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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/04/2014
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 19 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 19 AVRIL 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 avril 2014 modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par
(Belgisch Staatsblad van 11 juni 2014). route (Moniteur belge du 11 juin 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines
Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der
Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen Erlass vom 19. Juli Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen Erlass vom 19. Juli
2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Straßenverkehr anzupassen, um die Änderung des Güterbeförderung im Straßenverkehr anzupassen, um die Änderung des
Betrags einer Geldbuße wegen Fehlen eines Frachtbriefs vorzusehen und Betrags einer Geldbuße wegen Fehlen eines Frachtbriefs vorzusehen und
eine Geldbuße wegen Verstoß gegen die Bestimmungen zu den Vorschriften eine Geldbuße wegen Verstoß gegen die Bestimmungen zu den Vorschriften
in Bezug auf die Lenk- und Ruhezeiten hinzuzufügen. in Bezug auf die Lenk- und Ruhezeiten hinzuzufügen.
Der Ministerrat hat am 28.11.2013 einen Aktionsplan zur Bekämpfung Der Ministerrat hat am 28.11.2013 einen Aktionsplan zur Bekämpfung
einer betrügerischen Entsendung von EU-Arbeitnehmern in unserem Land, einer betrügerischen Entsendung von EU-Arbeitnehmern in unserem Land,
dem sogenannten Sozialdumping, angenommen. dem sogenannten Sozialdumping, angenommen.
Dieser operationelle Aktionsplan beinhaltet eine Reihe an Maßnahmen, Dieser operationelle Aktionsplan beinhaltet eine Reihe an Maßnahmen,
um effizienter und strenger gegen diese schwerwiegenden Verstöße gegen um effizienter und strenger gegen diese schwerwiegenden Verstöße gegen
unsere sozialen Rechtsvorschriften und unser Arbeitsrecht und gegen unsere sozialen Rechtsvorschriften und unser Arbeitsrecht und gegen
die ihnen zugrundeliegenden betrügerischen Strukturen vorzugehen. die ihnen zugrundeliegenden betrügerischen Strukturen vorzugehen.
Der Aktionsplan sieht deshalb die folgenden Maßnahmen vor: Der Aktionsplan sieht deshalb die folgenden Maßnahmen vor:
- gezielte Kontrollen durch spezialisierte und koordinierte Teams - gezielte Kontrollen durch spezialisierte und koordinierte Teams
- deutliche Strafverfolgung und eine integrierte Phänomenbekämpfung - deutliche Strafverfolgung und eine integrierte Phänomenbekämpfung
- Heraufsetzung des Strafmaßes - Heraufsetzung des Strafmaßes
Im Bereich des Straßenverkehrs wurden spezifische Maßnahmen Im Bereich des Straßenverkehrs wurden spezifische Maßnahmen
vorgesehen: vorgesehen:
a. eine Anhebung der Geldbußen bei Verstößen gegen die Pflicht zur a. eine Anhebung der Geldbußen bei Verstößen gegen die Pflicht zur
Aufbewahrung des Frachtbriefes im Lastwagen. Allein anhand des Aufbewahrung des Frachtbriefes im Lastwagen. Allein anhand des
Frachtbriefes kann überprüft werden, ob die Kabotage-Vorschriften Frachtbriefes kann überprüft werden, ob die Kabotage-Vorschriften
eingehalten wurden. eingehalten wurden.
Die vorgesehene Sanktion im Fall des Fehlens des CMR-Frachtbriefes Die vorgesehene Sanktion im Fall des Fehlens des CMR-Frachtbriefes
beträgt derzeit 55 EUR. Die Absicht war diesen Betrag spürbar zu beträgt derzeit 55 EUR. Die Absicht war diesen Betrag spürbar zu
erhöhen, genauer gesagt auf 1.800 EUR. erhöhen, genauer gesagt auf 1.800 EUR.
Das Gesetz vom 15. Juli 2013 über den Güterkraftverkehr sieht Das Gesetz vom 15. Juli 2013 über den Güterkraftverkehr sieht
lediglich eine maximale strafrechtliche Geldbuße von 1.500 EUR (250 lediglich eine maximale strafrechtliche Geldbuße von 1.500 EUR (250
EUR + Zuschlagzehntel) für das Fehlen des Fahrzeugbriefes vor. Auf EUR + Zuschlagzehntel) für das Fehlen des Fahrzeugbriefes vor. Auf
Grundlage des Gutachtens des Staatsrates wird die sofortige Erhebung Grundlage des Gutachtens des Staatsrates wird die sofortige Erhebung
ebenfalls auf 1.500 EUR anstelle von 1.800 EUR angepasst. ebenfalls auf 1.500 EUR anstelle von 1.800 EUR angepasst.
Falls ein Beförderer der Meinung ist, dass der Frachtbrief Falls ein Beförderer der Meinung ist, dass der Frachtbrief
versehentlich vergessen wurde, kann er, bei einer Kontrolle, jederzeit versehentlich vergessen wurde, kann er, bei einer Kontrolle, jederzeit
die Erstellung eines Protokolls fordern. In diesem Fall kann der die Erstellung eines Protokolls fordern. In diesem Fall kann der
Richter auf Grundlage der Beweise gegebenenfalls den Betrag der Richter auf Grundlage der Beweise gegebenenfalls den Betrag der
Geldbuße herabsetzen. Geldbuße herabsetzen.
b. eine Sanktion bezüglich des Verbots die lange wöchentliche Ruhezeit b. eine Sanktion bezüglich des Verbots die lange wöchentliche Ruhezeit
im Lastwagen zu verbringen. im Lastwagen zu verbringen.
Artikel 1 des Erlasses sieht eine Sanktion bei Fehlen des Artikel 1 des Erlasses sieht eine Sanktion bei Fehlen des
Frachtbriefes vor. Frachtbriefes vor.
Diese Sanktion beträgt derzeit 55 EUR. Diese Sanktion beträgt derzeit 55 EUR.
Diese muss auf 1.500 EUR aufgestockt werden, die sofort zu entrichten Diese muss auf 1.500 EUR aufgestockt werden, die sofort zu entrichten
ist und in Ermangelung derer das Fahrzeug stillgelegt wird. ist und in Ermangelung derer das Fahrzeug stillgelegt wird.
Auf diese Weise können die Situationen hinsichtlich der illegalen Auf diese Weise können die Situationen hinsichtlich der illegalen
Kabotage in Angriff genommen werden. Kabotage in Angriff genommen werden.
Artikel 2 des Erlasses sieht eine Sanktion vor bezüglich des Verbots Artikel 2 des Erlasses sieht eine Sanktion vor bezüglich des Verbots
die lange wöchentliche Ruhezeit im Lastwagen zu verbringen. die lange wöchentliche Ruhezeit im Lastwagen zu verbringen.
Es wird eine sofortige Erhebung in Höhe von 1.800 EUR eingeführt, die Es wird eine sofortige Erhebung in Höhe von 1.800 EUR eingeführt, die
sofort zu entrichten ist und in Ermangelung derer das Fahrzeug sofort zu entrichten ist und in Ermangelung derer das Fahrzeug
stillgelegt wird. So können die Situationen, in denen die Fahrer oft stillgelegt wird. So können die Situationen, in denen die Fahrer oft
über längere Zeit in ihrem Lastwagen wohnen (ein Aspekt des über längere Zeit in ihrem Lastwagen wohnen (ein Aspekt des
Sozialdumpings) in Angriff genommen werden. Sozialdumpings) in Angriff genommen werden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
J. MILQUET J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
A. TURTELBOOM A. TURTELBOOM
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines
Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der
Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr, Artikel 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Binnenschiffsverkehr, Artikel 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6.
Mai 1985; Mai 1985;
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr,
Artikel 34; Artikel 34;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Straßenverkehr; Straßenverkehr;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Februar 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Februar 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25.
Februar 2014; Februar 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.587/4 des Staatsrates vom 24. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.587/4 des Staatsrates vom 24. März
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass die Bekämpfung des Sozialdumpings im In der Erwägung, dass die Bekämpfung des Sozialdumpings im
Straßenverkehr insbesondere durch eine Verschärfung gewisser Strafen Straßenverkehr insbesondere durch eine Verschärfung gewisser Strafen
konkrete Formen annimmt; konkrete Formen annimmt;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern, des Ministers der Justiz, des Auf Vorschlag des Ministers des Innern, des Ministers der Justiz, des
Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für Mobilität, Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 Artikel 1 - In Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Straßenverkehr, ersetzt durch den Königlichen Güterbeförderung im Straßenverkehr, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 19. Juli 2013 wird unter b) Güterkraftverkehr - Erlass vom 19. Juli 2013 wird unter b) Güterkraftverkehr -
Frachtbrief, 1., der Geldbetrag "55 EUR" ersetzt durch "1.500 EUR". Frachtbrief, 1., der Geldbetrag "55 EUR" ersetzt durch "1.500 EUR".
Art. 2 - In Anhang 1 von Anlage 1 desselben Erlasses wird c) Lenk- und Art. 2 - In Anhang 1 von Anlage 1 desselben Erlasses wird c) Lenk- und
Ruhezeiten durch einen Punkt 8 wie folgt vervollständigt: Ruhezeiten durch einen Punkt 8 wie folgt vervollständigt:
" "
8. 8.
Die zum Zeitpunkt der Kontrolle verpflichtend zu nehmende normale Die zum Zeitpunkt der Kontrolle verpflichtend zu nehmende normale
wöchentliche Ruhezeit, wird im Fahrzeug verbracht." wöchentliche Ruhezeit, wird im Fahrzeug verbracht."
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Art. 8.6 und 8.8 - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Art. 8.6 und 8.8
- AETR, Art. 8 - AETR, Art. 8
1.800 EUR 1.800 EUR
" "
Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere
gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz
gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen
gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
J. MILQUET J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
A. TURTELBOOM A. TURTELBOOM
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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