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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
18 NOVEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot wijziging van het | 18 NOVEMBRE 2004. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté |
koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie | royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des |
van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling | services de police. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 18 november 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit | l'arrêté royal du 18 novembre 2004 portant modification de l'arrêté |
van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel | royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des |
van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 6 december 2004). | services de police (Moniteur belge du 6 décembre 2004). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES | INNERES |
18. NOVEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 18. NOVEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des | Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des |
Personals der Polizeidienste | Personals der Polizeidienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 | des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 |
ersetzt worden ist; | ersetzt worden ist; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der |
Artikel VIII.I.2 Absatz 1 Nr. 2, VIII.IV.1, VIII.IV.3, VIII.IV.10 Nr. | Artikel VIII.I.2 Absatz 1 Nr. 2, VIII.IV.1, VIII.IV.3, VIII.IV.10 Nr. |
2, VIII.VI.1, VIII.VII.1, VIII.VIII.1 Absatz 2, VIII.XI.6 Absatz. 2, | 2, VIII.VI.1, VIII.VII.1, VIII.VIII.1 Absatz 2, VIII.XI.6 Absatz. 2, |
VIII.XI.7, VIII.XII.1, VIII.XII.2, VIII.XIII.1 bis VIII.XIII.14, | VIII.XI.7, VIII.XII.1, VIII.XII.2, VIII.XIII.1 bis VIII.XIII.14, |
VIII.XIV.1 Absatz 2, VIII.XV.1 Nr. 2, XI.II.16 Absatz 1 und XI.IV.13 | VIII.XIV.1 Absatz 2, VIII.XV.1 Nr. 2, XI.II.16 Absatz 1 und XI.IV.13 |
Nr. 8 Buchstabe a); | Nr. 8 Buchstabe a); |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Januar 2003; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Januar 2003; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 98 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 98 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 16. April 2003; | Polizeidienste vom 16. April 2003; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. |
April 2004; | April 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen |
Dienstes vom 16. Mai 2003; | Dienstes vom 16. Mai 2003; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und | ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und |
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass | dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass |
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.590/2/V des Staatsrates vom 25. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.590/2/V des Staatsrates vom 25. August |
2004; | 2004; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des |
Innern | Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Artikel VIII.I.2 Absatz 1 Nr. 2 RSPol wird durch folgende | Artikel 1 - Artikel VIII.I.2 Absatz 1 Nr. 2 RSPol wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« 2. Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, im Büro | « 2. Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, im Büro |
für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für | für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für |
allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, | allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, |
gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen | gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen |
Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der | Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der |
gesetzgebenden Gewalt. » | gesetzgebenden Gewalt. » |
Art. 2 - Artikel VIII.IV.1 RSPol wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel VIII.IV.1 RSPol wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen den Wörtern « den Personalmitgliedern » und den Wörtern » | 1. Zwischen den Wörtern « den Personalmitgliedern » und den Wörtern » |
« in den nachfolgend festgelegten Grenzen » werden die Wörter «, mit | « in den nachfolgend festgelegten Grenzen » werden die Wörter «, mit |
Ausnahme der Vertragspersonalmitglieder für den in Nr. 2 erwähnten | Ausnahme der Vertragspersonalmitglieder für den in Nr. 2 erwähnten |
Umstand, » eingefügt. | Umstand, » eingefügt. |
2. In Nr. 2 werden die Wörter « vier Werktage » durch die Wörter « | 2. In Nr. 2 werden die Wörter « vier Werktage » durch die Wörter « |
zehn Werktage » ersetzt. | zehn Werktage » ersetzt. |
Art. 3 - Artikel VIII.IV.3 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Art. 3 - Artikel VIII.IV.3 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Personalmitglieder, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden | « Personalmitglieder, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden |
Artikels bekommen möchten, teilen der zuständigen Behörde das Datum | Artikels bekommen möchten, teilen der zuständigen Behörde das Datum |
des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt | des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt |
schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei | schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei |
denn, die Behörde nimmt auf Antrag des Betreffenden eine kürzere Frist | denn, die Behörde nimmt auf Antrag des Betreffenden eine kürzere Frist |
an. » | an. » |
Art. 4 - Artikel VIII.IV.10 Nr. 2 RSPol wird aufgehoben. | Art. 4 - Artikel VIII.IV.10 Nr. 2 RSPol wird aufgehoben. |
Art. 5 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.V.10 mit folgendem | Art. 5 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.V.10 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. VIII.V.10 - § 1 - Weibliche Personalmitglieder haben bis zu | "Art. VIII.V.10 - § 1 - Weibliche Personalmitglieder haben bis zu |
sieben Monate nach der Geburt ihres Kindes Anrecht auf Freistellung | sieben Monate nach der Geburt ihres Kindes Anrecht auf Freistellung |
zum Stillen ihres Kindes und/oder zum Abpumpen der Milch. | zum Stillen ihres Kindes und/oder zum Abpumpen der Milch. |
Unter aussergewöhnlichen, mit dem Gesundheitszustand des Kindes | Unter aussergewöhnlichen, mit dem Gesundheitszustand des Kindes |
verbundenen Umständen, die durch ärztliches Attest bescheinigt werden, | verbundenen Umständen, die durch ärztliches Attest bescheinigt werden, |
kann der gesamte Zeitraum, während dessen weibliche Personalmitglieder | kann der gesamte Zeitraum, während dessen weibliche Personalmitglieder |
Recht auf Stillpausen haben, um höchstens zwei Monate verlängert | Recht auf Stillpausen haben, um höchstens zwei Monate verlängert |
werden. | werden. |
§ 2 - Die Stillpause dauert eine halbe Stunde. Weibliche | § 2 - Die Stillpause dauert eine halbe Stunde. Weibliche |
Personalmitglieder, die pro Arbeitstag vier Stunden oder mehr | Personalmitglieder, die pro Arbeitstag vier Stunden oder mehr |
arbeiten, haben im Laufe dieses Tages Anrecht auf eine Pause. | arbeiten, haben im Laufe dieses Tages Anrecht auf eine Pause. |
Weibliche Personalmitglieder, die pro Arbeitstag mindestens | Weibliche Personalmitglieder, die pro Arbeitstag mindestens |
siebeneinhalb Stunden arbeiten, haben im Laufe dieses Tages Anrecht | siebeneinhalb Stunden arbeiten, haben im Laufe dieses Tages Anrecht |
auf zwei Pausen. Haben weibliche Personalmitglieder im Laufe des | auf zwei Pausen. Haben weibliche Personalmitglieder im Laufe des |
Arbeitstages Anrecht auf zwei Pausen, können sie diese zusammen oder | Arbeitstages Anrecht auf zwei Pausen, können sie diese zusammen oder |
getrennt in Anspruch nehmen. | getrennt in Anspruch nehmen. |
Die Dauer der Stillpause(n) ist in der Dauer der Leistungen des | Die Dauer der Stillpause(n) ist in der Dauer der Leistungen des |
betreffenden Arbeitstages einbegriffen. | betreffenden Arbeitstages einbegriffen. |
Weibliche Personalmitglieder müssen mit der zuständigen Behörde | Weibliche Personalmitglieder müssen mit der zuständigen Behörde |
den/die Zeitpunkt(e) vereinbaren, an denen sie die Stillpause(n) | den/die Zeitpunkt(e) vereinbaren, an denen sie die Stillpause(n) |
nehmen können. In Ermangelung einer Vereinbarung sind die Stillpausen | nehmen können. In Ermangelung einer Vereinbarung sind die Stillpausen |
unmittelbar vor oder nach den in der Arbeitsordnung vorgesehenen | unmittelbar vor oder nach den in der Arbeitsordnung vorgesehenen |
Ruhezeiten zu nehmen. | Ruhezeiten zu nehmen. |
§ 3 - Weibliche Personalmitglieder, die Stillpausen in Anspruch nehmen | § 3 - Weibliche Personalmitglieder, die Stillpausen in Anspruch nehmen |
möchten, setzen die zuständige Behörde zwei Wochen im Voraus | möchten, setzen die zuständige Behörde zwei Wochen im Voraus |
schriftlich davon in Kenntnis, es sei denn, diese Behörde nimmt auf | schriftlich davon in Kenntnis, es sei denn, diese Behörde nimmt auf |
Antrag des betreffenden Personalmitglieds eine kürzere Frist an. | Antrag des betreffenden Personalmitglieds eine kürzere Frist an. |
Das Recht auf Stillpausen wird gegen Nachweis des Stillens gewährt. | Das Recht auf Stillpausen wird gegen Nachweis des Stillens gewährt. |
Das Stillen wird ab Beginn der Ausübung des Rechts auf Stillpausen | Das Stillen wird ab Beginn der Ausübung des Rechts auf Stillpausen |
nach Wahl des weiblichen Personalmitglieds entweder anhand einer | nach Wahl des weiblichen Personalmitglieds entweder anhand einer |
Bescheinigung einer Säuglingsberatungsstelle (Dienst für Kind und | Bescheinigung einer Säuglingsberatungsstelle (Dienst für Kind und |
Familie, « O.N.E. » oder « Kind en Gezin ») oder anhand eines | Familie, « O.N.E. » oder « Kind en Gezin ») oder anhand eines |
ärztlichen Attests nachgewiesen. | ärztlichen Attests nachgewiesen. |
Danach übermitteln die weiblichen Personalmitglieder jeden Monat an | Danach übermitteln die weiblichen Personalmitglieder jeden Monat an |
dem Datum, an dem das Recht auf Stillpausen zum ersten Mal | dem Datum, an dem das Recht auf Stillpausen zum ersten Mal |
wahrgenommen worden ist, der zuständigen Behörde eine Bescheinigung | wahrgenommen worden ist, der zuständigen Behörde eine Bescheinigung |
oder ein ärztliches Attest. » | oder ein ärztliches Attest. » |
Art. 6 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.V.11 mit folgendem | Art. 6 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.V.11 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. VIII.V.11 - Vorliegender Titel, mit Ausnahme der Artikel | « Art. VIII.V.11 - Vorliegender Titel, mit Ausnahme der Artikel |
VIII.V.8 und VIII.V.10, findet keine Anwendung auf | VIII.V.8 und VIII.V.10, findet keine Anwendung auf |
Vertragspersonalmitglieder. » | Vertragspersonalmitglieder. » |
Art. 7 - In Artikel VIII.VI.1 RSPol werden die Wörter « am | Art. 7 - In Artikel VIII.VI.1 RSPol werden die Wörter « am |
Entbindungsdatum » gestrichen. | Entbindungsdatum » gestrichen. |
Art. 8 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.VI.4 mit folgendem | Art. 8 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.VI.4 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. VIII.VI.4 - Vorliegender Titel findet keine Anwendung auf | « Art. VIII.VI.4 - Vorliegender Titel findet keine Anwendung auf |
Vertragspersonalmitglieder. » | Vertragspersonalmitglieder. » |
Art. 9 - In Artikel VIII.VII.1 RSPol werden die Wörter « nach der | Art. 9 - In Artikel VIII.VII.1 RSPol werden die Wörter « nach der |
Geburt oder Adoption eines Kindes » durch die Wörter « nach der Geburt | Geburt oder Adoption eines Kindes » durch die Wörter « nach der Geburt |
oder Adoption eines Kindes oder nach der Unterbringung eines Kindes in | oder Adoption eines Kindes oder nach der Unterbringung eines Kindes in |
einer Aufnahmefamilie im Rahmen der Aufnahmepolitik » ersetzt. | einer Aufnahmefamilie im Rahmen der Aufnahmepolitik » ersetzt. |
Art. 10 - Artikel VIII.VIII.1 Absatz 2 RSPol wird durch folgende | Art. 10 - Artikel VIII.VIII.1 Absatz 2 RSPol wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Situation, | « Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Situation, |
die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung eines | die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung eines |
Minderjährigen in einer Aufnahmefamilie entsteht, und die | Minderjährigen in einer Aufnahmefamilie entsteht, und die |
Pflegevormundschaft der Adoption gleichgesetzt. » | Pflegevormundschaft der Adoption gleichgesetzt. » |
Art. 11 - Artikel VIII.XI.6 Absatz 2 RSPol wird durch folgende | Art. 11 - Artikel VIII.XI.6 Absatz 2 RSPol wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Für die Anwendung von Artikel VIII.XI.4 ist das letzte Dienstgehalt | « Für die Anwendung von Artikel VIII.XI.4 ist das letzte Dienstgehalt |
dasjenige, das aufgrund der Leistungsregelung geschuldet wurde, die | dasjenige, das aufgrund der Leistungsregelung geschuldet wurde, die |
auf die Personalmitglieder zum Zeitpunkt ihrer Zurdispositionstellung | auf die Personalmitglieder zum Zeitpunkt ihrer Zurdispositionstellung |
anwendbar war. » | anwendbar war. » |
Art. 12 - Artikel VIII.XI.7 RSPol wird durch folgende Bestimmung | Art. 12 - Artikel VIII.XI.7 RSPol wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. VIII.XI.7 - Unbeschadet des Artikels IX.I.4 wird das | « Art. VIII.XI.7 - Unbeschadet des Artikels IX.I.4 wird das |
Personalmitglied nach einer Frist von sechs Monaten ab | Personalmitglied nach einer Frist von sechs Monaten ab |
Zurdispositionstellung vor die Kommission für die Eignung des | Zurdispositionstellung vor die Kommission für die Eignung des |
Personals der Polizeidienste geladen. » | Personals der Polizeidienste geladen. » |
Art. 13 - Die Überschrift von Titel XII von Teil VIII RSPol wird durch | Art. 13 - Die Überschrift von Titel XII von Teil VIII RSPol wird durch |
folgenden Text ersetzt: | folgenden Text ersetzt: |
« Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, im Büro für | « Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, im Büro für |
die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für | die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für |
allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, | allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, |
gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen | gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen |
Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der | Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der |
gesetzgebenden Gewalt ». | gesetzgebenden Gewalt ». |
Art. 14 - Artikel VIII.XII.1 RSPol wird durch folgende Bestimmung | Art. 14 - Artikel VIII.XII.1 RSPol wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. VIII.XII.1 - Personalmitglieder des Verwaltungs- und | « Art. VIII.XII.1 - Personalmitglieder des Verwaltungs- und |
Logistikkaders können mit Einverständnis des Ministers, des | Logistikkaders können mit Einverständnis des Ministers, des |
Bürgermeisters oder des Polizeikollegiums, dem sie unterstehen, Urlaub | Bürgermeisters oder des Polizeikollegiums, dem sie unterstehen, Urlaub |
bekommen, um ein Amt in einem Sekretariat, im Büro für die allgemeine | bekommen, um ein Amt in einem Sekretariat, im Büro für die allgemeine |
Koordinierung der Politik oder in einem Büro für allgemeine Politik, | Koordinierung der Politik oder in einem Büro für allgemeine Politik, |
im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, gemeinschaftlichen, | im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, gemeinschaftlichen, |
regionalen, provinzialen oder lokalen politischen Mandats oder im | regionalen, provinzialen oder lokalen politischen Mandats oder im |
Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der gesetzgebenden | Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der gesetzgebenden |
Gewalt auszuüben. | Gewalt auszuüben. |
Abgesehen von der Föderalregierung hängt das Einverständnis für die | Abgesehen von der Föderalregierung hängt das Einverständnis für die |
anderen Organe von der Bedingung ab, dass sie eine Verordnung | anderen Organe von der Bedingung ab, dass sie eine Verordnung |
verabschiedet haben, in der sie die Modalitäten für die Rückzahlung | verabschiedet haben, in der sie die Modalitäten für die Rückzahlung |
der Besoldung der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder bestimmen. | der Besoldung der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder bestimmen. |
Was die Föderalregierung betrifft, wird der Urlaub besoldet. » | Was die Föderalregierung betrifft, wird der Urlaub besoldet. » |
Art. 15 - Artikel VIII.XII.2 RSPol wird durch folgende Bestimmung | Art. 15 - Artikel VIII.XII.2 RSPol wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. VIII.XII.2 - Unbeschadet des Artikels 25 des Gesetzes über das | « Art. VIII.XII.2 - Unbeschadet des Artikels 25 des Gesetzes über das |
Polizeiamt besteht für Personalmitglieder des Einsatzkaders die | Polizeiamt besteht für Personalmitglieder des Einsatzkaders die |
Möglichkeit, mit Einverständnis des Ministers ein Amt in einem | Möglichkeit, mit Einverständnis des Ministers ein Amt in einem |
Sekretariat, im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder | Sekretariat, im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder |
in einem Büro für allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines | in einem Büro für allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines |
föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen | föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen |
politischen Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen | politischen Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen |
Mandats der gesetzgebenden Gewalt wie auch in einem Dienst, der mit | Mandats der gesetzgebenden Gewalt wie auch in einem Dienst, der mit |
der Polizei verbunden ist, auszuüben. | der Polizei verbunden ist, auszuüben. |
Abgesehen von der Föderalregierung hängt das Einverständnis für die | Abgesehen von der Föderalregierung hängt das Einverständnis für die |
anderen Organe von der Bedingung ab, dass sie eine Verordnung | anderen Organe von der Bedingung ab, dass sie eine Verordnung |
verabschiedet haben, in der sie die Modalitäten für die Rückzahlung | verabschiedet haben, in der sie die Modalitäten für die Rückzahlung |
der Besoldung der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder bestimmen. | der Besoldung der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder bestimmen. |
Was die Föderalregierung betrifft, wird der Urlaub besoldet. » | Was die Föderalregierung betrifft, wird der Urlaub besoldet. » |
Art. 16 - Titel XIII von Teil VIII RSPol, der die Artikel VIII.XIII.1 | Art. 16 - Titel XIII von Teil VIII RSPol, der die Artikel VIII.XIII.1 |
bis VIII.XIII.4 umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: | bis VIII.XIII.4 umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« TITEL XIII - Urlaub wegen Auftrag Allgemeinen Interesses | « TITEL XIII - Urlaub wegen Auftrag Allgemeinen Interesses |
Art. VIII.XIII.1 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, der | Art. VIII.XIII.1 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, der |
Personalmitglieder auf Probe, der Personalmitglieder, die ein Mandat | Personalmitglieder auf Probe, der Personalmitglieder, die ein Mandat |
bekleiden, und, vorbehaltlich des in Nr. 2 erwähnten Auftrags, der | bekleiden, und, vorbehaltlich des in Nr. 2 erwähnten Auftrags, der |
Mitglieder des Vertragspersonals, bekommen Urlaub zur Ausführung eines | Mitglieder des Vertragspersonals, bekommen Urlaub zur Ausführung eines |
Auftrags. | Auftrags. |
Als Auftrag gilt: | Als Auftrag gilt: |
1. die Ausübung von Ämtern in Ausführung eines nationalen oder | 1. die Ausübung von Ämtern in Ausführung eines nationalen oder |
internationalen Auftrags, der anvertraut wird: | internationalen Auftrags, der anvertraut wird: |
a) von der Föderalregierung, einer Regional- oder | a) von der Föderalregierung, einer Regional- oder |
Gemeinschaftsregierung, dem Kollegium der Gemeinsamen | Gemeinschaftsregierung, dem Kollegium der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission, dem Kollegium der Französischen | Gemeinschaftskommission, dem Kollegium der Französischen |
Gemeinschaftskommission oder einer öffentlichen Verwaltung, | Gemeinschaftskommission oder einer öffentlichen Verwaltung, |
b) von einer ausländischen Regierung oder einer ausländischen | b) von einer ausländischen Regierung oder einer ausländischen |
öffentlichen Verwaltung, | öffentlichen Verwaltung, |
c) von einer internationalen Einrichtung, | c) von einer internationalen Einrichtung, |
2. ein Auftrag, der von einer Einrichtung anvertraut wird, die keinen | 2. ein Auftrag, der von einer Einrichtung anvertraut wird, die keinen |
öffentlichen Charakter hat und die mit der Ausführung der Phare-, | öffentlichen Charakter hat und die mit der Ausführung der Phare-, |
Tacis- oder Meda-Programme beauftragt ist, mit vorheriger Erlaubnis | Tacis- oder Meda-Programme beauftragt ist, mit vorheriger Erlaubnis |
des Ministers und des Ministers des Haushalts, | des Ministers und des Ministers des Haushalts, |
3. ein internationaler Auftrag, der durch Beschluss des Ministerrates | 3. ein internationaler Auftrag, der durch Beschluss des Ministerrates |
im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, der Friedensaufträge, der | im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, der Friedensaufträge, der |
wissenschaftlichen Forschung oder der humanitären Hilfe anvertraut | wissenschaftlichen Forschung oder der humanitären Hilfe anvertraut |
wird, | wird, |
4. ein nationaler Auftrag im Dienste von Jugendbewegungen, -diensten | 4. ein nationaler Auftrag im Dienste von Jugendbewegungen, -diensten |
oder -vereinigungen oder kulturellen Einrichtungen, die von der | oder -vereinigungen oder kulturellen Einrichtungen, die von der |
zuständigen Behörde anerkannt sind, mit vorheriger Erlaubnis des | zuständigen Behörde anerkannt sind, mit vorheriger Erlaubnis des |
Ministers. | Ministers. |
Art. VIII.XIII.2 - Wenn Personalmitglieder durch einen ihnen | Art. VIII.XIII.2 - Wenn Personalmitglieder durch einen ihnen |
anvertrauten Auftrag ihr eigentliches Amt tatsächlich oder in | anvertrauten Auftrag ihr eigentliches Amt tatsächlich oder in |
rechtlicher Hinsicht nicht mehr ausüben können, bekommen sie die für | rechtlicher Hinsicht nicht mehr ausüben können, bekommen sie die für |
die Ausführung eines solchen Auftrags erforderlichen Freistellungen. | die Ausführung eines solchen Auftrags erforderlichen Freistellungen. |
Diese Freistellungen werden für höchstens zwei Jahre gewährt. Sie | Diese Freistellungen werden für höchstens zwei Jahre gewährt. Sie |
können für Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren erneuert | können für Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren erneuert |
werden. | werden. |
Art. VIII.XIII.3 - Über die gesamte Laufbahn darf die Dauer der in | Art. VIII.XIII.3 - Über die gesamte Laufbahn darf die Dauer der in |
Artikel VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Aufträge sechs Jahre | Artikel VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Aufträge sechs Jahre |
nicht überschreiten. | nicht überschreiten. |
Art. VIII.XIII.4 - § 1 - Der Minister oder, je nach Fall, der | Art. VIII.XIII.4 - § 1 - Der Minister oder, je nach Fall, der |
Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann Personalmitgliedern, die | Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann Personalmitgliedern, die |
ihm unterstehen, mit ihrem Einverständnis einen Auftrag anvertrauen. | ihm unterstehen, mit ihrem Einverständnis einen Auftrag anvertrauen. |
Gleichfalls kann jedes Personalmitglied mit Einverständnis des | Gleichfalls kann jedes Personalmitglied mit Einverständnis des |
Ministers, dem es untersteht, einen Auftrag annehmen. | Ministers, dem es untersteht, einen Auftrag annehmen. |
§ 2 - Personalmitglieder, die bestimmt werden, um ein Mandat in einem | § 2 - Personalmitglieder, die bestimmt werden, um ein Mandat in einem |
belgischen öffentlichen Dienst auszuüben, werden von Amts wegen für | belgischen öffentlichen Dienst auszuüben, werden von Amts wegen für |
die Dauer des Mandats wegen Sonderauftrag beurlaubt. | die Dauer des Mandats wegen Sonderauftrag beurlaubt. |
Art. VIII.XIII.5 - Für die Anwendung der Entscheidung der Europäischen | Art. VIII.XIII.5 - Für die Anwendung der Entscheidung der Europäischen |
Kommission vom 30. April 2002 zur Festlegung der Regelung, die auf die | Kommission vom 30. April 2002 zur Festlegung der Regelung, die auf die |
bei den Diensten der Kommission entsandten nationalen Sachverständigen | bei den Diensten der Kommission entsandten nationalen Sachverständigen |
anwendbar ist, veröffentlicht der für auswärtige Angelegenheiten | anwendbar ist, veröffentlicht der für auswärtige Angelegenheiten |
zuständige Minister im Belgisches Staatsblatt einen Aufruf, in dem | zuständige Minister im Belgisches Staatsblatt einen Aufruf, in dem |
Qualifikation, Eignung und Berufserfahrung, die von den Bewerbern | Qualifikation, Eignung und Berufserfahrung, die von den Bewerbern |
verlangt werden, und Dauer und Bedingungen der Auftragsausführung | verlangt werden, und Dauer und Bedingungen der Auftragsausführung |
angegeben werden. | angegeben werden. |
Binnen fünfzehn Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung des in | Binnen fünfzehn Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung des in |
Absatz 1 erwähnten Aufrufes richten die Personalmitglieder ihre | Absatz 1 erwähnten Aufrufes richten die Personalmitglieder ihre |
Bewerbung auf dem Dienstweg an die Behörde, der sie unterstehen. | Bewerbung auf dem Dienstweg an die Behörde, der sie unterstehen. |
Wenn diese der Ansicht ist, dass sie sich mit der Ausführung des | Wenn diese der Ansicht ist, dass sie sich mit der Ausführung des |
Auftrags einverstanden erklären kann, leitet sie die Bewerbung unter | Auftrags einverstanden erklären kann, leitet sie die Bewerbung unter |
Ausschluss jedes anderen Elements binnen fünfzehn Tagen nach ihrem | Ausschluss jedes anderen Elements binnen fünfzehn Tagen nach ihrem |
Empfang an den für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister | Empfang an den für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister |
weiter. | weiter. |
Der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister legt der | Der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister legt der |
Kommission der Europäischen Union die Bewerbungen zur Entscheidung | Kommission der Europäischen Union die Bewerbungen zur Entscheidung |
vor. | vor. |
Art. VIII.XIII.6 - Während der Dauer eines als Auftrag allgemeinen | Art. VIII.XIII.6 - Während der Dauer eines als Auftrag allgemeinen |
Interesses anerkannten Auftrags werden Personalmitglieder beurlaubt. | Interesses anerkannten Auftrags werden Personalmitglieder beurlaubt. |
Der Urlaub wird nicht besoldet. | Der Urlaub wird nicht besoldet. |
In Abweichung von Absatz 1 § 1 wird der Urlaub besoldet: | In Abweichung von Absatz 1 § 1 wird der Urlaub besoldet: |
1. wenn Personalmitglieder aufgrund der Entscheidung der Europäischen | 1. wenn Personalmitglieder aufgrund der Entscheidung der Europäischen |
Kommission vom 30. April 2002 als nationale Sachverständige bestimmt | Kommission vom 30. April 2002 als nationale Sachverständige bestimmt |
werden, | werden, |
2. wenn Personalmitglieder einen Auftrag beim Rentenfonds für die | 2. wenn Personalmitglieder einen Auftrag beim Rentenfonds für die |
Verwaltung der Föderalen Staatsschuld ausführen, | Verwaltung der Föderalen Staatsschuld ausführen, |
3. wenn der Auftrag im Rahmen des europäischen Programms « Institution | 3. wenn der Auftrag im Rahmen des europäischen Programms « Institution |
Building » erteilt wird, das durch die Verordnung Nr. 622/98 des Rates | Building » erteilt wird, das durch die Verordnung Nr. 622/98 des Rates |
der Europäischen Union über die Hilfe für die beitrittswilligen | der Europäischen Union über die Hilfe für die beitrittswilligen |
Staaten eingeführt worden ist, | Staaten eingeführt worden ist, |
4. wenn es um einen in Artikel VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten | 4. wenn es um einen in Artikel VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten |
Auftrag geht. | Auftrag geht. |
Art. VIII.XIII.7 - § 1 - Das Allgemeininteresse wird von Rechts wegen | Art. VIII.XIII.7 - § 1 - Das Allgemeininteresse wird von Rechts wegen |
anerkannt: | anerkannt: |
1. für Aufträge, die die Ausübung eines Amtes in einem | 1. für Aufträge, die die Ausübung eines Amtes in einem |
Entwicklungsland beinhalten, | Entwicklungsland beinhalten, |
2. für Aufträge, die in Artikel VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 3 und 4 | 2. für Aufträge, die in Artikel VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 3 und 4 |
erwähnt sind, | erwähnt sind, |
3. für Aufträge, die in Artikel VIII.XIII.4 § 2 erwähnt sind, | 3. für Aufträge, die in Artikel VIII.XIII.4 § 2 erwähnt sind, |
4. für Aufträge der Personalmitglieder, die aufgrund der Entscheidung | 4. für Aufträge der Personalmitglieder, die aufgrund der Entscheidung |
der Europäischen Kommission vom 30. April 2002 als nationale | der Europäischen Kommission vom 30. April 2002 als nationale |
Sachverständige bestimmt werden, | Sachverständige bestimmt werden, |
5. für Aufträge, die beim Rentenfonds für die Verwaltung der Föderalen | 5. für Aufträge, die beim Rentenfonds für die Verwaltung der Föderalen |
Staatsschuld ausgeführt werden, | Staatsschuld ausgeführt werden, |
6. für Aufträge, die im Rahmen des europäischen Programms « | 6. für Aufträge, die im Rahmen des europäischen Programms « |
Institution Building » ausgeführt werden, das durch die Verordnung Nr. | Institution Building » ausgeführt werden, das durch die Verordnung Nr. |
622/98 des Rates der Europäischen Union über die Hilfe für die | 622/98 des Rates der Europäischen Union über die Hilfe für die |
beitrittswilligen Staaten eingeführt worden ist. | beitrittswilligen Staaten eingeführt worden ist. |
§ 2 - Für die nicht in § 1 erwähnten internationalen Aufträge kann | § 2 - Für die nicht in § 1 erwähnten internationalen Aufträge kann |
Urlaub wegen Sonderauftrag vom Minister oder, je nach Fall, vom | Urlaub wegen Sonderauftrag vom Minister oder, je nach Fall, vom |
Bürgermeister oder Polizeikollegium gewährt werden. Der Minister kann | Bürgermeister oder Polizeikollegium gewährt werden. Der Minister kann |
ebenfalls das Allgemeininteresse anerkennen, wenn angenommen wird, | ebenfalls das Allgemeininteresse anerkennen, wenn angenommen wird, |
dass der betreffende Auftrag von ausschlaggebendem Interesse für das | dass der betreffende Auftrag von ausschlaggebendem Interesse für das |
Land, die Föderalregierung oder die Föderalverwaltung ist. | Land, die Föderalregierung oder die Föderalverwaltung ist. |
§ 3 - Ein Auftrag hört von Rechts wegen auf von allgemeinem Interesse | § 3 - Ein Auftrag hört von Rechts wegen auf von allgemeinem Interesse |
zu sein ab dem ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem die | zu sein ab dem ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem die |
Personalmitglieder ein ausreichendes Dienstalter erreicht haben, um | Personalmitglieder ein ausreichendes Dienstalter erreicht haben, um |
Anspruch auf Erlangung einer sofort einsetzenden oder zeitversetzten | Anspruch auf Erlangung einer sofort einsetzenden oder zeitversetzten |
Pension zu Lasten der ausländischen Regierung, der ausländischen | Pension zu Lasten der ausländischen Regierung, der ausländischen |
öffentlichen Verwaltung oder der internationalen Einrichtung, | öffentlichen Verwaltung oder der internationalen Einrichtung, |
zugunsten deren der Auftrag erfüllt wird, erheben können. | zugunsten deren der Auftrag erfüllt wird, erheben können. |
Art. VIII.XIII.8 - Personalmitglieder, die mit der Ausführung eines | Art. VIII.XIII.8 - Personalmitglieder, die mit der Ausführung eines |
als Auftrag allgemeinen Interesses anerkannten Auftrags beauftragt | als Auftrag allgemeinen Interesses anerkannten Auftrags beauftragt |
sind, bekommen die Erhöhungen in ihrer Gehaltstabelle und die höhere | sind, bekommen die Erhöhungen in ihrer Gehaltstabelle und die höhere |
Gehaltstabelle, auf die sie Anspruch erheben können, zu dem Zeitpunkt, | Gehaltstabelle, auf die sie Anspruch erheben können, zu dem Zeitpunkt, |
zu dem sie sie bekommen würden oder bekommen hätten, wenn sie | zu dem sie sie bekommen würden oder bekommen hätten, wenn sie |
tatsächlich im Dienst geblieben wären. | tatsächlich im Dienst geblieben wären. |
Art. VIII.XIII.9 - Während der Dauer eines nicht als Auftrag | Art. VIII.XIII.9 - Während der Dauer eines nicht als Auftrag |
allgemeinen Interesses anerkannten Auftrags werden die | allgemeinen Interesses anerkannten Auftrags werden die |
Personalmitglieder in den Stand der Inaktivität gesetzt. | Personalmitglieder in den Stand der Inaktivität gesetzt. |
Art. VIII.XIII.10 - Personalmitglieder, die wegen eines in Artikel | Art. VIII.XIII.10 - Personalmitglieder, die wegen eines in Artikel |
VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 1 und 3 erwähnten internationalen Auftrags | VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 1 und 3 erwähnten internationalen Auftrags |
beurlaubt sind, bekommen Entschädigungen für tatsächliche Lasten | beurlaubt sind, bekommen Entschädigungen für tatsächliche Lasten |
und/oder Zulagen. | und/oder Zulagen. |
Der Minister legt die Höhe dieser Entschädigungen und Zulagen gemäss | Der Minister legt die Höhe dieser Entschädigungen und Zulagen gemäss |
den Modalitäten, die für Bedienstete der Laufbahn des Aussendienstes | den Modalitäten, die für Bedienstete der Laufbahn des Aussendienstes |
und der Kanzleilaufbahn Auslandsdienst des Ministeriums der | und der Kanzleilaufbahn Auslandsdienst des Ministeriums der |
Auswärtigen Angelegenheiten, des Aussenhandels und der Internationalen | Auswärtigen Angelegenheiten, des Aussenhandels und der Internationalen |
Zusammenarbeit gelten, und je nach Dienstgrad, den die wegen | Zusammenarbeit gelten, und je nach Dienstgrad, den die wegen |
Sonderauftrag beurlaubten Personalmitglieder innehaben, fest. | Sonderauftrag beurlaubten Personalmitglieder innehaben, fest. |
Art. VIII.XIII.11 - Der Minister oder, je nach Fall, der Bürgermeister | Art. VIII.XIII.11 - Der Minister oder, je nach Fall, der Bürgermeister |
oder das Polizeikollegium, dem das Personalmitglied, dem ein Auftrag | oder das Polizeikollegium, dem das Personalmitglied, dem ein Auftrag |
anvertraut ist, untersteht, beschliesst je nach den Erfordernissen des | anvertraut ist, untersteht, beschliesst je nach den Erfordernissen des |
Dienstes, ob die Stelle, deren Inhaber der Betreffende ist, als offen | Dienstes, ob die Stelle, deren Inhaber der Betreffende ist, als offen |
betrachtet werden muss, sobald die Abwesenheit des betreffenden | betrachtet werden muss, sobald die Abwesenheit des betreffenden |
Bediensteten ein Jahr erreicht. | Bediensteten ein Jahr erreicht. |
Dem in Absatz 1 erwähnten Beschluss muss, je nach Fall, die | Dem in Absatz 1 erwähnten Beschluss muss, je nach Fall, die |
Stellungnahme des Generalkommissars oder des Korpschefs vorausgehen. | Stellungnahme des Generalkommissars oder des Korpschefs vorausgehen. |
Art. VIII.XIII.12 - Unter Berücksichtigung einer Vorankündigungsfrist | Art. VIII.XIII.12 - Unter Berücksichtigung einer Vorankündigungsfrist |
von höchstens drei Monaten kann der Minister oder, je nach Fall, der | von höchstens drei Monaten kann der Minister oder, je nach Fall, der |
Bürgermeister oder das Polizeikollegium, dem das Personalmitglied | Bürgermeister oder das Polizeikollegium, dem das Personalmitglied |
untersteht, jederzeit dem diesem anvertrauten Auftrag im Laufe seiner | untersteht, jederzeit dem diesem anvertrauten Auftrag im Laufe seiner |
Erfüllung ein Ende setzen. | Erfüllung ein Ende setzen. |
Das Personalmitglied kann seinem Auftrag jederzeit im Laufe seiner | Das Personalmitglied kann seinem Auftrag jederzeit im Laufe seiner |
Erfüllung ein Ende setzen. | Erfüllung ein Ende setzen. |
Art. VIII.XIII.13 - Personalmitglieder, deren Auftrag zu Ende ist oder | Art. VIII.XIII.13 - Personalmitglieder, deren Auftrag zu Ende ist oder |
durch Beschluss des Ministers oder, je nach Fall, des Bürgermeisters | durch Beschluss des Ministers oder, je nach Fall, des Bürgermeisters |
oder des Polizeikollegiums, durch Entscheidung der Kommission der | oder des Polizeikollegiums, durch Entscheidung der Kommission der |
Europäischen Union oder durch Beschluss der Personalmitglieder selbst | Europäischen Union oder durch Beschluss der Personalmitglieder selbst |
unterbrochen wird, stellen sich wieder zur Verfügung des Ministers, | unterbrochen wird, stellen sich wieder zur Verfügung des Ministers, |
dem sie unterstehen. | dem sie unterstehen. |
Wenn sie dies ohne triftigen Grund verweigern oder unterlassen, gelten | Wenn sie dies ohne triftigen Grund verweigern oder unterlassen, gelten |
sie nach zehn Abwesenheitstagen als ausgeschieden im Sinne von Artikel | sie nach zehn Abwesenheitstagen als ausgeschieden im Sinne von Artikel |
125 des Gesetzes. | 125 des Gesetzes. |
Art. VIII.XIII.14 - Sobald ihr Auftrag zu Ende ist, bekleiden | Art. VIII.XIII.14 - Sobald ihr Auftrag zu Ende ist, bekleiden |
Personalmitglieder, die in ihrer Stelle nicht ersetzt worden sind, | Personalmitglieder, die in ihrer Stelle nicht ersetzt worden sind, |
diese Stelle, wenn sie ihren Dienst wieder aufnehmen. » | diese Stelle, wenn sie ihren Dienst wieder aufnehmen. » |
Art. 17 - Artikel VIII.XIV.1 Absatz 2 RSPol wird durch folgende | Art. 17 - Artikel VIII.XIV.1 Absatz 2 RSPol wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
"Personalmitglieder, die in Anwendung des vorliegenden Artikels aus | "Personalmitglieder, die in Anwendung des vorliegenden Artikels aus |
persönlichen Gründen langfristig abwesend sein möchten, teilen der | persönlichen Gründen langfristig abwesend sein möchten, teilen der |
zuständigen Behörde das Datum des Beginns der Abwesenheit und ihre | zuständigen Behörde das Datum des Beginns der Abwesenheit und ihre |
Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens drei Monate | Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens drei Monate |
vor Beginn der Abwesenheit, es sei denn, die Behörde nimmt auf Antrag | vor Beginn der Abwesenheit, es sei denn, die Behörde nimmt auf Antrag |
der Betreffenden eine kürzere Frist an. » | der Betreffenden eine kürzere Frist an. » |
Art. 18 - In Artikel VIII.XV.1 Nr. 2 RSPol werden die Wörter « Artikel | Art. 18 - In Artikel VIII.XV.1 Nr. 2 RSPol werden die Wörter « Artikel |
138 § 1 Absatz 2« durch die Wörter « Artikel 138 § 1 Absatz 5 » | 138 § 1 Absatz 2« durch die Wörter « Artikel 138 § 1 Absatz 5 » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 19 - In Artikel XI.II.16 Absatz 1 RSPol werden die Wörter « in | Art. 19 - In Artikel XI.II.16 Absatz 1 RSPol werden die Wörter « in |
den Artikeln VIII.XIII.5 Absatz 2 und 3 und VIII.XIII.6 § 6 und § 7 » | den Artikeln VIII.XIII.5 Absatz 2 und 3 und VIII.XIII.6 § 6 und § 7 » |
durch die Wörter « in den Artikeln VIII.XIII.4 § 2 und VIII.XIII.6 | durch die Wörter « in den Artikeln VIII.XIII.4 § 2 und VIII.XIII.6 |
Absatz 2 » ersetzt. | Absatz 2 » ersetzt. |
Art. 20 - Artikel XI.IV.13 Nr. 8 Buchstabe a) RSPol wird wie folgt | Art. 20 - Artikel XI.IV.13 Nr. 8 Buchstabe a) RSPol wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
«, es sei denn, der Minister beschliesst, diese Fahrt in der in Nr. 7 | «, es sei denn, der Minister beschliesst, diese Fahrt in der in Nr. 7 |
erwähnten Kategorie zu belassen, im Interesse der Staatskasse oder | erwähnten Kategorie zu belassen, im Interesse der Staatskasse oder |
weil er der Ansicht ist, dass diese Kategorie eher angemessen ist oder | weil er der Ansicht ist, dass diese Kategorie eher angemessen ist oder |
den Modalitäten der Ausführung des Auftrags eher entspricht ». | den Modalitäten der Ausführung des Auftrags eher entspricht ». |
KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 21 - Statutarische Personalmitglieder, die am 1. Juli 2002 ihre | Art. 21 - Statutarische Personalmitglieder, die am 1. Juli 2002 ihre |
Laufbahn für ein Viertel oder ein Drittel der Arbeitszeit unterbrochen | Laufbahn für ein Viertel oder ein Drittel der Arbeitszeit unterbrochen |
haben, unterliegen bis zum Ablauf des laufenden Abwesenheitszeitraums | haben, unterliegen bis zum Ablauf des laufenden Abwesenheitszeitraums |
weiterhin den Bestimmungen, die auf sie Anwendung fanden. | weiterhin den Bestimmungen, die auf sie Anwendung fanden. |
Statutarische Personalmitglieder, die am 1. Januar 2003 ihre Laufbahn | Statutarische Personalmitglieder, die am 1. Januar 2003 ihre Laufbahn |
für ein Drittel oder ein Viertel ihrer normalen Leistungen wegen | für ein Drittel oder ein Viertel ihrer normalen Leistungen wegen |
Palliativpflege oder medizinischen Beistands unterbrochen haben, | Palliativpflege oder medizinischen Beistands unterbrochen haben, |
unterliegen bis zum Ablauf des laufenden Abwesenheitszeitraums | unterliegen bis zum Ablauf des laufenden Abwesenheitszeitraums |
weiterhin den Bestimmungen, die auf sie Anwendung fanden. | weiterhin den Bestimmungen, die auf sie Anwendung fanden. |
Statutarische Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des | Statutarische Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses wegen Sonderauftrag beurlaubt sind, unterliegen | vorliegenden Erlasses wegen Sonderauftrag beurlaubt sind, unterliegen |
bis zum Ablauf der laufenden Erlaubnis weiterhin den Bestimmungen, die | bis zum Ablauf der laufenden Erlaubnis weiterhin den Bestimmungen, die |
auf sie Anwendung fanden. | auf sie Anwendung fanden. |
Art. 22 - Für statutarische Personalmitglieder, die vor dem Datum des | Art. 22 - Für statutarische Personalmitglieder, die vor dem Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ihre Laufbahn teilzeitig | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ihre Laufbahn teilzeitig |
unterbrochen haben, werden die Abwesenheitszeiträume auf die in | unterbrochen haben, werden die Abwesenheitszeiträume auf die in |
Artikel 116 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die | Artikel 116 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die |
den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten | den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten |
und Abwesenheiten erwähnten zweiundsiebzig Monate angerechnet. | und Abwesenheiten erwähnten zweiundsiebzig Monate angerechnet. |
Für statutarische Personalmitglieder, die vor dem Datum des | Für statutarische Personalmitglieder, die vor dem Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ihre Laufbahn wegen | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ihre Laufbahn wegen |
Palliativpflege oder wegen medizinischen Beistands unterbrochen haben, | Palliativpflege oder wegen medizinischen Beistands unterbrochen haben, |
werden die Abwesenheitszeiträume auf die in Artikel 117 § 1 | werden die Abwesenheitszeiträume auf die in Artikel 117 § 1 |
beziehungsweise § 2 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 | beziehungsweise § 2 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 |
über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten | über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten |
Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnten Höchstzeiträume je nach | Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnten Höchstzeiträume je nach |
Umstand angerechnet. | Umstand angerechnet. |
Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgisches Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2 Nr. 1 und | Belgisches Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2 Nr. 1 und |
5, die mit 1. Juli 2002 wirksam werden, und des Artikels 2 Nr. 2, der | 5, die mit 1. Juli 2002 wirksam werden, und des Artikels 2 Nr. 2, der |
mit 1. April 2003 wirksam wird. | mit 1. April 2003 wirksam wird. |
Art. 24 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz | Art. 24 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. November 2004. | Gegeben zu Brüssel, den 18. November 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |