Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/11/2015
← Terug naar "Koninklijk besluit betreffende de regularisatie van de inschrijving van de bromfietsen en lichte vierwielers en tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit betreffende de regularisatie van de inschrijving van de bromfietsen en lichte vierwielers en tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la régularisation des immatriculations des cyclomoteurs et des quadricycles légers et modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
18 NOVEMBER 2015. - Koninklijk besluit betreffende de regularisatie 18 NOVEMBRE 2015. - Arrêté royal relatif à la régularisation des
van de inschrijving van de bromfietsen en lichte vierwielers en tot immatriculations des cyclomoteurs et des quadricycles légers et
wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à
inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 18 november 2015 betreffende de regularisatie van de l'arrêté royal du 18 novembre 2015 relatif à la régularisation des
inschrijving van de bromfietsen en lichte vierwielers en tot wijziging immatriculations des cyclomoteurs et des quadricycles légers et
van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à
inschrijving van voertuigen (Belgisch Staatsblad van 1 december 2015). l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 1er décembre 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
18. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die Regularisierung der 18. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die Regularisierung der
Zulassungen von Kleinkrafträdern und vierrädrigen Zulassungen von Kleinkrafträdern und vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom Leichtkraftfahrzeugen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen; von Fahrzeugen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.227/4 des Staatsrates vom 21. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.227/4 des Staatsrates vom 21. Oktober
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Innern und Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Innern und
der Ministerin der Mobilität, der Ministerin der Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, die Artikel 1 - Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, die
vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses nicht zugelassen vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses nicht zugelassen
werden mussten, gemäß Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli werden mussten, gemäß Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 23. März 2013, können ab dem Inkrafttreten des Königlichen Erlass vom 23. März 2013, können ab dem Inkrafttreten des
vorliegenden Erlasses zugelassen werden. vorliegenden Erlasses zugelassen werden.
Ein Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses müssen alle in Ein Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses müssen alle in
Betrieb genommenen Kleinkrafträder und vierrädrigen Betrieb genommenen Kleinkrafträder und vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeuge zugelassen sein. Leichtkraftfahrzeuge zugelassen sein.
Art. 2 - Der Konzessionär, wie erwähnt in Artikel 1 Nr. 30 des Art. 2 - Der Konzessionär, wie erwähnt in Artikel 1 Nr. 30 des
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. März 2011, Fahrzeugen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. März 2011,
verwaltet die Anträge auf Zulassung von Kleinkrafträdern und verwaltet die Anträge auf Zulassung von Kleinkrafträdern und
vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen hinsichtlich der elektronischen vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen hinsichtlich der elektronischen
Übertragung der Daten an den "DIV"-Dienst der Generaldirektion Übertragung der Daten an den "DIV"-Dienst der Generaldirektion
Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Mobilität und Transportwesen und führt eine Dienstes Mobilität und Transportwesen und führt eine
Verwaltungskontrolle durch. Verwaltungskontrolle durch.
Zu diesem Zweck legt der Antragsteller dem Konzessionär die folgenden Zu diesem Zweck legt der Antragsteller dem Konzessionär die folgenden
Dokumente vor: Dokumente vor:
1. die Konformitäts- oder Übereinstimmungsbescheinigung, und in 1. die Konformitäts- oder Übereinstimmungsbescheinigung, und in
Ermangelung hiervon, eine von der lokalen Polizei ausgestellte Ermangelung hiervon, eine von der lokalen Polizei ausgestellte
Diebstahl-/Verlustmeldebescheinigung, die die folgenden Angaben Diebstahl-/Verlustmeldebescheinigung, die die folgenden Angaben
enthält: Identifizierungsnummer (Fahrgestellnummer), Marke, Typ, enthält: Identifizierungsnummer (Fahrgestellnummer), Marke, Typ,
Kraftstoffart oder Energiequelle, Typgenehmigungsnummer oder Kraftstoffart oder Energiequelle, Typgenehmigungsnummer oder
gegebenenfalls eine Referenznummer, insbesondere eine Nummer des gegebenenfalls eine Referenznummer, insbesondere eine Nummer des
Typgenehmigungsprotokolls, Anzahl der Räder und Höchstgeschwindigkeit; Typgenehmigungsprotokolls, Anzahl der Räder und Höchstgeschwindigkeit;
2. eine Bescheinigung über das Baujahr des Fahrzeugs ausgestellt vom 2. eine Bescheinigung über das Baujahr des Fahrzeugs ausgestellt vom
Belgischen Oldtimer-Verband für Fahrzeuge, für die gemäß Artikel 3 § 1 Belgischen Oldtimer-Verband für Fahrzeuge, für die gemäß Artikel 3 § 1
Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger kein Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger kein
Typgenehmigungsprotokoll erforderlich ist und für die Fahrzeuge, für Typgenehmigungsprotokoll erforderlich ist und für die Fahrzeuge, für
die ein Kennzeichen gemäß Artikel 15/2 § 3 des Ministeriellen Erlasses die ein Kennzeichen gemäß Artikel 15/2 § 3 des Ministeriellen Erlasses
vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen beantragt wird. vom 23. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen beantragt wird.
Im Anschluss an diese Verwaltungskontrolle stellt der Konzessionär Im Anschluss an diese Verwaltungskontrolle stellt der Konzessionär
einen Zulassungsantrag aus. einen Zulassungsantrag aus.
Art. 3 - Das Zulassungsverfahren wird gemäß Artikel 11 des Königlichen Art. 3 - Das Zulassungsverfahren wird gemäß Artikel 11 des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2011 über die Zulassung von Fahrzeugen Erlasses vom 20. Juli 2011 über die Zulassung von Fahrzeugen
fortgesetzt. fortgesetzt.
Art. 4 - In Artikel 1 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 Art. 4 - In Artikel 1 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001
über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 23. März 2014, wird Buchstabe b wie folgt ersetzt: Erlass vom 23. März 2014, wird Buchstabe b wie folgt ersetzt:
b) jedes Fahrzeug, das den Definitionen entspricht, die in Artikel 2 b) jedes Fahrzeug, das den Definitionen entspricht, die in Artikel 2
der Verordnung Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates der Verordnung Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von
zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen erwähnt sind. zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen erwähnt sind.
Art. 5 - In Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 Art. 5 - In Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001
über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 23. März 2014, wird Punkt Nr. 10 wie folgt ersetzt: Erlass vom 23. März 2014, wird Punkt Nr. 10 wie folgt ersetzt:
"10. Fahrräder mit Hilfsmotor". "10. Fahrräder mit Hilfsmotor".
Art. 6 - In Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über Art. 6 - In Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über
die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 22. Dezember 2009 und 6. November 2010 werden folgende Änderungen vom 22. Dezember 2009 und 6. November 2010 werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. Ein Punkt Nr. 2/1 wird wie folgt eingefügt: 1. Ein Punkt Nr. 2/1 wird wie folgt eingefügt:
"2./1 mutmaßliches Datum der Erstinbetriebnahme in Fällen, in denen "2./1 mutmaßliches Datum der Erstinbetriebnahme in Fällen, in denen
dieses vom Datum der Erstzulassung abweicht"; dieses vom Datum der Erstzulassung abweicht";
2. Ein Punkt Nr. 39 wird wie folgt eingefügt: 2. Ein Punkt Nr. 39 wird wie folgt eingefügt:
"39. Baujahr". "39. Baujahr".
Art. 7 - Der Minister der Finanzen, der Minister des Innern und der Art. 7 - Der Minister der Finanzen, der Minister des Innern und der
Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. November 2015 Gegeben zu Brüssel, den 18. November 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Die Ministerin der Mobilität Die Ministerin der Mobilität
J. GALANT J. GALANT
^