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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/11/1999
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum en van het koninklijk besluit van 7 mei 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens d'existence et de l'arrêté royal du 7 mai 1999 modifiant l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens d'existence
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
18 NOVEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 18 NOVEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari
1999 genomen tot uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet en langue allemande de l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en
van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la loi du 7 août 1974
bestaansminimum en van het koninklijk besluit van 7 mei 1999 tot instituant le droit à un minimum de moyens d'existence et de l'arrêté
wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot royal du 7 mai 1999 modifiant l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en
uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la loi du 7 août 1974
1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum instituant le droit à un minimum de moyens d'existence
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot - de l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article
uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 2, § 5, alinéa 1er, de la loi du 7 août 1974 instituant le droit à un
1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum, minimum de moyens d'existence,
- van het koninklijk besluit van 7 mei 1999 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 7 mai 1999 modifiant l'arrêté royal du 9
koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la
artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens
instelling van het recht op een bestaansminimum, d'existence,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling présent arrêté constituent la traduction officielle en langue
- van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot allemande - de l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article
uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 2, § 5, alinéa 1er, de la loi du 7 août 1974 instituant le droit à un
1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum; minimum de moyens d'existence;
- van het koninklijk besluit van 7 mei 1999 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 7 mai 1999 modifiant l'arrêté royal du 9
koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la
artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens
instelling van het recht op een bestaansminimum. d'existence.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 18 november 1999. Donné à Bruxelles, le 18 novembre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 Bijlage 1 - Annexe 1
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
9. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 2 § 5 9. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 2 § 5
Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf
ein Existenzminimum ein Existenzminimum
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf
ein Existenzminimum, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Januar 1976 ein Existenzminimum, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Januar 1976
und 3. März 1982, den Königlichen Erlass Nr. 244 vom 31. Dezember und 3. März 1982, den Königlichen Erlass Nr. 244 vom 31. Dezember
1983, das Gesetz vom 1. August 1985, den Königlichen Erlass Nr. 484 1983, das Gesetz vom 1. August 1985, den Königlichen Erlass Nr. 484
vom 22. Dezember 1986, die Gesetze vom 7. November 1987, 29. Dezember vom 22. Dezember 1986, die Gesetze vom 7. November 1987, 29. Dezember
1990, 20. Juli 1991 und 12. Januar 1993, den Königlichen Erlass vom 1990, 20. Juli 1991 und 12. Januar 1993, den Königlichen Erlass vom
12. Dezember 1996 und das Gesetz vom 25. Januar 1999, insbesondere den 12. Dezember 1996 und das Gesetz vom 25. Januar 1999, insbesondere den
Artikel 169; Artikel 169;
Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März 1997 zwischen dem Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März 1997 zwischen dem
Föderalstaat und den Regionen bezüglich des beruflichen Föderalstaat und den Regionen bezüglich des beruflichen
Übergangsprogramms, abgeändert durch das Zusammenarbeitsabkommen vom Übergangsprogramms, abgeändert durch das Zusammenarbeitsabkommen vom
15. Mai 1998; 15. Mai 1998;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 15. Dezember 1998; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 15. Dezember 1998;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18.
Januar 1999; Januar 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995
und 4. August 1996; und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass es aufgrund der Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass es aufgrund der
noch immer zu hohen Anzahl Existenzminimumempfänger notwendig ist, das noch immer zu hohen Anzahl Existenzminimumempfänger notwendig ist, das
Existenzminimum auf aktivere Weise anzuwenden; dass die Regierung in Existenzminimum auf aktivere Weise anzuwenden; dass die Regierung in
diesem Rahmen beschlossen hat, den Zugang zu verschiedenen diesem Rahmen beschlossen hat, den Zugang zu verschiedenen
Beschäftigungsprogrammen, die für Arbeitslose vorgesehen sind und eine Beschäftigungsprogrammen, die für Arbeitslose vorgesehen sind und eine
Aktivierung der Arbeitslosenentschädigungen ermöglichen, auf Aktivierung der Arbeitslosenentschädigungen ermöglichen, auf
Existenzminimumempfänger auszudehnen; dass der vorliegende Erlass Existenzminimumempfänger auszudehnen; dass der vorliegende Erlass
ebenfalls dem Zusammenarbeitsabkommen vom 15. Mai 1998 zwischen dem ebenfalls dem Zusammenarbeitsabkommen vom 15. Mai 1998 zwischen dem
Föderalstaat und den Regionen zur Abänderung des Föderalstaat und den Regionen zur Abänderung des
Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März 1997 zwischen dem Föderalstaat Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März 1997 zwischen dem Föderalstaat
und den Regionen bezüglich des beruflichen Übergangsprogramms Ausdruck und den Regionen bezüglich des beruflichen Übergangsprogramms Ausdruck
verleiht; dass eine gute Zusammenarbeit zwischen Föderalstaat und verleiht; dass eine gute Zusammenarbeit zwischen Föderalstaat und
Regionen erfordert, dass die notwendigen verordnungsrechtlichen Regionen erfordert, dass die notwendigen verordnungsrechtlichen
Abänderungen so schnell wie möglich vorgenommen werden; dass Abänderungen so schnell wie möglich vorgenommen werden; dass
Arbeitgeber, die bereit sind, Arbeitsplätze für Arbeitgeber, die bereit sind, Arbeitsplätze für
Existenzminimumempfänger zu schaffen, dieses Vorhaben unverzüglich Existenzminimumempfänger zu schaffen, dieses Vorhaben unverzüglich
verwirklichen können müssen; dass der vorliegende Erlass unentbehrlich verwirklichen können müssen; dass der vorliegende Erlass unentbehrlich
ist für die effektive Inangriffnahme aller Beschäftigungsprogramme, ist für die effektive Inangriffnahme aller Beschäftigungsprogramme,
die die Aktivierung des in dem am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen die die Aktivierung des in dem am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen
Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung
des Rechts auf ein Existenzminimum vorgesehenen Existenzminimums des Rechts auf ein Existenzminimum vorgesehenen Existenzminimums
ermöglichen; ermöglichen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit,
Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für
Soziale Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, Soziale Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister,
die im Rat darüber beraten haben, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass legt die Bedingungen fest, unter denen Artikel 1 - Vorliegender Erlass legt die Bedingungen fest, unter denen
Existenzminimumempfänger im Hinblick auf ihre Eingliederung in den Existenzminimumempfänger im Hinblick auf ihre Eingliederung in den
Arbeitsmarkt Zugang zu den verschiedenen Eingliederungsprogrammen Arbeitsmarkt Zugang zu den verschiedenen Eingliederungsprogrammen
haben. Er legt die Gewährungsbedingungen und die monatlichen Beträge haben. Er legt die Gewährungsbedingungen und die monatlichen Beträge
des für jedes Eingliederungsprogramm spezifischen Existenzminimums, des für jedes Eingliederungsprogramm spezifischen Existenzminimums,
nachstehend « aktiviertes Existenzminimum » genannt, fest. nachstehend « aktiviertes Existenzminimum » genannt, fest.
Art. 2 - Für die Gewährung des aktivierten Existenzminimums muss der Art. 2 - Für die Gewährung des aktivierten Existenzminimums muss der
Betreffende zum Zeitpunkt seiner Anstellung alle Bedingungen für den Betreffende zum Zeitpunkt seiner Anstellung alle Bedingungen für den
Zugang zum Eingliederungsprogramm erfüllen. Zugang zum Eingliederungsprogramm erfüllen.
Das aktivierte Existenzminimum wird jedem der zusammenlebenden Das aktivierte Existenzminimum wird jedem der zusammenlebenden
Ehepartner gewährt, wenn er die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen Ehepartner gewährt, wenn er die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen
persönlich erfüllt. persönlich erfüllt.
Die Gewährung des aktivierten Existenzminimums ist auf die in dem Die Gewährung des aktivierten Existenzminimums ist auf die in dem
betreffenden Eingliederungsprogramm festgelegte Höchstdauer der betreffenden Eingliederungsprogramm festgelegte Höchstdauer der
Beschäftigung begrenzt. Beschäftigung begrenzt.
TITEL 2 - Die verschiedenen Eingliederungsprogramme TITEL 2 - Die verschiedenen Eingliederungsprogramme
KAPITEL I - Programme für beruflichen Übergang KAPITEL I - Programme für beruflichen Übergang
Abschnitt 1- Zugangsbedingungen Abschnitt 1- Zugangsbedingungen
Art. 3 - § 1 - Existenzminimumempfänger können ab dem 1. Januar 1998 Art. 3 - § 1 - Existenzminimumempfänger können ab dem 1. Januar 1998
im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der
Grundlage des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Grundlage des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von
Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug
auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt
werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Der Arbeitgeber fällt nicht unter die Anwendung des Königlichen 1. Der Arbeitgeber fällt nicht unter die Anwendung des Königlichen
Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Einführung von Massnahmen zur Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Einführung von Massnahmen zur
Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor. Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor.
2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als 2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als
Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne
Unterbrechung Existenzminimumempfänger. Unterbrechung Existenzminimumempfänger.
3. Der Betreffende wird im Rahmen eines auf sechs Monate befristeten 3. Der Betreffende wird im Rahmen eines auf sechs Monate befristeten
Arbeitsvertrags, der einmal für eine Dauer von sechs Monaten erneuert Arbeitsvertrags, der einmal für eine Dauer von sechs Monaten erneuert
werden kann, oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags von zwölf Monaten werden kann, oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags von zwölf Monaten
angestellt. angestellt.
§ 2 - Existenzminimumempfänger können ab dem 1. Juni 1998 im Rahmen § 2 - Existenzminimumempfänger können ab dem 1. Juni 1998 im Rahmen
eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage des eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage des
Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1
Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für
beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, wenn folgende beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, wenn folgende
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Der Arbeitgeber fällt nicht unter die Anwendung des Königlichen 1. Der Arbeitgeber fällt nicht unter die Anwendung des Königlichen
Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Einführung von Massnahmen zur Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Einführung von Massnahmen zur
Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor. Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor.
2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als 2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als
Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne
Unterbrechung Existenzminimumempfänger. Unterbrechung Existenzminimumempfänger.
3. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen 3. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen
Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben
Arbeitsstundenplan vorsieht. Arbeitsstundenplan vorsieht.
§ 3 - Existenzminimumempfänger können ab dem 1. Juli 1998 im Rahmen § 3 - Existenzminimumempfänger können ab dem 1. Juli 1998 im Rahmen
eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage des eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage des
Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1
Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für
beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, wenn folgende beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, wenn folgende
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als
Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne
Unterbrechung Existenzminimumempfänger. Unterbrechung Existenzminimumempfänger.
2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen
Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben
Arbeitsstundenplan vorsieht. Arbeitsstundenplan vorsieht.
§ 4 - Existenzminimumempfänger können ab dem 1. Oktober 1998 im Rahmen § 4 - Existenzminimumempfänger können ab dem 1. Oktober 1998 im Rahmen
eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage des eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage des
Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1
Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für
beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, wenn folgende beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, wenn folgende
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als
Arbeitssuchender eingetragen und ohne Unterbrechung Arbeitssuchender eingetragen und ohne Unterbrechung
Existenzminimumempfänger entweder seit mindestens zwölf Monaten oder Existenzminimumempfänger entweder seit mindestens zwölf Monaten oder
seit mindestens neun Monaten, wenn er jünger als fünfundzwanzig Jahre seit mindestens neun Monaten, wenn er jünger als fünfundzwanzig Jahre
ist und nicht über ein Diplom, eine Bescheinigung oder ein Brevet der ist und nicht über ein Diplom, eine Bescheinigung oder ein Brevet der
Oberstufe des Sekundarunterrichts verfügt. Oberstufe des Sekundarunterrichts verfügt.
2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen
Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben
Arbeitsstundenplan vorsieht. Arbeitsstundenplan vorsieht.
Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden
Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 3 werden folgende Perioden mit Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 3 werden folgende Perioden mit
Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende
Existenzminimumempfänger ist: Existenzminimumempfänger ist:
1. Gefängnishaftperioden, während deren das Recht auf Existenzminimum 1. Gefängnishaftperioden, während deren das Recht auf Existenzminimum
ausgesetzt war; ausgesetzt war;
2. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt wurde, weil 2. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt wurde, weil
das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte; das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte;
3. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für 3. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für
beruflichen Übergang; beruflichen Übergang;
4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des 4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren; Sozialhilfezentren;
5. andere Perioden, während deren der Betreffende kein Recht auf 5. andere Perioden, während deren der Betreffende kein Recht auf
Existenzminimum oder auf die in Nr. 2 erwähnte finanzielle Sozialhilfe Existenzminimum oder auf die in Nr. 2 erwähnte finanzielle Sozialhilfe
hatte, unter anderem die Perioden, während deren der Betreffende durch hatte, unter anderem die Perioden, während deren der Betreffende durch
einen Arbeitsvertrag gebunden war, bis zu einer Gesamtdauer von einen Arbeitsvertrag gebunden war, bis zu einer Gesamtdauer von
höchstens vier Monaten. höchstens vier Monaten.
Abschnitt 3 - Monatliche Beträge des aktivierten Existenzminimums Abschnitt 3 - Monatliche Beträge des aktivierten Existenzminimums
Art. 5 - § 1 - Für die Anstellungen ab dem 1. Januar 1998 beläuft sich Art. 5 - § 1 - Für die Anstellungen ab dem 1. Januar 1998 beläuft sich
der Betrag des aktivierten Existenzminimums auf: der Betrag des aktivierten Existenzminimums auf:
1. 10 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen 1. 10 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen
Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang
gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit mindestens einem halben gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit mindestens einem halben
Stundenplan vorgesehen ist; Stundenplan vorgesehen ist;
2. 12 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen 2. 12 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen
Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang
gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit einem Stundenplan gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit einem Stundenplan
vorgesehen ist, der mindestens drei Viertel eines vollen Stundenplans vorgesehen ist, der mindestens drei Viertel eines vollen Stundenplans
umfasst. umfasst.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge des aktivierten Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge des aktivierten
Existenzminimums werden um 2 000 BEF erhöht, wenn der Betreffende vor Existenzminimums werden um 2 000 BEF erhöht, wenn der Betreffende vor
seiner Anstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang seiner Anstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang
regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen
ausgeübt hat. ausgeübt hat.
Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Beträge des aktivierten Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Beträge des aktivierten
Existenzminimums sind jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Existenzminimums sind jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der
Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat.
§ 2 - Für die Anstellungen ab dem 1. Juni 1998 beläuft sich der Betrag § 2 - Für die Anstellungen ab dem 1. Juni 1998 beläuft sich der Betrag
des aktivierten Existenzminimums auf: des aktivierten Existenzminimums auf:
1. 10 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen 1. 10 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen
Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang
gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit mindestens einem halben gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit mindestens einem halben
Stundenplan vorgesehen ist; Stundenplan vorgesehen ist;
2. 13 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen 2. 13 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen
Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang
gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit einem Stundenplan gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit einem Stundenplan
vorgesehen ist, der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans vorgesehen ist, der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans
umfasst. umfasst.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge des aktivierten Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge des aktivierten
Existenzminimums werden um 2 000 BEF erhöht, wenn der Betreffende vor Existenzminimums werden um 2 000 BEF erhöht, wenn der Betreffende vor
seiner Anstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang seiner Anstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang
regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen
ausgeübt hat. ausgeübt hat.
Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in
Gemeinden wohnen, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres die Gemeinden wohnen, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres die
durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 % durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 %
übersteigt, beläuft sich der Betrag des aktivierten Existenzminimums übersteigt, beläuft sich der Betrag des aktivierten Existenzminimums
auf 17 500 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende mindestens eine auf 17 500 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende mindestens eine
Halbzeitbeschäftigung hat, und auf 22 000 BEF, wenn der Betreffende im Halbzeitbeschäftigung hat, und auf 22 000 BEF, wenn der Betreffende im
Rahmen einer Arbeitsregelung mit einem Stundenplan, der mindestens Rahmen einer Arbeitsregelung mit einem Stundenplan, der mindestens
vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst, beschäftigt ist. vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst, beschäftigt ist.
Diese Beträge des aktivierten Existenzminimums werden an dem Datum Diese Beträge des aktivierten Existenzminimums werden an dem Datum
festgelegt, an dem der Arbeitsvertrag zu laufen beginnt, und bleiben festgelegt, an dem der Arbeitsvertrag zu laufen beginnt, und bleiben
für die gesamte Beschäftigungsdauer gültig, unbeschadet der in Artikel für die gesamte Beschäftigungsdauer gültig, unbeschadet der in Artikel
7 § 2 vorgesehenen Beschäftigungshöchstdauer, die im Rahmen eines 7 § 2 vorgesehenen Beschäftigungshöchstdauer, die im Rahmen eines
Programms für beruflichen Übergang berücksichtigt wird. Programms für beruflichen Übergang berücksichtigt wird.
Die Liste der Gemeinden, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Die Liste der Gemeinden, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden
Jahres die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens Jahres die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens
20 % übersteigt, wird vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung jährlich 20 % übersteigt, wird vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung jährlich
festgelegt. Sie gilt für die Periode vom 1. September bis zum 31. festgelegt. Sie gilt für die Periode vom 1. September bis zum 31.
August des darauffolgenden Jahres und wird jedes Jahr vor dem 31. August des darauffolgenden Jahres und wird jedes Jahr vor dem 31.
August im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Liste der August im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Liste der
betreffenden Gemeinden wird zum erstenmal auf der Grundlage der betreffenden Gemeinden wird zum erstenmal auf der Grundlage der
Arbeitslosenzahlen am 30. Juni 1997 festgelegt. Arbeitslosenzahlen am 30. Juni 1997 festgelegt.
Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten erhöhten Beträge des aktivierten Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten erhöhten Beträge des aktivierten
Existenzminimums dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden. Existenzminimums dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden.
Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Beträge des aktivierten Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Beträge des aktivierten
Existenzminimums sind jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Existenzminimums sind jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der
Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat.
Art. 6 - § 1 - Ein Arbeitnehmer, der am 1. Juni 1998 Empfänger eines Art. 6 - § 1 - Ein Arbeitnehmer, der am 1. Juni 1998 Empfänger eines
aktivierten Existenzminimums mit einem Betrag von 12 000 BEF war, der aktivierten Existenzminimums mit einem Betrag von 12 000 BEF war, der
gegebenenfalls aufgrund von früheren Tätigkeiten im Rahmen der lokalen gegebenenfalls aufgrund von früheren Tätigkeiten im Rahmen der lokalen
Beschäftigungsagenturen um 2 000 BEF erhöht wurde, erhält den besagten Beschäftigungsagenturen um 2 000 BEF erhöht wurde, erhält den besagten
Betrag des aktivierten Existenzminimums bis zum Ende seines Vertrags Betrag des aktivierten Existenzminimums bis zum Ende seines Vertrags
weiter. weiter.
§ 2 - Ab dem 1. Juni 1998 beläuft sich der Betrag des aktivierten § 2 - Ab dem 1. Juni 1998 beläuft sich der Betrag des aktivierten
Existenzminimums auf 12 000 BEF, wenn die Arbeitsregelung mindestens Existenzminimums auf 12 000 BEF, wenn die Arbeitsregelung mindestens
drei Viertel und weniger als vier Fünftel eines vollen Stundenplans drei Viertel und weniger als vier Fünftel eines vollen Stundenplans
umfasst, insofern die Anstellung des Arbeitnehmers vor dem 1. Januar umfasst, insofern die Anstellung des Arbeitnehmers vor dem 1. Januar
1999 erfolgt ist. 1999 erfolgt ist.
Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktiviertes Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktiviertes
Existenzminimum besteht Existenzminimum besteht
Art. 7 - § 1 - Für ab dem 1. Januar 1998 angestellte Arbeitnehmer Art. 7 - § 1 - Für ab dem 1. Januar 1998 angestellte Arbeitnehmer
beträgt die Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für beträgt die Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für
beruflichen Übergang höchstens zwölf Monate. beruflichen Übergang höchstens zwölf Monate.
Für Arbeitnehmer, die vor ihrer Anstellung im Rahmen eines Programms Für Arbeitnehmer, die vor ihrer Anstellung im Rahmen eines Programms
für beruflichen Übergang regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen für beruflichen Übergang regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen
Beschäftigungsagenturen ausgeübt haben, kann die Beschäftigungsdauer Beschäftigungsagenturen ausgeübt haben, kann die Beschäftigungsdauer
einmal um höchstens zwölf Monate oder zweimal um jeweils höchstens einmal um höchstens zwölf Monate oder zweimal um jeweils höchstens
sechs Monate verlängert werden. sechs Monate verlängert werden.
§ 2 - Für ab dem 1. Juni 1998 angestellte Arbeitnehmer beträgt die § 2 - Für ab dem 1. Juni 1998 angestellte Arbeitnehmer beträgt die
Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang
höchstens vierundzwanzig Monate pro berufliche Laufbahn. höchstens vierundzwanzig Monate pro berufliche Laufbahn.
Für Arbeitnehmer, die vor ihrer Anstellung im Rahmen eines Programms Für Arbeitnehmer, die vor ihrer Anstellung im Rahmen eines Programms
für beruflichen Übergang regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen für beruflichen Übergang regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen
Beschäftigungsagenturen ausgeübt haben, und für Arbeitnehmer, die zum Beschäftigungsagenturen ausgeübt haben, und für Arbeitnehmer, die zum
Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in Gemeinden wohnen, deren Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in Gemeinden wohnen, deren
Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres und zum erstenmal am 30. Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres und zum erstenmal am 30.
Juni 1997 die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um Juni 1997 die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um
mindestens 20 % übersteigt, kann die berücksichtigte mindestens 20 % übersteigt, kann die berücksichtigte
Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang
auf höchstens sechsunddreissig Monate pro berufliche Laufbahn auf höchstens sechsunddreissig Monate pro berufliche Laufbahn
angehoben werden. angehoben werden.
Arbeitsverträge, die zu dem Zeitpunkt laufen, wo die Arbeitslosenrate Arbeitsverträge, die zu dem Zeitpunkt laufen, wo die Arbeitslosenrate
der Gemeinde aufhört, die durchschnittliche Arbeitslosenrate der der Gemeinde aufhört, die durchschnittliche Arbeitslosenrate der
Region um mindestens 20 % zu übersteigen, können bis zu ihrem Ende Region um mindestens 20 % zu übersteigen, können bis zu ihrem Ende
ausgeführt werden. ausgeführt werden.
KAPITEL II - Im Rahmen der Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in KAPITEL II - Im Rahmen der Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in
den Arbeitsprozess anerkannte Arbeitsplätze den Arbeitsprozess anerkannte Arbeitsplätze
Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen
Art. 8 - Existenzminimumempfänger können für einen aufgrund des Art. 8 - Existenzminimumempfänger können für einen aufgrund des
Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung von Artikel 7 §
1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die
Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess
anerkannten Arbeitsplatz angestellt werden, wenn folgende Bedingungen anerkannten Arbeitsplatz angestellt werden, wenn folgende Bedingungen
gleichzeitig erfüllt sind: gleichzeitig erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als
Arbeitssuchender eingetragen und Existenzminimumempfänger ohne Arbeitssuchender eingetragen und Existenzminimumempfänger ohne
Unterbrechung entweder seit mindestens sechsunddreissig Monaten oder Unterbrechung entweder seit mindestens sechsunddreissig Monaten oder
seit mindestens vierundzwanzig Monaten, wenn er weder Inhaber eines seit mindestens vierundzwanzig Monaten, wenn er weder Inhaber eines
Diploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts noch Inhaber eines Diploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts noch Inhaber eines
Hochschuldiploms ist. Hochschuldiploms ist.
2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen
Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben
Arbeitsstundenplan vorsieht. Arbeitsstundenplan vorsieht.
Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden
Art. 9 - Für die Anwendung von Artikel 8 werden folgende Perioden mit Art. 9 - Für die Anwendung von Artikel 8 werden folgende Perioden mit
Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende
Existenzminimumempfänger ist: Existenzminimumempfänger ist:
1. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von 1. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von
weniger als drei kompletten Kalendermonaten; weniger als drei kompletten Kalendermonaten;
2. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten 2. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten Arbeitsplatz; Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten Arbeitsplatz;
3. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt wurde, weil 3. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt wurde, weil
das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte; das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte;
4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des 4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren. Sozialhilfezentren.
Abschnitt 3 - Monatliche Beträge des aktivierten Existenzminimums Abschnitt 3 - Monatliche Beträge des aktivierten Existenzminimums
Art. 10 - Der Betrag des aktivierten Existenzminimums beläuft sich Art. 10 - Der Betrag des aktivierten Existenzminimums beläuft sich
auf: auf:
1. 17 500 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch 1. 17 500 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch
einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber
Arbeitsstundenplan im Rahmen eines im Sinne von Artikel 2 des Arbeitsstundenplan im Rahmen eines im Sinne von Artikel 2 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten
Arbeitsplatzes vorgesehen ist; Arbeitsplatzes vorgesehen ist;
2. 22 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch 2. 22 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch
einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens vier Fünftel einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens vier Fünftel
eines vollen Arbeitsstundenplans im Rahmen eines im Sinne von Artikel eines vollen Arbeitsstundenplans im Rahmen eines im Sinne von Artikel
2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten
Arbeitsplatzes vorgesehen sind. Arbeitsplatzes vorgesehen sind.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag des aktivierten Existenzminimums ist Der in Absatz 1 erwähnte Betrag des aktivierten Existenzminimums ist
jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Arbeitnehmer für den jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Arbeitnehmer für den
betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat.
Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktiviertes Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktiviertes
Existenzminimum besteht Existenzminimum besteht
Art. 11 - Existenzminimumempfänger, die die in Artikel 8 erwähnten Art. 11 - Existenzminimumempfänger, die die in Artikel 8 erwähnten
Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel 10 Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel 10
erwähnten Betrag des aktivierten Existenzminimums für eine Periode von erwähnten Betrag des aktivierten Existenzminimums für eine Periode von
höchstens sechsunddreissig Monaten. höchstens sechsunddreissig Monaten.
KAPITEL III - Einstellungsplan KAPITEL III - Einstellungsplan
Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen
Art. 12 - Existenzminimumempfänger können im Rahmen des Art. 12 - Existenzminimumempfänger können im Rahmen des
Einstellungsplans, der die Gewährung des in Artikel 14 erwähnten Einstellungsplans, der die Gewährung des in Artikel 14 erwähnten
aktivierten Existenzminimums ermöglicht, angestellt werden, wenn aktivierten Existenzminimums ermöglicht, angestellt werden, wenn
folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als
Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens sechsunddreissig Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens sechsunddreissig
Monaten ohne Unterbrechung Existenzminimumempfänger. Monaten ohne Unterbrechung Existenzminimumempfänger.
2. Der Arbeitgeber hat ein Anrecht auf die in Artikel 3 des 2. Der Arbeitgeber hat ein Anrecht auf die in Artikel 3 des
Königlicher Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Königlicher Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV
Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer
und sonstiger Bestimmungen erwähnte Freistellung von den und sonstiger Bestimmungen erwähnte Freistellung von den
Arbeitgeberbeiträgen. Arbeitgeberbeiträgen.
Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden
Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 12 werden folgende Perioden Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 12 werden folgende Perioden
mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende
Existenzminimumempfänger ist: Existenzminimumempfänger ist:
1. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von 1. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von
weniger als drei kompletten Kalendermonaten; weniger als drei kompletten Kalendermonaten;
2. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten 2. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten Arbeitsplatz; Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten Arbeitsplatz;
3. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt wurde, weil 3. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt wurde, weil
das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte; das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte;
4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des 4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren. Sozialhilfezentren.
Abschnitt 3 - Monatliche Beträge des aktivierten Existenzminimums Abschnitt 3 - Monatliche Beträge des aktivierten Existenzminimums
Art. 14 - Der Betrag des aktivierten Existenzminimums beläuft sich auf Art. 14 - Der Betrag des aktivierten Existenzminimums beläuft sich auf
6 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen 6 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen
Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber
Arbeitsstundenplan vorgesehen ist. Arbeitsstundenplan vorgesehen ist.
Der im vorangehenden Absatz erwähnte Betrag des aktivierten Der im vorangehenden Absatz erwähnte Betrag des aktivierten
Existenzminimums ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Existenzminimums ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der
Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat.
Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktiviertes Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktiviertes
Existenzminimum besteht Existenzminimum besteht
Art. 15 - Existenzminimumempfänger, die die in Artikel 12 erwähnten Art. 15 - Existenzminimumempfänger, die die in Artikel 12 erwähnten
Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel 14 Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel 14
erwähnten Betrag des aktivierten Existenzminimums für eine Periode, erwähnten Betrag des aktivierten Existenzminimums für eine Periode,
die auf das Quartal der Anstellung und auf die vier darauffolgenden die auf das Quartal der Anstellung und auf die vier darauffolgenden
Quartale begrenzt ist. Quartale begrenzt ist.
TITEL III - Schlussbestimmungen TITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 16 - Ab dem 1. Juni 1998 kann ein Arbeitnehmer für dieselbe Art. 16 - Ab dem 1. Juni 1998 kann ein Arbeitnehmer für dieselbe
Periode lediglich auf einen der in den Artikeln 5 § 2, 6, 10 und 14 Periode lediglich auf einen der in den Artikeln 5 § 2, 6, 10 und 14
erwähnten Beträge des aktivierten Existenzminimums ein Anrecht haben. erwähnten Beträge des aktivierten Existenzminimums ein Anrecht haben.
Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1998, mit Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1998, mit
Ausnahme von Artikel 3 § 2, Artikel 5 § 2, Artikel 6, Artikel 7 § 2 Ausnahme von Artikel 3 § 2, Artikel 5 § 2, Artikel 6, Artikel 7 § 2
und Artikel 16, die mit 1. Juni 1998 wirksam werden, Artikel 3 § 3, und Artikel 16, die mit 1. Juni 1998 wirksam werden, Artikel 3 § 3,
der mit 1. Juli 1998 wirksam wird, und Artikel 3 § 4, der mit 1. der mit 1. Juli 1998 wirksam wird, und Artikel 3 § 4, der mit 1.
Oktober 1998 wirksam wird. Oktober 1998 wirksam wird.
Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser
Minister der Volksgesundheit und Unser Sekretär für Soziale Minister der Volksgesundheit und Unser Sekretär für Soziale
Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 1999 Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
M. COLLA M. COLLA
Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung
J. PEETERS J. PEETERS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 november 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
7. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 7. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1
des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein
Existenzminimum Existenzminimum
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf
ein Existenzminimum, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Januar 1976 ein Existenzminimum, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Januar 1976
und 3. März 1982, den Königlichen Erlass Nr. 244 vom 31. Dezember und 3. März 1982, den Königlichen Erlass Nr. 244 vom 31. Dezember
1983, das Gesetz vom 1. August 1985, den Königlichen Erlass Nr. 484 1983, das Gesetz vom 1. August 1985, den Königlichen Erlass Nr. 484
vom 22. Dezember 1986, die Gesetze vom 7. November 1987, 29. Dezember vom 22. Dezember 1986, die Gesetze vom 7. November 1987, 29. Dezember
1990, 20. Juli 1991 und 12. Januar 1993, den Königlichen Erlass vom 1990, 20. Juli 1991 und 12. Januar 1993, den Königlichen Erlass vom
12. Dezember 1996 und das Gesetz vom 25. Januar 1999, insbesondere den 12. Dezember 1996 und das Gesetz vom 25. Januar 1999, insbesondere den
Artikel 169; Artikel 169;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung
von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur
Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum; Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. April 1999; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. April 1999;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.
April 1999; April 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die Bedingungen Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die Bedingungen
für den Zugang zu anerkannten Arbeitsplätzen für Langzeitarbeitslose für den Zugang zu anerkannten Arbeitsplätzen für Langzeitarbeitslose
abgeändert worden sind durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom abgeändert worden sind durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom
26. März 1999 zur Abänderung im Rahmen der Aktivierung der 26. März 1999 zur Abänderung im Rahmen der Aktivierung der
Arbeitslosengelder des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Arbeitslosengelder des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur
Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses
vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in
bezug auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den bezug auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den
Arbeitsprozess, des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Arbeitsprozess, des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur
Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses
vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in
bezug auf die Programme für beruflichen Übergang und des Königlichen bezug auf die Programme für beruflichen Übergang und des Königlichen
Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit; Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit;
Dass es daher notwendig ist, Existenzminimumempfängern unverzüglich Dass es daher notwendig ist, Existenzminimumempfängern unverzüglich
auf dieselbe Weise Zugang zu den anerkannten Arbeitsplätzen zu auf dieselbe Weise Zugang zu den anerkannten Arbeitsplätzen zu
gewähren; gewähren;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit,
Unseres Ministers der Volksgesundheit und des Staatssekretärs für Unseres Ministers der Volksgesundheit und des Staatssekretärs für
Soziale Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, Soziale Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister,
die im Rat darüber beraten haben, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Artikel 1 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur
Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974
zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum wird durch folgende zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 8 - Existenzminimumempfänger können für einen aufgrund des « Art. 8 - Existenzminimumempfänger können für einen aufgrund des
Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung von Artikel 7 §
1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die
Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess
anerkannten Arbeitsplatz angestellt werden, wenn folgende Bedingungen anerkannten Arbeitsplatz angestellt werden, wenn folgende Bedingungen
gleichzeitig erfüllt sind: gleichzeitig erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als
Arbeitssuchender eingetragen und Existenzminimumempfänger ohne Arbeitssuchender eingetragen und Existenzminimumempfänger ohne
Unterbrechung seit mindestens: Unterbrechung seit mindestens:
- 24 Monaten, wenn er das Alter von 45 Jahren nicht erreicht hat; - 24 Monaten, wenn er das Alter von 45 Jahren nicht erreicht hat;
- 6 Monaten, wenn er das Alter von 45 Jahren erreicht hat. - 6 Monaten, wenn er das Alter von 45 Jahren erreicht hat.
2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen
Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben
Arbeitsstundenplan vorsieht. » Arbeitsstundenplan vorsieht. »
Art. 2 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 2 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 9 - Für die Anwendung von Artikel 8 werden folgende Perioden « Art. 9 - Für die Anwendung von Artikel 8 werden folgende Perioden
mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende
Existenzminimumsempfänger ist: Existenzminimumsempfänger ist:
1. Perioden der Anstellung für einen anerkannten Arbeitsplatz; 1. Perioden der Anstellung für einen anerkannten Arbeitsplatz;
2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für 2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für
beruflichen Übergang; beruflichen Übergang;
3. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt wurde, weil 3. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt wurde, weil
das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte; das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte;
4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des 4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren; Sozialhilfezentren;
5. Perioden der Haft oder Gefängnishaft, während deren die Gewährung 5. Perioden der Haft oder Gefängnishaft, während deren die Gewährung
des Existenzminimums ausgesetzt war; des Existenzminimums ausgesetzt war;
6. andere Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden 6. andere Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden
einbegriffen - von weniger als drei kompletten Kalendermonaten. Wenn einbegriffen - von weniger als drei kompletten Kalendermonaten. Wenn
das unterbrechende Ereignis jedoch nur und völlig auf eine das unterbrechende Ereignis jedoch nur und völlig auf eine
Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrags im Rahmen der Regelung Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrags im Rahmen der Regelung
für bezuschusstes Vertragspersonal zurückzuführen ist, darf die für bezuschusstes Vertragspersonal zurückzuführen ist, darf die
Beschäftigungsdauer höchstens sechs komplette Kalendermonate betragen. Beschäftigungsdauer höchstens sechs komplette Kalendermonate betragen.
» »
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 1999. Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 1999.
Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser
Minister der Volksgesundheit und der Staatssekretär für Soziale Minister der Volksgesundheit und der Staatssekretär für Soziale
Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 1999 Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
M. COLLA M. COLLA
Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung
J. PEETERS J. PEETERS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 november 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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