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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/04/2014
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Koninklijk besluit betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van overtredingen inzake het wegverkeer. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de circulation routière. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
19 APRIL 2014. - Koninklijk besluit betreffende de inning en de 19 AVRIL 2014. - Arrêté royal relatif à la perception et à la
consignatie van een som bij de vaststelling van overtredingen inzake consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en
het wegverkeer. - Duitse vertaling matière de circulation routière. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 19 april 2014 betreffende de inning en de consignatie van l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif à la perception et à la
een som bij de vaststelling van overtredingen inzake het wegverkeer consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en
(Belgisch Staatsblad van 30 april 2014). matière de circulation routière (Moniteur belge du 30 avril 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Erhebung und die 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Erhebung und die
Hinterlegung Hinterlegung
eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße in Sachen eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße in Sachen
Straßenverkehr Straßenverkehr
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 65, abgeändert durch die Gesetze vom Straßenverkehrspolizei, Artikel 65, abgeändert durch die Gesetze vom
29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 26. März 2007; 29. Februar 1984, 18. Juli 1990 und 26. März 2007;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung
der Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und der Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und
seine Ausführungserlasse; seine Ausführungserlasse;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 1985 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der
Übertretungen des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei und seiner Übertretungen des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei und seiner
Ausführungserlasse; Ausführungserlasse;
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 11. Juni, 22. Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 11. Juni, 22.
Juli, 30. Juli 2013 und 28. Februar 2014; Juli, 30. Juli 2013 und 28. Februar 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6.
Januar 2014; Januar 2014;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Gutachten Nr. 54.081/4 und Nr. 55.053/4 des Staatsrates Aufgrund der Gutachten Nr. 54.081/4 und Nr. 55.053/4 des Staatsrates
vom 30. September 2013 und 12. Februar 2014, abgegeben in Anwendung vom 30. September 2013 und 12. Februar 2014, abgegeben in Anwendung
von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern, der Ministerin der Justiz, Auf Vorschlag der Ministerin des Innern, der Ministerin der Justiz,
des Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für Mobilität, des Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für Mobilität,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Zur Anwendung des Verfahrens, das in diesem Erlass Artikel 1 - Zur Anwendung des Verfahrens, das in diesem Erlass
festgelegt wird, können lediglich die in Artikel 3 Nr. 1, 2 und 7 des festgelegt wird, können lediglich die in Artikel 3 Nr. 1, 2 und 7 des
Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der
allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße genannten befugten Bediensteten vom öffentlichen Straße genannten befugten Bediensteten vom
Generalprokurator beim Appellationshof ermächtigt werden. Generalprokurator beim Appellationshof ermächtigt werden.
Art. 2 - Unter den in Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten Art. 2 - Unter den in Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten
Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, und nachstehend "Gesetz über Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, und nachstehend "Gesetz über
die Straßenverkehrspolizei" genannt, festgelegten Bedingungen: die Straßenverkehrspolizei" genannt, festgelegten Bedingungen:
1. können die im Königlichen Erlass vom 30. September 2005 zur 1. können die im Königlichen Erlass vom 30. September 2005 zur
Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des
Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen
Verordnungen erwähnten Verstöße pro Verstoß Anlass zur Erhebung eines Verordnungen erwähnten Verstöße pro Verstoß Anlass zur Erhebung eines
Geldbetrags geben von: Geldbetrags geben von:
a) 110 EUR für Verstöße zweiten Grades; a) 110 EUR für Verstöße zweiten Grades;
b) 165 EUR für Verstöße dritten Grades; b) 165 EUR für Verstöße dritten Grades;
c) 330 EUR für Verstöße vierten Grades. c) 330 EUR für Verstöße vierten Grades.
2. kann das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, wie 2. kann das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, wie
festgelegt in den in Ausführung des Gesetzes über die festgelegt in den in Ausführung des Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei ergangenen Verordnungen pro Verstoß Anlass zur Straßenverkehrspolizei ergangenen Verordnungen pro Verstoß Anlass zur
Erhebung des folgenden Geldbetrags geben: Erhebung des folgenden Geldbetrags geben:
a) für die ersten 10 Kilometer in der Stunde über der erlaubten a) für die ersten 10 Kilometer in der Stunde über der erlaubten
Höchstgeschwindigkeit beträgt die Summe 50 EUR; Höchstgeschwindigkeit beträgt die Summe 50 EUR;
b) in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer b) in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer
Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten
Bereich wird über den ersten 10 Kilometern in der Stunde über der Bereich wird über den ersten 10 Kilometern in der Stunde über der
erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Geldbetrag von 50 EUR jedes Mal um erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Geldbetrag von 50 EUR jedes Mal um
10 EUR erhöht für jeden zusätzlichen Kilometer in der Stunde, um den 10 EUR erhöht für jeden zusätzlichen Kilometer in der Stunde, um den
die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird; die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird;
c) in allen anderen Fällen wird über den ersten 10 Kilometern in der c) in allen anderen Fällen wird über den ersten 10 Kilometern in der
Stunde über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Geldbetrag von 50 Stunde über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Geldbetrag von 50
EUR jedes Mal um 5 EUR erhöht für jeden zusätzlichen Kilometer in der EUR jedes Mal um 5 EUR erhöht für jeden zusätzlichen Kilometer in der
Stunde, um den die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird; Stunde, um den die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird;
3. können die anderen Verstöße gegen die in Ausführung des Gesetzes 3. können die anderen Verstöße gegen die in Ausführung des Gesetzes
über die Straßenverkehrspolizei ergangenen Verordnungen Anlass geben über die Straßenverkehrspolizei ergangenen Verordnungen Anlass geben
zur Erhebung eines Geldbetrags von 55 EUR pro Verstoß. zur Erhebung eines Geldbetrags von 55 EUR pro Verstoß.
4. gibt ein Verstoß gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die 4. gibt ein Verstoß gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei Anlass zu einer sofortigen Erhebung von 150 Straßenverkehrspolizei Anlass zu einer sofortigen Erhebung von 150
EUR. EUR.
Art. 3 - Die Erhebung und die Hinterlegung sind ausgeschlossen: Art. 3 - Die Erhebung und die Hinterlegung sind ausgeschlossen:
1. wenn der Zuwiderhandelnde noch nicht 18 Jahre alt ist; 1. wenn der Zuwiderhandelnde noch nicht 18 Jahre alt ist;
2. wenn mehrere Verstöße gleichzeitig festgestellt werden und einer 2. wenn mehrere Verstöße gleichzeitig festgestellt werden und einer
dieser Verstöße keinen Gegenstand dieses Verfahrens darstellen kann. dieser Verstöße keinen Gegenstand dieses Verfahrens darstellen kann.
Art. 4 - Der Geldbetrag, der den Gegenstand einer Erhebung oder einer Art. 4 - Der Geldbetrag, der den Gegenstand einer Erhebung oder einer
Hinterlegung darstellt, wird stets in Euro angegeben. Hinterlegung darstellt, wird stets in Euro angegeben.
Art. 5 - Jeder Zuwiderhandelnde kann lediglich von einer einzigen Art. 5 - Jeder Zuwiderhandelnde kann lediglich von einer einzigen
Zahlungsart Gebrauch machen, wie vorgesehen in den Artikeln 9, 12, 16 Zahlungsart Gebrauch machen, wie vorgesehen in den Artikeln 9, 12, 16
und 22 des vorliegenden Erlasses. und 22 des vorliegenden Erlasses.
Art. 6 - Alle Unterlagen bezüglich der Erhebung oder Hinterlegung Art. 6 - Alle Unterlagen bezüglich der Erhebung oder Hinterlegung
eines in Abschnitt 2 des Kapitels 2 und in Abschnitt 2 des Kapitels 3 eines in Abschnitt 2 des Kapitels 2 und in Abschnitt 2 des Kapitels 3
des vorliegenden Erlasses erwähnten Geldbetrags werden fünf Jahre in des vorliegenden Erlasses erwähnten Geldbetrags werden fünf Jahre in
den Dienststellen, zu denen die in Artikel 1 erwähnten Bediensteten den Dienststellen, zu denen die in Artikel 1 erwähnten Bediensteten
gehören, aufbewahrt. gehören, aufbewahrt.
KAPITEL 2 - Verstöße, die von einer Person begangen wurden, die einen KAPITEL 2 - Verstöße, die von einer Person begangen wurden, die einen
Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat
Abschnitt 1 - Allgemeines Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. 7 - Die Erhebung ist ausgeschlossen: Art. 7 - Die Erhebung ist ausgeschlossen:
a) wenn der Gesamtbetrag der Erhebung 330 EUR überschreitet. Der in a) wenn der Gesamtbetrag der Erhebung 330 EUR überschreitet. Der in
Artikel 2 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoß wird für Artikel 2 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Verstoß wird für
die Berechnung des oben genannten Höchstbetrags nicht berücksichtigt. die Berechnung des oben genannten Höchstbetrags nicht berücksichtigt.
Oder Oder
b) wenn eine Geschwindigkeitsübertretung von über 40 Kilometer in der b) wenn eine Geschwindigkeitsübertretung von über 40 Kilometer in der
Stunde begangen wurde. Oder Stunde begangen wurde. Oder
c) wenn eine Geschwindigkeitsübertretung von über 30 Kilometer in der c) wenn eine Geschwindigkeitsübertretung von über 30 Kilometer in der
Stunde, in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer Stunde, in einer geschlossenen Ortschaft, einer 30-Zone, einer
Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten Schulumgebung, einer Begegnungszone oder in einem verkehrsberuhigten
Bereich begangen wurde. Oder Bereich begangen wurde. Oder
d) wenn ein Verstoß dritten Grades zusammen mit einem anderen Verstoß d) wenn ein Verstoß dritten Grades zusammen mit einem anderen Verstoß
festgestellt wurde. Oder festgestellt wurde. Oder
e) wenn ein Verstoß vierten Grades festgestellt wurde. e) wenn ein Verstoß vierten Grades festgestellt wurde.
Abschnitt 2 - Bei Aufgriff des Zuwiderhandelnden Abschnitt 2 - Bei Aufgriff des Zuwiderhandelnden
Art. 8 - Für die sofortige Erhebung eines Geldbetrags werden Art. 8 - Für die sofortige Erhebung eines Geldbetrags werden
nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden
sind und mit dem Muster von Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. sind und mit dem Muster von Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19.
Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei
der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Straßenverkehr übereinstimmen. Güterbeförderung im Straßenverkehr übereinstimmen.
Zur Anwendung des Verfahrens zur Erhebung, darf dieses Formular durch Zur Anwendung des Verfahrens zur Erhebung, darf dieses Formular durch
ein Protokoll ersetzt werden, wenn der Geldbetrag nicht zum Zeitpunkt ein Protokoll ersetzt werden, wenn der Geldbetrag nicht zum Zeitpunkt
der Feststellung des Verstoßes eingetrieben wird. der Feststellung des Verstoßes eingetrieben wird.
Art. 9 - Die Zahlung kann in folgender Weise erfolgen: Art. 9 - Die Zahlung kann in folgender Weise erfolgen:
1. Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte über einen mobilen 1. Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte über einen mobilen
Zahlungsterminal Zahlungsterminal
Der befugte Bedienstete füllt die Formularabschnitte A, B und C aus, Der befugte Bedienstete füllt die Formularabschnitte A, B und C aus,
von denen: von denen:
a) Abschnitt A innerhalb einer Frist von fünf Tagen an die a) Abschnitt A innerhalb einer Frist von fünf Tagen an die
Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesendet wird; Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesendet wird;
b) Abschnitt B am Heft befestigt bleibt; b) Abschnitt B am Heft befestigt bleibt;
c) Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden übergeben wird. c) Abschnitt C dem Zuwiderhandelnden übergeben wird.
2. Zahlung durch Überweisung 2. Zahlung durch Überweisung
2.1. Der befugte Bedienstete erledigt die in Punkt 1 erwähnten 2.1. Der befugte Bedienstete erledigt die in Punkt 1 erwähnten
Formalitäten. Formalitäten.
2.2. Ein erklärendes Dokument, das dem Muster in Anlage entspricht, in 2.2. Ein erklärendes Dokument, das dem Muster in Anlage entspricht, in
dem die unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten verzeichnet sind, wird dem die unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten verzeichnet sind, wird
dem Zuwiderhandelnden gemeinsam mit Abschnitt C des Formulars dem Zuwiderhandelnden gemeinsam mit Abschnitt C des Formulars
übergeben oder gemeinsam mit oder nach der Abschrift des Protokolls übergeben oder gemeinsam mit oder nach der Abschrift des Protokolls
versendet. versendet.
2.3. Die Zahlung durch Überweisung erfolgt binnen zehn Tagen ab dem 2.3. Die Zahlung durch Überweisung erfolgt binnen zehn Tagen ab dem
Zeitpunkt, an dem das unter 2.2. erwähnte Dokument ausgehändigt oder Zeitpunkt, an dem das unter 2.2. erwähnte Dokument ausgehändigt oder
zugeschickt worden ist. zugeschickt worden ist.
2.4. Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als 2.4. Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als
Beweis für das Datum der Zahlung. Beweis für das Datum der Zahlung.
3. Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte im Internet 3. Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte im Internet
Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört,
bestimmt das Datum des Inkrafttretens und die praktischen Modalitäten bestimmt das Datum des Inkrafttretens und die praktischen Modalitäten
dieser Zahlungsart. dieser Zahlungsart.
4. Die Zahlung kann nicht in bar durchgeführt werden. 4. Die Zahlung kann nicht in bar durchgeführt werden.
Art. 10 - Wenn ein dem Muster der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom Art. 10 - Wenn ein dem Muster der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom
19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags
bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Straßenverkehr entsprechendes Formular für Güterbeförderung im Straßenverkehr entsprechendes Formular für
ungültig erklärt werden muss, stellt der Beamte, der hiervon der ungültig erklärt werden muss, stellt der Beamte, der hiervon der
Inhaber ist, diese Ungültigkeit durch einen datierten und Inhaber ist, diese Ungültigkeit durch einen datierten und
unterschriebenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars fest. unterschriebenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars fest.
Abschnitt 3 - Im Fall, dass der Zuwiderhandelnde nicht aufgegriffen Abschnitt 3 - Im Fall, dass der Zuwiderhandelnde nicht aufgegriffen
wird wird
Art. 11 - Zur Erhebung eines Geldbetrags wird ein erklärendes Art. 11 - Zur Erhebung eines Geldbetrags wird ein erklärendes
Dokument, das dem Muster in Anlage entspricht, in dem die Dokument, das dem Muster in Anlage entspricht, in dem die
unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten aufgeführt sind, an den unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten aufgeführt sind, an den
mutmaßlichen oder bezeichneten Zuwiderhandelnden gesendet, gemäß mutmaßlichen oder bezeichneten Zuwiderhandelnden gesendet, gemäß
Artikel 67bis und 67ter des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 67bis und 67ter des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei,
zusammen mit einer in Artikel 62 Absatz 8 desselben Gesetzes erwähnten zusammen mit einer in Artikel 62 Absatz 8 desselben Gesetzes erwähnten
Abschrift des Protokolls. Abschrift des Protokolls.
Art. 12 - Die Zahlung kann in folgender Weise erfolgen: Art. 12 - Die Zahlung kann in folgender Weise erfolgen:
1. Zahlung durch Überweisung 1. Zahlung durch Überweisung
1.1. Die Zahlung durch Überweisung erfolgt binnen zehn Tagen ab dem 1.1. Die Zahlung durch Überweisung erfolgt binnen zehn Tagen ab dem
Zeitpunkt, an dem die unter Artikel 11 des vorliegenden Erlasses Zeitpunkt, an dem die unter Artikel 11 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Dokumente zugeschickt worden sind. erwähnten Dokumente zugeschickt worden sind.
1.2. Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als 1.2. Das Datum, an dem das Bankinstitut die Zahlung vornimmt, gilt als
Beweis für das Datum der Zahlung. Beweis für das Datum der Zahlung.
2. Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte im Internet 2. Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte im Internet
Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört,
bestimmt das Datum des Inkrafttretens und die praktischen Modalitäten bestimmt das Datum des Inkrafttretens und die praktischen Modalitäten
dieser Zahlungsart. dieser Zahlungsart.
Abschnitt 4 - Im Fall von gleichzeitig begangenen Verstößen durch Abschnitt 4 - Im Fall von gleichzeitig begangenen Verstößen durch
denselben Zuwiderhandelnden denselben Zuwiderhandelnden
Art. 13 - Wenn mehrere Verstöße zu Lasten eines selben Art. 13 - Wenn mehrere Verstöße zu Lasten eines selben
Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt werden, müssen diese im Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt werden, müssen diese im
selben Formular im Fall eines Aufgriffs oder im selben Protokoll, selben Formular im Fall eines Aufgriffs oder im selben Protokoll,
falls kein Aufgriff stattgefunden hat, notiert werden. falls kein Aufgriff stattgefunden hat, notiert werden.
KAPITEL 3 - Durch eine Person begangene Verstöße, die keinen Wohnsitz KAPITEL 3 - Durch eine Person begangene Verstöße, die keinen Wohnsitz
oder festen Wohnort in Belgien hat oder festen Wohnort in Belgien hat
Abschnitt 1 - Allgemeines Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. 14 - Falls mehrere Verstöße zu Lasten eines selben Art. 14 - Falls mehrere Verstöße zu Lasten eines selben
Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt werden, darf der erhobene Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt werden, darf der erhobene
Geldbetrag nicht 825 EUR überschreiten. Die in Artikel 2 Nr. 4 des Geldbetrag nicht 825 EUR überschreiten. Die in Artikel 2 Nr. 4 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Verstöße werden für die Berechnung der vorliegenden Erlasses erwähnten Verstöße werden für die Berechnung der
oben genannten Höchstbeträge nicht berücksichtigt. oben genannten Höchstbeträge nicht berücksichtigt.
Abschnitt 2 - Bei Aufgriff des Zuwiderhandelnden Abschnitt 2 - Bei Aufgriff des Zuwiderhandelnden
Art. 15 - Für die sofortige Erhebung eines Geldbetrags werden Art. 15 - Für die sofortige Erhebung eines Geldbetrags werden
nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden
sind und mit dem Muster von Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. sind und mit dem Muster von Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19.
Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei
der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Straßenverkehr übereinstimmen. Güterbeförderung im Straßenverkehr übereinstimmen.
Art. 16 - Die Zahlung kann in folgender Weise erfolgen: Art. 16 - Die Zahlung kann in folgender Weise erfolgen:
1. Barzahlung 1. Barzahlung
1.1. Zu diesem Zweck erledigt der befugte Bedienstete die in Artikel 1.1. Zu diesem Zweck erledigt der befugte Bedienstete die in Artikel
9.1. erwähnten Formalitäten. 9.1. erwähnten Formalitäten.
1.2. Die Zahlung des Betrags erfolgt in Euro, mit Banknoten und 1.2. Die Zahlung des Betrags erfolgt in Euro, mit Banknoten und
gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen oder 50-Cent-Münzen. gegebenenfalls mit 1- oder 2-Euro-Münzen oder 50-Cent-Münzen.
2. Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte über einen mobilen 2. Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte über einen mobilen
Zahlungsterminal Zahlungsterminal
Zu diesem Zweck erledigt der befugte Bedienstete die in Artikel 9.1. Zu diesem Zweck erledigt der befugte Bedienstete die in Artikel 9.1.
erwähnten Formalitäten. erwähnten Formalitäten.
Art. 17 - § 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde den vorgeschlagenen Art. 17 - § 1 - Wenn der Zuwiderhandelnde den vorgeschlagenen
Geldbetrag nicht unmittelbar bezahlt, entspricht der zu hinterlegende Geldbetrag nicht unmittelbar bezahlt, entspricht der zu hinterlegende
Geldbetrag dem Gesamtbetrag, der erhoben werden könnte, wie festgelegt Geldbetrag dem Gesamtbetrag, der erhoben werden könnte, wie festgelegt
in den Artikeln 2 und 14 des vorliegenden Erlasses. in den Artikeln 2 und 14 des vorliegenden Erlasses.
§ 2 - Für die Hinterlegung eines Geldbetrags werden nummerierte § 2 - Für die Hinterlegung eines Geldbetrags werden nummerierte
Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit
dem Muster von Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über dem Muster von Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über
die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Straßenverkehr übereinstimmen. Güterbeförderung im Straßenverkehr übereinstimmen.
Zu diesem Zweck erledigt der befugte Bedienstete die in Artikel 9.1. Zu diesem Zweck erledigt der befugte Bedienstete die in Artikel 9.1.
erwähnten Formalitäten. erwähnten Formalitäten.
Art. 18 - Die gemäß Artikel 16.1 und 17 in bar erhobenen oder Art. 18 - Die gemäß Artikel 16.1 und 17 in bar erhobenen oder
hinterlegten Geldbeträge werden regelmäßig, nach Abzug der Kosten, auf hinterlegten Geldbeträge werden regelmäßig, nach Abzug der Kosten, auf
das Postscheckkonto eines Verwaltungsrechnungsführers beim Föderalen das Postscheckkonto eines Verwaltungsrechnungsführers beim Föderalen
Öffentlichen Dienst Finanzen überwiesen, der für die nicht-steuerliche Öffentlichen Dienst Finanzen überwiesen, der für die nicht-steuerliche
Beitreibung zuständig ist. Beitreibung zuständig ist.
Art. 19 - Wenn ein dem Muster der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom Art. 19 - Wenn ein dem Muster der Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom
19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags
bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Straßenverkehr entsprechendes Formular für Güterbeförderung im Straßenverkehr entsprechendes Formular für
ungültig erklärt werden muss, stellt der Beamte, der hiervon der ungültig erklärt werden muss, stellt der Beamte, der hiervon der
Inhaber ist, diese Ungültigkeit durch einen datierten und Inhaber ist, diese Ungültigkeit durch einen datierten und
unterschriebenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars fest. unterschriebenen Vermerk auf allen Abschnitten des Formulars fest.
Abschnitt 3 - Im Fall, dass der Zuwiderhandelnde nicht aufgegriffen Abschnitt 3 - Im Fall, dass der Zuwiderhandelnde nicht aufgegriffen
wird wird
Art. 20 - Der vorliegende Abschnitt setzt teilweise die Richtlinie Art. 20 - Der vorliegende Abschnitt setzt teilweise die Richtlinie
2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von
Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende
Verkehrsdelikte um. Verkehrsdelikte um.
Das im vorliegenden Abschnitt vorgesehene Verfahren ist ebenfalls Das im vorliegenden Abschnitt vorgesehene Verfahren ist ebenfalls
anwendbar in allen Fällen, in denen der Zuwiderhandelnde einer oder anwendbar in allen Fällen, in denen der Zuwiderhandelnde einer oder
mehrerer Verstöße bezüglich des Straßenverkehrs keinen Wohnsitz oder mehrerer Verstöße bezüglich des Straßenverkehrs keinen Wohnsitz oder
festen Wohnort in Belgien hat und nicht aufgegriffen wird. festen Wohnort in Belgien hat und nicht aufgegriffen wird.
Art. 21 - Zur Erhebung eines Geldbetrags werden die unten Art. 21 - Zur Erhebung eines Geldbetrags werden die unten
aufgelisteten Dokumente an den mutmaßlichen oder bezeichneten aufgelisteten Dokumente an den mutmaßlichen oder bezeichneten
Zuwiderhandelnden gesendet, gemäß Artikel 67bis und 67ter des Gesetzes Zuwiderhandelnden gesendet, gemäß Artikel 67bis und 67ter des Gesetzes
über die Straßenverkehrspolizei: über die Straßenverkehrspolizei:
1. ein Informationsschreiben mit mindestens den folgenden Elementen: 1. ein Informationsschreiben mit mindestens den folgenden Elementen:
a) die Art des Verstoßes oder der Verstöße; a) die Art des Verstoßes oder der Verstöße;
b) den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Verstoßes oder der Verstöße; b) den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Verstoßes oder der Verstöße;
c) gegebenenfalls die am Tag der Geschehnisse anwesenden c) gegebenenfalls die am Tag der Geschehnisse anwesenden
Verkehrszeichen; Verkehrszeichen;
d) die Überschrift der Gesetzes- und Verordnungstexte, die die d) die Überschrift der Gesetzes- und Verordnungstexte, die die
verletzten Bestimmungen enthalten; verletzten Bestimmungen enthalten;
e) der Betrag der Erhebung, festgelegt gemäß Artikel 2 und 14 des e) der Betrag der Erhebung, festgelegt gemäß Artikel 2 und 14 des
vorliegenden Erlasses; vorliegenden Erlasses;
f) gegebenenfalls die Information bezüglich des Geräts, mit dem der f) gegebenenfalls die Information bezüglich des Geräts, mit dem der
Verstoß festgestellt wurde. Verstoß festgestellt wurde.
Das Informationsschreiben wird in der Sprache, die im Das Informationsschreiben wird in der Sprache, die im
Zulassungsdokument verwendet wird, falls dieses verfügbar ist, oder in Zulassungsdokument verwendet wird, falls dieses verfügbar ist, oder in
einer der Amtssprachen des Mitgliedsstaates der Zulassung, verfasst. einer der Amtssprachen des Mitgliedsstaates der Zulassung, verfasst.
2. ein erklärendes Dokument, gemäß dem Muster in Anlage, in dem die 2. ein erklärendes Dokument, gemäß dem Muster in Anlage, in dem die
unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten aufgeführt sind. unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten aufgeführt sind.
Art. 22 - Die in Artikel 12 des vorliegenden Erlasses festgelegten Art. 22 - Die in Artikel 12 des vorliegenden Erlasses festgelegten
Zahlungsarten sind anwendbar. Zahlungsarten sind anwendbar.
Abschnitt 4 - Im Fall von gleichzeitig begangenen Verstößen durch Abschnitt 4 - Im Fall von gleichzeitig begangenen Verstößen durch
denselben Zuwiderhandelnden denselben Zuwiderhandelnden
Art. 23 - Wenn mehrere Verstöße zu Lasten eines selben Art. 23 - Wenn mehrere Verstöße zu Lasten eines selben
Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt werden, müssen diese im Zuwiderhandelnden gleichzeitig festgestellt werden, müssen diese im
selben Formular im Fall eines Aufgriffs oder im selben selben Formular im Fall eines Aufgriffs oder im selben
Informationsschreiben, falls kein Aufgriff stattgefunden hat, notiert Informationsschreiben, falls kein Aufgriff stattgefunden hat, notiert
werden. werden.
KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 24 - Der Königliche Erlass vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und Art. 24 - Der Königliche Erlass vom 10. Juni 1985 über die Zahlung und
die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der
Übertretungen des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei und seiner Übertretungen des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei und seiner
Ausführungserlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Ausführungserlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.
Dezember 2003, wird aufgehoben. Dezember 2003, wird aufgehoben.
Art. 25 - Der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung Art. 25 - Der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der
Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und seine Verstöße gegen das Gesetz über die Straßenverkehrspolizei und seine
Ausführungserlasse, abgeändert durch die Erlasse vom 30. September Ausführungserlasse, abgeändert durch die Erlasse vom 30. September
2005, 27. März 2006, 1. September 2006, 9. Oktober 2009, 27. Februar 2005, 27. März 2006, 1. September 2006, 9. Oktober 2009, 27. Februar
2013 und 28. März 2013, wird aufgehoben. 2013 und 28. März 2013, wird aufgehoben.
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen
Art. 26 - Die in Artikel 21 des vorliegenden Erlasses erwähnten Art. 26 - Die in Artikel 21 des vorliegenden Erlasses erwähnten
Dokumente werden begleitet oder ersetzt durch die Abschrift des in Dokumente werden begleitet oder ersetzt durch die Abschrift des in
Artikel 62 Absatz 8 des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei Artikel 62 Absatz 8 des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei
erwähnten Protokolls bis zu dem von Uns festzulegenden Datum. erwähnten Protokolls bis zu dem von Uns festzulegenden Datum.
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen
Art. 27 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung Art. 27 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 28 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere Art. 28 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere
gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz
gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen
gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage zum Königlichen Erlass vom 19. April 2014 über die Erhebung Anlage zum Königlichen Erlass vom 19. April 2014 über die Erhebung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der
Verstöße in Sachen Straßenverkehr Verstöße in Sachen Straßenverkehr
ERKLÄRENDES DOKUMENT BEZÜGLICH DER ZAHLUNG ERKLÄRENDES DOKUMENT BEZÜGLICH DER ZAHLUNG
Protokollnr.: [Bezugszeichen] [Datum] [Verwalter][Aktenverwalter] Protokollnr.: [Bezugszeichen] [Datum] [Verwalter][Aktenverwalter]
[oder gegebenenfalls] [oder gegebenenfalls]
Heftnr.: [Bezugszeichen] Heftnr.: [Bezugszeichen]
Formularnr.: [Bezugszeichen] Formularnr.: [Bezugszeichen]
Um den Betrag der sofortigen Erhebung zu bezahlen, haben Sie zwei Um den Betrag der sofortigen Erhebung zu bezahlen, haben Sie zwei
Möglichkeiten: Möglichkeiten:
1. Durch Überweisung 1. Durch Überweisung
Sie können den Betrag der sofortigen Erhebung durch Überweisung Sie können den Betrag der sofortigen Erhebung durch Überweisung
zahlen. zahlen.
Sie müssen eine Überweisung durchführen auf die Kontonummer BE Sie müssen eine Überweisung durchführen auf die Kontonummer BE
...................................., ....................................,
UNTER ANGABE DER FOLGENDEN STRUKTURIERTEN MITTEILUNG (12 Ziffern): UNTER ANGABE DER FOLGENDEN STRUKTURIERTEN MITTEILUNG (12 Ziffern):
+++ .../..../..... +++ +++ .../..../..... +++
[für Zuwiderhandelnde mit Wohnsitz oder festem Wohnort in Belgien] [für Zuwiderhandelnde mit Wohnsitz oder festem Wohnort in Belgien]
ODER ODER
.................................... ....................................
[für Zuwiderhandelnde ohne Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien] [für Zuwiderhandelnde ohne Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien]
2. Über Internet 2. Über Internet
Sie können ebenfalls eine Online-Zahlung über das Internet wählen. Sie können ebenfalls eine Online-Zahlung über das Internet wählen.
Bitte gehen Sie auf die Webseite ..................... und folgen Sie Bitte gehen Sie auf die Webseite ..................... und folgen Sie
den dortigen Anweisungen. den dortigen Anweisungen.
Bitte beachten: - Die Zahlung muss vor dem [letzter Tag der Bitte beachten: - Die Zahlung muss vor dem [letzter Tag der
zehntägigen Frist] erfolgt sein. zehntägigen Frist] erfolgt sein.
- Zahlungen mit Scheck sind nicht zugelassen. - Zahlungen mit Scheck sind nicht zugelassen.
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 19. April 2014 über die Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 19. April 2014 über die
Erhebung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung Erhebung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung
der Verstöße in Sachen Straßenverkehr beigefügt zu werden. der Verstöße in Sachen Straßenverkehr beigefügt zu werden.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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