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| Koninklijk besluit ter uitvoering van de wet van 25 december 2016 betreffende de verwerking van de passagiersgegevens, houdende de verplichtingen opgelegd aan de luchtvaartmaatschappijen. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à l'exécution de la loi du 25 décembre 2016 relative au traitement des données des passagers, reprenant les obligations pour les compagnies aériennes. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 18 JULI 2017. - Koninklijk besluit ter uitvoering van de wet van 25 | 18 JUILLET 2017. - Arrêté royal relatif à l'exécution de la loi du 25 |
| december 2016 betreffende de verwerking van de passagiersgegevens, | décembre 2016 relative au traitement des données des passagers, |
| houdende de verplichtingen opgelegd aan de luchtvaartmaatschappijen. - | reprenant les obligations pour les compagnies aériennes. - Traduction |
| Duitse vertaling | allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 18 juli 2017 ter uitvoering van de wet van 25 december | l'arrêté royal du 18 juillet 2017 relatif à l'exécution de la loi du |
| 2016 betreffende de verwerking van de passagiersgegevens, houdende de | 25 décembre 2016 relative au traitement des données des passagers, |
| verplichtingen opgelegd aan de luchtvaartmaatschappijen (Belgisch | reprenant les obligations pour les compagnies aériennes (Moniteur |
| Staatsblad van 28 juli 2017). | belge du 28 juillet 2017). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 18. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 25. | 18. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 25. |
| Dezember 2016 | Dezember 2016 |
| über die Verarbeitung von Passagierdaten und zur Festlegung der | über die Verarbeitung von Passagierdaten und zur Festlegung der |
| Pflichten der Fluggesellschaften | Pflichten der Fluggesellschaften |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 über die Verarbeitung von | Aufgrund des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 über die Verarbeitung von |
| Passagierdaten, der Artikel 3 § 2, 7 § 3, 54 und 55; | Passagierdaten, der Artikel 3 § 2, 7 § 3, 54 und 55; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2006 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2006 über die |
| Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen zur Übermittlung von | Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen zur Übermittlung von |
| Passagierdaten; | Passagierdaten; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2017; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. |
| März 2017; | März 2017; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 23/2017 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 23/2017 des Ausschusses für den Schutz |
| des Privatlebens vom 24. Mai 2017; | des Privatlebens vom 24. Mai 2017; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.355/4 des Staatsrates vom 12. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.355/4 des Staatsrates vom 12. Juni |
| 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
| Vereinfachung ist vorliegender Königlicher Erlass von der | Vereinfachung ist vorliegender Königlicher Erlass von der |
| Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften ausgenommen, da es | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften ausgenommen, da es |
| sich um Bestimmungen handelt, die die nationale Sicherheit und die | sich um Bestimmungen handelt, die die nationale Sicherheit und die |
| öffentliche Ordnung betreffen; | öffentliche Ordnung betreffen; |
| Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Sicherheit | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Sicherheit |
| und des Innern und des Ministers der Mobilität und aufgrund der | und des Innern und des Ministers der Mobilität und aufgrund der |
| Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
| 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von | 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von |
| Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu | Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu |
| übermitteln, und der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen | übermitteln, und der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von |
| Fluggastdatensätzen zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und | Fluggastdatensätzen zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und |
| Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität. | Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität. |
| KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. "Gesetz": das Gesetz vom 25. Dezember 2016 über die Verarbeitung | 1. "Gesetz": das Gesetz vom 25. Dezember 2016 über die Verarbeitung |
| von Passagierdaten, | von Passagierdaten, |
| 2. "Fluggesellschaften": Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen | 2. "Fluggesellschaften": Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen |
| Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, die es | Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, die es |
| ihnen gestattet, Fluggäste auf dem Luftweg zu befördern, wie in | ihnen gestattet, Fluggäste auf dem Luftweg zu befördern, wie in |
| Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes erwähnt, | Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes erwähnt, |
| 3. "Identitätsdokumente": von einer amtlichen Behörde ausgestellte | 3. "Identitätsdokumente": von einer amtlichen Behörde ausgestellte |
| Dokumente, auf deren Grundlage die Identität der Fluggäste | Dokumente, auf deren Grundlage die Identität der Fluggäste |
| festgestellt werden kann, nämlich nationale Personalausweise, | festgestellt werden kann, nämlich nationale Personalausweise, |
| international anerkannte Reisepässe oder rechtsgültige | international anerkannte Reisepässe oder rechtsgültige |
| Ersatzdokumente, | Ersatzdokumente, |
| 4. "Reisedokumente": Dokumente, die dem Fluggast einen Titel für die | 4. "Reisedokumente": Dokumente, die dem Fluggast einen Titel für die |
| in Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Beförderung gewähren, | in Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Beförderung gewähren, |
| 5. "Passagierdatenbank": die in Artikel 15 § 1 des Gesetzes erwähnte | 5. "Passagierdatenbank": die in Artikel 15 § 1 des Gesetzes erwähnte |
| Datenbank, | Datenbank, |
| 6. "Push-Methode": das Verfahren, bei dem die Fluggesellschaft die | 6. "Push-Methode": das Verfahren, bei dem die Fluggesellschaft die |
| PNR-Daten an die Passagierdatenbank übermittelt, | PNR-Daten an die Passagierdatenbank übermittelt, |
| 7. "Datenformate": von der Europäischen Kommission bestimmte Formate, | 7. "Datenformate": von der Europäischen Kommission bestimmte Formate, |
| über die die Fluggesellschaften die Passagierdaten an die | über die die Fluggesellschaften die Passagierdaten an die |
| Passagierdatenbank übermitteln, damit die Daten für alle Beteiligten | Passagierdatenbank übermitteln, damit die Daten für alle Beteiligten |
| lesbar sind, | lesbar sind, |
| 8. "gemeinsame Protokolle": von der Europäischen Kommission bestimmte | 8. "gemeinsame Protokolle": von der Europäischen Kommission bestimmte |
| Protokolle, die den Schutz der Passagierdaten bei der Übermittlung | Protokolle, die den Schutz der Passagierdaten bei der Übermittlung |
| durch die Fluggesellschaften an die Passagierdatenbank gewährleistet, | durch die Fluggesellschaften an die Passagierdatenbank gewährleistet, |
| 9. "Durchführungsbeschluss": den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/759 | 9. "Durchführungsbeschluss": den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/759 |
| der Kommission vom 28. April 2017 über die gemeinsamen Protokolle und | der Kommission vom 28. April 2017 über die gemeinsamen Protokolle und |
| Datenformate, die von den Fluggesellschaften für die Übermittlung von | Datenformate, die von den Fluggesellschaften für die Übermittlung von |
| Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) an PNR-Zentralstellen zu verwenden | Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) an PNR-Zentralstellen zu verwenden |
| sind. | sind. |
| KAPITEL 3 - Verpflichtungen der Fluggesellschaften | KAPITEL 3 - Verpflichtungen der Fluggesellschaften |
| Art. 3 - § 1 - Die Fluggesellschaften sammeln die in Artikel 29 § 2 | Art. 3 - § 1 - Die Fluggesellschaften sammeln die in Artikel 29 § 2 |
| des Gesetzes erwähnten Passagierdaten im Hinblick auf ihre | des Gesetzes erwähnten Passagierdaten im Hinblick auf ihre |
| Übermittlung gemäß § 2. | Übermittlung gemäß § 2. |
| § 2 - Die Fluggesellschaften übermitteln der Passagierdatenbank über | § 2 - Die Fluggesellschaften übermitteln der Passagierdatenbank über |
| die "Push-Methode" alle in Artikel 9 § 1 des Gesetzes aufgeführten | die "Push-Methode" alle in Artikel 9 § 1 des Gesetzes aufgeführten |
| Passagierdaten, über die sie verfügen, und zwar zu folgenden | Passagierdaten, über die sie verfügen, und zwar zu folgenden |
| Zeitpunkten: | Zeitpunkten: |
| 1. 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit, und | 1. 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit, und |
| 2. sofort nach Abfertigungsschluss, das heißt, unmittelbar nachdem | 2. sofort nach Abfertigungsschluss, das heißt, unmittelbar nachdem |
| sich die Fluggäste vor dem Start an Bord des Flugzeugs begeben haben | sich die Fluggäste vor dem Start an Bord des Flugzeugs begeben haben |
| und keine Fluggäste mehr an Bord kommen oder von Bord gehen können. | und keine Fluggäste mehr an Bord kommen oder von Bord gehen können. |
| § 3 - Wenn der Zugriff auf Passagierdaten erforderlich ist, um eine | § 3 - Wenn der Zugriff auf Passagierdaten erforderlich ist, um eine |
| bestimmte und gegenwärtige Bedrohung im Zusammenhang mit | bestimmte und gegenwärtige Bedrohung im Zusammenhang mit |
| terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität abzuwehren, | terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität abzuwehren, |
| übermitteln die Fluggesellschaften die Passagierdaten in Einzelfällen | übermitteln die Fluggesellschaften die Passagierdaten in Einzelfällen |
| auf Anfrage einer PNR-Zentralstelle zu anderen als den in § 2 | auf Anfrage einer PNR-Zentralstelle zu anderen als den in § 2 |
| genannten Zeitpunkten. | genannten Zeitpunkten. |
| Art. 4 - Im Rahmen der in Artikel 3 § 2 erwähnten Übermittlung von | Art. 4 - Im Rahmen der in Artikel 3 § 2 erwähnten Übermittlung von |
| Passagierdaten überprüfen die Fluggesellschaften in Ausführung von | Passagierdaten überprüfen die Fluggesellschaften in Ausführung von |
| Artikel 7 § 1 des Gesetzes zum Zeitpunkt, an dem sich die Fluggäste an | Artikel 7 § 1 des Gesetzes zum Zeitpunkt, an dem sich die Fluggäste an |
| Bord des Flugzeuges begeben, ob die Identität jedes Fluggastes, wie in | Bord des Flugzeuges begeben, ob die Identität jedes Fluggastes, wie in |
| seinem Identitätsdokument angegeben, und seine personenbezogenen | seinem Identitätsdokument angegeben, und seine personenbezogenen |
| Daten, wie in seinem Reisedokument angegeben, übereinstimmen. | Daten, wie in seinem Reisedokument angegeben, übereinstimmen. |
| Art. 5 - Wenn die Fluggesellschaften feststellen, dass die in Artikel | Art. 5 - Wenn die Fluggesellschaften feststellen, dass die in Artikel |
| 9 § 1 Nr. 18 des Gesetzes erwähnten Passagierdaten, über die sie | 9 § 1 Nr. 18 des Gesetzes erwähnten Passagierdaten, über die sie |
| verfügen, nicht aktuell, nicht exakt oder nicht vollständig sind, | verfügen, nicht aktuell, nicht exakt oder nicht vollständig sind, |
| ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen, um diese Daten spätestens | ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen, um diese Daten spätestens |
| zu dem in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten Zeitpunkt der Übermittlung zu | zu dem in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten Zeitpunkt der Übermittlung zu |
| korrigieren. | korrigieren. |
| KAPITEL 4 - Modalitäten der Übermittlung von Passagierdaten | KAPITEL 4 - Modalitäten der Übermittlung von Passagierdaten |
| Art. 6 - § 1 - Stimmen die bei der in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten | Art. 6 - § 1 - Stimmen die bei der in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten |
| Übermittlung versandten Passagierdaten mit den bei der in Artikel 3 § | Übermittlung versandten Passagierdaten mit den bei der in Artikel 3 § |
| 2 Nr. 1 erwähnten Übermittlung versandten Passagierdaten überein, kann | 2 Nr. 1 erwähnten Übermittlung versandten Passagierdaten überein, kann |
| die Fluggesellschaft entweder alle Passagierdaten erneut übermitteln | die Fluggesellschaft entweder alle Passagierdaten erneut übermitteln |
| oder sich auf den Versand einer Nachricht beschränken, durch die | oder sich auf den Versand einer Nachricht beschränken, durch die |
| bestätigt wird, dass die Passagierdaten identisch sind. | bestätigt wird, dass die Passagierdaten identisch sind. |
| § 2 - Stimmen die bei der in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten | § 2 - Stimmen die bei der in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten |
| Übermittlung versandten Passagierdaten nicht mit den bei der in | Übermittlung versandten Passagierdaten nicht mit den bei der in |
| Artikel 3 § 2 Nr. 1 erwähnten Übermittlung versandten Passagierdaten | Artikel 3 § 2 Nr. 1 erwähnten Übermittlung versandten Passagierdaten |
| überein, kann die Fluggesellschaft entweder alle Passagierdaten erneut | überein, kann die Fluggesellschaft entweder alle Passagierdaten erneut |
| übermitteln oder die in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnte Übermittlung auf | übermitteln oder die in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnte Übermittlung auf |
| Aktualisierungen der in Artikel 3 § 2 Nr. 1 erwähnten Übermittlung | Aktualisierungen der in Artikel 3 § 2 Nr. 1 erwähnten Übermittlung |
| beschränken. | beschränken. |
| Art. 7 - § 1 - Die Fluggesellschaften senden der PNR-Zentralstelle die | Art. 7 - § 1 - Die Fluggesellschaften senden der PNR-Zentralstelle die |
| Passagierdaten auf elektronischem Wege unter Verwendung eines der | Passagierdaten auf elektronischem Wege unter Verwendung eines der |
| Datenformate und der gemeinsamen Protokolle, die von der Europäischen | Datenformate und der gemeinsamen Protokolle, die von der Europäischen |
| Kommission im Durchführungsbeschluss bestimmt wurden. | Kommission im Durchführungsbeschluss bestimmt wurden. |
| § 2 - Die Fluggesellschaften setzen die PNR-Zentralstelle von dem | § 2 - Die Fluggesellschaften setzen die PNR-Zentralstelle von dem |
| Übermittlungsprotokoll und dem Datenformat in Kenntnis, die sie bei | Übermittlungsprotokoll und dem Datenformat in Kenntnis, die sie bei |
| der Übermittlung der Passagierdaten an die Passagierdatenbank benutzen | der Übermittlung der Passagierdaten an die Passagierdatenbank benutzen |
| möchten. | möchten. |
| § 3 - Fluggesellschaften, die Flüge ohne bestimmten öffentlichen | § 3 - Fluggesellschaften, die Flüge ohne bestimmten öffentlichen |
| Flugplan durchführen und nicht über die notwendige Infrastruktur zur | Flugplan durchführen und nicht über die notwendige Infrastruktur zur |
| Unterstützung der in § 1 erwähnten Datenformate und gemeinsamen | Unterstützung der in § 1 erwähnten Datenformate und gemeinsamen |
| Protokolle verfügen, übermitteln die Passagierdaten mit elektronischen | Protokolle verfügen, übermitteln die Passagierdaten mit elektronischen |
| Mitteln, die die technische Sicherheit hinreichend gewährleisten und | Mitteln, die die technische Sicherheit hinreichend gewährleisten und |
| bilateral vereinbart sind. | bilateral vereinbart sind. |
| Art. 8 - § 1 - Die Fluggesellschaften gewährleisten die technische | Art. 8 - § 1 - Die Fluggesellschaften gewährleisten die technische |
| Organisation der in Artikel 7 des Gesetzes erwähnten Übermittlung von | Organisation der in Artikel 7 des Gesetzes erwähnten Übermittlung von |
| Passagierdaten bis zum Zugangspunkt der Passagierdatenbank. Sie | Passagierdaten bis zum Zugangspunkt der Passagierdatenbank. Sie |
| gewährleisten die Übermittlung dieser Daten gemäß den | gewährleisten die Übermittlung dieser Daten gemäß den |
| Sicherheitsbedingungen, die in dem in § 2 erwähnten Dokument | Sicherheitsbedingungen, die in dem in § 2 erwähnten Dokument |
| "Technische Richtlinien" beschrieben sind. | "Technische Richtlinien" beschrieben sind. |
| § 2 - Die PNR-Zentralstelle stellt nach Stellungnahme des | § 2 - Die PNR-Zentralstelle stellt nach Stellungnahme des |
| Datenschutzbeauftragten das Dokument "Technische Richtlinien" aus, in | Datenschutzbeauftragten das Dokument "Technische Richtlinien" aus, in |
| dem die technischen Modalitäten für die Übermittlung von | dem die technischen Modalitäten für die Übermittlung von |
| Passagierdaten beschrieben sind. Die Fluggesellschaften erhalten | Passagierdaten beschrieben sind. Die Fluggesellschaften erhalten |
| dieses Dokument, um mit der Übermittlung der Passagierdaten beginnen | dieses Dokument, um mit der Übermittlung der Passagierdaten beginnen |
| zu können. | zu können. |
| Art. 9 - Bei technischen Störungen benutzen die Fluggesellschaften | Art. 9 - Bei technischen Störungen benutzen die Fluggesellschaften |
| nach diesbezüglicher Konzertierung mit der PNR-Zentralstelle andere | nach diesbezüglicher Konzertierung mit der PNR-Zentralstelle andere |
| geeignete Mittel, die ein angemessenes Datenschutzniveau | geeignete Mittel, die ein angemessenes Datenschutzniveau |
| gewährleisten, um Passagierdaten zu übermitteln. | gewährleisten, um Passagierdaten zu übermitteln. |
| KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen |
| Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 11. Dezember 2006 über die | Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 11. Dezember 2006 über die |
| Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen zur Übermittlung von | Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen zur Übermittlung von |
| Passagierdaten wird aufgehoben. | Passagierdaten wird aufgehoben. |
| Art. 11 - Artikel 53 des Gesetzes tritt am selben Tag wie vorliegender | Art. 11 - Artikel 53 des Gesetzes tritt am selben Tag wie vorliegender |
| Königlicher Erlass in Kraft. | Königlicher Erlass in Kraft. |
| Art. 12 - Was die Fluggesellschaften betrifft, tritt das Gesetz am | Art. 12 - Was die Fluggesellschaften betrifft, tritt das Gesetz am |
| selben Tag wie vorliegender Königlicher Erlass in Kraft. | selben Tag wie vorliegender Königlicher Erlass in Kraft. |
| Art. 13 - Der für Sicherheit und Inneres zuständige Minister und der | Art. 13 - Der für Sicherheit und Inneres zuständige Minister und der |
| Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2017 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |