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Koninklijk besluit betreffende het internationaal wegvervoer van aan bederf onderhevige levensmiddelen en het gebruik van speciale vervoermiddelen bij dit vervoer en tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif au transport routier international de denrées périssables et à l'utilisation de moyens spéciaux pour ce transport et modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions en matière de transport par route. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
18 SEPTEMBER 2016. - Koninklijk besluit betreffende het internationaal | 18 SEPTEMBRE 2016. - Arrêté royal relatif au transport routier |
wegvervoer van aan bederf onderhevige levensmiddelen en het gebruik | international de denrées périssables et à l'utilisation de moyens |
van speciale vervoermiddelen bij dit vervoer en tot wijziging van het | spéciaux pour ce transport et modifiant l'arrêté royal du 19 juillet |
koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de | 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de |
consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken | la constatation de certaines infractions en matière de transport par |
inzake het vervoer over de weg. - Duitse vertaling | route. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 18 september 2016 betreffende het internationaal | l'arrêté royal du 18 septembre 2016 relatif au transport routier |
wegvervoer van aan bederf onderhevige levensmiddelen en het gebruik | international de denrées périssables et à l'utilisation de moyens |
van speciale vervoermiddelen bij dit vervoer en tot wijziging van het | spéciaux pour ce transport et modifiant l'arrêté royal du 19 juillet |
koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de | 2000 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de |
consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken | la constatation de certaines infractions en matière de transport par |
inzake het vervoer over de weg (Belgisch Staatsblad van 20 oktober | route (Moniteur belge du 20 octobre 2016). |
2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN |
18. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die internationale | 18. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die internationale |
Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher Lebensmittel und | Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher Lebensmittel und |
über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für diese | über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für diese |
Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli | Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli |
2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Straßenverkehr | Güterbeförderung im Straßenverkehr |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und | Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und |
Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz | Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz |
vom 15. Mai 2006; | vom 15. Mai 2006; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1982 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1982 zur Festlegung |
der Bedingungen für den Erhalt der Bescheinigung hinsichtlich der | der Bedingungen für den Erhalt der Bescheinigung hinsichtlich der |
internationalen Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel; | internationalen Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung |
und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter | und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter |
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im | Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im |
Straßenverkehr; | Straßenverkehr; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2015; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. |
September 2015; | September 2015; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ministerrates vom 13. November 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Ministerrates vom 13. November 2015; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.803/4 des Staatsrates vom 8. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.803/4 des Staatsrates vom 8. Februar |
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern, des | Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern, des |
Ministers der Justiz, des Ministers der Finanzen und des Ministers der | Ministers der Justiz, des Ministers der Finanzen und des Ministers der |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Die internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht | KAPITEL 1 - Die internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht |
verderblicher Lebensmittel und die Verwendung besonderer | verderblicher Lebensmittel und die Verwendung besonderer |
Beförderungsmittel für diese Beförderung (ATP) | Beförderungsmittel für diese Beförderung (ATP) |
Abschnitt 1 - Definitionen | Abschnitt 1 - Definitionen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1.Übereinkommen: das Übereinkommen über internationale Beförderungen | 1.Übereinkommen: das Übereinkommen über internationale Beförderungen |
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen | leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen |
Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind | Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind |
(ATP), gegeben zu Genf am 1. September 1970 und gebilligt durch das | (ATP), gegeben zu Genf am 1. September 1970 und gebilligt durch das |
Gesetz vom 11. Juli 1979, in der geltenden Fassung; | Gesetz vom 11. Juli 1979, in der geltenden Fassung; |
2. ATP-Bescheinigung: in Artikel 4 § 2 erwähnte Bescheinigung; | 2. ATP-Bescheinigung: in Artikel 4 § 2 erwähnte Bescheinigung; |
3. ATP-Zulassungsschild: in Punkt B des Anhangs 3 von Anlage 1 des | 3. ATP-Zulassungsschild: in Punkt B des Anhangs 3 von Anlage 1 des |
ATP-Übereinkommens erwähntes Zulassungsschild; | ATP-Übereinkommens erwähntes Zulassungsschild; |
4. Generaldirektion: die Direktion der Dienste des Föderalen | 4. Generaldirektion: die Direktion der Dienste des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die für den | Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die für den |
Straßenverkehr zuständig ist; | Straßenverkehr zuständig ist; |
5. Beförderungsmittel: in Artikel 2 Absatz 1 erwähntes | 5. Beförderungsmittel: in Artikel 2 Absatz 1 erwähntes |
Beförderungsmittel; | Beförderungsmittel; |
6. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 6. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Personen- und Güterbeförderung gehört. | Personen- und Güterbeförderung gehört. |
Abschnitt 2 - Übereinstimmungskontrolle | Abschnitt 2 - Übereinstimmungskontrolle |
Art. 2 - Für die internationale Beförderung im Straßenverkehr, gemäß | Art. 2 - Für die internationale Beförderung im Straßenverkehr, gemäß |
Artikel 3 des Übereinkommens über die Beförderungen leicht | Artikel 3 des Übereinkommens über die Beförderungen leicht |
verderblicher Lebensmittel erwähnt in den Anlagen 2 und 3 des | verderblicher Lebensmittel erwähnt in den Anlagen 2 und 3 des |
Übereinkommens, werden allein die Fahrzeuge verwendet, die mit einem | Übereinkommens, werden allein die Fahrzeuge verwendet, die mit einem |
Beförderungsmittel "mit Wärmedämmung", "mit Kältespeicher", "mit | Beförderungsmittel "mit Wärmedämmung", "mit Kältespeicher", "mit |
Kältemaschine" oder "mit Heizanlage" ausgestattet sind, die den in | Kältemaschine" oder "mit Heizanlage" ausgestattet sind, die den in |
Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten Definitionen und Normen | Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten Definitionen und Normen |
entsprechen, und werden die Bestimmungen der Anlagen 2 und 3 des | entsprechen, und werden die Bestimmungen der Anlagen 2 und 3 des |
Übereinkommens respektiert. | Übereinkommens respektiert. |
Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht anwendbar, wenn die | Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht anwendbar, wenn die |
erwarteten Temperaturen während der Gesamtdauer der Beförderung diese | erwarteten Temperaturen während der Gesamtdauer der Beförderung diese |
Verpflichtung offensichtlich überflüssig machen für die Erfüllung der | Verpflichtung offensichtlich überflüssig machen für die Erfüllung der |
in den Anlagen 2 und 3 des Übereinkommens festgelegten | in den Anlagen 2 und 3 des Übereinkommens festgelegten |
Temperaturvorschriften. | Temperaturvorschriften. |
Die in Artikel 4 Punkt 4 des Übereinkommens erwähnten natürlichen oder | Die in Artikel 4 Punkt 4 des Übereinkommens erwähnten natürlichen oder |
juristischen Personen sorgen dafür, dass die Bestimmungen des ersten | juristischen Personen sorgen dafür, dass die Bestimmungen des ersten |
Absatzes erfüllt werden. | Absatzes erfüllt werden. |
Art. 3 - § 1 - Die Beförderungsmittel unterliegen einer Kontrolle der | Art. 3 - § 1 - Die Beförderungsmittel unterliegen einer Kontrolle der |
Übereinstimmung mit den in Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten | Übereinstimmung mit den in Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten |
Normen. | Normen. |
§ 2 - Eine Übereinstimmungskontrolle des Beförderungsmittels mit den | § 2 - Eine Übereinstimmungskontrolle des Beförderungsmittels mit den |
in Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten Normen ist vor der | in Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten Normen ist vor der |
Inbetriebnahme des Beförderungsmittels erforderlich. Diese | Inbetriebnahme des Beförderungsmittels erforderlich. Diese |
Übereinstimmungskontrolle wird gemäß den Punkten 2, 3 und 4 des | Übereinstimmungskontrolle wird gemäß den Punkten 2, 3 und 4 des |
Anhangs 2 von Anlage 1 des Übereinkommens durchgeführt. | Anhangs 2 von Anlage 1 des Übereinkommens durchgeführt. |
Die in Absatz 1 erwähnte Übereinstimmungskontrolle wird in einer | Die in Absatz 1 erwähnte Übereinstimmungskontrolle wird in einer |
anerkannten Prüfstelle durchgeführt, die durch die | anerkannten Prüfstelle durchgeführt, die durch die |
Wirtschaftskommission für Europa auf ihrer Internetseite www.unece.org | Wirtschaftskommission für Europa auf ihrer Internetseite www.unece.org |
aufgelistet ist. | aufgelistet ist. |
Die in Absatz 1 erwähnte Übereinstimmungskontrolle von in Serie | Die in Absatz 1 erwähnte Übereinstimmungskontrolle von in Serie |
produzierten Beförderungsmitteln kann durch eine | produzierten Beförderungsmitteln kann durch eine |
Übereinstimmungskontrolle in Bezug auf den Prototyp erfolgen. Diese | Übereinstimmungskontrolle in Bezug auf den Prototyp erfolgen. Diese |
Beförderungsmittel müssen mit dem Prototyp übereinstimmen, der einer | Beförderungsmittel müssen mit dem Prototyp übereinstimmen, der einer |
im ersten Absatz erwähnten Übereinstimmungskontrolle unterzogen wurde. | im ersten Absatz erwähnten Übereinstimmungskontrolle unterzogen wurde. |
Sie werden als mit dem Prototyp übereinstimmend angesehen, wenn sie | Sie werden als mit dem Prototyp übereinstimmend angesehen, wenn sie |
die in Anlage 1 Anhang 1 Punkt 6 Buchstabe c) des Übereinkommens | die in Anlage 1 Anhang 1 Punkt 6 Buchstabe c) des Übereinkommens |
festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Diese Kontrolle der | festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Diese Kontrolle der |
Mindestanforderungen wird von der hierzu durch den Minister benannten | Mindestanforderungen wird von der hierzu durch den Minister benannten |
Einrichtung durchgeführt, gemäß den Zulassungsbedingungen, die in | Einrichtung durchgeführt, gemäß den Zulassungsbedingungen, die in |
Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegt sind. | Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegt sind. |
Die in Absatz 3 erwähnte Übereinstimmungskontrolle in Bezug auf den | Die in Absatz 3 erwähnte Übereinstimmungskontrolle in Bezug auf den |
Prototyp kann mithilfe von Stichproben erfolgen, die mindestens 1 % | Prototyp kann mithilfe von Stichproben erfolgen, die mindestens 1 % |
der Anzahl der Beförderungsmittel der Serie entsprechen. | der Anzahl der Beförderungsmittel der Serie entsprechen. |
Die in Absatz 3 erwähnten Beförderungsmittel, die keiner in Absatz 4 | Die in Absatz 3 erwähnten Beförderungsmittel, die keiner in Absatz 4 |
erwähnten Übereinstimmungskontrolle unterzogen wurden, können | erwähnten Übereinstimmungskontrolle unterzogen wurden, können |
Gegenstand einer allgemeinen Überprüfung bezüglich der Übereinstimmung | Gegenstand einer allgemeinen Überprüfung bezüglich der Übereinstimmung |
sein, oder gegebenenfalls, einer Überprüfung der Funktionsweise der | sein, oder gegebenenfalls, einer Überprüfung der Funktionsweise der |
thermischen Anlagen, gemäß Punkt 6.5 des Anhangs 2 der Anlage 1. | thermischen Anlagen, gemäß Punkt 6.5 des Anhangs 2 der Anlage 1. |
§ 3 - Nach der in Paragraph 2 erwähnten Übereinstimmungskontrolle ist | § 3 - Nach der in Paragraph 2 erwähnten Übereinstimmungskontrolle ist |
eine regelmäßige Kontrolle der Übereinstimmung des Beförderungsmittels | eine regelmäßige Kontrolle der Übereinstimmung des Beförderungsmittels |
mit den in Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten Normen | mit den in Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten Normen |
erforderlich. Diese regelmäßige Übereinstimmungskontrolle wird gemäß | erforderlich. Diese regelmäßige Übereinstimmungskontrolle wird gemäß |
dem Punkt 3 des Anhangs 2 von Anlage 1 des Übereinkommens | dem Punkt 3 des Anhangs 2 von Anlage 1 des Übereinkommens |
durchgeführt. Sie muss mindestens alle sechs Jahre stattfinden und | durchgeführt. Sie muss mindestens alle sechs Jahre stattfinden und |
jedes Mal, wenn es der Minister oder sein Beauftragter fordert. | jedes Mal, wenn es der Minister oder sein Beauftragter fordert. |
Die in Absatz 1 erwähnte regelmäßige Übereinstimmungskontrolle kann | Die in Absatz 1 erwähnte regelmäßige Übereinstimmungskontrolle kann |
gemäß der in Punkt 5 oder, gegebenenfalls, in Punkt 6 von Anlage 1 | gemäß der in Punkt 5 oder, gegebenenfalls, in Punkt 6 von Anlage 1 |
Anhang 2 des Übereinkommens festgelegten vereinfachten Methode | Anhang 2 des Übereinkommens festgelegten vereinfachten Methode |
durchgeführt werden. Diese Kontrolle findet in der hierzu durch den | durchgeführt werden. Diese Kontrolle findet in der hierzu durch den |
Minister benannten Einrichtung statt, gemäß den Zulassungsbedingungen, | Minister benannten Einrichtung statt, gemäß den Zulassungsbedingungen, |
die in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegt sind. | die in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegt sind. |
Nach jeder Übereinstimmungskontrolle wird ein Bericht verfasst. Dieser | Nach jeder Übereinstimmungskontrolle wird ein Bericht verfasst. Dieser |
Bericht enthält die Kenndaten des kontrollierten oder überprüften | Bericht enthält die Kenndaten des kontrollierten oder überprüften |
Beförderungsmittels. | Beförderungsmittels. |
Die vom Minister benannte Einrichtung ist dazu angehalten, der | Die vom Minister benannte Einrichtung ist dazu angehalten, der |
Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen den in Absatz 3 erwähnten Bericht der | Transportwesen den in Absatz 3 erwähnten Bericht der |
Übereinstimmungskontrolle innerhalb von zwei Wochen nach der | Übereinstimmungskontrolle innerhalb von zwei Wochen nach der |
Übereinstimmungskontrolle vorzulegen. | Übereinstimmungskontrolle vorzulegen. |
Die in Absatz 1 erwähnte Übereinstimmungskontrolle von in Serie | Die in Absatz 1 erwähnte Übereinstimmungskontrolle von in Serie |
produzierten in Betrieb genommenen Beförderungsmitteln kann durch eine | produzierten in Betrieb genommenen Beförderungsmitteln kann durch eine |
Übereinstimmungskontrolle in Bezug auf den Prototyp erfolgen, gemäß | Übereinstimmungskontrolle in Bezug auf den Prototyp erfolgen, gemäß |
den Bestimmungen von Paragraph 2 Absatz 3. | den Bestimmungen von Paragraph 2 Absatz 3. |
Die in Absatz 5 erwähnte Übereinstimmungskontrolle des | Die in Absatz 5 erwähnte Übereinstimmungskontrolle des |
Beförderungsmittels kann mithilfe von Stichproben erfolgen, die | Beförderungsmittels kann mithilfe von Stichproben erfolgen, die |
mindestens 1 % der Anzahl der Beförderungsmittel der Serie | mindestens 1 % der Anzahl der Beförderungsmittel der Serie |
entsprechen, unter der Bedingung, dass diese Beförderungsmittel | entsprechen, unter der Bedingung, dass diese Beförderungsmittel |
demselben Eigentümer gehören. Die Generaldirektion bestimmt die zu | demselben Eigentümer gehören. Die Generaldirektion bestimmt die zu |
kontrollierenden Beförderungsmittel. | kontrollierenden Beförderungsmittel. |
Die in Absatz 5 erwähnten Beförderungsmittel, die keiner in Absatz 6 | Die in Absatz 5 erwähnten Beförderungsmittel, die keiner in Absatz 6 |
erwähnten Übereinstimmungskontrolle unterzogen wurden, können | erwähnten Übereinstimmungskontrolle unterzogen wurden, können |
Gegenstand einer allgemeinen Überprüfung bezüglich der Übereinstimmung | Gegenstand einer allgemeinen Überprüfung bezüglich der Übereinstimmung |
sein, oder gegebenenfalls, einer Überprüfung der Funktionsweise der | sein, oder gegebenenfalls, einer Überprüfung der Funktionsweise der |
thermischen Anlagen. | thermischen Anlagen. |
§ 4 - Die Kosten der in den Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden | § 4 - Die Kosten der in den Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden |
Artikels erwähnten Übereinstimmungskontrollen und der Überprüfungen | Artikels erwähnten Übereinstimmungskontrollen und der Überprüfungen |
gehen zu Lasten des Antragstellers, zusätzlich zur in Artikel 6 | gehen zu Lasten des Antragstellers, zusätzlich zur in Artikel 6 |
erwähnten Gebühr. | erwähnten Gebühr. |
Abschnitt 3 - ATP-Bescheinigung | Abschnitt 3 - ATP-Bescheinigung |
Art. 4 - § 1 - Die Beförderungsmittel werden als den in der Anlage 1 | Art. 4 - § 1 - Die Beförderungsmittel werden als den in der Anlage 1 |
des Übereinkommens erwähnten Definitionen und Normen entsprechend | des Übereinkommens erwähnten Definitionen und Normen entsprechend |
betrachtet, wenn sie über die in den Paragraphen 2, 3 oder 4 des | betrachtet, wenn sie über die in den Paragraphen 2, 3 oder 4 des |
vorliegenden Artikels erwähnte ATP-Bescheinigung verfügen. | vorliegenden Artikels erwähnte ATP-Bescheinigung verfügen. |
§ 2 - Die gemäß dem Muster von Anlage 1 Anhang 3 des Übereinkommens | § 2 - Die gemäß dem Muster von Anlage 1 Anhang 3 des Übereinkommens |
erstellte belgische ATP-Bescheinigung wird vom Minister oder seinem | erstellte belgische ATP-Bescheinigung wird vom Minister oder seinem |
Beauftragten ausgestellt, falls aus der Übereinstimmungskontrolle | Beauftragten ausgestellt, falls aus der Übereinstimmungskontrolle |
hervorgeht, dass das Beförderungsmittel den in Anlage 1 der | hervorgeht, dass das Beförderungsmittel den in Anlage 1 der |
Übereinstimmung festgelegten Definitionen und Normen entspricht. | Übereinstimmung festgelegten Definitionen und Normen entspricht. |
In den in Artikel 3 § 2 erwähnten Fällen beträgt die Gültigkeitsdauer | In den in Artikel 3 § 2 erwähnten Fällen beträgt die Gültigkeitsdauer |
der im ersten Absatz erwähnten ATP-Bescheinigung sechs Jahre ab der | der im ersten Absatz erwähnten ATP-Bescheinigung sechs Jahre ab der |
ersten Inbetriebnahme des Beförderungsmittels. Diese Gültigkeitsdauer | ersten Inbetriebnahme des Beförderungsmittels. Diese Gültigkeitsdauer |
wird um sechs Jahre verlängert in den in Artikel 3 § 3 erwähnten | wird um sechs Jahre verlängert in den in Artikel 3 § 3 erwähnten |
Fällen. Falls die Übereinstimmungskontrolle nach der in Artikel 3 § 3 | Fällen. Falls die Übereinstimmungskontrolle nach der in Artikel 3 § 3 |
Absatz 2 vereinfachten Methode durchgeführt wird, wird die | Absatz 2 vereinfachten Methode durchgeführt wird, wird die |
Verlängerung der Gültigkeitsdauer auf drei Jahre beschränkt. | Verlängerung der Gültigkeitsdauer auf drei Jahre beschränkt. |
§ 3 - Unvermindert der Bestimmungen von Paragraph 4 handelt es sich | § 3 - Unvermindert der Bestimmungen von Paragraph 4 handelt es sich |
bei einer ATP-Bescheinigung, die gemäß den Bestimmungen des | bei einer ATP-Bescheinigung, die gemäß den Bestimmungen des |
Übereinkommens von den zuständigen Behörden eines Landes, das | Übereinkommens von den zuständigen Behörden eines Landes, das |
Vertragspartei des Übereinkommens ist, ausgestellt wurde, um eine | Vertragspartei des Übereinkommens ist, ausgestellt wurde, um eine |
gültige ATP-Bescheinigung für Beförderungsmittel, die nicht in Belgien | gültige ATP-Bescheinigung für Beförderungsmittel, die nicht in Belgien |
zugelassen oder registriert wurden. | zugelassen oder registriert wurden. |
§ 4 - Falls das Beförderungsmittel aus einem Land verbracht wurde, das | § 4 - Falls das Beförderungsmittel aus einem Land verbracht wurde, das |
Vertragspartei des Übereinkommens ist, um in Belgien zugelassen oder | Vertragspartei des Übereinkommens ist, um in Belgien zugelassen oder |
registriert zu werden, gilt die ATP-Bescheinigung, die gemäß den | registriert zu werden, gilt die ATP-Bescheinigung, die gemäß den |
Bestimmungen des Übereinkommens ausgestellt wurde durch die | Bestimmungen des Übereinkommens ausgestellt wurde durch die |
zuständigen Behörden des Herstellungslandes oder, falls es sich um ein | zuständigen Behörden des Herstellungslandes oder, falls es sich um ein |
in Betrieb befindliches Beförderungsmittel handelt, durch die | in Betrieb befindliches Beförderungsmittel handelt, durch die |
zuständigen Behörden des Landes, in dem das Beförderungsmittel | zuständigen Behörden des Landes, in dem das Beförderungsmittel |
zugelassen oder registriert wurde, in Belgien als eine vorübergehende | zugelassen oder registriert wurde, in Belgien als eine vorübergehende |
ATP-Bescheinigung, die während sechs Monaten gültig ist, zu rechnen ab | ATP-Bescheinigung, die während sechs Monaten gültig ist, zu rechnen ab |
dem Tag der Inbetriebnahme des Beförderungsmittels in Belgien insofern | dem Tag der Inbetriebnahme des Beförderungsmittels in Belgien insofern |
das Ablaufdatum der ATP-Bescheinigung nicht überschritten wird. | das Ablaufdatum der ATP-Bescheinigung nicht überschritten wird. |
Art. 5 - § 1 - Der Antrag zum Erhalt einer belgischen | Art. 5 - § 1 - Der Antrag zum Erhalt einer belgischen |
ATP-Bescheinigung wird durch eine natürliche oder juristische Person | ATP-Bescheinigung wird durch eine natürliche oder juristische Person |
gestellt, auf deren Namen das Beförderungsmittel für die Beförderung | gestellt, auf deren Namen das Beförderungsmittel für die Beförderung |
im Straßenverkehr zugelassen oder registriert ist, oder im Fall eines | im Straßenverkehr zugelassen oder registriert ist, oder im Fall eines |
Containers oder eines gleichartigen Beförderungsmittels, vom | Containers oder eines gleichartigen Beförderungsmittels, vom |
Eigentümer dieses Beförderungsmittels, oder im Fall eines neuen | Eigentümer dieses Beförderungsmittels, oder im Fall eines neuen |
Beförderungsmittels für den Personen- und Güterverkehr, das aus einem | Beförderungsmittels für den Personen- und Güterverkehr, das aus einem |
anderen Land nach Belgien verbracht wurde, vom Hersteller des | anderen Land nach Belgien verbracht wurde, vom Hersteller des |
Beförderungsmittels. | Beförderungsmittels. |
§ 2 - Der in Absatz 1 erwähnte Antrag muss mithilfe des Formulars | § 2 - Der in Absatz 1 erwähnte Antrag muss mithilfe des Formulars |
eingereicht werden, das bei der Generaldirektion oder auf der | eingereicht werden, das bei der Generaldirektion oder auf der |
Internetseite www.mobilit.belgium.be verfügbar ist. Er muss an die | Internetseite www.mobilit.belgium.be verfügbar ist. Er muss an die |
Generaldirektion gesendet werden und von den in den Absätzen 2 oder 3 | Generaldirektion gesendet werden und von den in den Absätzen 2 oder 3 |
des vorliegenden Paragraphen erwähnten Dokumenten begleitet werden. | des vorliegenden Paragraphen erwähnten Dokumenten begleitet werden. |
Falls das Beförderungsmittel in Belgien zugelassen oder registriert | Falls das Beförderungsmittel in Belgien zugelassen oder registriert |
ist, muss der Bericht der Übereinstimmungskontrolle, der nach jeder | ist, muss der Bericht der Übereinstimmungskontrolle, der nach jeder |
Übereinstimmungskontrolle durch eine vom Minister benannte Einrichtung | Übereinstimmungskontrolle durch eine vom Minister benannte Einrichtung |
gemäß Artikel 3 § 2 Absatz 3 und Artikel 3 § 3 Absatz 2 erstellt wird, | gemäß Artikel 3 § 2 Absatz 3 und Artikel 3 § 3 Absatz 2 erstellt wird, |
dem Antrag beigefügt werden. | dem Antrag beigefügt werden. |
Falls das Beförderungsmittel aus einem anderen Land verbracht wird, | Falls das Beförderungsmittel aus einem anderen Land verbracht wird, |
das Vertragspartei des ATP-Übereinkommens ist, um in Belgien | das Vertragspartei des ATP-Übereinkommens ist, um in Belgien |
zugelassen oder registriert zu werden, müssen dem Antrag die folgenden | zugelassen oder registriert zu werden, müssen dem Antrag die folgenden |
Dokumente beigefügt werden: | Dokumente beigefügt werden: |
1. der Testbericht des Beförderungsmittels selbst oder, wenn es sich | 1. der Testbericht des Beförderungsmittels selbst oder, wenn es sich |
um ein in Serie produziertes Beförderungsmittel handelt, des Musters; | um ein in Serie produziertes Beförderungsmittel handelt, des Musters; |
2. die durch die zuständige Behörde des Landes, in dem das | 2. die durch die zuständige Behörde des Landes, in dem das |
Beförderungsmittel gebaut wurde oder wenn es sich um ein in Betrieb | Beförderungsmittel gebaut wurde oder wenn es sich um ein in Betrieb |
befindliches Beförderungsmittel handelt, durch die zuständige Behörde | befindliches Beförderungsmittel handelt, durch die zuständige Behörde |
des Landes, in dem das Beförderungsmittel zugelassen wurde, | des Landes, in dem das Beförderungsmittel zugelassen wurde, |
ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung. Diese Bescheinigung wird | ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung. Diese Bescheinigung wird |
erforderlichenfalls als vorläufige für sechs Monate gültige | erforderlichenfalls als vorläufige für sechs Monate gültige |
Bescheinigung verwendet; | Bescheinigung verwendet; |
3. falls es ein in Serie produziertes Beförderungsmittel betrifft, das | 3. falls es ein in Serie produziertes Beförderungsmittel betrifft, das |
Datenblatt mit den technischen Spezifikationen des | Datenblatt mit den technischen Spezifikationen des |
Beförderungsmittels, für das eine Bescheinigung erstellt werden muss | Beförderungsmittels, für das eine Bescheinigung erstellt werden muss |
und das durch den Hersteller oder seinen ordentlich bevollmächtigten | und das durch den Hersteller oder seinen ordentlich bevollmächtigten |
Vertreter ausgestellt wurde (diese Spezifikationen müssen sich auf | Vertreter ausgestellt wurde (diese Spezifikationen müssen sich auf |
dieselben Elemente beziehen, wie die sich im Testbericht befindlichen | dieselben Elemente beziehen, wie die sich im Testbericht befindlichen |
Informationsseiten bezüglich des Beförderungsmittels, und müssen | Informationsseiten bezüglich des Beförderungsmittels, und müssen |
mindestens in einer der Amtssprachen (Französisch, Englisch, Russisch) | mindestens in einer der Amtssprachen (Französisch, Englisch, Russisch) |
formuliert sein. | formuliert sein. |
§ 3 - Die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das | § 3 - Die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das |
Beförderungsmittel für die Beförderung im Straßenverkehr zugelassen | Beförderungsmittel für die Beförderung im Straßenverkehr zugelassen |
oder registriert ist oder der Eigentümer des Containers oder eines | oder registriert ist oder der Eigentümer des Containers oder eines |
anderen gleichartigen Beförderungsmittels, verfügt über drei Monate | anderen gleichartigen Beförderungsmittels, verfügt über drei Monate |
vor dem Ablauf der in Artikel 4 § 2 Absatz 2 erwähnten Fristen, um | vor dem Ablauf der in Artikel 4 § 2 Absatz 2 erwähnten Fristen, um |
einen Antrag auf Verlängerung der in § 1 erwähnten ATP-Bescheinigung | einen Antrag auf Verlängerung der in § 1 erwähnten ATP-Bescheinigung |
einzureichen. | einzureichen. |
§ 4 - Falls an einem Beförderungsmittel, für das die in Artikel 4 § 2 | § 4 - Falls an einem Beförderungsmittel, für das die in Artikel 4 § 2 |
erwähnte belgische ATP-Bescheinigung ausgestellt wurde, durch einen | erwähnte belgische ATP-Bescheinigung ausgestellt wurde, durch einen |
Umbau oder einen Unfall Änderungen erfolgt sind, muss die | Umbau oder einen Unfall Änderungen erfolgt sind, muss die |
Generaldirektion darüber innerhalb eines Monats, der auf den Umbau | Generaldirektion darüber innerhalb eines Monats, der auf den Umbau |
folgt, informiert werden. Falls die Generaldirektion der Meinung ist, | folgt, informiert werden. Falls die Generaldirektion der Meinung ist, |
dass es sich um eine bedeutende Änderung handelt, muss ein neuer | dass es sich um eine bedeutende Änderung handelt, muss ein neuer |
Antrag für den Erhalt einer ATP-Bescheinigung eingereicht werden. | Antrag für den Erhalt einer ATP-Bescheinigung eingereicht werden. |
Art. 6 - Ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses und bis zum 31. | Art. 6 - Ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses und bis zum 31. |
Dezember desselben Kalenderjahres gibt die Ausstellung einer | Dezember desselben Kalenderjahres gibt die Ausstellung einer |
ATP-Bescheinigung oder eines Duplikates Anlass zur Entrichtung einer | ATP-Bescheinigung oder eines Duplikates Anlass zur Entrichtung einer |
Gebühr von 25 EUR. | Gebühr von 25 EUR. |
Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr muss vollständig entrichtet werden, | Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr muss vollständig entrichtet werden, |
vor der Ausstellung der in Artikel 4 § 2 erwähnten ATP-Bescheinigung. | vor der Ausstellung der in Artikel 4 § 2 erwähnten ATP-Bescheinigung. |
Die Ausstellung der ATP-Bescheinigung erfolgt erst nach vollständiger | Die Ausstellung der ATP-Bescheinigung erfolgt erst nach vollständiger |
Bezahlung der anfallenden Gebühr. | Bezahlung der anfallenden Gebühr. |
Die Zahlung der im ersten Absatz erwähnten Gebühr muss gemäß den sich | Die Zahlung der im ersten Absatz erwähnten Gebühr muss gemäß den sich |
auf der Zahlungsaufforderung befindlichen Anweisungen erfolgen. | auf der Zahlungsaufforderung befindlichen Anweisungen erfolgen. |
Ab dem darauffolgenden Kalenderjahr wird die in Absatz 1 erwähnte | Ab dem darauffolgenden Kalenderjahr wird die in Absatz 1 erwähnte |
Gebühr am 1. Januar jeden Jahres auf Grundlage des gewöhnlichen | Gebühr am 1. Januar jeden Jahres auf Grundlage des gewöhnlichen |
Indexes des Monats November des vergangenen Jahres automatisch | Indexes des Monats November des vergangenen Jahres automatisch |
indexiert. Das Ergebnis dieser Anpassung wird auf den nächsten Euro | indexiert. Das Ergebnis dieser Anpassung wird auf den nächsten Euro |
aufgerundet, wenn die Dezimalzahlen des berechneten Betrags höher oder | aufgerundet, wenn die Dezimalzahlen des berechneten Betrags höher oder |
gleich 0,50 sind oder auf den nächsten Euro abgerundet, wenn die | gleich 0,50 sind oder auf den nächsten Euro abgerundet, wenn die |
Dezimalzahlen kleiner als 0,50 sind. | Dezimalzahlen kleiner als 0,50 sind. |
Art. 7 - Die dazu befugten Beamten der Generaldirektion führen ein | Art. 7 - Die dazu befugten Beamten der Generaldirektion führen ein |
Register aller Beförderungsmittel für die Beförderung im | Register aller Beförderungsmittel für die Beförderung im |
Straßenverkehr, für die eine belgische ATP-Bescheinigung ausgestellt | Straßenverkehr, für die eine belgische ATP-Bescheinigung ausgestellt |
wurde. Dieses Register besteht aus einer computergestützten Datei. Die | wurde. Dieses Register besteht aus einer computergestützten Datei. Die |
Aufnahme in das Register erfolgt nach der Vorlage des Antrags auf | Aufnahme in das Register erfolgt nach der Vorlage des Antrags auf |
Ausstellung einer belgischen ATP-Bescheinigung. Das Register enthält | Ausstellung einer belgischen ATP-Bescheinigung. Das Register enthält |
bezüglich jedes darin aufgenommenen Beförderungsmittels: | bezüglich jedes darin aufgenommenen Beförderungsmittels: |
1. den Namen des Inhabers; | 1. den Namen des Inhabers; |
2. das gemeinte Beförderungsmittel; | 2. das gemeinte Beförderungsmittel; |
3. das amtliche Kennzeichen; | 3. das amtliche Kennzeichen; |
4. die Fahrgestellnummer; | 4. die Fahrgestellnummer; |
5. die Nummer der ATP-Bescheinigung; | 5. die Nummer der ATP-Bescheinigung; |
6. das Unterscheidungszeichen; | 6. das Unterscheidungszeichen; |
7. die Gültigkeitsdauer der ATP-Bescheinigung. | 7. die Gültigkeitsdauer der ATP-Bescheinigung. |
Art. 8 - Die für ein Beförderungsmittel ausgestellte ATP-Bescheinigung | Art. 8 - Die für ein Beförderungsmittel ausgestellte ATP-Bescheinigung |
kann entzogen werden, falls das Beförderungsmittel nicht mehr die in | kann entzogen werden, falls das Beförderungsmittel nicht mehr die in |
Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten Definitionen und Normen | Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten Definitionen und Normen |
erfüllt. | erfüllt. |
Die Entscheidung des Entzugs wird begründet und der Betroffene per | Die Entscheidung des Entzugs wird begründet und der Betroffene per |
Einschreibesendung darüber informiert. | Einschreibesendung darüber informiert. |
Innerhalb von dreißig Tagen nach der Ablehnung oder dem Entzug kann | Innerhalb von dreißig Tagen nach der Ablehnung oder dem Entzug kann |
der Betroffene per Einschreibesendung einen Widerspruch beim Föderalen | der Betroffene per Einschreibesendung einen Widerspruch beim Föderalen |
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen - Generaldirektion | Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen - Generaldirektion |
Mobilität und Verkehrssicherheit, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 | Mobilität und Verkehrssicherheit, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 |
Brüssel, einreichen. | Brüssel, einreichen. |
Die genannte Generaldirektion hört den Betroffenen an, wenn dieser in | Die genannte Generaldirektion hört den Betroffenen an, wenn dieser in |
seinem Widerspruchsschreiben darum ersucht. Falls er darum ersucht | seinem Widerspruchsschreiben darum ersucht. Falls er darum ersucht |
hat, wird der Betroffene innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt | hat, wird der Betroffene innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt |
dieses Ersuchens gehört. | dieses Ersuchens gehört. |
Der Minister oder sein Beauftragter entscheidet innerhalb von dreißig | Der Minister oder sein Beauftragter entscheidet innerhalb von dreißig |
Tagen nach Absenden des Widerspruchsschreibens oder gegebenenfalls | Tagen nach Absenden des Widerspruchsschreibens oder gegebenenfalls |
innerhalb von dreißig Tagen nach Anhörung des Betroffenen. | innerhalb von dreißig Tagen nach Anhörung des Betroffenen. |
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. | Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. |
Art. 9 - Die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses | Art. 9 - Die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses |
ausgestellten ATP-Bescheinigungen bleiben gültig bis zum darauf | ausgestellten ATP-Bescheinigungen bleiben gültig bis zum darauf |
angegebenen äußersten Gültigkeitsdatum. | angegebenen äußersten Gültigkeitsdatum. |
Abschnitt 4 - Kontrolle des Beförderungsmittels während der | Abschnitt 4 - Kontrolle des Beförderungsmittels während der |
Beförderungen im Straßenverkehr | Beförderungen im Straßenverkehr |
Art. 10 - Bei den Beförderungsmitteln für die Beförderung im | Art. 10 - Bei den Beförderungsmitteln für die Beförderung im |
Straßenverkehr muss die in Artikel 4 erwähnte ATP-Bescheinigung | Straßenverkehr muss die in Artikel 4 erwähnte ATP-Bescheinigung |
während der Beförderung an Bord des Beförderungsmittels vorhanden sein | während der Beförderung an Bord des Beförderungsmittels vorhanden sein |
und auf jedes Ersuchen der zuständigen Personen vorgelegt werden. | und auf jedes Ersuchen der zuständigen Personen vorgelegt werden. |
Falls jedoch ein in Punkt B des Anhangs 3 von Anlage 1 erwähntes | Falls jedoch ein in Punkt B des Anhangs 3 von Anlage 1 erwähntes |
ATP-Zulassungsschild auf dem Beförderungsmittel angebracht ist, wird | ATP-Zulassungsschild auf dem Beförderungsmittel angebracht ist, wird |
dieses auf dieselbe Weise wie die ATP-Bescheinigung akzeptiert. Das | dieses auf dieselbe Weise wie die ATP-Bescheinigung akzeptiert. Das |
ATP-Zulassungsschild muss entfernt werden, sobald das | ATP-Zulassungsschild muss entfernt werden, sobald das |
Beförderungsmittel nicht mehr die in Anlage 1 des Übereinkommens | Beförderungsmittel nicht mehr die in Anlage 1 des Übereinkommens |
festgelegten Definitionen und Normen erfüllt. | festgelegten Definitionen und Normen erfüllt. |
Art. 11 - § 1 - Auf dem Beförderungsmittel müssen die | Art. 11 - § 1 - Auf dem Beförderungsmittel müssen die |
Unterscheidungszeichen gemäß den in Anhang 1 Punkt 4 und in Anhang 4 | Unterscheidungszeichen gemäß den in Anhang 1 Punkt 4 und in Anhang 4 |
von Anlage 1 des Übereinkommens angebracht werden. Sie müssen entfernt | von Anlage 1 des Übereinkommens angebracht werden. Sie müssen entfernt |
werden, sobald das Beförderungsmittel nicht mehr die in Anlage 1 des | werden, sobald das Beförderungsmittel nicht mehr die in Anlage 1 des |
Übereinkommens festgelegten Definitionen und Normen erfüllt. | Übereinkommens festgelegten Definitionen und Normen erfüllt. |
§ 2 - Ein Identifikationsschild muss auf dem Beförderungsmittel gemäß | § 2 - Ein Identifikationsschild muss auf dem Beförderungsmittel gemäß |
den in Anlage 1 Anhang 1 Punkt 5 des Übereinkommens festgelegten | den in Anlage 1 Anhang 1 Punkt 5 des Übereinkommens festgelegten |
Bestimmungen angebracht werden. | Bestimmungen angebracht werden. |
§ 3 - Das Beförderungsmittel muss mit einem Messgerät für die | § 3 - Das Beförderungsmittel muss mit einem Messgerät für die |
Kontrolle der bei der Beförderung von leicht verderblichen | Kontrolle der bei der Beförderung von leicht verderblichen |
tiefgefrorenen Lebensmitteln vorgeschriebenen Temperatur ausgestattet | tiefgefrorenen Lebensmitteln vorgeschriebenen Temperatur ausgestattet |
sein, das den Bestimmungen von Anlage 2 Anhang 1 des Übereinkommens | sein, das den Bestimmungen von Anlage 2 Anhang 1 des Übereinkommens |
entspricht. | entspricht. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über | KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über |
die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Straßenverkehr | Güterbeförderung im Straßenverkehr |
Art. 12 - Ein in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass festgelegter Punkt j | Art. 12 - Ein in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass festgelegter Punkt j |
"Internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und | "Internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und |
besondere Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden | besondere Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden |
sind" wird in die Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 | sind" wird in die Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 |
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Straßenverkehr eingefügt. | Güterbeförderung im Straßenverkehr eingefügt. |
KAPITEL III - Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Schlussbestimmungen |
Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 15. Oktober 1982 zur Festlegung | Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 15. Oktober 1982 zur Festlegung |
der Bedingungen für den Erhalt einer Bescheinigung hinsichtlich der | der Bedingungen für den Erhalt einer Bescheinigung hinsichtlich der |
internationalen Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel wird | internationalen Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 14 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere | Art. 14 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere |
gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz | gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz |
gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen | gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen |
gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Beförderung im Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, | Beförderung im Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, der | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, der |
Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung | Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung |
W. BORSUS | W. BORSUS |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
ANLAGE 1 zum Königlichen Erlass vom 18. September 2016 über die | ANLAGE 1 zum Königlichen Erlass vom 18. September 2016 über die |
internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher | internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher |
Lebensmittel und über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für | Lebensmittel und über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für |
diese Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. | diese Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. |
Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei | Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei |
der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Straßenverkehr | Güterbeförderung im Straßenverkehr |
a) Zulassung | a) Zulassung |
Der Minister oder sein Beauftragter lässt die Stellen zu, die dazu | Der Minister oder sein Beauftragter lässt die Stellen zu, die dazu |
befugt sind, die in Artikel 3 § 2 Absatz 3 und in Artikel 3 § 3 Absatz | befugt sind, die in Artikel 3 § 2 Absatz 3 und in Artikel 3 § 3 Absatz |
2 erwähnten Kontrollen durchzuführen, sofern: | 2 erwähnten Kontrollen durchzuführen, sofern: |
1. sie durch die BELAC auf der Grundlage von Norm NBN-EN ISO/IEC 17020 | 1. sie durch die BELAC auf der Grundlage von Norm NBN-EN ISO/IEC 17020 |
als Prüfstelle des Typs A für die im vorliegenden Erlass erwähnten | als Prüfstelle des Typs A für die im vorliegenden Erlass erwähnten |
Aktivitäten akkreditiert sind. Die nach den Systemen ausgestellten | Aktivitäten akkreditiert sind. Die nach den Systemen ausgestellten |
Akkreditierungen, mit denen BELAC eine gegenseitige Anerkennung | Akkreditierungen, mit denen BELAC eine gegenseitige Anerkennung |
vereinbart hat, werden als gleichwertig angesehen; | vereinbart hat, werden als gleichwertig angesehen; |
2. sie in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums | 2. sie in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums |
angesiedelt sind. | angesiedelt sind. |
b) Verpflichtungen der zugelassenen Stellen | b) Verpflichtungen der zugelassenen Stellen |
1. Auf Anfrage des Ministers oder seines Beauftragten sind die | 1. Auf Anfrage des Ministers oder seines Beauftragten sind die |
zugelassenen Stellen dazu verpflichtet, alle Dokumente im Zusammenhang | zugelassenen Stellen dazu verpflichtet, alle Dokumente im Zusammenhang |
mit ihrem Auftrag einzureichen und alle Auskünfte bezüglich der | mit ihrem Auftrag einzureichen und alle Auskünfte bezüglich der |
Anwendung des vorliegenden Erlasses zu erteilen. | Anwendung des vorliegenden Erlasses zu erteilen. |
2. Die zugelassenen Stellen erlauben den Beamten der Verwaltung den | 2. Die zugelassenen Stellen erlauben den Beamten der Verwaltung den |
Zugang zu den Dokumenten und den Örtlichkeiten zur Ausübung ihrer | Zugang zu den Dokumenten und den Örtlichkeiten zur Ausübung ihrer |
Kontrolle der Fähigkeit der zugelassenen Stellen. | Kontrolle der Fähigkeit der zugelassenen Stellen. |
3. Die zugelassenen Stellen verpflichten sich dazu, die in Artikel 1 | 3. Die zugelassenen Stellen verpflichten sich dazu, die in Artikel 1 |
des vorliegenden Erlasses erwähnte Generaldirektion unmittelbar über | des vorliegenden Erlasses erwähnte Generaldirektion unmittelbar über |
jede nach der Ausstellung der Zulassung aufgetretene Änderung zu | jede nach der Ausstellung der Zulassung aufgetretene Änderung zu |
informieren. | informieren. |
c) Zulassungsverfahren | c) Zulassungsverfahren |
1. Der Zulassungsantrag wird bei der in Artikel 1 des vorliegenden | 1. Der Zulassungsantrag wird bei der in Artikel 1 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen | Erlasses erwähnten Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Mobilität und Transportwesen, Rue du Progrès 56 - 1210 | Dienstes Mobilität und Transportwesen, Rue du Progrès 56 - 1210 |
Brüssel eingereicht. | Brüssel eingereicht. |
2. Der Antrag muss folgende Daten enthalten: | 2. Der Antrag muss folgende Daten enthalten: |
1. den Gesellschaftsnamen, die Rechtsform, die Unternehmensnummer und | 1. den Gesellschaftsnamen, die Rechtsform, die Unternehmensnummer und |
die Adresse des Bewerbers; | die Adresse des Bewerbers; |
2. die durch BELAC ausgestellte Akkreditierungsbescheinigung auf der | 2. die durch BELAC ausgestellte Akkreditierungsbescheinigung auf der |
Grundlage von Norm NBN-EN ISO/IEC 17020 als Prüfstelle des Typs A für | Grundlage von Norm NBN-EN ISO/IEC 17020 als Prüfstelle des Typs A für |
die im vorliegenden Erlass erwähnten Aktivitäten. | die im vorliegenden Erlass erwähnten Aktivitäten. |
d) Ausstellung der Zulassung | d) Ausstellung der Zulassung |
1. Die Ausstellung der Zulassung wird im Belgischen Staatsblatt | 1. Die Ausstellung der Zulassung wird im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
2. Der Minister oder sein Beauftragter erstellt eine Liste der | 2. Der Minister oder sein Beauftragter erstellt eine Liste der |
zugelassenen Stellen und veröffentlicht diese im Belgischen | zugelassenen Stellen und veröffentlicht diese im Belgischen |
Staatsblatt. | Staatsblatt. |
3. Die Generaldirektion teilt den Zulassungsbeschluss offiziell der | 3. Die Generaldirektion teilt den Zulassungsbeschluss offiziell der |
Wirtschaftskommission für Europa mit. Die Generaldirektion teilt die | Wirtschaftskommission für Europa mit. Die Generaldirektion teilt die |
Gesellschaftsbezeichnung, die Postadresse inklusive der Adresse für | Gesellschaftsbezeichnung, die Postadresse inklusive der Adresse für |
elektronische Post für jede zugelassene Stelle mit. Die | elektronische Post für jede zugelassene Stelle mit. Die |
Generaldirektion teilt jede nachträgliche Änderung dieser Daten | Generaldirektion teilt jede nachträgliche Änderung dieser Daten |
offiziell der Wirtschaftskommission für Europa mit. | offiziell der Wirtschaftskommission für Europa mit. |
e) Entziehung der Zulassung | e) Entziehung der Zulassung |
1. Wenn eine zugelassene Stelle nicht oder nicht mehr den im | 1. Wenn eine zugelassene Stelle nicht oder nicht mehr den im |
vorliegenden Erlass festgelegten Zulassungsbedingungen entspricht, | vorliegenden Erlass festgelegten Zulassungsbedingungen entspricht, |
darf der Minister oder sein Beauftragter die Zulassung ablehnen oder | darf der Minister oder sein Beauftragter die Zulassung ablehnen oder |
entziehen. | entziehen. |
2. Die Ablehnung oder der Entzug der Zulassung wird dem Betroffenen | 2. Die Ablehnung oder der Entzug der Zulassung wird dem Betroffenen |
per Einschreiben offiziell mitgeteilt. | per Einschreiben offiziell mitgeteilt. |
3. Innerhalb von dreißig Tagen nach der Ablehnung oder dem Entzug der | 3. Innerhalb von dreißig Tagen nach der Ablehnung oder dem Entzug der |
Zulassung kann der Betroffene per Einschreibesendung einen Widerspruch | Zulassung kann der Betroffene per Einschreibesendung einen Widerspruch |
bei der in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten | bei der in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel, | Transportwesen, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel, |
einreichen. | einreichen. |
4. Die Generaldirektion hört den Betroffenen an, wenn dieser in seinem | 4. Die Generaldirektion hört den Betroffenen an, wenn dieser in seinem |
Widerspruchsschreiben darum ersucht. | Widerspruchsschreiben darum ersucht. |
5. Der Minister (oder sein Beauftragter) entscheidet innerhalb von | 5. Der Minister (oder sein Beauftragter) entscheidet innerhalb von |
dreißig Tagen nach Absenden des Widerspruchsschreibens oder | dreißig Tagen nach Absenden des Widerspruchsschreibens oder |
gegebenenfalls innerhalb von dreißig Tagen nach Anhörung des | gegebenenfalls innerhalb von dreißig Tagen nach Anhörung des |
Betroffenen. | Betroffenen. |
6. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. | 6. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. |
7. Die Generaldirektion teilt den Entziehungsbeschluss der Zulassung | 7. Die Generaldirektion teilt den Entziehungsbeschluss der Zulassung |
offiziell der Wirtschaftskommission für Europa mit. | offiziell der Wirtschaftskommission für Europa mit. |
f) Verzicht auf die Zulassung | f) Verzicht auf die Zulassung |
1. Jede zugelassene Stelle kann jederzeit vollständig oder teilweise | 1. Jede zugelassene Stelle kann jederzeit vollständig oder teilweise |
auf ihre Zulassung verzichten unter Einhaltung einer Frist von sechs | auf ihre Zulassung verzichten unter Einhaltung einer Frist von sechs |
Monaten, indem sie den Verzicht über ein Einschreiben der | Monaten, indem sie den Verzicht über ein Einschreiben der |
Generaldirektion mitteilt. | Generaldirektion mitteilt. |
2. Die Generaldirektion teilt den Verzichtbeschluss der Zulassung | 2. Die Generaldirektion teilt den Verzichtbeschluss der Zulassung |
offiziell der Wirtschaftskommission für Europa mit. | offiziell der Wirtschaftskommission für Europa mit. |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. September 2016 über die | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. September 2016 über die |
internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher | internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher |
Lebensmittel und über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für | Lebensmittel und über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für |
diese Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. | diese Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. |
Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei | Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei |
der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Straßenverkehr beigefügt zu werden. | Güterbeförderung im Straßenverkehr beigefügt zu werden. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, der | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, der |
Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung | Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung |
W. BORSUS | W. BORSUS |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
ANLAGE 2 zum Königlichen Erlass vom 18. September 2016 über die | ANLAGE 2 zum Königlichen Erlass vom 18. September 2016 über die |
internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher | internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher |
Lebensmittel und über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für | Lebensmittel und über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für |
diese Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. | diese Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. |
Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei | Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei |
der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Straßenverkehr | Güterbeförderung im Straßenverkehr |
"j) Internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher | "j) Internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher |
Lebensmittel und Verwendung besonderer Beförderungsmittel für diese | Lebensmittel und Verwendung besonderer Beförderungsmittel für diese |
Beförderung (ATP) | Beförderung (ATP) |
Verstoß | Verstoß |
Vorschriften | Vorschriften |
Zu zahlender Geldbetrag | Zu zahlender Geldbetrag |
1. | 1. |
Es befindet sich keine belgische ATP-Bescheinigung (oder keine | Es befindet sich keine belgische ATP-Bescheinigung (oder keine |
beglaubigte Abschrift oder ein Duplikat hiervon) im Beförderungsmittel | beglaubigte Abschrift oder ein Duplikat hiervon) im Beförderungsmittel |
für die Beförderung im Straßenverkehr, das in Belgien zugelassen oder | für die Beförderung im Straßenverkehr, das in Belgien zugelassen oder |
registriert ist. Falls jedoch ein in Punkt B des Anhangs 3 von Anlage | registriert ist. Falls jedoch ein in Punkt B des Anhangs 3 von Anlage |
1 des Übereinkommens erwähntes ATP-Zulassungsschild auf dem | 1 des Übereinkommens erwähntes ATP-Zulassungsschild auf dem |
Beförderungsmittel angebracht ist, wird dieses auf dieselbe Weise wie | Beförderungsmittel angebracht ist, wird dieses auf dieselbe Weise wie |
die ATP-Bescheinigung akzeptiert. | die ATP-Bescheinigung akzeptiert. |
- Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 3 und Punkt B des Anhangs 3 | - Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 3 und Punkt B des Anhangs 3 |
- KE vom 18.09.2016 (2) Art. 10 | - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 10 |
115 EUR | 115 EUR |
2. | 2. |
Es befindet sich keine belgische ATP-Bescheinigung (oder keine | Es befindet sich keine belgische ATP-Bescheinigung (oder keine |
beglaubigte Abschrift oder ein Duplikat hiervon) im Beförderungsmittel | beglaubigte Abschrift oder ein Duplikat hiervon) im Beförderungsmittel |
für die Beförderung im Straßenverkehr, das nicht in Belgien zugelassen | für die Beförderung im Straßenverkehr, das nicht in Belgien zugelassen |
oder registriert ist. Falls jedoch ein in Punkt B des Anhangs 3 von | oder registriert ist. Falls jedoch ein in Punkt B des Anhangs 3 von |
Anlage 1 des Übereinkommens erwähntes ATP-Zulassungsschild auf dem | Anlage 1 des Übereinkommens erwähntes ATP-Zulassungsschild auf dem |
Beförderungsmittel angebracht ist, wird dieses auf dieselbe Weise wie | Beförderungsmittel angebracht ist, wird dieses auf dieselbe Weise wie |
die ATP-Bescheinigung akzeptiert. | die ATP-Bescheinigung akzeptiert. |
- Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 3 und Punkt B des Anhangs 3 | - Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 3 und Punkt B des Anhangs 3 |
- KE vom 18.09.2016 (2) Art. 10 | - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 10 |
115 EUR | 115 EUR |
3. | 3. |
Die vorgelegte ATP-Bescheinigung (oder eine beglaubigte Abschrift | Die vorgelegte ATP-Bescheinigung (oder eine beglaubigte Abschrift |
hiervon oder ein Duplikat) ist abgelaufen. | hiervon oder ein Duplikat) ist abgelaufen. |
- Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 1 und 3 | - Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 1 und 3 |
- KE vom 18.09.2016 (2) Art. 4 § 2 zweiter Absatz | - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 4 § 2 zweiter Absatz |
115 EUR | 115 EUR |
4.a. | 4.a. |
Fehlen von Unterscheidungszeichen auf dem Beförderungsmittel für die | Fehlen von Unterscheidungszeichen auf dem Beförderungsmittel für die |
Beförderung im Straßenverkehr. | Beförderung im Straßenverkehr. |
- Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 4 und Anhang 4 | - Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 4 und Anhang 4 |
- KE vom 18.09.2016 (2) Art. 11 § 1 | - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 11 § 1 |
115 EUR | 115 EUR |
4.b. | 4.b. |
Die Unterscheidungszeichen sind fehlerhaft oder unvollständig oder | Die Unterscheidungszeichen sind fehlerhaft oder unvollständig oder |
entsprechen nicht den Daten der ATP-Bescheinigung (oder einer | entsprechen nicht den Daten der ATP-Bescheinigung (oder einer |
beglaubigten Abschrift oder einem Duplikat hiervon). | beglaubigten Abschrift oder einem Duplikat hiervon). |
- Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 4 und Anhang 4 | - Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 4 und Anhang 4 |
- KE vom 18.09.2016 (2) Art. 11 § 1 | - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 11 § 1 |
115 EUR | 115 EUR |
5.a. | 5.a. |
Fehlen eines Identifikationsschilds auf dem Beförderungsmittel für die | Fehlen eines Identifikationsschilds auf dem Beförderungsmittel für die |
Beförderung im Straßenverkehr. | Beförderung im Straßenverkehr. |
- Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 5 | - Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 5 |
- KE vom 18.09.2016 (2) Art. 11 § 2 | - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 11 § 2 |
115 EUR | 115 EUR |
5.b. | 5.b. |
Das Identifikationsschild enthält fehlerhafte oder unvollständige | Das Identifikationsschild enthält fehlerhafte oder unvollständige |
Angaben oder Angaben, die nicht den Daten der ATP-Bescheinigung | Angaben oder Angaben, die nicht den Daten der ATP-Bescheinigung |
entsprechen (oder einer beglaubigten Abschrift oder eines Duplikats | entsprechen (oder einer beglaubigten Abschrift oder eines Duplikats |
hiervon). | hiervon). |
- Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 5 | - Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 5 |
- KE vom 18.09.2016 (2) Art. 11 § 2 | - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 11 § 2 |
115 EUR | 115 EUR |
6. | 6. |
Das Beförderungsmittel verfügt nicht über die angemessene Klasse oder | Das Beförderungsmittel verfügt nicht über die angemessene Klasse oder |
Kategorie zur Einhaltung der bei der Beförderung von leicht | Kategorie zur Einhaltung der bei der Beförderung von leicht |
verderblichen tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln | verderblichen tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln |
erforderlichen Temperaturvorschriften, erwähnt in der Anlage 2 des | erforderlichen Temperaturvorschriften, erwähnt in der Anlage 2 des |
Übereinkommens (1). | Übereinkommens (1). |
- Übereinkommen (1), Anlage 2 | - Übereinkommen (1), Anlage 2 |
- KE vom 18.09.2016 (2) Art. 2 | - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 2 |
115 EUR | 115 EUR |
7. | 7. |
Die Temperaturvorschriften für die Beförderung von leicht | Die Temperaturvorschriften für die Beförderung von leicht |
verderblichen tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln erwähnt in | verderblichen tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln erwähnt in |
Anlage 2 des Übereinkommens (1) wurden nicht eingehalten. | Anlage 2 des Übereinkommens (1) wurden nicht eingehalten. |
- Übereinkommen (1), Anlage 2 | - Übereinkommen (1), Anlage 2 |
- KE vom 18.09.2016 (2) Art. 2 | - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 2 |
115 EUR | 115 EUR |
8. | 8. |
Fehlen des Messgerätes für die Kontrolle der bei der Beförderung von | Fehlen des Messgerätes für die Kontrolle der bei der Beförderung von |
leicht verderblichen tiefgefrorenen Lebensmitteln vorgeschriebenen | leicht verderblichen tiefgefrorenen Lebensmitteln vorgeschriebenen |
Temperatur. | Temperatur. |
- Übereinkommen (1), Anlage 2 Anhang 1 | - Übereinkommen (1), Anlage 2 Anhang 1 |
- KE vom 18.09.2016 (2) Art. 11 § 3 erster Absatz | - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 11 § 3 erster Absatz |
115 EUR | 115 EUR |
9. | 9. |
Das Beförderungsmittel verfügt nicht über die angemessene Klasse oder | Das Beförderungsmittel verfügt nicht über die angemessene Klasse oder |
Kategorie zur Einhaltung der bei der Beförderung von leicht | Kategorie zur Einhaltung der bei der Beförderung von leicht |
verderblichen gekühlten Lebensmitteln erforderlichen | verderblichen gekühlten Lebensmitteln erforderlichen |
Temperaturvorschriften, erwähnt in der Anlage 3 des Übereinkommens | Temperaturvorschriften, erwähnt in der Anlage 3 des Übereinkommens |
(1). | (1). |
- Übereinkommen (1), Anlage 3 | - Übereinkommen (1), Anlage 3 |
- KE vom 18.09.2016 (2) Art. 2 | - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 2 |
115 EUR | 115 EUR |
10. | 10. |
Die Temperaturvorschriften für die Beförderung von leicht | Die Temperaturvorschriften für die Beförderung von leicht |
verderblichen gekühlten Lebensmitteln, erwähnt in Anlage 3 des | verderblichen gekühlten Lebensmitteln, erwähnt in Anlage 3 des |
Übereinkommens (1) werden nicht eingehalten. | Übereinkommens (1) werden nicht eingehalten. |
- Übereinkommen (1), Anlage 3 | - Übereinkommen (1), Anlage 3 |
- KE vom 18.09.2016 (2) Art. 2 | - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 2 |
115 EUR | 115 EUR |
(1) Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht | (1) Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht |
verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, | verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, |
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), gegeben zu Genf | die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), gegeben zu Genf |
am 1. September 1970 und gebilligt durch das Gesetz vom 11. Juli 1979, | am 1. September 1970 und gebilligt durch das Gesetz vom 11. Juli 1979, |
in der geltenden Fassung. | in der geltenden Fassung. |
(2) Königlicher Erlass vom 18. September 2016 über die internationale | (2) Königlicher Erlass vom 18. September 2016 über die internationale |
Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher Lebensmittel und | Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher Lebensmittel und |
über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für diese | über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für diese |
Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli | Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli |
2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der | 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der |
Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Straßenverkehr. | Güterbeförderung im Straßenverkehr. |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. September 2016 über die | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. September 2016 über die |
internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher | internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher |
Lebensmittel und über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für | Lebensmittel und über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für |
diese Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. | diese Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. |
Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei | Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei |
der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und | der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und |
Güterbeförderung im Straßenverkehr beigefügt zu werden. | Güterbeförderung im Straßenverkehr beigefügt zu werden. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, der | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, der |
Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung | Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung |
W. BORSUS | W. BORSUS |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |