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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/04/2014
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Koninklijk besluit met betrekking tot de leden van de diensten voor beleidsondersteuning bij de federale politie. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif aux membres des services d'appui à la gestion à la police fédérale. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 APRIL 2014. - Koninklijk besluit met betrekking tot de leden van de diensten voor beleidsondersteuning bij de federale politie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 AVRIL 2014. - Arrêté royal relatif aux membres des services d'appui à la gestion à la police fédérale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 19 april 2014 met betrekking tot de leden van de diensten l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif aux membres des services
voor beleidsondersteuning bij de federale politie (Belgisch Staatsblad van 15 mei 2014). d'appui à la gestion à la police fédérale (Moniteur belge du 15 mai 2014).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Mitglieder der Dienste 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Mitglieder der Dienste
für Managementunterstützung bei der föderalen Polizei für Managementunterstützung bei der föderalen Polizei
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
93 § 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, und des 93 § 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juni 2006, und des
Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die
Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei; Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. März 2007 über die Mitglieder Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. März 2007 über die Mitglieder
der Dienste für Managementunterstützung bei der föderalen Polizei; der Dienste für Managementunterstützung bei der föderalen Polizei;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 299/5 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 299/5 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Oktober 2012; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Oktober 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 14. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 14.
September 2012; September 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den
Öffentlichen Dienst vom 11. Februar 2013; Öffentlichen Dienst vom 11. Februar 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17.
Oktober 2013; Oktober 2013;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.977/2 des Staatsrates vom 29. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.977/2 des Staatsrates vom 29. Januar
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und der Ministerin der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1. - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1. - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass wird die Rechtsstellung der Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass wird die Rechtsstellung der
Managementberater und der persönlichen Mitarbeiter in den Diensten für Managementberater und der persönlichen Mitarbeiter in den Diensten für
Managementunterstützung des Generalkommissars und der Managementunterstützung des Generalkommissars und der
Generaldirektoren der föderalen Polizei festlegt. Generaldirektoren der föderalen Polizei festlegt.
KAPITEL 2 - Bestellung der Managementberater und der persönlichen KAPITEL 2 - Bestellung der Managementberater und der persönlichen
Mitarbeiter Mitarbeiter
Art. 2 - Managementberater und persönliche Mitarbeiter werden vom Art. 2 - Managementberater und persönliche Mitarbeiter werden vom
Generalkommissar beziehungsweise von einem Generaldirektor aufgrund Generalkommissar beziehungsweise von einem Generaldirektor aufgrund
ihrer spezifischen Kompetenzen und ihrer Erfahrung bestellt. ihrer spezifischen Kompetenzen und ihrer Erfahrung bestellt.
Art. 3 - Die zum Managementberater oder zum persönlichen Mitarbeiter Art. 3 - Die zum Managementberater oder zum persönlichen Mitarbeiter
bestellten Personalmitglieder der föderalen Polizei werden in den bestellten Personalmitglieder der föderalen Polizei werden in den
betreffenden Dienst für Managementunterstützung entsandt. Während der betreffenden Dienst für Managementunterstützung entsandt. Während der
Entsendung unterliegen sie den Bestimmungen von Titel I Kapitel V des Entsendung unterliegen sie den Bestimmungen von Titel I Kapitel V des
Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen
Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher
Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen. Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen.
Art. 4 - Personalmitglieder der lokalen Polizei werden im Art. 4 - Personalmitglieder der lokalen Polizei werden im
gegenseitigen Einvernehmen zwischen ihnen selbst, dem Bürgermeister gegenseitigen Einvernehmen zwischen ihnen selbst, dem Bürgermeister
oder dem Polizeikollegium und, je nach Fall, dem Generalkommissar oder oder dem Polizeikollegium und, je nach Fall, dem Generalkommissar oder
dem betreffenden Generaldirektor zum Managementberater oder zum dem betreffenden Generaldirektor zum Managementberater oder zum
persönlichen Mitarbeiter bestellt. Für die Dauer der Bestellung persönlichen Mitarbeiter bestellt. Für die Dauer der Bestellung
unterliegen sie den Bestimmungen von Titel I Kapitel V und VI des unterliegen sie den Bestimmungen von Titel I Kapitel V und VI des
Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen
Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher
Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen. Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen.
Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf Personalmitglieder der Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf Personalmitglieder der
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei; in Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei; in
diesem Fall wird das Einverständnis für die Entsendung vom diesem Fall wird das Einverständnis für die Entsendung vom
Generalinspektor gegeben. Während der Entsendung fallen die Generalinspektor gegeben. Während der Entsendung fallen die
betreffenden Personalmitglieder zu Lasten des Haushaltsplans der betreffenden Personalmitglieder zu Lasten des Haushaltsplans der
föderalen Polizei. föderalen Polizei.
Art. 5 - Managementberater, die vor der Bestellung nicht Art. 5 - Managementberater, die vor der Bestellung nicht
Personalmitglied der föderalen Polizei oder der lokalen Polizei oder Personalmitglied der föderalen Polizei oder der lokalen Polizei oder
der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei
sind, werden bei der föderalen Polizei vertraglich eingestellt oder sind, werden bei der föderalen Polizei vertraglich eingestellt oder
gegebenenfalls von einer anderen Verwaltung zur Verfügung gestellt. gegebenenfalls von einer anderen Verwaltung zur Verfügung gestellt.
Art. 6 - Der Generalkommissar beziehungsweise der betreffende Art. 6 - Der Generalkommissar beziehungsweise der betreffende
Generaldirektor sowie statutarische Personalmitglieder können der Generaldirektor sowie statutarische Personalmitglieder können der
Bestellung für den Dienst für Managementunterstützung mittels einer Bestellung für den Dienst für Managementunterstützung mittels einer
Kündigungsfrist von zwei Monaten ein Ende setzen, es sei denn, die Kündigungsfrist von zwei Monaten ein Ende setzen, es sei denn, die
Parteien vereinbaren eine andere Kündigungsfrist. Parteien vereinbaren eine andere Kündigungsfrist.
Art. 7 - Personalmitglieder können in der Eigenschaft eines Art. 7 - Personalmitglieder können in der Eigenschaft eines
Mandatsinhabers nicht zum Managementberater oder zum persönlichen Mandatsinhabers nicht zum Managementberater oder zum persönlichen
Mitarbeiter bestellt werden. Mitarbeiter bestellt werden.
KAPITEL 3 - Besoldungsstatut KAPITEL 3 - Besoldungsstatut
Art. 8 - Für die Dauer der Bestellung erhalten Managementberater eine Art. 8 - Für die Dauer der Bestellung erhalten Managementberater eine
jährliche Zulage von 3.402,84 EUR und persönliche Mitarbeiter eine jährliche Zulage von 3.402,84 EUR und persönliche Mitarbeiter eine
jährliche Zulage von 2.381,98 EUR. jährliche Zulage von 2.381,98 EUR.
Diese Zulage wird monatlich nachträglich ausgezahlt. Die monatliche Diese Zulage wird monatlich nachträglich ausgezahlt. Die monatliche
Zulage entspricht 1/12 des Jahresbetrags. Die für die Gehälter des Zulage entspricht 1/12 des Jahresbetrags. Die für die Gehälter des
Personals der Ministerien geltende Mobilitätsregel ist auf diese Personals der Ministerien geltende Mobilitätsregel ist auf diese
Zulage anwendbar. Sie ist an den Schwellenindex 138,01 gebunden. Zulage anwendbar. Sie ist an den Schwellenindex 138,01 gebunden.
Die Bestimmungen von Artikel XI.III.17 § 3 RSPol sind mutatis mutandis Die Bestimmungen von Artikel XI.III.17 § 3 RSPol sind mutatis mutandis
auf diese Zulage anwendbar. auf diese Zulage anwendbar.
Art. 9 - Unbeschadet des Artikels 8 kommen Managementberater während Art. 9 - Unbeschadet des Artikels 8 kommen Managementberater während
der Bestellung zum Managementberater in den Genuss der im RSPol der Bestellung zum Managementberater in den Genuss der im RSPol
erwähnten Gehaltszuschläge und Zulagen, die monatlich gleichzeitig mit erwähnten Gehaltszuschläge und Zulagen, die monatlich gleichzeitig mit
dem Gehalt ausgezahlt werden, das sie in der Funktion erhielten, die dem Gehalt ausgezahlt werden, das sie in der Funktion erhielten, die
sie vorher ausübten. sie vorher ausübten.
Gegebenenfalls werden das Anrecht auf die Ausbilderzulage und das Gegebenenfalls werden das Anrecht auf die Ausbilderzulage und das
Anrecht auf die Entschädigungen, die gleichzeitig mit dem Gehalt Anrecht auf die Entschädigungen, die gleichzeitig mit dem Gehalt
ausgezahlt werden, ausgesetzt, mit Ausnahme der Entschädigung für den ausgezahlt werden, ausgesetzt, mit Ausnahme der Entschädigung für den
Unterhalt der Uniform und der Entschädigung für Telefonkosten. Unterhalt der Uniform und der Entschädigung für Telefonkosten.
KAPITEL 4 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 4 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 10 - Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 Art. 10 - Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006
über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1.In Absatz 2 wird das Wort "Mitarbeiter" durch das Wort 1.In Absatz 2 wird das Wort "Mitarbeiter" durch das Wort
"Managementberater" und werden die Wörter ", die seinen Dienst für "Managementberater" und werden die Wörter ", die seinen Dienst für
Verwaltungsunterstützung bilden" durch die Wörter ", die seinem Dienst Verwaltungsunterstützung bilden" durch die Wörter ", die seinem Dienst
für Managementunterstützung angehören" ersetzt. für Managementunterstützung angehören" ersetzt.
2. In Absatz 3 wird das Wort "Mitarbeiter" durch das Wort 2. In Absatz 3 wird das Wort "Mitarbeiter" durch das Wort
"Managementberater" und werden die Wörter ", die seinen Dienst für "Managementberater" und werden die Wörter ", die seinen Dienst für
Verwaltungsunterstützung bilden" durch die Wörter ", die seinem Dienst Verwaltungsunterstützung bilden" durch die Wörter ", die seinem Dienst
für Managementunterstützung angehören" ersetzt. für Managementunterstützung angehören" ersetzt.
3. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 werden zwei Absätze mit folgendem 3. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 werden zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die Gesamtanzahl der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten "Die Gesamtanzahl der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten
Managementberater ist auf vierundzwanzig festgelegt. Der Managementberater ist auf vierundzwanzig festgelegt. Der
Generalkommissar bestimmt in Absprache mit den Generaldirektoren, auf Generalkommissar bestimmt in Absprache mit den Generaldirektoren, auf
welche Weise diese Anzahl unter ihnen verteilt wird. welche Weise diese Anzahl unter ihnen verteilt wird.
Die Funktion eines Managementberaters, erwähnt in den Absätzen 2 und Die Funktion eines Managementberaters, erwähnt in den Absätzen 2 und
3, kann nur von Personalmitgliedern der Stufe A des Verwaltungs- und 3, kann nur von Personalmitgliedern der Stufe A des Verwaltungs- und
Logistikkaders der Polizeidienste oder von Personalmitgliedern des Logistikkaders der Polizeidienste oder von Personalmitgliedern des
Einsatzkaders, die zum Offizierskader gehören, ausgeübt werden." Einsatzkaders, die zum Offizierskader gehören, ausgeübt werden."
4. Absatz 4 wird aufgehoben. 4. Absatz 4 wird aufgehoben.
5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Dienst für Managementunterstützung des Generalkommissars und "Der Dienst für Managementunterstützung des Generalkommissars und
jedes Generaldirektors umfasst zudem persönliche Mitarbeiter, die mit jedes Generaldirektors umfasst zudem persönliche Mitarbeiter, die mit
den anderen Aufgaben, die für die Unterstützung der Leitung ihres den anderen Aufgaben, die für die Unterstützung der Leitung ihres
Dienstes nötig sind, beauftragt sind. Der Generalkommissar und die Dienstes nötig sind, beauftragt sind. Der Generalkommissar und die
Generaldirektoren können jeweils eine begrenzte Anzahl Generaldirektoren können jeweils eine begrenzte Anzahl
Personalmitglieder frei wählen, die die Funktion eines persönlichen Personalmitglieder frei wählen, die die Funktion eines persönlichen
Mitarbeiters ausüben." Mitarbeiters ausüben."
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 2. März 2007 über die Mitglieder Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 2. März 2007 über die Mitglieder
der Dienste für Managementunterstützung bei der föderalen Polizei wird der Dienste für Managementunterstützung bei der föderalen Polizei wird
aufgehoben. aufgehoben.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 13 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz Art. 13 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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