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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 19 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 19 AVRIL 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 avril 2014 modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité |
veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 5 mei | (Moniteur belge du 5 mai 2014). |
2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung | Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung |
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, | über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, |
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör | ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
1. Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, | 1. Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, |
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen | Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen |
Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über | Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über |
die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre | die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre |
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör abzuändern. | Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör abzuändern. |
Der oben genannte Königliche Erlass vom 15. März 1968 fordert derzeit | Der oben genannte Königliche Erlass vom 15. März 1968 fordert derzeit |
eine regelmäßige Kontrolle bei der Erstinbetriebnahme eines Fahrzeugs | eine regelmäßige Kontrolle bei der Erstinbetriebnahme eines Fahrzeugs |
der Klassen M2, M3, N und O. | der Klassen M2, M3, N und O. |
Im Fall von Fahrzeugen, die im Rahmen der letzten Phase eines | Im Fall von Fahrzeugen, die im Rahmen der letzten Phase eines |
Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens einer Inspektion unterzogen | Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens einer Inspektion unterzogen |
wurden durch eine gemäß dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994 | wurden durch eine gemäß dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994 |
zugelassene technische Prüfstelle, die ebenfalls als Technischer | zugelassene technische Prüfstelle, die ebenfalls als Technischer |
Dienst anerkannt ist, hat diese Vorschrift zur Folge, dass innerhalb | Dienst anerkannt ist, hat diese Vorschrift zur Folge, dass innerhalb |
eines sehr kurzen Zeitraums zwei Kontrollen gefordert werden. | eines sehr kurzen Zeitraums zwei Kontrollen gefordert werden. |
Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die | Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die |
Verschiebung der regelmäßigen Kontrolle vor der Erstinbetriebnahme von | Verschiebung der regelmäßigen Kontrolle vor der Erstinbetriebnahme von |
Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N und O, die im Rahmen der letzten | Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N und O, die im Rahmen der letzten |
Phase eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens einer Inspektion | Phase eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens einer Inspektion |
unterzogen wurden durch eine gemäß dem Königlichen Erlass vom 23. | unterzogen wurden durch eine gemäß dem Königlichen Erlass vom 23. |
Dezember 1994 zugelassene technische Prüfstelle, die ebenfalls als | Dezember 1994 zugelassene technische Prüfstelle, die ebenfalls als |
Technischer Dienst anerkannt ist. | Technischer Dienst anerkannt ist. |
Für diese Fahrzeuge wird die erste regelmäßige Kontrolle gleichzeitig | Für diese Fahrzeuge wird die erste regelmäßige Kontrolle gleichzeitig |
mit der Inspektion im Rahmen der letzten Phase eines | mit der Inspektion im Rahmen der letzten Phase eines |
Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens durchgeführt. Diese zwei | Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens durchgeführt. Diese zwei |
Inspektionen finden folglich während derselben Kontrolle statt. | Inspektionen finden folglich während derselben Kontrolle statt. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
2. Artikel 1 bezweckt die Einfügung eines Punktes 1sexies nach Punkt | 2. Artikel 1 bezweckt die Einfügung eines Punktes 1sexies nach Punkt |
1quinquies von Artikel 23ter. | 1quinquies von Artikel 23ter. |
Der Punkt 1sexies legt fest, dass für die Fahrzeuge der Klassen M2, | Der Punkt 1sexies legt fest, dass für die Fahrzeuge der Klassen M2, |
M3, N und O, die im Rahmen der letzten Phase eines | M3, N und O, die im Rahmen der letzten Phase eines |
Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens einer Inspektion unterzogen | Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens einer Inspektion unterzogen |
wurden durch eine gemäß dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994 | wurden durch eine gemäß dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994 |
zugelassene technische Prüfstelle, die ebenfalls als Technischer | zugelassene technische Prüfstelle, die ebenfalls als Technischer |
Dienst anerkannt ist, die erste der regelmäßigen Kontrollen nicht vor | Dienst anerkannt ist, die erste der regelmäßigen Kontrollen nicht vor |
der Erstinbetriebnahme stattfindet. | der Erstinbetriebnahme stattfindet. |
In diesem Fall wird die erste regelmäßige Kontrolle gleichzeitig mit | In diesem Fall wird die erste regelmäßige Kontrolle gleichzeitig mit |
der Inspektion im Rahmen der letzten Phase eines | der Inspektion im Rahmen der letzten Phase eines |
Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens durchgeführt. | Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens durchgeführt. |
Für diese Fahrzeuge finden die nachfolgenden regelmäßigen Kontrollen | Für diese Fahrzeuge finden die nachfolgenden regelmäßigen Kontrollen |
mit einer normalen Periodizität statt. Diese Periodizität beginnt am | mit einer normalen Periodizität statt. Diese Periodizität beginnt am |
Datum der Erstinbetriebnahme und nicht am Datum der ersten | Datum der Erstinbetriebnahme und nicht am Datum der ersten |
regelmäßigen Kontrolle. | regelmäßigen Kontrolle. |
Dieser Artikel hält ebenfalls am Bonussystem fest, das eine | Dieser Artikel hält ebenfalls am Bonussystem fest, das eine |
Verdopplung der Grundgültigkeitsdauer der Prüfbescheinigung | Verdopplung der Grundgültigkeitsdauer der Prüfbescheinigung |
beinhaltet, falls bei der regelmäßigen Kontrolle keine technischen | beinhaltet, falls bei der regelmäßigen Kontrolle keine technischen |
Mängel festgestellt werden. | Mängel festgestellt werden. |
3. Artikel 2 bezweckt die Einfügung eines zweiten Absatzes in | 3. Artikel 2 bezweckt die Einfügung eines zweiten Absatzes in |
Paragraph 3 von Artikel 23novies. | Paragraph 3 von Artikel 23novies. |
Dieser Absatz legt fest, dass bei der ersten regelmäßigen Kontrolle | Dieser Absatz legt fest, dass bei der ersten regelmäßigen Kontrolle |
eine Prüfbescheinigung ausgestellt werden muss. Die Prüfbescheinigung, | eine Prüfbescheinigung ausgestellt werden muss. Die Prüfbescheinigung, |
die für die im vorhergehenden Artikel genannten Fahrzeuge ausgestellt | die für die im vorhergehenden Artikel genannten Fahrzeuge ausgestellt |
wird, muss weder das amtliche Kennzeichen, das Symbol des | wird, muss weder das amtliche Kennzeichen, das Symbol des |
Zulassungslandes noch das Datum der nächsten regelmäßigen Kontrolle | Zulassungslandes noch das Datum der nächsten regelmäßigen Kontrolle |
angeben. | angeben. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung | Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung |
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, | über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, |
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör | ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen |
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, |
Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April | Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April |
1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen | 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen |
Erlass vom 20. Juli 2000; | Erlass vom 20. Juli 2000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör; | Sicherheitszubehör; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses | Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses |
"Verwaltung-Industrie" vom 28. August 2013; | "Verwaltung-Industrie" vom 28. August 2013; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.068/4 des Staatsrates vom 12. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.068/4 des Staatsrates vom 12. Februar |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 23ter des Königlichen Erlasses vom 15. März | Artikel 1 - In Artikel 23ter des Königlichen Erlasses vom 15. März |
1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen | 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen |
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und | Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und |
ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom | ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom |
15. Dezember 1998, 21. Juni 2001, 17. März 2003, 26. April 2006 und 1. | 15. Dezember 1998, 21. Juni 2001, 17. März 2003, 26. April 2006 und 1. |
September 2006 werden folgenden Änderungen vorgenommen: | September 2006 werden folgenden Änderungen vorgenommen: |
1. In Paragraph 2 wird nach Punkt 1quinquies ein Punkt 1sexies wie | 1. In Paragraph 2 wird nach Punkt 1quinquies ein Punkt 1sexies wie |
folgt hinzugefügt: | folgt hinzugefügt: |
"1sexies. Bezüglich der Fahrzeuge der in § 1 Nr. 4 bis 7 des | "1sexies. Bezüglich der Fahrzeuge der in § 1 Nr. 4 bis 7 des |
vorliegenden Artikels erwähnten Klassen M2, M3, N und O, die den | vorliegenden Artikels erwähnten Klassen M2, M3, N und O, die den |
Gegenstand einer Inspektion im Rahmen der letzten Phase eines | Gegenstand einer Inspektion im Rahmen der letzten Phase eines |
Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens bilden, wie in Artikel 13 § 8 des | Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens bilden, wie in Artikel 13 § 8 des |
vorliegenden Erlasses erwähnt, wird die regelmäßige Kontrolle vor der | vorliegenden Erlasses erwähnt, wird die regelmäßige Kontrolle vor der |
Erstinbetriebnahme gleichzeitig mit der während der letzten Phase | Erstinbetriebnahme gleichzeitig mit der während der letzten Phase |
eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens durchgeführten Inspektion | eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens durchgeführten Inspektion |
durchgeführt. Die regelmäßige Kontrolle vor der Erstinbetriebnahme und | durchgeführt. Die regelmäßige Kontrolle vor der Erstinbetriebnahme und |
die während der letzten Phase eines | die während der letzten Phase eines |
Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens durchgeführte Inspektion müssen | Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens durchgeführte Inspektion müssen |
jedoch durch eine als Technischer Dienst auf Grundlage des Artikels | jedoch durch eine als Technischer Dienst auf Grundlage des Artikels |
16ter des vorliegenden Erlasses anerkannte und gemäß dem Königlichen | 16ter des vorliegenden Erlasses anerkannte und gemäß dem Königlichen |
Erlass vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen | Erlass vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen |
und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle in Bezug auf | und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle in Bezug auf |
die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in den Verkehr gebrachten | die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in den Verkehr gebrachten |
Fahrzeuge beauftragt sind, zugelassene Einrichtung durchgeführt | Fahrzeuge beauftragt sind, zugelassene Einrichtung durchgeführt |
werden. | werden. |
Die regelmäßigen Kontrollen finden anschließend an den nachstehend | Die regelmäßigen Kontrollen finden anschließend an den nachstehend |
festgelegten Daten statt: | festgelegten Daten statt: |
a) Linien- und Reisebusse müssen drei Monate nach der | a) Linien- und Reisebusse müssen drei Monate nach der |
Erstinbetriebnahme in Belgien kontrolliert werden und danach alle drei | Erstinbetriebnahme in Belgien kontrolliert werden und danach alle drei |
Monate; | Monate; |
In Abweichung von Absatz 1 des Punktes a müssen Linien- und Reisebusse | In Abweichung von Absatz 1 des Punktes a müssen Linien- und Reisebusse |
für die eine Prüfbescheinigung während der letzten regelmäßigen | für die eine Prüfbescheinigung während der letzten regelmäßigen |
Kontrolle gemäß Artikel 23decies § 1 ausgestellt wurde alle sechs | Kontrolle gemäß Artikel 23decies § 1 ausgestellt wurde alle sechs |
Monate kontrolliert werden. | Monate kontrolliert werden. |
Allerdings müssen Linien- und Reisebusse, die nicht mit einem | Allerdings müssen Linien- und Reisebusse, die nicht mit einem |
Verlangsamer ausgestattet sind, alle drei Monate einer Bremsprüfung | Verlangsamer ausgestattet sind, alle drei Monate einer Bremsprüfung |
unterzogen werden. | unterzogen werden. |
b) Kranfahrzeuge, Wohnanhänger, Bootsanhänger und | b) Kranfahrzeuge, Wohnanhänger, Bootsanhänger und |
Segelflugzeuganhänger müssen zwei Jahre nach der Erstinbetriebnahme in | Segelflugzeuganhänger müssen zwei Jahre nach der Erstinbetriebnahme in |
Belgien kontrolliert werden und danach alle zwei Jahre; | Belgien kontrolliert werden und danach alle zwei Jahre; |
c) für die Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge mit einem | c) für die Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge mit einem |
höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg müssen sechs Monate nach | höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg müssen sechs Monate nach |
der Erstinbetriebnahme in Belgien kontrolliert werden und danach alle | der Erstinbetriebnahme in Belgien kontrolliert werden und danach alle |
sechs Monate; | sechs Monate; |
In Abweichung von Absatz 1 des Punktes c müssen für die | In Abweichung von Absatz 1 des Punktes c müssen für die |
Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen | Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen |
Gesamtgewicht über 3.500 kg für die eine Prüfbescheinigung während der | Gesamtgewicht über 3.500 kg für die eine Prüfbescheinigung während der |
letzten regelmäßigen Kontrolle gemäß Artikel 23decies § 1 ausgestellt | letzten regelmäßigen Kontrolle gemäß Artikel 23decies § 1 ausgestellt |
wurde mit einer Periodizität von einem Jahr kontrolliert werden. | wurde mit einer Periodizität von einem Jahr kontrolliert werden. |
d) die in § 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Fahrzeuge | d) die in § 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Fahrzeuge |
müssen alle drei Monate nach der Erstinbetriebnahme in Belgien | müssen alle drei Monate nach der Erstinbetriebnahme in Belgien |
kontrolliert werden und danach alle drei Monate; | kontrolliert werden und danach alle drei Monate; |
In Abweichung von Absatz 1 des Punktes d müssen die in § 2 Nr. 2 des | In Abweichung von Absatz 1 des Punktes d müssen die in § 2 Nr. 2 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Fahrzeuge für die eine | vorliegenden Erlasses erwähnten Fahrzeuge für die eine |
Prüfbescheinigung während der letzten regelmäßigen Kontrolle gemäß | Prüfbescheinigung während der letzten regelmäßigen Kontrolle gemäß |
Artikel 23decies § 1 ausgestellt wurde alle sechs Monate kontrolliert | Artikel 23decies § 1 ausgestellt wurde alle sechs Monate kontrolliert |
werden. | werden. |
e) die anderen Fahrzeuge, mit Ausnahme der langsamen Fahrzeuge, müssen | e) die anderen Fahrzeuge, mit Ausnahme der langsamen Fahrzeuge, müssen |
ein Jahr nach der Erstinbetriebnahme in Belgien kontrolliert werden | ein Jahr nach der Erstinbetriebnahme in Belgien kontrolliert werden |
und danach jedes Jahr." | und danach jedes Jahr." |
Art. 2 - In Artikel 23novies desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 2 - In Artikel 23novies desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 1998, 26. April 2006, 1. Juni | Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 1998, 26. April 2006, 1. Juni |
2011 und 10. Januar 2012 wird die folgende Änderung vorgenommen: | 2011 und 10. Januar 2012 wird die folgende Änderung vorgenommen: |
In Paragraph 3 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | In Paragraph 3 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Bezüglich der in Artikel 23ter § 2 Nr. 1sexies erwähnten Fahrzeuge, | "Bezüglich der in Artikel 23ter § 2 Nr. 1sexies erwähnten Fahrzeuge, |
nennt die während dieser ersten regelmäßigen Kontrolle ausgestellte | nennt die während dieser ersten regelmäßigen Kontrolle ausgestellte |
Prüfbescheinigung wenigstens: | Prüfbescheinigung wenigstens: |
1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN); | 1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN); |
2. den Ort und das Datum der Kontrolle; | 2. den Ort und das Datum der Kontrolle; |
3. den bei der vorhergehenden und der heutigen vollständigen Kontrolle | 3. den bei der vorhergehenden und der heutigen vollständigen Kontrolle |
abgelesenen Kilometerstand (falls verfügbar); | abgelesenen Kilometerstand (falls verfügbar); |
4. die Fahrzeugklasse (falls verfügbar); | 4. die Fahrzeugklasse (falls verfügbar); |
5. für Kleinbusse und Taxis, die Anzahl Sitzplätze außer dem | 5. für Kleinbusse und Taxis, die Anzahl Sitzplätze außer dem |
Fahrersitz; | Fahrersitz; |
6. die festgestellten Mängel und deren Kategorie; | 6. die festgestellten Mängel und deren Kategorie; |
7. die eventuellen Unzulänglichkeiten in Bezug auf die | 7. die eventuellen Unzulänglichkeiten in Bezug auf die |
Verordnungsbestimmungen; | Verordnungsbestimmungen; |
8. die allgemeine Beurteilung des Fahrzeugs; | 8. die allgemeine Beurteilung des Fahrzeugs; |
9. die Angaben in Bezug auf Kontrollen, denen das Fahrzeug aufgrund | 9. die Angaben in Bezug auf Kontrollen, denen das Fahrzeug aufgrund |
anderer Verordnungsbestimmungen unterliegt; | anderer Verordnungsbestimmungen unterliegt; |
10. bestimmte, von der Einrichtung für spätere Kontrollen als nützlich | 10. bestimmte, von der Einrichtung für spätere Kontrollen als nützlich |
erachtete Informationen; | erachtete Informationen; |
11. die Periodizität der nächsten regelmäßigen Kontrolle; | 11. die Periodizität der nächsten regelmäßigen Kontrolle; |
12. die Identifikationsangaben über die zugelassene Einrichtung, die | 12. die Identifikationsangaben über die zugelassene Einrichtung, die |
die Kontrolle durchgeführt hat, die Unterschrift oder Identifikation | die Kontrolle durchgeführt hat, die Unterschrift oder Identifikation |
des für die Kontrolle zuständigen Kontrolleurs inbegriffen." | des für die Kontrolle zuständigen Kontrolleurs inbegriffen." |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |