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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1 du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 19 DECEMBER 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 december 2012 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 19 DECEMBRE 2012. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1 du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 décembre 2012 modifiant l'arrêté royal n° 1 du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la |
Staatsblad van 31 december 2012). | taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 31 décembre 2012). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
19. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 19. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf | Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf |
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer | die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 17. Dezember 2012 zur Abänderung des | Aufgrund des Gesetzes vom 17. Dezember 2012 zur Abänderung des |
Mehrwertsteuergesetzbuches; | Mehrwertsteuergesetzbuches; |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 16, ersetzt | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 16, ersetzt |
durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 17, ersetzt durch | durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 17, ersetzt durch |
das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 22, ersetzt durch das | das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 22, ersetzt durch das |
Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 22bis, eingefügt durch das | Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 22bis, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 53 § 2, ersetzt durch das | Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 53 § 2, ersetzt durch das |
Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 53decies, eingefügt durch | Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 53decies, eingefügt durch |
das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 54 Absatz 1, ersetzt | das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 54 Absatz 1, ersetzt |
durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, und des Artikels 60, ersetzt | durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, und des Artikels 60, ersetzt |
durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012; | durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über |
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer; | Mehrwertsteuer; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. |
August 2012; | August 2012; |
Aufgrund der vorherigen Untersuchung gemäß dem Gesetz vom 5. Mai 1997 | Aufgrund der vorherigen Untersuchung gemäß dem Gesetz vom 5. Mai 1997 |
über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen | über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen |
Entwicklung, des Artikels 19/1 § 1; | Entwicklung, des Artikels 19/1 § 1; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.904/1/V des Staatsrates vom 11. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.904/1/V des Staatsrates vom 11. |
September 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Im Königlichen Erlass Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über | Artikel 1 - Im Königlichen Erlass Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über |
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer wird die Überschrift von Kapitel 1 wie folgt ersetzt: | Mehrwertsteuer wird die Überschrift von Kapitel 1 wie folgt ersetzt: |
"KAPITEL 1 - Rechnungsstellung". | "KAPITEL 1 - Rechnungsstellung". |
Art. 2 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 1, der die | Art. 2 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 1, der die |
Artikel 1, 2 und 3 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 1, 2 und 3 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 1 - Auszustellende Rechnungen und zu erstellende | "Abschnitt 1 - Auszustellende Rechnungen und zu erstellende |
Dokumente". | Dokumente". |
Art. 3 - Artikel 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 3 - Artikel 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 16. Februar 2004 und abgeändert durch die Königlichen | Erlass vom 16. Februar 2004 und abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 9. Dezember 2009, 19. Dezember 2010 und 23. März 2011, | Erlasse vom 9. Dezember 2009, 19. Dezember 2010 und 23. März 2011, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
"Artikel 1 - Steuerpflichtige, die aufgrund von Artikel 53 § 2 Absatz | "Artikel 1 - Steuerpflichtige, die aufgrund von Artikel 53 § 2 Absatz |
1 des Gesetzbuches verpflichtet sind eine Rechnung auszustellen, und | 1 des Gesetzbuches verpflichtet sind eine Rechnung auszustellen, und |
die nachstehend erwähnte Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen | die nachstehend erwähnte Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen |
für natürliche Personen bewirken, die sie für private Zwecke | für natürliche Personen bewirken, die sie für private Zwecke |
bestimmen, stellen eine Rechnung aus, wenn diese Umsätze gemäß den | bestimmen, stellen eine Rechnung aus, wenn diese Umsätze gemäß den |
Artikeln 14, 14bis, 15 und 21bis des Gesetzbuches in Belgien erfolgen | Artikeln 14, 14bis, 15 und 21bis des Gesetzbuches in Belgien erfolgen |
oder wenn vor dem Umsatz der Steueranspruch in Anwendung der Artikel | oder wenn vor dem Umsatz der Steueranspruch in Anwendung der Artikel |
17 § 1 und 22bis Absatz 1 des Gesetzbuches über den gesamten Preis | 17 § 1 und 22bis Absatz 1 des Gesetzbuches über den gesamten Preis |
beziehungsweise einen Teil des Preises des Umsatzes entsteht: | beziehungsweise einen Teil des Preises des Umsatzes entsteht: |
1. Lieferungen von: | 1. Lieferungen von: |
a) neuen oder gebrauchten motorbetriebenen Landfahrzeugen mit einem | a) neuen oder gebrauchten motorbetriebenen Landfahrzeugen mit einem |
Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr | Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr |
als 7,2 Kilowatt, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt | als 7,2 Kilowatt, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt |
sind, und ihren Anhängern, einschließlich Kombiwagen und Wohnwagen, | sind, und ihren Anhängern, einschließlich Kombiwagen und Wohnwagen, |
b) Yachten und Sportbooten, | b) Yachten und Sportbooten, |
c) Flugzeugen, Wasserflugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, | c) Flugzeugen, Wasserflugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, |
Freiballons oder Luftschiffen und anderen entsprechenden | Freiballons oder Luftschiffen und anderen entsprechenden |
Luftfahrzeugen mit oder ohne Motor ungeachtet dessen, ob sie schwerer | Luftfahrzeugen mit oder ohne Motor ungeachtet dessen, ob sie schwerer |
oder leichter als Luft sind, | oder leichter als Luft sind, |
2. Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches | 2. Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches |
und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an | und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an |
solchen Gütern, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches | solchen Gütern, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches |
steuerfrei sind, | steuerfrei sind, |
3. in Artikel 20 § 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Leistungen, | 3. in Artikel 20 § 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Leistungen, |
4. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die zur Errichtung | 4. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die zur Errichtung |
eines Gebäudes wie in Artikel 64 § 4 des Gesetzbuches erwähnt bestimmt | eines Gebäudes wie in Artikel 64 § 4 des Gesetzbuches erwähnt bestimmt |
sind, | sind, |
5. Ratenverkauf und Mietkauf, | 5. Ratenverkauf und Mietkauf, |
6. Lieferungen von Gütern, die aufgrund ihrer Art, der Weise, wie sie | 6. Lieferungen von Gütern, die aufgrund ihrer Art, der Weise, wie sie |
angeboten werden, der verkauften Mengen oder der angewandten Preise | angeboten werden, der verkauften Mengen oder der angewandten Preise |
offensichtlich zu einer wirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind, und | offensichtlich zu einer wirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind, und |
Lieferungen von Gütern der gleichen Art wie die, mit denen der | Lieferungen von Gütern der gleichen Art wie die, mit denen der |
Erwerber Handel treibt oder die er normalerweise zur Ausübung seiner | Erwerber Handel treibt oder die er normalerweise zur Ausübung seiner |
wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt, | wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt, |
7. Lieferungen, die in Einrichtungen oder an Orten erfolgen, die | 7. Lieferungen, die in Einrichtungen oder an Orten erfolgen, die |
normalerweise nicht für Privatpersonen zugänglich sind, | normalerweise nicht für Privatpersonen zugänglich sind, |
8. Lieferungen, die von Produktions- oder Großhandelsbetrieben bewirkt | 8. Lieferungen, die von Produktions- oder Großhandelsbetrieben bewirkt |
werden, | werden, |
9. Lieferungen von Einzelteilen, Zubehör und Ausrüstung für die in Nr. | 9. Lieferungen von Einzelteilen, Zubehör und Ausrüstung für die in Nr. |
1 erwähnten Güter und an diesen Gütern durchgeführte Arbeiten, | 1 erwähnten Güter und an diesen Gütern durchgeführte Arbeiten, |
ausgenommen Waschen, einschließlich der Lieferung von Gütern, die für | ausgenommen Waschen, einschließlich der Lieferung von Gütern, die für |
die Ausführung dieser Arbeiten verwendet werden, wenn der Preis | die Ausführung dieser Arbeiten verwendet werden, wenn der Preis |
einschließlich Mehrwertsteuer 125 EUR überschreitet, | einschließlich Mehrwertsteuer 125 EUR überschreitet, |
10. Umzüge oder Möbellagerung und zu diesen Umsätzen gehörende | 10. Umzüge oder Möbellagerung und zu diesen Umsätzen gehörende |
Leistungen, | Leistungen, |
11. in Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 des Gesetzbuches erwähnte | 11. in Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 des Gesetzbuches erwähnte |
Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, | Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, |
12. Lieferungen von Anlagegold, das in Artikel 1 § 8 des Gesetzbuches | 12. Lieferungen von Anlagegold, das in Artikel 1 § 8 des Gesetzbuches |
definiert ist, deren Betrag über 2.500 EUR liegt, einschließlich | definiert ist, deren Betrag über 2.500 EUR liegt, einschließlich |
Anlagegold in Form von Zertifikaten über Sammelgold oder | Anlagegold in Form von Zertifikaten über Sammelgold oder |
einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, | einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, |
insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein | insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein |
Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf | Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf |
Anlagegold begründet wird, und Terminkontrakte und im Freiverkehr | Anlagegold begründet wird, und Terminkontrakte und im Freiverkehr |
getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines | getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines |
Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs | Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs |
auf Anlagegold führen." | auf Anlagegold führen." |
Art. 4 - Artikel 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 4 - Artikel 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen | Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 16. Februar 2004, wird wie folgt ersetzt: | Erlass vom 16. Februar 2004, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 2 - Steuerpflichtige erstellen ein Dokument für Lieferungen von | "Art. 2 - Steuerpflichtige erstellen ein Dokument für Lieferungen von |
Gütern, die in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt | Gütern, die in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt |
sind, und eine Kopie davon." | sind, und eine Kopie davon." |
Art. 5 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 2, der | Art. 5 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 2, der |
Artikel 4 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 4 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 2 - Ausstellungsfrist". | "Abschnitt 2 - Ausstellungsfrist". |
Art. 6 - Artikel 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 6 - Artikel 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen | Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 16. Februar 2004 und 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: | Erlasse vom 16. Februar 2004 und 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 4 - § 1 - Die Rechnung und das in Artikel 3 erwähnte Dokument | "Art. 4 - § 1 - Die Rechnung und das in Artikel 3 erwähnte Dokument |
werden spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem | werden spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem |
gemäß den Artikeln 16 § 1, 17 § 1, 22 § 1 und 22bis des Gesetzbuches | gemäß den Artikeln 16 § 1, 17 § 1, 22 § 1 und 22bis des Gesetzbuches |
der Steueranspruch über den gesamten Preis beziehungsweise einen Teil | der Steueranspruch über den gesamten Preis beziehungsweise einen Teil |
des Preises entsteht, ausgestellt beziehungsweise erstellt. | des Preises entsteht, ausgestellt beziehungsweise erstellt. |
§ 2 - Für Lieferungen von Gütern, die unter den in Artikel 39bis des | § 2 - Für Lieferungen von Gütern, die unter den in Artikel 39bis des |
Gesetzbuches vorgesehenen Bedingungen bewirkt werden, werden die | Gesetzbuches vorgesehenen Bedingungen bewirkt werden, werden die |
Rechnung und das in Artikel 2 erwähnte Dokument spätestens am | Rechnung und das in Artikel 2 erwähnte Dokument spätestens am |
fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Lieferung | fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Lieferung |
bewirkt wurde, ausgestellt beziehungsweise erstellt. | bewirkt wurde, ausgestellt beziehungsweise erstellt. |
§ 3 - Für die in Artikel 22 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnten | § 3 - Für die in Artikel 22 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnten |
Dienstleistungen, die Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen | Dienstleistungen, die Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen |
oder Zahlungen geben, wird das Dokument spätestens am fünfzehnten Tag | oder Zahlungen geben, wird das Dokument spätestens am fünfzehnten Tag |
des Monats nach dem Monat, in dem der Zeitraum abläuft, auf den sich | des Monats nach dem Monat, in dem der Zeitraum abläuft, auf den sich |
diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen, ausgestellt. | diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen, ausgestellt. |
Für die in Artikel 22 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches erwähnten | Für die in Artikel 22 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches erwähnten |
Dienstleistungen, die kontinuierlich über einen längeren Zeitraum als | Dienstleistungen, die kontinuierlich über einen längeren Zeitraum als |
ein Jahr erbracht werden und die in diesem Zeitraum nicht zu | ein Jahr erbracht werden und die in diesem Zeitraum nicht zu |
Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, wird das Dokument spätestens | Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, wird das Dokument spätestens |
am fünfzehnten Tag des Monats nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres | am fünfzehnten Tag des Monats nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres |
ausgestellt. | ausgestellt. |
§ 4 - Das in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnte | § 4 - Das in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnte |
Dokument wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, | Dokument wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, |
in dem einem anderen Mitglied das Gut geliefert beziehungsweise die | in dem einem anderen Mitglied das Gut geliefert beziehungsweise die |
Dienstleistung erbracht wurde, ausgestellt. | Dienstleistung erbracht wurde, ausgestellt. |
Wird der Preis jedoch vor Lieferung des Gutes beziehungsweise | Wird der Preis jedoch vor Lieferung des Gutes beziehungsweise |
Erbringung der Dienstleistung ganz oder teilweise vereinnahmt, wird | Erbringung der Dienstleistung ganz oder teilweise vereinnahmt, wird |
das Dokument spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, | das Dokument spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, |
in dem der Preis ganz oder teilweise vereinnahmt wird, ausgestellt." | in dem der Preis ganz oder teilweise vereinnahmt wird, ausgestellt." |
Art. 7 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 3, der | Art. 7 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 3, der |
Artikel 5 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 5 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 3 - Angaben". | "Abschnitt 3 - Angaben". |
Art. 8 - Artikel 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 8 - Artikel 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen | Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 25. Februar 1996, 26. November 1998, 20. Juli 2000, 2. | Erlasse vom 25. Februar 1996, 26. November 1998, 20. Juli 2000, 2. |
April 2002, 16. Februar 2004, 21. April 2007, 17. Mai 2007, 6. April | April 2002, 16. Februar 2004, 21. April 2007, 17. Mai 2007, 6. April |
2008 und 9. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: | 2008 und 9. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 5 - § 1 - Die Rechnung und das in Artikel 2 erwähnte Dokument | "Art. 5 - § 1 - Die Rechnung und das in Artikel 2 erwähnte Dokument |
enthalten folgende Angaben: | enthalten folgende Angaben: |
1. Datum, an dem sie ausgestellt beziehungsweise erstellt werden, und | 1. Datum, an dem sie ausgestellt beziehungsweise erstellt werden, und |
fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur | fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur |
Identifizierung dieser Dokumente einmalig vergeben wird und unter der | Identifizierung dieser Dokumente einmalig vergeben wird und unter der |
sie im Rechnungsausgangsbuch des Lieferers oder des Dienstleistenden | sie im Rechnungsausgangsbuch des Lieferers oder des Dienstleistenden |
eingetragen sind, | eingetragen sind, |
2. Namen oder Gesellschaftsnamen des Lieferers der Güter oder des | 2. Namen oder Gesellschaftsnamen des Lieferers der Güter oder des |
Dienstleistenden, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes | Dienstleistenden, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes |
und in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte | und in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte |
Mehrwertsteueridentifikationsnummer. | Mehrwertsteueridentifikationsnummer. |
Im Rahmen einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des | Im Rahmen einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des |
Gesetzbuches werden diese Angaben durch die Angaben des betreffenden | Gesetzbuches werden diese Angaben durch die Angaben des betreffenden |
Mitglieds ersetzt, | Mitglieds ersetzt, |
2bis. wenn der Steuerschuldner der Lieferer der Güter oder der | 2bis. wenn der Steuerschuldner der Lieferer der Güter oder der |
Dienstleistende ist, der nicht in Belgien ansässig ist, und wenn er: | Dienstleistende ist, der nicht in Belgien ansässig ist, und wenn er: |
a) gemäß Artikel 55 § 1 oder § 2 des Gesetzbuches die Zulassung eines | a) gemäß Artikel 55 § 1 oder § 2 des Gesetzbuches die Zulassung eines |
Fiskalvertreters in Belgien veranlasst hat, Identität und Adresse | Fiskalvertreters in Belgien veranlasst hat, Identität und Adresse |
dieses Fiskalvertreters und Angabe seiner Eigenschaft, | dieses Fiskalvertreters und Angabe seiner Eigenschaft, |
b) gemäß Artikel 55 § 3 des Gesetzbuches durch eine vorab zugelassene | b) gemäß Artikel 55 § 3 des Gesetzbuches durch eine vorab zugelassene |
Person vertreten wird, Identität, Adresse und dieser Person | Person vertreten wird, Identität, Adresse und dieser Person |
zugewiesene Mehrwertsteueridentifikationsnummer und Angabe ihrer | zugewiesene Mehrwertsteueridentifikationsnummer und Angabe ihrer |
Eigenschaft, | Eigenschaft, |
3. Namen oder Gesellschaftsnamen, Adresse und in Artikel 50 des | 3. Namen oder Gesellschaftsnamen, Adresse und in Artikel 50 des |
Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer des | Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer des |
Vertragspartners oder - im Falle von Lieferungen, die in Artikel 39bis | Vertragspartners oder - im Falle von Lieferungen, die in Artikel 39bis |
Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt sind - Namen oder | Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt sind - Namen oder |
Gesellschaftsnamen, Adresse und Mehrwertsteueridentifikationsnummer, | Gesellschaftsnamen, Adresse und Mehrwertsteueridentifikationsnummer, |
die dem Steuerpflichtigen im Empfangsmitgliedstaat der Güter | die dem Steuerpflichtigen im Empfangsmitgliedstaat der Güter |
zugewiesen ist, | zugewiesen ist, |
3bis. wenn der Steuerschuldner der Vertragspartner ist, der nicht in | 3bis. wenn der Steuerschuldner der Vertragspartner ist, der nicht in |
Belgien ansässig ist, und wenn er: | Belgien ansässig ist, und wenn er: |
a) gemäß Artikel 55 § 1 oder § 2 des Gesetzbuches die Zulassung eines | a) gemäß Artikel 55 § 1 oder § 2 des Gesetzbuches die Zulassung eines |
Fiskalvertreters in Belgien veranlasst hat, Identität und Adresse | Fiskalvertreters in Belgien veranlasst hat, Identität und Adresse |
dieses Fiskalvertreters und Angabe seiner Eigenschaft, | dieses Fiskalvertreters und Angabe seiner Eigenschaft, |
b) gemäß Artikel 55 § 3 des Gesetzbuches durch eine vorab zugelassene | b) gemäß Artikel 55 § 3 des Gesetzbuches durch eine vorab zugelassene |
Person vertreten wird, Identität, Adresse und dieser Person | Person vertreten wird, Identität, Adresse und dieser Person |
zugewiesene Mehrwertsteueridentifikationsnummer und Angabe ihrer | zugewiesene Mehrwertsteueridentifikationsnummer und Angabe ihrer |
Eigenschaft, | Eigenschaft, |
4. a) für Dienstleistungen erwähnt in Artikel 21 § 2 des Gesetzbuches, | 4. a) für Dienstleistungen erwähnt in Artikel 21 § 2 des Gesetzbuches, |
Nummer, durch die der Empfänger für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst | Nummer, durch die der Empfänger für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst |
ist und unter der die Dienstleistung zu seinen Gunsten erbracht wurde, | ist und unter der die Dienstleistung zu seinen Gunsten erbracht wurde, |
b) für Umsätze erwähnt in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 des | b) für Umsätze erwähnt in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 des |
Gesetzbuches, Nummer, durch die der Erwerber in einem anderen | Gesetzbuches, Nummer, durch die der Erwerber in einem anderen |
Mitgliedstaat für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, | Mitgliedstaat für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, |
c) im Falle der Anwendung der in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 3 des | c) im Falle der Anwendung der in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 3 des |
Gesetzbuches vorgesehenen Bestimmung, Verweis auf die Anwendung dieser | Gesetzbuches vorgesehenen Bestimmung, Verweis auf die Anwendung dieser |
Bestimmung, Nummer, durch die der Steuerpflichtige für Zwecke der | Bestimmung, Nummer, durch die der Steuerpflichtige für Zwecke der |
Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erfasst ist und unter | Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erfasst ist und unter |
der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und die anschließende | der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und die anschließende |
Lieferung der Güter bewirkt hat, und Nummer, durch die der Empfänger | Lieferung der Güter bewirkt hat, und Nummer, durch die der Empfänger |
der Lieferung gemäß Artikel 50 des Gesetzbuches für Zwecke der | der Lieferung gemäß Artikel 50 des Gesetzbuches für Zwecke der |
Mehrwertsteuer erfasst ist, | Mehrwertsteuer erfasst ist, |
5. Datum, an dem der Steuertatbestand der Lieferung der Güter oder der | 5. Datum, an dem der Steuertatbestand der Lieferung der Güter oder der |
Dienstleistung eintritt, oder Datum, an dem der Preis ganz oder | Dienstleistung eintritt, oder Datum, an dem der Preis ganz oder |
teilweise vereinnahmt wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht | teilweise vereinnahmt wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht |
mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist, | mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist, |
6. Angaben, die notwendig sind, um den Umsatz und den Satz der Steuer | 6. Angaben, die notwendig sind, um den Umsatz und den Satz der Steuer |
zu bestimmen, insbesondere gebräuchliche Bezeichnung der gelieferten | zu bestimmen, insbesondere gebräuchliche Bezeichnung der gelieferten |
Güter und der erbrachten Dienstleistungen, Menge und Gegenstand der | Güter und der erbrachten Dienstleistungen, Menge und Gegenstand der |
Dienstleistungen, | Dienstleistungen, |
7. in Artikel 8bis § 2 des Gesetzbuches erwähnte Angaben für | 7. in Artikel 8bis § 2 des Gesetzbuches erwähnte Angaben für |
Lieferungen von Fahrzeugen wie in Artikel 8bis § 1 des Gesetzbuches | Lieferungen von Fahrzeugen wie in Artikel 8bis § 1 des Gesetzbuches |
erwähnt und Marke, Modell, Hubraum, Motorleistung und | erwähnt und Marke, Modell, Hubraum, Motorleistung und |
Fahrgestellnummer für die Lieferung neuer oder gebrauchter | Fahrgestellnummer für die Lieferung neuer oder gebrauchter |
Personenkraftwagen oder Kombiwagen, Datum der Erstinbetriebnahme für | Personenkraftwagen oder Kombiwagen, Datum der Erstinbetriebnahme für |
gebrauchte Personenkraftwagen und gebrauchte Kombiwagen und Angabe des | gebrauchte Personenkraftwagen und gebrauchte Kombiwagen und Angabe des |
Nummernschilds des Fahrzeugs für an Motorfahrzeugen durchgeführte | Nummernschilds des Fahrzeugs für an Motorfahrzeugen durchgeführte |
Arbeiten, ausgenommen Waschen, | Arbeiten, ausgenommen Waschen, |
8. für Steuersätze oder Befreiungen, Besteuerungsgrundlage, Preis je | 8. für Steuersätze oder Befreiungen, Besteuerungsgrundlage, Preis je |
Einheit ohne Steuer und Skonti, Ermäßigungen und Rabatte, sofern sie | Einheit ohne Steuer und Skonti, Ermäßigungen und Rabatte, sofern sie |
nicht im Preis je Einheit enthalten sind, | nicht im Preis je Einheit enthalten sind, |
9. Sätze der Steuer und Gesamtbetrag der zu zahlenden oder zu | 9. Sätze der Steuer und Gesamtbetrag der zu zahlenden oder zu |
berichtigenden Steuern. Der Gesamtbetrag der zu zahlenden oder zu | berichtigenden Steuern. Der Gesamtbetrag der zu zahlenden oder zu |
berichtigenden Steuern muss in der Landeswährung des Mitgliedstaates | berichtigenden Steuern muss in der Landeswährung des Mitgliedstaates |
ausgedrückt werden, der gemäß Artikel 53decies § 1 des Gesetzbuches | ausgedrückt werden, der gemäß Artikel 53decies § 1 des Gesetzbuches |
die Rechnungsstellungsvorschriften festlegt, | die Rechnungsstellungsvorschriften festlegt, |
9bis. Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" anstelle | 9bis. Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" anstelle |
der Sätze und des Gesamtbetrags der geschuldeten Steuern, wenn die | der Sätze und des Gesamtbetrags der geschuldeten Steuern, wenn die |
Steuer vom Vertragspartner geschuldet wird, | Steuer vom Vertragspartner geschuldet wird, |
9ter. Angabe "Gutschrift", wenn der Vertragspartner die Rechnung im | 9ter. Angabe "Gutschrift", wenn der Vertragspartner die Rechnung im |
Namen und für Rechnung des Lieferers oder des Dienstleistenden | Namen und für Rechnung des Lieferers oder des Dienstleistenden |
ausstellt, | ausstellt, |
10. betreffende Bestimmung der Richtlinie oder der entsprechenden | 10. betreffende Bestimmung der Richtlinie oder der entsprechenden |
einzelstaatlichen Bestimmung, aufgrund deren der Umsatz steuerfrei ist | einzelstaatlichen Bestimmung, aufgrund deren der Umsatz steuerfrei ist |
oder andere Angabe, dass der Umsatz steuerfrei ist, | oder andere Angabe, dass der Umsatz steuerfrei ist, |
10bis. im Falle der Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros: | 10bis. im Falle der Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros: |
Angabe "Sonderregelung für Reisebüros", | Angabe "Sonderregelung für Reisebüros", |
10ter. im Falle der Anwendung einer der auf Gebrauchtgegenstände, | 10ter. im Falle der Anwendung einer der auf Gebrauchtgegenstände, |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten anwendbaren | Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten anwendbaren |
Sonderregelungen: entsprechende Angabe | Sonderregelungen: entsprechende Angabe |
"Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung", | "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung", |
"Kunstgegenstände/Sonderregelung" beziehungsweise "Sammlungsstücke und | "Kunstgegenstände/Sonderregelung" beziehungsweise "Sammlungsstücke und |
Antiquitäten/Sonderregelung", | Antiquitäten/Sonderregelung", |
11. Verweis auf das beziehungsweise die vorherigen Schriftstücke, wenn | 11. Verweis auf das beziehungsweise die vorherigen Schriftstücke, wenn |
mehrere Rechnungen oder Dokumente für denselben Umsatz ausgestellt | mehrere Rechnungen oder Dokumente für denselben Umsatz ausgestellt |
beziehungsweise erstellt werden. Die Rechnung darf den Vertragspartner | beziehungsweise erstellt werden. Die Rechnung darf den Vertragspartner |
nicht mit einem Steuerbetrag belasten, mit dem er vorher bereits | nicht mit einem Steuerbetrag belasten, mit dem er vorher bereits |
belastet worden ist, | belastet worden ist, |
12. andere Angaben, die in Ausführung des Gesetzbuches oder seiner | 12. andere Angaben, die in Ausführung des Gesetzbuches oder seiner |
Ausführungserlasse vorgeschrieben sind. | Ausführungserlasse vorgeschrieben sind. |
§ 1bis - Das in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnte | § 1bis - Das in Artikel 53 § 3 Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnte |
Dokument enthält folgende Angaben: | Dokument enthält folgende Angaben: |
1. Datum, an dem das Gut geliefert beziehungsweise die Dienstleistung | 1. Datum, an dem das Gut geliefert beziehungsweise die Dienstleistung |
erbracht wurde, Datum, an dem der Preis ganz oder teilweise | erbracht wurde, Datum, an dem der Preis ganz oder teilweise |
vereinnahmt wurde, oder, für fortlaufende Dienstleistungen, Zeitraum, | vereinnahmt wurde, oder, für fortlaufende Dienstleistungen, Zeitraum, |
auf den sich die Abrechnung bezieht, | auf den sich die Abrechnung bezieht, |
2. Datum, an dem es ausgestellt wird, und fortlaufende Nummer mit | 2. Datum, an dem es ausgestellt wird, und fortlaufende Nummer mit |
einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung dieses | einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung dieses |
Dokuments einmalig vergeben wird und unter der es im | Dokuments einmalig vergeben wird und unter der es im |
Rechnungsausgangsbuch eingetragen ist, | Rechnungsausgangsbuch eingetragen ist, |
3. Namen oder Gesellschaftsnamen des Mitglieds der | 3. Namen oder Gesellschaftsnamen des Mitglieds der |
Mehrwertsteuereinheit, das das Gut liefert beziehungsweise die | Mehrwertsteuereinheit, das das Gut liefert beziehungsweise die |
Dienstleistung erbringt, Adresse seines Verwaltungs- oder | Dienstleistung erbringt, Adresse seines Verwaltungs- oder |
Gesellschaftssitzes und Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die | Gesellschaftssitzes und Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die |
ihm aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzbuches | ihm aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzbuches |
zugewiesen worden ist, | zugewiesen worden ist, |
4. Namen oder Gesellschaftsnamen des Mitglieds der | 4. Namen oder Gesellschaftsnamen des Mitglieds der |
Mehrwertsteuereinheit, zu dessen Gunsten das Gut geliefert | Mehrwertsteuereinheit, zu dessen Gunsten das Gut geliefert |
beziehungsweise die Dienstleistung erbracht wird, Adresse seines | beziehungsweise die Dienstleistung erbracht wird, Adresse seines |
Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und | Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und |
Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die ihm aufgrund von | Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die ihm aufgrund von |
Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzbuches zugewiesen worden ist, | Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzbuches zugewiesen worden ist, |
5. Angaben, die notwendig sind, um den Umsatz zu bestimmen, | 5. Angaben, die notwendig sind, um den Umsatz zu bestimmen, |
insbesondere gebräuchliche Bezeichnung der gelieferten Güter und der | insbesondere gebräuchliche Bezeichnung der gelieferten Güter und der |
erbrachten Dienstleistungen, Menge und Gegenstand der Dienstleistungen | erbrachten Dienstleistungen, Menge und Gegenstand der Dienstleistungen |
und gegebenenfalls in § 1 Nr. 7 erwähnte Angaben, | und gegebenenfalls in § 1 Nr. 7 erwähnte Angaben, |
6. Preis je Einheit und Skonti, Ermäßigungen und Rabatte, sofern sie | 6. Preis je Einheit und Skonti, Ermäßigungen und Rabatte, sofern sie |
nicht im Preis je Einheit enthalten sind, | nicht im Preis je Einheit enthalten sind, |
7. Gesamtbetrag des Umsatzes. | 7. Gesamtbetrag des Umsatzes. |
§ 2 - Das in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Dokument enthält folgende | § 2 - Das in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Dokument enthält folgende |
Angaben: | Angaben: |
1. fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur | 1. fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur |
Identifizierung des Dokuments einmalig vergeben wird und unter der es | Identifizierung des Dokuments einmalig vergeben wird und unter der es |
im Rechnungsausgangsbuch eingetragen ist, | im Rechnungsausgangsbuch eingetragen ist, |
2. Namen oder Gesellschaftsnamen des Steuerpflichtigen und des | 2. Namen oder Gesellschaftsnamen des Steuerpflichtigen und des |
Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des | Mitglieds einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des |
Gesetzbuches, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und | Gesetzbuches, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und |
in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte | in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte |
Mehrwertsteueridentifikationsnummer, | Mehrwertsteueridentifikationsnummer, |
3. Datum des Umsatzes, | 3. Datum des Umsatzes, |
4. in § 1 Nr. 6 und 7 erwähnte Angaben, | 4. in § 1 Nr. 6 und 7 erwähnte Angaben, |
5. pro Satz, Besteuerungsgrundlage und Gesamtbetrag der geschuldeten | 5. pro Satz, Besteuerungsgrundlage und Gesamtbetrag der geschuldeten |
Steuern. | Steuern. |
§ 2bis - Das in Artikel 3 Absatz 2 erwähnte Dokument enthält folgende | § 2bis - Das in Artikel 3 Absatz 2 erwähnte Dokument enthält folgende |
Angaben: | Angaben: |
1. Datum, an dem die Dienstleistung erhalten wurde, | 1. Datum, an dem die Dienstleistung erhalten wurde, |
2. Datum, an dem es erstellt wird, und fortlaufende Nummer mit einer | 2. Datum, an dem es erstellt wird, und fortlaufende Nummer mit einer |
oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung dieses Dokuments | oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung dieses Dokuments |
einmalig vergeben wird und unter der es im Rechnungsausgangsbuch des | einmalig vergeben wird und unter der es im Rechnungsausgangsbuch des |
Mitglieds eingetragen ist, zu dessen Gunsten die in Artikel 19bis des | Mitglieds eingetragen ist, zu dessen Gunsten die in Artikel 19bis des |
Gesetzbuches erwähnte Dienstleistung erbracht wird, | Gesetzbuches erwähnte Dienstleistung erbracht wird, |
3. Namen oder Gesellschaftsnamen der Einrichtung, von der aus die | 3. Namen oder Gesellschaftsnamen der Einrichtung, von der aus die |
Dienstleistung erbracht wird, Adresse ihres Verwaltungs- oder | Dienstleistung erbracht wird, Adresse ihres Verwaltungs- oder |
Gesellschaftssitzes, | Gesellschaftssitzes, |
4. Namen oder Gesellschaftsnamen des Mitglieds der | 4. Namen oder Gesellschaftsnamen des Mitglieds der |
Mehrwertsteuereinheit, zu dessen Gunsten die Dienstleistung erbracht | Mehrwertsteuereinheit, zu dessen Gunsten die Dienstleistung erbracht |
wird, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und | wird, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes und |
Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die ihm aufgrund von | Unter-Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die ihm aufgrund von |
Artikel 50 §§ 1 Absatz 1 Nr. 6 und 2 des Gesetzbuches zugewiesen | Artikel 50 §§ 1 Absatz 1 Nr. 6 und 2 des Gesetzbuches zugewiesen |
worden ist, | worden ist, |
5. Angaben, die notwendig sind, um den Gegenstand der Dienstleistung | 5. Angaben, die notwendig sind, um den Gegenstand der Dienstleistung |
zu bestimmen, | zu bestimmen, |
6. Normalwert der Dienstleistung wie in Artikel 32 des Gesetzbuches | 6. Normalwert der Dienstleistung wie in Artikel 32 des Gesetzbuches |
erwähnt, | erwähnt, |
7. Sätze der Steuer und Gesamtbetrag der geschuldeten Steuern. | 7. Sätze der Steuer und Gesamtbetrag der geschuldeten Steuern. |
§ 3 - Bei Teillieferungen, bei denen mehrere elektronische Rechnungen | § 3 - Bei Teillieferungen, bei denen mehrere elektronische Rechnungen |
an ein und denselben Vertragspartner übermittelt oder für diesen | an ein und denselben Vertragspartner übermittelt oder für diesen |
bereitgehalten werden, ist es zulässig, Angaben, die allen Rechnungen | bereitgehalten werden, ist es zulässig, Angaben, die allen Rechnungen |
gemeinsam sind, nur ein einziges Mal aufzuführen, sofern für jede | gemeinsam sind, nur ein einziges Mal aufzuführen, sofern für jede |
Rechnung die kompletten Angaben zugänglich sind." | Rechnung die kompletten Angaben zugänglich sind." |
Art. 9 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 4, der die | Art. 9 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 4, der die |
Artikel 6 bis 12 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 6 bis 12 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 4 - Sonstige Verpflichtungen". | "Abschnitt 4 - Sonstige Verpflichtungen". |
Art. 10 - Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 10 - Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 16. Februar 2004 und abgeändert durch den Königlichen | Erlass vom 16. Februar 2004 und abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: | Erlass vom 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 6 - Bei öffentlichem Verkauf von beweglichen Gütern eines | "Art. 6 - Bei öffentlichem Verkauf von beweglichen Gütern eines |
steuerpflichtigen Konkursschuldners darf die Rechnung unter folgenden | steuerpflichtigen Konkursschuldners darf die Rechnung unter folgenden |
Bedingungen durch ein Dokument ersetzt werden, das auf der Grundlage | Bedingungen durch ein Dokument ersetzt werden, das auf der Grundlage |
des Protokolls des öffentlichen Verkaufs vom beurkundenden Notar oder | des Protokolls des öffentlichen Verkaufs vom beurkundenden Notar oder |
Gerichtsvollzieher erstellt und dem Käufer ausgestellt wird: | Gerichtsvollzieher erstellt und dem Käufer ausgestellt wird: |
1. Das Protokoll und das Dokument enthalten pro zugeteilten Los die in | 1. Das Protokoll und das Dokument enthalten pro zugeteilten Los die in |
Artikel 5 § 1 erwähnten Angaben, mit Ausnahme der laufenden Nummer im | Artikel 5 § 1 erwähnten Angaben, mit Ausnahme der laufenden Nummer im |
Rechnungsausgangsbuch, und für Lieferungen an Steuerpflichtige, die | Rechnungsausgangsbuch, und für Lieferungen an Steuerpflichtige, die |
gemäß Artikel 50 des Gesetzbuches für Zwecke der Mehrwertsteuer | gemäß Artikel 50 des Gesetzbuches für Zwecke der Mehrwertsteuer |
erfasst sind, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer dieser | erfasst sind, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer dieser |
Steuerpflichtigen. Im Protokoll dürfen diese Angaben jedoch durch ein | Steuerpflichtigen. Im Protokoll dürfen diese Angaben jedoch durch ein |
Bezugszeichen ersetzt werden, das jedem Dokument zugewiesen wird. | Bezugszeichen ersetzt werden, das jedem Dokument zugewiesen wird. |
2. Ein Duplikat des Dokuments wird dem Konkursverwalter ausgehändigt." | 2. Ein Duplikat des Dokuments wird dem Konkursverwalter ausgehändigt." |
Art. 11 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 11 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 29. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: | Erlass vom 29. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 7 - § 1 - Im Falle eines Verkaufs zur Probe, einer | "Art. 7 - § 1 - Im Falle eines Verkaufs zur Probe, einer |
Ansichtssendung oder einer Konsignationssendung ist der | Ansichtssendung oder einer Konsignationssendung ist der |
Steuerpflichtige verpflichtet, dem Empfänger oder Konsignatar bei | Steuerpflichtige verpflichtet, dem Empfänger oder Konsignatar bei |
Übergabe oder Versand der Güter ein Dokument auszustellen, das neben | Übergabe oder Versand der Güter ein Dokument auszustellen, das neben |
Namen und Adresse der am Umsatz beteiligten Parteien eine dem Dokument | Namen und Adresse der am Umsatz beteiligten Parteien eine dem Dokument |
zugewiesene laufende Nummer, das Datum der Übergabe oder des Versands | zugewiesene laufende Nummer, das Datum der Übergabe oder des Versands |
der Güter, die gebräuchliche Bezeichnung und die Menge der übergebenen | der Güter, die gebräuchliche Bezeichnung und die Menge der übergebenen |
oder versandten Güter enthält. | oder versandten Güter enthält. |
Der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige ist ebenfalls verpflichtet, | Der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige ist ebenfalls verpflichtet, |
dem Empfänger oder Konsignatar bei Empfang der Güter, die ihm von | dem Empfänger oder Konsignatar bei Empfang der Güter, die ihm von |
diesem vollständig oder teilweise zurückgegeben werden, ein Dokument | diesem vollständig oder teilweise zurückgegeben werden, ein Dokument |
auszustellen. Dieses Dokument enthält die in Absatz 1 erwähnten | auszustellen. Dieses Dokument enthält die in Absatz 1 erwähnten |
Angaben mit Ausnahme des Datums der Übergabe oder des Versands der | Angaben mit Ausnahme des Datums der Übergabe oder des Versands der |
Güter, das durch das Datum des Empfangs der Güter ersetzt wird. | Güter, das durch das Datum des Empfangs der Güter ersetzt wird. |
Der Steuerpflichtige erstellt eine Kopie der in den Absätzen 1 und 2 | Der Steuerpflichtige erstellt eine Kopie der in den Absätzen 1 und 2 |
erwähnten Dokumente. | erwähnten Dokumente. |
Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar im Falle | Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar im Falle |
eines Verkaufs zur Probe oder einer Ansichtssendung, wenn der | eines Verkaufs zur Probe oder einer Ansichtssendung, wenn der |
Steuerpflichtige das in Artikel 23 erwähnte Register ausfüllen muss, | Steuerpflichtige das in Artikel 23 erwähnte Register ausfüllen muss, |
oder im Falle eines Konsignationsverkaufs, wenn der Steuerpflichtige | oder im Falle eines Konsignationsverkaufs, wenn der Steuerpflichtige |
für die Verbringung der Güter in einen anderen Mitgliedstaat im | für die Verbringung der Güter in einen anderen Mitgliedstaat im |
Hinblick auf diesen Verkauf das in Artikel 2 erwähnte Dokument | Hinblick auf diesen Verkauf das in Artikel 2 erwähnte Dokument |
erstellen muss. | erstellen muss. |
Die Rechnung, die der Steuerpflichtige dem Empfänger oder Konsignatar | Die Rechnung, die der Steuerpflichtige dem Empfänger oder Konsignatar |
ausstellen muss, wenn dieser Eigentümer der Güter wird, muss auf die | ausstellen muss, wenn dieser Eigentümer der Güter wird, muss auf die |
in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Dokumente verweisen. | in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Dokumente verweisen. |
§ 2 - Ist der Steuerpflichtige, der Güter zur Probe verkauft oder zur | § 2 - Ist der Steuerpflichtige, der Güter zur Probe verkauft oder zur |
Ansicht oder im Rahmen eines Konsignationsgeschäfts versendet, nicht | Ansicht oder im Rahmen eines Konsignationsgeschäfts versendet, nicht |
in Belgien ansässig und unterliegt er nicht der in § 1 vorgesehenen | in Belgien ansässig und unterliegt er nicht der in § 1 vorgesehenen |
Verpflichtung, ist der Steuerpflichtige, der die Güter empfängt, | Verpflichtung, ist der Steuerpflichtige, der die Güter empfängt, |
verpflichtet, selbst ein Dokument zu erstellen, das die in § 1 Absatz | verpflichtet, selbst ein Dokument zu erstellen, das die in § 1 Absatz |
1 erwähnten Angaben mit Ausnahme des Versanddatums, das durch das | 1 erwähnten Angaben mit Ausnahme des Versanddatums, das durch das |
Datum des Empfangs der Güter ersetzt wird, enthält. | Datum des Empfangs der Güter ersetzt wird, enthält. |
Der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige, der die Güter empfangen | Der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige, der die Güter empfangen |
hat, ist ebenfalls verpflichtet, bei der vollständigen oder teilweisen | hat, ist ebenfalls verpflichtet, bei der vollständigen oder teilweisen |
Rückgabe der Güter ein Dokument zu erstellen. Dieses Dokument enthält | Rückgabe der Güter ein Dokument zu erstellen. Dieses Dokument enthält |
die in Absatz 1 erwähnten Angaben mit Ausnahme des Datums des Empfangs | die in Absatz 1 erwähnten Angaben mit Ausnahme des Datums des Empfangs |
der Güter, das durch das Datum ihrer Rückgabe ersetzt wird. | der Güter, das durch das Datum ihrer Rückgabe ersetzt wird. |
Wenn dieser Steuerpflichtige Eigentümer der Güter wird, bringt er auf | Wenn dieser Steuerpflichtige Eigentümer der Güter wird, bringt er auf |
der ihm ausgestellten Rechnung einen Verweis auf das erstellte | der ihm ausgestellten Rechnung einen Verweis auf das erstellte |
Dokument an." | Dokument an." |
Art. 12 - Artikel 8 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 12 - Artikel 8 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 16. Februar 2004 und abgeändert durch den Königlichen | Erlass vom 16. Februar 2004 und abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: | Erlass vom 17. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 8 - Wenn die Aufbewahrung anderer Dokumente als Rechnungen und | "Art. 8 - Wenn die Aufbewahrung anderer Dokumente als Rechnungen und |
Bücher große Schwierigkeiten bereitet, kann der Minister der Finanzen | Bücher große Schwierigkeiten bereitet, kann der Minister der Finanzen |
oder sein Beauftragter eine Verkürzung der Aufbewahrungsfrist | oder sein Beauftragter eine Verkürzung der Aufbewahrungsfrist |
gewähren." | gewähren." |
Art. 13 - Artikel 9 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 13 - Artikel 9 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 21. April 2007 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse | Erlass vom 21. April 2007 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 17. Mai 2007 und 9. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 17. Mai 2007 und 9. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Außer wenn die Rechnung vom Vertragspartner im Namen und für | " § 1 - Außer wenn die Rechnung vom Vertragspartner im Namen und für |
Rechnung des Steuerpflichtigen, der die Lieferung von Gütern oder die | Rechnung des Steuerpflichtigen, der die Lieferung von Gütern oder die |
Dienstleistung bewirkt, ausgestellt werden muss, sind ein | Dienstleistung bewirkt, ausgestellt werden muss, sind ein |
Steuerpflichtiger und eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, | Steuerpflichtiger und eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, |
die gemäß Artikel 51 § 1 Nr. 2 und § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches oder | die gemäß Artikel 51 § 1 Nr. 2 und § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches oder |
gemäß den Artikeln 20, 20bis oder 20ter die Steuer schulden, | gemäß den Artikeln 20, 20bis oder 20ter die Steuer schulden, |
verpflichtet, spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, | verpflichtet, spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, |
in dem gemäß den Artikeln 16 § 1, 17 § 1, 22 § 1, 22bis Absatz 1 oder | in dem gemäß den Artikeln 16 § 1, 17 § 1, 22 § 1, 22bis Absatz 1 oder |
25sexies § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, | 25sexies § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, |
ein Dokument zu erstellen, wenn sie noch nicht im Besitz der Rechnung | ein Dokument zu erstellen, wenn sie noch nicht im Besitz der Rechnung |
in Bezug auf den Umsatz sind." | in Bezug auf den Umsatz sind." |
b) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | b) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
c) Paragraph 2 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: | c) Paragraph 2 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: |
"4. a) für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern, Datum, an | "4. a) für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern, Datum, an |
dem in Anwendung von Artikel 25sexies § 1 des Gesetzbuches der | dem in Anwendung von Artikel 25sexies § 1 des Gesetzbuches der |
Steuertatbestand eingetreten ist, | Steuertatbestand eingetreten ist, |
b) für die in Artikel 51 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches oder in den | b) für die in Artikel 51 § 2 Absatz 1 des Gesetzbuches oder in den |
Artikeln 20, 20bis oder 20ter erwähnten Umsätze, Datum, an dem der | Artikeln 20, 20bis oder 20ter erwähnten Umsätze, Datum, an dem der |
Umsatz bewirkt wird, oder, wenn der Steueranspruch in Anwendung von | Umsatz bewirkt wird, oder, wenn der Steueranspruch in Anwendung von |
Artikel 17 § 1 oder Artikel 22bis Absatz 1 des Gesetzbuches entsteht, | Artikel 17 § 1 oder Artikel 22bis Absatz 1 des Gesetzbuches entsteht, |
Datum, an dem die Steuer einforderbar ist,". | Datum, an dem die Steuer einforderbar ist,". |
d) In § 2 Nr. 8 werden die Wörter "des vorliegenden Erlasses" | d) In § 2 Nr. 8 werden die Wörter "des vorliegenden Erlasses" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
e) Die Paragraphen 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: | e) Die Paragraphen 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Ein Steuerpflichtiger, der die Steuer aufgrund eines Umsatzes | " § 3 - Ein Steuerpflichtiger, der die Steuer aufgrund eines Umsatzes |
schuldet, der durch Artikel 25quater des Gesetzbuches einem | schuldet, der durch Artikel 25quater des Gesetzbuches einem |
innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgesetzt wird, und der nicht im | innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgesetzt wird, und der nicht im |
Besitz des Verbringungsdokuments ist, das gemäß den | Besitz des Verbringungsdokuments ist, das gemäß den |
Gesetzesbestimmungen erstellt wird, die in dem Mitgliedstaat in Kraft | Gesetzesbestimmungen erstellt wird, die in dem Mitgliedstaat in Kraft |
sind, von dem aus die Güter versandt oder befördert werden, erstellt | sind, von dem aus die Güter versandt oder befördert werden, erstellt |
spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem gemäß | spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem gemäß |
Artikel 25sexies § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches der Steueranspruch | Artikel 25sexies § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches der Steueranspruch |
entsteht, ein Dokument, das den Umsatz bescheinigt und die in § 2 | entsteht, ein Dokument, das den Umsatz bescheinigt und die in § 2 |
vorgesehenen Angaben enthält. | vorgesehenen Angaben enthält. |
§ 4 - Bei Erhalt der Rechnung oder des Verbringungsdokuments bringen | § 4 - Bei Erhalt der Rechnung oder des Verbringungsdokuments bringen |
die in § 1 und § 3 erwähnten Personen darauf einen Verweis auf das in | die in § 1 und § 3 erwähnten Personen darauf einen Verweis auf das in |
§ 2 beziehungsweise § 3 erwähnte Dokument und auf diesem Dokument | § 2 beziehungsweise § 3 erwähnte Dokument und auf diesem Dokument |
einen Verweis auf die Rechnung oder das Verbringungsdokument an." | einen Verweis auf die Rechnung oder das Verbringungsdokument an." |
Art. 14 - Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 14 - Artikel 10 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen | Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 22. November 1994, 26. Juni 2002, 16. Februar 2004 und 17. | Erlasse vom 22. November 1994, 26. Juni 2002, 16. Februar 2004 und 17. |
Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: | Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Ein Steuerpflichtiger, der Lieferungen von Gütern oder | " § 1 - Ein Steuerpflichtiger, der Lieferungen von Gütern oder |
Dienstleistungen bewirkt, die nicht aufgrund von Artikel 44 des | Dienstleistungen bewirkt, die nicht aufgrund von Artikel 44 des |
Gesetzbuches steuerfrei sind und die kein Recht auf Vorsteuerabzug | Gesetzbuches steuerfrei sind und die kein Recht auf Vorsteuerabzug |
eröffnen, erstellt am Tag des Umsatzes selbst ein Dokument in | eröffnen, erstellt am Tag des Umsatzes selbst ein Dokument in |
zweifacher Ausfertigung für die für seine wirtschaftliche Tätigkeit | zweifacher Ausfertigung für die für seine wirtschaftliche Tätigkeit |
bestimmten Güter und Dienstleistungen, die ihm entgeltlich oder | bestimmten Güter und Dienstleistungen, die ihm entgeltlich oder |
unentgeltlich von einem Nichtsteuerpflichtigen oder einem | unentgeltlich von einem Nichtsteuerpflichtigen oder einem |
Steuerpflichtigen, der nicht zur Ausstellung einer Rechnung | Steuerpflichtigen, der nicht zur Ausstellung einer Rechnung |
verpflichtet ist, geliefert beziehungsweise erbracht werden." | verpflichtet ist, geliefert beziehungsweise erbracht werden." |
b) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | b) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
Art. 15 - Artikel 12 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 15 - Artikel 12 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen | Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 22. November 1994, 16. Februar 2004 und 17. Mai 2007, wird | Erlasse vom 22. November 1994, 16. Februar 2004 und 17. Mai 2007, wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"Art. 12 - § 1 - Ein Berichtigungsdokument im Sinne von Artikel 53 § 2 | "Art. 12 - § 1 - Ein Berichtigungsdokument im Sinne von Artikel 53 § 2 |
Absatz 3 des Gesetzbuches muss ausgestellt beziehungsweise erstellt | Absatz 3 des Gesetzbuches muss ausgestellt beziehungsweise erstellt |
werden, wenn die Rechnung oder eines der in Artikel 53 § 3 Absatz 1 | werden, wenn die Rechnung oder eines der in Artikel 53 § 3 Absatz 1 |
des Gesetzbuches und in den Artikeln 2, 6, 7 § 1 und 10 erwähnten | des Gesetzbuches und in den Artikeln 2, 6, 7 § 1 und 10 erwähnten |
Dokumente nach Ausstellung beziehungsweise Erstellung berichtigt | Dokumente nach Ausstellung beziehungsweise Erstellung berichtigt |
werden muss. | werden muss. |
Unter den in Artikel 53 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches erwähnten | Unter den in Artikel 53 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches erwähnten |
Bedingungen darf dieses Dokument durch eine vom Vertragspartner | Bedingungen darf dieses Dokument durch eine vom Vertragspartner |
ausgestellte Berichtigungsabrechnung ersetzt werden. | ausgestellte Berichtigungsabrechnung ersetzt werden. |
§ 2 - Steuerpflichtige und nichtsteuerpflichtige juristische Personen | § 2 - Steuerpflichtige und nichtsteuerpflichtige juristische Personen |
erstellen ein Berichtigungsdokument, wenn eines der in den Artikeln 3, | erstellen ein Berichtigungsdokument, wenn eines der in den Artikeln 3, |
9, 10 und 11 erwähnten Dokumente nach seiner Eintragung in die in | 9, 10 und 11 erwähnten Dokumente nach seiner Eintragung in die in |
Artikel 14 vorgesehenen Bücher berichtigt werden muss. Ein | Artikel 14 vorgesehenen Bücher berichtigt werden muss. Ein |
Steuerpflichtiger erfüllt dieselbe Verpflichtung, wenn ein in Artikel | Steuerpflichtiger erfüllt dieselbe Verpflichtung, wenn ein in Artikel |
7 § 2 erwähntes Dokument berichtigt werden muss. | 7 § 2 erwähntes Dokument berichtigt werden muss. |
§ 3 - In den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Berichtigungsdokumente | § 3 - In den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Berichtigungsdokumente |
enthalten einen Verweis auf die zu berichtigende Rechnung | enthalten einen Verweis auf die zu berichtigende Rechnung |
beziehungsweise das zu berichtigende Dokument. Der Minister der | beziehungsweise das zu berichtigende Dokument. Der Minister der |
Finanzen regelt die Weise, wie Berichtigungsdokumente ausgestellt | Finanzen regelt die Weise, wie Berichtigungsdokumente ausgestellt |
beziehungsweise erstellt werden müssen. | beziehungsweise erstellt werden müssen. |
§ 4 - Steuerpflichtige erstellen eine Kopie der in § 1 erwähnten | § 4 - Steuerpflichtige erstellen eine Kopie der in § 1 erwähnten |
Berichtigungsdokumente. | Berichtigungsdokumente. |
§ 5 - In Bezug auf die Anwendung von Artikel 10 müssen das | § 5 - In Bezug auf die Anwendung von Artikel 10 müssen das |
Berichtigungsdokument und seine Kopie von beiden Parteien unter | Berichtigungsdokument und seine Kopie von beiden Parteien unter |
Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet werden, wobei die | Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet werden, wobei die |
Eigenschaft der Unterzeichner angegeben wird." | Eigenschaft der Unterzeichner angegeben wird." |
Art. 16 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 5, der | Art. 16 - In Kapitel 1 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 5, der |
Artikel 13 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 13 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 5 - Vereinfachte Rechnungen". | "Abschnitt 5 - Vereinfachte Rechnungen". |
Art. 17 - Artikel 13 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 17 - Artikel 13 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 16. Februar 2004 und abgeändert durch die Königlichen | Erlass vom 16. Februar 2004 und abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 17. Mai 2007 und 9. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: | Erlasse vom 17. Mai 2007 und 9. Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 13 - In folgenden Fällen ist Steuerpflichtigen die Ausstellung | "Art. 13 - In folgenden Fällen ist Steuerpflichtigen die Ausstellung |
einer vereinfachten Rechnung gestattet: | einer vereinfachten Rechnung gestattet: |
1. wenn der Rechnungsbetrag höchstens 100 EUR ohne Mehrwertsteuer | 1. wenn der Rechnungsbetrag höchstens 100 EUR ohne Mehrwertsteuer |
beträgt, | beträgt, |
2. wenn unter den vom Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen | 2. wenn unter den vom Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen |
die Einhaltung aller vorgesehenen Verpflichtungen aufgrund der | die Einhaltung aller vorgesehenen Verpflichtungen aufgrund der |
Handels- oder Verwaltungspraktiken in dem betreffenden | Handels- oder Verwaltungspraktiken in dem betreffenden |
Wirtschaftsbereich oder aufgrund der technischen Bedingungen der | Wirtschaftsbereich oder aufgrund der technischen Bedingungen der |
Ausstellung dieser Rechnungen besonders schwierig ist, | Ausstellung dieser Rechnungen besonders schwierig ist, |
3. wenn das ausgestellte Dokument oder die ausgestellte Mitteilung | 3. wenn das ausgestellte Dokument oder die ausgestellte Mitteilung |
gemäß Artikel 53 § 2 Absatz 3 des Gesetzbuches einer Rechnung | gemäß Artikel 53 § 2 Absatz 3 des Gesetzbuches einer Rechnung |
gleichgesetzt ist. | gleichgesetzt ist. |
Eine vereinfachte Rechnung muss auf jeden Fall folgende Angaben | Eine vereinfachte Rechnung muss auf jeden Fall folgende Angaben |
enthalten: | enthalten: |
1. Datum, an dem sie ausgestellt wird, und fortlaufende Nummer mit | 1. Datum, an dem sie ausgestellt wird, und fortlaufende Nummer mit |
einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung dieser | einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung dieser |
Rechnung einmalig vergeben wird und unter der sie im | Rechnung einmalig vergeben wird und unter der sie im |
Rechnungsausgangsbuch des Lieferers oder des Dienstleistenden | Rechnungsausgangsbuch des Lieferers oder des Dienstleistenden |
eingetragen ist, | eingetragen ist, |
2. Namen oder Gesellschaftsnamen des Lieferers oder des | 2. Namen oder Gesellschaftsnamen des Lieferers oder des |
Dienstleistenden, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes | Dienstleistenden, Adresse seines Verwaltungs- oder Gesellschaftssitzes |
und in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte | und in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte |
Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder im Rahmen einer | Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder im Rahmen einer |
Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches | Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches |
Angaben des betreffenden Mitglieds, | Angaben des betreffenden Mitglieds, |
3. in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte | 3. in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte |
Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Erwerbers oder | Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Erwerbers oder |
Dienstleistungsempfängers oder in deren Ermangelung Namen oder | Dienstleistungsempfängers oder in deren Ermangelung Namen oder |
Gesellschaftsnamen und vollständige Adresse, | Gesellschaftsnamen und vollständige Adresse, |
4. Art der gelieferten Güter oder der erbrachten Dienstleistungen, | 4. Art der gelieferten Güter oder der erbrachten Dienstleistungen, |
5. pro Satz, Besteuerungsgrundlage und Gesamtbetrag der geschuldeten | 5. pro Satz, Besteuerungsgrundlage und Gesamtbetrag der geschuldeten |
Steuern, | Steuern, |
6. wenn das ausgestellte Dokument oder die ausgestellte Mitteilung | 6. wenn das ausgestellte Dokument oder die ausgestellte Mitteilung |
gemäß Artikel 53 § 2 Absatz 3 des Gesetzbuches einer Rechnung | gemäß Artikel 53 § 2 Absatz 3 des Gesetzbuches einer Rechnung |
gleichgesetzt ist, spezifische und eindeutige Bezugnahme auf diese | gleichgesetzt ist, spezifische und eindeutige Bezugnahme auf diese |
ursprüngliche Rechnung und konkret geänderte Einzelheiten. | ursprüngliche Rechnung und konkret geänderte Einzelheiten. |
Absatz 1 darf weder auf die in den Artikeln 14 § 3, 15 §§ 1 und 2, | Absatz 1 darf weder auf die in den Artikeln 14 § 3, 15 §§ 1 und 2, |
25ter und 39bis des Gesetzbuches erwähnten Umsätze noch auf Umsätze, | 25ter und 39bis des Gesetzbuches erwähnten Umsätze noch auf Umsätze, |
für die aufgrund von Artikel 51 §§ 2 oder 4 des Gesetzbuches der | für die aufgrund von Artikel 51 §§ 2 oder 4 des Gesetzbuches der |
Vertragspartner die Steuer schuldet, angewandt werden." | Vertragspartner die Steuer schuldet, angewandt werden." |
Art. 18 - Artikel 13bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 18 - Artikel 13bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 18. Dezember 2009, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 18. Dezember 2009, wird aufgehoben. |
Art. 19 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 14 § 2 Nr. | Art. 19 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 14 § 2 Nr. |
3 Absatz 1 desselben Erlasses] | 3 Absatz 1 desselben Erlasses] |
Art. 20 - Artikel 16 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 20 - Artikel 16 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 29. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 29. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Steuerpflichtige, die in Artikel 15 §§ 1 und 2 des | " § 1 - Steuerpflichtige, die in Artikel 15 §§ 1 und 2 des |
Gesetzbuches erwähnte Lieferungen von Gütern bewirken und nicht die | Gesetzbuches erwähnte Lieferungen von Gütern bewirken und nicht die |
Option gemäß § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 2 Buchstabe b) dieser | Option gemäß § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 2 Buchstabe b) dieser |
Bestimmung getroffen haben, müssen den Bediensteten der | Bestimmung getroffen haben, müssen den Bediensteten der |
Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gegenüber für | Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gegenüber für |
das laufende Kalenderjahr jederzeit den Gesamtbetrag ihrer Lieferungen | das laufende Kalenderjahr jederzeit den Gesamtbetrag ihrer Lieferungen |
bestimmen können, die für die Berechnung der in Artikel 15 § 1 Absatz | bestimmen können, die für die Berechnung der in Artikel 15 § 1 Absatz |
2 Nr. 1 und § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Schwellen | 2 Nr. 1 und § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Schwellen |
berücksichtigt werden. | berücksichtigt werden. |
b) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | b) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
c) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | c) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
Art. 21 - Artikel 17 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 21 - Artikel 17 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen | Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 16. Februar 2004, wird aufgehoben. | Erlass vom 16. Februar 2004, wird aufgehoben. |
Art. 22 - Artikel 20 § 3 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 22 - Artikel 20 § 3 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 6. April 2008, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 6. April 2008, wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Steuerpflichtige, die in § 2 erwähnte Leistungen erbringen, | " § 3 - Steuerpflichtige, die in § 2 erwähnte Leistungen erbringen, |
geben auf den Rechnungen, die sie für diese Leistungen ausstellen, den | geben auf den Rechnungen, die sie für diese Leistungen ausstellen, den |
Satz und den Betrag der geschuldeten Steuer nicht an, sondern bringen | Satz und den Betrag der geschuldeten Steuer nicht an, sondern bringen |
den Vermerk "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" an." | den Vermerk "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" an." |
Art. 23 - Artikel 20bis § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 23 - Artikel 20bis § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 30. Dezember 1999 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 30. Dezember 1999 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 6. April 2008, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 6. April 2008, wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Steuerpflichtige, die in § 2 erwähnte Umsätze bewirken, geben | " § 3 - Steuerpflichtige, die in § 2 erwähnte Umsätze bewirken, geben |
auf den Rechnungen, die sie für diese Umsätze ausstellen, den Satz und | auf den Rechnungen, die sie für diese Umsätze ausstellen, den Satz und |
den Betrag der geschuldeten Steuer nicht an, sondern bringen den | den Betrag der geschuldeten Steuer nicht an, sondern bringen den |
Vermerk "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" an." | Vermerk "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" an." |
Art. 24 - Artikel 20ter Absatz 3 desselben Erlasses, eingefügt durch | Art. 24 - Artikel 20ter Absatz 3 desselben Erlasses, eingefügt durch |
den Königlichen Erlass vom 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: | den Königlichen Erlass vom 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: |
"Steuerpflichtige, die in Absatz 2 erwähnte Leistungen erbringen, | "Steuerpflichtige, die in Absatz 2 erwähnte Leistungen erbringen, |
geben auf den Rechnungen, die sie für diese Leistungen ausstellen, den | geben auf den Rechnungen, die sie für diese Leistungen ausstellen, den |
Satz und den Betrag der geschuldeten Steuer nicht an, sondern bringen | Satz und den Betrag der geschuldeten Steuer nicht an, sondern bringen |
den Vermerk "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" an." | den Vermerk "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" an." |
Art. 25 - In denselben Erlass wird ein Artikel 21bis mit folgendem | Art. 25 - In denselben Erlass wird ein Artikel 21bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 21bis - Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig | "Art. 21bis - Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig |
Mahlzeiten verzehrt werden, und Bankettlieferanten, die regelmäßig | Mahlzeiten verzehrt werden, und Bankettlieferanten, die regelmäßig |
Verpflegungsdienstleistungen erbringen, müssen steuerpflichtigen oder | Verpflegungsdienstleistungen erbringen, müssen steuerpflichtigen oder |
nichtsteuerpflichtigen Kunden für Umsätze, die sie bei der Ausübung | nichtsteuerpflichtigen Kunden für Umsätze, die sie bei der Ausübung |
ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken, einen Kassenzettel | ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken, einen Kassenzettel |
ausstellen wie im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur | ausstellen wie im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur |
Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im | Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im |
Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen | Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen |
muss, vorgesehen. | muss, vorgesehen. |
Diese Kassenzettel werden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung | Diese Kassenzettel werden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung |
oder die Lieferung von Gütern endet, ausgestellt und enthalten die in | oder die Lieferung von Gütern endet, ausgestellt und enthalten die in |
Artikel 2 Nr. 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vorgesehenen | Artikel 2 Nr. 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vorgesehenen |
Angaben. | Angaben. |
In Abweichung von Absatz 1 sind vorerwähnte Betreiber oder | In Abweichung von Absatz 1 sind vorerwähnte Betreiber oder |
Bankettlieferanten nicht verpflichtet, einen Kassenzettel | Bankettlieferanten nicht verpflichtet, einen Kassenzettel |
auszustellen, wenn der Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer für | auszustellen, wenn der Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer für |
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausschließlich der | Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausschließlich der |
Lieferung von Getränken den von dem Minister der Finanzen oder seinem | Lieferung von Getränken den von dem Minister der Finanzen oder seinem |
Beauftragten festgelegten Betrag nicht überschreitet. | Beauftragten festgelegten Betrag nicht überschreitet. |
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die | Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die |
Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels." | Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels." |
Art. 26 - Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 26 - Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 16. Dezember 1998, 6. Februar 2002, 17. Mai | Königlichen Erlasse vom 16. Dezember 1998, 6. Februar 2002, 17. Mai |
2007, 9. Dezember 2009 und 18. Dezember 2009, wird wie folgt | 2007, 9. Dezember 2009 und 18. Dezember 2009, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | a) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. Bereitstellung von Mahlzeiten und von Getränken, die bei diesen | "2. Bereitstellung von Mahlzeiten und von Getränken, die bei diesen |
Mahlzeiten verzehrt werden, durch Betreiber von Einrichtungen, in | Mahlzeiten verzehrt werden, durch Betreiber von Einrichtungen, in |
denen Mahlzeiten verzehrt werden, oder Bankettlieferanten, die | denen Mahlzeiten verzehrt werden, oder Bankettlieferanten, die |
Verpflegungsdienstleistungen erbringen, unter den in Artikel 21bis | Verpflegungsdienstleistungen erbringen, unter den in Artikel 21bis |
Absatz 3 erwähnten Bedingungen,". | Absatz 3 erwähnten Bedingungen,". |
b) Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | b) Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Steuerpflichtige oder Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne | "Steuerpflichtige oder Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne |
von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches sind jedoch nicht verpflichtet, | von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches sind jedoch nicht verpflichtet, |
Notas oder Quittungen zu erstellen, sofern sie zu dem Zeitpunkt, zu | Notas oder Quittungen zu erstellen, sofern sie zu dem Zeitpunkt, zu |
dem die Dienstleistung endet, eine Rechnung ausstellen, die die in | dem die Dienstleistung endet, eine Rechnung ausstellen, die die in |
Artikel 5 § 1 erwähnten Angaben enthält, oder gemäß Artikel 21bis | Artikel 5 § 1 erwähnten Angaben enthält, oder gemäß Artikel 21bis |
einen Kassenzettel ausstellen." | einen Kassenzettel ausstellen." |
c) Paragraph 9 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | c) Paragraph 9 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die | "Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die |
Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels." | Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels." |
Art. 27 - Artikel 23 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 27 - Artikel 23 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen | Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 23. Dezember 1994, 25. Februar 1996 und 17. Mai 2007, wird | Erlasse vom 23. Dezember 1994, 25. Februar 1996 und 17. Mai 2007, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | a) Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. die Erbringung einer Dienstleistung an den Steuerpflichtigen, die | "2. die Erbringung einer Dienstleistung an den Steuerpflichtigen, die |
in der Begutachtung von oder Arbeiten an diesen Gütern besteht, die im | in der Begutachtung von oder Arbeiten an diesen Gütern besteht, die im |
Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der | Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der |
Güter tatsächlich ausgeführt werden, sofern die Güter nach der | Güter tatsächlich ausgeführt werden, sofern die Güter nach der |
Begutachtung oder Bearbeitung wieder an den Steuerpflichtigen in | Begutachtung oder Bearbeitung wieder an den Steuerpflichtigen in |
Belgien zurückgesandt werden, von wo aus sie ursprünglich versandt | Belgien zurückgesandt werden, von wo aus sie ursprünglich versandt |
oder befördert worden waren,". | oder befördert worden waren,". |
b) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | b) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
Art. 28 - In denselben Erlass wird ein Kapitel V mit der Überschrift | Art. 28 - In denselben Erlass wird ein Kapitel V mit der Überschrift |
"Zeitweilige Bestimmung" eingefügt. | "Zeitweilige Bestimmung" eingefügt. |
Art. 29 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel | Art. 29 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel |
30bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 30bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 30bis - In Abweichung von Artikel 21bis Absatz 1 müssen | "Art. 30bis - In Abweichung von Artikel 21bis Absatz 1 müssen |
Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig Mahlzeiten verzehrt | Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig Mahlzeiten verzehrt |
werden, und Bankettlieferanten, die regelmäßig | werden, und Bankettlieferanten, die regelmäßig |
Verpflegungsdienstleistungen erbringen, im Zeitraum vom 1. Januar 2013 | Verpflegungsdienstleistungen erbringen, im Zeitraum vom 1. Januar 2013 |
bis zum 31. Dezember 2014 weiterhin Kassenzettel mittels einer | bis zum 31. Dezember 2014 weiterhin Kassenzettel mittels einer |
Registrierkasse ausstellen. | Registrierkasse ausstellen. |
Wenn solche Steuerpflichtige während des vorerwähnten Zeitraums dieses | Wenn solche Steuerpflichtige während des vorerwähnten Zeitraums dieses |
Registrierkassensystem in Betrieb nehmen, müssen sie gemäß Absatz 1 | Registrierkassensystem in Betrieb nehmen, müssen sie gemäß Absatz 1 |
einen Kassenzettel ausstellen. Verfügen sie in diesem Zeitraum über | einen Kassenzettel ausstellen. Verfügen sie in diesem Zeitraum über |
keine solche Registrierkasse, so müssen sie die in Artikel 22 § 1 | keine solche Registrierkasse, so müssen sie die in Artikel 22 § 1 |
Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Notas oder Quittungen ausstellen." | Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Notas oder Quittungen ausstellen." |
Art. 30 - Vorliegender Erlass setzt Artikel 1 Nr. 3, 14, Teile von Nr. | Art. 30 - Vorliegender Erlass setzt Artikel 1 Nr. 3, 14, Teile von Nr. |
15, Nr. 16, 17, 19, Teile von Nr. 24, Teile von Nr. 25 und Nr. 26 der | 15, Nr. 16, 17, 19, Teile von Nr. 24, Teile von Nr. 25 und Nr. 26 der |
Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der | Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der |
Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem | Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem |
hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften um. | hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften um. |
Art. 31 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. | Art. 31 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. |
Art. 32 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 32 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |