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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/01/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987 Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 19 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi sur les
de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987 hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
-van titel II, hoofdstuk VIII, van de programmawet van 27 december 2004, -du titre II, chapitre VIII, de la loi-programme du 27 décembre 2004,
- van titel III, afdelingen I en IV, van de wet van 27 april 2005 - du titre III, sections Ire et IV, de la loi du 27 avril 2005
betreffende de beheersing van de begroting van de gezondheidszorg en relative à la maîtrise du budget des soins de santé et portant
houdende diverse bepalingen inzake gezondheid, diverses dispositions en matière de santé,
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het établis par le Service central de traduction allemande auprès du
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : allemande :
- van titel II, hoofdstuk VIII, van de programmawet van 27 december - du titre II, chapitre VIII, de la loi-programme du 27 décembre 2004;
2004; - van titel III, afdelingen I en IV, van de wet van 27 april 2005 - du titre III, sections Ire et IV de la loi du 27 avril 2005 relative
betreffende de beheersing van de begroting van de gezondheidszorg en à la maîtrise du budget des soins de santé et portant diverses
houdende diverse bepalingen inzake gezondheid. dispositions en matière de santé.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 19 januari 2006. Donné à Bruxelles, le 19 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 1 Annexe 1re
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. DEZEMBER 2004 - Programmgesetz 27. DEZEMBER 2004 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL II - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit TITEL II - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit
(...) (...)
KAPITEL VIII - Abänderungen des am 7. August 1987 koordinierten KAPITEL VIII - Abänderungen des am 7. August 1987 koordinierten
Gesetzes über die Krankenhäuser Gesetzes über die Krankenhäuser
Art. 85 - Die positiven Nachzahlungsbeträge, das heisst der Fehlbetrag Art. 85 - Die positiven Nachzahlungsbeträge, das heisst der Fehlbetrag
an Einnahmen im Vergleich zu einem für das laufende Rechnungsjahr oder an Einnahmen im Vergleich zu einem für das laufende Rechnungsjahr oder
für ein oder mehrere vorhergehende Rechnungsjahre festgelegten Budget, für ein oder mehrere vorhergehende Rechnungsjahre festgelegten Budget,
werden den Krankenhäusern ab dem 1. Januar 2005 auf Vorschlag des werden den Krankenhäusern ab dem 1. Januar 2005 auf Vorschlag des
Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Festlegung des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Festlegung des
Finanzmittelhaushalts gehört, nach den Modalitäten und für die Finanzmittelhaushalts gehört, nach den Modalitäten und für die
Periode, die der König festlegt, ausgezahlt. Periode, die der König festlegt, ausgezahlt.
Diese Beträge werden vom Landesinstitut für Kranken- und Diese Beträge werden vom Landesinstitut für Kranken- und
Invalidenversicherung ausserhalb des Rahmens des jährlichen Invalidenversicherung ausserhalb des Rahmens des jährlichen
Globalhaushaltsziels der Gesundheitspflegeversicherung, wie erwähnt in Globalhaushaltsziels der Gesundheitspflegeversicherung, wie erwähnt in
Artikel 40 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Artikel 40 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zu Lasten Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zu Lasten
des Budgets für die Verwaltungskosten ausgezahlt. Zu diesem Zweck wird des Budgets für die Verwaltungskosten ausgezahlt. Zu diesem Zweck wird
das Budget für die Verwaltungskosten durch einen entsprechenden das Budget für die Verwaltungskosten durch einen entsprechenden
zusätzlichen Betrag zu Lasten der Globalverwaltung gespeist, ohne das zusätzlichen Betrag zu Lasten der Globalverwaltung gespeist, ohne das
finanzielle Gleichgewicht der Globalverwaltung zu gefährden und die finanzielle Gleichgewicht der Globalverwaltung zu gefährden und die
Rücklagen zu verringern. Gegebenenfalls wird der von der Rücklagen zu verringern. Gegebenenfalls wird der von der
Globalverwaltung zu überweisende Betrag durch einen Betrag zu Lasten Globalverwaltung zu überweisende Betrag durch einen Betrag zu Lasten
des Staates ergänzt, der durch einen im Ministerrat beratenen des Staates ergänzt, der durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass festgelegt wird. Königlichen Erlass festgelegt wird.
Art. 86 - Der König kann vor dem 31. Dezember 2005, was den Zeitraum Art. 86 - Der König kann vor dem 31. Dezember 2005, was den Zeitraum
zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 30. Juni 2002 betrifft, den zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 30. Juni 2002 betrifft, den
Artikeln 87, 88, 93, 94, 97 und 99 des am 7. August 1987 koordinierten Artikeln 87, 88, 93, 94, 97 und 99 des am 7. August 1987 koordinierten
Gesetzes über die Krankenhäuser, so wie sie damals anwendbar waren, Gesetzes über die Krankenhäuser, so wie sie damals anwendbar waren,
Ausführung verleihen. Ausführung verleihen.
Art. 87 - In das am 7. August 1987 koordinierte Gesetz über die Art. 87 - In das am 7. August 1987 koordinierte Gesetz über die
Krankenhäuser wird ein Artikel 94bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Krankenhäuser wird ein Artikel 94bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 94bis - Der Finanzmittelhaushalt kann pauschal die Kosten « Art. 94bis - Der Finanzmittelhaushalt kann pauschal die Kosten
decken, die verbunden sind mit Diensten infolge von Kalamitäten oder decken, die verbunden sind mit Diensten infolge von Kalamitäten oder
Katastrophen, für die die Phase drei oder die Phase vier des Katastrophen, für die die Phase drei oder die Phase vier des
Katastrophenplans vom Provinzgouverneur beziehungsweise vom Minister, Katastrophenplans vom Provinzgouverneur beziehungsweise vom Minister,
der für Inneres zuständig ist, ausgerufen wurde. der für Inneres zuständig ist, ausgerufen wurde.
Bei den in Absatz 1 erwähnten Kosten handelt es sich um andere als die Bei den in Absatz 1 erwähnten Kosten handelt es sich um andere als die
in Artikel 94 erwähnten Kosten; sie geben nämlich keinen Anlass zu in Artikel 94 erwähnten Kosten; sie geben nämlich keinen Anlass zu
einer Beteiligung, wie sie erwähnt ist im koordinierten Gesetz vom 14. einer Beteiligung, wie sie erwähnt ist im koordinierten Gesetz vom 14.
Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung oder in dessen Ausführungserlassen. Entschädigungspflichtversicherung oder in dessen Ausführungserlassen.
» »
Art. 88 - Artikel 109 Nr. 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 88 - Artikel 109 Nr. 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 14. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli Gesetz vom 14. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli
2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 1. Das Defizit wird auf der Grundlage der vom Sozialhilferat oder « 1. Das Defizit wird auf der Grundlage der vom Sozialhilferat oder
von der Generalversammlung der Vereinigung gebilligten von der Generalversammlung der Vereinigung gebilligten
Ergebnisrechnung, in der die nicht zum Krankenhaus gehörenden Ergebnisrechnung, in der die nicht zum Krankenhaus gehörenden
Tätigkeiten ausser Betracht gelassen werden, festgelegt. Tätigkeiten ausser Betracht gelassen werden, festgelegt.
Der König bestimmt die Elemente der Ergebnisrechnung, die ab dem Der König bestimmt die Elemente der Ergebnisrechnung, die ab dem
Rechnungsjahr 2004 zur Festlegung des Defizits in Betracht zu ziehen Rechnungsjahr 2004 zur Festlegung des Defizits in Betracht zu ziehen
sind. sind.
Der für die Volksgesundheit zuständige Minister stellt jährlich den Der für die Volksgesundheit zuständige Minister stellt jährlich den
Betrag dieser Defizite fest. Sein Beschluss wird den betroffenen Betrag dieser Defizite fest. Sein Beschluss wird den betroffenen
untergeordneten Verwaltungen mitgeteilt und dem Finanzinstitut, das untergeordneten Verwaltungen mitgeteilt und dem Finanzinstitut, das
die Konten der untergeordneten Verwaltungen verwaltet, zur Kenntnis die Konten der untergeordneten Verwaltungen verwaltet, zur Kenntnis
gebracht, damit die Beträge des Defizits von Amts wegen auf die Konten gebracht, damit die Beträge des Defizits von Amts wegen auf die Konten
der untergeordneten Verwaltungen gebucht werden. » der untergeordneten Verwaltungen gebucht werden. »
Art. 89 - Artikel 87 wird wirksam mit 1. Juli 2004. Art. 89 - Artikel 87 wird wirksam mit 1. Juli 2004.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend: Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
abwesend: abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Für die Ministerin des Mittelstands, abwesend: Für die Ministerin des Mittelstands, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der
Öffentlichen Unternehmen Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung, Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung,
der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit
C. DUPONT C. DUPONT
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen
B. TOBBACK B. TOBBACK
Der Staatssekretär für die Informatisierung des Staates Der Staatssekretär für die Informatisierung des Staates
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen
und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung
H. JAMAR H. JAMAR
Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 januari 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 2 Annexe 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
27. APRIL 2005 - Gesetz zur Kontrolle des Haushaltsplans der 27. APRIL 2005 - Gesetz zur Kontrolle des Haushaltsplans der
Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Gesundheit Bereich Gesundheit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL III - Bestimmungen über die Krankenhäuser TITEL III - Bestimmungen über die Krankenhäuser
Abschnitt I - Abänderungen des Gesetzes über die Krankenhäuser Abschnitt I - Abänderungen des Gesetzes über die Krankenhäuser
Art. 19 - Artikel 23 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über Art. 19 - Artikel 23 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über
die Krankenhäuser, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 1988, die Krankenhäuser, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 1988,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "und der Anforderungen einer gesunden 1. In Absatz 1 werden die Wörter "und der Anforderungen einer gesunden
Verwaltung sowie unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Verwaltung sowie unter Berücksichtigung der voraussichtlichen
Entwicklung der Gesundheitseinrichtungen die, ohne direkt zum Entwicklung der Gesundheitseinrichtungen die, ohne direkt zum
Krankenhaussektor zu gehören, einen Einfluss auf diese Krankenhaussektor zu gehören, einen Einfluss auf diese
Programmierungskriterien haben können" durch die Wörter "innerhalb Programmierungskriterien haben können" durch die Wörter "innerhalb
eines festzulegenden Gebietes" ersetzt. eines festzulegenden Gebietes" ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 20 - In Artikel 24 desselben Gesetzes werden die Wörter ", der Art. 20 - In Artikel 24 desselben Gesetzes werden die Wörter ", der
geographischen Aufteilung und der in Artikel 23 Absatz 2 erwähnten geographischen Aufteilung und der in Artikel 23 Absatz 2 erwähnten
gerechten Aufteilung" durch die Wörter "und der geographischen gerechten Aufteilung" durch die Wörter "und der geographischen
Aufteilung" ersetzt. Aufteilung" ersetzt.
Art. 21 - Artikel 41 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 21 - Artikel 41 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
14. Januar 2002, wird durch folgenden Absatz ergänzt: 14. Januar 2002, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Die in Absatz 2 erwähnten Programmierungskriterien sind die in den « Die in Absatz 2 erwähnten Programmierungskriterien sind die in den
Artikeln 23 und 24 erwähnten Kriterien. » Artikeln 23 und 24 erwähnten Kriterien. »
Art. 22 - Artikel 44ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 22 - Artikel 44ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar
2002, dessen heutiger Text Absatz 1 bilden wird, wird durch einen 2002, dessen heutiger Text Absatz 1 bilden wird, wird durch einen
Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Die in Absatz 1 erwähnten Programmierungskriterien sind die in den « Die in Absatz 1 erwähnten Programmierungskriterien sind die in den
Artikeln 23 und 24 erwähnten Kriterien. » Artikeln 23 und 24 erwähnten Kriterien. »
Art. 23 - Artikel 69 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 23 - Artikel 69 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 21. Dezember 1994 und 14. Januar 2002, dessen heutiger Text Absatz vom 21. Dezember 1994 und 14. Januar 2002, dessen heutiger Text Absatz
1 bilden wird, wird durch folgende Absätze ergänzt: 1 bilden wird, wird durch folgende Absätze ergänzt:
« Die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vereinigungen von Krankenhäusern « Die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vereinigungen von Krankenhäusern
können von einer juristischen Person betrieben werden. können von einer juristischen Person betrieben werden.
Lediglich juristische Personen, die zu der in Absatz 2 erwähnten Lediglich juristische Personen, die zu der in Absatz 2 erwähnten
Vereinigung gehörende Krankenhäuser betreiben, sowie von der Vereinigung gehörende Krankenhäuser betreiben, sowie von der
betreffenden juristischen Person vorgeschlagene juristische oder betreffenden juristischen Person vorgeschlagene juristische oder
natürliche Personen dürfen Mitglied oder Gesellschafter der natürliche Personen dürfen Mitglied oder Gesellschafter der
juristischen Person sein, die diese Vereinigung betreibt. » juristischen Person sein, die diese Vereinigung betreibt. »
Art. 24 - Artikel 75bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 24 - Artikel 75bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 14. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: vom 14. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut 1. Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« Die in Absatz 1 und 2 erwähnten Zulassungen und Genehmigungen sind « Die in Absatz 1 und 2 erwähnten Zulassungen und Genehmigungen sind
gegenüber dem Minister und dem Landesinstitut, die erwähnt sind in gegenüber dem Minister und dem Landesinstitut, die erwähnt sind in
Absatz 1, erst ab dem Datum des Empfangs der Mitteilung durch den Absatz 1, erst ab dem Datum des Empfangs der Mitteilung durch den
Minister wirksam. » Minister wirksam. »
2. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« Der König kann bis zum 30. April 2007 für von Ihm bestimmte « Der König kann bis zum 30. April 2007 für von Ihm bestimmte
Apparate, Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen, Apparate, Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen,
Krankenhausabteilungen, medizinische und medizinisch-technische Krankenhausabteilungen, medizinische und medizinisch-technische
Dienste und Pflegeprogramme Ausnahmen von Absatz 3 vorsehen. » Dienste und Pflegeprogramme Ausnahmen von Absatz 3 vorsehen. »
Art. 25 - Im selben Gesetz wird in Titel III ein Kapitel IIIbis mit Art. 25 - Im selben Gesetz wird in Titel III ein Kapitel IIIbis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL IIbis [sic, zu lesen ist: IIIbis ] - Programmierung und "KAPITEL IIbis [sic, zu lesen ist: IIIbis ] - Programmierung und
Zulassung bei der Betreibung an mehreren Standorten Zulassung bei der Betreibung an mehreren Standorten
Art. 76sexies - § 1 - Ausser in den vom König bestimmten Art. 76sexies - § 1 - Ausser in den vom König bestimmten
Ausnahmefällen können Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen, Ausnahmefällen können Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen,
Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme, aufwendige medizinische Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme, aufwendige medizinische
Apparate oder medizinische oder medizinisch-technische Dienste an Apparate oder medizinische oder medizinisch-technische Dienste an
mehreren Standorten eines selben Krankenhauses oder einer selben mehreren Standorten eines selben Krankenhauses oder einer selben
Krankenhausvereinigung betrieben werden. Krankenhausvereinigung betrieben werden.
§ 2 - Werden Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen, § 2 - Werden Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen,
Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme, aufwendige medizinische Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme, aufwendige medizinische
Apparate oder medizinische oder medizinisch-technische Dienste an Apparate oder medizinische oder medizinisch-technische Dienste an
mehreren Standorten eines selben Krankenhauses oder einer selben mehreren Standorten eines selben Krankenhauses oder einer selben
Krankenhausvereinigung betrieben, müssen sie an den verschiedenen Krankenhausvereinigung betrieben, müssen sie an den verschiedenen
Standorten: Standorten:
1. getrennt zugelassen sein, wie erwähnt in Artikel 44 oder 71, oder 1. getrennt zugelassen sein, wie erwähnt in Artikel 44 oder 71, oder
getrennt Gegenstand einer vorherigen Genehmigung sein, wie erwähnt in getrennt Gegenstand einer vorherigen Genehmigung sein, wie erwähnt in
Artikel 40, Artikel 40,
2. getrennt allen Zulassungsnormen, wie erwähnt in den Artikeln 44, 68 2. getrennt allen Zulassungsnormen, wie erwähnt in den Artikeln 44, 68
oder 69, genügen, oder 69, genügen,
3. was die Anwendung der Programmierung oder die Regeln in Sachen 3. was die Anwendung der Programmierung oder die Regeln in Sachen
maximale Anzahl, wie erwähnt in den Artikeln 23, 41, 44bis, 44ter oder maximale Anzahl, wie erwähnt in den Artikeln 23, 41, 44bis, 44ter oder
76quinquies, betrifft, als getrennte Krankenhausdienste, 76quinquies, betrifft, als getrennte Krankenhausdienste,
Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme, Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme,
aufwendige medizinische Apparate oder medizinische oder aufwendige medizinische Apparate oder medizinische oder
medizinisch-technische Dienste in Betracht gezogen werden. medizinisch-technische Dienste in Betracht gezogen werden.
§ 3 - Der König kann für die von Ihm bestimmten Krankenhausdienste, § 3 - Der König kann für die von Ihm bestimmten Krankenhausdienste,
Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme, Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme,
aufwendigen medizinischen Apparate oder medizinischen oder aufwendigen medizinischen Apparate oder medizinischen oder
medizinisch-technischen Dienste Abweichungen von der Anwendung des medizinisch-technischen Dienste Abweichungen von der Anwendung des
vorliegenden Artikels festlegen. » vorliegenden Artikels festlegen. »
Art. 26 - Artikel 25 tritt am Tag der Veröffentlichung des Art. 26 - Artikel 25 tritt am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme
der Paragraphen 2 und 3 des Artikels 76sexies, die mit 8. Februar 2003 der Paragraphen 2 und 3 des Artikels 76sexies, die mit 8. Februar 2003
wirksam werden. wirksam werden.
Art. 27 - Artikel 87 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 27 - Artikel 87 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
14. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: 14. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:
« Der Finanzmittelhaushalt wird innerhalb des in Absatz 1 erwähnten « Der Finanzmittelhaushalt wird innerhalb des in Absatz 1 erwähnten
Globalhaushalts für jede Krankenhausvereinigung getrennt festgelegt, Globalhaushalts für jede Krankenhausvereinigung getrennt festgelegt,
wenn diese Vereinigung von einer juristischen Person in Anwendung von wenn diese Vereinigung von einer juristischen Person in Anwendung von
Artikel 69 Absatz 2 betrieben wird. Artikel 69 Absatz 2 betrieben wird.
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter
"Krankenhaus" ein Krankenhaus, das oder eine Vereinigung, die von "Krankenhaus" ein Krankenhaus, das oder eine Vereinigung, die von
einer juristischen Person betrieben wird, wie erwähnt im einer juristischen Person betrieben wird, wie erwähnt im
vorhergehenden Absatz. » vorhergehenden Absatz. »
2. Im letzten Absatz werden die Wörter "in Absatz 1" durch die Wörter 2. Im letzten Absatz werden die Wörter "in Absatz 1" durch die Wörter
"im vorliegenden Artikel" ersetzt. "im vorliegenden Artikel" ersetzt.
Art. 28 - Im selben Gesetz wird ein Artikel 96bis mit folgendem Art. 28 - Im selben Gesetz wird ein Artikel 96bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 96bis - Für die Eingriffe, Dienste und Pflegeleistungen, deren « Art. 96bis - Für die Eingriffe, Dienste und Pflegeleistungen, deren
Kosten in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels Kosten in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels
pauschal durch den Finanzmittelhaushalt gedeckt werden, darf vom pauschal durch den Finanzmittelhaushalt gedeckt werden, darf vom
Patienten keinerlei finanzielle Beteiligung gefordert werden. » Patienten keinerlei finanzielle Beteiligung gefordert werden. »
Art. 29 - Artikel 107 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar Art. 29 - Artikel 107 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar
2002, dessen heutiger Text Absatz 1 bilden wird, wird durch einen 2002, dessen heutiger Text Absatz 1 bilden wird, wird durch einen
Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Bei Verstössen gegen die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen im « Bei Verstössen gegen die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen im
Rahmen einer Vereinigung von Krankenhäusern erfolgt die Anwendung von Rahmen einer Vereinigung von Krankenhäusern erfolgt die Anwendung von
Absatz 1 allen Krankenhäusern gegenüber, die zu der Vereinigung Absatz 1 allen Krankenhäusern gegenüber, die zu der Vereinigung
gehören. » gehören. »
Art. 30 - Artikel 107ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 30 - Artikel 107ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Der König kann spezifische Regeln und Bedingungen für die Anwendung « Der König kann spezifische Regeln und Bedingungen für die Anwendung
der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf
Krankenhausvereinigungen festlegen, wie erwähnt in Artikel 87 Absatz 2 Krankenhausvereinigungen festlegen, wie erwähnt in Artikel 87 Absatz 2
und 3. » und 3. »
Art. 31 - Artikel 107quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 31 - Artikel 107quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. August 2002 und teilweise für nichtig erklärt durch den Gesetz vom 22. August 2002 und teilweise für nichtig erklärt durch den
Entscheid Nr. 49/2004 des Schiedshofs vom 24. März 2004 wird durch Entscheid Nr. 49/2004 des Schiedshofs vom 24. März 2004 wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 107quater - § 1 - Von Patienten, die sich in einer « Art. 107quater - § 1 - Von Patienten, die sich in einer
Notfallversorgungseinheit anmelden, darf keine Pauschalbeteiligung Notfallversorgungseinheit anmelden, darf keine Pauschalbeteiligung
gefordert werden. gefordert werden.
§ 2 - In Abweichung von § 1 wird bis zu einem vom König festzulegenden § 2 - In Abweichung von § 1 wird bis zu einem vom König festzulegenden
Datum von den betreffenden Patienten eine Pauschalbeteiligung in Höhe Datum von den betreffenden Patienten eine Pauschalbeteiligung in Höhe
von 9,50 Euro für gewöhnlich Versicherte und in Höhe von 4,75 Euro für von 9,50 Euro für gewöhnlich Versicherte und in Höhe von 4,75 Euro für
Empfänger der erhöhten Versicherungsbeteiligung gefordert, insofern Empfänger der erhöhten Versicherungsbeteiligung gefordert, insofern
die Pflegephasen, die sie durchlaufen, nicht eine der folgenden die Pflegephasen, die sie durchlaufen, nicht eine der folgenden
Situationen umfassen: Situationen umfassen:
1. Der Patient wird in Anwendung des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über 1. Der Patient wird in Anwendung des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über
die dringende medizinische Hilfe oder aber über die Polizeidienste in die dringende medizinische Hilfe oder aber über die Polizeidienste in
die Notfallversorgungseinheit gebracht. die Notfallversorgungseinheit gebracht.
2. Der Patient wird über die Notfallversorgungseinheit für mindestens 2. Der Patient wird über die Notfallversorgungseinheit für mindestens
eine Nacht oder für einen Tageskrankenhausaufenthalt, wie definiert in eine Nacht oder für einen Tageskrankenhausaufenthalt, wie definiert in
Ausführung von Artikel 90 § 3, ins Krankenhaus aufgenommen oder Ausführung von Artikel 90 § 3, ins Krankenhaus aufgenommen oder
während mindestens 12 Stunden zur Beobachtung dort untergebracht. während mindestens 12 Stunden zur Beobachtung dort untergebracht.
3. Der Patient wird durch einen Arzt an die Notfallversorgungseinheit 3. Der Patient wird durch einen Arzt an die Notfallversorgungseinheit
überwiesen. überwiesen.
4. Die Konsultation beginnt zwischen Mitternacht und 6 Uhr morgens. 4. Die Konsultation beginnt zwischen Mitternacht und 6 Uhr morgens.
5. Es handelt sich um eine medizinische Behandlung, für die der 5. Es handelt sich um eine medizinische Behandlung, für die der
Pseudocode 0761036 anwendbar ist. Pseudocode 0761036 anwendbar ist.
Die Krankenhäuser übermitteln den in Artikel 2 Buchstabe i) des am 14. Die Krankenhäuser übermitteln den in Artikel 2 Buchstabe i) des am 14.
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Versicherungsträgern Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Versicherungsträgern
monatlich jede in Absatz 1 erwähnte Einforderung des vergangenen monatlich jede in Absatz 1 erwähnte Einforderung des vergangenen
Monats gemäss den Modalitäten, die von dem in Artikel 21 desselben Monats gemäss den Modalitäten, die von dem in Artikel 21 desselben
Gesetzes erwähnten Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegt Gesetzes erwähnten Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegt
worden sind. » worden sind. »
Art. 32 - Im selben Gesetz wird ein Artikel 107quinquies mit folgendem Art. 32 - Im selben Gesetz wird ein Artikel 107quinquies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 107quinquies - Alle mit den Einsätzen des Mobilen « Art. 107quinquies - Alle mit den Einsätzen des Mobilen
Rettungsdienstes (MRD) verbundenen Kosten, mit Ausnahme der in Artikel Rettungsdienstes (MRD) verbundenen Kosten, mit Ausnahme der in Artikel
95 erwähnten Honorare, werden durch den Finanzmittelhaushalt gedeckt. 95 erwähnten Honorare, werden durch den Finanzmittelhaushalt gedeckt.
» »
Art. 33 - Artikel 140 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 33 - Artikel 140 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 6. August 1993 und 14. Januar 2002, wird durch folgenden vom 6. August 1993 und 14. Januar 2002, wird durch folgenden
Paragraphen ergänzt: Paragraphen ergänzt:
« § 6 - Das in den Paragraphen 3 und 4 erwähnte Einvernehmen zwischen « § 6 - Das in den Paragraphen 3 und 4 erwähnte Einvernehmen zwischen
dem Verwalter und dem Ärzterat kann nur abgeändert werden, sofern das dem Verwalter und dem Ärzterat kann nur abgeändert werden, sofern das
nicht dazu führt, dass der Gesamtjahresbetrag der in den Paragraphen 3 nicht dazu führt, dass der Gesamtjahresbetrag der in den Paragraphen 3
und 4 erwähnten Abzüge, die vom Krankenhaus angewandt werden, den und 4 erwähnten Abzüge, die vom Krankenhaus angewandt werden, den
Gesamtbetrag dieser Abzüge vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember Gesamtbetrag dieser Abzüge vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember
2004 überschreitet. 2004 überschreitet.
In Abweichung von Absatz 1 wird der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag In Abweichung von Absatz 1 wird der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag
je nach Schwankung des Gesamtjahresbetrags der zentral eingeforderten je nach Schwankung des Gesamtjahresbetrags der zentral eingeforderten
Honorare im Vergleich zu diesem Gesamtbetrag, der im vorerwähnten Honorare im Vergleich zu diesem Gesamtbetrag, der im vorerwähnten
Bezugszeitraum zentral eingefordert wurde, angepasst. Bezugszeitraum zentral eingefordert wurde, angepasst.
Vorliegender Paragraph wird nicht angewandt, wenn einer der folgenden Vorliegender Paragraph wird nicht angewandt, wenn einer der folgenden
Fälle eintritt: Fälle eintritt:
1. wenn das in den Paragraphen 3 und 4 erwähnte Einvernehmen von allen 1. wenn das in den Paragraphen 3 und 4 erwähnte Einvernehmen von allen
Mitgliedern des Ärzterates gebilligt wird, Mitgliedern des Ärzterates gebilligt wird,
2. sofern die Erhöhung der Abzüge ausschliesslich bestimmt ist für 2. sofern die Erhöhung der Abzüge ausschliesslich bestimmt ist für
Infrastrukturarbeiten, die mit einer verbesserten Arbeitsweise des Infrastrukturarbeiten, die mit einer verbesserten Arbeitsweise des
Krankenhauses einhergehen, und für die Ärzte und das Krankenhauses einhergehen, und für die Ärzte und das
Krankenpflegepersonal, Krankenpflegepersonal,
3. sofern die Erhöhung der Abzüge ausschliesslich zur Finanzierung des 3. sofern die Erhöhung der Abzüge ausschliesslich zur Finanzierung des
Sanierungsplans eines öffentlichen Krankenhauses bestimmt ist, wie Sanierungsplans eines öffentlichen Krankenhauses bestimmt ist, wie
auferlegt von der Aufsichtsbehörde, auferlegt von der Aufsichtsbehörde,
4. sofern die Erhöhung der Abzüge durch strukturelle Reformen wie eine 4. sofern die Erhöhung der Abzüge durch strukturelle Reformen wie eine
Fusion, eine Vereinigung oder eine Gruppierung verursacht wird. » Fusion, eine Vereinigung oder eine Gruppierung verursacht wird. »
(...) (...)
Abschnitt IV - In-Kraft-Treten Abschnitt IV - In-Kraft-Treten
Art. 57 - § 1 - Die Artikel 27, 30 und 31 treten am 1. Juli 2005 in Art. 57 - § 1 - Die Artikel 27, 30 und 31 treten am 1. Juli 2005 in
Kraft. Kraft.
§ 2 - Artikel 24 Nr. 2 tritt am 1. Mai 2007 ausser Kraft. § 2 - Artikel 24 Nr. 2 tritt am 1. Mai 2007 ausser Kraft.
Artikel 31 § 2 tritt an einem vom König festzulegenden Datum ausser Artikel 31 § 2 tritt an einem vom König festzulegenden Datum ausser
Kraft. Kraft.
§ 3 - Artikel 33 tritt am 1. Juli 2005 in Kraft und am 30. Juni 2006 § 3 - Artikel 33 tritt am 1. Juli 2005 in Kraft und am 30. Juni 2006
ausser Kraft. ausser Kraft.
§ 4 - Die Artikel 34 bis einschliesslich 42 werden wirksam mit 29. § 4 - Die Artikel 34 bis einschliesslich 42 werden wirksam mit 29.
August 2000, mit Ausnahme von Artikel 35 Nr. 2 Buchstabe b), der mit August 2000, mit Ausnahme von Artikel 35 Nr. 2 Buchstabe b), der mit
3. Januar 2004 wirksam wird, und Artikel 39 Absatz 2, der mit 7. April 3. Januar 2004 wirksam wird, und Artikel 39 Absatz 2, der mit 7. April
2003 wirksam wird. 2003 wirksam wird.
Artikel 35 Nr. 2 Buchstabe a) tritt am 3. Januar 2004 ausser Kraft. Artikel 35 Nr. 2 Buchstabe a) tritt am 3. Januar 2004 ausser Kraft.
Die Artikel 34 bis einschliesslich 42, mit Ausnahme von Artikel 35 Nr. Die Artikel 34 bis einschliesslich 42, mit Ausnahme von Artikel 35 Nr.
2 Buchstabe a), treten an einem vom König festzulegenden Datum ausser 2 Buchstabe a), treten an einem vom König festzulegenden Datum ausser
Kraft. Kraft.
§ 5 - Artikel 43 wird wirksam mit 13. August 1999 und tritt an einem § 5 - Artikel 43 wird wirksam mit 13. August 1999 und tritt an einem
vom König festzulegenden Datum ausser Kraft. vom König festzulegenden Datum ausser Kraft.
§ 6 - Die Artikel 44 bis einschliesslich 56 werden wirksam mit 13. § 6 - Die Artikel 44 bis einschliesslich 56 werden wirksam mit 13.
August 1999, mit Ausnahme der Artikel 44 Nr. 4 Buchstabe b) und 49 § August 1999, mit Ausnahme der Artikel 44 Nr. 4 Buchstabe b) und 49 §
6, die mit 9. Februar 2003 wirksam werden. 6, die mit 9. Februar 2003 wirksam werden.
Die Artikel 44 bis einschliesslich 55 treten an einem vom König Die Artikel 44 bis einschliesslich 55 treten an einem vom König
festzulegenden Datum ausser Kraft, mit Ausnahme der Artikel 44 Nr. 4 festzulegenden Datum ausser Kraft, mit Ausnahme der Artikel 44 Nr. 4
Buchstabe a), 49 § 5 und 51, die am 9. Februar 2003 ausser Kraft Buchstabe a), 49 § 5 und 51, die am 9. Februar 2003 ausser Kraft
treten. treten.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2005 Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 januari 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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