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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/07/2017
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Koninklijk besluit ter uitvoering van de wet van 25 december 2016 betreffende de verwerking van de passagiersgegevens, houdende de verplichtingen opgelegd aan de luchtvaartmaatschappijen. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à l'exécution de la loi du 25 décembre 2016 relative au traitement des données des passagers, reprenant les obligations pour les compagnies aériennes. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
18 JULI 2017. - Koninklijk besluit ter uitvoering van de wet van 25 18 JUILLET 2017. - Arrêté royal relatif à l'exécution de la loi du 25
december 2016 betreffende de verwerking van de passagiersgegevens, décembre 2016 relative au traitement des données des passagers,
houdende de verplichtingen opgelegd aan de luchtvaartmaatschappijen. - reprenant les obligations pour les compagnies aériennes. - Traduction
Duitse vertaling allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 18 juli 2017 ter uitvoering van de wet van 25 december l'arrêté royal du 18 juillet 2017 relatif à l'exécution de la loi du
2016 betreffende de verwerking van de passagiersgegevens, houdende de 25 décembre 2016 relative au traitement des données des passagers,
verplichtingen opgelegd aan de luchtvaartmaatschappijen (Belgisch reprenant les obligations pour les compagnies aériennes (Moniteur
Staatsblad van 28 juli 2017). belge du 28 juillet 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
18. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 25. 18. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 25.
Dezember 2016 Dezember 2016
über die Verarbeitung von Passagierdaten und zur Festlegung der über die Verarbeitung von Passagierdaten und zur Festlegung der
Pflichten der Fluggesellschaften Pflichten der Fluggesellschaften
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 über die Verarbeitung von Aufgrund des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 über die Verarbeitung von
Passagierdaten, der Artikel 3 § 2, 7 § 3, 54 und 55; Passagierdaten, der Artikel 3 § 2, 7 § 3, 54 und 55;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2006 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2006 über die
Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen zur Übermittlung von Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen zur Übermittlung von
Passagierdaten; Passagierdaten;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
März 2017; März 2017;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 23/2017 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 23/2017 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 24. Mai 2017; des Privatlebens vom 24. Mai 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.355/4 des Staatsrates vom 12. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.355/4 des Staatsrates vom 12. Juni
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung ist vorliegender Königlicher Erlass von der Vereinfachung ist vorliegender Königlicher Erlass von der
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften ausgenommen, da es Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften ausgenommen, da es
sich um Bestimmungen handelt, die die nationale Sicherheit und die sich um Bestimmungen handelt, die die nationale Sicherheit und die
öffentliche Ordnung betreffen; öffentliche Ordnung betreffen;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Sicherheit Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Sicherheit
und des Innern und des Ministers der Mobilität und aufgrund der und des Innern und des Ministers der Mobilität und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie
2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von
Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu
übermitteln, und der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen übermitteln, und der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von
Fluggastdatensätzen zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Fluggastdatensätzen zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und
Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität. Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Gesetz": das Gesetz vom 25. Dezember 2016 über die Verarbeitung 1. "Gesetz": das Gesetz vom 25. Dezember 2016 über die Verarbeitung
von Passagierdaten, von Passagierdaten,
2. "Fluggesellschaften": Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen 2. "Fluggesellschaften": Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen
Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, die es Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, die es
ihnen gestattet, Fluggäste auf dem Luftweg zu befördern, wie in ihnen gestattet, Fluggäste auf dem Luftweg zu befördern, wie in
Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes erwähnt, Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes erwähnt,
3. "Identitätsdokumente": von einer amtlichen Behörde ausgestellte 3. "Identitätsdokumente": von einer amtlichen Behörde ausgestellte
Dokumente, auf deren Grundlage die Identität der Fluggäste Dokumente, auf deren Grundlage die Identität der Fluggäste
festgestellt werden kann, nämlich nationale Personalausweise, festgestellt werden kann, nämlich nationale Personalausweise,
international anerkannte Reisepässe oder rechtsgültige international anerkannte Reisepässe oder rechtsgültige
Ersatzdokumente, Ersatzdokumente,
4. "Reisedokumente": Dokumente, die dem Fluggast einen Titel für die 4. "Reisedokumente": Dokumente, die dem Fluggast einen Titel für die
in Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Beförderung gewähren, in Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Beförderung gewähren,
5. "Passagierdatenbank": die in Artikel 15 § 1 des Gesetzes erwähnte 5. "Passagierdatenbank": die in Artikel 15 § 1 des Gesetzes erwähnte
Datenbank, Datenbank,
6. "Push-Methode": das Verfahren, bei dem die Fluggesellschaft die 6. "Push-Methode": das Verfahren, bei dem die Fluggesellschaft die
PNR-Daten an die Passagierdatenbank übermittelt, PNR-Daten an die Passagierdatenbank übermittelt,
7. "Datenformate": von der Europäischen Kommission bestimmte Formate, 7. "Datenformate": von der Europäischen Kommission bestimmte Formate,
über die die Fluggesellschaften die Passagierdaten an die über die die Fluggesellschaften die Passagierdaten an die
Passagierdatenbank übermitteln, damit die Daten für alle Beteiligten Passagierdatenbank übermitteln, damit die Daten für alle Beteiligten
lesbar sind, lesbar sind,
8. "gemeinsame Protokolle": von der Europäischen Kommission bestimmte 8. "gemeinsame Protokolle": von der Europäischen Kommission bestimmte
Protokolle, die den Schutz der Passagierdaten bei der Übermittlung Protokolle, die den Schutz der Passagierdaten bei der Übermittlung
durch die Fluggesellschaften an die Passagierdatenbank gewährleistet, durch die Fluggesellschaften an die Passagierdatenbank gewährleistet,
9. "Durchführungsbeschluss": den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/759 9. "Durchführungsbeschluss": den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/759
der Kommission vom 28. April 2017 über die gemeinsamen Protokolle und der Kommission vom 28. April 2017 über die gemeinsamen Protokolle und
Datenformate, die von den Fluggesellschaften für die Übermittlung von Datenformate, die von den Fluggesellschaften für die Übermittlung von
Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) an PNR-Zentralstellen zu verwenden Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) an PNR-Zentralstellen zu verwenden
sind. sind.
KAPITEL 3 - Verpflichtungen der Fluggesellschaften KAPITEL 3 - Verpflichtungen der Fluggesellschaften
Art. 3 - § 1 - Die Fluggesellschaften sammeln die in Artikel 29 § 2 Art. 3 - § 1 - Die Fluggesellschaften sammeln die in Artikel 29 § 2
des Gesetzes erwähnten Passagierdaten im Hinblick auf ihre des Gesetzes erwähnten Passagierdaten im Hinblick auf ihre
Übermittlung gemäß § 2. Übermittlung gemäß § 2.
§ 2 - Die Fluggesellschaften übermitteln der Passagierdatenbank über § 2 - Die Fluggesellschaften übermitteln der Passagierdatenbank über
die "Push-Methode" alle in Artikel 9 § 1 des Gesetzes aufgeführten die "Push-Methode" alle in Artikel 9 § 1 des Gesetzes aufgeführten
Passagierdaten, über die sie verfügen, und zwar zu folgenden Passagierdaten, über die sie verfügen, und zwar zu folgenden
Zeitpunkten: Zeitpunkten:
1. 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit, und 1. 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit, und
2. sofort nach Abfertigungsschluss, das heißt, unmittelbar nachdem 2. sofort nach Abfertigungsschluss, das heißt, unmittelbar nachdem
sich die Fluggäste vor dem Start an Bord des Flugzeugs begeben haben sich die Fluggäste vor dem Start an Bord des Flugzeugs begeben haben
und keine Fluggäste mehr an Bord kommen oder von Bord gehen können. und keine Fluggäste mehr an Bord kommen oder von Bord gehen können.
§ 3 - Wenn der Zugriff auf Passagierdaten erforderlich ist, um eine § 3 - Wenn der Zugriff auf Passagierdaten erforderlich ist, um eine
bestimmte und gegenwärtige Bedrohung im Zusammenhang mit bestimmte und gegenwärtige Bedrohung im Zusammenhang mit
terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität abzuwehren, terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität abzuwehren,
übermitteln die Fluggesellschaften die Passagierdaten in Einzelfällen übermitteln die Fluggesellschaften die Passagierdaten in Einzelfällen
auf Anfrage einer PNR-Zentralstelle zu anderen als den in § 2 auf Anfrage einer PNR-Zentralstelle zu anderen als den in § 2
genannten Zeitpunkten. genannten Zeitpunkten.
Art. 4 - Im Rahmen der in Artikel 3 § 2 erwähnten Übermittlung von Art. 4 - Im Rahmen der in Artikel 3 § 2 erwähnten Übermittlung von
Passagierdaten überprüfen die Fluggesellschaften in Ausführung von Passagierdaten überprüfen die Fluggesellschaften in Ausführung von
Artikel 7 § 1 des Gesetzes zum Zeitpunkt, an dem sich die Fluggäste an Artikel 7 § 1 des Gesetzes zum Zeitpunkt, an dem sich die Fluggäste an
Bord des Flugzeuges begeben, ob die Identität jedes Fluggastes, wie in Bord des Flugzeuges begeben, ob die Identität jedes Fluggastes, wie in
seinem Identitätsdokument angegeben, und seine personenbezogenen seinem Identitätsdokument angegeben, und seine personenbezogenen
Daten, wie in seinem Reisedokument angegeben, übereinstimmen. Daten, wie in seinem Reisedokument angegeben, übereinstimmen.
Art. 5 - Wenn die Fluggesellschaften feststellen, dass die in Artikel Art. 5 - Wenn die Fluggesellschaften feststellen, dass die in Artikel
9 § 1 Nr. 18 des Gesetzes erwähnten Passagierdaten, über die sie 9 § 1 Nr. 18 des Gesetzes erwähnten Passagierdaten, über die sie
verfügen, nicht aktuell, nicht exakt oder nicht vollständig sind, verfügen, nicht aktuell, nicht exakt oder nicht vollständig sind,
ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen, um diese Daten spätestens ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen, um diese Daten spätestens
zu dem in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten Zeitpunkt der Übermittlung zu zu dem in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten Zeitpunkt der Übermittlung zu
korrigieren. korrigieren.
KAPITEL 4 - Modalitäten der Übermittlung von Passagierdaten KAPITEL 4 - Modalitäten der Übermittlung von Passagierdaten
Art. 6 - § 1 - Stimmen die bei der in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten Art. 6 - § 1 - Stimmen die bei der in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten
Übermittlung versandten Passagierdaten mit den bei der in Artikel 3 § Übermittlung versandten Passagierdaten mit den bei der in Artikel 3 §
2 Nr. 1 erwähnten Übermittlung versandten Passagierdaten überein, kann 2 Nr. 1 erwähnten Übermittlung versandten Passagierdaten überein, kann
die Fluggesellschaft entweder alle Passagierdaten erneut übermitteln die Fluggesellschaft entweder alle Passagierdaten erneut übermitteln
oder sich auf den Versand einer Nachricht beschränken, durch die oder sich auf den Versand einer Nachricht beschränken, durch die
bestätigt wird, dass die Passagierdaten identisch sind. bestätigt wird, dass die Passagierdaten identisch sind.
§ 2 - Stimmen die bei der in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten § 2 - Stimmen die bei der in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten
Übermittlung versandten Passagierdaten nicht mit den bei der in Übermittlung versandten Passagierdaten nicht mit den bei der in
Artikel 3 § 2 Nr. 1 erwähnten Übermittlung versandten Passagierdaten Artikel 3 § 2 Nr. 1 erwähnten Übermittlung versandten Passagierdaten
überein, kann die Fluggesellschaft entweder alle Passagierdaten erneut überein, kann die Fluggesellschaft entweder alle Passagierdaten erneut
übermitteln oder die in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnte Übermittlung auf übermitteln oder die in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnte Übermittlung auf
Aktualisierungen der in Artikel 3 § 2 Nr. 1 erwähnten Übermittlung Aktualisierungen der in Artikel 3 § 2 Nr. 1 erwähnten Übermittlung
beschränken. beschränken.
Art. 7 - § 1 - Die Fluggesellschaften senden der PNR-Zentralstelle die Art. 7 - § 1 - Die Fluggesellschaften senden der PNR-Zentralstelle die
Passagierdaten auf elektronischem Wege unter Verwendung eines der Passagierdaten auf elektronischem Wege unter Verwendung eines der
Datenformate und der gemeinsamen Protokolle, die von der Europäischen Datenformate und der gemeinsamen Protokolle, die von der Europäischen
Kommission im Durchführungsbeschluss bestimmt wurden. Kommission im Durchführungsbeschluss bestimmt wurden.
§ 2 - Die Fluggesellschaften setzen die PNR-Zentralstelle von dem § 2 - Die Fluggesellschaften setzen die PNR-Zentralstelle von dem
Übermittlungsprotokoll und dem Datenformat in Kenntnis, die sie bei Übermittlungsprotokoll und dem Datenformat in Kenntnis, die sie bei
der Übermittlung der Passagierdaten an die Passagierdatenbank benutzen der Übermittlung der Passagierdaten an die Passagierdatenbank benutzen
möchten. möchten.
§ 3 - Fluggesellschaften, die Flüge ohne bestimmten öffentlichen § 3 - Fluggesellschaften, die Flüge ohne bestimmten öffentlichen
Flugplan durchführen und nicht über die notwendige Infrastruktur zur Flugplan durchführen und nicht über die notwendige Infrastruktur zur
Unterstützung der in § 1 erwähnten Datenformate und gemeinsamen Unterstützung der in § 1 erwähnten Datenformate und gemeinsamen
Protokolle verfügen, übermitteln die Passagierdaten mit elektronischen Protokolle verfügen, übermitteln die Passagierdaten mit elektronischen
Mitteln, die die technische Sicherheit hinreichend gewährleisten und Mitteln, die die technische Sicherheit hinreichend gewährleisten und
bilateral vereinbart sind. bilateral vereinbart sind.
Art. 8 - § 1 - Die Fluggesellschaften gewährleisten die technische Art. 8 - § 1 - Die Fluggesellschaften gewährleisten die technische
Organisation der in Artikel 7 des Gesetzes erwähnten Übermittlung von Organisation der in Artikel 7 des Gesetzes erwähnten Übermittlung von
Passagierdaten bis zum Zugangspunkt der Passagierdatenbank. Sie Passagierdaten bis zum Zugangspunkt der Passagierdatenbank. Sie
gewährleisten die Übermittlung dieser Daten gemäß den gewährleisten die Übermittlung dieser Daten gemäß den
Sicherheitsbedingungen, die in dem in § 2 erwähnten Dokument Sicherheitsbedingungen, die in dem in § 2 erwähnten Dokument
"Technische Richtlinien" beschrieben sind. "Technische Richtlinien" beschrieben sind.
§ 2 - Die PNR-Zentralstelle stellt nach Stellungnahme des § 2 - Die PNR-Zentralstelle stellt nach Stellungnahme des
Datenschutzbeauftragten das Dokument "Technische Richtlinien" aus, in Datenschutzbeauftragten das Dokument "Technische Richtlinien" aus, in
dem die technischen Modalitäten für die Übermittlung von dem die technischen Modalitäten für die Übermittlung von
Passagierdaten beschrieben sind. Die Fluggesellschaften erhalten Passagierdaten beschrieben sind. Die Fluggesellschaften erhalten
dieses Dokument, um mit der Übermittlung der Passagierdaten beginnen dieses Dokument, um mit der Übermittlung der Passagierdaten beginnen
zu können. zu können.
Art. 9 - Bei technischen Störungen benutzen die Fluggesellschaften Art. 9 - Bei technischen Störungen benutzen die Fluggesellschaften
nach diesbezüglicher Konzertierung mit der PNR-Zentralstelle andere nach diesbezüglicher Konzertierung mit der PNR-Zentralstelle andere
geeignete Mittel, die ein angemessenes Datenschutzniveau geeignete Mittel, die ein angemessenes Datenschutzniveau
gewährleisten, um Passagierdaten zu übermitteln. gewährleisten, um Passagierdaten zu übermitteln.
KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 11. Dezember 2006 über die Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 11. Dezember 2006 über die
Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen zur Übermittlung von Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen zur Übermittlung von
Passagierdaten wird aufgehoben. Passagierdaten wird aufgehoben.
Art. 11 - Artikel 53 des Gesetzes tritt am selben Tag wie vorliegender Art. 11 - Artikel 53 des Gesetzes tritt am selben Tag wie vorliegender
Königlicher Erlass in Kraft. Königlicher Erlass in Kraft.
Art. 12 - Was die Fluggesellschaften betrifft, tritt das Gesetz am Art. 12 - Was die Fluggesellschaften betrifft, tritt das Gesetz am
selben Tag wie vorliegender Königlicher Erlass in Kraft. selben Tag wie vorliegender Königlicher Erlass in Kraft.
Art. 13 - Der für Sicherheit und Inneres zuständige Minister und der Art. 13 - Der für Sicherheit und Inneres zuständige Minister und der
Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2017 Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
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