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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/12/2010
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Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 84 van de wet van 31 januari 2009 betreffende de continuïteit van de ondernemingen. - Duitse vertaling van uittreksels Arrêté royal portant exécution de l'article 84 de la loi du 31 janvier 2009 relative à la continuité des entreprises. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 DECEMBER 2010. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 84 19 DECEMBRE 2010. - Arrêté royal portant exécution de l'article 84 de
van de wet van 31 januari 2009 betreffende de continuïteit van de la loi du 31 janvier 2009 relative à la continuité des entreprises. -
ondernemingen. - Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 2, Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
3, 6, 9, 10, 15, 21, 22, 24 en 27 van het koninklijk besluit van 19 chapitres 2, 3, 6, 9, 10, 15, 21, 22, 24 et 27 de l'arrêté royal du 19
december 2010 tot uitvoering van artikel 84 van de wet van 31 januari décembre 2010 portant exécution de l'article 84 de la loi du 31
2009 betreffende de continuïteit van de ondernemingen (Belgisch janvier 2009 relative à la continuité des entreprises (Moniteur belge
Staatsblad van 24 januari 2011). du 24 janvier 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
19. DEZEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 84 19. DEZEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 84
des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 88ter § 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, Art. 2 - In Artikel 88ter § 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches,
eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, werden die eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, werden die
Wörter "eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs" durch die Wörter "eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs" durch die
Wörter "eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation" ersetzt. Wörter "eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 93undecies B § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 3 - In Artikel 93undecies B § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter "von einem durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter "von einem
Aufschubkommissar" durch die Wörter "von einem gerichtlichen Aufschubkommissar" durch die Wörter "von einem gerichtlichen
Mandatsträger, der damit beauftragt ist, eine Übertragung unter der Mandatsträger, der damit beauftragt ist, eine Übertragung unter der
Autorität des Gerichts gemäss Artikel 60 des Gesetzes vom 31. Januar Autorität des Gerichts gemäss Artikel 60 des Gesetzes vom 31. Januar
2009 über die Kontinuität der Unternehmen zu organisieren und 2009 über die Kontinuität der Unternehmen zu organisieren und
durchzuführen," ersetzt. durchzuführen," ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 93undecies C § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 4 - In Artikel 93undecies C § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Programmgesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter "eines durch das Programmgesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter "eines
Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs" durch die Wörter "eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs" durch die Wörter "eines
Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation" ersetzt. Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KAPITEL 3 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 5 - In Artikel 421bis § 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches Art. 5 - In Artikel 421bis § 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches
1992, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, werden 1992, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, werden
die Wörter "eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs" durch die die Wörter "eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs" durch die
Wörter "eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation" ersetzt. Wörter "eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 442bis § 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 6 - In Artikel 442bis § 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch die Gesetze vom 22. Dezember 1998 und 10. August 2005, werden durch die Gesetze vom 22. Dezember 1998 und 10. August 2005, werden
die Wörter "von einem Aufschubkommissar" durch die Wörter "von einem die Wörter "von einem Aufschubkommissar" durch die Wörter "von einem
gerichtlichen Mandatsträger, der damit beauftragt ist, eine gerichtlichen Mandatsträger, der damit beauftragt ist, eine
Übertragung unter der Autorität des Gerichts gemäss Artikel 60 des Übertragung unter der Autorität des Gerichts gemäss Artikel 60 des
Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen zu Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen zu
organisieren und durchzuführen," ersetzt. organisieren und durchzuführen," ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 442quater § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 7 - In Artikel 442quater § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Programmgesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter "eines durch das Programmgesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter "eines
Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs" durch die Wörter "eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs" durch die Wörter "eines
Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation" ersetzt. Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung
eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der
öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert
am 30. April 2007 am 30. April 2007
Art. 11 - In Artikel 6 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Art. 11 - In Artikel 6 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur
Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation
der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors,
koordiniert am 30. April 2007, werden die Wörter "ein gerichtlicher koordiniert am 30. April 2007, werden die Wörter "ein gerichtlicher
Vergleich" durch die Wörter "eine gerichtliche Reorganisation" Vergleich" durch die Wörter "eine gerichtliche Reorganisation"
ersetzt. ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den
Verbraucherkredit Verbraucherkredit
Art. 14 - In Artikel 78 § 2 Nr. 1 Buchstabe bb) des Gesetzes vom 12. Art. 14 - In Artikel 78 § 2 Nr. 1 Buchstabe bb) des Gesetzes vom 12.
Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch die Gesetze vom Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch die Gesetze vom
24. März 2003, 24. August 2005 und 2. Mai 2007, werden die Wörter 24. März 2003, 24. August 2005 und 2. Mai 2007, werden die Wörter
"Gesetz vom 17. Juli 1997 über den gerichtlichen Vergleich" durch die "Gesetz vom 17. Juli 1997 über den gerichtlichen Vergleich" durch die
Wörter "Gesetz vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Wörter "Gesetz vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der
Unternehmen" ersetzt. Unternehmen" ersetzt.
KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den
Landversicherungsvertrag Landversicherungsvertrag
Art. 15 - Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Art. 15 - Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den
Landversicherungsvertrag wird aufgehoben. Landversicherungsvertrag wird aufgehoben.
(...) (...)
KAPITEL 15 - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 KAPITEL 15 - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997
Art. 21 - In Artikel 6 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, Art. 21 - In Artikel 6 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997,
abgeändert durch das Gesetz vom 4. September 2002, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 4. September 2002, werden die Wörter
"Bestimmungen des Gesetzes über den gerichtlichen Vergleich" durch die "Bestimmungen des Gesetzes über den gerichtlichen Vergleich" durch die
Wörter "Bestimmungen des Gesetzes über die Kontinuität der Wörter "Bestimmungen des Gesetzes über die Kontinuität der
Unternehmen" ersetzt. Unternehmen" ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter "während Art. 22 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter "während
deren der Kaufmann oder die Staatsanwaltschaft einen gerichtlichen deren der Kaufmann oder die Staatsanwaltschaft einen gerichtlichen
Vergleich beantragen kann" durch die Wörter "während deren der Vergleich beantragen kann" durch die Wörter "während deren der
Kaufmann eine gerichtliche Reorganisation beantragen kann oder der Kaufmann eine gerichtliche Reorganisation beantragen kann oder der
Prokurator des Königs, ein Gläubiger oder eine Person, die ein Prokurator des Königs, ein Gläubiger oder eine Person, die ein
Interesse am Erwerb der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens Interesse am Erwerb der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens
des Kaufmanns hat, eine gerichtliche Reorganisation durch Übertragung des Kaufmanns hat, eine gerichtliche Reorganisation durch Übertragung
unter der Autorität des Gerichts beantragen kann" ersetzt. unter der Autorität des Gerichts beantragen kann" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 21 - Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung KAPITEL 21 - Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung
von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Art. 38 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung Art. 38 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung
von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr werden die Wörter "des Gesetzes von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr werden die Wörter "des Gesetzes
vom 17. Juli 1997 über den gerichtlichen Vergleich" durch die Wörter vom 17. Juli 1997 über den gerichtlichen Vergleich" durch die Wörter
"des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der "des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der
Unternehmen" ersetzt. Unternehmen" ersetzt.
KAPITEL 22 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung KAPITEL 22 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung
einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Art. 39 - In Artikel 21 § 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Art. 39 - In Artikel 21 § 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur
Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
werden die Wörter "gerichtlichen Vergleich, nach Ausführung des werden die Wörter "gerichtlichen Vergleich, nach Ausführung des
gerichtlichen Vergleichs" durch die Wörter "Verfahren der gerichtlichen Vergleichs" durch die Wörter "Verfahren der
gerichtlichen Reorganisation" ersetzt. gerichtlichen Reorganisation" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 24 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über KAPITEL 24 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über
Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher
Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von
dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf
Finanzinstrumente Finanzinstrumente
Art. 43 - In Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 15. Dezember Art. 43 - In Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 15. Dezember
2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener
steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die
Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf
Finanzinstrumente werden die Wörter "gerichtliche Vergleiche" durch Finanzinstrumente werden die Wörter "gerichtliche Vergleiche" durch
die Wörter "gerichtliche Reorganisationen" ersetzt. die Wörter "gerichtliche Reorganisationen" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 27 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über KAPITEL 27 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge Dienstleistungsaufträge
Art. 46 - Artikel 26 § 1 Nr. 3 Buchstabe e) des Gesetzes vom 15. Juni Art. 46 - Artikel 26 § 1 Nr. 3 Buchstabe e) des Gesetzes vom 15. Juni
2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge wird wie folgt abgeändert: Dienstleistungsaufträge wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Wörtern "bei Konkursverwaltern" und den Wörtern "oder 1. Zwischen den Wörtern "bei Konkursverwaltern" und den Wörtern "oder
Liquidatoren" werden die Wörter ", Mandatsträgern, die mit einer Liquidatoren" werden die Wörter ", Mandatsträgern, die mit einer
Übertragung unter der Autorität des Gerichts beauftragt sind," Übertragung unter der Autorität des Gerichts beauftragt sind,"
eingefügt. eingefügt.
2. Die Wörter "eines Vergleichsverfahrens" werden durch die Wörter 2. Die Wörter "eines Vergleichsverfahrens" werden durch die Wörter
"eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation" ersetzt. "eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation" ersetzt.
Art. 47 - Artikel 53 § 2 Nr. 4 Buchstabe e) desselben Gesetzes wird Art. 47 - Artikel 53 § 2 Nr. 4 Buchstabe e) desselben Gesetzes wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Wörtern "bei Konkursverwaltern" und den Wörtern "oder 1. Zwischen den Wörtern "bei Konkursverwaltern" und den Wörtern "oder
Liquidatoren" werden die Wörter ", Mandatsträgern, die mit einer Liquidatoren" werden die Wörter ", Mandatsträgern, die mit einer
Übertragung unter der Autorität des Gerichts beauftragt sind," Übertragung unter der Autorität des Gerichts beauftragt sind,"
eingefügt. eingefügt.
2. Die Wörter "eines Vergleichsverfahrens" werden durch die Wörter 2. Die Wörter "eines Vergleichsverfahrens" werden durch die Wörter
"eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation" ersetzt. "eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation" ersetzt.
Art. 48 - Artikel 66 § 2 Nr. 4 Buchstabe d) desselben Gesetzes wird Art. 48 - Artikel 66 § 2 Nr. 4 Buchstabe d) desselben Gesetzes wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Wörtern "bei Konkursverwaltern" und den Wörtern "oder 1. Zwischen den Wörtern "bei Konkursverwaltern" und den Wörtern "oder
Liquidatoren" werden die Wörter ", Mandatsträgern, die mit einer Liquidatoren" werden die Wörter ", Mandatsträgern, die mit einer
Übertragung unter der Autorität des Gerichts beauftragt sind," Übertragung unter der Autorität des Gerichts beauftragt sind,"
eingefügt. eingefügt.
2. Die Wörter "eines Vergleichsverfahrens" werden durch die Wörter 2. Die Wörter "eines Vergleichsverfahrens" werden durch die Wörter
"eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation" ersetzt. "eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation" ersetzt.
(...) (...)
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