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Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 53, § 1 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, betreffende de derdebetalersregeling. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal portant exécution de l'article 53, § 1er de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, relatif au régime du tiers payant. - Coordination officieuse en langue allemande |
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18 SEPTEMBER 2015. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 53, | 18 SEPTEMBRE 2015. - Arrêté royal portant exécution de l'article 53, § |
§ 1 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor | 1er de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et |
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli | indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, relatif au régime du tiers |
1994, betreffende de derdebetalersregeling. - Officieuze coördinatie in het Duits | payant. - Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 18 september 2015 tot uitvoering van | allemande de l'arrêté royal du 18 septembre 2015 portant exécution de |
artikel 53, § 1 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor | l'article 53, § 1er de la loi relative à l'assurance obligatoire soins |
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli | de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, relatif au |
1994, betreffende de derdebetalersregeling (Belgisch Staatsblad van 23 | régime du tiers payant (Moniteur belge du 23 septembre 2015), tel |
september 2015), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij: | qu'il a été modifié successivement par : |
- het koninklijk besluit van 18 september 2017 houdende wijziging van | - l'arrêté royal du 18 septembre 2017 portant modification de l'arrêté |
het koninklijk besluit van 18 september 2015 tot uitvoering van | royal du 18 septembre 2015 portant exécution de l'article 53, § 1er de |
artikel 53, § 1 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor | la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et |
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli | indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, relatif au régime du tiers |
1994, betreffende de derdebetalersregeling (Belgisch Staatsblad van 5 | payant (Moniteur belge du 5 octobre 2017) ; |
oktober 2017); - het koninklijk besluit van 3 november 2019 houdende wijziging van | - l'arrêté royal du 3 novembre 2019 portant modification de l'arrêté |
het koninklijk besluit van 18 september 2015 tot uitvoering van | royal du 18 septembre 2015 portant exécution de l'article 53, § 1er de |
artikel 53, § 1 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor | la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et |
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli | indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, relatif au régime du tiers |
1994, betreffende de derdebetalersregeling (Belgisch Staatsblad van 14 | payant (Moniteur belge du 14 novembre 2019) ; |
november 2019); - het koninklijk besluit van 7 juli 2021 houdende wijziging van het | - l'arrêté royal du 7 juillet 2021 portant modification de l'arrêté |
koninklijk besluit van 18 september 2015 tot uitvoering van artikel | royal du 18 septembre 2015 portant exécution de l'article 53, § 1er, |
53, § 1, van de wet betreffende de verplichte verzekering voor | de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et |
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli | indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, relatif au régime du tiers |
1994, betreffende de derdebetalersregeling (Belgisch Staatsblad van 22 juli 2021); | payant (Moniteur belge du 22 juillet 2021) ; |
- het koninklijk besluit van 24 maart 2022 houdende wijziging van het | - l'arrêté royal du 24 mars 2022 portant modification de l'arrêté |
koninklijk besluit van 18 september 2015 tot uitvoering van artikel | royal du 18 septembre 2015 portant exécution de l'article 53, § 1er de |
53, § 1 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor | la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et |
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli | indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, relatif au régime du tiers |
1994, betreffende de derdebetalersregeling (Belgisch Staatsblad van 19 april 2022); | payant (Moniteur belge du 19 avril 2022) ; |
- het koninklijk besluit van 8 februari 2023 betreffende de integratie | - l'arrêté royal du 8 février 2023 relatif à l'intégration dans |
in de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging van | l'assurance obligatoire soins de santé des détenus et internés placés |
gedetineerden en geïnterneerden geplaatst in inrichtingen zoals | |
bedoeld in artikel 3, 4°, a), b) en d), van de wet van 5 mei 2014 | dans une institution comme prévu à l'article 3, 4°, a), b) et d), de |
betreffende de internering (Belgisch Staatsblad van 27 februari 2023); | la loi du 5 mai 2014 relatif à l'internement (Moniteur belge du 27 février 2023) ; |
- het koninklijk besluit van 30 november 2023 houdende wijziging van | - l'arrêté royal du 30 novembre 2023 portant modification de l'arrêté |
het koninklijk besluit van 18 september 2015 tot uitvoering van | royal du 18 septembre 2015 portant exécution de l'article 53, § 1er de |
artikel 53, § 1 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor | la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et |
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli | indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, relatif au régime du tiers |
1994, betreffende de derdebetalersregeling (Belgisch Staatsblad van 27 | payant (Moniteur belge du 27 décembre 2023) ; |
december 2023); - het koninklijk besluit van 25 mei 2024 houdende wijziging van het | - l'arrêté royal du 25 mai 2024 portant modification de l'arrêté royal |
koninklijk besluit van 18 september 2015 tot uitvoering van artikel | du 18 septembre 2015 portant exécution de l'article 53, § 1er de la |
53, § 1 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor | loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, |
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli | coordonnée le 14 juillet 1994, relatif au régime du tiers payant |
1994, betreffende de derdebetalersregeling (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2024). | (Moniteur belge du 31 mai 2024). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
18. SEPTEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 53 | 18. SEPTEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 53 |
§ 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung in Bezug auf | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung in Bezug auf |
die Drittzahlerregelung | die Drittzahlerregelung |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter "koordiniertem | Artikel 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter "koordiniertem |
Gesetz vom 14. Juli 1994" das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz | Gesetz vom 14. Juli 1994" das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung. | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung. |
Art. 2 - Die Drittzahlerregelung wird auf Ebene des | Art. 2 - Die Drittzahlerregelung wird auf Ebene des |
Versicherungsträgers angewandt, es sei denn, der Versicherungsträger | Versicherungsträgers angewandt, es sei denn, der Versicherungsträger |
erteilt seinen Verbänden oder regionalen Ämtern ausdrücklich die | erteilt seinen Verbänden oder regionalen Ämtern ausdrücklich die |
Vollmacht dafür. | Vollmacht dafür. |
KAPITEL 2 - Bedingungen für die Anwendung der Drittzahlerregelung | KAPITEL 2 - Bedingungen für die Anwendung der Drittzahlerregelung |
Art. 3 - § 1 - Die Anwendung der Drittzahlerregelung wird von der | Art. 3 - § 1 - Die Anwendung der Drittzahlerregelung wird von der |
Überprüfung der Identität des Begünstigten zum Zeitpunkt der | Überprüfung der Identität des Begünstigten zum Zeitpunkt der |
Leistungserbringung abhängig gemacht. | Leistungserbringung abhängig gemacht. |
[Was Leistungen betrifft, die ein Allgemeinmediziner zugunsten eines | [Was Leistungen betrifft, die ein Allgemeinmediziner zugunsten eines |
Begünstigten erbringt, dessen allgemeine medizinische Akte er | Begünstigten erbringt, dessen allgemeine medizinische Akte er |
verwaltet, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnten Verpflichtung | verwaltet, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnten Verpflichtung |
entsprochen durch die Überprüfung der Identität des Begünstigten zum | entsprochen durch die Überprüfung der Identität des Begünstigten zum |
Zeitpunkt der Eröffnung der allgemeinen medizinischen Akte, wie | Zeitpunkt der Eröffnung der allgemeinen medizinischen Akte, wie |
erwähnt in Artikel 5 oder 8 des Königlichen Erlasses vom 25. Juli 2014 | erwähnt in Artikel 5 oder 8 des Königlichen Erlasses vom 25. Juli 2014 |
zur Festlegung der Bedingungen und Regeln, nach denen die | zur Festlegung der Bedingungen und Regeln, nach denen die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Hausärzten | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Hausärzten |
ein Honorar für die Führung von globalen medizinischen Akten zahlt, | ein Honorar für die Führung von globalen medizinischen Akten zahlt, |
einerseits, und zum Zeitpunkt der Verlängerung der allgemeinen | einerseits, und zum Zeitpunkt der Verlängerung der allgemeinen |
medizinischen Akte, wie erwähnt in Artikel 9 desselben Erlasses, | medizinischen Akte, wie erwähnt in Artikel 9 desselben Erlasses, |
andererseits.] | andererseits.] |
§ 2 - Werden die Daten den Versicherungsträgern in Anwendung von | § 2 - Werden die Daten den Versicherungsträgern in Anwendung von |
Artikel 53 § 1 Absatz 2 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 | Artikel 53 § 1 Absatz 2 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 |
anhand eines elektronischen Netzwerks gemäß Artikel 9bis des | anhand eines elektronischen Netzwerks gemäß Artikel 9bis des |
koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 übermittelt, erfolgt die | koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 übermittelt, erfolgt die |
Überprüfung der Identität durch das elektronische Auslesen des | Überprüfung der Identität durch das elektronische Auslesen des |
gültigen belgischen elektronischen Personalausweises, der gültigen | gültigen belgischen elektronischen Personalausweises, der gültigen |
elektronischen Ausländerkarte, eines gültigen elektronischen | elektronischen Ausländerkarte, eines gültigen elektronischen |
Aufenthaltsdokuments, die als Bescheinigung über die Eintragung in den | Aufenthaltsdokuments, die als Bescheinigung über die Eintragung in den |
Bevölkerungsregistern gelten, einer gültigen in Artikel 2 des Gesetzes | Bevölkerungsregistern gelten, einer gültigen in Artikel 2 des Gesetzes |
vom 29. Januar 2014 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf den | vom 29. Januar 2014 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf den |
Sozialausweis und die ISI+-Karte erwähnten ISI+-Karte, eines noch | Sozialausweis und die ISI+-Karte erwähnten ISI+-Karte, eines noch |
gültigen Sozialausweises, [...] der Erkennungsnummer der sozialen | gültigen Sozialausweises, [...] der Erkennungsnummer der sozialen |
Sicherheit anhand einer Vignette mit Strichcode, deren Muster durch | Sicherheit anhand einer Vignette mit Strichcode, deren Muster durch |
eine in Artikel 22 Nr. 11 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 | eine in Artikel 22 Nr. 11 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 |
erwähnte Verordnung festgelegt wird, [oder durch die Nutzung eines | erwähnte Verordnung festgelegt wird, [oder durch die Nutzung eines |
elektronischen Identifizierungsmittels gemäß dem Gesetz vom 18. Juli | elektronischen Identifizierungsmittels gemäß dem Gesetz vom 18. Juli |
2017 über die elektronische Identifizierung.] | 2017 über die elektronische Identifizierung.] |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Erkennungsnummer der sozialen | Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Erkennungsnummer der sozialen |
Sicherheit darf nur verwendet werden, wenn der Begünstigte nicht bei | Sicherheit darf nur verwendet werden, wenn der Begünstigte nicht bei |
der Leistungserbringung anwesend ist und die gleichzeitige Anwesenheit | der Leistungserbringung anwesend ist und die gleichzeitige Anwesenheit |
des Begünstigten und des Pflegeerbringers nicht verordnungsrechtlich | des Begünstigten und des Pflegeerbringers nicht verordnungsrechtlich |
vorgeschrieben ist oder wenn höhere Gewalt vorliegt. | vorgeschrieben ist oder wenn höhere Gewalt vorliegt. |
Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Verpflichtung gilt für jede | Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Verpflichtung gilt für jede |
Kategorie von Pflegeerbringern ab dem vom König festgelegten Datum, ab | Kategorie von Pflegeerbringern ab dem vom König festgelegten Datum, ab |
dem das in Absatz 1 erwähnte elektronische Auslesen für die | dem das in Absatz 1 erwähnte elektronische Auslesen für die |
betreffende Kategorie von Pflegeerbringern anwendbar ist. | betreffende Kategorie von Pflegeerbringern anwendbar ist. |
§ 3 - Werden die Unterlagen den Versicherungsträgern in Anwendung von | § 3 - Werden die Unterlagen den Versicherungsträgern in Anwendung von |
Artikel 53 § 1 Absatz 5 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 | Artikel 53 § 1 Absatz 5 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 |
nicht anhand eines elektronischen Netzwerks übermittelt, erfolgt die | nicht anhand eines elektronischen Netzwerks übermittelt, erfolgt die |
Überprüfung der Identität des Begünstigten, indem dem Pflegeerbringer | Überprüfung der Identität des Begünstigten, indem dem Pflegeerbringer |
die in § 2 erwähnten Unterlagen vorgelegt werden. | die in § 2 erwähnten Unterlagen vorgelegt werden. |
Der vorhergehende Absatz ist auch für eine Kategorie von | Der vorhergehende Absatz ist auch für eine Kategorie von |
Pflegeerbringern anwendbar, wenn die Daten den Versicherungsträgern in | Pflegeerbringern anwendbar, wenn die Daten den Versicherungsträgern in |
Anwendung von Artikel 53 § 1 Absatz 2 des koordinierten Gesetzes vom | Anwendung von Artikel 53 § 1 Absatz 2 des koordinierten Gesetzes vom |
14. Juli 1994 anhand eines elektronischen Netzwerks übermittelt | 14. Juli 1994 anhand eines elektronischen Netzwerks übermittelt |
werden, aber das in § 2 Absatz 1 erwähnte elektronische Auslesen noch | werden, aber das in § 2 Absatz 1 erwähnte elektronische Auslesen noch |
nicht vom König für die betreffende Kategorie von Pflegeerbringern für | nicht vom König für die betreffende Kategorie von Pflegeerbringern für |
anwendbar erklärt worden ist. | anwendbar erklärt worden ist. |
Werden die Unterlagen den Versicherungsträgern nicht anhand eines | Werden die Unterlagen den Versicherungsträgern nicht anhand eines |
elektronischen Netzwerks übermittelt, ist in Abweichung von § 1 keine | elektronischen Netzwerks übermittelt, ist in Abweichung von § 1 keine |
Prüfung der Identität erforderlich, wenn ein Vertrauensverhältnis | Prüfung der Identität erforderlich, wenn ein Vertrauensverhältnis |
zwischen dem Begünstigten und dem individuellen Pflegeerbringer | zwischen dem Begünstigten und dem individuellen Pflegeerbringer |
vorliegt oder wenn die Identität des Begünstigten in den in § 2 Absatz | vorliegt oder wenn die Identität des Begünstigten in den in § 2 Absatz |
2 erwähnten Fällen anhand der auf der Vignette mit Strichcode | 2 erwähnten Fällen anhand der auf der Vignette mit Strichcode |
vermerkten Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit festgestellt wird. | vermerkten Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit festgestellt wird. |
§ 4 - In den in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 26. Februar | § 4 - In den in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 26. Februar |
2014 zur Ausführung des Gesetzes vom 29. Januar 2014 zur Festlegung | 2014 zur Ausführung des Gesetzes vom 29. Januar 2014 zur Festlegung |
von Bestimmungen in Bezug auf den Sozialausweis und die ISI+-Karte | von Bestimmungen in Bezug auf den Sozialausweis und die ISI+-Karte |
erwähnten Situationen kann eine gültige | erwähnten Situationen kann eine gültige |
Sozialversicherungsbescheinigung verwendet werden. | Sozialversicherungsbescheinigung verwendet werden. |
[Art. 3 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 18. September | [Art. 3 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 18. September |
2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 | 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 |
Nr. 1 und 2 des K.E. vom 24. März 2022 (B.S. vom 19. April 2022)] | Nr. 1 und 2 des K.E. vom 24. März 2022 (B.S. vom 19. April 2022)] |
KAPITEL 3 - Zahlung | KAPITEL 3 - Zahlung |
Art. 4 - § 1 - Übermittelt der Pflegeerbringer den | Art. 4 - § 1 - Übermittelt der Pflegeerbringer den |
Versicherungsträgern die Daten gemäß Artikel 53 § 1 Absatz 2 des | Versicherungsträgern die Daten gemäß Artikel 53 § 1 Absatz 2 des |
koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 anhand eines elektronischen | koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 anhand eines elektronischen |
Netzwerks, erfolgt die Zahlung binnen zwei Wochen ab Eingang der Daten | Netzwerks, erfolgt die Zahlung binnen zwei Wochen ab Eingang der Daten |
beim Versicherungsträger. | beim Versicherungsträger. |
Für Pflegeerbringer, die den Versicherungsträgern die | Für Pflegeerbringer, die den Versicherungsträgern die |
Fakturierungsdaten mittels Magnetträger übermitteln, sowie für | Fakturierungsdaten mittels Magnetträger übermitteln, sowie für |
Pflegeeinrichtungen und Labore für klinische Biologie erfolgt die | Pflegeeinrichtungen und Labore für klinische Biologie erfolgt die |
Zahlung binnen zwei Monaten nach Ende des Monats, in dem die für die | Zahlung binnen zwei Monaten nach Ende des Monats, in dem die für die |
Fakturierung erforderlichen Unterlagen beim Versicherungsträger | Fakturierung erforderlichen Unterlagen beim Versicherungsträger |
eingegangen sind. Dies gilt auch für den Pflegeerbringer, der den | eingegangen sind. Dies gilt auch für den Pflegeerbringer, der den |
Versicherungsträgern die Unterlagen gemäß Artikel 53 § 1 Absatz 5 des | Versicherungsträgern die Unterlagen gemäß Artikel 53 § 1 Absatz 5 des |
koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 noch nicht anhand eines | koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 noch nicht anhand eines |
elektronischen Netzwerks übermittelt und der den Versicherungsträgern | elektronischen Netzwerks übermittelt und der den Versicherungsträgern |
die Fakturierungsdaten auch nicht mittels Magnetträger übermittelt, | die Fakturierungsdaten auch nicht mittels Magnetträger übermittelt, |
mit Ausnahme des Allgemeinmediziners, für den die Zahlung binnen | mit Ausnahme des Allgemeinmediziners, für den die Zahlung binnen |
dreißig Tagen nach dem Tag erfolgt, an dem die Unterlagen beim | dreißig Tagen nach dem Tag erfolgt, an dem die Unterlagen beim |
Versicherungsträger eingegangen sind. | Versicherungsträger eingegangen sind. |
Jede Abkommens- oder Vereinbarungskommission kann für die betreffende | Jede Abkommens- oder Vereinbarungskommission kann für die betreffende |
Kategorie von Pflegeerbringern eine andere, kürzere Zahlungsfrist | Kategorie von Pflegeerbringern eine andere, kürzere Zahlungsfrist |
festlegen. | festlegen. |
§ 2 - Bei verspäteter Zahlung schuldet der Versicherungsträger auf | § 2 - Bei verspäteter Zahlung schuldet der Versicherungsträger auf |
einfachen Antrag hin einen Verzugszins zum gesetzlichen Zinssatz in | einfachen Antrag hin einen Verzugszins zum gesetzlichen Zinssatz in |
Zivilsachen am Datum des Ablaufs der Zahlungsfrist. | Zivilsachen am Datum des Ablaufs der Zahlungsfrist. |
Diese Verzugszinsen fallen ab dem ersten Tag nach Ablauf der | Diese Verzugszinsen fallen ab dem ersten Tag nach Ablauf der |
Zahlungsfrist an. | Zahlungsfrist an. |
Diese Verzugszinsen werden zu Lasten der Verwaltungskosten des | Diese Verzugszinsen werden zu Lasten der Verwaltungskosten des |
Dienstes für Gesundheitspflege des Instituts gebucht, wenn die | Dienstes für Gesundheitspflege des Instituts gebucht, wenn die |
Verzögerung auf eine verspätete oder unvollständige Überweisung der in | Verzögerung auf eine verspätete oder unvollständige Überweisung der in |
Artikel 202 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten | Artikel 202 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten |
monatlichen Vorschüsse zurückzuführen ist. | monatlichen Vorschüsse zurückzuführen ist. |
KAPITEL 4 - Zahlungsverpflichtungen bei Abfrage der | KAPITEL 4 - Zahlungsverpflichtungen bei Abfrage der |
Versicherbarkeitsdaten des Begünstigten | Versicherbarkeitsdaten des Begünstigten |
Art. 5 - Das Erbringen des elektronischen Nachweises über die Nutzung | Art. 5 - Das Erbringen des elektronischen Nachweises über die Nutzung |
eines elektronischen Netzwerks gemäß einer vom Geschäftsführenden | eines elektronischen Netzwerks gemäß einer vom Geschäftsführenden |
Ausschuss der eHealth-Plattform festgelegten Methodik und die | Ausschuss der eHealth-Plattform festgelegten Methodik und die |
Anwendung der Drittzahlerregelung im Rahmen einer in Artikel 53 § 1 | Anwendung der Drittzahlerregelung im Rahmen einer in Artikel 53 § 1 |
Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes erwähnten | Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes erwähnten |
elektronischen Rechnungsstellung gemäß den Versicherbarkeitsdaten und, | elektronischen Rechnungsstellung gemäß den Versicherbarkeitsdaten und, |
was einen Allgemeinmediziner betrifft, gemäß den durch Abfrage des | was einen Allgemeinmediziner betrifft, gemäß den durch Abfrage des |
vorerwähnten Netzwerks erhaltenen Tarifen gelten als | vorerwähnten Netzwerks erhaltenen Tarifen gelten als |
Zahlungsverpflichtung durch den Versicherungsträger für den Teil, der | Zahlungsverpflichtung durch den Versicherungsträger für den Teil, der |
nicht zu Lasten des Sozialversicherten geht. | nicht zu Lasten des Sozialversicherten geht. |
Diese Zahlungsverpflichtung gilt für die gesamte Dauer des | Diese Zahlungsverpflichtung gilt für die gesamte Dauer des |
Kalendermonats, in dem das Netzwerk abgefragt wurde. Die Abkommens- | Kalendermonats, in dem das Netzwerk abgefragt wurde. Die Abkommens- |
oder Vereinbarungskommission kann jedoch für jede betreffende | oder Vereinbarungskommission kann jedoch für jede betreffende |
Kategorie von Pflegeerbringern eine andere Frist festlegen. | Kategorie von Pflegeerbringern eine andere Frist festlegen. |
Der in Absatz 1 erwähnte elektronische Nachweis kann durch einen | Der in Absatz 1 erwähnte elektronische Nachweis kann durch einen |
anderen Nachweis ersetzt werden, wenn der elektronische Nachweis nicht | anderen Nachweis ersetzt werden, wenn der elektronische Nachweis nicht |
erbracht werden kann. Der Versicherungsausschuss legt die Fälle fest, | erbracht werden kann. Der Versicherungsausschuss legt die Fälle fest, |
in denen ein anderer Nachweis als der elektronische zugelassen werden | in denen ein anderer Nachweis als der elektronische zugelassen werden |
kann, und bestimmt die Modalitäten für diesen Nachweis. | kann, und bestimmt die Modalitäten für diesen Nachweis. |
Die Pflegeerbringer sind verpflichtet, den Begünstigten für diese | Die Pflegeerbringer sind verpflichtet, den Begünstigten für diese |
Abfrage des elektronischen Netzwerks auf die in Artikel 3 vorgesehene | Abfrage des elektronischen Netzwerks auf die in Artikel 3 vorgesehene |
Weise zu identifizieren. | Weise zu identifizieren. |
Nachdem sich die Pflegeerbringer authentisiert haben, dürfen sie nur | Nachdem sich die Pflegeerbringer authentisiert haben, dürfen sie nur |
die Versicherbarkeitsdaten eines Begünstigten über das elektronische | die Versicherbarkeitsdaten eines Begünstigten über das elektronische |
Netzwerk abfragen, sofern diese Abfrage für die Erfüllung ihrer | Netzwerk abfragen, sofern diese Abfrage für die Erfüllung ihrer |
Verpflichtungen im Rahmen der Drittzahlerregelung erforderlich ist. | Verpflichtungen im Rahmen der Drittzahlerregelung erforderlich ist. |
Die Pflegerbringer können unter ihrer Verantwortung und gemäß den vom | Die Pflegerbringer können unter ihrer Verantwortung und gemäß den vom |
Versicherungsausschuss bestimmten Modalitäten eine natürliche Person | Versicherungsausschuss bestimmten Modalitäten eine natürliche Person |
oder eine juristische Person dazu bevollmächtigen, diese Abfrage in | oder eine juristische Person dazu bevollmächtigen, diese Abfrage in |
ihrem Namen und für ihre Rechnung zu tätigen. | ihrem Namen und für ihre Rechnung zu tätigen. |
KAPITEL 5 - Gesundheitsleistungen, für die die Anwendung der | KAPITEL 5 - Gesundheitsleistungen, für die die Anwendung der |
Drittzahlerregelung obligatorisch ist | Drittzahlerregelung obligatorisch ist |
[Abschnitt 1 - Obligatorischer Drittzahler] | [Abschnitt 1 - Obligatorischer Drittzahler] |
[Unterteilung Abschnitt 1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 18. | [Unterteilung Abschnitt 1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 18. |
September 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017)] | September 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017)] |
Art. 6 - Die Anwendung der Drittzahlerregelung ist obligatorisch für | Art. 6 - Die Anwendung der Drittzahlerregelung ist obligatorisch für |
die Zahlung: | die Zahlung: |
a) der Beteiligung der Versicherung am Pflegetagpreis und an den damit | a) der Beteiligung der Versicherung am Pflegetagpreis und an den damit |
gleichgesetzten Leistungen, | gleichgesetzten Leistungen, |
b) der Beteiligung der Versicherung an den Kosten aller während eines | b) der Beteiligung der Versicherung an den Kosten aller während eines |
Krankenhausaufenthalts erbrachten Gesundheitsleistungen, | Krankenhausaufenthalts erbrachten Gesundheitsleistungen, |
c) der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für die unter den | c) der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für die unter den |
Nummern 450192 und 450214 erwähnten Gesundheitsleistungen im Rahmen | Nummern 450192 und 450214 erwähnten Gesundheitsleistungen im Rahmen |
der organisierten Brustkrebs-Früherkennung durch Mammografie, wie in | der organisierten Brustkrebs-Früherkennung durch Mammografie, wie in |
Artikel 17 § 1 Nr. 1bis der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. | Artikel 17 § 1 Nr. 1bis der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. |
September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der | September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der |
Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und | Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, | Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, |
[d) der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für die [in Artikel | [d) der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für die [in Artikel |
5 § 5 "Zahnpflege bei Krebspatienten oder bei Patienten mit Anodontie | 5 § 5 "Zahnpflege bei Krebspatienten oder bei Patienten mit Anodontie |
und/oder Oligodontie"] der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. | und/oder Oligodontie"] der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. |
September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der | September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der |
Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und | Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung aufgenommenen | Entschädigungspflichtversicherung aufgenommenen |
Gesundheitsleistungen,] | Gesundheitsleistungen,] |
[e) der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für die in der | [e) der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für die in der |
Rubrik "Stoma-Material" von Artikel 27 § 1 der Anlage zum Königlichen | Rubrik "Stoma-Material" von Artikel 27 § 1 der Anlage zum Königlichen |
Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der | Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der |
Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und | Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Gesundheitsleistungen,] | Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Gesundheitsleistungen,] |
[f) der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für die in Kapitel | [f) der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für die in Kapitel |
11 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. September | 11 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. September |
1984 erwähnten Gesundheitsleistungen,] | 1984 erwähnten Gesundheitsleistungen,] |
[g) der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für die | [g) der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für die |
Gesundheitsleistungen, die zugunsten von Inhaftierten erbracht werden | Gesundheitsleistungen, die zugunsten von Inhaftierten erbracht werden |
oder zugunsten von Personen, die in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe | oder zugunsten von Personen, die in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe |
a), b) oder d) des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung | a), b) oder d) des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung |
erwähnten Einrichtung untergebracht sind.] | erwähnten Einrichtung untergebracht sind.] |
[Unter "Beteiligung der Versicherung am Pflegetagpreis und an den | [Unter "Beteiligung der Versicherung am Pflegetagpreis und an den |
damit gleichgesetzten Leistungen" versteht man: | damit gleichgesetzten Leistungen" versteht man: |
1. die Beteiligung der Versicherung an dem Betrag pro Aufnahme und dem | 1. die Beteiligung der Versicherung an dem Betrag pro Aufnahme und dem |
Betrag pro Tag bei Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung, | Betrag pro Tag bei Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung, |
2. die Beträge, die in Anwendung von Artikel 4 des Nationalen | 2. die Beträge, die in Anwendung von Artikel 4 des Nationalen |
Abkommens zwischen den Pflegeeinrichtungen und den | Abkommens zwischen den Pflegeeinrichtungen und den |
Versicherungsträgern für die Maxipauschale, die Pauschale | Versicherungsträgern für die Maxipauschale, die Pauschale |
Tageskrankenhausaufenthalt, die Pauschale Gipsbereich, die Pauschalen | Tageskrankenhausaufenthalt, die Pauschale Gipsbereich, die Pauschalen |
chronische Schmerzen und für die Handhabung von Portkathetern gewährt | chronische Schmerzen und für die Handhabung von Portkathetern gewährt |
werden, | werden, |
3. den Betrag, der in Anwendung von Artikel 2 § 4 des Nationalen | 3. den Betrag, der in Anwendung von Artikel 2 § 4 des Nationalen |
Abkommens zwischen den psychiatrischen Anstalten und Diensten und den | Abkommens zwischen den psychiatrischen Anstalten und Diensten und den |
Versicherungsträgern gewährt wird, | Versicherungsträgern gewährt wird, |
4. die belegten Kosten infolge von Notfallpflege, die eine Aufnahme in | 4. die belegten Kosten infolge von Notfallpflege, die eine Aufnahme in |
ein Krankenhausbett rechtfertigt, und/oder infolge der Verabreichung | ein Krankenhausbett rechtfertigt, und/oder infolge der Verabreichung |
eines Arzneimittels oder von Blut/eines labilen Blutprodukts als | eines Arzneimittels oder von Blut/eines labilen Blutprodukts als |
intravenöse Infusion. | intravenöse Infusion. |
Unter "während eines Krankenhausaufenthalts erbrachten | Unter "während eines Krankenhausaufenthalts erbrachten |
Gesundheitsleistungen" versteht man die Leistungen, die in den in | Gesundheitsleistungen" versteht man die Leistungen, die in den in |
vorhergehendem Absatz aufgeführten Situationen erbracht werden.] | vorhergehendem Absatz aufgeführten Situationen erbracht werden.] |
[In den in Absatz 1 Buchstabe d) erwähnten Fällen ist die Fachkraft | [In den in Absatz 1 Buchstabe d) erwähnten Fällen ist die Fachkraft |
der Zahnheilkunde verpflichtet, keine Honorare anzurechnen, deren | der Zahnheilkunde verpflichtet, keine Honorare anzurechnen, deren |
Betrag über den aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 | Betrag über den aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 |
festgelegten Tarifen liegt.] | festgelegten Tarifen liegt.] |
[Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d) eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom | [Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d) eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom |
3. November 2019 (B.S. vom 14. November 2019) und abgeändert durch | 3. November 2019 (B.S. vom 14. November 2019) und abgeändert durch |
Art. 1 des K.E. vom 30. November 2023 (B.S. vom 27. Dezember 2023) und | Art. 1 des K.E. vom 30. November 2023 (B.S. vom 27. Dezember 2023) und |
Art. 1 des K.E. vom 25. Mai 2024 (B.S. vom 31. Mai 2024); Abs. 1 | Art. 1 des K.E. vom 25. Mai 2024 (B.S. vom 31. Mai 2024); Abs. 1 |
Buchstabe e) eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Juli 2021 (B.S. | Buchstabe e) eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Juli 2021 (B.S. |
vom 22. Juli 2021); Abs. 1 Buchstabe f) eingefügt durch Art. 2 des | vom 22. Juli 2021); Abs. 1 Buchstabe f) eingefügt durch Art. 2 des |
K.E. vom 24. März 2022 (B.S. vom 19. April 2022); Abs. 1 Buchstabe g) | K.E. vom 24. März 2022 (B.S. vom 19. April 2022); Abs. 1 Buchstabe g) |
eingefügt durch Art. 18 des K.E. vom 8. Februar 2023 (B.S. vom 27. | eingefügt durch Art. 18 des K.E. vom 8. Februar 2023 (B.S. vom 27. |
Februar 2023); Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 18. | Februar 2023); Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 18. |
September 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017); Abs. 4 eingefügt durch Art. | September 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017); Abs. 4 eingefügt durch Art. |
1 Nr. 2 des K.E. vom 3. November 2019 (B.S. vom 14. November 2019)] | 1 Nr. 2 des K.E. vom 3. November 2019 (B.S. vom 14. November 2019)] |
Art. 7 - Die Anwendung der Drittzahlerregelung ist obligatorisch für | Art. 7 - Die Anwendung der Drittzahlerregelung ist obligatorisch für |
die Zahlung der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für | die Zahlung der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für |
Gesundheitsleistungen, die Allgemeinmediziner zugunsten der in Artikel | Gesundheitsleistungen, die Allgemeinmediziner zugunsten der in Artikel |
37 § 19 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten | 37 § 19 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten |
Begünstigten erbringen. | Begünstigten erbringen. |
Absatz 1 gilt nicht: | Absatz 1 gilt nicht: |
1. für die Zahlung der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für | 1. für die Zahlung der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für |
die Gesundheitsleistungen, die in der Liste in der Anlage zu | die Gesundheitsleistungen, die in der Liste in der Anlage zu |
vorliegendem Erlass aufgeführt sind, | vorliegendem Erlass aufgeführt sind, |
2. wenn eine Leistung während eines Besuchs erbracht wird, der in der | 2. wenn eine Leistung während eines Besuchs erbracht wird, der in der |
Liste in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführt ist. | Liste in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführt ist. |
[Abschnitt 2] - [Obligatorischer Drittzahler auf Antrag des | [Abschnitt 2] - [Obligatorischer Drittzahler auf Antrag des |
Begünstigten] | Begünstigten] |
[Früheres Kapitel 6 umgegliedert zu Abschnitt 2 und Überschrift von | [Früheres Kapitel 6 umgegliedert zu Abschnitt 2 und Überschrift von |
Abschnitt 2 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 18. September 2017 (B.S. | Abschnitt 2 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 18. September 2017 (B.S. |
vom 5. Oktober 2017)] | vom 5. Oktober 2017)] |
Art. 8 - Die Anwendung der Drittzahlerregelung ist obligatorisch, wenn | Art. 8 - Die Anwendung der Drittzahlerregelung ist obligatorisch, wenn |
der Begünstigte ausdrücklich die Anwendung dieser Regelung für die | der Begünstigte ausdrücklich die Anwendung dieser Regelung für die |
Zahlung der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für die unter | Zahlung der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für die unter |
den Nummern 102771, 102395 und 102852 in Artikel 2 der Anlage zum | den Nummern 102771, 102395 und 102852 in Artikel 2 der Anlage zum |
vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. September 1984 erwähnten | vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. September 1984 erwähnten |
Leistungen beantragt. | Leistungen beantragt. |
[KAPITEL 6] - [Gesundheitsleistungen, für die die Anwendung der | [KAPITEL 6] - [Gesundheitsleistungen, für die die Anwendung der |
Drittzahlerregelung fakultativ ist] | Drittzahlerregelung fakultativ ist] |
[Früheres Kapitel 7 umnummeriert zu Kapitel 6 und Überschrift von | [Früheres Kapitel 7 umnummeriert zu Kapitel 6 und Überschrift von |
Kapitel 6 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 18. September 2017 (B.S. | Kapitel 6 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 18. September 2017 (B.S. |
vom 5. Oktober 2017)] | vom 5. Oktober 2017)] |
Art. 9 - [Die Drittzahlerregelung kann gemäß den Modalitäten, wie sie | Art. 9 - [Die Drittzahlerregelung kann gemäß den Modalitäten, wie sie |
in einem getrennten Beschluss der zuständigen Abkommens- oder | in einem getrennten Beschluss der zuständigen Abkommens- oder |
Vereinbarungskommission oder, im Fall von Pflegeerbringern ohne | Vereinbarungskommission oder, im Fall von Pflegeerbringern ohne |
Abkommens- oder Vereinbarungskommission, vom Versicherungsausschuss | Abkommens- oder Vereinbarungskommission, vom Versicherungsausschuss |
durch eine in Artikel 22 Nr. 11 des koordinierten Gesetzes vom 14. | durch eine in Artikel 22 Nr. 11 des koordinierten Gesetzes vom 14. |
Juli 1994 erwähnte Verordnung festgelegt werden, immer für die | Juli 1994 erwähnte Verordnung festgelegt werden, immer für die |
Beteiligung der Versicherung an den Kosten für alle | Beteiligung der Versicherung an den Kosten für alle |
Gesundheitsleistungen angewandt werden.] | Gesundheitsleistungen angewandt werden.] |
[[Vorbehaltlich des Artikels 6 und des Absatzes 1] wird der | [[Vorbehaltlich des Artikels 6 und des Absatzes 1] wird der |
Pflegeerbringer aufgefordert, die Drittzahlerregelung für die in den | Pflegeerbringer aufgefordert, die Drittzahlerregelung für die in den |
Artikeln 27, 28 § 8, 29, 30 und 31 der Anlage zum vorerwähnten | Artikeln 27, 28 § 8, 29, 30 und 31 der Anlage zum vorerwähnten |
Königlichen Erlass vom 14. September 1984 erwähnten | Königlichen Erlass vom 14. September 1984 erwähnten |
Gesundheitsleistungen anzuwenden, wenn der Begünstigte dies | Gesundheitsleistungen anzuwenden, wenn der Begünstigte dies |
beantragt.] | beantragt.] |
[Das Datum des Inkrafttretens der in Absatz 1 erwähnten Modalitäten | [Das Datum des Inkrafttretens der in Absatz 1 erwähnten Modalitäten |
wird von der betreffenden Kommission festgelegt oder vom | wird von der betreffenden Kommission festgelegt oder vom |
Versicherungsausschuss, wenn dieser die Modalitäten festlegt. | Versicherungsausschuss, wenn dieser die Modalitäten festlegt. |
Diese Modalitäten sind für die Pflegeerbringer der betreffenden | Diese Modalitäten sind für die Pflegeerbringer der betreffenden |
Kategorie verbindlich, unabhängig davon, ob sie dem Abkommen oder der | Kategorie verbindlich, unabhängig davon, ob sie dem Abkommen oder der |
Vereinbarung, wie in Artikel 42 oder 50 des koordinierten Gesetzes vom | Vereinbarung, wie in Artikel 42 oder 50 des koordinierten Gesetzes vom |
14. Juli 1994 erwähnt, beigetreten sind oder nicht. | 14. Juli 1994 erwähnt, beigetreten sind oder nicht. |
Sie werden in Form einer Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt | Sie werden in Form einer Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht und bleiben anwendbar, bis andere Modalitäten | veröffentlicht und bleiben anwendbar, bis andere Modalitäten |
vereinbart werden.] | vereinbart werden.] |
[...] | [...] |
[...] | [...] |
[...] | [...] |
[...] | [...] |
[Art. 9 Abs. 1 ersetzt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 18. September | [Art. 9 Abs. 1 ersetzt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 18. September |
2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 6 | 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 6 |
Nr. 2 des K.E. vom 18. September 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017) und | Nr. 2 des K.E. vom 18. September 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017) und |
abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 7. Juli 2021 (B.S. vom 22. Juli | abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 7. Juli 2021 (B.S. vom 22. Juli |
2021); neue Absätze 3 bis 5 eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom | 2021); neue Absätze 3 bis 5 eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom |
18. September 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017); Abs. 6 aufgehoben durch | 18. September 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017); Abs. 6 aufgehoben durch |
Art. 6 Nr. 3 des K.E. vom 18. September 2017 (B.S. vom 5. Oktober | Art. 6 Nr. 3 des K.E. vom 18. September 2017 (B.S. vom 5. Oktober |
2017); Abs. 7 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 4 des K.E. vom 18. September | 2017); Abs. 7 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 4 des K.E. vom 18. September |
2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017); Abs. 8 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 5 | 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017); Abs. 8 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 5 |
des K.E. vom 18. September 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017); Abs. 9 | des K.E. vom 18. September 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017); Abs. 9 |
aufgehoben durch Art. 6 Nr. 6 des K.E. vom 18. September 2017 (B.S. | aufgehoben durch Art. 6 Nr. 6 des K.E. vom 18. September 2017 (B.S. |
vom 5. Oktober 2017)] | vom 5. Oktober 2017)] |
[KAPITEL 7 - [...] | [KAPITEL 7 - [...] |
[Kapitel 7 mit den Abschnitten 1 und 2 und den Artikeln 9/1 und 9/2 | [Kapitel 7 mit den Abschnitten 1 und 2 und den Artikeln 9/1 und 9/2 |
eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 18. September 2017 (B.S. vom 5. | eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 18. September 2017 (B.S. vom 5. |
Oktober 2017) und aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 24. März 2022 | Oktober 2017) und aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 24. März 2022 |
(B.S. vom 19. April 2022)] | (B.S. vom 19. April 2022)] |
Abschnitt 1 - [...] | Abschnitt 1 - [...] |
Art. 9/1 - [...] | Art. 9/1 - [...] |
Abschnitt 2 - [...] | Abschnitt 2 - [...] |
Art. 9/2 - [...]] | Art. 9/2 - [...]] |
KAPITEL 8 - Quittung oder Honorarnote | KAPITEL 8 - Quittung oder Honorarnote |
Art. 10 - Außer wenn in der nationalen Vereinbarung Fachkräfte der | Art. 10 - Außer wenn in der nationalen Vereinbarung Fachkräfte der |
Zahnheilkunde-Krankenkassen andere Modalitäten vorgesehen sind, ist | Zahnheilkunde-Krankenkassen andere Modalitäten vorgesehen sind, ist |
die Fachkraft der Zahnheilkunde, die die Drittzahlerregelung anwendet, | die Fachkraft der Zahnheilkunde, die die Drittzahlerregelung anwendet, |
verpflichtet, dem Begünstigten zum Zeitpunkt der Konsultation oder der | verpflichtet, dem Begünstigten zum Zeitpunkt der Konsultation oder der |
Leistungserbringung oder, wenn sich die Pflegebescheinigung auf | Leistungserbringung oder, wenn sich die Pflegebescheinigung auf |
mehrere Leistungen bezieht, spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung | mehrere Leistungen bezieht, spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung |
der für den Versicherungsträger bestimmten Pflegebescheinigung eine | der für den Versicherungsträger bestimmten Pflegebescheinigung eine |
Quittung oder Honorarnote auszustellen, auf der der vom Patienten zu | Quittung oder Honorarnote auszustellen, auf der der vom Patienten zu |
tragende Betrag und der vom Versicherungsträger zu tragende Betrag | tragende Betrag und der vom Versicherungsträger zu tragende Betrag |
angegeben sind. | angegeben sind. |
Diese Quittung oder Honorarnote muss die Leistungen mit Verweis auf | Diese Quittung oder Honorarnote muss die Leistungen mit Verweis auf |
die Nummer des in Artikel 35 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes | die Nummer des in Artikel 35 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes |
erwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen beinhalten und das | erwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen beinhalten und das |
Datum, an dem die Leistung erbracht wurde. | Datum, an dem die Leistung erbracht wurde. |
Die Fachkraft der Zahnheilkunde muss ein Duplikat der Quittung oder | Die Fachkraft der Zahnheilkunde muss ein Duplikat der Quittung oder |
Honorarnote in der Akte des Begünstigten aufbewahren. | Honorarnote in der Akte des Begünstigten aufbewahren. |
Der Versicherungsausschuss des Dienstes für Gesundheitspflege kann | Der Versicherungsausschuss des Dienstes für Gesundheitspflege kann |
nach Stellungahme der Nationalen Kommission Fachkräfte der | nach Stellungahme der Nationalen Kommission Fachkräfte der |
Zahnheilkunde-Krankenkassen ein verbindliches Muster für Quittungen | Zahnheilkunde-Krankenkassen ein verbindliches Muster für Quittungen |
oder Honorarnoten festlegen. | oder Honorarnoten festlegen. |
KAPITEL 9 - Bedingungen für das individuelle Verbot der Anwendung der | KAPITEL 9 - Bedingungen für das individuelle Verbot der Anwendung der |
Drittzahlerregelung | Drittzahlerregelung |
Art. 11 - § 1 - Der leitende Beamte des Dienstes für medizinische | Art. 11 - § 1 - Der leitende Beamte des Dienstes für medizinische |
Evaluation und Kontrolle oder der von ihm bestimmte Beamte kann per | Evaluation und Kontrolle oder der von ihm bestimmte Beamte kann per |
Einschreibebrief ein Verbot der Anwendung der Drittzahlerregelung, wie | Einschreibebrief ein Verbot der Anwendung der Drittzahlerregelung, wie |
in Kapitel 7 erwähnt, auferlegen: | in Kapitel 7 erwähnt, auferlegen: |
1. im Fall einer endgültigen strafrechtlichen Verurteilung in | 1. im Fall einer endgültigen strafrechtlichen Verurteilung in |
Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der Kranken- und | Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der Kranken- und |
Invalidenversicherung, | Invalidenversicherung, |
2. im Fall eines vom zuständigen Rat der Ärztekammer verkündeten | 2. im Fall eines vom zuständigen Rat der Ärztekammer verkündeten |
endgültigen Beschlusses zur mindestens fünfzehntägigen Aussetzung des | endgültigen Beschlusses zur mindestens fünfzehntägigen Aussetzung des |
Rechts, die Heilkunde auszuüben, in Zusammenhang mit einer | Rechts, die Heilkunde auszuüben, in Zusammenhang mit einer |
unrechtmäßigen Verteilung von Honoraren oder mit Überverbrauch. | unrechtmäßigen Verteilung von Honoraren oder mit Überverbrauch. |
§ 2 - Der leitende Beamte des Dienstes für medizinische Evaluation und | § 2 - Der leitende Beamte des Dienstes für medizinische Evaluation und |
Kontrolle oder der von ihm bestimmte Beamte und die beim vorerwähnten | Kontrolle oder der von ihm bestimmte Beamte und die beim vorerwähnten |
Dienst eingerichtete erstinstanzliche Kammer können als zusätzliche | Dienst eingerichtete erstinstanzliche Kammer können als zusätzliche |
Maßnahme ein Verbot der Anwendung der Drittzahlerregelung, wie in | Maßnahme ein Verbot der Anwendung der Drittzahlerregelung, wie in |
Kapitel 7 erwähnt, auferlegen, wenn sie in Anwendung von Artikel 143 | Kapitel 7 erwähnt, auferlegen, wenn sie in Anwendung von Artikel 143 |
beziehungsweise 144 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 | beziehungsweise 144 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 |
Kenntnis von den in Artikel 73bis des vorerwähnten Gesetzes erwähnten | Kenntnis von den in Artikel 73bis des vorerwähnten Gesetzes erwähnten |
Verstößen haben. | Verstößen haben. |
KAPITEL 10 - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 10 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 10. Oktober 1986 zur Ausführung | Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 10. Oktober 1986 zur Ausführung |
von Artikel 53 § 1 Absatz 9 des am 14. Juli 1994 koordinierten | von Artikel 53 § 1 Absatz 9 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den | Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2013, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2013, wird aufgehoben. |
Art. 13 - Artikel 159bis des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur | Art. 13 - Artikel 159bis des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur |
Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 5. Juni 2008 und 26. Februar 2014, | durch die Königlichen Erlasse vom 5. Juni 2008 und 26. Februar 2014, |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
KAPITEL 11 - Inkrafttreten | KAPITEL 11 - Inkrafttreten |
Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. | Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. |
Für Krankenpflegefachkräfte tritt Artikel 4 § 1 Absatz 1 jedoch am 1. | Für Krankenpflegefachkräfte tritt Artikel 4 § 1 Absatz 1 jedoch am 1. |
Oktober 2016 in Kraft. Bis zum 30. September 2016 einschließlich gilt | Oktober 2016 in Kraft. Bis zum 30. September 2016 einschließlich gilt |
für Krankenpflegefachkräfte die in Artikel 4 § 1 Absatz 2 vorgesehene | für Krankenpflegefachkräfte die in Artikel 4 § 1 Absatz 2 vorgesehene |
Zahlungsfrist. | Zahlungsfrist. |
Art. 15 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist | Art. 15 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Anlage | Anlage |
103110 | 103110 |
Besuch durch einen Hausarzt auf der Grundlage erworbener Rechte | Besuch durch einen Hausarzt auf der Grundlage erworbener Rechte |
104510 | 104510 |
Besuch durch einen Hausarzt zwischen 18.00 und 21.00 Uhr auf der | Besuch durch einen Hausarzt zwischen 18.00 und 21.00 Uhr auf der |
Grundlage erworbener Rechte | Grundlage erworbener Rechte |
104532 | 104532 |
Besuch durch einen Hausarzt zwischen 21.00 und 8.00 Uhr auf der | Besuch durch einen Hausarzt zwischen 21.00 und 8.00 Uhr auf der |
Grundlage erworbener Rechte | Grundlage erworbener Rechte |
104554 | 104554 |
Besuch durch einen Hausarzt an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag | Besuch durch einen Hausarzt an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag |
zwischen 8.00 und 21.00 Uhr auf der Grundlage erworbener Rechte | zwischen 8.00 und 21.00 Uhr auf der Grundlage erworbener Rechte |
103213 | 103213 |
Besuch durch einen Hausarzt auf der Grundlage erworbener Rechte | Besuch durch einen Hausarzt auf der Grundlage erworbener Rechte |
anlässlich derselben Fahrt für zwei Begünstigte | anlässlich derselben Fahrt für zwei Begünstigte |
103235 | 103235 |
Besuch durch einen Hausarzt auf der Grundlage erworbener Rechte | Besuch durch einen Hausarzt auf der Grundlage erworbener Rechte |
anlässlich derselben Fahrt für mehr als zwei Begünstigte | anlässlich derselben Fahrt für mehr als zwei Begünstigte |
104635 | 104635 |
Zuschlag für einen Besuch durch den Hausarzt auf der Grundlage | Zuschlag für einen Besuch durch den Hausarzt auf der Grundlage |
erworbener Rechte (103213, 103235) anlässlich derselben Fahrt für | erworbener Rechte (103213, 103235) anlässlich derselben Fahrt für |
mehrere Patienten, wenn der Besuch zwischen 18.00 und 21.00 Uhr | mehrere Patienten, wenn der Besuch zwischen 18.00 und 21.00 Uhr |
stattfindet | stattfindet |
104613 | 104613 |
Zuschlag für einen Besuch durch den Hausarzt auf der Grundlage | Zuschlag für einen Besuch durch den Hausarzt auf der Grundlage |
erworbener Rechte (103213, 103235) anlässlich derselben Fahrt für | erworbener Rechte (103213, 103235) anlässlich derselben Fahrt für |
mehrere Patienten, wenn der Besuch zwischen 21.00 und 8.00 Uhr | mehrere Patienten, wenn der Besuch zwischen 21.00 und 8.00 Uhr |
stattfindet | stattfindet |
104591 | 104591 |
Zuschlag für einen Besuch durch einen Hausarzt auf der Grundlage | Zuschlag für einen Besuch durch einen Hausarzt auf der Grundlage |
erworbener Rechte (103213, 103235) anlässlich derselben Fahrt für | erworbener Rechte (103213, 103235) anlässlich derselben Fahrt für |
mehrere Patienten, wenn der Besuch an einem Samstag, Sonntag oder | mehrere Patienten, wenn der Besuch an einem Samstag, Sonntag oder |
Feiertag zwischen 8.00 und 21.00 Uhr stattfindet | Feiertag zwischen 8.00 und 21.00 Uhr stattfindet |
103132 | 103132 |
Besuch durch den Hausarzt | Besuch durch den Hausarzt |
104215 | 104215 |
Besuch durch den Hausarzt zwischen 18.00 und 21.00 Uhr | Besuch durch den Hausarzt zwischen 18.00 und 21.00 Uhr |
104230 | 104230 |
Besuch durch den Hausarzt zwischen 21.00 und 8.00 Uhr | Besuch durch den Hausarzt zwischen 21.00 und 8.00 Uhr |
104252 | 104252 |
Besuch durch den Hausarzt an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag | Besuch durch den Hausarzt an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag |
zwischen 8.00 und 21.00 Uhr | zwischen 8.00 und 21.00 Uhr |
103412 | 103412 |
Besuch durch den Hausarzt anlässlich derselben Fahrt für zwei | Besuch durch den Hausarzt anlässlich derselben Fahrt für zwei |
Begünstigte | Begünstigte |
103434 | 103434 |
Besuch durch den Hausarzt anlässlich derselben Fahrt für mehr als zwei | Besuch durch den Hausarzt anlässlich derselben Fahrt für mehr als zwei |
Begünstigte | Begünstigte |
104333 | 104333 |
Zuschlag für einen Besuch durch einen Hausarzt (103412, 103434) | Zuschlag für einen Besuch durch einen Hausarzt (103412, 103434) |
anlässlich derselben Fahrt für mehrere Patienten, wenn der Besuch | anlässlich derselben Fahrt für mehrere Patienten, wenn der Besuch |
zwischen 18.00 und 21.00 Uhr stattfindet | zwischen 18.00 und 21.00 Uhr stattfindet |
104311 | 104311 |
Zuschlag für einen Besuch durch einen Hausarzt (103412, 103434) | Zuschlag für einen Besuch durch einen Hausarzt (103412, 103434) |
anlässlich derselben Fahrt für mehrere Patienten, wenn der Besuch | anlässlich derselben Fahrt für mehrere Patienten, wenn der Besuch |
zwischen 21.00 und 8.00 Uhr stattfindet | zwischen 21.00 und 8.00 Uhr stattfindet |
104296 | 104296 |
Zuschlag für einen Besuch durch einen Hausarzt (103412, 103434) | Zuschlag für einen Besuch durch einen Hausarzt (103412, 103434) |
anlässlich derselben Fahrt für mehrere Patienten, wenn der Besuch | anlässlich derselben Fahrt für mehrere Patienten, wenn der Besuch |
zwischen 21.00 und 8.00 Uhr stattfindet | zwischen 21.00 und 8.00 Uhr stattfindet |