← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 30 juli 1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 30 juli 1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 30 juillet 1938 concernant l'usage des langues à l'armée |
---|---|
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 18 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 30 juli 1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger | MINISTERE DE L'INTERIEUR 18 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 30 juillet 1938 concernant l'usage des langues à l'armée |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van hoofdstuk I, afdeling 1, van de wet van 20 mei 1994 inzake de | - du chapitre Ier, section 1re, de la loi du 20 mai 1994 relative aux |
rechtstoestanden van het militair personeel, | statuts du personnel militaire, |
- van de wet van 26 maart 1999 tot wijziging van de wet van 30 juli | - de la loi du 26 mars 1999 modifiant la loi du 30 juillet 1938 |
1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger, | concernant l'usage des langues à l'armée, |
- van hoofdstuk I, afdeling 2, van de wet van 22 maart 2001 tot | - du chapitre Ier, section 2, de la loi du 22 mars 2001 modifiant |
wijziging van sommige bepalingen betreffende de statuten van het | certaines dispositions relatives aux statuts du personnel militaire, |
militair personeel, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van hoofdstuk I, afdeling 1, van de wet van 20 mei 1994 inzake de | - du chapitre Ier, section 1re, de la loi du 20 mai 1994 relative aux |
rechtstoestanden van het militair personeel, | statuts du personnel militaire, |
- van de wet van 26 maart 1999 tot wijziging van de wet van 30 juli | - de la loi du 26 mars 1999 modifiant la loi du 30 juillet 1938 |
1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger, | concernant l'usage des langues à l'armée, |
- van hoofdstuk I, afdeling 2, van de wet van 22 maart 2001 tot | - du chapitre Ier, section 2, de la loi du 22 mars 2001 modifiant |
wijziging van sommige bepalingen betreffende de statuten van het militair personeel. | certaines dispositions relatives aux statuts du personnel militaire. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 18 oktober 2001. | Donné à Bruxelles, le 18 octobre 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 1 | Annexe 1 |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
20. MAI 1994 - Gesetz über die Statute des Militärpersonals | 20. MAI 1994 - Gesetz über die Statute des Militärpersonals |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen |
Abschnitt 1 -Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den | Abschnitt 1 -Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den |
Sprachengebrauch in der Armee | Sprachengebrauch in der Armee |
Artikel 1 - Artikel 6bis des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den | Artikel 1 - Artikel 6bis des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den |
Sprachengebrauch in der Armee, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli | Sprachengebrauch in der Armee, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli |
1981, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1981, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Artikel 6bis - Berufsoffiziere müssen gründliche Kenntnisse der | « Artikel 6bis - Berufsoffiziere müssen gründliche Kenntnisse der |
Sprache besitzen, für die sie die in Artikel 2 vorgesehene Prüfung | Sprache besitzen, für die sie die in Artikel 2 vorgesehene Prüfung |
über gründliche Kenntnisse nicht abgelegt haben, um durch Ernennung | über gründliche Kenntnisse nicht abgelegt haben, um durch Ernennung |
oder Bestellung in den Dienstgrad eines Generaloffiziers befördert zu | oder Bestellung in den Dienstgrad eines Generaloffiziers befördert zu |
werden. » | werden. » |
Art. 2 - In Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 2 - In Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. Juli 1980, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz | vom 22. Juli 1980, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz |
eingefügt: | eingefügt: |
« Kurse, praktische Arbeiten und Übungen unter Anleitung, die den | « Kurse, praktische Arbeiten und Übungen unter Anleitung, die den |
Unterricht in einer anderen Landessprache oder einer Fremdsprache | Unterricht in einer anderen Landessprache oder einer Fremdsprache |
betreffen, können in dieser Sprache erteilt werden. » | betreffen, können in dieser Sprache erteilt werden. » |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 1994 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 1994 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
L. DELCROIX | L. DELCROIX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 2 | Annexe 2 |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
26. MÄRZ 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 | 26. MÄRZ 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 |
über den Sprachengebrauch in der Armee | über den Sprachengebrauch in der Armee |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den |
Sprachengebrauch in der Armee, abgeändert durch die Gesetze vom 30. | Sprachengebrauch in der Armee, abgeändert durch die Gesetze vom 30. |
Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2bis wird davon | « Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2bis wird davon |
ausgegangen, dass Offiziere der französischen oder der | ausgegangen, dass Offiziere der französischen oder der |
niederländischen Sprachregelung angehören. » | niederländischen Sprachregelung angehören. » |
Art. 3 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 13. November 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 13. November 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 2bis - § 1 - Kandidaten können auf ihren Antrag hin die Prüfung | « Art. 2bis - § 1 - Kandidaten können auf ihren Antrag hin die Prüfung |
über gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und die Prüfung über | über gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und die Prüfung über |
Grundkenntnisse je nach Fall der französischen oder der | Grundkenntnisse je nach Fall der französischen oder der |
niederländischen Sprache ablegen. | niederländischen Sprache ablegen. |
Sie dürfen die anderen Zulassungsprüfungen in deutscher Sprache | Sie dürfen die anderen Zulassungsprüfungen in deutscher Sprache |
ablegen. | ablegen. |
Im Hinblick auf ihre Zulassung und ihre Ausbildung wird davon | Im Hinblick auf ihre Zulassung und ihre Ausbildung wird davon |
ausgegangen, dass sie vorläufig der französischen oder der | ausgegangen, dass sie vorläufig der französischen oder der |
niederländischen Sprachregelung angehören, je nach der Sprache, für | niederländischen Sprachregelung angehören, je nach der Sprache, für |
die sie die Prüfung über Grundkenntnisse abgelegt haben. | die sie die Prüfung über Grundkenntnisse abgelegt haben. |
Die Note, die Kandidaten für die Prüfung über gründliche Kenntnisse | Die Note, die Kandidaten für die Prüfung über gründliche Kenntnisse |
der deutschen Sprache erlangt haben, gilt für die Rangordnung als Note | der deutschen Sprache erlangt haben, gilt für die Rangordnung als Note |
für die Prüfung über gründliche Kenntnisse der französischen oder der | für die Prüfung über gründliche Kenntnisse der französischen oder der |
niederländischen Sprache. | niederländischen Sprache. |
§ 2 - Sobald Kandidaten das erste Ausbildungsjahr bestanden haben, | § 2 - Sobald Kandidaten das erste Ausbildungsjahr bestanden haben, |
wird davon ausgegangen, dass sie gründliche Kenntnisse der Sprache | wird davon ausgegangen, dass sie gründliche Kenntnisse der Sprache |
besitzen, in der sie an dem oben erwähnten Ausbildungsjahr | besitzen, in der sie an dem oben erwähnten Ausbildungsjahr |
teilgenommen haben; sie gehören somit definitiv der französischen oder | teilgenommen haben; sie gehören somit definitiv der französischen oder |
der niederländischen Sprachregelung an. | der niederländischen Sprachregelung an. |
Für Kandidaten auf die besondere Anwerbung wird jedoch davon | Für Kandidaten auf die besondere Anwerbung wird jedoch davon |
ausgegangen, dass sie gründliche Kenntnisse der französischen oder | ausgegangen, dass sie gründliche Kenntnisse der französischen oder |
niederländischen Sprache besitzen, wenn sie Inhaber eines | niederländischen Sprache besitzen, wenn sie Inhaber eines |
Universitätsdiploms sind, das nach dem Studium in dieser Sprache | Universitätsdiploms sind, das nach dem Studium in dieser Sprache |
verliehen worden ist. » | verliehen worden ist. » |
Art. 4 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 4 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 30. Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch folgenden | Gesetze vom 30. Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch folgenden |
Absatz ersetzt: | Absatz ersetzt: |
« Damit Berufsoffizieranwärter in den Dienstgrad eines Unterleutnants | « Damit Berufsoffizieranwärter in den Dienstgrad eines Unterleutnants |
oder einen gleichgesetzten Dienstgrad bestellt und in diesem | oder einen gleichgesetzten Dienstgrad bestellt und in diesem |
Dienstgrad ernannt werden können, müssen sie die Prüfung über | Dienstgrad ernannt werden können, müssen sie die Prüfung über |
effektive Kenntnisse der Sprache der anderen Sprachregelung als | effektive Kenntnisse der Sprache der anderen Sprachregelung als |
derjenigen, der sie angehören, ablegen. » | derjenigen, der sie angehören, ablegen. » |
Art. 5 - Artikel 5 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 5 - Artikel 5 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
die Gesetze vom 30. Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch | die Gesetze vom 30. Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch |
folgenden Absatz ersetzt: | folgenden Absatz ersetzt: |
« Damit Berufsoffiziere Zugang zum Dienstgrad eines Majors oder zu | « Damit Berufsoffiziere Zugang zum Dienstgrad eines Majors oder zu |
einem gleichgesetzten Dienstgrad haben, müssen sie eine Prüfung über | einem gleichgesetzten Dienstgrad haben, müssen sie eine Prüfung über |
effektive Kenntnisse der Sprache der anderen Sprachregelung als | effektive Kenntnisse der Sprache der anderen Sprachregelung als |
derjenigen, der sie angehören, ablegen. » | derjenigen, der sie angehören, ablegen. » |
Art. 6 - Artikel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 24. Juli 1981 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1994, | vom 24. Juli 1981 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1994, |
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 6bis - Berufsoffiziere müssen gründliche Kenntnisse der Sprache | « Art. 6bis - Berufsoffiziere müssen gründliche Kenntnisse der Sprache |
der anderen Sprachregelung als derjenigen, der sie angehören, | der anderen Sprachregelung als derjenigen, der sie angehören, |
besitzen, um durch Ernennung oder Bestellung in den Dienstgrad eines | besitzen, um durch Ernennung oder Bestellung in den Dienstgrad eines |
Generaloffiziers befördert zu werden. » | Generaloffiziers befördert zu werden. » |
Art. 7 - Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 7 - Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 27. Dezember 1961 und 28. Dezember 1990, wird durch | Gesetze vom 27. Dezember 1961 und 28. Dezember 1990, wird durch |
folgenden Absatz ergänzt: | folgenden Absatz ergänzt: |
« Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 wird davon ausgegangen, | « Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 wird davon ausgegangen, |
dass Unteroffiziere der französischen oder der niederländischen | dass Unteroffiziere der französischen oder der niederländischen |
Sprachregelung angehören. » | Sprachregelung angehören. » |
Art. 8 - In Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 8 - In Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1963 und die Gesetze vom 30. Juli | Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1963 und die Gesetze vom 30. Juli |
1955 und 13. Juli 1976, werden zwischen den Absätzen 2 und 3 folgende | 1955 und 13. Juli 1976, werden zwischen den Absätzen 2 und 3 folgende |
Absätze eingefügt: | Absätze eingefügt: |
« Für deutschsprachige Soldaten kann jedoch gegebenenfalls eine | « Für deutschsprachige Soldaten kann jedoch gegebenenfalls eine |
Spracheinheit in der Stärke eines Pelotons gegründet werden. | Spracheinheit in der Stärke eines Pelotons gegründet werden. |
Die Grundausbildung kann für Kandidaten Freiwillige, die für eine | Die Grundausbildung kann für Kandidaten Freiwillige, die für eine |
verfügbare Stelle in der vorerwähnten Einheit bestimmt werden, in | verfügbare Stelle in der vorerwähnten Einheit bestimmt werden, in |
deutscher Sprache erteilt werden. » | deutscher Sprache erteilt werden. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 26. März 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung, | Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung, |
beauftragt mit der Energie | beauftragt mit der Energie |
J.-P. PONCELET | J.-P. PONCELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 3 | Annexe 3 |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
22. MÄRZ 2001 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die | 22. MÄRZ 2001 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die |
Statute des Militärpersonals | Statute des Militärpersonals |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den |
Sprachengebrauch in der Armee | Sprachengebrauch in der Armee |
Art. 18 - Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den | Art. 18 - Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den |
Sprachengebrauch in der Armee, ersetzt durch das Gesetz vom 28. | Sprachengebrauch in der Armee, ersetzt durch das Gesetz vom 28. |
Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 4 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 1. Absatz 4 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Ungeachtet des Zeitpunktes der Organisation dieser Prüfungen können | « Ungeachtet des Zeitpunktes der Organisation dieser Prüfungen können |
Kandidaten, die bei einem der beiden Versuche der ersten Teilnahme | Kandidaten, die bei einem der beiden Versuche der ersten Teilnahme |
bestehen, dieses Bestehen geltend machen, um gemäss dem Statut der | bestehen, dieses Bestehen geltend machen, um gemäss dem Statut der |
Militäranwärter eine Revision ihres Dienstalters zu erhalten. » | Militäranwärter eine Revision ihres Dienstalters zu erhalten. » |
2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Das Dienstalter von Kandidaten, die erst bei einem der beiden | « Das Dienstalter von Kandidaten, die erst bei einem der beiden |
Versuche der zweiten Teilnahme bestehen, wird um sechs Monate | Versuche der zweiten Teilnahme bestehen, wird um sechs Monate |
herabgesetzt. Die Ernennung wird jedoch wirksam am gleichen Datum wie | herabgesetzt. Die Ernennung wird jedoch wirksam am gleichen Datum wie |
demjenigen der in Absatz 4 erwähnten Kandidaten, die keinen Verlust | demjenigen der in Absatz 4 erwähnten Kandidaten, die keinen Verlust |
des erworbenen Dienstalters hinnehmen mussten. Kandidaten, die jedoch | des erworbenen Dienstalters hinnehmen mussten. Kandidaten, die jedoch |
beim ersten Versuch der zweiten Teilnahme bestehen, verlieren kein | beim ersten Versuch der zweiten Teilnahme bestehen, verlieren kein |
Dienstalter, wenn die Teilnahme an dieser Prüfung auf die | Dienstalter, wenn die Teilnahme an dieser Prüfung auf die |
Unmöglichkeit zurückzuführen ist, die zweite Prüfung der ersten | Unmöglichkeit zurückzuführen ist, die zweite Prüfung der ersten |
Teilnahme abzulegen, und zwar wegen eines Unfalls oder einer Krankheit | Teilnahme abzulegen, und zwar wegen eines Unfalls oder einer Krankheit |
infolge eines mit dem Dienst verbundenen Vorkommnisses. » | infolge eines mit dem Dienst verbundenen Vorkommnisses. » |
Art. 19 - Der niederländische Text von Artikel 5 § 2 desselben | Art. 19 - Der niederländische Text von Artikel 5 § 2 desselben |
Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1955 und abgeändert | Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1955 und abgeändert |
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird das Wort "vakexamens" durch das Wort | 1. In Absatz 1 wird das Wort "vakexamens" durch das Wort |
"beroepsproeven" ersetzt. | "beroepsproeven" ersetzt. |
2. In Absatz 2 wird das Wort "vakexamens" durch das Wort | 2. In Absatz 2 wird das Wort "vakexamens" durch das Wort |
"beroepsproeven" ersetzt. | "beroepsproeven" ersetzt. |
Art. 20 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 20 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 30. Juli 1955 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juni 1970 | vom 30. Juli 1955 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juni 1970 |
und 28. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: | und 28. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 3 wird durch folgenden Text ersetzt: | 1. Nummer 3 wird durch folgenden Text ersetzt: |
« 3. für diejenigen, die in dieser Sprache mindestens ein | « 3. für diejenigen, die in dieser Sprache mindestens ein |
vollständiges akademisches Jahr an den Unterrichten teilgenommen und | vollständiges akademisches Jahr an den Unterrichten teilgenommen und |
die Abschlussprüfungen bestanden haben in einer der folgenden | die Abschlussprüfungen bestanden haben in einer der folgenden |
Einrichtungen: | Einrichtungen: |
a) Königliche Militärschule, | a) Königliche Militärschule, |
b) Königliche Hochschule für Verteidigung, | b) Königliche Hochschule für Verteidigung, |
c) Übungsschule der Gendarmerie, ». | c) Übungsschule der Gendarmerie, ». |
2. Nummer 4 wird durch folgenden Text ersetzt: | 2. Nummer 4 wird durch folgenden Text ersetzt: |
« 4. für diejenigen, die die für den Zugang zum Dienstgrad eines | « 4. für diejenigen, die die für den Zugang zum Dienstgrad eines |
Majors oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad vorgesehenen | Majors oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad vorgesehenen |
Fachprüfungen in dieser Sprache abgelegt und bestanden haben, nachdem | Fachprüfungen in dieser Sprache abgelegt und bestanden haben, nachdem |
sie ein vollständiges akademisches Jahr an dem Unterricht für Anwärter | sie ein vollständiges akademisches Jahr an dem Unterricht für Anwärter |
auf den Dienstgrad eines höheren Offiziers in dieser Sprache | auf den Dienstgrad eines höheren Offiziers in dieser Sprache |
teilgenommen haben, ». | teilgenommen haben, ». |
3. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: | 3. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: |
« 6. für diejenigen, die in dieser Sprache mindestens ein | « 6. für diejenigen, die in dieser Sprache mindestens ein |
vollständiges akademisches Jahr an den Unterrichten teilgenommen und | vollständiges akademisches Jahr an den Unterrichten teilgenommen und |
die Abschlussprüfungen bestanden haben in einer der ausländischen | die Abschlussprüfungen bestanden haben in einer der ausländischen |
Militärschulen, die der König bestimmt. » | Militärschulen, die der König bestimmt. » |
Art. 21 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 21 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 27. Dezember 1961, 13. Juli 1976, 28. Dezem |
vom 27. Dezember 1961, 13. Juli 1976, 28. Dezem |
und 26. März 1999, wird wie folgt abgeändert: | und 26. März 1999, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Kandidaten müssen - durch eine Prüfung, bei der sie mindestens die | « Kandidaten müssen - durch eine Prüfung, bei der sie mindestens die |
Hälfte der Punkte erzielen müssen - den Nachweis erbringen, dass sie | Hälfte der Punkte erzielen müssen - den Nachweis erbringen, dass sie |
effektive Kenntnisse der Sprache der Sprachregelung, die sie bei der | effektive Kenntnisse der Sprache der Sprachregelung, die sie bei der |
Rekrutierung gewählt haben, besitzen, bevor sie in den Dienstgrad | Rekrutierung gewählt haben, besitzen, bevor sie in den Dienstgrad |
eines Sergeanten oder einen gleichgesetzten Dienstgrad der Kategorie | eines Sergeanten oder einen gleichgesetzten Dienstgrad der Kategorie |
der Berufsunteroffiziere oder der Unteroffiziere des Ergänzungskaders | der Berufsunteroffiziere oder der Unteroffiziere des Ergänzungskaders |
bestellt und in diesem Dienstgrad ernannt werden können. » | bestellt und in diesem Dienstgrad ernannt werden können. » |
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Unteroffiziere oder Unteroffizieranwärter, die Inhaber eines | « Unteroffiziere oder Unteroffizieranwärter, die Inhaber eines |
Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts sind, das in | Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts sind, das in |
der Sprache der Sprachregelung, die sie bei der Rekrutierung gewählt | der Sprache der Sprachregelung, die sie bei der Rekrutierung gewählt |
haben, beglaubigt oder vom staatlichen Prüfungsausschuss ausgestellt | haben, beglaubigt oder vom staatlichen Prüfungsausschuss ausgestellt |
worden ist, werden von der in § 1 vorgesehenen Prüfung befreit, ausser | worden ist, werden von der in § 1 vorgesehenen Prüfung befreit, ausser |
wenn die in § 1 erwähnte Prüfung im Rahmen des Übergangs oder des | wenn die in § 1 erwähnte Prüfung im Rahmen des Übergangs oder des |
sozialen Aufstiegs abgelegt werden muss und der Auswahlrat der Note | sozialen Aufstiegs abgelegt werden muss und der Auswahlrat der Note |
für die Rangordnung Rechnung trägt. » | für die Rangordnung Rechnung trägt. » |
Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIbis mit folgendem | Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIbis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt, das Artikel 9bis umfasst: | Wortlaut eingefügt, das Artikel 9bis umfasst: |
"KAPITEL IIbis - Verpflichtungen, die Freiwilligen auferlegt sind | "KAPITEL IIbis - Verpflichtungen, die Freiwilligen auferlegt sind |
Artikel 9bis - § 1 - Freiwillige müssen - durch eine Prüfung, bei der | Artikel 9bis - § 1 - Freiwillige müssen - durch eine Prüfung, bei der |
sie mindestens die Hälfte der Punkte erzielen müssen - den Nachweis | sie mindestens die Hälfte der Punkte erzielen müssen - den Nachweis |
erbringen, dass sie effektive Kenntnisse der anderen Sprache besitzen, | erbringen, dass sie effektive Kenntnisse der anderen Sprache besitzen, |
um in eine Einheit einer anderen Sprachregelung als derjenigen der | um in eine Einheit einer anderen Sprachregelung als derjenigen der |
Einheit, in der sie sich befinden und die der bei der Rekrutierung | Einheit, in der sie sich befinden und die der bei der Rekrutierung |
gewählten Sprache entspricht, versetzt werden zu können. | gewählten Sprache entspricht, versetzt werden zu können. |
Diese Prüfung betrifft die Lehrstoffe, die im Programm der Studien | Diese Prüfung betrifft die Lehrstoffe, die im Programm der Studien |
enthalten sind, die von Kandidaten Freiwilligen verlangt werden, wie | enthalten sind, die von Kandidaten Freiwilligen verlangt werden, wie |
in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über das | in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über das |
Statut der Militäranwärter des aktiven Kaders festgelegt. | Statut der Militäranwärter des aktiven Kaders festgelegt. |
§ 2 - Freiwillige, die Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sind, das | § 2 - Freiwillige, die Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sind, das |
das Bestehen der ersten drei Studienjahre des Sekundarunterrichts oder | das Bestehen der ersten drei Studienjahre des Sekundarunterrichts oder |
eines gleichgesetzten Niveaus bestätigt in der anderen Sprache als der | eines gleichgesetzten Niveaus bestätigt in der anderen Sprache als der |
von den betreffenden Kandidaten bei der Rekrutierung gewählten Sprache | von den betreffenden Kandidaten bei der Rekrutierung gewählten Sprache |
- die der Sprache der Einheit, in der sie dienen sollen, entspricht - | - die der Sprache der Einheit, in der sie dienen sollen, entspricht - |
werden von der in § 1 vorgesehenen Prüfung befreit. » | werden von der in § 1 vorgesehenen Prüfung befreit. » |
Art. 23 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 23 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 22. Juli 1980 und 20. Mai 1994, wird wie folgt abgeändert: | vom 22. Juli 1980 und 20. Mai 1994, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird das Wort "Fachrichtung" durch das Wort "Fakultät" | 1. In Absatz 1 wird das Wort "Fachrichtung" durch das Wort "Fakultät" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Absatz 5 werden die Wörter "Fachrichtung (Infanterie-Kavallerie | 2. In Absatz 5 werden die Wörter "Fachrichtung (Infanterie-Kavallerie |
und Artillerie-Pionierwesen)" durch das Wort "Fakultät" ersetzt. | und Artillerie-Pionierwesen)" durch das Wort "Fakultät" ersetzt. |
Art. 24 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 24 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 25 - Artikel 31 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 25 - Artikel 31 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 13. November 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 13. November 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 3 - Wenn Kandidaten im Hinblick auf eine Prüfung zwecks Zulassung | « § 3 - Wenn Kandidaten im Hinblick auf eine Prüfung zwecks Zulassung |
zu einem Ausbildungslehrgang in Anwendung der einschlägigen | zu einem Ausbildungslehrgang in Anwendung der einschlägigen |
Bestimmungen bestimmte Prüfungen in deutscher Sprache ablegen, müssen | Bestimmungen bestimmte Prüfungen in deutscher Sprache ablegen, müssen |
Prüfer und Mitglieder der betreffenden Prüfungsausschüsse gemäss der | Prüfer und Mitglieder der betreffenden Prüfungsausschüsse gemäss der |
in § 1 vorgeschriebenen Weise gründliche Kenntnisse der Sprache der | in § 1 vorgeschriebenen Weise gründliche Kenntnisse der Sprache der |
Sprachregelung oder der vorläufigen Sprachregelung dieser Kandidaten | Sprachregelung oder der vorläufigen Sprachregelung dieser Kandidaten |
nachweisen. | nachweisen. |
Den oben erwähnten Mitgliedern der Ausschüsse stehen jedoch ein oder | Den oben erwähnten Mitgliedern der Ausschüsse stehen jedoch ein oder |
mehrere zu diesem Zweck vom König bestimmte Militär- oder | mehrere zu diesem Zweck vom König bestimmte Militär- oder |
Zivilsachverständige bei, deren Kenntnisse der deutschen Sprache durch | Zivilsachverständige bei, deren Kenntnisse der deutschen Sprache durch |
folgende Diplome, Zeugnisse oder Eigenschaften nachgewiesen werden: | folgende Diplome, Zeugnisse oder Eigenschaften nachgewiesen werden: |
1. Diplom eines Lizentiaten der germanischen Philologie mit Deutsch | 1. Diplom eines Lizentiaten der germanischen Philologie mit Deutsch |
als Hauptsprache, | als Hauptsprache, |
2. Diplom eines Lizentiaten-Dolmetschers, unter anderem für die | 2. Diplom eines Lizentiaten-Dolmetschers, unter anderem für die |
Übersetzung in die deutsche Sprache, | Übersetzung in die deutsche Sprache, |
3. Diplom eines Lizentiaten-Übersetzers, unter anderem für die | 3. Diplom eines Lizentiaten-Übersetzers, unter anderem für die |
Übersetzung in die deutsche Sprache, | Übersetzung in die deutsche Sprache, |
4. Eigenschaft eines Staatsbediensteten der Stufe 1, der Inhaber des | 4. Eigenschaft eines Staatsbediensteten der Stufe 1, der Inhaber des |
Dienstgrades eines Übersetzer-Revisors ist, unter anderem für die | Dienstgrades eines Übersetzer-Revisors ist, unter anderem für die |
Übersetzung in die deutsche Sprache, oder eines Übersetzer-Direktors, | Übersetzung in die deutsche Sprache, oder eines Übersetzer-Direktors, |
unter anderem für die Übersetzung in die deutsche Sprache, | unter anderem für die Übersetzung in die deutsche Sprache, |
5. Eigenschaft eines Offiziers, der in Anwendung von Artikel 2bis die | 5. Eigenschaft eines Offiziers, der in Anwendung von Artikel 2bis die |
Prüfung über gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache abgelegt hat, | Prüfung über gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache abgelegt hat, |
6. Eigenschaft eines Offiziers, der Inhaber eines Diploms oder | 6. Eigenschaft eines Offiziers, der Inhaber eines Diploms oder |
Zeugnisses ist, das die Studien der Oberstufe des Sekundarunterrichts | Zeugnisses ist, das die Studien der Oberstufe des Sekundarunterrichts |
abschliesst, insofern der Betreffende sein Studium in deutscher | abschliesst, insofern der Betreffende sein Studium in deutscher |
Sprache abgelegt hat. » | Sprache abgelegt hat. » |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |