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Koninklijk besluit betreffende de identificatiekaart voor het personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la carte d'identification du personnel des zones de secours. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
18 JULI 2018. - Koninklijk besluit betreffende de identificatiekaart | 18 JUILLET 2018. - Arrêté royal relatif à la carte d'identification du |
voor het personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling | personnel des zones de secours. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 18 juli 2018 betreffende de identificatiekaart voor het | l'arrêté royal du 18 juillet 2018 relatif à la carte d'identification |
personeel van de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 1 | du personnel des zones de secours (Moniteur belge du 1er août 2018). |
augustus 2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
18. JULI 2018 - Königlicher Erlass über die Identifizierungskarte für | 18. JULI 2018 - Königlicher Erlass über die Identifizierungskarte für |
das Personal der Hilfeleistungszonen | das Personal der Hilfeleistungszonen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 106 und 119 § 2; | Artikel 106 und 119 § 2; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25. |
August 2017; | August 2017; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 2017/13 des Ausschusses der provinzialen | Aufgrund des Protokolls Nr. 2017/13 des Ausschusses der provinzialen |
und lokalen öffentlichen Dienste vom 14. November 2017; | und lokalen öffentlichen Dienste vom 14. November 2017; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, |
der am 22. Mai 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in | der am 22. Mai 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen der gesetzten Frist | In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen der gesetzten Frist |
übermittelt worden ist; | übermittelt worden ist; |
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 | Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme |
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Hilfeleistungszone: Hilfeleistungszone, wie in Artikel 5 des | 1. Hilfeleistungszone: Hilfeleistungszone, wie in Artikel 5 des |
Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit definiert, oder | Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit definiert, oder |
Feuerwehrdienst und Dienst für Dringende Medizinische Hilfe der Region | Feuerwehrdienst und Dienst für Dringende Medizinische Hilfe der Region |
Brüssel-Hauptstadt (SIAMU beziehungsweise BHDBDMH), | Brüssel-Hauptstadt (SIAMU beziehungsweise BHDBDMH), |
2. Personalmitglied einer Hilfeleistungszone: freiwilliges oder | 2. Personalmitglied einer Hilfeleistungszone: freiwilliges oder |
Berufsmitglied des Einsatzpersonals, das Feuerwehrmann ist; | Berufsmitglied des Einsatzpersonals, das Feuerwehrmann ist; |
freiwilliges oder Berufsmitglied des Einsatzpersonals, das kein | freiwilliges oder Berufsmitglied des Einsatzpersonals, das kein |
Feuerwehrmann ist und dem Dienst für dringende medizinische Hilfe | Feuerwehrmann ist und dem Dienst für dringende medizinische Hilfe |
zugeteilt ist, gemäß Artikel 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, und | zugeteilt ist, gemäß Artikel 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, und |
Mitglied des Verwaltungspersonals, | Mitglied des Verwaltungspersonals, |
3. Zonenkommandant: Zonenkommandant, wie in Artikel 109 des Gesetzes | 3. Zonenkommandant: Zonenkommandant, wie in Artikel 109 des Gesetzes |
vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit definiert, oder | vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit definiert, oder |
zuständiges Organ des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende | zuständiges Organ des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende |
medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt. | medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt. |
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2 - Jedes Personalmitglied erhält eine Identifizierungskarte, auf | Art. 2 - Jedes Personalmitglied erhält eine Identifizierungskarte, auf |
der seine Eigenschaft als Personalmitglied einer Hilfeleistungszone | der seine Eigenschaft als Personalmitglied einer Hilfeleistungszone |
angegeben ist. | angegeben ist. |
Die Identifizierungskarte hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. | Die Identifizierungskarte hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. |
Art. 3 - Das Muster der Identifizierungskarte ist in der Anlage | Art. 3 - Das Muster der Identifizierungskarte ist in der Anlage |
festgelegt. | festgelegt. |
Die Identifizierungskarte hat die Form eines 86 mm langen und 54 mm | Die Identifizierungskarte hat die Form eines 86 mm langen und 54 mm |
breiten Rechtecks mit abgerundeten Ecken. Sie ist mit Kunststoff | breiten Rechtecks mit abgerundeten Ecken. Sie ist mit Kunststoff |
beschichtet und mit einem Sicherheitshologramm versehen. | beschichtet und mit einem Sicherheitshologramm versehen. |
Der Außenrand der Karte hat einen 5mm breiten roten Rahmen in der | Der Außenrand der Karte hat einen 5mm breiten roten Rahmen in der |
Farbe RAL 3020. | Farbe RAL 3020. |
Art. 4 - Die Identifizierungskarte enthält auf der Vorderseite | Art. 4 - Die Identifizierungskarte enthält auf der Vorderseite |
folgende Vermerke: | folgende Vermerke: |
1. oben rechts: Name und Vorname des Personalmitglieds, | 1. oben rechts: Name und Vorname des Personalmitglieds, |
2. oben links : farbiges Passfoto des Personalmitglieds, | 2. oben links : farbiges Passfoto des Personalmitglieds, |
3. unter dem Namen : Dienstgrad des Personalmitglieds und einmalige | 3. unter dem Namen : Dienstgrad des Personalmitglieds und einmalige |
Nummer, bestehend aus drei Teilen, die durch Schrägstriche getrennt | Nummer, bestehend aus drei Teilen, die durch Schrägstriche getrennt |
sind: die drei ersten Großbuchstaben des Namens der Provinz, die | sind: die drei ersten Großbuchstaben des Namens der Provinz, die |
laufende Nummer der Hilfeleistungszone, wie im Königlichen Erlass vom | laufende Nummer der Hilfeleistungszone, wie im Königlichen Erlass vom |
2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen | 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen |
angegeben, und die von der Hilfeleistungszone zugeteilte laufende | angegeben, und die von der Hilfeleistungszone zugeteilte laufende |
Nummer der Karte. | Nummer der Karte. |
Für Personalmitglieder des Feuerwehrdienstes und Dienstes für | Für Personalmitglieder des Feuerwehrdienstes und Dienstes für |
Dringende Medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt besteht die | Dringende Medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt besteht die |
einmalige Nummer aus den Großbuchstaben "SIAMU" beziehungsweise | einmalige Nummer aus den Großbuchstaben "SIAMU" beziehungsweise |
"BHDBDMH" und der vom Feuerwehrdienst und Dienst für Dringende | "BHDBDMH" und der vom Feuerwehrdienst und Dienst für Dringende |
Medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt zugeteilten laufenden | Medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt zugeteilten laufenden |
Nummer der Karte, | Nummer der Karte, |
4. unter dem Foto: Vermerk "gültig bis zum", gefolgt vom Verfalltag, | 4. unter dem Foto: Vermerk "gültig bis zum", gefolgt vom Verfalltag, |
5. unten rechts: Vermerk des Namens der Hilfeleistungszone, | 5. unten rechts: Vermerk des Namens der Hilfeleistungszone, |
6. unten links: Logo der Feuerwehr. | 6. unten links: Logo der Feuerwehr. |
Art. 5 - Die Karte kann mit einem nicht sichtbaren Speicherchip | Art. 5 - Die Karte kann mit einem nicht sichtbaren Speicherchip |
versehen sein. | versehen sein. |
Jede Hilfeleistungszone bestimmt die zusätzlichen Funktionalitäten, | Jede Hilfeleistungszone bestimmt die zusätzlichen Funktionalitäten, |
die sie der Identifizierungskarte zuteilen möchte. | die sie der Identifizierungskarte zuteilen möchte. |
Art. 6 - Die in Artikel 4 erwähnten Vermerke werden in der Sprache des | Art. 6 - Die in Artikel 4 erwähnten Vermerke werden in der Sprache des |
Personalmitglieds eingetragen. | Personalmitglieds eingetragen. |
KAPITEL III - Mitführen der Identifizierungskarte | KAPITEL III - Mitführen der Identifizierungskarte |
Art. 7 - Unbeschadet der in Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom | Art. 7 - Unbeschadet der in Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom |
13. Februar 1998 über die Aus- und Weiterbildungszentren für | 13. Februar 1998 über die Aus- und Weiterbildungszentren für |
Sanitäter-Krankenwagenfahrer erwähnten Verpflichtung müssen die | Sanitäter-Krankenwagenfahrer erwähnten Verpflichtung müssen die |
Personalmitglieder die Identifizierungskarte immer mit sich führen, | Personalmitglieder die Identifizierungskarte immer mit sich führen, |
wenn sie im Dienst sind, auch bei Einsätzen. Sie müssen Personen, die | wenn sie im Dienst sind, auch bei Einsätzen. Sie müssen Personen, die |
darum bitten, die Karte vorzeigen können. | darum bitten, die Karte vorzeigen können. |
Wenn ein Personalmitglied bei einem Einsatz seine | Wenn ein Personalmitglied bei einem Einsatz seine |
Identifizierungskarte ausnahmsweise nicht bei sich hat, kommt das | Identifizierungskarte ausnahmsweise nicht bei sich hat, kommt das |
Personalmitglied, das den Einsatz leitet, für seine Identifizierung | Personalmitglied, das den Einsatz leitet, für seine Identifizierung |
auf. | auf. |
KAPITEL IV - Aushändigung, Rückgabe und Rücknahme der | KAPITEL IV - Aushändigung, Rückgabe und Rücknahme der |
Identifizierungskarte | Identifizierungskarte |
Art. 8 - Der Zonenkommandant oder sein Beauftragter ist mit der | Art. 8 - Der Zonenkommandant oder sein Beauftragter ist mit der |
Aushändigung der Identifizierungskarten an die Personalmitglieder | Aushändigung der Identifizierungskarten an die Personalmitglieder |
beauftragt. | beauftragt. |
Art. 9 - Das Personalmitglied gibt dem Zonenkommandanten oder seinem | Art. 9 - Das Personalmitglied gibt dem Zonenkommandanten oder seinem |
Beauftragten die Identifizierungskarte zurück: | Beauftragten die Identifizierungskarte zurück: |
1. wenn die Karte beschädigt ist, | 1. wenn die Karte beschädigt ist, |
2. wenn das Personalmitglied nicht mehr zum Personal der | 2. wenn das Personalmitglied nicht mehr zum Personal der |
Hilfeleistungszone gehört, | Hilfeleistungszone gehört, |
3. wenn sich eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben | 3. wenn sich eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben |
oder das Foto nicht mehr ausreichend getreu ist. | oder das Foto nicht mehr ausreichend getreu ist. |
Art. 10 - § 1 - Wenn ein Personalmitglied für mindestens zwei Monate | Art. 10 - § 1 - Wenn ein Personalmitglied für mindestens zwei Monate |
abwesend ist, nimmt der Zonenkommandant oder sein Beauftragter seine | abwesend ist, nimmt der Zonenkommandant oder sein Beauftragter seine |
Identifizierungskarte zurück. Die Karte wird dem Personalmitglied | Identifizierungskarte zurück. Die Karte wird dem Personalmitglied |
zurückgegeben, sobald es seine Funktionen wieder aufnimmt. | zurückgegeben, sobald es seine Funktionen wieder aufnimmt. |
§ 2 - Wenn ein Personalmitglied gemäß Artikel 250 oder Artikel 291 des | § 2 - Wenn ein Personalmitglied gemäß Artikel 250 oder Artikel 291 des |
Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des | Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des |
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen einstweilig seines Amtes | Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen einstweilig seines Amtes |
enthoben wird, nimmt der Zonenkommandant oder sein Beauftragter die | enthoben wird, nimmt der Zonenkommandant oder sein Beauftragter die |
Identifizierungskarte zurück. | Identifizierungskarte zurück. |
Die Karte wird dem Personalmitglied zurückgegeben, sobald es seine | Die Karte wird dem Personalmitglied zurückgegeben, sobald es seine |
Funktionen wieder aufnimmt. | Funktionen wieder aufnimmt. |
Art. 11 - Verlust oder Diebstahl der Identifizierungskarte werden dem | Art. 11 - Verlust oder Diebstahl der Identifizierungskarte werden dem |
Zonenkommandanten oder seinem Beauftragten unverzüglich gemeldet. | Zonenkommandanten oder seinem Beauftragten unverzüglich gemeldet. |
Wenn die Karte nach Aushändigung einer neuen Karte an das | Wenn die Karte nach Aushändigung einer neuen Karte an das |
Personalmitglied wiedergefunden wird, wird die erste Karte vernichtet. | Personalmitglied wiedergefunden wird, wird die erste Karte vernichtet. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt sechs Monate nach seiner | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt sechs Monate nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 13 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 13 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
ANLAGE - Muster der Identifizierungskarte für die Personalmitglieder | ANLAGE - Muster der Identifizierungskarte für die Personalmitglieder |
der Hilfeleistungszonen | der Hilfeleistungszonen |
[Siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom 1. August 2018, Seite | [Siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom 1. August 2018, Seite |
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