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Koninklijk besluit tot vastlegging van de organisatie van de brandpreventie in de hulpverleningszones. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant l'organisation de la prévention incendie dans les zones de secours. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 DECEMBER 2014. - Koninklijk besluit tot vastlegging van de organisatie van de brandpreventie in de hulpverleningszones. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 DECEMBRE 2014. - Arrêté royal fixant l'organisation de la prévention incendie dans les zones de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 19 december 2014 tot vastlegging van de organisatie van de | l'arrêté royal du 19 décembre 2014 fixant l'organisation de la |
brandpreventie in de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 30 | prévention incendie dans les zones de secours (Moniteur belge du 30 |
januari 2015). | janvier 2015). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
19. DEZEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Organisation | 19. DEZEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Organisation |
der Brandverhütung in den Hilfeleistungszonen | der Brandverhütung in den Hilfeleistungszonen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, | mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, |
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird hauptsächlich die | Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird hauptsächlich die |
Ausführung von Artikel 177 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die | Ausführung von Artikel 177 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die |
zivile Sicherheit bezweckt. Es handelt sich insbesondere um die | zivile Sicherheit bezweckt. Es handelt sich insbesondere um die |
Festlegung der Modalitäten in Sachen Organisation der Brandverhütung | Festlegung der Modalitäten in Sachen Organisation der Brandverhütung |
auf dem Gebiet der Zonen. | auf dem Gebiet der Zonen. |
Die Hilfeleistungszone führt auf ihrem Gebiet mehrere Aufträge in | Die Hilfeleistungszone führt auf ihrem Gebiet mehrere Aufträge in |
Sachen Brandverhütung aus. Das Gebiet der Hilfeleistungszone umfasst | Sachen Brandverhütung aus. Das Gebiet der Hilfeleistungszone umfasst |
das Gebiet, wie es im Königlichen Erlass vom 2. Februar 2009 zur | das Gebiet, wie es im Königlichen Erlass vom 2. Februar 2009 zur |
territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen festgelegt ist. Hier | territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen festgelegt ist. Hier |
wird nicht die Einsatzzone gemeint. Diese kann je nach dem | wird nicht die Einsatzzone gemeint. Diese kann je nach dem |
Feuerwehrdienst, der die schnellstmögliche angemessene Hilfe leisten | Feuerwehrdienst, der die schnellstmögliche angemessene Hilfe leisten |
kann, ändern. | kann, ändern. |
Im Prinzip erstellt der Zonenkommandant jedes Jahr einen Aktionsplan | Im Prinzip erstellt der Zonenkommandant jedes Jahr einen Aktionsplan |
in Sachen Brandschutz. Dieser jährliche Aktionsplan wird auf die | in Sachen Brandschutz. Dieser jährliche Aktionsplan wird auf die |
Rahmenmitteilung abgestimmt, die von der für Brandverhütung | Rahmenmitteilung abgestimmt, die von der für Brandverhütung |
zuständigen Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes | zuständigen Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Inneres erstellt wird. Der jährliche Aktionsplan findet seine | Inneres erstellt wird. Der jährliche Aktionsplan findet seine |
Grundlage in dem in Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die | Grundlage in dem in Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die |
zivile Sicherheit erwähnten mehrjährigen allgemeinen | zivile Sicherheit erwähnten mehrjährigen allgemeinen |
Richtlinienprogramm. Im jährlichen Aktionsplan werden die | Richtlinienprogramm. Im jährlichen Aktionsplan werden die |
Themenbereiche festgelegt, die vorrangig in der Zone bearbeitet | Themenbereiche festgelegt, die vorrangig in der Zone bearbeitet |
werden. Dieser Plan wird den Gemeinderäten der Zone zur Stellungnahme | werden. Dieser Plan wird den Gemeinderäten der Zone zur Stellungnahme |
vorgelegt und muss vom Zonenrat gebilligt werden. | vorgelegt und muss vom Zonenrat gebilligt werden. |
Die Aufträge "Sensibilisierung" und "Abgabe von Stellungnahmen" werden | Die Aufträge "Sensibilisierung" und "Abgabe von Stellungnahmen" werden |
ausgeführt, ohne dass eine Kontrolle ausgeübt wird. Unter | ausgeführt, ohne dass eine Kontrolle ausgeübt wird. Unter |
Sensibilisierung versteht man das Informieren bestimmter Zielgruppen | Sensibilisierung versteht man das Informieren bestimmter Zielgruppen |
insbesondere durch Vorbeugungskampagnen, aber auch durch | insbesondere durch Vorbeugungskampagnen, aber auch durch |
Informationsveranstaltungen, Tage der offenen Tür usw. So fällt auch | Informationsveranstaltungen, Tage der offenen Tür usw. So fällt auch |
das Anspornen zum eigenverantwortlichen Handeln unter | das Anspornen zum eigenverantwortlichen Handeln unter |
Sensibilisierung. Durch eigenverantwortliches Handeln verbessert der | Sensibilisierung. Durch eigenverantwortliches Handeln verbessert der |
Bürger die eigene Sicherheit und die Sicherheit seiner unmittelbaren | Bürger die eigene Sicherheit und die Sicherheit seiner unmittelbaren |
Umgebung. Hierbei geht es darum, dem Bürger beizubringen, wie er mit | Umgebung. Hierbei geht es darum, dem Bürger beizubringen, wie er mit |
Brandrisiken umzugehen hat, einen Brand verhindern kann und bei Brand | Brandrisiken umzugehen hat, einen Brand verhindern kann und bei Brand |
reagieren soll. Sozial schwächere Zielgruppen, die öfter Opfer eines | reagieren soll. Sozial schwächere Zielgruppen, die öfter Opfer eines |
Brands sind, sind nur schwer erreichbar. Daher ist es wichtig, eine | Brands sind, sind nur schwer erreichbar. Daher ist es wichtig, eine |
spezifische, niedrigschwellige Vorgehensweise zu entwickeln, damit | spezifische, niedrigschwellige Vorgehensweise zu entwickeln, damit |
ihre Sicherheit und die ihrer unmittelbaren Umgebung verbessert | ihre Sicherheit und die ihrer unmittelbaren Umgebung verbessert |
werden. Diese Aufträge sollen jedoch ihren rein informativen Charakter | werden. Diese Aufträge sollen jedoch ihren rein informativen Charakter |
behalten und das Vertrauen des Bürgers darf dabei nicht angetastet | behalten und das Vertrauen des Bürgers darf dabei nicht angetastet |
werden. Darum hält sich das Zonenmitglied, das einen | werden. Darum hält sich das Zonenmitglied, das einen |
Sensibilisierungsauftrag ausführt, an die Diskretionspflicht in Bezug | Sensibilisierungsauftrag ausführt, an die Diskretionspflicht in Bezug |
auf die eingesammelten Informationen, insbesondere in Bezug auf | auf die eingesammelten Informationen, insbesondere in Bezug auf |
Verstöße gegen die Sicherheit, insofern auf Anhieb keine schwere | Verstöße gegen die Sicherheit, insofern auf Anhieb keine schwere |
Gefahr droht, die den sofortigen Einsatz der Behörden erfordert. | Gefahr droht, die den sofortigen Einsatz der Behörden erfordert. |
Der Auftrag "Abgabe von Stellungnahmen" besteht darin, demjenigen, der | Der Auftrag "Abgabe von Stellungnahmen" besteht darin, demjenigen, der |
eine Stellungnahme oder einen Rat braucht, Auskunft zu geben. Die | eine Stellungnahme oder einen Rat braucht, Auskunft zu geben. Die |
Hilfeleistungszone liefert hier unverbindlich eine Stellungnahme. Es | Hilfeleistungszone liefert hier unverbindlich eine Stellungnahme. Es |
handelt sich um einen Dienst, der dem Antragsteller erwiesen wird, um | handelt sich um einen Dienst, der dem Antragsteller erwiesen wird, um |
ihm professionell beizustehen. Dieser Dienst beinhaltet unter anderem | ihm professionell beizustehen. Dieser Dienst beinhaltet unter anderem |
Hausbesuche, bei denen dem Bewohner eine maßgeschneiderte | Hausbesuche, bei denen dem Bewohner eine maßgeschneiderte |
Stellungnahme in Bezug auf den Brandschutz in seiner Privatwohnung | Stellungnahme in Bezug auf den Brandschutz in seiner Privatwohnung |
abgegeben wird. Auch Stellungnahmen zu einem ersten Planentwurf, wenn | abgegeben wird. Auch Stellungnahmen zu einem ersten Planentwurf, wenn |
noch kein Genehmigungsantrag eingereicht worden ist, sowie | noch kein Genehmigungsantrag eingereicht worden ist, sowie |
Stellungnahmen zu Beschlussentwürfen des Gemeinderates in Sachen | Stellungnahmen zu Beschlussentwürfen des Gemeinderates in Sachen |
Brandverhütung fallen unter den Auftrag "Abgabe von Stellungnahmen". | Brandverhütung fallen unter den Auftrag "Abgabe von Stellungnahmen". |
Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend. | Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend. |
Der Zonenkommandant oder sein Beauftragter weist einem Zonenmitglied | Der Zonenkommandant oder sein Beauftragter weist einem Zonenmitglied |
den Auftrag Abgabe von Stellungnahmen zu, das die von Uns festgelegte | den Auftrag Abgabe von Stellungnahmen zu, das die von Uns festgelegte |
Ausbildung in Sachen Brandschutz erfolgreich absolviert hat. | Ausbildung in Sachen Brandschutz erfolgreich absolviert hat. |
Der Antragsteller muss im Antrag deutlich angeben, in welchem Rahmen | Der Antragsteller muss im Antrag deutlich angeben, in welchem Rahmen |
und zu welchem Zweck er um Stellungnahme bittet. Es kann sich zum | und zu welchem Zweck er um Stellungnahme bittet. Es kann sich zum |
Beispiel um eine Studie für ein großangelegtes Projekt handeln, bei | Beispiel um eine Studie für ein großangelegtes Projekt handeln, bei |
der es zu untersuchen gilt, ob der Standort eines bestimmten Gebäudes | der es zu untersuchen gilt, ob der Standort eines bestimmten Gebäudes |
an einer bestimmten Stätte hinsichtlich der Zugänglichkeit für die | an einer bestimmten Stätte hinsichtlich der Zugänglichkeit für die |
Feuerwehrdienste eventuell problematisch ist. Ferner muss der | Feuerwehrdienste eventuell problematisch ist. Ferner muss der |
Antragsteller darlegen, welches Interesse er daran hat, diesen Antrag | Antragsteller darlegen, welches Interesse er daran hat, diesen Antrag |
auf Stellungnahme einzureichen. Wenn der Antragsteller sein Interesse | auf Stellungnahme einzureichen. Wenn der Antragsteller sein Interesse |
nicht zufriedenstellend begründen kann, kann der Feuerwehrdienst sich | nicht zufriedenstellend begründen kann, kann der Feuerwehrdienst sich |
weigern, eine Stellungnahme abzugeben. | weigern, eine Stellungnahme abzugeben. |
Sowohl bei den Sensibilisierungen als auch bei der Abgabe von | Sowohl bei den Sensibilisierungen als auch bei der Abgabe von |
Stellungnahmen betrachtet die ratgebende Person festgestellte Verstöße | Stellungnahmen betrachtet die ratgebende Person festgestellte Verstöße |
als vertrauliche Informationen, insofern auf Anhieb keine schwere | als vertrauliche Informationen, insofern auf Anhieb keine schwere |
Gefahr droht, die den sofortigen Einsatz der Behörden erfordert. Der | Gefahr droht, die den sofortigen Einsatz der Behörden erfordert. Der |
Bürger soll sich nicht fürchten, die Stellungnahme des | Bürger soll sich nicht fürchten, die Stellungnahme des |
Feuerwehrdienstes einzuholen. | Feuerwehrdienstes einzuholen. |
Die Personen, die Stellungnahmen abgeben, respektieren das Privatleben | Die Personen, die Stellungnahmen abgeben, respektieren das Privatleben |
bei ihren Hausbesuchen. Die ratgebenden Personen, die im Rahmen ihres | bei ihren Hausbesuchen. Die ratgebenden Personen, die im Rahmen ihres |
Auftrags das Vertrauen des Bürgers genießen und somit persönliche | Auftrags das Vertrauen des Bürgers genießen und somit persönliche |
Informationen erhalten, dürfen diese wegen der Diskretionspflicht | Informationen erhalten, dürfen diese wegen der Diskretionspflicht |
nicht preisgeben. Die Diskretionspflicht gilt für alle Informationen | nicht preisgeben. Die Diskretionspflicht gilt für alle Informationen |
in Bezug auf Gesundheit, soziale und familiäre Lage, Finanzlage, | in Bezug auf Gesundheit, soziale und familiäre Lage, Finanzlage, |
soziale Probleme und persönliche, religiöse, philosophische oder | soziale Probleme und persönliche, religiöse, philosophische oder |
ideologische Überzeugungen. | ideologische Überzeugungen. |
Im Gegensatz zu den vorerwähnten Sensibilisierungen und Abgaben von | Im Gegensatz zu den vorerwähnten Sensibilisierungen und Abgaben von |
Stellungnahmen finden im Rahmen eines eventuellen Einsatzes der | Stellungnahmen finden im Rahmen eines eventuellen Einsatzes der |
Behörden oder zur Vorbereitung eines Beschlusses der Behörden in Bezug | Behörden oder zur Vorbereitung eines Beschlusses der Behörden in Bezug |
auf einen bestimmten Bau oder eine bestehende Akte Kontrollen statt. | auf einen bestimmten Bau oder eine bestehende Akte Kontrollen statt. |
Auch wenn das von der Zone ausgestellte Dokument "Stellungnahme" | Auch wenn das von der Zone ausgestellte Dokument "Stellungnahme" |
heißt, verhindert dies nicht, dass es sich um eine Kontrolle handelt. | heißt, verhindert dies nicht, dass es sich um eine Kontrolle handelt. |
Die Kontrolle kann auf der Grundlage der Aktenstücke einer Akte, wie | Die Kontrolle kann auf der Grundlage der Aktenstücke einer Akte, wie |
zum Beispiel Baupläne, erfolgen oder aber nach Durchführung einer | zum Beispiel Baupläne, erfolgen oder aber nach Durchführung einer |
Kontrolle vor Ort an einer Stätte oder in einem Bau. Nach der | Kontrolle vor Ort an einer Stätte oder in einem Bau. Nach der |
Kontrolle wird ein Brandschutzbericht erstellt. | Kontrolle wird ein Brandschutzbericht erstellt. |
Die Kontrollen werden auf der Grundlage der Vorschriften in Sachen | Die Kontrollen werden auf der Grundlage der Vorschriften in Sachen |
Brandschutz, einschließlich des Artikels 135 § 2 Nr. 5 des | Brandschutz, einschließlich des Artikels 135 § 2 Nr. 5 des |
Gemeindegesetzes durchgeführt. Die Tatsache, dass der König noch keine | Gemeindegesetzes durchgeführt. Die Tatsache, dass der König noch keine |
spezifischen Bestimmungen für bestimmte Kategorien von Bauten auf der | spezifischen Bestimmungen für bestimmte Kategorien von Bauten auf der |
Grundlage des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und | Grundlage des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und |
Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen | Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen |
Fällen vorgesehen hat, hat keinen Einfluss auf die Befugnis der | Fällen vorgesehen hat, hat keinen Einfluss auf die Befugnis der |
Hilfeleistungszone, einen Brandschutzbericht für nicht reglementierte | Hilfeleistungszone, einen Brandschutzbericht für nicht reglementierte |
Kategorien zu erstellen. Die Hilfeleistungszone kann ebenfalls | Kategorien zu erstellen. Die Hilfeleistungszone kann ebenfalls |
Brandschutzberichte für nicht reglementierte Kategorien von Bauten | Brandschutzberichte für nicht reglementierte Kategorien von Bauten |
erstellen. In dieser Hinsicht sind die Grundsätze des Rundschreibens | erstellen. In dieser Hinsicht sind die Grundsätze des Rundschreibens |
über den Brandschutzbericht, das am 17. November 2009 an die | über den Brandschutzbericht, das am 17. November 2009 an die |
Provinzgouverneure gerichtet wurde und für die Gemeindebehörden | Provinzgouverneure gerichtet wurde und für die Gemeindebehörden |
bestimmt war, immer noch relevant. Der Zonenkommandant sorgt dafür, | bestimmt war, immer noch relevant. Der Zonenkommandant sorgt dafür, |
dass die für ein Gebäude abgegebenen Stellungnahmen kohärent sind und | dass die für ein Gebäude abgegebenen Stellungnahmen kohärent sind und |
das berechtigte Vertrauen des Bürgers nicht verletzen. | das berechtigte Vertrauen des Bürgers nicht verletzen. |
Für die Ausübung der Kontrolle der Aktenstücke einer bestimmten Akte | Für die Ausübung der Kontrolle der Aktenstücke einer bestimmten Akte |
in Sachen Brandschutz und für die Durchführung einer Kontrolle in | in Sachen Brandschutz und für die Durchführung einer Kontrolle in |
einem bestimmten Bau oder an einer bestimmten Stätte zieht jegliche | einem bestimmten Bau oder an einer bestimmten Stätte zieht jegliche |
Behörde die Hilfeleistungszone heran. Hier sind alle in Sachen | Behörde die Hilfeleistungszone heran. Hier sind alle in Sachen |
Brandschutz zuständigen Behörden aller Zuständigkeitsebenen gemeint. | Brandschutz zuständigen Behörden aller Zuständigkeitsebenen gemeint. |
Wenn ein Brandschutzbericht beantragt wird, wird die Ausübung der | Wenn ein Brandschutzbericht beantragt wird, wird die Ausübung der |
Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften in Sachen | Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften in Sachen |
Brandschutz von den Hilfeleistungszonen wahrgenommen. | Brandschutz von den Hilfeleistungszonen wahrgenommen. |
Die antragstellende Behörde kann den Antrag auf Kontrolle entweder | Die antragstellende Behörde kann den Antrag auf Kontrolle entweder |
selbst oder, wenn eine Prozedur das vorschreibt, über den Bauherrn, | selbst oder, wenn eine Prozedur das vorschreibt, über den Bauherrn, |
den Eigentümer oder den Betreiber des Gebäudes bei der | den Eigentümer oder den Betreiber des Gebäudes bei der |
Hilfeleistungszone einreichen. Im Prinzip wird der Antrag auf | Hilfeleistungszone einreichen. Im Prinzip wird der Antrag auf |
Kontrolle von der Behörde gestellt, aber falls Vorschriften eine | Kontrolle von der Behörde gestellt, aber falls Vorschriften eine |
andere Prozedur vorschreiben, ist diese Rolle des Bauherrn, des | andere Prozedur vorschreiben, ist diese Rolle des Bauherrn, des |
Eigentümers oder des Betreibers vorgesehen. | Eigentümers oder des Betreibers vorgesehen. |
Der Beantrager der Kontrolle muss im Antrag auf Brandschutzbericht | Der Beantrager der Kontrolle muss im Antrag auf Brandschutzbericht |
angeben, in welchem Rahmen und zu welchem Zweck der Bericht beantragt | angeben, in welchem Rahmen und zu welchem Zweck der Bericht beantragt |
wird. Er kann zum Beispiel den Bericht im Rahmen eines | wird. Er kann zum Beispiel den Bericht im Rahmen eines |
Bezuschussungsantrags oder im Hinblick auf die Erlangung einer | Bezuschussungsantrags oder im Hinblick auf die Erlangung einer |
Genehmigung oder zwecks Ergreifung von Maßnahmen wegen der | Genehmigung oder zwecks Ergreifung von Maßnahmen wegen der |
Unsicherheit eines Gebäudes beantragen. | Unsicherheit eines Gebäudes beantragen. |
Zusammenfassend kann man also festhalten, dass die Sensibilisierung in | Zusammenfassend kann man also festhalten, dass die Sensibilisierung in |
der Organisation von Kampagnen besteht, dass Stellungnahmen | der Organisation von Kampagnen besteht, dass Stellungnahmen |
unverbindlich, ohne direkte Folgen, abgegeben werden, und dass die | unverbindlich, ohne direkte Folgen, abgegeben werden, und dass die |
Kontrolle zu einem Brandschutzbericht führt, der einen Beschluss der | Kontrolle zu einem Brandschutzbericht führt, der einen Beschluss der |
Behörde nach sich zieht (zum Beispiel Erteilung einer Genehmigung, | Behörde nach sich zieht (zum Beispiel Erteilung einer Genehmigung, |
Zuerkennung von Zuschüssen, Schließung einer Einrichtung). | Zuerkennung von Zuschüssen, Schließung einer Einrichtung). |
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass alle schriftlichen | Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass alle schriftlichen |
Stellungnahmen, ob sie im Rahmen der Abgabe von Stellungnahmen oder | Stellungnahmen, ob sie im Rahmen der Abgabe von Stellungnahmen oder |
anlässlich der Kontrolle der Anwendung der durch die Vorschriften | anlässlich der Kontrolle der Anwendung der durch die Vorschriften |
vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen abgegeben werden, vom | vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen abgegeben werden, vom |
Zonenkommandanten unterzeichnet werden, der für ihre Kohärenz | Zonenkommandanten unterzeichnet werden, der für ihre Kohärenz |
verantwortlich ist. | verantwortlich ist. |
Der Zonenkommandant weist jeden Brandschutzauftrag einem in dieser | Der Zonenkommandant weist jeden Brandschutzauftrag einem in dieser |
Hinsicht kompetenten Zonenmitglied zu. Dabei berücksichtigt er die | Hinsicht kompetenten Zonenmitglied zu. Dabei berücksichtigt er die |
erlangten Brevets, die absolvierte Anpassungsfortbildung und die | erlangten Brevets, die absolvierte Anpassungsfortbildung und die |
Fähigkeiten, über die der Befehlsempfänger verfügt. Komplexe Akten | Fähigkeiten, über die der Befehlsempfänger verfügt. Komplexe Akten |
werden nur Personen zugewiesen, die über die nötigen Kompetenzen | werden nur Personen zugewiesen, die über die nötigen Kompetenzen |
verfügen. Die Politik der Zone muss so ausgerichtet sein, dass sie | verfügen. Die Politik der Zone muss so ausgerichtet sein, dass sie |
jederzeit über ausreichend Personal verfügt, um jede Akte rechtzeitig | jederzeit über ausreichend Personal verfügt, um jede Akte rechtzeitig |
und professionell zu bearbeiten. Die Zone sieht die notwendigen | und professionell zu bearbeiten. Die Zone sieht die notwendigen |
Ausbildungen und Anpassungsfortbildungen vor, um jederzeit über | Ausbildungen und Anpassungsfortbildungen vor, um jederzeit über |
genügend Personal zu verfügen, das für die ihm anvertrauten Aufträge | genügend Personal zu verfügen, das für die ihm anvertrauten Aufträge |
kompetent ist. | kompetent ist. |
Hilfeleistungszonen haben zudem den Auftrag, im Voraus erstellte | Hilfeleistungszonen haben zudem den Auftrag, im Voraus erstellte |
Einsatzpläne auszuarbeiten. | Einsatzpläne auszuarbeiten. |
Im Hinblick auf die Erstellung der im Voraus erstellten Einsatzpläne | Im Hinblick auf die Erstellung der im Voraus erstellten Einsatzpläne |
kann jeder Betreiber und jeder Eigentümer eines Gebäudes, mit Ausnahme | kann jeder Betreiber und jeder Eigentümer eines Gebäudes, mit Ausnahme |
der Wohnungen, verpflichtet werden, die für die Erstellung von im | der Wohnungen, verpflichtet werden, die für die Erstellung von im |
Voraus erstellten Einsatzplänen notwendige Zusammenarbeit zu liefern. | Voraus erstellten Einsatzplänen notwendige Zusammenarbeit zu liefern. |
Die Hilfeleistungszone bestimmt selbst, ob der Betreiber oder der | Die Hilfeleistungszone bestimmt selbst, ob der Betreiber oder der |
Eigentümer des Gebäudes die Informationen liefern muss. | Eigentümer des Gebäudes die Informationen liefern muss. |
Für Wohnungen ist ein im Voraus erstellter Einsatzplan im Prinzip | Für Wohnungen ist ein im Voraus erstellter Einsatzplan im Prinzip |
überflüssig. Im Hinblick auf die Gewährleistung der Unverletzlichkeit | überflüssig. Im Hinblick auf die Gewährleistung der Unverletzlichkeit |
des Wohnsitzes und den Schutz des Privatlebens sind Wohnungen vom | des Wohnsitzes und den Schutz des Privatlebens sind Wohnungen vom |
Anwendungsbereich ausgeschlossen. Die "Wohnung" umfasst ebenfalls den | Anwendungsbereich ausgeschlossen. Die "Wohnung" umfasst ebenfalls den |
privaten Teil eines Appartements. | privaten Teil eines Appartements. |
Angesichts der Komplexität einer bestimmten Materie oder eines | Angesichts der Komplexität einer bestimmten Materie oder eines |
Teilaspekts des Brandschutzes kann eine Hilfeleistungszone Dritte | Teilaspekts des Brandschutzes kann eine Hilfeleistungszone Dritte |
heranziehen, insbesondere eine andere Hilfeleistungszone, eine andere | heranziehen, insbesondere eine andere Hilfeleistungszone, eine andere |
Einrichtung wie zum Beispiel ein Kontrollorgan oder einen anderen | Einrichtung wie zum Beispiel ein Kontrollorgan oder einen anderen |
öffentlichen Dienst, damit sie ihr bei der Durchführung eines | öffentlichen Dienst, damit sie ihr bei der Durchführung eines |
Brandschutzauftrags behilflich sind. Artikel 7 § 2 bestimmt, dass die | Brandschutzauftrags behilflich sind. Artikel 7 § 2 bestimmt, dass die |
Zone diesen Antrag nur stellen kann, wenn die Zone nicht über die | Zone diesen Antrag nur stellen kann, wenn die Zone nicht über die |
spezifische Kompetenz verfügt oder wenn die Rechtsvorschriften eine | spezifische Kompetenz verfügt oder wenn die Rechtsvorschriften eine |
solche Unterstützung bereits vorsehen. Es handelt sich dabei zum | solche Unterstützung bereits vorsehen. Es handelt sich dabei zum |
Beispiel um Bescheinigungen über die Konformität von Sprinkleranlagen | Beispiel um Bescheinigungen über die Konformität von Sprinkleranlagen |
oder Branderkennungsanlagen mit den Regeln des Fachs durch eine zu | oder Branderkennungsanlagen mit den Regeln des Fachs durch eine zu |
diesem Zweck akkreditierte Kontrollstelle. | diesem Zweck akkreditierte Kontrollstelle. |
Gemäß Artikel 7 § 2 liegt die Endverantwortung für diese Akten jedoch | Gemäß Artikel 7 § 2 liegt die Endverantwortung für diese Akten jedoch |
bei der Hilfeleistungszone, die einen Dritten herangezogen hat. Es mag | bei der Hilfeleistungszone, die einen Dritten herangezogen hat. Es mag |
ja vorkommen, dass in einer ganz bestimmten Materie die nötige | ja vorkommen, dass in einer ganz bestimmten Materie die nötige |
Fachkompetenz fehlt, aber die Zone muss dennoch dafür sorgen, dass sie | Fachkompetenz fehlt, aber die Zone muss dennoch dafür sorgen, dass sie |
für ein Maximum an Materien über die nötige Kompetenz verfügt. Die | für ein Maximum an Materien über die nötige Kompetenz verfügt. Die |
Kontrollorgane bleiben selbstverständlich verantwortlich für ihren | Kontrollorgane bleiben selbstverständlich verantwortlich für ihren |
Teil der Stellungnahme oder der Kontrolle. | Teil der Stellungnahme oder der Kontrolle. |
Wenn im Rahmen spezifischer Vorschriften, die Vorschriften in Sachen | Wenn im Rahmen spezifischer Vorschriften, die Vorschriften in Sachen |
Brandschutz vorsehen, die Erstellung der Stellungnahme und der | Brandschutz vorsehen, die Erstellung der Stellungnahme und der |
Kontrolle einem spezifischen (öffentlichen) Dienst, der nicht die Zone | Kontrolle einem spezifischen (öffentlichen) Dienst, der nicht die Zone |
ist, anvertraut wird, ist im Prinzip kein Eingriff der Zone | ist, anvertraut wird, ist im Prinzip kein Eingriff der Zone |
erforderlich und ist die Zone selbstverständlich nicht verantwortlich | erforderlich und ist die Zone selbstverständlich nicht verantwortlich |
für die Stellungnahmen dieses spezifischen Dienstes. So sind zum | für die Stellungnahmen dieses spezifischen Dienstes. So sind zum |
Beispiel Arbeitsinspektoren mit der Kontrolle der Vorschriften in | Beispiel Arbeitsinspektoren mit der Kontrolle der Vorschriften in |
Sachen Brandschutz beauftragt, die in Artikel 52 der allgemeinen | Sachen Brandschutz beauftragt, die in Artikel 52 der allgemeinen |
Arbeitsschutzordung und im Königlichen Erlass vom 28. März 2014 über | Arbeitsschutzordung und im Königlichen Erlass vom 28. März 2014 über |
den Brandschutz am Arbeitsplatz stehen. | den Brandschutz am Arbeitsplatz stehen. |
Hat der Aktenverwalter persönliche Interessen in einer Akte, | Hat der Aktenverwalter persönliche Interessen in einer Akte, |
benachrichtigt er den Zonenkommandanten oder seinen Beauftragten. | benachrichtigt er den Zonenkommandanten oder seinen Beauftragten. |
Dieser entscheidet, ob die Akte von einem anderen Brevetinhaber | Dieser entscheidet, ob die Akte von einem anderen Brevetinhaber |
bearbeitet werden muss oder nicht. Hat der Zonenkommandant oder sein | bearbeitet werden muss oder nicht. Hat der Zonenkommandant oder sein |
Beauftragter persönliche Interessen in einer Akte, lässt er den | Beauftragter persönliche Interessen in einer Akte, lässt er den |
Brandschutzbericht von einem anderen Offizier der Zone gegenzeichnen. | Brandschutzbericht von einem anderen Offizier der Zone gegenzeichnen. |
Dieser unterzeichnet den Brandschutzbericht, wenn er mit dem Inhalt | Dieser unterzeichnet den Brandschutzbericht, wenn er mit dem Inhalt |
dieses Berichts einverstanden ist und der Meinung ist, dass der | dieses Berichts einverstanden ist und der Meinung ist, dass der |
Zonenkommandant oder sein Beauftragter sich nicht durch persönliche | Zonenkommandant oder sein Beauftragter sich nicht durch persönliche |
Interessen hat verleiten lassen. | Interessen hat verleiten lassen. |
Die Fakturierung der Aufträge in Sachen Brandschutz wird durch den | Die Fakturierung der Aufträge in Sachen Brandschutz wird durch den |
Königlichen Erlass vom 25. April 2007 zur Bestimmung der Aufträge der | Königlichen Erlass vom 25. April 2007 zur Bestimmung der Aufträge der |
Hilfsdienste, die fakturiert werden können, und derjenigen, die gratis | Hilfsdienste, die fakturiert werden können, und derjenigen, die gratis |
sind, geregelt. | sind, geregelt. |
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses ist entsprechend den | Der Entwurf eines Königlichen Erlasses ist entsprechend den |
Bemerkungen des Staatsrates wie folgt angepasst worden. | Bemerkungen des Staatsrates wie folgt angepasst worden. |
Der Vorspann ist angepasst worden. | Der Vorspann ist angepasst worden. |
Der ausdrückliche Vermerk der Aufgaben "Sensibilisierung" und "Abgabe | Der ausdrückliche Vermerk der Aufgaben "Sensibilisierung" und "Abgabe |
von Stellungnahmen" ist in Artikel 1 beibehalten worden, um die | von Stellungnahmen" ist in Artikel 1 beibehalten worden, um die |
verschiedenen Brandschutzaufträge, die von den Feuerwehrdiensten | verschiedenen Brandschutzaufträge, die von den Feuerwehrdiensten |
ausgeführt werden, zu verdeutlichen. | ausgeführt werden, zu verdeutlichen. |
Die in Artikel 3 vorgesehene Verpflichtung für die Person, die | Die in Artikel 3 vorgesehene Verpflichtung für die Person, die |
Ratschläge erteilt, und in Artikel 4 vorgesehene Verpflichtung für die | Ratschläge erteilt, und in Artikel 4 vorgesehene Verpflichtung für die |
Person, die Stellungnahmen abgibt, festgestellte Verstöße als | Person, die Stellungnahmen abgibt, festgestellte Verstöße als |
vertrauliche Informationen zu behandeln, ist gestrichen worden. Die | vertrauliche Informationen zu behandeln, ist gestrichen worden. Die |
Tatsache, dass sie sensibilisieren und Stellungnahmen abgeben, ohne | Tatsache, dass sie sensibilisieren und Stellungnahmen abgeben, ohne |
eine wie in Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 erwähnte | eine wie in Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 erwähnte |
Kontrolle auszuüben, ist beibehalten worden, damit das berechtigte | Kontrolle auszuüben, ist beibehalten worden, damit das berechtigte |
Vertrauen des Bürgers in die Feuerwehrdienste nicht verletzt wird. | Vertrauen des Bürgers in die Feuerwehrdienste nicht verletzt wird. |
Der Entwurf ist durch eine Ausführungsbestimmung ergänzt worden. | Der Entwurf ist durch eine Ausführungsbestimmung ergänzt worden. |
Ferner ist das Datum des Inkrafttretens entsprechend dem für die | Ferner ist das Datum des Inkrafttretens entsprechend dem für die |
Reform der Feuerwehrdienste vorgesehenen Timing angepasst worden. | Reform der Feuerwehrdienste vorgesehenen Timing angepasst worden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
19. DEZEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Organisation | 19. DEZEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Organisation |
der Brandverhütung in den Hilfeleistungszonen | der Brandverhütung in den Hilfeleistungszonen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 177 und 224 Absatz 2; | Artikel 177 und 224 Absatz 2; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. November 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. November 2013; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.902/2 des Staatsrates vom 23. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.902/2 des Staatsrates vom 23. April |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 3 § 1 der am 12. Januar 1973 | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 3 § 1 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.252/4 des Staatsrates vom 19. Mai 2014, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.252/4 des Staatsrates vom 19. Mai 2014, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern | Auf Vorschlag des Ministers des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Hilfeleistungszone erfüllt auf ihrem Gebiet, wie durch | Artikel 1 - Die Hilfeleistungszone erfüllt auf ihrem Gebiet, wie durch |
den Königlichen Erlass vom 2. Februar 2009 zur territorialen | den Königlichen Erlass vom 2. Februar 2009 zur territorialen |
Abgrenzung der Hilfeleistungszonen festgelegt, folgende Aufträge in | Abgrenzung der Hilfeleistungszonen festgelegt, folgende Aufträge in |
Sachen Brandschutz: | Sachen Brandschutz: |
1. Erstellung eines Aktionsplans in Sachen Brandschutz, | 1. Erstellung eines Aktionsplans in Sachen Brandschutz, |
2. Sensibilisierung, | 2. Sensibilisierung, |
3. Abgabe von Stellungnahmen, | 3. Abgabe von Stellungnahmen, |
4. Erstellung eines Brandschutzberichts nach Ausführung der Kontrolle | 4. Erstellung eines Brandschutzberichts nach Ausführung der Kontrolle |
der Aktenstücke einer Akte oder nach Ausführung einer Inspektion vor | der Aktenstücke einer Akte oder nach Ausführung einer Inspektion vor |
Ort, | Ort, |
5. Beteiligung an der Ausarbeitung der im Voraus erstellen | 5. Beteiligung an der Ausarbeitung der im Voraus erstellen |
Einsatzpläne. | Einsatzpläne. |
Art. 2 - Der Aktionsplan in Sachen Brandschutz, der Teil des | Art. 2 - Der Aktionsplan in Sachen Brandschutz, der Teil des |
mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms ist, das in Artikel 23 | mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramms ist, das in Artikel 23 |
des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit definiert | des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit definiert |
ist, wird auf die Rahmenmitteilung abgestimmt, die von der für | ist, wird auf die Rahmenmitteilung abgestimmt, die von der für |
Brandverhütung zuständigen Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen | Brandverhütung zuständigen Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Inneres erstellt wird. | Dienstes Inneres erstellt wird. |
Art. 3 - § 1 - Die Hilfeleistungszone kann aus eigener Initiative oder | Art. 3 - § 1 - Die Hilfeleistungszone kann aus eigener Initiative oder |
auf Antrag eingreifen, um im Rahmen des Brandschutzes zu | auf Antrag eingreifen, um im Rahmen des Brandschutzes zu |
sensibilisieren, ohne eine Kontrolle im Sinne von Artikel 5 des | sensibilisieren, ohne eine Kontrolle im Sinne von Artikel 5 des |
Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung | Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung |
sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen durchzuführen. | sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen durchzuführen. |
§ 2 - Der Zonenkommandant oder sein Beauftragter weist den Auftrag | § 2 - Der Zonenkommandant oder sein Beauftragter weist den Auftrag |
einem Zonenmitglied zu, das die von Uns festgelegte Ausbildung in | einem Zonenmitglied zu, das die von Uns festgelegte Ausbildung in |
Sachen Brandschutz erfolgreich absolviert hat. | Sachen Brandschutz erfolgreich absolviert hat. |
Art. 4 - § 1 - Die Hilfeleistungszone kann jedem Antragsteller, der | Art. 4 - § 1 - Die Hilfeleistungszone kann jedem Antragsteller, der |
ein Interesse daran hat, einen entsprechenden Antrag einzureichen, | ein Interesse daran hat, einen entsprechenden Antrag einzureichen, |
Stellungnahmen abgeben, ohne eine Kontrolle im Sinne von Artikel 5 des | Stellungnahmen abgeben, ohne eine Kontrolle im Sinne von Artikel 5 des |
Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung | Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung |
sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen durchzuführen. | sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen durchzuführen. |
§ 2 - Der Zonenkommandant oder sein Beauftragter weist den Auftrag | § 2 - Der Zonenkommandant oder sein Beauftragter weist den Auftrag |
einem Zonenmitglied zu, das die von Uns festgelegte Ausbildung in | einem Zonenmitglied zu, das die von Uns festgelegte Ausbildung in |
Sachen Brandschutz erfolgreich absolviert hat. | Sachen Brandschutz erfolgreich absolviert hat. |
§ 3 - Der Antragsteller gibt deutlich an, in welchem Rahmen und zu | § 3 - Der Antragsteller gibt deutlich an, in welchem Rahmen und zu |
welchem Zweck die Stellungnahme beantragt wird und welches Interesse | welchem Zweck die Stellungnahme beantragt wird und welches Interesse |
in Sachen Brandschutz er daran hat, den Antrag einzureichen. | in Sachen Brandschutz er daran hat, den Antrag einzureichen. |
Derjenige, der die Stellungnahme abgibt, berücksichtigt den Rahmen, in | Derjenige, der die Stellungnahme abgibt, berücksichtigt den Rahmen, in |
dem und den Zweck, zu dem die Stellungnahme beantragt worden ist, und | dem und den Zweck, zu dem die Stellungnahme beantragt worden ist, und |
stimmt seine Empfehlungen darauf ab. | stimmt seine Empfehlungen darauf ab. |
Art. 5 - § 1 - Jegliche Behörde zieht die Hilfeleistungszone für die | Art. 5 - § 1 - Jegliche Behörde zieht die Hilfeleistungszone für die |
Ausübung der Kontrolle in Sachen Brandschutz heran, wenn ein | Ausübung der Kontrolle in Sachen Brandschutz heran, wenn ein |
Brandschutzbericht erforderlich ist. | Brandschutzbericht erforderlich ist. |
§ 2 - Diese Kontrolle wird auf der Grundlage der Aktenstücke einer | § 2 - Diese Kontrolle wird auf der Grundlage der Aktenstücke einer |
bestimmten Akte durchgeführt oder erfolgt in einem bestimmten Bau oder | bestimmten Akte durchgeführt oder erfolgt in einem bestimmten Bau oder |
an einer bestimmten Stätte. | an einer bestimmten Stätte. |
§ 3 - Die antragstellende Behörde reicht den Antrag auf Kontrolle | § 3 - Die antragstellende Behörde reicht den Antrag auf Kontrolle |
entweder selbst oder, wenn eine Prozedur das vorschreibt, über den | entweder selbst oder, wenn eine Prozedur das vorschreibt, über den |
Bauherrn, den Eigentümer oder den Betreiber des Gebäudes bei der | Bauherrn, den Eigentümer oder den Betreiber des Gebäudes bei der |
Hilfeleistungszone ein. | Hilfeleistungszone ein. |
§ 4 - Der Bauherr, der Eigentümer beziehungsweise der Betreiber des | § 4 - Der Bauherr, der Eigentümer beziehungsweise der Betreiber des |
Gebäudes stellt die notwendigen Aktenstücke auf die von der | Gebäudes stellt die notwendigen Aktenstücke auf die von der |
Hilfeleistungszone festgelegte oder in den Vorschriften vorgesehene | Hilfeleistungszone festgelegte oder in den Vorschriften vorgesehene |
Weise zur Verfügung. Der Antragsteller präzisiert, in welchem Rahmen | Weise zur Verfügung. Der Antragsteller präzisiert, in welchem Rahmen |
und zu welchem Zweck die Kontrolle beantragt wird. Derjenige, der den | und zu welchem Zweck die Kontrolle beantragt wird. Derjenige, der den |
Brandschutzbericht erstellt, berücksichtigt den Rahmen, in dem und den | Brandschutzbericht erstellt, berücksichtigt den Rahmen, in dem und den |
Zweck, zu dem der Brandschutzbericht beantragt worden ist, und stimmt | Zweck, zu dem der Brandschutzbericht beantragt worden ist, und stimmt |
seine Schlussfolgerung darauf ab. | seine Schlussfolgerung darauf ab. |
§ 5 - Nach erfolgter Kontrolle einer Akte und/oder in einem Bau oder | § 5 - Nach erfolgter Kontrolle einer Akte und/oder in einem Bau oder |
an einer Stätte erstellt das Zonenmitglied, das die von Uns | an einer Stätte erstellt das Zonenmitglied, das die von Uns |
festgelegte Ausbildung in Sachen Brandschutz erfolgreich absolviert | festgelegte Ausbildung in Sachen Brandschutz erfolgreich absolviert |
hat, den Brandschutzbericht. Dieser Bericht wird vom Berichterstatter | hat, den Brandschutzbericht. Dieser Bericht wird vom Berichterstatter |
und von dem Zonenkommandanten oder seinem Beauftragten unterzeichnet. | und von dem Zonenkommandanten oder seinem Beauftragten unterzeichnet. |
Art. 6 - Jeder Betreiber eines Gebäudes und jeder Eigentümer eines | Art. 6 - Jeder Betreiber eines Gebäudes und jeder Eigentümer eines |
Gebäudes, mit Ausnahme der Wohnungen, bietet der Hilfeleistungszone | Gebäudes, mit Ausnahme der Wohnungen, bietet der Hilfeleistungszone |
die für die Erstellung eines im Voraus erstellten Einsatzplans nötige | die für die Erstellung eines im Voraus erstellten Einsatzplans nötige |
Zusammenarbeit. Sie teilen jede Information mit, die für die | Zusammenarbeit. Sie teilen jede Information mit, die für die |
Aktualisierung des im Voraus erstellen Einsatzplans notwendig ist. | Aktualisierung des im Voraus erstellen Einsatzplans notwendig ist. |
Art. 7 - § 1 - Die Hilfeleistungszone kann für die Ausführung eines | Art. 7 - § 1 - Die Hilfeleistungszone kann für die Ausführung eines |
Auftrags in Sachen Brandschutz auf die Unterstützung einer anderen | Auftrags in Sachen Brandschutz auf die Unterstützung einer anderen |
Hilfeleistungszone, einer anderen Einrichtung oder eines anderen | Hilfeleistungszone, einer anderen Einrichtung oder eines anderen |
öffentlichen Dienstes zurückgreifen. Der Antrag auf Unterstützung kann | öffentlichen Dienstes zurückgreifen. Der Antrag auf Unterstützung kann |
nur gestellt werden, wenn die Hilfeleistungszone nicht über eine | nur gestellt werden, wenn die Hilfeleistungszone nicht über eine |
spezifische Kompetenz verfügt oder wenn dies sich aus den Vorschriften | spezifische Kompetenz verfügt oder wenn dies sich aus den Vorschriften |
ergibt. | ergibt. |
§ 2 - Die Hilfeleistungszone bleibt verantwortlich für die dem | § 2 - Die Hilfeleistungszone bleibt verantwortlich für die dem |
Antragsteller abgegebenen und die von ihr erstellten oder validierten | Antragsteller abgegebenen und die von ihr erstellten oder validierten |
Stellungnahmen, außer wenn die Erstellung der Stellungnahme aufgrund | Stellungnahmen, außer wenn die Erstellung der Stellungnahme aufgrund |
spezifischer Vorschriften einem spezifischen Organ oder einem | spezifischer Vorschriften einem spezifischen Organ oder einem |
spezifischen öffentlichen Dienst zugewiesen worden ist. | spezifischen öffentlichen Dienst zugewiesen worden ist. |
Art. 8 - § 1 - Der Aktenverwalter ist verpflichtet, den | Art. 8 - § 1 - Der Aktenverwalter ist verpflichtet, den |
Zonenkommandanten oder seinen Beauftragten zu benachrichtigen, wenn er | Zonenkommandanten oder seinen Beauftragten zu benachrichtigen, wenn er |
persönliche Interessen in einer Akte hat. | persönliche Interessen in einer Akte hat. |
§ 2 - Hat der Zonenkommandant oder sein Beauftragter persönliche | § 2 - Hat der Zonenkommandant oder sein Beauftragter persönliche |
Interessen in einer Akte, lässt er den Brandschutzbericht von einem | Interessen in einer Akte, lässt er den Brandschutzbericht von einem |
anderen Offizier der Zone gegenzeichnen. | anderen Offizier der Zone gegenzeichnen. |
Art. 9 - Der Minister des Innern kann die Muster für den | Art. 9 - Der Minister des Innern kann die Muster für den |
Brandschutzbericht festlegen. | Brandschutzbericht festlegen. |
Art. 10 - § 1 - Unter den Begriffen "Zone" oder "Hilfeleistungszone" | Art. 10 - § 1 - Unter den Begriffen "Zone" oder "Hilfeleistungszone" |
versteht man in vorliegendem Erlass auch den Feuerwehrdienst und | versteht man in vorliegendem Erlass auch den Feuerwehrdienst und |
Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt. | Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt. |
§ 2 - Unter dem Begriff "Zonenkommandant" versteht man im vorliegenden | § 2 - Unter dem Begriff "Zonenkommandant" versteht man im vorliegenden |
Erlass auch den Dienstleiter des Feuerwehrdienstes und Dienstes für | Erlass auch den Dienstleiter des Feuerwehrdienstes und Dienstes für |
dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt. | dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt. |
Art. 11 - Artikel 177 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | Art. 11 - Artikel 177 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit tritt an demselben Datum wie dem Datum des Inkrafttretens | Sicherheit tritt an demselben Datum wie dem Datum des Inkrafttretens |
des vorliegenden Erlasses in Kraft. | des vorliegenden Erlasses in Kraft. |
Art. 12 - Die Artikel 22 und 22bis des Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 12 - Die Artikel 22 und 22bis des Königlichen Erlasses vom 8. |
November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen | November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen |
Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in | Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in |
Friedenszeiten werden aufgehoben. | Friedenszeiten werden aufgehoben. |
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass für die in | In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass für die in |
Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten | Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten |
vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die | vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die |
Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1. | Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1. |
Januar 2016 in Kraft. | Januar 2016 in Kraft. |
Art. 14 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 14 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |