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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 18 NOVEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 18 NOVEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari | |
| 1999 genomen tot uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet | en langue allemande de l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en |
| van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk | exécution de l'article 57quater de la loi du 8 juillet 1976 organique |
| welzijn | des centres publics d'aide sociale |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
| en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel | royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 57quater de la |
| 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare | loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale, |
| centra voor maatschappelijk welzijn, opgemaakt door de Centrale dienst | établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
| voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 février 1999 |
| uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 | pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 juillet 1976 |
| betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn. | organique des centres publics d'aide sociale. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 18 november 1999. | Donné à Bruxelles, le 18 novembre 1999. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
| MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
| UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
| 9. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel | 9. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel |
| 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
| Sozialhilfezentren | Sozialhilfezentren |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
| Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater § 2, eingefügt | Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater § 2, eingefügt |
| durch Artikel 172 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung | durch Artikel 172 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung |
| sozialer Bestimmungen; | sozialer Bestimmungen; |
| Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März 1997 zwischen dem | Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März 1997 zwischen dem |
| Föderalstaat und den Regionen bezüglich des beruflichen | Föderalstaat und den Regionen bezüglich des beruflichen |
| Übergangsprogramms, abgeändert durch das Zusammenarbeitsabkommen vom | Übergangsprogramms, abgeändert durch das Zusammenarbeitsabkommen vom |
| 15. Mai 1998; | 15. Mai 1998; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 15. Dezember 1998; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 15. Dezember 1998; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18. |
| Januar 1999; | Januar 1999; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 |
| und 4. August 1996; | und 4. August 1996; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die Regierung in | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die Regierung in |
| Analogie zu den für Existenzminimumempfänger vorgesehenen | Analogie zu den für Existenzminimumempfänger vorgesehenen |
| Aktivierungsmassnahmen beschlossen hat, die soziale Eingliederung | Aktivierungsmassnahmen beschlossen hat, die soziale Eingliederung |
| durch die Beschäftigung von im Bevölkerungsregister eingetragenen | durch die Beschäftigung von im Bevölkerungsregister eingetragenen |
| Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die aufgrund ihrer | Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die aufgrund ihrer |
| Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf Existenzminimum erheben können | Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf Existenzminimum erheben können |
| und infolgedessen ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, zu | und infolgedessen ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, zu |
| fördern; dass es daher notwendig ist, auch die finanzielle Sozialhilfe | fördern; dass es daher notwendig ist, auch die finanzielle Sozialhilfe |
| aktiver einzusetzen; dass die Regierung in diesem Rahmen beschlossen | aktiver einzusetzen; dass die Regierung in diesem Rahmen beschlossen |
| hat, den Zugang zu verschiedenen Beschäftigungsprogrammen, die für | hat, den Zugang zu verschiedenen Beschäftigungsprogrammen, die für |
| Arbeitslose vorgesehen sind und eine Aktivierung der | Arbeitslose vorgesehen sind und eine Aktivierung der |
| Arbeitslosenentschädigungen ermöglichen, auf die vorerwähnten Personen | Arbeitslosenentschädigungen ermöglichen, auf die vorerwähnten Personen |
| ausländischer Staatsangehörigkeit, die finanzielle Sozialhilfe | ausländischer Staatsangehörigkeit, die finanzielle Sozialhilfe |
| empfangen, auszudehnen; dass der vorliegende Erlass ebenfalls dem | empfangen, auszudehnen; dass der vorliegende Erlass ebenfalls dem |
| Zusammenarbeitsabkommen vom 15. Mai 1998 zwischen dem Föderalstaat und | Zusammenarbeitsabkommen vom 15. Mai 1998 zwischen dem Föderalstaat und |
| den Regionen zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März | den Regionen zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März |
| 1997 zwischen dem Föderalstaat und den Regionen bezüglich des | 1997 zwischen dem Föderalstaat und den Regionen bezüglich des |
| beruflichen Übergangsprogramms, das am 15. Mai 1998 in Kraft getreten | beruflichen Übergangsprogramms, das am 15. Mai 1998 in Kraft getreten |
| ist, Ausdruck verleiht; dass eine gute Zusammenarbeit zwischen | ist, Ausdruck verleiht; dass eine gute Zusammenarbeit zwischen |
| Föderalstaat und Regionen erfordert, dass die notwendigen | Föderalstaat und Regionen erfordert, dass die notwendigen |
| verordnungsrechtlichen Abänderungen so schnell wie möglich vorgenommen | verordnungsrechtlichen Abänderungen so schnell wie möglich vorgenommen |
| werden; dass Arbeitgeber, die bereit sind, Arbeitsplätze für Empfänger | werden; dass Arbeitgeber, die bereit sind, Arbeitsplätze für Empfänger |
| finanzieller Sozialhilfe zu schaffen, dieses Vorhaben unverzüglich | finanzieller Sozialhilfe zu schaffen, dieses Vorhaben unverzüglich |
| verwirklichen können müssen; dass der vorliegende Erlass unentbehrlich | verwirklichen können müssen; dass der vorliegende Erlass unentbehrlich |
| ist für die effektive Inangriffnahme aller Beschäftigungsprogramme, | ist für die effektive Inangriffnahme aller Beschäftigungsprogramme, |
| die die Aktivierung der finanziellen Sozialhilfe ermöglichen, die in | die die Aktivierung der finanziellen Sozialhilfe ermöglichen, die in |
| dem am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 57quater des | dem am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 57quater des |
| Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
| Sozialhilfezentren vorgesehen ist; | Sozialhilfezentren vorgesehen ist; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, |
| Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für | Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für |
| Soziale Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, | Soziale Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, |
| die im Rat darüber beraten haben, | die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass legt die Bedingungen fest, unter denen | Artikel 1 - Vorliegender Erlass legt die Bedingungen fest, unter denen |
| im Bevölkerungsregister eingetragene Personen ausländischer | im Bevölkerungsregister eingetragene Personen ausländischer |
| Staatsangehörigkeit, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit keinen | Staatsangehörigkeit, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit keinen |
| Anspruch auf Existenzminimum erheben können und finanzielle | Anspruch auf Existenzminimum erheben können und finanzielle |
| Sozialhilfe empfangen, nachstehend « Empfänger finanzieller | Sozialhilfe empfangen, nachstehend « Empfänger finanzieller |
| Sozialhilfe » genannt, im Hinblick auf ihre Eingliederung in den | Sozialhilfe » genannt, im Hinblick auf ihre Eingliederung in den |
| Arbeitsmarkt Zugang zu den verschiedenen Eingliederungsprogrammen | Arbeitsmarkt Zugang zu den verschiedenen Eingliederungsprogrammen |
| haben. Er legt die Gewährungsbedingungen und die monatlichen Beträge | haben. Er legt die Gewährungsbedingungen und die monatlichen Beträge |
| der für jedes Eingliederungsprogramm spezifischen finanziellen | der für jedes Eingliederungsprogramm spezifischen finanziellen |
| Sozialhilfe, nachstehend « aktivierte Sozialhilfe » genannt, fest. | Sozialhilfe, nachstehend « aktivierte Sozialhilfe » genannt, fest. |
| Schliesslich legt er auch die Bedingungen für die Gewährung einer | Schliesslich legt er auch die Bedingungen für die Gewährung einer |
| ergänzenden finanziellen Hilfe fest, wenn der Betrag der Mittel, über | ergänzenden finanziellen Hilfe fest, wenn der Betrag der Mittel, über |
| die der Betreffende aufgrund seiner Beschäftigung verfügt, unter dem | die der Betreffende aufgrund seiner Beschäftigung verfügt, unter dem |
| in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des | in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des |
| Rechts auf ein Existenzminimum erwähnten Betrag für die Kategorie | Rechts auf ein Existenzminimum erwähnten Betrag für die Kategorie |
| Personen, zu der der Betreffende gehört, liegt. | Personen, zu der der Betreffende gehört, liegt. |
| Art. 2 - § 1 - Für die Gewährung der aktivierten Sozialhilfe muss der | Art. 2 - § 1 - Für die Gewährung der aktivierten Sozialhilfe muss der |
| Betreffende zum Zeitpunkt seiner Anstellung alle Bedingungen für den | Betreffende zum Zeitpunkt seiner Anstellung alle Bedingungen für den |
| Zugang zum Eingliederungsprogramm erfüllen. | Zugang zum Eingliederungsprogramm erfüllen. |
| Die aktivierte Sozialhilfe wird jedem der zusammenlebenden Ehepartner | Die aktivierte Sozialhilfe wird jedem der zusammenlebenden Ehepartner |
| gewährt, wenn er die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen persönlich | gewährt, wenn er die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen persönlich |
| erfüllt. | erfüllt. |
| Die Gewährung der aktivierten Sozialhilfe ist auf die in dem | Die Gewährung der aktivierten Sozialhilfe ist auf die in dem |
| betreffenden Eingliederungsprogramm festgelegte Höchstdauer der | betreffenden Eingliederungsprogramm festgelegte Höchstdauer der |
| Beschäftigung begrenzt. | Beschäftigung begrenzt. |
| § 2 - Wenn der Betreffende aufgrund seiner Beschäftigung über einen | § 2 - Wenn der Betreffende aufgrund seiner Beschäftigung über einen |
| Betrag verfügt, der unter dem in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 7. | Betrag verfügt, der unter dem in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 7. |
| August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum | August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum |
| erwähnten Betrag für die Kategorie Personen, zu der er gehört, liegt, | erwähnten Betrag für die Kategorie Personen, zu der er gehört, liegt, |
| wird ihm eine ergänzende finanzielle Hilfe gewährt. Diese ergänzende | wird ihm eine ergänzende finanzielle Hilfe gewährt. Diese ergänzende |
| Hilfe wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 § 3 und Artikel 5 | Hilfe wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 § 3 und Artikel 5 |
| desselben Gesetzes festgelegt. | desselben Gesetzes festgelegt. |
| TITEL 2 - Die verschiedenen Eingliederungsprogramme | TITEL 2 - Die verschiedenen Eingliederungsprogramme |
| KAPITEL 1 - Programme für beruflichen Übergang | KAPITEL 1 - Programme für beruflichen Übergang |
| Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen | Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen |
| Art. 3 - § 1 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können ab dem 1. | Art. 3 - § 1 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können ab dem 1. |
| Juni 1998 im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf | Juni 1998 im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf |
| der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung | der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung |
| von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. | von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. |
| Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug |
| auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt | auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt |
| werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
| 1. Der Arbeitgeber fällt nicht unter die Anwendung des Königlichen | 1. Der Arbeitgeber fällt nicht unter die Anwendung des Königlichen |
| Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Einführung von Massnahmen zur | Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Einführung von Massnahmen zur |
| Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor. | Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor. |
| 2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als | 2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als |
| Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne | Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne |
| Unterbrechung Empfänger finanzieller Sozialhilfe. | Unterbrechung Empfänger finanzieller Sozialhilfe. |
| 3. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags | 3. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags |
| angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. | angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. |
| § 2 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können ab dem 1. Juli 1998 im | § 2 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können ab dem 1. Juli 1998 im |
| Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage | Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage |
| des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 | des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 |
| § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 | § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 |
| über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die | über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die |
| Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, | Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, |
| wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
| 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als | 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als |
| Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne | Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne |
| Unterbrechung Empfänger finanzieller Sozialhilfe. | Unterbrechung Empfänger finanzieller Sozialhilfe. |
| 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags | 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags |
| angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. | angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. |
| § 3 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können ab dem 1. Oktober 1998 | § 3 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können ab dem 1. Oktober 1998 |
| im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der | im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der |
| Grundlage des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von | Grundlage des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von |
| Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. | Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. |
| Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug |
| auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt | auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt |
| werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
| 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als | 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als |
| Arbeitssuchender eingetragen und ohne Unterbrechung Empfänger | Arbeitssuchender eingetragen und ohne Unterbrechung Empfänger |
| finanzieller Sozialhilfe entweder seit mindestens zwölf Monaten oder | finanzieller Sozialhilfe entweder seit mindestens zwölf Monaten oder |
| seit mindestens neun Monaten, wenn er jünger als fünfundzwanzig Jahre | seit mindestens neun Monaten, wenn er jünger als fünfundzwanzig Jahre |
| ist und nicht über ein Diplom, eine Bescheinigung oder ein Brevet der | ist und nicht über ein Diplom, eine Bescheinigung oder ein Brevet der |
| Oberstufe des Sekundarunterrichts verfügt. | Oberstufe des Sekundarunterrichts verfügt. |
| 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags | 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags |
| angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. | angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. |
| Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden | Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden |
| Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 3 werden folgende Perioden mit | Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 3 werden folgende Perioden mit |
| Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger | Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger |
| finanzieller Sozialhilfe ist: | finanzieller Sozialhilfe ist: |
| 1. Gefängnishaftperioden, während deren das Recht auf finanzielle | 1. Gefängnishaftperioden, während deren das Recht auf finanzielle |
| Sozialhilfe ausgesetzt war; | Sozialhilfe ausgesetzt war; |
| 2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für | 2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für |
| beruflichen Übergang; | beruflichen Übergang; |
| 3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des | 3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des |
| Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
| Sozialhilfezentren; | Sozialhilfezentren; |
| 4. andere Perioden, während deren der Betreffende kein Recht auf | 4. andere Perioden, während deren der Betreffende kein Recht auf |
| finanzielle Sozialhilfe hatte, unter anderem die Perioden, während | finanzielle Sozialhilfe hatte, unter anderem die Perioden, während |
| deren der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden war, bis zu | deren der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden war, bis zu |
| einer Gesamtdauer von höchstens vier Monaten. | einer Gesamtdauer von höchstens vier Monaten. |
| Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe | Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe |
| Art. 5 - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf: | Art. 5 - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf: |
| 1. 10 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen | 1. 10 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen |
| Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang | Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang |
| gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit mindestens einem halben | gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit mindestens einem halben |
| Stundenplan vorgesehen ist; | Stundenplan vorgesehen ist; |
| 2. 13 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen | 2. 13 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen |
| Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang | Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang |
| gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit einem Stundenplan | gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit einem Stundenplan |
| vorgesehen ist, der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans | vorgesehen ist, der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans |
| umfasst. | umfasst. |
| Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge der aktivierten | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge der aktivierten |
| Sozialhilfe werden um 2 000 BEF erhöht, wenn der Betreffende vor | Sozialhilfe werden um 2 000 BEF erhöht, wenn der Betreffende vor |
| seiner Anstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang | seiner Anstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang |
| regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen | regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen |
| ausgeübt hat. | ausgeübt hat. |
| Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in | Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in |
| Gemeinden wohnen, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres die | Gemeinden wohnen, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres die |
| durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 % | durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 % |
| übersteigt, beläuft sich der Betrag der aktivierten Sozialhilfe auf 17 | übersteigt, beläuft sich der Betrag der aktivierten Sozialhilfe auf 17 |
| 500 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende mindestens eine | 500 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende mindestens eine |
| Halbzeitbeschäftigung hat und auf 22 000 BEF pro Kalendermonat, wenn | Halbzeitbeschäftigung hat und auf 22 000 BEF pro Kalendermonat, wenn |
| der Betreffende im Rahmen einer Arbeitsregelung mit einem Stundenplan, | der Betreffende im Rahmen einer Arbeitsregelung mit einem Stundenplan, |
| der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst, | der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst, |
| beschäftigt ist. | beschäftigt ist. |
| Diese Beträge der aktivierten Sozialhilfe werden an dem Datum | Diese Beträge der aktivierten Sozialhilfe werden an dem Datum |
| festgelegt, an dem der Arbeitsvertrag zu laufen beginnt, und bleiben | festgelegt, an dem der Arbeitsvertrag zu laufen beginnt, und bleiben |
| für die gesamte Beschäftigungsdauer gültig, unbeschadet der in Artikel | für die gesamte Beschäftigungsdauer gültig, unbeschadet der in Artikel |
| 7 § 2 vorgesehenen Beschäftigungshöchstdauer, die im Rahmen eines | 7 § 2 vorgesehenen Beschäftigungshöchstdauer, die im Rahmen eines |
| Programms für beruflichen Übergang berücksichtigt wird. | Programms für beruflichen Übergang berücksichtigt wird. |
| Die Liste der Gemeinden, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden | Die Liste der Gemeinden, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden |
| Jahres die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens | Jahres die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens |
| 20 % übersteigt, wird vom Landesamt für Beschäftigung jährlich | 20 % übersteigt, wird vom Landesamt für Beschäftigung jährlich |
| festgelegt. Sie gilt für die Periode vom 1. September bis zum 31. | festgelegt. Sie gilt für die Periode vom 1. September bis zum 31. |
| August des darauffolgenden Jahres und wird jedes Jahr vor dem 31. | August des darauffolgenden Jahres und wird jedes Jahr vor dem 31. |
| August im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Liste der | August im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Liste der |
| betreffenden Gemeinden wird zum erstenmal auf der Grundlage der | betreffenden Gemeinden wird zum erstenmal auf der Grundlage der |
| Arbeitslosenzahlen am 30. Juni 1997 festgelegt. | Arbeitslosenzahlen am 30. Juni 1997 festgelegt. |
| Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten erhöhten Beträge der aktivierten | Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten erhöhten Beträge der aktivierten |
| Sozialhilfe dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden. | Sozialhilfe dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden. |
| Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Beträge der aktivierten | Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Beträge der aktivierten |
| Sozialhilfe sind jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der | Sozialhilfe sind jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der |
| Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. | Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. |
| Art. 6 - Insofern die Anstellung des Arbeitnehmers vor dem 1. Januar | Art. 6 - Insofern die Anstellung des Arbeitnehmers vor dem 1. Januar |
| 1999 erfolgt ist, beläuft der Betrag der aktivierten Sozialhilfe sich | 1999 erfolgt ist, beläuft der Betrag der aktivierten Sozialhilfe sich |
| auf 12 000 BEF, wenn die Arbeitsregelung mindestens drei Viertel und | auf 12 000 BEF, wenn die Arbeitsregelung mindestens drei Viertel und |
| weniger als vier Fünftel eines vollen Stundenplanes umfasst. | weniger als vier Fünftel eines vollen Stundenplanes umfasst. |
| Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte | Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte |
| Sozialhilfe besteht | Sozialhilfe besteht |
| Art. 7 - Die Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für | Art. 7 - Die Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für |
| beruflichen Übergang beträgt höchstens vierundzwanzig Monate pro | beruflichen Übergang beträgt höchstens vierundzwanzig Monate pro |
| berufliche Laufbahn. | berufliche Laufbahn. |
| Für Arbeitnehmer, die vor ihrer Anstellung im Rahmen eines Programms | Für Arbeitnehmer, die vor ihrer Anstellung im Rahmen eines Programms |
| für beruflichen Übergang regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen | für beruflichen Übergang regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen |
| Beschäftigungsagenturen ausgeübt haben, und für Arbeitnehmer, die zum | Beschäftigungsagenturen ausgeübt haben, und für Arbeitnehmer, die zum |
| Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in Gemeinden wohnen, deren | Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in Gemeinden wohnen, deren |
| Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres und zum erstenmal am 30. | Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres und zum erstenmal am 30. |
| Juni 1997 die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um | Juni 1997 die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um |
| mindestens 20 % übersteigt, kann die berücksichtigte | mindestens 20 % übersteigt, kann die berücksichtigte |
| Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang | Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang |
| auf höchstens sechsunddreissig Monate pro berufliche Laufbahn | auf höchstens sechsunddreissig Monate pro berufliche Laufbahn |
| angehoben werden. | angehoben werden. |
| Arbeitsverträge, die zu dem Zeitpunkt laufen, wo die Arbeitslosenrate | Arbeitsverträge, die zu dem Zeitpunkt laufen, wo die Arbeitslosenrate |
| der Gemeinde aufhört, die durchschnittliche Arbeitslosenrate der | der Gemeinde aufhört, die durchschnittliche Arbeitslosenrate der |
| Region um mindestens 20 % zu übersteigen, können bis zu ihrem Ende | Region um mindestens 20 % zu übersteigen, können bis zu ihrem Ende |
| ausgeführt werden. | ausgeführt werden. |
| KAPITEL II - Im Rahmen der Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in | KAPITEL II - Im Rahmen der Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in |
| den Arbeitsprozess anerkannte Arbeitsplätze | den Arbeitsprozess anerkannte Arbeitsplätze |
| Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen | Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen |
| Art. 8 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können für einen aufgrund | Art. 8 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können für einen aufgrund |
| des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung von Artikel | des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung von Artikel |
| 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 | 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 |
| über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die | über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die |
| Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess | Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess |
| anerkannten Arbeitsplatz angestellt werden, wenn folgende Bedingungen | anerkannten Arbeitsplatz angestellt werden, wenn folgende Bedingungen |
| gleichzeitig erfüllt sind: | gleichzeitig erfüllt sind: |
| 1. Zum Zeitpunkt seiner Anstellung ist der Betreffende als | 1. Zum Zeitpunkt seiner Anstellung ist der Betreffende als |
| Arbeitsloser eingetragen und Empfänger finanzieller Sozialhilfe ohne | Arbeitsloser eingetragen und Empfänger finanzieller Sozialhilfe ohne |
| Unterbrechung entweder seit mindestens sechsunddreissig Monaten oder | Unterbrechung entweder seit mindestens sechsunddreissig Monaten oder |
| seit mindestens vierundzwanzig Monaten, wenn er weder Inhaber eines | seit mindestens vierundzwanzig Monaten, wenn er weder Inhaber eines |
| Diploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts noch Inhaber eines | Diploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts noch Inhaber eines |
| Hochschuldiploms ist. | Hochschuldiploms ist. |
| 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen | 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen |
| Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben | Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben |
| Arbeitsstundenplan vorsieht. | Arbeitsstundenplan vorsieht. |
| Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden | Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden |
| Art. 9 - Für die Anwendung von Artikel 8 werden folgende Perioden mit | Art. 9 - Für die Anwendung von Artikel 8 werden folgende Perioden mit |
| Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger | Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger |
| finanzieller Sozialhilfe ist: | finanzieller Sozialhilfe ist: |
| 1. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von | 1. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von |
| weniger als drei kompletten Kalendermonaten; | weniger als drei kompletten Kalendermonaten; |
| 2. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten | 2. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten |
| Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten Arbeitsplatz; | Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten Arbeitsplatz; |
| 3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des | 3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des |
| Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
| Sozialhilfezentren. | Sozialhilfezentren. |
| Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe | Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe |
| Art. 10 - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf: | Art. 10 - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf: |
| 1. 17 500 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch | 1. 17 500 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch |
| einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber | einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber |
| Arbeitsstundenplan im Rahmen eines im Sinne von Artikel 2 des | Arbeitsstundenplan im Rahmen eines im Sinne von Artikel 2 des |
| vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten |
| Arbeitsplatzes vorgesehen ist; | Arbeitsplatzes vorgesehen ist; |
| 2. 22 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch | 2. 22 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch |
| einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens vier Fünftel | einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens vier Fünftel |
| eines vollen Arbeitsstundenplans im Rahmen eines im Sinne von Artikel | eines vollen Arbeitsstundenplans im Rahmen eines im Sinne von Artikel |
| 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten | 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten |
| Arbeitsplatzes vorgesehen sind. | Arbeitsplatzes vorgesehen sind. |
| Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der aktivierten Sozialhilfe ist jedoch | Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der aktivierten Sozialhilfe ist jedoch |
| begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Arbeitnehmer für den | begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Arbeitnehmer für den |
| betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. | betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. |
| Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte | Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte |
| Sozialhilfe besteht | Sozialhilfe besteht |
| Art. 11 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die die in Artikel 8 | Art. 11 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die die in Artikel 8 |
| erwähnten Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel | erwähnten Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel |
| 10 erwähnten Betrag der aktivierten Sozialhilfe für eine Periode von | 10 erwähnten Betrag der aktivierten Sozialhilfe für eine Periode von |
| höchstens sechsunddreissig Monaten. | höchstens sechsunddreissig Monaten. |
| KAPITEL III - Einstellungsplan | KAPITEL III - Einstellungsplan |
| Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen | Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen |
| Art. 12 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können im Rahmen des | Art. 12 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können im Rahmen des |
| Einstellungsplans, der die Gewährung der in Artikel 14 erwähnten | Einstellungsplans, der die Gewährung der in Artikel 14 erwähnten |
| aktivierten Sozialhilfe ermöglicht, angestellt werden, wenn folgende | aktivierten Sozialhilfe ermöglicht, angestellt werden, wenn folgende |
| Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
| 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als | 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als |
| Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens sechsunddreissig | Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens sechsunddreissig |
| Monaten ohne Unterbrechung Empfänger der aktivierten Sozialhilfe | Monaten ohne Unterbrechung Empfänger der aktivierten Sozialhilfe |
| 2. Der Arbeitgeber hat ein Anrecht auf die in Artikel 3 des | 2. Der Arbeitgeber hat ein Anrecht auf die in Artikel 3 des |
| Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV | Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV |
| Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer | Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer |
| und sonstiger Bestimmungen erwähnte Freistellung von den | und sonstiger Bestimmungen erwähnte Freistellung von den |
| Arbeitgeberbeiträgen. | Arbeitgeberbeiträgen. |
| Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden | Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden |
| Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 12 werden folgende Perioden | Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 12 werden folgende Perioden |
| mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger | mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger |
| finanzieller Sozialhilfe ist: | finanzieller Sozialhilfe ist: |
| 1. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von | 1. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von |
| weniger als drei kompletten Kalendermonaten; | weniger als drei kompletten Kalendermonaten; |
| 2. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten | 2. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten |
| Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten Arbeitsplatz; | Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten Arbeitsplatz; |
| 3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des | 3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des |
| Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
| Sozialhilfezentren. | Sozialhilfezentren. |
| Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe | Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe |
| Art. 14 - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf 6 | Art. 14 - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf 6 |
| 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen | 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen |
| Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber | Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber |
| Arbeitsstundenplan vorgesehen ist. | Arbeitsstundenplan vorgesehen ist. |
| Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betragt der aktivierten | Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betragt der aktivierten |
| Sozialhilfe ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der | Sozialhilfe ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der |
| Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. | Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. |
| Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte | Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte |
| Sozialhilfe besteht | Sozialhilfe besteht |
| Art. 15 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die die in Artikel 12 | Art. 15 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die die in Artikel 12 |
| erwähnten Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel | erwähnten Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel |
| 14 erwähnten Betrag der aktivierten Sozialhilfe für eine Periode, die | 14 erwähnten Betrag der aktivierten Sozialhilfe für eine Periode, die |
| auf das Quartal der Anstellung und auf die vier darauffolgenden | auf das Quartal der Anstellung und auf die vier darauffolgenden |
| Quartale begrenzt ist. | Quartale begrenzt ist. |
| TITEL 3 - Schlussbestimmungen | TITEL 3 - Schlussbestimmungen |
| Art. 16 - Der Arbeitnehmer kann für dieselbe Periode lediglich auf | Art. 16 - Der Arbeitnehmer kann für dieselbe Periode lediglich auf |
| einen der in den Artikeln 5, 6, 10 und 14 erwähnten Beträge der | einen der in den Artikeln 5, 6, 10 und 14 erwähnten Beträge der |
| aktivierten Sozialhilfe ein Anrecht haben. | aktivierten Sozialhilfe ein Anrecht haben. |
| Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1998, mit | Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1998, mit |
| Ausnahme der Artikel 3 § 1, 4, 5, 6, 7 und 16, die mit 1. Juni 1998 | Ausnahme der Artikel 3 § 1, 4, 5, 6, 7 und 16, die mit 1. Juni 1998 |
| wirksam werden, des Artikels 3 § 2, der mit 1. Juli 1998 wirksam wird, | wirksam werden, des Artikels 3 § 2, der mit 1. Juli 1998 wirksam wird, |
| und des Artikels 3 § 3, der mit 1. Oktober 1998 wirksam wird. | und des Artikels 3 § 3, der mit 1. Oktober 1998 wirksam wird. |
| Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser | Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser |
| Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für Soziale | Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für Soziale |
| Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 1999 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
| Frau M. SMET | Frau M. SMET |
| Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
| M. COLLA | M. COLLA |
| Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung | Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung |
| J. PEETERS | J. PEETERS |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 november 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 1999. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |