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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 19 FEBRUARI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 februari 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 19 FEVRIER 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 février 2016 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge |
Staatsblad van 21 april 2016). | du 21 avril 2016). |
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Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
19. FEBRUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 19. FEBRUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen | Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen; | von Fahrzeugen; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.076/2/V des Staatsrates vom 7. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.076/2/V des Staatsrates vom 7. |
September 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Innern und | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Innern und |
der Ministerin der Mobilität, | der Ministerin der Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli | Artikel 1 - In Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli |
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den | 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 23. März 2014, wird Punkt 5 wie folgt | Königlichen Erlass vom 23. März 2014, wird Punkt 5 wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
"5. landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Anhänger, außer wenn | "5. landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Anhänger, außer wenn |
sie benutzt werden, um Transporte für Rechnung Dritter auszuführen | sie benutzt werden, um Transporte für Rechnung Dritter auszuführen |
sowie gezogene auswechselbare Maschinen;" | sowie gezogene auswechselbare Maschinen;" |
Art. 2 - In Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 2 - In Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 6. November 2010 werden folgende Änderungen | Königlichen Erlass vom 6. November 2010 werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. in Paragraph 1 wird Punkt 4 wie folgt ersetzt: | 1. in Paragraph 1 wird Punkt 4 wie folgt ersetzt: |
"4. Personen, die im Sinne von Artikel 18 Nr. 6, 6bis, 8 und 9 des | "4. Personen, die im Sinne von Artikel 18 Nr. 6, 6bis, 8 und 9 des |
Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister | Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister |
und das Fremdenregister als zeitweilig abwesend gelten und in Belgien | und das Fremdenregister als zeitweilig abwesend gelten und in Belgien |
sporadisch und für kurze Zeit ein Fahrzeug benutzen, das kein gültiges | sporadisch und für kurze Zeit ein Fahrzeug benutzen, das kein gültiges |
ausländisches Nummernschild trägt, sofern ihnen für dieses Fahrzeug | ausländisches Nummernschild trägt, sofern ihnen für dieses Fahrzeug |
eine Befreiung vom Einfuhrzoll und von der MwSt. oder von der MwSt. | eine Befreiung vom Einfuhrzoll und von der MwSt. oder von der MwSt. |
allein bewilligt worden ist; die vorübergehende Zulassung ist für | allein bewilligt worden ist; die vorübergehende Zulassung ist für |
höchstens ein Jahr gültig"; | höchstens ein Jahr gültig"; |
2. in Paragraph 1 wird Punkt 6 wie folgt ersetzt: | 2. in Paragraph 1 wird Punkt 6 wie folgt ersetzt: |
"6. natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben und | "6. natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben und |
nicht im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, die | nicht im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, die |
ein Fahrzeug in Belgien gekauft und gebraucht haben während ihres | ein Fahrzeug in Belgien gekauft und gebraucht haben während ihres |
zeitweiligen Aufenthaltes in Belgien, außer für die in den Nummern 1, | zeitweiligen Aufenthaltes in Belgien, außer für die in den Nummern 1, |
2 oder 3 erwähnten Personen; die vorübergehende Zulassung ihres | 2 oder 3 erwähnten Personen; die vorübergehende Zulassung ihres |
Fahrzeugs ist für drei Monate gültig, eventuell verlängerbar um | Fahrzeugs ist für drei Monate gültig, eventuell verlängerbar um |
höchstens drei Monate, insofern die Aufenthaltsbedingungen noch stets | höchstens drei Monate, insofern die Aufenthaltsbedingungen noch stets |
erfüllt sind oder für sechs Monate, falls keine Bedingungen an den | erfüllt sind oder für sechs Monate, falls keine Bedingungen an den |
Aufenthalt in Belgien geknüpft sind;"; | Aufenthalt in Belgien geknüpft sind;"; |
3. in Paragraph 1 Punkte 10 und 11 werden die Wörter "höchstens vier | 3. in Paragraph 1 Punkte 10 und 11 werden die Wörter "höchstens vier |
Monate" ersetzt durch die Wörter "höchstens 30 Tage"; | Monate" ersetzt durch die Wörter "höchstens 30 Tage"; |
4. in Paragraph 1 wird ein Punkt 12 wie folgt hinzugefügt: | 4. in Paragraph 1 wird ein Punkt 12 wie folgt hinzugefügt: |
"12. natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben und | "12. natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben und |
nicht im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, | nicht im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, |
oder die in Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b) erwähnten Gesellschaften, | oder die in Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b) erwähnten Gesellschaften, |
die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre | die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre |
Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen |
Union haben und ein Fahrzeug in Belgien gekauft haben im Hinblick auf | Union haben und ein Fahrzeug in Belgien gekauft haben im Hinblick auf |
die Ausfuhr dieses Fahrzeugs; die vorübergehende Zulassung ihres | die Ausfuhr dieses Fahrzeugs; die vorübergehende Zulassung ihres |
Fahrzeugs ist für höchstens dreißig Tage gültig"; | Fahrzeugs ist für höchstens dreißig Tage gültig"; |
5. in Paragraph 1 wird ein Punkt 13 wie folgt hinzugefügt: | 5. in Paragraph 1 wird ein Punkt 13 wie folgt hinzugefügt: |
"13. natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort in Belgien haben und | "13. natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort in Belgien haben und |
die, während eines zeitweiligen Aufenthaltes im Ausland, ihr für die | die, während eines zeitweiligen Aufenthaltes im Ausland, ihr für die |
Reise gebrauchtes Fahrzeug exportieren wollen; die vorübergehende | Reise gebrauchtes Fahrzeug exportieren wollen; die vorübergehende |
Zulassung ihres Fahrzeugs ist für höchstens dreißig Tage gültig und | Zulassung ihres Fahrzeugs ist für höchstens dreißig Tage gültig und |
auf ein Fahrzeug pro Jahr beschränkt"; | auf ein Fahrzeug pro Jahr beschränkt"; |
6. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Die vorübergehende Zulassung, wie sie in den in § 1 Nr. 1 bis | " § 3 - Die vorübergehende Zulassung, wie sie in den in § 1 Nr. 1 bis |
4, 8 und 9 erwähnten Fällen erforderlich ist, kann jeweils für eine | 4, 8 und 9 erwähnten Fällen erforderlich ist, kann jeweils für eine |
gleich lange oder kürzere Dauer als die Gültigkeitsdauer der | gleich lange oder kürzere Dauer als die Gültigkeitsdauer der |
ursprünglichen Zulassung verlängert werden, wenn die Verlängerung | ursprünglichen Zulassung verlängert werden, wenn die Verlängerung |
innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorübergehenden Zulassung | innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorübergehenden Zulassung |
vorgenommen wird und die Bedingungen, unter denen die ursprüngliche | vorgenommen wird und die Bedingungen, unter denen die ursprüngliche |
Zulassung bewilligt wurde, zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung | Zulassung bewilligt wurde, zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung |
noch immer erfüllt sind. Bei jeder Verlängerung der Zulassung wird ein | noch immer erfüllt sind. Bei jeder Verlängerung der Zulassung wird ein |
neues Kennzeichen ausgestellt."; | neues Kennzeichen ausgestellt."; |
7. ein Paragraph 3/1 wird hinzugefügt, der lautet: | 7. ein Paragraph 3/1 wird hinzugefügt, der lautet: |
" § 3/1 - Die vorübergehende Zulassung, wie sie in den in § 1 Nr. 5 | " § 3/1 - Die vorübergehende Zulassung, wie sie in den in § 1 Nr. 5 |
bis 7 erwähnten Fällen erforderlich ist, kann verlängert werden, | bis 7 erwähnten Fällen erforderlich ist, kann verlängert werden, |
insofern die ursprüngliche Zulassung für eine kürzere Dauer als die | insofern die ursprüngliche Zulassung für eine kürzere Dauer als die |
jeweilig anwendbare Höchstdauer bewilligt wird. Die Verlängerung kann | jeweilig anwendbare Höchstdauer bewilligt wird. Die Verlängerung kann |
lediglich für eine derartige Dauer bewilligt werden, sodass die | lediglich für eine derartige Dauer bewilligt werden, sodass die |
ursprünglich anwendbare Höchstdauer nicht überschritten wird. Nach | ursprünglich anwendbare Höchstdauer nicht überschritten wird. Nach |
Ablauf der Höchstdauer darf weder eine weitere Verlängerung | Ablauf der Höchstdauer darf weder eine weitere Verlängerung |
vorgenommen werden, noch kann eine neue vorübergehende | vorgenommen werden, noch kann eine neue vorübergehende |
Kurzzeitzulassung bewilligt werden für dasselbe Fahrzeug und denselben | Kurzzeitzulassung bewilligt werden für dasselbe Fahrzeug und denselben |
Inhaber. Bei jeder Verlängerung der Zulassung wird ein neues | Inhaber. Bei jeder Verlängerung der Zulassung wird ein neues |
Kennzeichen ausgestellt."; | Kennzeichen ausgestellt."; |
8. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 8. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Wenn der Versicherungsschutz für das Fahrzeug erlischt oder | " § 4 - Wenn der Versicherungsschutz für das Fahrzeug erlischt oder |
eine der Bedingungen für den Erhalt einer vorübergehenden Zulassung im | eine der Bedingungen für den Erhalt einer vorübergehenden Zulassung im |
Laufe der auf die vorübergehende Zulassung anwendbaren Höchstdauer | Laufe der auf die vorübergehende Zulassung anwendbaren Höchstdauer |
nicht mehr erfüllt ist, wird der Verfalltag der Zulassung verkürzt auf | nicht mehr erfüllt ist, wird der Verfalltag der Zulassung verkürzt auf |
das äußerste Gültigkeitsdatum des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs | das äußerste Gültigkeitsdatum des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs |
oder das Datum der Nichterfüllung einer der Bedingungen zum Erhalt der | oder das Datum der Nichterfüllung einer der Bedingungen zum Erhalt der |
vorübergehenden Zulassung. Die kürzeste Gültigkeitsdauer bestimmt | vorübergehenden Zulassung. Die kürzeste Gültigkeitsdauer bestimmt |
stets den Verfalltag der Zulassung"; | stets den Verfalltag der Zulassung"; |
9. ein Paragraph 6 wird hinzugefügt, der lautet wie folgt: | 9. ein Paragraph 6 wird hinzugefügt, der lautet wie folgt: |
" § 6 - Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorübergehenden | " § 6 - Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorübergehenden |
Zulassung, wie sie in den in § 1 Nr. 4 bis 13 erwähnten Fällen | Zulassung, wie sie in den in § 1 Nr. 4 bis 13 erwähnten Fällen |
erforderlich ist, kann für dieses Fahrzeug nicht erneut eine | erforderlich ist, kann für dieses Fahrzeug nicht erneut eine |
vorübergehende Zulassung gemäß diesen Bestimmungen erhalten werden.". | vorübergehende Zulassung gemäß diesen Bestimmungen erhalten werden.". |
10. ein Paragraph 7 wird hinzugefügt, der wie folgt lautet: | 10. ein Paragraph 7 wird hinzugefügt, der wie folgt lautet: |
" § 7 - Im Fall einer missbräuchlichen Verwendung der in § 1 Nr. 10 | " § 7 - Im Fall einer missbräuchlichen Verwendung der in § 1 Nr. 10 |
bis 13 erwähnten vorübergehenden Zulassung, lehnt der Minister oder | bis 13 erwähnten vorübergehenden Zulassung, lehnt der Minister oder |
sein Beauftragter jede neue vorübergehende Kurzzeitzulassung für den | sein Beauftragter jede neue vorübergehende Kurzzeitzulassung für den |
Inhaber dieser Zulassung für eine Dauer von fünf Jahren ab. Diese | Inhaber dieser Zulassung für eine Dauer von fünf Jahren ab. Diese |
Entscheidung wird mittels einer Einschreibesendung dem Betreffenden | Entscheidung wird mittels einer Einschreibesendung dem Betreffenden |
zugestellt. | zugestellt. |
Jede Person, deren Zulassung gemäß dem vorhergehenden Absatz abgelehnt | Jede Person, deren Zulassung gemäß dem vorhergehenden Absatz abgelehnt |
wurde, kann eine Beschwerde einreichen beim Föderalen Öffentlichen | wurde, kann eine Beschwerde einreichen beim Föderalen Öffentlichen |
Dienst Mobilität und Transportwesen - Generaldirektion Mobilität und | Dienst Mobilität und Transportwesen - Generaldirektion Mobilität und |
Verkehrssicherheit, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel. | Verkehrssicherheit, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel. |
Die Beschwerde muss per Einschreiben und innerhalb von dreißig Tagen | Die Beschwerde muss per Einschreiben und innerhalb von dreißig Tagen |
nach der Notifizierung der Ablehnung eingereicht werden. | nach der Notifizierung der Ablehnung eingereicht werden. |
Die genannte Generaldirektion hört den Betreffenden an, falls dieser | Die genannte Generaldirektion hört den Betreffenden an, falls dieser |
in seiner Beschwerdeschrift darum ersucht. | in seiner Beschwerdeschrift darum ersucht. |
Der Minister oder sein Beauftragter entscheiden in dieser Sache | Der Minister oder sein Beauftragter entscheiden in dieser Sache |
innerhalb von dreißig Tagen nach dem Versand der Beschwerdeschrift, | innerhalb von dreißig Tagen nach dem Versand der Beschwerdeschrift, |
oder, gegebenenfalls, innerhalb von dreißig Tagen nach der Anhörung | oder, gegebenenfalls, innerhalb von dreißig Tagen nach der Anhörung |
des Betroffenen. | des Betroffenen. |
Die Beschwerdeschrift hat keine aufschiebende Wirkung." | Die Beschwerdeschrift hat keine aufschiebende Wirkung." |
11. ein Paragraph 8 wird hinzugefügt, der wie folgt lautet: | 11. ein Paragraph 8 wird hinzugefügt, der wie folgt lautet: |
" § 8 - Das Fahrzeug, das unter einer in § 1 Nr. 10 bis 13 erwähnten | " § 8 - Das Fahrzeug, das unter einer in § 1 Nr. 10 bis 13 erwähnten |
vorübergehenden Zulassung zugelassen ist, kann nicht durch einen | vorübergehenden Zulassung zugelassen ist, kann nicht durch einen |
anderen Inhaber unter einer neuen vorübergehenden Zulassung angemeldet | anderen Inhaber unter einer neuen vorübergehenden Zulassung angemeldet |
werden, bevor dieses Fahrzeug nicht zunächst unter einem gewöhnlichen | werden, bevor dieses Fahrzeug nicht zunächst unter einem gewöhnlichen |
Kennzeichen mit normaler Aufschrift zugelassen wurde." | Kennzeichen mit normaler Aufschrift zugelassen wurde." |
12. ein Paragraph 9 wird hinzugefügt, der wie folgt lautet: | 12. ein Paragraph 9 wird hinzugefügt, der wie folgt lautet: |
" § 9 - In Abweichung von den vorhergehenden Paragraphen kann die | " § 9 - In Abweichung von den vorhergehenden Paragraphen kann die |
vorübergehende Kurzzeitzulassung stets bewilligt oder verlängert | vorübergehende Kurzzeitzulassung stets bewilligt oder verlängert |
werden für den Zeitraum, für den die Befreiung vom Einfuhrzoll und von | werden für den Zeitraum, für den die Befreiung vom Einfuhrzoll und von |
der MwSt. oder von der MwSt. allein für das Fahrzeug gewährt wurde." | der MwSt. oder von der MwSt. allein für das Fahrzeug gewährt wurde." |
Art. 3 - In Artikel 16 § 4 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: | Art. 3 - In Artikel 16 § 4 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: |
"In Abweichung vom ersten Absatz erfolgt die Ausstellung für die in | "In Abweichung vom ersten Absatz erfolgt die Ausstellung für die in |
Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis einschließlich Nr. 9 erwähnten Personengruppen | Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis einschließlich Nr. 9 erwähnten Personengruppen |
an die Lieferadresse in Belgien. Für die in Artikel 5 § 1 Nr. 10 bis | an die Lieferadresse in Belgien. Für die in Artikel 5 § 1 Nr. 10 bis |
einschließlich 13 erwähnten Personengruppen erfolgt die Ausstellung an | einschließlich 13 erwähnten Personengruppen erfolgt die Ausstellung an |
eine durch den leitenden Beamten oder dessen Beauftragten festgelegte | eine durch den leitenden Beamten oder dessen Beauftragten festgelegte |
Lieferadresse." | Lieferadresse." |
Art. 4 - In Artikel 19 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 4 - In Artikel 19 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. in Paragraph 1 wird der erste Absatz wie folgt ersetzt: | 1. in Paragraph 1 wird der erste Absatz wie folgt ersetzt: |
"Mit Ausnahme von der vorübergehenden Zulassung stellt die Direktion | "Mit Ausnahme von der vorübergehenden Zulassung stellt die Direktion |
für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität | für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität |
und Transportwesen ein Duplikat der Zulassungsbescheinigung als Ersatz | und Transportwesen ein Duplikat der Zulassungsbescheinigung als Ersatz |
für ein abgenutztes, unlesbar gewordenes oder beschädigtes Exemplar | für ein abgenutztes, unlesbar gewordenes oder beschädigtes Exemplar |
aus, sofern letzteres zum Zeitpunkt des Antrags auf Ersatz noch gültig | aus, sofern letzteres zum Zeitpunkt des Antrags auf Ersatz noch gültig |
war und den Bestimmungen zur Ausführung des Artikels 18 entsprach. Im | war und den Bestimmungen zur Ausführung des Artikels 18 entsprach. Im |
Fall einer vorübergehenden Zulassung gibt dies Anlass zu einer | Fall einer vorübergehenden Zulassung gibt dies Anlass zu einer |
Wiederzulassung."; | Wiederzulassung."; |
2. in Paragraph 2 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: | 2. in Paragraph 2 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: |
"Bei Verlust oder Diebstahl einer Zulassungsbescheinigung, die für | "Bei Verlust oder Diebstahl einer Zulassungsbescheinigung, die für |
eine vorübergehende Zulassung ausgestellt wurde oder bei Verlust oder | eine vorübergehende Zulassung ausgestellt wurde oder bei Verlust oder |
Diebstahl beider Teile einer mehrteiligen Zulassungsbescheinigung, | Diebstahl beider Teile einer mehrteiligen Zulassungsbescheinigung, |
wird eine Wiederzulassung auf Grundlage derselben in Artikel 32 § 1 | wird eine Wiederzulassung auf Grundlage derselben in Artikel 32 § 1 |
erwähnten Bescheinigung beantragt, deren Gültigkeitsdauer, im Fall | erwähnten Bescheinigung beantragt, deren Gültigkeitsdauer, im Fall |
einer vorübergehenden Zulassung, der verbleibenden Gültigkeitsdauer | einer vorübergehenden Zulassung, der verbleibenden Gültigkeitsdauer |
der verlorenen oder gestohlenen Zulassungsbescheinigung entspricht.". | der verlorenen oder gestohlenen Zulassungsbescheinigung entspricht.". |
Art. 5 - In Artikel 20 § 1 desselben Erlasses werden folgende | Art. 5 - In Artikel 20 § 1 desselben Erlasses werden folgende |
Änderungen vorgenommen: | Änderungen vorgenommen: |
1. die Bestimmungen von Punkt 3 werden wie folgt ersetzt: | 1. die Bestimmungen von Punkt 3 werden wie folgt ersetzt: |
"3. Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen für die in | "3. Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen für die in |
Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis 9 erwähnten Personen, nachstehend | Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis 9 erwähnten Personen, nachstehend |
Transit-Kennzeichen genannt für Inhaber einer Transit-Zulassung und | Transit-Kennzeichen genannt für Inhaber einer Transit-Zulassung und |
vorläufiges Kennzeichen für die Inhaber einer vorläufigen Zulassung;"; | vorläufiges Kennzeichen für die Inhaber einer vorläufigen Zulassung;"; |
2. die folgenden Bestimmungen werden unter dem Punkt Nr. 3/1 | 2. die folgenden Bestimmungen werden unter dem Punkt Nr. 3/1 |
eingefügt: | eingefügt: |
"3./1 Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen für die in | "3./1 Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen für die in |
Artikel 5 § 1 Nr. 10 bis 13 erwähnten Personen, nachstehend | Artikel 5 § 1 Nr. 10 bis 13 erwähnten Personen, nachstehend |
Transit-Ausfuhrkennzeichen genannt für Inhaber einer Transit-Zulassung | Transit-Ausfuhrkennzeichen genannt für Inhaber einer Transit-Zulassung |
und vorläufiges Ausfuhrkennzeichen für die Inhaber einer vorläufigen | und vorläufiges Ausfuhrkennzeichen für die Inhaber einer vorläufigen |
Zulassung;". | Zulassung;". |
Art. 6 - Artikel 22 § 1 desselben Erlasses wird durch den folgenden | Art. 6 - Artikel 22 § 1 desselben Erlasses wird durch den folgenden |
Satz ergänzt: | Satz ergänzt: |
"Für die Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen stellt sie | "Für die Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen stellt sie |
ebenfalls eine Reproduktion des Kennzeichens aus." | ebenfalls eine Reproduktion des Kennzeichens aus." |
Art. 7 - In Artikel 24 § 1 desselben Erlasses wird der erste Absatz | Art. 7 - In Artikel 24 § 1 desselben Erlasses wird der erste Absatz |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"Die Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen | "Die Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen |
Dienst Mobilität und Transportwesen stellt ein Duplikat als Ersatz für | Dienst Mobilität und Transportwesen stellt ein Duplikat als Ersatz für |
ein abgenutztes, beschädigtes oder unlesbar gewordenes | ein abgenutztes, beschädigtes oder unlesbar gewordenes |
Zulassungskennzeichen aus. Wenn dieses Zulassungskennzeichen jedoch | Zulassungskennzeichen aus. Wenn dieses Zulassungskennzeichen jedoch |
nicht den Bestimmungen zur Ausführung des Artikels 21 entspricht, oder | nicht den Bestimmungen zur Ausführung des Artikels 21 entspricht, oder |
wenn dies ein Kennzeichen für eine vorübergehende Zulassung betrifft, | wenn dies ein Kennzeichen für eine vorübergehende Zulassung betrifft, |
wird das Fahrzeug wiederzugelassen. Im Fall einer vorübergehenden | wird das Fahrzeug wiederzugelassen. Im Fall einer vorübergehenden |
Zulassung entspricht die Gültigkeitsdauer der bleibenden | Zulassung entspricht die Gültigkeitsdauer der bleibenden |
Gültigkeitsdauer der originalen Zulassungsbescheinigung". | Gültigkeitsdauer der originalen Zulassungsbescheinigung". |
Art. 8 - Der Minister der Finanzen, der Minister des Innern und der | Art. 8 - Der Minister der Finanzen, der Minister des Innern und der |
Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Februar 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Februar 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Die Ministerin der Mobilität | Die Ministerin der Mobilität |
J. GALANT | J. GALANT |