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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/07/2018
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Koninklijk besluit betreffende de identificatiekaart voor het personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la carte d'identification du personnel des zones de secours. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
18 JULI 2018. - Koninklijk besluit betreffende de identificatiekaart 18 JUILLET 2018. - Arrêté royal relatif à la carte d'identification du
voor het personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling personnel des zones de secours. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 18 juli 2018 betreffende de identificatiekaart voor het l'arrêté royal du 18 juillet 2018 relatif à la carte d'identification
personeel van de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 1 du personnel des zones de secours (Moniteur belge du 1er août 2018).
augustus 2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
18. JULI 2018 - Königlicher Erlass über die Identifizierungskarte für 18. JULI 2018 - Königlicher Erlass über die Identifizierungskarte für
das Personal der Hilfeleistungszonen das Personal der Hilfeleistungszonen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 106 und 119 § 2; Artikel 106 und 119 § 2;
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; Aufgrund der Beteiligung der Regionen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25.
August 2017; August 2017;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2017/13 des Ausschusses der provinzialen Aufgrund des Protokolls Nr. 2017/13 des Ausschusses der provinzialen
und lokalen öffentlichen Dienste vom 14. November 2017; und lokalen öffentlichen Dienste vom 14. November 2017;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen,
der am 22. Mai 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in der am 22. Mai 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen der gesetzten Frist In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen der gesetzten Frist
übermittelt worden ist; übermittelt worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Hilfeleistungszone: Hilfeleistungszone, wie in Artikel 5 des 1. Hilfeleistungszone: Hilfeleistungszone, wie in Artikel 5 des
Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit definiert, oder Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit definiert, oder
Feuerwehrdienst und Dienst für Dringende Medizinische Hilfe der Region Feuerwehrdienst und Dienst für Dringende Medizinische Hilfe der Region
Brüssel-Hauptstadt (SIAMU beziehungsweise BHDBDMH), Brüssel-Hauptstadt (SIAMU beziehungsweise BHDBDMH),
2. Personalmitglied einer Hilfeleistungszone: freiwilliges oder 2. Personalmitglied einer Hilfeleistungszone: freiwilliges oder
Berufsmitglied des Einsatzpersonals, das Feuerwehrmann ist; Berufsmitglied des Einsatzpersonals, das Feuerwehrmann ist;
freiwilliges oder Berufsmitglied des Einsatzpersonals, das kein freiwilliges oder Berufsmitglied des Einsatzpersonals, das kein
Feuerwehrmann ist und dem Dienst für dringende medizinische Hilfe Feuerwehrmann ist und dem Dienst für dringende medizinische Hilfe
zugeteilt ist, gemäß Artikel 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, und zugeteilt ist, gemäß Artikel 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, und
Mitglied des Verwaltungspersonals, Mitglied des Verwaltungspersonals,
3. Zonenkommandant: Zonenkommandant, wie in Artikel 109 des Gesetzes 3. Zonenkommandant: Zonenkommandant, wie in Artikel 109 des Gesetzes
vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit definiert, oder vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit definiert, oder
zuständiges Organ des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende zuständiges Organ des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende
medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt. medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt.
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 - Jedes Personalmitglied erhält eine Identifizierungskarte, auf Art. 2 - Jedes Personalmitglied erhält eine Identifizierungskarte, auf
der seine Eigenschaft als Personalmitglied einer Hilfeleistungszone der seine Eigenschaft als Personalmitglied einer Hilfeleistungszone
angegeben ist. angegeben ist.
Die Identifizierungskarte hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Die Identifizierungskarte hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
Art. 3 - Das Muster der Identifizierungskarte ist in der Anlage Art. 3 - Das Muster der Identifizierungskarte ist in der Anlage
festgelegt. festgelegt.
Die Identifizierungskarte hat die Form eines 86 mm langen und 54 mm Die Identifizierungskarte hat die Form eines 86 mm langen und 54 mm
breiten Rechtecks mit abgerundeten Ecken. Sie ist mit Kunststoff breiten Rechtecks mit abgerundeten Ecken. Sie ist mit Kunststoff
beschichtet und mit einem Sicherheitshologramm versehen. beschichtet und mit einem Sicherheitshologramm versehen.
Der Außenrand der Karte hat einen 5mm breiten roten Rahmen in der Der Außenrand der Karte hat einen 5mm breiten roten Rahmen in der
Farbe RAL 3020. Farbe RAL 3020.
Art. 4 - Die Identifizierungskarte enthält auf der Vorderseite Art. 4 - Die Identifizierungskarte enthält auf der Vorderseite
folgende Vermerke: folgende Vermerke:
1. oben rechts: Name und Vorname des Personalmitglieds, 1. oben rechts: Name und Vorname des Personalmitglieds,
2. oben links : farbiges Passfoto des Personalmitglieds, 2. oben links : farbiges Passfoto des Personalmitglieds,
3. unter dem Namen : Dienstgrad des Personalmitglieds und einmalige 3. unter dem Namen : Dienstgrad des Personalmitglieds und einmalige
Nummer, bestehend aus drei Teilen, die durch Schrägstriche getrennt Nummer, bestehend aus drei Teilen, die durch Schrägstriche getrennt
sind: die drei ersten Großbuchstaben des Namens der Provinz, die sind: die drei ersten Großbuchstaben des Namens der Provinz, die
laufende Nummer der Hilfeleistungszone, wie im Königlichen Erlass vom laufende Nummer der Hilfeleistungszone, wie im Königlichen Erlass vom
2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen
angegeben, und die von der Hilfeleistungszone zugeteilte laufende angegeben, und die von der Hilfeleistungszone zugeteilte laufende
Nummer der Karte. Nummer der Karte.
Für Personalmitglieder des Feuerwehrdienstes und Dienstes für Für Personalmitglieder des Feuerwehrdienstes und Dienstes für
Dringende Medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt besteht die Dringende Medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt besteht die
einmalige Nummer aus den Großbuchstaben "SIAMU" beziehungsweise einmalige Nummer aus den Großbuchstaben "SIAMU" beziehungsweise
"BHDBDMH" und der vom Feuerwehrdienst und Dienst für Dringende "BHDBDMH" und der vom Feuerwehrdienst und Dienst für Dringende
Medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt zugeteilten laufenden Medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt zugeteilten laufenden
Nummer der Karte, Nummer der Karte,
4. unter dem Foto: Vermerk "gültig bis zum", gefolgt vom Verfalltag, 4. unter dem Foto: Vermerk "gültig bis zum", gefolgt vom Verfalltag,
5. unten rechts: Vermerk des Namens der Hilfeleistungszone, 5. unten rechts: Vermerk des Namens der Hilfeleistungszone,
6. unten links: Logo der Feuerwehr. 6. unten links: Logo der Feuerwehr.
Art. 5 - Die Karte kann mit einem nicht sichtbaren Speicherchip Art. 5 - Die Karte kann mit einem nicht sichtbaren Speicherchip
versehen sein. versehen sein.
Jede Hilfeleistungszone bestimmt die zusätzlichen Funktionalitäten, Jede Hilfeleistungszone bestimmt die zusätzlichen Funktionalitäten,
die sie der Identifizierungskarte zuteilen möchte. die sie der Identifizierungskarte zuteilen möchte.
Art. 6 - Die in Artikel 4 erwähnten Vermerke werden in der Sprache des Art. 6 - Die in Artikel 4 erwähnten Vermerke werden in der Sprache des
Personalmitglieds eingetragen. Personalmitglieds eingetragen.
KAPITEL III - Mitführen der Identifizierungskarte KAPITEL III - Mitführen der Identifizierungskarte
Art. 7 - Unbeschadet der in Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom Art. 7 - Unbeschadet der in Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom
13. Februar 1998 über die Aus- und Weiterbildungszentren für 13. Februar 1998 über die Aus- und Weiterbildungszentren für
Sanitäter-Krankenwagenfahrer erwähnten Verpflichtung müssen die Sanitäter-Krankenwagenfahrer erwähnten Verpflichtung müssen die
Personalmitglieder die Identifizierungskarte immer mit sich führen, Personalmitglieder die Identifizierungskarte immer mit sich führen,
wenn sie im Dienst sind, auch bei Einsätzen. Sie müssen Personen, die wenn sie im Dienst sind, auch bei Einsätzen. Sie müssen Personen, die
darum bitten, die Karte vorzeigen können. darum bitten, die Karte vorzeigen können.
Wenn ein Personalmitglied bei einem Einsatz seine Wenn ein Personalmitglied bei einem Einsatz seine
Identifizierungskarte ausnahmsweise nicht bei sich hat, kommt das Identifizierungskarte ausnahmsweise nicht bei sich hat, kommt das
Personalmitglied, das den Einsatz leitet, für seine Identifizierung Personalmitglied, das den Einsatz leitet, für seine Identifizierung
auf. auf.
KAPITEL IV - Aushändigung, Rückgabe und Rücknahme der KAPITEL IV - Aushändigung, Rückgabe und Rücknahme der
Identifizierungskarte Identifizierungskarte
Art. 8 - Der Zonenkommandant oder sein Beauftragter ist mit der Art. 8 - Der Zonenkommandant oder sein Beauftragter ist mit der
Aushändigung der Identifizierungskarten an die Personalmitglieder Aushändigung der Identifizierungskarten an die Personalmitglieder
beauftragt. beauftragt.
Art. 9 - Das Personalmitglied gibt dem Zonenkommandanten oder seinem Art. 9 - Das Personalmitglied gibt dem Zonenkommandanten oder seinem
Beauftragten die Identifizierungskarte zurück: Beauftragten die Identifizierungskarte zurück:
1. wenn die Karte beschädigt ist, 1. wenn die Karte beschädigt ist,
2. wenn das Personalmitglied nicht mehr zum Personal der 2. wenn das Personalmitglied nicht mehr zum Personal der
Hilfeleistungszone gehört, Hilfeleistungszone gehört,
3. wenn sich eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben 3. wenn sich eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben
oder das Foto nicht mehr ausreichend getreu ist. oder das Foto nicht mehr ausreichend getreu ist.
Art. 10 - § 1 - Wenn ein Personalmitglied für mindestens zwei Monate Art. 10 - § 1 - Wenn ein Personalmitglied für mindestens zwei Monate
abwesend ist, nimmt der Zonenkommandant oder sein Beauftragter seine abwesend ist, nimmt der Zonenkommandant oder sein Beauftragter seine
Identifizierungskarte zurück. Die Karte wird dem Personalmitglied Identifizierungskarte zurück. Die Karte wird dem Personalmitglied
zurückgegeben, sobald es seine Funktionen wieder aufnimmt. zurückgegeben, sobald es seine Funktionen wieder aufnimmt.
§ 2 - Wenn ein Personalmitglied gemäß Artikel 250 oder Artikel 291 des § 2 - Wenn ein Personalmitglied gemäß Artikel 250 oder Artikel 291 des
Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen einstweilig seines Amtes Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen einstweilig seines Amtes
enthoben wird, nimmt der Zonenkommandant oder sein Beauftragter die enthoben wird, nimmt der Zonenkommandant oder sein Beauftragter die
Identifizierungskarte zurück. Identifizierungskarte zurück.
Die Karte wird dem Personalmitglied zurückgegeben, sobald es seine Die Karte wird dem Personalmitglied zurückgegeben, sobald es seine
Funktionen wieder aufnimmt. Funktionen wieder aufnimmt.
Art. 11 - Verlust oder Diebstahl der Identifizierungskarte werden dem Art. 11 - Verlust oder Diebstahl der Identifizierungskarte werden dem
Zonenkommandanten oder seinem Beauftragten unverzüglich gemeldet. Zonenkommandanten oder seinem Beauftragten unverzüglich gemeldet.
Wenn die Karte nach Aushändigung einer neuen Karte an das Wenn die Karte nach Aushändigung einer neuen Karte an das
Personalmitglied wiedergefunden wird, wird die erste Karte vernichtet. Personalmitglied wiedergefunden wird, wird die erste Karte vernichtet.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt sechs Monate nach seiner Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt sechs Monate nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 13 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 13 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2018 Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
ANLAGE - Muster der Identifizierungskarte für die Personalmitglieder ANLAGE - Muster der Identifizierungskarte für die Personalmitglieder
der Hilfeleistungszonen der Hilfeleistungszonen
[Siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom 1. August 2018, Seite [Siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom 1. August 2018, Seite
60506] 60506]
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