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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/09/2015
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Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 53, § 1 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, betreffende de derdebetalersregeling. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal portant exécution de l'article 53, § 1er de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, relatif au régime du tiers payant. - Coordination officieuse en langue allemande
18 SEPTEMBER 2015. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 53, 18 SEPTEMBRE 2015. - Arrêté royal portant exécution de l'article 53, §
§ 1 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor 1er de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, relatif au régime du tiers
1994, betreffende de derdebetalersregeling. - Officieuze coördinatie in het Duits payant. - Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 18 september 2015 tot uitvoering van allemande de l'arrêté royal du 18 septembre 2015 portant exécution de
artikel 53, § 1 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor l'article 53, § 1er de la loi relative à l'assurance obligatoire soins
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, relatif au
1994, betreffende de derdebetalersregeling (Belgisch Staatsblad van 23 régime du tiers payant (Moniteur belge du 23 septembre 2015), tel
september 2015), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij: qu'il a été modifié successivement par :
- het koninklijk besluit van 18 september 2017 houdende wijziging van - l'arrêté royal du 18 septembre 2017 portant modification de l'arrêté
het koninklijk besluit van 18 september 2015 tot uitvoering van royal du 18 septembre 2015 portant exécution de l'article 53, § 1er de
artikel 53, § 1 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, relatif au régime du tiers
1994, betreffende de derdebetalersregeling (Belgisch Staatsblad van 5 payant (Moniteur belge du 5 octobre 2017) ;
oktober 2017); - het koninklijk besluit van 3 november 2019 houdende wijziging van - l'arrêté royal du 3 novembre 2019 portant modification de l'arrêté
het koninklijk besluit van 18 september 2015 tot uitvoering van royal du 18 septembre 2015 portant exécution de l'article 53, § 1er de
artikel 53, § 1 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, relatif au régime du tiers
1994, betreffende de derdebetalersregeling (Belgisch Staatsblad van 14 payant (Moniteur belge du 14 novembre 2019) ;
november 2019); - het koninklijk besluit van 7 juli 2021 houdende wijziging van het - l'arrêté royal du 7 juillet 2021 portant modification de l'arrêté
koninklijk besluit van 18 september 2015 tot uitvoering van artikel royal du 18 septembre 2015 portant exécution de l'article 53, § 1er,
53, § 1, van de wet betreffende de verplichte verzekering voor de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, relatif au régime du tiers
1994, betreffende de derdebetalersregeling (Belgisch Staatsblad van 22 juli 2021); payant (Moniteur belge du 22 juillet 2021) ;
- het koninklijk besluit van 24 maart 2022 houdende wijziging van het - l'arrêté royal du 24 mars 2022 portant modification de l'arrêté
koninklijk besluit van 18 september 2015 tot uitvoering van artikel royal du 18 septembre 2015 portant exécution de l'article 53, § 1er de
53, § 1 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, relatif au régime du tiers
1994, betreffende de derdebetalersregeling (Belgisch Staatsblad van 19 april 2022); payant (Moniteur belge du 19 avril 2022) ;
- het koninklijk besluit van 8 februari 2023 betreffende de integratie - l'arrêté royal du 8 février 2023 relatif à l'intégration dans
in de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging van l'assurance obligatoire soins de santé des détenus et internés placés
gedetineerden en geïnterneerden geplaatst in inrichtingen zoals
bedoeld in artikel 3, 4°, a), b) en d), van de wet van 5 mei 2014 dans une institution comme prévu à l'article 3, 4°, a), b) et d), de
betreffende de internering (Belgisch Staatsblad van 27 februari 2023); la loi du 5 mai 2014 relatif à l'internement (Moniteur belge du 27 février 2023) ;
- het koninklijk besluit van 30 november 2023 houdende wijziging van - l'arrêté royal du 30 novembre 2023 portant modification de l'arrêté
het koninklijk besluit van 18 september 2015 tot uitvoering van royal du 18 septembre 2015 portant exécution de l'article 53, § 1er de
artikel 53, § 1 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, relatif au régime du tiers
1994, betreffende de derdebetalersregeling (Belgisch Staatsblad van 27 payant (Moniteur belge du 27 décembre 2023) ;
december 2023); - het koninklijk besluit van 25 mei 2024 houdende wijziging van het - l'arrêté royal du 25 mai 2024 portant modification de l'arrêté royal
koninklijk besluit van 18 september 2015 tot uitvoering van artikel du 18 septembre 2015 portant exécution de l'article 53, § 1er de la
53, § 1 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités,
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli coordonnée le 14 juillet 1994, relatif au régime du tiers payant
1994, betreffende de derdebetalersregeling (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2024). (Moniteur belge du 31 mai 2024).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
18. SEPTEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 53 18. SEPTEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 53
§ 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung in Bezug auf Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung in Bezug auf
die Drittzahlerregelung die Drittzahlerregelung
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter "koordiniertem Artikel 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter "koordiniertem
Gesetz vom 14. Juli 1994" das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz Gesetz vom 14. Juli 1994" das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung. über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.
Art. 2 - Die Drittzahlerregelung wird auf Ebene des Art. 2 - Die Drittzahlerregelung wird auf Ebene des
Versicherungsträgers angewandt, es sei denn, der Versicherungsträger Versicherungsträgers angewandt, es sei denn, der Versicherungsträger
erteilt seinen Verbänden oder regionalen Ämtern ausdrücklich die erteilt seinen Verbänden oder regionalen Ämtern ausdrücklich die
Vollmacht dafür. Vollmacht dafür.
KAPITEL 2 - Bedingungen für die Anwendung der Drittzahlerregelung KAPITEL 2 - Bedingungen für die Anwendung der Drittzahlerregelung
Art. 3 - § 1 - Die Anwendung der Drittzahlerregelung wird von der Art. 3 - § 1 - Die Anwendung der Drittzahlerregelung wird von der
Überprüfung der Identität des Begünstigten zum Zeitpunkt der Überprüfung der Identität des Begünstigten zum Zeitpunkt der
Leistungserbringung abhängig gemacht. Leistungserbringung abhängig gemacht.
[Was Leistungen betrifft, die ein Allgemeinmediziner zugunsten eines [Was Leistungen betrifft, die ein Allgemeinmediziner zugunsten eines
Begünstigten erbringt, dessen allgemeine medizinische Akte er Begünstigten erbringt, dessen allgemeine medizinische Akte er
verwaltet, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnten Verpflichtung verwaltet, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnten Verpflichtung
entsprochen durch die Überprüfung der Identität des Begünstigten zum entsprochen durch die Überprüfung der Identität des Begünstigten zum
Zeitpunkt der Eröffnung der allgemeinen medizinischen Akte, wie Zeitpunkt der Eröffnung der allgemeinen medizinischen Akte, wie
erwähnt in Artikel 5 oder 8 des Königlichen Erlasses vom 25. Juli 2014 erwähnt in Artikel 5 oder 8 des Königlichen Erlasses vom 25. Juli 2014
zur Festlegung der Bedingungen und Regeln, nach denen die zur Festlegung der Bedingungen und Regeln, nach denen die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Hausärzten Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Hausärzten
ein Honorar für die Führung von globalen medizinischen Akten zahlt, ein Honorar für die Führung von globalen medizinischen Akten zahlt,
einerseits, und zum Zeitpunkt der Verlängerung der allgemeinen einerseits, und zum Zeitpunkt der Verlängerung der allgemeinen
medizinischen Akte, wie erwähnt in Artikel 9 desselben Erlasses, medizinischen Akte, wie erwähnt in Artikel 9 desselben Erlasses,
andererseits.] andererseits.]
§ 2 - Werden die Daten den Versicherungsträgern in Anwendung von § 2 - Werden die Daten den Versicherungsträgern in Anwendung von
Artikel 53 § 1 Absatz 2 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 Artikel 53 § 1 Absatz 2 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994
anhand eines elektronischen Netzwerks gemäß Artikel 9bis des anhand eines elektronischen Netzwerks gemäß Artikel 9bis des
koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 übermittelt, erfolgt die koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 übermittelt, erfolgt die
Überprüfung der Identität durch das elektronische Auslesen des Überprüfung der Identität durch das elektronische Auslesen des
gültigen belgischen elektronischen Personalausweises, der gültigen gültigen belgischen elektronischen Personalausweises, der gültigen
elektronischen Ausländerkarte, eines gültigen elektronischen elektronischen Ausländerkarte, eines gültigen elektronischen
Aufenthaltsdokuments, die als Bescheinigung über die Eintragung in den Aufenthaltsdokuments, die als Bescheinigung über die Eintragung in den
Bevölkerungsregistern gelten, einer gültigen in Artikel 2 des Gesetzes Bevölkerungsregistern gelten, einer gültigen in Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. Januar 2014 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf den vom 29. Januar 2014 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf den
Sozialausweis und die ISI+-Karte erwähnten ISI+-Karte, eines noch Sozialausweis und die ISI+-Karte erwähnten ISI+-Karte, eines noch
gültigen Sozialausweises, [...] der Erkennungsnummer der sozialen gültigen Sozialausweises, [...] der Erkennungsnummer der sozialen
Sicherheit anhand einer Vignette mit Strichcode, deren Muster durch Sicherheit anhand einer Vignette mit Strichcode, deren Muster durch
eine in Artikel 22 Nr. 11 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 eine in Artikel 22 Nr. 11 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994
erwähnte Verordnung festgelegt wird, [oder durch die Nutzung eines erwähnte Verordnung festgelegt wird, [oder durch die Nutzung eines
elektronischen Identifizierungsmittels gemäß dem Gesetz vom 18. Juli elektronischen Identifizierungsmittels gemäß dem Gesetz vom 18. Juli
2017 über die elektronische Identifizierung.] 2017 über die elektronische Identifizierung.]
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Erkennungsnummer der sozialen Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Erkennungsnummer der sozialen
Sicherheit darf nur verwendet werden, wenn der Begünstigte nicht bei Sicherheit darf nur verwendet werden, wenn der Begünstigte nicht bei
der Leistungserbringung anwesend ist und die gleichzeitige Anwesenheit der Leistungserbringung anwesend ist und die gleichzeitige Anwesenheit
des Begünstigten und des Pflegeerbringers nicht verordnungsrechtlich des Begünstigten und des Pflegeerbringers nicht verordnungsrechtlich
vorgeschrieben ist oder wenn höhere Gewalt vorliegt. vorgeschrieben ist oder wenn höhere Gewalt vorliegt.
Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Verpflichtung gilt für jede Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Verpflichtung gilt für jede
Kategorie von Pflegeerbringern ab dem vom König festgelegten Datum, ab Kategorie von Pflegeerbringern ab dem vom König festgelegten Datum, ab
dem das in Absatz 1 erwähnte elektronische Auslesen für die dem das in Absatz 1 erwähnte elektronische Auslesen für die
betreffende Kategorie von Pflegeerbringern anwendbar ist. betreffende Kategorie von Pflegeerbringern anwendbar ist.
§ 3 - Werden die Unterlagen den Versicherungsträgern in Anwendung von § 3 - Werden die Unterlagen den Versicherungsträgern in Anwendung von
Artikel 53 § 1 Absatz 5 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 Artikel 53 § 1 Absatz 5 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994
nicht anhand eines elektronischen Netzwerks übermittelt, erfolgt die nicht anhand eines elektronischen Netzwerks übermittelt, erfolgt die
Überprüfung der Identität des Begünstigten, indem dem Pflegeerbringer Überprüfung der Identität des Begünstigten, indem dem Pflegeerbringer
die in § 2 erwähnten Unterlagen vorgelegt werden. die in § 2 erwähnten Unterlagen vorgelegt werden.
Der vorhergehende Absatz ist auch für eine Kategorie von Der vorhergehende Absatz ist auch für eine Kategorie von
Pflegeerbringern anwendbar, wenn die Daten den Versicherungsträgern in Pflegeerbringern anwendbar, wenn die Daten den Versicherungsträgern in
Anwendung von Artikel 53 § 1 Absatz 2 des koordinierten Gesetzes vom Anwendung von Artikel 53 § 1 Absatz 2 des koordinierten Gesetzes vom
14. Juli 1994 anhand eines elektronischen Netzwerks übermittelt 14. Juli 1994 anhand eines elektronischen Netzwerks übermittelt
werden, aber das in § 2 Absatz 1 erwähnte elektronische Auslesen noch werden, aber das in § 2 Absatz 1 erwähnte elektronische Auslesen noch
nicht vom König für die betreffende Kategorie von Pflegeerbringern für nicht vom König für die betreffende Kategorie von Pflegeerbringern für
anwendbar erklärt worden ist. anwendbar erklärt worden ist.
Werden die Unterlagen den Versicherungsträgern nicht anhand eines Werden die Unterlagen den Versicherungsträgern nicht anhand eines
elektronischen Netzwerks übermittelt, ist in Abweichung von § 1 keine elektronischen Netzwerks übermittelt, ist in Abweichung von § 1 keine
Prüfung der Identität erforderlich, wenn ein Vertrauensverhältnis Prüfung der Identität erforderlich, wenn ein Vertrauensverhältnis
zwischen dem Begünstigten und dem individuellen Pflegeerbringer zwischen dem Begünstigten und dem individuellen Pflegeerbringer
vorliegt oder wenn die Identität des Begünstigten in den in § 2 Absatz vorliegt oder wenn die Identität des Begünstigten in den in § 2 Absatz
2 erwähnten Fällen anhand der auf der Vignette mit Strichcode 2 erwähnten Fällen anhand der auf der Vignette mit Strichcode
vermerkten Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit festgestellt wird. vermerkten Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit festgestellt wird.
§ 4 - In den in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 26. Februar § 4 - In den in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 26. Februar
2014 zur Ausführung des Gesetzes vom 29. Januar 2014 zur Festlegung 2014 zur Ausführung des Gesetzes vom 29. Januar 2014 zur Festlegung
von Bestimmungen in Bezug auf den Sozialausweis und die ISI+-Karte von Bestimmungen in Bezug auf den Sozialausweis und die ISI+-Karte
erwähnten Situationen kann eine gültige erwähnten Situationen kann eine gültige
Sozialversicherungsbescheinigung verwendet werden. Sozialversicherungsbescheinigung verwendet werden.
[Art. 3 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 18. September [Art. 3 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 18. September
2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1
Nr. 1 und 2 des K.E. vom 24. März 2022 (B.S. vom 19. April 2022)] Nr. 1 und 2 des K.E. vom 24. März 2022 (B.S. vom 19. April 2022)]
KAPITEL 3 - Zahlung KAPITEL 3 - Zahlung
Art. 4 - § 1 - Übermittelt der Pflegeerbringer den Art. 4 - § 1 - Übermittelt der Pflegeerbringer den
Versicherungsträgern die Daten gemäß Artikel 53 § 1 Absatz 2 des Versicherungsträgern die Daten gemäß Artikel 53 § 1 Absatz 2 des
koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 anhand eines elektronischen koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 anhand eines elektronischen
Netzwerks, erfolgt die Zahlung binnen zwei Wochen ab Eingang der Daten Netzwerks, erfolgt die Zahlung binnen zwei Wochen ab Eingang der Daten
beim Versicherungsträger. beim Versicherungsträger.
Für Pflegeerbringer, die den Versicherungsträgern die Für Pflegeerbringer, die den Versicherungsträgern die
Fakturierungsdaten mittels Magnetträger übermitteln, sowie für Fakturierungsdaten mittels Magnetträger übermitteln, sowie für
Pflegeeinrichtungen und Labore für klinische Biologie erfolgt die Pflegeeinrichtungen und Labore für klinische Biologie erfolgt die
Zahlung binnen zwei Monaten nach Ende des Monats, in dem die für die Zahlung binnen zwei Monaten nach Ende des Monats, in dem die für die
Fakturierung erforderlichen Unterlagen beim Versicherungsträger Fakturierung erforderlichen Unterlagen beim Versicherungsträger
eingegangen sind. Dies gilt auch für den Pflegeerbringer, der den eingegangen sind. Dies gilt auch für den Pflegeerbringer, der den
Versicherungsträgern die Unterlagen gemäß Artikel 53 § 1 Absatz 5 des Versicherungsträgern die Unterlagen gemäß Artikel 53 § 1 Absatz 5 des
koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 noch nicht anhand eines koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 noch nicht anhand eines
elektronischen Netzwerks übermittelt und der den Versicherungsträgern elektronischen Netzwerks übermittelt und der den Versicherungsträgern
die Fakturierungsdaten auch nicht mittels Magnetträger übermittelt, die Fakturierungsdaten auch nicht mittels Magnetträger übermittelt,
mit Ausnahme des Allgemeinmediziners, für den die Zahlung binnen mit Ausnahme des Allgemeinmediziners, für den die Zahlung binnen
dreißig Tagen nach dem Tag erfolgt, an dem die Unterlagen beim dreißig Tagen nach dem Tag erfolgt, an dem die Unterlagen beim
Versicherungsträger eingegangen sind. Versicherungsträger eingegangen sind.
Jede Abkommens- oder Vereinbarungskommission kann für die betreffende Jede Abkommens- oder Vereinbarungskommission kann für die betreffende
Kategorie von Pflegeerbringern eine andere, kürzere Zahlungsfrist Kategorie von Pflegeerbringern eine andere, kürzere Zahlungsfrist
festlegen. festlegen.
§ 2 - Bei verspäteter Zahlung schuldet der Versicherungsträger auf § 2 - Bei verspäteter Zahlung schuldet der Versicherungsträger auf
einfachen Antrag hin einen Verzugszins zum gesetzlichen Zinssatz in einfachen Antrag hin einen Verzugszins zum gesetzlichen Zinssatz in
Zivilsachen am Datum des Ablaufs der Zahlungsfrist. Zivilsachen am Datum des Ablaufs der Zahlungsfrist.
Diese Verzugszinsen fallen ab dem ersten Tag nach Ablauf der Diese Verzugszinsen fallen ab dem ersten Tag nach Ablauf der
Zahlungsfrist an. Zahlungsfrist an.
Diese Verzugszinsen werden zu Lasten der Verwaltungskosten des Diese Verzugszinsen werden zu Lasten der Verwaltungskosten des
Dienstes für Gesundheitspflege des Instituts gebucht, wenn die Dienstes für Gesundheitspflege des Instituts gebucht, wenn die
Verzögerung auf eine verspätete oder unvollständige Überweisung der in Verzögerung auf eine verspätete oder unvollständige Überweisung der in
Artikel 202 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten Artikel 202 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten
monatlichen Vorschüsse zurückzuführen ist. monatlichen Vorschüsse zurückzuführen ist.
KAPITEL 4 - Zahlungsverpflichtungen bei Abfrage der KAPITEL 4 - Zahlungsverpflichtungen bei Abfrage der
Versicherbarkeitsdaten des Begünstigten Versicherbarkeitsdaten des Begünstigten
Art. 5 - Das Erbringen des elektronischen Nachweises über die Nutzung Art. 5 - Das Erbringen des elektronischen Nachweises über die Nutzung
eines elektronischen Netzwerks gemäß einer vom Geschäftsführenden eines elektronischen Netzwerks gemäß einer vom Geschäftsführenden
Ausschuss der eHealth-Plattform festgelegten Methodik und die Ausschuss der eHealth-Plattform festgelegten Methodik und die
Anwendung der Drittzahlerregelung im Rahmen einer in Artikel 53 § 1 Anwendung der Drittzahlerregelung im Rahmen einer in Artikel 53 § 1
Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes erwähnten Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes erwähnten
elektronischen Rechnungsstellung gemäß den Versicherbarkeitsdaten und, elektronischen Rechnungsstellung gemäß den Versicherbarkeitsdaten und,
was einen Allgemeinmediziner betrifft, gemäß den durch Abfrage des was einen Allgemeinmediziner betrifft, gemäß den durch Abfrage des
vorerwähnten Netzwerks erhaltenen Tarifen gelten als vorerwähnten Netzwerks erhaltenen Tarifen gelten als
Zahlungsverpflichtung durch den Versicherungsträger für den Teil, der Zahlungsverpflichtung durch den Versicherungsträger für den Teil, der
nicht zu Lasten des Sozialversicherten geht. nicht zu Lasten des Sozialversicherten geht.
Diese Zahlungsverpflichtung gilt für die gesamte Dauer des Diese Zahlungsverpflichtung gilt für die gesamte Dauer des
Kalendermonats, in dem das Netzwerk abgefragt wurde. Die Abkommens- Kalendermonats, in dem das Netzwerk abgefragt wurde. Die Abkommens-
oder Vereinbarungskommission kann jedoch für jede betreffende oder Vereinbarungskommission kann jedoch für jede betreffende
Kategorie von Pflegeerbringern eine andere Frist festlegen. Kategorie von Pflegeerbringern eine andere Frist festlegen.
Der in Absatz 1 erwähnte elektronische Nachweis kann durch einen Der in Absatz 1 erwähnte elektronische Nachweis kann durch einen
anderen Nachweis ersetzt werden, wenn der elektronische Nachweis nicht anderen Nachweis ersetzt werden, wenn der elektronische Nachweis nicht
erbracht werden kann. Der Versicherungsausschuss legt die Fälle fest, erbracht werden kann. Der Versicherungsausschuss legt die Fälle fest,
in denen ein anderer Nachweis als der elektronische zugelassen werden in denen ein anderer Nachweis als der elektronische zugelassen werden
kann, und bestimmt die Modalitäten für diesen Nachweis. kann, und bestimmt die Modalitäten für diesen Nachweis.
Die Pflegeerbringer sind verpflichtet, den Begünstigten für diese Die Pflegeerbringer sind verpflichtet, den Begünstigten für diese
Abfrage des elektronischen Netzwerks auf die in Artikel 3 vorgesehene Abfrage des elektronischen Netzwerks auf die in Artikel 3 vorgesehene
Weise zu identifizieren. Weise zu identifizieren.
Nachdem sich die Pflegeerbringer authentisiert haben, dürfen sie nur Nachdem sich die Pflegeerbringer authentisiert haben, dürfen sie nur
die Versicherbarkeitsdaten eines Begünstigten über das elektronische die Versicherbarkeitsdaten eines Begünstigten über das elektronische
Netzwerk abfragen, sofern diese Abfrage für die Erfüllung ihrer Netzwerk abfragen, sofern diese Abfrage für die Erfüllung ihrer
Verpflichtungen im Rahmen der Drittzahlerregelung erforderlich ist. Verpflichtungen im Rahmen der Drittzahlerregelung erforderlich ist.
Die Pflegerbringer können unter ihrer Verantwortung und gemäß den vom Die Pflegerbringer können unter ihrer Verantwortung und gemäß den vom
Versicherungsausschuss bestimmten Modalitäten eine natürliche Person Versicherungsausschuss bestimmten Modalitäten eine natürliche Person
oder eine juristische Person dazu bevollmächtigen, diese Abfrage in oder eine juristische Person dazu bevollmächtigen, diese Abfrage in
ihrem Namen und für ihre Rechnung zu tätigen. ihrem Namen und für ihre Rechnung zu tätigen.
KAPITEL 5 - Gesundheitsleistungen, für die die Anwendung der KAPITEL 5 - Gesundheitsleistungen, für die die Anwendung der
Drittzahlerregelung obligatorisch ist Drittzahlerregelung obligatorisch ist
[Abschnitt 1 - Obligatorischer Drittzahler] [Abschnitt 1 - Obligatorischer Drittzahler]
[Unterteilung Abschnitt 1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 18. [Unterteilung Abschnitt 1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 18.
September 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017)] September 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017)]
Art. 6 - Die Anwendung der Drittzahlerregelung ist obligatorisch für Art. 6 - Die Anwendung der Drittzahlerregelung ist obligatorisch für
die Zahlung: die Zahlung:
a) der Beteiligung der Versicherung am Pflegetagpreis und an den damit a) der Beteiligung der Versicherung am Pflegetagpreis und an den damit
gleichgesetzten Leistungen, gleichgesetzten Leistungen,
b) der Beteiligung der Versicherung an den Kosten aller während eines b) der Beteiligung der Versicherung an den Kosten aller während eines
Krankenhausaufenthalts erbrachten Gesundheitsleistungen, Krankenhausaufenthalts erbrachten Gesundheitsleistungen,
c) der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für die unter den c) der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für die unter den
Nummern 450192 und 450214 erwähnten Gesundheitsleistungen im Rahmen Nummern 450192 und 450214 erwähnten Gesundheitsleistungen im Rahmen
der organisierten Brustkrebs-Früherkennung durch Mammografie, wie in der organisierten Brustkrebs-Früherkennung durch Mammografie, wie in
Artikel 17 § 1 Nr. 1bis der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. Artikel 17 § 1 Nr. 1bis der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.
September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der
Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, Entschädigungspflichtversicherung erwähnt,
[d) der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für die [in Artikel [d) der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für die [in Artikel
5 § 5 "Zahnpflege bei Krebspatienten oder bei Patienten mit Anodontie 5 § 5 "Zahnpflege bei Krebspatienten oder bei Patienten mit Anodontie
und/oder Oligodontie"] der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. und/oder Oligodontie"] der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.
September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der
Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung aufgenommenen Entschädigungspflichtversicherung aufgenommenen
Gesundheitsleistungen,] Gesundheitsleistungen,]
[e) der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für die in der [e) der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für die in der
Rubrik "Stoma-Material" von Artikel 27 § 1 der Anlage zum Königlichen Rubrik "Stoma-Material" von Artikel 27 § 1 der Anlage zum Königlichen
Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der
Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Gesundheitsleistungen,] Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Gesundheitsleistungen,]
[f) der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für die in Kapitel [f) der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für die in Kapitel
11 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. September 11 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. September
1984 erwähnten Gesundheitsleistungen,] 1984 erwähnten Gesundheitsleistungen,]
[g) der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für die [g) der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für die
Gesundheitsleistungen, die zugunsten von Inhaftierten erbracht werden Gesundheitsleistungen, die zugunsten von Inhaftierten erbracht werden
oder zugunsten von Personen, die in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe oder zugunsten von Personen, die in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe
a), b) oder d) des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung a), b) oder d) des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung
erwähnten Einrichtung untergebracht sind.] erwähnten Einrichtung untergebracht sind.]
[Unter "Beteiligung der Versicherung am Pflegetagpreis und an den [Unter "Beteiligung der Versicherung am Pflegetagpreis und an den
damit gleichgesetzten Leistungen" versteht man: damit gleichgesetzten Leistungen" versteht man:
1. die Beteiligung der Versicherung an dem Betrag pro Aufnahme und dem 1. die Beteiligung der Versicherung an dem Betrag pro Aufnahme und dem
Betrag pro Tag bei Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung, Betrag pro Tag bei Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung,
2. die Beträge, die in Anwendung von Artikel 4 des Nationalen 2. die Beträge, die in Anwendung von Artikel 4 des Nationalen
Abkommens zwischen den Pflegeeinrichtungen und den Abkommens zwischen den Pflegeeinrichtungen und den
Versicherungsträgern für die Maxipauschale, die Pauschale Versicherungsträgern für die Maxipauschale, die Pauschale
Tageskrankenhausaufenthalt, die Pauschale Gipsbereich, die Pauschalen Tageskrankenhausaufenthalt, die Pauschale Gipsbereich, die Pauschalen
chronische Schmerzen und für die Handhabung von Portkathetern gewährt chronische Schmerzen und für die Handhabung von Portkathetern gewährt
werden, werden,
3. den Betrag, der in Anwendung von Artikel 2 § 4 des Nationalen 3. den Betrag, der in Anwendung von Artikel 2 § 4 des Nationalen
Abkommens zwischen den psychiatrischen Anstalten und Diensten und den Abkommens zwischen den psychiatrischen Anstalten und Diensten und den
Versicherungsträgern gewährt wird, Versicherungsträgern gewährt wird,
4. die belegten Kosten infolge von Notfallpflege, die eine Aufnahme in 4. die belegten Kosten infolge von Notfallpflege, die eine Aufnahme in
ein Krankenhausbett rechtfertigt, und/oder infolge der Verabreichung ein Krankenhausbett rechtfertigt, und/oder infolge der Verabreichung
eines Arzneimittels oder von Blut/eines labilen Blutprodukts als eines Arzneimittels oder von Blut/eines labilen Blutprodukts als
intravenöse Infusion. intravenöse Infusion.
Unter "während eines Krankenhausaufenthalts erbrachten Unter "während eines Krankenhausaufenthalts erbrachten
Gesundheitsleistungen" versteht man die Leistungen, die in den in Gesundheitsleistungen" versteht man die Leistungen, die in den in
vorhergehendem Absatz aufgeführten Situationen erbracht werden.] vorhergehendem Absatz aufgeführten Situationen erbracht werden.]
[In den in Absatz 1 Buchstabe d) erwähnten Fällen ist die Fachkraft [In den in Absatz 1 Buchstabe d) erwähnten Fällen ist die Fachkraft
der Zahnheilkunde verpflichtet, keine Honorare anzurechnen, deren der Zahnheilkunde verpflichtet, keine Honorare anzurechnen, deren
Betrag über den aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 Betrag über den aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994
festgelegten Tarifen liegt.] festgelegten Tarifen liegt.]
[Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d) eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom [Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d) eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
3. November 2019 (B.S. vom 14. November 2019) und abgeändert durch 3. November 2019 (B.S. vom 14. November 2019) und abgeändert durch
Art. 1 des K.E. vom 30. November 2023 (B.S. vom 27. Dezember 2023) und Art. 1 des K.E. vom 30. November 2023 (B.S. vom 27. Dezember 2023) und
Art. 1 des K.E. vom 25. Mai 2024 (B.S. vom 31. Mai 2024); Abs. 1 Art. 1 des K.E. vom 25. Mai 2024 (B.S. vom 31. Mai 2024); Abs. 1
Buchstabe e) eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Juli 2021 (B.S. Buchstabe e) eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Juli 2021 (B.S.
vom 22. Juli 2021); Abs. 1 Buchstabe f) eingefügt durch Art. 2 des vom 22. Juli 2021); Abs. 1 Buchstabe f) eingefügt durch Art. 2 des
K.E. vom 24. März 2022 (B.S. vom 19. April 2022); Abs. 1 Buchstabe g) K.E. vom 24. März 2022 (B.S. vom 19. April 2022); Abs. 1 Buchstabe g)
eingefügt durch Art. 18 des K.E. vom 8. Februar 2023 (B.S. vom 27. eingefügt durch Art. 18 des K.E. vom 8. Februar 2023 (B.S. vom 27.
Februar 2023); Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 18. Februar 2023); Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 18.
September 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017); Abs. 4 eingefügt durch Art. September 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017); Abs. 4 eingefügt durch Art.
1 Nr. 2 des K.E. vom 3. November 2019 (B.S. vom 14. November 2019)] 1 Nr. 2 des K.E. vom 3. November 2019 (B.S. vom 14. November 2019)]
Art. 7 - Die Anwendung der Drittzahlerregelung ist obligatorisch für Art. 7 - Die Anwendung der Drittzahlerregelung ist obligatorisch für
die Zahlung der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für die Zahlung der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für
Gesundheitsleistungen, die Allgemeinmediziner zugunsten der in Artikel Gesundheitsleistungen, die Allgemeinmediziner zugunsten der in Artikel
37 § 19 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten 37 § 19 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten
Begünstigten erbringen. Begünstigten erbringen.
Absatz 1 gilt nicht: Absatz 1 gilt nicht:
1. für die Zahlung der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für 1. für die Zahlung der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für
die Gesundheitsleistungen, die in der Liste in der Anlage zu die Gesundheitsleistungen, die in der Liste in der Anlage zu
vorliegendem Erlass aufgeführt sind, vorliegendem Erlass aufgeführt sind,
2. wenn eine Leistung während eines Besuchs erbracht wird, der in der 2. wenn eine Leistung während eines Besuchs erbracht wird, der in der
Liste in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführt ist. Liste in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführt ist.
[Abschnitt 2] - [Obligatorischer Drittzahler auf Antrag des [Abschnitt 2] - [Obligatorischer Drittzahler auf Antrag des
Begünstigten] Begünstigten]
[Früheres Kapitel 6 umgegliedert zu Abschnitt 2 und Überschrift von [Früheres Kapitel 6 umgegliedert zu Abschnitt 2 und Überschrift von
Abschnitt 2 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 18. September 2017 (B.S. Abschnitt 2 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 18. September 2017 (B.S.
vom 5. Oktober 2017)] vom 5. Oktober 2017)]
Art. 8 - Die Anwendung der Drittzahlerregelung ist obligatorisch, wenn Art. 8 - Die Anwendung der Drittzahlerregelung ist obligatorisch, wenn
der Begünstigte ausdrücklich die Anwendung dieser Regelung für die der Begünstigte ausdrücklich die Anwendung dieser Regelung für die
Zahlung der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für die unter Zahlung der Beteiligung der Versicherung an den Kosten für die unter
den Nummern 102771, 102395 und 102852 in Artikel 2 der Anlage zum den Nummern 102771, 102395 und 102852 in Artikel 2 der Anlage zum
vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. September 1984 erwähnten vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. September 1984 erwähnten
Leistungen beantragt. Leistungen beantragt.
[KAPITEL 6] - [Gesundheitsleistungen, für die die Anwendung der [KAPITEL 6] - [Gesundheitsleistungen, für die die Anwendung der
Drittzahlerregelung fakultativ ist] Drittzahlerregelung fakultativ ist]
[Früheres Kapitel 7 umnummeriert zu Kapitel 6 und Überschrift von [Früheres Kapitel 7 umnummeriert zu Kapitel 6 und Überschrift von
Kapitel 6 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 18. September 2017 (B.S. Kapitel 6 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 18. September 2017 (B.S.
vom 5. Oktober 2017)] vom 5. Oktober 2017)]
Art. 9 - [Die Drittzahlerregelung kann gemäß den Modalitäten, wie sie Art. 9 - [Die Drittzahlerregelung kann gemäß den Modalitäten, wie sie
in einem getrennten Beschluss der zuständigen Abkommens- oder in einem getrennten Beschluss der zuständigen Abkommens- oder
Vereinbarungskommission oder, im Fall von Pflegeerbringern ohne Vereinbarungskommission oder, im Fall von Pflegeerbringern ohne
Abkommens- oder Vereinbarungskommission, vom Versicherungsausschuss Abkommens- oder Vereinbarungskommission, vom Versicherungsausschuss
durch eine in Artikel 22 Nr. 11 des koordinierten Gesetzes vom 14. durch eine in Artikel 22 Nr. 11 des koordinierten Gesetzes vom 14.
Juli 1994 erwähnte Verordnung festgelegt werden, immer für die Juli 1994 erwähnte Verordnung festgelegt werden, immer für die
Beteiligung der Versicherung an den Kosten für alle Beteiligung der Versicherung an den Kosten für alle
Gesundheitsleistungen angewandt werden.] Gesundheitsleistungen angewandt werden.]
[[Vorbehaltlich des Artikels 6 und des Absatzes 1] wird der [[Vorbehaltlich des Artikels 6 und des Absatzes 1] wird der
Pflegeerbringer aufgefordert, die Drittzahlerregelung für die in den Pflegeerbringer aufgefordert, die Drittzahlerregelung für die in den
Artikeln 27, 28 § 8, 29, 30 und 31 der Anlage zum vorerwähnten Artikeln 27, 28 § 8, 29, 30 und 31 der Anlage zum vorerwähnten
Königlichen Erlass vom 14. September 1984 erwähnten Königlichen Erlass vom 14. September 1984 erwähnten
Gesundheitsleistungen anzuwenden, wenn der Begünstigte dies Gesundheitsleistungen anzuwenden, wenn der Begünstigte dies
beantragt.] beantragt.]
[Das Datum des Inkrafttretens der in Absatz 1 erwähnten Modalitäten [Das Datum des Inkrafttretens der in Absatz 1 erwähnten Modalitäten
wird von der betreffenden Kommission festgelegt oder vom wird von der betreffenden Kommission festgelegt oder vom
Versicherungsausschuss, wenn dieser die Modalitäten festlegt. Versicherungsausschuss, wenn dieser die Modalitäten festlegt.
Diese Modalitäten sind für die Pflegeerbringer der betreffenden Diese Modalitäten sind für die Pflegeerbringer der betreffenden
Kategorie verbindlich, unabhängig davon, ob sie dem Abkommen oder der Kategorie verbindlich, unabhängig davon, ob sie dem Abkommen oder der
Vereinbarung, wie in Artikel 42 oder 50 des koordinierten Gesetzes vom Vereinbarung, wie in Artikel 42 oder 50 des koordinierten Gesetzes vom
14. Juli 1994 erwähnt, beigetreten sind oder nicht. 14. Juli 1994 erwähnt, beigetreten sind oder nicht.
Sie werden in Form einer Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt Sie werden in Form einer Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht und bleiben anwendbar, bis andere Modalitäten veröffentlicht und bleiben anwendbar, bis andere Modalitäten
vereinbart werden.] vereinbart werden.]
[...] [...]
[...] [...]
[...] [...]
[...] [...]
[Art. 9 Abs. 1 ersetzt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 18. September [Art. 9 Abs. 1 ersetzt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 18. September
2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 6 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 6
Nr. 2 des K.E. vom 18. September 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017) und Nr. 2 des K.E. vom 18. September 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017) und
abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 7. Juli 2021 (B.S. vom 22. Juli abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 7. Juli 2021 (B.S. vom 22. Juli
2021); neue Absätze 3 bis 5 eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 2021); neue Absätze 3 bis 5 eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom
18. September 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017); Abs. 6 aufgehoben durch 18. September 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017); Abs. 6 aufgehoben durch
Art. 6 Nr. 3 des K.E. vom 18. September 2017 (B.S. vom 5. Oktober Art. 6 Nr. 3 des K.E. vom 18. September 2017 (B.S. vom 5. Oktober
2017); Abs. 7 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 4 des K.E. vom 18. September 2017); Abs. 7 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 4 des K.E. vom 18. September
2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017); Abs. 8 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 5 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017); Abs. 8 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 5
des K.E. vom 18. September 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017); Abs. 9 des K.E. vom 18. September 2017 (B.S. vom 5. Oktober 2017); Abs. 9
aufgehoben durch Art. 6 Nr. 6 des K.E. vom 18. September 2017 (B.S. aufgehoben durch Art. 6 Nr. 6 des K.E. vom 18. September 2017 (B.S.
vom 5. Oktober 2017)] vom 5. Oktober 2017)]
[KAPITEL 7 - [...] [KAPITEL 7 - [...]
[Kapitel 7 mit den Abschnitten 1 und 2 und den Artikeln 9/1 und 9/2 [Kapitel 7 mit den Abschnitten 1 und 2 und den Artikeln 9/1 und 9/2
eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 18. September 2017 (B.S. vom 5. eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 18. September 2017 (B.S. vom 5.
Oktober 2017) und aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 24. März 2022 Oktober 2017) und aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 24. März 2022
(B.S. vom 19. April 2022)] (B.S. vom 19. April 2022)]
Abschnitt 1 - [...] Abschnitt 1 - [...]
Art. 9/1 - [...] Art. 9/1 - [...]
Abschnitt 2 - [...] Abschnitt 2 - [...]
Art. 9/2 - [...]] Art. 9/2 - [...]]
KAPITEL 8 - Quittung oder Honorarnote KAPITEL 8 - Quittung oder Honorarnote
Art. 10 - Außer wenn in der nationalen Vereinbarung Fachkräfte der Art. 10 - Außer wenn in der nationalen Vereinbarung Fachkräfte der
Zahnheilkunde-Krankenkassen andere Modalitäten vorgesehen sind, ist Zahnheilkunde-Krankenkassen andere Modalitäten vorgesehen sind, ist
die Fachkraft der Zahnheilkunde, die die Drittzahlerregelung anwendet, die Fachkraft der Zahnheilkunde, die die Drittzahlerregelung anwendet,
verpflichtet, dem Begünstigten zum Zeitpunkt der Konsultation oder der verpflichtet, dem Begünstigten zum Zeitpunkt der Konsultation oder der
Leistungserbringung oder, wenn sich die Pflegebescheinigung auf Leistungserbringung oder, wenn sich die Pflegebescheinigung auf
mehrere Leistungen bezieht, spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung mehrere Leistungen bezieht, spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung
der für den Versicherungsträger bestimmten Pflegebescheinigung eine der für den Versicherungsträger bestimmten Pflegebescheinigung eine
Quittung oder Honorarnote auszustellen, auf der der vom Patienten zu Quittung oder Honorarnote auszustellen, auf der der vom Patienten zu
tragende Betrag und der vom Versicherungsträger zu tragende Betrag tragende Betrag und der vom Versicherungsträger zu tragende Betrag
angegeben sind. angegeben sind.
Diese Quittung oder Honorarnote muss die Leistungen mit Verweis auf Diese Quittung oder Honorarnote muss die Leistungen mit Verweis auf
die Nummer des in Artikel 35 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes die Nummer des in Artikel 35 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes
erwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen beinhalten und das erwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen beinhalten und das
Datum, an dem die Leistung erbracht wurde. Datum, an dem die Leistung erbracht wurde.
Die Fachkraft der Zahnheilkunde muss ein Duplikat der Quittung oder Die Fachkraft der Zahnheilkunde muss ein Duplikat der Quittung oder
Honorarnote in der Akte des Begünstigten aufbewahren. Honorarnote in der Akte des Begünstigten aufbewahren.
Der Versicherungsausschuss des Dienstes für Gesundheitspflege kann Der Versicherungsausschuss des Dienstes für Gesundheitspflege kann
nach Stellungahme der Nationalen Kommission Fachkräfte der nach Stellungahme der Nationalen Kommission Fachkräfte der
Zahnheilkunde-Krankenkassen ein verbindliches Muster für Quittungen Zahnheilkunde-Krankenkassen ein verbindliches Muster für Quittungen
oder Honorarnoten festlegen. oder Honorarnoten festlegen.
KAPITEL 9 - Bedingungen für das individuelle Verbot der Anwendung der KAPITEL 9 - Bedingungen für das individuelle Verbot der Anwendung der
Drittzahlerregelung Drittzahlerregelung
Art. 11 - § 1 - Der leitende Beamte des Dienstes für medizinische Art. 11 - § 1 - Der leitende Beamte des Dienstes für medizinische
Evaluation und Kontrolle oder der von ihm bestimmte Beamte kann per Evaluation und Kontrolle oder der von ihm bestimmte Beamte kann per
Einschreibebrief ein Verbot der Anwendung der Drittzahlerregelung, wie Einschreibebrief ein Verbot der Anwendung der Drittzahlerregelung, wie
in Kapitel 7 erwähnt, auferlegen: in Kapitel 7 erwähnt, auferlegen:
1. im Fall einer endgültigen strafrechtlichen Verurteilung in 1. im Fall einer endgültigen strafrechtlichen Verurteilung in
Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der Kranken- und Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der Kranken- und
Invalidenversicherung, Invalidenversicherung,
2. im Fall eines vom zuständigen Rat der Ärztekammer verkündeten 2. im Fall eines vom zuständigen Rat der Ärztekammer verkündeten
endgültigen Beschlusses zur mindestens fünfzehntägigen Aussetzung des endgültigen Beschlusses zur mindestens fünfzehntägigen Aussetzung des
Rechts, die Heilkunde auszuüben, in Zusammenhang mit einer Rechts, die Heilkunde auszuüben, in Zusammenhang mit einer
unrechtmäßigen Verteilung von Honoraren oder mit Überverbrauch. unrechtmäßigen Verteilung von Honoraren oder mit Überverbrauch.
§ 2 - Der leitende Beamte des Dienstes für medizinische Evaluation und § 2 - Der leitende Beamte des Dienstes für medizinische Evaluation und
Kontrolle oder der von ihm bestimmte Beamte und die beim vorerwähnten Kontrolle oder der von ihm bestimmte Beamte und die beim vorerwähnten
Dienst eingerichtete erstinstanzliche Kammer können als zusätzliche Dienst eingerichtete erstinstanzliche Kammer können als zusätzliche
Maßnahme ein Verbot der Anwendung der Drittzahlerregelung, wie in Maßnahme ein Verbot der Anwendung der Drittzahlerregelung, wie in
Kapitel 7 erwähnt, auferlegen, wenn sie in Anwendung von Artikel 143 Kapitel 7 erwähnt, auferlegen, wenn sie in Anwendung von Artikel 143
beziehungsweise 144 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 beziehungsweise 144 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994
Kenntnis von den in Artikel 73bis des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Kenntnis von den in Artikel 73bis des vorerwähnten Gesetzes erwähnten
Verstößen haben. Verstößen haben.
KAPITEL 10 - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 10 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 10. Oktober 1986 zur Ausführung Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 10. Oktober 1986 zur Ausführung
von Artikel 53 § 1 Absatz 9 des am 14. Juli 1994 koordinierten von Artikel 53 § 1 Absatz 9 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2013, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2013, wird aufgehoben.
Art. 13 - Artikel 159bis des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Art. 13 - Artikel 159bis des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur
Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 5. Juni 2008 und 26. Februar 2014, durch die Königlichen Erlasse vom 5. Juni 2008 und 26. Februar 2014,
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
KAPITEL 11 - Inkrafttreten KAPITEL 11 - Inkrafttreten
Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. Art. 14 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
Für Krankenpflegefachkräfte tritt Artikel 4 § 1 Absatz 1 jedoch am 1. Für Krankenpflegefachkräfte tritt Artikel 4 § 1 Absatz 1 jedoch am 1.
Oktober 2016 in Kraft. Bis zum 30. September 2016 einschließlich gilt Oktober 2016 in Kraft. Bis zum 30. September 2016 einschließlich gilt
für Krankenpflegefachkräfte die in Artikel 4 § 1 Absatz 2 vorgesehene für Krankenpflegefachkräfte die in Artikel 4 § 1 Absatz 2 vorgesehene
Zahlungsfrist. Zahlungsfrist.
Art. 15 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist Art. 15 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Anlage Anlage
103110 103110
Besuch durch einen Hausarzt auf der Grundlage erworbener Rechte Besuch durch einen Hausarzt auf der Grundlage erworbener Rechte
104510 104510
Besuch durch einen Hausarzt zwischen 18.00 und 21.00 Uhr auf der Besuch durch einen Hausarzt zwischen 18.00 und 21.00 Uhr auf der
Grundlage erworbener Rechte Grundlage erworbener Rechte
104532 104532
Besuch durch einen Hausarzt zwischen 21.00 und 8.00 Uhr auf der Besuch durch einen Hausarzt zwischen 21.00 und 8.00 Uhr auf der
Grundlage erworbener Rechte Grundlage erworbener Rechte
104554 104554
Besuch durch einen Hausarzt an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag Besuch durch einen Hausarzt an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag
zwischen 8.00 und 21.00 Uhr auf der Grundlage erworbener Rechte zwischen 8.00 und 21.00 Uhr auf der Grundlage erworbener Rechte
103213 103213
Besuch durch einen Hausarzt auf der Grundlage erworbener Rechte Besuch durch einen Hausarzt auf der Grundlage erworbener Rechte
anlässlich derselben Fahrt für zwei Begünstigte anlässlich derselben Fahrt für zwei Begünstigte
103235 103235
Besuch durch einen Hausarzt auf der Grundlage erworbener Rechte Besuch durch einen Hausarzt auf der Grundlage erworbener Rechte
anlässlich derselben Fahrt für mehr als zwei Begünstigte anlässlich derselben Fahrt für mehr als zwei Begünstigte
104635 104635
Zuschlag für einen Besuch durch den Hausarzt auf der Grundlage Zuschlag für einen Besuch durch den Hausarzt auf der Grundlage
erworbener Rechte (103213, 103235) anlässlich derselben Fahrt für erworbener Rechte (103213, 103235) anlässlich derselben Fahrt für
mehrere Patienten, wenn der Besuch zwischen 18.00 und 21.00 Uhr mehrere Patienten, wenn der Besuch zwischen 18.00 und 21.00 Uhr
stattfindet stattfindet
104613 104613
Zuschlag für einen Besuch durch den Hausarzt auf der Grundlage Zuschlag für einen Besuch durch den Hausarzt auf der Grundlage
erworbener Rechte (103213, 103235) anlässlich derselben Fahrt für erworbener Rechte (103213, 103235) anlässlich derselben Fahrt für
mehrere Patienten, wenn der Besuch zwischen 21.00 und 8.00 Uhr mehrere Patienten, wenn der Besuch zwischen 21.00 und 8.00 Uhr
stattfindet stattfindet
104591 104591
Zuschlag für einen Besuch durch einen Hausarzt auf der Grundlage Zuschlag für einen Besuch durch einen Hausarzt auf der Grundlage
erworbener Rechte (103213, 103235) anlässlich derselben Fahrt für erworbener Rechte (103213, 103235) anlässlich derselben Fahrt für
mehrere Patienten, wenn der Besuch an einem Samstag, Sonntag oder mehrere Patienten, wenn der Besuch an einem Samstag, Sonntag oder
Feiertag zwischen 8.00 und 21.00 Uhr stattfindet Feiertag zwischen 8.00 und 21.00 Uhr stattfindet
103132 103132
Besuch durch den Hausarzt Besuch durch den Hausarzt
104215 104215
Besuch durch den Hausarzt zwischen 18.00 und 21.00 Uhr Besuch durch den Hausarzt zwischen 18.00 und 21.00 Uhr
104230 104230
Besuch durch den Hausarzt zwischen 21.00 und 8.00 Uhr Besuch durch den Hausarzt zwischen 21.00 und 8.00 Uhr
104252 104252
Besuch durch den Hausarzt an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag Besuch durch den Hausarzt an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag
zwischen 8.00 und 21.00 Uhr zwischen 8.00 und 21.00 Uhr
103412 103412
Besuch durch den Hausarzt anlässlich derselben Fahrt für zwei Besuch durch den Hausarzt anlässlich derselben Fahrt für zwei
Begünstigte Begünstigte
103434 103434
Besuch durch den Hausarzt anlässlich derselben Fahrt für mehr als zwei Besuch durch den Hausarzt anlässlich derselben Fahrt für mehr als zwei
Begünstigte Begünstigte
104333 104333
Zuschlag für einen Besuch durch einen Hausarzt (103412, 103434) Zuschlag für einen Besuch durch einen Hausarzt (103412, 103434)
anlässlich derselben Fahrt für mehrere Patienten, wenn der Besuch anlässlich derselben Fahrt für mehrere Patienten, wenn der Besuch
zwischen 18.00 und 21.00 Uhr stattfindet zwischen 18.00 und 21.00 Uhr stattfindet
104311 104311
Zuschlag für einen Besuch durch einen Hausarzt (103412, 103434) Zuschlag für einen Besuch durch einen Hausarzt (103412, 103434)
anlässlich derselben Fahrt für mehrere Patienten, wenn der Besuch anlässlich derselben Fahrt für mehrere Patienten, wenn der Besuch
zwischen 21.00 und 8.00 Uhr stattfindet zwischen 21.00 und 8.00 Uhr stattfindet
104296 104296
Zuschlag für einen Besuch durch einen Hausarzt (103412, 103434) Zuschlag für einen Besuch durch einen Hausarzt (103412, 103434)
anlässlich derselben Fahrt für mehrere Patienten, wenn der Besuch anlässlich derselben Fahrt für mehrere Patienten, wenn der Besuch
zwischen 21.00 und 8.00 Uhr stattfindet zwischen 21.00 und 8.00 Uhr stattfindet
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