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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 18 OKTOBER 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 oktober 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 18 OCTOBRE 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 octobre 2013 modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité |
veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 25 | (Moniteur belge du 25 novembre 2013). |
november 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
18. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 18. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung | Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung |
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, | über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, |
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör | ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen |
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, |
Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April | Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April |
1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen | 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen |
Erlass vom 20. Juli 2000; | Erlass vom 20. Juli 2000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör; | Sicherheitszubehör; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses | Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses |
Verwaltung-Industrie vom 3. Mai 2013; | Verwaltung-Industrie vom 3. Mai 2013; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.684/2/V des Staatsrates vom 24. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.684/2/V des Staatsrates vom 24. Juli |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit | Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit |
der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der | der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der |
Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist, | Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist, |
da der vorliegende Erlass keinen Gegenstand einer Beratung im | da der vorliegende Erlass keinen Gegenstand einer Beratung im |
Ministerrat bildet; | Ministerrat bildet; |
In der Erwägung, dass der vorliegende Königliche Erlass teilweise | In der Erwägung, dass der vorliegende Königliche Erlass teilweise |
umsetzt: | umsetzt: |
- die Richtlinie 2009/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | - die Richtlinie 2009/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und | vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und |
Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche | Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche |
Zugmaschinen auf Rädern; | Zugmaschinen auf Rädern; |
- die Richtlinie 2010/48/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur | - die Richtlinie 2010/48/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur |
Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und | Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und |
des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und | des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und |
Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt; | Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt; |
- Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für | - Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für |
Europa (UN/ECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der | Europa (UN/ECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der |
Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und | Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und |
Lichtsignaleinrichtungen; | Lichtsignaleinrichtungen; |
- Regelung Nr. 58 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für | - Regelung Nr. 58 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für |
Europa (UN/ECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung. | Europa (UN/ECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung. |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 1 Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 15. | Artikel 1 - In Artikel 1 Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 15. |
März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen | März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen |
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und | Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und |
ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom | ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom |
16. November 1984, 13. September 1985, 21. Mai 1987, 17. Januar 1989, | 16. November 1984, 13. September 1985, 21. Mai 1987, 17. Januar 1989, |
10. April 1995, 15. Dezember 1998, 21. Oktober 2002, 17. März 2003, | 10. April 1995, 15. Dezember 1998, 21. Oktober 2002, 17. März 2003, |
27. April 2007 und 14. April 2009, wird der folgende Punkt 123 | 27. April 2007 und 14. April 2009, wird der folgende Punkt 123 |
eingefügt: | eingefügt: |
"Die RD-Methode ist eine für die Ermittlung der Bremswirkung im | "Die RD-Methode ist eine für die Ermittlung der Bremswirkung im |
Vergleich zum hzG entwickelte Methode, die an einem unbeladenen | Vergleich zum hzG entwickelte Methode, die an einem unbeladenen |
Fahrzeug durchgeführt wird. In der Bremskraft-Grafik werden, in | Fahrzeug durchgeführt wird. In der Bremskraft-Grafik werden, in |
Abhängigkeit des Bremszylinderdrucks, für jede Achse und das Fahrzeug | Abhängigkeit des Bremszylinderdrucks, für jede Achse und das Fahrzeug |
die Mindestkriterien, die der erforderlichen Bremswirkung für dieses | die Mindestkriterien, die der erforderlichen Bremswirkung für dieses |
spezifische Fahrzeug mit seinen zulässigen Gewichten und hzG | spezifische Fahrzeug mit seinen zulässigen Gewichten und hzG |
entsprechen, aufgestellt, denen das Fahrzeug mindestens entsprechen | entsprechen, aufgestellt, denen das Fahrzeug mindestens entsprechen |
muss. | muss. |
Art. 2 - In Artikel 2 Paragraph 2 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom | Art. 2 - In Artikel 2 Paragraph 2 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom |
15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die | 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die |
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre | technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre |
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die | Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 12. Dezember 1975, 21. Dezember 1979, 3. | Königlichen Erlasse vom 12. Dezember 1975, 21. Dezember 1979, 3. |
August 1981, 16. November 1984, 13. September 1985, 17. Januar 1989, | August 1981, 16. November 1984, 13. September 1985, 17. Januar 1989, |
22. Mai 1989, 15. Dezember 1998, 17. März 2003 und 14. April 2009, | 22. Mai 1989, 15. Dezember 1998, 17. März 2003 und 14. April 2009, |
wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Diese unterliegen nur den Bestimmungen der Artikel 10 § 4, 23 bis | "Diese unterliegen nur den Bestimmungen der Artikel 10 § 4, 23 bis |
23undecies, 24, 26, 28, 30 bis 35, 41, 42 Absätze 1 bis 5, 43 Punkt 1, | 23undecies, 24, 26, 28, 30 bis 35, 41, 42 Absätze 1 bis 5, 43 Punkt 1, |
44 bis 53, 55, 57 §§ 1 bis 4, 58, 59, 67, 70, 71 und 78 des | 44 bis 53, 55, 57 §§ 1 bis 4, 58, 59, 67, 70, 71 und 78 des |
vorliegenden Erlasses,". | vorliegenden Erlasses,". |
Art. 3 - In Artikel 23 Paragraph 2 desselben Erlasses, ersetzt durch | Art. 3 - In Artikel 23 Paragraph 2 desselben Erlasses, ersetzt durch |
den Königlichen Erlass vom 17. März 2003 und abgeändert durch den | den Königlichen Erlass vom 17. März 2003 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 1. Juni 2011, werden die Bestimmungen des | Königlichen Erlass vom 1. Juni 2011, werden die Bestimmungen des |
Punktes B, 1 bis 8, wie folgt ersetzt: | Punktes B, 1 bis 8, wie folgt ersetzt: |
"1. Für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) über | "1. Für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) über |
3,5 Tonnen wird die Bremswirkung im Vergleich zum hzG anlässlich der | 3,5 Tonnen wird die Bremswirkung im Vergleich zum hzG anlässlich der |
in Anlage 15 Punkt B.1 vorgesehenen Kontrollen ermittelt. | in Anlage 15 Punkt B.1 vorgesehenen Kontrollen ermittelt. |
2. Die Ermittlung der Bremswirkung im Vergleich zum hzG eines | 2. Die Ermittlung der Bremswirkung im Vergleich zum hzG eines |
Fahrzeugs geschieht entweder durch die RD-Methode, bei der eine | Fahrzeugs geschieht entweder durch die RD-Methode, bei der eine |
Ermittlung der Bremskraft in Abhängigkeit des Bremszylinderdrucks | Ermittlung der Bremskraft in Abhängigkeit des Bremszylinderdrucks |
erfolgt, oder durch eine direkte Messung der Bremskraft. | erfolgt, oder durch eine direkte Messung der Bremskraft. |
3. Die Ermittlung der Bremswirkung im Vergleich zum hzG mithilfe der | 3. Die Ermittlung der Bremswirkung im Vergleich zum hzG mithilfe der |
RD-Methode ist: | RD-Methode ist: |
a) erlaubt für Fahrzeuge, die mit einer Druckluftbremsanlage | a) erlaubt für Fahrzeuge, die mit einer Druckluftbremsanlage |
vorgefahren werden, die mindestens den Bestimmungen der Europäischen | vorgefahren werden, die mindestens den Bestimmungen der Europäischen |
Richtlinie 71/320/EWG, wie abgeändert durch die Richtlinie 79/489/EWG | Richtlinie 71/320/EWG, wie abgeändert durch die Richtlinie 79/489/EWG |
oder der Regelung Nr. 13 der Wirtschaftskommission der Vereinten | oder der Regelung Nr. 13 der Wirtschaftskommission der Vereinten |
Nationen für Europa (UN/ECE) entspricht; | Nationen für Europa (UN/ECE) entspricht; |
b) obligatorisch für die oben erwähnten Fahrzeuge, die aus Hygiene- | b) obligatorisch für die oben erwähnten Fahrzeuge, die aus Hygiene- |
und/oder Sicherheitsgründen nicht mit einer Ladung vorgefahren werden | und/oder Sicherheitsgründen nicht mit einer Ladung vorgefahren werden |
dürfen; | dürfen; |
c) Die obligatorische RD-Messung von Punkt b gilt nicht für Fahrzeuge, | c) Die obligatorische RD-Messung von Punkt b gilt nicht für Fahrzeuge, |
deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1981 erfolgte. Diese Fahrzeuge | deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1981 erfolgte. Diese Fahrzeuge |
werden nicht der Ermittlung der Bremswirkung im Vergleich zum hzG | werden nicht der Ermittlung der Bremswirkung im Vergleich zum hzG |
unterzogen. Die Bremskräfte und das Schiefziehen der Bremsen werden in | unterzogen. Die Bremskräfte und das Schiefziehen der Bremsen werden in |
dem Zustand gemessen, in dem diese Fahrzeuge vorgefahren werden. | dem Zustand gemessen, in dem diese Fahrzeuge vorgefahren werden. |
4. Bei der RD-Methode muss ein Zylinderdruck an einer Blockiergrenze | 4. Bei der RD-Methode muss ein Zylinderdruck an einer Blockiergrenze |
von mindestens 2 bar berücksichtigt werden. | von mindestens 2 bar berücksichtigt werden. |
Dies kann durch ein Lastsimulationssystem in der technischen | Dies kann durch ein Lastsimulationssystem in der technischen |
Prüfstelle oder durch Vorfahren der Fahrzeuge mit einer Teilladung | Prüfstelle oder durch Vorfahren der Fahrzeuge mit einer Teilladung |
erreicht werden. | erreicht werden. |
Das Vorfahren eines Fahrzeugs mit einer Teilladung ist nicht anwendbar | Das Vorfahren eines Fahrzeugs mit einer Teilladung ist nicht anwendbar |
auf die unter 3 b) und c) erwähnten Fahrzeuge. | auf die unter 3 b) und c) erwähnten Fahrzeuge. |
5. Direkte Messungen der Bremskraft sind erlaubt, wenn: | 5. Direkte Messungen der Bremskraft sind erlaubt, wenn: |
- das Gewicht des Fahrzeugs, beladen oder unbeladen, so wie es | - das Gewicht des Fahrzeugs, beladen oder unbeladen, so wie es |
vorgefahren wird, mindestens 2/3 seines hzG beträgt, | vorgefahren wird, mindestens 2/3 seines hzG beträgt, |
- es sich um ein Fahrzeug für die Personenbeförderung handelt. | - es sich um ein Fahrzeug für die Personenbeförderung handelt. |
6. Prüfanschlüsse | 6. Prüfanschlüsse |
a) Die in Punkt 3 erwähnten Fahrzeuge, deren Originalprüfanschlüsse: | a) Die in Punkt 3 erwähnten Fahrzeuge, deren Originalprüfanschlüsse: |
- von der Arbeitsbühne aus nicht leicht zugänglich sind, dürfen mit | - von der Arbeitsbühne aus nicht leicht zugänglich sind, dürfen mit |
permanenten oder zeitweiligen Zweitanschlüssen ausgerüstet sein, | permanenten oder zeitweiligen Zweitanschlüssen ausgerüstet sein, |
- von der Inspektionsgrube aus nicht leicht zugänglich sind, sind mit | - von der Inspektionsgrube aus nicht leicht zugänglich sind, sind mit |
permanenten oder zeitweiligen Zweitanschlüssen ausgerüstet. | permanenten oder zeitweiligen Zweitanschlüssen ausgerüstet. |
b) Zweitanschlüsse werden an der linken Außenseite des Fahrzeugs und | b) Zweitanschlüsse werden an der linken Außenseite des Fahrzeugs und |
so nah wie möglich bei den Originalanschlüssen angebracht. Der Abstand | so nah wie möglich bei den Originalanschlüssen angebracht. Der Abstand |
zwischen den Zweitanschlüssen beträgt mindestens 80 mm. | zwischen den Zweitanschlüssen beträgt mindestens 80 mm. |
c) Zweitanschlüsse entsprechen den Vorschriften von Abschnitt 4 der | c) Zweitanschlüsse entsprechen den Vorschriften von Abschnitt 4 der |
ISO-Norm 3583-1984. | ISO-Norm 3583-1984. |
d) Definitive Zweitanschlüsse, die permanent an den Bremskreis | d) Definitive Zweitanschlüsse, die permanent an den Bremskreis |
angeschlossen sind, sind Bestandteil dieses Bremskreises und werden | angeschlossen sind, sind Bestandteil dieses Bremskreises und werden |
vom Hersteller oder von einer von ihm zugelassenen Werkstatt | vom Hersteller oder von einer von ihm zugelassenen Werkstatt |
angebracht. | angebracht. |
e) Zeitweilige Zweitanschlüsse sind nicht Bestandteil des Bremskreises | e) Zeitweilige Zweitanschlüsse sind nicht Bestandteil des Bremskreises |
und werden an die Originalprüfanschlüsse angeschlossen. Die dazu | und werden an die Originalprüfanschlüsse angeschlossen. Die dazu |
benutzten Bremsleitungen sind typgenehmigt und haben einen | benutzten Bremsleitungen sind typgenehmigt und haben einen |
Außendurchmesser von weniger als 10 mm. | Außendurchmesser von weniger als 10 mm. |
Zeitweilige Zweitanschlüsse werden vom Benutzer des Fahrzeugs | Zeitweilige Zweitanschlüsse werden vom Benutzer des Fahrzeugs |
angebracht, bevor das Fahrzeug zur Kontrolle vorgefahren wird, und | angebracht, bevor das Fahrzeug zur Kontrolle vorgefahren wird, und |
kurz nach dieser Kontrolle wieder entfernt. | kurz nach dieser Kontrolle wieder entfernt. |
f) Die Prüfanschlüsse oder ihre Zweitanschlüsse müssen zugänglich, | f) Die Prüfanschlüsse oder ihre Zweitanschlüsse müssen zugänglich, |
funktionell und sauber sein. | funktionell und sauber sein. |
g) Zeitweilige Anschlüsse müssen so befestigt werden, dass sie die | g) Zeitweilige Anschlüsse müssen so befestigt werden, dass sie die |
Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen. | Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen. |
h) Über jedem Zweitanschluss werden deutlich und unauswischbar die | h) Über jedem Zweitanschluss werden deutlich und unauswischbar die |
Angaben PCi oder PCi,j,k mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 10 mm | Angaben PCi oder PCi,j,k mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 10 mm |
angebracht. Die Zeichen i oder i,j,k zeigen die Reihenfolge der durch | angebracht. Die Zeichen i oder i,j,k zeigen die Reihenfolge der durch |
den Prüfanschluss bedienten Achse oder Achsen von vorne nach hinten | den Prüfanschluss bedienten Achse oder Achsen von vorne nach hinten |
an. | an. |
7. Prüf- und Einstellscheibe | 7. Prüf- und Einstellscheibe |
a) Bei der Kontrolle zeigt der Fahrer die Anbringungsstelle der Prüf- | a) Bei der Kontrolle zeigt der Fahrer die Anbringungsstelle der Prüf- |
und Einstellscheibe der automatisch lastabhängigen Bremse (ALB) an, | und Einstellscheibe der automatisch lastabhängigen Bremse (ALB) an, |
die vom Hersteller an einer gut sichtbaren Stelle angebracht worden | die vom Hersteller an einer gut sichtbaren Stelle angebracht worden |
ist und auf der die in Anhang II der europäischen Richtlinie | ist und auf der die in Anhang II der europäischen Richtlinie |
71/320/EWG geforderten Mindestangaben vermerkt sind. | 71/320/EWG geforderten Mindestangaben vermerkt sind. |
b) Für Fahrzeuge ohne mechanisch oder pneumatisch gesteuerte ALB, wie | b) Für Fahrzeuge ohne mechanisch oder pneumatisch gesteuerte ALB, wie |
beispielsweise mit einem elektronischen Bremssystem (EBS) ausgerüstete | beispielsweise mit einem elektronischen Bremssystem (EBS) ausgerüstete |
Fahrzeuge, ist der für die Extrapolation garantierte Mindestdruck | Fahrzeuge, ist der für die Extrapolation garantierte Mindestdruck |
entweder auf einer am Fahrzeug befestigten Plakette oder eventuell auf | entweder auf einer am Fahrzeug befestigten Plakette oder eventuell auf |
dem technischen Datenblatt vermerkt. | dem technischen Datenblatt vermerkt. |
c) Diese Angaben müssen auf jeder Plakette deutlich lesbar sein und | c) Diese Angaben müssen auf jeder Plakette deutlich lesbar sein und |
die Plakette darf keine Veränderung aufweisen, die Anlass zu | die Plakette darf keine Veränderung aufweisen, die Anlass zu |
Verwirrung geben könnte. | Verwirrung geben könnte. |
Art. 4 - In Artikel 23 Paragraph 7 desselben Erlasses, ersetzt durch | Art. 4 - In Artikel 23 Paragraph 7 desselben Erlasses, ersetzt durch |
den Königlichen Erlass vom 17. März 2003 und abgeändert durch den | den Königlichen Erlass vom 17. März 2003 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 1. Juni 2011 wird ein Punkt Nr. 5 wie folgt | Königlichen Erlass vom 1. Juni 2011 wird ein Punkt Nr. 5 wie folgt |
eingefügt: | eingefügt: |
"5. das Versicherungszertifikat, ausgestellt gemäß dem Gesetz vom 21. | "5. das Versicherungszertifikat, ausgestellt gemäß dem Gesetz vom 21. |
November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf | November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf |
Kraftfahrzeuge". | Kraftfahrzeuge". |
Art. 5 - In Artikel 23undecies desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 5 - In Artikel 23undecies desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 12. November 2009 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 12. November 2009 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 1. Juni 2011 und 10. Januar 2012, wird | Königlichen Erlasse vom 1. Juni 2011 und 10. Januar 2012, wird |
Paragraph 3 wie folgt eingefügt: | Paragraph 3 wie folgt eingefügt: |
" § 3 - Im Fall höherer Gewalt, worüber der Minister oder sein | " § 3 - Im Fall höherer Gewalt, worüber der Minister oder sein |
Beauftragter urteilt, kann der im Sinne von Paragraph 1 Nr. 4 und Nr. | Beauftragter urteilt, kann der im Sinne von Paragraph 1 Nr. 4 und Nr. |
20 c) zu zahlende Zuschlag für verspätetes Vorfahren zurückerstattet | 20 c) zu zahlende Zuschlag für verspätetes Vorfahren zurückerstattet |
werden. | werden. |
Höhere Gewalt ist ein außergewöhnlicher Umstand, unabhängig vom Willen | Höhere Gewalt ist ein außergewöhnlicher Umstand, unabhängig vom Willen |
der Person. Wenn der Vorfall innerhalb von fünfzehn Tagen vor der | der Person. Wenn der Vorfall innerhalb von fünfzehn Tagen vor der |
Frist, an der die Kontrolle hätte stattfinden müssen eingetreten ist, | Frist, an der die Kontrolle hätte stattfinden müssen eingetreten ist, |
wird der außergewöhnliche Umstand beurteilt und gegebenenfalls | wird der außergewöhnliche Umstand beurteilt und gegebenenfalls |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Höhere Gewalt kann insbesondere ein verspätetes Vorfahren abdecken, | Höhere Gewalt kann insbesondere ein verspätetes Vorfahren abdecken, |
wenn kein Aufforderungsschreiben zur technischen Kontrolle versendet | wenn kein Aufforderungsschreiben zur technischen Kontrolle versendet |
wurde. Zu diesem Zweck überprüft der FÖD Mobilität und Transportwesen | wurde. Zu diesem Zweck überprüft der FÖD Mobilität und Transportwesen |
bei den technischen Prüfstellen, ob das Aufforderungsschreiben | bei den technischen Prüfstellen, ob das Aufforderungsschreiben |
versendet wurde oder nicht. In betreffendem Fall wird am Bonussystem | versendet wurde oder nicht. In betreffendem Fall wird am Bonussystem |
festgehalten, wenn die in Artikel 23ter Paragraph 2 erwähnten | festgehalten, wenn die in Artikel 23ter Paragraph 2 erwähnten |
Bedingungen erfüllt sind. | Bedingungen erfüllt sind. |
Im Fall höherer Gewalt darf das Fahrzeug nur verwendet werden, um | Im Fall höherer Gewalt darf das Fahrzeug nur verwendet werden, um |
Leerfahrten auf dem kürzesten Wege zwischen der technischen Prüfstelle | Leerfahrten auf dem kürzesten Wege zwischen der technischen Prüfstelle |
und dem Wohn- oder Betriebssitz des Inhabers des Fahrzeugs oder dem | und dem Wohn- oder Betriebssitz des Inhabers des Fahrzeugs oder dem |
Betriebssitz des Reparateurs und umgekehrt durchzuführen. | Betriebssitz des Reparateurs und umgekehrt durchzuführen. |
Art. 6 - In Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 6 - In Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 11. August 1976, 11. März 1977, 21. Dezember | Königlichen Erlasse vom 11. August 1976, 11. März 1977, 21. Dezember |
1979, 16. November 1984, 13. September 1985, 9. Mai 1988, 23. | 1979, 16. November 1984, 13. September 1985, 9. Mai 1988, 23. |
September 1991, 10. April 1995, 17. März 2003, 13. September 2004, 25. | September 1991, 10. April 1995, 17. März 2003, 13. September 2004, 25. |
März 2010, 7. Mai 2010 und 18. August 2010 werden folgende Änderungen | März 2010, 7. Mai 2010 und 18. August 2010 werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. In Paragraph 3 Nr. 2 Punkt 6 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: | 1. In Paragraph 3 Nr. 2 Punkt 6 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: |
"Für nach dem 1. Mai 2003 erstmals in Betrieb genommene Fahrzeuge der | "Für nach dem 1. Mai 2003 erstmals in Betrieb genommene Fahrzeuge der |
Klasse M1 mit europäischer Typgenehmigung sowie für nach dem 1. | Klasse M1 mit europäischer Typgenehmigung sowie für nach dem 1. |
November 2014 in Betrieb genommene Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, | November 2014 in Betrieb genommene Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, |
ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus und Fahrzeuge mit offener | ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus und Fahrzeuge mit offener |
Ladefläche, beträgt die Anzahl der obligatorischen Bremslichter drei. | Ladefläche, beträgt die Anzahl der obligatorischen Bremslichter drei. |
Für Fahrzeuge einer anderen Klasse beträgt die Anzahl zwei; ein | Für Fahrzeuge einer anderen Klasse beträgt die Anzahl zwei; ein |
drittes Bremslicht ist jedoch erlaubt." | drittes Bremslicht ist jedoch erlaubt." |
2. In Paragraph 5 Nr. 1 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: | 2. In Paragraph 5 Nr. 1 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: |
"Auf Fahrzeugen der Klassen M1 und O1 sind auffällige Markierungen | "Auf Fahrzeugen der Klassen M1 und O1 sind auffällige Markierungen |
verboten. Die in § 2 Nr. 1 Buchstabe c) Punkt 4 dieses Erlasses | verboten. Die in § 2 Nr. 1 Buchstabe c) Punkt 4 dieses Erlasses |
erwähnten Fahrzeuge ebenso wie die in Artikel 7 des Ministeriellen | erwähnten Fahrzeuge ebenso wie die in Artikel 7 des Ministeriellen |
Erlasses vom 7. Mai 1999 über die Kennzeichnung von Baustellen und | Erlasses vom 7. Mai 1999 über die Kennzeichnung von Baustellen und |
Hindernissen auf öffentlicher Straße erwähnten Fahrzeuge dürfen jedoch | Hindernissen auf öffentlicher Straße erwähnten Fahrzeuge dürfen jedoch |
damit ausgerüstet werden. | damit ausgerüstet werden. |
Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr | Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr |
gehört, oder sein Beauftragter kann eine auffällige Markierung auf | gehört, oder sein Beauftragter kann eine auffällige Markierung auf |
einigen Fahrzeugen der Klasse M1 erlauben, wenn deren Verwendung eine | einigen Fahrzeugen der Klasse M1 erlauben, wenn deren Verwendung eine |
Markierung erfordert, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. | Markierung erfordert, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. |
Die folgenden Fahrzeuge sind auf jeden Fall ausgenommen: | Die folgenden Fahrzeuge sind auf jeden Fall ausgenommen: |
- in Artikel 28 § 2 Nr. 1 c) Punkt 4 erwähnte vorfahrtsberechtigte | - in Artikel 28 § 2 Nr. 1 c) Punkt 4 erwähnte vorfahrtsberechtigte |
Fahrzeuge, | Fahrzeuge, |
- Fahrzeuge der "Post", | - Fahrzeuge der "Post", |
- Taxis, | - Taxis, |
- im Rahmen des Transports von Personen mit Behinderung verwendete | - im Rahmen des Transports von Personen mit Behinderung verwendete |
Fahrzeuge, | Fahrzeuge, |
- Pannenhilfsfahrzeuge. | - Pannenhilfsfahrzeuge. |
Art. 7 - In Artikel 32bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 7 - In Artikel 32bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 16. November 1984 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 16. November 1984 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 13. September 1985, 21. Mai 1987, 22. Mai | Königlichen Erlasse vom 13. September 1985, 21. Mai 1987, 22. Mai |
1989, 9. April 1990, 23. September 1991, 10. April 1995, 15. Dezember | 1989, 9. April 1990, 23. September 1991, 10. April 1995, 15. Dezember |
1998, 17. März 2003, 17. Dezember 2008 und 14. April 2009 werden in | 1998, 17. März 2003, 17. Dezember 2008 und 14. April 2009 werden in |
Punkt 1.2.2.2 zwölfter Gedankenstrich die Wörter "200 mm" durch die | Punkt 1.2.2.2 zwölfter Gedankenstrich die Wörter "200 mm" durch die |
Wörter "300 mm" ersetzt. | Wörter "300 mm" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 37 Paragraph 2 desselben Erlasses, ersetzt durch | Art. 8 - In Artikel 37 Paragraph 2 desselben Erlasses, ersetzt durch |
den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch die | den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 11. August 1976, 11. März 1977, 21. Dezember | Königlichen Erlasse vom 11. August 1976, 11. März 1977, 21. Dezember |
1979 und 15. Dezember 1998, werden folgende Änderungen vorgenommen: | 1979 und 15. Dezember 1998, werden folgende Änderungen vorgenommen: |
1. Der Punkt "2. Die freie Höhe unter dem Kraftstoffbehälter und den | 1. Der Punkt "2. Die freie Höhe unter dem Kraftstoffbehälter und den |
Kraftstoffleitungen darf bei einem unbeladenen Fahrzeug nicht weniger | Kraftstoffleitungen darf bei einem unbeladenen Fahrzeug nicht weniger |
als 30 cm betragen, es sei denn, Teile des Fahrgestells oder der | als 30 cm betragen, es sei denn, Teile des Fahrgestells oder der |
Karosserie liegen tiefer und bilden einen ausreichenden Schutz für den | Karosserie liegen tiefer und bilden einen ausreichenden Schutz für den |
Behälter und die Leitungen" wird aufgehoben; | Behälter und die Leitungen" wird aufgehoben; |
2. Punkt Nr. 3 wird zu Punkt Nr. 2. | 2. Punkt Nr. 3 wird zu Punkt Nr. 2. |
Art. 9 - In Artikel 39 Paragraph 1 desselben Erlasses, abgeändert | Art. 9 - In Artikel 39 Paragraph 1 desselben Erlasses, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 wird der zweite | durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 wird der zweite |
Absatz aufgehoben. | Absatz aufgehoben. |
Art. 10 - In Artikel 46 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 10 - In Artikel 46 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 10. April 1995, werden folgende Änderungen | Königlichen Erlass vom 10. April 1995, werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. Die Punkte Nr. 2 und Nr. 3 des Paragraphen 1 werden aufgehoben; | 1. Die Punkte Nr. 2 und Nr. 3 des Paragraphen 1 werden aufgehoben; |
2. Punkt Nr. 4 des Paragraphen 1 wird zu Punkt Nr. 2; | 2. Punkt Nr. 4 des Paragraphen 1 wird zu Punkt Nr. 2; |
3. Die Punkte Nr. 2 und Nr. 3 des Paragraphen 3 werden aufgehoben; | 3. Die Punkte Nr. 2 und Nr. 3 des Paragraphen 3 werden aufgehoben; |
4. Punkt Nr. 4 des Paragraphen 3 wird zu Punkt Nr. 2; | 4. Punkt Nr. 4 des Paragraphen 3 wird zu Punkt Nr. 2; |
5. Punkt Nr. 5 des Paragraphen 3 wird zu Punkt Nr. 3. | 5. Punkt Nr. 5 des Paragraphen 3 wird zu Punkt Nr. 3. |
Art. 11 - In Artikel 48 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 11 - In Artikel 48 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975, werden folgende Änderungen | Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975, werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. Die Punkte 2 und 3 des Paragraphen 1 werden aufgehoben; | 1. Die Punkte 2 und 3 des Paragraphen 1 werden aufgehoben; |
2. Punkt 4 des Paragraphen 1 wird zu Punkt 3; | 2. Punkt 4 des Paragraphen 1 wird zu Punkt 3; |
3. Punkt 5 des Paragraphen 1 wird zu Punkt 4; | 3. Punkt 5 des Paragraphen 1 wird zu Punkt 4; |
4. Die Punkte 2 und 3 des Paragraphen 2 werden aufgehoben; | 4. Die Punkte 2 und 3 des Paragraphen 2 werden aufgehoben; |
5. Punkt 4 des Paragraphen 2 wird zu Punkt 3; | 5. Punkt 4 des Paragraphen 2 wird zu Punkt 3; |
6. Punkt 5 des Paragraphen 2 wird zu Punkt 4. | 6. Punkt 5 des Paragraphen 2 wird zu Punkt 4. |
Art. 12 - Artikel 55 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 12 - Artikel 55 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 28. April 1999 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse | Erlass vom 28. April 1999 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 14. Januar 1971, 9. August 1971 und 19. Juni 1989 wird Paragraph 1 | vom 14. Januar 1971, 9. August 1971 und 19. Juni 1989 wird Paragraph 1 |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Jedes Fahrzeug muss so gebaut und/oder ausgerüstet sein, dass | " § 1 - Jedes Fahrzeug muss so gebaut und/oder ausgerüstet sein, dass |
es einem von hinten auffahrenden Fahrzeug der Klasse M1 und N1 einen | es einem von hinten auffahrenden Fahrzeug der Klasse M1 und N1 einen |
über die gesamte Breite wirksamen Schutz gegen Unterfahren bietet. | über die gesamte Breite wirksamen Schutz gegen Unterfahren bietet. |
Eine besondere Unterfahrschutzeinrichtung, nachstehend | Eine besondere Unterfahrschutzeinrichtung, nachstehend |
"Unterfahrschutzeinrichtung" genannt, besteht in der Regel aus einem | "Unterfahrschutzeinrichtung" genannt, besteht in der Regel aus einem |
Querträger und Verbindungselementen zu den Fahrzeuglängsträgern oder | Querträger und Verbindungselementen zu den Fahrzeuglängsträgern oder |
anderen, an deren Stellen vorhandenen Bauteilen. | anderen, an deren Stellen vorhandenen Bauteilen. |
Die Unterfahrschutzeinrichtung muss am Fahrzeug so weit hinten wie | Die Unterfahrschutzeinrichtung muss am Fahrzeug so weit hinten wie |
möglich angebracht sein. Bei unbeladenem Fahrzeug darf die untere | möglich angebracht sein. Bei unbeladenem Fahrzeug darf die untere |
Begrenzung der Unterfahrschutzeinrichtung an keiner Stelle höher als | Begrenzung der Unterfahrschutzeinrichtung an keiner Stelle höher als |
55 cm über der Fahrbahn liegen. | 55 cm über der Fahrbahn liegen. |
Was die Fahrzeuge N2, N3, O3 und O4 betrifft, darf die Breite des | Was die Fahrzeuge N2, N3, O3 und O4 betrifft, darf die Breite des |
Unterfahrschutzes die Breite der hinteren Achse, gemessen über die | Unterfahrschutzes die Breite der hinteren Achse, gemessen über die |
äußersten Punkte der Räder, wobei der Latsch nicht berücksichtigt | äußersten Punkte der Räder, wobei der Latsch nicht berücksichtigt |
wird, an keiner Stelle überschreiten und an keiner Stelle um mehr als | wird, an keiner Stelle überschreiten und an keiner Stelle um mehr als |
10 cm unterschreiten. Sind mehrere Hinterachsen vorhanden, so ist die | 10 cm unterschreiten. Sind mehrere Hinterachsen vorhanden, so ist die |
breiteste Achse maßgebend. | breiteste Achse maßgebend. |
Was die Fahrzeuge M1, M2, M3, N1, O1 und O2 betrifft darf die Höhe | Was die Fahrzeuge M1, M2, M3, N1, O1 und O2 betrifft darf die Höhe |
unter dem Heckteil des unbeladenen Fahrzeugs nicht 55 cm auf einer | unter dem Heckteil des unbeladenen Fahrzeugs nicht 55 cm auf einer |
Breite überschreiten, die an jeder Seite nicht mehr als 10 cm der | Breite überschreiten, die an jeder Seite nicht mehr als 10 cm der |
Breite der Hinterachse unterschreitet (ohne Berücksichtigung des | Breite der Hinterachse unterschreitet (ohne Berücksichtigung des |
Latsches). Sind mehrere Hinterachsen vorhanden, so ist die breiteste | Latsches). Sind mehrere Hinterachsen vorhanden, so ist die breiteste |
Hinterachse maßgebend. Diese Vorschrift muss wenigstens auf einer | Hinterachse maßgebend. Diese Vorschrift muss wenigstens auf einer |
gedachten Linie von höchstens 45 cm Abstand zum hinteren äußersten | gedachten Linie von höchstens 45 cm Abstand zum hinteren äußersten |
Ende des Fahrzeugs eingehalten werden. Falls die betreffenden | Ende des Fahrzeugs eingehalten werden. Falls die betreffenden |
Fahrzeuge nicht diesen Vorschriften entsprechen, müssen sie den in | Fahrzeuge nicht diesen Vorschriften entsprechen, müssen sie den in |
Absatz 4 des Paragraphen 1 des Artikels 55 erwähnten Vorschriften | Absatz 4 des Paragraphen 1 des Artikels 55 erwähnten Vorschriften |
genügen. | genügen. |
Die Höhe des Profils des Querträgers muss mindestens 10 cm betragen. | Die Höhe des Profils des Querträgers muss mindestens 10 cm betragen. |
Die äußeren seitlichen Teile des Querträgers dürfen weder nach hinten | Die äußeren seitlichen Teile des Querträgers dürfen weder nach hinten |
gekrümmt sein noch nach außen zu irgendwelche scharfen Kanten | gekrümmt sein noch nach außen zu irgendwelche scharfen Kanten |
aufweisen. | aufweisen. |
Die Unterfahrschutzeinrichtung darf auch so ausgeführt sein, dass sich | Die Unterfahrschutzeinrichtung darf auch so ausgeführt sein, dass sich |
ihre Lage hinten am Fahrzeug verändern lässt. Es muss dann | ihre Lage hinten am Fahrzeug verändern lässt. Es muss dann |
gewährleistet sein, dass sie sich in der Funktionslage so verriegeln | gewährleistet sein, dass sie sich in der Funktionslage so verriegeln |
lässt, dass eine unbeabsichtigte Änderung der Lage am Fahrzeug | lässt, dass eine unbeabsichtigte Änderung der Lage am Fahrzeug |
ausgeschlossen ist. Die Verstellung der Unterfahrschutzeinrichtung | ausgeschlossen ist. Die Verstellung der Unterfahrschutzeinrichtung |
muss durch Betätigungskräfte von nicht mehr als 40 daN möglich sein. | muss durch Betätigungskräfte von nicht mehr als 40 daN möglich sein. |
Die Unterfahrschutzeinrichtung muss eine ausreichende Festigkeit | Die Unterfahrschutzeinrichtung muss eine ausreichende Festigkeit |
gegenüber in Fahrzeuglängsrichtung wirkenden Kräften haben und muss in | gegenüber in Fahrzeuglängsrichtung wirkenden Kräften haben und muss in |
Funktionslage mit den Fahrzeuglängsträgern oder anderen, an deren | Funktionslage mit den Fahrzeuglängsträgern oder anderen, an deren |
Stelle vorhandenen Bauteilen verbunden sein. Während und nach dem | Stelle vorhandenen Bauteilen verbunden sein. Während und nach dem |
Aufbringen dieser Kräfte darf der waagerechte Abstand zwischen der | Aufbringen dieser Kräfte darf der waagerechte Abstand zwischen der |
Hinterseite der Einrichtung und dem Fahrzeugheck 40 cm nicht | Hinterseite der Einrichtung und dem Fahrzeugheck 40 cm nicht |
überschreiten. Dieser Abstand wird bei unbeladenem Fahrzeug gemessen, | überschreiten. Dieser Abstand wird bei unbeladenem Fahrzeug gemessen, |
wobei die Fahrzeugteile, die mehr als 2 m über der Fahrbahn liegen, | wobei die Fahrzeugteile, die mehr als 2 m über der Fahrbahn liegen, |
unberücksichtigt bleiben. | unberücksichtigt bleiben. |
Bei Fahrzeugen mit Hubladebühnen kann die Unterfahrschutzeinrichtung | Bei Fahrzeugen mit Hubladebühnen kann die Unterfahrschutzeinrichtung |
aufgrund der Tragmechanik auch unterbrochen sein. In solchen Fällen | aufgrund der Tragmechanik auch unterbrochen sein. In solchen Fällen |
darf der seitliche Abstand zwischen den Bauteilen der | darf der seitliche Abstand zwischen den Bauteilen der |
Unterfahrschutzeinrichtung und den Elementen der Hubladebühne, die die | Unterfahrschutzeinrichtung und den Elementen der Hubladebühne, die die |
Unterbrechung erforderlich machen, nicht mehr als 2,5 cm betragen. Die | Unterbrechung erforderlich machen, nicht mehr als 2,5 cm betragen. Die |
einzelnen Bauteile der Unterfahrschutzeinrichtung müssen eine wirksame | einzelnen Bauteile der Unterfahrschutzeinrichtung müssen eine wirksame |
Fläche von jeweils mindestens 350 cm2 aufweisen. | Fläche von jeweils mindestens 350 cm2 aufweisen. |
In Abweichung davon brauchen Fahrzeuge der nachstehend genannten | In Abweichung davon brauchen Fahrzeuge der nachstehend genannten |
Bauarten keinen Unterfahrschutz zu haben: Sattelzugmaschinen, | Bauarten keinen Unterfahrschutz zu haben: Sattelzugmaschinen, |
Langholzwagen und ähnliche Anhänger, die zum Transport von Baumstämmen | Langholzwagen und ähnliche Anhänger, die zum Transport von Baumstämmen |
oder anderen langen Gegenständen bestimmt sind, sowie Fahrzeuge, bei | oder anderen langen Gegenständen bestimmt sind, sowie Fahrzeuge, bei |
denen das Vorhandensein einer besonderen Unterfahrschutzeinrichtung | denen das Vorhandensein einer besonderen Unterfahrschutzeinrichtung |
mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist". | mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist". |
Art. 13 - Anlage 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 13 - Anlage 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 17. März 2003 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse | Erlass vom 17. März 2003 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 25. März 2010 und 18. August 2010, wird durch Anlage 1 zum | vom 25. März 2010 und 18. August 2010, wird durch Anlage 1 zum |
vorliegenden Erlass ersetzt. | vorliegenden Erlass ersetzt. |
Art. 14 - Anlage 7 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen | Art. 14 - Anlage 7 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch den Königlichen | Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 11. März 1977, wird durch Anlage 2 zum vorliegenden Erlass | Erlass vom 11. März 1977, wird durch Anlage 2 zum vorliegenden Erlass |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 15 - In Anlage 15 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 15 - In Anlage 15 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 werden in den Punkten 1.2.1. | Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 werden in den Punkten 1.2.1. |
und 1.3.1. die Wörter "75 %" durch die Wörter "70 %" ersetzt. | und 1.3.1. die Wörter "75 %" durch die Wörter "70 %" ersetzt. |
Art. 16 - In Teil IV der Anlage 26 desselben Erlasses wird die Linie | Art. 16 - In Teil IV der Anlage 26 desselben Erlasses wird die Linie |
Nr. 50 durch die in Anlage 3 des vorliegenden Königlichen Erlasses | Nr. 50 durch die in Anlage 3 des vorliegenden Königlichen Erlasses |
erwähnte Linie ersetzt. | erwähnte Linie ersetzt. |
Art. 17 - In Anlage 41 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 17 - In Anlage 41 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 werden in den Punkten 1.2.1. | Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 werden in den Punkten 1.2.1. |
und 1.3.1. die Wörter "75 %" durch die Wörter "70 %" ersetzt. | und 1.3.1. die Wörter "75 %" durch die Wörter "70 %" ersetzt. |
Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner | Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der |
Artikel 13, 14, 15 und 17, die am ersten Tag des sechsten Monats nach | Artikel 13, 14, 15 und 17, die am ersten Tag des sechsten Monats nach |
dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen | dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft treten. | Staatsblatt in Kraft treten. |
Art. 19 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 19 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Oktober 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Oktober 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013 zur Abänderung | Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013 zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör | Sicherheitszubehör |
Anlage 6 - Obligatorische Lichter und Rückstrahler, andere als | Anlage 6 - Obligatorische Lichter und Rückstrahler, andere als |
Fahrtrichtungsanzeiger, für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger | Fahrtrichtungsanzeiger, für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
______ | ______ |
Fußnoten | Fußnoten |
(1) Die Klassen A, B, C und D bedeuten: A, die Klasse der Linien- und | (1) Die Klassen A, B, C und D bedeuten: A, die Klasse der Linien- und |
Reisebusse; B, die Klasse der Personenkraftwagen, Kombiwagen und | Reisebusse; B, die Klasse der Personenkraftwagen, Kombiwagen und |
Kleinbusse; C, die Klasse der Kraftfahrzeuge, die nicht den Klassen A | Kleinbusse; C, die Klasse der Kraftfahrzeuge, die nicht den Klassen A |
und B zugehörig sind; D, die Klasse der Anhänger. | und B zugehörig sind; D, die Klasse der Anhänger. |
(2) W = Weiß; S.G. = Selektivgelb; R = Rot; G = Gelb. | (2) W = Weiß; S.G. = Selektivgelb; R = Rot; G = Gelb. |
(3) Die Abmessungen sind in Zentimetern angegeben. Diese Abmessungen | (3) Die Abmessungen sind in Zentimetern angegeben. Diese Abmessungen |
sind anwendbar auf Motorfahrzeuge und Anhänger, die nach dem 1. | sind anwendbar auf Motorfahrzeuge und Anhänger, die nach dem 1. |
November 2014 erstmals in Betrieb genommen wurden. | November 2014 erstmals in Betrieb genommen wurden. |
(4) Obligatorisch für Fahrzeuge, die ab dem 1. Mai 2003 in Betrieb | (4) Obligatorisch für Fahrzeuge, die ab dem 1. Mai 2003 in Betrieb |
genommen wurden, mit Ausnahme von Fahrgestellen mit Führerhaus. | genommen wurden, mit Ausnahme von Fahrgestellen mit Führerhaus. |
(5) Falls aufgrund der Herstellung nicht anders möglich, höchstens | (5) Falls aufgrund der Herstellung nicht anders möglich, höchstens |
210. | 210. |
(6) Drei obligatorische Lichter für Fahrzeuge, die ab dem 1. Mai 2003 | (6) Drei obligatorische Lichter für Fahrzeuge, die ab dem 1. Mai 2003 |
in Betrieb genommen wurden und die über eine EG-Typgenehmigung | in Betrieb genommen wurden und die über eine EG-Typgenehmigung |
verfügen; siehe Artikel 28. | verfügen; siehe Artikel 28. |
(7) Vier Fernlichter sind zugelassen, sofern die ausgestrahlte | (7) Vier Fernlichter sind zugelassen, sofern die ausgestrahlte |
Lichtstärke 225 000 cd nicht überschreitet. | Lichtstärke 225 000 cd nicht überschreitet. |
(8) Verboten auf Anhängern und Sattelanhängern. | (8) Verboten auf Anhängern und Sattelanhängern. |
(9) Die Innenränder der sichtbaren Flächen in Richtung der Bezugsachse | (9) Die Innenränder der sichtbaren Flächen in Richtung der Bezugsachse |
liegen mindestens 600 mm auseinander. Dieser Abstand darf auf 400 mm | liegen mindestens 600 mm auseinander. Dieser Abstand darf auf 400 mm |
reduziert werden, wenn die maximale Breite des Fahrzeugs unter 1 300 | reduziert werden, wenn die maximale Breite des Fahrzeugs unter 1 300 |
mm beträgt. | mm beträgt. |
(10) Obligatorisch für alle Fahrzeuge der Klassen als die Klassen M1 | (10) Obligatorisch für alle Fahrzeuge der Klassen als die Klassen M1 |
und N1 deren Genehmigung nach dem 6. Februar 2011 erfolgte. | und N1 deren Genehmigung nach dem 6. Februar 2011 erfolgte. |
Obligatorisch für alle Fahrzeuge aller anderen Klassen als die Klassen | Obligatorisch für alle Fahrzeuge aller anderen Klassen als die Klassen |
M1 und N1 deren Genehmigung nach dem 6. August 2012 erfolgte. Vor | M1 und N1 deren Genehmigung nach dem 6. August 2012 erfolgte. Vor |
diesen Daten sind Tagfahrleuchten fakultativ. | diesen Daten sind Tagfahrleuchten fakultativ. |
(11) Der letztgenannte Wert bezieht sich auf in der Höhe getrennte | (11) Der letztgenannte Wert bezieht sich auf in der Höhe getrennte |
Lichter; siehe Artikel 28. | Lichter; siehe Artikel 28. |
(12) Wert nur für obligatorische, nicht für fakultative Schluss- und | (12) Wert nur für obligatorische, nicht für fakultative Schluss- und |
Bremslichter; siehe Artikel 28. | Bremslichter; siehe Artikel 28. |
(13) Begrenzungslichter sind auf land- und forstwirtschaftlichen | (13) Begrenzungslichter sind auf land- und forstwirtschaftlichen |
Zugmaschinen mit einer Breite von weniger oder gleich 2,10 m verboten. | Zugmaschinen mit einer Breite von weniger oder gleich 2,10 m verboten. |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013 zur Abänderung | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013 zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör beigefügt zu werden. | Sicherheitszubehör beigefügt zu werden. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013 zur Abänderung | Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013 zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör | Sicherheitszubehör |
Anlage 7 - Fakultative Lichter und Rückstrahler für Motorfahrzeuge und | Anlage 7 - Fakultative Lichter und Rückstrahler für Motorfahrzeuge und |
ihre Anhänger | ihre Anhänger |
Montage- und Farbmerkmale | Montage- und Farbmerkmale |
Lichter- und Rückstrahlertyp | Lichter- und Rückstrahlertyp |
Parkleuchte | Parkleuchte |
VORD. Begrenzungs-licht | VORD. Begrenzungs-licht |
HINT. Begrenzungslicht | HINT. Begrenzungslicht |
Nebelscheinwerfer | Nebelscheinwerfer |
Rückfahrscheinwerfer | Rückfahrscheinwerfer |
vorderer Rückstrahler | vorderer Rückstrahler |
Suchleuchte | Suchleuchte |
seitlicher Rückstrahler | seitlicher Rückstrahler |
Falls Breite ? 2,10 (4) | Falls Breite ? 2,10 (4) |
Falls Breite ? 2,10 (4) | Falls Breite ? 2,10 (4) |
1. Anwesenheit und Anzahl (1) | 1. Anwesenheit und Anzahl (1) |
Klasse A | Klasse A |
siehe Art. 28 § 3 | siehe Art. 28 § 3 |
2 | 2 |
2 | 2 |
2 | 2 |
1 oder 2 | 1 oder 2 |
2 | 2 |
1 | 1 |
Unbegrenzt | Unbegrenzt |
Klasse B | Klasse B |
2 | 2 |
2 | 2 |
2 | 2 |
1 oder 2 | 1 oder 2 |
2 | 2 |
1 | 1 |
Klasse C | Klasse C |
2 (5) | 2 (5) |
2 (5) | 2 (5) |
2 | 2 |
1 oder 2 | 1 oder 2 |
2 | 2 |
1 | 1 |
Klasse D | Klasse D |
2 | 2 |
2 | 2 |
- | - |
1 oder 2 | 1 oder 2 |
2 | 2 |
1 | 1 |
2. Farbe (2) | 2. Farbe (2) |
siehe Art. 28 § 3 | siehe Art. 28 § 3 |
W | W |
R | R |
W oder S.G. | W oder S.G. |
W oder S.G. | W oder S.G. |
W | W |
W oder S.G. | W oder S.G. |
G | G |
3. Positionierung (3) | 3. Positionierung (3) |
Maximalabstand zum Außenrand hin | Maximalabstand zum Außenrand hin |
40 | 40 |
- | - |
40 | 40 |
- | - |
40 | 40 |
- | - |
Mindesthöhe | Mindesthöhe |
35 | 35 |
35 | 35 |
35 | 35 |
- | - |
- | - |
35 | 35 |
- | - |
35 | 35 |
Maximalhöhe | Maximalhöhe |
160 | 160 |
- | - |
120 | 120 |
- | - |
120 | 120 |
- | - |
120 | 120 |
______ | ______ |
Fußnoten | Fußnoten |
(1) Die Klassen A, B, C und D bedeuten: A, die Klasse der Linien- und | (1) Die Klassen A, B, C und D bedeuten: A, die Klasse der Linien- und |
Reisebusse; B, die Klasse der Personenkraftwagen, Kombiwagen und | Reisebusse; B, die Klasse der Personenkraftwagen, Kombiwagen und |
Kleinbusse; C, die Klasse der Kraftfahrzeuge, die nicht den Klassen A | Kleinbusse; C, die Klasse der Kraftfahrzeuge, die nicht den Klassen A |
und B zugehörig sind; D, die Klasse der Anhänger. | und B zugehörig sind; D, die Klasse der Anhänger. |
(2) W = Weiß; S.G. = Selektivgelb; R = Rot; G = Gelb. | (2) W = Weiß; S.G. = Selektivgelb; R = Rot; G = Gelb. |
(3) Die Abstände sind in Zentimetern angegeben. | (3) Die Abstände sind in Zentimetern angegeben. |
(4) Diese Abmessungen sind anwendbar auf Motorfahrzeuge und Anhänger, | (4) Diese Abmessungen sind anwendbar auf Motorfahrzeuge und Anhänger, |
die nach dem 1. November 2014 erstmals in Betrieb genommen wurden. | die nach dem 1. November 2014 erstmals in Betrieb genommen wurden. |
(5) Begrenzungslichter sind auf land- und forstwirtschaftlichen | (5) Begrenzungslichter sind auf land- und forstwirtschaftlichen |
Zugmaschinen mit einer Breite von mehr als 2,10 m2 fakultativ". | Zugmaschinen mit einer Breite von mehr als 2,10 m2 fakultativ". |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013 zur Abänderung | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013 zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör beigefügt zu werden. | Sicherheitszubehör beigefügt zu werden. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013 zur Abänderung | Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013 zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör | Sicherheitszubehör |
Die Linie 50 des Teils IV der Anlage 26 muss durch die folgende Linie | Die Linie 50 des Teils IV der Anlage 26 muss durch die folgende Linie |
ersetzt werden: | ersetzt werden: |
50 | 50 |
Verbindungseinrichtungen | Verbindungseinrichtungen |
X (2) | X (2) |
X (2) | X (2) |
X (2) | X (2) |
X (2) | X (2) |
X (2) | X (2) |
X (2) | X (2) |
X (2) | X (2) |
X (2) | X (2) |
X (2) | X (2) |
X (2) | X (2) |
X (2) | X (2) |
B (4) | B (4) |
B (4) | B (4) |
B (4) | B (4) |
B (4) | B (4) |
B (4) | B (4) |
B (4) | B (4) |
B (4) | B (4) |
B (4) | B (4) |
B (4) | B (4) |
B (4) | B (4) |
B (4) | B (4) |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013 zur Abänderung | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013 zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör beigefügt zu werden. | Sicherheitszubehör beigefügt zu werden. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |