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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/09/2016
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Koninklijk besluit betreffende het internationaal wegvervoer van aan bederf onderhevige levensmiddelen en het gebruik van speciale vervoermiddelen bij dit vervoer en tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif au transport routier international de denrées périssables et à l'utilisation de moyens spéciaux pour ce transport et modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
18 SEPTEMBER 2016. - Koninklijk besluit betreffende het internationaal 18 SEPTEMBRE 2016. - Arrêté royal relatif au transport routier
wegvervoer van aan bederf onderhevige levensmiddelen en het gebruik international de denrées périssables et à l'utilisation de moyens
van speciale vervoermiddelen bij dit vervoer en tot wijziging van het spéciaux pour ce transport et modifiant l'arrêté royal du 19 juillet
koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de
consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken la constatation de certaines infractions en matière de transport par
inzake het vervoer over de weg. - Duitse vertaling route. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 18 september 2016 betreffende het internationaal l'arrêté royal du 18 septembre 2016 relatif au transport routier
wegvervoer van aan bederf onderhevige levensmiddelen en het gebruik international de denrées périssables et à l'utilisation de moyens
van speciale vervoermiddelen bij dit vervoer en tot wijziging van het spéciaux pour ce transport et modifiant l'arrêté royal du 19 juillet
koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de
consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken la constatation de certaines infractions en matière de transport par
inzake het vervoer over de weg (Belgisch Staatsblad van 20 oktober route (Moniteur belge du 20 octobre 2016).
2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN
18. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die internationale 18. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die internationale
Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher Lebensmittel und Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher Lebensmittel und
über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für diese über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für diese
Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli
2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Straßenverkehr Güterbeförderung im Straßenverkehr
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz
vom 15. Mai 2006; vom 15. Mai 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1982 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1982 zur Festlegung
der Bedingungen für den Erhalt der Bescheinigung hinsichtlich der der Bedingungen für den Erhalt der Bescheinigung hinsichtlich der
internationalen Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel; internationalen Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Straßenverkehr; Straßenverkehr;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.
September 2015; September 2015;
Aufgrund der Stellungnahme des Ministerrates vom 13. November 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Ministerrates vom 13. November 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.803/4 des Staatsrates vom 8. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.803/4 des Staatsrates vom 8. Februar
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern, des Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern, des
Ministers der Justiz, des Ministers der Finanzen und des Ministers der Ministers der Justiz, des Ministers der Finanzen und des Ministers der
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Die internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht KAPITEL 1 - Die internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht
verderblicher Lebensmittel und die Verwendung besonderer verderblicher Lebensmittel und die Verwendung besonderer
Beförderungsmittel für diese Beförderung (ATP) Beförderungsmittel für diese Beförderung (ATP)
Abschnitt 1 - Definitionen Abschnitt 1 - Definitionen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1.Übereinkommen: das Übereinkommen über internationale Beförderungen 1.Übereinkommen: das Übereinkommen über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen
Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(ATP), gegeben zu Genf am 1. September 1970 und gebilligt durch das (ATP), gegeben zu Genf am 1. September 1970 und gebilligt durch das
Gesetz vom 11. Juli 1979, in der geltenden Fassung; Gesetz vom 11. Juli 1979, in der geltenden Fassung;
2. ATP-Bescheinigung: in Artikel 4 § 2 erwähnte Bescheinigung; 2. ATP-Bescheinigung: in Artikel 4 § 2 erwähnte Bescheinigung;
3. ATP-Zulassungsschild: in Punkt B des Anhangs 3 von Anlage 1 des 3. ATP-Zulassungsschild: in Punkt B des Anhangs 3 von Anlage 1 des
ATP-Übereinkommens erwähntes Zulassungsschild; ATP-Übereinkommens erwähntes Zulassungsschild;
4. Generaldirektion: die Direktion der Dienste des Föderalen 4. Generaldirektion: die Direktion der Dienste des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die für den Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die für den
Straßenverkehr zuständig ist; Straßenverkehr zuständig ist;
5. Beförderungsmittel: in Artikel 2 Absatz 1 erwähntes 5. Beförderungsmittel: in Artikel 2 Absatz 1 erwähntes
Beförderungsmittel; Beförderungsmittel;
6. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 6. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Personen- und Güterbeförderung gehört. Personen- und Güterbeförderung gehört.
Abschnitt 2 - Übereinstimmungskontrolle Abschnitt 2 - Übereinstimmungskontrolle
Art. 2 - Für die internationale Beförderung im Straßenverkehr, gemäß Art. 2 - Für die internationale Beförderung im Straßenverkehr, gemäß
Artikel 3 des Übereinkommens über die Beförderungen leicht Artikel 3 des Übereinkommens über die Beförderungen leicht
verderblicher Lebensmittel erwähnt in den Anlagen 2 und 3 des verderblicher Lebensmittel erwähnt in den Anlagen 2 und 3 des
Übereinkommens, werden allein die Fahrzeuge verwendet, die mit einem Übereinkommens, werden allein die Fahrzeuge verwendet, die mit einem
Beförderungsmittel "mit Wärmedämmung", "mit Kältespeicher", "mit Beförderungsmittel "mit Wärmedämmung", "mit Kältespeicher", "mit
Kältemaschine" oder "mit Heizanlage" ausgestattet sind, die den in Kältemaschine" oder "mit Heizanlage" ausgestattet sind, die den in
Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten Definitionen und Normen Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten Definitionen und Normen
entsprechen, und werden die Bestimmungen der Anlagen 2 und 3 des entsprechen, und werden die Bestimmungen der Anlagen 2 und 3 des
Übereinkommens respektiert. Übereinkommens respektiert.
Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht anwendbar, wenn die Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht anwendbar, wenn die
erwarteten Temperaturen während der Gesamtdauer der Beförderung diese erwarteten Temperaturen während der Gesamtdauer der Beförderung diese
Verpflichtung offensichtlich überflüssig machen für die Erfüllung der Verpflichtung offensichtlich überflüssig machen für die Erfüllung der
in den Anlagen 2 und 3 des Übereinkommens festgelegten in den Anlagen 2 und 3 des Übereinkommens festgelegten
Temperaturvorschriften. Temperaturvorschriften.
Die in Artikel 4 Punkt 4 des Übereinkommens erwähnten natürlichen oder Die in Artikel 4 Punkt 4 des Übereinkommens erwähnten natürlichen oder
juristischen Personen sorgen dafür, dass die Bestimmungen des ersten juristischen Personen sorgen dafür, dass die Bestimmungen des ersten
Absatzes erfüllt werden. Absatzes erfüllt werden.
Art. 3 - § 1 - Die Beförderungsmittel unterliegen einer Kontrolle der Art. 3 - § 1 - Die Beförderungsmittel unterliegen einer Kontrolle der
Übereinstimmung mit den in Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten Übereinstimmung mit den in Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten
Normen. Normen.
§ 2 - Eine Übereinstimmungskontrolle des Beförderungsmittels mit den § 2 - Eine Übereinstimmungskontrolle des Beförderungsmittels mit den
in Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten Normen ist vor der in Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten Normen ist vor der
Inbetriebnahme des Beförderungsmittels erforderlich. Diese Inbetriebnahme des Beförderungsmittels erforderlich. Diese
Übereinstimmungskontrolle wird gemäß den Punkten 2, 3 und 4 des Übereinstimmungskontrolle wird gemäß den Punkten 2, 3 und 4 des
Anhangs 2 von Anlage 1 des Übereinkommens durchgeführt. Anhangs 2 von Anlage 1 des Übereinkommens durchgeführt.
Die in Absatz 1 erwähnte Übereinstimmungskontrolle wird in einer Die in Absatz 1 erwähnte Übereinstimmungskontrolle wird in einer
anerkannten Prüfstelle durchgeführt, die durch die anerkannten Prüfstelle durchgeführt, die durch die
Wirtschaftskommission für Europa auf ihrer Internetseite www.unece.org Wirtschaftskommission für Europa auf ihrer Internetseite www.unece.org
aufgelistet ist. aufgelistet ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Übereinstimmungskontrolle von in Serie Die in Absatz 1 erwähnte Übereinstimmungskontrolle von in Serie
produzierten Beförderungsmitteln kann durch eine produzierten Beförderungsmitteln kann durch eine
Übereinstimmungskontrolle in Bezug auf den Prototyp erfolgen. Diese Übereinstimmungskontrolle in Bezug auf den Prototyp erfolgen. Diese
Beförderungsmittel müssen mit dem Prototyp übereinstimmen, der einer Beförderungsmittel müssen mit dem Prototyp übereinstimmen, der einer
im ersten Absatz erwähnten Übereinstimmungskontrolle unterzogen wurde. im ersten Absatz erwähnten Übereinstimmungskontrolle unterzogen wurde.
Sie werden als mit dem Prototyp übereinstimmend angesehen, wenn sie Sie werden als mit dem Prototyp übereinstimmend angesehen, wenn sie
die in Anlage 1 Anhang 1 Punkt 6 Buchstabe c) des Übereinkommens die in Anlage 1 Anhang 1 Punkt 6 Buchstabe c) des Übereinkommens
festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Diese Kontrolle der festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Diese Kontrolle der
Mindestanforderungen wird von der hierzu durch den Minister benannten Mindestanforderungen wird von der hierzu durch den Minister benannten
Einrichtung durchgeführt, gemäß den Zulassungsbedingungen, die in Einrichtung durchgeführt, gemäß den Zulassungsbedingungen, die in
Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegt sind. Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegt sind.
Die in Absatz 3 erwähnte Übereinstimmungskontrolle in Bezug auf den Die in Absatz 3 erwähnte Übereinstimmungskontrolle in Bezug auf den
Prototyp kann mithilfe von Stichproben erfolgen, die mindestens 1 % Prototyp kann mithilfe von Stichproben erfolgen, die mindestens 1 %
der Anzahl der Beförderungsmittel der Serie entsprechen. der Anzahl der Beförderungsmittel der Serie entsprechen.
Die in Absatz 3 erwähnten Beförderungsmittel, die keiner in Absatz 4 Die in Absatz 3 erwähnten Beförderungsmittel, die keiner in Absatz 4
erwähnten Übereinstimmungskontrolle unterzogen wurden, können erwähnten Übereinstimmungskontrolle unterzogen wurden, können
Gegenstand einer allgemeinen Überprüfung bezüglich der Übereinstimmung Gegenstand einer allgemeinen Überprüfung bezüglich der Übereinstimmung
sein, oder gegebenenfalls, einer Überprüfung der Funktionsweise der sein, oder gegebenenfalls, einer Überprüfung der Funktionsweise der
thermischen Anlagen, gemäß Punkt 6.5 des Anhangs 2 der Anlage 1. thermischen Anlagen, gemäß Punkt 6.5 des Anhangs 2 der Anlage 1.
§ 3 - Nach der in Paragraph 2 erwähnten Übereinstimmungskontrolle ist § 3 - Nach der in Paragraph 2 erwähnten Übereinstimmungskontrolle ist
eine regelmäßige Kontrolle der Übereinstimmung des Beförderungsmittels eine regelmäßige Kontrolle der Übereinstimmung des Beförderungsmittels
mit den in Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten Normen mit den in Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten Normen
erforderlich. Diese regelmäßige Übereinstimmungskontrolle wird gemäß erforderlich. Diese regelmäßige Übereinstimmungskontrolle wird gemäß
dem Punkt 3 des Anhangs 2 von Anlage 1 des Übereinkommens dem Punkt 3 des Anhangs 2 von Anlage 1 des Übereinkommens
durchgeführt. Sie muss mindestens alle sechs Jahre stattfinden und durchgeführt. Sie muss mindestens alle sechs Jahre stattfinden und
jedes Mal, wenn es der Minister oder sein Beauftragter fordert. jedes Mal, wenn es der Minister oder sein Beauftragter fordert.
Die in Absatz 1 erwähnte regelmäßige Übereinstimmungskontrolle kann Die in Absatz 1 erwähnte regelmäßige Übereinstimmungskontrolle kann
gemäß der in Punkt 5 oder, gegebenenfalls, in Punkt 6 von Anlage 1 gemäß der in Punkt 5 oder, gegebenenfalls, in Punkt 6 von Anlage 1
Anhang 2 des Übereinkommens festgelegten vereinfachten Methode Anhang 2 des Übereinkommens festgelegten vereinfachten Methode
durchgeführt werden. Diese Kontrolle findet in der hierzu durch den durchgeführt werden. Diese Kontrolle findet in der hierzu durch den
Minister benannten Einrichtung statt, gemäß den Zulassungsbedingungen, Minister benannten Einrichtung statt, gemäß den Zulassungsbedingungen,
die in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegt sind. die in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegt sind.
Nach jeder Übereinstimmungskontrolle wird ein Bericht verfasst. Dieser Nach jeder Übereinstimmungskontrolle wird ein Bericht verfasst. Dieser
Bericht enthält die Kenndaten des kontrollierten oder überprüften Bericht enthält die Kenndaten des kontrollierten oder überprüften
Beförderungsmittels. Beförderungsmittels.
Die vom Minister benannte Einrichtung ist dazu angehalten, der Die vom Minister benannte Einrichtung ist dazu angehalten, der
Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen den in Absatz 3 erwähnten Bericht der Transportwesen den in Absatz 3 erwähnten Bericht der
Übereinstimmungskontrolle innerhalb von zwei Wochen nach der Übereinstimmungskontrolle innerhalb von zwei Wochen nach der
Übereinstimmungskontrolle vorzulegen. Übereinstimmungskontrolle vorzulegen.
Die in Absatz 1 erwähnte Übereinstimmungskontrolle von in Serie Die in Absatz 1 erwähnte Übereinstimmungskontrolle von in Serie
produzierten in Betrieb genommenen Beförderungsmitteln kann durch eine produzierten in Betrieb genommenen Beförderungsmitteln kann durch eine
Übereinstimmungskontrolle in Bezug auf den Prototyp erfolgen, gemäß Übereinstimmungskontrolle in Bezug auf den Prototyp erfolgen, gemäß
den Bestimmungen von Paragraph 2 Absatz 3. den Bestimmungen von Paragraph 2 Absatz 3.
Die in Absatz 5 erwähnte Übereinstimmungskontrolle des Die in Absatz 5 erwähnte Übereinstimmungskontrolle des
Beförderungsmittels kann mithilfe von Stichproben erfolgen, die Beförderungsmittels kann mithilfe von Stichproben erfolgen, die
mindestens 1 % der Anzahl der Beförderungsmittel der Serie mindestens 1 % der Anzahl der Beförderungsmittel der Serie
entsprechen, unter der Bedingung, dass diese Beförderungsmittel entsprechen, unter der Bedingung, dass diese Beförderungsmittel
demselben Eigentümer gehören. Die Generaldirektion bestimmt die zu demselben Eigentümer gehören. Die Generaldirektion bestimmt die zu
kontrollierenden Beförderungsmittel. kontrollierenden Beförderungsmittel.
Die in Absatz 5 erwähnten Beförderungsmittel, die keiner in Absatz 6 Die in Absatz 5 erwähnten Beförderungsmittel, die keiner in Absatz 6
erwähnten Übereinstimmungskontrolle unterzogen wurden, können erwähnten Übereinstimmungskontrolle unterzogen wurden, können
Gegenstand einer allgemeinen Überprüfung bezüglich der Übereinstimmung Gegenstand einer allgemeinen Überprüfung bezüglich der Übereinstimmung
sein, oder gegebenenfalls, einer Überprüfung der Funktionsweise der sein, oder gegebenenfalls, einer Überprüfung der Funktionsweise der
thermischen Anlagen. thermischen Anlagen.
§ 4 - Die Kosten der in den Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden § 4 - Die Kosten der in den Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden
Artikels erwähnten Übereinstimmungskontrollen und der Überprüfungen Artikels erwähnten Übereinstimmungskontrollen und der Überprüfungen
gehen zu Lasten des Antragstellers, zusätzlich zur in Artikel 6 gehen zu Lasten des Antragstellers, zusätzlich zur in Artikel 6
erwähnten Gebühr. erwähnten Gebühr.
Abschnitt 3 - ATP-Bescheinigung Abschnitt 3 - ATP-Bescheinigung
Art. 4 - § 1 - Die Beförderungsmittel werden als den in der Anlage 1 Art. 4 - § 1 - Die Beförderungsmittel werden als den in der Anlage 1
des Übereinkommens erwähnten Definitionen und Normen entsprechend des Übereinkommens erwähnten Definitionen und Normen entsprechend
betrachtet, wenn sie über die in den Paragraphen 2, 3 oder 4 des betrachtet, wenn sie über die in den Paragraphen 2, 3 oder 4 des
vorliegenden Artikels erwähnte ATP-Bescheinigung verfügen. vorliegenden Artikels erwähnte ATP-Bescheinigung verfügen.
§ 2 - Die gemäß dem Muster von Anlage 1 Anhang 3 des Übereinkommens § 2 - Die gemäß dem Muster von Anlage 1 Anhang 3 des Übereinkommens
erstellte belgische ATP-Bescheinigung wird vom Minister oder seinem erstellte belgische ATP-Bescheinigung wird vom Minister oder seinem
Beauftragten ausgestellt, falls aus der Übereinstimmungskontrolle Beauftragten ausgestellt, falls aus der Übereinstimmungskontrolle
hervorgeht, dass das Beförderungsmittel den in Anlage 1 der hervorgeht, dass das Beförderungsmittel den in Anlage 1 der
Übereinstimmung festgelegten Definitionen und Normen entspricht. Übereinstimmung festgelegten Definitionen und Normen entspricht.
In den in Artikel 3 § 2 erwähnten Fällen beträgt die Gültigkeitsdauer In den in Artikel 3 § 2 erwähnten Fällen beträgt die Gültigkeitsdauer
der im ersten Absatz erwähnten ATP-Bescheinigung sechs Jahre ab der der im ersten Absatz erwähnten ATP-Bescheinigung sechs Jahre ab der
ersten Inbetriebnahme des Beförderungsmittels. Diese Gültigkeitsdauer ersten Inbetriebnahme des Beförderungsmittels. Diese Gültigkeitsdauer
wird um sechs Jahre verlängert in den in Artikel 3 § 3 erwähnten wird um sechs Jahre verlängert in den in Artikel 3 § 3 erwähnten
Fällen. Falls die Übereinstimmungskontrolle nach der in Artikel 3 § 3 Fällen. Falls die Übereinstimmungskontrolle nach der in Artikel 3 § 3
Absatz 2 vereinfachten Methode durchgeführt wird, wird die Absatz 2 vereinfachten Methode durchgeführt wird, wird die
Verlängerung der Gültigkeitsdauer auf drei Jahre beschränkt. Verlängerung der Gültigkeitsdauer auf drei Jahre beschränkt.
§ 3 - Unvermindert der Bestimmungen von Paragraph 4 handelt es sich § 3 - Unvermindert der Bestimmungen von Paragraph 4 handelt es sich
bei einer ATP-Bescheinigung, die gemäß den Bestimmungen des bei einer ATP-Bescheinigung, die gemäß den Bestimmungen des
Übereinkommens von den zuständigen Behörden eines Landes, das Übereinkommens von den zuständigen Behörden eines Landes, das
Vertragspartei des Übereinkommens ist, ausgestellt wurde, um eine Vertragspartei des Übereinkommens ist, ausgestellt wurde, um eine
gültige ATP-Bescheinigung für Beförderungsmittel, die nicht in Belgien gültige ATP-Bescheinigung für Beförderungsmittel, die nicht in Belgien
zugelassen oder registriert wurden. zugelassen oder registriert wurden.
§ 4 - Falls das Beförderungsmittel aus einem Land verbracht wurde, das § 4 - Falls das Beförderungsmittel aus einem Land verbracht wurde, das
Vertragspartei des Übereinkommens ist, um in Belgien zugelassen oder Vertragspartei des Übereinkommens ist, um in Belgien zugelassen oder
registriert zu werden, gilt die ATP-Bescheinigung, die gemäß den registriert zu werden, gilt die ATP-Bescheinigung, die gemäß den
Bestimmungen des Übereinkommens ausgestellt wurde durch die Bestimmungen des Übereinkommens ausgestellt wurde durch die
zuständigen Behörden des Herstellungslandes oder, falls es sich um ein zuständigen Behörden des Herstellungslandes oder, falls es sich um ein
in Betrieb befindliches Beförderungsmittel handelt, durch die in Betrieb befindliches Beförderungsmittel handelt, durch die
zuständigen Behörden des Landes, in dem das Beförderungsmittel zuständigen Behörden des Landes, in dem das Beförderungsmittel
zugelassen oder registriert wurde, in Belgien als eine vorübergehende zugelassen oder registriert wurde, in Belgien als eine vorübergehende
ATP-Bescheinigung, die während sechs Monaten gültig ist, zu rechnen ab ATP-Bescheinigung, die während sechs Monaten gültig ist, zu rechnen ab
dem Tag der Inbetriebnahme des Beförderungsmittels in Belgien insofern dem Tag der Inbetriebnahme des Beförderungsmittels in Belgien insofern
das Ablaufdatum der ATP-Bescheinigung nicht überschritten wird. das Ablaufdatum der ATP-Bescheinigung nicht überschritten wird.
Art. 5 - § 1 - Der Antrag zum Erhalt einer belgischen Art. 5 - § 1 - Der Antrag zum Erhalt einer belgischen
ATP-Bescheinigung wird durch eine natürliche oder juristische Person ATP-Bescheinigung wird durch eine natürliche oder juristische Person
gestellt, auf deren Namen das Beförderungsmittel für die Beförderung gestellt, auf deren Namen das Beförderungsmittel für die Beförderung
im Straßenverkehr zugelassen oder registriert ist, oder im Fall eines im Straßenverkehr zugelassen oder registriert ist, oder im Fall eines
Containers oder eines gleichartigen Beförderungsmittels, vom Containers oder eines gleichartigen Beförderungsmittels, vom
Eigentümer dieses Beförderungsmittels, oder im Fall eines neuen Eigentümer dieses Beförderungsmittels, oder im Fall eines neuen
Beförderungsmittels für den Personen- und Güterverkehr, das aus einem Beförderungsmittels für den Personen- und Güterverkehr, das aus einem
anderen Land nach Belgien verbracht wurde, vom Hersteller des anderen Land nach Belgien verbracht wurde, vom Hersteller des
Beförderungsmittels. Beförderungsmittels.
§ 2 - Der in Absatz 1 erwähnte Antrag muss mithilfe des Formulars § 2 - Der in Absatz 1 erwähnte Antrag muss mithilfe des Formulars
eingereicht werden, das bei der Generaldirektion oder auf der eingereicht werden, das bei der Generaldirektion oder auf der
Internetseite www.mobilit.belgium.be verfügbar ist. Er muss an die Internetseite www.mobilit.belgium.be verfügbar ist. Er muss an die
Generaldirektion gesendet werden und von den in den Absätzen 2 oder 3 Generaldirektion gesendet werden und von den in den Absätzen 2 oder 3
des vorliegenden Paragraphen erwähnten Dokumenten begleitet werden. des vorliegenden Paragraphen erwähnten Dokumenten begleitet werden.
Falls das Beförderungsmittel in Belgien zugelassen oder registriert Falls das Beförderungsmittel in Belgien zugelassen oder registriert
ist, muss der Bericht der Übereinstimmungskontrolle, der nach jeder ist, muss der Bericht der Übereinstimmungskontrolle, der nach jeder
Übereinstimmungskontrolle durch eine vom Minister benannte Einrichtung Übereinstimmungskontrolle durch eine vom Minister benannte Einrichtung
gemäß Artikel 3 § 2 Absatz 3 und Artikel 3 § 3 Absatz 2 erstellt wird, gemäß Artikel 3 § 2 Absatz 3 und Artikel 3 § 3 Absatz 2 erstellt wird,
dem Antrag beigefügt werden. dem Antrag beigefügt werden.
Falls das Beförderungsmittel aus einem anderen Land verbracht wird, Falls das Beförderungsmittel aus einem anderen Land verbracht wird,
das Vertragspartei des ATP-Übereinkommens ist, um in Belgien das Vertragspartei des ATP-Übereinkommens ist, um in Belgien
zugelassen oder registriert zu werden, müssen dem Antrag die folgenden zugelassen oder registriert zu werden, müssen dem Antrag die folgenden
Dokumente beigefügt werden: Dokumente beigefügt werden:
1. der Testbericht des Beförderungsmittels selbst oder, wenn es sich 1. der Testbericht des Beförderungsmittels selbst oder, wenn es sich
um ein in Serie produziertes Beförderungsmittel handelt, des Musters; um ein in Serie produziertes Beförderungsmittel handelt, des Musters;
2. die durch die zuständige Behörde des Landes, in dem das 2. die durch die zuständige Behörde des Landes, in dem das
Beförderungsmittel gebaut wurde oder wenn es sich um ein in Betrieb Beförderungsmittel gebaut wurde oder wenn es sich um ein in Betrieb
befindliches Beförderungsmittel handelt, durch die zuständige Behörde befindliches Beförderungsmittel handelt, durch die zuständige Behörde
des Landes, in dem das Beförderungsmittel zugelassen wurde, des Landes, in dem das Beförderungsmittel zugelassen wurde,
ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung. Diese Bescheinigung wird ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung. Diese Bescheinigung wird
erforderlichenfalls als vorläufige für sechs Monate gültige erforderlichenfalls als vorläufige für sechs Monate gültige
Bescheinigung verwendet; Bescheinigung verwendet;
3. falls es ein in Serie produziertes Beförderungsmittel betrifft, das 3. falls es ein in Serie produziertes Beförderungsmittel betrifft, das
Datenblatt mit den technischen Spezifikationen des Datenblatt mit den technischen Spezifikationen des
Beförderungsmittels, für das eine Bescheinigung erstellt werden muss Beförderungsmittels, für das eine Bescheinigung erstellt werden muss
und das durch den Hersteller oder seinen ordentlich bevollmächtigten und das durch den Hersteller oder seinen ordentlich bevollmächtigten
Vertreter ausgestellt wurde (diese Spezifikationen müssen sich auf Vertreter ausgestellt wurde (diese Spezifikationen müssen sich auf
dieselben Elemente beziehen, wie die sich im Testbericht befindlichen dieselben Elemente beziehen, wie die sich im Testbericht befindlichen
Informationsseiten bezüglich des Beförderungsmittels, und müssen Informationsseiten bezüglich des Beförderungsmittels, und müssen
mindestens in einer der Amtssprachen (Französisch, Englisch, Russisch) mindestens in einer der Amtssprachen (Französisch, Englisch, Russisch)
formuliert sein. formuliert sein.
§ 3 - Die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das § 3 - Die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das
Beförderungsmittel für die Beförderung im Straßenverkehr zugelassen Beförderungsmittel für die Beförderung im Straßenverkehr zugelassen
oder registriert ist oder der Eigentümer des Containers oder eines oder registriert ist oder der Eigentümer des Containers oder eines
anderen gleichartigen Beförderungsmittels, verfügt über drei Monate anderen gleichartigen Beförderungsmittels, verfügt über drei Monate
vor dem Ablauf der in Artikel 4 § 2 Absatz 2 erwähnten Fristen, um vor dem Ablauf der in Artikel 4 § 2 Absatz 2 erwähnten Fristen, um
einen Antrag auf Verlängerung der in § 1 erwähnten ATP-Bescheinigung einen Antrag auf Verlängerung der in § 1 erwähnten ATP-Bescheinigung
einzureichen. einzureichen.
§ 4 - Falls an einem Beförderungsmittel, für das die in Artikel 4 § 2 § 4 - Falls an einem Beförderungsmittel, für das die in Artikel 4 § 2
erwähnte belgische ATP-Bescheinigung ausgestellt wurde, durch einen erwähnte belgische ATP-Bescheinigung ausgestellt wurde, durch einen
Umbau oder einen Unfall Änderungen erfolgt sind, muss die Umbau oder einen Unfall Änderungen erfolgt sind, muss die
Generaldirektion darüber innerhalb eines Monats, der auf den Umbau Generaldirektion darüber innerhalb eines Monats, der auf den Umbau
folgt, informiert werden. Falls die Generaldirektion der Meinung ist, folgt, informiert werden. Falls die Generaldirektion der Meinung ist,
dass es sich um eine bedeutende Änderung handelt, muss ein neuer dass es sich um eine bedeutende Änderung handelt, muss ein neuer
Antrag für den Erhalt einer ATP-Bescheinigung eingereicht werden. Antrag für den Erhalt einer ATP-Bescheinigung eingereicht werden.
Art. 6 - Ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses und bis zum 31. Art. 6 - Ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses und bis zum 31.
Dezember desselben Kalenderjahres gibt die Ausstellung einer Dezember desselben Kalenderjahres gibt die Ausstellung einer
ATP-Bescheinigung oder eines Duplikates Anlass zur Entrichtung einer ATP-Bescheinigung oder eines Duplikates Anlass zur Entrichtung einer
Gebühr von 25 EUR. Gebühr von 25 EUR.
Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr muss vollständig entrichtet werden, Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr muss vollständig entrichtet werden,
vor der Ausstellung der in Artikel 4 § 2 erwähnten ATP-Bescheinigung. vor der Ausstellung der in Artikel 4 § 2 erwähnten ATP-Bescheinigung.
Die Ausstellung der ATP-Bescheinigung erfolgt erst nach vollständiger Die Ausstellung der ATP-Bescheinigung erfolgt erst nach vollständiger
Bezahlung der anfallenden Gebühr. Bezahlung der anfallenden Gebühr.
Die Zahlung der im ersten Absatz erwähnten Gebühr muss gemäß den sich Die Zahlung der im ersten Absatz erwähnten Gebühr muss gemäß den sich
auf der Zahlungsaufforderung befindlichen Anweisungen erfolgen. auf der Zahlungsaufforderung befindlichen Anweisungen erfolgen.
Ab dem darauffolgenden Kalenderjahr wird die in Absatz 1 erwähnte Ab dem darauffolgenden Kalenderjahr wird die in Absatz 1 erwähnte
Gebühr am 1. Januar jeden Jahres auf Grundlage des gewöhnlichen Gebühr am 1. Januar jeden Jahres auf Grundlage des gewöhnlichen
Indexes des Monats November des vergangenen Jahres automatisch Indexes des Monats November des vergangenen Jahres automatisch
indexiert. Das Ergebnis dieser Anpassung wird auf den nächsten Euro indexiert. Das Ergebnis dieser Anpassung wird auf den nächsten Euro
aufgerundet, wenn die Dezimalzahlen des berechneten Betrags höher oder aufgerundet, wenn die Dezimalzahlen des berechneten Betrags höher oder
gleich 0,50 sind oder auf den nächsten Euro abgerundet, wenn die gleich 0,50 sind oder auf den nächsten Euro abgerundet, wenn die
Dezimalzahlen kleiner als 0,50 sind. Dezimalzahlen kleiner als 0,50 sind.
Art. 7 - Die dazu befugten Beamten der Generaldirektion führen ein Art. 7 - Die dazu befugten Beamten der Generaldirektion führen ein
Register aller Beförderungsmittel für die Beförderung im Register aller Beförderungsmittel für die Beförderung im
Straßenverkehr, für die eine belgische ATP-Bescheinigung ausgestellt Straßenverkehr, für die eine belgische ATP-Bescheinigung ausgestellt
wurde. Dieses Register besteht aus einer computergestützten Datei. Die wurde. Dieses Register besteht aus einer computergestützten Datei. Die
Aufnahme in das Register erfolgt nach der Vorlage des Antrags auf Aufnahme in das Register erfolgt nach der Vorlage des Antrags auf
Ausstellung einer belgischen ATP-Bescheinigung. Das Register enthält Ausstellung einer belgischen ATP-Bescheinigung. Das Register enthält
bezüglich jedes darin aufgenommenen Beförderungsmittels: bezüglich jedes darin aufgenommenen Beförderungsmittels:
1. den Namen des Inhabers; 1. den Namen des Inhabers;
2. das gemeinte Beförderungsmittel; 2. das gemeinte Beförderungsmittel;
3. das amtliche Kennzeichen; 3. das amtliche Kennzeichen;
4. die Fahrgestellnummer; 4. die Fahrgestellnummer;
5. die Nummer der ATP-Bescheinigung; 5. die Nummer der ATP-Bescheinigung;
6. das Unterscheidungszeichen; 6. das Unterscheidungszeichen;
7. die Gültigkeitsdauer der ATP-Bescheinigung. 7. die Gültigkeitsdauer der ATP-Bescheinigung.
Art. 8 - Die für ein Beförderungsmittel ausgestellte ATP-Bescheinigung Art. 8 - Die für ein Beförderungsmittel ausgestellte ATP-Bescheinigung
kann entzogen werden, falls das Beförderungsmittel nicht mehr die in kann entzogen werden, falls das Beförderungsmittel nicht mehr die in
Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten Definitionen und Normen Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten Definitionen und Normen
erfüllt. erfüllt.
Die Entscheidung des Entzugs wird begründet und der Betroffene per Die Entscheidung des Entzugs wird begründet und der Betroffene per
Einschreibesendung darüber informiert. Einschreibesendung darüber informiert.
Innerhalb von dreißig Tagen nach der Ablehnung oder dem Entzug kann Innerhalb von dreißig Tagen nach der Ablehnung oder dem Entzug kann
der Betroffene per Einschreibesendung einen Widerspruch beim Föderalen der Betroffene per Einschreibesendung einen Widerspruch beim Föderalen
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen - Generaldirektion Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen - Generaldirektion
Mobilität und Verkehrssicherheit, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 Mobilität und Verkehrssicherheit, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210
Brüssel, einreichen. Brüssel, einreichen.
Die genannte Generaldirektion hört den Betroffenen an, wenn dieser in Die genannte Generaldirektion hört den Betroffenen an, wenn dieser in
seinem Widerspruchsschreiben darum ersucht. Falls er darum ersucht seinem Widerspruchsschreiben darum ersucht. Falls er darum ersucht
hat, wird der Betroffene innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt hat, wird der Betroffene innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt
dieses Ersuchens gehört. dieses Ersuchens gehört.
Der Minister oder sein Beauftragter entscheidet innerhalb von dreißig Der Minister oder sein Beauftragter entscheidet innerhalb von dreißig
Tagen nach Absenden des Widerspruchsschreibens oder gegebenenfalls Tagen nach Absenden des Widerspruchsschreibens oder gegebenenfalls
innerhalb von dreißig Tagen nach Anhörung des Betroffenen. innerhalb von dreißig Tagen nach Anhörung des Betroffenen.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 9 - Die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses Art. 9 - Die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses
ausgestellten ATP-Bescheinigungen bleiben gültig bis zum darauf ausgestellten ATP-Bescheinigungen bleiben gültig bis zum darauf
angegebenen äußersten Gültigkeitsdatum. angegebenen äußersten Gültigkeitsdatum.
Abschnitt 4 - Kontrolle des Beförderungsmittels während der Abschnitt 4 - Kontrolle des Beförderungsmittels während der
Beförderungen im Straßenverkehr Beförderungen im Straßenverkehr
Art. 10 - Bei den Beförderungsmitteln für die Beförderung im Art. 10 - Bei den Beförderungsmitteln für die Beförderung im
Straßenverkehr muss die in Artikel 4 erwähnte ATP-Bescheinigung Straßenverkehr muss die in Artikel 4 erwähnte ATP-Bescheinigung
während der Beförderung an Bord des Beförderungsmittels vorhanden sein während der Beförderung an Bord des Beförderungsmittels vorhanden sein
und auf jedes Ersuchen der zuständigen Personen vorgelegt werden. und auf jedes Ersuchen der zuständigen Personen vorgelegt werden.
Falls jedoch ein in Punkt B des Anhangs 3 von Anlage 1 erwähntes Falls jedoch ein in Punkt B des Anhangs 3 von Anlage 1 erwähntes
ATP-Zulassungsschild auf dem Beförderungsmittel angebracht ist, wird ATP-Zulassungsschild auf dem Beförderungsmittel angebracht ist, wird
dieses auf dieselbe Weise wie die ATP-Bescheinigung akzeptiert. Das dieses auf dieselbe Weise wie die ATP-Bescheinigung akzeptiert. Das
ATP-Zulassungsschild muss entfernt werden, sobald das ATP-Zulassungsschild muss entfernt werden, sobald das
Beförderungsmittel nicht mehr die in Anlage 1 des Übereinkommens Beförderungsmittel nicht mehr die in Anlage 1 des Übereinkommens
festgelegten Definitionen und Normen erfüllt. festgelegten Definitionen und Normen erfüllt.
Art. 11 - § 1 - Auf dem Beförderungsmittel müssen die Art. 11 - § 1 - Auf dem Beförderungsmittel müssen die
Unterscheidungszeichen gemäß den in Anhang 1 Punkt 4 und in Anhang 4 Unterscheidungszeichen gemäß den in Anhang 1 Punkt 4 und in Anhang 4
von Anlage 1 des Übereinkommens angebracht werden. Sie müssen entfernt von Anlage 1 des Übereinkommens angebracht werden. Sie müssen entfernt
werden, sobald das Beförderungsmittel nicht mehr die in Anlage 1 des werden, sobald das Beförderungsmittel nicht mehr die in Anlage 1 des
Übereinkommens festgelegten Definitionen und Normen erfüllt. Übereinkommens festgelegten Definitionen und Normen erfüllt.
§ 2 - Ein Identifikationsschild muss auf dem Beförderungsmittel gemäß § 2 - Ein Identifikationsschild muss auf dem Beförderungsmittel gemäß
den in Anlage 1 Anhang 1 Punkt 5 des Übereinkommens festgelegten den in Anlage 1 Anhang 1 Punkt 5 des Übereinkommens festgelegten
Bestimmungen angebracht werden. Bestimmungen angebracht werden.
§ 3 - Das Beförderungsmittel muss mit einem Messgerät für die § 3 - Das Beförderungsmittel muss mit einem Messgerät für die
Kontrolle der bei der Beförderung von leicht verderblichen Kontrolle der bei der Beförderung von leicht verderblichen
tiefgefrorenen Lebensmitteln vorgeschriebenen Temperatur ausgestattet tiefgefrorenen Lebensmitteln vorgeschriebenen Temperatur ausgestattet
sein, das den Bestimmungen von Anlage 2 Anhang 1 des Übereinkommens sein, das den Bestimmungen von Anlage 2 Anhang 1 des Übereinkommens
entspricht. entspricht.
KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über
die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Straßenverkehr Güterbeförderung im Straßenverkehr
Art. 12 - Ein in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass festgelegter Punkt j Art. 12 - Ein in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass festgelegter Punkt j
"Internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und "Internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und
besondere Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden besondere Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden
sind" wird in die Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 sind" wird in die Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Straßenverkehr eingefügt. Güterbeförderung im Straßenverkehr eingefügt.
KAPITEL III - Schlussbestimmungen KAPITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 15. Oktober 1982 zur Festlegung Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 15. Oktober 1982 zur Festlegung
der Bedingungen für den Erhalt einer Bescheinigung hinsichtlich der der Bedingungen für den Erhalt einer Bescheinigung hinsichtlich der
internationalen Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel wird internationalen Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 14 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere Art. 14 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere
gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz
gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen
gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Beförderung im Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, Beförderung im Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2016 Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, der Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, der
Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung
W. BORSUS W. BORSUS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
ANLAGE 1 zum Königlichen Erlass vom 18. September 2016 über die ANLAGE 1 zum Königlichen Erlass vom 18. September 2016 über die
internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher
Lebensmittel und über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für Lebensmittel und über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für
diese Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. diese Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.
Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei
der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Straßenverkehr Güterbeförderung im Straßenverkehr
a) Zulassung a) Zulassung
Der Minister oder sein Beauftragter lässt die Stellen zu, die dazu Der Minister oder sein Beauftragter lässt die Stellen zu, die dazu
befugt sind, die in Artikel 3 § 2 Absatz 3 und in Artikel 3 § 3 Absatz befugt sind, die in Artikel 3 § 2 Absatz 3 und in Artikel 3 § 3 Absatz
2 erwähnten Kontrollen durchzuführen, sofern: 2 erwähnten Kontrollen durchzuführen, sofern:
1. sie durch die BELAC auf der Grundlage von Norm NBN-EN ISO/IEC 17020 1. sie durch die BELAC auf der Grundlage von Norm NBN-EN ISO/IEC 17020
als Prüfstelle des Typs A für die im vorliegenden Erlass erwähnten als Prüfstelle des Typs A für die im vorliegenden Erlass erwähnten
Aktivitäten akkreditiert sind. Die nach den Systemen ausgestellten Aktivitäten akkreditiert sind. Die nach den Systemen ausgestellten
Akkreditierungen, mit denen BELAC eine gegenseitige Anerkennung Akkreditierungen, mit denen BELAC eine gegenseitige Anerkennung
vereinbart hat, werden als gleichwertig angesehen; vereinbart hat, werden als gleichwertig angesehen;
2. sie in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums 2. sie in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
angesiedelt sind. angesiedelt sind.
b) Verpflichtungen der zugelassenen Stellen b) Verpflichtungen der zugelassenen Stellen
1. Auf Anfrage des Ministers oder seines Beauftragten sind die 1. Auf Anfrage des Ministers oder seines Beauftragten sind die
zugelassenen Stellen dazu verpflichtet, alle Dokumente im Zusammenhang zugelassenen Stellen dazu verpflichtet, alle Dokumente im Zusammenhang
mit ihrem Auftrag einzureichen und alle Auskünfte bezüglich der mit ihrem Auftrag einzureichen und alle Auskünfte bezüglich der
Anwendung des vorliegenden Erlasses zu erteilen. Anwendung des vorliegenden Erlasses zu erteilen.
2. Die zugelassenen Stellen erlauben den Beamten der Verwaltung den 2. Die zugelassenen Stellen erlauben den Beamten der Verwaltung den
Zugang zu den Dokumenten und den Örtlichkeiten zur Ausübung ihrer Zugang zu den Dokumenten und den Örtlichkeiten zur Ausübung ihrer
Kontrolle der Fähigkeit der zugelassenen Stellen. Kontrolle der Fähigkeit der zugelassenen Stellen.
3. Die zugelassenen Stellen verpflichten sich dazu, die in Artikel 1 3. Die zugelassenen Stellen verpflichten sich dazu, die in Artikel 1
des vorliegenden Erlasses erwähnte Generaldirektion unmittelbar über des vorliegenden Erlasses erwähnte Generaldirektion unmittelbar über
jede nach der Ausstellung der Zulassung aufgetretene Änderung zu jede nach der Ausstellung der Zulassung aufgetretene Änderung zu
informieren. informieren.
c) Zulassungsverfahren c) Zulassungsverfahren
1. Der Zulassungsantrag wird bei der in Artikel 1 des vorliegenden 1. Der Zulassungsantrag wird bei der in Artikel 1 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen Erlasses erwähnten Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Mobilität und Transportwesen, Rue du Progrès 56 - 1210 Dienstes Mobilität und Transportwesen, Rue du Progrès 56 - 1210
Brüssel eingereicht. Brüssel eingereicht.
2. Der Antrag muss folgende Daten enthalten: 2. Der Antrag muss folgende Daten enthalten:
1. den Gesellschaftsnamen, die Rechtsform, die Unternehmensnummer und 1. den Gesellschaftsnamen, die Rechtsform, die Unternehmensnummer und
die Adresse des Bewerbers; die Adresse des Bewerbers;
2. die durch BELAC ausgestellte Akkreditierungsbescheinigung auf der 2. die durch BELAC ausgestellte Akkreditierungsbescheinigung auf der
Grundlage von Norm NBN-EN ISO/IEC 17020 als Prüfstelle des Typs A für Grundlage von Norm NBN-EN ISO/IEC 17020 als Prüfstelle des Typs A für
die im vorliegenden Erlass erwähnten Aktivitäten. die im vorliegenden Erlass erwähnten Aktivitäten.
d) Ausstellung der Zulassung d) Ausstellung der Zulassung
1. Die Ausstellung der Zulassung wird im Belgischen Staatsblatt 1. Die Ausstellung der Zulassung wird im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht. veröffentlicht.
2. Der Minister oder sein Beauftragter erstellt eine Liste der 2. Der Minister oder sein Beauftragter erstellt eine Liste der
zugelassenen Stellen und veröffentlicht diese im Belgischen zugelassenen Stellen und veröffentlicht diese im Belgischen
Staatsblatt. Staatsblatt.
3. Die Generaldirektion teilt den Zulassungsbeschluss offiziell der 3. Die Generaldirektion teilt den Zulassungsbeschluss offiziell der
Wirtschaftskommission für Europa mit. Die Generaldirektion teilt die Wirtschaftskommission für Europa mit. Die Generaldirektion teilt die
Gesellschaftsbezeichnung, die Postadresse inklusive der Adresse für Gesellschaftsbezeichnung, die Postadresse inklusive der Adresse für
elektronische Post für jede zugelassene Stelle mit. Die elektronische Post für jede zugelassene Stelle mit. Die
Generaldirektion teilt jede nachträgliche Änderung dieser Daten Generaldirektion teilt jede nachträgliche Änderung dieser Daten
offiziell der Wirtschaftskommission für Europa mit. offiziell der Wirtschaftskommission für Europa mit.
e) Entziehung der Zulassung e) Entziehung der Zulassung
1. Wenn eine zugelassene Stelle nicht oder nicht mehr den im 1. Wenn eine zugelassene Stelle nicht oder nicht mehr den im
vorliegenden Erlass festgelegten Zulassungsbedingungen entspricht, vorliegenden Erlass festgelegten Zulassungsbedingungen entspricht,
darf der Minister oder sein Beauftragter die Zulassung ablehnen oder darf der Minister oder sein Beauftragter die Zulassung ablehnen oder
entziehen. entziehen.
2. Die Ablehnung oder der Entzug der Zulassung wird dem Betroffenen 2. Die Ablehnung oder der Entzug der Zulassung wird dem Betroffenen
per Einschreiben offiziell mitgeteilt. per Einschreiben offiziell mitgeteilt.
3. Innerhalb von dreißig Tagen nach der Ablehnung oder dem Entzug der 3. Innerhalb von dreißig Tagen nach der Ablehnung oder dem Entzug der
Zulassung kann der Betroffene per Einschreibesendung einen Widerspruch Zulassung kann der Betroffene per Einschreibesendung einen Widerspruch
bei der in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten bei der in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten
Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel, Transportwesen, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel,
einreichen. einreichen.
4. Die Generaldirektion hört den Betroffenen an, wenn dieser in seinem 4. Die Generaldirektion hört den Betroffenen an, wenn dieser in seinem
Widerspruchsschreiben darum ersucht. Widerspruchsschreiben darum ersucht.
5. Der Minister (oder sein Beauftragter) entscheidet innerhalb von 5. Der Minister (oder sein Beauftragter) entscheidet innerhalb von
dreißig Tagen nach Absenden des Widerspruchsschreibens oder dreißig Tagen nach Absenden des Widerspruchsschreibens oder
gegebenenfalls innerhalb von dreißig Tagen nach Anhörung des gegebenenfalls innerhalb von dreißig Tagen nach Anhörung des
Betroffenen. Betroffenen.
6. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 6. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
7. Die Generaldirektion teilt den Entziehungsbeschluss der Zulassung 7. Die Generaldirektion teilt den Entziehungsbeschluss der Zulassung
offiziell der Wirtschaftskommission für Europa mit. offiziell der Wirtschaftskommission für Europa mit.
f) Verzicht auf die Zulassung f) Verzicht auf die Zulassung
1. Jede zugelassene Stelle kann jederzeit vollständig oder teilweise 1. Jede zugelassene Stelle kann jederzeit vollständig oder teilweise
auf ihre Zulassung verzichten unter Einhaltung einer Frist von sechs auf ihre Zulassung verzichten unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten, indem sie den Verzicht über ein Einschreiben der Monaten, indem sie den Verzicht über ein Einschreiben der
Generaldirektion mitteilt. Generaldirektion mitteilt.
2. Die Generaldirektion teilt den Verzichtbeschluss der Zulassung 2. Die Generaldirektion teilt den Verzichtbeschluss der Zulassung
offiziell der Wirtschaftskommission für Europa mit. offiziell der Wirtschaftskommission für Europa mit.
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. September 2016 über die Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. September 2016 über die
internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher
Lebensmittel und über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für Lebensmittel und über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für
diese Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. diese Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.
Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei
der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Straßenverkehr beigefügt zu werden. Güterbeförderung im Straßenverkehr beigefügt zu werden.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, der Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, der
Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung
W. BORSUS W. BORSUS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
ANLAGE 2 zum Königlichen Erlass vom 18. September 2016 über die ANLAGE 2 zum Königlichen Erlass vom 18. September 2016 über die
internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher
Lebensmittel und über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für Lebensmittel und über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für
diese Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. diese Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.
Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei
der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Straßenverkehr Güterbeförderung im Straßenverkehr
"j) Internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher "j) Internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher
Lebensmittel und Verwendung besonderer Beförderungsmittel für diese Lebensmittel und Verwendung besonderer Beförderungsmittel für diese
Beförderung (ATP) Beförderung (ATP)
Verstoß Verstoß
Vorschriften Vorschriften
Zu zahlender Geldbetrag Zu zahlender Geldbetrag
1. 1.
Es befindet sich keine belgische ATP-Bescheinigung (oder keine Es befindet sich keine belgische ATP-Bescheinigung (oder keine
beglaubigte Abschrift oder ein Duplikat hiervon) im Beförderungsmittel beglaubigte Abschrift oder ein Duplikat hiervon) im Beförderungsmittel
für die Beförderung im Straßenverkehr, das in Belgien zugelassen oder für die Beförderung im Straßenverkehr, das in Belgien zugelassen oder
registriert ist. Falls jedoch ein in Punkt B des Anhangs 3 von Anlage registriert ist. Falls jedoch ein in Punkt B des Anhangs 3 von Anlage
1 des Übereinkommens erwähntes ATP-Zulassungsschild auf dem 1 des Übereinkommens erwähntes ATP-Zulassungsschild auf dem
Beförderungsmittel angebracht ist, wird dieses auf dieselbe Weise wie Beförderungsmittel angebracht ist, wird dieses auf dieselbe Weise wie
die ATP-Bescheinigung akzeptiert. die ATP-Bescheinigung akzeptiert.
- Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 3 und Punkt B des Anhangs 3 - Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 3 und Punkt B des Anhangs 3
- KE vom 18.09.2016 (2) Art. 10 - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 10
115 EUR 115 EUR
2. 2.
Es befindet sich keine belgische ATP-Bescheinigung (oder keine Es befindet sich keine belgische ATP-Bescheinigung (oder keine
beglaubigte Abschrift oder ein Duplikat hiervon) im Beförderungsmittel beglaubigte Abschrift oder ein Duplikat hiervon) im Beförderungsmittel
für die Beförderung im Straßenverkehr, das nicht in Belgien zugelassen für die Beförderung im Straßenverkehr, das nicht in Belgien zugelassen
oder registriert ist. Falls jedoch ein in Punkt B des Anhangs 3 von oder registriert ist. Falls jedoch ein in Punkt B des Anhangs 3 von
Anlage 1 des Übereinkommens erwähntes ATP-Zulassungsschild auf dem Anlage 1 des Übereinkommens erwähntes ATP-Zulassungsschild auf dem
Beförderungsmittel angebracht ist, wird dieses auf dieselbe Weise wie Beförderungsmittel angebracht ist, wird dieses auf dieselbe Weise wie
die ATP-Bescheinigung akzeptiert. die ATP-Bescheinigung akzeptiert.
- Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 3 und Punkt B des Anhangs 3 - Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 3 und Punkt B des Anhangs 3
- KE vom 18.09.2016 (2) Art. 10 - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 10
115 EUR 115 EUR
3. 3.
Die vorgelegte ATP-Bescheinigung (oder eine beglaubigte Abschrift Die vorgelegte ATP-Bescheinigung (oder eine beglaubigte Abschrift
hiervon oder ein Duplikat) ist abgelaufen. hiervon oder ein Duplikat) ist abgelaufen.
- Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 1 und 3 - Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 1 und 3
- KE vom 18.09.2016 (2) Art. 4 § 2 zweiter Absatz - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 4 § 2 zweiter Absatz
115 EUR 115 EUR
4.a. 4.a.
Fehlen von Unterscheidungszeichen auf dem Beförderungsmittel für die Fehlen von Unterscheidungszeichen auf dem Beförderungsmittel für die
Beförderung im Straßenverkehr. Beförderung im Straßenverkehr.
- Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 4 und Anhang 4 - Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 4 und Anhang 4
- KE vom 18.09.2016 (2) Art. 11 § 1 - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 11 § 1
115 EUR 115 EUR
4.b. 4.b.
Die Unterscheidungszeichen sind fehlerhaft oder unvollständig oder Die Unterscheidungszeichen sind fehlerhaft oder unvollständig oder
entsprechen nicht den Daten der ATP-Bescheinigung (oder einer entsprechen nicht den Daten der ATP-Bescheinigung (oder einer
beglaubigten Abschrift oder einem Duplikat hiervon). beglaubigten Abschrift oder einem Duplikat hiervon).
- Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 4 und Anhang 4 - Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 4 und Anhang 4
- KE vom 18.09.2016 (2) Art. 11 § 1 - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 11 § 1
115 EUR 115 EUR
5.a. 5.a.
Fehlen eines Identifikationsschilds auf dem Beförderungsmittel für die Fehlen eines Identifikationsschilds auf dem Beförderungsmittel für die
Beförderung im Straßenverkehr. Beförderung im Straßenverkehr.
- Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 5 - Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 5
- KE vom 18.09.2016 (2) Art. 11 § 2 - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 11 § 2
115 EUR 115 EUR
5.b. 5.b.
Das Identifikationsschild enthält fehlerhafte oder unvollständige Das Identifikationsschild enthält fehlerhafte oder unvollständige
Angaben oder Angaben, die nicht den Daten der ATP-Bescheinigung Angaben oder Angaben, die nicht den Daten der ATP-Bescheinigung
entsprechen (oder einer beglaubigten Abschrift oder eines Duplikats entsprechen (oder einer beglaubigten Abschrift oder eines Duplikats
hiervon). hiervon).
- Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 5 - Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 5
- KE vom 18.09.2016 (2) Art. 11 § 2 - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 11 § 2
115 EUR 115 EUR
6. 6.
Das Beförderungsmittel verfügt nicht über die angemessene Klasse oder Das Beförderungsmittel verfügt nicht über die angemessene Klasse oder
Kategorie zur Einhaltung der bei der Beförderung von leicht Kategorie zur Einhaltung der bei der Beförderung von leicht
verderblichen tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln verderblichen tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln
erforderlichen Temperaturvorschriften, erwähnt in der Anlage 2 des erforderlichen Temperaturvorschriften, erwähnt in der Anlage 2 des
Übereinkommens (1). Übereinkommens (1).
- Übereinkommen (1), Anlage 2 - Übereinkommen (1), Anlage 2
- KE vom 18.09.2016 (2) Art. 2 - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 2
115 EUR 115 EUR
7. 7.
Die Temperaturvorschriften für die Beförderung von leicht Die Temperaturvorschriften für die Beförderung von leicht
verderblichen tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln erwähnt in verderblichen tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln erwähnt in
Anlage 2 des Übereinkommens (1) wurden nicht eingehalten. Anlage 2 des Übereinkommens (1) wurden nicht eingehalten.
- Übereinkommen (1), Anlage 2 - Übereinkommen (1), Anlage 2
- KE vom 18.09.2016 (2) Art. 2 - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 2
115 EUR 115 EUR
8. 8.
Fehlen des Messgerätes für die Kontrolle der bei der Beförderung von Fehlen des Messgerätes für die Kontrolle der bei der Beförderung von
leicht verderblichen tiefgefrorenen Lebensmitteln vorgeschriebenen leicht verderblichen tiefgefrorenen Lebensmitteln vorgeschriebenen
Temperatur. Temperatur.
- Übereinkommen (1), Anlage 2 Anhang 1 - Übereinkommen (1), Anlage 2 Anhang 1
- KE vom 18.09.2016 (2) Art. 11 § 3 erster Absatz - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 11 § 3 erster Absatz
115 EUR 115 EUR
9. 9.
Das Beförderungsmittel verfügt nicht über die angemessene Klasse oder Das Beförderungsmittel verfügt nicht über die angemessene Klasse oder
Kategorie zur Einhaltung der bei der Beförderung von leicht Kategorie zur Einhaltung der bei der Beförderung von leicht
verderblichen gekühlten Lebensmitteln erforderlichen verderblichen gekühlten Lebensmitteln erforderlichen
Temperaturvorschriften, erwähnt in der Anlage 3 des Übereinkommens Temperaturvorschriften, erwähnt in der Anlage 3 des Übereinkommens
(1). (1).
- Übereinkommen (1), Anlage 3 - Übereinkommen (1), Anlage 3
- KE vom 18.09.2016 (2) Art. 2 - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 2
115 EUR 115 EUR
10. 10.
Die Temperaturvorschriften für die Beförderung von leicht Die Temperaturvorschriften für die Beförderung von leicht
verderblichen gekühlten Lebensmitteln, erwähnt in Anlage 3 des verderblichen gekühlten Lebensmitteln, erwähnt in Anlage 3 des
Übereinkommens (1) werden nicht eingehalten. Übereinkommens (1) werden nicht eingehalten.
- Übereinkommen (1), Anlage 3 - Übereinkommen (1), Anlage 3
- KE vom 18.09.2016 (2) Art. 2 - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 2
115 EUR 115 EUR
(1) Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht (1) Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht
verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), gegeben zu Genf die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), gegeben zu Genf
am 1. September 1970 und gebilligt durch das Gesetz vom 11. Juli 1979, am 1. September 1970 und gebilligt durch das Gesetz vom 11. Juli 1979,
in der geltenden Fassung. in der geltenden Fassung.
(2) Königlicher Erlass vom 18. September 2016 über die internationale (2) Königlicher Erlass vom 18. September 2016 über die internationale
Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher Lebensmittel und Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher Lebensmittel und
über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für diese über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für diese
Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli
2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Straßenverkehr. Güterbeförderung im Straßenverkehr.
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. September 2016 über die Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. September 2016 über die
internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher
Lebensmittel und über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für Lebensmittel und über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für
diese Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. diese Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.
Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei
der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und
Güterbeförderung im Straßenverkehr beigefügt zu werden. Güterbeförderung im Straßenverkehr beigefügt zu werden.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, der Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, der
Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung
W. BORSUS W. BORSUS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
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