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| Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 204, 3°, van het KB/WIB 92 inzake het belastbare tijdperk waartoe de vergoedingen tot volledig of gedeeltelijk herstel van een tijdelijke derving van winst of baten behoren. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'article 204, 3°, de l'AR/CIR 92 concernant la période imposable à laquelle les indemnités en réparation totale ou partielle d'une perte temporaire de bénéfices ou de profits se rapportent. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
| 19 APRIL 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 204, 3°, | 19 AVRIL 2018. - Arrêté royal modifiant l'article 204, 3°, de l'AR/CIR |
| van het KB/WIB 92 inzake het belastbare tijdperk waartoe de | 92 concernant la période imposable à laquelle les indemnités en |
| vergoedingen tot volledig of gedeeltelijk herstel van een tijdelijke | réparation totale ou partielle d'une perte temporaire de bénéfices ou |
| derving van winst of baten behoren. - Duitse vertaling | de profits se rapportent. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 19 april 2018 tot wijziging van artikel 204, 3°, van het | l'arrêté royal du 19 avril 2018 modifiant l'article 204, 3°, de |
| KB/WIB 92 inzake het belastbare tijdperk waartoe de vergoedingen tot | l'AR/CIR 92 concernant la période imposable à laquelle les indemnités |
| volledig of gedeeltelijk herstel van een tijdelijke derving van winst | en réparation totale ou partielle d'une perte temporaire de bénéfices |
| of baten behoren (Belgisch Staatsblad van 25 april 2018). | ou de profits se rapportent (Moniteur belge du 25 avril 2018). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 19. APRIL 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 204 Nr. | 19. APRIL 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 204 Nr. |
| 3 des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, auf den sich | 3 des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, auf den sich |
| die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen | die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen |
| zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall bezogenen Entschädigungen | zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall bezogenen Entschädigungen |
| beziehen | beziehen |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| gemäß Artikel 204 Nr. 3 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 sind die Gewinne | gemäß Artikel 204 Nr. 3 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 sind die Gewinne |
| und Profite, die sich auf einen bestimmten Besteuerungszeitraum | und Profite, die sich auf einen bestimmten Besteuerungszeitraum |
| beziehen, die festgestellten oder vermuteten Gewinne und Profite | beziehen, die festgestellten oder vermuteten Gewinne und Profite |
| dieses Zeitraums. Die als vollständige Entschädigung oder | dieses Zeitraums. Die als vollständige Entschädigung oder |
| Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall | Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall |
| bezogenen Entschädigungen gehören ebenfalls zur Einkommenskategorie | bezogenen Entschädigungen gehören ebenfalls zur Einkommenskategorie |
| der Gewinne beziehungsweise Profite (Artikel 25 Nr. 6 Buchstabe b) und | der Gewinne beziehungsweise Profite (Artikel 25 Nr. 6 Buchstabe b) und |
| 27 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | 27 Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
| (EStGB 92)). Entschädigungen für einen zeitweiligen Lohnausfall sind | (EStGB 92)). Entschädigungen für einen zeitweiligen Lohnausfall sind |
| wie die Entlohnungen selbst bei der Zahlung oder Zuerkennung | wie die Entlohnungen selbst bei der Zahlung oder Zuerkennung |
| steuerpflichtig (Artikel 204 Nr. 3 Buchstabe b) des KE/EStGB 92). | steuerpflichtig (Artikel 204 Nr. 3 Buchstabe b) des KE/EStGB 92). |
| Um für alle Einkommenskategorien und insbesondere für die | Um für alle Einkommenskategorien und insbesondere für die |
| "Nachzahlungen" von Entschädigungen zu einer einheitlichen Behandlung | "Nachzahlungen" von Entschädigungen zu einer einheitlichen Behandlung |
| der Entschädigungen für einen zeitweiligen Einkommensausfall zu | der Entschädigungen für einen zeitweiligen Einkommensausfall zu |
| gelangen, sollte der Zeitpunkt der Steuerpflichtigkeit dieser | gelangen, sollte der Zeitpunkt der Steuerpflichtigkeit dieser |
| Entschädigungen für alle Einkommenskategorien abgeglichen werden. In | Entschädigungen für alle Einkommenskategorien abgeglichen werden. In |
| diesem Rahmen wird auf die Begründung zu Artikel 72 des Gesetzes vom | diesem Rahmen wird auf die Begründung zu Artikel 72 des Gesetzes vom |
| 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des sozialen | 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des sozialen |
| Zusammenhalts verwiesen. | Zusammenhalts verwiesen. |
| Es wird vorgeschlagen, für alle Kategorien von Berufseinkünften die | Es wird vorgeschlagen, für alle Kategorien von Berufseinkünften die |
| Entschädigungen für einen zeitweiligen Einkommensausfall bei der | Entschädigungen für einen zeitweiligen Einkommensausfall bei der |
| Zahlung oder Zuerkennung steuerpflichtig zu machen. Dies entspricht | Zahlung oder Zuerkennung steuerpflichtig zu machen. Dies entspricht |
| zudem der Praxis, nach der die Schuldner der Entschädigungen, wie | zudem der Praxis, nach der die Schuldner der Entschädigungen, wie |
| Krankenkassen, Einkommenskarten entsprechend der Zahlung der | Krankenkassen, Einkommenskarten entsprechend der Zahlung der |
| Entschädigung erstellen und die Empfänger der Entschädigungen diese in | Entschädigung erstellen und die Empfänger der Entschädigungen diese in |
| ihrer Erklärung auf der Grundlage dieser Einkommenskarten angeben, | ihrer Erklärung auf der Grundlage dieser Einkommenskarten angeben, |
| auch wenn das Anrecht auf die Entschädigung früher entsteht und daher | auch wenn das Anrecht auf die Entschädigung früher entsteht und daher |
| auf der Grundlage von Artikel 204 Nr. 3 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 | auf der Grundlage von Artikel 204 Nr. 3 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 |
| an einen früheren Besteuerungszeitraum gebunden sein kann. | an einen früheren Besteuerungszeitraum gebunden sein kann. |
| Das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ist auf Artikel 73 des | Das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ist auf Artikel 73 des |
| Gesetzes vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und | Gesetzes vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und |
| des sozialen Zusammenhalts abgestimmt. Die neue Regelung ist im | des sozialen Zusammenhalts abgestimmt. Die neue Regelung ist im |
| Prinzip auf Entschädigungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2018 | Prinzip auf Entschädigungen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2018 |
| gezahlt oder zuerkannt werden (Steuerjahr 2019), jedoch mit Ausnahme | gezahlt oder zuerkannt werden (Steuerjahr 2019), jedoch mit Ausnahme |
| von Entschädigungen, deren Steuerregelung bereits vor Inkrafttreten | von Entschädigungen, deren Steuerregelung bereits vor Inkrafttreten |
| des vorliegenden Erlasses festgelegt war. | des vorliegenden Erlasses festgelegt war. |
| Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige | der ehrerbietige |
| und treue Diener | und treue Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| 19. APRIL 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 204 Nr. | 19. APRIL 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 204 Nr. |
| 3 des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, auf den sich | 3 des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, auf den sich |
| die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen | die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen |
| zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall bezogenen Entschädigungen | zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall bezogenen Entschädigungen |
| beziehen | beziehen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 360 Absatz | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 360 Absatz |
| 2; | 2; |
| Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Dezember 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Dezember 2017; |
| Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 13. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 13. |
| Dezember 2017; | Dezember 2017; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: |
| - die Abänderung von Artikel 204 des KE/EStGB 92 durch vorliegenden | - die Abänderung von Artikel 204 des KE/EStGB 92 durch vorliegenden |
| Erlass eng mit einer Abänderung von Artikel 171 Nr. 5 Buchstabe b) des | Erlass eng mit einer Abänderung von Artikel 171 Nr. 5 Buchstabe b) des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 verbunden ist infolge einer Reihe von | Einkommensteuergesetzbuches 1992 verbunden ist infolge einer Reihe von |
| Entscheiden des Verfassungsgerichtshofes über die unterschiedliche | Entscheiden des Verfassungsgerichtshofes über die unterschiedliche |
| Besteuerung der Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung | Besteuerung der Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung |
| oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Lohnausfall | oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Lohnausfall |
| von Unternehmensleitern bezogen werden, die durch Verschulden einer | von Unternehmensleitern bezogen werden, die durch Verschulden einer |
| öffentlichen Behörde oder aufgrund des Vorhandenseins einer | öffentlichen Behörde oder aufgrund des Vorhandenseins einer |
| Streitsache nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, auf den sie sich | Streitsache nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, auf den sie sich |
| tatsächlich beziehen, festgelegt worden sind, | tatsächlich beziehen, festgelegt worden sind, |
| - die vorerwähnte Abänderung von Artikel 171 Nr. 5 Buchstabe b) des | - die vorerwähnte Abänderung von Artikel 171 Nr. 5 Buchstabe b) des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf die ab dem 1. Januar 2018 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf die ab dem 1. Januar 2018 |
| gezahlten oder zuerkannten Entschädigungen anwendbar ist, ausgenommen | gezahlten oder zuerkannten Entschädigungen anwendbar ist, ausgenommen |
| auf Entschädigungen, die vor dem 1. Januar 2018 als vollständige | auf Entschädigungen, die vor dem 1. Januar 2018 als vollständige |
| Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- | Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- |
| oder Profitausfall festgestellt oder vermutet wurden, und auf | oder Profitausfall festgestellt oder vermutet wurden, und auf |
| Entschädigungen, die ab dem 1. Januar 2018 als vollständige | Entschädigungen, die ab dem 1. Januar 2018 als vollständige |
| Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- | Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- |
| oder Profitausfall festgestellt oder vermutet wurden und mit einem | oder Profitausfall festgestellt oder vermutet wurden und mit einem |
| Besteuerungszeitraum verbunden sind, der vor Inkrafttreten von Artikel | Besteuerungszeitraum verbunden sind, der vor Inkrafttreten von Artikel |
| 72 des Gesetzes vom 26. März 2018 zur Stärkung des | 72 des Gesetzes vom 26. März 2018 zur Stärkung des |
| Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts, im vorliegenden | Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts, im vorliegenden |
| Fall der 1. Mai 2018, geendet hat, | Fall der 1. Mai 2018, geendet hat, |
| - vorliegender Erlass den Bezugszeitraum ändert, der verwendet wird, | - vorliegender Erlass den Bezugszeitraum ändert, der verwendet wird, |
| um eine Entschädigung, die als vollständige Entschädigung oder | um eine Entschädigung, die als vollständige Entschädigung oder |
| Teilentschädigung für einen Gewinn- oder Profitausfall bezogen wird, | Teilentschädigung für einen Gewinn- oder Profitausfall bezogen wird, |
| einem bestimmten Besteuerungszeitraum zuzuordnen, | einem bestimmten Besteuerungszeitraum zuzuordnen, |
| - eine korrekte Anwendung des abgeänderten Artikels 171 Nr. 5 | - eine korrekte Anwendung des abgeänderten Artikels 171 Nr. 5 |
| Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 voraussetzt, dass | Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 voraussetzt, dass |
| die Änderung dieses Bezugszeitraums für dieselben Entschädigungen gilt | die Änderung dieses Bezugszeitraums für dieselben Entschädigungen gilt |
| wie die Entschädigungen, auf die die abgeänderte Bestimmung anwendbar | wie die Entschädigungen, auf die die abgeänderte Bestimmung anwendbar |
| ist, | ist, |
| - der 1. Mai 2018 der Stichtag ist, | - der 1. Mai 2018 der Stichtag ist, |
| - vorliegender Erlass somit spätestens am 30. April 2018 ergangen und | - vorliegender Erlass somit spätestens am 30. April 2018 ergangen und |
| veröffentlicht sein muss; | veröffentlicht sein muss; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.221/3 des Staatsrates vom 30. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.221/3 des Staatsrates vom 30. März |
| 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| In Erwägung der Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 26. März 2018 zur | In Erwägung der Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 26. März 2018 zur |
| Stärkung des Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts; | Stärkung des Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 204 Nr. 3 des KE/EStGB 92 wird wie folgt | Artikel 1 - Artikel 204 Nr. 3 des KE/EStGB 92 wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In Buchstabe a) werden nach den Wörtern "dieses Zeitraums," die | 1. In Buchstabe a) werden nach den Wörtern "dieses Zeitraums," die |
| Wörter "die keine Entschädigungen sind, die als vollständige | Wörter "die keine Entschädigungen sind, die als vollständige |
| Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- | Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- |
| oder Profitausfall bezogen werden," eingefügt. | oder Profitausfall bezogen werden," eingefügt. |
| 2. In Buchstabe b) werden zwischen dem Wort "Entlohnungen" und den | 2. In Buchstabe b) werden zwischen dem Wort "Entlohnungen" und den |
| Wörtern ", die dem Steuerpflichtigen" die Wörter "und als vollständige | Wörtern ", die dem Steuerpflichtigen" die Wörter "und als vollständige |
| Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- | Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- |
| oder Profitausfall bezogene Entschädigungen" eingefügt. | oder Profitausfall bezogene Entschädigungen" eingefügt. |
| Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und ist auf | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und ist auf |
| die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten oder zuerkannten Entschädigungen | die ab dem 1. Januar 2018 gezahlten oder zuerkannten Entschädigungen |
| anwendbar, ausgenommen auf Entschädigungen, die vor dem 1. Januar 2018 | anwendbar, ausgenommen auf Entschädigungen, die vor dem 1. Januar 2018 |
| als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen | als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen |
| zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall festgestellt oder vermutet | zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall festgestellt oder vermutet |
| wurden, und auf Entschädigungen, die ab dem 1. Januar 2018 als | wurden, und auf Entschädigungen, die ab dem 1. Januar 2018 als |
| vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen | vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen |
| zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall festgestellt oder vermutet | zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall festgestellt oder vermutet |
| wurden und mit einem Besteuerungszeitraum verbunden sind, der vor | wurden und mit einem Besteuerungszeitraum verbunden sind, der vor |
| Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geendet hat. | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geendet hat. |
| Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2018 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |