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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/02/2016
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 19 FEBRUARI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 februari 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 19 FEVRIER 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 février 2016 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge
Staatsblad van 21 april 2016). du 21 avril 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
19. FEBRUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 19. FEBRUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen; von Fahrzeugen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.076/2/V des Staatsrates vom 7. Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.076/2/V des Staatsrates vom 7.
September 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Innern und Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Innern und
der Ministerin der Mobilität, der Ministerin der Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli Artikel 1 - In Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 23. März 2014, wird Punkt 5 wie folgt Königlichen Erlass vom 23. März 2014, wird Punkt 5 wie folgt
abgeändert: abgeändert:
"5. landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Anhänger, außer wenn "5. landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Anhänger, außer wenn
sie benutzt werden, um Transporte für Rechnung Dritter auszuführen sie benutzt werden, um Transporte für Rechnung Dritter auszuführen
sowie gezogene auswechselbare Maschinen;" sowie gezogene auswechselbare Maschinen;"
Art. 2 - In Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 2 - In Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 6. November 2010 werden folgende Änderungen Königlichen Erlass vom 6. November 2010 werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. in Paragraph 1 wird Punkt 4 wie folgt ersetzt: 1. in Paragraph 1 wird Punkt 4 wie folgt ersetzt:
"4. Personen, die im Sinne von Artikel 18 Nr. 6, 6bis, 8 und 9 des "4. Personen, die im Sinne von Artikel 18 Nr. 6, 6bis, 8 und 9 des
Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister
und das Fremdenregister als zeitweilig abwesend gelten und in Belgien und das Fremdenregister als zeitweilig abwesend gelten und in Belgien
sporadisch und für kurze Zeit ein Fahrzeug benutzen, das kein gültiges sporadisch und für kurze Zeit ein Fahrzeug benutzen, das kein gültiges
ausländisches Nummernschild trägt, sofern ihnen für dieses Fahrzeug ausländisches Nummernschild trägt, sofern ihnen für dieses Fahrzeug
eine Befreiung vom Einfuhrzoll und von der MwSt. oder von der MwSt. eine Befreiung vom Einfuhrzoll und von der MwSt. oder von der MwSt.
allein bewilligt worden ist; die vorübergehende Zulassung ist für allein bewilligt worden ist; die vorübergehende Zulassung ist für
höchstens ein Jahr gültig"; höchstens ein Jahr gültig";
2. in Paragraph 1 wird Punkt 6 wie folgt ersetzt: 2. in Paragraph 1 wird Punkt 6 wie folgt ersetzt:
"6. natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben und "6. natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben und
nicht im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, die nicht im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, die
ein Fahrzeug in Belgien gekauft und gebraucht haben während ihres ein Fahrzeug in Belgien gekauft und gebraucht haben während ihres
zeitweiligen Aufenthaltes in Belgien, außer für die in den Nummern 1, zeitweiligen Aufenthaltes in Belgien, außer für die in den Nummern 1,
2 oder 3 erwähnten Personen; die vorübergehende Zulassung ihres 2 oder 3 erwähnten Personen; die vorübergehende Zulassung ihres
Fahrzeugs ist für drei Monate gültig, eventuell verlängerbar um Fahrzeugs ist für drei Monate gültig, eventuell verlängerbar um
höchstens drei Monate, insofern die Aufenthaltsbedingungen noch stets höchstens drei Monate, insofern die Aufenthaltsbedingungen noch stets
erfüllt sind oder für sechs Monate, falls keine Bedingungen an den erfüllt sind oder für sechs Monate, falls keine Bedingungen an den
Aufenthalt in Belgien geknüpft sind;"; Aufenthalt in Belgien geknüpft sind;";
3. in Paragraph 1 Punkte 10 und 11 werden die Wörter "höchstens vier 3. in Paragraph 1 Punkte 10 und 11 werden die Wörter "höchstens vier
Monate" ersetzt durch die Wörter "höchstens 30 Tage"; Monate" ersetzt durch die Wörter "höchstens 30 Tage";
4. in Paragraph 1 wird ein Punkt 12 wie folgt hinzugefügt: 4. in Paragraph 1 wird ein Punkt 12 wie folgt hinzugefügt:
"12. natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben und "12. natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben und
nicht im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, nicht im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind,
oder die in Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b) erwähnten Gesellschaften, oder die in Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b) erwähnten Gesellschaften,
die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union haben und ein Fahrzeug in Belgien gekauft haben im Hinblick auf Union haben und ein Fahrzeug in Belgien gekauft haben im Hinblick auf
die Ausfuhr dieses Fahrzeugs; die vorübergehende Zulassung ihres die Ausfuhr dieses Fahrzeugs; die vorübergehende Zulassung ihres
Fahrzeugs ist für höchstens dreißig Tage gültig"; Fahrzeugs ist für höchstens dreißig Tage gültig";
5. in Paragraph 1 wird ein Punkt 13 wie folgt hinzugefügt: 5. in Paragraph 1 wird ein Punkt 13 wie folgt hinzugefügt:
"13. natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort in Belgien haben und "13. natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort in Belgien haben und
die, während eines zeitweiligen Aufenthaltes im Ausland, ihr für die die, während eines zeitweiligen Aufenthaltes im Ausland, ihr für die
Reise gebrauchtes Fahrzeug exportieren wollen; die vorübergehende Reise gebrauchtes Fahrzeug exportieren wollen; die vorübergehende
Zulassung ihres Fahrzeugs ist für höchstens dreißig Tage gültig und Zulassung ihres Fahrzeugs ist für höchstens dreißig Tage gültig und
auf ein Fahrzeug pro Jahr beschränkt"; auf ein Fahrzeug pro Jahr beschränkt";
6. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 6. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Die vorübergehende Zulassung, wie sie in den in § 1 Nr. 1 bis " § 3 - Die vorübergehende Zulassung, wie sie in den in § 1 Nr. 1 bis
4, 8 und 9 erwähnten Fällen erforderlich ist, kann jeweils für eine 4, 8 und 9 erwähnten Fällen erforderlich ist, kann jeweils für eine
gleich lange oder kürzere Dauer als die Gültigkeitsdauer der gleich lange oder kürzere Dauer als die Gültigkeitsdauer der
ursprünglichen Zulassung verlängert werden, wenn die Verlängerung ursprünglichen Zulassung verlängert werden, wenn die Verlängerung
innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorübergehenden Zulassung innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorübergehenden Zulassung
vorgenommen wird und die Bedingungen, unter denen die ursprüngliche vorgenommen wird und die Bedingungen, unter denen die ursprüngliche
Zulassung bewilligt wurde, zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung Zulassung bewilligt wurde, zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung
noch immer erfüllt sind. Bei jeder Verlängerung der Zulassung wird ein noch immer erfüllt sind. Bei jeder Verlängerung der Zulassung wird ein
neues Kennzeichen ausgestellt."; neues Kennzeichen ausgestellt.";
7. ein Paragraph 3/1 wird hinzugefügt, der lautet: 7. ein Paragraph 3/1 wird hinzugefügt, der lautet:
" § 3/1 - Die vorübergehende Zulassung, wie sie in den in § 1 Nr. 5 " § 3/1 - Die vorübergehende Zulassung, wie sie in den in § 1 Nr. 5
bis 7 erwähnten Fällen erforderlich ist, kann verlängert werden, bis 7 erwähnten Fällen erforderlich ist, kann verlängert werden,
insofern die ursprüngliche Zulassung für eine kürzere Dauer als die insofern die ursprüngliche Zulassung für eine kürzere Dauer als die
jeweilig anwendbare Höchstdauer bewilligt wird. Die Verlängerung kann jeweilig anwendbare Höchstdauer bewilligt wird. Die Verlängerung kann
lediglich für eine derartige Dauer bewilligt werden, sodass die lediglich für eine derartige Dauer bewilligt werden, sodass die
ursprünglich anwendbare Höchstdauer nicht überschritten wird. Nach ursprünglich anwendbare Höchstdauer nicht überschritten wird. Nach
Ablauf der Höchstdauer darf weder eine weitere Verlängerung Ablauf der Höchstdauer darf weder eine weitere Verlängerung
vorgenommen werden, noch kann eine neue vorübergehende vorgenommen werden, noch kann eine neue vorübergehende
Kurzzeitzulassung bewilligt werden für dasselbe Fahrzeug und denselben Kurzzeitzulassung bewilligt werden für dasselbe Fahrzeug und denselben
Inhaber. Bei jeder Verlängerung der Zulassung wird ein neues Inhaber. Bei jeder Verlängerung der Zulassung wird ein neues
Kennzeichen ausgestellt."; Kennzeichen ausgestellt.";
8. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 8. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Wenn der Versicherungsschutz für das Fahrzeug erlischt oder " § 4 - Wenn der Versicherungsschutz für das Fahrzeug erlischt oder
eine der Bedingungen für den Erhalt einer vorübergehenden Zulassung im eine der Bedingungen für den Erhalt einer vorübergehenden Zulassung im
Laufe der auf die vorübergehende Zulassung anwendbaren Höchstdauer Laufe der auf die vorübergehende Zulassung anwendbaren Höchstdauer
nicht mehr erfüllt ist, wird der Verfalltag der Zulassung verkürzt auf nicht mehr erfüllt ist, wird der Verfalltag der Zulassung verkürzt auf
das äußerste Gültigkeitsdatum des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs das äußerste Gültigkeitsdatum des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs
oder das Datum der Nichterfüllung einer der Bedingungen zum Erhalt der oder das Datum der Nichterfüllung einer der Bedingungen zum Erhalt der
vorübergehenden Zulassung. Die kürzeste Gültigkeitsdauer bestimmt vorübergehenden Zulassung. Die kürzeste Gültigkeitsdauer bestimmt
stets den Verfalltag der Zulassung"; stets den Verfalltag der Zulassung";
9. ein Paragraph 6 wird hinzugefügt, der lautet wie folgt: 9. ein Paragraph 6 wird hinzugefügt, der lautet wie folgt:
" § 6 - Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorübergehenden " § 6 - Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorübergehenden
Zulassung, wie sie in den in § 1 Nr. 4 bis 13 erwähnten Fällen Zulassung, wie sie in den in § 1 Nr. 4 bis 13 erwähnten Fällen
erforderlich ist, kann für dieses Fahrzeug nicht erneut eine erforderlich ist, kann für dieses Fahrzeug nicht erneut eine
vorübergehende Zulassung gemäß diesen Bestimmungen erhalten werden.". vorübergehende Zulassung gemäß diesen Bestimmungen erhalten werden.".
10. ein Paragraph 7 wird hinzugefügt, der wie folgt lautet: 10. ein Paragraph 7 wird hinzugefügt, der wie folgt lautet:
" § 7 - Im Fall einer missbräuchlichen Verwendung der in § 1 Nr. 10 " § 7 - Im Fall einer missbräuchlichen Verwendung der in § 1 Nr. 10
bis 13 erwähnten vorübergehenden Zulassung, lehnt der Minister oder bis 13 erwähnten vorübergehenden Zulassung, lehnt der Minister oder
sein Beauftragter jede neue vorübergehende Kurzzeitzulassung für den sein Beauftragter jede neue vorübergehende Kurzzeitzulassung für den
Inhaber dieser Zulassung für eine Dauer von fünf Jahren ab. Diese Inhaber dieser Zulassung für eine Dauer von fünf Jahren ab. Diese
Entscheidung wird mittels einer Einschreibesendung dem Betreffenden Entscheidung wird mittels einer Einschreibesendung dem Betreffenden
zugestellt. zugestellt.
Jede Person, deren Zulassung gemäß dem vorhergehenden Absatz abgelehnt Jede Person, deren Zulassung gemäß dem vorhergehenden Absatz abgelehnt
wurde, kann eine Beschwerde einreichen beim Föderalen Öffentlichen wurde, kann eine Beschwerde einreichen beim Föderalen Öffentlichen
Dienst Mobilität und Transportwesen - Generaldirektion Mobilität und Dienst Mobilität und Transportwesen - Generaldirektion Mobilität und
Verkehrssicherheit, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel. Verkehrssicherheit, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel.
Die Beschwerde muss per Einschreiben und innerhalb von dreißig Tagen Die Beschwerde muss per Einschreiben und innerhalb von dreißig Tagen
nach der Notifizierung der Ablehnung eingereicht werden. nach der Notifizierung der Ablehnung eingereicht werden.
Die genannte Generaldirektion hört den Betreffenden an, falls dieser Die genannte Generaldirektion hört den Betreffenden an, falls dieser
in seiner Beschwerdeschrift darum ersucht. in seiner Beschwerdeschrift darum ersucht.
Der Minister oder sein Beauftragter entscheiden in dieser Sache Der Minister oder sein Beauftragter entscheiden in dieser Sache
innerhalb von dreißig Tagen nach dem Versand der Beschwerdeschrift, innerhalb von dreißig Tagen nach dem Versand der Beschwerdeschrift,
oder, gegebenenfalls, innerhalb von dreißig Tagen nach der Anhörung oder, gegebenenfalls, innerhalb von dreißig Tagen nach der Anhörung
des Betroffenen. des Betroffenen.
Die Beschwerdeschrift hat keine aufschiebende Wirkung." Die Beschwerdeschrift hat keine aufschiebende Wirkung."
11. ein Paragraph 8 wird hinzugefügt, der wie folgt lautet: 11. ein Paragraph 8 wird hinzugefügt, der wie folgt lautet:
" § 8 - Das Fahrzeug, das unter einer in § 1 Nr. 10 bis 13 erwähnten " § 8 - Das Fahrzeug, das unter einer in § 1 Nr. 10 bis 13 erwähnten
vorübergehenden Zulassung zugelassen ist, kann nicht durch einen vorübergehenden Zulassung zugelassen ist, kann nicht durch einen
anderen Inhaber unter einer neuen vorübergehenden Zulassung angemeldet anderen Inhaber unter einer neuen vorübergehenden Zulassung angemeldet
werden, bevor dieses Fahrzeug nicht zunächst unter einem gewöhnlichen werden, bevor dieses Fahrzeug nicht zunächst unter einem gewöhnlichen
Kennzeichen mit normaler Aufschrift zugelassen wurde." Kennzeichen mit normaler Aufschrift zugelassen wurde."
12. ein Paragraph 9 wird hinzugefügt, der wie folgt lautet: 12. ein Paragraph 9 wird hinzugefügt, der wie folgt lautet:
" § 9 - In Abweichung von den vorhergehenden Paragraphen kann die " § 9 - In Abweichung von den vorhergehenden Paragraphen kann die
vorübergehende Kurzzeitzulassung stets bewilligt oder verlängert vorübergehende Kurzzeitzulassung stets bewilligt oder verlängert
werden für den Zeitraum, für den die Befreiung vom Einfuhrzoll und von werden für den Zeitraum, für den die Befreiung vom Einfuhrzoll und von
der MwSt. oder von der MwSt. allein für das Fahrzeug gewährt wurde." der MwSt. oder von der MwSt. allein für das Fahrzeug gewährt wurde."
Art. 3 - In Artikel 16 § 4 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: Art. 3 - In Artikel 16 § 4 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
"In Abweichung vom ersten Absatz erfolgt die Ausstellung für die in "In Abweichung vom ersten Absatz erfolgt die Ausstellung für die in
Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis einschließlich Nr. 9 erwähnten Personengruppen Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis einschließlich Nr. 9 erwähnten Personengruppen
an die Lieferadresse in Belgien. Für die in Artikel 5 § 1 Nr. 10 bis an die Lieferadresse in Belgien. Für die in Artikel 5 § 1 Nr. 10 bis
einschließlich 13 erwähnten Personengruppen erfolgt die Ausstellung an einschließlich 13 erwähnten Personengruppen erfolgt die Ausstellung an
eine durch den leitenden Beamten oder dessen Beauftragten festgelegte eine durch den leitenden Beamten oder dessen Beauftragten festgelegte
Lieferadresse." Lieferadresse."
Art. 4 - In Artikel 19 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 4 - In Artikel 19 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. in Paragraph 1 wird der erste Absatz wie folgt ersetzt: 1. in Paragraph 1 wird der erste Absatz wie folgt ersetzt:
"Mit Ausnahme von der vorübergehenden Zulassung stellt die Direktion "Mit Ausnahme von der vorübergehenden Zulassung stellt die Direktion
für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität
und Transportwesen ein Duplikat der Zulassungsbescheinigung als Ersatz und Transportwesen ein Duplikat der Zulassungsbescheinigung als Ersatz
für ein abgenutztes, unlesbar gewordenes oder beschädigtes Exemplar für ein abgenutztes, unlesbar gewordenes oder beschädigtes Exemplar
aus, sofern letzteres zum Zeitpunkt des Antrags auf Ersatz noch gültig aus, sofern letzteres zum Zeitpunkt des Antrags auf Ersatz noch gültig
war und den Bestimmungen zur Ausführung des Artikels 18 entsprach. Im war und den Bestimmungen zur Ausführung des Artikels 18 entsprach. Im
Fall einer vorübergehenden Zulassung gibt dies Anlass zu einer Fall einer vorübergehenden Zulassung gibt dies Anlass zu einer
Wiederzulassung."; Wiederzulassung.";
2. in Paragraph 2 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: 2. in Paragraph 2 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt:
"Bei Verlust oder Diebstahl einer Zulassungsbescheinigung, die für "Bei Verlust oder Diebstahl einer Zulassungsbescheinigung, die für
eine vorübergehende Zulassung ausgestellt wurde oder bei Verlust oder eine vorübergehende Zulassung ausgestellt wurde oder bei Verlust oder
Diebstahl beider Teile einer mehrteiligen Zulassungsbescheinigung, Diebstahl beider Teile einer mehrteiligen Zulassungsbescheinigung,
wird eine Wiederzulassung auf Grundlage derselben in Artikel 32 § 1 wird eine Wiederzulassung auf Grundlage derselben in Artikel 32 § 1
erwähnten Bescheinigung beantragt, deren Gültigkeitsdauer, im Fall erwähnten Bescheinigung beantragt, deren Gültigkeitsdauer, im Fall
einer vorübergehenden Zulassung, der verbleibenden Gültigkeitsdauer einer vorübergehenden Zulassung, der verbleibenden Gültigkeitsdauer
der verlorenen oder gestohlenen Zulassungsbescheinigung entspricht.". der verlorenen oder gestohlenen Zulassungsbescheinigung entspricht.".
Art. 5 - In Artikel 20 § 1 desselben Erlasses werden folgende Art. 5 - In Artikel 20 § 1 desselben Erlasses werden folgende
Änderungen vorgenommen: Änderungen vorgenommen:
1. die Bestimmungen von Punkt 3 werden wie folgt ersetzt: 1. die Bestimmungen von Punkt 3 werden wie folgt ersetzt:
"3. Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen für die in "3. Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen für die in
Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis 9 erwähnten Personen, nachstehend Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis 9 erwähnten Personen, nachstehend
Transit-Kennzeichen genannt für Inhaber einer Transit-Zulassung und Transit-Kennzeichen genannt für Inhaber einer Transit-Zulassung und
vorläufiges Kennzeichen für die Inhaber einer vorläufigen Zulassung;"; vorläufiges Kennzeichen für die Inhaber einer vorläufigen Zulassung;";
2. die folgenden Bestimmungen werden unter dem Punkt Nr. 3/1 2. die folgenden Bestimmungen werden unter dem Punkt Nr. 3/1
eingefügt: eingefügt:
"3./1 Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen für die in "3./1 Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen für die in
Artikel 5 § 1 Nr. 10 bis 13 erwähnten Personen, nachstehend Artikel 5 § 1 Nr. 10 bis 13 erwähnten Personen, nachstehend
Transit-Ausfuhrkennzeichen genannt für Inhaber einer Transit-Zulassung Transit-Ausfuhrkennzeichen genannt für Inhaber einer Transit-Zulassung
und vorläufiges Ausfuhrkennzeichen für die Inhaber einer vorläufigen und vorläufiges Ausfuhrkennzeichen für die Inhaber einer vorläufigen
Zulassung;". Zulassung;".
Art. 6 - Artikel 22 § 1 desselben Erlasses wird durch den folgenden Art. 6 - Artikel 22 § 1 desselben Erlasses wird durch den folgenden
Satz ergänzt: Satz ergänzt:
"Für die Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen stellt sie "Für die Kennzeichen für vorübergehende Kurzzeitzulassungen stellt sie
ebenfalls eine Reproduktion des Kennzeichens aus." ebenfalls eine Reproduktion des Kennzeichens aus."
Art. 7 - In Artikel 24 § 1 desselben Erlasses wird der erste Absatz Art. 7 - In Artikel 24 § 1 desselben Erlasses wird der erste Absatz
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"Die Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen "Die Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen
Dienst Mobilität und Transportwesen stellt ein Duplikat als Ersatz für Dienst Mobilität und Transportwesen stellt ein Duplikat als Ersatz für
ein abgenutztes, beschädigtes oder unlesbar gewordenes ein abgenutztes, beschädigtes oder unlesbar gewordenes
Zulassungskennzeichen aus. Wenn dieses Zulassungskennzeichen jedoch Zulassungskennzeichen aus. Wenn dieses Zulassungskennzeichen jedoch
nicht den Bestimmungen zur Ausführung des Artikels 21 entspricht, oder nicht den Bestimmungen zur Ausführung des Artikels 21 entspricht, oder
wenn dies ein Kennzeichen für eine vorübergehende Zulassung betrifft, wenn dies ein Kennzeichen für eine vorübergehende Zulassung betrifft,
wird das Fahrzeug wiederzugelassen. Im Fall einer vorübergehenden wird das Fahrzeug wiederzugelassen. Im Fall einer vorübergehenden
Zulassung entspricht die Gültigkeitsdauer der bleibenden Zulassung entspricht die Gültigkeitsdauer der bleibenden
Gültigkeitsdauer der originalen Zulassungsbescheinigung". Gültigkeitsdauer der originalen Zulassungsbescheinigung".
Art. 8 - Der Minister der Finanzen, der Minister des Innern und der Art. 8 - Der Minister der Finanzen, der Minister des Innern und der
Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Februar 2016 Gegeben zu Brüssel, den 19. Februar 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Die Ministerin der Mobilität Die Ministerin der Mobilität
J. GALANT J. GALANT
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