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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/11/2004
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
18 NOVEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot wijziging van het 18 NOVEMBRE 2004. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté
koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des
van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling services de police. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 18 november 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit l'arrêté royal du 18 novembre 2004 portant modification de l'arrêté
van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des
van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 6 december 2004). services de police (Moniteur belge du 6 décembre 2004).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
18. NOVEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 18. NOVEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des
Personals der Polizeidienste Personals der Polizeidienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002
ersetzt worden ist; ersetzt worden ist;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der
Artikel VIII.I.2 Absatz 1 Nr. 2, VIII.IV.1, VIII.IV.3, VIII.IV.10 Nr. Artikel VIII.I.2 Absatz 1 Nr. 2, VIII.IV.1, VIII.IV.3, VIII.IV.10 Nr.
2, VIII.VI.1, VIII.VII.1, VIII.VIII.1 Absatz 2, VIII.XI.6 Absatz. 2, 2, VIII.VI.1, VIII.VII.1, VIII.VIII.1 Absatz 2, VIII.XI.6 Absatz. 2,
VIII.XI.7, VIII.XII.1, VIII.XII.2, VIII.XIII.1 bis VIII.XIII.14, VIII.XI.7, VIII.XII.1, VIII.XII.2, VIII.XIII.1 bis VIII.XIII.14,
VIII.XIV.1 Absatz 2, VIII.XV.1 Nr. 2, XI.II.16 Absatz 1 und XI.IV.13 VIII.XIV.1 Absatz 2, VIII.XV.1 Nr. 2, XI.II.16 Absatz 1 und XI.IV.13
Nr. 8 Buchstabe a); Nr. 8 Buchstabe a);
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Januar 2003; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Januar 2003;
Aufgrund des Protokolls Nr. 98 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 98 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 16. April 2003; Polizeidienste vom 16. April 2003;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26.
April 2004; April 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 16. Mai 2003; Dienstes vom 16. Mai 2003;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.590/2/V des Staatsrates vom 25. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.590/2/V des Staatsrates vom 25. August
2004; 2004;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des
Innern Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Artikel VIII.I.2 Absatz 1 Nr. 2 RSPol wird durch folgende Artikel 1 - Artikel VIII.I.2 Absatz 1 Nr. 2 RSPol wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« 2. Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, im Büro « 2. Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, im Büro
für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für
allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen,
gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen
Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der
gesetzgebenden Gewalt. » gesetzgebenden Gewalt. »
Art. 2 - Artikel VIII.IV.1 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel VIII.IV.1 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Wörtern « den Personalmitgliedern » und den Wörtern » 1. Zwischen den Wörtern « den Personalmitgliedern » und den Wörtern »
« in den nachfolgend festgelegten Grenzen » werden die Wörter «, mit « in den nachfolgend festgelegten Grenzen » werden die Wörter «, mit
Ausnahme der Vertragspersonalmitglieder für den in Nr. 2 erwähnten Ausnahme der Vertragspersonalmitglieder für den in Nr. 2 erwähnten
Umstand, » eingefügt. Umstand, » eingefügt.
2. In Nr. 2 werden die Wörter « vier Werktage » durch die Wörter « 2. In Nr. 2 werden die Wörter « vier Werktage » durch die Wörter «
zehn Werktage » ersetzt. zehn Werktage » ersetzt.
Art. 3 - Artikel VIII.IV.3 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: Art. 3 - Artikel VIII.IV.3 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Personalmitglieder, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden « Personalmitglieder, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden
Artikels bekommen möchten, teilen der zuständigen Behörde das Datum Artikels bekommen möchten, teilen der zuständigen Behörde das Datum
des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt
schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei
denn, die Behörde nimmt auf Antrag des Betreffenden eine kürzere Frist denn, die Behörde nimmt auf Antrag des Betreffenden eine kürzere Frist
an. » an. »
Art. 4 - Artikel VIII.IV.10 Nr. 2 RSPol wird aufgehoben. Art. 4 - Artikel VIII.IV.10 Nr. 2 RSPol wird aufgehoben.
Art. 5 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.V.10 mit folgendem Art. 5 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.V.10 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. VIII.V.10 - § 1 - Weibliche Personalmitglieder haben bis zu "Art. VIII.V.10 - § 1 - Weibliche Personalmitglieder haben bis zu
sieben Monate nach der Geburt ihres Kindes Anrecht auf Freistellung sieben Monate nach der Geburt ihres Kindes Anrecht auf Freistellung
zum Stillen ihres Kindes und/oder zum Abpumpen der Milch. zum Stillen ihres Kindes und/oder zum Abpumpen der Milch.
Unter aussergewöhnlichen, mit dem Gesundheitszustand des Kindes Unter aussergewöhnlichen, mit dem Gesundheitszustand des Kindes
verbundenen Umständen, die durch ärztliches Attest bescheinigt werden, verbundenen Umständen, die durch ärztliches Attest bescheinigt werden,
kann der gesamte Zeitraum, während dessen weibliche Personalmitglieder kann der gesamte Zeitraum, während dessen weibliche Personalmitglieder
Recht auf Stillpausen haben, um höchstens zwei Monate verlängert Recht auf Stillpausen haben, um höchstens zwei Monate verlängert
werden. werden.
§ 2 - Die Stillpause dauert eine halbe Stunde. Weibliche § 2 - Die Stillpause dauert eine halbe Stunde. Weibliche
Personalmitglieder, die pro Arbeitstag vier Stunden oder mehr Personalmitglieder, die pro Arbeitstag vier Stunden oder mehr
arbeiten, haben im Laufe dieses Tages Anrecht auf eine Pause. arbeiten, haben im Laufe dieses Tages Anrecht auf eine Pause.
Weibliche Personalmitglieder, die pro Arbeitstag mindestens Weibliche Personalmitglieder, die pro Arbeitstag mindestens
siebeneinhalb Stunden arbeiten, haben im Laufe dieses Tages Anrecht siebeneinhalb Stunden arbeiten, haben im Laufe dieses Tages Anrecht
auf zwei Pausen. Haben weibliche Personalmitglieder im Laufe des auf zwei Pausen. Haben weibliche Personalmitglieder im Laufe des
Arbeitstages Anrecht auf zwei Pausen, können sie diese zusammen oder Arbeitstages Anrecht auf zwei Pausen, können sie diese zusammen oder
getrennt in Anspruch nehmen. getrennt in Anspruch nehmen.
Die Dauer der Stillpause(n) ist in der Dauer der Leistungen des Die Dauer der Stillpause(n) ist in der Dauer der Leistungen des
betreffenden Arbeitstages einbegriffen. betreffenden Arbeitstages einbegriffen.
Weibliche Personalmitglieder müssen mit der zuständigen Behörde Weibliche Personalmitglieder müssen mit der zuständigen Behörde
den/die Zeitpunkt(e) vereinbaren, an denen sie die Stillpause(n) den/die Zeitpunkt(e) vereinbaren, an denen sie die Stillpause(n)
nehmen können. In Ermangelung einer Vereinbarung sind die Stillpausen nehmen können. In Ermangelung einer Vereinbarung sind die Stillpausen
unmittelbar vor oder nach den in der Arbeitsordnung vorgesehenen unmittelbar vor oder nach den in der Arbeitsordnung vorgesehenen
Ruhezeiten zu nehmen. Ruhezeiten zu nehmen.
§ 3 - Weibliche Personalmitglieder, die Stillpausen in Anspruch nehmen § 3 - Weibliche Personalmitglieder, die Stillpausen in Anspruch nehmen
möchten, setzen die zuständige Behörde zwei Wochen im Voraus möchten, setzen die zuständige Behörde zwei Wochen im Voraus
schriftlich davon in Kenntnis, es sei denn, diese Behörde nimmt auf schriftlich davon in Kenntnis, es sei denn, diese Behörde nimmt auf
Antrag des betreffenden Personalmitglieds eine kürzere Frist an. Antrag des betreffenden Personalmitglieds eine kürzere Frist an.
Das Recht auf Stillpausen wird gegen Nachweis des Stillens gewährt. Das Recht auf Stillpausen wird gegen Nachweis des Stillens gewährt.
Das Stillen wird ab Beginn der Ausübung des Rechts auf Stillpausen Das Stillen wird ab Beginn der Ausübung des Rechts auf Stillpausen
nach Wahl des weiblichen Personalmitglieds entweder anhand einer nach Wahl des weiblichen Personalmitglieds entweder anhand einer
Bescheinigung einer Säuglingsberatungsstelle (Dienst für Kind und Bescheinigung einer Säuglingsberatungsstelle (Dienst für Kind und
Familie, « O.N.E. » oder « Kind en Gezin ») oder anhand eines Familie, « O.N.E. » oder « Kind en Gezin ») oder anhand eines
ärztlichen Attests nachgewiesen. ärztlichen Attests nachgewiesen.
Danach übermitteln die weiblichen Personalmitglieder jeden Monat an Danach übermitteln die weiblichen Personalmitglieder jeden Monat an
dem Datum, an dem das Recht auf Stillpausen zum ersten Mal dem Datum, an dem das Recht auf Stillpausen zum ersten Mal
wahrgenommen worden ist, der zuständigen Behörde eine Bescheinigung wahrgenommen worden ist, der zuständigen Behörde eine Bescheinigung
oder ein ärztliches Attest. » oder ein ärztliches Attest. »
Art. 6 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.V.11 mit folgendem Art. 6 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.V.11 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. VIII.V.11 - Vorliegender Titel, mit Ausnahme der Artikel « Art. VIII.V.11 - Vorliegender Titel, mit Ausnahme der Artikel
VIII.V.8 und VIII.V.10, findet keine Anwendung auf VIII.V.8 und VIII.V.10, findet keine Anwendung auf
Vertragspersonalmitglieder. » Vertragspersonalmitglieder. »
Art. 7 - In Artikel VIII.VI.1 RSPol werden die Wörter « am Art. 7 - In Artikel VIII.VI.1 RSPol werden die Wörter « am
Entbindungsdatum » gestrichen. Entbindungsdatum » gestrichen.
Art. 8 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.VI.4 mit folgendem Art. 8 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.VI.4 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. VIII.VI.4 - Vorliegender Titel findet keine Anwendung auf « Art. VIII.VI.4 - Vorliegender Titel findet keine Anwendung auf
Vertragspersonalmitglieder. » Vertragspersonalmitglieder. »
Art. 9 - In Artikel VIII.VII.1 RSPol werden die Wörter « nach der Art. 9 - In Artikel VIII.VII.1 RSPol werden die Wörter « nach der
Geburt oder Adoption eines Kindes » durch die Wörter « nach der Geburt Geburt oder Adoption eines Kindes » durch die Wörter « nach der Geburt
oder Adoption eines Kindes oder nach der Unterbringung eines Kindes in oder Adoption eines Kindes oder nach der Unterbringung eines Kindes in
einer Aufnahmefamilie im Rahmen der Aufnahmepolitik » ersetzt. einer Aufnahmefamilie im Rahmen der Aufnahmepolitik » ersetzt.
Art. 10 - Artikel VIII.VIII.1 Absatz 2 RSPol wird durch folgende Art. 10 - Artikel VIII.VIII.1 Absatz 2 RSPol wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Situation, « Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Situation,
die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung eines die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung eines
Minderjährigen in einer Aufnahmefamilie entsteht, und die Minderjährigen in einer Aufnahmefamilie entsteht, und die
Pflegevormundschaft der Adoption gleichgesetzt. » Pflegevormundschaft der Adoption gleichgesetzt. »
Art. 11 - Artikel VIII.XI.6 Absatz 2 RSPol wird durch folgende Art. 11 - Artikel VIII.XI.6 Absatz 2 RSPol wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Für die Anwendung von Artikel VIII.XI.4 ist das letzte Dienstgehalt « Für die Anwendung von Artikel VIII.XI.4 ist das letzte Dienstgehalt
dasjenige, das aufgrund der Leistungsregelung geschuldet wurde, die dasjenige, das aufgrund der Leistungsregelung geschuldet wurde, die
auf die Personalmitglieder zum Zeitpunkt ihrer Zurdispositionstellung auf die Personalmitglieder zum Zeitpunkt ihrer Zurdispositionstellung
anwendbar war. » anwendbar war. »
Art. 12 - Artikel VIII.XI.7 RSPol wird durch folgende Bestimmung Art. 12 - Artikel VIII.XI.7 RSPol wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. VIII.XI.7 - Unbeschadet des Artikels IX.I.4 wird das « Art. VIII.XI.7 - Unbeschadet des Artikels IX.I.4 wird das
Personalmitglied nach einer Frist von sechs Monaten ab Personalmitglied nach einer Frist von sechs Monaten ab
Zurdispositionstellung vor die Kommission für die Eignung des Zurdispositionstellung vor die Kommission für die Eignung des
Personals der Polizeidienste geladen. » Personals der Polizeidienste geladen. »
Art. 13 - Die Überschrift von Titel XII von Teil VIII RSPol wird durch Art. 13 - Die Überschrift von Titel XII von Teil VIII RSPol wird durch
folgenden Text ersetzt: folgenden Text ersetzt:
« Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, im Büro für « Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, im Büro für
die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für
allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen,
gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen
Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der
gesetzgebenden Gewalt ». gesetzgebenden Gewalt ».
Art. 14 - Artikel VIII.XII.1 RSPol wird durch folgende Bestimmung Art. 14 - Artikel VIII.XII.1 RSPol wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. VIII.XII.1 - Personalmitglieder des Verwaltungs- und « Art. VIII.XII.1 - Personalmitglieder des Verwaltungs- und
Logistikkaders können mit Einverständnis des Ministers, des Logistikkaders können mit Einverständnis des Ministers, des
Bürgermeisters oder des Polizeikollegiums, dem sie unterstehen, Urlaub Bürgermeisters oder des Polizeikollegiums, dem sie unterstehen, Urlaub
bekommen, um ein Amt in einem Sekretariat, im Büro für die allgemeine bekommen, um ein Amt in einem Sekretariat, im Büro für die allgemeine
Koordinierung der Politik oder in einem Büro für allgemeine Politik, Koordinierung der Politik oder in einem Büro für allgemeine Politik,
im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, gemeinschaftlichen, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, gemeinschaftlichen,
regionalen, provinzialen oder lokalen politischen Mandats oder im regionalen, provinzialen oder lokalen politischen Mandats oder im
Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der gesetzgebenden Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der gesetzgebenden
Gewalt auszuüben. Gewalt auszuüben.
Abgesehen von der Föderalregierung hängt das Einverständnis für die Abgesehen von der Föderalregierung hängt das Einverständnis für die
anderen Organe von der Bedingung ab, dass sie eine Verordnung anderen Organe von der Bedingung ab, dass sie eine Verordnung
verabschiedet haben, in der sie die Modalitäten für die Rückzahlung verabschiedet haben, in der sie die Modalitäten für die Rückzahlung
der Besoldung der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder bestimmen. der Besoldung der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder bestimmen.
Was die Föderalregierung betrifft, wird der Urlaub besoldet. » Was die Föderalregierung betrifft, wird der Urlaub besoldet. »
Art. 15 - Artikel VIII.XII.2 RSPol wird durch folgende Bestimmung Art. 15 - Artikel VIII.XII.2 RSPol wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. VIII.XII.2 - Unbeschadet des Artikels 25 des Gesetzes über das « Art. VIII.XII.2 - Unbeschadet des Artikels 25 des Gesetzes über das
Polizeiamt besteht für Personalmitglieder des Einsatzkaders die Polizeiamt besteht für Personalmitglieder des Einsatzkaders die
Möglichkeit, mit Einverständnis des Ministers ein Amt in einem Möglichkeit, mit Einverständnis des Ministers ein Amt in einem
Sekretariat, im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder Sekretariat, im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder
in einem Büro für allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines in einem Büro für allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines
föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen
politischen Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen politischen Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen
Mandats der gesetzgebenden Gewalt wie auch in einem Dienst, der mit Mandats der gesetzgebenden Gewalt wie auch in einem Dienst, der mit
der Polizei verbunden ist, auszuüben. der Polizei verbunden ist, auszuüben.
Abgesehen von der Föderalregierung hängt das Einverständnis für die Abgesehen von der Föderalregierung hängt das Einverständnis für die
anderen Organe von der Bedingung ab, dass sie eine Verordnung anderen Organe von der Bedingung ab, dass sie eine Verordnung
verabschiedet haben, in der sie die Modalitäten für die Rückzahlung verabschiedet haben, in der sie die Modalitäten für die Rückzahlung
der Besoldung der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder bestimmen. der Besoldung der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder bestimmen.
Was die Föderalregierung betrifft, wird der Urlaub besoldet. » Was die Föderalregierung betrifft, wird der Urlaub besoldet. »
Art. 16 - Titel XIII von Teil VIII RSPol, der die Artikel VIII.XIII.1 Art. 16 - Titel XIII von Teil VIII RSPol, der die Artikel VIII.XIII.1
bis VIII.XIII.4 umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: bis VIII.XIII.4 umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« TITEL XIII - Urlaub wegen Auftrag Allgemeinen Interesses « TITEL XIII - Urlaub wegen Auftrag Allgemeinen Interesses
Art. VIII.XIII.1 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, der Art. VIII.XIII.1 - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, der
Personalmitglieder auf Probe, der Personalmitglieder, die ein Mandat Personalmitglieder auf Probe, der Personalmitglieder, die ein Mandat
bekleiden, und, vorbehaltlich des in Nr. 2 erwähnten Auftrags, der bekleiden, und, vorbehaltlich des in Nr. 2 erwähnten Auftrags, der
Mitglieder des Vertragspersonals, bekommen Urlaub zur Ausführung eines Mitglieder des Vertragspersonals, bekommen Urlaub zur Ausführung eines
Auftrags. Auftrags.
Als Auftrag gilt: Als Auftrag gilt:
1. die Ausübung von Ämtern in Ausführung eines nationalen oder 1. die Ausübung von Ämtern in Ausführung eines nationalen oder
internationalen Auftrags, der anvertraut wird: internationalen Auftrags, der anvertraut wird:
a) von der Föderalregierung, einer Regional- oder a) von der Föderalregierung, einer Regional- oder
Gemeinschaftsregierung, dem Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftsregierung, dem Kollegium der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission, dem Kollegium der Französischen Gemeinschaftskommission, dem Kollegium der Französischen
Gemeinschaftskommission oder einer öffentlichen Verwaltung, Gemeinschaftskommission oder einer öffentlichen Verwaltung,
b) von einer ausländischen Regierung oder einer ausländischen b) von einer ausländischen Regierung oder einer ausländischen
öffentlichen Verwaltung, öffentlichen Verwaltung,
c) von einer internationalen Einrichtung, c) von einer internationalen Einrichtung,
2. ein Auftrag, der von einer Einrichtung anvertraut wird, die keinen 2. ein Auftrag, der von einer Einrichtung anvertraut wird, die keinen
öffentlichen Charakter hat und die mit der Ausführung der Phare-, öffentlichen Charakter hat und die mit der Ausführung der Phare-,
Tacis- oder Meda-Programme beauftragt ist, mit vorheriger Erlaubnis Tacis- oder Meda-Programme beauftragt ist, mit vorheriger Erlaubnis
des Ministers und des Ministers des Haushalts, des Ministers und des Ministers des Haushalts,
3. ein internationaler Auftrag, der durch Beschluss des Ministerrates 3. ein internationaler Auftrag, der durch Beschluss des Ministerrates
im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, der Friedensaufträge, der im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, der Friedensaufträge, der
wissenschaftlichen Forschung oder der humanitären Hilfe anvertraut wissenschaftlichen Forschung oder der humanitären Hilfe anvertraut
wird, wird,
4. ein nationaler Auftrag im Dienste von Jugendbewegungen, -diensten 4. ein nationaler Auftrag im Dienste von Jugendbewegungen, -diensten
oder -vereinigungen oder kulturellen Einrichtungen, die von der oder -vereinigungen oder kulturellen Einrichtungen, die von der
zuständigen Behörde anerkannt sind, mit vorheriger Erlaubnis des zuständigen Behörde anerkannt sind, mit vorheriger Erlaubnis des
Ministers. Ministers.
Art. VIII.XIII.2 - Wenn Personalmitglieder durch einen ihnen Art. VIII.XIII.2 - Wenn Personalmitglieder durch einen ihnen
anvertrauten Auftrag ihr eigentliches Amt tatsächlich oder in anvertrauten Auftrag ihr eigentliches Amt tatsächlich oder in
rechtlicher Hinsicht nicht mehr ausüben können, bekommen sie die für rechtlicher Hinsicht nicht mehr ausüben können, bekommen sie die für
die Ausführung eines solchen Auftrags erforderlichen Freistellungen. die Ausführung eines solchen Auftrags erforderlichen Freistellungen.
Diese Freistellungen werden für höchstens zwei Jahre gewährt. Sie Diese Freistellungen werden für höchstens zwei Jahre gewährt. Sie
können für Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren erneuert können für Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren erneuert
werden. werden.
Art. VIII.XIII.3 - Über die gesamte Laufbahn darf die Dauer der in Art. VIII.XIII.3 - Über die gesamte Laufbahn darf die Dauer der in
Artikel VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Aufträge sechs Jahre Artikel VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Aufträge sechs Jahre
nicht überschreiten. nicht überschreiten.
Art. VIII.XIII.4 - § 1 - Der Minister oder, je nach Fall, der Art. VIII.XIII.4 - § 1 - Der Minister oder, je nach Fall, der
Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann Personalmitgliedern, die Bürgermeister oder das Polizeikollegium kann Personalmitgliedern, die
ihm unterstehen, mit ihrem Einverständnis einen Auftrag anvertrauen. ihm unterstehen, mit ihrem Einverständnis einen Auftrag anvertrauen.
Gleichfalls kann jedes Personalmitglied mit Einverständnis des Gleichfalls kann jedes Personalmitglied mit Einverständnis des
Ministers, dem es untersteht, einen Auftrag annehmen. Ministers, dem es untersteht, einen Auftrag annehmen.
§ 2 - Personalmitglieder, die bestimmt werden, um ein Mandat in einem § 2 - Personalmitglieder, die bestimmt werden, um ein Mandat in einem
belgischen öffentlichen Dienst auszuüben, werden von Amts wegen für belgischen öffentlichen Dienst auszuüben, werden von Amts wegen für
die Dauer des Mandats wegen Sonderauftrag beurlaubt. die Dauer des Mandats wegen Sonderauftrag beurlaubt.
Art. VIII.XIII.5 - Für die Anwendung der Entscheidung der Europäischen Art. VIII.XIII.5 - Für die Anwendung der Entscheidung der Europäischen
Kommission vom 30. April 2002 zur Festlegung der Regelung, die auf die Kommission vom 30. April 2002 zur Festlegung der Regelung, die auf die
bei den Diensten der Kommission entsandten nationalen Sachverständigen bei den Diensten der Kommission entsandten nationalen Sachverständigen
anwendbar ist, veröffentlicht der für auswärtige Angelegenheiten anwendbar ist, veröffentlicht der für auswärtige Angelegenheiten
zuständige Minister im Belgisches Staatsblatt einen Aufruf, in dem zuständige Minister im Belgisches Staatsblatt einen Aufruf, in dem
Qualifikation, Eignung und Berufserfahrung, die von den Bewerbern Qualifikation, Eignung und Berufserfahrung, die von den Bewerbern
verlangt werden, und Dauer und Bedingungen der Auftragsausführung verlangt werden, und Dauer und Bedingungen der Auftragsausführung
angegeben werden. angegeben werden.
Binnen fünfzehn Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung des in Binnen fünfzehn Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung des in
Absatz 1 erwähnten Aufrufes richten die Personalmitglieder ihre Absatz 1 erwähnten Aufrufes richten die Personalmitglieder ihre
Bewerbung auf dem Dienstweg an die Behörde, der sie unterstehen. Bewerbung auf dem Dienstweg an die Behörde, der sie unterstehen.
Wenn diese der Ansicht ist, dass sie sich mit der Ausführung des Wenn diese der Ansicht ist, dass sie sich mit der Ausführung des
Auftrags einverstanden erklären kann, leitet sie die Bewerbung unter Auftrags einverstanden erklären kann, leitet sie die Bewerbung unter
Ausschluss jedes anderen Elements binnen fünfzehn Tagen nach ihrem Ausschluss jedes anderen Elements binnen fünfzehn Tagen nach ihrem
Empfang an den für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister Empfang an den für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister
weiter. weiter.
Der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister legt der Der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister legt der
Kommission der Europäischen Union die Bewerbungen zur Entscheidung Kommission der Europäischen Union die Bewerbungen zur Entscheidung
vor. vor.
Art. VIII.XIII.6 - Während der Dauer eines als Auftrag allgemeinen Art. VIII.XIII.6 - Während der Dauer eines als Auftrag allgemeinen
Interesses anerkannten Auftrags werden Personalmitglieder beurlaubt. Interesses anerkannten Auftrags werden Personalmitglieder beurlaubt.
Der Urlaub wird nicht besoldet. Der Urlaub wird nicht besoldet.
In Abweichung von Absatz 1 § 1 wird der Urlaub besoldet: In Abweichung von Absatz 1 § 1 wird der Urlaub besoldet:
1. wenn Personalmitglieder aufgrund der Entscheidung der Europäischen 1. wenn Personalmitglieder aufgrund der Entscheidung der Europäischen
Kommission vom 30. April 2002 als nationale Sachverständige bestimmt Kommission vom 30. April 2002 als nationale Sachverständige bestimmt
werden, werden,
2. wenn Personalmitglieder einen Auftrag beim Rentenfonds für die 2. wenn Personalmitglieder einen Auftrag beim Rentenfonds für die
Verwaltung der Föderalen Staatsschuld ausführen, Verwaltung der Föderalen Staatsschuld ausführen,
3. wenn der Auftrag im Rahmen des europäischen Programms « Institution 3. wenn der Auftrag im Rahmen des europäischen Programms « Institution
Building » erteilt wird, das durch die Verordnung Nr. 622/98 des Rates Building » erteilt wird, das durch die Verordnung Nr. 622/98 des Rates
der Europäischen Union über die Hilfe für die beitrittswilligen der Europäischen Union über die Hilfe für die beitrittswilligen
Staaten eingeführt worden ist, Staaten eingeführt worden ist,
4. wenn es um einen in Artikel VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten 4. wenn es um einen in Artikel VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten
Auftrag geht. Auftrag geht.
Art. VIII.XIII.7 - § 1 - Das Allgemeininteresse wird von Rechts wegen Art. VIII.XIII.7 - § 1 - Das Allgemeininteresse wird von Rechts wegen
anerkannt: anerkannt:
1. für Aufträge, die die Ausübung eines Amtes in einem 1. für Aufträge, die die Ausübung eines Amtes in einem
Entwicklungsland beinhalten, Entwicklungsland beinhalten,
2. für Aufträge, die in Artikel VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 3 und 4 2. für Aufträge, die in Artikel VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 3 und 4
erwähnt sind, erwähnt sind,
3. für Aufträge, die in Artikel VIII.XIII.4 § 2 erwähnt sind, 3. für Aufträge, die in Artikel VIII.XIII.4 § 2 erwähnt sind,
4. für Aufträge der Personalmitglieder, die aufgrund der Entscheidung 4. für Aufträge der Personalmitglieder, die aufgrund der Entscheidung
der Europäischen Kommission vom 30. April 2002 als nationale der Europäischen Kommission vom 30. April 2002 als nationale
Sachverständige bestimmt werden, Sachverständige bestimmt werden,
5. für Aufträge, die beim Rentenfonds für die Verwaltung der Föderalen 5. für Aufträge, die beim Rentenfonds für die Verwaltung der Föderalen
Staatsschuld ausgeführt werden, Staatsschuld ausgeführt werden,
6. für Aufträge, die im Rahmen des europäischen Programms « 6. für Aufträge, die im Rahmen des europäischen Programms «
Institution Building » ausgeführt werden, das durch die Verordnung Nr. Institution Building » ausgeführt werden, das durch die Verordnung Nr.
622/98 des Rates der Europäischen Union über die Hilfe für die 622/98 des Rates der Europäischen Union über die Hilfe für die
beitrittswilligen Staaten eingeführt worden ist. beitrittswilligen Staaten eingeführt worden ist.
§ 2 - Für die nicht in § 1 erwähnten internationalen Aufträge kann § 2 - Für die nicht in § 1 erwähnten internationalen Aufträge kann
Urlaub wegen Sonderauftrag vom Minister oder, je nach Fall, vom Urlaub wegen Sonderauftrag vom Minister oder, je nach Fall, vom
Bürgermeister oder Polizeikollegium gewährt werden. Der Minister kann Bürgermeister oder Polizeikollegium gewährt werden. Der Minister kann
ebenfalls das Allgemeininteresse anerkennen, wenn angenommen wird, ebenfalls das Allgemeininteresse anerkennen, wenn angenommen wird,
dass der betreffende Auftrag von ausschlaggebendem Interesse für das dass der betreffende Auftrag von ausschlaggebendem Interesse für das
Land, die Föderalregierung oder die Föderalverwaltung ist. Land, die Föderalregierung oder die Föderalverwaltung ist.
§ 3 - Ein Auftrag hört von Rechts wegen auf von allgemeinem Interesse § 3 - Ein Auftrag hört von Rechts wegen auf von allgemeinem Interesse
zu sein ab dem ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem die zu sein ab dem ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem die
Personalmitglieder ein ausreichendes Dienstalter erreicht haben, um Personalmitglieder ein ausreichendes Dienstalter erreicht haben, um
Anspruch auf Erlangung einer sofort einsetzenden oder zeitversetzten Anspruch auf Erlangung einer sofort einsetzenden oder zeitversetzten
Pension zu Lasten der ausländischen Regierung, der ausländischen Pension zu Lasten der ausländischen Regierung, der ausländischen
öffentlichen Verwaltung oder der internationalen Einrichtung, öffentlichen Verwaltung oder der internationalen Einrichtung,
zugunsten deren der Auftrag erfüllt wird, erheben können. zugunsten deren der Auftrag erfüllt wird, erheben können.
Art. VIII.XIII.8 - Personalmitglieder, die mit der Ausführung eines Art. VIII.XIII.8 - Personalmitglieder, die mit der Ausführung eines
als Auftrag allgemeinen Interesses anerkannten Auftrags beauftragt als Auftrag allgemeinen Interesses anerkannten Auftrags beauftragt
sind, bekommen die Erhöhungen in ihrer Gehaltstabelle und die höhere sind, bekommen die Erhöhungen in ihrer Gehaltstabelle und die höhere
Gehaltstabelle, auf die sie Anspruch erheben können, zu dem Zeitpunkt, Gehaltstabelle, auf die sie Anspruch erheben können, zu dem Zeitpunkt,
zu dem sie sie bekommen würden oder bekommen hätten, wenn sie zu dem sie sie bekommen würden oder bekommen hätten, wenn sie
tatsächlich im Dienst geblieben wären. tatsächlich im Dienst geblieben wären.
Art. VIII.XIII.9 - Während der Dauer eines nicht als Auftrag Art. VIII.XIII.9 - Während der Dauer eines nicht als Auftrag
allgemeinen Interesses anerkannten Auftrags werden die allgemeinen Interesses anerkannten Auftrags werden die
Personalmitglieder in den Stand der Inaktivität gesetzt. Personalmitglieder in den Stand der Inaktivität gesetzt.
Art. VIII.XIII.10 - Personalmitglieder, die wegen eines in Artikel Art. VIII.XIII.10 - Personalmitglieder, die wegen eines in Artikel
VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 1 und 3 erwähnten internationalen Auftrags VIII.XIII.1 Absatz 2 Nr. 1 und 3 erwähnten internationalen Auftrags
beurlaubt sind, bekommen Entschädigungen für tatsächliche Lasten beurlaubt sind, bekommen Entschädigungen für tatsächliche Lasten
und/oder Zulagen. und/oder Zulagen.
Der Minister legt die Höhe dieser Entschädigungen und Zulagen gemäss Der Minister legt die Höhe dieser Entschädigungen und Zulagen gemäss
den Modalitäten, die für Bedienstete der Laufbahn des Aussendienstes den Modalitäten, die für Bedienstete der Laufbahn des Aussendienstes
und der Kanzleilaufbahn Auslandsdienst des Ministeriums der und der Kanzleilaufbahn Auslandsdienst des Ministeriums der
Auswärtigen Angelegenheiten, des Aussenhandels und der Internationalen Auswärtigen Angelegenheiten, des Aussenhandels und der Internationalen
Zusammenarbeit gelten, und je nach Dienstgrad, den die wegen Zusammenarbeit gelten, und je nach Dienstgrad, den die wegen
Sonderauftrag beurlaubten Personalmitglieder innehaben, fest. Sonderauftrag beurlaubten Personalmitglieder innehaben, fest.
Art. VIII.XIII.11 - Der Minister oder, je nach Fall, der Bürgermeister Art. VIII.XIII.11 - Der Minister oder, je nach Fall, der Bürgermeister
oder das Polizeikollegium, dem das Personalmitglied, dem ein Auftrag oder das Polizeikollegium, dem das Personalmitglied, dem ein Auftrag
anvertraut ist, untersteht, beschliesst je nach den Erfordernissen des anvertraut ist, untersteht, beschliesst je nach den Erfordernissen des
Dienstes, ob die Stelle, deren Inhaber der Betreffende ist, als offen Dienstes, ob die Stelle, deren Inhaber der Betreffende ist, als offen
betrachtet werden muss, sobald die Abwesenheit des betreffenden betrachtet werden muss, sobald die Abwesenheit des betreffenden
Bediensteten ein Jahr erreicht. Bediensteten ein Jahr erreicht.
Dem in Absatz 1 erwähnten Beschluss muss, je nach Fall, die Dem in Absatz 1 erwähnten Beschluss muss, je nach Fall, die
Stellungnahme des Generalkommissars oder des Korpschefs vorausgehen. Stellungnahme des Generalkommissars oder des Korpschefs vorausgehen.
Art. VIII.XIII.12 - Unter Berücksichtigung einer Vorankündigungsfrist Art. VIII.XIII.12 - Unter Berücksichtigung einer Vorankündigungsfrist
von höchstens drei Monaten kann der Minister oder, je nach Fall, der von höchstens drei Monaten kann der Minister oder, je nach Fall, der
Bürgermeister oder das Polizeikollegium, dem das Personalmitglied Bürgermeister oder das Polizeikollegium, dem das Personalmitglied
untersteht, jederzeit dem diesem anvertrauten Auftrag im Laufe seiner untersteht, jederzeit dem diesem anvertrauten Auftrag im Laufe seiner
Erfüllung ein Ende setzen. Erfüllung ein Ende setzen.
Das Personalmitglied kann seinem Auftrag jederzeit im Laufe seiner Das Personalmitglied kann seinem Auftrag jederzeit im Laufe seiner
Erfüllung ein Ende setzen. Erfüllung ein Ende setzen.
Art. VIII.XIII.13 - Personalmitglieder, deren Auftrag zu Ende ist oder Art. VIII.XIII.13 - Personalmitglieder, deren Auftrag zu Ende ist oder
durch Beschluss des Ministers oder, je nach Fall, des Bürgermeisters durch Beschluss des Ministers oder, je nach Fall, des Bürgermeisters
oder des Polizeikollegiums, durch Entscheidung der Kommission der oder des Polizeikollegiums, durch Entscheidung der Kommission der
Europäischen Union oder durch Beschluss der Personalmitglieder selbst Europäischen Union oder durch Beschluss der Personalmitglieder selbst
unterbrochen wird, stellen sich wieder zur Verfügung des Ministers, unterbrochen wird, stellen sich wieder zur Verfügung des Ministers,
dem sie unterstehen. dem sie unterstehen.
Wenn sie dies ohne triftigen Grund verweigern oder unterlassen, gelten Wenn sie dies ohne triftigen Grund verweigern oder unterlassen, gelten
sie nach zehn Abwesenheitstagen als ausgeschieden im Sinne von Artikel sie nach zehn Abwesenheitstagen als ausgeschieden im Sinne von Artikel
125 des Gesetzes. 125 des Gesetzes.
Art. VIII.XIII.14 - Sobald ihr Auftrag zu Ende ist, bekleiden Art. VIII.XIII.14 - Sobald ihr Auftrag zu Ende ist, bekleiden
Personalmitglieder, die in ihrer Stelle nicht ersetzt worden sind, Personalmitglieder, die in ihrer Stelle nicht ersetzt worden sind,
diese Stelle, wenn sie ihren Dienst wieder aufnehmen. » diese Stelle, wenn sie ihren Dienst wieder aufnehmen. »
Art. 17 - Artikel VIII.XIV.1 Absatz 2 RSPol wird durch folgende Art. 17 - Artikel VIII.XIV.1 Absatz 2 RSPol wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
"Personalmitglieder, die in Anwendung des vorliegenden Artikels aus "Personalmitglieder, die in Anwendung des vorliegenden Artikels aus
persönlichen Gründen langfristig abwesend sein möchten, teilen der persönlichen Gründen langfristig abwesend sein möchten, teilen der
zuständigen Behörde das Datum des Beginns der Abwesenheit und ihre zuständigen Behörde das Datum des Beginns der Abwesenheit und ihre
Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens drei Monate Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens drei Monate
vor Beginn der Abwesenheit, es sei denn, die Behörde nimmt auf Antrag vor Beginn der Abwesenheit, es sei denn, die Behörde nimmt auf Antrag
der Betreffenden eine kürzere Frist an. » der Betreffenden eine kürzere Frist an. »
Art. 18 - In Artikel VIII.XV.1 Nr. 2 RSPol werden die Wörter « Artikel Art. 18 - In Artikel VIII.XV.1 Nr. 2 RSPol werden die Wörter « Artikel
138 § 1 Absatz 2« durch die Wörter « Artikel 138 § 1 Absatz 5 » 138 § 1 Absatz 2« durch die Wörter « Artikel 138 § 1 Absatz 5 »
ersetzt. ersetzt.
Art. 19 - In Artikel XI.II.16 Absatz 1 RSPol werden die Wörter « in Art. 19 - In Artikel XI.II.16 Absatz 1 RSPol werden die Wörter « in
den Artikeln VIII.XIII.5 Absatz 2 und 3 und VIII.XIII.6 § 6 und § 7 » den Artikeln VIII.XIII.5 Absatz 2 und 3 und VIII.XIII.6 § 6 und § 7 »
durch die Wörter « in den Artikeln VIII.XIII.4 § 2 und VIII.XIII.6 durch die Wörter « in den Artikeln VIII.XIII.4 § 2 und VIII.XIII.6
Absatz 2 » ersetzt. Absatz 2 » ersetzt.
Art. 20 - Artikel XI.IV.13 Nr. 8 Buchstabe a) RSPol wird wie folgt Art. 20 - Artikel XI.IV.13 Nr. 8 Buchstabe a) RSPol wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
«, es sei denn, der Minister beschliesst, diese Fahrt in der in Nr. 7 «, es sei denn, der Minister beschliesst, diese Fahrt in der in Nr. 7
erwähnten Kategorie zu belassen, im Interesse der Staatskasse oder erwähnten Kategorie zu belassen, im Interesse der Staatskasse oder
weil er der Ansicht ist, dass diese Kategorie eher angemessen ist oder weil er der Ansicht ist, dass diese Kategorie eher angemessen ist oder
den Modalitäten der Ausführung des Auftrags eher entspricht ». den Modalitäten der Ausführung des Auftrags eher entspricht ».
KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21 - Statutarische Personalmitglieder, die am 1. Juli 2002 ihre Art. 21 - Statutarische Personalmitglieder, die am 1. Juli 2002 ihre
Laufbahn für ein Viertel oder ein Drittel der Arbeitszeit unterbrochen Laufbahn für ein Viertel oder ein Drittel der Arbeitszeit unterbrochen
haben, unterliegen bis zum Ablauf des laufenden Abwesenheitszeitraums haben, unterliegen bis zum Ablauf des laufenden Abwesenheitszeitraums
weiterhin den Bestimmungen, die auf sie Anwendung fanden. weiterhin den Bestimmungen, die auf sie Anwendung fanden.
Statutarische Personalmitglieder, die am 1. Januar 2003 ihre Laufbahn Statutarische Personalmitglieder, die am 1. Januar 2003 ihre Laufbahn
für ein Drittel oder ein Viertel ihrer normalen Leistungen wegen für ein Drittel oder ein Viertel ihrer normalen Leistungen wegen
Palliativpflege oder medizinischen Beistands unterbrochen haben, Palliativpflege oder medizinischen Beistands unterbrochen haben,
unterliegen bis zum Ablauf des laufenden Abwesenheitszeitraums unterliegen bis zum Ablauf des laufenden Abwesenheitszeitraums
weiterhin den Bestimmungen, die auf sie Anwendung fanden. weiterhin den Bestimmungen, die auf sie Anwendung fanden.
Statutarische Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des Statutarische Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses wegen Sonderauftrag beurlaubt sind, unterliegen vorliegenden Erlasses wegen Sonderauftrag beurlaubt sind, unterliegen
bis zum Ablauf der laufenden Erlaubnis weiterhin den Bestimmungen, die bis zum Ablauf der laufenden Erlaubnis weiterhin den Bestimmungen, die
auf sie Anwendung fanden. auf sie Anwendung fanden.
Art. 22 - Für statutarische Personalmitglieder, die vor dem Datum des Art. 22 - Für statutarische Personalmitglieder, die vor dem Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ihre Laufbahn teilzeitig Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ihre Laufbahn teilzeitig
unterbrochen haben, werden die Abwesenheitszeiträume auf die in unterbrochen haben, werden die Abwesenheitszeiträume auf die in
Artikel 116 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die Artikel 116 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die
den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten
und Abwesenheiten erwähnten zweiundsiebzig Monate angerechnet. und Abwesenheiten erwähnten zweiundsiebzig Monate angerechnet.
Für statutarische Personalmitglieder, die vor dem Datum des Für statutarische Personalmitglieder, die vor dem Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ihre Laufbahn wegen Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ihre Laufbahn wegen
Palliativpflege oder wegen medizinischen Beistands unterbrochen haben, Palliativpflege oder wegen medizinischen Beistands unterbrochen haben,
werden die Abwesenheitszeiträume auf die in Artikel 117 § 1 werden die Abwesenheitszeiträume auf die in Artikel 117 § 1
beziehungsweise § 2 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 beziehungsweise § 2 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998
über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten
Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnten Höchstzeiträume je nach Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnten Höchstzeiträume je nach
Umstand angerechnet. Umstand angerechnet.
Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgisches Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2 Nr. 1 und Belgisches Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2 Nr. 1 und
5, die mit 1. Juli 2002 wirksam werden, und des Artikels 2 Nr. 2, der 5, die mit 1. Juli 2002 wirksam werden, und des Artikels 2 Nr. 2, der
mit 1. April 2003 wirksam wird. mit 1. April 2003 wirksam wird.
Art. 24 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz Art. 24 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. November 2004. Gegeben zu Brüssel, den 18. November 2004.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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