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| Koninklijk besluit aangaande de uitreiking van identiteitsdocumenten aan kinderen jonger dan 12 jaar. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à l'octroi de documents d'identité aux enfants de moins de 12 ans. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN | SERVICE PUBLIC FEDERAL AFFAIRES ETRANGERES, COMMERCE EXTERIEUR ET |
| ONTWIKKELINGSSAMENWERKING | COOPERATION AU DEVELOPPEMENT |
| 19 APRIL 2014. - Koninklijk besluit aangaande de uitreiking van | 19 AVRIL 2014. - Arrêté royal relatif à l'octroi de documents |
| identiteitsdocumenten aan kinderen jonger dan 12 jaar. - Duitse vertaling | d'identité aux enfants de moins de 12 ans. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 19 april 2014 aangaande de uitreiking van | l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif à l'octroi de documents |
| identiteitsdocumenten aan kinderen jonger dan 12 jaar (Belgisch | d'identité aux enfants de moins de 12 ans (Moniteur belge du 1er |
| Staatsblad van 1 september 2015). | septembre 2015). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
| UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von | 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von |
| Identitätsdokumenten an Kinder unter zwölf Jahren | Identitätsdokumenten an Kinder unter zwölf Jahren |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| Artikel 39 des Konsulargesetzbuches bietet die Möglichkeit zur | Artikel 39 des Konsulargesetzbuches bietet die Möglichkeit zur |
| Ausstellung von Identitätsdokumenten an belgische Kinder unter zwölf | Ausstellung von Identitätsdokumenten an belgische Kinder unter zwölf |
| Jahren im Ausland. | Jahren im Ausland. |
| Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, | Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, |
| belgischen Kindern unter zwölf Jahren im Ausland ein elektronisches | belgischen Kindern unter zwölf Jahren im Ausland ein elektronisches |
| Identitätsdokument auszustellen, das mit dem elektronischen | Identitätsdokument auszustellen, das mit dem elektronischen |
| Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren in Belgien, | Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren in Belgien, |
| "Kids-ID" genannt, identisch ist. | "Kids-ID" genannt, identisch ist. |
| Dieses Identitätsdokument hat ein handlicheres Format als ein Pass, | Dieses Identitätsdokument hat ein handlicheres Format als ein Pass, |
| der bislang das einzige Identitätsdokument war, das im Ausland für | der bislang das einzige Identitätsdokument war, das im Ausland für |
| junge belgische Kinder ausgestellt werden konnte. | junge belgische Kinder ausgestellt werden konnte. |
| Der Entwurf eines Königlichen Erlasses enthält ebenfalls Regeln in | Der Entwurf eines Königlichen Erlasses enthält ebenfalls Regeln in |
| Bezug auf die Gültigkeit oder den Verlust der Gültigkeit dieses | Bezug auf die Gültigkeit oder den Verlust der Gültigkeit dieses |
| Identitätsdokuments und Regeln, die bei Verlust, Diebstahl oder | Identitätsdokuments und Regeln, die bei Verlust, Diebstahl oder |
| Vernichtung des Identitätsdokuments gelten. | Vernichtung des Identitätsdokuments gelten. |
| Die Gutachten des Staatsrates wurden in den Entwurf aufgenommen. | Die Gutachten des Staatsrates wurden in den Entwurf aufgenommen. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige | der ehrerbietige |
| und treue Diener | und treue Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der |
| Europäischen Angelegenheiten | Europäischen Angelegenheiten |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von | 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von |
| Identitätsdokumenten an Kinder unter zwölf Jahren | Identitätsdokumenten an Kinder unter zwölf Jahren |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
| Aufgrund des Artikels 39 des Konsulargesetzbuches; | Aufgrund des Artikels 39 des Konsulargesetzbuches; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2014; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.610/4 des Staatsrates vom 27. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.610/4 des Staatsrates vom 27. März |
| 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des |
| Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten | Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Auf Antrag der Person oder der Personen, die die | Artikel 1 - Auf Antrag der Person oder der Personen, die die |
| elterliche Autorität über ein belgisches Kind unter zwölf Jahren | elterliche Autorität über ein belgisches Kind unter zwölf Jahren |
| ausüben, das in den konsularischen Bevölkerungsregistern einer | ausüben, das in den konsularischen Bevölkerungsregistern einer |
| belgischen konsularischen Vertretung eingetragen ist, wird von dieser | belgischen konsularischen Vertretung eingetragen ist, wird von dieser |
| Vertretung ein elektronisches Identitätsdokument auf den Namen dieses | Vertretung ein elektronisches Identitätsdokument auf den Namen dieses |
| Kindes ausgestellt. | Kindes ausgestellt. |
| Dieses elektronische Identitätsdokument ist identisch mit dem | Dieses elektronische Identitätsdokument ist identisch mit dem |
| elektronischen Identitätsdokument, das die belgischen Gemeinden gemäß | elektronischen Identitätsdokument, das die belgischen Gemeinden gemäß |
| dem Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006 über das elektronische | dem Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006 über das elektronische |
| Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren ausstellen. | Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren ausstellen. |
| Die Person oder die Personen, die die elterliche Autorität ausüben, | Die Person oder die Personen, die die elterliche Autorität ausüben, |
| geben die Landessprache an, die auf dem elektronischen | geben die Landessprache an, die auf dem elektronischen |
| Identitätsdokument Vorrang haben soll. | Identitätsdokument Vorrang haben soll. |
| Art. 2 - Das von der konsularischen Vertretung ausgestellte | Art. 2 - Das von der konsularischen Vertretung ausgestellte |
| Identitätsdokument bleibt im Falle einer Eintragung bei einer anderen | Identitätsdokument bleibt im Falle einer Eintragung bei einer anderen |
| konsularischen Vertretung für die auf der Karte angegebene Dauer | konsularischen Vertretung für die auf der Karte angegebene Dauer |
| gültig. | gültig. |
| Das von einer belgischen Gemeinde ausgestellte Identitätsdokument | Das von einer belgischen Gemeinde ausgestellte Identitätsdokument |
| bleibt im Falle eines Wegzugs des betreffenden Kindes ins Ausland und | bleibt im Falle eines Wegzugs des betreffenden Kindes ins Ausland und |
| seiner Eintragung in ein konsularisches Bevölkerungsregister für die | seiner Eintragung in ein konsularisches Bevölkerungsregister für die |
| auf der Karte angegebene Dauer gültig. | auf der Karte angegebene Dauer gültig. |
| Art. 3 - Elektronische Identitätsdokumente verlieren ihre Gültigkeit | Art. 3 - Elektronische Identitätsdokumente verlieren ihre Gültigkeit |
| bei Ablauf der Gültigkeitsdauer oder eher, wenn das Foto dem Kind | bei Ablauf der Gültigkeitsdauer oder eher, wenn das Foto dem Kind |
| nicht mehr gleicht, bei Verlust oder Diebstahl, bei Ausstellung eines | nicht mehr gleicht, bei Verlust oder Diebstahl, bei Ausstellung eines |
| neuen elektronischen Identitätsdokuments oder eines Personalausweises. | neuen elektronischen Identitätsdokuments oder eines Personalausweises. |
| Art. 4 - Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des elektronischen | Art. 4 - Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des elektronischen |
| Identitätsdokuments müssen von der Person oder den Personen, die die | Identitätsdokuments müssen von der Person oder den Personen, die die |
| elterliche Autorität ausüben, bei der konsularischen Vertretung, bei | elterliche Autorität ausüben, bei der konsularischen Vertretung, bei |
| der das Kind eingetragen ist, gemeldet werden. Wenn dies nicht möglich | der das Kind eingetragen ist, gemeldet werden. Wenn dies nicht möglich |
| ist, müssen Verlust, Diebstahl oder Vernichtung bei dem in Artikel | ist, müssen Verlust, Diebstahl oder Vernichtung bei dem in Artikel |
| 6ter des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und | 6ter des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und |
| die Personalausweise erwähnten Helpdesk gemeldet werden. Die Meldung | die Personalausweise erwähnten Helpdesk gemeldet werden. Die Meldung |
| beim Helpdesk entbindet nicht von der Verpflichtung, Verlust, | beim Helpdesk entbindet nicht von der Verpflichtung, Verlust, |
| Diebstahl oder Vernichtung auch bei der konsularischen Vertretung, bei | Diebstahl oder Vernichtung auch bei der konsularischen Vertretung, bei |
| der das Kind eingetragen ist, zu melden. | der das Kind eingetragen ist, zu melden. |
| Bei Meldung des Verlusts, des Diebstahls oder der Vernichtung bei der | Bei Meldung des Verlusts, des Diebstahls oder der Vernichtung bei der |
| konsularischen Vertretung, bei der das Kind eingetragen ist, verliert | konsularischen Vertretung, bei der das Kind eingetragen ist, verliert |
| die Karte ihre Gültigkeit und werden die elektronischen Funktionen | die Karte ihre Gültigkeit und werden die elektronischen Funktionen |
| deaktiviert. | deaktiviert. |
| Art. 5 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist | Art. 5 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist |
| mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der |
| Europäischen Angelegenheiten | Europäischen Angelegenheiten |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |