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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/11/1999
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
18 NOVEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 18 NOVEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari
1999 genomen tot uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet en langue allemande de l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en
van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk exécution de l'article 57quater de la loi du 8 juillet 1976 organique
welzijn des centres publics d'aide sociale
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 57quater de la
57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale,
centra voor maatschappelijk welzijn, opgemaakt door de Centrale dienst établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat
voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 février 1999
uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 juillet 1976
betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn. organique des centres publics d'aide sociale.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 18 november 1999. Donné à Bruxelles, le 18 novembre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
9. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 9. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel
57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren Sozialhilfezentren
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater § 2, eingefügt Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater § 2, eingefügt
durch Artikel 172 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung durch Artikel 172 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung
sozialer Bestimmungen; sozialer Bestimmungen;
Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März 1997 zwischen dem Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März 1997 zwischen dem
Föderalstaat und den Regionen bezüglich des beruflichen Föderalstaat und den Regionen bezüglich des beruflichen
Übergangsprogramms, abgeändert durch das Zusammenarbeitsabkommen vom Übergangsprogramms, abgeändert durch das Zusammenarbeitsabkommen vom
15. Mai 1998; 15. Mai 1998;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 15. Dezember 1998; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 15. Dezember 1998;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18.
Januar 1999; Januar 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995
und 4. August 1996; und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die Regierung in Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die Regierung in
Analogie zu den für Existenzminimumempfänger vorgesehenen Analogie zu den für Existenzminimumempfänger vorgesehenen
Aktivierungsmassnahmen beschlossen hat, die soziale Eingliederung Aktivierungsmassnahmen beschlossen hat, die soziale Eingliederung
durch die Beschäftigung von im Bevölkerungsregister eingetragenen durch die Beschäftigung von im Bevölkerungsregister eingetragenen
Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die aufgrund ihrer Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die aufgrund ihrer
Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf Existenzminimum erheben können Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf Existenzminimum erheben können
und infolgedessen ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, zu und infolgedessen ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, zu
fördern; dass es daher notwendig ist, auch die finanzielle Sozialhilfe fördern; dass es daher notwendig ist, auch die finanzielle Sozialhilfe
aktiver einzusetzen; dass die Regierung in diesem Rahmen beschlossen aktiver einzusetzen; dass die Regierung in diesem Rahmen beschlossen
hat, den Zugang zu verschiedenen Beschäftigungsprogrammen, die für hat, den Zugang zu verschiedenen Beschäftigungsprogrammen, die für
Arbeitslose vorgesehen sind und eine Aktivierung der Arbeitslose vorgesehen sind und eine Aktivierung der
Arbeitslosenentschädigungen ermöglichen, auf die vorerwähnten Personen Arbeitslosenentschädigungen ermöglichen, auf die vorerwähnten Personen
ausländischer Staatsangehörigkeit, die finanzielle Sozialhilfe ausländischer Staatsangehörigkeit, die finanzielle Sozialhilfe
empfangen, auszudehnen; dass der vorliegende Erlass ebenfalls dem empfangen, auszudehnen; dass der vorliegende Erlass ebenfalls dem
Zusammenarbeitsabkommen vom 15. Mai 1998 zwischen dem Föderalstaat und Zusammenarbeitsabkommen vom 15. Mai 1998 zwischen dem Föderalstaat und
den Regionen zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März den Regionen zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März
1997 zwischen dem Föderalstaat und den Regionen bezüglich des 1997 zwischen dem Föderalstaat und den Regionen bezüglich des
beruflichen Übergangsprogramms, das am 15. Mai 1998 in Kraft getreten beruflichen Übergangsprogramms, das am 15. Mai 1998 in Kraft getreten
ist, Ausdruck verleiht; dass eine gute Zusammenarbeit zwischen ist, Ausdruck verleiht; dass eine gute Zusammenarbeit zwischen
Föderalstaat und Regionen erfordert, dass die notwendigen Föderalstaat und Regionen erfordert, dass die notwendigen
verordnungsrechtlichen Abänderungen so schnell wie möglich vorgenommen verordnungsrechtlichen Abänderungen so schnell wie möglich vorgenommen
werden; dass Arbeitgeber, die bereit sind, Arbeitsplätze für Empfänger werden; dass Arbeitgeber, die bereit sind, Arbeitsplätze für Empfänger
finanzieller Sozialhilfe zu schaffen, dieses Vorhaben unverzüglich finanzieller Sozialhilfe zu schaffen, dieses Vorhaben unverzüglich
verwirklichen können müssen; dass der vorliegende Erlass unentbehrlich verwirklichen können müssen; dass der vorliegende Erlass unentbehrlich
ist für die effektive Inangriffnahme aller Beschäftigungsprogramme, ist für die effektive Inangriffnahme aller Beschäftigungsprogramme,
die die Aktivierung der finanziellen Sozialhilfe ermöglichen, die in die die Aktivierung der finanziellen Sozialhilfe ermöglichen, die in
dem am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 57quater des dem am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 57quater des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren vorgesehen ist; Sozialhilfezentren vorgesehen ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit,
Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für
Soziale Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, Soziale Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister,
die im Rat darüber beraten haben, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass legt die Bedingungen fest, unter denen Artikel 1 - Vorliegender Erlass legt die Bedingungen fest, unter denen
im Bevölkerungsregister eingetragene Personen ausländischer im Bevölkerungsregister eingetragene Personen ausländischer
Staatsangehörigkeit, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit keinen Staatsangehörigkeit, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit keinen
Anspruch auf Existenzminimum erheben können und finanzielle Anspruch auf Existenzminimum erheben können und finanzielle
Sozialhilfe empfangen, nachstehend « Empfänger finanzieller Sozialhilfe empfangen, nachstehend « Empfänger finanzieller
Sozialhilfe » genannt, im Hinblick auf ihre Eingliederung in den Sozialhilfe » genannt, im Hinblick auf ihre Eingliederung in den
Arbeitsmarkt Zugang zu den verschiedenen Eingliederungsprogrammen Arbeitsmarkt Zugang zu den verschiedenen Eingliederungsprogrammen
haben. Er legt die Gewährungsbedingungen und die monatlichen Beträge haben. Er legt die Gewährungsbedingungen und die monatlichen Beträge
der für jedes Eingliederungsprogramm spezifischen finanziellen der für jedes Eingliederungsprogramm spezifischen finanziellen
Sozialhilfe, nachstehend « aktivierte Sozialhilfe » genannt, fest. Sozialhilfe, nachstehend « aktivierte Sozialhilfe » genannt, fest.
Schliesslich legt er auch die Bedingungen für die Gewährung einer Schliesslich legt er auch die Bedingungen für die Gewährung einer
ergänzenden finanziellen Hilfe fest, wenn der Betrag der Mittel, über ergänzenden finanziellen Hilfe fest, wenn der Betrag der Mittel, über
die der Betreffende aufgrund seiner Beschäftigung verfügt, unter dem die der Betreffende aufgrund seiner Beschäftigung verfügt, unter dem
in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des
Rechts auf ein Existenzminimum erwähnten Betrag für die Kategorie Rechts auf ein Existenzminimum erwähnten Betrag für die Kategorie
Personen, zu der der Betreffende gehört, liegt. Personen, zu der der Betreffende gehört, liegt.
Art. 2 - § 1 - Für die Gewährung der aktivierten Sozialhilfe muss der Art. 2 - § 1 - Für die Gewährung der aktivierten Sozialhilfe muss der
Betreffende zum Zeitpunkt seiner Anstellung alle Bedingungen für den Betreffende zum Zeitpunkt seiner Anstellung alle Bedingungen für den
Zugang zum Eingliederungsprogramm erfüllen. Zugang zum Eingliederungsprogramm erfüllen.
Die aktivierte Sozialhilfe wird jedem der zusammenlebenden Ehepartner Die aktivierte Sozialhilfe wird jedem der zusammenlebenden Ehepartner
gewährt, wenn er die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen persönlich gewährt, wenn er die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen persönlich
erfüllt. erfüllt.
Die Gewährung der aktivierten Sozialhilfe ist auf die in dem Die Gewährung der aktivierten Sozialhilfe ist auf die in dem
betreffenden Eingliederungsprogramm festgelegte Höchstdauer der betreffenden Eingliederungsprogramm festgelegte Höchstdauer der
Beschäftigung begrenzt. Beschäftigung begrenzt.
§ 2 - Wenn der Betreffende aufgrund seiner Beschäftigung über einen § 2 - Wenn der Betreffende aufgrund seiner Beschäftigung über einen
Betrag verfügt, der unter dem in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 7. Betrag verfügt, der unter dem in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 7.
August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum
erwähnten Betrag für die Kategorie Personen, zu der er gehört, liegt, erwähnten Betrag für die Kategorie Personen, zu der er gehört, liegt,
wird ihm eine ergänzende finanzielle Hilfe gewährt. Diese ergänzende wird ihm eine ergänzende finanzielle Hilfe gewährt. Diese ergänzende
Hilfe wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 § 3 und Artikel 5 Hilfe wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 § 3 und Artikel 5
desselben Gesetzes festgelegt. desselben Gesetzes festgelegt.
TITEL 2 - Die verschiedenen Eingliederungsprogramme TITEL 2 - Die verschiedenen Eingliederungsprogramme
KAPITEL 1 - Programme für beruflichen Übergang KAPITEL 1 - Programme für beruflichen Übergang
Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen
Art. 3 - § 1 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können ab dem 1. Art. 3 - § 1 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können ab dem 1.
Juni 1998 im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf Juni 1998 im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf
der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung
von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug
auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt
werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Der Arbeitgeber fällt nicht unter die Anwendung des Königlichen 1. Der Arbeitgeber fällt nicht unter die Anwendung des Königlichen
Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Einführung von Massnahmen zur Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Einführung von Massnahmen zur
Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor. Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor.
2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als 2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als
Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne
Unterbrechung Empfänger finanzieller Sozialhilfe. Unterbrechung Empfänger finanzieller Sozialhilfe.
3. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags 3. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags
angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht.
§ 2 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können ab dem 1. Juli 1998 im § 2 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können ab dem 1. Juli 1998 im
Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage
des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7
§ 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die
Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden,
wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als
Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne
Unterbrechung Empfänger finanzieller Sozialhilfe. Unterbrechung Empfänger finanzieller Sozialhilfe.
2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags
angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht.
§ 3 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können ab dem 1. Oktober 1998 § 3 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können ab dem 1. Oktober 1998
im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der
Grundlage des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Grundlage des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von
Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug
auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt
werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als
Arbeitssuchender eingetragen und ohne Unterbrechung Empfänger Arbeitssuchender eingetragen und ohne Unterbrechung Empfänger
finanzieller Sozialhilfe entweder seit mindestens zwölf Monaten oder finanzieller Sozialhilfe entweder seit mindestens zwölf Monaten oder
seit mindestens neun Monaten, wenn er jünger als fünfundzwanzig Jahre seit mindestens neun Monaten, wenn er jünger als fünfundzwanzig Jahre
ist und nicht über ein Diplom, eine Bescheinigung oder ein Brevet der ist und nicht über ein Diplom, eine Bescheinigung oder ein Brevet der
Oberstufe des Sekundarunterrichts verfügt. Oberstufe des Sekundarunterrichts verfügt.
2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags
angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht.
Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden
Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 3 werden folgende Perioden mit Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 3 werden folgende Perioden mit
Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger
finanzieller Sozialhilfe ist: finanzieller Sozialhilfe ist:
1. Gefängnishaftperioden, während deren das Recht auf finanzielle 1. Gefängnishaftperioden, während deren das Recht auf finanzielle
Sozialhilfe ausgesetzt war; Sozialhilfe ausgesetzt war;
2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für 2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für
beruflichen Übergang; beruflichen Übergang;
3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des 3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren; Sozialhilfezentren;
4. andere Perioden, während deren der Betreffende kein Recht auf 4. andere Perioden, während deren der Betreffende kein Recht auf
finanzielle Sozialhilfe hatte, unter anderem die Perioden, während finanzielle Sozialhilfe hatte, unter anderem die Perioden, während
deren der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden war, bis zu deren der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden war, bis zu
einer Gesamtdauer von höchstens vier Monaten. einer Gesamtdauer von höchstens vier Monaten.
Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe
Art. 5 - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf: Art. 5 - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf:
1. 10 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen 1. 10 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen
Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang
gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit mindestens einem halben gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit mindestens einem halben
Stundenplan vorgesehen ist; Stundenplan vorgesehen ist;
2. 13 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen 2. 13 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen
Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang
gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit einem Stundenplan gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit einem Stundenplan
vorgesehen ist, der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans vorgesehen ist, der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans
umfasst. umfasst.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge der aktivierten Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge der aktivierten
Sozialhilfe werden um 2 000 BEF erhöht, wenn der Betreffende vor Sozialhilfe werden um 2 000 BEF erhöht, wenn der Betreffende vor
seiner Anstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang seiner Anstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang
regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen
ausgeübt hat. ausgeübt hat.
Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in
Gemeinden wohnen, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres die Gemeinden wohnen, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres die
durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 % durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 %
übersteigt, beläuft sich der Betrag der aktivierten Sozialhilfe auf 17 übersteigt, beläuft sich der Betrag der aktivierten Sozialhilfe auf 17
500 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende mindestens eine 500 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende mindestens eine
Halbzeitbeschäftigung hat und auf 22 000 BEF pro Kalendermonat, wenn Halbzeitbeschäftigung hat und auf 22 000 BEF pro Kalendermonat, wenn
der Betreffende im Rahmen einer Arbeitsregelung mit einem Stundenplan, der Betreffende im Rahmen einer Arbeitsregelung mit einem Stundenplan,
der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst, der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst,
beschäftigt ist. beschäftigt ist.
Diese Beträge der aktivierten Sozialhilfe werden an dem Datum Diese Beträge der aktivierten Sozialhilfe werden an dem Datum
festgelegt, an dem der Arbeitsvertrag zu laufen beginnt, und bleiben festgelegt, an dem der Arbeitsvertrag zu laufen beginnt, und bleiben
für die gesamte Beschäftigungsdauer gültig, unbeschadet der in Artikel für die gesamte Beschäftigungsdauer gültig, unbeschadet der in Artikel
7 § 2 vorgesehenen Beschäftigungshöchstdauer, die im Rahmen eines 7 § 2 vorgesehenen Beschäftigungshöchstdauer, die im Rahmen eines
Programms für beruflichen Übergang berücksichtigt wird. Programms für beruflichen Übergang berücksichtigt wird.
Die Liste der Gemeinden, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Die Liste der Gemeinden, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden
Jahres die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens Jahres die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens
20 % übersteigt, wird vom Landesamt für Beschäftigung jährlich 20 % übersteigt, wird vom Landesamt für Beschäftigung jährlich
festgelegt. Sie gilt für die Periode vom 1. September bis zum 31. festgelegt. Sie gilt für die Periode vom 1. September bis zum 31.
August des darauffolgenden Jahres und wird jedes Jahr vor dem 31. August des darauffolgenden Jahres und wird jedes Jahr vor dem 31.
August im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Liste der August im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Liste der
betreffenden Gemeinden wird zum erstenmal auf der Grundlage der betreffenden Gemeinden wird zum erstenmal auf der Grundlage der
Arbeitslosenzahlen am 30. Juni 1997 festgelegt. Arbeitslosenzahlen am 30. Juni 1997 festgelegt.
Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten erhöhten Beträge der aktivierten Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten erhöhten Beträge der aktivierten
Sozialhilfe dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden. Sozialhilfe dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden.
Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Beträge der aktivierten Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Beträge der aktivierten
Sozialhilfe sind jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Sozialhilfe sind jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der
Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat.
Art. 6 - Insofern die Anstellung des Arbeitnehmers vor dem 1. Januar Art. 6 - Insofern die Anstellung des Arbeitnehmers vor dem 1. Januar
1999 erfolgt ist, beläuft der Betrag der aktivierten Sozialhilfe sich 1999 erfolgt ist, beläuft der Betrag der aktivierten Sozialhilfe sich
auf 12 000 BEF, wenn die Arbeitsregelung mindestens drei Viertel und auf 12 000 BEF, wenn die Arbeitsregelung mindestens drei Viertel und
weniger als vier Fünftel eines vollen Stundenplanes umfasst. weniger als vier Fünftel eines vollen Stundenplanes umfasst.
Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte
Sozialhilfe besteht Sozialhilfe besteht
Art. 7 - Die Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für Art. 7 - Die Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für
beruflichen Übergang beträgt höchstens vierundzwanzig Monate pro beruflichen Übergang beträgt höchstens vierundzwanzig Monate pro
berufliche Laufbahn. berufliche Laufbahn.
Für Arbeitnehmer, die vor ihrer Anstellung im Rahmen eines Programms Für Arbeitnehmer, die vor ihrer Anstellung im Rahmen eines Programms
für beruflichen Übergang regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen für beruflichen Übergang regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen
Beschäftigungsagenturen ausgeübt haben, und für Arbeitnehmer, die zum Beschäftigungsagenturen ausgeübt haben, und für Arbeitnehmer, die zum
Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in Gemeinden wohnen, deren Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in Gemeinden wohnen, deren
Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres und zum erstenmal am 30. Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres und zum erstenmal am 30.
Juni 1997 die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um Juni 1997 die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um
mindestens 20 % übersteigt, kann die berücksichtigte mindestens 20 % übersteigt, kann die berücksichtigte
Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang
auf höchstens sechsunddreissig Monate pro berufliche Laufbahn auf höchstens sechsunddreissig Monate pro berufliche Laufbahn
angehoben werden. angehoben werden.
Arbeitsverträge, die zu dem Zeitpunkt laufen, wo die Arbeitslosenrate Arbeitsverträge, die zu dem Zeitpunkt laufen, wo die Arbeitslosenrate
der Gemeinde aufhört, die durchschnittliche Arbeitslosenrate der der Gemeinde aufhört, die durchschnittliche Arbeitslosenrate der
Region um mindestens 20 % zu übersteigen, können bis zu ihrem Ende Region um mindestens 20 % zu übersteigen, können bis zu ihrem Ende
ausgeführt werden. ausgeführt werden.
KAPITEL II - Im Rahmen der Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in KAPITEL II - Im Rahmen der Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in
den Arbeitsprozess anerkannte Arbeitsplätze den Arbeitsprozess anerkannte Arbeitsplätze
Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen
Art. 8 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können für einen aufgrund Art. 8 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können für einen aufgrund
des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung von Artikel des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung von Artikel
7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die
Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess
anerkannten Arbeitsplatz angestellt werden, wenn folgende Bedingungen anerkannten Arbeitsplatz angestellt werden, wenn folgende Bedingungen
gleichzeitig erfüllt sind: gleichzeitig erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt seiner Anstellung ist der Betreffende als 1. Zum Zeitpunkt seiner Anstellung ist der Betreffende als
Arbeitsloser eingetragen und Empfänger finanzieller Sozialhilfe ohne Arbeitsloser eingetragen und Empfänger finanzieller Sozialhilfe ohne
Unterbrechung entweder seit mindestens sechsunddreissig Monaten oder Unterbrechung entweder seit mindestens sechsunddreissig Monaten oder
seit mindestens vierundzwanzig Monaten, wenn er weder Inhaber eines seit mindestens vierundzwanzig Monaten, wenn er weder Inhaber eines
Diploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts noch Inhaber eines Diploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts noch Inhaber eines
Hochschuldiploms ist. Hochschuldiploms ist.
2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen
Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben
Arbeitsstundenplan vorsieht. Arbeitsstundenplan vorsieht.
Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden
Art. 9 - Für die Anwendung von Artikel 8 werden folgende Perioden mit Art. 9 - Für die Anwendung von Artikel 8 werden folgende Perioden mit
Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger
finanzieller Sozialhilfe ist: finanzieller Sozialhilfe ist:
1. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von 1. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von
weniger als drei kompletten Kalendermonaten; weniger als drei kompletten Kalendermonaten;
2. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten 2. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten Arbeitsplatz; Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten Arbeitsplatz;
3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des 3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren. Sozialhilfezentren.
Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe
Art. 10 - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf: Art. 10 - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf:
1. 17 500 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch 1. 17 500 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch
einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber
Arbeitsstundenplan im Rahmen eines im Sinne von Artikel 2 des Arbeitsstundenplan im Rahmen eines im Sinne von Artikel 2 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten
Arbeitsplatzes vorgesehen ist; Arbeitsplatzes vorgesehen ist;
2. 22 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch 2. 22 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch
einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens vier Fünftel einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens vier Fünftel
eines vollen Arbeitsstundenplans im Rahmen eines im Sinne von Artikel eines vollen Arbeitsstundenplans im Rahmen eines im Sinne von Artikel
2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten
Arbeitsplatzes vorgesehen sind. Arbeitsplatzes vorgesehen sind.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der aktivierten Sozialhilfe ist jedoch Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der aktivierten Sozialhilfe ist jedoch
begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Arbeitnehmer für den begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Arbeitnehmer für den
betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat.
Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte
Sozialhilfe besteht Sozialhilfe besteht
Art. 11 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die die in Artikel 8 Art. 11 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die die in Artikel 8
erwähnten Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel erwähnten Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel
10 erwähnten Betrag der aktivierten Sozialhilfe für eine Periode von 10 erwähnten Betrag der aktivierten Sozialhilfe für eine Periode von
höchstens sechsunddreissig Monaten. höchstens sechsunddreissig Monaten.
KAPITEL III - Einstellungsplan KAPITEL III - Einstellungsplan
Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen
Art. 12 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können im Rahmen des Art. 12 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können im Rahmen des
Einstellungsplans, der die Gewährung der in Artikel 14 erwähnten Einstellungsplans, der die Gewährung der in Artikel 14 erwähnten
aktivierten Sozialhilfe ermöglicht, angestellt werden, wenn folgende aktivierten Sozialhilfe ermöglicht, angestellt werden, wenn folgende
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als
Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens sechsunddreissig Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens sechsunddreissig
Monaten ohne Unterbrechung Empfänger der aktivierten Sozialhilfe Monaten ohne Unterbrechung Empfänger der aktivierten Sozialhilfe
2. Der Arbeitgeber hat ein Anrecht auf die in Artikel 3 des 2. Der Arbeitgeber hat ein Anrecht auf die in Artikel 3 des
Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV
Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer
und sonstiger Bestimmungen erwähnte Freistellung von den und sonstiger Bestimmungen erwähnte Freistellung von den
Arbeitgeberbeiträgen. Arbeitgeberbeiträgen.
Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden
Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 12 werden folgende Perioden Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 12 werden folgende Perioden
mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger
finanzieller Sozialhilfe ist: finanzieller Sozialhilfe ist:
1. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von 1. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von
weniger als drei kompletten Kalendermonaten; weniger als drei kompletten Kalendermonaten;
2. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten 2. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten Arbeitsplatz; Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten Arbeitsplatz;
3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des 3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren. Sozialhilfezentren.
Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe
Art. 14 - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf 6 Art. 14 - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf 6
000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen
Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber
Arbeitsstundenplan vorgesehen ist. Arbeitsstundenplan vorgesehen ist.
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betragt der aktivierten Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betragt der aktivierten
Sozialhilfe ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Sozialhilfe ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der
Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat.
Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte
Sozialhilfe besteht Sozialhilfe besteht
Art. 15 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die die in Artikel 12 Art. 15 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die die in Artikel 12
erwähnten Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel erwähnten Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel
14 erwähnten Betrag der aktivierten Sozialhilfe für eine Periode, die 14 erwähnten Betrag der aktivierten Sozialhilfe für eine Periode, die
auf das Quartal der Anstellung und auf die vier darauffolgenden auf das Quartal der Anstellung und auf die vier darauffolgenden
Quartale begrenzt ist. Quartale begrenzt ist.
TITEL 3 - Schlussbestimmungen TITEL 3 - Schlussbestimmungen
Art. 16 - Der Arbeitnehmer kann für dieselbe Periode lediglich auf Art. 16 - Der Arbeitnehmer kann für dieselbe Periode lediglich auf
einen der in den Artikeln 5, 6, 10 und 14 erwähnten Beträge der einen der in den Artikeln 5, 6, 10 und 14 erwähnten Beträge der
aktivierten Sozialhilfe ein Anrecht haben. aktivierten Sozialhilfe ein Anrecht haben.
Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1998, mit Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1998, mit
Ausnahme der Artikel 3 § 1, 4, 5, 6, 7 und 16, die mit 1. Juni 1998 Ausnahme der Artikel 3 § 1, 4, 5, 6, 7 und 16, die mit 1. Juni 1998
wirksam werden, des Artikels 3 § 2, der mit 1. Juli 1998 wirksam wird, wirksam werden, des Artikels 3 § 2, der mit 1. Juli 1998 wirksam wird,
und des Artikels 3 § 3, der mit 1. Oktober 1998 wirksam wird. und des Artikels 3 § 3, der mit 1. Oktober 1998 wirksam wird.
Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser
Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für Soziale Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für Soziale
Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 1999 Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
M. COLLA M. COLLA
Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung
J. PEETERS J. PEETERS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 november 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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