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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/12/2012
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1 du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 19 DECEMBER 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 december 2012 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 19 DECEMBRE 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1 du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 décembre 2012 modifiant l'arrêté royal n° 1 du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la
Staatsblad van 31 december 2012). taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 31 décembre 2012).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
19. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 19. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 17. Dezember 2012 zur Abänderung des Aufgrund des Gesetzes vom 17. Dezember 2012 zur Abänderung des
Mehrwertsteuergesetzbuches; Mehrwertsteuergesetzbuches;
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 16, ersetzt Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 16, ersetzt
durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 17, ersetzt durch durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 17, ersetzt durch
das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 22, ersetzt durch das das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 22, ersetzt durch das
Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 22bis, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 22bis, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 53 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 53 § 2, ersetzt durch das
Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 53decies, eingefügt durch Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 53decies, eingefügt durch
das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 54 Absatz 1, ersetzt das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 54 Absatz 1, ersetzt
durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, und des Artikels 60, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, und des Artikels 60, ersetzt
durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012; durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuer;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2012; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6.
August 2012; August 2012;
Aufgrund der vorherigen Untersuchung gemäß dem Gesetz vom 5. Mai 1997 Aufgrund der vorherigen Untersuchung gemäß dem Gesetz vom 5. Mai 1997
über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen
Entwicklung, des Artikels 19/1 § 1; Entwicklung, des Artikels 19/1 § 1;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.904/1/V des Staatsrates vom 11. Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.904/1/V des Staatsrates vom 11.
September 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Im Königlichen Erlass Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Artikel 1 - Im Königlichen Erlass Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer wird die Überschrift von Kapitel 1 wie folgt ersetzt: Mehrwertsteuer wird die Überschrift von Kapitel 1 wie folgt ersetzt:
"KAPITEL 1 - Rechnungsstellung". "KAPITEL 1 - Rechnungsstellung".
Art. 2 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 1, der die Art. 2 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 1, der die
Artikel 1, 2 und 3 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 1, 2 und 3 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 1 - Auszustellende Rechnungen und zu erstellende "Abschnitt 1 - Auszustellende Rechnungen und zu erstellende
Dokumente". Dokumente".
Art. 3 - Artikel 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 3 - Artikel 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 16. Februar 2004 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004 und abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 9. Dezember 2009, 19. Dezember 2010 und 23. März 2011, Erlasse vom 9. Dezember 2009, 19. Dezember 2010 und 23. März 2011,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Artikel 1 - Steuerpflichtige, die aufgrund von Artikel 53 § 2 Absatz "Artikel 1 - Steuerpflichtige, die aufgrund von Artikel 53 § 2 Absatz
1 des Gesetzbuches verpflichtet sind eine Rechnung auszustellen, und 1 des Gesetzbuches verpflichtet sind eine Rechnung auszustellen, und
die nachstehend erwähnte Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen die nachstehend erwähnte Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen
für natürliche Personen bewirken, die sie für private Zwecke für natürliche Personen bewirken, die sie für private Zwecke
bestimmen, stellen eine Rechnung aus, wenn diese Umsätze gemäß den bestimmen, stellen eine Rechnung aus, wenn diese Umsätze gemäß den
Artikeln 14, 14bis, 15 und 21bis des Gesetzbuches in Belgien erfolgen Artikeln 14, 14bis, 15 und 21bis des Gesetzbuches in Belgien erfolgen
oder wenn vor dem Umsatz der Steueranspruch in Anwendung der Artikel oder wenn vor dem Umsatz der Steueranspruch in Anwendung der Artikel
17 § 1 und 22bis Absatz 1 des Gesetzbuches über den gesamten Preis 17 § 1 und 22bis Absatz 1 des Gesetzbuches über den gesamten Preis
beziehungsweise einen Teil des Preises des Umsatzes entsteht: beziehungsweise einen Teil des Preises des Umsatzes entsteht:
1. Lieferungen von: 1. Lieferungen von:
a) neuen oder gebrauchten motorbetriebenen Landfahrzeugen mit einem a) neuen oder gebrauchten motorbetriebenen Landfahrzeugen mit einem
Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr
als 7,2 Kilowatt, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt als 7,2 Kilowatt, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt
sind, und ihren Anhängern, einschließlich Kombiwagen und Wohnwagen, sind, und ihren Anhängern, einschließlich Kombiwagen und Wohnwagen,
b) Yachten und Sportbooten, b) Yachten und Sportbooten,
c) Flugzeugen, Wasserflugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, c) Flugzeugen, Wasserflugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen,
Freiballons oder Luftschiffen und anderen entsprechenden Freiballons oder Luftschiffen und anderen entsprechenden
Luftfahrzeugen mit oder ohne Motor ungeachtet dessen, ob sie schwerer Luftfahrzeugen mit oder ohne Motor ungeachtet dessen, ob sie schwerer
oder leichter als Luft sind, oder leichter als Luft sind,
2. Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches 2. Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches
und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an
solchen Gütern, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches solchen Gütern, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches
steuerfrei sind, steuerfrei sind,
3. in Artikel 20 § 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Leistungen, 3. in Artikel 20 § 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Leistungen,
4. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die zur Errichtung 4. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die zur Errichtung
eines Gebäudes wie in Artikel 64 § 4 des Gesetzbuches erwähnt bestimmt eines Gebäudes wie in Artikel 64 § 4 des Gesetzbuches erwähnt bestimmt
sind, sind,
5. Ratenverkauf und Mietkauf, 5. Ratenverkauf und Mietkauf,
6. Lieferungen von Gütern, die aufgrund ihrer Art, der Weise, wie sie 6. Lieferungen von Gütern, die aufgrund ihrer Art, der Weise, wie sie
angeboten werden, der verkauften Mengen oder der angewandten Preise angeboten werden, der verkauften Mengen oder der angewandten Preise
offensichtlich zu einer wirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind, und offensichtlich zu einer wirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind, und
Lieferungen von Gütern der gleichen Art wie die, mit denen der Lieferungen von Gütern der gleichen Art wie die, mit denen der
Erwerber Handel treibt oder die er normalerweise zur Ausübung seiner Erwerber Handel treibt oder die er normalerweise zur Ausübung seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt, wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt,
7. Lieferungen, die in Einrichtungen oder an Orten erfolgen, die 7. Lieferungen, die in Einrichtungen oder an Orten erfolgen, die
normalerweise nicht für Privatpersonen zugänglich sind, normalerweise nicht für Privatpersonen zugänglich sind,
8. Lieferungen, die von Produktions- oder Großhandelsbetrieben bewirkt 8. Lieferungen, die von Produktions- oder Großhandelsbetrieben bewirkt
werden, werden,
9. Lieferungen von Einzelteilen, Zubehör und Ausrüstung für die in Nr. 9. Lieferungen von Einzelteilen, Zubehör und Ausrüstung für die in Nr.
1 erwähnten Güter und an diesen Gütern durchgeführte Arbeiten, 1 erwähnten Güter und an diesen Gütern durchgeführte Arbeiten,
ausgenommen Waschen, einschließlich der Lieferung von Gütern, die für ausgenommen Waschen, einschließlich der Lieferung von Gütern, die für
die Ausführung dieser Arbeiten verwendet werden, wenn der Preis die Ausführung dieser Arbeiten verwendet werden, wenn der Preis
einschließlich Mehrwertsteuer 125 EUR überschreitet, einschließlich Mehrwertsteuer 125 EUR überschreitet,
10. Umzüge oder Möbellagerung und zu diesen Umsätzen gehörende 10. Umzüge oder Möbellagerung und zu diesen Umsätzen gehörende
Leistungen, Leistungen,
11. in Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 des Gesetzbuches erwähnte 11. in Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 des Gesetzbuches erwähnte
Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen,
12. Lieferungen von Anlagegold, das in Artikel 1 § 8 des Gesetzbuches 12. Lieferungen von Anlagegold, das in Artikel 1 § 8 des Gesetzbuches
definiert ist, deren Betrag über 2.500 EUR liegt, einschließlich definiert ist, deren Betrag über 2.500 EUR liegt, einschließlich
Anlagegold in Form von Zertifikaten über Sammelgold oder Anlagegold in Form von Zertifikaten über Sammelgold oder
einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold,
insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein
Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf
Anlagegold begründet wird, und Terminkontrakte und im Freiverkehr Anlagegold begründet wird, und Terminkontrakte und im Freiverkehr
getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines
Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs
auf Anlagegold führen." auf Anlagegold führen."
Art. 4 - Artikel 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 4 - Artikel 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 16. Februar 2004, wird wie folgt ersetzt: Erlass vom 16. Februar 2004, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 2 - Steuerpflichtige erstellen ein Dokument für Lieferungen von "Art. 2 - Steuerpflichtige erstellen ein Dokument für Lieferungen von
Gütern, die in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt Gütern, die in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt
sind, und eine Kopie davon." sind, und eine Kopie davon."
Art. 5 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 2, der Art. 5 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 2, der
Artikel 4 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 4 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 2 - Ausstellungsfrist". "Abschnitt 2 - Ausstellungsfrist".
Art. 6 - Artikel 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 6 - Artikel 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 16. Februar 2004 und 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: Erlasse vom 16. Februar 2004 und 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 4 - § 1 - Die Rechnung und das in Artikel 3 erwähnte Dokument "Art. 4 - § 1 - Die Rechnung und das in Artikel 3 erwähnte Dokument
werden spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem werden spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem
gemäß den Artikeln 16 § 1, 17 § 1, 22 § 1 und 22bis des Gesetzbuches gemäß den Artikeln 16 § 1, 17 § 1, 22 § 1 und 22bis des Gesetzbuches
der Steueranspruch über den gesamten Preis beziehungsweise einen Teil der Steueranspruch über den gesamten Preis beziehungsweise einen Teil
des Preises entsteht, ausgestellt beziehungsweise erstellt. des Preises entsteht, ausgestellt beziehungsweise erstellt.
§ 2 - Für Lieferungen von Gütern, die unter den in Artikel 39bis des § 2 - Für Lieferungen von Gütern, die unter den in Artikel 39bis des
Gesetzbuches vorgesehenen Bedingungen bewirkt werden, werden die Gesetzbuches vorgesehenen Bedingungen bewirkt werden, werden die
Rechnung und das in Artikel 2 erwähnte Dokument spätestens am Rechnung und das in Artikel 2 erwähnte Dokument spätestens am
fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Lieferung fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Lieferung
bewirkt wurde, ausgestellt beziehungsweise erstellt. bewirkt wurde, ausgestellt beziehungsweise erstellt.
§ 3 - Für die in Artikel 22 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnten § 3 - Für die in Artikel 22 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnten
Dienstleistungen, die Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen Dienstleistungen, die Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen
oder Zahlungen geben, wird das Dokument spätestens am fünfzehnten Tag oder Zahlungen geben, wird das Dokument spätestens am fünfzehnten Tag
des Monats nach dem Monat, in dem der Zeitraum abläuft, auf den sich des Monats nach dem Monat, in dem der Zeitraum abläuft, auf den sich
diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen, ausgestellt. diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen, ausgestellt.
Für die in Artikel 22 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches erwähnten Für die in Artikel 22 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches erwähnten
Dienstleistungen, die kontinuierlich über einen längeren Zeitraum als Dienstleistungen, die kontinuierlich über einen längeren Zeitraum als
ein Jahr erbracht werden und die in diesem Zeitraum nicht zu ein Jahr erbracht werden und die in diesem Zeitraum nicht zu
Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, wird das Dokument spätestens Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, wird das Dokument spätestens
am fünfzehnten Tag des Monats nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres am fünfzehnten Tag des Monats nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres
ausgestellt. ausgestellt.
§ 4 - Das in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnte § 4 - Das in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnte
Dokument wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, Dokument wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat,
in dem einem anderen Mitglied das Gut geliefert beziehungsweise die in dem einem anderen Mitglied das Gut geliefert beziehungsweise die
Dienstleistung erbracht wurde, ausgestellt. Dienstleistung erbracht wurde, ausgestellt.
Wird der Preis jedoch vor Lieferung des Gutes beziehungsweise Wird der Preis jedoch vor Lieferung des Gutes beziehungsweise
Erbringung der Dienstleistung ganz oder teilweise vereinnahmt, wird Erbringung der Dienstleistung ganz oder teilweise vereinnahmt, wird
das Dokument spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, das Dokument spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat,
in dem der Preis ganz oder teilweise vereinnahmt wird, ausgestellt." in dem der Preis ganz oder teilweise vereinnahmt wird, ausgestellt."
Art. 7 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 3, der Art. 7 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 3, der
Artikel 5 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 5 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 3 - Angaben". "Abschnitt 3 - Angaben".
Art. 8 - Artikel 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 8 - Artikel 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 25. Februar 1996, 26. November 1998, 20. Juli 2000, 2. Erlasse vom 25. Februar 1996, 26. November 1998, 20. Juli 2000, 2.
April 2002, 16. Februar 2004, 21. April 2007, 17. Mai 2007, 6. April April 2002, 16. Februar 2004, 21. April 2007, 17. Mai 2007, 6. April
2008 und 9. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: 2008 und 9. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 5 - § 1 - Die Rechnung und das in Artikel 2 erwähnte Dokument "Art. 5 - § 1 - Die Rechnung und das in Artikel 2 erwähnte Dokument
enthalten folgende Angaben: enthalten folgende Angaben:
1. Datum, an dem sie ausgestellt beziehungsweise erstellt werden, und 1. Datum, an dem sie ausgestellt beziehungsweise erstellt werden, und
fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur
Identifizierung dieser Dokumente einmalig vergeben wird und unter der Identifizierung dieser Dokumente einmalig vergeben wird und unter der
sie im Rechnungsausgangsbuch des Lieferers oder des Dienstleistenden sie im Rechnungsausgangsbuch des Lieferers oder des Dienstleistenden
eingetragen sind, eingetragen sind,
2. Namen oder Gesellschaftsnamen des Lieferers der Güter oder des 2. Namen oder Gesellschaftsnamen des Lieferers der Güter oder des
Dienstleistenden, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes Dienstleistenden, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes
und in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte und in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte
Mehrwertsteueridentifikationsnummer. Mehrwertsteueridentifikationsnummer.
Im Rahmen einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Im Rahmen einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des
Gesetzbuches werden diese Angaben durch die Angaben des betreffenden Gesetzbuches werden diese Angaben durch die Angaben des betreffenden
Mitglieds ersetzt, Mitglieds ersetzt,
2bis. wenn der Steuerschuldner der Lieferer der Güter oder der 2bis. wenn der Steuerschuldner der Lieferer der Güter oder der
Dienstleistende ist, der nicht in Belgien ansässig ist, und wenn er: Dienstleistende ist, der nicht in Belgien ansässig ist, und wenn er:
a) gemäß Artikel 55 § 1 oder § 2 des Gesetzbuches die Zulassung eines a) gemäß Artikel 55 § 1 oder § 2 des Gesetzbuches die Zulassung eines
Fiskalvertreters in Belgien veranlasst hat, Identität und Adresse Fiskalvertreters in Belgien veranlasst hat, Identität und Adresse
dieses Fiskalvertreters und Angabe seiner Eigenschaft, dieses Fiskalvertreters und Angabe seiner Eigenschaft,
b) gemäß Artikel 55 § 3 des Gesetzbuches durch eine vorab zugelassene b) gemäß Artikel 55 § 3 des Gesetzbuches durch eine vorab zugelassene
Person vertreten wird, Identität, Adresse und dieser Person Person vertreten wird, Identität, Adresse und dieser Person
zugewiesene Mehrwertsteueridentifikationsnummer und Angabe ihrer zugewiesene Mehrwertsteueridentifikationsnummer und Angabe ihrer
Eigenschaft, Eigenschaft,
3. Namen oder Gesellschaftsnamen, Adresse und in Artikel 50 des 3. Namen oder Gesellschaftsnamen, Adresse und in Artikel 50 des
Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer des
Vertragspartners oder - im Falle von Lieferungen, die in Artikel 39bis Vertragspartners oder - im Falle von Lieferungen, die in Artikel 39bis
Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt sind - Namen oder Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt sind - Namen oder
Gesellschaftsnamen, Adresse und Mehrwertsteueridentifikationsnummer, Gesellschaftsnamen, Adresse und Mehrwertsteueridentifikationsnummer,
die dem Steuerpflichtigen im Empfangsmitgliedstaat der Güter die dem Steuerpflichtigen im Empfangsmitgliedstaat der Güter
zugewiesen ist, zugewiesen ist,
3bis. wenn der Steuerschuldner der Vertragspartner ist, der nicht in 3bis. wenn der Steuerschuldner der Vertragspartner ist, der nicht in
Belgien ansässig ist, und wenn er: Belgien ansässig ist, und wenn er:
a) gemäß Artikel 55 § 1 oder § 2 des Gesetzbuches die Zulassung eines a) gemäß Artikel 55 § 1 oder § 2 des Gesetzbuches die Zulassung eines
Fiskalvertreters in Belgien veranlasst hat, Identität und Adresse Fiskalvertreters in Belgien veranlasst hat, Identität und Adresse
dieses Fiskalvertreters und Angabe seiner Eigenschaft, dieses Fiskalvertreters und Angabe seiner Eigenschaft,
b) gemäß Artikel 55 § 3 des Gesetzbuches durch eine vorab zugelassene b) gemäß Artikel 55 § 3 des Gesetzbuches durch eine vorab zugelassene
Person vertreten wird, Identität, Adresse und dieser Person Person vertreten wird, Identität, Adresse und dieser Person
zugewiesene Mehrwertsteueridentifikationsnummer und Angabe ihrer zugewiesene Mehrwertsteueridentifikationsnummer und Angabe ihrer
Eigenschaft, Eigenschaft,
4. a) für Dienstleistungen erwähnt in Artikel 21 § 2 des Gesetzbuches, 4. a) für Dienstleistungen erwähnt in Artikel 21 § 2 des Gesetzbuches,
Nummer, durch die der Empfänger für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst Nummer, durch die der Empfänger für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst
ist und unter der die Dienstleistung zu seinen Gunsten erbracht wurde, ist und unter der die Dienstleistung zu seinen Gunsten erbracht wurde,
b) für Umsätze erwähnt in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 des b) für Umsätze erwähnt in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 des
Gesetzbuches, Nummer, durch die der Erwerber in einem anderen Gesetzbuches, Nummer, durch die der Erwerber in einem anderen
Mitgliedstaat für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, Mitgliedstaat für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist,
c) im Falle der Anwendung der in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 3 des c) im Falle der Anwendung der in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 3 des
Gesetzbuches vorgesehenen Bestimmung, Verweis auf die Anwendung dieser Gesetzbuches vorgesehenen Bestimmung, Verweis auf die Anwendung dieser
Bestimmung, Nummer, durch die der Steuerpflichtige für Zwecke der Bestimmung, Nummer, durch die der Steuerpflichtige für Zwecke der
Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erfasst ist und unter Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erfasst ist und unter
der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und die anschließende der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und die anschließende
Lieferung der Güter bewirkt hat, und Nummer, durch die der Empfänger Lieferung der Güter bewirkt hat, und Nummer, durch die der Empfänger
der Lieferung gemäß Artikel 50 des Gesetzbuches für Zwecke der der Lieferung gemäß Artikel 50 des Gesetzbuches für Zwecke der
Mehrwertsteuer erfasst ist, Mehrwertsteuer erfasst ist,
5. Datum, an dem der Steuertatbestand der Lieferung der Güter oder der 5. Datum, an dem der Steuertatbestand der Lieferung der Güter oder der
Dienstleistung eintritt, oder Datum, an dem der Preis ganz oder Dienstleistung eintritt, oder Datum, an dem der Preis ganz oder
teilweise vereinnahmt wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht teilweise vereinnahmt wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht
mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist, mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
6. Angaben, die notwendig sind, um den Umsatz und den Satz der Steuer 6. Angaben, die notwendig sind, um den Umsatz und den Satz der Steuer
zu bestimmen, insbesondere gebräuchliche Bezeichnung der gelieferten zu bestimmen, insbesondere gebräuchliche Bezeichnung der gelieferten
Güter und der erbrachten Dienstleistungen, Menge und Gegenstand der Güter und der erbrachten Dienstleistungen, Menge und Gegenstand der
Dienstleistungen, Dienstleistungen,
7. in Artikel 8bis § 2 des Gesetzbuches erwähnte Angaben für 7. in Artikel 8bis § 2 des Gesetzbuches erwähnte Angaben für
Lieferungen von Fahrzeugen wie in Artikel 8bis § 1 des Gesetzbuches Lieferungen von Fahrzeugen wie in Artikel 8bis § 1 des Gesetzbuches
erwähnt und Marke, Modell, Hubraum, Motorleistung und erwähnt und Marke, Modell, Hubraum, Motorleistung und
Fahrgestellnummer für die Lieferung neuer oder gebrauchter Fahrgestellnummer für die Lieferung neuer oder gebrauchter
Personenkraftwagen oder Kombiwagen, Datum der Erstinbetriebnahme für Personenkraftwagen oder Kombiwagen, Datum der Erstinbetriebnahme für
gebrauchte Personenkraftwagen und gebrauchte Kombiwagen und Angabe des gebrauchte Personenkraftwagen und gebrauchte Kombiwagen und Angabe des
Nummernschilds des Fahrzeugs für an Motorfahrzeugen durchgeführte Nummernschilds des Fahrzeugs für an Motorfahrzeugen durchgeführte
Arbeiten, ausgenommen Waschen, Arbeiten, ausgenommen Waschen,
8. für Steuersätze oder Befreiungen, Besteuerungsgrundlage, Preis je 8. für Steuersätze oder Befreiungen, Besteuerungsgrundlage, Preis je
Einheit ohne Steuer und Skonti, Ermäßigungen und Rabatte, sofern sie Einheit ohne Steuer und Skonti, Ermäßigungen und Rabatte, sofern sie
nicht im Preis je Einheit enthalten sind, nicht im Preis je Einheit enthalten sind,
9. Sätze der Steuer und Gesamtbetrag der zu zahlenden oder zu 9. Sätze der Steuer und Gesamtbetrag der zu zahlenden oder zu
berichtigenden Steuern. Der Gesamtbetrag der zu zahlenden oder zu berichtigenden Steuern. Der Gesamtbetrag der zu zahlenden oder zu
berichtigenden Steuern muss in der Landeswährung des Mitgliedstaates berichtigenden Steuern muss in der Landeswährung des Mitgliedstaates
ausgedrückt werden, der gemäß Artikel 53decies § 1 des Gesetzbuches ausgedrückt werden, der gemäß Artikel 53decies § 1 des Gesetzbuches
die Rechnungsstellungsvorschriften festlegt, die Rechnungsstellungsvorschriften festlegt,
9bis. Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" anstelle 9bis. Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" anstelle
der Sätze und des Gesamtbetrags der geschuldeten Steuern, wenn die der Sätze und des Gesamtbetrags der geschuldeten Steuern, wenn die
Steuer vom Vertragspartner geschuldet wird, Steuer vom Vertragspartner geschuldet wird,
9ter. Angabe "Gutschrift", wenn der Vertragspartner die Rechnung im 9ter. Angabe "Gutschrift", wenn der Vertragspartner die Rechnung im
Namen und für Rechnung des Lieferers oder des Dienstleistenden Namen und für Rechnung des Lieferers oder des Dienstleistenden
ausstellt, ausstellt,
10. betreffende Bestimmung der Richtlinie oder der entsprechenden 10. betreffende Bestimmung der Richtlinie oder der entsprechenden
einzelstaatlichen Bestimmung, aufgrund deren der Umsatz steuerfrei ist einzelstaatlichen Bestimmung, aufgrund deren der Umsatz steuerfrei ist
oder andere Angabe, dass der Umsatz steuerfrei ist, oder andere Angabe, dass der Umsatz steuerfrei ist,
10bis. im Falle der Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros: 10bis. im Falle der Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros:
Angabe "Sonderregelung für Reisebüros", Angabe "Sonderregelung für Reisebüros",
10ter. im Falle der Anwendung einer der auf Gebrauchtgegenstände, 10ter. im Falle der Anwendung einer der auf Gebrauchtgegenstände,
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten anwendbaren Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten anwendbaren
Sonderregelungen: entsprechende Angabe Sonderregelungen: entsprechende Angabe
"Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung", "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung",
"Kunstgegenstände/Sonderregelung" beziehungsweise "Sammlungsstücke und "Kunstgegenstände/Sonderregelung" beziehungsweise "Sammlungsstücke und
Antiquitäten/Sonderregelung", Antiquitäten/Sonderregelung",
11. Verweis auf das beziehungsweise die vorherigen Schriftstücke, wenn 11. Verweis auf das beziehungsweise die vorherigen Schriftstücke, wenn
mehrere Rechnungen oder Dokumente für denselben Umsatz ausgestellt mehrere Rechnungen oder Dokumente für denselben Umsatz ausgestellt
beziehungsweise erstellt werden. Die Rechnung darf den Vertragspartner beziehungsweise erstellt werden. Die Rechnung darf den Vertragspartner
nicht mit einem Steuerbetrag belasten, mit dem er vorher bereits nicht mit einem Steuerbetrag belasten, mit dem er vorher bereits
belastet worden ist, belastet worden ist,
12. andere Angaben, die in Ausführung des Gesetzbuches oder seiner 12. andere Angaben, die in Ausführung des Gesetzbuches oder seiner
Ausführungserlasse vorgeschrieben sind. Ausführungserlasse vorgeschrieben sind.
§ 1bis - Das in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnte § 1bis - Das in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnte
Dokument enthält folgende Angaben: Dokument enthält folgende Angaben:
1. Datum, an dem das Gut geliefert beziehungsweise die Dienstleistung 1. Datum, an dem das Gut geliefert beziehungsweise die Dienstleistung
erbracht wurde, Datum, an dem der Preis ganz oder teilweise erbracht wurde, Datum, an dem der Preis ganz oder teilweise
vereinnahmt wurde, oder, für fortlaufende Dienstleistungen, Zeitraum, vereinnahmt wurde, oder, für fortlaufende Dienstleistungen, Zeitraum,
auf den sich die Abrechnung bezieht, auf den sich die Abrechnung bezieht,
2. Datum, an dem es ausgestellt wird, und fortlaufende Nummer mit 2. Datum, an dem es ausgestellt wird, und fortlaufende Nummer mit
einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung dieses einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung dieses
Dokuments einmalig vergeben wird und unter der es im Dokuments einmalig vergeben wird und unter der es im
Rechnungsausgangsbuch eingetragen ist, Rechnungsausgangsbuch eingetragen ist,
3. Namen oder Gesellschaftsnamen des Mitglieds der 3. Namen oder Gesellschaftsnamen des Mitglieds der
Mehrwertsteuereinheit, das das Gut liefert beziehungsweise die Mehrwertsteuereinheit, das das Gut liefert beziehungsweise die
Dienstleistung erbringt, Adresse seines Verwaltungs- oder Dienstleistung erbringt, Adresse seines Verwaltungs- oder
Gesellschaftssitzes und Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die Gesellschaftssitzes und Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die
ihm aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzbuches ihm aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzbuches
zugewiesen worden ist, zugewiesen worden ist,
4. Namen oder Gesellschaftsnamen des Mitglieds der 4. Namen oder Gesellschaftsnamen des Mitglieds der
Mehrwertsteuereinheit, zu dessen Gunsten das Gut geliefert Mehrwertsteuereinheit, zu dessen Gunsten das Gut geliefert
beziehungsweise die Dienstleistung erbracht wird, Adresse seines beziehungsweise die Dienstleistung erbracht wird, Adresse seines
Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und
Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die ihm aufgrund von Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die ihm aufgrund von
Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzbuches zugewiesen worden ist, Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzbuches zugewiesen worden ist,
5. Angaben, die notwendig sind, um den Umsatz zu bestimmen, 5. Angaben, die notwendig sind, um den Umsatz zu bestimmen,
insbesondere gebräuchliche Bezeichnung der gelieferten Güter und der insbesondere gebräuchliche Bezeichnung der gelieferten Güter und der
erbrachten Dienstleistungen, Menge und Gegenstand der Dienstleistungen erbrachten Dienstleistungen, Menge und Gegenstand der Dienstleistungen
und gegebenenfalls in § 1 Nr. 7 erwähnte Angaben, und gegebenenfalls in § 1 Nr. 7 erwähnte Angaben,
6. Preis je Einheit und Skonti, Ermäßigungen und Rabatte, sofern sie 6. Preis je Einheit und Skonti, Ermäßigungen und Rabatte, sofern sie
nicht im Preis je Einheit enthalten sind, nicht im Preis je Einheit enthalten sind,
7. Gesamtbetrag des Umsatzes. 7. Gesamtbetrag des Umsatzes.
§ 2 - Das in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Dokument enthält folgende § 2 - Das in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Dokument enthält folgende
Angaben: Angaben:
1. fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur 1. fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur
Identifizierung des Dokuments einmalig vergeben wird und unter der es Identifizierung des Dokuments einmalig vergeben wird und unter der es
im Rechnungsausgangsbuch eingetragen ist, im Rechnungsausgangsbuch eingetragen ist,
2. Namen oder Gesellschaftsnamen des Steuerpflichtigen und des 2. Namen oder Gesellschaftsnamen des Steuerpflichtigen und des
Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des
Gesetzbuches, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und Gesetzbuches, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und
in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte
Mehrwertsteueridentifikationsnummer, Mehrwertsteueridentifikationsnummer,
3. Datum des Umsatzes, 3. Datum des Umsatzes,
4. in § 1 Nr. 6 und 7 erwähnte Angaben, 4. in § 1 Nr. 6 und 7 erwähnte Angaben,
5. pro Satz, Besteuerungsgrundlage und Gesamtbetrag der geschuldeten 5. pro Satz, Besteuerungsgrundlage und Gesamtbetrag der geschuldeten
Steuern. Steuern.
§ 2bis - Das in Artikel 3 Absatz 2 erwähnte Dokument enthält folgende § 2bis - Das in Artikel 3 Absatz 2 erwähnte Dokument enthält folgende
Angaben: Angaben:
1. Datum, an dem die Dienstleistung erhalten wurde, 1. Datum, an dem die Dienstleistung erhalten wurde,
2. Datum, an dem es erstellt wird, und fortlaufende Nummer mit einer 2. Datum, an dem es erstellt wird, und fortlaufende Nummer mit einer
oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung dieses Dokuments oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung dieses Dokuments
einmalig vergeben wird und unter der es im Rechnungsausgangsbuch des einmalig vergeben wird und unter der es im Rechnungsausgangsbuch des
Mitglieds eingetragen ist, zu dessen Gunsten die in Artikel 19bis des Mitglieds eingetragen ist, zu dessen Gunsten die in Artikel 19bis des
Gesetzbuches erwähnte Dienstleistung erbracht wird, Gesetzbuches erwähnte Dienstleistung erbracht wird,
3. Namen oder Gesellschaftsnamen der Einrichtung, von der aus die 3. Namen oder Gesellschaftsnamen der Einrichtung, von der aus die
Dienstleistung erbracht wird, Adresse ihres Verwaltungs- oder Dienstleistung erbracht wird, Adresse ihres Verwaltungs- oder
Gesellschaftssitzes, Gesellschaftssitzes,
4. Namen oder Gesellschaftsnamen des Mitglieds der 4. Namen oder Gesellschaftsnamen des Mitglieds der
Mehrwertsteuereinheit, zu dessen Gunsten die Dienstleistung erbracht Mehrwertsteuereinheit, zu dessen Gunsten die Dienstleistung erbracht
wird, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und wird, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und
Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die ihm aufgrund von Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die ihm aufgrund von
Artikel 50 §§ 1 Absatz 1 Nr. 6 und 2 des Gesetzbuches zugewiesen Artikel 50 §§ 1 Absatz 1 Nr. 6 und 2 des Gesetzbuches zugewiesen
worden ist, worden ist,
5. Angaben, die notwendig sind, um den Gegenstand der Dienstleistung 5. Angaben, die notwendig sind, um den Gegenstand der Dienstleistung
zu bestimmen, zu bestimmen,
6. Normalwert der Dienstleistung wie in Artikel 32 des Gesetzbuches 6. Normalwert der Dienstleistung wie in Artikel 32 des Gesetzbuches
erwähnt, erwähnt,
7. Sätze der Steuer und Gesamtbetrag der geschuldeten Steuern. 7. Sätze der Steuer und Gesamtbetrag der geschuldeten Steuern.
§ 3 - Bei Teillieferungen, bei denen mehrere elektronische Rechnungen § 3 - Bei Teillieferungen, bei denen mehrere elektronische Rechnungen
an ein und denselben Vertragspartner übermittelt oder für diesen an ein und denselben Vertragspartner übermittelt oder für diesen
bereitgehalten werden, ist es zulässig, Angaben, die allen Rechnungen bereitgehalten werden, ist es zulässig, Angaben, die allen Rechnungen
gemeinsam sind, nur ein einziges Mal aufzuführen, sofern für jede gemeinsam sind, nur ein einziges Mal aufzuführen, sofern für jede
Rechnung die kompletten Angaben zugänglich sind." Rechnung die kompletten Angaben zugänglich sind."
Art. 9 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 4, der die Art. 9 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 4, der die
Artikel 6 bis 12 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 6 bis 12 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 4 - Sonstige Verpflichtungen". "Abschnitt 4 - Sonstige Verpflichtungen".
Art. 10 - Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 10 - Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 16. Februar 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004 und abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: Erlass vom 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 6 - Bei öffentlichem Verkauf von beweglichen Gütern eines "Art. 6 - Bei öffentlichem Verkauf von beweglichen Gütern eines
steuerpflichtigen Konkursschuldners darf die Rechnung unter folgenden steuerpflichtigen Konkursschuldners darf die Rechnung unter folgenden
Bedingungen durch ein Dokument ersetzt werden, das auf der Grundlage Bedingungen durch ein Dokument ersetzt werden, das auf der Grundlage
des Protokolls des öffentlichen Verkaufs vom beurkundenden Notar oder des Protokolls des öffentlichen Verkaufs vom beurkundenden Notar oder
Gerichtsvollzieher erstellt und dem Käufer ausgestellt wird: Gerichtsvollzieher erstellt und dem Käufer ausgestellt wird:
1. Das Protokoll und das Dokument enthalten pro zugeteilten Los die in 1. Das Protokoll und das Dokument enthalten pro zugeteilten Los die in
Artikel 5 § 1 erwähnten Angaben, mit Ausnahme der laufenden Nummer im Artikel 5 § 1 erwähnten Angaben, mit Ausnahme der laufenden Nummer im
Rechnungsausgangsbuch, und für Lieferungen an Steuerpflichtige, die Rechnungsausgangsbuch, und für Lieferungen an Steuerpflichtige, die
gemäß Artikel 50 des Gesetzbuches für Zwecke der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 50 des Gesetzbuches für Zwecke der Mehrwertsteuer
erfasst sind, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer dieser erfasst sind, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer dieser
Steuerpflichtigen. Im Protokoll dürfen diese Angaben jedoch durch ein Steuerpflichtigen. Im Protokoll dürfen diese Angaben jedoch durch ein
Bezugszeichen ersetzt werden, das jedem Dokument zugewiesen wird. Bezugszeichen ersetzt werden, das jedem Dokument zugewiesen wird.
2. Ein Duplikat des Dokuments wird dem Konkursverwalter ausgehändigt." 2. Ein Duplikat des Dokuments wird dem Konkursverwalter ausgehändigt."
Art. 11 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 11 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 29. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: Erlass vom 29. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - § 1 - Im Falle eines Verkaufs zur Probe, einer "Art. 7 - § 1 - Im Falle eines Verkaufs zur Probe, einer
Ansichtssendung oder einer Konsignationssendung ist der Ansichtssendung oder einer Konsignationssendung ist der
Steuerpflichtige verpflichtet, dem Empfänger oder Konsignatar bei Steuerpflichtige verpflichtet, dem Empfänger oder Konsignatar bei
Übergabe oder Versand der Güter ein Dokument auszustellen, das neben Übergabe oder Versand der Güter ein Dokument auszustellen, das neben
Namen und Adresse der am Umsatz beteiligten Parteien eine dem Dokument Namen und Adresse der am Umsatz beteiligten Parteien eine dem Dokument
zugewiesene laufende Nummer, das Datum der Übergabe oder des Versands zugewiesene laufende Nummer, das Datum der Übergabe oder des Versands
der Güter, die gebräuchliche Bezeichnung und die Menge der übergebenen der Güter, die gebräuchliche Bezeichnung und die Menge der übergebenen
oder versandten Güter enthält. oder versandten Güter enthält.
Der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige ist ebenfalls verpflichtet, Der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige ist ebenfalls verpflichtet,
dem Empfänger oder Konsignatar bei Empfang der Güter, die ihm von dem Empfänger oder Konsignatar bei Empfang der Güter, die ihm von
diesem vollständig oder teilweise zurückgegeben werden, ein Dokument diesem vollständig oder teilweise zurückgegeben werden, ein Dokument
auszustellen. Dieses Dokument enthält die in Absatz 1 erwähnten auszustellen. Dieses Dokument enthält die in Absatz 1 erwähnten
Angaben mit Ausnahme des Datums der Übergabe oder des Versands der Angaben mit Ausnahme des Datums der Übergabe oder des Versands der
Güter, das durch das Datum des Empfangs der Güter ersetzt wird. Güter, das durch das Datum des Empfangs der Güter ersetzt wird.
Der Steuerpflichtige erstellt eine Kopie der in den Absätzen 1 und 2 Der Steuerpflichtige erstellt eine Kopie der in den Absätzen 1 und 2
erwähnten Dokumente. erwähnten Dokumente.
Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar im Falle Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar im Falle
eines Verkaufs zur Probe oder einer Ansichtssendung, wenn der eines Verkaufs zur Probe oder einer Ansichtssendung, wenn der
Steuerpflichtige das in Artikel 23 erwähnte Register ausfüllen muss, Steuerpflichtige das in Artikel 23 erwähnte Register ausfüllen muss,
oder im Falle eines Konsignationsverkaufs, wenn der Steuerpflichtige oder im Falle eines Konsignationsverkaufs, wenn der Steuerpflichtige
für die Verbringung der Güter in einen anderen Mitgliedstaat im für die Verbringung der Güter in einen anderen Mitgliedstaat im
Hinblick auf diesen Verkauf das in Artikel 2 erwähnte Dokument Hinblick auf diesen Verkauf das in Artikel 2 erwähnte Dokument
erstellen muss. erstellen muss.
Die Rechnung, die der Steuerpflichtige dem Empfänger oder Konsignatar Die Rechnung, die der Steuerpflichtige dem Empfänger oder Konsignatar
ausstellen muss, wenn dieser Eigentümer der Güter wird, muss auf die ausstellen muss, wenn dieser Eigentümer der Güter wird, muss auf die
in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Dokumente verweisen. in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Dokumente verweisen.
§ 2 - Ist der Steuerpflichtige, der Güter zur Probe verkauft oder zur § 2 - Ist der Steuerpflichtige, der Güter zur Probe verkauft oder zur
Ansicht oder im Rahmen eines Konsignationsgeschäfts versendet, nicht Ansicht oder im Rahmen eines Konsignationsgeschäfts versendet, nicht
in Belgien ansässig und unterliegt er nicht der in § 1 vorgesehenen in Belgien ansässig und unterliegt er nicht der in § 1 vorgesehenen
Verpflichtung, ist der Steuerpflichtige, der die Güter empfängt, Verpflichtung, ist der Steuerpflichtige, der die Güter empfängt,
verpflichtet, selbst ein Dokument zu erstellen, das die in § 1 Absatz verpflichtet, selbst ein Dokument zu erstellen, das die in § 1 Absatz
1 erwähnten Angaben mit Ausnahme des Versanddatums, das durch das 1 erwähnten Angaben mit Ausnahme des Versanddatums, das durch das
Datum des Empfangs der Güter ersetzt wird, enthält. Datum des Empfangs der Güter ersetzt wird, enthält.
Der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige, der die Güter empfangen Der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige, der die Güter empfangen
hat, ist ebenfalls verpflichtet, bei der vollständigen oder teilweisen hat, ist ebenfalls verpflichtet, bei der vollständigen oder teilweisen
Rückgabe der Güter ein Dokument zu erstellen. Dieses Dokument enthält Rückgabe der Güter ein Dokument zu erstellen. Dieses Dokument enthält
die in Absatz 1 erwähnten Angaben mit Ausnahme des Datums des Empfangs die in Absatz 1 erwähnten Angaben mit Ausnahme des Datums des Empfangs
der Güter, das durch das Datum ihrer Rückgabe ersetzt wird. der Güter, das durch das Datum ihrer Rückgabe ersetzt wird.
Wenn dieser Steuerpflichtige Eigentümer der Güter wird, bringt er auf Wenn dieser Steuerpflichtige Eigentümer der Güter wird, bringt er auf
der ihm ausgestellten Rechnung einen Verweis auf das erstellte der ihm ausgestellten Rechnung einen Verweis auf das erstellte
Dokument an." Dokument an."
Art. 12 - Artikel 8 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 12 - Artikel 8 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 16. Februar 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004 und abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: Erlass vom 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 8 - Wenn die Aufbewahrung anderer Dokumente als Rechnungen und "Art. 8 - Wenn die Aufbewahrung anderer Dokumente als Rechnungen und
Bücher große Schwierigkeiten bereitet, kann der Minister der Finanzen Bücher große Schwierigkeiten bereitet, kann der Minister der Finanzen
oder sein Beauftragter eine Verkürzung der Aufbewahrungsfrist oder sein Beauftragter eine Verkürzung der Aufbewahrungsfrist
gewähren." gewähren."
Art. 13 - Artikel 9 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 13 - Artikel 9 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 21. April 2007 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse Erlass vom 21. April 2007 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 17. Mai 2007 und 9. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: vom 17. Mai 2007 und 9. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Außer wenn die Rechnung vom Vertragspartner im Namen und für " § 1 - Außer wenn die Rechnung vom Vertragspartner im Namen und für
Rechnung des Steuerpflichtigen, der die Lieferung von Gütern oder die Rechnung des Steuerpflichtigen, der die Lieferung von Gütern oder die
Dienstleistung bewirkt, ausgestellt werden muss, sind ein Dienstleistung bewirkt, ausgestellt werden muss, sind ein
Steuerpflichtiger und eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, Steuerpflichtiger und eine nichtsteuerpflichtige juristische Person,
die gemäß Artikel 51 § 1 Nr. 2 und § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches oder die gemäß Artikel 51 § 1 Nr. 2 und § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches oder
gemäß den Artikeln 20, 20bis oder 20ter die Steuer schulden, gemäß den Artikeln 20, 20bis oder 20ter die Steuer schulden,
verpflichtet, spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, verpflichtet, spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat,
in dem gemäß den Artikeln 16 § 1, 17 § 1, 22 § 1, 22bis Absatz 1 oder in dem gemäß den Artikeln 16 § 1, 17 § 1, 22 § 1, 22bis Absatz 1 oder
25sexies § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, 25sexies § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht,
ein Dokument zu erstellen, wenn sie noch nicht im Besitz der Rechnung ein Dokument zu erstellen, wenn sie noch nicht im Besitz der Rechnung
in Bezug auf den Umsatz sind." in Bezug auf den Umsatz sind."
b) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] b) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
c) Paragraph 2 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: c) Paragraph 2 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. a) für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern, Datum, an "4. a) für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern, Datum, an
dem in Anwendung von Artikel 25sexies § 1 des Gesetzbuches der dem in Anwendung von Artikel 25sexies § 1 des Gesetzbuches der
Steuertatbestand eingetreten ist, Steuertatbestand eingetreten ist,
b) für die in Artikel 51 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches oder in den b) für die in Artikel 51 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches oder in den
Artikeln 20, 20bis oder 20ter erwähnten Umsätze, Datum, an dem der Artikeln 20, 20bis oder 20ter erwähnten Umsätze, Datum, an dem der
Umsatz bewirkt wird, oder, wenn der Steueranspruch in Anwendung von Umsatz bewirkt wird, oder, wenn der Steueranspruch in Anwendung von
Artikel 17 § 1 oder Artikel 22bis Absatz 1 des Gesetzbuches entsteht, Artikel 17 § 1 oder Artikel 22bis Absatz 1 des Gesetzbuches entsteht,
Datum, an dem die Steuer einforderbar ist,". Datum, an dem die Steuer einforderbar ist,".
d) In § 2 Nr. 8 werden die Wörter "des vorliegenden Erlasses" d) In § 2 Nr. 8 werden die Wörter "des vorliegenden Erlasses"
aufgehoben. aufgehoben.
e) Die Paragraphen 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: e) Die Paragraphen 3 und 4 werden wie folgt ersetzt:
" § 3 - Ein Steuerpflichtiger, der die Steuer aufgrund eines Umsatzes " § 3 - Ein Steuerpflichtiger, der die Steuer aufgrund eines Umsatzes
schuldet, der durch Artikel 25quater des Gesetzbuches einem schuldet, der durch Artikel 25quater des Gesetzbuches einem
innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgesetzt wird, und der nicht im innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgesetzt wird, und der nicht im
Besitz des Verbringungsdokuments ist, das gemäß den Besitz des Verbringungsdokuments ist, das gemäß den
Gesetzesbestimmungen erstellt wird, die in dem Mitgliedstaat in Kraft Gesetzesbestimmungen erstellt wird, die in dem Mitgliedstaat in Kraft
sind, von dem aus die Güter versandt oder befördert werden, erstellt sind, von dem aus die Güter versandt oder befördert werden, erstellt
spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem gemäß spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem gemäß
Artikel 25sexies § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches der Steueranspruch Artikel 25sexies § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches der Steueranspruch
entsteht, ein Dokument, das den Umsatz bescheinigt und die in § 2 entsteht, ein Dokument, das den Umsatz bescheinigt und die in § 2
vorgesehenen Angaben enthält. vorgesehenen Angaben enthält.
§ 4 - Bei Erhalt der Rechnung oder des Verbringungsdokuments bringen § 4 - Bei Erhalt der Rechnung oder des Verbringungsdokuments bringen
die in § 1 und § 3 erwähnten Personen darauf einen Verweis auf das in die in § 1 und § 3 erwähnten Personen darauf einen Verweis auf das in
§ 2 beziehungsweise § 3 erwähnte Dokument und auf diesem Dokument § 2 beziehungsweise § 3 erwähnte Dokument und auf diesem Dokument
einen Verweis auf die Rechnung oder das Verbringungsdokument an." einen Verweis auf die Rechnung oder das Verbringungsdokument an."
Art. 14 - Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 14 - Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 22. November 1994, 26. Juni 2002, 16. Februar 2004 und 17. Erlasse vom 22. November 1994, 26. Juni 2002, 16. Februar 2004 und 17.
Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: a) Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Ein Steuerpflichtiger, der Lieferungen von Gütern oder " § 1 - Ein Steuerpflichtiger, der Lieferungen von Gütern oder
Dienstleistungen bewirkt, die nicht aufgrund von Artikel 44 des Dienstleistungen bewirkt, die nicht aufgrund von Artikel 44 des
Gesetzbuches steuerfrei sind und die kein Recht auf Vorsteuerabzug Gesetzbuches steuerfrei sind und die kein Recht auf Vorsteuerabzug
eröffnen, erstellt am Tag des Umsatzes selbst ein Dokument in eröffnen, erstellt am Tag des Umsatzes selbst ein Dokument in
zweifacher Ausfertigung für die für seine wirtschaftliche Tätigkeit zweifacher Ausfertigung für die für seine wirtschaftliche Tätigkeit
bestimmten Güter und Dienstleistungen, die ihm entgeltlich oder bestimmten Güter und Dienstleistungen, die ihm entgeltlich oder
unentgeltlich von einem Nichtsteuerpflichtigen oder einem unentgeltlich von einem Nichtsteuerpflichtigen oder einem
Steuerpflichtigen, der nicht zur Ausstellung einer Rechnung Steuerpflichtigen, der nicht zur Ausstellung einer Rechnung
verpflichtet ist, geliefert beziehungsweise erbracht werden." verpflichtet ist, geliefert beziehungsweise erbracht werden."
b) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] b) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
Art. 15 - Artikel 12 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 15 - Artikel 12 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 22. November 1994, 16. Februar 2004 und 17. Mai 2007, wird Erlasse vom 22. November 1994, 16. Februar 2004 und 17. Mai 2007, wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"Art. 12 - § 1 - Ein Berichtigungsdokument im Sinne von Artikel 53 § 2 "Art. 12 - § 1 - Ein Berichtigungsdokument im Sinne von Artikel 53 § 2
Absatz 3 des Gesetzbuches muss ausgestellt beziehungsweise erstellt Absatz 3 des Gesetzbuches muss ausgestellt beziehungsweise erstellt
werden, wenn die Rechnung oder eines der in Artikel 53 § 3 Absatz 1 werden, wenn die Rechnung oder eines der in Artikel 53 § 3 Absatz 1
des Gesetzbuches und in den Artikeln 2, 6, 7 § 1 und 10 erwähnten des Gesetzbuches und in den Artikeln 2, 6, 7 § 1 und 10 erwähnten
Dokumente nach Ausstellung beziehungsweise Erstellung berichtigt Dokumente nach Ausstellung beziehungsweise Erstellung berichtigt
werden muss. werden muss.
Unter den in Artikel 53 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches erwähnten Unter den in Artikel 53 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches erwähnten
Bedingungen darf dieses Dokument durch eine vom Vertragspartner Bedingungen darf dieses Dokument durch eine vom Vertragspartner
ausgestellte Berichtigungsabrechnung ersetzt werden. ausgestellte Berichtigungsabrechnung ersetzt werden.
§ 2 - Steuerpflichtige und nichtsteuerpflichtige juristische Personen § 2 - Steuerpflichtige und nichtsteuerpflichtige juristische Personen
erstellen ein Berichtigungsdokument, wenn eines der in den Artikeln 3, erstellen ein Berichtigungsdokument, wenn eines der in den Artikeln 3,
9, 10 und 11 erwähnten Dokumente nach seiner Eintragung in die in 9, 10 und 11 erwähnten Dokumente nach seiner Eintragung in die in
Artikel 14 vorgesehenen Bücher berichtigt werden muss. Ein Artikel 14 vorgesehenen Bücher berichtigt werden muss. Ein
Steuerpflichtiger erfüllt dieselbe Verpflichtung, wenn ein in Artikel Steuerpflichtiger erfüllt dieselbe Verpflichtung, wenn ein in Artikel
7 § 2 erwähntes Dokument berichtigt werden muss. 7 § 2 erwähntes Dokument berichtigt werden muss.
§ 3 - In den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Berichtigungsdokumente § 3 - In den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Berichtigungsdokumente
enthalten einen Verweis auf die zu berichtigende Rechnung enthalten einen Verweis auf die zu berichtigende Rechnung
beziehungsweise das zu berichtigende Dokument. Der Minister der beziehungsweise das zu berichtigende Dokument. Der Minister der
Finanzen regelt die Weise, wie Berichtigungsdokumente ausgestellt Finanzen regelt die Weise, wie Berichtigungsdokumente ausgestellt
beziehungsweise erstellt werden müssen. beziehungsweise erstellt werden müssen.
§ 4 - Steuerpflichtige erstellen eine Kopie der in § 1 erwähnten § 4 - Steuerpflichtige erstellen eine Kopie der in § 1 erwähnten
Berichtigungsdokumente. Berichtigungsdokumente.
§ 5 - In Bezug auf die Anwendung von Artikel 10 müssen das § 5 - In Bezug auf die Anwendung von Artikel 10 müssen das
Berichtigungsdokument und seine Kopie von beiden Parteien unter Berichtigungsdokument und seine Kopie von beiden Parteien unter
Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet werden, wobei die Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet werden, wobei die
Eigenschaft der Unterzeichner angegeben wird." Eigenschaft der Unterzeichner angegeben wird."
Art. 16 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 5, der Art. 16 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 5, der
Artikel 13 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 13 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 5 - Vereinfachte Rechnungen". "Abschnitt 5 - Vereinfachte Rechnungen".
Art. 17 - Artikel 13 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 17 - Artikel 13 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 16. Februar 2004 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004 und abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 17. Mai 2007 und 9. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: Erlasse vom 17. Mai 2007 und 9. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 13 - In folgenden Fällen ist Steuerpflichtigen die Ausstellung "Art. 13 - In folgenden Fällen ist Steuerpflichtigen die Ausstellung
einer vereinfachten Rechnung gestattet: einer vereinfachten Rechnung gestattet:
1. wenn der Rechnungsbetrag höchstens 100 EUR ohne Mehrwertsteuer 1. wenn der Rechnungsbetrag höchstens 100 EUR ohne Mehrwertsteuer
beträgt, beträgt,
2. wenn unter den vom Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen 2. wenn unter den vom Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen
die Einhaltung aller vorgesehenen Verpflichtungen aufgrund der die Einhaltung aller vorgesehenen Verpflichtungen aufgrund der
Handels- oder Verwaltungspraktiken in dem betreffenden Handels- oder Verwaltungspraktiken in dem betreffenden
Wirtschaftsbereich oder aufgrund der technischen Bedingungen der Wirtschaftsbereich oder aufgrund der technischen Bedingungen der
Ausstellung dieser Rechnungen besonders schwierig ist, Ausstellung dieser Rechnungen besonders schwierig ist,
3. wenn das ausgestellte Dokument oder die ausgestellte Mitteilung 3. wenn das ausgestellte Dokument oder die ausgestellte Mitteilung
gemäß Artikel 53 § 2 Absatz 3 des Gesetzbuches einer Rechnung gemäß Artikel 53 § 2 Absatz 3 des Gesetzbuches einer Rechnung
gleichgesetzt ist. gleichgesetzt ist.
Eine vereinfachte Rechnung muss auf jeden Fall folgende Angaben Eine vereinfachte Rechnung muss auf jeden Fall folgende Angaben
enthalten: enthalten:
1. Datum, an dem sie ausgestellt wird, und fortlaufende Nummer mit 1. Datum, an dem sie ausgestellt wird, und fortlaufende Nummer mit
einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung dieser einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung dieser
Rechnung einmalig vergeben wird und unter der sie im Rechnung einmalig vergeben wird und unter der sie im
Rechnungsausgangsbuch des Lieferers oder des Dienstleistenden Rechnungsausgangsbuch des Lieferers oder des Dienstleistenden
eingetragen ist, eingetragen ist,
2. Namen oder Gesellschaftsnamen des Lieferers oder des 2. Namen oder Gesellschaftsnamen des Lieferers oder des
Dienstleistenden, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes Dienstleistenden, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes
und in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte und in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte
Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder im Rahmen einer Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder im Rahmen einer
Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches
Angaben des betreffenden Mitglieds, Angaben des betreffenden Mitglieds,
3. in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte 3. in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte
Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Erwerbers oder Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Erwerbers oder
Dienstleistungsempfängers oder in deren Ermangelung Namen oder Dienstleistungsempfängers oder in deren Ermangelung Namen oder
Gesellschaftsnamen und vollständige Adresse, Gesellschaftsnamen und vollständige Adresse,
4. Art der gelieferten Güter oder der erbrachten Dienstleistungen, 4. Art der gelieferten Güter oder der erbrachten Dienstleistungen,
5. pro Satz, Besteuerungsgrundlage und Gesamtbetrag der geschuldeten 5. pro Satz, Besteuerungsgrundlage und Gesamtbetrag der geschuldeten
Steuern, Steuern,
6. wenn das ausgestellte Dokument oder die ausgestellte Mitteilung 6. wenn das ausgestellte Dokument oder die ausgestellte Mitteilung
gemäß Artikel 53 § 2 Absatz 3 des Gesetzbuches einer Rechnung gemäß Artikel 53 § 2 Absatz 3 des Gesetzbuches einer Rechnung
gleichgesetzt ist, spezifische und eindeutige Bezugnahme auf diese gleichgesetzt ist, spezifische und eindeutige Bezugnahme auf diese
ursprüngliche Rechnung und konkret geänderte Einzelheiten. ursprüngliche Rechnung und konkret geänderte Einzelheiten.
Absatz 1 darf weder auf die in den Artikeln 14 § 3, 15 §§ 1 und 2, Absatz 1 darf weder auf die in den Artikeln 14 § 3, 15 §§ 1 und 2,
25ter und 39bis des Gesetzbuches erwähnten Umsätze noch auf Umsätze, 25ter und 39bis des Gesetzbuches erwähnten Umsätze noch auf Umsätze,
für die aufgrund von Artikel 51 §§ 2 oder 4 des Gesetzbuches der für die aufgrund von Artikel 51 §§ 2 oder 4 des Gesetzbuches der
Vertragspartner die Steuer schuldet, angewandt werden." Vertragspartner die Steuer schuldet, angewandt werden."
Art. 18 - Artikel 13bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 18 - Artikel 13bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 18. Dezember 2009, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 18. Dezember 2009, wird aufgehoben.
Art. 19 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 14 § 2 Nr. Art. 19 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 14 § 2 Nr.
3 Absatz 1 desselben Erlasses] 3 Absatz 1 desselben Erlasses]
Art. 20 - Artikel 16 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 20 - Artikel 16 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 29. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 29. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Steuerpflichtige, die in Artikel 15 §§ 1 und 2 des " § 1 - Steuerpflichtige, die in Artikel 15 §§ 1 und 2 des
Gesetzbuches erwähnte Lieferungen von Gütern bewirken und nicht die Gesetzbuches erwähnte Lieferungen von Gütern bewirken und nicht die
Option gemäß § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 2 Buchstabe b) dieser Option gemäß § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 2 Buchstabe b) dieser
Bestimmung getroffen haben, müssen den Bediensteten der Bestimmung getroffen haben, müssen den Bediensteten der
Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gegenüber für Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gegenüber für
das laufende Kalenderjahr jederzeit den Gesamtbetrag ihrer Lieferungen das laufende Kalenderjahr jederzeit den Gesamtbetrag ihrer Lieferungen
bestimmen können, die für die Berechnung der in Artikel 15 § 1 Absatz bestimmen können, die für die Berechnung der in Artikel 15 § 1 Absatz
2 Nr. 1 und § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Schwellen 2 Nr. 1 und § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Schwellen
berücksichtigt werden. berücksichtigt werden.
b) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] b) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
c) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] c) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
Art. 21 - Artikel 17 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 21 - Artikel 17 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 16. Februar 2004, wird aufgehoben. Erlass vom 16. Februar 2004, wird aufgehoben.
Art. 22 - Artikel 20 § 3 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 22 - Artikel 20 § 3 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 6. April 2008, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 6. April 2008, wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Steuerpflichtige, die in § 2 erwähnte Leistungen erbringen, " § 3 - Steuerpflichtige, die in § 2 erwähnte Leistungen erbringen,
geben auf den Rechnungen, die sie für diese Leistungen ausstellen, den geben auf den Rechnungen, die sie für diese Leistungen ausstellen, den
Satz und den Betrag der geschuldeten Steuer nicht an, sondern bringen Satz und den Betrag der geschuldeten Steuer nicht an, sondern bringen
den Vermerk "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" an." den Vermerk "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" an."
Art. 23 - Artikel 20bis § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 23 - Artikel 20bis § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 30. Dezember 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Dezember 1999 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 6. April 2008, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 6. April 2008, wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Steuerpflichtige, die in § 2 erwähnte Umsätze bewirken, geben " § 3 - Steuerpflichtige, die in § 2 erwähnte Umsätze bewirken, geben
auf den Rechnungen, die sie für diese Umsätze ausstellen, den Satz und auf den Rechnungen, die sie für diese Umsätze ausstellen, den Satz und
den Betrag der geschuldeten Steuer nicht an, sondern bringen den den Betrag der geschuldeten Steuer nicht an, sondern bringen den
Vermerk "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" an." Vermerk "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" an."
Art. 24 - Artikel 20ter Absatz 3 desselben Erlasses, eingefügt durch Art. 24 - Artikel 20ter Absatz 3 desselben Erlasses, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: den Königlichen Erlass vom 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt:
"Steuerpflichtige, die in Absatz 2 erwähnte Leistungen erbringen, "Steuerpflichtige, die in Absatz 2 erwähnte Leistungen erbringen,
geben auf den Rechnungen, die sie für diese Leistungen ausstellen, den geben auf den Rechnungen, die sie für diese Leistungen ausstellen, den
Satz und den Betrag der geschuldeten Steuer nicht an, sondern bringen Satz und den Betrag der geschuldeten Steuer nicht an, sondern bringen
den Vermerk "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" an." den Vermerk "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" an."
Art. 25 - In denselben Erlass wird ein Artikel 21bis mit folgendem Art. 25 - In denselben Erlass wird ein Artikel 21bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 21bis - Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig "Art. 21bis - Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig
Mahlzeiten verzehrt werden, und Bankettlieferanten, die regelmäßig Mahlzeiten verzehrt werden, und Bankettlieferanten, die regelmäßig
Verpflegungsdienstleistungen erbringen, müssen steuerpflichtigen oder Verpflegungsdienstleistungen erbringen, müssen steuerpflichtigen oder
nichtsteuerpflichtigen Kunden für Umsätze, die sie bei der Ausübung nichtsteuerpflichtigen Kunden für Umsätze, die sie bei der Ausübung
ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken, einen Kassenzettel ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken, einen Kassenzettel
ausstellen wie im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur ausstellen wie im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur
Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im
Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen
muss, vorgesehen. muss, vorgesehen.
Diese Kassenzettel werden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung Diese Kassenzettel werden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung
oder die Lieferung von Gütern endet, ausgestellt und enthalten die in oder die Lieferung von Gütern endet, ausgestellt und enthalten die in
Artikel 2 Nr. 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vorgesehenen Artikel 2 Nr. 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vorgesehenen
Angaben. Angaben.
In Abweichung von Absatz 1 sind vorerwähnte Betreiber oder In Abweichung von Absatz 1 sind vorerwähnte Betreiber oder
Bankettlieferanten nicht verpflichtet, einen Kassenzettel Bankettlieferanten nicht verpflichtet, einen Kassenzettel
auszustellen, wenn der Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer für auszustellen, wenn der Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer für
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausschließlich der Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausschließlich der
Lieferung von Getränken den von dem Minister der Finanzen oder seinem Lieferung von Getränken den von dem Minister der Finanzen oder seinem
Beauftragten festgelegten Betrag nicht überschreitet. Beauftragten festgelegten Betrag nicht überschreitet.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die
Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels." Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels."
Art. 26 - Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 26 - Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 16. Dezember 1998, 6. Februar 2002, 17. Mai Königlichen Erlasse vom 16. Dezember 1998, 6. Februar 2002, 17. Mai
2007, 9. Dezember 2009 und 18. Dezember 2009, wird wie folgt 2007, 9. Dezember 2009 und 18. Dezember 2009, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: a) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. Bereitstellung von Mahlzeiten und von Getränken, die bei diesen "2. Bereitstellung von Mahlzeiten und von Getränken, die bei diesen
Mahlzeiten verzehrt werden, durch Betreiber von Einrichtungen, in Mahlzeiten verzehrt werden, durch Betreiber von Einrichtungen, in
denen Mahlzeiten verzehrt werden, oder Bankettlieferanten, die denen Mahlzeiten verzehrt werden, oder Bankettlieferanten, die
Verpflegungsdienstleistungen erbringen, unter den in Artikel 21bis Verpflegungsdienstleistungen erbringen, unter den in Artikel 21bis
Absatz 3 erwähnten Bedingungen,". Absatz 3 erwähnten Bedingungen,".
b) Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: b) Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Steuerpflichtige oder Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne "Steuerpflichtige oder Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne
von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches sind jedoch nicht verpflichtet, von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches sind jedoch nicht verpflichtet,
Notas oder Quittungen zu erstellen, sofern sie zu dem Zeitpunkt, zu Notas oder Quittungen zu erstellen, sofern sie zu dem Zeitpunkt, zu
dem die Dienstleistung endet, eine Rechnung ausstellen, die die in dem die Dienstleistung endet, eine Rechnung ausstellen, die die in
Artikel 5 § 1 erwähnten Angaben enthält, oder gemäß Artikel 21bis Artikel 5 § 1 erwähnten Angaben enthält, oder gemäß Artikel 21bis
einen Kassenzettel ausstellen." einen Kassenzettel ausstellen."
c) Paragraph 9 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: c) Paragraph 9 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die "Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die
Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels." Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels."
Art. 27 - Artikel 23 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 27 - Artikel 23 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 23. Dezember 1994, 25. Februar 1996 und 17. Mai 2007, wird Erlasse vom 23. Dezember 1994, 25. Februar 1996 und 17. Mai 2007, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: a) Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. die Erbringung einer Dienstleistung an den Steuerpflichtigen, die "2. die Erbringung einer Dienstleistung an den Steuerpflichtigen, die
in der Begutachtung von oder Arbeiten an diesen Gütern besteht, die im in der Begutachtung von oder Arbeiten an diesen Gütern besteht, die im
Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der
Güter tatsächlich ausgeführt werden, sofern die Güter nach der Güter tatsächlich ausgeführt werden, sofern die Güter nach der
Begutachtung oder Bearbeitung wieder an den Steuerpflichtigen in Begutachtung oder Bearbeitung wieder an den Steuerpflichtigen in
Belgien zurückgesandt werden, von wo aus sie ursprünglich versandt Belgien zurückgesandt werden, von wo aus sie ursprünglich versandt
oder befördert worden waren,". oder befördert worden waren,".
b) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] b) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
Art. 28 - In denselben Erlass wird ein Kapitel V mit der Überschrift Art. 28 - In denselben Erlass wird ein Kapitel V mit der Überschrift
"Zeitweilige Bestimmung" eingefügt. "Zeitweilige Bestimmung" eingefügt.
Art. 29 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel Art. 29 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel
30bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 30bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 30bis - In Abweichung von Artikel 21bis Absatz 1 müssen "Art. 30bis - In Abweichung von Artikel 21bis Absatz 1 müssen
Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig Mahlzeiten verzehrt Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig Mahlzeiten verzehrt
werden, und Bankettlieferanten, die regelmäßig werden, und Bankettlieferanten, die regelmäßig
Verpflegungsdienstleistungen erbringen, im Zeitraum vom 1. Januar 2013 Verpflegungsdienstleistungen erbringen, im Zeitraum vom 1. Januar 2013
bis zum 31. Dezember 2014 weiterhin Kassenzettel mittels einer bis zum 31. Dezember 2014 weiterhin Kassenzettel mittels einer
Registrierkasse ausstellen. Registrierkasse ausstellen.
Wenn solche Steuerpflichtige während des vorerwähnten Zeitraums dieses Wenn solche Steuerpflichtige während des vorerwähnten Zeitraums dieses
Registrierkassensystem in Betrieb nehmen, müssen sie gemäß Absatz 1 Registrierkassensystem in Betrieb nehmen, müssen sie gemäß Absatz 1
einen Kassenzettel ausstellen. Verfügen sie in diesem Zeitraum über einen Kassenzettel ausstellen. Verfügen sie in diesem Zeitraum über
keine solche Registrierkasse, so müssen sie die in Artikel 22 § 1 keine solche Registrierkasse, so müssen sie die in Artikel 22 § 1
Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Notas oder Quittungen ausstellen." Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Notas oder Quittungen ausstellen."
Art. 30 - Vorliegender Erlass setzt Artikel 1 Nr. 3, 14, Teile von Nr. Art. 30 - Vorliegender Erlass setzt Artikel 1 Nr. 3, 14, Teile von Nr.
15, Nr. 16, 17, 19, Teile von Nr. 24, Teile von Nr. 25 und Nr. 26 der 15, Nr. 16, 17, 19, Teile von Nr. 24, Teile von Nr. 25 und Nr. 26 der
Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der
Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften um. hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften um.
Art. 31 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Art. 31 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Art. 32 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 32 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2012 Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
S. VANACKERE S. VANACKERE
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