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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/02/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 24 juli 1973 tot instelling van een verplichte avondsluiting in handel, ambacht en dienstverlening en van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van deze wet Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 juillet 1973 instaurant la fermeture obligatoire du soir dans le commerce, l'artisanat et les services et de dispositions légales et réglementaires modifiant cette loi
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
19 FEBRUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 19 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 24 juli 1973 tot instelling en langue allemande de la loi du 24 juillet 1973 instaurant la
van een verplichte avondsluiting in handel, ambacht en dienstverlening fermeture obligatoire du soir dans le commerce, l'artisanat et les
en van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van deze services et de dispositions légales et réglementaires modifiant cette
wet loi
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van de wet van 24 juli 1973 tot instelling van een verplichte - de la loi du 24 juillet 1973 instaurant la fermeture obligatoire du
avondsluiting in handel, ambacht en dienstverlening, soir dans le commerce, l'artisanat et les services,
- van het koninklijk besluit van 1 oktober 1976 houdende wijziging van - de l'arrêté royal du 1er octobre 1976 modifiant l'article 4 de la
artikel 4 van de wet van 24 juli 1973 tot instelling van een loi du 24 juillet 1973 instaurant la fermeture obligatoire du soir
verplichte avondsluiting in handel, ambacht en dienstverlening, dans le commerce, l'artisanat et les services,
- van de wet van 24 februari 1977 tot wijziging van de wet van 24 juli - de la loi du 24 février 1977 modifiant la loi du 24 juillet 1973
1973 tot instelling van een verplichte avondsluiting in handel, instaurant la fermeture obligatoire du soir dans le commerce,
ambacht en dienstverlening, l'artisanat et les services,
- van de wet van 29 januari 1999 tot wijziging van de wet van 24 juli - de la loi du 29 janvier 1999 modifiant la loi du 24 juillet 1973
1973 tot instelling van een verplichte avondsluiting in handel, instaurant la fermeture obligatoire du soir dans le commerce,
ambacht en dienstverlening, l'artisanat et les services,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van de wet van 24 juli 1973 tot instelling van een verplichte - de la loi du 24 juillet 1973 instaurant la fermeture obligatoire du
avondsluiting in handel, ambacht en dienstverlening; soir dans le commerce, l'artisanat et les services;
- van het koninklijk besluit van 1 oktober 1976 houdende wijziging van - de l'arrêté royal du 1er octobre 1976 modifiant l'article 4 de la
artikel 4 van de wet van 24 juli 1973 tot instelling van een loi du 24 juillet 1973 instaurant la fermeture obligatoire du soir
verplichte avondsluiting in handel, ambacht en dienstverlening; dans le commerce, l'artisanat et les services;
- van de wet van 24 februari 1977 tot wijziging van de wet van 24 juli - de la loi du 24 février 1977 modifiant la loi du 24 juillet 1973
1973 tot instelling van een verplichte avondsluiting in handel, instaurant la fermeture obligatoire du soir dans le commerce,
ambacht en dienstverlening; l'artisanat et les services;
- van de wet van 29 januari 1999 tot wijziging van de wet van 24 juli - de la loi du 29 janvier 1999 modifiant la loi du 24 juillet 1973
1973 tot instelling van een verplichte avondsluiting in handel, instaurant la fermeture obligatoire du soir dans le commerce,
ambacht en dienstverlening. l'artisanat et les services.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 19 februari 2001. Donné à Bruxelles, le 19 février 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 1 - Bijlage 1 Annexe 1 - Bijlage 1
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
24. JULI 1973 - Gesetz zur Einführung der obligatorischen 24. JULI 1973 - Gesetz zur Einführung der obligatorischen
Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Anwendungsbereich des Gesetzes KAPITEL I - Anwendungsbereich des Gesetzes
Artikel 1 - Im Einzelhandel und im Allgemeinen für jedes Unternehmen, Artikel 1 - Im Einzelhandel und im Allgemeinen für jedes Unternehmen,
das Waren direkt an Verbraucher verkauft oder Dienstleistungen das Waren direkt an Verbraucher verkauft oder Dienstleistungen
zugunsten von Verbrauchern erbringt, wobei der Kontakt mit den Kunden zugunsten von Verbrauchern erbringt, wobei der Kontakt mit den Kunden
erforderlich ist, sind während der Ladenschlusszeiten der Zugang zu erforderlich ist, sind während der Ladenschlusszeiten der Zugang zu
den Geschäften für Kunden und der Direktverkauf an Verbraucher den Geschäften für Kunden und der Direktverkauf an Verbraucher
verboten. verboten.
Bei Ladenschluss anwesende Kunden dürfen noch bedient werden. Bei Ladenschluss anwesende Kunden dürfen noch bedient werden.
Hauslieferungen sind während der Ladenschlusszeiten verboten; auch Hauslieferungen sind während der Ladenschlusszeiten verboten; auch
Automaten dürfen nicht nachgefüllt werden, es sei denn sie beinhalten Automaten dürfen nicht nachgefüllt werden, es sei denn sie beinhalten
Lebensmittel oder Getränke. Lebensmittel oder Getränke.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter « Ladenschlusszeiten » folgende Zeiträume: unter « Ladenschlusszeiten » folgende Zeiträume:
a) freitags und an Werktagen vor einem gesetzlichen Feiertag vor 5 Uhr a) freitags und an Werktagen vor einem gesetzlichen Feiertag vor 5 Uhr
und nach 21 Uhr; fällt der gesetzliche Feiertag auf einen Montag, ist und nach 21 Uhr; fällt der gesetzliche Feiertag auf einen Montag, ist
die Verlängerung bis 21 Uhr an dem vorhergehenden Samstag erlaubt, die Verlängerung bis 21 Uhr an dem vorhergehenden Samstag erlaubt,
b) an den anderen Tagen vor 5 Uhr und nach 20 Uhr. b) an den anderen Tagen vor 5 Uhr und nach 20 Uhr.
Art. 3 - Hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann der Art. 3 - Hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann der
König Sonderbedingungen für Wandergewerbetreibende festlegen. König Sonderbedingungen für Wandergewerbetreibende festlegen.
Art. 4 - § 1 - Die Bestimmungen von Artikel 1 finden keine Anwendung Art. 4 - § 1 - Die Bestimmungen von Artikel 1 finden keine Anwendung
auf: auf:
a) Hotels, Motels, Campingplätze, Restaurants, Dienste von a) Hotels, Motels, Campingplätze, Restaurants, Dienste von
Bankettlieferanten beziehungsweise Delikatessenverkäufern, Frittüren, Bankettlieferanten beziehungsweise Delikatessenverkäufern, Frittüren,
Kaffeehäuser, Schankstätten, Einzelhandelsunternehmen, die Treibstoffe Kaffeehäuser, Schankstätten, Einzelhandelsunternehmen, die Treibstoffe
und Öle für Kraftfahrzeuge oder Wohnungsheizung verkaufen, und Öle für Kraftfahrzeuge oder Wohnungsheizung verkaufen,
Beerdigungsinstitute, Geschäfte für medizinische und chirurgische Beerdigungsinstitute, Geschäfte für medizinische und chirurgische
Apparate, Blumengeschäfte und Tabakläden, Apparate, Blumengeschäfte und Tabakläden,
b) Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften, b) Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften,
c) Verkauf und Dienstleistungen in Bahnhöfen der NGBE und in Flughäfen c) Verkauf und Dienstleistungen in Bahnhöfen der NGBE und in Flughäfen
und Hafengebieten, die für den internationalen Reiseverkehr von und Hafengebieten, die für den internationalen Reiseverkehr von
Passagieren zugänglich sind, Passagieren zugänglich sind,
d) Dienstleistungen, die bei zwingender Notwendigkeit erbracht werden d) Dienstleistungen, die bei zwingender Notwendigkeit erbracht werden
müssen. müssen.
§ 2 - Der König kann auf Antrag, der gemäss dem in den Artikeln 8 bis § 2 - Der König kann auf Antrag, der gemäss dem in den Artikeln 8 bis
10 einschliesslich vorgesehenen Verfahren gestellt wird, diese Liste 10 einschliesslich vorgesehenen Verfahren gestellt wird, diese Liste
entweder für das ganze Land oder für ein oder mehrere Gebiete oder für entweder für das ganze Land oder für ein oder mehrere Gebiete oder für
bestimmte Zeiträume ändern. bestimmte Zeiträume ändern.
KAPITEL II - Abweichungen KAPITEL II - Abweichungen
Art. 5 - Die Verbotsbestimmungen von Artikel 1 gelten nicht für Art. 5 - Die Verbotsbestimmungen von Artikel 1 gelten nicht für
Touristikzentren, Badeorte und Luftkurorte. Der König bestimmt, was Touristikzentren, Badeorte und Luftkurorte. Der König bestimmt, was
unter Touristikzentren, Badeorten und Luftkurorten zu verstehen ist. unter Touristikzentren, Badeorten und Luftkurorten zu verstehen ist.
Der König legt ebenfalls die Zeiträume, für die die Abweichungen Der König legt ebenfalls die Zeiträume, für die die Abweichungen
gewährt werden, fest. gewährt werden, fest.
Art. 6 - Der König legt die Bedingungen fest, unter denen das Art. 6 - Der König legt die Bedingungen fest, unter denen das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium unter besonderen und zeitweiligen Bürgermeister- und Schöffenkollegium unter besonderen und zeitweiligen
Umständen Abweichungen von den Bestimmungen in Bezug auf die Umständen Abweichungen von den Bestimmungen in Bezug auf die
Ladenschlusszeiten gewähren kann. Ladenschlusszeiten gewähren kann.
Diese Abweichungen dürfen nicht für mehr als fünfzehn Tage pro Jahr Diese Abweichungen dürfen nicht für mehr als fünfzehn Tage pro Jahr
für dieselbe Gemeinde oder dasselbe Viertel gewährt werden. für dieselbe Gemeinde oder dasselbe Viertel gewährt werden.
Art. 7 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen das Art. 7 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium allgemein an bestimmten Tagen der Bürgermeister- und Schöffenkollegium allgemein an bestimmten Tagen der
Woche anlässlich von Morgen- oder Abendmärkten die Ladenöffnungszeit Woche anlässlich von Morgen- oder Abendmärkten die Ladenöffnungszeit
auf 4 Uhr und die Ladenschlusszeit auf 21 Uhr festlegen kann. auf 4 Uhr und die Ladenschlusszeit auf 21 Uhr festlegen kann.
Art. 8 - Auf gemeinsamen Antrag aller repräsentativen nationalen Art. 8 - Auf gemeinsamen Antrag aller repräsentativen nationalen
Berufsorganisationen eines Handels-, Handwerks- oder Berufsorganisationen eines Handels-, Handwerks- oder
Dienstleistungszweigs und auf Stellungnahme des Zentralen Dienstleistungszweigs und auf Stellungnahme des Zentralen
Wirtschaftsrats nach Konsultierung des Hohen Rats des Mittelstands Wirtschaftsrats nach Konsultierung des Hohen Rats des Mittelstands
kann der König Abweichungen von den Bestimmungen des vorliegenden kann der König Abweichungen von den Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes gewähren, wenn das Gemeinwohl und wirtschaftliche Gesetzes gewähren, wenn das Gemeinwohl und wirtschaftliche
Erfordernisse es für diese Berufstätigen erforderlich machen. Erfordernisse es für diese Berufstätigen erforderlich machen.
Art. 9 - § 1 - Unter repräsentativer nationaler Berufsorganisation Art. 9 - § 1 - Unter repräsentativer nationaler Berufsorganisation
versteht man eine Organisation, deren Repräsentativität vom Hohen Rat versteht man eine Organisation, deren Repräsentativität vom Hohen Rat
des Mittelstands beziehungsweise vom Nationalen Arbeitsrat des Mittelstands beziehungsweise vom Nationalen Arbeitsrat
beziehungsweise vom Zentralen Wirtschaftsrat anerkannt ist. beziehungsweise vom Zentralen Wirtschaftsrat anerkannt ist.
§ 2 - Der Antrag muss mit Gründen versehen und per Einschreibebrief an § 2 - Der Antrag muss mit Gründen versehen und per Einschreibebrief an
die Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und des Mittelstands die Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und des Mittelstands
gerichtet werden. gerichtet werden.
Diesem Antrag werden ein Exemplar der Satzung und ein für gleich Diesem Antrag werden ein Exemplar der Satzung und ein für gleich
lautend erklärter Auszug aus dem Protokoll der Generalversammlung, im lautend erklärter Auszug aus dem Protokoll der Generalversammlung, im
Laufe deren die Einreichung des Antrags beschlossen worden ist, Laufe deren die Einreichung des Antrags beschlossen worden ist,
beigefügt. beigefügt.
In diesem Antrag wird Folgendes vermerkt: In diesem Antrag wird Folgendes vermerkt:
- Bezeichnung und Sitz der Berufsorganisation, - Bezeichnung und Sitz der Berufsorganisation,
- genaue Definition des vom Antrag betroffenen Handels-, Handwerks- - genaue Definition des vom Antrag betroffenen Handels-, Handwerks-
oder Dienstleistungszweigs, oder Dienstleistungszweigs,
- Tage und Uhrzeiten, für die die Abweichung vom Gesetz beantragt - Tage und Uhrzeiten, für die die Abweichung vom Gesetz beantragt
wird. wird.
§ 3 - Anträge, die gemäss den vorhergehenden Bestimmungen eingereicht § 3 - Anträge, die gemäss den vorhergehenden Bestimmungen eingereicht
werden, werden innerhalb fünfzehn Tagen nach ihrem Empfang auf werden, werden innerhalb fünfzehn Tagen nach ihrem Empfang auf
Betreiben der betreffenden Minister im Belgischen Staatsblatt Betreiben der betreffenden Minister im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht. veröffentlicht.
§ 4 - Innerhalb dreissig Tagen nach der Veröffentlichung im Belgischen § 4 - Innerhalb dreissig Tagen nach der Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt können Interessehabende den betreffenden Ministern ihre Staatsblatt können Interessehabende den betreffenden Ministern ihre
Bemerkungen schriftlich mitteilen. Bemerkungen schriftlich mitteilen.
§ 5 - Nach Ablauf dieser Frist werden der Antrag und die diesbezüglich § 5 - Nach Ablauf dieser Frist werden der Antrag und die diesbezüglich
eingegangenen Bemerkungen dem Zentralen Wirtschaftsrat zur eingegangenen Bemerkungen dem Zentralen Wirtschaftsrat zur
Stellungnahme übermittelt. Stellungnahme übermittelt.
§ 6 - Der Zentrale Wirtschaftsrat gibt eine mit Gründen versehene § 6 - Der Zentrale Wirtschaftsrat gibt eine mit Gründen versehene
Stellungnahme zu diesem Antrag ab. Er übermittelt diese Stellungnahme Stellungnahme zu diesem Antrag ab. Er übermittelt diese Stellungnahme
und einen Auszug aus dem Protokoll der Versammlung, in der der Antrag und einen Auszug aus dem Protokoll der Versammlung, in der der Antrag
der betreffenden Organisationen untersucht worden ist, höchstens der betreffenden Organisationen untersucht worden ist, höchstens
sechzig Tage nach Empfang des Antrags und der beigefügten Unterlagen sechzig Tage nach Empfang des Antrags und der beigefügten Unterlagen
den Ministern der Wirtschaftsangelegenheiten und des Mittelstands und den Ministern der Wirtschaftsangelegenheiten und des Mittelstands und
den antragstellenden Berufsorganisationen. den antragstellenden Berufsorganisationen.
§ 7 - Bei Ablehnung eines Abweichungsantrags entscheiden die Minister § 7 - Bei Ablehnung eines Abweichungsantrags entscheiden die Minister
der Wirtschaftsangelegenheiten und des Mittelstands über die der Wirtschaftsangelegenheiten und des Mittelstands über die
Zulässigkeit eines später eingereichten neuen Antrags. Zulässigkeit eines später eingereichten neuen Antrags.
Art. 10 - Die in Artikel 9 § 1 erwähnten Berufsorganisationen dürfen Art. 10 - Die in Artikel 9 § 1 erwähnten Berufsorganisationen dürfen
jederzeit die Revision des Königlichen Erlasses beantragen. In diesem jederzeit die Revision des Königlichen Erlasses beantragen. In diesem
Fall kommt das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren zur Anwendung. Fall kommt das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren zur Anwendung.
KAPITEL III - Strafbestimmungen KAPITEL III - Strafbestimmungen
Art. 11 - Verstösse gegen die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Art. 11 - Verstösse gegen die Verbotsbestimmungen des vorliegenden
Gesetzes werden mit einer Geldstrafe von zehn bis fünfundzwanzig Gesetzes werden mit einer Geldstrafe von zehn bis fünfundzwanzig
Franken geahndet. Franken geahndet.
Bei Rückfälligkeit wird der Betrag der Strafe auf sechsundzwanzig bis Bei Rückfälligkeit wird der Betrag der Strafe auf sechsundzwanzig bis
tausend Franken erhöht. tausend Franken erhöht.
Die Bestimmungen von Buch I Kapitel IX Artikel 85 des Die Bestimmungen von Buch I Kapitel IX Artikel 85 des
Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz
vorgesehenen Verstösse. vorgesehenen Verstösse.
Art. 12 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren und -bediensteten sind Art. 12 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren und -bediensteten sind
auch Gendarmen, Gemeindepolizeibedienstete, Feldhüter und Inspektoren auch Gendarmen, Gemeindepolizeibedienstete, Feldhüter und Inspektoren
und Kontrolleure der Allgemeinen Wirtschaftsinspektion befugt, und Kontrolleure der Allgemeinen Wirtschaftsinspektion befugt,
Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu
ermitteln und festzustellen. ermitteln und festzustellen.
Diese Beamten und Bediensteten erstellen Protokolle, die bis zum Diese Beamten und Bediensteten erstellen Protokolle, die bis zum
Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben und von denen den Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben und von denen den
Zuwiderhandelnden zur Vermeidung der Nichtigkeit innerhalb fünfzehn Zuwiderhandelnden zur Vermeidung der Nichtigkeit innerhalb fünfzehn
Tagen eine Abschrift zugeschickt wird. Tagen eine Abschrift zugeschickt wird.
KAPITEL IV - In-Kraft-Treten KAPITEL IV - In-Kraft-Treten
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt sechs Monate nach seiner Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt sechs Monate nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Motril (Spanien), den 24. Juli 1973 Gegeben zu Motril (Spanien), den 24. Juli 1973
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten
W. CLAES W. CLAES
Der Minister des Mittelstands Der Minister des Mittelstands
L. HANNOTTE L. HANNOTTE
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
H. VANDERPOORTEN H. VANDERPOORTEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 februari 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 février 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 2 - Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 4 des Gesetzes vom 24.
Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in
Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich Eurer Majestät der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich Eurer Majestät
vorzulegen die Ehre habe, ist die erste Anwendung der in Artikel 4 § 2 vorzulegen die Ehre habe, ist die erste Anwendung der in Artikel 4 § 2
des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen
Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich
erwähnten Bestimmung. erwähnten Bestimmung.
Dieser Text betraut die Ausführende Macht damit, gemäss dem in den Dieser Text betraut die Ausführende Macht damit, gemäss dem in den
Artikeln 8 bis 10 des Gesetzes vorgesehenen Verfahren, das heisst auf Artikeln 8 bis 10 des Gesetzes vorgesehenen Verfahren, das heisst auf
Antrag der repräsentativen Berufsorganisationen eines Handels-, Antrag der repräsentativen Berufsorganisationen eines Handels-,
Handwerks- oder Dienstleistungszweigs und nach Stellungnahme des Hohen Handwerks- oder Dienstleistungszweigs und nach Stellungnahme des Hohen
Rats des Mittelstands und des Zentralen Wirtschaftsrats, die Liste der Rats des Mittelstands und des Zentralen Wirtschaftsrats, die Liste der
in Artikel 4 § 1 erwähnten Ausnahmen zum Gesetz zu ändern. in Artikel 4 § 1 erwähnten Ausnahmen zum Gesetz zu ändern.
Der Königliche Verband der Bäcker, Konditoren, Süsswaren- und Der Königliche Verband der Bäcker, Konditoren, Süsswaren- und
Eishersteller Belgiens beantragt die Erweiterung der gesetzlichen Eishersteller Belgiens beantragt die Erweiterung der gesetzlichen
Abweichungen zugunsten der von Speiseeisherstellern anlässlich von Abweichungen zugunsten der von Speiseeisherstellern anlässlich von
Empfängen, Festen und Essen ausgeführten Hauslieferungen und Empfängen, Festen und Essen ausgeführten Hauslieferungen und
erbrachten Dienste. Weiter möchte er ebenfalls eine Ausnahme für den erbrachten Dienste. Weiter möchte er ebenfalls eine Ausnahme für den
Verkauf von Eiscreme und Speiseeis und auch für das Wandergewerbe mit Verkauf von Eiscreme und Speiseeis und auch für das Wandergewerbe mit
solchen Waren, so wie durch Artikel 2 Nr. 2 und 3 des Königlichen solchen Waren, so wie durch Artikel 2 Nr. 2 und 3 des Königlichen
Erlasses vom 28. November 1939 zur Regelung des Wandergewerbes Erlasses vom 28. November 1939 zur Regelung des Wandergewerbes
bestimmt. bestimmt.
Der Antrag wird dadurch begründet, dass der Beruf eines Der Antrag wird dadurch begründet, dass der Beruf eines
Speiseeisherstellers anlässlich von Empfängen die Hauslieferung von Speiseeisherstellers anlässlich von Empfängen die Hauslieferung von
Waren voraussetzt, die in bestimmten Fällen notwendigerweise nach 20 Waren voraussetzt, die in bestimmten Fällen notwendigerweise nach 20
Uhr geliefert werden müssen. Es handelt sich um eine Tätigkeit, die Uhr geliefert werden müssen. Es handelt sich um eine Tätigkeit, die
der eines Bankettlieferanten ähnelt, zu dessen Gunsten das Gesetz der eines Bankettlieferanten ähnelt, zu dessen Gunsten das Gesetz
bereits eine Ausnahme vorsieht. bereits eine Ausnahme vorsieht.
Der Beruf eines Speiseeisherstellers, besonders wenn er ausserhalb Der Beruf eines Speiseeisherstellers, besonders wenn er ausserhalb
eines Eiscafés ausgeübt wird, ist ausserdem stark abhängig von der eines Eiscafés ausgeübt wird, ist ausserdem stark abhängig von der
Freizeit der Kundschaft, die zeitlich natürlich nicht begrenzbar ist. Freizeit der Kundschaft, die zeitlich natürlich nicht begrenzbar ist.
Es war jedoch überflüssig, das Wandergewerbe zu erwähnen, da zugunsten Es war jedoch überflüssig, das Wandergewerbe zu erwähnen, da zugunsten
dieses Berufs keine Sonderbedingungen in Ausführung von Artikel 3 des dieses Berufs keine Sonderbedingungen in Ausführung von Artikel 3 des
Gesetzes vom 24. Juli 1973 festgelegt worden sind und das oben Gesetzes vom 24. Juli 1973 festgelegt worden sind und das oben
erwähnte Gesetz daher keine Anwendung auf dieses Gewerbe findet. Es erwähnte Gesetz daher keine Anwendung auf dieses Gewerbe findet. Es
kann demzufolge von einer Abweichung auch nicht die Rede sein. Deshalb kann demzufolge von einer Abweichung auch nicht die Rede sein. Deshalb
sieht der Eurer Majestät vorgelegte Entwurf die Ausschliessung des sieht der Eurer Majestät vorgelegte Entwurf die Ausschliessung des
Wandergewerbes nicht, wie im Antrag vorgesehen, ausdrücklich vor. Wandergewerbes nicht, wie im Antrag vorgesehen, ausdrücklich vor.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Mittelstands Der Minister des Mittelstands
L. HANNOTTE L. HANNOTTE
1. OKTOBER 1976 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 4 des 1. OKTOBER 1976 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 4 des
Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen
Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Einführung der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Einführung der
obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im
Dienstleistungsbereich, insbesondere des Artikels 4; Dienstleistungsbereich, insbesondere des Artikels 4;
Aufgrund des vom Königlichen Verband der Bäcker, Konditoren, Aufgrund des vom Königlichen Verband der Bäcker, Konditoren,
Süsswaren- und Eishersteller Belgiens eingereichten Antrags, der im Süsswaren- und Eishersteller Belgiens eingereichten Antrags, der im
Belgischen Staatsblatt vom 18. April 1975 veröffentlicht worden ist; Belgischen Staatsblatt vom 18. April 1975 veröffentlicht worden ist;
Aufgrund der mit Gründen versehenen, günstigen Stellungnahme des Aufgrund der mit Gründen versehenen, günstigen Stellungnahme des
Zentralen Wirtschaftsrats vom 10. September 1975; Zentralen Wirtschaftsrats vom 10. September 1975;
Aufgrund der Konsultierung des Hohen Rats des Mittelstands vom 19. Aufgrund der Konsultierung des Hohen Rats des Mittelstands vom 19.
Juni 1975; Juni 1975;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands und Unseres Ministers Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands und Unseres Ministers
der Wirtschaftsangelegenheiten der Wirtschaftsangelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Artikel 1 - Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur
Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk
und im Dienstleistungsbereich wird durch folgende Bestimmung ergänzt: und im Dienstleistungsbereich wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
« e) Verkauf von Speiseeis und von Speiseeisherstellern anlässlich von « e) Verkauf von Speiseeis und von Speiseeisherstellern anlässlich von
Empfängen, Festen oder Essen ausgeführte Hauslieferungen und erbrachte Empfängen, Festen oder Essen ausgeführte Hauslieferungen und erbrachte
Dienste. » Dienste. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister des Mittelstands und Unser Minister der Art. 3 - Unser Minister des Mittelstands und Unser Minister der
Wirtschaftsangelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Wirtschaftsangelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Oktober 1976 Gegeben zu Brüssel, den 1. Oktober 1976
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Mittelstands Der Minister des Mittelstands
L. HANNOTTE L. HANNOTTE
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten
F. HERMAN F. HERMAN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 februari 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 février 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 3 - Bijlage 3 Annexe 3 - Bijlage 3
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS MINISTERIUM DES MITTELSTANDS
24. FEBRUAR 1977 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Juli 24. FEBRUAR 1977 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Juli
1973 zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, 1973 zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel,
Handwerk und im Dienstleistungsbereich Handwerk und im Dienstleistungsbereich
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur
Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk
und im Dienstleistungsbereich wird durch folgende Bestimmung ergänzt: und im Dienstleistungsbereich wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
« Sie müssen jedoch die Geschäfte spätestens fünfzehn Minuten nach « Sie müssen jedoch die Geschäfte spätestens fünfzehn Minuten nach
Ladenschluss verlassen; nach Stellungnahme des Hohen Rats des Ladenschluss verlassen; nach Stellungnahme des Hohen Rats des
Mittelstands kann der König Abweichungen von dieser Verpflichtung für Mittelstands kann der König Abweichungen von dieser Verpflichtung für
bestimmte Berufe aus dem Dienstleistungssektor gewähren, für die es bestimmte Berufe aus dem Dienstleistungssektor gewähren, für die es
unmöglich ist, eine laufende Leistung innerhalb der festgelegten Frist unmöglich ist, eine laufende Leistung innerhalb der festgelegten Frist
zu Ende zu bringen. » zu Ende zu bringen. »
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz tritt einen Monat nach seiner Art. 2 - Vorliegendes Gesetz tritt einen Monat nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Februar 1977 Gegeben zu Brüssel, den 24. Februar 1977
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Mittelstands Der Minister des Mittelstands
L. HANNOTTE L. HANNOTTE
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
H. VANDERPOORTEN H. VANDERPOORTEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 februari 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 février 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 4 - Bijlage 4 Annexe 4 - Bijlage 4
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
29. JANUAR 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Juli 1973 29. JANUAR 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Juli 1973
zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel,
Handwerk und im Dienstleistungsbereich Handwerk und im Dienstleistungsbereich
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Einführung der Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Einführung der
obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im
Dienstleistungsbereich wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Dienstleistungsbereich wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« c) für die in Artikel 4bis § 1 erwähnten Nachtläden vor 18 Uhr und « c) für die in Artikel 4bis § 1 erwähnten Nachtläden vor 18 Uhr und
nach 7 Uhr. » nach 7 Uhr. »
Art. 3 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 3 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 1. Oktober 1976, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 1. Oktober 1976, wird wie folgt abgeändert:
1. Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« a) Hotels, Motels, Campingplätze, Restaurants, Dienste von « a) Hotels, Motels, Campingplätze, Restaurants, Dienste von
Bankettlieferanten beziehungsweise Delikatessenverkäufern, Frittüren, Bankettlieferanten beziehungsweise Delikatessenverkäufern, Frittüren,
Kaffeehäuser, Schankstätten und folgende spezialisierte Unternehmen: Kaffeehäuser, Schankstätten und folgende spezialisierte Unternehmen:
Einzelhandelsunternehmen, die Treibstoffe und Öle für Kraftfahrzeuge Einzelhandelsunternehmen, die Treibstoffe und Öle für Kraftfahrzeuge
oder Wohnungsheizung verkaufen, Beerdigungsinstitute, Geschäfte für oder Wohnungsheizung verkaufen, Beerdigungsinstitute, Geschäfte für
medizinische und chirurgische Apparate, Blumengeschäfte, Geschäfte für medizinische und chirurgische Apparate, Blumengeschäfte, Geschäfte für
Videoverleih und -verkauf, Waschsalons und Tabakläden, ». Videoverleih und -verkauf, Waschsalons und Tabakläden, ».
2. Ein Buchstabe f) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Buchstabe f) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« f) Verkauf von Lebensmitteln und Haushaltsartikeln mit Ausnahme « f) Verkauf von Lebensmitteln und Haushaltsartikeln mit Ausnahme
destillierter alkoholischer Getränke und gegorener Getränke mit einem destillierter alkoholischer Getränke und gegorener Getränke mit einem
Alkoholgehalt über sechs Prozent, wenn der Verkauf in Tankstellen Alkoholgehalt über sechs Prozent, wenn der Verkauf in Tankstellen
entlang der Autobahnen oder in Geschäften auf dem Autobahngebiet entlang der Autobahnen oder in Geschäften auf dem Autobahngebiet
stattfindet und sofern die Nettoverkaufsfläche, das heisst die für den stattfindet und sofern die Nettoverkaufsfläche, das heisst die für den
Verkauf bestimmte und für die Öffentlichkeit zugängliche Fläche, nicht Verkauf bestimmte und für die Öffentlichkeit zugängliche Fläche, nicht
über 250 m2 liegt. » über 250 m2 liegt. »
Art. 4 - Dasselbe Gesetz wird durch einen Artikel 4bis mit folgendem Art. 4 - Dasselbe Gesetz wird durch einen Artikel 4bis mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« Art. 4bis - § 1 - Nachtläden müssen folgende Bedingungen erfüllen: « Art. 4bis - § 1 - Nachtläden müssen folgende Bedingungen erfüllen:
1. beim Handelsregister ausschliesslich unter der Rubrik Verkauf von 1. beim Handelsregister ausschliesslich unter der Rubrik Verkauf von
Nahrungsmitteln und Haushaltsgegenständen, so wie sie in § 7 Nr. 1 der Nahrungsmitteln und Haushaltsgegenständen, so wie sie in § 7 Nr. 1 der
Anlage zum Königlichen Erlass vom 31. August 1964 zur Festlegung des Anlage zum Königlichen Erlass vom 31. August 1964 zur Festlegung des
Verzeichnisses der im Handelsregister anzugebenden kommerziellen Verzeichnisses der im Handelsregister anzugebenden kommerziellen
Tätigkeiten definiert ist, eingetragen sein, Tätigkeiten definiert ist, eingetragen sein,
2. keine andere kommerzielle Tätigkeit ausüben als diejenige, die in 2. keine andere kommerzielle Tätigkeit ausüben als diejenige, die in
Nr. 1 erwähnt ist, Nr. 1 erwähnt ist,
3. über eine Nettoverkaufsfläche von höchstens 150 m2 verfügen, 3. über eine Nettoverkaufsfläche von höchstens 150 m2 verfügen,
4. einen Aushang mit dem Vermerk « Nachtladen » auf sichtbare und 4. einen Aushang mit dem Vermerk « Nachtladen » auf sichtbare und
ständige Weise aufweisen. ständige Weise aufweisen.
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
Nachtläden zusätzliche Betriebsbedingungen auferlegen. » Nachtläden zusätzliche Betriebsbedingungen auferlegen. »
Art. 5 - Dasselbe Gesetz wird durch ein Kapitel IIbis mit folgendem Art. 5 - Dasselbe Gesetz wird durch ein Kapitel IIbis mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« KAPITEL IIbis - Verwarnungsverfahren « KAPITEL IIbis - Verwarnungsverfahren
Art. 10bis - Wenn ein Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Art. 10bis - Wenn ein Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes festgestellt wird, kann der in Anwendung von Artikel 11 § 1 Gesetzes festgestellt wird, kann der in Anwendung von Artikel 11 § 1
bestimmte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, bestimmte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen,
mit der er ihn zur Unterlassung dieser Handlung auffordert. mit der er ihn zur Unterlassung dieser Handlung auffordert.
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreiwöchiger Frist Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreiwöchiger Frist
ab der Feststellung der Begebenheiten per Einschreibebrief mit ab der Feststellung der Begebenheiten per Einschreibebrief mit
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur
Feststellung der Begebenheiten notifiziert. Feststellung der Begebenheiten notifiziert.
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt:
a) dem Zuwiderhandelnden zur Last gelegte Begebenheiten und a) dem Zuwiderhandelnden zur Last gelegte Begebenheiten und
Gesetzesbestimmung(en), gegen die er verstossen hat, Gesetzesbestimmung(en), gegen die er verstossen hat,
b) Frist, innerhalb deren sie eingestellt werden sollen, b) Frist, innerhalb deren sie eingestellt werden sollen,
c) dass die in Anwendung des Artikels 11 § 1 oder in Anwendung des c) dass die in Anwendung des Artikels 11 § 1 oder in Anwendung des
Artikels 12 § 3 bestimmten Bediensteten den Prokurator des Königs Artikels 12 § 3 bestimmten Bediensteten den Prokurator des Königs
informieren beziehungsweise den in Artikel 12 § 3 vorgesehenen informieren beziehungsweise den in Artikel 12 § 3 vorgesehenen
Vorschlag machen können, falls der Verwarnung nicht Folge geleistet Vorschlag machen können, falls der Verwarnung nicht Folge geleistet
wird. » wird. »
Art. 6 - Kapitel III desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 6 - Kapitel III desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt: Bestimmungen ersetzt:
« KAPITEL III - Kontrollmassnahmen und Strafbestimmungen « KAPITEL III - Kontrollmassnahmen und Strafbestimmungen
Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Befugnis der Gerichtspolizeioffiziere Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Befugnis der Gerichtspolizeioffiziere
sind die Gerichtsbediensteten bei der Staatsanwaltschaft, die sind die Gerichtsbediensteten bei der Staatsanwaltschaft, die
Gendarmerie, die Gemeindepolizei und die vom König zu diesem Zweck Gendarmerie, die Gemeindepolizei und die vom König zu diesem Zweck
bestimmten Bediensteten befugt, Verstösse gegen die Bestimmungen des bestimmten Bediensteten befugt, Verstösse gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen. vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen.
Die Bediensteten erstellen Protokolle, die bis zum Beweis des Die Bediensteten erstellen Protokolle, die bis zum Beweis des
Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Abschrift wird dem Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Abschrift wird dem
Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen per Einschreibebrief Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen per Einschreibebrief
zugeschickt. zugeschickt.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres § 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres
Amtes: Amtes:
1. während der Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Einrichtungen, 1. während der Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Einrichtungen,
Gebäude, angrenzende Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu Gebäude, angrenzende Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu
denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen,
2. alle nötigen Feststellungen machen, sich bei der ersten Anforderung 2. alle nötigen Feststellungen machen, sich bei der ersten Anforderung
an Ort und Stelle alle Unterlagen, Schriftstücke oder Bücher vorlegen an Ort und Stelle alle Unterlagen, Schriftstücke oder Bücher vorlegen
lassen, die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlich lassen, die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlich
sind, und Abschriften davon anfertigen, sind, und Abschriften davon anfertigen,
3. die in Nr. 2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines 3. die in Nr. 2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines
Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen
der Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbestätigung der Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbestätigung
beschlagnahmen, beschlagnahmen,
4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte
Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen
Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen
acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten
gemeinsam durchgeführt werden. gemeinsam durchgeführt werden.
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres § 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres
Amtes die Unterstützung der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie Amtes die Unterstützung der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie
anfordern. anfordern.
§ 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch den § 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch den
vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des
Generalprokurators aus, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Generalprokurators aus, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren
Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet sind. Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet sind.
Art. 12 - § 1 - Verstösse gegen die durch das vorliegende Gesetz Art. 12 - § 1 - Verstösse gegen die durch das vorliegende Gesetz
vorgesehenen Verbotsbestimmungen werden mit einer Geldstrafe von vorgesehenen Verbotsbestimmungen werden mit einer Geldstrafe von
zweihundertfünfzig bis zehntausend Franken geahndet. zweihundertfünfzig bis zehntausend Franken geahndet.
Bei Rückfälligkeit wird der Betrag dieser Strafen auf fünfhundert bis Bei Rückfälligkeit wird der Betrag dieser Strafen auf fünfhundert bis
zwanzigtausend Franken erhöht. zwanzigtausend Franken erhöht.
§ 2 - Das Gericht kann ausserdem die Schliessung eines Unternehmens, § 2 - Das Gericht kann ausserdem die Schliessung eines Unternehmens,
das gegen die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst, das gegen die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst,
anordnen. anordnen.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden
Gesetz erwähnten Verstösse. Gesetz erwähnten Verstösse.
§ 3 - Aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen § 3 - Aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen
die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die von den in die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die von den in
Artikel 11 § 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen werden, können die Artikel 11 § 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen werden, können die
zu diesem Zweck von den zuständigen Ministern bestellten Bediensteten zu diesem Zweck von den zuständigen Ministern bestellten Bediensteten
den Zuwiderhandelnden die Zahlung eines Betrags, durch die die den Zuwiderhandelnden die Zahlung eines Betrags, durch die die
öffentliche Klage erlischt, vorschlagen. öffentliche Klage erlischt, vorschlagen.
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König
festgelegt. festgelegt.
§ 4 - Aufgrund der in Ausführung von Artikel 11 § 1 erstellten § 4 - Aufgrund der in Ausführung von Artikel 11 § 1 erstellten
Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Waren, Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Waren,
die den Gegenstand des Verstosses bilden, anordnen. die den Gegenstand des Verstosses bilden, anordnen.
Wenn die bestellten Bediensteten aufgrund der ihnen durch Artikel 11 § Wenn die bestellten Bediensteten aufgrund der ihnen durch Artikel 11 §
1 aufgetragenen Befugnisse einen Verstoss feststellen, können sie eine 1 aufgetragenen Befugnisse einen Verstoss feststellen, können sie eine
Sicherungsbeschlagnahme der Waren, die den Gegenstand eines Verstosses Sicherungsbeschlagnahme der Waren, die den Gegenstand eines Verstosses
bilden, vornehmen. Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen bilden, vornehmen. Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen
von Absatz 1 innerhalb einer Frist von acht Tagen durch die von Absatz 1 innerhalb einer Frist von acht Tagen durch die
Staatsanwaltschaft bestätigt werden. Staatsanwaltschaft bestätigt werden.
Personen, bei denen die Waren beschlagnahmt werden, können vom Gericht Personen, bei denen die Waren beschlagnahmt werden, können vom Gericht
als Verwahrer bestellt werden. als Verwahrer bestellt werden.
Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur
Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil rechtskräftig ist -, Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil rechtskräftig ist -,
durch Einstellung der Strafverfolgung oder durch Zahlung des in § 3 durch Einstellung der Strafverfolgung oder durch Zahlung des in § 3
erwähnten Betrags aufgehoben. erwähnten Betrags aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft kann die von ihr angeordnete oder bestätigte Die Staatsanwaltschaft kann die von ihr angeordnete oder bestätigte
Beschlagnahme aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, Beschlagnahme aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet,
die Waren unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass die Waren unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass
gegeben haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung gegeben haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung
der Begründetheit dieser Verfolgung. » der Begründetheit dieser Verfolgung. »
Art. 7 - [Abänderung des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Art. 7 - [Abänderung des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher - Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher -
offizielle deutsche Übersetzung veröffentlicht im Belgischen offizielle deutsche Übersetzung veröffentlicht im Belgischen
Staatsblatt vom 27. Mai 2000, 2. Ausgabe, S. 18.271] Staatsblatt vom 27. Mai 2000, 2. Ausgabe, S. 18.271]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 1999 Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des
Fernmeldewesens Fernmeldewesens
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 februari 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 février 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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