← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mars 2003 modifiant l'arrêté royal du 28 novembre 1997 portant réglementation de l'organisation d'épreuves ou de compétitions sportives pour véhicules automobiles disputées en totalité ou en partie sur la voie publique |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
18 JUNI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 18 JUIN 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart 2003 tot | langue allemande de l'arrêté royal du 28 mars 2003 modifiant l'arrêté |
wijziging van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de | royal du 28 novembre 1997 portant réglementation de l'organisation |
reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of | d'épreuves ou de compétitions sportives pour véhicules automobiles |
sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare | disputées en totalité ou en partie sur la voie publique |
weg plaatshebben | |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 28 maart 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van | royal du 28 mars 2003 modifiant l'arrêté royal du 28 novembre 1997 |
28 november 1997 houdende de reglementering van de organisatie van | portant réglementation de l'organisation d'épreuves ou de compétitions |
sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of | sportives pour véhicules automobiles disputées en totalité ou en |
gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben, opgemaakt door de | partie sur la voie publique, établi par le Service central de |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart 2003 tot wijziging | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mars 2003 |
van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de | modifiant l'arrêté royal du 28 novembre 1997 portant réglementation de |
reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of | l'organisation d'épreuves ou de compétitions sportives pour véhicules |
sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare | automobiles disputées en totalité ou en partie sur la voie publique. |
weg plaatshebben. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 18 juni 2003. | Donné à Bruxelles, le 18 juin 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN UND |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
28. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 28. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 28. November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz | Erlasses vom 28. November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz |
oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen | oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen |
Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen | Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 9; | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 9; |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische |
Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3; | Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1997 zur Regelung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1997 zur Regelung |
der Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen | der Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen |
ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen; | ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung |
der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe; | der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juli 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juli 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19. |
Juli 2002; | Juli 2002; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 6. September 2002 in | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 6. September 2002 in |
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates | Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates |
innerhalb einer Frist von einem Monat; | innerhalb einer Frist von einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.661/2 des Staatsrates vom 5. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.661/2 des Staatsrates vom 5. Februar |
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der | 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens |
und Unseres Ministers des Innern, | und Unseres Ministers des Innern, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1997 | Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1997 |
zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder teilweise auf | zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder teilweise auf |
öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder | öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder |
-wettkämpfen wird wie folgt ergänzt: | -wettkämpfen wird wie folgt ergänzt: |
« 8. Der Beweis muss vorliegen, dass der Veranstalter für den | « 8. Der Beweis muss vorliegen, dass der Veranstalter für den |
vorherigen Wettbewerb beziehungsweise Wettkampf den Beitrag in | vorherigen Wettbewerb beziehungsweise Wettkampf den Beitrag in |
Anwendung von Artikel 283 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur | Anwendung von Artikel 283 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur |
Festlegung sozialer Bestimmungen geleistet hat. | Festlegung sozialer Bestimmungen geleistet hat. |
9. Die Stellungnahme der betroffenen Kommissionen für Dringende | 9. Die Stellungnahme der betroffenen Kommissionen für Dringende |
Medizinische Hilfe in Bezug auf die vom Veranstalter getroffenen | Medizinische Hilfe in Bezug auf die vom Veranstalter getroffenen |
medizinischen Vorkehrungen muss vorliegen. | medizinischen Vorkehrungen muss vorliegen. |
10. Die Stellungnahme der in Artikel 17 erwähnten Kommission muss | 10. Die Stellungnahme der in Artikel 17 erwähnten Kommission muss |
vorliegen. » | vorliegen. » |
Art. 2 - In Artikel 4 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses werden nach den | Art. 2 - In Artikel 4 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses werden nach den |
Wörtern « über denselben Gegenstand ab » die Wörter « , und zwar in | Wörtern « über denselben Gegenstand ab » die Wörter « , und zwar in |
Gegenwart des Veranstalters und der betroffenen Beteiligten der | Gegenwart des Veranstalters und der betroffenen Beteiligten der |
Gemeinden, durch deren Gebiet eine Verbindungsstrecke führt » | Gemeinden, durch deren Gebiet eine Verbindungsstrecke führt » |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Absätze 1 und 2 | Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Absätze 1 und 2 |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
« Mindestens drei Monate vor dem Datum des Wettbewerbs oder Wettkampfs | « Mindestens drei Monate vor dem Datum des Wettbewerbs oder Wettkampfs |
richtet der Veranstalter sowohl für die Wertungsläufe als auch für die | richtet der Veranstalter sowohl für die Wertungsläufe als auch für die |
Verbindungsstrecken einen Erlaubnisantrag, wie er in Artikel 3 | Verbindungsstrecken einen Erlaubnisantrag, wie er in Artikel 3 |
vorgesehen ist, an den beziehungsweise die zuständigen Bürgermeister | vorgesehen ist, an den beziehungsweise die zuständigen Bürgermeister |
und übermittelt dem beziehungsweise den zuständigen | und übermittelt dem beziehungsweise den zuständigen |
Provinzgouverneuren sowie der in Artikel 17 erwähnten | Provinzgouverneuren sowie der in Artikel 17 erwähnten |
Sicherheitskommission und der beziehungsweise den betroffenen | Sicherheitskommission und der beziehungsweise den betroffenen |
Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe gleichzeitig eine Kopie | Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe gleichzeitig eine Kopie |
dieses Antrags. Anträge, die nicht binnen dieser Frist eingereicht | dieses Antrags. Anträge, die nicht binnen dieser Frist eingereicht |
werden, sind unzulässig. | werden, sind unzulässig. |
Dem Erlaubnisantrag, der an den Bürgermeister zu richten ist, müssen | Dem Erlaubnisantrag, der an den Bürgermeister zu richten ist, müssen |
folgende Unterlagen beigefügt sein: | folgende Unterlagen beigefügt sein: |
- der in Artikel 11 Nr. 2 erwähnte Sicherheitsplan, | - der in Artikel 11 Nr. 2 erwähnte Sicherheitsplan, |
- ein Timing des Ablaufs der Wertungsläufe, | - ein Timing des Ablaufs der Wertungsläufe, |
- der eventuelle Beweis für die Aufnahme des Wettbewerbs oder | - der eventuelle Beweis für die Aufnahme des Wettbewerbs oder |
Wettkampfs in das Jahresprogramm eines oder mehrerer Sportverbände, | Wettkampfs in das Jahresprogramm eines oder mehrerer Sportverbände, |
- der Beweis dafür, dass der Veranstalter für den vorherigen | - der Beweis dafür, dass der Veranstalter für den vorherigen |
Wettbewerb beziehungsweise Wettkampf den Beitrag in Anwendung von | Wettbewerb beziehungsweise Wettkampf den Beitrag in Anwendung von |
Artikel 283 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung sozialer | Artikel 283 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen geleistet hat. » | Bestimmungen geleistet hat. » |
Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 7 - § 1 - Wertungsläufe dürfen nur auf einer Strecke | « Art. 7 - § 1 - Wertungsläufe dürfen nur auf einer Strecke |
stattfinden, die vollständig für den öffentlichen Strassenverkehr | stattfinden, die vollständig für den öffentlichen Strassenverkehr |
gesperrt ist. | gesperrt ist. |
Wertungsläufe dürfen weder ganz noch teilweise über eine Strecke | Wertungsläufe dürfen weder ganz noch teilweise über eine Strecke |
führen, die weniger als 500 Meter von Krankenhäusern, Senioren- und | führen, die weniger als 500 Meter von Krankenhäusern, Senioren- und |
Pflegeheimen und Alteneinrichtungen entfernt ist. | Pflegeheimen und Alteneinrichtungen entfernt ist. |
Wertungsläufe dürfen nicht über eine Strecke führen, die sich in den | Wertungsläufe dürfen nicht über eine Strecke führen, die sich in den |
als « Schulumgebung » gekennzeichneten Zonen befindet, wie sie in | als « Schulumgebung » gekennzeichneten Zonen befindet, wie sie in |
Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung | Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung |
der allgemeinen Strassenverkehrsordnung definiert sind. | der allgemeinen Strassenverkehrsordnung definiert sind. |
§ 2 - Bei der Ausarbeitung des Streckenverlaufs muss der Veranstalter | § 2 - Bei der Ausarbeitung des Streckenverlaufs muss der Veranstalter |
darauf achten, dass die Wertungsläufe an möglichst wenig Wohnungen | darauf achten, dass die Wertungsläufe an möglichst wenig Wohnungen |
vorbeiführen. | vorbeiführen. |
§ 3 - Wertungsläufe dürfen weder ganz noch teilweise innerhalb einer | § 3 - Wertungsläufe dürfen weder ganz noch teilweise innerhalb einer |
geschlossenen Ortschaft durchgeführt werden. | geschlossenen Ortschaft durchgeführt werden. |
Der Bürgermeister kann von dieser Bestimmung abweichen, nachdem er die | Der Bürgermeister kann von dieser Bestimmung abweichen, nachdem er die |
Stellungnahme der in Artikel 17 erwähnten Kommission eingeholt hat. | Stellungnahme der in Artikel 17 erwähnten Kommission eingeholt hat. |
Dieser Antrag auf Stellungnahme muss mit besonderen Gründen versehen | Dieser Antrag auf Stellungnahme muss mit besonderen Gründen versehen |
sein. | sein. |
§ 4 - Wertungsläufe sind zwischen 23.00 Uhr und 7.00 Uhr verboten. | § 4 - Wertungsläufe sind zwischen 23.00 Uhr und 7.00 Uhr verboten. |
§ 5 - Alle Automobilsportwettbewerbe oder -wettkämpfe, auf die der | § 5 - Alle Automobilsportwettbewerbe oder -wettkämpfe, auf die der |
vorliegende Erlass Anwendung findet, sind Gegenstand einer | vorliegende Erlass Anwendung findet, sind Gegenstand einer |
Stellungnahme der in Artikel 17 erwähnten Kommission. Zu diesem Zweck | Stellungnahme der in Artikel 17 erwähnten Kommission. Zu diesem Zweck |
müssen die betroffenen Bürgermeister der Kommission binnen dreissig | müssen die betroffenen Bürgermeister der Kommission binnen dreissig |
Tagen nach Empfang des Erlaubnisantrags einen Antrag auf Stellungnahme | Tagen nach Empfang des Erlaubnisantrags einen Antrag auf Stellungnahme |
vorlegen. | vorlegen. |
§ 6 - Die in Artikel 17 erwähnte Kommission gibt ihre Stellungnahmen | § 6 - Die in Artikel 17 erwähnte Kommission gibt ihre Stellungnahmen |
ab binnen dreissig Tagen nach Empfang aller Anträge auf Stellungnahme, | ab binnen dreissig Tagen nach Empfang aller Anträge auf Stellungnahme, |
die von den verschiedenen Gemeinden für denselben Wettbewerb oder | die von den verschiedenen Gemeinden für denselben Wettbewerb oder |
Wettkampf eingereicht worden sind, und der diesbezüglichen | Wettkampf eingereicht worden sind, und der diesbezüglichen |
vollständigen Akte, einschliesslich eines Beweises für die Zulassung | vollständigen Akte, einschliesslich eines Beweises für die Zulassung |
der Strecke der Wertungsläufe durch den betroffenen Sportverband. | der Strecke der Wertungsläufe durch den betroffenen Sportverband. |
Die Kommission kann in ihren Stellungnahmen zusätzliche | Die Kommission kann in ihren Stellungnahmen zusätzliche |
Sicherheitsbestimmungen vorschlagen. » | Sicherheitsbestimmungen vorschlagen. » |
Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch einen fünften Absatz | Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch einen fünften Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Die Sperrbereiche sind für jede natürliche Person verboten, mit | « Die Sperrbereiche sind für jede natürliche Person verboten, mit |
Ausnahme der Personen, die ausdrücklich aufgefordert werden, wegen | Ausnahme der Personen, die ausdrücklich aufgefordert werden, wegen |
eines Vorfalls oder eines Unfalls dort einzugreifen. » | eines Vorfalls oder eines Unfalls dort einzugreifen. » |
Art. 6 - In Artikel 11 Absatz 2 Nr. 2 desselben Erlasses wird das Wort | Art. 6 - In Artikel 11 Absatz 2 Nr. 2 desselben Erlasses wird das Wort |
« sollte » durch das Wort « sollten » ersetzt und werden nach den | « sollte » durch das Wort « sollten » ersetzt und werden nach den |
Wörtern « Posten der Rettungsdienste » die Wörter « sowie die im | Wörtern « Posten der Rettungsdienste » die Wörter « sowie die im |
Vergleich zum vorherigen Wettbewerb beziehungsweise Wettkampf | Vergleich zum vorherigen Wettbewerb beziehungsweise Wettkampf |
eventuell vorgenommenen Änderungen » eingefügt. | eventuell vorgenommenen Änderungen » eingefügt. |
Art. 7 - Artikel 12 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 7 - Artikel 12 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« 1. einen koordinierenden Arzt für die medizinische Hilfe mit | « 1. einen koordinierenden Arzt für die medizinische Hilfe mit |
Erfahrung als Notarzt, der über die Qualifikationen verfügt, die | Erfahrung als Notarzt, der über die Qualifikationen verfügt, die |
vorgesehen sind in Artikel 9 § 1 des Königlichen Erlasses vom 27. | vorgesehen sind in Artikel 9 § 1 des Königlichen Erlasses vom 27. |
April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion « | April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion « |
spezialisierte Notfallpflege » entsprechen muss, um zugelassen zu | spezialisierte Notfallpflege » entsprechen muss, um zugelassen zu |
werden. Dieser Arzt muss vor Ort sein und vor dem Wettbewerb oder | werden. Dieser Arzt muss vor Ort sein und vor dem Wettbewerb oder |
Wettkampf Kontakt mit den medizinischen Rettungsstrukturen in der | Wettkampf Kontakt mit den medizinischen Rettungsstrukturen in der |
beziehungsweise den Provinzen aufnehmen, in der beziehungsweise denen | beziehungsweise den Provinzen aufnehmen, in der beziehungsweise denen |
der Wettbewerb oder Wettkampf stattfindet, ». | der Wettbewerb oder Wettkampf stattfindet, ». |
Art. 8 - Artikel 14 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 8 - Artikel 14 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 14 - § 1 - In Absprache mit der Gemeindebehörde trifft der | « Art. 14 - § 1 - In Absprache mit der Gemeindebehörde trifft der |
Veranstalter alle erforderlichen Massnahmen, um vor, während und nach | Veranstalter alle erforderlichen Massnahmen, um vor, während und nach |
dem Wettbewerb oder Wettkampf die Zuschauer und Verkehrsteilnehmer zu | dem Wettbewerb oder Wettkampf die Zuschauer und Verkehrsteilnehmer zu |
warnen, zu sensibilisieren und an ihr Verantwortungsbewusstsein zu | warnen, zu sensibilisieren und an ihr Verantwortungsbewusstsein zu |
appellieren. | appellieren. |
§ 2 - Falls entlang der Strecke der Wertungsläufe Wohnungen liegen, | § 2 - Falls entlang der Strecke der Wertungsläufe Wohnungen liegen, |
müssen der Veranstalter und die Gemeindebehörde in enger Absprache mit | müssen der Veranstalter und die Gemeindebehörde in enger Absprache mit |
den Anliegern angepasste physische und materielle Massnahmen zum | den Anliegern angepasste physische und materielle Massnahmen zum |
Schutz der Sicherheit der Anlieger und ihrer Wohnung während des | Schutz der Sicherheit der Anlieger und ihrer Wohnung während des |
Ablaufs des Wettbewerbs oder Wettkampfs treffen. | Ablaufs des Wettbewerbs oder Wettkampfs treffen. |
§ 3 - Vor dem Wettbewerb oder Wettkampf müssen der Veranstalter und | § 3 - Vor dem Wettbewerb oder Wettkampf müssen der Veranstalter und |
die Gemeindebehörde in gemeinsamer Absprache dafür sorgen, dass der | die Gemeindebehörde in gemeinsamer Absprache dafür sorgen, dass der |
lokalen Bevölkerung und insbesondere den Anliegern der Strecke der | lokalen Bevölkerung und insbesondere den Anliegern der Strecke der |
Wertungsläufe praktische, vollständige und zielgerichtete | Wertungsläufe praktische, vollständige und zielgerichtete |
Informationen zukommen, damit sie auf die allgemeinen und besonderen | Informationen zukommen, damit sie auf die allgemeinen und besonderen |
Sicherheitsbedingungen aufmerksam werden. | Sicherheitsbedingungen aufmerksam werden. |
Das am Tag des Wettbewerbs oder Wettkampfs anwesende Publikum erhält | Das am Tag des Wettbewerbs oder Wettkampfs anwesende Publikum erhält |
ebenfalls spezifische Informationen über die allgemeine Organisation | ebenfalls spezifische Informationen über die allgemeine Organisation |
und die eigene Sicherheit. | und die eigene Sicherheit. |
Zu den vorstehend erwähnten Informationen gehören insbesondere, aber | Zu den vorstehend erwähnten Informationen gehören insbesondere, aber |
nicht ausschliesslich: | nicht ausschliesslich: |
- Einschränkungen in Zusammenhang mit den Erkundungsfahrten und den | - Einschränkungen in Zusammenhang mit den Erkundungsfahrten und den |
eigentlichen Wettbewerben (Zugang zu Wohngebäuden, Erreichbarkeit der | eigentlichen Wettbewerben (Zugang zu Wohngebäuden, Erreichbarkeit der |
Notdienste, zeitweilige Massnahmen zur Verkehrsregelung, | Notdienste, zeitweilige Massnahmen zur Verkehrsregelung, |
Rechtfertigung der Sperrbereiche), | Rechtfertigung der Sperrbereiche), |
- der regionale Verkehrsplan: Umleitungen und Entlastungsstrecken, | - der regionale Verkehrsplan: Umleitungen und Entlastungsstrecken, |
- Verwaltung der Parkplätze, | - Verwaltung der Parkplätze, |
- Wiederholung der Sicherheitsratschläge sowohl auf den | - Wiederholung der Sicherheitsratschläge sowohl auf den |
Wertungsabschnitten als auch auf den Verbindungsstrecken, | Wertungsabschnitten als auch auf den Verbindungsstrecken, |
- Einrichtung und Auflistung der Sperrbereiche einschliesslich | - Einrichtung und Auflistung der Sperrbereiche einschliesslich |
Beschilderung. » | Beschilderung. » |
Art. 9 - In Artikel 15 desselben Erlasses werden ein dritter und ein | Art. 9 - In Artikel 15 desselben Erlasses werden ein dritter und ein |
vierter Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | vierter Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
« Der Start eines Wertungslaufs muss aufgeschoben beziehungsweise der | « Der Start eines Wertungslaufs muss aufgeschoben beziehungsweise der |
Wertungslauf muss schnellstmöglich unterbrochen werden, wenn eine | Wertungslauf muss schnellstmöglich unterbrochen werden, wenn eine |
Notsituation das Eingreifen der Polizeidienste oder eines oder | Notsituation das Eingreifen der Polizeidienste oder eines oder |
mehrerer Elemente des für die medizinische Versorgung und die | mehrerer Elemente des für die medizinische Versorgung und die |
Brandbekämpfung vorgesehenen Apparats erforderlich macht. Sowohl der | Brandbekämpfung vorgesehenen Apparats erforderlich macht. Sowohl der |
Veranstalter des Wettbewerbs oder Wettkampfs als auch die zuständige | Veranstalter des Wettbewerbs oder Wettkampfs als auch die zuständige |
Behörde oder eine Person, die aufgrund des Gesetzes die Eigenschaft | Behörde oder eine Person, die aufgrund des Gesetzes die Eigenschaft |
eines Verwaltungspolizeioffiziers besitzt, ist berechtigt, die | eines Verwaltungspolizeioffiziers besitzt, ist berechtigt, die |
Entscheidung zu treffen, dass der Start des Wertungslaufs aufgeschoben | Entscheidung zu treffen, dass der Start des Wertungslaufs aufgeschoben |
beziehungsweise der Wertungslauf unterbrochen wird. | beziehungsweise der Wertungslauf unterbrochen wird. |
Der Wettbewerb oder Wettkampf kann erst wieder aufgenommen werden, | Der Wettbewerb oder Wettkampf kann erst wieder aufgenommen werden, |
wenn die Notsituation effektiv behoben ist und insofern der für die | wenn die Notsituation effektiv behoben ist und insofern der für die |
medizinische Versorgung und die Brandbekämpfung vorgesehene Apparat | medizinische Versorgung und die Brandbekämpfung vorgesehene Apparat |
dem Veranstalter wieder zur Verfügung steht. » | dem Veranstalter wieder zur Verfügung steht. » |
Art. 10 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 10 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 17 - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres wird eine | « Art. 17 - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres wird eine |
Kommission für die Sicherheit bei Automobilsportwettbewerben oder | Kommission für die Sicherheit bei Automobilsportwettbewerben oder |
-wettkämpfen, nachstehend « die Kommission » genannt, gebildet. | -wettkämpfen, nachstehend « die Kommission » genannt, gebildet. |
Der Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von | Der Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von |
der Generaldirektion Krisenzentrum wahrgenommen. Die Funktionskosten, | der Generaldirektion Krisenzentrum wahrgenommen. Die Funktionskosten, |
einschliesslich der Vergütungen für konsultierte oder eingesetzte | einschliesslich der Vergütungen für konsultierte oder eingesetzte |
Sachverständige, werden in den Haushaltsplan dieses Dienstes | Sachverständige, werden in den Haushaltsplan dieses Dienstes |
aufgenommen. | aufgenommen. |
Die Kommission besteht zudem aus: | Die Kommission besteht zudem aus: |
- einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, | - einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, |
- einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | - einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen, | Transportwesen, |
- einem Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands Belgiens, | - einem Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands Belgiens, |
- einem Vertreter der Föderalen Polizei, | - einem Vertreter der Föderalen Polizei, |
- einem Vertreter des Ständigen Ausschusses für die Lokale Polizei, | - einem Vertreter des Ständigen Ausschusses für die Lokale Polizei, |
- einem Vertreter des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit. | - einem Vertreter des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit. |
Ein Vertreter der nationalen Sportinstanz und je ein Vertreter der | Ein Vertreter der nationalen Sportinstanz und je ein Vertreter der |
Sportverbände sind ebenfalls Mitglied, mit beratender Stimme. | Sportverbände sind ebenfalls Mitglied, mit beratender Stimme. |
Jede Region wird aufgefordert, einen Vertreter für die Kommission zu | Jede Region wird aufgefordert, einen Vertreter für die Kommission zu |
benennen. | benennen. |
Für die Abgabe von Stellungnahmen bezüglich eines bestimmten | Für die Abgabe von Stellungnahmen bezüglich eines bestimmten |
Wettbewerbs oder Wettkampfs wird die Kommission erweitert um den | Wettbewerbs oder Wettkampfs wird die Kommission erweitert um den |
betroffenen Gouverneur beziehungsweise seinen Vertreter, um den | betroffenen Gouverneur beziehungsweise seinen Vertreter, um den |
betroffenen Bezirkskommissar, um einen Vertreter der betroffenen | betroffenen Bezirkskommissar, um einen Vertreter der betroffenen |
lokalen Polizeidienste sowie um den Veranstalter des Wettbewerbs oder | lokalen Polizeidienste sowie um den Veranstalter des Wettbewerbs oder |
Wettkampfs, um dessen Meinung zu hören. | Wettkampfs, um dessen Meinung zu hören. |
Bezüglich der in Artikel 18 § 1 vorgesehenen Inspektionen wird die | Bezüglich der in Artikel 18 § 1 vorgesehenen Inspektionen wird die |
Kommission um den betroffenen Gouverneur oder seinen Vertreter und um | Kommission um den betroffenen Gouverneur oder seinen Vertreter und um |
den betroffenen Bezirkskommissar erweitert. | den betroffenen Bezirkskommissar erweitert. |
§ 2 - Die Kommission erstellt eine Geschäftsordnung, die dem Minister | § 2 - Die Kommission erstellt eine Geschäftsordnung, die dem Minister |
der Mobilität und des Transportwesens sowie dem Minister des Innern | der Mobilität und des Transportwesens sowie dem Minister des Innern |
zur Billigung vorgelegt wird. » | zur Billigung vorgelegt wird. » |
Art. 11 - Artikel 18 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 11 - Artikel 18 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« 2. der Abgabe der in Artikel 7 erwähnten Stellungnahmen, ». | « 2. der Abgabe der in Artikel 7 erwähnten Stellungnahmen, ». |
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 13 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens und | Art. 13 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens und |
Unser Minister des Innern sind mit der Ausführung des vorliegenden | Unser Minister des Innern sind mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 juni 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 juin 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |