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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/11/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het eerste semester van het jaar 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du premier semestre de l'année 2004 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
18 NOVEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 18 NOVEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het eerste en langue allemande de dispositions réglementaires du premier semestre
semester van het jaar 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit de l'année 2004 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant
van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé
verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen,
gecoördineerd op 14 juli 1994 et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van het koninklijk besluit van 12 februari 2004 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 12 février 2004 modifiant l'arrêté royal du 5
het koninklijk besluit van 5 maart 2002 tot wijziging van het
koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet mars 2002 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et
uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994,
- van het koninklijk besluit van 1 april 2004 tot wijziging, wat het - de l'arrêté royal du 1er avril 2004 modifiant, en ce qui concerne le
recht op prestaties betreft van arbeidsongeschikte gerechtigden droit aux prestations des titulaires en incapacité de travail lors
tijdens een tijdelijk verblijf in het buitenland, van het koninklijk
besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de d'un séjour temporaire à l'étranger, l'arrêté royal du 3 juillet 1996
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins
gecoördineerd op 14 juli 1994, de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994,
- van het koninklijk besluit van 25 april 2004 tot wijziging, wat de - de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant, en ce qui concerne le
onthaalouders betreft, van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot gardien ou la gardienne d'enfants, l'arrêté royal du 3 juillet 1996
uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994,
- van het koninklijk besluit van 25 april 2004 tot wijziging, wat de - de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant, en ce qui concerne la
samenstelling betreft van de Hoge Commissie van de Geneeskundige Raad composition de la Commission supérieure du Conseil médical de
voor invaliditeit van de Dienst voor uitkeringen, van het koninklijk l'invalidité du Service des indemnités, l'arrêté royal du 3 juillet
besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994,
- van het koninklijk besluit van 5 mei 2004 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 5 mai 2004 modifiant l'arrêté royal du 3
koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994,
- van het koninklijk besluit van 18 mei 2004 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 18 mai 2004 modifiant l'arrêté royal du 3
koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en
uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, wat de kamers van beroep obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet
betreft, en houdende diverse andere wijzigingen, 1994, en ce qui concerne les chambres de recours, et portant diverses
autres modifications,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het établis par le Service central de traduction allemande auprès du
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 6

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 6 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 12 februari 2004 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 12 février 2004 modifiant l'arrêté royal du 5
het koninklijk besluit van 5 maart 2002 tot wijziging van het
koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet mars 2002 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et
uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994;
- van het koninklijk besluit van 1 april 2004 tot wijziging, wat het - de l'arrêté royal du 1er avril 2004 modifiant, en ce qui concerne le
recht op prestaties betreft van arbeidsongeschikte gerechtigden droit aux prestations des titulaires en incapacité de travail lors
tijdens een tijdelijk verblijf in het buitenland, van het koninklijk
besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de d'un séjour temporaire à l'étranger, l'arrêté royal du 3 juillet 1996
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins
gecoördineerd op 14 juli 1994; de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994;
- van het koninklijk besluit van 25 april 2004 tot wijziging, wat de - de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant, en ce qui concerne le
onthaalouders betreft, van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot gardien ou la gardienne d'enfants, l'arrêté royal du 3 juillet 1996
uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994;
- van het koninklijk besluit van 25 april 2004 tot wijziging, wat de - de l'arrêté royal du 25 avril 2004 modifiant, en ce qui concerne la
samenstelling betreft van de Hoge Commissie van de Geneeskundige Raad composition de la Commission supérieure du Conseil médical de
voor invaliditeit van de Dienst voor uitkeringen, van het koninklijk l'invalidité du Service des indemnités, l'arrêté royal du 3 juillet
besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994;
- van het koninklijk besluit van 5 mei 2004 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 5 mai 2004 modifiant l'arrêté royal du 3
koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994;
- van het koninklijk besluit van 18 mei 2004 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 18 mai 2004 modifiant l'arrêté royal du 3
koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance
betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en
uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, wat de kamers van beroep obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet
betreft, en houdende diverse andere wijzigingen. 1994, en ce qui concerne les chambres de recours, et portant diverses
autres modifications.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 18 november 2004. Donné à Bruxelles, le 18 novembre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 1 - Annexe 1 Bijlage 1 - Annexe 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
12. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 12. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 5. März 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom Erlasses vom 5. März 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 104 Nr. 1; des Artikels 104 Nr. 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 2002 zur Abänderung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 2002 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli
1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 5, Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 5,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Oktober 2002; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Oktober 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der
Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom 19. November 2003; Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom 19. November 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Dezember 2003; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Dezember 2003;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28.
Januar 2004; Januar 2004;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die in Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die in
vorliegendem Erlass vorgeschlagene Abänderung am 1. Januar 2004 in vorliegendem Erlass vorgeschlagene Abänderung am 1. Januar 2004 in
Kraft treten muss, sodass es notwendig ist, Versicherungsträger und Kraft treten muss, sodass es notwendig ist, Versicherungsträger und
Sozialversicherte in kürzester Frist darüber zu informieren; Sozialversicherte in kürzester Frist darüber zu informieren;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 5. März 2002 zur Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 5. März 2002 zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung
des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 21. Oktober 2002, wird das Datum « durch den Königlichen Erlass vom 21. Oktober 2002, wird das Datum «
31. Dezember 2003" durch das Datum « 31. Dezember 2004 » ersetzt. 31. Dezember 2003" durch das Datum « 31. Dezember 2004 » ersetzt.
Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Februar 2004 Gegeben zu Brüssel, den 12. Februar 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 november 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
1. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 1. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung in Bezug auf das Anrecht von Entschädigungspflichtversicherung in Bezug auf das Anrecht von
arbeitsunfähigen Berechtigten auf Leistungen während eines arbeitsunfähigen Berechtigten auf Leistungen während eines
zeitweiligen Auslandsaufenthalts zeitweiligen Auslandsaufenthalts
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 136 § 1 Absatz 2 Buchstabe a), ersetzt durch das Gesetz des Artikels 136 § 1 Absatz 2 Buchstabe a), ersetzt durch das Gesetz
vom 24. Dezember 1999; vom 24. Dezember 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 294 § und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 294 §
1 Nr. 1 Absatz 2; 1 Nr. 1 Absatz 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der
Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom 17. September 2003; Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom 17. September 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 20. Oktober 2003; Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 20. Oktober 2003;
Aufgrund des Gutachtens 36.552/1 des Staatsrates vom 19. Februar 2004, Aufgrund des Gutachtens 36.552/1 des Staatsrates vom 19. Februar 2004,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit, Volksgesundheit,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 294 § 1 Nr. 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Artikel 1 - Artikel 294 § 1 Nr. 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses
vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung wird durch folgenden Absatz ersetzt: Entschädigungspflichtversicherung wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« In Bezug auf einen zeitweiligen Aufenthalt nach Beginn der Fristen, « In Bezug auf einen zeitweiligen Aufenthalt nach Beginn der Fristen,
die dem Vertrauensarzt aufgrund von Artikel 177 § 1 Nr. 1 und 2 für die dem Vertrauensarzt aufgrund von Artikel 177 § 1 Nr. 1 und 2 für
die Erstellung der dort erwähnten Berichte eingeräumt sind, darf sich die Erstellung der dort erwähnten Berichte eingeräumt sind, darf sich
seine Erlaubnis auf höchstens zwei Monate erstrecken. » seine Erlaubnis auf höchstens zwei Monate erstrecken. »
Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2004 Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 november 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 3 - Annexe 3 Bijlage 3 - Annexe 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung in Bezug auf Tagesmütter/-väter Entschädigungspflichtversicherung in Bezug auf Tagesmütter/-väter
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
der Artikel 32 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. der Artikel 32 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25.
April 1997, 114 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar April 1997, 114 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar
1999, und 128 § 1; 1999, und 128 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 203 und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 203
Absatz 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001, Absatz 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001,
220, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001, 246, 220, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001, 246,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. April 1998 und 10. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. April 1998 und 10.
Juni 2001, und 209 Buchstabe A) Absatz 1, abgeändert durch die Juni 2001, und 209 Buchstabe A) Absatz 1, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 13. April 1997, 29. Dezember 1997, 20. Juli Königlichen Erlasse vom 13. April 1997, 29. Dezember 1997, 20. Juli
2000 und 10. Juni 2001; 2000 und 10. Juni 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der
Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger des Dienstes für Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger des Dienstes für
Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung vom 19. November 2003; Invalidenversicherung vom 19. November 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses desselben Instituts vom 22. Gesundheitspflegeversicherungsausschusses desselben Instituts vom 22.
Dezember 2003; Dezember 2003;
Aufgrund des Gutachtens 36.536/1 des Staatsrates vom 6. Februar 2004; Aufgrund des Gutachtens 36.536/1 des Staatsrates vom 6. Februar 2004;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 203 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli Artikel 1 - Artikel 203 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli
1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001, wird wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001, wird wie
folgt ergänzt: folgt ergänzt:
« 14. Urlaubstage und gesetzliche Feiertage ohne Kinderbetreuung von « 14. Urlaubstage und gesetzliche Feiertage ohne Kinderbetreuung von
Tagesmüttern/-vätern, die in Artikel 27bis § 3 Absatz 2 des Tagesmüttern/-vätern, die in Artikel 27bis § 3 Absatz 2 des
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes
vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind. » 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind. »
Art. 2 - Artikel 220 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 2 - Artikel 220 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 10. Juni 2001, wird wie folgt ergänzt: Erlass vom 10. Juni 2001, wird wie folgt ergänzt:
« 11. in Artikel 203 Absatz 4 Nr. 14 erwähnte Urlaubstage und « 11. in Artikel 203 Absatz 4 Nr. 14 erwähnte Urlaubstage und
gesetzliche Feiertage ohne Kinderbetreuung von Tagesmüttern/- vätern. gesetzliche Feiertage ohne Kinderbetreuung von Tagesmüttern/- vätern.
» »
Art. 3 - Artikel 246 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 3 - Artikel 246 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 16. April 1998 und 10. Juni 2001, wird durch Königlichen Erlasse vom 16. April 1998 und 10. Juni 2001, wird durch
folgenden Absatz ergänzt: folgenden Absatz ergänzt:
« Unter kontrollierter Arbeitslosigkeit, wie in Artikel 32 Absatz 1 « Unter kontrollierter Arbeitslosigkeit, wie in Artikel 32 Absatz 1
Nr. 3 des koordinierten Gesetzes erwähnt, sind ebenfalls Tage zu Nr. 3 des koordinierten Gesetzes erwähnt, sind ebenfalls Tage zu
verstehen, die der Anzahl Ausfallentschädigungssätzen entsprechen, auf verstehen, die der Anzahl Ausfallentschädigungssätzen entsprechen, auf
die Tagesmütter/-väter gemäss Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom die Tagesmütter/-väter gemäss Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom
26. März 2003 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe q) 26. März 2003 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe q)
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer in Bezug auf Tagesmütter/ - väter für den der Arbeitnehmer in Bezug auf Tagesmütter/ - väter für den
betreffenden Monat Anrecht haben. » betreffenden Monat Anrecht haben. »
Art. 4 - Artikel 290 Buchstabe A) Absatz 1 desselben Erlasses, Art. 4 - Artikel 290 Buchstabe A) Absatz 1 desselben Erlasses,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. April 1997, 29. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. April 1997, 29.
Dezember 1997, 20. Juli 2000 und 10. Juni 2001, wird wie folgt Dezember 1997, 20. Juli 2000 und 10. Juni 2001, wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« 18) in Artikel 203 Absatz 4 Nr. 14 erwähnte Urlaubstage und « 18) in Artikel 203 Absatz 4 Nr. 14 erwähnte Urlaubstage und
gesetzliche Feiertage ohne Kinderbetreuung von Tagesmüttern/- vätern. gesetzliche Feiertage ohne Kinderbetreuung von Tagesmüttern/- vätern.
» »
Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2003. Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2003.
Art. 6 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 6 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 november 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 4 - Annexe 4 Bijlage 4 - Annexe 4
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 25. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung in Bezug auf die Zusammensetzung der Entschädigungspflichtversicherung in Bezug auf die Zusammensetzung der
Hohen Kommission des Medizinischen Invaliditätsrates des Dienstes für Hohen Kommission des Medizinischen Invaliditätsrates des Dienstes für
Entschädigungen Entschädigungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 81; des Artikels 81;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 168 und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 168
Absatz 1 Nr. 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März Absatz 1 Nr. 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März
2000; 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der
Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger des Dienstes für Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger des Dienstes für
Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung vom 21. Januar 2004; Invalidenversicherung vom 21. Januar 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.832/1 des Staatsrates vom 30. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.832/1 des Staatsrates vom 30. März
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 168 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom Artikel 1 - In Artikel 168 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom
3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 17. März 2000, werden die Wörter « vierzehn ordentlichen Erlass vom 17. März 2000, werden die Wörter « vierzehn ordentlichen
Mitgliedern und vierzehn Ersatzmitgliedern » durch die Wörter « Mitgliedern und vierzehn Ersatzmitgliedern » durch die Wörter «
vierzehn ordentlichen Mitgliedern und achtundzwanzig Ersatzmitgliedern vierzehn ordentlichen Mitgliedern und achtundzwanzig Ersatzmitgliedern
» ersetzt. » ersetzt.
Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 november 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 5 - Annexe 5 Bijlage 5 - Annexe 5
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
5. MAI 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 5. MAI 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 Erlasses vom 3. Juli 1996
zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 93, abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1996, 22. des Artikels 93, abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1996, 22.
Februar 1998 und 25. Januar 1999; Februar 1998 und 25. Januar 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 213 und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 213
Absatz 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001; Absatz 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und
Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. April 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. April 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.
April 2004; April 2004;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die
Massnahme des vorliegenden Erlasses mit 1. April 2004 wirksam werden Massnahme des vorliegenden Erlasses mit 1. April 2004 wirksam werden
muss; dass es somit notwendig ist, dass Versicherungsträger und muss; dass es somit notwendig ist, dass Versicherungsträger und
Sozialversicherte in kürzester Frist darüber informiert werden; Sozialversicherte in kürzester Frist darüber informiert werden;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 213 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli Artikel 1 - Artikel 213 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli
1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001, wird wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juni 2001, wird wie
folgt ergänzt: folgt ergänzt:
« Diese Höchstbeträge sind nicht auf Berechtigte anwendbar, deren « Diese Höchstbeträge sind nicht auf Berechtigte anwendbar, deren
Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2004 eingesetzt hat. » Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2004 eingesetzt hat. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2004 wirksam. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2004 wirksam.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2004 Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 november 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 6 - Annexe 6 Bijlage 6 - Annexe 6
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
18. MAI 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 18. MAI 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung in Bezug auf die Widerspruchskammern Entschädigungspflichtversicherung in Bezug auf die Widerspruchskammern
und zur Festlegung verschiedener anderer Abänderungen und zur Festlegung verschiedener anderer Abänderungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
der Artikel 155 § 6 Absatz 2 und 8, ersetzt durch das Gesetz vom 24. der Artikel 155 § 6 Absatz 2 und 8, ersetzt durch das Gesetz vom 24.
Dezember 2002, 209 Absatz 3 Nr. 3, 211 § 1, ersetzt durch das Gesetz Dezember 2002, 209 Absatz 3 Nr. 3, 211 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 29. April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar vom 29. April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar
1998, und 216, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Januar 1999 und 1998, und 216, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Januar 1999 und
wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002; wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1990 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1990 zur Festlegung
der Organisation der Kontrollkommission und der Berufungskommission, der Organisation der Kontrollkommission und der Berufungskommission,
die durch Artikel 142 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die durch Artikel 142 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
eingesetzt worden sind, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom eingesetzt worden sind, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
9. November 1992, 15. Mai 1995 und 20. März 2001; 9. November 1992, 15. Mai 1995 und 20. März 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Januar 1993 zur Billigung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Januar 1993 zur Billigung
der Geschäftsordnung der durch Artikel 142 des am 14. Juli 1994 der Geschäftsordnung der durch Artikel 142 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung eingesetzten Kontrollkommission; Entschädigungspflichtversicherung eingesetzten Kontrollkommission;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. April 1993 zur Billigung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. April 1993 zur Billigung der
Geschäftsordnung der durch Artikel 142 des am 14. Juli 1994 Geschäftsordnung der durch Artikel 142 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung eingesetzten Berufungskommission; Entschädigungspflichtversicherung eingesetzten Berufungskommission;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 296, und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 296,
298, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2002, 298, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2002,
300, 301, 302, 304, 305, 306, abgeändert durch die Königlichen Erlasse 300, 301, 302, 304, 305, 306, abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 23. September 1997, 1. April 1998 und 10. Dezember 2002, 307 bis vom 23. September 1997, 1. April 1998 und 10. Dezember 2002, 307 bis
310 und 311, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997; 310 und 311, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1997;
Aufgrund der Stellungnahmen des Ausschusses des Dienstes für Aufgrund der Stellungnahmen des Ausschusses des Dienstes für
medizinische Evaluation und Kontrolle vom 28. März und 5. Mai 2003; medizinische Evaluation und Kontrolle vom 28. März und 5. Mai 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Oktober 2003; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Oktober 2003;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27.
Januar 2004; Januar 2004;
Aufgrund des Gutachtens 36.721/1 des Staatsrates vom 30. März 2004; Aufgrund des Gutachtens 36.721/1 des Staatsrates vom 30. März 2004;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1.In der Überschrift von Titel V Kapitel I Abschnitt I des

Artikel 1. In der Überschrift von Titel V Kapitel I Abschnitt I des
Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli
1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung werden die Wörter « Dienstes für Entschädigungspflichtversicherung werden die Wörter « Dienstes für
medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienstes für medizinische medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienstes für medizinische
Evaluation und Kontrolle » ersetzt. Evaluation und Kontrolle » ersetzt.
Artikel 1 - In Artikel 296 desselben Erlasses werden die Wörter « Artikel 1 - In Artikel 296 desselben Erlasses werden die Wörter «
Dienstes für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienstes für Dienstes für medizinische Kontrolle » durch die Wörter « Dienstes für
medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt. medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.
Art. 2 - Artikel 298 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 2 - Artikel 298 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2002, wird durch folgende Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2002, wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 298 - Das Mandat der Ausschussmitglieder beginnt am 15. Februar « Art. 298 - Das Mandat der Ausschussmitglieder beginnt am 15. Februar
2003. Die laufenden Mandate enden von Rechts wegen am selben Datum. 2003. Die laufenden Mandate enden von Rechts wegen am selben Datum.
Das Mandat beträgt vier Jahre und ist erneuerbar. In Bezug auf die Das Mandat beträgt vier Jahre und ist erneuerbar. In Bezug auf die
Mitglieder von Gruppen, die von den in Artikel 211 des koordinierten Mitglieder von Gruppen, die von den in Artikel 211 des koordinierten
Gesetzes erwähnten Wahlen betroffen sind, findet die erste Erneuerung Gesetzes erwähnten Wahlen betroffen sind, findet die erste Erneuerung
am ersten Tag des Monats nach der Stimmenauszählung statt. am ersten Tag des Monats nach der Stimmenauszählung statt.
Das Mandat von verstorbenen oder ausscheidenden Mitgliedern wird von Das Mandat von verstorbenen oder ausscheidenden Mitgliedern wird von
ihren Nachfolgern zu Ende geführt. » ihren Nachfolgern zu Ende geführt. »
Art. 3 - Artikel 300 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 300 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 und 2 werden die Wörter « dienstleitenden 1. In § 1 Absatz 1 und 2 werden die Wörter « dienstleitenden
Arzt-Hauptinspektor » beziehungsweise « dienstleitende Arzt-Hauptinspektor » beziehungsweise « dienstleitende
Arzt-Hauptinspektor » jeweils durch das Wort « Arzt-Inspektor-Direktor Arzt-Hauptinspektor » jeweils durch das Wort « Arzt-Inspektor-Direktor
» ersetzt. » ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « dienstleitende 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « dienstleitende
Arzt-Hauptinspektor » durch das Wort « Arzt-Inspektor-Direktor » Arzt-Hauptinspektor » durch das Wort « Arzt-Inspektor-Direktor »
ersetzt. ersetzt.
Art. 4 - Artikel 301 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 301 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter « dienstleitenden Arzt-Hauptinspektors » 1. In § 1 werden die Wörter « dienstleitenden Arzt-Hauptinspektors »
und « Dienstes für medizinische Kontrolle » durch das Wort « und « Dienstes für medizinische Kontrolle » durch das Wort «
Arzt-Inspektor-Direktors » beziehungsweise die Wörter « Dienstes für Arzt-Inspektor-Direktors » beziehungsweise die Wörter « Dienstes für
medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt. medizinische Evaluation und Kontrolle » ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 und 3 werden die Wörter « Dienstes für medizinische 2. In § 2 Absatz 1 und 3 werden die Wörter « Dienstes für medizinische
Kontrolle » jeweils durch die Wörter « Dienstes für medizinische Kontrolle » jeweils durch die Wörter « Dienstes für medizinische
Evaluation und Kontrolle » ersetzt. Evaluation und Kontrolle » ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 302 desselben Erlasses werden die Wörter « Art. 5 - In Artikel 302 desselben Erlasses werden die Wörter «
dienstleitende Arzt-Hauptinspektor » und « Dienstes für medizinische dienstleitende Arzt-Hauptinspektor » und « Dienstes für medizinische
Kontrolle » durch das Wort « Arzt-Inspektor-Direktor » beziehungsweise Kontrolle » durch das Wort « Arzt-Inspektor-Direktor » beziehungsweise
die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle » die Wörter « Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle »
ersetzt. ersetzt.
Art. 6 - Die Artikel 304 bis 311 desselben Erlasses werden aufgehoben. Art. 6 - Die Artikel 304 bis 311 desselben Erlasses werden aufgehoben.
Akten, die bereits vor dem Programmgesetz (II) vom 24. Dezember 2002 Akten, die bereits vor dem Programmgesetz (II) vom 24. Dezember 2002
anhängig gemacht worden sind, werden jedoch weiterhin gemäss den anhängig gemacht worden sind, werden jedoch weiterhin gemäss den
Bestimmungen der Artikel 304 bis 311 des vorerwähnten Erlasses Bestimmungen der Artikel 304 bis 311 des vorerwähnten Erlasses
behandelt. behandelt.
Art. 7 - In Titel V Kapitel I desselben Erlasses wird ein Abschnitt Art. 7 - In Titel V Kapitel I desselben Erlasses wird ein Abschnitt
IIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: IIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Abschnitt IIIbis - Widerspruchskammern « Abschnitt IIIbis - Widerspruchskammern
Art. 310bis - Beim Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle Art. 310bis - Beim Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle
werden zwei Widerspruchskammern eingesetzt, die über Widersprüche werden zwei Widerspruchskammern eingesetzt, die über Widersprüche
befinden, die eingelegt werden von: befinden, die eingelegt werden von:
1. Vertrauensärzten gegen sie betreffende Beschlüsse, die der 1. Vertrauensärzten gegen sie betreffende Beschlüsse, die der
Ausschuss des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle Ausschuss des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle
aufgrund von Artikel 155 des koordinierten Gesetzes fasst; aufgrund von Artikel 155 des koordinierten Gesetzes fasst;
2. Pflegeerbringern gegen sie betreffende Beschlüsse, die der 2. Pflegeerbringern gegen sie betreffende Beschlüsse, die der
Ausschuss des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle Ausschuss des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle
aufgrund von Artikel 141 des koordinierten Gesetzes fasst. aufgrund von Artikel 141 des koordinierten Gesetzes fasst.
Art. 310ter - § 1 - Die in Artikel 310bis erwähnten Art. 310ter - § 1 - Die in Artikel 310bis erwähnten
Widerspruchskammern tagen in Brüssel in den Räumen des Instituts. Eine Widerspruchskammern tagen in Brüssel in den Räumen des Instituts. Eine
dieser Kammern erkennt in Sachen, die in Französisch beziehungsweise dieser Kammern erkennt in Sachen, die in Französisch beziehungsweise
in Deutsch behandelt werden müssen. Die andere Kammer erkennt in in Deutsch behandelt werden müssen. Die andere Kammer erkennt in
Sachen, die in Niederländisch behandelt werden müssen. Sachen, die in Niederländisch behandelt werden müssen.
§ 2 - Die Präsidenten der in Artikel 155 § 6 des koordinierten § 2 - Die Präsidenten der in Artikel 155 § 6 des koordinierten
Gesetzes erwähnten Widerspruchskammern verfügen über drei Gesetzes erwähnten Widerspruchskammern verfügen über drei
Stellvertreter, die anderen Mitglieder über zwei. Sie werden alle vom Stellvertreter, die anderen Mitglieder über zwei. Sie werden alle vom
König ernannt und gemäss dem vorerwähnten Artikel des koordinierten König ernannt und gemäss dem vorerwähnten Artikel des koordinierten
Gesetzes vorgeschlagen. Die in Artikel 155 § 6 Absatz 3 des Gesetzes vorgeschlagen. Die in Artikel 155 § 6 Absatz 3 des
koordinierten Gesetzes erwähnten Unvereinbarkeiten gelten für koordinierten Gesetzes erwähnten Unvereinbarkeiten gelten für
ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder. ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder.
§ 3 - Das Mandat der Mitglieder der Widerspruchskammern beginnt am 15. § 3 - Das Mandat der Mitglieder der Widerspruchskammern beginnt am 15.
Februar 2003. Februar 2003.
Das Mandat beträgt vier Jahre und ist erneuerbar. Das Mandat beträgt vier Jahre und ist erneuerbar.
In Bezug auf die Mitglieder von Gruppen, die von den in Artikel 211 In Bezug auf die Mitglieder von Gruppen, die von den in Artikel 211
des koordinierten Gesetzes erwähnten Wahlen betroffen sind, findet die des koordinierten Gesetzes erwähnten Wahlen betroffen sind, findet die
erste Erneuerung am ersten Tag des Monats nach der Stimmenauszählung erste Erneuerung am ersten Tag des Monats nach der Stimmenauszählung
statt. statt.
Das Mandat von verstorbenen oder ausscheidenden Mitgliedern wird von Das Mandat von verstorbenen oder ausscheidenden Mitgliedern wird von
ihren Nachfolgern zu Ende geführt. ihren Nachfolgern zu Ende geführt.
§ 4 - Die Altersgrenze für Präsidenten liegt bei siebzig und für die § 4 - Die Altersgrenze für Präsidenten liegt bei siebzig und für die
anderen Mitglieder bei fünfundsechzig Jahren. anderen Mitglieder bei fünfundsechzig Jahren.
§ 5 - Den Widerspruchskammern steht ein Sekretariat zur Seite. Die § 5 - Den Widerspruchskammern steht ein Sekretariat zur Seite. Die
Mitglieder werden vom Arzt-Generaldirektor des Dienstes für Mitglieder werden vom Arzt-Generaldirektor des Dienstes für
medizinische Evaluation und Kontrolle unter den Personalmitgliedern medizinische Evaluation und Kontrolle unter den Personalmitgliedern
dieses Dienstes bestimmt. Sie führen die Aufgaben aus, die im dieses Dienstes bestimmt. Sie führen die Aufgaben aus, die im
koordinierten Gesetz beziehungsweise in vorliegendem Erlass vorgesehen koordinierten Gesetz beziehungsweise in vorliegendem Erlass vorgesehen
sind oder vom Präsidenten der Kammer vorgeschrieben werden. sind oder vom Präsidenten der Kammer vorgeschrieben werden.
Art. 310quater - § 1 - Zur Vermeidung des Verfalls werden Widersprüche Art. 310quater - § 1 - Zur Vermeidung des Verfalls werden Widersprüche
gegen endgültige Beschlüsse, die in Artikel 141 § 7 Absatz 10 und 155 gegen endgültige Beschlüsse, die in Artikel 141 § 7 Absatz 10 und 155
§ 2 des koordinierten Gesetzes erwähnt sind, binnen eines Monats ab § 2 des koordinierten Gesetzes erwähnt sind, binnen eines Monats ab
Notifizierung des Beschlusses eingelegt. Diese Frist beginnt am Tag Notifizierung des Beschlusses eingelegt. Diese Frist beginnt am Tag
der Versendung des Schreibens, wobei das Datum des Poststempels der Versendung des Schreibens, wobei das Datum des Poststempels
Beweiskraft hat. Der Ablauftag ist in der Frist einbegriffen. Beweiskraft hat. Der Ablauftag ist in der Frist einbegriffen.
Ist dieser Tag jedoch ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Ist dieser Tag jedoch ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher
Feiertag, wird der Ablauftag auf den nächsten Werktag verschoben. Feiertag, wird der Ablauftag auf den nächsten Werktag verschoben.
§ 2 - Widersprüche werden mittels eines an das Sekretariat der § 2 - Widersprüche werden mittels eines an das Sekretariat der
betreffenden Widerspruchskammer gerichteten Einschreibens eingelegt. betreffenden Widerspruchskammer gerichteten Einschreibens eingelegt.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthalten Widerspruchsschriften Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthalten Widerspruchsschriften
folgende Angaben: folgende Angaben:
1. Tag, Monat und Jahr, 1. Tag, Monat und Jahr,
2. Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz der klagenden Partei, 2. Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz der klagenden Partei,
3. Beschluss, gegen den Widerspruch eingelegt wird, 3. Beschluss, gegen den Widerspruch eingelegt wird,
4. Sachverhalt, Widerspruchsgrund und Rechtsmittel, 4. Sachverhalt, Widerspruchsgrund und Rechtsmittel,
5. Beweisstücke, die sich nicht in der Verwaltungsakte des Ausschusses 5. Beweisstücke, die sich nicht in der Verwaltungsakte des Ausschusses
des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle befinden. des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle befinden.
Erfasste Stücke werden dem Sekretariat der betreffenden Erfasste Stücke werden dem Sekretariat der betreffenden
Widerspruchskammer spätestens acht Tage nach Versendung der Widerspruchskammer spätestens acht Tage nach Versendung der
Widerspruchsschrift übermittelt. Widerspruchsschrift übermittelt.
Die Widerspruchsschrift wird von der klagenden Partei unterzeichnet Die Widerspruchsschrift wird von der klagenden Partei unterzeichnet
und enthält gegebenenfalls den Namen der Person, die der klagenden und enthält gegebenenfalls den Namen der Person, die der klagenden
Partei beistehen oder sie vertreten wird. Partei beistehen oder sie vertreten wird.
§ 3 - Dem Original der Widerspruchsschrift fügt die klagende Partei § 3 - Dem Original der Widerspruchsschrift fügt die klagende Partei
drei beglaubigte Abschriften bei. drei beglaubigte Abschriften bei.
Art. 310quinquies - § 1 - Sachen werden in Eingangsreihenfolge in die Art. 310quinquies - § 1 - Sachen werden in Eingangsreihenfolge in die
Liste der betreffenden Kammer aufgenommen. Die Listennummer besteht Liste der betreffenden Kammer aufgenommen. Die Listennummer besteht
aus zwei Zahlenserien: die erste ist die laufende Nummer nach aus zwei Zahlenserien: die erste ist die laufende Nummer nach
Eintragungsreihenfolge und die zweite besteht aus den beiden letzten Eintragungsreihenfolge und die zweite besteht aus den beiden letzten
Ziffern des laufenden Kalenderjahres. Die laufenden Nummern werden Ziffern des laufenden Kalenderjahres. Die laufenden Nummern werden
jedes Kalenderjahr neu vergeben. jedes Kalenderjahr neu vergeben.
§ 2 - Die Listen der Widerspruchskammern werden vom Sekretariat der § 2 - Die Listen der Widerspruchskammern werden vom Sekretariat der
entsprechenden Kammer auf Papier oder Datenträger geführt. entsprechenden Kammer auf Papier oder Datenträger geführt.
§ 3 - Innerhalb acht Tagen nach Eintragung der Sache in die Liste § 3 - Innerhalb acht Tagen nach Eintragung der Sache in die Liste
bestätigt das Sekretariat der betreffenden Kammer der klagenden Partei bestätigt das Sekretariat der betreffenden Kammer der klagenden Partei
den Empfang der Widerspruchsschrift, notifiziert diese den Empfang der Widerspruchsschrift, notifiziert diese
Widerspruchsschrift der beklagten Partei und fordert beim Sekretariat Widerspruchsschrift der beklagten Partei und fordert beim Sekretariat
des Ausschusses des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle des Ausschusses des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle
die Übermittlung der Verwaltungsakte an. die Übermittlung der Verwaltungsakte an.
Art. 310sexies - § 1 - Die Präsidenten der Widerspruchskammern legen Art. 310sexies - § 1 - Die Präsidenten der Widerspruchskammern legen
die Tagesordnung für die Sitzungen ihrer Kammer fest. die Tagesordnung für die Sitzungen ihrer Kammer fest.
Mitglieder einer Kammer werden im Namen des Präsidenten vom Mitglieder einer Kammer werden im Namen des Präsidenten vom
Sekretariat der betreffenden Kammer einberufen. Sekretariat der betreffenden Kammer einberufen.
§ 2 - Ist der ordentliche Präsident verhindert, wird er von einem § 2 - Ist der ordentliche Präsident verhindert, wird er von einem
stellvertretenden Präsidenten vertreten. stellvertretenden Präsidenten vertreten.
§ 3 - Ist ein Mitglied verhindert, benachrichtigt es unverzüglich das § 3 - Ist ein Mitglied verhindert, benachrichtigt es unverzüglich das
Sekretariat der betreffenden Kammer; in diesem Fall wird das Sekretariat der betreffenden Kammer; in diesem Fall wird das
Ersatzmitglied an seiner Stelle einberufen. Ersatzmitglied an seiner Stelle einberufen.
Art. 310septies - § 1 - Die Parteien verfügen über folgende Fristen, Art. 310septies - § 1 - Die Parteien verfügen über folgende Fristen,
bis die Sache zur Verhandlung kommt: bis die Sache zur Verhandlung kommt:
1. Für die Erwiderung auf einen Widerspruchsschriftsatz verfügt die 1. Für die Erwiderung auf einen Widerspruchsschriftsatz verfügt die
beklagte Partei über einen Monat. beklagte Partei über einen Monat.
2. Für die Erwiderung auf den Schriftsatz der Gegenpartei verfügt die 2. Für die Erwiderung auf den Schriftsatz der Gegenpartei verfügt die
klagende Partei über einen Monat. klagende Partei über einen Monat.
3. Für ihre Replik verfügt die beklagte Partei über fünfzehn Tage. 3. Für ihre Replik verfügt die beklagte Partei über fünfzehn Tage.
§ 2 - Der Präsident einer Kammer kann auf Antrag von mindestens einer § 2 - Der Präsident einer Kammer kann auf Antrag von mindestens einer
Partei die in § 1 erwähnten Fristen für das Einreichen der Partei die in § 1 erwähnten Fristen für das Einreichen der
Schriftsätze ändern. Schriftsätze ändern.
Der Antrag, der den Grund für die Festlegung anderer Fristen und die Der Antrag, der den Grund für die Festlegung anderer Fristen und die
gewünschten Fristen enthält, wird an den Präsidenten gerichtet. gewünschten Fristen enthält, wird an den Präsidenten gerichtet.
Handelt es sich bei dem Beistand einer Partei um einen Rechtsanwalt, Handelt es sich bei dem Beistand einer Partei um einen Rechtsanwalt,
wird der Antrag vom Beistand, ansonsten von der Partei selbst wird der Antrag vom Beistand, ansonsten von der Partei selbst
unterzeichnet und beim Sekretariat der betreffenden Kammer in so unterzeichnet und beim Sekretariat der betreffenden Kammer in so
vielen Ausfertigungen hinterlegt, wie es betroffene Parteien gibt. Das vielen Ausfertigungen hinterlegt, wie es betroffene Parteien gibt. Das
Sekretariat der betreffenden Kammer notifiziert den Antrag den Sekretariat der betreffenden Kammer notifiziert den Antrag den
Gegenparteien per Einschreiben und gegebenenfalls deren Beiständen per Gegenparteien per Einschreiben und gegebenenfalls deren Beiständen per
gewöhnlichen Brief. gewöhnlichen Brief.
Die anderen Parteien können innerhalb fünfzehn Tagen nach Versendung Die anderen Parteien können innerhalb fünfzehn Tagen nach Versendung
des Einschreibens dem betreffenden Präsidenten ihre Anmerkungen auf des Einschreibens dem betreffenden Präsidenten ihre Anmerkungen auf
dieselbe Weise übermitteln. dieselbe Weise übermitteln.
Innerhalb acht Tagen nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz Innerhalb acht Tagen nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz
erwähnten Frist oder, falls der Antrag von allen betroffenen Parteien erwähnten Frist oder, falls der Antrag von allen betroffenen Parteien
ausgeht, innerhalb acht Tagen nach seiner Hinterlegung, befindet der ausgeht, innerhalb acht Tagen nach seiner Hinterlegung, befindet der
Präsident der betreffenden Kammer nach Aktenlage, es sei denn, er hält Präsident der betreffenden Kammer nach Aktenlage, es sei denn, er hält
es für notwendig, die Parteien anzuhören; in diesem Fall werden sie es für notwendig, die Parteien anzuhören; in diesem Fall werden sie
per Einschreiben vorgeladen; der Beschluss ergeht innerhalb acht Tagen per Einschreiben vorgeladen; der Beschluss ergeht innerhalb acht Tagen
nach der Sitzung. nach der Sitzung.
Der Präsident der betreffenden Kammer legt die Fristen für das Der Präsident der betreffenden Kammer legt die Fristen für das
Einreichen der Schriftsätze und das Sitzungsdatum fest. Gegen den Einreichen der Schriftsätze und das Sitzungsdatum fest. Gegen den
Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Schriftsätze, die nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz erwähnten Schriftsätze, die nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz erwähnten
Fristen eingereicht werden, sind von Amts wegen aus der Verhandlung Fristen eingereicht werden, sind von Amts wegen aus der Verhandlung
ausgeschlossen. ausgeschlossen.
§ 3 - Zur Vermeidung der Aufschiebung des Verfahrens von Amts wegen § 3 - Zur Vermeidung der Aufschiebung des Verfahrens von Amts wegen
müssen die Parteien die Aktenstücke einander vor deren Verwendung müssen die Parteien die Aktenstücke einander vor deren Verwendung
übermitteln. übermitteln.
Die Übermittlung erfolgt durch Hinterlegung der Aktenstücke beim Die Übermittlung erfolgt durch Hinterlegung der Aktenstücke beim
Sekretariat der betreffenden Kammer. Die Stücke werden vorab von der Sekretariat der betreffenden Kammer. Die Stücke werden vorab von der
Partei oder ihrem Beistand gebündelt und erfasst. Partei oder ihrem Beistand gebündelt und erfasst.
Diese Übermittlung kann jedoch auch gütlich und formlos erfolgen. In Diese Übermittlung kann jedoch auch gütlich und formlos erfolgen. In
jedem Fall müssen Aktenstücke zum Zeitpunkt der Übermittlung an die jedem Fall müssen Aktenstücke zum Zeitpunkt der Übermittlung an die
anderen Parteien auch dem Sekretariat der betreffenden Kammer anderen Parteien auch dem Sekretariat der betreffenden Kammer
zugesandt oder dort hinterlegt werden. zugesandt oder dort hinterlegt werden.
Die Parteien geben die Aktenstücke spätestens bei Ablauf der Frist für Die Parteien geben die Aktenstücke spätestens bei Ablauf der Frist für
das Einreichen der Schriftsätze zurück. Nicht übermittelte Aktenstücke das Einreichen der Schriftsätze zurück. Nicht übermittelte Aktenstücke
werden aus der Verhandlung ausgeschlossen. werden aus der Verhandlung ausgeschlossen.
§ 4 - Die Parteien senden dem Sekretariat der betreffenden Kammer die § 4 - Die Parteien senden dem Sekretariat der betreffenden Kammer die
Originale ihrer Schriftsätze zu oder hinterlegen sie dort. Sie können Originale ihrer Schriftsätze zu oder hinterlegen sie dort. Sie können
um eine Empfangsbestätigung bitten. um eine Empfangsbestätigung bitten.
In den Schriftsätzen der Parteien müssen ihr Name, ihr Vorname und ihr In den Schriftsätzen der Parteien müssen ihr Name, ihr Vorname und ihr
Wohnsitz vermerkt sein. Juristische Personen geben die Identität der Wohnsitz vermerkt sein. Juristische Personen geben die Identität der
natürlichen Personen an, die ihre Organe bilden. natürlichen Personen an, die ihre Organe bilden.
Schriftsätze werden gleichzeitig der Gegenpartei beziehungsweise ihrem Schriftsätze werden gleichzeitig der Gegenpartei beziehungsweise ihrem
Beistand übermittelt und beim Sekretariat der betreffenden Kammer Beistand übermittelt und beim Sekretariat der betreffenden Kammer
hinterlegt. Die Hinterlegung der Schriftsätze beim Sekretariat gilt hinterlegt. Die Hinterlegung der Schriftsätze beim Sekretariat gilt
als Notifizierung. als Notifizierung.
Schriften, Mitteilungen und Aktenstücke, die nicht spätestens mit den Schriften, Mitteilungen und Aktenstücke, die nicht spätestens mit den
Schriftsätzen übermittelt werden, werden von Amts wegen aus der Schriftsätzen übermittelt werden, werden von Amts wegen aus der
Verhandlung ausgeschlossen. Verhandlung ausgeschlossen.
Art. 310octies - § 1 - Ist die Sache verhandlungsreif, fordert das Art. 310octies - § 1 - Ist die Sache verhandlungsreif, fordert das
Sekretariat der betreffenden Kammer die Parteien im Namen des Sekretariat der betreffenden Kammer die Parteien im Namen des
Präsidenten zum Erscheinen auf. Vertrauensärzte, Ärzte-Inspektoren, Präsidenten zum Erscheinen auf. Vertrauensärzte, Ärzte-Inspektoren,
Apotheker-Inspektoren, Sozialkontrolleure und Pflegeerbringer werden Apotheker-Inspektoren, Sozialkontrolleure und Pflegeerbringer werden
per Einschreiben aufgefordert, ihr Beistand und der Dienst für per Einschreiben aufgefordert, ihr Beistand und der Dienst für
medizinische Evaluation und Kontrolle per gewöhnlichen Brief. medizinische Evaluation und Kontrolle per gewöhnlichen Brief.
Die Aufforderung wird mindestens einen Monat vor dem Sitzungsdatum Die Aufforderung wird mindestens einen Monat vor dem Sitzungsdatum
versendet und enthält die Listennummer, die Namen der Parteien, den versendet und enthält die Listennummer, die Namen der Parteien, den
Gegenstand der Streitsache, den Tag, das Datum und die Uhrzeit der Gegenstand der Streitsache, den Tag, das Datum und die Uhrzeit der
Sitzung, den Sitzungsort und den Sitzungssaal. Sitzung, den Sitzungsort und den Sitzungssaal.
§ 2 - Die Verhandlungen der Widerspruchskammern sind öffentlich, es § 2 - Die Verhandlungen der Widerspruchskammern sind öffentlich, es
sei denn, die Öffentlichkeit gefährdet die öffentliche Ordnung, die sei denn, die Öffentlichkeit gefährdet die öffentliche Ordnung, die
Sittlichkeit oder das Berufsgeheimnis. Sittlichkeit oder das Berufsgeheimnis.
Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit und die entsprechende Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit und die entsprechende
Begründung werden von der betreffenden Partei mindestens eine Woche Begründung werden von der betreffenden Partei mindestens eine Woche
vor der öffentlichen Sitzung eingereicht. Nach Anhörung der anderen vor der öffentlichen Sitzung eingereicht. Nach Anhörung der anderen
Parteien berät die betreffende Kammer unter Ausschluss der Parteien berät die betreffende Kammer unter Ausschluss der
Öffentlichkeit und gibt ihren Beschluss bekannt. Öffentlichkeit und gibt ihren Beschluss bekannt.
Beschlüsse zum Ausschluss der Öffentlichkeit werden mit Gründen Beschlüsse zum Ausschluss der Öffentlichkeit werden mit Gründen
versehen. versehen.
§ 3 - Widerspruchkammern können jede Zwischenmassnahme anordnen. § 3 - Widerspruchkammern können jede Zwischenmassnahme anordnen.
Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches ist entsprechend auf Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches ist entsprechend auf
Sachverständige anwendbar, auf deren Mitarbeit eine Kammer Sachverständige anwendbar, auf deren Mitarbeit eine Kammer
zurückgreift. zurückgreift.
Art. 310novies - § 1 - Die Präsidenten der Widerspruchskammern können Art. 310novies - § 1 - Die Präsidenten der Widerspruchskammern können
jederzeit das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. jederzeit das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.
Das Nichterscheinen einer von der Sache betroffenen Partei hindert die Das Nichterscheinen einer von der Sache betroffenen Partei hindert die
Kammer nicht daran, die Sache zu untersuchen und darüber zu befinden. Kammer nicht daran, die Sache zu untersuchen und darüber zu befinden.
§ 2 - Nach den Plädoyers und gegebenenfalls den Repliken schliesst der § 2 - Nach den Plädoyers und gegebenenfalls den Repliken schliesst der
Präsident die Verhandlung. Präsident die Verhandlung.
Der Beschluss zur Schliessung der Verhandlung wird auf dem Der Beschluss zur Schliessung der Verhandlung wird auf dem
Sitzungsblatt vermerkt. Sitzungsblatt vermerkt.
§ 3 - Stellt der Präsident die Sache zur Beratung, bevor er die § 3 - Stellt der Präsident die Sache zur Beratung, bevor er die
Entscheidung verkündet, legt er den Tag der Verkündung fest, der Entscheidung verkündet, legt er den Tag der Verkündung fest, der
innerhalb sechs Wochen nach der Schliessung der Verhandlung liegen innerhalb sechs Wochen nach der Schliessung der Verhandlung liegen
muss. muss.
Kann die Verkündung nicht innerhalb dieser Frist erfolgen, wird auf Kann die Verkündung nicht innerhalb dieser Frist erfolgen, wird auf
dem Sitzungsblatt die Ursache der Verzögerung vermerkt. dem Sitzungsblatt die Ursache der Verzögerung vermerkt.
§ 4 - Die Widerspruchkammern beraten unter Ausschluss der § 4 - Die Widerspruchkammern beraten unter Ausschluss der
Öffentlichkeit; die Beratungen sind geheim. Öffentlichkeit; die Beratungen sind geheim.
Nachdem der Präsident die Mitglieder mit beratender Stimme angehört Nachdem der Präsident die Mitglieder mit beratender Stimme angehört
hat, fasst er seine Entscheidung. hat, fasst er seine Entscheidung.
§ 5 - Entscheidungen werden mit Gründen versehen und in öffentlicher § 5 - Entscheidungen werden mit Gründen versehen und in öffentlicher
Sitzung vom Präsidenten verkündet. Sie werden vom Präsidenten und von Sitzung vom Präsidenten verkündet. Sie werden vom Präsidenten und von
dem Mitglied des Sekretariats der betreffenden Kammer, das ihm dem Mitglied des Sekretariats der betreffenden Kammer, das ihm
beisteht, unterzeichnet. beisteht, unterzeichnet.
Art. 310decies - § 1 - Innerhalb acht Tagen nach Verkündung der Art. 310decies - § 1 - Innerhalb acht Tagen nach Verkündung der
Entscheidung notifiziert das Sekretariat den betroffenen Entscheidung notifiziert das Sekretariat den betroffenen
Vertrauensärzten und Pflegeerbringern eine beglaubigte Abschrift der Vertrauensärzten und Pflegeerbringern eine beglaubigte Abschrift der
Entscheidung per Einschreiben. Dem Dienst für medizinische Evaluation Entscheidung per Einschreiben. Dem Dienst für medizinische Evaluation
und Kontrolle wird eine beglaubigte Abschrift per gewöhnlichen Brief und Kontrolle wird eine beglaubigte Abschrift per gewöhnlichen Brief
notifiziert. Dem Beistand wird eine Abschrift per gewöhnlichen Brief notifiziert. Dem Beistand wird eine Abschrift per gewöhnlichen Brief
notifiziert. notifiziert.
§ 2 - Entscheidungen werden wirksam mit der Verkündung. § 2 - Entscheidungen werden wirksam mit der Verkündung.
§ 3 - In dem Brief zur Notifizierung einer Entscheidung wird die § 3 - In dem Brief zur Notifizierung einer Entscheidung wird die
Möglichkeit erwähnt, bei der Verwaltungsabteilung des Staatsrates eine Möglichkeit erwähnt, bei der Verwaltungsabteilung des Staatsrates eine
verwaltungsrechtliche Kassationsbeschwerde einzulegen. Der Brief verwaltungsrechtliche Kassationsbeschwerde einzulegen. Der Brief
enthält eine kurze Übersicht über Fristen und Formalitäten, die für enthält eine kurze Übersicht über Fristen und Formalitäten, die für
das Einlegen einer Kassationsbeschwerde bei der Verwaltungsabteilung das Einlegen einer Kassationsbeschwerde bei der Verwaltungsabteilung
des Staatsrates eingehalten werden müssen. » des Staatsrates eingehalten werden müssen. »
Art. 8 - Die Königlichen Erlasse vom 12. Dezember 1990 zur Festlegung Art. 8 - Die Königlichen Erlasse vom 12. Dezember 1990 zur Festlegung
der Organisation der Kontrollkommission und der Berufungskommission, der Organisation der Kontrollkommission und der Berufungskommission,
vom 29. Januar 1993 zur Billigung der Geschäftsordnung der vom 29. Januar 1993 zur Billigung der Geschäftsordnung der
Kontrollkommission und vom 28. April 1993 zur Billigung der Kontrollkommission und vom 28. April 1993 zur Billigung der
Geschäftsordnung der Berufungskommission werden aufgehoben. Geschäftsordnung der Berufungskommission werden aufgehoben.
Akten, die bereits vor dem Programmgesetz (II) vom 24. Dezember 2002 Akten, die bereits vor dem Programmgesetz (II) vom 24. Dezember 2002
anhängig gemacht worden sind, werden jedoch weiterhin gemäss den anhängig gemacht worden sind, werden jedoch weiterhin gemäss den
Bestimmungen der vorerwähnten Königlichen Erlasse behandelt. Bestimmungen der vorerwähnten Königlichen Erlasse behandelt.
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird mit 15. Februar 2003 wirksam mit Art. 9 - Vorliegender Erlass wird mit 15. Februar 2003 wirksam mit
Ausnahme von Artikel 8, der am Tag der Veröffentlichung des Erlasses Ausnahme von Artikel 8, der am Tag der Veröffentlichung des Erlasses
im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 10 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2004 Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 november 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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