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Koninklijk besluit betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van overtredingen inzake het wegverkeer. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de circulation routière. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
19 APRIL 2014. - Koninklijk besluit betreffende de inning en de | 19 AVRIL 2014. - Arrêté royal relatif à la perception et à la |
consignatie van een som bij de vaststelling van overtredingen inzake | consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en |
het wegverkeer. - Duitse vertaling | matière de circulation routière. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 19 april 2014 betreffende de inning en de consignatie van | l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif à la perception et à la |
een som bij de vaststelling van overtredingen inzake het wegverkeer | consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en |
(Belgisch Staatsblad van 30 april 2014). | matière de circulation routière (Moniteur belge du 30 avril 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Erhebung und die | 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Erhebung und die |
Hinterlegung | Hinterlegung |
eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße in Sachen | eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße in Sachen |
Straßenverkehr | Straßenverkehr |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 65, abgeändert durch die Gesetze vom | Straßenverkehrspolizei, Artikel 65, abgeändert durch die Gesetze vom |
29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 26. März 2007; | 29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 26. März 2007; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die |
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung | Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung |
der Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und | der Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und |
seine Ausführungserlasse; | seine Ausführungserlasse; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der |
Übertretungen des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei und seiner | Übertretungen des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei und seiner |
Ausführungserlasse; | Ausführungserlasse; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 11. Juni, 22. | Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 11. Juni, 22. |
Juli, 30. Juli 2013 und 28. Februar 2014; | Juli, 30. Juli 2013 und 28. Februar 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. |
Januar 2014; | Januar 2014; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Gutachten Nr. 54.081/4 und Nr. 55.053/4 des Staatsrates | Aufgrund der Gutachten Nr. 54.081/4 und Nr. 55.053/4 des Staatsrates |
vom 30. September 2013 und 12. Februar 2014, abgegeben in Anwendung | vom 30. September 2013 und 12. Februar 2014, abgegeben in Anwendung |
von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten | von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern, der Ministerin der Justiz, | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern, der Ministerin der Justiz, |
des Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für Mobilität, | des Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für Mobilität, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Zur Anwendung des Verfahrens, das in diesem Erlass | Artikel 1 - Zur Anwendung des Verfahrens, das in diesem Erlass |
festgelegt wird, können lediglich die in Artikel 3 Nr. 1, 2 und 7 des | festgelegt wird, können lediglich die in Artikel 3 Nr. 1, 2 und 7 des |
Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der |
allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Straße genannten befugten Bediensteten vom | öffentlichen Straße genannten befugten Bediensteten vom |
Generalprokurator beim Appellationshof ermächtigt werden. | Generalprokurator beim Appellationshof ermächtigt werden. |
Art. 2 - Unter den in Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten | Art. 2 - Unter den in Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten |
Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, und nachstehend "Gesetz über | Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, und nachstehend "Gesetz über |
die Straßenverkehrspolizei" genannt, festgelegten Bedingungen: | die Straßenverkehrspolizei" genannt, festgelegten Bedingungen: |
1. können die im Königlichen Erlass vom 30. September 2005 zur | 1. können die im Königlichen Erlass vom 30. September 2005 zur |
Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des | Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des |
Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen | Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen |
Verordnungen erwähnten Verstöße pro Verstoß Anlass zur Erhebung eines | Verordnungen erwähnten Verstöße pro Verstoß Anlass zur Erhebung eines |
Geldbetrags geben von: | Geldbetrags geben von: |
a) 110 EUR für Verstöße zweiten Grades; | a) 110 EUR für Verstöße zweiten Grades; |
b) 165 EUR für Verstöße dritten Grades; | b) 165 EUR für Verstöße dritten Grades; |
c) 330 EUR für Verstöße vierten Grades. | c) 330 EUR für Verstöße vierten Grades. |
2. kann das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, wie | 2. kann das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, wie |
festgelegt in den in Ausführung des Gesetzes über die | festgelegt in den in Ausführung des Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei ergangenen Verordnungen pro Verstoß Anlass zur | Straßenverkehrspolizei ergangenen Verordnungen pro Verstoß Anlass zur |
Erhebung des folgenden Geldbetrags geben: | Erhebung des folgenden Geldbetrags geben: |
a) für die ersten 10 Kilometer in der Stunde über der erlaubten | a) für die ersten 10 Kilometer in der Stunde über der erlaubten |
Höchstgeschwindigkeit beträgt die Summe 50 EUR; | Höchstgeschwindigkeit beträgt die Summe 50 EUR; |
b) in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer | b) in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer |
Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten | Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten |
Bereich wird über den ersten 10 Kilometern in der Stunde über der | Bereich wird über den ersten 10 Kilometern in der Stunde über der |
erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Geldbetrag von 50 EUR jedes Mal um | erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Geldbetrag von 50 EUR jedes Mal um |
10 EUR erhöht für jeden zusätzlichen Kilometer in der Stunde, um den | 10 EUR erhöht für jeden zusätzlichen Kilometer in der Stunde, um den |
die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird; | die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird; |
c) in allen anderen Fällen wird über den ersten 10 Kilometern in der | c) in allen anderen Fällen wird über den ersten 10 Kilometern in der |
Stunde über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Geldbetrag von 50 | Stunde über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Geldbetrag von 50 |
EUR jedes Mal um 5 EUR erhöht für jeden zusätzlichen Kilometer in der | EUR jedes Mal um 5 EUR erhöht für jeden zusätzlichen Kilometer in der |
Stunde, um den die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird; | Stunde, um den die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird; |
3. können die anderen Verstöße gegen die in Ausführung des Gesetzes | 3. können die anderen Verstöße gegen die in Ausführung des Gesetzes |
über die Straßenverkehrspolizei ergangenen Verordnungen Anlass geben | über die Straßenverkehrspolizei ergangenen Verordnungen Anlass geben |
zur Erhebung eines Geldbetrags von 55 EUR pro Verstoß. | zur Erhebung eines Geldbetrags von 55 EUR pro Verstoß. |
4. gibt ein Verstoß gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die | 4. gibt ein Verstoß gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei Anlass zu einer sofortigen Erhebung von 150 | Straßenverkehrspolizei Anlass zu einer sofortigen Erhebung von 150 |
EUR. | EUR. |
Art. 3 - Die Erhebung und die Hinterlegung sind ausgeschlossen: | Art. 3 - Die Erhebung und die Hinterlegung sind ausgeschlossen: |
1. wenn der Zuwiderhandelnde noch nicht 18 Jahre alt ist; | 1. wenn der Zuwiderhandelnde noch nicht 18 Jahre alt ist; |
2. wenn mehrere Verstöße gleichzeitig festgestellt werden und einer | 2. wenn mehrere Verstöße gleichzeitig festgestellt werden und einer |
dieser Verstöße keinen Gegenstand dieses Verfahrens darstellen kann. | dieser Verstöße keinen Gegenstand dieses Verfahrens darstellen kann. |
Art. 4 - Der Geldbetrag, der den Gegenstand einer Erhebung oder einer | Art. 4 - Der Geldbetrag, der den Gegenstand einer Erhebung oder einer |
Hinterlegung darstellt, wird stets in Euro angegeben. | Hinterlegung darstellt, wird stets in Euro angegeben. |
Art. 5 - Jeder Zuwiderhandelnde kann lediglich von einer einzigen | Art. 5 - Jeder Zuwiderhandelnde kann lediglich von einer einzigen |
Zahlungsart Gebrauch machen, wie vorgesehen in den Artikeln 9, 12, 16 | Zahlungsart Gebrauch machen, wie vorgesehen in den Artikeln 9, 12, 16 |
und 22 des vorliegenden Erlasses. | und 22 des vorliegenden Erlasses. |
Art. 6 - Alle Unterlagen bezüglich der Erhebung oder Hinterlegung | Art. 6 - Alle Unterlagen bezüglich der Erhebung oder Hinterlegung |
eines in Abschnitt 2 des Kapitels 2 und in Abschnitt 2 des Kapitels 3 | eines in Abschnitt 2 des Kapitels 2 und in Abschnitt 2 des Kapitels 3 |
des vorliegenden Erlasses erwähnten Geldbetrags werden fünf Jahre in | des vorliegenden Erlasses erwähnten Geldbetrags werden fünf Jahre in |
den Dienststellen, zu denen die in Artikel 1 erwähnten Bediensteten | den Dienststellen, zu denen die in Artikel 1 erwähnten Bediensteten |
gehören, aufbewahrt. | gehören, aufbewahrt. |
KAPITEL 2 - Verstöße, die von einer Person begangen wurden, die einen | KAPITEL 2 - Verstöße, die von einer Person begangen wurden, die einen |
Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat | Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat |
Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
Art. 7 - Die Erhebung ist ausgeschlossen: | Art. 7 - Die Erhebung ist ausgeschlossen: |
a) wenn der Gesamtbetrag der Erhebung 330 EUR überschreitet. Der in | a) wenn der Gesamtbetrag der Erhebung 330 EUR überschreitet. Der in |
Artikel 2 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoß wird für | Artikel 2 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoß wird für |
die Berechnung des oben genannten Höchstbetrags nicht berücksichtigt. | die Berechnung des oben genannten Höchstbetrags nicht berücksichtigt. |
Oder | Oder |
b) wenn eine Geschwindigkeitsübertretung von über 40 Kilometer in der | b) wenn eine Geschwindigkeitsübertretung von über 40 Kilometer in der |
Stunde begangen wurde. Oder | Stunde begangen wurde. Oder |
c) wenn eine Geschwindigkeitsübertretung von über 30 Kilometer in der | c) wenn eine Geschwindigkeitsübertretung von über 30 Kilometer in der |
Stunde, in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer | Stunde, in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer |
Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten | Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten |
Bereich begangen wurde. Oder | Bereich begangen wurde. Oder |
d) wenn ein Verstoß dritten Grades zusammen mit einem anderen Verstoß | d) wenn ein Verstoß dritten Grades zusammen mit einem anderen Verstoß |
festgestellt wurde. Oder | festgestellt wurde. Oder |
e) wenn ein Verstoß vierten Grades festgestellt wurde. | e) wenn ein Verstoß vierten Grades festgestellt wurde. |
Abschnitt 2 - Bei Aufgriff des Zuwiderhandelnden | Abschnitt 2 - Bei Aufgriff des Zuwiderhandelnden |
Art. 8 - Für die sofortige Erhebung eines Geldbetrags werden | Art. 8 - Für die sofortige Erhebung eines Geldbetrags werden |
nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden | nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden |
sind und mit dem Muster von Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. | sind und mit dem Muster von Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. |
Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei | Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei |
der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Straßenverkehr übereinstimmen. | Güterbeförderung im Straßenverkehr übereinstimmen. |
Zur Anwendung des Verfahrens zur Erhebung, darf dieses Formular durch | Zur Anwendung des Verfahrens zur Erhebung, darf dieses Formular durch |
ein Protokoll ersetzt werden, wenn der Geldbetrag nicht zum Zeitpunkt | ein Protokoll ersetzt werden, wenn der Geldbetrag nicht zum Zeitpunkt |
der Feststellung des Verstoßes eingetrieben wird. | der Feststellung des Verstoßes eingetrieben wird. |
Art. 9 - Die Zahlung kann in folgender Weise erfolgen: | Art. 9 - Die Zahlung kann in folgender Weise erfolgen: |
1. Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte über einen mobilen | 1. Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte über einen mobilen |
Zahlungsterminal | Zahlungsterminal |
Der befugte Bedienstete füllt die Formularabschnitte A, B und C aus, | Der befugte Bedienstete füllt die Formularabschnitte A, B und C aus, |
von denen: | von denen: |
a) Abschnitt A innerhalb einer Frist von fünf Tagen an die | a) Abschnitt A innerhalb einer Frist von fünf Tagen an die |
Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesendet wird; | Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesendet wird; |
b) Abschnitt B am Heft befestigt bleibt; | b) Abschnitt B am Heft befestigt bleibt; |
c) Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden übergeben wird. | c) Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden übergeben wird. |
2. Zahlung durch Überweisung | 2. Zahlung durch Überweisung |
2.1. Der befugte Bedienstete erledigt die in Punkt 1 erwähnten | 2.1. Der befugte Bedienstete erledigt die in Punkt 1 erwähnten |
Formalitäten. | Formalitäten. |
2.2. Ein erklärendes Dokument, das dem Muster in Anlage entspricht, in | 2.2. Ein erklärendes Dokument, das dem Muster in Anlage entspricht, in |
dem die unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten verzeichnet sind, wird | dem die unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten verzeichnet sind, wird |
dem Zuwiderhandelnden gemeinsam mit Abschnitt C des Formulars | dem Zuwiderhandelnden gemeinsam mit Abschnitt C des Formulars |
übergeben oder gemeinsam mit oder nach der Abschrift des Protokolls | übergeben oder gemeinsam mit oder nach der Abschrift des Protokolls |
versendet. | versendet. |
2.3. Die Zahlung durch Überweisung erfolgt binnen zehn Tagen ab dem | 2.3. Die Zahlung durch Überweisung erfolgt binnen zehn Tagen ab dem |
Zeitpunkt, an dem das unter 2.2. erwähnte Dokument ausgehändigt oder | Zeitpunkt, an dem das unter 2.2. erwähnte Dokument ausgehändigt oder |
zugeschickt worden ist. | zugeschickt worden ist. |
2.4. Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als | 2.4. Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als |
Beweis für das Datum der Zahlung. | Beweis für das Datum der Zahlung. |
3. Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte im Internet | 3. Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte im Internet |
Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, | Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, |
bestimmt das Datum des Inkrafttretens und die praktischen Modalitäten | bestimmt das Datum des Inkrafttretens und die praktischen Modalitäten |
dieser Zahlungsart. | dieser Zahlungsart. |
4. Die Zahlung kann nicht in bar durchgeführt werden. | 4. Die Zahlung kann nicht in bar durchgeführt werden. |
Art. 10 - Wenn ein dem Muster der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom | Art. 10 - Wenn ein dem Muster der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom |
19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags | 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags |
bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Straßenverkehr entsprechendes Formular für | Güterbeförderung im Straßenverkehr entsprechendes Formular für |
ungültig erklärt werden muss, stellt der Beamte, der hiervon der | ungültig erklärt werden muss, stellt der Beamte, der hiervon der |
Inhaber ist, diese Ungültigkeit durch einen datierten und | Inhaber ist, diese Ungültigkeit durch einen datierten und |
unterschriebenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars fest. | unterschriebenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars fest. |
Abschnitt 3 - Im Fall, dass der Zuwiderhandelnde nicht aufgegriffen | Abschnitt 3 - Im Fall, dass der Zuwiderhandelnde nicht aufgegriffen |
wird | wird |
Art. 11 - Zur Erhebung eines Geldbetrags wird ein erklärendes | Art. 11 - Zur Erhebung eines Geldbetrags wird ein erklärendes |
Dokument, das dem Muster in Anlage entspricht, in dem die | Dokument, das dem Muster in Anlage entspricht, in dem die |
unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten aufgeführt sind, an den | unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten aufgeführt sind, an den |
mutmaßlichen oder bezeichneten Zuwiderhandelnden gesendet, gemäß | mutmaßlichen oder bezeichneten Zuwiderhandelnden gesendet, gemäß |
Artikel 67bis und 67ter des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, | Artikel 67bis und 67ter des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, |
zusammen mit einer in Artikel 62 Absatz 8 desselben Gesetzes erwähnten | zusammen mit einer in Artikel 62 Absatz 8 desselben Gesetzes erwähnten |
Abschrift des Protokolls. | Abschrift des Protokolls. |
Art. 12 - Die Zahlung kann in folgender Weise erfolgen: | Art. 12 - Die Zahlung kann in folgender Weise erfolgen: |
1. Zahlung durch Überweisung | 1. Zahlung durch Überweisung |
1.1. Die Zahlung durch Überweisung erfolgt binnen zehn Tagen ab dem | 1.1. Die Zahlung durch Überweisung erfolgt binnen zehn Tagen ab dem |
Zeitpunkt, an dem die unter Artikel 11 des vorliegenden Erlasses | Zeitpunkt, an dem die unter Artikel 11 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Dokumente zugeschickt worden sind. | erwähnten Dokumente zugeschickt worden sind. |
1.2. Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als | 1.2. Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als |
Beweis für das Datum der Zahlung. | Beweis für das Datum der Zahlung. |
2. Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte im Internet | 2. Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte im Internet |
Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, | Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, |
bestimmt das Datum des Inkrafttretens und die praktischen Modalitäten | bestimmt das Datum des Inkrafttretens und die praktischen Modalitäten |
dieser Zahlungsart. | dieser Zahlungsart. |
Abschnitt 4 - Im Fall von gleichzeitig begangenen Verstößen durch | Abschnitt 4 - Im Fall von gleichzeitig begangenen Verstößen durch |
denselben Zuwiderhandelnden | denselben Zuwiderhandelnden |
Art. 13 - Wenn mehrere Verstöße zu Lasten eines selben | Art. 13 - Wenn mehrere Verstöße zu Lasten eines selben |
Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt werden, müssen diese im | Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt werden, müssen diese im |
selben Formular im Fall eines Aufgriffs oder im selben Protokoll, | selben Formular im Fall eines Aufgriffs oder im selben Protokoll, |
falls kein Aufgriff stattgefunden hat, notiert werden. | falls kein Aufgriff stattgefunden hat, notiert werden. |
KAPITEL 3 - Durch eine Person begangene Verstöße, die keinen Wohnsitz | KAPITEL 3 - Durch eine Person begangene Verstöße, die keinen Wohnsitz |
oder festen Wohnort in Belgien hat | oder festen Wohnort in Belgien hat |
Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
Art. 14 - Falls mehrere Verstöße zu Lasten eines selben | Art. 14 - Falls mehrere Verstöße zu Lasten eines selben |
Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt werden, darf der erhobene | Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt werden, darf der erhobene |
Geldbetrag nicht 825 EUR überschreiten. Die in Artikel 2 Nr. 4 des | Geldbetrag nicht 825 EUR überschreiten. Die in Artikel 2 Nr. 4 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Verstöße werden für die Berechnung der | vorliegenden Erlasses erwähnten Verstöße werden für die Berechnung der |
oben genannten Höchstbeträge nicht berücksichtigt. | oben genannten Höchstbeträge nicht berücksichtigt. |
Abschnitt 2 - Bei Aufgriff des Zuwiderhandelnden | Abschnitt 2 - Bei Aufgriff des Zuwiderhandelnden |
Art. 15 - Für die sofortige Erhebung eines Geldbetrags werden | Art. 15 - Für die sofortige Erhebung eines Geldbetrags werden |
nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden | nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden |
sind und mit dem Muster von Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. | sind und mit dem Muster von Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. |
Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei | Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei |
der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Straßenverkehr übereinstimmen. | Güterbeförderung im Straßenverkehr übereinstimmen. |
Art. 16 - Die Zahlung kann in folgender Weise erfolgen: | Art. 16 - Die Zahlung kann in folgender Weise erfolgen: |
1. Barzahlung | 1. Barzahlung |
1.1. Zu diesem Zweck erledigt der befugte Bedienstete die in Artikel | 1.1. Zu diesem Zweck erledigt der befugte Bedienstete die in Artikel |
9.1. erwähnten Formalitäten. | 9.1. erwähnten Formalitäten. |
1.2. Die Zahlung des Betrags erfolgt in Euro, mit Banknoten und | 1.2. Die Zahlung des Betrags erfolgt in Euro, mit Banknoten und |
gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen oder 50-Cent-Münzen. | gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen oder 50-Cent-Münzen. |
2. Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte über einen mobilen | 2. Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte über einen mobilen |
Zahlungsterminal | Zahlungsterminal |
Zu diesem Zweck erledigt der befugte Bedienstete die in Artikel 9.1. | Zu diesem Zweck erledigt der befugte Bedienstete die in Artikel 9.1. |
erwähnten Formalitäten. | erwähnten Formalitäten. |
Art. 17 - § 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde den vorgeschlagenen | Art. 17 - § 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde den vorgeschlagenen |
Geldbetrag nicht unmittelbar bezahlt, entspricht der zu hinterlegende | Geldbetrag nicht unmittelbar bezahlt, entspricht der zu hinterlegende |
Geldbetrag dem Gesamtbetrag, der erhoben werden könnte, wie festgelegt | Geldbetrag dem Gesamtbetrag, der erhoben werden könnte, wie festgelegt |
in den Artikeln 2 und 14 des vorliegenden Erlasses. | in den Artikeln 2 und 14 des vorliegenden Erlasses. |
§ 2 - Für die Hinterlegung eines Geldbetrags werden nummerierte | § 2 - Für die Hinterlegung eines Geldbetrags werden nummerierte |
Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit | Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit |
dem Muster von Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über | dem Muster von Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über |
die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Straßenverkehr übereinstimmen. | Güterbeförderung im Straßenverkehr übereinstimmen. |
Zu diesem Zweck erledigt der befugte Bedienstete die in Artikel 9.1. | Zu diesem Zweck erledigt der befugte Bedienstete die in Artikel 9.1. |
erwähnten Formalitäten. | erwähnten Formalitäten. |
Art. 18 - Die gemäß Artikel 16.1 und 17 in bar erhobenen oder | Art. 18 - Die gemäß Artikel 16.1 und 17 in bar erhobenen oder |
hinterlegten Geldbeträge werden regelmäßig, nach Abzug der Kosten, auf | hinterlegten Geldbeträge werden regelmäßig, nach Abzug der Kosten, auf |
das Postscheckkonto eines Verwaltungsrechnungsführers beim Föderalen | das Postscheckkonto eines Verwaltungsrechnungsführers beim Föderalen |
Öffentlichen Dienst Finanzen überwiesen, der für die nicht-steuerliche | Öffentlichen Dienst Finanzen überwiesen, der für die nicht-steuerliche |
Beitreibung zuständig ist. | Beitreibung zuständig ist. |
Art. 19 - Wenn ein dem Muster der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom | Art. 19 - Wenn ein dem Muster der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom |
19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags | 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags |
bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Straßenverkehr entsprechendes Formular für | Güterbeförderung im Straßenverkehr entsprechendes Formular für |
ungültig erklärt werden muss, stellt der Beamte, der hiervon der | ungültig erklärt werden muss, stellt der Beamte, der hiervon der |
Inhaber ist, diese Ungültigkeit durch einen datierten und | Inhaber ist, diese Ungültigkeit durch einen datierten und |
unterschriebenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars fest. | unterschriebenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars fest. |
Abschnitt 3 - Im Fall, dass der Zuwiderhandelnde nicht aufgegriffen | Abschnitt 3 - Im Fall, dass der Zuwiderhandelnde nicht aufgegriffen |
wird | wird |
Art. 20 - Der vorliegende Abschnitt setzt teilweise die Richtlinie | Art. 20 - Der vorliegende Abschnitt setzt teilweise die Richtlinie |
2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober | 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober |
2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von | 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von |
Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende | Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende |
Verkehrsdelikte um. | Verkehrsdelikte um. |
Das im vorliegenden Abschnitt vorgesehene Verfahren ist ebenfalls | Das im vorliegenden Abschnitt vorgesehene Verfahren ist ebenfalls |
anwendbar in allen Fällen, in denen der Zuwiderhandelnde einer oder | anwendbar in allen Fällen, in denen der Zuwiderhandelnde einer oder |
mehrerer Verstöße bezüglich des Straßenverkehrs keinen Wohnsitz oder | mehrerer Verstöße bezüglich des Straßenverkehrs keinen Wohnsitz oder |
festen Wohnort in Belgien hat und nicht aufgegriffen wird. | festen Wohnort in Belgien hat und nicht aufgegriffen wird. |
Art. 21 - Zur Erhebung eines Geldbetrags werden die unten | Art. 21 - Zur Erhebung eines Geldbetrags werden die unten |
aufgelisteten Dokumente an den mutmaßlichen oder bezeichneten | aufgelisteten Dokumente an den mutmaßlichen oder bezeichneten |
Zuwiderhandelnden gesendet, gemäß Artikel 67bis und 67ter des Gesetzes | Zuwiderhandelnden gesendet, gemäß Artikel 67bis und 67ter des Gesetzes |
über die Straßenverkehrspolizei: | über die Straßenverkehrspolizei: |
1. ein Informationsschreiben mit mindestens den folgenden Elementen: | 1. ein Informationsschreiben mit mindestens den folgenden Elementen: |
a) die Art des Verstoßes oder der Verstöße; | a) die Art des Verstoßes oder der Verstöße; |
b) den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Verstoßes oder der Verstöße; | b) den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Verstoßes oder der Verstöße; |
c) gegebenenfalls die am Tag der Geschehnisse anwesenden | c) gegebenenfalls die am Tag der Geschehnisse anwesenden |
Verkehrszeichen; | Verkehrszeichen; |
d) die Überschrift der Gesetzes- und Verordnungstexte, die die | d) die Überschrift der Gesetzes- und Verordnungstexte, die die |
verletzten Bestimmungen enthalten; | verletzten Bestimmungen enthalten; |
e) der Betrag der Erhebung, festgelegt gemäß Artikel 2 und 14 des | e) der Betrag der Erhebung, festgelegt gemäß Artikel 2 und 14 des |
vorliegenden Erlasses; | vorliegenden Erlasses; |
f) gegebenenfalls die Information bezüglich des Geräts, mit dem der | f) gegebenenfalls die Information bezüglich des Geräts, mit dem der |
Verstoß festgestellt wurde. | Verstoß festgestellt wurde. |
Das Informationsschreiben wird in der Sprache, die im | Das Informationsschreiben wird in der Sprache, die im |
Zulassungsdokument verwendet wird, falls dieses verfügbar ist, oder in | Zulassungsdokument verwendet wird, falls dieses verfügbar ist, oder in |
einer der Amtssprachen des Mitgliedsstaates der Zulassung, verfasst. | einer der Amtssprachen des Mitgliedsstaates der Zulassung, verfasst. |
2. ein erklärendes Dokument, gemäß dem Muster in Anlage, in dem die | 2. ein erklärendes Dokument, gemäß dem Muster in Anlage, in dem die |
unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten aufgeführt sind. | unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten aufgeführt sind. |
Art. 22 - Die in Artikel 12 des vorliegenden Erlasses festgelegten | Art. 22 - Die in Artikel 12 des vorliegenden Erlasses festgelegten |
Zahlungsarten sind anwendbar. | Zahlungsarten sind anwendbar. |
Abschnitt 4 - Im Fall von gleichzeitig begangenen Verstößen durch | Abschnitt 4 - Im Fall von gleichzeitig begangenen Verstößen durch |
denselben Zuwiderhandelnden | denselben Zuwiderhandelnden |
Art. 23 - Wenn mehrere Verstöße zu Lasten eines selben | Art. 23 - Wenn mehrere Verstöße zu Lasten eines selben |
Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt werden, müssen diese im | Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt werden, müssen diese im |
selben Formular im Fall eines Aufgriffs oder im selben | selben Formular im Fall eines Aufgriffs oder im selben |
Informationsschreiben, falls kein Aufgriff stattgefunden hat, notiert | Informationsschreiben, falls kein Aufgriff stattgefunden hat, notiert |
werden. | werden. |
KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 24 - Der Königliche Erlass vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und | Art. 24 - Der Königliche Erlass vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und |
die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der | die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der |
Übertretungen des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei und seiner | Übertretungen des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei und seiner |
Ausführungserlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. | Ausführungserlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. |
Dezember 2003, wird aufgehoben. | Dezember 2003, wird aufgehoben. |
Art. 25 - Der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung | Art. 25 - Der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der |
Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und seine | Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und seine |
Ausführungserlasse, abgeändert durch die Erlasse vom 30. September | Ausführungserlasse, abgeändert durch die Erlasse vom 30. September |
2005, 27. März 2006, 1. September 2006, 9. Oktober 2009, 27. Februar | 2005, 27. März 2006, 1. September 2006, 9. Oktober 2009, 27. Februar |
2013 und 28. März 2013, wird aufgehoben. | 2013 und 28. März 2013, wird aufgehoben. |
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen |
Art. 26 - Die in Artikel 21 des vorliegenden Erlasses erwähnten | Art. 26 - Die in Artikel 21 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Dokumente werden begleitet oder ersetzt durch die Abschrift des in | Dokumente werden begleitet oder ersetzt durch die Abschrift des in |
Artikel 62 Absatz 8 des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei | Artikel 62 Absatz 8 des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei |
erwähnten Protokolls bis zu dem von Uns festzulegenden Datum. | erwähnten Protokolls bis zu dem von Uns festzulegenden Datum. |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
Art. 27 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung | Art. 27 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 28 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere | Art. 28 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere |
gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz | gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz |
gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen | gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen |
gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 19. April 2014 über die Erhebung | Anlage zum Königlichen Erlass vom 19. April 2014 über die Erhebung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der |
Verstöße in Sachen Straßenverkehr | Verstöße in Sachen Straßenverkehr |
ERKLÄRENDES DOKUMENT BEZÜGLICH DER ZAHLUNG | ERKLÄRENDES DOKUMENT BEZÜGLICH DER ZAHLUNG |
Protokollnr.: [Bezugszeichen] [Datum] [Verwalter][Aktenverwalter] | Protokollnr.: [Bezugszeichen] [Datum] [Verwalter][Aktenverwalter] |
[oder gegebenenfalls] | [oder gegebenenfalls] |
Heftnr.: [Bezugszeichen] | Heftnr.: [Bezugszeichen] |
Formularnr.: [Bezugszeichen] | Formularnr.: [Bezugszeichen] |
Um den Betrag der sofortigen Erhebung zu bezahlen, haben Sie zwei | Um den Betrag der sofortigen Erhebung zu bezahlen, haben Sie zwei |
Möglichkeiten: | Möglichkeiten: |
1. Durch Überweisung | 1. Durch Überweisung |
Sie können den Betrag der sofortigen Erhebung durch Überweisung | Sie können den Betrag der sofortigen Erhebung durch Überweisung |
zahlen. | zahlen. |
Sie müssen eine Überweisung durchführen auf die Kontonummer BE | Sie müssen eine Überweisung durchführen auf die Kontonummer BE |
...................................., | ...................................., |
UNTER ANGABE DER FOLGENDEN STRUKTURIERTEN MITTEILUNG (12 Ziffern): | UNTER ANGABE DER FOLGENDEN STRUKTURIERTEN MITTEILUNG (12 Ziffern): |
+++ .../..../..... +++ | +++ .../..../..... +++ |
[für Zuwiderhandelnde mit Wohnsitz oder festem Wohnort in Belgien] | [für Zuwiderhandelnde mit Wohnsitz oder festem Wohnort in Belgien] |
ODER | ODER |
.................................... | .................................... |
[für Zuwiderhandelnde ohne Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien] | [für Zuwiderhandelnde ohne Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien] |
2. Über Internet | 2. Über Internet |
Sie können ebenfalls eine Online-Zahlung über das Internet wählen. | Sie können ebenfalls eine Online-Zahlung über das Internet wählen. |
Bitte gehen Sie auf die Webseite ..................... und folgen Sie | Bitte gehen Sie auf die Webseite ..................... und folgen Sie |
den dortigen Anweisungen. | den dortigen Anweisungen. |
Bitte beachten: - Die Zahlung muss vor dem [letzter Tag der | Bitte beachten: - Die Zahlung muss vor dem [letzter Tag der |
zehntägigen Frist] erfolgt sein. | zehntägigen Frist] erfolgt sein. |
- Zahlungen mit Scheck sind nicht zugelassen. | - Zahlungen mit Scheck sind nicht zugelassen. |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 19. April 2014 über die | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 19. April 2014 über die |
Erhebung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung | Erhebung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung |
der Verstöße in Sachen Straßenverkehr beigefügt zu werden. | der Verstöße in Sachen Straßenverkehr beigefügt zu werden. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |