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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
18 NOVEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 18 NOVEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari | |
1999 genomen tot uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet | en langue allemande de l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en |
van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk | exécution de l'article 57quater de la loi du 8 juillet 1976 organique |
welzijn | des centres publics d'aide sociale |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel | royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 57quater de la |
57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare | loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale, |
centra voor maatschappelijk welzijn, opgemaakt door de Centrale dienst | établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 février 1999 |
uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 | pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 juillet 1976 |
betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn. | organique des centres publics d'aide sociale. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 18 november 1999. | Donné à Bruxelles, le 18 novembre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
9. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel | 9. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel |
57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren | Sozialhilfezentren |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater § 2, eingefügt | Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater § 2, eingefügt |
durch Artikel 172 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung | durch Artikel 172 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung |
sozialer Bestimmungen; | sozialer Bestimmungen; |
Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März 1997 zwischen dem | Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März 1997 zwischen dem |
Föderalstaat und den Regionen bezüglich des beruflichen | Föderalstaat und den Regionen bezüglich des beruflichen |
Übergangsprogramms, abgeändert durch das Zusammenarbeitsabkommen vom | Übergangsprogramms, abgeändert durch das Zusammenarbeitsabkommen vom |
15. Mai 1998; | 15. Mai 1998; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 15. Dezember 1998; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 15. Dezember 1998; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18. |
Januar 1999; | Januar 1999; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 |
und 4. August 1996; | und 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die Regierung in | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die Regierung in |
Analogie zu den für Existenzminimumempfänger vorgesehenen | Analogie zu den für Existenzminimumempfänger vorgesehenen |
Aktivierungsmassnahmen beschlossen hat, die soziale Eingliederung | Aktivierungsmassnahmen beschlossen hat, die soziale Eingliederung |
durch die Beschäftigung von im Bevölkerungsregister eingetragenen | durch die Beschäftigung von im Bevölkerungsregister eingetragenen |
Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die aufgrund ihrer | Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die aufgrund ihrer |
Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf Existenzminimum erheben können | Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf Existenzminimum erheben können |
und infolgedessen ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, zu | und infolgedessen ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, zu |
fördern; dass es daher notwendig ist, auch die finanzielle Sozialhilfe | fördern; dass es daher notwendig ist, auch die finanzielle Sozialhilfe |
aktiver einzusetzen; dass die Regierung in diesem Rahmen beschlossen | aktiver einzusetzen; dass die Regierung in diesem Rahmen beschlossen |
hat, den Zugang zu verschiedenen Beschäftigungsprogrammen, die für | hat, den Zugang zu verschiedenen Beschäftigungsprogrammen, die für |
Arbeitslose vorgesehen sind und eine Aktivierung der | Arbeitslose vorgesehen sind und eine Aktivierung der |
Arbeitslosenentschädigungen ermöglichen, auf die vorerwähnten Personen | Arbeitslosenentschädigungen ermöglichen, auf die vorerwähnten Personen |
ausländischer Staatsangehörigkeit, die finanzielle Sozialhilfe | ausländischer Staatsangehörigkeit, die finanzielle Sozialhilfe |
empfangen, auszudehnen; dass der vorliegende Erlass ebenfalls dem | empfangen, auszudehnen; dass der vorliegende Erlass ebenfalls dem |
Zusammenarbeitsabkommen vom 15. Mai 1998 zwischen dem Föderalstaat und | Zusammenarbeitsabkommen vom 15. Mai 1998 zwischen dem Föderalstaat und |
den Regionen zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März | den Regionen zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März |
1997 zwischen dem Föderalstaat und den Regionen bezüglich des | 1997 zwischen dem Föderalstaat und den Regionen bezüglich des |
beruflichen Übergangsprogramms, das am 15. Mai 1998 in Kraft getreten | beruflichen Übergangsprogramms, das am 15. Mai 1998 in Kraft getreten |
ist, Ausdruck verleiht; dass eine gute Zusammenarbeit zwischen | ist, Ausdruck verleiht; dass eine gute Zusammenarbeit zwischen |
Föderalstaat und Regionen erfordert, dass die notwendigen | Föderalstaat und Regionen erfordert, dass die notwendigen |
verordnungsrechtlichen Abänderungen so schnell wie möglich vorgenommen | verordnungsrechtlichen Abänderungen so schnell wie möglich vorgenommen |
werden; dass Arbeitgeber, die bereit sind, Arbeitsplätze für Empfänger | werden; dass Arbeitgeber, die bereit sind, Arbeitsplätze für Empfänger |
finanzieller Sozialhilfe zu schaffen, dieses Vorhaben unverzüglich | finanzieller Sozialhilfe zu schaffen, dieses Vorhaben unverzüglich |
verwirklichen können müssen; dass der vorliegende Erlass unentbehrlich | verwirklichen können müssen; dass der vorliegende Erlass unentbehrlich |
ist für die effektive Inangriffnahme aller Beschäftigungsprogramme, | ist für die effektive Inangriffnahme aller Beschäftigungsprogramme, |
die die Aktivierung der finanziellen Sozialhilfe ermöglichen, die in | die die Aktivierung der finanziellen Sozialhilfe ermöglichen, die in |
dem am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 57quater des | dem am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 57quater des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren vorgesehen ist; | Sozialhilfezentren vorgesehen ist; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, |
Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für | Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für |
Soziale Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, | Soziale Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, |
die im Rat darüber beraten haben, | die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass legt die Bedingungen fest, unter denen | Artikel 1 - Vorliegender Erlass legt die Bedingungen fest, unter denen |
im Bevölkerungsregister eingetragene Personen ausländischer | im Bevölkerungsregister eingetragene Personen ausländischer |
Staatsangehörigkeit, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit keinen | Staatsangehörigkeit, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit keinen |
Anspruch auf Existenzminimum erheben können und finanzielle | Anspruch auf Existenzminimum erheben können und finanzielle |
Sozialhilfe empfangen, nachstehend « Empfänger finanzieller | Sozialhilfe empfangen, nachstehend « Empfänger finanzieller |
Sozialhilfe » genannt, im Hinblick auf ihre Eingliederung in den | Sozialhilfe » genannt, im Hinblick auf ihre Eingliederung in den |
Arbeitsmarkt Zugang zu den verschiedenen Eingliederungsprogrammen | Arbeitsmarkt Zugang zu den verschiedenen Eingliederungsprogrammen |
haben. Er legt die Gewährungsbedingungen und die monatlichen Beträge | haben. Er legt die Gewährungsbedingungen und die monatlichen Beträge |
der für jedes Eingliederungsprogramm spezifischen finanziellen | der für jedes Eingliederungsprogramm spezifischen finanziellen |
Sozialhilfe, nachstehend « aktivierte Sozialhilfe » genannt, fest. | Sozialhilfe, nachstehend « aktivierte Sozialhilfe » genannt, fest. |
Schliesslich legt er auch die Bedingungen für die Gewährung einer | Schliesslich legt er auch die Bedingungen für die Gewährung einer |
ergänzenden finanziellen Hilfe fest, wenn der Betrag der Mittel, über | ergänzenden finanziellen Hilfe fest, wenn der Betrag der Mittel, über |
die der Betreffende aufgrund seiner Beschäftigung verfügt, unter dem | die der Betreffende aufgrund seiner Beschäftigung verfügt, unter dem |
in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des | in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des |
Rechts auf ein Existenzminimum erwähnten Betrag für die Kategorie | Rechts auf ein Existenzminimum erwähnten Betrag für die Kategorie |
Personen, zu der der Betreffende gehört, liegt. | Personen, zu der der Betreffende gehört, liegt. |
Art. 2 - § 1 - Für die Gewährung der aktivierten Sozialhilfe muss der | Art. 2 - § 1 - Für die Gewährung der aktivierten Sozialhilfe muss der |
Betreffende zum Zeitpunkt seiner Anstellung alle Bedingungen für den | Betreffende zum Zeitpunkt seiner Anstellung alle Bedingungen für den |
Zugang zum Eingliederungsprogramm erfüllen. | Zugang zum Eingliederungsprogramm erfüllen. |
Die aktivierte Sozialhilfe wird jedem der zusammenlebenden Ehepartner | Die aktivierte Sozialhilfe wird jedem der zusammenlebenden Ehepartner |
gewährt, wenn er die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen persönlich | gewährt, wenn er die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen persönlich |
erfüllt. | erfüllt. |
Die Gewährung der aktivierten Sozialhilfe ist auf die in dem | Die Gewährung der aktivierten Sozialhilfe ist auf die in dem |
betreffenden Eingliederungsprogramm festgelegte Höchstdauer der | betreffenden Eingliederungsprogramm festgelegte Höchstdauer der |
Beschäftigung begrenzt. | Beschäftigung begrenzt. |
§ 2 - Wenn der Betreffende aufgrund seiner Beschäftigung über einen | § 2 - Wenn der Betreffende aufgrund seiner Beschäftigung über einen |
Betrag verfügt, der unter dem in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 7. | Betrag verfügt, der unter dem in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 7. |
August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum | August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum |
erwähnten Betrag für die Kategorie Personen, zu der er gehört, liegt, | erwähnten Betrag für die Kategorie Personen, zu der er gehört, liegt, |
wird ihm eine ergänzende finanzielle Hilfe gewährt. Diese ergänzende | wird ihm eine ergänzende finanzielle Hilfe gewährt. Diese ergänzende |
Hilfe wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 § 3 und Artikel 5 | Hilfe wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 § 3 und Artikel 5 |
desselben Gesetzes festgelegt. | desselben Gesetzes festgelegt. |
TITEL 2 - Die verschiedenen Eingliederungsprogramme | TITEL 2 - Die verschiedenen Eingliederungsprogramme |
KAPITEL 1 - Programme für beruflichen Übergang | KAPITEL 1 - Programme für beruflichen Übergang |
Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen | Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen |
Art. 3 - § 1 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können ab dem 1. | Art. 3 - § 1 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können ab dem 1. |
Juni 1998 im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf | Juni 1998 im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf |
der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung | der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung |
von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. | von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug |
auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt | auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt |
werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Der Arbeitgeber fällt nicht unter die Anwendung des Königlichen | 1. Der Arbeitgeber fällt nicht unter die Anwendung des Königlichen |
Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Einführung von Massnahmen zur | Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Einführung von Massnahmen zur |
Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor. | Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor. |
2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als | 2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als |
Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne | Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne |
Unterbrechung Empfänger finanzieller Sozialhilfe. | Unterbrechung Empfänger finanzieller Sozialhilfe. |
3. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags | 3. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags |
angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. | angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. |
§ 2 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können ab dem 1. Juli 1998 im | § 2 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können ab dem 1. Juli 1998 im |
Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage | Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage |
des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 | des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 |
§ 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 | § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 |
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die | über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die |
Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, | Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, |
wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als | 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als |
Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne | Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne |
Unterbrechung Empfänger finanzieller Sozialhilfe. | Unterbrechung Empfänger finanzieller Sozialhilfe. |
2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags | 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags |
angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. | angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. |
§ 3 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können ab dem 1. Oktober 1998 | § 3 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können ab dem 1. Oktober 1998 |
im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der | im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der |
Grundlage des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von | Grundlage des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von |
Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. | Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug |
auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt | auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt |
werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als | 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als |
Arbeitssuchender eingetragen und ohne Unterbrechung Empfänger | Arbeitssuchender eingetragen und ohne Unterbrechung Empfänger |
finanzieller Sozialhilfe entweder seit mindestens zwölf Monaten oder | finanzieller Sozialhilfe entweder seit mindestens zwölf Monaten oder |
seit mindestens neun Monaten, wenn er jünger als fünfundzwanzig Jahre | seit mindestens neun Monaten, wenn er jünger als fünfundzwanzig Jahre |
ist und nicht über ein Diplom, eine Bescheinigung oder ein Brevet der | ist und nicht über ein Diplom, eine Bescheinigung oder ein Brevet der |
Oberstufe des Sekundarunterrichts verfügt. | Oberstufe des Sekundarunterrichts verfügt. |
2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags | 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags |
angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. | angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. |
Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden | Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden |
Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 3 werden folgende Perioden mit | Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 3 werden folgende Perioden mit |
Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger | Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger |
finanzieller Sozialhilfe ist: | finanzieller Sozialhilfe ist: |
1. Gefängnishaftperioden, während deren das Recht auf finanzielle | 1. Gefängnishaftperioden, während deren das Recht auf finanzielle |
Sozialhilfe ausgesetzt war; | Sozialhilfe ausgesetzt war; |
2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für | 2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für |
beruflichen Übergang; | beruflichen Übergang; |
3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des | 3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren; | Sozialhilfezentren; |
4. andere Perioden, während deren der Betreffende kein Recht auf | 4. andere Perioden, während deren der Betreffende kein Recht auf |
finanzielle Sozialhilfe hatte, unter anderem die Perioden, während | finanzielle Sozialhilfe hatte, unter anderem die Perioden, während |
deren der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden war, bis zu | deren der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden war, bis zu |
einer Gesamtdauer von höchstens vier Monaten. | einer Gesamtdauer von höchstens vier Monaten. |
Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe | Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe |
Art. 5 - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf: | Art. 5 - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf: |
1. 10 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen | 1. 10 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen |
Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang | Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang |
gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit mindestens einem halben | gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit mindestens einem halben |
Stundenplan vorgesehen ist; | Stundenplan vorgesehen ist; |
2. 13 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen | 2. 13 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen |
Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang | Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang |
gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit einem Stundenplan | gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit einem Stundenplan |
vorgesehen ist, der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans | vorgesehen ist, der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans |
umfasst. | umfasst. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge der aktivierten | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge der aktivierten |
Sozialhilfe werden um 2 000 BEF erhöht, wenn der Betreffende vor | Sozialhilfe werden um 2 000 BEF erhöht, wenn der Betreffende vor |
seiner Anstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang | seiner Anstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang |
regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen | regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen |
ausgeübt hat. | ausgeübt hat. |
Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in | Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in |
Gemeinden wohnen, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres die | Gemeinden wohnen, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres die |
durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 % | durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 % |
übersteigt, beläuft sich der Betrag der aktivierten Sozialhilfe auf 17 | übersteigt, beläuft sich der Betrag der aktivierten Sozialhilfe auf 17 |
500 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende mindestens eine | 500 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende mindestens eine |
Halbzeitbeschäftigung hat und auf 22 000 BEF pro Kalendermonat, wenn | Halbzeitbeschäftigung hat und auf 22 000 BEF pro Kalendermonat, wenn |
der Betreffende im Rahmen einer Arbeitsregelung mit einem Stundenplan, | der Betreffende im Rahmen einer Arbeitsregelung mit einem Stundenplan, |
der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst, | der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst, |
beschäftigt ist. | beschäftigt ist. |
Diese Beträge der aktivierten Sozialhilfe werden an dem Datum | Diese Beträge der aktivierten Sozialhilfe werden an dem Datum |
festgelegt, an dem der Arbeitsvertrag zu laufen beginnt, und bleiben | festgelegt, an dem der Arbeitsvertrag zu laufen beginnt, und bleiben |
für die gesamte Beschäftigungsdauer gültig, unbeschadet der in Artikel | für die gesamte Beschäftigungsdauer gültig, unbeschadet der in Artikel |
7 § 2 vorgesehenen Beschäftigungshöchstdauer, die im Rahmen eines | 7 § 2 vorgesehenen Beschäftigungshöchstdauer, die im Rahmen eines |
Programms für beruflichen Übergang berücksichtigt wird. | Programms für beruflichen Übergang berücksichtigt wird. |
Die Liste der Gemeinden, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden | Die Liste der Gemeinden, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden |
Jahres die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens | Jahres die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens |
20 % übersteigt, wird vom Landesamt für Beschäftigung jährlich | 20 % übersteigt, wird vom Landesamt für Beschäftigung jährlich |
festgelegt. Sie gilt für die Periode vom 1. September bis zum 31. | festgelegt. Sie gilt für die Periode vom 1. September bis zum 31. |
August des darauffolgenden Jahres und wird jedes Jahr vor dem 31. | August des darauffolgenden Jahres und wird jedes Jahr vor dem 31. |
August im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Liste der | August im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Liste der |
betreffenden Gemeinden wird zum erstenmal auf der Grundlage der | betreffenden Gemeinden wird zum erstenmal auf der Grundlage der |
Arbeitslosenzahlen am 30. Juni 1997 festgelegt. | Arbeitslosenzahlen am 30. Juni 1997 festgelegt. |
Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten erhöhten Beträge der aktivierten | Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten erhöhten Beträge der aktivierten |
Sozialhilfe dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden. | Sozialhilfe dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden. |
Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Beträge der aktivierten | Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Beträge der aktivierten |
Sozialhilfe sind jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der | Sozialhilfe sind jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der |
Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. | Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. |
Art. 6 - Insofern die Anstellung des Arbeitnehmers vor dem 1. Januar | Art. 6 - Insofern die Anstellung des Arbeitnehmers vor dem 1. Januar |
1999 erfolgt ist, beläuft der Betrag der aktivierten Sozialhilfe sich | 1999 erfolgt ist, beläuft der Betrag der aktivierten Sozialhilfe sich |
auf 12 000 BEF, wenn die Arbeitsregelung mindestens drei Viertel und | auf 12 000 BEF, wenn die Arbeitsregelung mindestens drei Viertel und |
weniger als vier Fünftel eines vollen Stundenplanes umfasst. | weniger als vier Fünftel eines vollen Stundenplanes umfasst. |
Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte | Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte |
Sozialhilfe besteht | Sozialhilfe besteht |
Art. 7 - Die Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für | Art. 7 - Die Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für |
beruflichen Übergang beträgt höchstens vierundzwanzig Monate pro | beruflichen Übergang beträgt höchstens vierundzwanzig Monate pro |
berufliche Laufbahn. | berufliche Laufbahn. |
Für Arbeitnehmer, die vor ihrer Anstellung im Rahmen eines Programms | Für Arbeitnehmer, die vor ihrer Anstellung im Rahmen eines Programms |
für beruflichen Übergang regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen | für beruflichen Übergang regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen |
Beschäftigungsagenturen ausgeübt haben, und für Arbeitnehmer, die zum | Beschäftigungsagenturen ausgeübt haben, und für Arbeitnehmer, die zum |
Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in Gemeinden wohnen, deren | Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in Gemeinden wohnen, deren |
Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres und zum erstenmal am 30. | Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres und zum erstenmal am 30. |
Juni 1997 die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um | Juni 1997 die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um |
mindestens 20 % übersteigt, kann die berücksichtigte | mindestens 20 % übersteigt, kann die berücksichtigte |
Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang | Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang |
auf höchstens sechsunddreissig Monate pro berufliche Laufbahn | auf höchstens sechsunddreissig Monate pro berufliche Laufbahn |
angehoben werden. | angehoben werden. |
Arbeitsverträge, die zu dem Zeitpunkt laufen, wo die Arbeitslosenrate | Arbeitsverträge, die zu dem Zeitpunkt laufen, wo die Arbeitslosenrate |
der Gemeinde aufhört, die durchschnittliche Arbeitslosenrate der | der Gemeinde aufhört, die durchschnittliche Arbeitslosenrate der |
Region um mindestens 20 % zu übersteigen, können bis zu ihrem Ende | Region um mindestens 20 % zu übersteigen, können bis zu ihrem Ende |
ausgeführt werden. | ausgeführt werden. |
KAPITEL II - Im Rahmen der Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in | KAPITEL II - Im Rahmen der Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in |
den Arbeitsprozess anerkannte Arbeitsplätze | den Arbeitsprozess anerkannte Arbeitsplätze |
Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen | Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen |
Art. 8 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können für einen aufgrund | Art. 8 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können für einen aufgrund |
des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung von Artikel | des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung von Artikel |
7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 | 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 |
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die | über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die |
Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess | Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess |
anerkannten Arbeitsplatz angestellt werden, wenn folgende Bedingungen | anerkannten Arbeitsplatz angestellt werden, wenn folgende Bedingungen |
gleichzeitig erfüllt sind: | gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt seiner Anstellung ist der Betreffende als | 1. Zum Zeitpunkt seiner Anstellung ist der Betreffende als |
Arbeitsloser eingetragen und Empfänger finanzieller Sozialhilfe ohne | Arbeitsloser eingetragen und Empfänger finanzieller Sozialhilfe ohne |
Unterbrechung entweder seit mindestens sechsunddreissig Monaten oder | Unterbrechung entweder seit mindestens sechsunddreissig Monaten oder |
seit mindestens vierundzwanzig Monaten, wenn er weder Inhaber eines | seit mindestens vierundzwanzig Monaten, wenn er weder Inhaber eines |
Diploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts noch Inhaber eines | Diploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts noch Inhaber eines |
Hochschuldiploms ist. | Hochschuldiploms ist. |
2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen | 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen |
Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben | Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben |
Arbeitsstundenplan vorsieht. | Arbeitsstundenplan vorsieht. |
Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden | Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden |
Art. 9 - Für die Anwendung von Artikel 8 werden folgende Perioden mit | Art. 9 - Für die Anwendung von Artikel 8 werden folgende Perioden mit |
Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger | Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger |
finanzieller Sozialhilfe ist: | finanzieller Sozialhilfe ist: |
1. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von | 1. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von |
weniger als drei kompletten Kalendermonaten; | weniger als drei kompletten Kalendermonaten; |
2. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten | 2. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten Arbeitsplatz; | Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten Arbeitsplatz; |
3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des | 3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren. | Sozialhilfezentren. |
Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe | Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe |
Art. 10 - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf: | Art. 10 - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf: |
1. 17 500 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch | 1. 17 500 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch |
einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber | einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber |
Arbeitsstundenplan im Rahmen eines im Sinne von Artikel 2 des | Arbeitsstundenplan im Rahmen eines im Sinne von Artikel 2 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten |
Arbeitsplatzes vorgesehen ist; | Arbeitsplatzes vorgesehen ist; |
2. 22 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch | 2. 22 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch |
einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens vier Fünftel | einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens vier Fünftel |
eines vollen Arbeitsstundenplans im Rahmen eines im Sinne von Artikel | eines vollen Arbeitsstundenplans im Rahmen eines im Sinne von Artikel |
2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten | 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten |
Arbeitsplatzes vorgesehen sind. | Arbeitsplatzes vorgesehen sind. |
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der aktivierten Sozialhilfe ist jedoch | Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der aktivierten Sozialhilfe ist jedoch |
begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Arbeitnehmer für den | begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Arbeitnehmer für den |
betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. | betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. |
Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte | Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte |
Sozialhilfe besteht | Sozialhilfe besteht |
Art. 11 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die die in Artikel 8 | Art. 11 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die die in Artikel 8 |
erwähnten Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel | erwähnten Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel |
10 erwähnten Betrag der aktivierten Sozialhilfe für eine Periode von | 10 erwähnten Betrag der aktivierten Sozialhilfe für eine Periode von |
höchstens sechsunddreissig Monaten. | höchstens sechsunddreissig Monaten. |
KAPITEL III - Einstellungsplan | KAPITEL III - Einstellungsplan |
Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen | Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen |
Art. 12 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können im Rahmen des | Art. 12 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können im Rahmen des |
Einstellungsplans, der die Gewährung der in Artikel 14 erwähnten | Einstellungsplans, der die Gewährung der in Artikel 14 erwähnten |
aktivierten Sozialhilfe ermöglicht, angestellt werden, wenn folgende | aktivierten Sozialhilfe ermöglicht, angestellt werden, wenn folgende |
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als | 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als |
Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens sechsunddreissig | Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens sechsunddreissig |
Monaten ohne Unterbrechung Empfänger der aktivierten Sozialhilfe | Monaten ohne Unterbrechung Empfänger der aktivierten Sozialhilfe |
2. Der Arbeitgeber hat ein Anrecht auf die in Artikel 3 des | 2. Der Arbeitgeber hat ein Anrecht auf die in Artikel 3 des |
Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV | Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV |
Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer | Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer |
und sonstiger Bestimmungen erwähnte Freistellung von den | und sonstiger Bestimmungen erwähnte Freistellung von den |
Arbeitgeberbeiträgen. | Arbeitgeberbeiträgen. |
Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden | Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden |
Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 12 werden folgende Perioden | Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 12 werden folgende Perioden |
mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger | mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger |
finanzieller Sozialhilfe ist: | finanzieller Sozialhilfe ist: |
1. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von | 1. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von |
weniger als drei kompletten Kalendermonaten; | weniger als drei kompletten Kalendermonaten; |
2. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten | 2. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten Arbeitsplatz; | Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten Arbeitsplatz; |
3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des | 3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren. | Sozialhilfezentren. |
Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe | Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe |
Art. 14 - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf 6 | Art. 14 - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf 6 |
000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen | 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen |
Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber | Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber |
Arbeitsstundenplan vorgesehen ist. | Arbeitsstundenplan vorgesehen ist. |
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betragt der aktivierten | Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betragt der aktivierten |
Sozialhilfe ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der | Sozialhilfe ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der |
Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. | Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. |
Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte | Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte |
Sozialhilfe besteht | Sozialhilfe besteht |
Art. 15 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die die in Artikel 12 | Art. 15 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die die in Artikel 12 |
erwähnten Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel | erwähnten Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel |
14 erwähnten Betrag der aktivierten Sozialhilfe für eine Periode, die | 14 erwähnten Betrag der aktivierten Sozialhilfe für eine Periode, die |
auf das Quartal der Anstellung und auf die vier darauffolgenden | auf das Quartal der Anstellung und auf die vier darauffolgenden |
Quartale begrenzt ist. | Quartale begrenzt ist. |
TITEL 3 - Schlussbestimmungen | TITEL 3 - Schlussbestimmungen |
Art. 16 - Der Arbeitnehmer kann für dieselbe Periode lediglich auf | Art. 16 - Der Arbeitnehmer kann für dieselbe Periode lediglich auf |
einen der in den Artikeln 5, 6, 10 und 14 erwähnten Beträge der | einen der in den Artikeln 5, 6, 10 und 14 erwähnten Beträge der |
aktivierten Sozialhilfe ein Anrecht haben. | aktivierten Sozialhilfe ein Anrecht haben. |
Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1998, mit | Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1998, mit |
Ausnahme der Artikel 3 § 1, 4, 5, 6, 7 und 16, die mit 1. Juni 1998 | Ausnahme der Artikel 3 § 1, 4, 5, 6, 7 und 16, die mit 1. Juni 1998 |
wirksam werden, des Artikels 3 § 2, der mit 1. Juli 1998 wirksam wird, | wirksam werden, des Artikels 3 § 2, der mit 1. Juli 1998 wirksam wird, |
und des Artikels 3 § 3, der mit 1. Oktober 1998 wirksam wird. | und des Artikels 3 § 3, der mit 1. Oktober 1998 wirksam wird. |
Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser | Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser |
Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für Soziale | Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für Soziale |
Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
M. COLLA | M. COLLA |
Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung | Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 november 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |