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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/10/2013
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 18 OKTOBER 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 oktober 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 18 OCTOBRE 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 octobre 2013 modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité
veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 25 (Moniteur belge du 25 novembre 2013).
november 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
18. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 18. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger,
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April
1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen
Erlass vom 20. Juli 2000; Erlass vom 20. Juli 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör; Sicherheitszubehör;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses
Verwaltung-Industrie vom 3. Mai 2013; Verwaltung-Industrie vom 3. Mai 2013;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.684/2/V des Staatsrates vom 24. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.684/2/V des Staatsrates vom 24. Juli
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit Aufgrund der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit
der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung mit der
Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist, Schlussfolgerung, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung erforderlich ist,
da der vorliegende Erlass keinen Gegenstand einer Beratung im da der vorliegende Erlass keinen Gegenstand einer Beratung im
Ministerrat bildet; Ministerrat bildet;
In der Erwägung, dass der vorliegende Königliche Erlass teilweise In der Erwägung, dass der vorliegende Königliche Erlass teilweise
umsetzt: umsetzt:
- die Richtlinie 2009/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - die Richtlinie 2009/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche
Zugmaschinen auf Rädern; Zugmaschinen auf Rädern;
- die Richtlinie 2010/48/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur - die Richtlinie 2010/48/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur
Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt; Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt;
- Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für - Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
Europa (UN/ECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Europa (UN/ECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der
Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen; Lichtsignaleinrichtungen;
- Regelung Nr. 58 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für - Regelung Nr. 58 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
Europa (UN/ECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung. Europa (UN/ECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung.
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 1 Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 15. Artikel 1 - In Artikel 1 Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 15.
März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und
ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
16. November 1984, 13. September 1985, 21. Mai 1987, 17. Januar 1989, 16. November 1984, 13. September 1985, 21. Mai 1987, 17. Januar 1989,
10. April 1995, 15. Dezember 1998, 21. Oktober 2002, 17. März 2003, 10. April 1995, 15. Dezember 1998, 21. Oktober 2002, 17. März 2003,
27. April 2007 und 14. April 2009, wird der folgende Punkt 123 27. April 2007 und 14. April 2009, wird der folgende Punkt 123
eingefügt: eingefügt:
"Die RD-Methode ist eine für die Ermittlung der Bremswirkung im "Die RD-Methode ist eine für die Ermittlung der Bremswirkung im
Vergleich zum hzG entwickelte Methode, die an einem unbeladenen Vergleich zum hzG entwickelte Methode, die an einem unbeladenen
Fahrzeug durchgeführt wird. In der Bremskraft-Grafik werden, in Fahrzeug durchgeführt wird. In der Bremskraft-Grafik werden, in
Abhängigkeit des Bremszylinderdrucks, für jede Achse und das Fahrzeug Abhängigkeit des Bremszylinderdrucks, für jede Achse und das Fahrzeug
die Mindestkriterien, die der erforderlichen Bremswirkung für dieses die Mindestkriterien, die der erforderlichen Bremswirkung für dieses
spezifische Fahrzeug mit seinen zulässigen Gewichten und hzG spezifische Fahrzeug mit seinen zulässigen Gewichten und hzG
entsprechen, aufgestellt, denen das Fahrzeug mindestens entsprechen entsprechen, aufgestellt, denen das Fahrzeug mindestens entsprechen
muss. muss.
Art. 2 - In Artikel 2 Paragraph 2 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom Art. 2 - In Artikel 2 Paragraph 2 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom
15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 12. Dezember 1975, 21. Dezember 1979, 3. Königlichen Erlasse vom 12. Dezember 1975, 21. Dezember 1979, 3.
August 1981, 16. November 1984, 13. September 1985, 17. Januar 1989, August 1981, 16. November 1984, 13. September 1985, 17. Januar 1989,
22. Mai 1989, 15. Dezember 1998, 17. März 2003 und 14. April 2009, 22. Mai 1989, 15. Dezember 1998, 17. März 2003 und 14. April 2009,
wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Diese unterliegen nur den Bestimmungen der Artikel 10 § 4, 23 bis "Diese unterliegen nur den Bestimmungen der Artikel 10 § 4, 23 bis
23undecies, 24, 26, 28, 30 bis 35, 41, 42 Absätze 1 bis 5, 43 Punkt 1, 23undecies, 24, 26, 28, 30 bis 35, 41, 42 Absätze 1 bis 5, 43 Punkt 1,
44 bis 53, 55, 57 §§ 1 bis 4, 58, 59, 67, 70, 71 und 78 des 44 bis 53, 55, 57 §§ 1 bis 4, 58, 59, 67, 70, 71 und 78 des
vorliegenden Erlasses,". vorliegenden Erlasses,".
Art. 3 - In Artikel 23 Paragraph 2 desselben Erlasses, ersetzt durch Art. 3 - In Artikel 23 Paragraph 2 desselben Erlasses, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 17. März 2003 und abgeändert durch den den Königlichen Erlass vom 17. März 2003 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 1. Juni 2011, werden die Bestimmungen des Königlichen Erlass vom 1. Juni 2011, werden die Bestimmungen des
Punktes B, 1 bis 8, wie folgt ersetzt: Punktes B, 1 bis 8, wie folgt ersetzt:
"1. Für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) über "1. Für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) über
3,5 Tonnen wird die Bremswirkung im Vergleich zum hzG anlässlich der 3,5 Tonnen wird die Bremswirkung im Vergleich zum hzG anlässlich der
in Anlage 15 Punkt B.1 vorgesehenen Kontrollen ermittelt. in Anlage 15 Punkt B.1 vorgesehenen Kontrollen ermittelt.
2. Die Ermittlung der Bremswirkung im Vergleich zum hzG eines 2. Die Ermittlung der Bremswirkung im Vergleich zum hzG eines
Fahrzeugs geschieht entweder durch die RD-Methode, bei der eine Fahrzeugs geschieht entweder durch die RD-Methode, bei der eine
Ermittlung der Bremskraft in Abhängigkeit des Bremszylinderdrucks Ermittlung der Bremskraft in Abhängigkeit des Bremszylinderdrucks
erfolgt, oder durch eine direkte Messung der Bremskraft. erfolgt, oder durch eine direkte Messung der Bremskraft.
3. Die Ermittlung der Bremswirkung im Vergleich zum hzG mithilfe der 3. Die Ermittlung der Bremswirkung im Vergleich zum hzG mithilfe der
RD-Methode ist: RD-Methode ist:
a) erlaubt für Fahrzeuge, die mit einer Druckluftbremsanlage a) erlaubt für Fahrzeuge, die mit einer Druckluftbremsanlage
vorgefahren werden, die mindestens den Bestimmungen der Europäischen vorgefahren werden, die mindestens den Bestimmungen der Europäischen
Richtlinie 71/320/EWG, wie abgeändert durch die Richtlinie 79/489/EWG Richtlinie 71/320/EWG, wie abgeändert durch die Richtlinie 79/489/EWG
oder der Regelung Nr. 13 der Wirtschaftskommission der Vereinten oder der Regelung Nr. 13 der Wirtschaftskommission der Vereinten
Nationen für Europa (UN/ECE) entspricht; Nationen für Europa (UN/ECE) entspricht;
b) obligatorisch für die oben erwähnten Fahrzeuge, die aus Hygiene- b) obligatorisch für die oben erwähnten Fahrzeuge, die aus Hygiene-
und/oder Sicherheitsgründen nicht mit einer Ladung vorgefahren werden und/oder Sicherheitsgründen nicht mit einer Ladung vorgefahren werden
dürfen; dürfen;
c) Die obligatorische RD-Messung von Punkt b gilt nicht für Fahrzeuge, c) Die obligatorische RD-Messung von Punkt b gilt nicht für Fahrzeuge,
deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1981 erfolgte. Diese Fahrzeuge deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1981 erfolgte. Diese Fahrzeuge
werden nicht der Ermittlung der Bremswirkung im Vergleich zum hzG werden nicht der Ermittlung der Bremswirkung im Vergleich zum hzG
unterzogen. Die Bremskräfte und das Schiefziehen der Bremsen werden in unterzogen. Die Bremskräfte und das Schiefziehen der Bremsen werden in
dem Zustand gemessen, in dem diese Fahrzeuge vorgefahren werden. dem Zustand gemessen, in dem diese Fahrzeuge vorgefahren werden.
4. Bei der RD-Methode muss ein Zylinderdruck an einer Blockiergrenze 4. Bei der RD-Methode muss ein Zylinderdruck an einer Blockiergrenze
von mindestens 2 bar berücksichtigt werden. von mindestens 2 bar berücksichtigt werden.
Dies kann durch ein Lastsimulationssystem in der technischen Dies kann durch ein Lastsimulationssystem in der technischen
Prüfstelle oder durch Vorfahren der Fahrzeuge mit einer Teilladung Prüfstelle oder durch Vorfahren der Fahrzeuge mit einer Teilladung
erreicht werden. erreicht werden.
Das Vorfahren eines Fahrzeugs mit einer Teilladung ist nicht anwendbar Das Vorfahren eines Fahrzeugs mit einer Teilladung ist nicht anwendbar
auf die unter 3 b) und c) erwähnten Fahrzeuge. auf die unter 3 b) und c) erwähnten Fahrzeuge.
5. Direkte Messungen der Bremskraft sind erlaubt, wenn: 5. Direkte Messungen der Bremskraft sind erlaubt, wenn:
- das Gewicht des Fahrzeugs, beladen oder unbeladen, so wie es - das Gewicht des Fahrzeugs, beladen oder unbeladen, so wie es
vorgefahren wird, mindestens 2/3 seines hzG beträgt, vorgefahren wird, mindestens 2/3 seines hzG beträgt,
- es sich um ein Fahrzeug für die Personenbeförderung handelt. - es sich um ein Fahrzeug für die Personenbeförderung handelt.
6. Prüfanschlüsse 6. Prüfanschlüsse
a) Die in Punkt 3 erwähnten Fahrzeuge, deren Originalprüfanschlüsse: a) Die in Punkt 3 erwähnten Fahrzeuge, deren Originalprüfanschlüsse:
- von der Arbeitsbühne aus nicht leicht zugänglich sind, dürfen mit - von der Arbeitsbühne aus nicht leicht zugänglich sind, dürfen mit
permanenten oder zeitweiligen Zweitanschlüssen ausgerüstet sein, permanenten oder zeitweiligen Zweitanschlüssen ausgerüstet sein,
- von der Inspektionsgrube aus nicht leicht zugänglich sind, sind mit - von der Inspektionsgrube aus nicht leicht zugänglich sind, sind mit
permanenten oder zeitweiligen Zweitanschlüssen ausgerüstet. permanenten oder zeitweiligen Zweitanschlüssen ausgerüstet.
b) Zweitanschlüsse werden an der linken Außenseite des Fahrzeugs und b) Zweitanschlüsse werden an der linken Außenseite des Fahrzeugs und
so nah wie möglich bei den Originalanschlüssen angebracht. Der Abstand so nah wie möglich bei den Originalanschlüssen angebracht. Der Abstand
zwischen den Zweitanschlüssen beträgt mindestens 80 mm. zwischen den Zweitanschlüssen beträgt mindestens 80 mm.
c) Zweitanschlüsse entsprechen den Vorschriften von Abschnitt 4 der c) Zweitanschlüsse entsprechen den Vorschriften von Abschnitt 4 der
ISO-Norm 3583-1984. ISO-Norm 3583-1984.
d) Definitive Zweitanschlüsse, die permanent an den Bremskreis d) Definitive Zweitanschlüsse, die permanent an den Bremskreis
angeschlossen sind, sind Bestandteil dieses Bremskreises und werden angeschlossen sind, sind Bestandteil dieses Bremskreises und werden
vom Hersteller oder von einer von ihm zugelassenen Werkstatt vom Hersteller oder von einer von ihm zugelassenen Werkstatt
angebracht. angebracht.
e) Zeitweilige Zweitanschlüsse sind nicht Bestandteil des Bremskreises e) Zeitweilige Zweitanschlüsse sind nicht Bestandteil des Bremskreises
und werden an die Originalprüfanschlüsse angeschlossen. Die dazu und werden an die Originalprüfanschlüsse angeschlossen. Die dazu
benutzten Bremsleitungen sind typgenehmigt und haben einen benutzten Bremsleitungen sind typgenehmigt und haben einen
Außendurchmesser von weniger als 10 mm. Außendurchmesser von weniger als 10 mm.
Zeitweilige Zweitanschlüsse werden vom Benutzer des Fahrzeugs Zeitweilige Zweitanschlüsse werden vom Benutzer des Fahrzeugs
angebracht, bevor das Fahrzeug zur Kontrolle vorgefahren wird, und angebracht, bevor das Fahrzeug zur Kontrolle vorgefahren wird, und
kurz nach dieser Kontrolle wieder entfernt. kurz nach dieser Kontrolle wieder entfernt.
f) Die Prüfanschlüsse oder ihre Zweitanschlüsse müssen zugänglich, f) Die Prüfanschlüsse oder ihre Zweitanschlüsse müssen zugänglich,
funktionell und sauber sein. funktionell und sauber sein.
g) Zeitweilige Anschlüsse müssen so befestigt werden, dass sie die g) Zeitweilige Anschlüsse müssen so befestigt werden, dass sie die
Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen. Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen.
h) Über jedem Zweitanschluss werden deutlich und unauswischbar die h) Über jedem Zweitanschluss werden deutlich und unauswischbar die
Angaben PCi oder PCi,j,k mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 10 mm Angaben PCi oder PCi,j,k mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 10 mm
angebracht. Die Zeichen i oder i,j,k zeigen die Reihenfolge der durch angebracht. Die Zeichen i oder i,j,k zeigen die Reihenfolge der durch
den Prüfanschluss bedienten Achse oder Achsen von vorne nach hinten den Prüfanschluss bedienten Achse oder Achsen von vorne nach hinten
an. an.
7. Prüf- und Einstellscheibe 7. Prüf- und Einstellscheibe
a) Bei der Kontrolle zeigt der Fahrer die Anbringungsstelle der Prüf- a) Bei der Kontrolle zeigt der Fahrer die Anbringungsstelle der Prüf-
und Einstellscheibe der automatisch lastabhängigen Bremse (ALB) an, und Einstellscheibe der automatisch lastabhängigen Bremse (ALB) an,
die vom Hersteller an einer gut sichtbaren Stelle angebracht worden die vom Hersteller an einer gut sichtbaren Stelle angebracht worden
ist und auf der die in Anhang II der europäischen Richtlinie ist und auf der die in Anhang II der europäischen Richtlinie
71/320/EWG geforderten Mindestangaben vermerkt sind. 71/320/EWG geforderten Mindestangaben vermerkt sind.
b) Für Fahrzeuge ohne mechanisch oder pneumatisch gesteuerte ALB, wie b) Für Fahrzeuge ohne mechanisch oder pneumatisch gesteuerte ALB, wie
beispielsweise mit einem elektronischen Bremssystem (EBS) ausgerüstete beispielsweise mit einem elektronischen Bremssystem (EBS) ausgerüstete
Fahrzeuge, ist der für die Extrapolation garantierte Mindestdruck Fahrzeuge, ist der für die Extrapolation garantierte Mindestdruck
entweder auf einer am Fahrzeug befestigten Plakette oder eventuell auf entweder auf einer am Fahrzeug befestigten Plakette oder eventuell auf
dem technischen Datenblatt vermerkt. dem technischen Datenblatt vermerkt.
c) Diese Angaben müssen auf jeder Plakette deutlich lesbar sein und c) Diese Angaben müssen auf jeder Plakette deutlich lesbar sein und
die Plakette darf keine Veränderung aufweisen, die Anlass zu die Plakette darf keine Veränderung aufweisen, die Anlass zu
Verwirrung geben könnte. Verwirrung geben könnte.
Art. 4 - In Artikel 23 Paragraph 7 desselben Erlasses, ersetzt durch Art. 4 - In Artikel 23 Paragraph 7 desselben Erlasses, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 17. März 2003 und abgeändert durch den den Königlichen Erlass vom 17. März 2003 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 1. Juni 2011 wird ein Punkt Nr. 5 wie folgt Königlichen Erlass vom 1. Juni 2011 wird ein Punkt Nr. 5 wie folgt
eingefügt: eingefügt:
"5. das Versicherungszertifikat, ausgestellt gemäß dem Gesetz vom 21. "5. das Versicherungszertifikat, ausgestellt gemäß dem Gesetz vom 21.
November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf
Kraftfahrzeuge". Kraftfahrzeuge".
Art. 5 - In Artikel 23undecies desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 5 - In Artikel 23undecies desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 12. November 2009 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 12. November 2009 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 1. Juni 2011 und 10. Januar 2012, wird Königlichen Erlasse vom 1. Juni 2011 und 10. Januar 2012, wird
Paragraph 3 wie folgt eingefügt: Paragraph 3 wie folgt eingefügt:
" § 3 - Im Fall höherer Gewalt, worüber der Minister oder sein " § 3 - Im Fall höherer Gewalt, worüber der Minister oder sein
Beauftragter urteilt, kann der im Sinne von Paragraph 1 Nr. 4 und Nr. Beauftragter urteilt, kann der im Sinne von Paragraph 1 Nr. 4 und Nr.
20 c) zu zahlende Zuschlag für verspätetes Vorfahren zurückerstattet 20 c) zu zahlende Zuschlag für verspätetes Vorfahren zurückerstattet
werden. werden.
Höhere Gewalt ist ein außergewöhnlicher Umstand, unabhängig vom Willen Höhere Gewalt ist ein außergewöhnlicher Umstand, unabhängig vom Willen
der Person. Wenn der Vorfall innerhalb von fünfzehn Tagen vor der der Person. Wenn der Vorfall innerhalb von fünfzehn Tagen vor der
Frist, an der die Kontrolle hätte stattfinden müssen eingetreten ist, Frist, an der die Kontrolle hätte stattfinden müssen eingetreten ist,
wird der außergewöhnliche Umstand beurteilt und gegebenenfalls wird der außergewöhnliche Umstand beurteilt und gegebenenfalls
berücksichtigt. berücksichtigt.
Höhere Gewalt kann insbesondere ein verspätetes Vorfahren abdecken, Höhere Gewalt kann insbesondere ein verspätetes Vorfahren abdecken,
wenn kein Aufforderungsschreiben zur technischen Kontrolle versendet wenn kein Aufforderungsschreiben zur technischen Kontrolle versendet
wurde. Zu diesem Zweck überprüft der FÖD Mobilität und Transportwesen wurde. Zu diesem Zweck überprüft der FÖD Mobilität und Transportwesen
bei den technischen Prüfstellen, ob das Aufforderungsschreiben bei den technischen Prüfstellen, ob das Aufforderungsschreiben
versendet wurde oder nicht. In betreffendem Fall wird am Bonussystem versendet wurde oder nicht. In betreffendem Fall wird am Bonussystem
festgehalten, wenn die in Artikel 23ter Paragraph 2 erwähnten festgehalten, wenn die in Artikel 23ter Paragraph 2 erwähnten
Bedingungen erfüllt sind. Bedingungen erfüllt sind.
Im Fall höherer Gewalt darf das Fahrzeug nur verwendet werden, um Im Fall höherer Gewalt darf das Fahrzeug nur verwendet werden, um
Leerfahrten auf dem kürzesten Wege zwischen der technischen Prüfstelle Leerfahrten auf dem kürzesten Wege zwischen der technischen Prüfstelle
und dem Wohn- oder Betriebssitz des Inhabers des Fahrzeugs oder dem und dem Wohn- oder Betriebssitz des Inhabers des Fahrzeugs oder dem
Betriebssitz des Reparateurs und umgekehrt durchzuführen. Betriebssitz des Reparateurs und umgekehrt durchzuführen.
Art. 6 - In Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 6 - In Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 11. August 1976, 11. März 1977, 21. Dezember Königlichen Erlasse vom 11. August 1976, 11. März 1977, 21. Dezember
1979, 16. November 1984, 13. September 1985, 9. Mai 1988, 23. 1979, 16. November 1984, 13. September 1985, 9. Mai 1988, 23.
September 1991, 10. April 1995, 17. März 2003, 13. September 2004, 25. September 1991, 10. April 1995, 17. März 2003, 13. September 2004, 25.
März 2010, 7. Mai 2010 und 18. August 2010 werden folgende Änderungen März 2010, 7. Mai 2010 und 18. August 2010 werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. In Paragraph 3 Nr. 2 Punkt 6 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: 1. In Paragraph 3 Nr. 2 Punkt 6 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
"Für nach dem 1. Mai 2003 erstmals in Betrieb genommene Fahrzeuge der "Für nach dem 1. Mai 2003 erstmals in Betrieb genommene Fahrzeuge der
Klasse M1 mit europäischer Typgenehmigung sowie für nach dem 1. Klasse M1 mit europäischer Typgenehmigung sowie für nach dem 1.
November 2014 in Betrieb genommene Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, November 2014 in Betrieb genommene Fahrzeuge der Klasse M1 und N1,
ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus und Fahrzeuge mit offener ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus und Fahrzeuge mit offener
Ladefläche, beträgt die Anzahl der obligatorischen Bremslichter drei. Ladefläche, beträgt die Anzahl der obligatorischen Bremslichter drei.
Für Fahrzeuge einer anderen Klasse beträgt die Anzahl zwei; ein Für Fahrzeuge einer anderen Klasse beträgt die Anzahl zwei; ein
drittes Bremslicht ist jedoch erlaubt." drittes Bremslicht ist jedoch erlaubt."
2. In Paragraph 5 Nr. 1 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: 2. In Paragraph 5 Nr. 1 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt:
"Auf Fahrzeugen der Klassen M1 und O1 sind auffällige Markierungen "Auf Fahrzeugen der Klassen M1 und O1 sind auffällige Markierungen
verboten. Die in § 2 Nr. 1 Buchstabe c) Punkt 4 dieses Erlasses verboten. Die in § 2 Nr. 1 Buchstabe c) Punkt 4 dieses Erlasses
erwähnten Fahrzeuge ebenso wie die in Artikel 7 des Ministeriellen erwähnten Fahrzeuge ebenso wie die in Artikel 7 des Ministeriellen
Erlasses vom 7. Mai 1999 über die Kennzeichnung von Baustellen und Erlasses vom 7. Mai 1999 über die Kennzeichnung von Baustellen und
Hindernissen auf öffentlicher Straße erwähnten Fahrzeuge dürfen jedoch Hindernissen auf öffentlicher Straße erwähnten Fahrzeuge dürfen jedoch
damit ausgerüstet werden. damit ausgerüstet werden.
Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr
gehört, oder sein Beauftragter kann eine auffällige Markierung auf gehört, oder sein Beauftragter kann eine auffällige Markierung auf
einigen Fahrzeugen der Klasse M1 erlauben, wenn deren Verwendung eine einigen Fahrzeugen der Klasse M1 erlauben, wenn deren Verwendung eine
Markierung erfordert, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Markierung erfordert, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Die folgenden Fahrzeuge sind auf jeden Fall ausgenommen: Die folgenden Fahrzeuge sind auf jeden Fall ausgenommen:
- in Artikel 28 § 2 Nr. 1 c) Punkt 4 erwähnte vorfahrtsberechtigte - in Artikel 28 § 2 Nr. 1 c) Punkt 4 erwähnte vorfahrtsberechtigte
Fahrzeuge, Fahrzeuge,
- Fahrzeuge der "Post", - Fahrzeuge der "Post",
- Taxis, - Taxis,
- im Rahmen des Transports von Personen mit Behinderung verwendete - im Rahmen des Transports von Personen mit Behinderung verwendete
Fahrzeuge, Fahrzeuge,
- Pannenhilfsfahrzeuge. - Pannenhilfsfahrzeuge.
Art. 7 - In Artikel 32bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 7 - In Artikel 32bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 16. November 1984 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 16. November 1984 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 13. September 1985, 21. Mai 1987, 22. Mai Königlichen Erlasse vom 13. September 1985, 21. Mai 1987, 22. Mai
1989, 9. April 1990, 23. September 1991, 10. April 1995, 15. Dezember 1989, 9. April 1990, 23. September 1991, 10. April 1995, 15. Dezember
1998, 17. März 2003, 17. Dezember 2008 und 14. April 2009 werden in 1998, 17. März 2003, 17. Dezember 2008 und 14. April 2009 werden in
Punkt 1.2.2.2 zwölfter Gedankenstrich die Wörter "200 mm" durch die Punkt 1.2.2.2 zwölfter Gedankenstrich die Wörter "200 mm" durch die
Wörter "300 mm" ersetzt. Wörter "300 mm" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 37 Paragraph 2 desselben Erlasses, ersetzt durch Art. 8 - In Artikel 37 Paragraph 2 desselben Erlasses, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch die den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 11. August 1976, 11. März 1977, 21. Dezember Königlichen Erlasse vom 11. August 1976, 11. März 1977, 21. Dezember
1979 und 15. Dezember 1998, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1979 und 15. Dezember 1998, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Der Punkt "2. Die freie Höhe unter dem Kraftstoffbehälter und den 1. Der Punkt "2. Die freie Höhe unter dem Kraftstoffbehälter und den
Kraftstoffleitungen darf bei einem unbeladenen Fahrzeug nicht weniger Kraftstoffleitungen darf bei einem unbeladenen Fahrzeug nicht weniger
als 30 cm betragen, es sei denn, Teile des Fahrgestells oder der als 30 cm betragen, es sei denn, Teile des Fahrgestells oder der
Karosserie liegen tiefer und bilden einen ausreichenden Schutz für den Karosserie liegen tiefer und bilden einen ausreichenden Schutz für den
Behälter und die Leitungen" wird aufgehoben; Behälter und die Leitungen" wird aufgehoben;
2. Punkt Nr. 3 wird zu Punkt Nr. 2. 2. Punkt Nr. 3 wird zu Punkt Nr. 2.
Art. 9 - In Artikel 39 Paragraph 1 desselben Erlasses, abgeändert Art. 9 - In Artikel 39 Paragraph 1 desselben Erlasses, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 wird der zweite durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 wird der zweite
Absatz aufgehoben. Absatz aufgehoben.
Art. 10 - In Artikel 46 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 10 - In Artikel 46 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 10. April 1995, werden folgende Änderungen Königlichen Erlass vom 10. April 1995, werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. Die Punkte Nr. 2 und Nr. 3 des Paragraphen 1 werden aufgehoben; 1. Die Punkte Nr. 2 und Nr. 3 des Paragraphen 1 werden aufgehoben;
2. Punkt Nr. 4 des Paragraphen 1 wird zu Punkt Nr. 2; 2. Punkt Nr. 4 des Paragraphen 1 wird zu Punkt Nr. 2;
3. Die Punkte Nr. 2 und Nr. 3 des Paragraphen 3 werden aufgehoben; 3. Die Punkte Nr. 2 und Nr. 3 des Paragraphen 3 werden aufgehoben;
4. Punkt Nr. 4 des Paragraphen 3 wird zu Punkt Nr. 2; 4. Punkt Nr. 4 des Paragraphen 3 wird zu Punkt Nr. 2;
5. Punkt Nr. 5 des Paragraphen 3 wird zu Punkt Nr. 3. 5. Punkt Nr. 5 des Paragraphen 3 wird zu Punkt Nr. 3.
Art. 11 - In Artikel 48 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 11 - In Artikel 48 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975, werden folgende Änderungen Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975, werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. Die Punkte 2 und 3 des Paragraphen 1 werden aufgehoben; 1. Die Punkte 2 und 3 des Paragraphen 1 werden aufgehoben;
2. Punkt 4 des Paragraphen 1 wird zu Punkt 3; 2. Punkt 4 des Paragraphen 1 wird zu Punkt 3;
3. Punkt 5 des Paragraphen 1 wird zu Punkt 4; 3. Punkt 5 des Paragraphen 1 wird zu Punkt 4;
4. Die Punkte 2 und 3 des Paragraphen 2 werden aufgehoben; 4. Die Punkte 2 und 3 des Paragraphen 2 werden aufgehoben;
5. Punkt 4 des Paragraphen 2 wird zu Punkt 3; 5. Punkt 4 des Paragraphen 2 wird zu Punkt 3;
6. Punkt 5 des Paragraphen 2 wird zu Punkt 4. 6. Punkt 5 des Paragraphen 2 wird zu Punkt 4.
Art. 12 - Artikel 55 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 12 - Artikel 55 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 28. April 1999 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse Erlass vom 28. April 1999 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 14. Januar 1971, 9. August 1971 und 19. Juni 1989 wird Paragraph 1 vom 14. Januar 1971, 9. August 1971 und 19. Juni 1989 wird Paragraph 1
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
" § 1 - Jedes Fahrzeug muss so gebaut und/oder ausgerüstet sein, dass " § 1 - Jedes Fahrzeug muss so gebaut und/oder ausgerüstet sein, dass
es einem von hinten auffahrenden Fahrzeug der Klasse M1 und N1 einen es einem von hinten auffahrenden Fahrzeug der Klasse M1 und N1 einen
über die gesamte Breite wirksamen Schutz gegen Unterfahren bietet. über die gesamte Breite wirksamen Schutz gegen Unterfahren bietet.
Eine besondere Unterfahrschutzeinrichtung, nachstehend Eine besondere Unterfahrschutzeinrichtung, nachstehend
"Unterfahrschutzeinrichtung" genannt, besteht in der Regel aus einem "Unterfahrschutzeinrichtung" genannt, besteht in der Regel aus einem
Querträger und Verbindungselementen zu den Fahrzeuglängsträgern oder Querträger und Verbindungselementen zu den Fahrzeuglängsträgern oder
anderen, an deren Stellen vorhandenen Bauteilen. anderen, an deren Stellen vorhandenen Bauteilen.
Die Unterfahrschutzeinrichtung muss am Fahrzeug so weit hinten wie Die Unterfahrschutzeinrichtung muss am Fahrzeug so weit hinten wie
möglich angebracht sein. Bei unbeladenem Fahrzeug darf die untere möglich angebracht sein. Bei unbeladenem Fahrzeug darf die untere
Begrenzung der Unterfahrschutzeinrichtung an keiner Stelle höher als Begrenzung der Unterfahrschutzeinrichtung an keiner Stelle höher als
55 cm über der Fahrbahn liegen. 55 cm über der Fahrbahn liegen.
Was die Fahrzeuge N2, N3, O3 und O4 betrifft, darf die Breite des Was die Fahrzeuge N2, N3, O3 und O4 betrifft, darf die Breite des
Unterfahrschutzes die Breite der hinteren Achse, gemessen über die Unterfahrschutzes die Breite der hinteren Achse, gemessen über die
äußersten Punkte der Räder, wobei der Latsch nicht berücksichtigt äußersten Punkte der Räder, wobei der Latsch nicht berücksichtigt
wird, an keiner Stelle überschreiten und an keiner Stelle um mehr als wird, an keiner Stelle überschreiten und an keiner Stelle um mehr als
10 cm unterschreiten. Sind mehrere Hinterachsen vorhanden, so ist die 10 cm unterschreiten. Sind mehrere Hinterachsen vorhanden, so ist die
breiteste Achse maßgebend. breiteste Achse maßgebend.
Was die Fahrzeuge M1, M2, M3, N1, O1 und O2 betrifft darf die Höhe Was die Fahrzeuge M1, M2, M3, N1, O1 und O2 betrifft darf die Höhe
unter dem Heckteil des unbeladenen Fahrzeugs nicht 55 cm auf einer unter dem Heckteil des unbeladenen Fahrzeugs nicht 55 cm auf einer
Breite überschreiten, die an jeder Seite nicht mehr als 10 cm der Breite überschreiten, die an jeder Seite nicht mehr als 10 cm der
Breite der Hinterachse unterschreitet (ohne Berücksichtigung des Breite der Hinterachse unterschreitet (ohne Berücksichtigung des
Latsches). Sind mehrere Hinterachsen vorhanden, so ist die breiteste Latsches). Sind mehrere Hinterachsen vorhanden, so ist die breiteste
Hinterachse maßgebend. Diese Vorschrift muss wenigstens auf einer Hinterachse maßgebend. Diese Vorschrift muss wenigstens auf einer
gedachten Linie von höchstens 45 cm Abstand zum hinteren äußersten gedachten Linie von höchstens 45 cm Abstand zum hinteren äußersten
Ende des Fahrzeugs eingehalten werden. Falls die betreffenden Ende des Fahrzeugs eingehalten werden. Falls die betreffenden
Fahrzeuge nicht diesen Vorschriften entsprechen, müssen sie den in Fahrzeuge nicht diesen Vorschriften entsprechen, müssen sie den in
Absatz 4 des Paragraphen 1 des Artikels 55 erwähnten Vorschriften Absatz 4 des Paragraphen 1 des Artikels 55 erwähnten Vorschriften
genügen. genügen.
Die Höhe des Profils des Querträgers muss mindestens 10 cm betragen. Die Höhe des Profils des Querträgers muss mindestens 10 cm betragen.
Die äußeren seitlichen Teile des Querträgers dürfen weder nach hinten Die äußeren seitlichen Teile des Querträgers dürfen weder nach hinten
gekrümmt sein noch nach außen zu irgendwelche scharfen Kanten gekrümmt sein noch nach außen zu irgendwelche scharfen Kanten
aufweisen. aufweisen.
Die Unterfahrschutzeinrichtung darf auch so ausgeführt sein, dass sich Die Unterfahrschutzeinrichtung darf auch so ausgeführt sein, dass sich
ihre Lage hinten am Fahrzeug verändern lässt. Es muss dann ihre Lage hinten am Fahrzeug verändern lässt. Es muss dann
gewährleistet sein, dass sie sich in der Funktionslage so verriegeln gewährleistet sein, dass sie sich in der Funktionslage so verriegeln
lässt, dass eine unbeabsichtigte Änderung der Lage am Fahrzeug lässt, dass eine unbeabsichtigte Änderung der Lage am Fahrzeug
ausgeschlossen ist. Die Verstellung der Unterfahrschutzeinrichtung ausgeschlossen ist. Die Verstellung der Unterfahrschutzeinrichtung
muss durch Betätigungskräfte von nicht mehr als 40 daN möglich sein. muss durch Betätigungskräfte von nicht mehr als 40 daN möglich sein.
Die Unterfahrschutzeinrichtung muss eine ausreichende Festigkeit Die Unterfahrschutzeinrichtung muss eine ausreichende Festigkeit
gegenüber in Fahrzeuglängsrichtung wirkenden Kräften haben und muss in gegenüber in Fahrzeuglängsrichtung wirkenden Kräften haben und muss in
Funktionslage mit den Fahrzeuglängsträgern oder anderen, an deren Funktionslage mit den Fahrzeuglängsträgern oder anderen, an deren
Stelle vorhandenen Bauteilen verbunden sein. Während und nach dem Stelle vorhandenen Bauteilen verbunden sein. Während und nach dem
Aufbringen dieser Kräfte darf der waagerechte Abstand zwischen der Aufbringen dieser Kräfte darf der waagerechte Abstand zwischen der
Hinterseite der Einrichtung und dem Fahrzeugheck 40 cm nicht Hinterseite der Einrichtung und dem Fahrzeugheck 40 cm nicht
überschreiten. Dieser Abstand wird bei unbeladenem Fahrzeug gemessen, überschreiten. Dieser Abstand wird bei unbeladenem Fahrzeug gemessen,
wobei die Fahrzeugteile, die mehr als 2 m über der Fahrbahn liegen, wobei die Fahrzeugteile, die mehr als 2 m über der Fahrbahn liegen,
unberücksichtigt bleiben. unberücksichtigt bleiben.
Bei Fahrzeugen mit Hubladebühnen kann die Unterfahrschutzeinrichtung Bei Fahrzeugen mit Hubladebühnen kann die Unterfahrschutzeinrichtung
aufgrund der Tragmechanik auch unterbrochen sein. In solchen Fällen aufgrund der Tragmechanik auch unterbrochen sein. In solchen Fällen
darf der seitliche Abstand zwischen den Bauteilen der darf der seitliche Abstand zwischen den Bauteilen der
Unterfahrschutzeinrichtung und den Elementen der Hubladebühne, die die Unterfahrschutzeinrichtung und den Elementen der Hubladebühne, die die
Unterbrechung erforderlich machen, nicht mehr als 2,5 cm betragen. Die Unterbrechung erforderlich machen, nicht mehr als 2,5 cm betragen. Die
einzelnen Bauteile der Unterfahrschutzeinrichtung müssen eine wirksame einzelnen Bauteile der Unterfahrschutzeinrichtung müssen eine wirksame
Fläche von jeweils mindestens 350 cm2 aufweisen. Fläche von jeweils mindestens 350 cm2 aufweisen.
In Abweichung davon brauchen Fahrzeuge der nachstehend genannten In Abweichung davon brauchen Fahrzeuge der nachstehend genannten
Bauarten keinen Unterfahrschutz zu haben: Sattelzugmaschinen, Bauarten keinen Unterfahrschutz zu haben: Sattelzugmaschinen,
Langholzwagen und ähnliche Anhänger, die zum Transport von Baumstämmen Langholzwagen und ähnliche Anhänger, die zum Transport von Baumstämmen
oder anderen langen Gegenständen bestimmt sind, sowie Fahrzeuge, bei oder anderen langen Gegenständen bestimmt sind, sowie Fahrzeuge, bei
denen das Vorhandensein einer besonderen Unterfahrschutzeinrichtung denen das Vorhandensein einer besonderen Unterfahrschutzeinrichtung
mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist". mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist".
Art. 13 - Anlage 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 13 - Anlage 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 17. März 2003 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse Erlass vom 17. März 2003 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 25. März 2010 und 18. August 2010, wird durch Anlage 1 zum vom 25. März 2010 und 18. August 2010, wird durch Anlage 1 zum
vorliegenden Erlass ersetzt. vorliegenden Erlass ersetzt.
Art. 14 - Anlage 7 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Art. 14 - Anlage 7 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 11. März 1977, wird durch Anlage 2 zum vorliegenden Erlass Erlass vom 11. März 1977, wird durch Anlage 2 zum vorliegenden Erlass
ersetzt. ersetzt.
Art. 15 - In Anlage 15 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 15 - In Anlage 15 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 werden in den Punkten 1.2.1. Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 werden in den Punkten 1.2.1.
und 1.3.1. die Wörter "75 %" durch die Wörter "70 %" ersetzt. und 1.3.1. die Wörter "75 %" durch die Wörter "70 %" ersetzt.
Art. 16 - In Teil IV der Anlage 26 desselben Erlasses wird die Linie Art. 16 - In Teil IV der Anlage 26 desselben Erlasses wird die Linie
Nr. 50 durch die in Anlage 3 des vorliegenden Königlichen Erlasses Nr. 50 durch die in Anlage 3 des vorliegenden Königlichen Erlasses
erwähnte Linie ersetzt. erwähnte Linie ersetzt.
Art. 17 - In Anlage 41 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 17 - In Anlage 41 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 werden in den Punkten 1.2.1. Königlichen Erlass vom 10. Januar 2012 werden in den Punkten 1.2.1.
und 1.3.1. die Wörter "75 %" durch die Wörter "70 %" ersetzt. und 1.3.1. die Wörter "75 %" durch die Wörter "70 %" ersetzt.
Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der
Artikel 13, 14, 15 und 17, die am ersten Tag des sechsten Monats nach Artikel 13, 14, 15 und 17, die am ersten Tag des sechsten Monats nach
dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen
Staatsblatt in Kraft treten. Staatsblatt in Kraft treten.
Art. 19 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 19 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Oktober 2013 Gegeben zu Brüssel, den 18. Oktober 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013 zur Abänderung Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör Sicherheitszubehör
Anlage 6 - Obligatorische Lichter und Rückstrahler, andere als Anlage 6 - Obligatorische Lichter und Rückstrahler, andere als
Fahrtrichtungsanzeiger, für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger Fahrtrichtungsanzeiger, für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
______ ______
Fußnoten Fußnoten
(1) Die Klassen A, B, C und D bedeuten: A, die Klasse der Linien- und (1) Die Klassen A, B, C und D bedeuten: A, die Klasse der Linien- und
Reisebusse; B, die Klasse der Personenkraftwagen, Kombiwagen und Reisebusse; B, die Klasse der Personenkraftwagen, Kombiwagen und
Kleinbusse; C, die Klasse der Kraftfahrzeuge, die nicht den Klassen A Kleinbusse; C, die Klasse der Kraftfahrzeuge, die nicht den Klassen A
und B zugehörig sind; D, die Klasse der Anhänger. und B zugehörig sind; D, die Klasse der Anhänger.
(2) W = Weiß; S.G. = Selektivgelb; R = Rot; G = Gelb. (2) W = Weiß; S.G. = Selektivgelb; R = Rot; G = Gelb.
(3) Die Abmessungen sind in Zentimetern angegeben. Diese Abmessungen (3) Die Abmessungen sind in Zentimetern angegeben. Diese Abmessungen
sind anwendbar auf Motorfahrzeuge und Anhänger, die nach dem 1. sind anwendbar auf Motorfahrzeuge und Anhänger, die nach dem 1.
November 2014 erstmals in Betrieb genommen wurden. November 2014 erstmals in Betrieb genommen wurden.
(4) Obligatorisch für Fahrzeuge, die ab dem 1. Mai 2003 in Betrieb (4) Obligatorisch für Fahrzeuge, die ab dem 1. Mai 2003 in Betrieb
genommen wurden, mit Ausnahme von Fahrgestellen mit Führerhaus. genommen wurden, mit Ausnahme von Fahrgestellen mit Führerhaus.
(5) Falls aufgrund der Herstellung nicht anders möglich, höchstens (5) Falls aufgrund der Herstellung nicht anders möglich, höchstens
210. 210.
(6) Drei obligatorische Lichter für Fahrzeuge, die ab dem 1. Mai 2003 (6) Drei obligatorische Lichter für Fahrzeuge, die ab dem 1. Mai 2003
in Betrieb genommen wurden und die über eine EG-Typgenehmigung in Betrieb genommen wurden und die über eine EG-Typgenehmigung
verfügen; siehe Artikel 28. verfügen; siehe Artikel 28.
(7) Vier Fernlichter sind zugelassen, sofern die ausgestrahlte (7) Vier Fernlichter sind zugelassen, sofern die ausgestrahlte
Lichtstärke 225 000 cd nicht überschreitet. Lichtstärke 225 000 cd nicht überschreitet.
(8) Verboten auf Anhängern und Sattelanhängern. (8) Verboten auf Anhängern und Sattelanhängern.
(9) Die Innenränder der sichtbaren Flächen in Richtung der Bezugsachse (9) Die Innenränder der sichtbaren Flächen in Richtung der Bezugsachse
liegen mindestens 600 mm auseinander. Dieser Abstand darf auf 400 mm liegen mindestens 600 mm auseinander. Dieser Abstand darf auf 400 mm
reduziert werden, wenn die maximale Breite des Fahrzeugs unter 1 300 reduziert werden, wenn die maximale Breite des Fahrzeugs unter 1 300
mm beträgt. mm beträgt.
(10) Obligatorisch für alle Fahrzeuge der Klassen als die Klassen M1 (10) Obligatorisch für alle Fahrzeuge der Klassen als die Klassen M1
und N1 deren Genehmigung nach dem 6. Februar 2011 erfolgte. und N1 deren Genehmigung nach dem 6. Februar 2011 erfolgte.
Obligatorisch für alle Fahrzeuge aller anderen Klassen als die Klassen Obligatorisch für alle Fahrzeuge aller anderen Klassen als die Klassen
M1 und N1 deren Genehmigung nach dem 6. August 2012 erfolgte. Vor M1 und N1 deren Genehmigung nach dem 6. August 2012 erfolgte. Vor
diesen Daten sind Tagfahrleuchten fakultativ. diesen Daten sind Tagfahrleuchten fakultativ.
(11) Der letztgenannte Wert bezieht sich auf in der Höhe getrennte (11) Der letztgenannte Wert bezieht sich auf in der Höhe getrennte
Lichter; siehe Artikel 28. Lichter; siehe Artikel 28.
(12) Wert nur für obligatorische, nicht für fakultative Schluss- und (12) Wert nur für obligatorische, nicht für fakultative Schluss- und
Bremslichter; siehe Artikel 28. Bremslichter; siehe Artikel 28.
(13) Begrenzungslichter sind auf land- und forstwirtschaftlichen (13) Begrenzungslichter sind auf land- und forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen mit einer Breite von weniger oder gleich 2,10 m verboten. Zugmaschinen mit einer Breite von weniger oder gleich 2,10 m verboten.
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013 zur Abänderung Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör beigefügt zu werden. Sicherheitszubehör beigefügt zu werden.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013 zur Abänderung Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör Sicherheitszubehör
Anlage 7 - Fakultative Lichter und Rückstrahler für Motorfahrzeuge und Anlage 7 - Fakultative Lichter und Rückstrahler für Motorfahrzeuge und
ihre Anhänger ihre Anhänger
Montage- und Farbmerkmale Montage- und Farbmerkmale
Lichter- und Rückstrahlertyp Lichter- und Rückstrahlertyp
Parkleuchte Parkleuchte
VORD. Begrenzungs-licht VORD. Begrenzungs-licht
HINT. Begrenzungslicht HINT. Begrenzungslicht
Nebelscheinwerfer Nebelscheinwerfer
Rückfahrscheinwerfer Rückfahrscheinwerfer
vorderer Rückstrahler vorderer Rückstrahler
Suchleuchte Suchleuchte
seitlicher Rückstrahler seitlicher Rückstrahler
Falls Breite ? 2,10 (4) Falls Breite ? 2,10 (4)
Falls Breite ? 2,10 (4) Falls Breite ? 2,10 (4)
1. Anwesenheit und Anzahl (1) 1. Anwesenheit und Anzahl (1)
Klasse A Klasse A
siehe Art. 28 § 3 siehe Art. 28 § 3
2 2
2 2
2 2
1 oder 2 1 oder 2
2 2
1 1
Unbegrenzt Unbegrenzt
Klasse B Klasse B
2 2
2 2
2 2
1 oder 2 1 oder 2
2 2
1 1
Klasse C Klasse C
2 (5) 2 (5)
2 (5) 2 (5)
2 2
1 oder 2 1 oder 2
2 2
1 1
Klasse D Klasse D
2 2
2 2
- -
1 oder 2 1 oder 2
2 2
1 1
2. Farbe (2) 2. Farbe (2)
siehe Art. 28 § 3 siehe Art. 28 § 3
W W
R R
W oder S.G. W oder S.G.
W oder S.G. W oder S.G.
W W
W oder S.G. W oder S.G.
G G
3. Positionierung (3) 3. Positionierung (3)
Maximalabstand zum Außenrand hin Maximalabstand zum Außenrand hin
40 40
- -
40 40
- -
40 40
- -
Mindesthöhe Mindesthöhe
35 35
35 35
35 35
- -
- -
35 35
- -
35 35
Maximalhöhe Maximalhöhe
160 160
- -
120 120
- -
120 120
- -
120 120
______ ______
Fußnoten Fußnoten
(1) Die Klassen A, B, C und D bedeuten: A, die Klasse der Linien- und (1) Die Klassen A, B, C und D bedeuten: A, die Klasse der Linien- und
Reisebusse; B, die Klasse der Personenkraftwagen, Kombiwagen und Reisebusse; B, die Klasse der Personenkraftwagen, Kombiwagen und
Kleinbusse; C, die Klasse der Kraftfahrzeuge, die nicht den Klassen A Kleinbusse; C, die Klasse der Kraftfahrzeuge, die nicht den Klassen A
und B zugehörig sind; D, die Klasse der Anhänger. und B zugehörig sind; D, die Klasse der Anhänger.
(2) W = Weiß; S.G. = Selektivgelb; R = Rot; G = Gelb. (2) W = Weiß; S.G. = Selektivgelb; R = Rot; G = Gelb.
(3) Die Abstände sind in Zentimetern angegeben. (3) Die Abstände sind in Zentimetern angegeben.
(4) Diese Abmessungen sind anwendbar auf Motorfahrzeuge und Anhänger, (4) Diese Abmessungen sind anwendbar auf Motorfahrzeuge und Anhänger,
die nach dem 1. November 2014 erstmals in Betrieb genommen wurden. die nach dem 1. November 2014 erstmals in Betrieb genommen wurden.
(5) Begrenzungslichter sind auf land- und forstwirtschaftlichen (5) Begrenzungslichter sind auf land- und forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen mit einer Breite von mehr als 2,10 m2 fakultativ". Zugmaschinen mit einer Breite von mehr als 2,10 m2 fakultativ".
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013 zur Abänderung Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör beigefügt zu werden. Sicherheitszubehör beigefügt zu werden.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013 zur Abänderung Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör Sicherheitszubehör
Die Linie 50 des Teils IV der Anlage 26 muss durch die folgende Linie Die Linie 50 des Teils IV der Anlage 26 muss durch die folgende Linie
ersetzt werden: ersetzt werden:
50 50
Verbindungseinrichtungen Verbindungseinrichtungen
X (2) X (2)
X (2) X (2)
X (2) X (2)
X (2) X (2)
X (2) X (2)
X (2) X (2)
X (2) X (2)
X (2) X (2)
X (2) X (2)
X (2) X (2)
X (2) X (2)
B (4) B (4)
B (4) B (4)
B (4) B (4)
B (4) B (4)
B (4) B (4)
B (4) B (4)
B (4) B (4)
B (4) B (4)
B (4) B (4)
B (4) B (4)
B (4) B (4)
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013 zur Abänderung Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2013 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör beigefügt zu werden. Sicherheitszubehör beigefügt zu werden.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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