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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 19 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 19 AVRIL 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 avril 2014 modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par |
(Belgisch Staatsblad van 11 juni 2014). | route (Moniteur belge du 11 juin 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines | Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines |
Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der | Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der |
Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr | Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur | der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen Erlass vom 19. Juli | Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen Erlass vom 19. Juli |
2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Straßenverkehr anzupassen, um die Änderung des | Güterbeförderung im Straßenverkehr anzupassen, um die Änderung des |
Betrags einer Geldbuße wegen Fehlen eines Frachtbriefs vorzusehen und | Betrags einer Geldbuße wegen Fehlen eines Frachtbriefs vorzusehen und |
eine Geldbuße wegen Verstoß gegen die Bestimmungen zu den Vorschriften | eine Geldbuße wegen Verstoß gegen die Bestimmungen zu den Vorschriften |
in Bezug auf die Lenk- und Ruhezeiten hinzuzufügen. | in Bezug auf die Lenk- und Ruhezeiten hinzuzufügen. |
Der Ministerrat hat am 28.11.2013 einen Aktionsplan zur Bekämpfung | Der Ministerrat hat am 28.11.2013 einen Aktionsplan zur Bekämpfung |
einer betrügerischen Entsendung von EU-Arbeitnehmern in unserem Land, | einer betrügerischen Entsendung von EU-Arbeitnehmern in unserem Land, |
dem sogenannten Sozialdumping, angenommen. | dem sogenannten Sozialdumping, angenommen. |
Dieser operationelle Aktionsplan beinhaltet eine Reihe an Maßnahmen, | Dieser operationelle Aktionsplan beinhaltet eine Reihe an Maßnahmen, |
um effizienter und strenger gegen diese schwerwiegenden Verstöße gegen | um effizienter und strenger gegen diese schwerwiegenden Verstöße gegen |
unsere sozialen Rechtsvorschriften und unser Arbeitsrecht und gegen | unsere sozialen Rechtsvorschriften und unser Arbeitsrecht und gegen |
die ihnen zugrundeliegenden betrügerischen Strukturen vorzugehen. | die ihnen zugrundeliegenden betrügerischen Strukturen vorzugehen. |
Der Aktionsplan sieht deshalb die folgenden Maßnahmen vor: | Der Aktionsplan sieht deshalb die folgenden Maßnahmen vor: |
- gezielte Kontrollen durch spezialisierte und koordinierte Teams | - gezielte Kontrollen durch spezialisierte und koordinierte Teams |
- deutliche Strafverfolgung und eine integrierte Phänomenbekämpfung | - deutliche Strafverfolgung und eine integrierte Phänomenbekämpfung |
- Heraufsetzung des Strafmaßes | - Heraufsetzung des Strafmaßes |
Im Bereich des Straßenverkehrs wurden spezifische Maßnahmen | Im Bereich des Straßenverkehrs wurden spezifische Maßnahmen |
vorgesehen: | vorgesehen: |
a. eine Anhebung der Geldbußen bei Verstößen gegen die Pflicht zur | a. eine Anhebung der Geldbußen bei Verstößen gegen die Pflicht zur |
Aufbewahrung des Frachtbriefes im Lastwagen. Allein anhand des | Aufbewahrung des Frachtbriefes im Lastwagen. Allein anhand des |
Frachtbriefes kann überprüft werden, ob die Kabotage-Vorschriften | Frachtbriefes kann überprüft werden, ob die Kabotage-Vorschriften |
eingehalten wurden. | eingehalten wurden. |
Die vorgesehene Sanktion im Fall des Fehlens des CMR-Frachtbriefes | Die vorgesehene Sanktion im Fall des Fehlens des CMR-Frachtbriefes |
beträgt derzeit 55 EUR. Die Absicht war diesen Betrag spürbar zu | beträgt derzeit 55 EUR. Die Absicht war diesen Betrag spürbar zu |
erhöhen, genauer gesagt auf 1.800 EUR. | erhöhen, genauer gesagt auf 1.800 EUR. |
Das Gesetz vom 15. Juli 2013 über den Güterkraftverkehr sieht | Das Gesetz vom 15. Juli 2013 über den Güterkraftverkehr sieht |
lediglich eine maximale strafrechtliche Geldbuße von 1.500 EUR (250 | lediglich eine maximale strafrechtliche Geldbuße von 1.500 EUR (250 |
EUR + Zuschlagzehntel) für das Fehlen des Fahrzeugbriefes vor. Auf | EUR + Zuschlagzehntel) für das Fehlen des Fahrzeugbriefes vor. Auf |
Grundlage des Gutachtens des Staatsrates wird die sofortige Erhebung | Grundlage des Gutachtens des Staatsrates wird die sofortige Erhebung |
ebenfalls auf 1.500 EUR anstelle von 1.800 EUR angepasst. | ebenfalls auf 1.500 EUR anstelle von 1.800 EUR angepasst. |
Falls ein Beförderer der Meinung ist, dass der Frachtbrief | Falls ein Beförderer der Meinung ist, dass der Frachtbrief |
versehentlich vergessen wurde, kann er, bei einer Kontrolle, jederzeit | versehentlich vergessen wurde, kann er, bei einer Kontrolle, jederzeit |
die Erstellung eines Protokolls fordern. In diesem Fall kann der | die Erstellung eines Protokolls fordern. In diesem Fall kann der |
Richter auf Grundlage der Beweise gegebenenfalls den Betrag der | Richter auf Grundlage der Beweise gegebenenfalls den Betrag der |
Geldbuße herabsetzen. | Geldbuße herabsetzen. |
b. eine Sanktion bezüglich des Verbots die lange wöchentliche Ruhezeit | b. eine Sanktion bezüglich des Verbots die lange wöchentliche Ruhezeit |
im Lastwagen zu verbringen. | im Lastwagen zu verbringen. |
Artikel 1 des Erlasses sieht eine Sanktion bei Fehlen des | Artikel 1 des Erlasses sieht eine Sanktion bei Fehlen des |
Frachtbriefes vor. | Frachtbriefes vor. |
Diese Sanktion beträgt derzeit 55 EUR. | Diese Sanktion beträgt derzeit 55 EUR. |
Diese muss auf 1.500 EUR aufgestockt werden, die sofort zu entrichten | Diese muss auf 1.500 EUR aufgestockt werden, die sofort zu entrichten |
ist und in Ermangelung derer das Fahrzeug stillgelegt wird. | ist und in Ermangelung derer das Fahrzeug stillgelegt wird. |
Auf diese Weise können die Situationen hinsichtlich der illegalen | Auf diese Weise können die Situationen hinsichtlich der illegalen |
Kabotage in Angriff genommen werden. | Kabotage in Angriff genommen werden. |
Artikel 2 des Erlasses sieht eine Sanktion vor bezüglich des Verbots | Artikel 2 des Erlasses sieht eine Sanktion vor bezüglich des Verbots |
die lange wöchentliche Ruhezeit im Lastwagen zu verbringen. | die lange wöchentliche Ruhezeit im Lastwagen zu verbringen. |
Es wird eine sofortige Erhebung in Höhe von 1.800 EUR eingeführt, die | Es wird eine sofortige Erhebung in Höhe von 1.800 EUR eingeführt, die |
sofort zu entrichten ist und in Ermangelung derer das Fahrzeug | sofort zu entrichten ist und in Ermangelung derer das Fahrzeug |
stillgelegt wird. So können die Situationen, in denen die Fahrer oft | stillgelegt wird. So können die Situationen, in denen die Fahrer oft |
über längere Zeit in ihrem Lastwagen wohnen (ein Aspekt des | über längere Zeit in ihrem Lastwagen wohnen (ein Aspekt des |
Sozialdumpings) in Angriff genommen werden. | Sozialdumpings) in Angriff genommen werden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
J. MILQUET | J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
A. TURTELBOOM | A. TURTELBOOM |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines | Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines |
Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der | Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der |
Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr | Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und | Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und |
Binnenschiffsverkehr, Artikel 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. | Binnenschiffsverkehr, Artikel 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. |
Mai 1985; | Mai 1985; |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, |
Artikel 34; | Artikel 34; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Straßenverkehr; | Straßenverkehr; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Februar 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Februar 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25. |
Februar 2014; | Februar 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.587/4 des Staatsrates vom 24. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.587/4 des Staatsrates vom 24. März |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass die Bekämpfung des Sozialdumpings im | In der Erwägung, dass die Bekämpfung des Sozialdumpings im |
Straßenverkehr insbesondere durch eine Verschärfung gewisser Strafen | Straßenverkehr insbesondere durch eine Verschärfung gewisser Strafen |
konkrete Formen annimmt; | konkrete Formen annimmt; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern, des Ministers der Justiz, des | Auf Vorschlag des Ministers des Innern, des Ministers der Justiz, des |
Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für Mobilität, | Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 | Artikel 1 - In Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 |
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Straßenverkehr, ersetzt durch den Königlichen | Güterbeförderung im Straßenverkehr, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 19. Juli 2013 wird unter b) Güterkraftverkehr - | Erlass vom 19. Juli 2013 wird unter b) Güterkraftverkehr - |
Frachtbrief, 1., der Geldbetrag "55 EUR" ersetzt durch "1.500 EUR". | Frachtbrief, 1., der Geldbetrag "55 EUR" ersetzt durch "1.500 EUR". |
Art. 2 - In Anhang 1 von Anlage 1 desselben Erlasses wird c) Lenk- und | Art. 2 - In Anhang 1 von Anlage 1 desselben Erlasses wird c) Lenk- und |
Ruhezeiten durch einen Punkt 8 wie folgt vervollständigt: | Ruhezeiten durch einen Punkt 8 wie folgt vervollständigt: |
" | " |
8. | 8. |
Die zum Zeitpunkt der Kontrolle verpflichtend zu nehmende normale | Die zum Zeitpunkt der Kontrolle verpflichtend zu nehmende normale |
wöchentliche Ruhezeit, wird im Fahrzeug verbracht." | wöchentliche Ruhezeit, wird im Fahrzeug verbracht." |
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Art. 8.6 und 8.8 | - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Art. 8.6 und 8.8 |
- AETR, Art. 8 | - AETR, Art. 8 |
1.800 EUR | 1.800 EUR |
" | " |
Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere | Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere |
gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz | gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz |
gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen | gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen |
gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
J. MILQUET | J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
A. TURTELBOOM | A. TURTELBOOM |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |