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Koninklijk besluit ter uitvoering van de wet van 25 december 2016 betreffende de verwerking van de passagiersgegevens, houdende de verplichtingen opgelegd aan de luchtvaartmaatschappijen. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à l'exécution de la loi du 25 décembre 2016 relative au traitement des données des passagers, reprenant les obligations pour les compagnies aériennes. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
18 JULI 2017. - Koninklijk besluit ter uitvoering van de wet van 25 | 18 JUILLET 2017. - Arrêté royal relatif à l'exécution de la loi du 25 |
december 2016 betreffende de verwerking van de passagiersgegevens, | décembre 2016 relative au traitement des données des passagers, |
houdende de verplichtingen opgelegd aan de luchtvaartmaatschappijen. - | reprenant les obligations pour les compagnies aériennes. - Traduction |
Duitse vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 18 juli 2017 ter uitvoering van de wet van 25 december | l'arrêté royal du 18 juillet 2017 relatif à l'exécution de la loi du |
2016 betreffende de verwerking van de passagiersgegevens, houdende de | 25 décembre 2016 relative au traitement des données des passagers, |
verplichtingen opgelegd aan de luchtvaartmaatschappijen (Belgisch | reprenant les obligations pour les compagnies aériennes (Moniteur |
Staatsblad van 28 juli 2017). | belge du 28 juillet 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
18. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 25. | 18. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 25. |
Dezember 2016 | Dezember 2016 |
über die Verarbeitung von Passagierdaten und zur Festlegung der | über die Verarbeitung von Passagierdaten und zur Festlegung der |
Pflichten der Fluggesellschaften | Pflichten der Fluggesellschaften |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 über die Verarbeitung von | Aufgrund des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 über die Verarbeitung von |
Passagierdaten, der Artikel 3 § 2, 7 § 3, 54 und 55; | Passagierdaten, der Artikel 3 § 2, 7 § 3, 54 und 55; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2006 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2006 über die |
Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen zur Übermittlung von | Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen zur Übermittlung von |
Passagierdaten; | Passagierdaten; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. März 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. |
März 2017; | März 2017; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 23/2017 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 23/2017 des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens vom 24. Mai 2017; | des Privatlebens vom 24. Mai 2017; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.355/4 des Staatsrates vom 12. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.355/4 des Staatsrates vom 12. Juni |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung ist vorliegender Königlicher Erlass von der | Vereinfachung ist vorliegender Königlicher Erlass von der |
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften ausgenommen, da es | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften ausgenommen, da es |
sich um Bestimmungen handelt, die die nationale Sicherheit und die | sich um Bestimmungen handelt, die die nationale Sicherheit und die |
öffentliche Ordnung betreffen; | öffentliche Ordnung betreffen; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Sicherheit | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Sicherheit |
und des Innern und des Ministers der Mobilität und aufgrund der | und des Innern und des Ministers der Mobilität und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von | 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von |
Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu | Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu |
übermitteln, und der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen | übermitteln, und der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von |
Fluggastdatensätzen zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und | Fluggastdatensätzen zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und |
Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität. | Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Gesetz": das Gesetz vom 25. Dezember 2016 über die Verarbeitung | 1. "Gesetz": das Gesetz vom 25. Dezember 2016 über die Verarbeitung |
von Passagierdaten, | von Passagierdaten, |
2. "Fluggesellschaften": Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen | 2. "Fluggesellschaften": Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen |
Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, die es | Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, die es |
ihnen gestattet, Fluggäste auf dem Luftweg zu befördern, wie in | ihnen gestattet, Fluggäste auf dem Luftweg zu befördern, wie in |
Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes erwähnt, | Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes erwähnt, |
3. "Identitätsdokumente": von einer amtlichen Behörde ausgestellte | 3. "Identitätsdokumente": von einer amtlichen Behörde ausgestellte |
Dokumente, auf deren Grundlage die Identität der Fluggäste | Dokumente, auf deren Grundlage die Identität der Fluggäste |
festgestellt werden kann, nämlich nationale Personalausweise, | festgestellt werden kann, nämlich nationale Personalausweise, |
international anerkannte Reisepässe oder rechtsgültige | international anerkannte Reisepässe oder rechtsgültige |
Ersatzdokumente, | Ersatzdokumente, |
4. "Reisedokumente": Dokumente, die dem Fluggast einen Titel für die | 4. "Reisedokumente": Dokumente, die dem Fluggast einen Titel für die |
in Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Beförderung gewähren, | in Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Beförderung gewähren, |
5. "Passagierdatenbank": die in Artikel 15 § 1 des Gesetzes erwähnte | 5. "Passagierdatenbank": die in Artikel 15 § 1 des Gesetzes erwähnte |
Datenbank, | Datenbank, |
6. "Push-Methode": das Verfahren, bei dem die Fluggesellschaft die | 6. "Push-Methode": das Verfahren, bei dem die Fluggesellschaft die |
PNR-Daten an die Passagierdatenbank übermittelt, | PNR-Daten an die Passagierdatenbank übermittelt, |
7. "Datenformate": von der Europäischen Kommission bestimmte Formate, | 7. "Datenformate": von der Europäischen Kommission bestimmte Formate, |
über die die Fluggesellschaften die Passagierdaten an die | über die die Fluggesellschaften die Passagierdaten an die |
Passagierdatenbank übermitteln, damit die Daten für alle Beteiligten | Passagierdatenbank übermitteln, damit die Daten für alle Beteiligten |
lesbar sind, | lesbar sind, |
8. "gemeinsame Protokolle": von der Europäischen Kommission bestimmte | 8. "gemeinsame Protokolle": von der Europäischen Kommission bestimmte |
Protokolle, die den Schutz der Passagierdaten bei der Übermittlung | Protokolle, die den Schutz der Passagierdaten bei der Übermittlung |
durch die Fluggesellschaften an die Passagierdatenbank gewährleistet, | durch die Fluggesellschaften an die Passagierdatenbank gewährleistet, |
9. "Durchführungsbeschluss": den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/759 | 9. "Durchführungsbeschluss": den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/759 |
der Kommission vom 28. April 2017 über die gemeinsamen Protokolle und | der Kommission vom 28. April 2017 über die gemeinsamen Protokolle und |
Datenformate, die von den Fluggesellschaften für die Übermittlung von | Datenformate, die von den Fluggesellschaften für die Übermittlung von |
Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) an PNR-Zentralstellen zu verwenden | Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) an PNR-Zentralstellen zu verwenden |
sind. | sind. |
KAPITEL 3 - Verpflichtungen der Fluggesellschaften | KAPITEL 3 - Verpflichtungen der Fluggesellschaften |
Art. 3 - § 1 - Die Fluggesellschaften sammeln die in Artikel 29 § 2 | Art. 3 - § 1 - Die Fluggesellschaften sammeln die in Artikel 29 § 2 |
des Gesetzes erwähnten Passagierdaten im Hinblick auf ihre | des Gesetzes erwähnten Passagierdaten im Hinblick auf ihre |
Übermittlung gemäß § 2. | Übermittlung gemäß § 2. |
§ 2 - Die Fluggesellschaften übermitteln der Passagierdatenbank über | § 2 - Die Fluggesellschaften übermitteln der Passagierdatenbank über |
die "Push-Methode" alle in Artikel 9 § 1 des Gesetzes aufgeführten | die "Push-Methode" alle in Artikel 9 § 1 des Gesetzes aufgeführten |
Passagierdaten, über die sie verfügen, und zwar zu folgenden | Passagierdaten, über die sie verfügen, und zwar zu folgenden |
Zeitpunkten: | Zeitpunkten: |
1. 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit, und | 1. 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit, und |
2. sofort nach Abfertigungsschluss, das heißt, unmittelbar nachdem | 2. sofort nach Abfertigungsschluss, das heißt, unmittelbar nachdem |
sich die Fluggäste vor dem Start an Bord des Flugzeugs begeben haben | sich die Fluggäste vor dem Start an Bord des Flugzeugs begeben haben |
und keine Fluggäste mehr an Bord kommen oder von Bord gehen können. | und keine Fluggäste mehr an Bord kommen oder von Bord gehen können. |
§ 3 - Wenn der Zugriff auf Passagierdaten erforderlich ist, um eine | § 3 - Wenn der Zugriff auf Passagierdaten erforderlich ist, um eine |
bestimmte und gegenwärtige Bedrohung im Zusammenhang mit | bestimmte und gegenwärtige Bedrohung im Zusammenhang mit |
terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität abzuwehren, | terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität abzuwehren, |
übermitteln die Fluggesellschaften die Passagierdaten in Einzelfällen | übermitteln die Fluggesellschaften die Passagierdaten in Einzelfällen |
auf Anfrage einer PNR-Zentralstelle zu anderen als den in § 2 | auf Anfrage einer PNR-Zentralstelle zu anderen als den in § 2 |
genannten Zeitpunkten. | genannten Zeitpunkten. |
Art. 4 - Im Rahmen der in Artikel 3 § 2 erwähnten Übermittlung von | Art. 4 - Im Rahmen der in Artikel 3 § 2 erwähnten Übermittlung von |
Passagierdaten überprüfen die Fluggesellschaften in Ausführung von | Passagierdaten überprüfen die Fluggesellschaften in Ausführung von |
Artikel 7 § 1 des Gesetzes zum Zeitpunkt, an dem sich die Fluggäste an | Artikel 7 § 1 des Gesetzes zum Zeitpunkt, an dem sich die Fluggäste an |
Bord des Flugzeuges begeben, ob die Identität jedes Fluggastes, wie in | Bord des Flugzeuges begeben, ob die Identität jedes Fluggastes, wie in |
seinem Identitätsdokument angegeben, und seine personenbezogenen | seinem Identitätsdokument angegeben, und seine personenbezogenen |
Daten, wie in seinem Reisedokument angegeben, übereinstimmen. | Daten, wie in seinem Reisedokument angegeben, übereinstimmen. |
Art. 5 - Wenn die Fluggesellschaften feststellen, dass die in Artikel | Art. 5 - Wenn die Fluggesellschaften feststellen, dass die in Artikel |
9 § 1 Nr. 18 des Gesetzes erwähnten Passagierdaten, über die sie | 9 § 1 Nr. 18 des Gesetzes erwähnten Passagierdaten, über die sie |
verfügen, nicht aktuell, nicht exakt oder nicht vollständig sind, | verfügen, nicht aktuell, nicht exakt oder nicht vollständig sind, |
ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen, um diese Daten spätestens | ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen, um diese Daten spätestens |
zu dem in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten Zeitpunkt der Übermittlung zu | zu dem in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten Zeitpunkt der Übermittlung zu |
korrigieren. | korrigieren. |
KAPITEL 4 - Modalitäten der Übermittlung von Passagierdaten | KAPITEL 4 - Modalitäten der Übermittlung von Passagierdaten |
Art. 6 - § 1 - Stimmen die bei der in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten | Art. 6 - § 1 - Stimmen die bei der in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten |
Übermittlung versandten Passagierdaten mit den bei der in Artikel 3 § | Übermittlung versandten Passagierdaten mit den bei der in Artikel 3 § |
2 Nr. 1 erwähnten Übermittlung versandten Passagierdaten überein, kann | 2 Nr. 1 erwähnten Übermittlung versandten Passagierdaten überein, kann |
die Fluggesellschaft entweder alle Passagierdaten erneut übermitteln | die Fluggesellschaft entweder alle Passagierdaten erneut übermitteln |
oder sich auf den Versand einer Nachricht beschränken, durch die | oder sich auf den Versand einer Nachricht beschränken, durch die |
bestätigt wird, dass die Passagierdaten identisch sind. | bestätigt wird, dass die Passagierdaten identisch sind. |
§ 2 - Stimmen die bei der in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten | § 2 - Stimmen die bei der in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnten |
Übermittlung versandten Passagierdaten nicht mit den bei der in | Übermittlung versandten Passagierdaten nicht mit den bei der in |
Artikel 3 § 2 Nr. 1 erwähnten Übermittlung versandten Passagierdaten | Artikel 3 § 2 Nr. 1 erwähnten Übermittlung versandten Passagierdaten |
überein, kann die Fluggesellschaft entweder alle Passagierdaten erneut | überein, kann die Fluggesellschaft entweder alle Passagierdaten erneut |
übermitteln oder die in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnte Übermittlung auf | übermitteln oder die in Artikel 3 § 2 Nr. 2 erwähnte Übermittlung auf |
Aktualisierungen der in Artikel 3 § 2 Nr. 1 erwähnten Übermittlung | Aktualisierungen der in Artikel 3 § 2 Nr. 1 erwähnten Übermittlung |
beschränken. | beschränken. |
Art. 7 - § 1 - Die Fluggesellschaften senden der PNR-Zentralstelle die | Art. 7 - § 1 - Die Fluggesellschaften senden der PNR-Zentralstelle die |
Passagierdaten auf elektronischem Wege unter Verwendung eines der | Passagierdaten auf elektronischem Wege unter Verwendung eines der |
Datenformate und der gemeinsamen Protokolle, die von der Europäischen | Datenformate und der gemeinsamen Protokolle, die von der Europäischen |
Kommission im Durchführungsbeschluss bestimmt wurden. | Kommission im Durchführungsbeschluss bestimmt wurden. |
§ 2 - Die Fluggesellschaften setzen die PNR-Zentralstelle von dem | § 2 - Die Fluggesellschaften setzen die PNR-Zentralstelle von dem |
Übermittlungsprotokoll und dem Datenformat in Kenntnis, die sie bei | Übermittlungsprotokoll und dem Datenformat in Kenntnis, die sie bei |
der Übermittlung der Passagierdaten an die Passagierdatenbank benutzen | der Übermittlung der Passagierdaten an die Passagierdatenbank benutzen |
möchten. | möchten. |
§ 3 - Fluggesellschaften, die Flüge ohne bestimmten öffentlichen | § 3 - Fluggesellschaften, die Flüge ohne bestimmten öffentlichen |
Flugplan durchführen und nicht über die notwendige Infrastruktur zur | Flugplan durchführen und nicht über die notwendige Infrastruktur zur |
Unterstützung der in § 1 erwähnten Datenformate und gemeinsamen | Unterstützung der in § 1 erwähnten Datenformate und gemeinsamen |
Protokolle verfügen, übermitteln die Passagierdaten mit elektronischen | Protokolle verfügen, übermitteln die Passagierdaten mit elektronischen |
Mitteln, die die technische Sicherheit hinreichend gewährleisten und | Mitteln, die die technische Sicherheit hinreichend gewährleisten und |
bilateral vereinbart sind. | bilateral vereinbart sind. |
Art. 8 - § 1 - Die Fluggesellschaften gewährleisten die technische | Art. 8 - § 1 - Die Fluggesellschaften gewährleisten die technische |
Organisation der in Artikel 7 des Gesetzes erwähnten Übermittlung von | Organisation der in Artikel 7 des Gesetzes erwähnten Übermittlung von |
Passagierdaten bis zum Zugangspunkt der Passagierdatenbank. Sie | Passagierdaten bis zum Zugangspunkt der Passagierdatenbank. Sie |
gewährleisten die Übermittlung dieser Daten gemäß den | gewährleisten die Übermittlung dieser Daten gemäß den |
Sicherheitsbedingungen, die in dem in § 2 erwähnten Dokument | Sicherheitsbedingungen, die in dem in § 2 erwähnten Dokument |
"Technische Richtlinien" beschrieben sind. | "Technische Richtlinien" beschrieben sind. |
§ 2 - Die PNR-Zentralstelle stellt nach Stellungnahme des | § 2 - Die PNR-Zentralstelle stellt nach Stellungnahme des |
Datenschutzbeauftragten das Dokument "Technische Richtlinien" aus, in | Datenschutzbeauftragten das Dokument "Technische Richtlinien" aus, in |
dem die technischen Modalitäten für die Übermittlung von | dem die technischen Modalitäten für die Übermittlung von |
Passagierdaten beschrieben sind. Die Fluggesellschaften erhalten | Passagierdaten beschrieben sind. Die Fluggesellschaften erhalten |
dieses Dokument, um mit der Übermittlung der Passagierdaten beginnen | dieses Dokument, um mit der Übermittlung der Passagierdaten beginnen |
zu können. | zu können. |
Art. 9 - Bei technischen Störungen benutzen die Fluggesellschaften | Art. 9 - Bei technischen Störungen benutzen die Fluggesellschaften |
nach diesbezüglicher Konzertierung mit der PNR-Zentralstelle andere | nach diesbezüglicher Konzertierung mit der PNR-Zentralstelle andere |
geeignete Mittel, die ein angemessenes Datenschutzniveau | geeignete Mittel, die ein angemessenes Datenschutzniveau |
gewährleisten, um Passagierdaten zu übermitteln. | gewährleisten, um Passagierdaten zu übermitteln. |
KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 11. Dezember 2006 über die | Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 11. Dezember 2006 über die |
Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen zur Übermittlung von | Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen zur Übermittlung von |
Passagierdaten wird aufgehoben. | Passagierdaten wird aufgehoben. |
Art. 11 - Artikel 53 des Gesetzes tritt am selben Tag wie vorliegender | Art. 11 - Artikel 53 des Gesetzes tritt am selben Tag wie vorliegender |
Königlicher Erlass in Kraft. | Königlicher Erlass in Kraft. |
Art. 12 - Was die Fluggesellschaften betrifft, tritt das Gesetz am | Art. 12 - Was die Fluggesellschaften betrifft, tritt das Gesetz am |
selben Tag wie vorliegender Königlicher Erlass in Kraft. | selben Tag wie vorliegender Königlicher Erlass in Kraft. |
Art. 13 - Der für Sicherheit und Inneres zuständige Minister und der | Art. 13 - Der für Sicherheit und Inneres zuständige Minister und der |
Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |