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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987 | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987 |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
19 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 19 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van | en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi sur les |
de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987 | hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987 |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
-van titel II, hoofdstuk VIII, van de programmawet van 27 december 2004, | -du titre II, chapitre VIII, de la loi-programme du 27 décembre 2004, |
- van titel III, afdelingen I en IV, van de wet van 27 april 2005 | - du titre III, sections Ire et IV, de la loi du 27 avril 2005 |
betreffende de beheersing van de begroting van de gezondheidszorg en | relative à la maîtrise du budget des soins de santé et portant |
houdende diverse bepalingen inzake gezondheid, | diverses dispositions en matière de santé, |
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | établis par le Service central de traduction allemande auprès du |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 |
|
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | allemande : |
- van titel II, hoofdstuk VIII, van de programmawet van 27 december | - du titre II, chapitre VIII, de la loi-programme du 27 décembre 2004; |
2004; - van titel III, afdelingen I en IV, van de wet van 27 april 2005 | - du titre III, sections Ire et IV de la loi du 27 avril 2005 relative |
betreffende de beheersing van de begroting van de gezondheidszorg en | à la maîtrise du budget des soins de santé et portant diverses |
houdende diverse bepalingen inzake gezondheid. | dispositions en matière de santé. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 19 januari 2006. | Donné à Bruxelles, le 19 janvier 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 1 | Annexe 1re |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. DEZEMBER 2004 - Programmgesetz | 27. DEZEMBER 2004 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL II - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit | TITEL II - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit |
(...) | (...) |
KAPITEL VIII - Abänderungen des am 7. August 1987 koordinierten | KAPITEL VIII - Abänderungen des am 7. August 1987 koordinierten |
Gesetzes über die Krankenhäuser | Gesetzes über die Krankenhäuser |
Art. 85 - Die positiven Nachzahlungsbeträge, das heisst der Fehlbetrag | Art. 85 - Die positiven Nachzahlungsbeträge, das heisst der Fehlbetrag |
an Einnahmen im Vergleich zu einem für das laufende Rechnungsjahr oder | an Einnahmen im Vergleich zu einem für das laufende Rechnungsjahr oder |
für ein oder mehrere vorhergehende Rechnungsjahre festgelegten Budget, | für ein oder mehrere vorhergehende Rechnungsjahre festgelegten Budget, |
werden den Krankenhäusern ab dem 1. Januar 2005 auf Vorschlag des | werden den Krankenhäusern ab dem 1. Januar 2005 auf Vorschlag des |
Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Festlegung des | Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Festlegung des |
Finanzmittelhaushalts gehört, nach den Modalitäten und für die | Finanzmittelhaushalts gehört, nach den Modalitäten und für die |
Periode, die der König festlegt, ausgezahlt. | Periode, die der König festlegt, ausgezahlt. |
Diese Beträge werden vom Landesinstitut für Kranken- und | Diese Beträge werden vom Landesinstitut für Kranken- und |
Invalidenversicherung ausserhalb des Rahmens des jährlichen | Invalidenversicherung ausserhalb des Rahmens des jährlichen |
Globalhaushaltsziels der Gesundheitspflegeversicherung, wie erwähnt in | Globalhaushaltsziels der Gesundheitspflegeversicherung, wie erwähnt in |
Artikel 40 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Artikel 40 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zu Lasten | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zu Lasten |
des Budgets für die Verwaltungskosten ausgezahlt. Zu diesem Zweck wird | des Budgets für die Verwaltungskosten ausgezahlt. Zu diesem Zweck wird |
das Budget für die Verwaltungskosten durch einen entsprechenden | das Budget für die Verwaltungskosten durch einen entsprechenden |
zusätzlichen Betrag zu Lasten der Globalverwaltung gespeist, ohne das | zusätzlichen Betrag zu Lasten der Globalverwaltung gespeist, ohne das |
finanzielle Gleichgewicht der Globalverwaltung zu gefährden und die | finanzielle Gleichgewicht der Globalverwaltung zu gefährden und die |
Rücklagen zu verringern. Gegebenenfalls wird der von der | Rücklagen zu verringern. Gegebenenfalls wird der von der |
Globalverwaltung zu überweisende Betrag durch einen Betrag zu Lasten | Globalverwaltung zu überweisende Betrag durch einen Betrag zu Lasten |
des Staates ergänzt, der durch einen im Ministerrat beratenen | des Staates ergänzt, der durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass festgelegt wird. | Königlichen Erlass festgelegt wird. |
Art. 86 - Der König kann vor dem 31. Dezember 2005, was den Zeitraum | Art. 86 - Der König kann vor dem 31. Dezember 2005, was den Zeitraum |
zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 30. Juni 2002 betrifft, den | zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 30. Juni 2002 betrifft, den |
Artikeln 87, 88, 93, 94, 97 und 99 des am 7. August 1987 koordinierten | Artikeln 87, 88, 93, 94, 97 und 99 des am 7. August 1987 koordinierten |
Gesetzes über die Krankenhäuser, so wie sie damals anwendbar waren, | Gesetzes über die Krankenhäuser, so wie sie damals anwendbar waren, |
Ausführung verleihen. | Ausführung verleihen. |
Art. 87 - In das am 7. August 1987 koordinierte Gesetz über die | Art. 87 - In das am 7. August 1987 koordinierte Gesetz über die |
Krankenhäuser wird ein Artikel 94bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Krankenhäuser wird ein Artikel 94bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 94bis - Der Finanzmittelhaushalt kann pauschal die Kosten | « Art. 94bis - Der Finanzmittelhaushalt kann pauschal die Kosten |
decken, die verbunden sind mit Diensten infolge von Kalamitäten oder | decken, die verbunden sind mit Diensten infolge von Kalamitäten oder |
Katastrophen, für die die Phase drei oder die Phase vier des | Katastrophen, für die die Phase drei oder die Phase vier des |
Katastrophenplans vom Provinzgouverneur beziehungsweise vom Minister, | Katastrophenplans vom Provinzgouverneur beziehungsweise vom Minister, |
der für Inneres zuständig ist, ausgerufen wurde. | der für Inneres zuständig ist, ausgerufen wurde. |
Bei den in Absatz 1 erwähnten Kosten handelt es sich um andere als die | Bei den in Absatz 1 erwähnten Kosten handelt es sich um andere als die |
in Artikel 94 erwähnten Kosten; sie geben nämlich keinen Anlass zu | in Artikel 94 erwähnten Kosten; sie geben nämlich keinen Anlass zu |
einer Beteiligung, wie sie erwähnt ist im koordinierten Gesetz vom 14. | einer Beteiligung, wie sie erwähnt ist im koordinierten Gesetz vom 14. |
Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und | Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung oder in dessen Ausführungserlassen. | Entschädigungspflichtversicherung oder in dessen Ausführungserlassen. |
» | » |
Art. 88 - Artikel 109 Nr. 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 88 - Artikel 109 Nr. 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 14. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli | Gesetz vom 14. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli |
2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 1. Das Defizit wird auf der Grundlage der vom Sozialhilferat oder | « 1. Das Defizit wird auf der Grundlage der vom Sozialhilferat oder |
von der Generalversammlung der Vereinigung gebilligten | von der Generalversammlung der Vereinigung gebilligten |
Ergebnisrechnung, in der die nicht zum Krankenhaus gehörenden | Ergebnisrechnung, in der die nicht zum Krankenhaus gehörenden |
Tätigkeiten ausser Betracht gelassen werden, festgelegt. | Tätigkeiten ausser Betracht gelassen werden, festgelegt. |
Der König bestimmt die Elemente der Ergebnisrechnung, die ab dem | Der König bestimmt die Elemente der Ergebnisrechnung, die ab dem |
Rechnungsjahr 2004 zur Festlegung des Defizits in Betracht zu ziehen | Rechnungsjahr 2004 zur Festlegung des Defizits in Betracht zu ziehen |
sind. | sind. |
Der für die Volksgesundheit zuständige Minister stellt jährlich den | Der für die Volksgesundheit zuständige Minister stellt jährlich den |
Betrag dieser Defizite fest. Sein Beschluss wird den betroffenen | Betrag dieser Defizite fest. Sein Beschluss wird den betroffenen |
untergeordneten Verwaltungen mitgeteilt und dem Finanzinstitut, das | untergeordneten Verwaltungen mitgeteilt und dem Finanzinstitut, das |
die Konten der untergeordneten Verwaltungen verwaltet, zur Kenntnis | die Konten der untergeordneten Verwaltungen verwaltet, zur Kenntnis |
gebracht, damit die Beträge des Defizits von Amts wegen auf die Konten | gebracht, damit die Beträge des Defizits von Amts wegen auf die Konten |
der untergeordneten Verwaltungen gebucht werden. » | der untergeordneten Verwaltungen gebucht werden. » |
Art. 89 - Artikel 87 wird wirksam mit 1. Juli 2004. | Art. 89 - Artikel 87 wird wirksam mit 1. Juli 2004. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend: | Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: | Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
abwesend: | abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Für die Ministerin des Mittelstands, abwesend: | Für die Ministerin des Mittelstands, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: | Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der |
Öffentlichen Unternehmen | Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung, | Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung, |
der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit | der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit |
C. DUPONT | C. DUPONT |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen | Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Der Staatssekretär für die Informatisierung des Staates | Der Staatssekretär für die Informatisierung des Staates |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen | Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen |
und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung | und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung |
H. JAMAR | H. JAMAR |
Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: | Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 januari 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 janvier 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 2 | Annexe 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
27. APRIL 2005 - Gesetz zur Kontrolle des Haushaltsplans der | 27. APRIL 2005 - Gesetz zur Kontrolle des Haushaltsplans der |
Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich Gesundheit | Bereich Gesundheit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL III - Bestimmungen über die Krankenhäuser | TITEL III - Bestimmungen über die Krankenhäuser |
Abschnitt I - Abänderungen des Gesetzes über die Krankenhäuser | Abschnitt I - Abänderungen des Gesetzes über die Krankenhäuser |
Art. 19 - Artikel 23 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über | Art. 19 - Artikel 23 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über |
die Krankenhäuser, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 1988, | die Krankenhäuser, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 1988, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "und der Anforderungen einer gesunden | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "und der Anforderungen einer gesunden |
Verwaltung sowie unter Berücksichtigung der voraussichtlichen | Verwaltung sowie unter Berücksichtigung der voraussichtlichen |
Entwicklung der Gesundheitseinrichtungen die, ohne direkt zum | Entwicklung der Gesundheitseinrichtungen die, ohne direkt zum |
Krankenhaussektor zu gehören, einen Einfluss auf diese | Krankenhaussektor zu gehören, einen Einfluss auf diese |
Programmierungskriterien haben können" durch die Wörter "innerhalb | Programmierungskriterien haben können" durch die Wörter "innerhalb |
eines festzulegenden Gebietes" ersetzt. | eines festzulegenden Gebietes" ersetzt. |
2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
Art. 20 - In Artikel 24 desselben Gesetzes werden die Wörter ", der | Art. 20 - In Artikel 24 desselben Gesetzes werden die Wörter ", der |
geographischen Aufteilung und der in Artikel 23 Absatz 2 erwähnten | geographischen Aufteilung und der in Artikel 23 Absatz 2 erwähnten |
gerechten Aufteilung" durch die Wörter "und der geographischen | gerechten Aufteilung" durch die Wörter "und der geographischen |
Aufteilung" ersetzt. | Aufteilung" ersetzt. |
Art. 21 - Artikel 41 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 21 - Artikel 41 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
14. Januar 2002, wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 14. Januar 2002, wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Die in Absatz 2 erwähnten Programmierungskriterien sind die in den | « Die in Absatz 2 erwähnten Programmierungskriterien sind die in den |
Artikeln 23 und 24 erwähnten Kriterien. » | Artikeln 23 und 24 erwähnten Kriterien. » |
Art. 22 - Artikel 44ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 22 - Artikel 44ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar | vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar |
2002, dessen heutiger Text Absatz 1 bilden wird, wird durch einen | 2002, dessen heutiger Text Absatz 1 bilden wird, wird durch einen |
Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Die in Absatz 1 erwähnten Programmierungskriterien sind die in den | « Die in Absatz 1 erwähnten Programmierungskriterien sind die in den |
Artikeln 23 und 24 erwähnten Kriterien. » | Artikeln 23 und 24 erwähnten Kriterien. » |
Art. 23 - Artikel 69 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 23 - Artikel 69 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 21. Dezember 1994 und 14. Januar 2002, dessen heutiger Text Absatz | vom 21. Dezember 1994 und 14. Januar 2002, dessen heutiger Text Absatz |
1 bilden wird, wird durch folgende Absätze ergänzt: | 1 bilden wird, wird durch folgende Absätze ergänzt: |
« Die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vereinigungen von Krankenhäusern | « Die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vereinigungen von Krankenhäusern |
können von einer juristischen Person betrieben werden. | können von einer juristischen Person betrieben werden. |
Lediglich juristische Personen, die zu der in Absatz 2 erwähnten | Lediglich juristische Personen, die zu der in Absatz 2 erwähnten |
Vereinigung gehörende Krankenhäuser betreiben, sowie von der | Vereinigung gehörende Krankenhäuser betreiben, sowie von der |
betreffenden juristischen Person vorgeschlagene juristische oder | betreffenden juristischen Person vorgeschlagene juristische oder |
natürliche Personen dürfen Mitglied oder Gesellschafter der | natürliche Personen dürfen Mitglied oder Gesellschafter der |
juristischen Person sein, die diese Vereinigung betreibt. » | juristischen Person sein, die diese Vereinigung betreibt. » |
Art. 24 - Artikel 75bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 24 - Artikel 75bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 14. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: | vom 14. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut | 1. Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Die in Absatz 1 und 2 erwähnten Zulassungen und Genehmigungen sind | « Die in Absatz 1 und 2 erwähnten Zulassungen und Genehmigungen sind |
gegenüber dem Minister und dem Landesinstitut, die erwähnt sind in | gegenüber dem Minister und dem Landesinstitut, die erwähnt sind in |
Absatz 1, erst ab dem Datum des Empfangs der Mitteilung durch den | Absatz 1, erst ab dem Datum des Empfangs der Mitteilung durch den |
Minister wirksam. » | Minister wirksam. » |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Der König kann bis zum 30. April 2007 für von Ihm bestimmte | « Der König kann bis zum 30. April 2007 für von Ihm bestimmte |
Apparate, Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen, | Apparate, Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen, |
Krankenhausabteilungen, medizinische und medizinisch-technische | Krankenhausabteilungen, medizinische und medizinisch-technische |
Dienste und Pflegeprogramme Ausnahmen von Absatz 3 vorsehen. » | Dienste und Pflegeprogramme Ausnahmen von Absatz 3 vorsehen. » |
Art. 25 - Im selben Gesetz wird in Titel III ein Kapitel IIIbis mit | Art. 25 - Im selben Gesetz wird in Titel III ein Kapitel IIIbis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL IIbis [sic, zu lesen ist: IIIbis ] - Programmierung und | "KAPITEL IIbis [sic, zu lesen ist: IIIbis ] - Programmierung und |
Zulassung bei der Betreibung an mehreren Standorten | Zulassung bei der Betreibung an mehreren Standorten |
Art. 76sexies - § 1 - Ausser in den vom König bestimmten | Art. 76sexies - § 1 - Ausser in den vom König bestimmten |
Ausnahmefällen können Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen, | Ausnahmefällen können Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen, |
Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme, aufwendige medizinische | Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme, aufwendige medizinische |
Apparate oder medizinische oder medizinisch-technische Dienste an | Apparate oder medizinische oder medizinisch-technische Dienste an |
mehreren Standorten eines selben Krankenhauses oder einer selben | mehreren Standorten eines selben Krankenhauses oder einer selben |
Krankenhausvereinigung betrieben werden. | Krankenhausvereinigung betrieben werden. |
§ 2 - Werden Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen, | § 2 - Werden Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen, |
Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme, aufwendige medizinische | Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme, aufwendige medizinische |
Apparate oder medizinische oder medizinisch-technische Dienste an | Apparate oder medizinische oder medizinisch-technische Dienste an |
mehreren Standorten eines selben Krankenhauses oder einer selben | mehreren Standorten eines selben Krankenhauses oder einer selben |
Krankenhausvereinigung betrieben, müssen sie an den verschiedenen | Krankenhausvereinigung betrieben, müssen sie an den verschiedenen |
Standorten: | Standorten: |
1. getrennt zugelassen sein, wie erwähnt in Artikel 44 oder 71, oder | 1. getrennt zugelassen sein, wie erwähnt in Artikel 44 oder 71, oder |
getrennt Gegenstand einer vorherigen Genehmigung sein, wie erwähnt in | getrennt Gegenstand einer vorherigen Genehmigung sein, wie erwähnt in |
Artikel 40, | Artikel 40, |
2. getrennt allen Zulassungsnormen, wie erwähnt in den Artikeln 44, 68 | 2. getrennt allen Zulassungsnormen, wie erwähnt in den Artikeln 44, 68 |
oder 69, genügen, | oder 69, genügen, |
3. was die Anwendung der Programmierung oder die Regeln in Sachen | 3. was die Anwendung der Programmierung oder die Regeln in Sachen |
maximale Anzahl, wie erwähnt in den Artikeln 23, 41, 44bis, 44ter oder | maximale Anzahl, wie erwähnt in den Artikeln 23, 41, 44bis, 44ter oder |
76quinquies, betrifft, als getrennte Krankenhausdienste, | 76quinquies, betrifft, als getrennte Krankenhausdienste, |
Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme, | Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme, |
aufwendige medizinische Apparate oder medizinische oder | aufwendige medizinische Apparate oder medizinische oder |
medizinisch-technische Dienste in Betracht gezogen werden. | medizinisch-technische Dienste in Betracht gezogen werden. |
§ 3 - Der König kann für die von Ihm bestimmten Krankenhausdienste, | § 3 - Der König kann für die von Ihm bestimmten Krankenhausdienste, |
Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme, | Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme, |
aufwendigen medizinischen Apparate oder medizinischen oder | aufwendigen medizinischen Apparate oder medizinischen oder |
medizinisch-technischen Dienste Abweichungen von der Anwendung des | medizinisch-technischen Dienste Abweichungen von der Anwendung des |
vorliegenden Artikels festlegen. » | vorliegenden Artikels festlegen. » |
Art. 26 - Artikel 25 tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 26 - Artikel 25 tritt am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme |
der Paragraphen 2 und 3 des Artikels 76sexies, die mit 8. Februar 2003 | der Paragraphen 2 und 3 des Artikels 76sexies, die mit 8. Februar 2003 |
wirksam werden. | wirksam werden. |
Art. 27 - Artikel 87 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 27 - Artikel 87 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
14. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: | 14. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt: | 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt: |
« Der Finanzmittelhaushalt wird innerhalb des in Absatz 1 erwähnten | « Der Finanzmittelhaushalt wird innerhalb des in Absatz 1 erwähnten |
Globalhaushalts für jede Krankenhausvereinigung getrennt festgelegt, | Globalhaushalts für jede Krankenhausvereinigung getrennt festgelegt, |
wenn diese Vereinigung von einer juristischen Person in Anwendung von | wenn diese Vereinigung von einer juristischen Person in Anwendung von |
Artikel 69 Absatz 2 betrieben wird. | Artikel 69 Absatz 2 betrieben wird. |
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter |
"Krankenhaus" ein Krankenhaus, das oder eine Vereinigung, die von | "Krankenhaus" ein Krankenhaus, das oder eine Vereinigung, die von |
einer juristischen Person betrieben wird, wie erwähnt im | einer juristischen Person betrieben wird, wie erwähnt im |
vorhergehenden Absatz. » | vorhergehenden Absatz. » |
2. Im letzten Absatz werden die Wörter "in Absatz 1" durch die Wörter | 2. Im letzten Absatz werden die Wörter "in Absatz 1" durch die Wörter |
"im vorliegenden Artikel" ersetzt. | "im vorliegenden Artikel" ersetzt. |
Art. 28 - Im selben Gesetz wird ein Artikel 96bis mit folgendem | Art. 28 - Im selben Gesetz wird ein Artikel 96bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 96bis - Für die Eingriffe, Dienste und Pflegeleistungen, deren | « Art. 96bis - Für die Eingriffe, Dienste und Pflegeleistungen, deren |
Kosten in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels | Kosten in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels |
pauschal durch den Finanzmittelhaushalt gedeckt werden, darf vom | pauschal durch den Finanzmittelhaushalt gedeckt werden, darf vom |
Patienten keinerlei finanzielle Beteiligung gefordert werden. » | Patienten keinerlei finanzielle Beteiligung gefordert werden. » |
Art. 29 - Artikel 107 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar | Art. 29 - Artikel 107 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar |
2002, dessen heutiger Text Absatz 1 bilden wird, wird durch einen | 2002, dessen heutiger Text Absatz 1 bilden wird, wird durch einen |
Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Bei Verstössen gegen die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen im | « Bei Verstössen gegen die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen im |
Rahmen einer Vereinigung von Krankenhäusern erfolgt die Anwendung von | Rahmen einer Vereinigung von Krankenhäusern erfolgt die Anwendung von |
Absatz 1 allen Krankenhäusern gegenüber, die zu der Vereinigung | Absatz 1 allen Krankenhäusern gegenüber, die zu der Vereinigung |
gehören. » | gehören. » |
Art. 30 - Artikel 107ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 30 - Artikel 107ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Der König kann spezifische Regeln und Bedingungen für die Anwendung | « Der König kann spezifische Regeln und Bedingungen für die Anwendung |
der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf | der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf |
Krankenhausvereinigungen festlegen, wie erwähnt in Artikel 87 Absatz 2 | Krankenhausvereinigungen festlegen, wie erwähnt in Artikel 87 Absatz 2 |
und 3. » | und 3. » |
Art. 31 - Artikel 107quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 31 - Artikel 107quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. August 2002 und teilweise für nichtig erklärt durch den | Gesetz vom 22. August 2002 und teilweise für nichtig erklärt durch den |
Entscheid Nr. 49/2004 des Schiedshofs vom 24. März 2004 wird durch | Entscheid Nr. 49/2004 des Schiedshofs vom 24. März 2004 wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 107quater - § 1 - Von Patienten, die sich in einer | « Art. 107quater - § 1 - Von Patienten, die sich in einer |
Notfallversorgungseinheit anmelden, darf keine Pauschalbeteiligung | Notfallversorgungseinheit anmelden, darf keine Pauschalbeteiligung |
gefordert werden. | gefordert werden. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 wird bis zu einem vom König festzulegenden | § 2 - In Abweichung von § 1 wird bis zu einem vom König festzulegenden |
Datum von den betreffenden Patienten eine Pauschalbeteiligung in Höhe | Datum von den betreffenden Patienten eine Pauschalbeteiligung in Höhe |
von 9,50 Euro für gewöhnlich Versicherte und in Höhe von 4,75 Euro für | von 9,50 Euro für gewöhnlich Versicherte und in Höhe von 4,75 Euro für |
Empfänger der erhöhten Versicherungsbeteiligung gefordert, insofern | Empfänger der erhöhten Versicherungsbeteiligung gefordert, insofern |
die Pflegephasen, die sie durchlaufen, nicht eine der folgenden | die Pflegephasen, die sie durchlaufen, nicht eine der folgenden |
Situationen umfassen: | Situationen umfassen: |
1. Der Patient wird in Anwendung des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über | 1. Der Patient wird in Anwendung des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über |
die dringende medizinische Hilfe oder aber über die Polizeidienste in | die dringende medizinische Hilfe oder aber über die Polizeidienste in |
die Notfallversorgungseinheit gebracht. | die Notfallversorgungseinheit gebracht. |
2. Der Patient wird über die Notfallversorgungseinheit für mindestens | 2. Der Patient wird über die Notfallversorgungseinheit für mindestens |
eine Nacht oder für einen Tageskrankenhausaufenthalt, wie definiert in | eine Nacht oder für einen Tageskrankenhausaufenthalt, wie definiert in |
Ausführung von Artikel 90 § 3, ins Krankenhaus aufgenommen oder | Ausführung von Artikel 90 § 3, ins Krankenhaus aufgenommen oder |
während mindestens 12 Stunden zur Beobachtung dort untergebracht. | während mindestens 12 Stunden zur Beobachtung dort untergebracht. |
3. Der Patient wird durch einen Arzt an die Notfallversorgungseinheit | 3. Der Patient wird durch einen Arzt an die Notfallversorgungseinheit |
überwiesen. | überwiesen. |
4. Die Konsultation beginnt zwischen Mitternacht und 6 Uhr morgens. | 4. Die Konsultation beginnt zwischen Mitternacht und 6 Uhr morgens. |
5. Es handelt sich um eine medizinische Behandlung, für die der | 5. Es handelt sich um eine medizinische Behandlung, für die der |
Pseudocode 0761036 anwendbar ist. | Pseudocode 0761036 anwendbar ist. |
Die Krankenhäuser übermitteln den in Artikel 2 Buchstabe i) des am 14. | Die Krankenhäuser übermitteln den in Artikel 2 Buchstabe i) des am 14. |
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Versicherungsträgern | Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Versicherungsträgern |
monatlich jede in Absatz 1 erwähnte Einforderung des vergangenen | monatlich jede in Absatz 1 erwähnte Einforderung des vergangenen |
Monats gemäss den Modalitäten, die von dem in Artikel 21 desselben | Monats gemäss den Modalitäten, die von dem in Artikel 21 desselben |
Gesetzes erwähnten Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegt | Gesetzes erwähnten Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegt |
worden sind. » | worden sind. » |
Art. 32 - Im selben Gesetz wird ein Artikel 107quinquies mit folgendem | Art. 32 - Im selben Gesetz wird ein Artikel 107quinquies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 107quinquies - Alle mit den Einsätzen des Mobilen | « Art. 107quinquies - Alle mit den Einsätzen des Mobilen |
Rettungsdienstes (MRD) verbundenen Kosten, mit Ausnahme der in Artikel | Rettungsdienstes (MRD) verbundenen Kosten, mit Ausnahme der in Artikel |
95 erwähnten Honorare, werden durch den Finanzmittelhaushalt gedeckt. | 95 erwähnten Honorare, werden durch den Finanzmittelhaushalt gedeckt. |
» | » |
Art. 33 - Artikel 140 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 33 - Artikel 140 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 6. August 1993 und 14. Januar 2002, wird durch folgenden | vom 6. August 1993 und 14. Januar 2002, wird durch folgenden |
Paragraphen ergänzt: | Paragraphen ergänzt: |
« § 6 - Das in den Paragraphen 3 und 4 erwähnte Einvernehmen zwischen | « § 6 - Das in den Paragraphen 3 und 4 erwähnte Einvernehmen zwischen |
dem Verwalter und dem Ärzterat kann nur abgeändert werden, sofern das | dem Verwalter und dem Ärzterat kann nur abgeändert werden, sofern das |
nicht dazu führt, dass der Gesamtjahresbetrag der in den Paragraphen 3 | nicht dazu führt, dass der Gesamtjahresbetrag der in den Paragraphen 3 |
und 4 erwähnten Abzüge, die vom Krankenhaus angewandt werden, den | und 4 erwähnten Abzüge, die vom Krankenhaus angewandt werden, den |
Gesamtbetrag dieser Abzüge vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember | Gesamtbetrag dieser Abzüge vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember |
2004 überschreitet. | 2004 überschreitet. |
In Abweichung von Absatz 1 wird der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag | In Abweichung von Absatz 1 wird der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag |
je nach Schwankung des Gesamtjahresbetrags der zentral eingeforderten | je nach Schwankung des Gesamtjahresbetrags der zentral eingeforderten |
Honorare im Vergleich zu diesem Gesamtbetrag, der im vorerwähnten | Honorare im Vergleich zu diesem Gesamtbetrag, der im vorerwähnten |
Bezugszeitraum zentral eingefordert wurde, angepasst. | Bezugszeitraum zentral eingefordert wurde, angepasst. |
Vorliegender Paragraph wird nicht angewandt, wenn einer der folgenden | Vorliegender Paragraph wird nicht angewandt, wenn einer der folgenden |
Fälle eintritt: | Fälle eintritt: |
1. wenn das in den Paragraphen 3 und 4 erwähnte Einvernehmen von allen | 1. wenn das in den Paragraphen 3 und 4 erwähnte Einvernehmen von allen |
Mitgliedern des Ärzterates gebilligt wird, | Mitgliedern des Ärzterates gebilligt wird, |
2. sofern die Erhöhung der Abzüge ausschliesslich bestimmt ist für | 2. sofern die Erhöhung der Abzüge ausschliesslich bestimmt ist für |
Infrastrukturarbeiten, die mit einer verbesserten Arbeitsweise des | Infrastrukturarbeiten, die mit einer verbesserten Arbeitsweise des |
Krankenhauses einhergehen, und für die Ärzte und das | Krankenhauses einhergehen, und für die Ärzte und das |
Krankenpflegepersonal, | Krankenpflegepersonal, |
3. sofern die Erhöhung der Abzüge ausschliesslich zur Finanzierung des | 3. sofern die Erhöhung der Abzüge ausschliesslich zur Finanzierung des |
Sanierungsplans eines öffentlichen Krankenhauses bestimmt ist, wie | Sanierungsplans eines öffentlichen Krankenhauses bestimmt ist, wie |
auferlegt von der Aufsichtsbehörde, | auferlegt von der Aufsichtsbehörde, |
4. sofern die Erhöhung der Abzüge durch strukturelle Reformen wie eine | 4. sofern die Erhöhung der Abzüge durch strukturelle Reformen wie eine |
Fusion, eine Vereinigung oder eine Gruppierung verursacht wird. » | Fusion, eine Vereinigung oder eine Gruppierung verursacht wird. » |
(...) | (...) |
Abschnitt IV - In-Kraft-Treten | Abschnitt IV - In-Kraft-Treten |
Art. 57 - § 1 - Die Artikel 27, 30 und 31 treten am 1. Juli 2005 in | Art. 57 - § 1 - Die Artikel 27, 30 und 31 treten am 1. Juli 2005 in |
Kraft. | Kraft. |
§ 2 - Artikel 24 Nr. 2 tritt am 1. Mai 2007 ausser Kraft. | § 2 - Artikel 24 Nr. 2 tritt am 1. Mai 2007 ausser Kraft. |
Artikel 31 § 2 tritt an einem vom König festzulegenden Datum ausser | Artikel 31 § 2 tritt an einem vom König festzulegenden Datum ausser |
Kraft. | Kraft. |
§ 3 - Artikel 33 tritt am 1. Juli 2005 in Kraft und am 30. Juni 2006 | § 3 - Artikel 33 tritt am 1. Juli 2005 in Kraft und am 30. Juni 2006 |
ausser Kraft. | ausser Kraft. |
§ 4 - Die Artikel 34 bis einschliesslich 42 werden wirksam mit 29. | § 4 - Die Artikel 34 bis einschliesslich 42 werden wirksam mit 29. |
August 2000, mit Ausnahme von Artikel 35 Nr. 2 Buchstabe b), der mit | August 2000, mit Ausnahme von Artikel 35 Nr. 2 Buchstabe b), der mit |
3. Januar 2004 wirksam wird, und Artikel 39 Absatz 2, der mit 7. April | 3. Januar 2004 wirksam wird, und Artikel 39 Absatz 2, der mit 7. April |
2003 wirksam wird. | 2003 wirksam wird. |
Artikel 35 Nr. 2 Buchstabe a) tritt am 3. Januar 2004 ausser Kraft. | Artikel 35 Nr. 2 Buchstabe a) tritt am 3. Januar 2004 ausser Kraft. |
Die Artikel 34 bis einschliesslich 42, mit Ausnahme von Artikel 35 Nr. | Die Artikel 34 bis einschliesslich 42, mit Ausnahme von Artikel 35 Nr. |
2 Buchstabe a), treten an einem vom König festzulegenden Datum ausser | 2 Buchstabe a), treten an einem vom König festzulegenden Datum ausser |
Kraft. | Kraft. |
§ 5 - Artikel 43 wird wirksam mit 13. August 1999 und tritt an einem | § 5 - Artikel 43 wird wirksam mit 13. August 1999 und tritt an einem |
vom König festzulegenden Datum ausser Kraft. | vom König festzulegenden Datum ausser Kraft. |
§ 6 - Die Artikel 44 bis einschliesslich 56 werden wirksam mit 13. | § 6 - Die Artikel 44 bis einschliesslich 56 werden wirksam mit 13. |
August 1999, mit Ausnahme der Artikel 44 Nr. 4 Buchstabe b) und 49 § | August 1999, mit Ausnahme der Artikel 44 Nr. 4 Buchstabe b) und 49 § |
6, die mit 9. Februar 2003 wirksam werden. | 6, die mit 9. Februar 2003 wirksam werden. |
Die Artikel 44 bis einschliesslich 55 treten an einem vom König | Die Artikel 44 bis einschliesslich 55 treten an einem vom König |
festzulegenden Datum ausser Kraft, mit Ausnahme der Artikel 44 Nr. 4 | festzulegenden Datum ausser Kraft, mit Ausnahme der Artikel 44 Nr. 4 |
Buchstabe a), 49 § 5 und 51, die am 9. Februar 2003 ausser Kraft | Buchstabe a), 49 § 5 und 51, die am 9. Februar 2003 ausser Kraft |
treten. | treten. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 januari 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 janvier 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |