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Koninklijk besluit betreffende de Kruispuntbank van de Rijbewijzen | Arrêté royal relatif à la Banque-Carrefour des Permis de conduire |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
18 NOVEMBER 2011. - Koninklijk besluit betreffende de Kruispuntbank | 18 NOVEMBRE 2011. - Arrêté royal relatif à la Banque-Carrefour des |
van de Rijbewijzen | Permis de conduire |
Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 18 november 2011 betreffende de kruispuntbank van de | l'arrêté royal du 18 novembre 2011 relatif à la banque-carrefour des |
rijbewijzen (Belgisch Staatsblad 8 december 2011). | permis de conduire (Moniteur belge du 8 décembre 2011). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
18. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass über die Zentrale | 18. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass über die Zentrale |
Führerscheindatenbank | Führerscheindatenbank |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
Der vorliegende Königliche Erlass beabsichtigt die Ausführung des | Der vorliegende Königliche Erlass beabsichtigt die Ausführung des |
Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
Titel III Kapitel 1, die Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9, 11, 12, 13 § | Titel III Kapitel 1, die Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9, 11, 12, 13 § |
2, Artikel 15, 20 § 2 Absatz 2, und Artikel 25. | 2, Artikel 15, 20 § 2 Absatz 2, und Artikel 25. |
Durch das oben genannte Gesetz wird eine Zentrale | Durch das oben genannte Gesetz wird eine Zentrale |
Führerscheindatenbank errichtet und der König ermächtigt, folgende | Führerscheindatenbank errichtet und der König ermächtigt, folgende |
Vorschriften festzulegen. | Vorschriften festzulegen. |
Für die Aufbewahrung von Daten in der Datenbank wird nicht von den | Für die Aufbewahrung von Daten in der Datenbank wird nicht von den |
Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und |
dem Ausführungserlass vom 13. Februar 2001 abgewichen. | dem Ausführungserlass vom 13. Februar 2001 abgewichen. |
Die Zentrale Führerscheindatenbank ist eine Datenbank sui generis, die | Die Zentrale Führerscheindatenbank ist eine Datenbank sui generis, die |
vom Datenbank-Prinzip der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | vom Datenbank-Prinzip der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit |
abweicht. Sie dient einerseits als authentische Quelle für dort | abweicht. Sie dient einerseits als authentische Quelle für dort |
gespeicherte Daten über Führerscheine und andererseits als | gespeicherte Daten über Führerscheine und andererseits als |
dienstübergreifende Plattform, die einen Zugriff auf Führerscheindaten | dienstübergreifende Plattform, die einen Zugriff auf Führerscheindaten |
anderer authentischer Quellen ermöglicht. | anderer authentischer Quellen ermöglicht. |
Die Datenbank dient als authentische Quelle für die in Artikel 4 | Die Datenbank dient als authentische Quelle für die in Artikel 4 |
aufgezählten Führerscheindaten. Diese Daten werden bei Registrierung | aufgezählten Führerscheindaten. Diese Daten werden bei Registrierung |
des Führerscheins gespeichert, in erster Linie durch die | des Führerscheins gespeichert, in erster Linie durch die |
Kommunalverwaltung, in manchen Fällen auch durch den Föderalen | Kommunalverwaltung, in manchen Fällen auch durch den Föderalen |
Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten. Diese Dienste sind mit | Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten. Diese Dienste sind mit |
der in Artikel 7 und 17 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 | der in Artikel 7 und 17 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 |
über den Führerschein vorgesehenen Ausstellung beauftragt. Die | über den Führerschein vorgesehenen Ausstellung beauftragt. Die |
Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit kann, als | Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit kann, als |
Verwaltungsdienst, diese Daten verbessern, vervollständigen und | Verwaltungsdienst, diese Daten verbessern, vervollständigen und |
abändern. | abändern. |
Solche Daten zur Fahrtauglichkeit, die nicht als elektronisches | Solche Daten zur Fahrtauglichkeit, die nicht als elektronisches |
Zertifikat vorliegen, bearbeitet die Gemeindeverwaltung | Zertifikat vorliegen, bearbeitet die Gemeindeverwaltung |
zwischenzeitlich in der Datenbank, bis zum Eintreffen aller ärztlichen | zwischenzeitlich in der Datenbank, bis zum Eintreffen aller ärztlichen |
Atteste in elektronischer Form. Wie in Artikel 7 Nr. 2 angegeben, ist | Atteste in elektronischer Form. Wie in Artikel 7 Nr. 2 angegeben, ist |
die eHealth Plattform des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale | die eHealth Plattform des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale |
Sicherheit authentische Quelle für elektronisch ausgestellte ärztliche | Sicherheit authentische Quelle für elektronisch ausgestellte ärztliche |
Atteste. | Atteste. |
Das Nationalregister ist authentische Quelle für die in Artikel 5 | Das Nationalregister ist authentische Quelle für die in Artikel 5 |
aufgezählten Daten über den Führerscheininhaber. Insbesondere geht es | aufgezählten Daten über den Führerscheininhaber. Insbesondere geht es |
über Angaben zur Identität. Einige dieser Daten werden zur | über Angaben zur Identität. Einige dieser Daten werden zur |
Identifizierung des Führerscheininhabers in der Zentralen Datenbank | Identifizierung des Führerscheininhabers in der Zentralen Datenbank |
gespeichert, nämlich: Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, sowie | gespeichert, nämlich: Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, sowie |
Erkennungsnummer des Nationalregisters. Authentische Quelle dieser | Erkennungsnummer des Nationalregisters. Authentische Quelle dieser |
Angaben bleibt jedoch das Nationalregister. | Angaben bleibt jedoch das Nationalregister. |
Das vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten | Das vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten |
verwaltete Protokollregister ist authentische Quelle der in Artikel 6 | verwaltete Protokollregister ist authentische Quelle der in Artikel 6 |
aufgezählten Daten von Führerscheininhabern mit diplomatischem | aufgezählten Daten von Führerscheininhabern mit diplomatischem |
Personalausweis. Einige dieser Daten werden zur Identifizierung des | Personalausweis. Einige dieser Daten werden zur Identifizierung des |
Führerscheininhabers in der Zentralen Datenbank gespeichert, nämlich: | Führerscheininhabers in der Zentralen Datenbank gespeichert, nämlich: |
Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort. Authentische Quelle dieser | Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort. Authentische Quelle dieser |
Angaben bleibt jedoch das Protokollregister. | Angaben bleibt jedoch das Protokollregister. |
Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit ist authentische Quelle | Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit ist authentische Quelle |
für die in Artikel 7 Nr. 1 aufgezählten Daten. Um einen | für die in Artikel 7 Nr. 1 aufgezählten Daten. Um einen |
Führerscheininhaber in Ermangelung seiner Erkennungsnummer im | Führerscheininhaber in Ermangelung seiner Erkennungsnummer im |
Nationalregister identifizieren zu können, wird die Erkennungsnummer | Nationalregister identifizieren zu können, wird die Erkennungsnummer |
des « Bis-Registers » in der Zentralen Datenbank gespeichert. | des « Bis-Registers » in der Zentralen Datenbank gespeichert. |
Authentische Quelle dieser Angaben bleibt jedoch die Zentrale | Authentische Quelle dieser Angaben bleibt jedoch die Zentrale |
Datenbank der sozialen Sicherheit. | Datenbank der sozialen Sicherheit. |
Die authentische Quelle der in Artikel 8 bis 12 angegebenen Daten wird | Die authentische Quelle der in Artikel 8 bis 12 angegebenen Daten wird |
durch den dort jeweils angegebenen, zuständigen Dienst verwaltet. | durch den dort jeweils angegebenen, zuständigen Dienst verwaltet. |
Jede Datenverwendung aus der Zentralen Datenbank muss zunächst vom | Jede Datenverwendung aus der Zentralen Datenbank muss zunächst vom |
sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde des Ständigen | sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde des Ständigen |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens genehmigt werden. | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens genehmigt werden. |
Betroffene Dienste richten ihnene Ermächtigungsantrag an den | Betroffene Dienste richten ihnene Ermächtigungsantrag an den |
Verwaltungsdienst, der ihn registriert und an den sektoriellen | Verwaltungsdienst, der ihn registriert und an den sektoriellen |
Ausschuss weiterleitet. | Ausschuss weiterleitet. |
Aufgrund Artikel 36bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 verfügt der | Aufgrund Artikel 36bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 verfügt der |
sektorielle Ausschuss für die Föderalbehörde über eine | sektorielle Ausschuss für die Föderalbehörde über eine |
Restzuständigkeit. Folglich ist es möglich, dass andere sektorielle | Restzuständigkeit. Folglich ist es möglich, dass andere sektorielle |
Ausschüsse für die Erteilung einer Genehmigung zuständig sind. | Ausschüsse für die Erteilung einer Genehmigung zuständig sind. |
Die in Artikel 14 aufgezählten Dienste sind von dieser Verpflichtung | Die in Artikel 14 aufgezählten Dienste sind von dieser Verpflichtung |
befreit. | befreit. |
Aus Gründen der Kontinuität gilt für die in Artikel 30 aufgezählten | Aus Gründen der Kontinuität gilt für die in Artikel 30 aufgezählten |
Dienste eine Übergangsregelung bis 1. Januar 2013, welche es ihnen | Dienste eine Übergangsregelung bis 1. Januar 2013, welche es ihnen |
erlaubt, gewisse Daten der Zentralen Datenbank ohne vorherige | erlaubt, gewisse Daten der Zentralen Datenbank ohne vorherige |
Genehmigung des sektoriellen Ausschusses zu verwenden. | Genehmigung des sektoriellen Ausschusses zu verwenden. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
Die ehrerbietigen und getreuen Diener | Die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein | zu sein |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten | Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
GUTACHTEN 50.271/4 VOM 5. OKTOBER 2011 DER ABTEILUNG GESETZGEBUNG DES | GUTACHTEN 50.271/4 VOM 5. OKTOBER 2011 DER ABTEILUNG GESETZGEBUNG DES |
STAATSRATES | STAATSRATES |
Der Staatsrat, Abteilung Gesetzgebung, vierte Kammer, welcher am 9. | Der Staatsrat, Abteilung Gesetzgebung, vierte Kammer, welcher am 9. |
September 2011 durch den Staatssekretär für Mobilität, die dem | September 2011 durch den Staatssekretär für Mobilität, die dem |
Premierminister beigeordnet ist, um ein Gutachten innerhalb von | Premierminister beigeordnet ist, um ein Gutachten innerhalb von |
dreissig Tagen zu einem Entwurf für einen Königlichen Erlass « zur | dreissig Tagen zu einem Entwurf für einen Königlichen Erlass « zur |
Zentralen Führerscheindatenbank », gebeten wurde, hat folgendes | Zentralen Führerscheindatenbank », gebeten wurde, hat folgendes |
Gutachten vorgelegt: | Gutachten vorgelegt: |
In Anbetracht des Zeitpunkts, in dem dieses Gutachten abgegeben wird, | In Anbetracht des Zeitpunkts, in dem dieses Gutachten abgegeben wird, |
weist der Staatsrat auf die Tatsache, dass die Zuständigkeit der | weist der Staatsrat auf die Tatsache, dass die Zuständigkeit der |
Regierung aufgrund ihres Rücktritts auf die Führung der laufenden | Regierung aufgrund ihres Rücktritts auf die Führung der laufenden |
Geschäfte beschränkt ist. Dieses Gutachten wird vorgelegt, ohne dass | Geschäfte beschränkt ist. Dieses Gutachten wird vorgelegt, ohne dass |
geprüft wird, ob dieser Entwurf in diese beschränkte Zuständigkeit | geprüft wird, ob dieser Entwurf in diese beschränkte Zuständigkeit |
fällt, da die Abteilung Gesetzgebung keine Kenntnis von allen | fällt, da die Abteilung Gesetzgebung keine Kenntnis von allen |
tatsächlichen Daten hat, die die Regierung bei der Beurteilung, ob | tatsächlichen Daten hat, die die Regierung bei der Beurteilung, ob |
Rechtsvorschriften erlassen oder geändert werden müssen, | Rechtsvorschriften erlassen oder geändert werden müssen, |
berücksichtigen kann. | berücksichtigen kann. |
Da der Begutachtungsantrag auf Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz 1 | Da der Begutachtungsantrag auf Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz 1 |
Nr.1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat und ersetzt durch | Nr.1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat und ersetzt durch |
das Gesetz vom 2. April 2003 gestellt wird, beschränkt sich die | das Gesetz vom 2. April 2003 gestellt wird, beschränkt sich die |
Gesetzgebungsabteilung auf eine Untersuchung der Rechtsgrundlage des | Gesetzgebungsabteilung auf eine Untersuchung der Rechtsgrundlage des |
Entwurfs, auf die Zuständigkeit des erlassenden Organs sowie die | Entwurfs, auf die Zuständigkeit des erlassenden Organs sowie die |
Erfüllung der vorhergehenden Formerfordernisse, gemäß Artikel 84 § 3 | Erfüllung der vorhergehenden Formerfordernisse, gemäß Artikel 84 § 3 |
der oben erwähnten koordinierten Gesetze. | der oben erwähnten koordinierten Gesetze. |
Bemerkungen zu diesen drei Punkten. | Bemerkungen zu diesen drei Punkten. |
Vorhergehende Formerfordernisse | Vorhergehende Formerfordernisse |
Im Rahmen des Verfahrens der Einbeziehung der Regionalregierungen, | Im Rahmen des Verfahrens der Einbeziehung der Regionalregierungen, |
vorgesehen durch Artikel 6 § 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 | vorgesehen durch Artikel 6 § 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 |
zur Reform der Institutionen, hat die Flämische Regierung nur eine | zur Reform der Institutionen, hat die Flämische Regierung nur eine |
bedingte Einwilligung zum Entwurf gegeben. | bedingte Einwilligung zum Entwurf gegeben. |
Damit die vorhergehende Formerfordernis, die die Einbeziehung der | Damit die vorhergehende Formerfordernis, die die Einbeziehung der |
Regionalregierungen darstellt, als rechtsgültig erfüllt betrachtet | Regionalregierungen darstellt, als rechtsgültig erfüllt betrachtet |
werden kann, muss die Flämische Regierung über die Folgen ihrer | werden kann, muss die Flämische Regierung über die Folgen ihrer |
formulierten Bemerkungen informiert werden. Für den Fall, dass diese | formulierten Bemerkungen informiert werden. Für den Fall, dass diese |
Bemerkungen eine Abänderung des Ursprungstextes bewirken, müssen die | Bemerkungen eine Abänderung des Ursprungstextes bewirken, müssen die |
beiden anderen Regionalregierungen ebenfalls informiert werden. | beiden anderen Regionalregierungen ebenfalls informiert werden. |
Besondere Anmerkungen | Besondere Anmerkungen |
Präambel | Präambel |
In Absatz 1 müssen die Wörter « Titel III, » ausgelassen werden. | In Absatz 1 müssen die Wörter « Titel III, » ausgelassen werden. |
Verfügender Teil | Verfügender Teil |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Betreffend die Datenspeicherung in der Zentralen Führerscheindatenbank | Betreffend die Datenspeicherung in der Zentralen Führerscheindatenbank |
beschränkt sich Artikel 2 des Entwurfs auf einen Verweis auf Artikel 4 | beschränkt sich Artikel 2 des Entwurfs auf einen Verweis auf Artikel 4 |
§ 1 Nr.5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | § 1 Nr.5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. |
Anstelle einer solchen Wiederholung ohne Rechtsfolge sollte besser die | Anstelle einer solchen Wiederholung ohne Rechtsfolge sollte besser die |
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung | durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (1)' gegebene Ermächtigung umgesetzt | verschiedener Bestimmungen (1)' gegebene Ermächtigung umgesetzt |
werden, die verfügt: | werden, die verfügt: |
« Art. 11 Die in Artikel 8 §§ 2 und 3 genannten Daten werden, nach | « Art. 11 Die in Artikel 8 §§ 2 und 3 genannten Daten werden, nach |
Gutachten des Ständigen Ausschusses, bis zu dem vom König bestimmten | Gutachten des Ständigen Ausschusses, bis zu dem vom König bestimmten |
Datum gespeichert. » | Datum gespeichert. » |
Artikel 20 | Artikel 20 |
Wie der beauftragte Beamte bereits bestätigte, müssen die Wörter « | Wie der beauftragte Beamte bereits bestätigte, müssen die Wörter « |
angegeben in Artikel 2 Nr. 8 und 5 Nr.2 » durch die Wörter « angegeben | angegeben in Artikel 2 Nr. 8 und 5 Nr.2 » durch die Wörter « angegeben |
in Artikel 4 Nr. 8 und 7 Nr. 2 » ersetzt werden. | in Artikel 4 Nr. 8 und 7 Nr. 2 » ersetzt werden. |
Artikel 21 | Artikel 21 |
Artikel 21 des Entwurfs legt die Zusammensetzung des | Artikel 21 des Entwurfs legt die Zusammensetzung des |
Koordinierungsausschusses fest, eingerichtet durch Artikel 20 des oben | Koordinierungsausschusses fest, eingerichtet durch Artikel 20 des oben |
genannten Gesetzes vom 14. April 2011. | genannten Gesetzes vom 14. April 2011. |
Artikel 20 § 2 Absatz 1 des Gesetzes legt jedoch fest, dass die in | Artikel 20 § 2 Absatz 1 des Gesetzes legt jedoch fest, dass die in |
Artikel 12 festgelegten Dienste « automatisch Mitglieder dieses | Artikel 12 festgelegten Dienste « automatisch Mitglieder dieses |
Koordinierungsausschusses » sind. | Koordinierungsausschusses » sind. |
Daher müssen alle in Kapitel 3 des Entwurfs genannten | Daher müssen alle in Kapitel 3 des Entwurfs genannten |
Verwaltungsdienste als zusätzliche Mitglieder im | Verwaltungsdienste als zusätzliche Mitglieder im |
Koordinierungsausschuss aufgenommen werden. Dies ist derzeit nicht der | Koordinierungsausschuss aufgenommen werden. Dies ist derzeit nicht der |
Fall bei den in Artikel 9, 11 und 12 des Entwurfs angegebenen | Fall bei den in Artikel 9, 11 und 12 des Entwurfs angegebenen |
Diensten. | Diensten. |
Artikel 21 § 2 muss in diesem Punkt ergänzt werden. | Artikel 21 § 2 muss in diesem Punkt ergänzt werden. |
Artikel 27 | Artikel 27 |
Artikel 27 des Entwurfs, der sich auf eine Übernahme der | Artikel 27 des Entwurfs, der sich auf eine Übernahme der |
Betriebskosten des Koordinierungsausschusses bezieht, ist überflüssig, | Betriebskosten des Koordinierungsausschusses bezieht, ist überflüssig, |
da dieser Ausschuss als ein Teil des Verwaltungsdienstes eingerichtet | da dieser Ausschuss als ein Teil des Verwaltungsdienstes eingerichtet |
wird, der selber Teil des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität | wird, der selber Teil des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität |
und Transportwesen (1) ist und dessen Betrieb, wie der jeder anderen | und Transportwesen (1) ist und dessen Betrieb, wie der jeder anderen |
Verwaltung, vom allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates getragen | Verwaltung, vom allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates getragen |
wird. | wird. |
Artikel 28 | Artikel 28 |
Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. April 2011 verfügt: | Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. April 2011 verfügt: |
« Der König bestimmt in welcher Art und unter welchen Bedingungen der | « Der König bestimmt in welcher Art und unter welchen Bedingungen der |
Verwaltungsdienst und die anderen Verantwortlichen ihrer | Verwaltungsdienst und die anderen Verantwortlichen ihrer |
Informationspflicht, gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den | Informationspflicht, gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den |
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten nachkommen müssen, und dies nach Gutachten des | personenbezogener Daten nachkommen müssen, und dies nach Gutachten des |
Ständigen Ausschusses. » | Ständigen Ausschusses. » |
Artikel 28 des Entwurfs muss überarbeitet werden, um diese | Artikel 28 des Entwurfs muss überarbeitet werden, um diese |
Ermächtigung effektiv umzusetzen, anstatt unnötigerweise die | Ermächtigung effektiv umzusetzen, anstatt unnötigerweise die |
Verpflichtung zur Einhaltung von Artikel 9 des oben erwähnten Gesetzes | Verpflichtung zur Einhaltung von Artikel 9 des oben erwähnten Gesetzes |
vom 8. Dezember 1992 zu wiederholen und obendrein die gesamten | vom 8. Dezember 1992 zu wiederholen und obendrein die gesamten |
Befugnisse, die Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2011 dem | Befugnisse, die Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2011 dem |
König erteilt, an den Minister oder dessen Stellvertreter | König erteilt, an den Minister oder dessen Stellvertreter |
weiterzudelegieren. | weiterzudelegieren. |
Artikel 31 | Artikel 31 |
Die Gesetzgebungsabteilung fragt sich, genau wie der Ständige | Die Gesetzgebungsabteilung fragt sich, genau wie der Ständige |
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, ob die in Artikel 31 des | Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, ob die in Artikel 31 des |
Entwurfs vorgesehene Übergangsregelung nicht auf « andere Instanzen », | Entwurfs vorgesehene Übergangsregelung nicht auf « andere Instanzen », |
die einen Zugang zu den Daten der Zentralen Führerscheindatenbank | die einen Zugang zu den Daten der Zentralen Führerscheindatenbank |
benötigen, ausgeweitet werden sollte (2). | benötigen, ausgeweitet werden sollte (2). |
Hierzu befragt, hat der beauftragte Beamte jedoch geantwortet: | Hierzu befragt, hat der beauftragte Beamte jedoch geantwortet: |
« Artikel 31 des Entwurfs: | « Artikel 31 des Entwurfs: |
Außer den in Artikel 10 angegebenen Zentren und in Artikel 14 | Außer den in Artikel 10 angegebenen Zentren und in Artikel 14 |
angegebenen Diensten gibt es derzeit keine weiteren Dienststellen, die | angegebenen Diensten gibt es derzeit keine weiteren Dienststellen, die |
diese Daten verwenden. | diese Daten verwenden. |
Bericht an den König: | Bericht an den König: |
Im Absatz bezogen auf Artikel 31 des Entwurfs stimmt das Enddatum der | Im Absatz bezogen auf Artikel 31 des Entwurfs stimmt das Enddatum der |
Übergangsregelung nicht mit Artikel 31 überein. Dieser Absatz muss | Übergangsregelung nicht mit Artikel 31 überein. Dieser Absatz muss |
folgendermaßen korrigiert werden: | folgendermaßen korrigiert werden: |
Aus Gründen der Kontinuität gilt für die in Artikel 31 aufgezählten | Aus Gründen der Kontinuität gilt für die in Artikel 31 aufgezählten |
Dienste eine Übergangsregelung bis 1. Januar 2013, die es ihnen | Dienste eine Übergangsregelung bis 1. Januar 2013, die es ihnen |
gestattet, gewisse Daten der Zentralen Datenbank ohne vorherige | gestattet, gewisse Daten der Zentralen Datenbank ohne vorherige |
Genehmigung des sektoriellen Ausschusses zu verwenden ». | Genehmigung des sektoriellen Ausschusses zu verwenden ». |
In Anbetracht dieser Antwort gibt es keine weiteren Kommentare zur | In Anbetracht dieser Antwort gibt es keine weiteren Kommentare zur |
Bestimmung. | Bestimmung. |
Die Kammer bestand aus: | Die Kammer bestand aus: |
Den Herren: | Den Herren: |
P. Liénardy, Vorsitzender der Kammer; | P. Liénardy, Vorsitzender der Kammer; |
J. Jaumotte und L. Detroux, Staatsräte; | J. Jaumotte und L. Detroux, Staatsräte; |
Frau C. Gigot, Protokollführerin. | Frau C. Gigot, Protokollführerin. |
Der Bericht wurde von Herrn Y. Chauffoureaux, Auditor, vorgelegt. | Der Bericht wurde von Herrn Y. Chauffoureaux, Auditor, vorgelegt. |
Die Übereinstimmung zwischen dem französischen und dem | Die Übereinstimmung zwischen dem französischen und dem |
niederländischen Text wurde unter der Aufsicht von Herrn P. Liénardy | niederländischen Text wurde unter der Aufsicht von Herrn P. Liénardy |
geprüft. | geprüft. |
Die Protokollführerin, | Die Protokollführerin, |
C. Gigot | C. Gigot |
Der Vorsitzende, | Der Vorsitzende, |
P. Liénardy. | P. Liénardy. |
_______ | _______ |
Fußnoten | Fußnoten |
(1) Siehe Artikel 4 Nr. 9 und Nr. 10 sowie Artikel 19 und 20 § 1 des | (1) Siehe Artikel 4 Nr. 9 und Nr. 10 sowie Artikel 19 und 20 § 1 des |
Gesetzes vom 14. April 2011. | Gesetzes vom 14. April 2011. |
(2) Siehe Gutachten Nr. 16/2011 des Ständigen Ausschusses für den | (2) Siehe Gutachten Nr. 16/2011 des Ständigen Ausschusses für den |
Schutz des Privatlebens vom 6. Juli 2011 § 20. | Schutz des Privatlebens vom 6. Juli 2011 § 20. |
18. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass über die Zentrale | 18. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass über die Zentrale |
Führerscheindatenbank | Führerscheindatenbank |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung verschiedener | Aufgrund des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9, 11, 12, 13 § 2, Artikel | Bestimmungen, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9, 11, 12, 13 § 2, Artikel |
15, 20 § 2 Absatz 2, und Artikel 25; | 15, 20 § 2 Absatz 2, und Artikel 25; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein; | Führerschein; |
Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des am 31. Mai 2011 abgegebenen Gutachtens des | Aufgrund des am 31. Mai 2011 abgegebenen Gutachtens des |
Finanzinspektors; | Finanzinspektors; |
Aufgrund der am 1. Juli 2011 erteilten Einwilligung des | Aufgrund der am 1. Juli 2011 erteilten Einwilligung des |
Staatssekretärs für Haushalt; | Staatssekretärs für Haushalt; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 16/2011 des Ständigen Ausschusses für den | Aufgrund des Gutachtens Nr. 16/2011 des Ständigen Ausschusses für den |
Schutz des Privatlebens, das am 6. Juli 2011 abgegeben wurde; | Schutz des Privatlebens, das am 6. Juli 2011 abgegeben wurde; |
Aufgrund des Gutachtens 50.271/4 des Staatsrates, das am 5. Oktober | Aufgrund des Gutachtens 50.271/4 des Staatsrates, das am 5. Oktober |
2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar | 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar |
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; | 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unserer Ministerin für Soziale | Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unserer Ministerin für Soziale |
Angelegenheiten, Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, | Angelegenheiten, Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, |
Unseres Ministers für Justiz, Unserer Ministerin des Inneren und | Unseres Ministers für Justiz, Unserer Ministerin des Inneren und |
Unseres Staatssekretärs für Mobilität, | Unseres Staatssekretärs für Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Definitionen | KAPITEL 1 - Definitionen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
Nr. 1: « Gesetz »: das Gesetz vom 14. April 2011 zur Festlegung | Nr. 1: « Gesetz »: das Gesetz vom 14. April 2011 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen; | verschiedener Bestimmungen; |
Nr. 2: « Anonymisierte Daten »: die in Artikel 1 Nr. 5 des Königlichen | Nr. 2: « Anonymisierte Daten »: die in Artikel 1 Nr. 5 des Königlichen |
Erlasses vom 13. Februar 2001 angegebenen Daten, in Ausführung des | Erlasses vom 13. Februar 2001 angegebenen Daten, in Ausführung des |
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. |
KAPITEL 2 - Aufbewahrung von Daten | KAPITEL 2 - Aufbewahrung von Daten |
Art. 2 - Die Aufbewahrung von Daten der Zentralen Datenbank ist | Art. 2 - Die Aufbewahrung von Daten der Zentralen Datenbank ist |
unbefristet, unter Vorbehalt von Artikel 4 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom | unbefristet, unter Vorbehalt von Artikel 4 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom |
8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten. | Verarbeitung personenbezogener Daten. |
Art. 3 - Jeder Zugriff auf die anonymisierten Daten muss beim | Art. 3 - Jeder Zugriff auf die anonymisierten Daten muss beim |
Verwaltungsdienst beantragt werden. | Verwaltungsdienst beantragt werden. |
KAPITEL 3 - Datenerfassung und Aktualisierung | KAPITEL 3 - Datenerfassung und Aktualisierung |
Art. 4 - Der Verwaltungsdienst und die in Artikel 7 des Königlichen | Art. 4 - Der Verwaltungsdienst und die in Artikel 7 des Königlichen |
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein angegebene Behörde | Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein angegebene Behörde |
bearbeiten folgende Führerschein-Daten: | bearbeiten folgende Führerschein-Daten: |
Nr. 1: Behörde, Datum und Ausstellungsort des Führerscheins; | Nr. 1: Behörde, Datum und Ausstellungsort des Führerscheins; |
Nr. 2: Führerscheinnummer; | Nr. 2: Führerscheinnummer; |
Nr. 3: Führerschein-Klasse oder -Unterklasse des ausgestellten | Nr. 3: Führerschein-Klasse oder -Unterklasse des ausgestellten |
Führerscheins; | Führerscheins; |
Nr. 4: Ausstellungsdatum und Ende der Gültigkeitsdauer jeder | Nr. 4: Ausstellungsdatum und Ende der Gültigkeitsdauer jeder |
Führerschein-Klasse oder -Unterklasse; | Führerschein-Klasse oder -Unterklasse; |
Nr. 5: Daten zur beruflichen Eignung; | Nr. 5: Daten zur beruflichen Eignung; |
Nr. 6: Zusätzliche oder einschränkende Vermerke; | Nr. 6: Zusätzliche oder einschränkende Vermerke; |
Nr. 7: Die elektronische, eidesstattliche Erklärung des | Nr. 7: Die elektronische, eidesstattliche Erklärung des |
Antragstellers, dass keinerlei gesundheitlichen und psychischen | Antragstellers, dass keinerlei gesundheitlichen und psychischen |
Probleme vorliegen und die Fahrerlaubnis nicht entzogen wurde, wie | Probleme vorliegen und die Fahrerlaubnis nicht entzogen wurde, wie |
vorgesehen in Artikel 23 § 1 Nr. 3 des am 16. März 1968 koordinierten | vorgesehen in Artikel 23 § 1 Nr. 3 des am 16. März 1968 koordinierten |
Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei; | Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei; |
Nr. 8: Das Datum des nicht-elektronisch ausgestellten ärztlichen | Nr. 8: Das Datum des nicht-elektronisch ausgestellten ärztlichen |
Attests zur Fahrtauglichkeit und die Erkennungsnummer des Arztes; | Attests zur Fahrtauglichkeit und die Erkennungsnummer des Arztes; |
Nr. 9: Das Rückgabedatum des Dokuments, gemäß Artikel 24 des am 16. | Nr. 9: Das Rückgabedatum des Dokuments, gemäß Artikel 24 des am 16. |
März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei. | März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei. |
Art. 5 - Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres bearbeitet folgende | Art. 5 - Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres bearbeitet folgende |
Daten zur Identität des Führerscheininhabers: | Daten zur Identität des Führerscheininhabers: |
Nr. 1: Name und Vorname; | Nr. 1: Name und Vorname; |
Nr. 2: Geburtstag und -ort; | Nr. 2: Geburtstag und -ort; |
Nr. 3: Erkennungsnummer des Nationalregisters; | Nr. 3: Erkennungsnummer des Nationalregisters; |
Nr. 4: Adresse und LAS-Code der Gemeinde; | Nr. 4: Adresse und LAS-Code der Gemeinde; |
Nr. 5: Wohnsitzstaat; | Nr. 5: Wohnsitzstaat; |
Nr. 6: Geschlecht; | Nr. 6: Geschlecht; |
Nr. 7: Staatsangehörigkeit. | Nr. 7: Staatsangehörigkeit. |
Art. 6 - Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten | Art. 6 - Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten |
bearbeitet folgende Daten zur Identität des Führerscheininhabers mit | bearbeitet folgende Daten zur Identität des Führerscheininhabers mit |
diplomatischem Personalausweis: | diplomatischem Personalausweis: |
Nr. 1: Name und Vorname; | Nr. 1: Name und Vorname; |
Nr. 2: Geburtstag und -ort; | Nr. 2: Geburtstag und -ort; |
Nr. 3: Erkennungsnummer des Protokollregisters; | Nr. 3: Erkennungsnummer des Protokollregisters; |
Nr. 4: Adresse und LAS-Code der Gemeinde; | Nr. 4: Adresse und LAS-Code der Gemeinde; |
Nr. 5: Wohnsitzstaat; | Nr. 5: Wohnsitzstaat; |
Nr. 6: Geschlecht; | Nr. 6: Geschlecht; |
Nr. 7: Staatsangehörigkeit. | Nr. 7: Staatsangehörigkeit. |
Art. 7 - Der Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit bearbeitet | Art. 7 - Der Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit bearbeitet |
folgende Daten zum Führerscheininhaber: | folgende Daten zum Führerscheininhaber: |
Nr. 1: In Ermangelung der Erkennungsnummer des Nationalregisters, die | Nr. 1: In Ermangelung der Erkennungsnummer des Nationalregisters, die |
in Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die | in Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die |
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit angegebene Erkennungsnummer; | Sicherheit angegebene Erkennungsnummer; |
Nr. 2: Betreffend die ärztliche Untersuchung, vorgesehen im am 16. | Nr. 2: Betreffend die ärztliche Untersuchung, vorgesehen im am 16. |
März 1968 koordinierten Gesetz über die Straßenverkehrspolizei: | März 1968 koordinierten Gesetz über die Straßenverkehrspolizei: |
a) Gültigkeitsdauer der medizinische Eignung | a) Gültigkeitsdauer der medizinische Eignung |
b) Entscheidung des untersuchenden Arztes hinsichtlich der | b) Entscheidung des untersuchenden Arztes hinsichtlich der |
Fahrtauglichkeit | Fahrtauglichkeit |
c) Bedingungen, Einschränkungen und Anpassungen des Fahrzeugs in | c) Bedingungen, Einschränkungen und Anpassungen des Fahrzeugs in |
Zusammenhang mit der medizinischen Eignung. | Zusammenhang mit der medizinischen Eignung. |
Art. 8 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz bearbeitet folgende | Art. 8 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz bearbeitet folgende |
Daten zum Führerscheininhaber: | Daten zum Führerscheininhaber: |
Nr. 1: Daten über einen Entzug der Fahrerlaubnis, über Maßnahmen zur | Nr. 1: Daten über einen Entzug der Fahrerlaubnis, über Maßnahmen zur |
Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und zum sofortigen | Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und zum sofortigen |
Führerscheinentzug, wie angegeben in Artikel 55 des am 16. März 1968 | Führerscheinentzug, wie angegeben in Artikel 55 des am 16. März 1968 |
koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei; | koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei; |
Nr. 2: Daten über Prüfungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis; | Nr. 2: Daten über Prüfungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis; |
Nr. 3: Daten über die Alkohol-Wegfahrsperre, wie angegeben in Artikel | Nr. 3: Daten über die Alkohol-Wegfahrsperre, wie angegeben in Artikel |
37/1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | 37/1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei. | Straßenverkehrspolizei. |
Art. 9 - Die Polizeidienststellen bearbeiten die Daten zum Fahrverbot, | Art. 9 - Die Polizeidienststellen bearbeiten die Daten zum Fahrverbot, |
wie angegeben in Artikel 61 und 61ter des am 16. März 1968 | wie angegeben in Artikel 61 und 61ter des am 16. März 1968 |
koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei. | koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei. |
Art. 10 - Die für die Durchführung der Führerscheinprüfungen und | Art. 10 - Die für die Durchführung der Führerscheinprüfungen und |
Prüfungen zur beruflichen Eignung zuständigen Zentren bearbeiten die | Prüfungen zur beruflichen Eignung zuständigen Zentren bearbeiten die |
Daten der durchgeführten Prüfungen für den Führerschein und die | Daten der durchgeführten Prüfungen für den Führerschein und die |
berufliche Eignung. | berufliche Eignung. |
Art. 11 - Die in Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 | Art. 11 - Die in Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 |
über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung | über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung |
der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der | der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der |
Unterklassen C1, C1+ E, D1 und D1+E angegebenen, zugelassenen | Unterklassen C1, C1+ E, D1 und D1+E angegebenen, zugelassenen |
Ausbildungszentren bearbeiten die Daten über Weiterbildungen, an denen | Ausbildungszentren bearbeiten die Daten über Weiterbildungen, an denen |
Führerscheininhaber teilgenommen haben. | Führerscheininhaber teilgenommen haben. |
Art. 12 - Das in Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 | Art. 12 - Das in Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 |
angegebene Zentrum bearbeitet die Daten zur Bescheinigung, welche im | angegebene Zentrum bearbeitet die Daten zur Bescheinigung, welche im |
gleichen Artikel § 2 angegeben sind. | gleichen Artikel § 2 angegeben sind. |
KAPITEL 4 - Verwendung der in der Zentralen Datenbank gespeicherten | KAPITEL 4 - Verwendung der in der Zentralen Datenbank gespeicherten |
Daten | Daten |
Art. 13 - Der Verwaltungsdienst hat ein Zugriffsrecht auf die unter | Art. 13 - Der Verwaltungsdienst hat ein Zugriffsrecht auf die unter |
Artikel 8 § 2 des Gesetzes angegebenen Daten, sowie das Recht alle | Artikel 8 § 2 des Gesetzes angegebenen Daten, sowie das Recht alle |
diese Daten zu verändern, zu annullieren oder neue Daten einzugeben. | diese Daten zu verändern, zu annullieren oder neue Daten einzugeben. |
Art. 14 - Folgende Dienste dürfen die gespeicherten und in der | Art. 14 - Folgende Dienste dürfen die gespeicherten und in der |
Zentralen Datenbank zur Verfügung gestellten Daten ohne vorherige | Zentralen Datenbank zur Verfügung gestellten Daten ohne vorherige |
Genehmigung verwenden, so wie vorgesehen in Artikel 13 § 1 des | Genehmigung verwenden, so wie vorgesehen in Artikel 13 § 1 des |
Gesetzes: | Gesetzes: |
Nr. 1: Die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 | Nr. 1: Die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 |
angegebene Behörde; | angegebene Behörde; |
Nr. 2: Die Gerichtsbehörden; | Nr. 2: Die Gerichtsbehörden; |
Nr. 3: Die Polizeidienststellen, für die in Artikel 8 § 2 und § 3 Nr. | Nr. 3: Die Polizeidienststellen, für die in Artikel 8 § 2 und § 3 Nr. |
5 des Gesetzes angegebenen Daten; | 5 des Gesetzes angegebenen Daten; |
Nr. 4: Die Führerscheine ausstellenden Behörden und Gerichtsbehörden | Nr. 4: Die Führerscheine ausstellenden Behörden und Gerichtsbehörden |
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die in Artikel 8 § 2 | der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die in Artikel 8 § 2 |
und § 3 Nr. 5 des Gesetzes angegebenen Daten. | und § 3 Nr. 5 des Gesetzes angegebenen Daten. |
Art. 15 - Jede Benutzung und Bereitstellung gespeicherter Daten der | Art. 15 - Jede Benutzung und Bereitstellung gespeicherter Daten der |
Zentralen Datenbank muss beim Verwaltungsdienst beantragt werden. | Zentralen Datenbank muss beim Verwaltungsdienst beantragt werden. |
Der in Absatz 1 angegebene Antrag muss wenigstens folgende Daten | Der in Absatz 1 angegebene Antrag muss wenigstens folgende Daten |
einschließen: | einschließen: |
Nr. 1: Die Bezeichnung und Adresse des Antragstellers; | Nr. 1: Die Bezeichnung und Adresse des Antragstellers; |
Nr. 2: Eine Beschreibung der Aufträge und der gesetzlichen oder | Nr. 2: Eine Beschreibung der Aufträge und der gesetzlichen oder |
verordnungsrechtlichen Verpflichtungen in deren Rahmen die | verordnungsrechtlichen Verpflichtungen in deren Rahmen die |
Datenverwendung der Zentralen Datenbank angefragt wird; | Datenverwendung der Zentralen Datenbank angefragt wird; |
Nr. 3: die gewünschte Art des Zugangs oder Kommunikation; | Nr. 3: die gewünschte Art des Zugangs oder Kommunikation; |
Nr. 4: die Daten zur Identifizierung der Person oder Personen, die vom | Nr. 4: die Daten zur Identifizierung der Person oder Personen, die vom |
Dienst als Verwalter der Anwendung oder Verbindung bestimmt wurden; | Dienst als Verwalter der Anwendung oder Verbindung bestimmt wurden; |
Nr. 5: Die Identität des in Artikel 22 des Gesetzes angegebenen | Nr. 5: Die Identität des in Artikel 22 des Gesetzes angegebenen |
Verantwortlichen für Informationssicherheit und Schutz des | Verantwortlichen für Informationssicherheit und Schutz des |
Privatlebens. | Privatlebens. |
Anträge müssen mit dem vom zuständigen sektoriellen Ausschuss | Anträge müssen mit dem vom zuständigen sektoriellen Ausschuss |
bereitgestellten Standardformular eingereicht werden. | bereitgestellten Standardformular eingereicht werden. |
Art. 16 - Jeder in Artikel 15 angegebene Genehmigungsantrag wird vom | Art. 16 - Jeder in Artikel 15 angegebene Genehmigungsantrag wird vom |
Verwaltungsdienst an den sektoriellen Ausschuss übermittelt. | Verwaltungsdienst an den sektoriellen Ausschuss übermittelt. |
Art. 17 - Die von der Zentralen Datenbank, in Anwendung von Artikel 13 | Art. 17 - Die von der Zentralen Datenbank, in Anwendung von Artikel 13 |
des Gesetzes erhaltenen Informationen dürfen nur für die dort | des Gesetzes erhaltenen Informationen dürfen nur für die dort |
angegebenen Zwecke verwendet werden. | angegebenen Zwecke verwendet werden. |
Art. 18 - Der Antragsteller ist verantwortlich für die Verwaltung der | Art. 18 - Der Antragsteller ist verantwortlich für die Verwaltung der |
Zugangsrechte, Eingabe, Änderung und Annullierung von Daten, die den | Zugangsrechte, Eingabe, Änderung und Annullierung von Daten, die den |
von ihm bestimmten Benutzern im Rahmen des gestellten Antrags | von ihm bestimmten Benutzern im Rahmen des gestellten Antrags |
übertragen werden. | übertragen werden. |
Der Antragsteller muss ebenso alle nötigen Maßnahmen ergreifen, um die | Der Antragsteller muss ebenso alle nötigen Maßnahmen ergreifen, um die |
Sicherheit und Vertraulichkeit der zugänglichen Daten zu | Sicherheit und Vertraulichkeit der zugänglichen Daten zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Art. 19 - Der Verwaltungsdienst führt ein Register, in dem alle der in | Art. 19 - Der Verwaltungsdienst führt ein Register, in dem alle der in |
Artikel 13 des Gesetzes angegebenen Genehmigungen verzeichnet sind. | Artikel 13 des Gesetzes angegebenen Genehmigungen verzeichnet sind. |
Der Verwaltungsdienst macht dieses Register öffentlich zugänglich. | Der Verwaltungsdienst macht dieses Register öffentlich zugänglich. |
Art. 20 - Der Verwaltungsdienst führt eine Liste von | Art. 20 - Der Verwaltungsdienst führt eine Liste von |
Personenkategorien, denen ein Zugriff auf die in Artikel 4 Nr. 8 und | Personenkategorien, denen ein Zugriff auf die in Artikel 4 Nr. 8 und |
Artikel 7 Nr. 2 angegebenen Daten gestattet ist. | Artikel 7 Nr. 2 angegebenen Daten gestattet ist. |
KAPITEL 5 - Koordinierungsausschuss | KAPITEL 5 - Koordinierungsausschuss |
Art. 21 - § 1. Der in Artikel 20 des Gesetzes angegebene Vorsitz des | Art. 21 - § 1. Der in Artikel 20 des Gesetzes angegebene Vorsitz des |
Koordinierungsausschusses wird vom Generaldirektor der | Koordinierungsausschusses wird vom Generaldirektor der |
Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit geleitet. | Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit geleitet. |
Die Vize-Präsidentschaft wird durch den Generalberater der Direktion | Die Vize-Präsidentschaft wird durch den Generalberater der Direktion |
Verkehrssicherheit ausgeübt. | Verkehrssicherheit ausgeübt. |
Für den Fall, dass beide in Absatz 1 und 2 genannten Vertreter | Für den Fall, dass beide in Absatz 1 und 2 genannten Vertreter |
verhindert sind und sich der Ausschuss dennoch treffen muss, wählen | verhindert sind und sich der Ausschuss dennoch treffen muss, wählen |
beide einen Stellvertreter, der zeitweilig den Vorsitz führt. | beide einen Stellvertreter, der zeitweilig den Vorsitz führt. |
§ 2. Außer Präsident und Vizepräsident ist der Koordinierungsausschuss | § 2. Außer Präsident und Vizepräsident ist der Koordinierungsausschuss |
noch aus folgenden Mitgliedern zusammengesetzt: | noch aus folgenden Mitgliedern zusammengesetzt: |
Nr. 1: Ein Vertreter für jeden einzelnen, in Artikel 4 bis 8 | Nr. 1: Ein Vertreter für jeden einzelnen, in Artikel 4 bis 8 |
angegebenen Dienst; | angegebenen Dienst; |
Nr. 2: Ein Vertreter für die in Artikel 10 angegebenen Zentren. | Nr. 2: Ein Vertreter für die in Artikel 10 angegebenen Zentren. |
Art. 22 - Der Koordinierungsausschuss wird durch einen, aus dem | Art. 22 - Der Koordinierungsausschuss wird durch einen, aus dem |
Personal des Verwaltungsdienstes gewählten Sekretär unterstützt. | Personal des Verwaltungsdienstes gewählten Sekretär unterstützt. |
Art. 23 - Bei Bedarf kann der Koordinierungsausschuss Vertreter | Art. 23 - Bei Bedarf kann der Koordinierungsausschuss Vertreter |
anderer Behörden, Dienste oder andere natürliche oder juristische | anderer Behörden, Dienste oder andere natürliche oder juristische |
Personen einladen. | Personen einladen. |
Art. 24 - Der Koordinierungsausschuss verfasst, vom | Art. 24 - Der Koordinierungsausschuss verfasst, vom |
Sitzungspräsidenten und Sekretär unterzeichnete Sitzungsprotokolle, | Sitzungspräsidenten und Sekretär unterzeichnete Sitzungsprotokolle, |
die den Standpunkt jedes einzelnen Mitglieds wiedergeben. | die den Standpunkt jedes einzelnen Mitglieds wiedergeben. |
Art. 25 - Die Teilnahme an der Arbeit des Ausschusses erfolgt | Art. 25 - Die Teilnahme an der Arbeit des Ausschusses erfolgt |
unentgeltlich. | unentgeltlich. |
Art. 26 - Der Koordinierungsausschuss erstellt seine Geschäftsordnung | Art. 26 - Der Koordinierungsausschuss erstellt seine Geschäftsordnung |
und legt diese dem Verwaltungsausschuss zur Zustimmung vor. | und legt diese dem Verwaltungsausschuss zur Zustimmung vor. |
KAPITEL 6 - Speicherung in der Zentralen Datenbank | KAPITEL 6 - Speicherung in der Zentralen Datenbank |
Art. 27 - Bei der Verarbeitung eines Antrags für einen Führerschein | Art. 27 - Bei der Verarbeitung eines Antrags für einen Führerschein |
durch die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 | durch die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 |
angegebene Behörde, wird der Antragsteller gemäß Artikel 9 des | angegebene Behörde, wird der Antragsteller gemäß Artikel 9 des |
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 informiert. | Gesetzes vom 8. Dezember 1992 informiert. |
Der Minister oder sein Vertreter kann die Vorgehensweise bei der | Der Minister oder sein Vertreter kann die Vorgehensweise bei der |
Ausführung der in Absatz 1 angegebenen Verpflichtungen bestimmen. | Ausführung der in Absatz 1 angegebenen Verpflichtungen bestimmen. |
Art. 28 - Die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 | Art. 28 - Die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 |
angegebene Behörde registriert jeden Antrag für einen Führerschein in | angegebene Behörde registriert jeden Antrag für einen Führerschein in |
der Zentralen Datenbank bei Antragstellung. | der Zentralen Datenbank bei Antragstellung. |
Die in Absatz 1 angegebene Behörde registriert die Ausstellung des | Die in Absatz 1 angegebene Behörde registriert die Ausstellung des |
Führerscheins sofort in der Zentralen Datenbank. | Führerscheins sofort in der Zentralen Datenbank. |
KAPITEL 7 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 29 - Der Titel V des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 wird | Art. 29 - Der Titel V des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 30 - In Abweichung von Artikel 15 ist es den in Artikel 10 | Art. 30 - In Abweichung von Artikel 15 ist es den in Artikel 10 |
angegebenen Zentren oder den Gruppierungen denen sie angehören, was | angegebenen Zentren oder den Gruppierungen denen sie angehören, was |
die in Artikel 8 § 2 und § 3 Nr. 5 des Gesetzes angegebenen Daten | die in Artikel 8 § 2 und § 3 Nr. 5 des Gesetzes angegebenen Daten |
betrifft, bis zum 1. Januar 2013 gestattet, gespeicherte Daten der | betrifft, bis zum 1. Januar 2013 gestattet, gespeicherte Daten der |
Zentralen Datenbank ohne vorherige Genehmigung zu verwenden. | Zentralen Datenbank ohne vorherige Genehmigung zu verwenden. |
Art. 31 - Treten in Kraft am ersten Tag des Monats, nach Ablauf einer | Art. 31 - Treten in Kraft am ersten Tag des Monats, nach Ablauf einer |
zehntägigen Frist welche am Tag nach der Veröffentlichung des | zehntägigen Frist welche am Tag nach der Veröffentlichung des |
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt: | vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt: |
Nr. 1: Die Artikel 4 bis 24 des Gesetzes vom 14. April 2011 zur | Nr. 1: Die Artikel 4 bis 24 des Gesetzes vom 14. April 2011 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen; | Festlegung verschiedener Bestimmungen; |
Nr. 2: Der vorliegende Erlass. | Nr. 2: Der vorliegende Erlass. |
Art. 32 - Die zuständige Ministerin des Innern, der zuständige | Art. 32 - Die zuständige Ministerin des Innern, der zuständige |
Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der zuständige Minister der | Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der zuständige Minister der |
Justiz, die zuständige Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der | Justiz, die zuständige Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der |
zuständige Minister für den Straßenverkehr sind, jeder für seinen | zuständige Minister für den Straßenverkehr sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Umsetzung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Umsetzung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. November 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 18. November 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |