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Koninklijk besluit met betrekking tot de leden van de diensten voor beleidsondersteuning bij de federale politie. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif aux membres des services d'appui à la gestion à la police fédérale. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 APRIL 2014. - Koninklijk besluit met betrekking tot de leden van de diensten voor beleidsondersteuning bij de federale politie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 AVRIL 2014. - Arrêté royal relatif aux membres des services d'appui à la gestion à la police fédérale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 19 april 2014 met betrekking tot de leden van de diensten | l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif aux membres des services |
voor beleidsondersteuning bij de federale politie (Belgisch Staatsblad van 15 mei 2014). | d'appui à la gestion à la police fédérale (Moniteur belge du 15 mai 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Mitglieder der Dienste | 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Mitglieder der Dienste |
für Managementunterstützung bei der föderalen Polizei | für Managementunterstützung bei der föderalen Polizei |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
93 § 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, und des | 93 § 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, und des |
Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die |
Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei; | Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. März 2007 über die Mitglieder | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. März 2007 über die Mitglieder |
der Dienste für Managementunterstützung bei der föderalen Polizei; | der Dienste für Managementunterstützung bei der föderalen Polizei; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 299/5 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 299/5 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Oktober 2012; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Oktober 2012; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 14. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 14. |
September 2012; | September 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den |
Öffentlichen Dienst vom 11. Februar 2013; | Öffentlichen Dienst vom 11. Februar 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. |
Oktober 2013; | Oktober 2013; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass | ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass |
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie | kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie |
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; | infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.977/2 des Staatsrates vom 29. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.977/2 des Staatsrates vom 29. Januar |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1. - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1. - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass wird die Rechtsstellung der | Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass wird die Rechtsstellung der |
Managementberater und der persönlichen Mitarbeiter in den Diensten für | Managementberater und der persönlichen Mitarbeiter in den Diensten für |
Managementunterstützung des Generalkommissars und der | Managementunterstützung des Generalkommissars und der |
Generaldirektoren der föderalen Polizei festlegt. | Generaldirektoren der föderalen Polizei festlegt. |
KAPITEL 2 - Bestellung der Managementberater und der persönlichen | KAPITEL 2 - Bestellung der Managementberater und der persönlichen |
Mitarbeiter | Mitarbeiter |
Art. 2 - Managementberater und persönliche Mitarbeiter werden vom | Art. 2 - Managementberater und persönliche Mitarbeiter werden vom |
Generalkommissar beziehungsweise von einem Generaldirektor aufgrund | Generalkommissar beziehungsweise von einem Generaldirektor aufgrund |
ihrer spezifischen Kompetenzen und ihrer Erfahrung bestellt. | ihrer spezifischen Kompetenzen und ihrer Erfahrung bestellt. |
Art. 3 - Die zum Managementberater oder zum persönlichen Mitarbeiter | Art. 3 - Die zum Managementberater oder zum persönlichen Mitarbeiter |
bestellten Personalmitglieder der föderalen Polizei werden in den | bestellten Personalmitglieder der föderalen Polizei werden in den |
betreffenden Dienst für Managementunterstützung entsandt. Während der | betreffenden Dienst für Managementunterstützung entsandt. Während der |
Entsendung unterliegen sie den Bestimmungen von Titel I Kapitel V des | Entsendung unterliegen sie den Bestimmungen von Titel I Kapitel V des |
Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen | Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen |
Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher | Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher |
Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen. | Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen. |
Art. 4 - Personalmitglieder der lokalen Polizei werden im | Art. 4 - Personalmitglieder der lokalen Polizei werden im |
gegenseitigen Einvernehmen zwischen ihnen selbst, dem Bürgermeister | gegenseitigen Einvernehmen zwischen ihnen selbst, dem Bürgermeister |
oder dem Polizeikollegium und, je nach Fall, dem Generalkommissar oder | oder dem Polizeikollegium und, je nach Fall, dem Generalkommissar oder |
dem betreffenden Generaldirektor zum Managementberater oder zum | dem betreffenden Generaldirektor zum Managementberater oder zum |
persönlichen Mitarbeiter bestellt. Für die Dauer der Bestellung | persönlichen Mitarbeiter bestellt. Für die Dauer der Bestellung |
unterliegen sie den Bestimmungen von Titel I Kapitel V und VI des | unterliegen sie den Bestimmungen von Titel I Kapitel V und VI des |
Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen | Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen |
Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher | Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher |
Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen. | Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen. |
Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf Personalmitglieder der | Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf Personalmitglieder der |
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei; in | Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei; in |
diesem Fall wird das Einverständnis für die Entsendung vom | diesem Fall wird das Einverständnis für die Entsendung vom |
Generalinspektor gegeben. Während der Entsendung fallen die | Generalinspektor gegeben. Während der Entsendung fallen die |
betreffenden Personalmitglieder zu Lasten des Haushaltsplans der | betreffenden Personalmitglieder zu Lasten des Haushaltsplans der |
föderalen Polizei. | föderalen Polizei. |
Art. 5 - Managementberater, die vor der Bestellung nicht | Art. 5 - Managementberater, die vor der Bestellung nicht |
Personalmitglied der föderalen Polizei oder der lokalen Polizei oder | Personalmitglied der föderalen Polizei oder der lokalen Polizei oder |
der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei | der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei |
sind, werden bei der föderalen Polizei vertraglich eingestellt oder | sind, werden bei der föderalen Polizei vertraglich eingestellt oder |
gegebenenfalls von einer anderen Verwaltung zur Verfügung gestellt. | gegebenenfalls von einer anderen Verwaltung zur Verfügung gestellt. |
Art. 6 - Der Generalkommissar beziehungsweise der betreffende | Art. 6 - Der Generalkommissar beziehungsweise der betreffende |
Generaldirektor sowie statutarische Personalmitglieder können der | Generaldirektor sowie statutarische Personalmitglieder können der |
Bestellung für den Dienst für Managementunterstützung mittels einer | Bestellung für den Dienst für Managementunterstützung mittels einer |
Kündigungsfrist von zwei Monaten ein Ende setzen, es sei denn, die | Kündigungsfrist von zwei Monaten ein Ende setzen, es sei denn, die |
Parteien vereinbaren eine andere Kündigungsfrist. | Parteien vereinbaren eine andere Kündigungsfrist. |
Art. 7 - Personalmitglieder können in der Eigenschaft eines | Art. 7 - Personalmitglieder können in der Eigenschaft eines |
Mandatsinhabers nicht zum Managementberater oder zum persönlichen | Mandatsinhabers nicht zum Managementberater oder zum persönlichen |
Mitarbeiter bestellt werden. | Mitarbeiter bestellt werden. |
KAPITEL 3 - Besoldungsstatut | KAPITEL 3 - Besoldungsstatut |
Art. 8 - Für die Dauer der Bestellung erhalten Managementberater eine | Art. 8 - Für die Dauer der Bestellung erhalten Managementberater eine |
jährliche Zulage von 3.402,84 EUR und persönliche Mitarbeiter eine | jährliche Zulage von 3.402,84 EUR und persönliche Mitarbeiter eine |
jährliche Zulage von 2.381,98 EUR. | jährliche Zulage von 2.381,98 EUR. |
Diese Zulage wird monatlich nachträglich ausgezahlt. Die monatliche | Diese Zulage wird monatlich nachträglich ausgezahlt. Die monatliche |
Zulage entspricht 1/12 des Jahresbetrags. Die für die Gehälter des | Zulage entspricht 1/12 des Jahresbetrags. Die für die Gehälter des |
Personals der Ministerien geltende Mobilitätsregel ist auf diese | Personals der Ministerien geltende Mobilitätsregel ist auf diese |
Zulage anwendbar. Sie ist an den Schwellenindex 138,01 gebunden. | Zulage anwendbar. Sie ist an den Schwellenindex 138,01 gebunden. |
Die Bestimmungen von Artikel XI.III.17 § 3 RSPol sind mutatis mutandis | Die Bestimmungen von Artikel XI.III.17 § 3 RSPol sind mutatis mutandis |
auf diese Zulage anwendbar. | auf diese Zulage anwendbar. |
Art. 9 - Unbeschadet des Artikels 8 kommen Managementberater während | Art. 9 - Unbeschadet des Artikels 8 kommen Managementberater während |
der Bestellung zum Managementberater in den Genuss der im RSPol | der Bestellung zum Managementberater in den Genuss der im RSPol |
erwähnten Gehaltszuschläge und Zulagen, die monatlich gleichzeitig mit | erwähnten Gehaltszuschläge und Zulagen, die monatlich gleichzeitig mit |
dem Gehalt ausgezahlt werden, das sie in der Funktion erhielten, die | dem Gehalt ausgezahlt werden, das sie in der Funktion erhielten, die |
sie vorher ausübten. | sie vorher ausübten. |
Gegebenenfalls werden das Anrecht auf die Ausbilderzulage und das | Gegebenenfalls werden das Anrecht auf die Ausbilderzulage und das |
Anrecht auf die Entschädigungen, die gleichzeitig mit dem Gehalt | Anrecht auf die Entschädigungen, die gleichzeitig mit dem Gehalt |
ausgezahlt werden, ausgesetzt, mit Ausnahme der Entschädigung für den | ausgezahlt werden, ausgesetzt, mit Ausnahme der Entschädigung für den |
Unterhalt der Uniform und der Entschädigung für Telefonkosten. | Unterhalt der Uniform und der Entschädigung für Telefonkosten. |
KAPITEL 4 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 4 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
Art. 10 - Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 | Art. 10 - Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 |
über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei | über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1.In Absatz 2 wird das Wort "Mitarbeiter" durch das Wort | 1.In Absatz 2 wird das Wort "Mitarbeiter" durch das Wort |
"Managementberater" und werden die Wörter ", die seinen Dienst für | "Managementberater" und werden die Wörter ", die seinen Dienst für |
Verwaltungsunterstützung bilden" durch die Wörter ", die seinem Dienst | Verwaltungsunterstützung bilden" durch die Wörter ", die seinem Dienst |
für Managementunterstützung angehören" ersetzt. | für Managementunterstützung angehören" ersetzt. |
2. In Absatz 3 wird das Wort "Mitarbeiter" durch das Wort | 2. In Absatz 3 wird das Wort "Mitarbeiter" durch das Wort |
"Managementberater" und werden die Wörter ", die seinen Dienst für | "Managementberater" und werden die Wörter ", die seinen Dienst für |
Verwaltungsunterstützung bilden" durch die Wörter ", die seinem Dienst | Verwaltungsunterstützung bilden" durch die Wörter ", die seinem Dienst |
für Managementunterstützung angehören" ersetzt. | für Managementunterstützung angehören" ersetzt. |
3. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 werden zwei Absätze mit folgendem | 3. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 werden zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die Gesamtanzahl der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten | "Die Gesamtanzahl der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten |
Managementberater ist auf vierundzwanzig festgelegt. Der | Managementberater ist auf vierundzwanzig festgelegt. Der |
Generalkommissar bestimmt in Absprache mit den Generaldirektoren, auf | Generalkommissar bestimmt in Absprache mit den Generaldirektoren, auf |
welche Weise diese Anzahl unter ihnen verteilt wird. | welche Weise diese Anzahl unter ihnen verteilt wird. |
Die Funktion eines Managementberaters, erwähnt in den Absätzen 2 und | Die Funktion eines Managementberaters, erwähnt in den Absätzen 2 und |
3, kann nur von Personalmitgliedern der Stufe A des Verwaltungs- und | 3, kann nur von Personalmitgliedern der Stufe A des Verwaltungs- und |
Logistikkaders der Polizeidienste oder von Personalmitgliedern des | Logistikkaders der Polizeidienste oder von Personalmitgliedern des |
Einsatzkaders, die zum Offizierskader gehören, ausgeübt werden." | Einsatzkaders, die zum Offizierskader gehören, ausgeübt werden." |
4. Absatz 4 wird aufgehoben. | 4. Absatz 4 wird aufgehoben. |
5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Dienst für Managementunterstützung des Generalkommissars und | "Der Dienst für Managementunterstützung des Generalkommissars und |
jedes Generaldirektors umfasst zudem persönliche Mitarbeiter, die mit | jedes Generaldirektors umfasst zudem persönliche Mitarbeiter, die mit |
den anderen Aufgaben, die für die Unterstützung der Leitung ihres | den anderen Aufgaben, die für die Unterstützung der Leitung ihres |
Dienstes nötig sind, beauftragt sind. Der Generalkommissar und die | Dienstes nötig sind, beauftragt sind. Der Generalkommissar und die |
Generaldirektoren können jeweils eine begrenzte Anzahl | Generaldirektoren können jeweils eine begrenzte Anzahl |
Personalmitglieder frei wählen, die die Funktion eines persönlichen | Personalmitglieder frei wählen, die die Funktion eines persönlichen |
Mitarbeiters ausüben." | Mitarbeiters ausüben." |
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 2. März 2007 über die Mitglieder | Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 2. März 2007 über die Mitglieder |
der Dienste für Managementunterstützung bei der föderalen Polizei wird | der Dienste für Managementunterstützung bei der föderalen Polizei wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 13 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz | Art. 13 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |