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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/11/2011
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Koninklijk besluit betreffende de Kruispuntbank van de Rijbewijzen Arrêté royal relatif à la Banque-Carrefour des Permis de conduire
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
18 NOVEMBER 2011. - Koninklijk besluit betreffende de Kruispuntbank 18 NOVEMBRE 2011. - Arrêté royal relatif à la Banque-Carrefour des
van de Rijbewijzen Permis de conduire
Duitse vertaling Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 18 november 2011 betreffende de kruispuntbank van de l'arrêté royal du 18 novembre 2011 relatif à la banque-carrefour des
rijbewijzen (Belgisch Staatsblad 8 december 2011). permis de conduire (Moniteur belge du 8 décembre 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
18. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass über die Zentrale 18. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass über die Zentrale
Führerscheindatenbank Führerscheindatenbank
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
Der vorliegende Königliche Erlass beabsichtigt die Ausführung des Der vorliegende Königliche Erlass beabsichtigt die Ausführung des
Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Titel III Kapitel 1, die Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9, 11, 12, 13 § Titel III Kapitel 1, die Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9, 11, 12, 13 §
2, Artikel 15, 20 § 2 Absatz 2, und Artikel 25. 2, Artikel 15, 20 § 2 Absatz 2, und Artikel 25.
Durch das oben genannte Gesetz wird eine Zentrale Durch das oben genannte Gesetz wird eine Zentrale
Führerscheindatenbank errichtet und der König ermächtigt, folgende Führerscheindatenbank errichtet und der König ermächtigt, folgende
Vorschriften festzulegen. Vorschriften festzulegen.
Für die Aufbewahrung von Daten in der Datenbank wird nicht von den Für die Aufbewahrung von Daten in der Datenbank wird nicht von den
Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und
dem Ausführungserlass vom 13. Februar 2001 abgewichen. dem Ausführungserlass vom 13. Februar 2001 abgewichen.
Die Zentrale Führerscheindatenbank ist eine Datenbank sui generis, die Die Zentrale Führerscheindatenbank ist eine Datenbank sui generis, die
vom Datenbank-Prinzip der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit vom Datenbank-Prinzip der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit
abweicht. Sie dient einerseits als authentische Quelle für dort abweicht. Sie dient einerseits als authentische Quelle für dort
gespeicherte Daten über Führerscheine und andererseits als gespeicherte Daten über Führerscheine und andererseits als
dienstübergreifende Plattform, die einen Zugriff auf Führerscheindaten dienstübergreifende Plattform, die einen Zugriff auf Führerscheindaten
anderer authentischer Quellen ermöglicht. anderer authentischer Quellen ermöglicht.
Die Datenbank dient als authentische Quelle für die in Artikel 4 Die Datenbank dient als authentische Quelle für die in Artikel 4
aufgezählten Führerscheindaten. Diese Daten werden bei Registrierung aufgezählten Führerscheindaten. Diese Daten werden bei Registrierung
des Führerscheins gespeichert, in erster Linie durch die des Führerscheins gespeichert, in erster Linie durch die
Kommunalverwaltung, in manchen Fällen auch durch den Föderalen Kommunalverwaltung, in manchen Fällen auch durch den Föderalen
Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten. Diese Dienste sind mit Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten. Diese Dienste sind mit
der in Artikel 7 und 17 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 der in Artikel 7 und 17 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998
über den Führerschein vorgesehenen Ausstellung beauftragt. Die über den Führerschein vorgesehenen Ausstellung beauftragt. Die
Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit kann, als Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit kann, als
Verwaltungsdienst, diese Daten verbessern, vervollständigen und Verwaltungsdienst, diese Daten verbessern, vervollständigen und
abändern. abändern.
Solche Daten zur Fahrtauglichkeit, die nicht als elektronisches Solche Daten zur Fahrtauglichkeit, die nicht als elektronisches
Zertifikat vorliegen, bearbeitet die Gemeindeverwaltung Zertifikat vorliegen, bearbeitet die Gemeindeverwaltung
zwischenzeitlich in der Datenbank, bis zum Eintreffen aller ärztlichen zwischenzeitlich in der Datenbank, bis zum Eintreffen aller ärztlichen
Atteste in elektronischer Form. Wie in Artikel 7 Nr. 2 angegeben, ist Atteste in elektronischer Form. Wie in Artikel 7 Nr. 2 angegeben, ist
die eHealth Plattform des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale die eHealth Plattform des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale
Sicherheit authentische Quelle für elektronisch ausgestellte ärztliche Sicherheit authentische Quelle für elektronisch ausgestellte ärztliche
Atteste. Atteste.
Das Nationalregister ist authentische Quelle für die in Artikel 5 Das Nationalregister ist authentische Quelle für die in Artikel 5
aufgezählten Daten über den Führerscheininhaber. Insbesondere geht es aufgezählten Daten über den Führerscheininhaber. Insbesondere geht es
über Angaben zur Identität. Einige dieser Daten werden zur über Angaben zur Identität. Einige dieser Daten werden zur
Identifizierung des Führerscheininhabers in der Zentralen Datenbank Identifizierung des Führerscheininhabers in der Zentralen Datenbank
gespeichert, nämlich: Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, sowie gespeichert, nämlich: Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, sowie
Erkennungsnummer des Nationalregisters. Authentische Quelle dieser Erkennungsnummer des Nationalregisters. Authentische Quelle dieser
Angaben bleibt jedoch das Nationalregister. Angaben bleibt jedoch das Nationalregister.
Das vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten Das vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten
verwaltete Protokollregister ist authentische Quelle der in Artikel 6 verwaltete Protokollregister ist authentische Quelle der in Artikel 6
aufgezählten Daten von Führerscheininhabern mit diplomatischem aufgezählten Daten von Führerscheininhabern mit diplomatischem
Personalausweis. Einige dieser Daten werden zur Identifizierung des Personalausweis. Einige dieser Daten werden zur Identifizierung des
Führerscheininhabers in der Zentralen Datenbank gespeichert, nämlich: Führerscheininhabers in der Zentralen Datenbank gespeichert, nämlich:
Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort. Authentische Quelle dieser Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort. Authentische Quelle dieser
Angaben bleibt jedoch das Protokollregister. Angaben bleibt jedoch das Protokollregister.
Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit ist authentische Quelle Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit ist authentische Quelle
für die in Artikel 7 Nr. 1 aufgezählten Daten. Um einen für die in Artikel 7 Nr. 1 aufgezählten Daten. Um einen
Führerscheininhaber in Ermangelung seiner Erkennungsnummer im Führerscheininhaber in Ermangelung seiner Erkennungsnummer im
Nationalregister identifizieren zu können, wird die Erkennungsnummer Nationalregister identifizieren zu können, wird die Erkennungsnummer
des « Bis-Registers » in der Zentralen Datenbank gespeichert. des « Bis-Registers » in der Zentralen Datenbank gespeichert.
Authentische Quelle dieser Angaben bleibt jedoch die Zentrale Authentische Quelle dieser Angaben bleibt jedoch die Zentrale
Datenbank der sozialen Sicherheit. Datenbank der sozialen Sicherheit.
Die authentische Quelle der in Artikel 8 bis 12 angegebenen Daten wird Die authentische Quelle der in Artikel 8 bis 12 angegebenen Daten wird
durch den dort jeweils angegebenen, zuständigen Dienst verwaltet. durch den dort jeweils angegebenen, zuständigen Dienst verwaltet.
Jede Datenverwendung aus der Zentralen Datenbank muss zunächst vom Jede Datenverwendung aus der Zentralen Datenbank muss zunächst vom
sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde des Ständigen sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde des Ständigen
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens genehmigt werden. Ausschusses für den Schutz des Privatlebens genehmigt werden.
Betroffene Dienste richten ihnene Ermächtigungsantrag an den Betroffene Dienste richten ihnene Ermächtigungsantrag an den
Verwaltungsdienst, der ihn registriert und an den sektoriellen Verwaltungsdienst, der ihn registriert und an den sektoriellen
Ausschuss weiterleitet. Ausschuss weiterleitet.
Aufgrund Artikel 36bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 verfügt der Aufgrund Artikel 36bis des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 verfügt der
sektorielle Ausschuss für die Föderalbehörde über eine sektorielle Ausschuss für die Föderalbehörde über eine
Restzuständigkeit. Folglich ist es möglich, dass andere sektorielle Restzuständigkeit. Folglich ist es möglich, dass andere sektorielle
Ausschüsse für die Erteilung einer Genehmigung zuständig sind. Ausschüsse für die Erteilung einer Genehmigung zuständig sind.
Die in Artikel 14 aufgezählten Dienste sind von dieser Verpflichtung Die in Artikel 14 aufgezählten Dienste sind von dieser Verpflichtung
befreit. befreit.
Aus Gründen der Kontinuität gilt für die in Artikel 30 aufgezählten Aus Gründen der Kontinuität gilt für die in Artikel 30 aufgezählten
Dienste eine Übergangsregelung bis 1. Januar 2013, welche es ihnen Dienste eine Übergangsregelung bis 1. Januar 2013, welche es ihnen
erlaubt, gewisse Daten der Zentralen Datenbank ohne vorherige erlaubt, gewisse Daten der Zentralen Datenbank ohne vorherige
Genehmigung des sektoriellen Ausschusses zu verwenden. Genehmigung des sektoriellen Ausschusses zu verwenden.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
Die ehrerbietigen und getreuen Diener Die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein zu sein
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten
S. VANACKERE S. VANACKERE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
GUTACHTEN 50.271/4 VOM 5. OKTOBER 2011 DER ABTEILUNG GESETZGEBUNG DES GUTACHTEN 50.271/4 VOM 5. OKTOBER 2011 DER ABTEILUNG GESETZGEBUNG DES
STAATSRATES STAATSRATES
Der Staatsrat, Abteilung Gesetzgebung, vierte Kammer, welcher am 9. Der Staatsrat, Abteilung Gesetzgebung, vierte Kammer, welcher am 9.
September 2011 durch den Staatssekretär für Mobilität, die dem September 2011 durch den Staatssekretär für Mobilität, die dem
Premierminister beigeordnet ist, um ein Gutachten innerhalb von Premierminister beigeordnet ist, um ein Gutachten innerhalb von
dreissig Tagen zu einem Entwurf für einen Königlichen Erlass « zur dreissig Tagen zu einem Entwurf für einen Königlichen Erlass « zur
Zentralen Führerscheindatenbank », gebeten wurde, hat folgendes Zentralen Führerscheindatenbank », gebeten wurde, hat folgendes
Gutachten vorgelegt: Gutachten vorgelegt:
In Anbetracht des Zeitpunkts, in dem dieses Gutachten abgegeben wird, In Anbetracht des Zeitpunkts, in dem dieses Gutachten abgegeben wird,
weist der Staatsrat auf die Tatsache, dass die Zuständigkeit der weist der Staatsrat auf die Tatsache, dass die Zuständigkeit der
Regierung aufgrund ihres Rücktritts auf die Führung der laufenden Regierung aufgrund ihres Rücktritts auf die Führung der laufenden
Geschäfte beschränkt ist. Dieses Gutachten wird vorgelegt, ohne dass Geschäfte beschränkt ist. Dieses Gutachten wird vorgelegt, ohne dass
geprüft wird, ob dieser Entwurf in diese beschränkte Zuständigkeit geprüft wird, ob dieser Entwurf in diese beschränkte Zuständigkeit
fällt, da die Abteilung Gesetzgebung keine Kenntnis von allen fällt, da die Abteilung Gesetzgebung keine Kenntnis von allen
tatsächlichen Daten hat, die die Regierung bei der Beurteilung, ob tatsächlichen Daten hat, die die Regierung bei der Beurteilung, ob
Rechtsvorschriften erlassen oder geändert werden müssen, Rechtsvorschriften erlassen oder geändert werden müssen,
berücksichtigen kann. berücksichtigen kann.
Da der Begutachtungsantrag auf Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Da der Begutachtungsantrag auf Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz 1
Nr.1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat und ersetzt durch Nr.1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat und ersetzt durch
das Gesetz vom 2. April 2003 gestellt wird, beschränkt sich die das Gesetz vom 2. April 2003 gestellt wird, beschränkt sich die
Gesetzgebungsabteilung auf eine Untersuchung der Rechtsgrundlage des Gesetzgebungsabteilung auf eine Untersuchung der Rechtsgrundlage des
Entwurfs, auf die Zuständigkeit des erlassenden Organs sowie die Entwurfs, auf die Zuständigkeit des erlassenden Organs sowie die
Erfüllung der vorhergehenden Formerfordernisse, gemäß Artikel 84 § 3 Erfüllung der vorhergehenden Formerfordernisse, gemäß Artikel 84 § 3
der oben erwähnten koordinierten Gesetze. der oben erwähnten koordinierten Gesetze.
Bemerkungen zu diesen drei Punkten. Bemerkungen zu diesen drei Punkten.
Vorhergehende Formerfordernisse Vorhergehende Formerfordernisse
Im Rahmen des Verfahrens der Einbeziehung der Regionalregierungen, Im Rahmen des Verfahrens der Einbeziehung der Regionalregierungen,
vorgesehen durch Artikel 6 § 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 vorgesehen durch Artikel 6 § 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980
zur Reform der Institutionen, hat die Flämische Regierung nur eine zur Reform der Institutionen, hat die Flämische Regierung nur eine
bedingte Einwilligung zum Entwurf gegeben. bedingte Einwilligung zum Entwurf gegeben.
Damit die vorhergehende Formerfordernis, die die Einbeziehung der Damit die vorhergehende Formerfordernis, die die Einbeziehung der
Regionalregierungen darstellt, als rechtsgültig erfüllt betrachtet Regionalregierungen darstellt, als rechtsgültig erfüllt betrachtet
werden kann, muss die Flämische Regierung über die Folgen ihrer werden kann, muss die Flämische Regierung über die Folgen ihrer
formulierten Bemerkungen informiert werden. Für den Fall, dass diese formulierten Bemerkungen informiert werden. Für den Fall, dass diese
Bemerkungen eine Abänderung des Ursprungstextes bewirken, müssen die Bemerkungen eine Abänderung des Ursprungstextes bewirken, müssen die
beiden anderen Regionalregierungen ebenfalls informiert werden. beiden anderen Regionalregierungen ebenfalls informiert werden.
Besondere Anmerkungen Besondere Anmerkungen
Präambel Präambel
In Absatz 1 müssen die Wörter « Titel III, » ausgelassen werden. In Absatz 1 müssen die Wörter « Titel III, » ausgelassen werden.
Verfügender Teil Verfügender Teil
Artikel 2 Artikel 2
Betreffend die Datenspeicherung in der Zentralen Führerscheindatenbank Betreffend die Datenspeicherung in der Zentralen Führerscheindatenbank
beschränkt sich Artikel 2 des Entwurfs auf einen Verweis auf Artikel 4 beschränkt sich Artikel 2 des Entwurfs auf einen Verweis auf Artikel 4
§ 1 Nr.5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des § 1 Nr.5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Anstelle einer solchen Wiederholung ohne Rechtsfolge sollte besser die Anstelle einer solchen Wiederholung ohne Rechtsfolge sollte besser die
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen (1)' gegebene Ermächtigung umgesetzt verschiedener Bestimmungen (1)' gegebene Ermächtigung umgesetzt
werden, die verfügt: werden, die verfügt:
« Art. 11 Die in Artikel 8 §§ 2 und 3 genannten Daten werden, nach « Art. 11 Die in Artikel 8 §§ 2 und 3 genannten Daten werden, nach
Gutachten des Ständigen Ausschusses, bis zu dem vom König bestimmten Gutachten des Ständigen Ausschusses, bis zu dem vom König bestimmten
Datum gespeichert. » Datum gespeichert. »
Artikel 20 Artikel 20
Wie der beauftragte Beamte bereits bestätigte, müssen die Wörter « Wie der beauftragte Beamte bereits bestätigte, müssen die Wörter «
angegeben in Artikel 2 Nr. 8 und 5 Nr.2 » durch die Wörter « angegeben angegeben in Artikel 2 Nr. 8 und 5 Nr.2 » durch die Wörter « angegeben
in Artikel 4 Nr. 8 und 7 Nr. 2 » ersetzt werden. in Artikel 4 Nr. 8 und 7 Nr. 2 » ersetzt werden.
Artikel 21 Artikel 21
Artikel 21 des Entwurfs legt die Zusammensetzung des Artikel 21 des Entwurfs legt die Zusammensetzung des
Koordinierungsausschusses fest, eingerichtet durch Artikel 20 des oben Koordinierungsausschusses fest, eingerichtet durch Artikel 20 des oben
genannten Gesetzes vom 14. April 2011. genannten Gesetzes vom 14. April 2011.
Artikel 20 § 2 Absatz 1 des Gesetzes legt jedoch fest, dass die in Artikel 20 § 2 Absatz 1 des Gesetzes legt jedoch fest, dass die in
Artikel 12 festgelegten Dienste « automatisch Mitglieder dieses Artikel 12 festgelegten Dienste « automatisch Mitglieder dieses
Koordinierungsausschusses » sind. Koordinierungsausschusses » sind.
Daher müssen alle in Kapitel 3 des Entwurfs genannten Daher müssen alle in Kapitel 3 des Entwurfs genannten
Verwaltungsdienste als zusätzliche Mitglieder im Verwaltungsdienste als zusätzliche Mitglieder im
Koordinierungsausschuss aufgenommen werden. Dies ist derzeit nicht der Koordinierungsausschuss aufgenommen werden. Dies ist derzeit nicht der
Fall bei den in Artikel 9, 11 und 12 des Entwurfs angegebenen Fall bei den in Artikel 9, 11 und 12 des Entwurfs angegebenen
Diensten. Diensten.
Artikel 21 § 2 muss in diesem Punkt ergänzt werden. Artikel 21 § 2 muss in diesem Punkt ergänzt werden.
Artikel 27 Artikel 27
Artikel 27 des Entwurfs, der sich auf eine Übernahme der Artikel 27 des Entwurfs, der sich auf eine Übernahme der
Betriebskosten des Koordinierungsausschusses bezieht, ist überflüssig, Betriebskosten des Koordinierungsausschusses bezieht, ist überflüssig,
da dieser Ausschuss als ein Teil des Verwaltungsdienstes eingerichtet da dieser Ausschuss als ein Teil des Verwaltungsdienstes eingerichtet
wird, der selber Teil des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität wird, der selber Teil des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität
und Transportwesen (1) ist und dessen Betrieb, wie der jeder anderen und Transportwesen (1) ist und dessen Betrieb, wie der jeder anderen
Verwaltung, vom allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates getragen Verwaltung, vom allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates getragen
wird. wird.
Artikel 28 Artikel 28
Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. April 2011 verfügt: Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. April 2011 verfügt:
« Der König bestimmt in welcher Art und unter welchen Bedingungen der « Der König bestimmt in welcher Art und unter welchen Bedingungen der
Verwaltungsdienst und die anderen Verantwortlichen ihrer Verwaltungsdienst und die anderen Verantwortlichen ihrer
Informationspflicht, gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Informationspflicht, gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten nachkommen müssen, und dies nach Gutachten des personenbezogener Daten nachkommen müssen, und dies nach Gutachten des
Ständigen Ausschusses. » Ständigen Ausschusses. »
Artikel 28 des Entwurfs muss überarbeitet werden, um diese Artikel 28 des Entwurfs muss überarbeitet werden, um diese
Ermächtigung effektiv umzusetzen, anstatt unnötigerweise die Ermächtigung effektiv umzusetzen, anstatt unnötigerweise die
Verpflichtung zur Einhaltung von Artikel 9 des oben erwähnten Gesetzes Verpflichtung zur Einhaltung von Artikel 9 des oben erwähnten Gesetzes
vom 8. Dezember 1992 zu wiederholen und obendrein die gesamten vom 8. Dezember 1992 zu wiederholen und obendrein die gesamten
Befugnisse, die Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2011 dem Befugnisse, die Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2011 dem
König erteilt, an den Minister oder dessen Stellvertreter König erteilt, an den Minister oder dessen Stellvertreter
weiterzudelegieren. weiterzudelegieren.
Artikel 31 Artikel 31
Die Gesetzgebungsabteilung fragt sich, genau wie der Ständige Die Gesetzgebungsabteilung fragt sich, genau wie der Ständige
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, ob die in Artikel 31 des Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, ob die in Artikel 31 des
Entwurfs vorgesehene Übergangsregelung nicht auf « andere Instanzen », Entwurfs vorgesehene Übergangsregelung nicht auf « andere Instanzen »,
die einen Zugang zu den Daten der Zentralen Führerscheindatenbank die einen Zugang zu den Daten der Zentralen Führerscheindatenbank
benötigen, ausgeweitet werden sollte (2). benötigen, ausgeweitet werden sollte (2).
Hierzu befragt, hat der beauftragte Beamte jedoch geantwortet: Hierzu befragt, hat der beauftragte Beamte jedoch geantwortet:
« Artikel 31 des Entwurfs: « Artikel 31 des Entwurfs:
Außer den in Artikel 10 angegebenen Zentren und in Artikel 14 Außer den in Artikel 10 angegebenen Zentren und in Artikel 14
angegebenen Diensten gibt es derzeit keine weiteren Dienststellen, die angegebenen Diensten gibt es derzeit keine weiteren Dienststellen, die
diese Daten verwenden. diese Daten verwenden.
Bericht an den König: Bericht an den König:
Im Absatz bezogen auf Artikel 31 des Entwurfs stimmt das Enddatum der Im Absatz bezogen auf Artikel 31 des Entwurfs stimmt das Enddatum der
Übergangsregelung nicht mit Artikel 31 überein. Dieser Absatz muss Übergangsregelung nicht mit Artikel 31 überein. Dieser Absatz muss
folgendermaßen korrigiert werden: folgendermaßen korrigiert werden:
Aus Gründen der Kontinuität gilt für die in Artikel 31 aufgezählten Aus Gründen der Kontinuität gilt für die in Artikel 31 aufgezählten
Dienste eine Übergangsregelung bis 1. Januar 2013, die es ihnen Dienste eine Übergangsregelung bis 1. Januar 2013, die es ihnen
gestattet, gewisse Daten der Zentralen Datenbank ohne vorherige gestattet, gewisse Daten der Zentralen Datenbank ohne vorherige
Genehmigung des sektoriellen Ausschusses zu verwenden ». Genehmigung des sektoriellen Ausschusses zu verwenden ».
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Bestimmung. Bestimmung.
Die Kammer bestand aus: Die Kammer bestand aus:
Den Herren: Den Herren:
P. Liénardy, Vorsitzender der Kammer; P. Liénardy, Vorsitzender der Kammer;
J. Jaumotte und L. Detroux, Staatsräte; J. Jaumotte und L. Detroux, Staatsräte;
Frau C. Gigot, Protokollführerin. Frau C. Gigot, Protokollführerin.
Der Bericht wurde von Herrn Y. Chauffoureaux, Auditor, vorgelegt. Der Bericht wurde von Herrn Y. Chauffoureaux, Auditor, vorgelegt.
Die Übereinstimmung zwischen dem französischen und dem Die Übereinstimmung zwischen dem französischen und dem
niederländischen Text wurde unter der Aufsicht von Herrn P. Liénardy niederländischen Text wurde unter der Aufsicht von Herrn P. Liénardy
geprüft. geprüft.
Die Protokollführerin, Die Protokollführerin,
C. Gigot C. Gigot
Der Vorsitzende, Der Vorsitzende,
P. Liénardy. P. Liénardy.
_______ _______
Fußnoten Fußnoten
(1) Siehe Artikel 4 Nr. 9 und Nr. 10 sowie Artikel 19 und 20 § 1 des (1) Siehe Artikel 4 Nr. 9 und Nr. 10 sowie Artikel 19 und 20 § 1 des
Gesetzes vom 14. April 2011. Gesetzes vom 14. April 2011.
(2) Siehe Gutachten Nr. 16/2011 des Ständigen Ausschusses für den (2) Siehe Gutachten Nr. 16/2011 des Ständigen Ausschusses für den
Schutz des Privatlebens vom 6. Juli 2011 § 20. Schutz des Privatlebens vom 6. Juli 2011 § 20.
18. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass über die Zentrale 18. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass über die Zentrale
Führerscheindatenbank Führerscheindatenbank
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung verschiedener Aufgrund des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9, 11, 12, 13 § 2, Artikel Bestimmungen, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9, 11, 12, 13 § 2, Artikel
15, 20 § 2 Absatz 2, und Artikel 25; 15, 20 § 2 Absatz 2, und Artikel 25;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein; Führerschein;
Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen; Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen;
Aufgrund des am 31. Mai 2011 abgegebenen Gutachtens des Aufgrund des am 31. Mai 2011 abgegebenen Gutachtens des
Finanzinspektors; Finanzinspektors;
Aufgrund der am 1. Juli 2011 erteilten Einwilligung des Aufgrund der am 1. Juli 2011 erteilten Einwilligung des
Staatssekretärs für Haushalt; Staatssekretärs für Haushalt;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 16/2011 des Ständigen Ausschusses für den Aufgrund des Gutachtens Nr. 16/2011 des Ständigen Ausschusses für den
Schutz des Privatlebens, das am 6. Juli 2011 abgegeben wurde; Schutz des Privatlebens, das am 6. Juli 2011 abgegeben wurde;
Aufgrund des Gutachtens 50.271/4 des Staatsrates, das am 5. Oktober Aufgrund des Gutachtens 50.271/4 des Staatsrates, das am 5. Oktober
2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unserer Ministerin für Soziale Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unserer Ministerin für Soziale
Angelegenheiten, Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, Angelegenheiten, Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten,
Unseres Ministers für Justiz, Unserer Ministerin des Inneren und Unseres Ministers für Justiz, Unserer Ministerin des Inneren und
Unseres Staatssekretärs für Mobilität, Unseres Staatssekretärs für Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Definitionen KAPITEL 1 - Definitionen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
Nr. 1: « Gesetz »: das Gesetz vom 14. April 2011 zur Festlegung Nr. 1: « Gesetz »: das Gesetz vom 14. April 2011 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen; verschiedener Bestimmungen;
Nr. 2: « Anonymisierte Daten »: die in Artikel 1 Nr. 5 des Königlichen Nr. 2: « Anonymisierte Daten »: die in Artikel 1 Nr. 5 des Königlichen
Erlasses vom 13. Februar 2001 angegebenen Daten, in Ausführung des Erlasses vom 13. Februar 2001 angegebenen Daten, in Ausführung des
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.
KAPITEL 2 - Aufbewahrung von Daten KAPITEL 2 - Aufbewahrung von Daten
Art. 2 - Die Aufbewahrung von Daten der Zentralen Datenbank ist Art. 2 - Die Aufbewahrung von Daten der Zentralen Datenbank ist
unbefristet, unter Vorbehalt von Artikel 4 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom unbefristet, unter Vorbehalt von Artikel 4 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom
8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten. Verarbeitung personenbezogener Daten.
Art. 3 - Jeder Zugriff auf die anonymisierten Daten muss beim Art. 3 - Jeder Zugriff auf die anonymisierten Daten muss beim
Verwaltungsdienst beantragt werden. Verwaltungsdienst beantragt werden.
KAPITEL 3 - Datenerfassung und Aktualisierung KAPITEL 3 - Datenerfassung und Aktualisierung
Art. 4 - Der Verwaltungsdienst und die in Artikel 7 des Königlichen Art. 4 - Der Verwaltungsdienst und die in Artikel 7 des Königlichen
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein angegebene Behörde Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein angegebene Behörde
bearbeiten folgende Führerschein-Daten: bearbeiten folgende Führerschein-Daten:
Nr. 1: Behörde, Datum und Ausstellungsort des Führerscheins; Nr. 1: Behörde, Datum und Ausstellungsort des Führerscheins;
Nr. 2: Führerscheinnummer; Nr. 2: Führerscheinnummer;
Nr. 3: Führerschein-Klasse oder -Unterklasse des ausgestellten Nr. 3: Führerschein-Klasse oder -Unterklasse des ausgestellten
Führerscheins; Führerscheins;
Nr. 4: Ausstellungsdatum und Ende der Gültigkeitsdauer jeder Nr. 4: Ausstellungsdatum und Ende der Gültigkeitsdauer jeder
Führerschein-Klasse oder -Unterklasse; Führerschein-Klasse oder -Unterklasse;
Nr. 5: Daten zur beruflichen Eignung; Nr. 5: Daten zur beruflichen Eignung;
Nr. 6: Zusätzliche oder einschränkende Vermerke; Nr. 6: Zusätzliche oder einschränkende Vermerke;
Nr. 7: Die elektronische, eidesstattliche Erklärung des Nr. 7: Die elektronische, eidesstattliche Erklärung des
Antragstellers, dass keinerlei gesundheitlichen und psychischen Antragstellers, dass keinerlei gesundheitlichen und psychischen
Probleme vorliegen und die Fahrerlaubnis nicht entzogen wurde, wie Probleme vorliegen und die Fahrerlaubnis nicht entzogen wurde, wie
vorgesehen in Artikel 23 § 1 Nr. 3 des am 16. März 1968 koordinierten vorgesehen in Artikel 23 § 1 Nr. 3 des am 16. März 1968 koordinierten
Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei; Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei;
Nr. 8: Das Datum des nicht-elektronisch ausgestellten ärztlichen Nr. 8: Das Datum des nicht-elektronisch ausgestellten ärztlichen
Attests zur Fahrtauglichkeit und die Erkennungsnummer des Arztes; Attests zur Fahrtauglichkeit und die Erkennungsnummer des Arztes;
Nr. 9: Das Rückgabedatum des Dokuments, gemäß Artikel 24 des am 16. Nr. 9: Das Rückgabedatum des Dokuments, gemäß Artikel 24 des am 16.
März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei.
Art. 5 - Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres bearbeitet folgende Art. 5 - Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres bearbeitet folgende
Daten zur Identität des Führerscheininhabers: Daten zur Identität des Führerscheininhabers:
Nr. 1: Name und Vorname; Nr. 1: Name und Vorname;
Nr. 2: Geburtstag und -ort; Nr. 2: Geburtstag und -ort;
Nr. 3: Erkennungsnummer des Nationalregisters; Nr. 3: Erkennungsnummer des Nationalregisters;
Nr. 4: Adresse und LAS-Code der Gemeinde; Nr. 4: Adresse und LAS-Code der Gemeinde;
Nr. 5: Wohnsitzstaat; Nr. 5: Wohnsitzstaat;
Nr. 6: Geschlecht; Nr. 6: Geschlecht;
Nr. 7: Staatsangehörigkeit. Nr. 7: Staatsangehörigkeit.
Art. 6 - Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten Art. 6 - Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten
bearbeitet folgende Daten zur Identität des Führerscheininhabers mit bearbeitet folgende Daten zur Identität des Führerscheininhabers mit
diplomatischem Personalausweis: diplomatischem Personalausweis:
Nr. 1: Name und Vorname; Nr. 1: Name und Vorname;
Nr. 2: Geburtstag und -ort; Nr. 2: Geburtstag und -ort;
Nr. 3: Erkennungsnummer des Protokollregisters; Nr. 3: Erkennungsnummer des Protokollregisters;
Nr. 4: Adresse und LAS-Code der Gemeinde; Nr. 4: Adresse und LAS-Code der Gemeinde;
Nr. 5: Wohnsitzstaat; Nr. 5: Wohnsitzstaat;
Nr. 6: Geschlecht; Nr. 6: Geschlecht;
Nr. 7: Staatsangehörigkeit. Nr. 7: Staatsangehörigkeit.
Art. 7 - Der Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit bearbeitet Art. 7 - Der Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit bearbeitet
folgende Daten zum Führerscheininhaber: folgende Daten zum Führerscheininhaber:
Nr. 1: In Ermangelung der Erkennungsnummer des Nationalregisters, die Nr. 1: In Ermangelung der Erkennungsnummer des Nationalregisters, die
in Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die in Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit angegebene Erkennungsnummer; Sicherheit angegebene Erkennungsnummer;
Nr. 2: Betreffend die ärztliche Untersuchung, vorgesehen im am 16. Nr. 2: Betreffend die ärztliche Untersuchung, vorgesehen im am 16.
März 1968 koordinierten Gesetz über die Straßenverkehrspolizei: März 1968 koordinierten Gesetz über die Straßenverkehrspolizei:
a) Gültigkeitsdauer der medizinische Eignung a) Gültigkeitsdauer der medizinische Eignung
b) Entscheidung des untersuchenden Arztes hinsichtlich der b) Entscheidung des untersuchenden Arztes hinsichtlich der
Fahrtauglichkeit Fahrtauglichkeit
c) Bedingungen, Einschränkungen und Anpassungen des Fahrzeugs in c) Bedingungen, Einschränkungen und Anpassungen des Fahrzeugs in
Zusammenhang mit der medizinischen Eignung. Zusammenhang mit der medizinischen Eignung.
Art. 8 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz bearbeitet folgende Art. 8 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz bearbeitet folgende
Daten zum Führerscheininhaber: Daten zum Führerscheininhaber:
Nr. 1: Daten über einen Entzug der Fahrerlaubnis, über Maßnahmen zur Nr. 1: Daten über einen Entzug der Fahrerlaubnis, über Maßnahmen zur
Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und zum sofortigen Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und zum sofortigen
Führerscheinentzug, wie angegeben in Artikel 55 des am 16. März 1968 Führerscheinentzug, wie angegeben in Artikel 55 des am 16. März 1968
koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei; koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei;
Nr. 2: Daten über Prüfungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis; Nr. 2: Daten über Prüfungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis;
Nr. 3: Daten über die Alkohol-Wegfahrsperre, wie angegeben in Artikel Nr. 3: Daten über die Alkohol-Wegfahrsperre, wie angegeben in Artikel
37/1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die 37/1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei. Straßenverkehrspolizei.
Art. 9 - Die Polizeidienststellen bearbeiten die Daten zum Fahrverbot, Art. 9 - Die Polizeidienststellen bearbeiten die Daten zum Fahrverbot,
wie angegeben in Artikel 61 und 61ter des am 16. März 1968 wie angegeben in Artikel 61 und 61ter des am 16. März 1968
koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei. koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei.
Art. 10 - Die für die Durchführung der Führerscheinprüfungen und Art. 10 - Die für die Durchführung der Führerscheinprüfungen und
Prüfungen zur beruflichen Eignung zuständigen Zentren bearbeiten die Prüfungen zur beruflichen Eignung zuständigen Zentren bearbeiten die
Daten der durchgeführten Prüfungen für den Führerschein und die Daten der durchgeführten Prüfungen für den Führerschein und die
berufliche Eignung. berufliche Eignung.
Art. 11 - Die in Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 Art. 11 - Die in Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007
über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung
der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E sowie der
Unterklassen C1, C1+ E, D1 und D1+E angegebenen, zugelassenen Unterklassen C1, C1+ E, D1 und D1+E angegebenen, zugelassenen
Ausbildungszentren bearbeiten die Daten über Weiterbildungen, an denen Ausbildungszentren bearbeiten die Daten über Weiterbildungen, an denen
Führerscheininhaber teilgenommen haben. Führerscheininhaber teilgenommen haben.
Art. 12 - Das in Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 Art. 12 - Das in Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998
angegebene Zentrum bearbeitet die Daten zur Bescheinigung, welche im angegebene Zentrum bearbeitet die Daten zur Bescheinigung, welche im
gleichen Artikel § 2 angegeben sind. gleichen Artikel § 2 angegeben sind.
KAPITEL 4 - Verwendung der in der Zentralen Datenbank gespeicherten KAPITEL 4 - Verwendung der in der Zentralen Datenbank gespeicherten
Daten Daten
Art. 13 - Der Verwaltungsdienst hat ein Zugriffsrecht auf die unter Art. 13 - Der Verwaltungsdienst hat ein Zugriffsrecht auf die unter
Artikel 8 § 2 des Gesetzes angegebenen Daten, sowie das Recht alle Artikel 8 § 2 des Gesetzes angegebenen Daten, sowie das Recht alle
diese Daten zu verändern, zu annullieren oder neue Daten einzugeben. diese Daten zu verändern, zu annullieren oder neue Daten einzugeben.
Art. 14 - Folgende Dienste dürfen die gespeicherten und in der Art. 14 - Folgende Dienste dürfen die gespeicherten und in der
Zentralen Datenbank zur Verfügung gestellten Daten ohne vorherige Zentralen Datenbank zur Verfügung gestellten Daten ohne vorherige
Genehmigung verwenden, so wie vorgesehen in Artikel 13 § 1 des Genehmigung verwenden, so wie vorgesehen in Artikel 13 § 1 des
Gesetzes: Gesetzes:
Nr. 1: Die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 Nr. 1: Die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998
angegebene Behörde; angegebene Behörde;
Nr. 2: Die Gerichtsbehörden; Nr. 2: Die Gerichtsbehörden;
Nr. 3: Die Polizeidienststellen, für die in Artikel 8 § 2 und § 3 Nr. Nr. 3: Die Polizeidienststellen, für die in Artikel 8 § 2 und § 3 Nr.
5 des Gesetzes angegebenen Daten; 5 des Gesetzes angegebenen Daten;
Nr. 4: Die Führerscheine ausstellenden Behörden und Gerichtsbehörden Nr. 4: Die Führerscheine ausstellenden Behörden und Gerichtsbehörden
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die in Artikel 8 § 2 der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die in Artikel 8 § 2
und § 3 Nr. 5 des Gesetzes angegebenen Daten. und § 3 Nr. 5 des Gesetzes angegebenen Daten.
Art. 15 - Jede Benutzung und Bereitstellung gespeicherter Daten der Art. 15 - Jede Benutzung und Bereitstellung gespeicherter Daten der
Zentralen Datenbank muss beim Verwaltungsdienst beantragt werden. Zentralen Datenbank muss beim Verwaltungsdienst beantragt werden.
Der in Absatz 1 angegebene Antrag muss wenigstens folgende Daten Der in Absatz 1 angegebene Antrag muss wenigstens folgende Daten
einschließen: einschließen:
Nr. 1: Die Bezeichnung und Adresse des Antragstellers; Nr. 1: Die Bezeichnung und Adresse des Antragstellers;
Nr. 2: Eine Beschreibung der Aufträge und der gesetzlichen oder Nr. 2: Eine Beschreibung der Aufträge und der gesetzlichen oder
verordnungsrechtlichen Verpflichtungen in deren Rahmen die verordnungsrechtlichen Verpflichtungen in deren Rahmen die
Datenverwendung der Zentralen Datenbank angefragt wird; Datenverwendung der Zentralen Datenbank angefragt wird;
Nr. 3: die gewünschte Art des Zugangs oder Kommunikation; Nr. 3: die gewünschte Art des Zugangs oder Kommunikation;
Nr. 4: die Daten zur Identifizierung der Person oder Personen, die vom Nr. 4: die Daten zur Identifizierung der Person oder Personen, die vom
Dienst als Verwalter der Anwendung oder Verbindung bestimmt wurden; Dienst als Verwalter der Anwendung oder Verbindung bestimmt wurden;
Nr. 5: Die Identität des in Artikel 22 des Gesetzes angegebenen Nr. 5: Die Identität des in Artikel 22 des Gesetzes angegebenen
Verantwortlichen für Informationssicherheit und Schutz des Verantwortlichen für Informationssicherheit und Schutz des
Privatlebens. Privatlebens.
Anträge müssen mit dem vom zuständigen sektoriellen Ausschuss Anträge müssen mit dem vom zuständigen sektoriellen Ausschuss
bereitgestellten Standardformular eingereicht werden. bereitgestellten Standardformular eingereicht werden.
Art. 16 - Jeder in Artikel 15 angegebene Genehmigungsantrag wird vom Art. 16 - Jeder in Artikel 15 angegebene Genehmigungsantrag wird vom
Verwaltungsdienst an den sektoriellen Ausschuss übermittelt. Verwaltungsdienst an den sektoriellen Ausschuss übermittelt.
Art. 17 - Die von der Zentralen Datenbank, in Anwendung von Artikel 13 Art. 17 - Die von der Zentralen Datenbank, in Anwendung von Artikel 13
des Gesetzes erhaltenen Informationen dürfen nur für die dort des Gesetzes erhaltenen Informationen dürfen nur für die dort
angegebenen Zwecke verwendet werden. angegebenen Zwecke verwendet werden.
Art. 18 - Der Antragsteller ist verantwortlich für die Verwaltung der Art. 18 - Der Antragsteller ist verantwortlich für die Verwaltung der
Zugangsrechte, Eingabe, Änderung und Annullierung von Daten, die den Zugangsrechte, Eingabe, Änderung und Annullierung von Daten, die den
von ihm bestimmten Benutzern im Rahmen des gestellten Antrags von ihm bestimmten Benutzern im Rahmen des gestellten Antrags
übertragen werden. übertragen werden.
Der Antragsteller muss ebenso alle nötigen Maßnahmen ergreifen, um die Der Antragsteller muss ebenso alle nötigen Maßnahmen ergreifen, um die
Sicherheit und Vertraulichkeit der zugänglichen Daten zu Sicherheit und Vertraulichkeit der zugänglichen Daten zu
gewährleisten. gewährleisten.
Art. 19 - Der Verwaltungsdienst führt ein Register, in dem alle der in Art. 19 - Der Verwaltungsdienst führt ein Register, in dem alle der in
Artikel 13 des Gesetzes angegebenen Genehmigungen verzeichnet sind. Artikel 13 des Gesetzes angegebenen Genehmigungen verzeichnet sind.
Der Verwaltungsdienst macht dieses Register öffentlich zugänglich. Der Verwaltungsdienst macht dieses Register öffentlich zugänglich.
Art. 20 - Der Verwaltungsdienst führt eine Liste von Art. 20 - Der Verwaltungsdienst führt eine Liste von
Personenkategorien, denen ein Zugriff auf die in Artikel 4 Nr. 8 und Personenkategorien, denen ein Zugriff auf die in Artikel 4 Nr. 8 und
Artikel 7 Nr. 2 angegebenen Daten gestattet ist. Artikel 7 Nr. 2 angegebenen Daten gestattet ist.
KAPITEL 5 - Koordinierungsausschuss KAPITEL 5 - Koordinierungsausschuss
Art. 21 - § 1. Der in Artikel 20 des Gesetzes angegebene Vorsitz des Art. 21 - § 1. Der in Artikel 20 des Gesetzes angegebene Vorsitz des
Koordinierungsausschusses wird vom Generaldirektor der Koordinierungsausschusses wird vom Generaldirektor der
Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit geleitet. Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit geleitet.
Die Vize-Präsidentschaft wird durch den Generalberater der Direktion Die Vize-Präsidentschaft wird durch den Generalberater der Direktion
Verkehrssicherheit ausgeübt. Verkehrssicherheit ausgeübt.
Für den Fall, dass beide in Absatz 1 und 2 genannten Vertreter Für den Fall, dass beide in Absatz 1 und 2 genannten Vertreter
verhindert sind und sich der Ausschuss dennoch treffen muss, wählen verhindert sind und sich der Ausschuss dennoch treffen muss, wählen
beide einen Stellvertreter, der zeitweilig den Vorsitz führt. beide einen Stellvertreter, der zeitweilig den Vorsitz führt.
§ 2. Außer Präsident und Vizepräsident ist der Koordinierungsausschuss § 2. Außer Präsident und Vizepräsident ist der Koordinierungsausschuss
noch aus folgenden Mitgliedern zusammengesetzt: noch aus folgenden Mitgliedern zusammengesetzt:
Nr. 1: Ein Vertreter für jeden einzelnen, in Artikel 4 bis 8 Nr. 1: Ein Vertreter für jeden einzelnen, in Artikel 4 bis 8
angegebenen Dienst; angegebenen Dienst;
Nr. 2: Ein Vertreter für die in Artikel 10 angegebenen Zentren. Nr. 2: Ein Vertreter für die in Artikel 10 angegebenen Zentren.
Art. 22 - Der Koordinierungsausschuss wird durch einen, aus dem Art. 22 - Der Koordinierungsausschuss wird durch einen, aus dem
Personal des Verwaltungsdienstes gewählten Sekretär unterstützt. Personal des Verwaltungsdienstes gewählten Sekretär unterstützt.
Art. 23 - Bei Bedarf kann der Koordinierungsausschuss Vertreter Art. 23 - Bei Bedarf kann der Koordinierungsausschuss Vertreter
anderer Behörden, Dienste oder andere natürliche oder juristische anderer Behörden, Dienste oder andere natürliche oder juristische
Personen einladen. Personen einladen.
Art. 24 - Der Koordinierungsausschuss verfasst, vom Art. 24 - Der Koordinierungsausschuss verfasst, vom
Sitzungspräsidenten und Sekretär unterzeichnete Sitzungsprotokolle, Sitzungspräsidenten und Sekretär unterzeichnete Sitzungsprotokolle,
die den Standpunkt jedes einzelnen Mitglieds wiedergeben. die den Standpunkt jedes einzelnen Mitglieds wiedergeben.
Art. 25 - Die Teilnahme an der Arbeit des Ausschusses erfolgt Art. 25 - Die Teilnahme an der Arbeit des Ausschusses erfolgt
unentgeltlich. unentgeltlich.
Art. 26 - Der Koordinierungsausschuss erstellt seine Geschäftsordnung Art. 26 - Der Koordinierungsausschuss erstellt seine Geschäftsordnung
und legt diese dem Verwaltungsausschuss zur Zustimmung vor. und legt diese dem Verwaltungsausschuss zur Zustimmung vor.
KAPITEL 6 - Speicherung in der Zentralen Datenbank KAPITEL 6 - Speicherung in der Zentralen Datenbank
Art. 27 - Bei der Verarbeitung eines Antrags für einen Führerschein Art. 27 - Bei der Verarbeitung eines Antrags für einen Führerschein
durch die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 durch die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998
angegebene Behörde, wird der Antragsteller gemäß Artikel 9 des angegebene Behörde, wird der Antragsteller gemäß Artikel 9 des
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 informiert. Gesetzes vom 8. Dezember 1992 informiert.
Der Minister oder sein Vertreter kann die Vorgehensweise bei der Der Minister oder sein Vertreter kann die Vorgehensweise bei der
Ausführung der in Absatz 1 angegebenen Verpflichtungen bestimmen. Ausführung der in Absatz 1 angegebenen Verpflichtungen bestimmen.
Art. 28 - Die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 Art. 28 - Die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998
angegebene Behörde registriert jeden Antrag für einen Führerschein in angegebene Behörde registriert jeden Antrag für einen Führerschein in
der Zentralen Datenbank bei Antragstellung. der Zentralen Datenbank bei Antragstellung.
Die in Absatz 1 angegebene Behörde registriert die Ausstellung des Die in Absatz 1 angegebene Behörde registriert die Ausstellung des
Führerscheins sofort in der Zentralen Datenbank. Führerscheins sofort in der Zentralen Datenbank.
KAPITEL 7 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 7 - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29 - Der Titel V des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 wird Art. 29 - Der Titel V des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 30 - In Abweichung von Artikel 15 ist es den in Artikel 10 Art. 30 - In Abweichung von Artikel 15 ist es den in Artikel 10
angegebenen Zentren oder den Gruppierungen denen sie angehören, was angegebenen Zentren oder den Gruppierungen denen sie angehören, was
die in Artikel 8 § 2 und § 3 Nr. 5 des Gesetzes angegebenen Daten die in Artikel 8 § 2 und § 3 Nr. 5 des Gesetzes angegebenen Daten
betrifft, bis zum 1. Januar 2013 gestattet, gespeicherte Daten der betrifft, bis zum 1. Januar 2013 gestattet, gespeicherte Daten der
Zentralen Datenbank ohne vorherige Genehmigung zu verwenden. Zentralen Datenbank ohne vorherige Genehmigung zu verwenden.
Art. 31 - Treten in Kraft am ersten Tag des Monats, nach Ablauf einer Art. 31 - Treten in Kraft am ersten Tag des Monats, nach Ablauf einer
zehntägigen Frist welche am Tag nach der Veröffentlichung des zehntägigen Frist welche am Tag nach der Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt: vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt:
Nr. 1: Die Artikel 4 bis 24 des Gesetzes vom 14. April 2011 zur Nr. 1: Die Artikel 4 bis 24 des Gesetzes vom 14. April 2011 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen; Festlegung verschiedener Bestimmungen;
Nr. 2: Der vorliegende Erlass. Nr. 2: Der vorliegende Erlass.
Art. 32 - Die zuständige Ministerin des Innern, der zuständige Art. 32 - Die zuständige Ministerin des Innern, der zuständige
Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der zuständige Minister der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der zuständige Minister der
Justiz, die zuständige Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Justiz, die zuständige Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der
zuständige Minister für den Straßenverkehr sind, jeder für seinen zuständige Minister für den Straßenverkehr sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Umsetzung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Umsetzung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. November 2011 Gegeben zu Brüssel, den 18. November 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
S. VANACKERE S. VANACKERE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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