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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 24 juli 1973 tot instelling van een verplichte avondsluiting in handel, ambacht en dienstverlening en van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van deze wet | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 juillet 1973 instaurant la fermeture obligatoire du soir dans le commerce, l'artisanat et les services et de dispositions légales et réglementaires modifiant cette loi |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
19 FEBRUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 19 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 24 juli 1973 tot instelling | en langue allemande de la loi du 24 juillet 1973 instaurant la |
van een verplichte avondsluiting in handel, ambacht en dienstverlening | fermeture obligatoire du soir dans le commerce, l'artisanat et les |
en van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van deze | services et de dispositions légales et réglementaires modifiant cette |
wet | loi |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van de wet van 24 juli 1973 tot instelling van een verplichte | - de la loi du 24 juillet 1973 instaurant la fermeture obligatoire du |
avondsluiting in handel, ambacht en dienstverlening, | soir dans le commerce, l'artisanat et les services, |
- van het koninklijk besluit van 1 oktober 1976 houdende wijziging van | - de l'arrêté royal du 1er octobre 1976 modifiant l'article 4 de la |
artikel 4 van de wet van 24 juli 1973 tot instelling van een | loi du 24 juillet 1973 instaurant la fermeture obligatoire du soir |
verplichte avondsluiting in handel, ambacht en dienstverlening, | dans le commerce, l'artisanat et les services, |
- van de wet van 24 februari 1977 tot wijziging van de wet van 24 juli | - de la loi du 24 février 1977 modifiant la loi du 24 juillet 1973 |
1973 tot instelling van een verplichte avondsluiting in handel, | instaurant la fermeture obligatoire du soir dans le commerce, |
ambacht en dienstverlening, | l'artisanat et les services, |
- van de wet van 29 januari 1999 tot wijziging van de wet van 24 juli | - de la loi du 29 janvier 1999 modifiant la loi du 24 juillet 1973 |
1973 tot instelling van een verplichte avondsluiting in handel, | instaurant la fermeture obligatoire du soir dans le commerce, |
ambacht en dienstverlening, | l'artisanat et les services, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van de wet van 24 juli 1973 tot instelling van een verplichte | - de la loi du 24 juillet 1973 instaurant la fermeture obligatoire du |
avondsluiting in handel, ambacht en dienstverlening; | soir dans le commerce, l'artisanat et les services; |
- van het koninklijk besluit van 1 oktober 1976 houdende wijziging van | - de l'arrêté royal du 1er octobre 1976 modifiant l'article 4 de la |
artikel 4 van de wet van 24 juli 1973 tot instelling van een | loi du 24 juillet 1973 instaurant la fermeture obligatoire du soir |
verplichte avondsluiting in handel, ambacht en dienstverlening; | dans le commerce, l'artisanat et les services; |
- van de wet van 24 februari 1977 tot wijziging van de wet van 24 juli | - de la loi du 24 février 1977 modifiant la loi du 24 juillet 1973 |
1973 tot instelling van een verplichte avondsluiting in handel, | instaurant la fermeture obligatoire du soir dans le commerce, |
ambacht en dienstverlening; | l'artisanat et les services; |
- van de wet van 29 januari 1999 tot wijziging van de wet van 24 juli | - de la loi du 29 janvier 1999 modifiant la loi du 24 juillet 1973 |
1973 tot instelling van een verplichte avondsluiting in handel, | instaurant la fermeture obligatoire du soir dans le commerce, |
ambacht en dienstverlening. | l'artisanat et les services. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 19 februari 2001. | Donné à Bruxelles, le 19 février 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 1 - Bijlage 1 | Annexe 1 - Bijlage 1 |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
24. JULI 1973 - Gesetz zur Einführung der obligatorischen | 24. JULI 1973 - Gesetz zur Einführung der obligatorischen |
Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich | Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Anwendungsbereich des Gesetzes | KAPITEL I - Anwendungsbereich des Gesetzes |
Artikel 1 - Im Einzelhandel und im Allgemeinen für jedes Unternehmen, | Artikel 1 - Im Einzelhandel und im Allgemeinen für jedes Unternehmen, |
das Waren direkt an Verbraucher verkauft oder Dienstleistungen | das Waren direkt an Verbraucher verkauft oder Dienstleistungen |
zugunsten von Verbrauchern erbringt, wobei der Kontakt mit den Kunden | zugunsten von Verbrauchern erbringt, wobei der Kontakt mit den Kunden |
erforderlich ist, sind während der Ladenschlusszeiten der Zugang zu | erforderlich ist, sind während der Ladenschlusszeiten der Zugang zu |
den Geschäften für Kunden und der Direktverkauf an Verbraucher | den Geschäften für Kunden und der Direktverkauf an Verbraucher |
verboten. | verboten. |
Bei Ladenschluss anwesende Kunden dürfen noch bedient werden. | Bei Ladenschluss anwesende Kunden dürfen noch bedient werden. |
Hauslieferungen sind während der Ladenschlusszeiten verboten; auch | Hauslieferungen sind während der Ladenschlusszeiten verboten; auch |
Automaten dürfen nicht nachgefüllt werden, es sei denn sie beinhalten | Automaten dürfen nicht nachgefüllt werden, es sei denn sie beinhalten |
Lebensmittel oder Getränke. | Lebensmittel oder Getränke. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter « Ladenschlusszeiten » folgende Zeiträume: | unter « Ladenschlusszeiten » folgende Zeiträume: |
a) freitags und an Werktagen vor einem gesetzlichen Feiertag vor 5 Uhr | a) freitags und an Werktagen vor einem gesetzlichen Feiertag vor 5 Uhr |
und nach 21 Uhr; fällt der gesetzliche Feiertag auf einen Montag, ist | und nach 21 Uhr; fällt der gesetzliche Feiertag auf einen Montag, ist |
die Verlängerung bis 21 Uhr an dem vorhergehenden Samstag erlaubt, | die Verlängerung bis 21 Uhr an dem vorhergehenden Samstag erlaubt, |
b) an den anderen Tagen vor 5 Uhr und nach 20 Uhr. | b) an den anderen Tagen vor 5 Uhr und nach 20 Uhr. |
Art. 3 - Hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann der | Art. 3 - Hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann der |
König Sonderbedingungen für Wandergewerbetreibende festlegen. | König Sonderbedingungen für Wandergewerbetreibende festlegen. |
Art. 4 - § 1 - Die Bestimmungen von Artikel 1 finden keine Anwendung | Art. 4 - § 1 - Die Bestimmungen von Artikel 1 finden keine Anwendung |
auf: | auf: |
a) Hotels, Motels, Campingplätze, Restaurants, Dienste von | a) Hotels, Motels, Campingplätze, Restaurants, Dienste von |
Bankettlieferanten beziehungsweise Delikatessenverkäufern, Frittüren, | Bankettlieferanten beziehungsweise Delikatessenverkäufern, Frittüren, |
Kaffeehäuser, Schankstätten, Einzelhandelsunternehmen, die Treibstoffe | Kaffeehäuser, Schankstätten, Einzelhandelsunternehmen, die Treibstoffe |
und Öle für Kraftfahrzeuge oder Wohnungsheizung verkaufen, | und Öle für Kraftfahrzeuge oder Wohnungsheizung verkaufen, |
Beerdigungsinstitute, Geschäfte für medizinische und chirurgische | Beerdigungsinstitute, Geschäfte für medizinische und chirurgische |
Apparate, Blumengeschäfte und Tabakläden, | Apparate, Blumengeschäfte und Tabakläden, |
b) Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften, | b) Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften, |
c) Verkauf und Dienstleistungen in Bahnhöfen der NGBE und in Flughäfen | c) Verkauf und Dienstleistungen in Bahnhöfen der NGBE und in Flughäfen |
und Hafengebieten, die für den internationalen Reiseverkehr von | und Hafengebieten, die für den internationalen Reiseverkehr von |
Passagieren zugänglich sind, | Passagieren zugänglich sind, |
d) Dienstleistungen, die bei zwingender Notwendigkeit erbracht werden | d) Dienstleistungen, die bei zwingender Notwendigkeit erbracht werden |
müssen. | müssen. |
§ 2 - Der König kann auf Antrag, der gemäss dem in den Artikeln 8 bis | § 2 - Der König kann auf Antrag, der gemäss dem in den Artikeln 8 bis |
10 einschliesslich vorgesehenen Verfahren gestellt wird, diese Liste | 10 einschliesslich vorgesehenen Verfahren gestellt wird, diese Liste |
entweder für das ganze Land oder für ein oder mehrere Gebiete oder für | entweder für das ganze Land oder für ein oder mehrere Gebiete oder für |
bestimmte Zeiträume ändern. | bestimmte Zeiträume ändern. |
KAPITEL II - Abweichungen | KAPITEL II - Abweichungen |
Art. 5 - Die Verbotsbestimmungen von Artikel 1 gelten nicht für | Art. 5 - Die Verbotsbestimmungen von Artikel 1 gelten nicht für |
Touristikzentren, Badeorte und Luftkurorte. Der König bestimmt, was | Touristikzentren, Badeorte und Luftkurorte. Der König bestimmt, was |
unter Touristikzentren, Badeorten und Luftkurorten zu verstehen ist. | unter Touristikzentren, Badeorten und Luftkurorten zu verstehen ist. |
Der König legt ebenfalls die Zeiträume, für die die Abweichungen | Der König legt ebenfalls die Zeiträume, für die die Abweichungen |
gewährt werden, fest. | gewährt werden, fest. |
Art. 6 - Der König legt die Bedingungen fest, unter denen das | Art. 6 - Der König legt die Bedingungen fest, unter denen das |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium unter besonderen und zeitweiligen | Bürgermeister- und Schöffenkollegium unter besonderen und zeitweiligen |
Umständen Abweichungen von den Bestimmungen in Bezug auf die | Umständen Abweichungen von den Bestimmungen in Bezug auf die |
Ladenschlusszeiten gewähren kann. | Ladenschlusszeiten gewähren kann. |
Diese Abweichungen dürfen nicht für mehr als fünfzehn Tage pro Jahr | Diese Abweichungen dürfen nicht für mehr als fünfzehn Tage pro Jahr |
für dieselbe Gemeinde oder dasselbe Viertel gewährt werden. | für dieselbe Gemeinde oder dasselbe Viertel gewährt werden. |
Art. 7 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen das | Art. 7 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen das |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium allgemein an bestimmten Tagen der | Bürgermeister- und Schöffenkollegium allgemein an bestimmten Tagen der |
Woche anlässlich von Morgen- oder Abendmärkten die Ladenöffnungszeit | Woche anlässlich von Morgen- oder Abendmärkten die Ladenöffnungszeit |
auf 4 Uhr und die Ladenschlusszeit auf 21 Uhr festlegen kann. | auf 4 Uhr und die Ladenschlusszeit auf 21 Uhr festlegen kann. |
Art. 8 - Auf gemeinsamen Antrag aller repräsentativen nationalen | Art. 8 - Auf gemeinsamen Antrag aller repräsentativen nationalen |
Berufsorganisationen eines Handels-, Handwerks- oder | Berufsorganisationen eines Handels-, Handwerks- oder |
Dienstleistungszweigs und auf Stellungnahme des Zentralen | Dienstleistungszweigs und auf Stellungnahme des Zentralen |
Wirtschaftsrats nach Konsultierung des Hohen Rats des Mittelstands | Wirtschaftsrats nach Konsultierung des Hohen Rats des Mittelstands |
kann der König Abweichungen von den Bestimmungen des vorliegenden | kann der König Abweichungen von den Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes gewähren, wenn das Gemeinwohl und wirtschaftliche | Gesetzes gewähren, wenn das Gemeinwohl und wirtschaftliche |
Erfordernisse es für diese Berufstätigen erforderlich machen. | Erfordernisse es für diese Berufstätigen erforderlich machen. |
Art. 9 - § 1 - Unter repräsentativer nationaler Berufsorganisation | Art. 9 - § 1 - Unter repräsentativer nationaler Berufsorganisation |
versteht man eine Organisation, deren Repräsentativität vom Hohen Rat | versteht man eine Organisation, deren Repräsentativität vom Hohen Rat |
des Mittelstands beziehungsweise vom Nationalen Arbeitsrat | des Mittelstands beziehungsweise vom Nationalen Arbeitsrat |
beziehungsweise vom Zentralen Wirtschaftsrat anerkannt ist. | beziehungsweise vom Zentralen Wirtschaftsrat anerkannt ist. |
§ 2 - Der Antrag muss mit Gründen versehen und per Einschreibebrief an | § 2 - Der Antrag muss mit Gründen versehen und per Einschreibebrief an |
die Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und des Mittelstands | die Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und des Mittelstands |
gerichtet werden. | gerichtet werden. |
Diesem Antrag werden ein Exemplar der Satzung und ein für gleich | Diesem Antrag werden ein Exemplar der Satzung und ein für gleich |
lautend erklärter Auszug aus dem Protokoll der Generalversammlung, im | lautend erklärter Auszug aus dem Protokoll der Generalversammlung, im |
Laufe deren die Einreichung des Antrags beschlossen worden ist, | Laufe deren die Einreichung des Antrags beschlossen worden ist, |
beigefügt. | beigefügt. |
In diesem Antrag wird Folgendes vermerkt: | In diesem Antrag wird Folgendes vermerkt: |
- Bezeichnung und Sitz der Berufsorganisation, | - Bezeichnung und Sitz der Berufsorganisation, |
- genaue Definition des vom Antrag betroffenen Handels-, Handwerks- | - genaue Definition des vom Antrag betroffenen Handels-, Handwerks- |
oder Dienstleistungszweigs, | oder Dienstleistungszweigs, |
- Tage und Uhrzeiten, für die die Abweichung vom Gesetz beantragt | - Tage und Uhrzeiten, für die die Abweichung vom Gesetz beantragt |
wird. | wird. |
§ 3 - Anträge, die gemäss den vorhergehenden Bestimmungen eingereicht | § 3 - Anträge, die gemäss den vorhergehenden Bestimmungen eingereicht |
werden, werden innerhalb fünfzehn Tagen nach ihrem Empfang auf | werden, werden innerhalb fünfzehn Tagen nach ihrem Empfang auf |
Betreiben der betreffenden Minister im Belgischen Staatsblatt | Betreiben der betreffenden Minister im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
§ 4 - Innerhalb dreissig Tagen nach der Veröffentlichung im Belgischen | § 4 - Innerhalb dreissig Tagen nach der Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt können Interessehabende den betreffenden Ministern ihre | Staatsblatt können Interessehabende den betreffenden Ministern ihre |
Bemerkungen schriftlich mitteilen. | Bemerkungen schriftlich mitteilen. |
§ 5 - Nach Ablauf dieser Frist werden der Antrag und die diesbezüglich | § 5 - Nach Ablauf dieser Frist werden der Antrag und die diesbezüglich |
eingegangenen Bemerkungen dem Zentralen Wirtschaftsrat zur | eingegangenen Bemerkungen dem Zentralen Wirtschaftsrat zur |
Stellungnahme übermittelt. | Stellungnahme übermittelt. |
§ 6 - Der Zentrale Wirtschaftsrat gibt eine mit Gründen versehene | § 6 - Der Zentrale Wirtschaftsrat gibt eine mit Gründen versehene |
Stellungnahme zu diesem Antrag ab. Er übermittelt diese Stellungnahme | Stellungnahme zu diesem Antrag ab. Er übermittelt diese Stellungnahme |
und einen Auszug aus dem Protokoll der Versammlung, in der der Antrag | und einen Auszug aus dem Protokoll der Versammlung, in der der Antrag |
der betreffenden Organisationen untersucht worden ist, höchstens | der betreffenden Organisationen untersucht worden ist, höchstens |
sechzig Tage nach Empfang des Antrags und der beigefügten Unterlagen | sechzig Tage nach Empfang des Antrags und der beigefügten Unterlagen |
den Ministern der Wirtschaftsangelegenheiten und des Mittelstands und | den Ministern der Wirtschaftsangelegenheiten und des Mittelstands und |
den antragstellenden Berufsorganisationen. | den antragstellenden Berufsorganisationen. |
§ 7 - Bei Ablehnung eines Abweichungsantrags entscheiden die Minister | § 7 - Bei Ablehnung eines Abweichungsantrags entscheiden die Minister |
der Wirtschaftsangelegenheiten und des Mittelstands über die | der Wirtschaftsangelegenheiten und des Mittelstands über die |
Zulässigkeit eines später eingereichten neuen Antrags. | Zulässigkeit eines später eingereichten neuen Antrags. |
Art. 10 - Die in Artikel 9 § 1 erwähnten Berufsorganisationen dürfen | Art. 10 - Die in Artikel 9 § 1 erwähnten Berufsorganisationen dürfen |
jederzeit die Revision des Königlichen Erlasses beantragen. In diesem | jederzeit die Revision des Königlichen Erlasses beantragen. In diesem |
Fall kommt das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren zur Anwendung. | Fall kommt das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren zur Anwendung. |
KAPITEL III - Strafbestimmungen | KAPITEL III - Strafbestimmungen |
Art. 11 - Verstösse gegen die Verbotsbestimmungen des vorliegenden | Art. 11 - Verstösse gegen die Verbotsbestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes werden mit einer Geldstrafe von zehn bis fünfundzwanzig | Gesetzes werden mit einer Geldstrafe von zehn bis fünfundzwanzig |
Franken geahndet. | Franken geahndet. |
Bei Rückfälligkeit wird der Betrag der Strafe auf sechsundzwanzig bis | Bei Rückfälligkeit wird der Betrag der Strafe auf sechsundzwanzig bis |
tausend Franken erhöht. | tausend Franken erhöht. |
Die Bestimmungen von Buch I Kapitel IX Artikel 85 des | Die Bestimmungen von Buch I Kapitel IX Artikel 85 des |
Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz | Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz |
vorgesehenen Verstösse. | vorgesehenen Verstösse. |
Art. 12 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren und -bediensteten sind | Art. 12 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren und -bediensteten sind |
auch Gendarmen, Gemeindepolizeibedienstete, Feldhüter und Inspektoren | auch Gendarmen, Gemeindepolizeibedienstete, Feldhüter und Inspektoren |
und Kontrolleure der Allgemeinen Wirtschaftsinspektion befugt, | und Kontrolleure der Allgemeinen Wirtschaftsinspektion befugt, |
Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu | Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu |
ermitteln und festzustellen. | ermitteln und festzustellen. |
Diese Beamten und Bediensteten erstellen Protokolle, die bis zum | Diese Beamten und Bediensteten erstellen Protokolle, die bis zum |
Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben und von denen den | Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben und von denen den |
Zuwiderhandelnden zur Vermeidung der Nichtigkeit innerhalb fünfzehn | Zuwiderhandelnden zur Vermeidung der Nichtigkeit innerhalb fünfzehn |
Tagen eine Abschrift zugeschickt wird. | Tagen eine Abschrift zugeschickt wird. |
KAPITEL IV - In-Kraft-Treten | KAPITEL IV - In-Kraft-Treten |
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt sechs Monate nach seiner | Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt sechs Monate nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Motril (Spanien), den 24. Juli 1973 | Gegeben zu Motril (Spanien), den 24. Juli 1973 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten | Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten |
W. CLAES | W. CLAES |
Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
L. HANNOTTE | L. HANNOTTE |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
H. VANDERPOORTEN | H. VANDERPOORTEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 februari 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 février 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 4 des Gesetzes vom 24. | Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 4 des Gesetzes vom 24. |
Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in | Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in |
Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich | Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich Eurer Majestät | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich Eurer Majestät |
vorzulegen die Ehre habe, ist die erste Anwendung der in Artikel 4 § 2 | vorzulegen die Ehre habe, ist die erste Anwendung der in Artikel 4 § 2 |
des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen | des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen |
Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich | Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich |
erwähnten Bestimmung. | erwähnten Bestimmung. |
Dieser Text betraut die Ausführende Macht damit, gemäss dem in den | Dieser Text betraut die Ausführende Macht damit, gemäss dem in den |
Artikeln 8 bis 10 des Gesetzes vorgesehenen Verfahren, das heisst auf | Artikeln 8 bis 10 des Gesetzes vorgesehenen Verfahren, das heisst auf |
Antrag der repräsentativen Berufsorganisationen eines Handels-, | Antrag der repräsentativen Berufsorganisationen eines Handels-, |
Handwerks- oder Dienstleistungszweigs und nach Stellungnahme des Hohen | Handwerks- oder Dienstleistungszweigs und nach Stellungnahme des Hohen |
Rats des Mittelstands und des Zentralen Wirtschaftsrats, die Liste der | Rats des Mittelstands und des Zentralen Wirtschaftsrats, die Liste der |
in Artikel 4 § 1 erwähnten Ausnahmen zum Gesetz zu ändern. | in Artikel 4 § 1 erwähnten Ausnahmen zum Gesetz zu ändern. |
Der Königliche Verband der Bäcker, Konditoren, Süsswaren- und | Der Königliche Verband der Bäcker, Konditoren, Süsswaren- und |
Eishersteller Belgiens beantragt die Erweiterung der gesetzlichen | Eishersteller Belgiens beantragt die Erweiterung der gesetzlichen |
Abweichungen zugunsten der von Speiseeisherstellern anlässlich von | Abweichungen zugunsten der von Speiseeisherstellern anlässlich von |
Empfängen, Festen und Essen ausgeführten Hauslieferungen und | Empfängen, Festen und Essen ausgeführten Hauslieferungen und |
erbrachten Dienste. Weiter möchte er ebenfalls eine Ausnahme für den | erbrachten Dienste. Weiter möchte er ebenfalls eine Ausnahme für den |
Verkauf von Eiscreme und Speiseeis und auch für das Wandergewerbe mit | Verkauf von Eiscreme und Speiseeis und auch für das Wandergewerbe mit |
solchen Waren, so wie durch Artikel 2 Nr. 2 und 3 des Königlichen | solchen Waren, so wie durch Artikel 2 Nr. 2 und 3 des Königlichen |
Erlasses vom 28. November 1939 zur Regelung des Wandergewerbes | Erlasses vom 28. November 1939 zur Regelung des Wandergewerbes |
bestimmt. | bestimmt. |
Der Antrag wird dadurch begründet, dass der Beruf eines | Der Antrag wird dadurch begründet, dass der Beruf eines |
Speiseeisherstellers anlässlich von Empfängen die Hauslieferung von | Speiseeisherstellers anlässlich von Empfängen die Hauslieferung von |
Waren voraussetzt, die in bestimmten Fällen notwendigerweise nach 20 | Waren voraussetzt, die in bestimmten Fällen notwendigerweise nach 20 |
Uhr geliefert werden müssen. Es handelt sich um eine Tätigkeit, die | Uhr geliefert werden müssen. Es handelt sich um eine Tätigkeit, die |
der eines Bankettlieferanten ähnelt, zu dessen Gunsten das Gesetz | der eines Bankettlieferanten ähnelt, zu dessen Gunsten das Gesetz |
bereits eine Ausnahme vorsieht. | bereits eine Ausnahme vorsieht. |
Der Beruf eines Speiseeisherstellers, besonders wenn er ausserhalb | Der Beruf eines Speiseeisherstellers, besonders wenn er ausserhalb |
eines Eiscafés ausgeübt wird, ist ausserdem stark abhängig von der | eines Eiscafés ausgeübt wird, ist ausserdem stark abhängig von der |
Freizeit der Kundschaft, die zeitlich natürlich nicht begrenzbar ist. | Freizeit der Kundschaft, die zeitlich natürlich nicht begrenzbar ist. |
Es war jedoch überflüssig, das Wandergewerbe zu erwähnen, da zugunsten | Es war jedoch überflüssig, das Wandergewerbe zu erwähnen, da zugunsten |
dieses Berufs keine Sonderbedingungen in Ausführung von Artikel 3 des | dieses Berufs keine Sonderbedingungen in Ausführung von Artikel 3 des |
Gesetzes vom 24. Juli 1973 festgelegt worden sind und das oben | Gesetzes vom 24. Juli 1973 festgelegt worden sind und das oben |
erwähnte Gesetz daher keine Anwendung auf dieses Gewerbe findet. Es | erwähnte Gesetz daher keine Anwendung auf dieses Gewerbe findet. Es |
kann demzufolge von einer Abweichung auch nicht die Rede sein. Deshalb | kann demzufolge von einer Abweichung auch nicht die Rede sein. Deshalb |
sieht der Eurer Majestät vorgelegte Entwurf die Ausschliessung des | sieht der Eurer Majestät vorgelegte Entwurf die Ausschliessung des |
Wandergewerbes nicht, wie im Antrag vorgesehen, ausdrücklich vor. | Wandergewerbes nicht, wie im Antrag vorgesehen, ausdrücklich vor. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der getreue und ehrerbietige Diener | der getreue und ehrerbietige Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
L. HANNOTTE | L. HANNOTTE |
1. OKTOBER 1976 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 4 des | 1. OKTOBER 1976 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 4 des |
Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen | Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen |
Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich | Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Einführung der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Einführung der |
obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im | obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im |
Dienstleistungsbereich, insbesondere des Artikels 4; | Dienstleistungsbereich, insbesondere des Artikels 4; |
Aufgrund des vom Königlichen Verband der Bäcker, Konditoren, | Aufgrund des vom Königlichen Verband der Bäcker, Konditoren, |
Süsswaren- und Eishersteller Belgiens eingereichten Antrags, der im | Süsswaren- und Eishersteller Belgiens eingereichten Antrags, der im |
Belgischen Staatsblatt vom 18. April 1975 veröffentlicht worden ist; | Belgischen Staatsblatt vom 18. April 1975 veröffentlicht worden ist; |
Aufgrund der mit Gründen versehenen, günstigen Stellungnahme des | Aufgrund der mit Gründen versehenen, günstigen Stellungnahme des |
Zentralen Wirtschaftsrats vom 10. September 1975; | Zentralen Wirtschaftsrats vom 10. September 1975; |
Aufgrund der Konsultierung des Hohen Rats des Mittelstands vom 19. | Aufgrund der Konsultierung des Hohen Rats des Mittelstands vom 19. |
Juni 1975; | Juni 1975; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands und Unseres Ministers | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands und Unseres Ministers |
der Wirtschaftsangelegenheiten | der Wirtschaftsangelegenheiten |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur | Artikel 1 - Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur |
Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk | Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk |
und im Dienstleistungsbereich wird durch folgende Bestimmung ergänzt: | und im Dienstleistungsbereich wird durch folgende Bestimmung ergänzt: |
« e) Verkauf von Speiseeis und von Speiseeisherstellern anlässlich von | « e) Verkauf von Speiseeis und von Speiseeisherstellern anlässlich von |
Empfängen, Festen oder Essen ausgeführte Hauslieferungen und erbrachte | Empfängen, Festen oder Essen ausgeführte Hauslieferungen und erbrachte |
Dienste. » | Dienste. » |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 3 - Unser Minister des Mittelstands und Unser Minister der | Art. 3 - Unser Minister des Mittelstands und Unser Minister der |
Wirtschaftsangelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Wirtschaftsangelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Oktober 1976 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Oktober 1976 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
L. HANNOTTE | L. HANNOTTE |
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten | Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten |
F. HERMAN | F. HERMAN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 februari 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 février 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 3 - Bijlage 3 | Annexe 3 - Bijlage 3 |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS |
24. FEBRUAR 1977 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Juli | 24. FEBRUAR 1977 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Juli |
1973 zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, | 1973 zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, |
Handwerk und im Dienstleistungsbereich | Handwerk und im Dienstleistungsbereich |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur | Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur |
Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk | Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk |
und im Dienstleistungsbereich wird durch folgende Bestimmung ergänzt: | und im Dienstleistungsbereich wird durch folgende Bestimmung ergänzt: |
« Sie müssen jedoch die Geschäfte spätestens fünfzehn Minuten nach | « Sie müssen jedoch die Geschäfte spätestens fünfzehn Minuten nach |
Ladenschluss verlassen; nach Stellungnahme des Hohen Rats des | Ladenschluss verlassen; nach Stellungnahme des Hohen Rats des |
Mittelstands kann der König Abweichungen von dieser Verpflichtung für | Mittelstands kann der König Abweichungen von dieser Verpflichtung für |
bestimmte Berufe aus dem Dienstleistungssektor gewähren, für die es | bestimmte Berufe aus dem Dienstleistungssektor gewähren, für die es |
unmöglich ist, eine laufende Leistung innerhalb der festgelegten Frist | unmöglich ist, eine laufende Leistung innerhalb der festgelegten Frist |
zu Ende zu bringen. » | zu Ende zu bringen. » |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz tritt einen Monat nach seiner | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz tritt einen Monat nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. Februar 1977 | Gegeben zu Brüssel, den 24. Februar 1977 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
L. HANNOTTE | L. HANNOTTE |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
H. VANDERPOORTEN | H. VANDERPOORTEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 februari 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 février 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 4 - Bijlage 4 | Annexe 4 - Bijlage 4 |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
29. JANUAR 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Juli 1973 | 29. JANUAR 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Juli 1973 |
zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, | zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, |
Handwerk und im Dienstleistungsbereich | Handwerk und im Dienstleistungsbereich |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Einführung der | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Einführung der |
obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im | obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im |
Dienstleistungsbereich wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem | Dienstleistungsbereich wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« c) für die in Artikel 4bis § 1 erwähnten Nachtläden vor 18 Uhr und | « c) für die in Artikel 4bis § 1 erwähnten Nachtläden vor 18 Uhr und |
nach 7 Uhr. » | nach 7 Uhr. » |
Art. 3 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 3 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 1. Oktober 1976, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 1. Oktober 1976, wird wie folgt abgeändert: |
1. Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« a) Hotels, Motels, Campingplätze, Restaurants, Dienste von | « a) Hotels, Motels, Campingplätze, Restaurants, Dienste von |
Bankettlieferanten beziehungsweise Delikatessenverkäufern, Frittüren, | Bankettlieferanten beziehungsweise Delikatessenverkäufern, Frittüren, |
Kaffeehäuser, Schankstätten und folgende spezialisierte Unternehmen: | Kaffeehäuser, Schankstätten und folgende spezialisierte Unternehmen: |
Einzelhandelsunternehmen, die Treibstoffe und Öle für Kraftfahrzeuge | Einzelhandelsunternehmen, die Treibstoffe und Öle für Kraftfahrzeuge |
oder Wohnungsheizung verkaufen, Beerdigungsinstitute, Geschäfte für | oder Wohnungsheizung verkaufen, Beerdigungsinstitute, Geschäfte für |
medizinische und chirurgische Apparate, Blumengeschäfte, Geschäfte für | medizinische und chirurgische Apparate, Blumengeschäfte, Geschäfte für |
Videoverleih und -verkauf, Waschsalons und Tabakläden, ». | Videoverleih und -verkauf, Waschsalons und Tabakläden, ». |
2. Ein Buchstabe f) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Buchstabe f) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« f) Verkauf von Lebensmitteln und Haushaltsartikeln mit Ausnahme | « f) Verkauf von Lebensmitteln und Haushaltsartikeln mit Ausnahme |
destillierter alkoholischer Getränke und gegorener Getränke mit einem | destillierter alkoholischer Getränke und gegorener Getränke mit einem |
Alkoholgehalt über sechs Prozent, wenn der Verkauf in Tankstellen | Alkoholgehalt über sechs Prozent, wenn der Verkauf in Tankstellen |
entlang der Autobahnen oder in Geschäften auf dem Autobahngebiet | entlang der Autobahnen oder in Geschäften auf dem Autobahngebiet |
stattfindet und sofern die Nettoverkaufsfläche, das heisst die für den | stattfindet und sofern die Nettoverkaufsfläche, das heisst die für den |
Verkauf bestimmte und für die Öffentlichkeit zugängliche Fläche, nicht | Verkauf bestimmte und für die Öffentlichkeit zugängliche Fläche, nicht |
über 250 m2 liegt. » | über 250 m2 liegt. » |
Art. 4 - Dasselbe Gesetz wird durch einen Artikel 4bis mit folgendem | Art. 4 - Dasselbe Gesetz wird durch einen Artikel 4bis mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« Art. 4bis - § 1 - Nachtläden müssen folgende Bedingungen erfüllen: | « Art. 4bis - § 1 - Nachtläden müssen folgende Bedingungen erfüllen: |
1. beim Handelsregister ausschliesslich unter der Rubrik Verkauf von | 1. beim Handelsregister ausschliesslich unter der Rubrik Verkauf von |
Nahrungsmitteln und Haushaltsgegenständen, so wie sie in § 7 Nr. 1 der | Nahrungsmitteln und Haushaltsgegenständen, so wie sie in § 7 Nr. 1 der |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 31. August 1964 zur Festlegung des | Anlage zum Königlichen Erlass vom 31. August 1964 zur Festlegung des |
Verzeichnisses der im Handelsregister anzugebenden kommerziellen | Verzeichnisses der im Handelsregister anzugebenden kommerziellen |
Tätigkeiten definiert ist, eingetragen sein, | Tätigkeiten definiert ist, eingetragen sein, |
2. keine andere kommerzielle Tätigkeit ausüben als diejenige, die in | 2. keine andere kommerzielle Tätigkeit ausüben als diejenige, die in |
Nr. 1 erwähnt ist, | Nr. 1 erwähnt ist, |
3. über eine Nettoverkaufsfläche von höchstens 150 m2 verfügen, | 3. über eine Nettoverkaufsfläche von höchstens 150 m2 verfügen, |
4. einen Aushang mit dem Vermerk « Nachtladen » auf sichtbare und | 4. einen Aushang mit dem Vermerk « Nachtladen » auf sichtbare und |
ständige Weise aufweisen. | ständige Weise aufweisen. |
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
Nachtläden zusätzliche Betriebsbedingungen auferlegen. » | Nachtläden zusätzliche Betriebsbedingungen auferlegen. » |
Art. 5 - Dasselbe Gesetz wird durch ein Kapitel IIbis mit folgendem | Art. 5 - Dasselbe Gesetz wird durch ein Kapitel IIbis mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« KAPITEL IIbis - Verwarnungsverfahren | « KAPITEL IIbis - Verwarnungsverfahren |
Art. 10bis - Wenn ein Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden | Art. 10bis - Wenn ein Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes festgestellt wird, kann der in Anwendung von Artikel 11 § 1 | Gesetzes festgestellt wird, kann der in Anwendung von Artikel 11 § 1 |
bestimmte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, | bestimmte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, |
mit der er ihn zur Unterlassung dieser Handlung auffordert. | mit der er ihn zur Unterlassung dieser Handlung auffordert. |
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreiwöchiger Frist | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreiwöchiger Frist |
ab der Feststellung der Begebenheiten per Einschreibebrief mit | ab der Feststellung der Begebenheiten per Einschreibebrief mit |
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur | Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur |
Feststellung der Begebenheiten notifiziert. | Feststellung der Begebenheiten notifiziert. |
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: | In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: |
a) dem Zuwiderhandelnden zur Last gelegte Begebenheiten und | a) dem Zuwiderhandelnden zur Last gelegte Begebenheiten und |
Gesetzesbestimmung(en), gegen die er verstossen hat, | Gesetzesbestimmung(en), gegen die er verstossen hat, |
b) Frist, innerhalb deren sie eingestellt werden sollen, | b) Frist, innerhalb deren sie eingestellt werden sollen, |
c) dass die in Anwendung des Artikels 11 § 1 oder in Anwendung des | c) dass die in Anwendung des Artikels 11 § 1 oder in Anwendung des |
Artikels 12 § 3 bestimmten Bediensteten den Prokurator des Königs | Artikels 12 § 3 bestimmten Bediensteten den Prokurator des Königs |
informieren beziehungsweise den in Artikel 12 § 3 vorgesehenen | informieren beziehungsweise den in Artikel 12 § 3 vorgesehenen |
Vorschlag machen können, falls der Verwarnung nicht Folge geleistet | Vorschlag machen können, falls der Verwarnung nicht Folge geleistet |
wird. » | wird. » |
Art. 6 - Kapitel III desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 6 - Kapitel III desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
« KAPITEL III - Kontrollmassnahmen und Strafbestimmungen | « KAPITEL III - Kontrollmassnahmen und Strafbestimmungen |
Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Befugnis der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Befugnis der Gerichtspolizeioffiziere |
sind die Gerichtsbediensteten bei der Staatsanwaltschaft, die | sind die Gerichtsbediensteten bei der Staatsanwaltschaft, die |
Gendarmerie, die Gemeindepolizei und die vom König zu diesem Zweck | Gendarmerie, die Gemeindepolizei und die vom König zu diesem Zweck |
bestimmten Bediensteten befugt, Verstösse gegen die Bestimmungen des | bestimmten Bediensteten befugt, Verstösse gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen. | vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen. |
Die Bediensteten erstellen Protokolle, die bis zum Beweis des | Die Bediensteten erstellen Protokolle, die bis zum Beweis des |
Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Abschrift wird dem | Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Abschrift wird dem |
Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen per Einschreibebrief | Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen per Einschreibebrief |
zugeschickt. | zugeschickt. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres | § 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres |
Amtes: | Amtes: |
1. während der Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Einrichtungen, | 1. während der Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Einrichtungen, |
Gebäude, angrenzende Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu | Gebäude, angrenzende Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu |
denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, | denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, |
2. alle nötigen Feststellungen machen, sich bei der ersten Anforderung | 2. alle nötigen Feststellungen machen, sich bei der ersten Anforderung |
an Ort und Stelle alle Unterlagen, Schriftstücke oder Bücher vorlegen | an Ort und Stelle alle Unterlagen, Schriftstücke oder Bücher vorlegen |
lassen, die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlich | lassen, die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlich |
sind, und Abschriften davon anfertigen, | sind, und Abschriften davon anfertigen, |
3. die in Nr. 2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines | 3. die in Nr. 2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines |
Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen | Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen |
der Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbestätigung | der Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbestätigung |
beschlagnahmen, | beschlagnahmen, |
4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte | 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte |
Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen | Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen |
Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen | Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen |
acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten | acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten |
gemeinsam durchgeführt werden. | gemeinsam durchgeführt werden. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres | § 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres |
Amtes die Unterstützung der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie | Amtes die Unterstützung der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie |
anfordern. | anfordern. |
§ 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch den | § 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch den |
vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des | vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des |
Generalprokurators aus, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren | Generalprokurators aus, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren |
Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet sind. | Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet sind. |
Art. 12 - § 1 - Verstösse gegen die durch das vorliegende Gesetz | Art. 12 - § 1 - Verstösse gegen die durch das vorliegende Gesetz |
vorgesehenen Verbotsbestimmungen werden mit einer Geldstrafe von | vorgesehenen Verbotsbestimmungen werden mit einer Geldstrafe von |
zweihundertfünfzig bis zehntausend Franken geahndet. | zweihundertfünfzig bis zehntausend Franken geahndet. |
Bei Rückfälligkeit wird der Betrag dieser Strafen auf fünfhundert bis | Bei Rückfälligkeit wird der Betrag dieser Strafen auf fünfhundert bis |
zwanzigtausend Franken erhöht. | zwanzigtausend Franken erhöht. |
§ 2 - Das Gericht kann ausserdem die Schliessung eines Unternehmens, | § 2 - Das Gericht kann ausserdem die Schliessung eines Unternehmens, |
das gegen die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst, | das gegen die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst, |
anordnen. | anordnen. |
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich |
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden | Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden |
Gesetz erwähnten Verstösse. | Gesetz erwähnten Verstösse. |
§ 3 - Aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen | § 3 - Aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen |
die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die von den in | die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die von den in |
Artikel 11 § 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen werden, können die | Artikel 11 § 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen werden, können die |
zu diesem Zweck von den zuständigen Ministern bestellten Bediensteten | zu diesem Zweck von den zuständigen Ministern bestellten Bediensteten |
den Zuwiderhandelnden die Zahlung eines Betrags, durch die die | den Zuwiderhandelnden die Zahlung eines Betrags, durch die die |
öffentliche Klage erlischt, vorschlagen. | öffentliche Klage erlischt, vorschlagen. |
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König | Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König |
festgelegt. | festgelegt. |
§ 4 - Aufgrund der in Ausführung von Artikel 11 § 1 erstellten | § 4 - Aufgrund der in Ausführung von Artikel 11 § 1 erstellten |
Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Waren, | Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Waren, |
die den Gegenstand des Verstosses bilden, anordnen. | die den Gegenstand des Verstosses bilden, anordnen. |
Wenn die bestellten Bediensteten aufgrund der ihnen durch Artikel 11 § | Wenn die bestellten Bediensteten aufgrund der ihnen durch Artikel 11 § |
1 aufgetragenen Befugnisse einen Verstoss feststellen, können sie eine | 1 aufgetragenen Befugnisse einen Verstoss feststellen, können sie eine |
Sicherungsbeschlagnahme der Waren, die den Gegenstand eines Verstosses | Sicherungsbeschlagnahme der Waren, die den Gegenstand eines Verstosses |
bilden, vornehmen. Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen | bilden, vornehmen. Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen |
von Absatz 1 innerhalb einer Frist von acht Tagen durch die | von Absatz 1 innerhalb einer Frist von acht Tagen durch die |
Staatsanwaltschaft bestätigt werden. | Staatsanwaltschaft bestätigt werden. |
Personen, bei denen die Waren beschlagnahmt werden, können vom Gericht | Personen, bei denen die Waren beschlagnahmt werden, können vom Gericht |
als Verwahrer bestellt werden. | als Verwahrer bestellt werden. |
Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur | Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur |
Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil rechtskräftig ist -, | Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil rechtskräftig ist -, |
durch Einstellung der Strafverfolgung oder durch Zahlung des in § 3 | durch Einstellung der Strafverfolgung oder durch Zahlung des in § 3 |
erwähnten Betrags aufgehoben. | erwähnten Betrags aufgehoben. |
Die Staatsanwaltschaft kann die von ihr angeordnete oder bestätigte | Die Staatsanwaltschaft kann die von ihr angeordnete oder bestätigte |
Beschlagnahme aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, | Beschlagnahme aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, |
die Waren unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass | die Waren unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass |
gegeben haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung | gegeben haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung |
der Begründetheit dieser Verfolgung. » | der Begründetheit dieser Verfolgung. » |
Art. 7 - [Abänderung des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | Art. 7 - [Abänderung des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher - | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher - |
offizielle deutsche Übersetzung veröffentlicht im Belgischen | offizielle deutsche Übersetzung veröffentlicht im Belgischen |
Staatsblatt vom 27. Mai 2000, 2. Ausgabe, S. 18.271] | Staatsblatt vom 27. Mai 2000, 2. Ausgabe, S. 18.271] |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des |
Fernmeldewesens | Fernmeldewesens |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 februari 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 février 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |