Korrekturmaßnahmen. | Korrekturmaßnahmen. |
§ 9 - Hersteller händigen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats | § 9 - Hersteller händigen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats |
der Europäischen Union auf deren mit Gründen versehenes Verlangen alle | der Europäischen Union auf deren mit Gründen versehenes Verlangen alle |
Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser | Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser |
zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, aus, die | zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, aus, die |
für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Sie | für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Sie |
kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen | kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen |
zur Abwendung von Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie | zur Abwendung von Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie |
in Verkehr gebracht haben. | in Verkehr gebracht haben. |
Abschnitt 2 - Bevollmächtigte | Abschnitt 2 - Bevollmächtigte |
Art. 5 - § 1 - Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten | Art. 5 - § 1 - Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten |
benennen. | benennen. |
§ 2 - Die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 § 1 und die Erstellung der | § 2 - Die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 § 1 und die Erstellung der |
technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines | technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines |
Bevollmächtigten. | Bevollmächtigten. |
§ 3 - Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des | § 3 - Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des |
Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem | Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem |
Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: | Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: |
1. Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen | 1. Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen |
Unterlagen für die Überwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn | Unterlagen für die Überwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn |
Jahren nach Inverkehrbringen des Produkts, | Jahren nach Inverkehrbringen des Produkts, |
2. auf mit Gründen versehenes Verlangen einer zuständigen Behörde | 2. auf mit Gründen versehenes Verlangen einer zuständigen Behörde |
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union Aushändigung aller | eines Mitgliedstaats der Europäischen Union Aushändigung aller |
erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der | erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der |
Konformität eines Spielzeugs an diese Behörde, | Konformität eines Spielzeugs an diese Behörde, |
3. auf Verlangen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der | 3. auf Verlangen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der |
Europäischen Union Kooperation bei allen Maßnahmen zur Ausräumung der | Europäischen Union Kooperation bei allen Maßnahmen zur Ausräumung der |
Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu ihrem | Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu ihrem |
Aufgabenbereich gehören. | Aufgabenbereich gehören. |
Abschnitt 3 - Pflichten der Einführer | Abschnitt 3 - Pflichten der Einführer |
Art. 6 - § 1 - Einführer bringen nur konformes Spielzeug in Verkehr. | Art. 6 - § 1 - Einführer bringen nur konformes Spielzeug in Verkehr. |
§ 2 - Bevor sie ein Spielzeug in Verkehr bringen, stellen die | § 2 - Bevor sie ein Spielzeug in Verkehr bringen, stellen die |
Einführer sicher, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren | Einführer sicher, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren |
vom Hersteller durchgeführt wurde. | vom Hersteller durchgeführt wurde. |
Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen | Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen |
erstellt hat, dass das Spielzeug mit der erforderlichen | erstellt hat, dass das Spielzeug mit der erforderlichen |
Konformitätskennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen | Konformitätskennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen |
Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen | Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen |
von Artikel 4 §§ 5 und 6 erfüllt hat. | von Artikel 4 §§ 5 und 6 erfüllt hat. |
Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, | Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, |
dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach Artikel 10 und | dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach Artikel 10 und |
Anlage II übereinstimmt, darf er dieses Spielzeug nicht in Verkehr | Anlage II übereinstimmt, darf er dieses Spielzeug nicht in Verkehr |
bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs hergestellt ist. Wenn | bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs hergestellt ist. Wenn |
mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer | mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer |
den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon. | den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon. |
§ 3 - Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen | § 3 - Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen |
oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem | oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem |
Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung | Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung |
oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an. | oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an. |
§ 4 - Einführer gewährleisten, dass dem Spielzeug die | § 4 - Einführer gewährleisten, dass dem Spielzeug die |
Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, | Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, |
die zur Verfügung gestellt werden in einer Sprache oder Sprachen, die | die zur Verfügung gestellt werden in einer Sprache oder Sprachen, die |
von den Verbrauchern leicht verstanden werden können, gemäß der | von den Verbrauchern leicht verstanden werden können, gemäß der |
Entscheidung des Mitgliedstaats, auf dessen Markt es bereitgestellt | Entscheidung des Mitgliedstaats, auf dessen Markt es bereitgestellt |
werden soll. | werden soll. |
§ 5 - Solange sich ein Spielzeug in ihrer Verantwortung befindet, | § 5 - Solange sich ein Spielzeug in ihrer Verantwortung befindet, |
gewährleisten Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen | gewährleisten Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen |
die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen von Artikel | die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen von Artikel |
10 und Anlage II nicht beeinträchtigen. | 10 und Anlage II nicht beeinträchtigen. |
§ 6 - Sofern sie dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden | § 6 - Sofern sie dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden |
Risiken für angemessen halten, führen Einführer zum Schutz der | Risiken für angemessen halten, führen Einführer zum Schutz der |
Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichproben bei den in | Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichproben bei den in |
Verkehr gebrachten Spielzeugen durch, prüfen die Beschwerden und | Verkehr gebrachten Spielzeugen durch, prüfen die Beschwerden und |
führen erforderlichenfalls ein Register der Beschwerden, der nicht | führen erforderlichenfalls ein Register der Beschwerden, der nicht |
konformen Spielzeuge und der Spielzeugrückrufe und halten die Händler | konformen Spielzeuge und der Spielzeugrückrufe und halten die Händler |
über diese Überwachung auf dem Laufenden. | über diese Überwachung auf dem Laufenden. |
§ 7 - Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme | § 7 - Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme |
haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den | haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den |
einschlägigen Harmonisierungsvorschriften entspricht, ergreifen | einschlägigen Harmonisierungsvorschriften entspricht, ergreifen |
unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität | unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität |
dieses Spielzeugs herzustellen oder es, wenn dies angemessen ist, | dieses Spielzeugs herzustellen oder es, wenn dies angemessen ist, |
zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die | zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die |
Einführer, wenn mit dem Spielzeug Risiken verbunden sind, davon | Einführer, wenn mit dem Spielzeug Risiken verbunden sind, davon |
unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, | unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, |
in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, und | in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, und |
machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die | machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die |
Nichtkonformität und alle ergriffenen Korrekturmaßnahmen. | Nichtkonformität und alle ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
§ 8 - Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs zehn | § 8 - Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs zehn |
Jahre lang eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die | Jahre lang eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die |
Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die | Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die |
technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können. | technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können. |
§ 9 - Einführer händigen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats | § 9 - Einführer händigen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats |
der Europäischen Union auf deren mit Gründen versehenes Verlangen alle | der Europäischen Union auf deren mit Gründen versehenes Verlangen alle |
Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser Behörde | Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser Behörde |
leicht verstanden werden kann, aus, die für den Nachweis der | leicht verstanden werden kann, aus, die für den Nachweis der |
Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Sie kooperieren mit | Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Sie kooperieren mit |
dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung | dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung |
von Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in Verkehr | von Risiken, die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in Verkehr |
gebracht haben. | gebracht haben. |
Abschnitt 4 - Verpflichtungen der Händler | Abschnitt 4 - Verpflichtungen der Händler |
Art. 7 - § 1 - Händler berücksichtigen die geltenden Anforderungen mit | Art. 7 - § 1 - Händler berücksichtigen die geltenden Anforderungen mit |
der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Spielzeug auf dem Markt | der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Spielzeug auf dem Markt |
bereitstellen. | bereitstellen. |
§ 2 - Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, überprüfen | § 2 - Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, überprüfen |
Händler, ob das Spielzeug mit der erforderlichen | Händler, ob das Spielzeug mit der erforderlichen |
Konformitätskennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen | Konformitätskennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen |
Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen | Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen |
beigefügt sind, die zur Verfügung gestellt werden in einer Sprache | beigefügt sind, die zur Verfügung gestellt werden in einer Sprache |
oder Sprachen, die von den Verbrauchern leicht verstanden werden | oder Sprachen, die von den Verbrauchern leicht verstanden werden |
können, gemäß der Entscheidung des Mitgliedstaats, auf dessen Markt | können, gemäß der Entscheidung des Mitgliedstaats, auf dessen Markt |
das Spielzeug bereitgestellt werden soll, und ob Hersteller und | das Spielzeug bereitgestellt werden soll, und ob Hersteller und |
Einführer die Anforderungen von Artikel 4 §§ 5 und 6 beziehungsweise | Einführer die Anforderungen von Artikel 4 §§ 5 und 6 beziehungsweise |
von Artikel 6 § 3 erfüllt haben. | von Artikel 6 § 3 erfüllt haben. |
Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass | Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass |
ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anlage | ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anlage |
II übereinstimmt, stellt er dieses Spielzeug erst auf dem Markt | II übereinstimmt, stellt er dieses Spielzeug erst auf dem Markt |
bereit, nachdem er es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung | bereit, nachdem er es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung |
gebracht hat. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, | gebracht hat. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, |
unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer | unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer |
sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber. | sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber. |
§ 3 - Solange sich ein Spielzeug in ihrer Verantwortung befindet, | § 3 - Solange sich ein Spielzeug in ihrer Verantwortung befindet, |
gewährleisten Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen | gewährleisten Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen |
die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen nach Artikel 10 | die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen nach Artikel 10 |
und Anlage II nicht beeinträchtigen. | und Anlage II nicht beeinträchtigen. |
§ 4 - Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme | § 4 - Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme |
haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug | haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug |
nicht den einschlägigen Harmonisierungsvorschriften entspricht, | nicht den einschlägigen Harmonisierungsvorschriften entspricht, |
stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen | stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen |
werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es | werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es |
gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem | gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem |
unterrichten Händler, wenn mit dem Produkt Risiken verbunden sind, | unterrichten Händler, wenn mit dem Produkt Risiken verbunden sind, |
unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen | unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen |
sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und | sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und |
machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die | machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die |
Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. | Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
§ 5 - Händler händigen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats | § 5 - Händler händigen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats |
der Europäischen Union auf deren mit Gründen versehenes Verlangen alle | der Europäischen Union auf deren mit Gründen versehenes Verlangen alle |
Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität | Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität |
des Spielzeugs erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde | des Spielzeugs erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde |
auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die | auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die |
mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben. | mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben. |
Abschnitt 5 - Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch | Abschnitt 5 - Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch |
für Einführer und Händler gelten | für Einführer und Händler gelten |
Art. 8 - Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke | Art. 8 - Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke |
des vorliegenden Erlasses und unterliegt den Verpflichtungen für | des vorliegenden Erlasses und unterliegt den Verpflichtungen für |
Hersteller gemäß Artikel 4, wenn er ein Spielzeug unter seinem eigenen | Hersteller gemäß Artikel 4, wenn er ein Spielzeug unter seinem eigenen |
Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf | Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf |
dem Markt befindliches Spielzeug so verändert, dass die | dem Markt befindliches Spielzeug so verändert, dass die |
Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden | Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden |
kann. | kann. |
Abschnitt 6 - Identifizierung der Wirtschaftsakteure | Abschnitt 6 - Identifizierung der Wirtschaftsakteure |
Art. 9 - Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden | Art. 9 - Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden |
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union auf Verlangen die | eines Mitgliedstaats der Europäischen Union auf Verlangen die |
Wirtschaftsakteure, | Wirtschaftsakteure, |
1. von denen sie ein Spielzeug bezogen haben, | 1. von denen sie ein Spielzeug bezogen haben, |
2. an die sie ein Spielzeug abgegeben haben. | 2. an die sie ein Spielzeug abgegeben haben. |
Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen im | Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen im |
Falle des Herstellers zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen und im | Falle des Herstellers zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen und im |
Falle der anderen Wirtschaftsakteure für einen Zeitraum von zehn | Falle der anderen Wirtschaftsakteure für einen Zeitraum von zehn |
Jahren nach dem Bezug des Spielzeugs vorlegen können. | Jahren nach dem Bezug des Spielzeugs vorlegen können. |
KAPITEL 3 - Konformität des Spielzeugs | KAPITEL 3 - Konformität des Spielzeugs |
Abschnitt 1 - Wesentliche Sicherheitsanforderungen | Abschnitt 1 - Wesentliche Sicherheitsanforderungen |
Art. 10 - § 1 - Nur solche Spielzeuge werden auf dem Markt | Art. 10 - § 1 - Nur solche Spielzeuge werden auf dem Markt |
bereitgestellt, die die wesentlichen Sicherheitsanforderungen | bereitgestellt, die die wesentlichen Sicherheitsanforderungen |
erfüllen, die in § 2 (allgemeine Sicherheitsanforderungen) und in | erfüllen, die in § 2 (allgemeine Sicherheitsanforderungen) und in |
Anlage II (besondere Sicherheitsanforderungen) festgelegt sind. | Anlage II (besondere Sicherheitsanforderungen) festgelegt sind. |
§ 2 - Spielzeuge, einschließlich der darin enthaltenen chemischen | § 2 - Spielzeuge, einschließlich der darin enthaltenen chemischen |
Stoffe, dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und | Stoffe, dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und |
unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder | unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder |
Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden. | Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden. |
Die Fähigkeiten der Benutzer und gegebenenfalls der sie | Die Fähigkeiten der Benutzer und gegebenenfalls der sie |
Beaufsichtigenden sind insbesondere bei solchen Spielzeugen zu | Beaufsichtigenden sind insbesondere bei solchen Spielzeugen zu |
berücksichtigen, die zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger | berücksichtigen, die zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger |
als sechsunddreißig Monaten beziehungsweise andere genau bestimmte | als sechsunddreißig Monaten beziehungsweise andere genau bestimmte |
Altersgruppen bestimmt sind. | Altersgruppen bestimmt sind. |
Die auf dem Spielzeug gemäß Artikel 11 § 2 angebrachten Etiketten und | Die auf dem Spielzeug gemäß Artikel 11 § 2 angebrachten Etiketten und |
die beiliegende Gebrauchsanleitung müssen die Benutzer oder | die beiliegende Gebrauchsanleitung müssen die Benutzer oder |
Aufsichtspersonen auf die mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren | Aufsichtspersonen auf die mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren |
und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam | und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam |
machen. | machen. |
§ 3 - Auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge müssen die wesentlichen | § 3 - Auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge müssen die wesentlichen |
Sicherheitsanforderungen während ihrer vorhersehbaren und normalen | Sicherheitsanforderungen während ihrer vorhersehbaren und normalen |
Gebrauchsdauer erfüllen. | Gebrauchsdauer erfüllen. |
Abschnitt 2 - Warnhinweise und Information für den Verbraucher | Abschnitt 2 - Warnhinweise und Information für den Verbraucher |
Art. 11 - § 1 - Wo es für den sicheren Gebrauch angemessen ist, sind | Art. 11 - § 1 - Wo es für den sicheren Gebrauch angemessen ist, sind |
in Warnhinweisen für die Zwecke von Artikel 10 § 2 geeignete | in Warnhinweisen für die Zwecke von Artikel 10 § 2 geeignete |
Benutzereinschränkungen gemäß Anlage V Teil A anzugeben. | Benutzereinschränkungen gemäß Anlage V Teil A anzugeben. |
Für die in Anlage V Teil B aufgeführten Spielzeugkategorien sind die | Für die in Anlage V Teil B aufgeführten Spielzeugkategorien sind die |
dort wiedergegebenen Warnhinweise zu verwenden. Die in Anlage V Teil B | dort wiedergegebenen Warnhinweise zu verwenden. Die in Anlage V Teil B |
Nr. 2 bis 10 wiedergegebenen Warnhinweise werden mit dem dortigen | Nr. 2 bis 10 wiedergegebenen Warnhinweise werden mit dem dortigen |
Wortlaut verwendet. | Wortlaut verwendet. |
Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anlage V Teil | Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anlage V Teil |
B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem | B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem |
bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, | bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, |
Abmessungen und Eigenschaften widersprechen. | Abmessungen und Eigenschaften widersprechen. |
§ 2 - Der Hersteller bringt die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht | § 2 - Der Hersteller bringt die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht |
lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem | lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem |
fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung an und, falls | fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung an und, falls |
erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung. Bei ohne | erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung. Bei ohne |
Verpackung verkauften kleinen Spielzeugen ist der geeignete | Verpackung verkauften kleinen Spielzeugen ist der geeignete |
Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen. | Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen. |
Die Warnhinweise beginnen mit dem Wort "Achtung". | Die Warnhinweise beginnen mit dem Wort "Achtung". |
Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche | Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche |
Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der | Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der |
Benutzer, und die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anlage V, | Benutzer, und die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anlage V, |
sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den | sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den |
Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem | Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem |
Online-Kauf. | Online-Kauf. |
§ 3 - Warnhinweise, Sicherheitshinweise, Etikettierung und | § 3 - Warnhinweise, Sicherheitshinweise, Etikettierung und |
Gebrauchsanleitung, die Spielzeug beigefügt sind, das auf dem | Gebrauchsanleitung, die Spielzeug beigefügt sind, das auf dem |
belgischen Markt bereitgestellt werden soll, sind mindestens in der | belgischen Markt bereitgestellt werden soll, sind mindestens in der |
Sprache oder den Sprachen des Sprachgebiets abzufassen, in dem das | Sprache oder den Sprachen des Sprachgebiets abzufassen, in dem das |
Spielzeug bereitgestellt werden soll. | Spielzeug bereitgestellt werden soll. |
Abschnitt 3 - Konformitätsvermutung | Abschnitt 3 - Konformitätsvermutung |
Art. 12 - Bei Spielzeugen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen | Art. 12 - Bei Spielzeugen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen |
davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den Anforderungen nach | davon übereinstimmen, wird eine Konformität mit den Anforderungen nach |
Artikel 10 und Anlage II vermutet, die von den betreffenden Normen | Artikel 10 und Anlage II vermutet, die von den betreffenden Normen |
oder Teilen davon abgedeckt sind. | oder Teilen davon abgedeckt sind. |
Abschnitt 4 - EG-Konformitätserklärung | Abschnitt 4 - EG-Konformitätserklärung |
Art. 13 - § 1 - Die EG-Konformitätserklärung besagt, dass die | Art. 13 - § 1 - Die EG-Konformitätserklärung besagt, dass die |
Erfüllung der in Artikel 10 und Anlage II genannten Anforderungen | Erfüllung der in Artikel 10 und Anlage II genannten Anforderungen |
nachgewiesen wurde. | nachgewiesen wurde. |
§ 2 - Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die in Anlage | § 2 - Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die in Anlage |
III zu vorliegendem Erlass und den einschlägigen Modulen des Anhangs | III zu vorliegendem Erlass und den einschlägigen Modulen des Anhangs |
II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG angegebenen Elemente und wird auf | II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG angegebenen Elemente und wird auf |
dem neuesten Stand gehalten. Die EG-Konformitätserklärung entspricht | dem neuesten Stand gehalten. Die EG-Konformitätserklärung entspricht |
in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage III zu vorliegendem Erlass. Sie | in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage III zu vorliegendem Erlass. Sie |
wird mindestens in Französisch, Niederländisch oder Deutsch verfasst | wird mindestens in Französisch, Niederländisch oder Deutsch verfasst |
oder übersetzt. | oder übersetzt. |
§ 3 - Mit der Ausstellung der EG-Konformitätserklärung übernimmt der | § 3 - Mit der Ausstellung der EG-Konformitätserklärung übernimmt der |
Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs. | Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs. |
Abschnitt 5 - Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung | Abschnitt 5 - Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung |
Art. 14 - § 1 - Auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge müssen die | Art. 14 - § 1 - Auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge müssen die |
CE-Kennzeichnung tragen. | CE-Kennzeichnung tragen. |
§ 2 - Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß | § 2 - Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß |
Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen | Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für | Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für |
die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der | die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der |
Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. | Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. |
339/93 des Rates. | 339/93 des Rates. |
§ 3 - Bei Spielzeugen, die die CE-Kennzeichnung tragen, wird | § 3 - Bei Spielzeugen, die die CE-Kennzeichnung tragen, wird |
angenommen, dass sie dem vorliegenden Erlass entsprechen. | angenommen, dass sie dem vorliegenden Erlass entsprechen. |
§ 4 - Spielzeuge, die keine CE-Kennzeichnung tragen oder auch sonst | § 4 - Spielzeuge, die keine CE-Kennzeichnung tragen oder auch sonst |
dem vorliegenden Erlass nicht entsprechen, dürfen auf Handelsmessen | dem vorliegenden Erlass nicht entsprechen, dürfen auf Handelsmessen |
und Ausstellungen ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihnen | und Ausstellungen ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihnen |
beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass sie dem vorliegenden Erlass | beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass sie dem vorliegenden Erlass |
nicht entsprechen und dass sie erst dann in der Gemeinschaft | nicht entsprechen und dass sie erst dann in der Gemeinschaft |
bereitgestellt werden, wenn sie mit den Anforderungen in Einklang | bereitgestellt werden, wenn sie mit den Anforderungen in Einklang |
gebracht wurden. | gebracht wurden. |
Abschnitt 6 - Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der | Abschnitt 6 - Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der |
CE-Kennzeichnung | CE-Kennzeichnung |
Art. 15 - § 1 - Die CE-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar, lesbar und | Art. 15 - § 1 - Die CE-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar, lesbar und |
dauerhaft auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett oder der | dauerhaft auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett oder der |
Verpackung anzubringen. Bei kleinen Spielzeugen und Spielzeugen, die | Verpackung anzubringen. Bei kleinen Spielzeugen und Spielzeugen, die |
aus kleinen Teilen bestehen, kann die CE-Kennzeichnung wahlweise auf | aus kleinen Teilen bestehen, kann die CE-Kennzeichnung wahlweise auf |
einem Etikett oder einem Beipackzettel angebracht werden. Ist dies | einem Etikett oder einem Beipackzettel angebracht werden. Ist dies |
beim Verkauf von Spielzeugen mit warentragenden | beim Verkauf von Spielzeugen mit warentragenden |
Theken-Präsentationsverpackungen technisch nicht möglich, und wurde | Theken-Präsentationsverpackungen technisch nicht möglich, und wurde |
die Theken-Präsentationsverpackung ursprünglich als Verpackung des | die Theken-Präsentationsverpackung ursprünglich als Verpackung des |
Spielzeugs verwendet, so ist die Information an der | Spielzeugs verwendet, so ist die Information an der |
Präsentationsverpackung anzubringen. | Präsentationsverpackung anzubringen. |
Ist die CE-Kennzeichnung eines verpackten Spielzeugs von außen nicht | Ist die CE-Kennzeichnung eines verpackten Spielzeugs von außen nicht |
erkennbar, so ist sie wenigstens auf der Verpackung anzubringen. | erkennbar, so ist sie wenigstens auf der Verpackung anzubringen. |
§ 2 - Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des | § 2 - Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des |
Spielzeugs angebracht. Danach kann ein Piktogramm oder ein anderes | Spielzeugs angebracht. Danach kann ein Piktogramm oder ein anderes |
Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere | Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere |
Verwendung angibt. | Verwendung angibt. |
KAPITEL 4 - Konformitätsbewertung | KAPITEL 4 - Konformitätsbewertung |
Abschnitt 1 - Sicherheitsbewertungen | Abschnitt 1 - Sicherheitsbewertungen |
Art. 16 - Hersteller führen vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs | Art. 16 - Hersteller führen vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs |
eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen, | eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen, |
elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren, | elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren, |
die von dem Spielzeug ausgehen können, und eine Bewertung der | die von dem Spielzeug ausgehen können, und eine Bewertung der |
möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren durch. | möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren durch. |
Abschnitt 2 - Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren | Abschnitt 2 - Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren |
Art. 17 - § 1 - Bevor Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt | Art. 17 - § 1 - Bevor Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt |
bereitstellen, müssen sie die in den Paragraphen 2 und 3 angegebenen | bereitstellen, müssen sie die in den Paragraphen 2 und 3 angegebenen |
Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, um nachzuweisen, dass das | Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, um nachzuweisen, dass das |
Spielzeug die Anforderungen nach Artikel 10 und Anlage II erfüllt. | Spielzeug die Anforderungen nach Artikel 10 und Anlage II erfüllt. |
§ 2 - Hat ein Hersteller die harmonisierten Normen, deren Fundstelle | § 2 - Hat ein Hersteller die harmonisierten Normen, deren Fundstelle |
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist und die | im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist und die |
alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug | alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug |
abdecken, angewendet, so wendet der Hersteller das Verfahren der | abdecken, angewendet, so wendet der Hersteller das Verfahren der |
internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang II Modul A des Beschlusses | internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang II Modul A des Beschlusses |
Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli | Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli |
2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von | 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von |
Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates an. | Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates an. |
§ 3 - Das Spielzeug wird in folgenden Fällen der EG-Baumusterprüfung | § 3 - Das Spielzeug wird in folgenden Fällen der EG-Baumusterprüfung |
gemäß Artikel 18 in Verbindung mit dem Verfahren der Konformität mit | gemäß Artikel 18 in Verbindung mit dem Verfahren der Konformität mit |
der Bauart nach Anhang II Modul C des vorerwähnten Beschlusses Nr. | der Bauart nach Anhang II Modul C des vorerwähnten Beschlusses Nr. |
768/2008/EG unterzogen: | 768/2008/EG unterzogen: |
1. wenn keine harmonisierten Normen, deren Fundstelle im Amtsblatt der | 1. wenn keine harmonisierten Normen, deren Fundstelle im Amtsblatt der |
Europäischen Union veröffentlicht worden ist und die alle | Europäischen Union veröffentlicht worden ist und die alle |
einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, | einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, |
existieren, | existieren, |
2. wenn die in Nr. 1 genannten harmonisierten Normen existieren, der | 2. wenn die in Nr. 1 genannten harmonisierten Normen existieren, der |
Hersteller sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat, | Hersteller sie aber nicht oder nur teilweise angewendet hat, |
3. wenn die in Nr. 1 genannten harmonisierten Normen oder eine | 3. wenn die in Nr. 1 genannten harmonisierten Normen oder eine |
harmonisierte Norm nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden ist, | harmonisierte Norm nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden ist, |
4. wenn der Hersteller der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, | 4. wenn der Hersteller der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, |
Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung | Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung |
durch Dritte erfordern. | durch Dritte erfordern. |
Abschnitt 3 - EG-Baumusterprüfung | Abschnitt 3 - EG-Baumusterprüfung |
Art. 18 - § 1 - Bei der Beantragung der EG-Baumusterprüfung, der | Art. 18 - § 1 - Bei der Beantragung der EG-Baumusterprüfung, der |
Durchführung dieser Prüfung und der Ausstellung der | Durchführung dieser Prüfung und der Ausstellung der |
EG-Baumusterprüfbescheinigung ist nach den Verfahren des Anhangs II | EG-Baumusterprüfbescheinigung ist nach den Verfahren des Anhangs II |
Modul B des vorerwähnten Beschlusses Nr. 768/2008/EG vorzugehen. | Modul B des vorerwähnten Beschlusses Nr. 768/2008/EG vorzugehen. |
Die EG-Baumusterprüfung ist gemäß den Vorgaben von Modul B Nummer 2 | Die EG-Baumusterprüfung ist gemäß den Vorgaben von Modul B Nummer 2 |
zweiter Gedankenstrich durchzuführen. | zweiter Gedankenstrich durchzuführen. |
Zusätzlich zu diesen Bestimmungen finden die Bestimmungen der | Zusätzlich zu diesen Bestimmungen finden die Bestimmungen der |
Paragraphen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels ebenfalls Anwendung. | Paragraphen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels ebenfalls Anwendung. |
§ 2 - Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung muss eine Beschreibung des | § 2 - Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung muss eine Beschreibung des |
Spielzeugs und die Angabe des Ortes der Herstellung einschließlich der | Spielzeugs und die Angabe des Ortes der Herstellung einschließlich der |
Anschrift enthalten. | Anschrift enthalten. |
§ 3 - Führt eine gemäß den Vorschriften über die Notifizierung von | § 3 - Führt eine gemäß den Vorschriften über die Notifizierung von |
Konformitätsbewertungsstellen notifizierte | Konformitätsbewertungsstellen notifizierte |
Konformitätsbewertungsstelle (nachstehend "notifizierte Stelle" | Konformitätsbewertungsstelle (nachstehend "notifizierte Stelle" |
genannt) die EG-Baumusterprüfung durch, so bewertet sie nötigenfalls | genannt) die EG-Baumusterprüfung durch, so bewertet sie nötigenfalls |
gemeinsam mit dem Hersteller die vom Hersteller gemäß Artikel 16 | gemeinsam mit dem Hersteller die vom Hersteller gemäß Artikel 16 |
durchgeführte Analyse der von dem Spielzeug ausgehenden Gefahren. | durchgeführte Analyse der von dem Spielzeug ausgehenden Gefahren. |
§ 4 - Die EG-Baumusterprüfbescheinigung enthält einen Verweis auf die | § 4 - Die EG-Baumusterprüfbescheinigung enthält einen Verweis auf die |
Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von | Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von |
Spielzeug, ein farbiges Bild und eine klare Beschreibung des | Spielzeug, ein farbiges Bild und eine klare Beschreibung des |
Spielzeugs einschließlich seiner Abmessungen sowie eine Liste der | Spielzeugs einschließlich seiner Abmessungen sowie eine Liste der |
durchgeführten Prüfungen mit einem Verweis auf den jeweiligen | durchgeführten Prüfungen mit einem Verweis auf den jeweiligen |
Prüfbericht. | Prüfbericht. |
Die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist bei Bedarf jederzeit zu | Die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist bei Bedarf jederzeit zu |
überprüfen, insbesondere bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der | überprüfen, insbesondere bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der |
Rohstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs, wenigstens aber alle | Rohstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs, wenigstens aber alle |
fünf Jahre. | fünf Jahre. |
Die EG-Baumusterprüfbescheinigung wird zurückgezogen, falls das | Die EG-Baumusterprüfbescheinigung wird zurückgezogen, falls das |
Spielzeug die Anforderungen nach Artikel 10 und Anlage II nicht mehr | Spielzeug die Anforderungen nach Artikel 10 und Anlage II nicht mehr |
erfüllt. | erfüllt. |
Notifizierte Stellen stellen keine EG-Baumusterprüfbescheinigung für | Notifizierte Stellen stellen keine EG-Baumusterprüfbescheinigung für |
Spielzeuge aus, für die eine Bescheinigung versagt oder zurückgezogen | Spielzeuge aus, für die eine Bescheinigung versagt oder zurückgezogen |
worden ist. | worden ist. |
§ 5 - Die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr betreffend die | § 5 - Die technischen Unterlagen und der Schriftverkehr betreffend die |
EG-Baumusterprüfverfahren werden mindestens in Französisch, | EG-Baumusterprüfverfahren werden mindestens in Französisch, |
Niederländisch oder Deutsch oder in einer Sprache verfasst, die von | Niederländisch oder Deutsch oder in einer Sprache verfasst, die von |
der notifizierten Stelle, die die EG-Baumusterprüfung durchführt, | der notifizierten Stelle, die die EG-Baumusterprüfung durchführt, |
akzeptiert wird. | akzeptiert wird. |
Abschnitt 4 - Technische Unterlagen | Abschnitt 4 - Technische Unterlagen |
Art. 19 - § 1 - Die in Artikel 4 § 2 erwähnten technischen Unterlagen | Art. 19 - § 1 - Die in Artikel 4 § 2 erwähnten technischen Unterlagen |
müssen alle sachdienlichen Angaben über die Mittel, mit denen | müssen alle sachdienlichen Angaben über die Mittel, mit denen |
Hersteller sicherstellen, dass die Spielzeuge die Anforderungen nach | Hersteller sicherstellen, dass die Spielzeuge die Anforderungen nach |
Artikel 10 und Anlage II erfüllen, und insbesondere die in Anlage IV | Artikel 10 und Anlage II erfüllen, und insbesondere die in Anlage IV |
aufgeführten Unterlagen enthalten. | aufgeführten Unterlagen enthalten. |
§ 2 - Vorbehaltlich der Bestimmung von Artikel 18 § 5 werden die | § 2 - Vorbehaltlich der Bestimmung von Artikel 18 § 5 werden die |
technischen Unterlagen in mindestens einer der Amtssprachen der | technischen Unterlagen in mindestens einer der Amtssprachen der |
Gemeinschaft abgefasst. | Gemeinschaft abgefasst. |
§ 3 - Auf mit Gründen versehenes Verlangen der | § 3 - Auf mit Gründen versehenes Verlangen der |
Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union | Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union |
legt der Hersteller eine Übersetzung der maßgeblichen Teile der | legt der Hersteller eine Übersetzung der maßgeblichen Teile der |
technischen Unterlagen in der Sprache des jeweiligen Mitgliedstaats | technischen Unterlagen in der Sprache des jeweiligen Mitgliedstaats |
vor. | vor. |
Wenn eine Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats der | Wenn eine Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats der |
Europäischen Union die technischen Unterlagen oder eine Übersetzung | Europäischen Union die technischen Unterlagen oder eine Übersetzung |
von Teilen davon von einem Hersteller anfordert, kann sie dafür eine | von Teilen davon von einem Hersteller anfordert, kann sie dafür eine |
Frist von in der Regel dreißig Tagen setzen, sofern nicht eine kürzere | Frist von in der Regel dreißig Tagen setzen, sofern nicht eine kürzere |
Frist gerechtfertigt ist, weil ein ernstes und unmittelbares Risiko | Frist gerechtfertigt ist, weil ein ernstes und unmittelbares Risiko |
vorliegt. | vorliegt. |
§ 4 - Kommt ein Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß den | § 4 - Kommt ein Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß den |
Paragraphen 1, 2 und 3 nicht nach, so kann die | Paragraphen 1, 2 und 3 nicht nach, so kann die |
Marktüberwachungsbehörde von ihm verlangen, dass er auf eigene Kosten | Marktüberwachungsbehörde von ihm verlangen, dass er auf eigene Kosten |
und innerhalb einer bestimmten Frist von einer notifizierten Stelle | und innerhalb einer bestimmten Frist von einer notifizierten Stelle |
eine Prüfung durchführen lässt, um die Einhaltung der harmonisierten | eine Prüfung durchführen lässt, um die Einhaltung der harmonisierten |
Normen und die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu | Normen und die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu |
überprüfen. | überprüfen. |
KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 20 - Der Königliche Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit | Art. 20 - Der Königliche Erlass vom 4. März 2002 über die Sicherheit |
von Spielzeug, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. August | von Spielzeug, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. August |
2002 und 30. Dezember 2009, wird am 20. Juli 2011 aufgehoben, mit | 2002 und 30. Dezember 2009, wird am 20. Juli 2011 aufgehoben, mit |
Ausnahme von Artikel 2 Absatz 1 und Anlage II Teil II "Chemische | Ausnahme von Artikel 2 Absatz 1 und Anlage II Teil II "Chemische |
Merkmale" Abschnitt 3 "Besondere Risiken", die am 20. Juli 2013 | Merkmale" Abschnitt 3 "Besondere Risiken", die am 20. Juli 2013 |
aufgehoben werden. | aufgehoben werden. |
Art. 21 - Spielzeug, das dem Königlichen Erlass vom 4. März 2002 über | Art. 21 - Spielzeug, das dem Königlichen Erlass vom 4. März 2002 über |
die Sicherheit von Spielzeug entspricht und vor dem 20. Juli 2011 in | die Sicherheit von Spielzeug entspricht und vor dem 20. Juli 2011 in |
Verkehr gebracht wurde, kann weiterhin auf dem Markt bereitgestellt | Verkehr gebracht wurde, kann weiterhin auf dem Markt bereitgestellt |
werden. | werden. |
Spielzeug, das dem vorliegenden Erlass entspricht, außer was die | Spielzeug, das dem vorliegenden Erlass entspricht, außer was die |
Anforderungen in Anlage II Teil III "Chemische Eigenschaften" | Anforderungen in Anlage II Teil III "Chemische Eigenschaften" |
betrifft, kann weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden, sofern | betrifft, kann weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden, sofern |
die Anforderungen in Anlage II Teil II "Besondere Risiken" Abschnitt 3 | die Anforderungen in Anlage II Teil II "Besondere Risiken" Abschnitt 3 |
"Chemische Merkmale" des Königlichen Erlasses vom 4. März 2002 über | "Chemische Merkmale" des Königlichen Erlasses vom 4. März 2002 über |
die Sicherheit von Spielzeug erfüllt sind und es vor dem 20. Juli 2013 | die Sicherheit von Spielzeug erfüllt sind und es vor dem 20. Juli 2013 |
in Verkehr gebracht wurde. | in Verkehr gebracht wurde. |
Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am 20. Juli 2011 in Kraft. | Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am 20. Juli 2011 in Kraft. |
Art. 23 - Der für den Schutz der Verbrauchersicherheit zuständige | Art. 23 - Der für den Schutz der Verbrauchersicherheit zuständige |
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |