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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 juni 1999 betreffende het veiligheids- en coördinatiebeleid naar aanleiding van voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 juin 1999 relatif à la politique de sécurité et de coordination à l'occasion de matches de football. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 FEBRUARI 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 juni 1999 betreffende het veiligheids- en coördinatiebeleid naar aanleiding van voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 februari 2020 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 juni 1999 betreffende het veiligheids- en coördinatiebeleid | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 FEVRIER 2020. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 juin 1999 relatif à la politique de sécurité et de coordination à l'occasion de matches de football. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 février 2020 modifiant l'arrêté royal du 15 juin 1999 relatif à la politique de sécurité et de coordination à |
naar aanleiding van voetbalwedstrijden (Belgisch Staatsblad van 3 | l'occasion de matches de football (Moniteur belge du 3 mars 2020). |
maart 2020). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
19. FEBRUAR 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 19. FEBRUAR 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 15. Juni 1999 über die Sicherheits- und | Erlasses vom 15. Juni 1999 über die Sicherheits- und |
Koordinationspolitik anlässlich von Fußballspielen | Koordinationspolitik anlässlich von Fußballspielen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
Fußballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, das | Fußballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, das |
Gesetz vom 27. Dezember 2004, das Gesetz vom 25. April 2007, das | Gesetz vom 27. Dezember 2004, das Gesetz vom 25. April 2007, das |
Gesetz vom 14. April 2011, das Gesetz vom 27. Juni 2016, das Gesetz | Gesetz vom 14. April 2011, das Gesetz vom 27. Juni 2016, das Gesetz |
vom 21. Juli 2016 und Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2018; | vom 21. Juli 2016 und Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2018; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 1999 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 1999 über die |
Sicherheits- und Koordinationspolitik anlässlich von Fußballspielen; | Sicherheits- und Koordinationspolitik anlässlich von Fußballspielen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2019; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.363/2/V des Staatsrates vom 29. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.363/2/V des Staatsrates vom 29. Juli |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern | Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 1999 über | Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 1999 über |
die Sicherheits- und Koordinationspolitik anlässlich von | die Sicherheits- und Koordinationspolitik anlässlich von |
Fußballspielen wird wie folgt ersetzt: | Fußballspielen wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 2 - Der Veranstalter erteilt dem Sicherheitsbeauftragten im | "Art. 2 - Der Veranstalter erteilt dem Sicherheitsbeauftragten im |
Rahmen von dessen Bestellung ein Mandat über eine schriftliche | Rahmen von dessen Bestellung ein Mandat über eine schriftliche |
Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem | Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem |
Sicherheitsbeauftragten. | Sicherheitsbeauftragten. |
Diese schriftliche Vereinbarung umfasst insbesondere Folgendes: | Diese schriftliche Vereinbarung umfasst insbesondere Folgendes: |
- Übersicht über die Befugnisse und Aufgaben des | - Übersicht über die Befugnisse und Aufgaben des |
Sicherheitsbeauftragten, | Sicherheitsbeauftragten, |
- Datum des Beginns der Vereinbarung, | - Datum des Beginns der Vereinbarung, |
- Gründe für eine Beendigung der Vereinbarung." | - Gründe für eine Beendigung der Vereinbarung." |
Art. 2 - Artikel 5bis desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 2 - Artikel 5bis desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 7 - Der Sicherheitsbeauftragte muss folgende Mindestbedingungen | "Art. 7 - Der Sicherheitsbeauftragte muss folgende Mindestbedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. zu Beginn der Ausbildung mindestens achtzehn Jahre alt sein, | 1. zu Beginn der Ausbildung mindestens achtzehn Jahre alt sein, |
2. Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums sein oder am Datum seiner | 2. Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums sein oder am Datum seiner |
Bestellung seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung seinen | Bestellung seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung seinen |
Hauptwohnort in Belgien haben, | Hauptwohnort in Belgien haben, |
3. nicht aus dem in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | 3. nicht aus dem in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
erwähnten Nationalregister gestrichen worden sein, ohne eine neue | erwähnten Nationalregister gestrichen worden sein, ohne eine neue |
Adresse mitgeteilt zu haben. Der Betreffende belegt dies anhand einer | Adresse mitgeteilt zu haben. Der Betreffende belegt dies anhand einer |
Bescheinigung über den Hauptwohnort, | Bescheinigung über den Hauptwohnort, |
4. in den fünf Jahren vor seiner Anwerbung nicht mit einer | 4. in den fünf Jahren vor seiner Anwerbung nicht mit einer |
zivilrechtlichen Ausschließung, einem administrativen oder | zivilrechtlichen Ausschließung, einem administrativen oder |
gerichtlichen Stadionverbot, einem als Sicherheitsmaßnahme dienenden | gerichtlichen Stadionverbot, einem als Sicherheitsmaßnahme dienenden |
Stadionverbot oder einer Verwarnung, wie in den Artikeln 24 § 2/1 und | Stadionverbot oder einer Verwarnung, wie in den Artikeln 24 § 2/1 und |
25/1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | 25/1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
Fußballspielen erwähnt, belegt worden sein, | Fußballspielen erwähnt, belegt worden sein, |
5. eine weniger als ein Jahr alte Bescheinigung über die medizinische | 5. eine weniger als ein Jahr alte Bescheinigung über die medizinische |
Eignung vorlegen, | Eignung vorlegen, |
6. nicht, selbst nicht mit Aufschub, mit Ausnahme der Verurteilungen | 6. nicht, selbst nicht mit Aufschub, mit Ausnahme der Verurteilungen |
wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die | wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die |
Straßenverkehrsordnung, zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe im | Straßenverkehrsordnung, zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe im |
Sinne von Artikel 7 des Strafgesetzbuches oder zu einer ähnlichen | Sinne von Artikel 7 des Strafgesetzbuches oder zu einer ähnlichen |
Strafe im Ausland verurteilt worden sein. Der Betreffende belegt dies | Strafe im Ausland verurteilt worden sein. Der Betreffende belegt dies |
anhand eines Auszugs aus dem Strafregister, der dem in Artikel 596 | anhand eines Auszugs aus dem Strafregister, der dem in Artikel 596 |
Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug entspricht, | Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug entspricht, |
oder, wenn der Betreffende seinen Wohnsitz im Ausland hat, einer | oder, wenn der Betreffende seinen Wohnsitz im Ausland hat, einer |
gleichwertigen Bescheinigung; der Auszug beziehungsweise die | gleichwertigen Bescheinigung; der Auszug beziehungsweise die |
Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens | Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens |
sechs Monate alt sein, | sechs Monate alt sein, |
7. keine Taten begangen haben, die, selbst wenn sie nicht Gegenstand | 7. keine Taten begangen haben, die, selbst wenn sie nicht Gegenstand |
einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen sind, das Vertrauen in den | einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen sind, das Vertrauen in den |
Betreffenden beeinträchtigen, weil sie den Sicherheitsanforderungen, | Betreffenden beeinträchtigen, weil sie den Sicherheitsanforderungen, |
wie in Artikel 7bis/1 Buchstabe A) vorgesehen, zuwiderlaufen, | wie in Artikel 7bis/1 Buchstabe A) vorgesehen, zuwiderlaufen, |
8. dem in Artikel 7bis/1 bestimmten Profil entsprechen." | 8. dem in Artikel 7bis/1 bestimmten Profil entsprechen." |
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/1 mit folgendem | Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7bis/1 - Das Profil des Sicherheitsbeauftragten ist durch | "Art. 7bis/1 - Das Profil des Sicherheitsbeauftragten ist durch |
folgende Anforderungen gekennzeichnet: | folgende Anforderungen gekennzeichnet: |
A) Sicherheitsanforderungen | A) Sicherheitsanforderungen |
1. keine verdächtigen Kontakte zum kriminellen Milieu und/oder in | 1. keine verdächtigen Kontakte zum kriminellen Milieu und/oder in |
Verbindung mit Extremismus und Radikalismus haben, | Verbindung mit Extremismus und Radikalismus haben, |
2. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die innere oder äußere | 2. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die innere oder äußere |
Sicherheit des Staates darstellen. | Sicherheit des Staates darstellen. |
B) Befähigungsanforderungen | B) Befähigungsanforderungen |
1. Achtung vor den Grundrechten und Rechten der Mitmenschen, | 1. Achtung vor den Grundrechten und Rechten der Mitmenschen, |
2. Achtung vor den demokratischen Werten, | 2. Achtung vor den demokratischen Werten, |
3. Integrität, Loyalität und Diskretion, | 3. Integrität, Loyalität und Diskretion, |
4. Fähigkeit, mit dem aggressiven Verhalten Dritter umzugehen und sich | 4. Fähigkeit, mit dem aggressiven Verhalten Dritter umzugehen und sich |
dabei zu beherrschen, | dabei zu beherrschen, |
5. Fähigkeit zur Analyse und Synthese konkreter Probleme, | 5. Fähigkeit zur Analyse und Synthese konkreter Probleme, |
6. sich leicht mündlich ausdrücken können, | 6. sich leicht mündlich ausdrücken können, |
7. klare, genaue und bündige Berichte erstellen können, | 7. klare, genaue und bündige Berichte erstellen können, |
8. schnell und selbstständig Entscheidungen treffen können, | 8. schnell und selbstständig Entscheidungen treffen können, |
9. Strategien zur Lösung von Problemen entwickeln können, | 9. Strategien zur Lösung von Problemen entwickeln können, |
10. in jeder Situation, insbesondere in Konflikt-, Gefahren- oder | 10. in jeder Situation, insbesondere in Konflikt-, Gefahren- oder |
Krisensituationen, Stressbeständigkeit zeigen, | Krisensituationen, Stressbeständigkeit zeigen, |
11. zweckdienliche Erfahrung im Bereich Sicherheit besitzen, | 11. zweckdienliche Erfahrung im Bereich Sicherheit besitzen, |
12. Leadership zeigen, | 12. Leadership zeigen, |
13. über folgende Kompetenzen verfügen: Rationalität, | 13. über folgende Kompetenzen verfügen: Rationalität, |
Beobachtungsgabe, Handlungsbereitschaft und Verantwortungsgefühl." | Beobachtungsgabe, Handlungsbereitschaft und Verantwortungsgefühl." |
Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/2 mit folgendem | Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7bis/2 - § 1 - Vor seiner Bestellung unterschreibt der | "Art. 7bis/2 - § 1 - Vor seiner Bestellung unterschreibt der |
Betreffende eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass er mit der | Betreffende eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass er mit der |
Untersuchung bezüglich der Einhaltung der in Artikel 7 festgelegten | Untersuchung bezüglich der Einhaltung der in Artikel 7 festgelegten |
Bedingungen einverstanden ist, sowohl im Rahmen des in § 2 | Bedingungen einverstanden ist, sowohl im Rahmen des in § 2 |
vorgesehenen Verfahrens als auch zu jedem anderen Zeitpunkt während | vorgesehenen Verfahrens als auch zu jedem anderen Zeitpunkt während |
seiner Bestellung. | seiner Bestellung. |
Der Betreffende fügt dieser Erklärung alle Unterlagen und Auskünfte | Der Betreffende fügt dieser Erklärung alle Unterlagen und Auskünfte |
bei, mit denen die Einhaltung der in Artikel 7 festgelegten | bei, mit denen die Einhaltung der in Artikel 7 festgelegten |
Bedingungen nachgewiesen wird. | Bedingungen nachgewiesen wird. |
Weigert sich der Betreffende, die in Absatz 1 erwähnte Erklärung zu | Weigert sich der Betreffende, die in Absatz 1 erwähnte Erklärung zu |
unterschreiben, wird davon ausgegangen, dass er die Mindestbedingungen | unterschreiben, wird davon ausgegangen, dass er die Mindestbedingungen |
nicht erfüllt. | nicht erfüllt. |
§ 2 - Der Veranstalter überprüft auf der Grundlage der vom | § 2 - Der Veranstalter überprüft auf der Grundlage der vom |
Betreffenden übermittelten Unterlagen und Auskünfte die Einhaltung der | Betreffenden übermittelten Unterlagen und Auskünfte die Einhaltung der |
in Artikel 7 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 bestimmten Bedingungen und | in Artikel 7 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 bestimmten Bedingungen und |
konsultiert den koordinierenden Sportverband in Bezug auf die | konsultiert den koordinierenden Sportverband in Bezug auf die |
Einhaltung der in Artikel 7 Nr. 4 bestimmten Bedingung. | Einhaltung der in Artikel 7 Nr. 4 bestimmten Bedingung. |
Die Beurteilung im Rahmen von Artikel 7 Nr. 8 und insbesondere in | Die Beurteilung im Rahmen von Artikel 7 Nr. 8 und insbesondere in |
Bezug auf die in Artikel 7bis/1 Buchstabe B) aufgeführten | Bezug auf die in Artikel 7bis/1 Buchstabe B) aufgeführten |
Profilanforderungen erfolgt auf der Grundlage eines persönlichen | Profilanforderungen erfolgt auf der Grundlage eines persönlichen |
Gesprächs mit dem Betreffenden. Hierbei kann ein Vertreter der lokalen | Gesprächs mit dem Betreffenden. Hierbei kann ein Vertreter der lokalen |
Polizei anwesend sein. Bei diesem Gespräch wird ein vom | Polizei anwesend sein. Bei diesem Gespräch wird ein vom |
koordinierenden Sportverband ausgearbeitetes Musterformular als | koordinierenden Sportverband ausgearbeitetes Musterformular als |
Leitlinie benutzt. | Leitlinie benutzt. |
Entscheidet der Veranstalter, dass der Betreffende die in Artikel 7 | Entscheidet der Veranstalter, dass der Betreffende die in Artikel 7 |
Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 bestimmten Bedingungen und die in Artikel | Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 bestimmten Bedingungen und die in Artikel |
7bis/1 Buchstabe B) aufgeführten Profilanforderungen erfüllt, legt er | 7bis/1 Buchstabe B) aufgeführten Profilanforderungen erfüllt, legt er |
die vollständige Akte dem Korpschef der lokalen Polizei des Orts der | die vollständige Akte dem Korpschef der lokalen Polizei des Orts der |
Niederlassung des Klubs beziehungsweise seinem Vertreter vor, der | Niederlassung des Klubs beziehungsweise seinem Vertreter vor, der |
überprüft, ob der Betreffende die in Artikel 7 Nr. 7 bestimmten | überprüft, ob der Betreffende die in Artikel 7 Nr. 7 bestimmten |
Bedingungen erfüllt. Der Korpschef beziehungsweise sein Vertreter gibt | Bedingungen erfüllt. Der Korpschef beziehungsweise sein Vertreter gibt |
dem Veranstalter binnen einem Monat nach Empfang der Akte eine | dem Veranstalter binnen einem Monat nach Empfang der Akte eine |
günstige oder ungünstige Stellungnahme ab. | günstige oder ungünstige Stellungnahme ab. |
Der Korpschef der lokalen Polizei des Orts der Niederlassung des Klubs | Der Korpschef der lokalen Polizei des Orts der Niederlassung des Klubs |
beziehungsweise sein Vertreter kann jederzeit auf eigene Initiative | beziehungsweise sein Vertreter kann jederzeit auf eigene Initiative |
und/oder auf Antrag des Veranstalters die Einhaltung der in Artikel 7 | und/oder auf Antrag des Veranstalters die Einhaltung der in Artikel 7 |
Nr. 7 bestimmten Bedingungen überprüfen. | Nr. 7 bestimmten Bedingungen überprüfen. |
§ 3 - Jeder Sicherheitsbeauftragte wird mindestens einmal alle fünf | § 3 - Jeder Sicherheitsbeauftragte wird mindestens einmal alle fünf |
Jahre einer neuen vollständigen Untersuchung bezüglich der in Artikel | Jahre einer neuen vollständigen Untersuchung bezüglich der in Artikel |
7 bestimmten Bedingungen und der in Artikel 7bis/1 vorgesehenen | 7 bestimmten Bedingungen und der in Artikel 7bis/1 vorgesehenen |
Profilanforderungen unterzogen. | Profilanforderungen unterzogen. |
Der Betreffende übermittelt die in § 1 Absatz 2 vorgesehenen | Der Betreffende übermittelt die in § 1 Absatz 2 vorgesehenen |
Unterlagen binnen einem Monat ab dem Datum des schriftlichen Antrags | Unterlagen binnen einem Monat ab dem Datum des schriftlichen Antrags |
des Veranstalters. Die Untersuchung erfolgt nach dem in § 2 | des Veranstalters. Die Untersuchung erfolgt nach dem in § 2 |
vorgesehenen Verfahren." | vorgesehenen Verfahren." |
Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/3 mit folgendem | Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7bis/3 - Der Sicherheitsbeauftragte-Anwärter, der die in Artikel | "Art. 7bis/3 - Der Sicherheitsbeauftragte-Anwärter, der die in Artikel |
7 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Bedingungen und die in | 7 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Bedingungen und die in |
Artikel 7bis/1 vorgesehenen Profilanforderungen erfüllt, wird vom | Artikel 7bis/1 vorgesehenen Profilanforderungen erfüllt, wird vom |
koordinierenden Sportverband zu der Ausbildung als | koordinierenden Sportverband zu der Ausbildung als |
Sicherheitsbeauftragter zugelassen." | Sicherheitsbeauftragter zugelassen." |
Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/4 mit folgendem | Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/4 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7bis/4 - Binnen sechs Monaten nach seiner Bestellung muss der | "Art. 7bis/4 - Binnen sechs Monaten nach seiner Bestellung muss der |
Sicherheitsbeauftragte eine vom koordinierenden Sportverband | Sicherheitsbeauftragte eine vom koordinierenden Sportverband |
organisierte Ausbildung absolviert haben, deren Programm vom Minister | organisierte Ausbildung absolviert haben, deren Programm vom Minister |
des Innern zugelassen ist. | des Innern zugelassen ist. |
Hierzu richtet der koordinierende Sportverband einen schriftlichen | Hierzu richtet der koordinierende Sportverband einen schriftlichen |
Antrag an den Minister des Innern. Der koordinierende Sportverband | Antrag an den Minister des Innern. Der koordinierende Sportverband |
fügt dem Zulassungsantrag das ausgearbeitete Programm der Ausbildung | fügt dem Zulassungsantrag das ausgearbeitete Programm der Ausbildung |
bei. Der Minister des Innern setzt den koordinierenden Sportverband | bei. Der Minister des Innern setzt den koordinierenden Sportverband |
über die Entscheidung, das Programm der Ausbildung zuzulassen oder | über die Entscheidung, das Programm der Ausbildung zuzulassen oder |
nicht, schriftlich in Kenntnis. | nicht, schriftlich in Kenntnis. |
Damit das Ausbildungsprogramm vom Minister des Innern zugelassen | Damit das Ausbildungsprogramm vom Minister des Innern zugelassen |
werden kann, muss es mindestens folgende Punkte enthalten: | werden kann, muss es mindestens folgende Punkte enthalten: |
- in Fußballstadien einzuhaltende Sicherheitsnormen, | - in Fußballstadien einzuhaltende Sicherheitsnormen, |
- Allgemeine Arbeitsschutzordnung, | - Allgemeine Arbeitsschutzordnung, |
- geltende Rechtsvorschriften in Bezug auf Fußball und | - geltende Rechtsvorschriften in Bezug auf Fußball und |
Massenveranstaltungen, | Massenveranstaltungen, |
- Rechtsvorschriften in Sachen Brandschutz, | - Rechtsvorschriften in Sachen Brandschutz, |
- Hausordnung." | - Hausordnung." |
Art. 8 - In denselben Erlass wird ein neues Kapitel II/1 mit der | Art. 8 - In denselben Erlass wird ein neues Kapitel II/1 mit der |
Überschrift "Supporters Liaison Officer" eingefügt. | Überschrift "Supporters Liaison Officer" eingefügt. |
Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/5 mit folgendem | Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/5 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7bis/5 - Der Supporters Liaison Officer muss folgende | "Art. 7bis/5 - Der Supporters Liaison Officer muss folgende |
Mindestbedingungen erfüllen: | Mindestbedingungen erfüllen: |
1. zu Beginn der Ausbildung mindestens achtzehn Jahre alt sein, | 1. zu Beginn der Ausbildung mindestens achtzehn Jahre alt sein, |
2. Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums sein oder am Datum seiner | 2. Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums sein oder am Datum seiner |
Bestellung seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung seinen | Bestellung seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung seinen |
Hauptwohnort in Belgien haben, | Hauptwohnort in Belgien haben, |
3. nicht aus dem in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | 3. nicht aus dem in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
erwähnten Nationalregister gestrichen worden sein, ohne eine neue | erwähnten Nationalregister gestrichen worden sein, ohne eine neue |
Adresse mitgeteilt zu haben. Der Betreffende belegt dies anhand einer | Adresse mitgeteilt zu haben. Der Betreffende belegt dies anhand einer |
Bescheinigung über den Hauptwohnort, | Bescheinigung über den Hauptwohnort, |
4. in den fünf Jahren vor seiner Anwerbung nicht mit einer | 4. in den fünf Jahren vor seiner Anwerbung nicht mit einer |
zivilrechtlichen Ausschließung, einem administrativen oder | zivilrechtlichen Ausschließung, einem administrativen oder |
gerichtlichen Stadionverbot, einem als Sicherheitsmaßnahme dienenden | gerichtlichen Stadionverbot, einem als Sicherheitsmaßnahme dienenden |
Stadionverbot oder einer Verwarnung, wie in den Artikeln 24 § 2/1 und | Stadionverbot oder einer Verwarnung, wie in den Artikeln 24 § 2/1 und |
25/1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | 25/1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
Fußballspielen erwähnt, belegt worden sein, | Fußballspielen erwähnt, belegt worden sein, |
5. eine weniger als ein Jahr alte Bescheinigung über die medizinische | 5. eine weniger als ein Jahr alte Bescheinigung über die medizinische |
Eignung vorlegen, | Eignung vorlegen, |
6. nicht, selbst nicht mit Aufschub, mit Ausnahme der Verurteilungen | 6. nicht, selbst nicht mit Aufschub, mit Ausnahme der Verurteilungen |
wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die | wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die |
Straßenverkehrsordnung, zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe im | Straßenverkehrsordnung, zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe im |
Sinne von Artikel 7 des Strafgesetzbuches oder zu einer ähnlichen | Sinne von Artikel 7 des Strafgesetzbuches oder zu einer ähnlichen |
Strafe im Ausland verurteilt worden sein. Der Betreffende belegt dies | Strafe im Ausland verurteilt worden sein. Der Betreffende belegt dies |
anhand eines Auszugs aus dem Strafregister, der dem in Artikel 596 | anhand eines Auszugs aus dem Strafregister, der dem in Artikel 596 |
Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug entspricht, | Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug entspricht, |
oder, wenn der Betreffende seinen Wohnsitz im Ausland hat, einer | oder, wenn der Betreffende seinen Wohnsitz im Ausland hat, einer |
gleichwertigen Bescheinigung; der Auszug beziehungsweise die | gleichwertigen Bescheinigung; der Auszug beziehungsweise die |
Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens | Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens |
sechs Monate alt sein; | sechs Monate alt sein; |
7. keine Taten begangen haben, die, selbst wenn sie nicht Gegenstand | 7. keine Taten begangen haben, die, selbst wenn sie nicht Gegenstand |
einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen sind, das Vertrauen in den | einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen sind, das Vertrauen in den |
Betreffenden beeinträchtigen, weil sie den Sicherheitsanforderungen, | Betreffenden beeinträchtigen, weil sie den Sicherheitsanforderungen, |
wie in Artikel 7bis/6 vorgesehen, zuwiderlaufen, | wie in Artikel 7bis/6 vorgesehen, zuwiderlaufen, |
8. dem in Artikel 7bis/6 bestimmten Profil entsprechen." | 8. dem in Artikel 7bis/6 bestimmten Profil entsprechen." |
Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/6 mit folgendem | Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/6 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7bis/6 - Das Profil des Supporters Liaison Officers ist durch | "Art. 7bis/6 - Das Profil des Supporters Liaison Officers ist durch |
folgende Anforderungen gekennzeichnet: | folgende Anforderungen gekennzeichnet: |
A) Sicherheitsanforderungen | A) Sicherheitsanforderungen |
1. keine verdächtigen Kontakte zum kriminellen Milieu und/oder in | 1. keine verdächtigen Kontakte zum kriminellen Milieu und/oder in |
Verbindung mit Extremismus und Radikalismus haben, | Verbindung mit Extremismus und Radikalismus haben, |
2. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die innere oder äußere | 2. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die innere oder äußere |
Sicherheit des Staates darstellen. | Sicherheit des Staates darstellen. |
B) Befähigungsanforderungen | B) Befähigungsanforderungen |
1. Achtung vor den Grundrechten und Rechten der Mitmenschen, | 1. Achtung vor den Grundrechten und Rechten der Mitmenschen, |
2. Achtung vor den demokratischen Werten, | 2. Achtung vor den demokratischen Werten, |
3. Integrität, Loyalität und Diskretion, | 3. Integrität, Loyalität und Diskretion, |
4. Fähigkeit, mit dem aggressiven Verhalten Dritter umzugehen und sich | 4. Fähigkeit, mit dem aggressiven Verhalten Dritter umzugehen und sich |
dabei zu beherrschen, | dabei zu beherrschen, |
5. Affinität mit der Arbeitsweise des Klubs und notwendige | 5. Affinität mit der Arbeitsweise des Klubs und notwendige |
Glaubwürdigkeit, um von den Fanvereinigungen akzeptiert zu werden, | Glaubwürdigkeit, um von den Fanvereinigungen akzeptiert zu werden, |
6. gute Kommunikations- und Schlichtungsfähigkeiten (unter anderem zur | 6. gute Kommunikations- und Schlichtungsfähigkeiten (unter anderem zur |
Vorbeugung und Lösung von Problemen), | Vorbeugung und Lösung von Problemen), |
7. Umgänglichkeit, Stressfähigkeit und Empathiefähigkeit, | 7. Umgänglichkeit, Stressfähigkeit und Empathiefähigkeit, |
8. vorzugsweise zweisprachig sein; im Hinblick auf eine Anwesenheit | 8. vorzugsweise zweisprachig sein; im Hinblick auf eine Anwesenheit |
bei internationalen Fußballspielen sind mündliche und schriftliche | bei internationalen Fußballspielen sind mündliche und schriftliche |
Englischkenntnisse ein Plus, | Englischkenntnisse ein Plus, |
9. durch Anwesenheit während der gesamten Spiele Einsatz, Motivation, | 9. durch Anwesenheit während der gesamten Spiele Einsatz, Motivation, |
Zuverlässigkeit und Flexibilität hinsichtlich der Arbeitszeiten | Zuverlässigkeit und Flexibilität hinsichtlich der Arbeitszeiten |
zeigen, | zeigen, |
10. Beherrschung der aktuellen Kommunikationsmittel und neuen | 10. Beherrschung der aktuellen Kommunikationsmittel und neuen |
Technologien." | Technologien." |
Art. 11 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/7 mit folgendem | Art. 11 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/7 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7bis/7 - § 1 - Vor seiner Bestellung unterschreibt der | "Art. 7bis/7 - § 1 - Vor seiner Bestellung unterschreibt der |
Betreffende eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass er mit der | Betreffende eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass er mit der |
Untersuchung bezüglich der Einhaltung der in Artikel 7bis/5 | Untersuchung bezüglich der Einhaltung der in Artikel 7bis/5 |
festgelegten Bedingungen einverstanden ist, sowohl im Rahmen des in § | festgelegten Bedingungen einverstanden ist, sowohl im Rahmen des in § |
2 vorgesehenen Verfahrens als auch zu jedem anderen Zeitpunkt während | 2 vorgesehenen Verfahrens als auch zu jedem anderen Zeitpunkt während |
seiner Bestellung. | seiner Bestellung. |
Der Betreffende fügt dieser Erklärung alle Unterlagen und Auskünfte | Der Betreffende fügt dieser Erklärung alle Unterlagen und Auskünfte |
bei, mit denen die Einhaltung der in Artikel 7bis/5 festgelegten | bei, mit denen die Einhaltung der in Artikel 7bis/5 festgelegten |
Bedingungen nachgewiesen wird. | Bedingungen nachgewiesen wird. |
Weigert sich der Betreffende, die in Absatz 1 erwähnte Erklärung zu | Weigert sich der Betreffende, die in Absatz 1 erwähnte Erklärung zu |
unterschreiben, wird davon ausgegangen, dass er die | unterschreiben, wird davon ausgegangen, dass er die |
Sicherheitsbedingungen nicht erfüllt. | Sicherheitsbedingungen nicht erfüllt. |
§ 2 - Der Veranstalter überprüft auf der Grundlage der vom | § 2 - Der Veranstalter überprüft auf der Grundlage der vom |
Betreffenden übermittelten Unterlagen und Auskünfte die Einhaltung der | Betreffenden übermittelten Unterlagen und Auskünfte die Einhaltung der |
in Artikel 7bis/5 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 bestimmten Bedingungen und | in Artikel 7bis/5 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 bestimmten Bedingungen und |
konsultiert den koordinierenden Sportverband in Bezug auf die | konsultiert den koordinierenden Sportverband in Bezug auf die |
Einhaltung der in Artikel 7bis/5 Nr. 4 bestimmten Bedingung. | Einhaltung der in Artikel 7bis/5 Nr. 4 bestimmten Bedingung. |
Die Beurteilung im Rahmen von Artikel 7bis/5 Nr. 8 und insbesondere in | Die Beurteilung im Rahmen von Artikel 7bis/5 Nr. 8 und insbesondere in |
Bezug auf die in Artikel 7bis/6 Buchstabe B) aufgeführten | Bezug auf die in Artikel 7bis/6 Buchstabe B) aufgeführten |
Profilanforderungen erfolgt auf der Grundlage eines persönlichen | Profilanforderungen erfolgt auf der Grundlage eines persönlichen |
Gesprächs mit dem Betreffenden. Hierbei kann ein Vertreter der lokalen | Gesprächs mit dem Betreffenden. Hierbei kann ein Vertreter der lokalen |
Polizei anwesend sein. Bei diesem Gespräch wird ein vom | Polizei anwesend sein. Bei diesem Gespräch wird ein vom |
koordinierenden Sportverband ausgearbeitetes Musterformular als | koordinierenden Sportverband ausgearbeitetes Musterformular als |
Leitlinie benutzt. | Leitlinie benutzt. |
Entscheidet der Veranstalter, dass der Betreffende die in Artikel | Entscheidet der Veranstalter, dass der Betreffende die in Artikel |
7bis/5 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 bestimmten Bedingungen und die in | 7bis/5 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 bestimmten Bedingungen und die in |
Artikel 7bis/6 Buchstabe B) aufgeführten Profilanforderungen erfüllt, | Artikel 7bis/6 Buchstabe B) aufgeführten Profilanforderungen erfüllt, |
legt er die vollständige Akte dem Korpschef der lokalen Polizei des | legt er die vollständige Akte dem Korpschef der lokalen Polizei des |
Orts der Niederlassung des Klubs beziehungsweise seinem Vertreter vor, | Orts der Niederlassung des Klubs beziehungsweise seinem Vertreter vor, |
der überprüft, ob der Betreffende die in Artikel 7bis/5 Nr. 7 | der überprüft, ob der Betreffende die in Artikel 7bis/5 Nr. 7 |
bestimmten Bedingungen erfüllt. Der Korpschef beziehungsweise sein | bestimmten Bedingungen erfüllt. Der Korpschef beziehungsweise sein |
Vertreter gibt dem Veranstalter binnen einem Monat nach Empfang der | Vertreter gibt dem Veranstalter binnen einem Monat nach Empfang der |
Akte eine günstige oder ungünstige Stellungnahme ab. | Akte eine günstige oder ungünstige Stellungnahme ab. |
Der Korpschef der lokalen Polizei des Orts der Niederlassung des Klubs | Der Korpschef der lokalen Polizei des Orts der Niederlassung des Klubs |
beziehungsweise sein Vertreter kann jederzeit auf eigene Initiative | beziehungsweise sein Vertreter kann jederzeit auf eigene Initiative |
und/oder auf Antrag des Veranstalters die Einhaltung der in Artikel | und/oder auf Antrag des Veranstalters die Einhaltung der in Artikel |
7bis/5 Nr. 7 bestimmten Bedingungen und der in Artikel 7bis/6 | 7bis/5 Nr. 7 bestimmten Bedingungen und der in Artikel 7bis/6 |
Buchstabe A) vorgesehenen Profilanforderungen überprüfen. | Buchstabe A) vorgesehenen Profilanforderungen überprüfen. |
§ 3 - Jeder Supporters Liaison Officer wird mindestens einmal alle | § 3 - Jeder Supporters Liaison Officer wird mindestens einmal alle |
fünf Jahre einer neuen vollständigen Untersuchung bezüglich der in | fünf Jahre einer neuen vollständigen Untersuchung bezüglich der in |
Artikel 7bis/5 bestimmten Bedingungen und der in Artikel 7bis/6 | Artikel 7bis/5 bestimmten Bedingungen und der in Artikel 7bis/6 |
vorgesehenen Profilanforderungen unterzogen. | vorgesehenen Profilanforderungen unterzogen. |
Der Betreffende übermittelt die in § 1 Absatz 2 vorgesehenen | Der Betreffende übermittelt die in § 1 Absatz 2 vorgesehenen |
Unterlagen binnen einem Monat ab dem Datum des schriftlichen Antrags | Unterlagen binnen einem Monat ab dem Datum des schriftlichen Antrags |
des Veranstalters. Die Untersuchung erfolgt nach dem in § 2 | des Veranstalters. Die Untersuchung erfolgt nach dem in § 2 |
vorgesehenen Verfahren." | vorgesehenen Verfahren." |
Art. 12 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/8 mit folgendem | Art. 12 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/8 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7bis/8 - Die Bestellung des Supporters Liaison Officers und die | "Art. 7bis/8 - Die Bestellung des Supporters Liaison Officers und die |
Festlegung seiner Befugnisse erfolgen durch die Klubleitung über eine | Festlegung seiner Befugnisse erfolgen durch die Klubleitung über eine |
schriftliche Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem Supporters | schriftliche Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem Supporters |
Liaison Officer. | Liaison Officer. |
In dieser Vereinbarung werden die dem Supporters Liaison Officer | In dieser Vereinbarung werden die dem Supporters Liaison Officer |
eigenen Aufgaben und Befugnisse beschrieben und wird ausdrücklich | eigenen Aufgaben und Befugnisse beschrieben und wird ausdrücklich |
vermerkt, dass der Supporters Liaison Officer nicht befugt ist, | vermerkt, dass der Supporters Liaison Officer nicht befugt ist, |
Entscheidungen zu treffen, die spezifisch in die Zuständigkeit der | Entscheidungen zu treffen, die spezifisch in die Zuständigkeit der |
Ordner, des Sicherheitsbeauftragten oder des Veranstalters fallen. | Ordner, des Sicherheitsbeauftragten oder des Veranstalters fallen. |
Diese schriftliche Vereinbarung umfasst insbesondere Folgendes: | Diese schriftliche Vereinbarung umfasst insbesondere Folgendes: |
- Übersicht über die Befugnisse und Aufgaben des Supporters Liaison | - Übersicht über die Befugnisse und Aufgaben des Supporters Liaison |
Officers, | Officers, |
- Datum des Beginns der Vereinbarung, | - Datum des Beginns der Vereinbarung, |
- Gründe für eine Beendigung der Vereinbarung." | - Gründe für eine Beendigung der Vereinbarung." |
Art. 13 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/9 mit folgendem | Art. 13 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/9 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7bis/9 - Sowohl an Spieltagen als auch an Tagen ohne Spiel führt | "Art. 7bis/9 - Sowohl an Spieltagen als auch an Tagen ohne Spiel führt |
der Supporters Liaison Officer folgende Aufgaben aus: | der Supporters Liaison Officer folgende Aufgaben aus: |
- Konzertierungs- und Vermittlungssitzungen zwischen Vertretern der | - Konzertierungs- und Vermittlungssitzungen zwischen Vertretern der |
Fans, des Klubs und der Behörden organisieren und daran teilnehmen mit | Fans, des Klubs und der Behörden organisieren und daran teilnehmen mit |
dem Ziel, Konflikten vorzubeugen und die jeweiligen Bedürfnisse | dem Ziel, Konflikten vorzubeugen und die jeweiligen Bedürfnisse |
aufeinander abzustimmen, | aufeinander abzustimmen, |
- Informationsveranstaltungen organisieren, in denen insbesondere die | - Informationsveranstaltungen organisieren, in denen insbesondere die |
Anliegen der Fans behandelt werden, und daran teilnehmen, | Anliegen der Fans behandelt werden, und daran teilnehmen, |
- an den Sicherheitsversammlungen und/oder organisatorischen | - an den Sicherheitsversammlungen und/oder organisatorischen |
Koordinierungsversammlungen für Angelegenheiten teilnehmen, die in | Koordinierungsversammlungen für Angelegenheiten teilnehmen, die in |
seine Zuständigkeit fallen, | seine Zuständigkeit fallen, |
- während der Spiele einen positiven Einfluss auf die Fans ausüben, | - während der Spiele einen positiven Einfluss auf die Fans ausüben, |
sowohl bei Konfliktsituationen zwischen Fans als auch durch | sowohl bei Konfliktsituationen zwischen Fans als auch durch |
Sensibilisierung und Förderung verantwortungsbewussten Handelns bei | Sensibilisierung und Förderung verantwortungsbewussten Handelns bei |
denjenigen, die sich unangemessen verhalten, | denjenigen, die sich unangemessen verhalten, |
- der Klubleitung über relevante Beschwerden der Fans berichten, um | - der Klubleitung über relevante Beschwerden der Fans berichten, um |
die Beziehungen zwischen diesen beiden Parteien zu verbessern und die | die Beziehungen zwischen diesen beiden Parteien zu verbessern und die |
potenziellen Risiken einer Eskalation der Spannungen zu verringern, | potenziellen Risiken einer Eskalation der Spannungen zu verringern, |
- den Supporters Liaison Officers der anderen Klubs die relevanten | - den Supporters Liaison Officers der anderen Klubs die relevanten |
Informationen mitteilen und Kontakte zu anderen Supporters Liaison | Informationen mitteilen und Kontakte zu anderen Supporters Liaison |
Officers ausbauen." | Officers ausbauen." |
Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/10 mit folgendem | Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/10 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7bis/10 - Der Supporters Liaison Officer absolviert im Jahr nach | "Art. 7bis/10 - Der Supporters Liaison Officer absolviert im Jahr nach |
seiner Bestellung eine vom koordinierenden Sportverband organisierte | seiner Bestellung eine vom koordinierenden Sportverband organisierte |
Ausbildung. Das Programm dieser Ausbildung muss jederzeit dem Minister | Ausbildung. Das Programm dieser Ausbildung muss jederzeit dem Minister |
des Innern zur Verfügung gestellt werden können." | des Innern zur Verfügung gestellt werden können." |
Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/11 mit folgendem | Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/11 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7bis/11 - Supporters Liaison Officers, die vor Inkrafttreten des | "Art. 7bis/11 - Supporters Liaison Officers, die vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Erlasses bestellt werden, müssen nur die Anforderungen | vorliegenden Erlasses bestellt werden, müssen nur die Anforderungen |
von Artikel 7bis/6 des vorliegenden Erlasses erfüllen." | von Artikel 7bis/6 des vorliegenden Erlasses erfüllen." |
Art. 16 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern | Art. 16 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern |
"der Chefordner," und den Wörtern "die medizinischen Rettungsdienste," | "der Chefordner," und den Wörtern "die medizinischen Rettungsdienste," |
die Wörter "der Supporters Liaison Officer," eingefügt. | die Wörter "der Supporters Liaison Officer," eingefügt. |
Art. 17 - Der für Sicherheit und Inneres zuständige Minister ist mit | Art. 17 - Der für Sicherheit und Inneres zuständige Minister ist mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Brüssel, den 19. Februar 2020 | Brüssel, den 19. Februar 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |