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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 19 december 2005 betreffende de precontractuele informatie bij commerciële samenwerkingsovereenkomsten | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 décembre 2005 relative à l'information précontractuelle dans le cadre d'accords de partenariat commercial |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 19 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 19 AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
| Duitse vertaling van de wet van 19 december 2005 betreffende de | langue allemande de la loi du 19 décembre 2005 relative à |
| precontractuele informatie bij commerciële samenwerkingsovereenkomsten | l'information précontractuelle dans le cadre d'accords de partenariat commercial |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 19 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
| december 2005 betreffende de precontractuele informatie bij | 19 décembre 2005 relative à l'information précontractuelle dans le |
| commerciële samenwerkingsovereenkomsten, opgemaakt door de Centrale | cadre d'accords de partenariat commercial, établi par le Service |
| dienst voor Duitse vertaling bij het | central de traduction allemande auprès du Commissariat |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van de wet van 19 december 2005 betreffende de | officielle en langue allemande de la loi du 19 décembre 2005 relative |
| precontractuele informatie bij commerciële | à l'information précontractuelle dans le cadre d'accords de |
| samenwerkingsovereenkomsten. | partenariat commercial. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 19 april 2006. | Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 19 avril 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage | Annexe |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 19. DEZEMBER 2005 - Gesetz über vorvertragliche Information im Rahmen | 19. DEZEMBER 2005 - Gesetz über vorvertragliche Information im Rahmen |
| von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften | von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Vereinbarungen über | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Vereinbarungen über |
| Handelspartnerschaften, die zwischen zwei in eigenem Namen und für | Handelspartnerschaften, die zwischen zwei in eigenem Namen und für |
| eigene Rechnung handelnden Personen getroffen werden und durch die die | eigene Rechnung handelnden Personen getroffen werden und durch die die |
| eine Person der anderen gegen ein Entgelt gleich welcher Art, ob | eine Person der anderen gegen ein Entgelt gleich welcher Art, ob |
| direkt oder indirekt, das Recht erteilt, für den Verkauf von Produkten | direkt oder indirekt, das Recht erteilt, für den Verkauf von Produkten |
| beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen unter einer oder | beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen unter einer oder |
| mehreren der folgenden Formen auf ein bestimmtes Geschäftsmodell | mehreren der folgenden Formen auf ein bestimmtes Geschäftsmodell |
| zurückzugreifen: | zurückzugreifen: |
| - gemeinsames Firmenzeichen, | - gemeinsames Firmenzeichen, |
| - gemeinsamer Handelsname, | - gemeinsamer Handelsname, |
| - Übertragung von Know-how, | - Übertragung von Know-how, |
| - kommerzielle oder technische Unterstützung. | - kommerzielle oder technische Unterstützung. |
| Art. 3 - Die das Recht erteilende Person übermittelt der anderen | Art. 3 - Die das Recht erteilende Person übermittelt der anderen |
| Person mindestens einen Monat vor Abschluss einer in Artikel 2 | Person mindestens einen Monat vor Abschluss einer in Artikel 2 |
| erwähnten Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft den Entwurf | erwähnten Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft den Entwurf |
| dieser Vereinbarung und eine separate Unterlage mit den in Artikel 4 | dieser Vereinbarung und eine separate Unterlage mit den in Artikel 4 |
| erwähnten Angaben. Der Vereinbarungsentwurf und die separate Unterlage | erwähnten Angaben. Der Vereinbarungsentwurf und die separate Unterlage |
| werden schriftlich oder auf einem dauerhaften Träger, der der das | werden schriftlich oder auf einem dauerhaften Träger, der der das |
| Recht erhaltenden Person zugänglich ist, zur Verfügung gestellt. | Recht erhaltenden Person zugänglich ist, zur Verfügung gestellt. |
| Vor Ablauf einer einmonatigen Frist ab Übermittlung der in | Vor Ablauf einer einmonatigen Frist ab Übermittlung der in |
| vorliegendem Artikel erwähnten Unterlage dürfen weder Verpflichtungen | vorliegendem Artikel erwähnten Unterlage dürfen weder Verpflichtungen |
| eingegangen noch Entgelte, Beträge oder Sicherheiten verlangt | eingegangen noch Entgelte, Beträge oder Sicherheiten verlangt |
| beziehungsweise geleistet werden. | beziehungsweise geleistet werden. |
| Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 3 erwähnte separate Unterlage umfasst | Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 3 erwähnte separate Unterlage umfasst |
| zwei Teile, die folgende Angaben enthalten: | zwei Teile, die folgende Angaben enthalten: |
| 1. relevante Vertragsbestimmungen, sofern sie in der betreffenden | 1. relevante Vertragsbestimmungen, sofern sie in der betreffenden |
| Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft vorgesehen sind: | Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft vorgesehen sind: |
| a) Vermerk, ob die Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft in | a) Vermerk, ob die Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft in |
| Anbetracht der Person geschlossen wird, | Anbetracht der Person geschlossen wird, |
| b) Verpflichtungen, | b) Verpflichtungen, |
| c) Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen, | c) Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen, |
| d) Modus für die Berechnung des Entgelts, das die das Recht erhaltende | d) Modus für die Berechnung des Entgelts, das die das Recht erhaltende |
| Person entrichtet, und Modus für die etwaige Anpassung dieses Entgelts | Person entrichtet, und Modus für die etwaige Anpassung dieses Entgelts |
| während der Laufzeit und bei Erneuerung der Vereinbarung, | während der Laufzeit und bei Erneuerung der Vereinbarung, |
| e) Wettbewerbsverbote, ihre Laufzeit und entsprechende Bedingungen, | e) Wettbewerbsverbote, ihre Laufzeit und entsprechende Bedingungen, |
| f) Laufzeit der Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft und | f) Laufzeit der Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft und |
| Bedingungen für ihre Erneuerung, | Bedingungen für ihre Erneuerung, |
| g) Bedingungen für Vorankündigung der Beendigung und Beendigung der | g) Bedingungen für Vorankündigung der Beendigung und Beendigung der |
| Vereinbarung, insbesondere in Bezug auf Aufwendungen und | Vereinbarung, insbesondere in Bezug auf Aufwendungen und |
| Investitionen, | Investitionen, |
| h) Vorkaufsrechte oder Kaufoptionen zugunsten der das Recht | h) Vorkaufsrechte oder Kaufoptionen zugunsten der das Recht |
| erteilenden Person und Regeln für die Bewertung des Unternehmens bei | erteilenden Person und Regeln für die Bewertung des Unternehmens bei |
| Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Optionen, | Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Optionen, |
| i) Alleinvertreterklauseln, die der das Recht erteilenden Person | i) Alleinvertreterklauseln, die der das Recht erteilenden Person |
| vorbehalten sind. | vorbehalten sind. |
| 2. Angaben im Hinblick auf eine korrekte Beurteilung der betreffenden | 2. Angaben im Hinblick auf eine korrekte Beurteilung der betreffenden |
| Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft: | Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft: |
| a) Name beziehungsweise Bezeichnung und Anschrift der das Recht | a) Name beziehungsweise Bezeichnung und Anschrift der das Recht |
| erteilenden Person, | erteilenden Person, |
| b) bei Erteilung des Rechts durch eine juristische Person, Identität | b) bei Erteilung des Rechts durch eine juristische Person, Identität |
| und Eigenschaft der natürlichen Person, die im Namen der betreffenden | und Eigenschaft der natürlichen Person, die im Namen der betreffenden |
| juristischen Person handelt, | juristischen Person handelt, |
| c) Art der Tätigkeit der das Recht erteilenden Person, | c) Art der Tätigkeit der das Recht erteilenden Person, |
| d) geistige Eigentumsrechte, deren Ausübung zugestanden wird, | d) geistige Eigentumsrechte, deren Ausübung zugestanden wird, |
| e) gegebenenfalls die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre | e) gegebenenfalls die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre |
| der das Recht erteilenden Person, | der das Recht erteilenden Person, |
| f) Erfahrungen mit Handelspartnerschaften und der Umsetzung des | f) Erfahrungen mit Handelspartnerschaften und der Umsetzung des |
| Geschäftsmodells ausserhalb von Vereinbarungen über | Geschäftsmodells ausserhalb von Vereinbarungen über |
| Handelspartnerschaften, | Handelspartnerschaften, |
| g) Entwicklung, gegenwärtiger Stand und Perspektiven des Marktes, in | g) Entwicklung, gegenwärtiger Stand und Perspektiven des Marktes, in |
| dem die Tätigkeiten ausgeübt werden, aus allgemeiner und lokaler | dem die Tätigkeiten ausgeübt werden, aus allgemeiner und lokaler |
| Sicht, | Sicht, |
| h) Entwicklung, gegenwärtiger Stand und Perspektiven des Marktanteils | h) Entwicklung, gegenwärtiger Stand und Perspektiven des Marktanteils |
| des Netzwerks aus allgemeiner und lokaler Sicht, | des Netzwerks aus allgemeiner und lokaler Sicht, |
| i) gegebenenfalls für jedes der drei vergangenen Jahre Anzahl | i) gegebenenfalls für jedes der drei vergangenen Jahre Anzahl |
| Betreiber, die das Netzwerk auf belgischer und internationaler Ebene | Betreiber, die das Netzwerk auf belgischer und internationaler Ebene |
| umfasst, und dessen Wachstumsperspektiven, | umfasst, und dessen Wachstumsperspektiven, |
| j) gegebenenfalls für jedes der drei vergangenen Jahre Anzahl | j) gegebenenfalls für jedes der drei vergangenen Jahre Anzahl |
| abgeschlossener Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, Anzahl | abgeschlossener Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, Anzahl |
| Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, die auf Betreiben der das | Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, die auf Betreiben der das |
| Recht erteilenden Person beziehungsweise der das Recht erhaltenden | Recht erteilenden Person beziehungsweise der das Recht erhaltenden |
| Person beendet worden sind, und Anzahl Vereinbarungen über | Person beendet worden sind, und Anzahl Vereinbarungen über |
| Handelspartnerschaften, die bei Ablauf nicht erneuert worden sind, | Handelspartnerschaften, die bei Ablauf nicht erneuert worden sind, |
| k) Aufwendungen und Investitionen zu Beginn und während der Laufzeit | k) Aufwendungen und Investitionen zu Beginn und während der Laufzeit |
| der Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft, zu denen sich die das | der Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft, zu denen sich die das |
| Recht erhaltende Person verpflichtet, unter Angabe von Betrag, | Recht erhaltende Person verpflichtet, unter Angabe von Betrag, |
| Verwendungszweck, Tilgungsfrist, Tätigungszeitpunkt und Bestimmung bei | Verwendungszweck, Tilgungsfrist, Tätigungszeitpunkt und Bestimmung bei |
| Beendigung der Vereinbarung. | Beendigung der Vereinbarung. |
| § 2 - Der König kann die Form der in § 1 erwähnten separaten Unterlage | § 2 - Der König kann die Form der in § 1 erwähnten separaten Unterlage |
| bestimmen. Ferner kann Er die Aufstellung der in § 1 Nr. 1 und 2 | bestimmen. Ferner kann Er die Aufstellung der in § 1 Nr. 1 und 2 |
| aufgezählten Angaben ergänzen oder erläutern. | aufgezählten Angaben ergänzen oder erläutern. |
| Art. 5 - Bei Nichteinhaltung einer Bestimmung von Artikel 3 kann die | Art. 5 - Bei Nichteinhaltung einer Bestimmung von Artikel 3 kann die |
| das Recht erhaltende Person binnen zwei Jahren nach Abschluss der | das Recht erhaltende Person binnen zwei Jahren nach Abschluss der |
| betreffenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft die | betreffenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft die |
| Nichtigkeit dieser Vereinbarung geltend machen. | Nichtigkeit dieser Vereinbarung geltend machen. |
| Enthält die betreffende separate Unterlage die in Artikel 4 § 1 Nr. 1 | Enthält die betreffende separate Unterlage die in Artikel 4 § 1 Nr. 1 |
| erwähnten Angaben nicht, kann die das Recht erhaltende Person die | erwähnten Angaben nicht, kann die das Recht erhaltende Person die |
| Nichtigkeit der betreffenden Bestimmungen der Vereinbarung über eine | Nichtigkeit der betreffenden Bestimmungen der Vereinbarung über eine |
| Handelspartnerschaft geltend machen. | Handelspartnerschaft geltend machen. |
| Art. 6 - Informationen, die im Hinblick auf den Abschluss einer | Art. 6 - Informationen, die im Hinblick auf den Abschluss einer |
| Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft erteilt werden, sind | Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft erteilt werden, sind |
| vertraulich zu behandeln und dürfen weder mittelbar noch unmittelbar | vertraulich zu behandeln und dürfen weder mittelbar noch unmittelbar |
| ausserhalb der abzuschliessenden Vereinbarung verwendet werden. | ausserhalb der abzuschliessenden Vereinbarung verwendet werden. |
| Art. 7 - Die Klauseln von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften | Art. 7 - Die Klauseln von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften |
| und die Angaben der in Artikel 4 erwähnten separaten Unterlage werden | und die Angaben der in Artikel 4 erwähnten separaten Unterlage werden |
| klar und verständlich abgefasst. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer | klar und verständlich abgefasst. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer |
| Klausel oder einer Angabe gilt die Auslegung, die für die das Recht | Klausel oder einer Angabe gilt die Auslegung, die für die das Recht |
| erhaltende Person am günstigsten ist. | erhaltende Person am günstigsten ist. |
| Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar | Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar |
| ungeachtet anders lautender Vertragsklauseln. | ungeachtet anders lautender Vertragsklauseln. |
| Art. 9 - Sofern die das Recht erhaltende Person die Tätigkeit, auf die | Art. 9 - Sofern die das Recht erhaltende Person die Tätigkeit, auf die |
| sich die Vereinbarung bezieht, vornehmlich in Belgien ausübt, | sich die Vereinbarung bezieht, vornehmlich in Belgien ausübt, |
| unterliegt das vorvertragliche Stadium der betreffenden Vereinbarung | unterliegt das vorvertragliche Stadium der betreffenden Vereinbarung |
| über eine Handelspartnerschaft dem belgischem Gesetz und fällt in den | über eine Handelspartnerschaft dem belgischem Gesetz und fällt in den |
| Zuständigkeitsbereich der belgischen Gerichte. | Zuständigkeitsbereich der belgischen Gerichte. |
| Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2005 in Kraft. | Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2005 in Kraft. |
| Die Regierung legt der Abgeordnetenkammer vor dem 1. Juli 2006 einen | Die Regierung legt der Abgeordnetenkammer vor dem 1. Juli 2006 einen |
| Bewertungsbericht vor. | Bewertungsbericht vor. |
| Diese Bewertung betrifft mindestens Folgendes: | Diese Bewertung betrifft mindestens Folgendes: |
| a) Umfang, in dem die vorvertragliche Information zu Vollständigkeit, | a) Umfang, in dem die vorvertragliche Information zu Vollständigkeit, |
| Klarheit und Ausgewogenheit der betreffenden Vereinbarungen über | Klarheit und Ausgewogenheit der betreffenden Vereinbarungen über |
| Handelspartnerschaften beiträgt, | Handelspartnerschaften beiträgt, |
| b) Vorhandensein in den Verträgen von Bestimmungen, die offensichtlich | b) Vorhandensein in den Verträgen von Bestimmungen, die offensichtlich |
| ein Ungleichgewicht zwischen den Parteien hervorrufen, unter anderem | ein Ungleichgewicht zwischen den Parteien hervorrufen, unter anderem |
| Wettbewerbsverbote und Klauseln in Bezug auf Bewertung bei Rückkauf, | Wettbewerbsverbote und Klauseln in Bezug auf Bewertung bei Rückkauf, |
| Bedingungen für Auflösung und Beendigung der Vereinbarung und | Bedingungen für Auflösung und Beendigung der Vereinbarung und |
| Ergebnisverpflichtungen. | Ergebnisverpflichtungen. |
| Ferner bildet der König eine Schiedskommission, in der die | Ferner bildet der König eine Schiedskommission, in der die |
| Organisationen zur Verteidigung der Interessen der jeweiligen Parteien | Organisationen zur Verteidigung der Interessen der jeweiligen Parteien |
| ausgewogen vertreten sind. Diese Kommission legt der | ausgewogen vertreten sind. Diese Kommission legt der |
| Abgeordnetenkammer ebenfalls vor dem 1. September 2006 einen | Abgeordnetenkammer ebenfalls vor dem 1. September 2006 einen |
| Bewertungsbericht vor. | Bewertungsbericht vor. |
| In diesem Bericht wird Absatz 3 Rechnung getragen. | In diesem Bericht wird Absatz 3 Rechnung getragen. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2005 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 april 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 avril 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |