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Koninklijk besluit aangaande de consulaire bevolkingsregisters | Arrêté royal concernant les registres de population consulaires Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN ONTWIKKELINGSSAMENWERKING 19 APRIL 2014. - Koninklijk besluit aangaande de consulaire bevolkingsregisters Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL AFFAIRES ETRANGERES, COMMERCE EXTERIEUR ET COOPERATION AU DEVELOPPEMENT 19 AVRIL 2014. - Arrêté royal concernant les registres de population consulaires Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 19 april 2014 aangaande de consulaire bevolkingsregisters | l'arrêté royal du 19 avril 2014 concernant les registres de population |
(Belgisch Staatsblad van 4 juni 2014). | consulaires (Moniteur belge du 4 juin 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die konsularischen | 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die konsularischen |
Bevölkerungsregister | Bevölkerungsregister |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund der Artikel 36 und 37 des Konsulargesetzbuches; | Aufgrund der Artikel 36 und 37 des Konsulargesetzbuches; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 2003 über die |
konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise; | konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.605/4 des Staatsrates vom 27. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.605/4 des Staatsrates vom 27. März |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des |
Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten | Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die konsularischen Bevölkerungsregister enthalten folgende | Artikel 1 - Die konsularischen Bevölkerungsregister enthalten folgende |
Daten in Bezug auf die in Artikel 35 Absatz 2 des Konsulargesetzbuches | Daten in Bezug auf die in Artikel 35 Absatz 2 des Konsulargesetzbuches |
erwähnten Belgier: | erwähnten Belgier: |
1. Namen und Vornamen, | 1. Namen und Vornamen, |
2. Geschlecht und gegebenenfalls Verweis auf die gerichtliche | 2. Geschlecht und gegebenenfalls Verweis auf die gerichtliche |
Entscheidung zur Berichtigung der Geburtsurkunde hinsichtlich des | Entscheidung zur Berichtigung der Geburtsurkunde hinsichtlich des |
Geschlechts, | Geschlechts, |
3. Geburtsort und -datum, | 3. Geburtsort und -datum, |
4. gewöhnlichen Wohnort, | 4. gewöhnlichen Wohnort, |
5. Staatsangehörigkeit, | 5. Staatsangehörigkeit, |
6. Abstammung, | 6. Abstammung, |
7. Personenstand, | 7. Personenstand, |
8. Erkennungsnummer des Nationalregisters, | 8. Erkennungsnummer des Nationalregisters, |
9. Beruf, | 9. Beruf, |
10. Haushaltszusammensetzung, | 10. Haushaltszusammensetzung, |
11. Sterbeort und -datum, | 11. Sterbeort und -datum, |
12. Art, Nummer, Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer des | 12. Art, Nummer, Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer des |
Passes, | Passes, |
13. Datum der Ausstellung, Gültigkeitsdauer und Nummer des | 13. Datum der Ausstellung, Gültigkeitsdauer und Nummer des |
Personalausweises, | Personalausweises, |
14. Vermerk, dass der Betreffende Wähler ist, | 14. Vermerk, dass der Betreffende Wähler ist, |
15. Datum der letzten Fortschreibung. | 15. Datum der letzten Fortschreibung. |
Für jede Angabe wird das Datum angegeben, ab dem sie gültig ist. | Für jede Angabe wird das Datum angegeben, ab dem sie gültig ist. |
Art. 2 - Die konsularischen Bevölkerungsregister enthalten folgende | Art. 2 - Die konsularischen Bevölkerungsregister enthalten folgende |
Daten in Bezug auf die in Artikel 35 Absatz 3 des Konsulargesetzbuches | Daten in Bezug auf die in Artikel 35 Absatz 3 des Konsulargesetzbuches |
erwähnten Ausländer: | erwähnten Ausländer: |
1. Namen und Vornamen, | 1. Namen und Vornamen, |
2. Geschlecht und gegebenenfalls Verweis auf die gerichtliche | 2. Geschlecht und gegebenenfalls Verweis auf die gerichtliche |
Entscheidung zur Berichtigung der Geburtsurkunde hinsichtlich des | Entscheidung zur Berichtigung der Geburtsurkunde hinsichtlich des |
Geschlechts, | Geschlechts, |
3. Geburtsort und -datum, | 3. Geburtsort und -datum, |
4. gewöhnlichen Wohnort, | 4. gewöhnlichen Wohnort, |
5. Staatsangehörigkeit, | 5. Staatsangehörigkeit, |
6. Abstammung, | 6. Abstammung, |
7. Personenstand, | 7. Personenstand, |
8. Erkennungsnummer des Nationalregisters, | 8. Erkennungsnummer des Nationalregisters, |
9. von der Zentralen Datenbank zugeteilte Erkennungsnummer, | 9. von der Zentralen Datenbank zugeteilte Erkennungsnummer, |
10. Beruf, | 10. Beruf, |
11. Haushaltszusammensetzung, | 11. Haushaltszusammensetzung, |
12. Sterbeort und -datum, | 12. Sterbeort und -datum, |
13. Datum der letzten Fortschreibung. | 13. Datum der letzten Fortschreibung. |
Für jede Angabe wird das Datum angegeben, ab dem sie gültig ist. | Für jede Angabe wird das Datum angegeben, ab dem sie gültig ist. |
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 7 Buchstabe a) des Königlichen | Art. 3 - In Abweichung von Artikel 7 Buchstabe a) des Königlichen |
Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus | Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus |
den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister urteilt der Minister | den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister urteilt der Minister |
der Auswärtigen Angelegenheiten oder der zu diesem Zweck von ihm | der Auswärtigen Angelegenheiten oder der zu diesem Zweck von ihm |
bestimmte Beamte über die Begründetheit des Antrags. | bestimmte Beamte über die Begründetheit des Antrags. |
Die in den oben erwähnten Erlassen vorgesehenen Zuständigkeiten des | Die in den oben erwähnten Erlassen vorgesehenen Zuständigkeiten des |
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums werden vom Leiter der | Bürgermeister- und Schöffenkollegiums werden vom Leiter der |
berufskonsularischen Vertretung ausgeübt. | berufskonsularischen Vertretung ausgeübt. |
Art. 4 - Die berufskonsularische Vertretung kann beschließen, die | Art. 4 - Die berufskonsularische Vertretung kann beschließen, die |
Streichung von Amts wegen aus den Bevölkerungsregistern vorzunehmen, | Streichung von Amts wegen aus den Bevölkerungsregistern vorzunehmen, |
wenn sich herausstellt, dass eine Person nicht mehr an der angegebenen | wenn sich herausstellt, dass eine Person nicht mehr an der angegebenen |
Adresse wohnt, und wenn es unmöglich war, den neuen gewöhnlichen | Adresse wohnt, und wenn es unmöglich war, den neuen gewöhnlichen |
Wohnort dieser Person zu ermitteln. Beschlüsse zur Streichung von Amts | Wohnort dieser Person zu ermitteln. Beschlüsse zur Streichung von Amts |
wegen gelten ab dem Datum des Beschlusses des Leiters der | wegen gelten ab dem Datum des Beschlusses des Leiters der |
berufskonsularischen Vertretung oder seines Beauftragten. | berufskonsularischen Vertretung oder seines Beauftragten. |
Art. 5 - Die Eintragung und der Wechsel des gewöhnlichen Wohnortes | Art. 5 - Die Eintragung und der Wechsel des gewöhnlichen Wohnortes |
eines Belgiers im Ausland werden anhand des von dem für Auswärtige | eines Belgiers im Ausland werden anhand des von dem für Auswärtige |
Angelegenheiten zuständigen Minister festgelegten Formulars bei der | Angelegenheiten zuständigen Minister festgelegten Formulars bei der |
berufskonsularischen Vertretung gemeldet. | berufskonsularischen Vertretung gemeldet. |
Der Betreffende muss innerhalb eines Monats ab dem Wechsel des | Der Betreffende muss innerhalb eines Monats ab dem Wechsel des |
gewöhnlichen Wohnortes dieses Formular unterzeichnet beim Konsulat | gewöhnlichen Wohnortes dieses Formular unterzeichnet beim Konsulat |
abgeben, das für das Amtsgebiet zuständig ist, in dem er seinen | abgeben, das für das Amtsgebiet zuständig ist, in dem er seinen |
gewöhnlichen Wohnort festlegen will. | gewöhnlichen Wohnort festlegen will. |
Er muss die erforderlichen Belege zur Bestätigung dieses gewöhnlichen | Er muss die erforderlichen Belege zur Bestätigung dieses gewöhnlichen |
Wohnortes vorlegen. | Wohnortes vorlegen. |
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 23. Januar 2003 über die | Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 23. Januar 2003 über die |
konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise wird | konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 7 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist | Art. 7 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der |
Europäischen Angelegenheiten | Europäischen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |