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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/01/2007
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 10 juni 2006 tot oprichting van een Raad voor de Mededinging Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 juin 2006 instituant un Conseil de la concurrence
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
18 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 18 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 10 juni 2006 tot oprichting en langue allemande de la loi du 10 juin 2006 instituant un Conseil de
van een Raad voor de Mededinging la concurrence
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 10 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
juni 2006 tot oprichting van een Raad voor de Mededinging, opgemaakt 10 juin 2006 instituant un Conseil de la concurrence, établi par le
door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 10 juni 2006 tot oprichting van een Raad voor officielle en langue allemande de la loi du 10 juin 2006 instituant un
de Mededinging. Conseil de la concurrence.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 18 januari 2007. Donné à Bruxelles, le 18 janvier 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
10. JUNI 2006 - Gesetz zur Einsetzung eines Wettbewerbsrates 10. JUNI 2006 - Gesetz zur Einsetzung eines Wettbewerbsrates
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Wettbewerbsrat KAPITEL II - Wettbewerbsrat
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmung Abschnitt I - Allgemeine Bestimmung
Art. 2 - § 1 - Es wird ein Wettbewerbsrat eingesetzt. Dieser Rat ist Art. 2 - § 1 - Es wird ein Wettbewerbsrat eingesetzt. Dieser Rat ist
ein Verwaltungsgericht, das über die Entscheidungsbefugnis und die ein Verwaltungsgericht, das über die Entscheidungsbefugnis und die
anderen Befugnisse verfügt, die ihm durch vorliegendes Gesetz und das anderen Befugnisse verfügt, die ihm durch vorliegendes Gesetz und das
Gesetz vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen Gesetz vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen
Wettbewerbs zuerkannt werden. Wettbewerbs zuerkannt werden.
§ 2 - Der Wettbewerbsrat setzt sich zusammen aus: § 2 - Der Wettbewerbsrat setzt sich zusammen aus:
1. der Generalversammlung des Rates, 1. der Generalversammlung des Rates,
2. dem Auditorat, 2. dem Auditorat,
3. der Kanzlei. 3. der Kanzlei.
§ 3 - Der Rat ist befugt, Mitteilungen über die Anwendung des § 3 - Der Rat ist befugt, Mitteilungen über die Anwendung des
vorliegenden oder des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 vorliegenden oder des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006
festzulegen. festzulegen.
§ 4 - Der Wettbewerbsrat übermittelt dem Minister, zu dessen § 4 - Der Wettbewerbsrat übermittelt dem Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, nachstehend « Minister » Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, nachstehend « Minister »
genannt, und den Gesetzgebenden Kammern jährlich einen Bericht über genannt, und den Gesetzgebenden Kammern jährlich einen Bericht über
die Anwendung des vorliegenden und des vorerwähnten Gesetzes vom 10. die Anwendung des vorliegenden und des vorerwähnten Gesetzes vom 10.
Juni 2006. Der Wettbewerbsrat veröffentlicht diesen Bericht. Juni 2006. Der Wettbewerbsrat veröffentlicht diesen Bericht.
Entscheidungen und Vorschläge des Wettbewerbsrates, Entscheide des Entscheidungen und Vorschläge des Wettbewerbsrates, Entscheide des
Appellationshofes von Brüssel und des Kassationshofes und Beschlüsse Appellationshofes von Brüssel und des Kassationshofes und Beschlüsse
des Ministerrates werden diesem Bericht als Anlage beigefügt. des Ministerrates werden diesem Bericht als Anlage beigefügt.
Abschnitt II - Mitglieder des Wettbewerbsrates Abschnitt II - Mitglieder des Wettbewerbsrates
Art. 3 - § 1 - Die Generalversammlung des Rates setzt sich aus zwölf Art. 3 - § 1 - Die Generalversammlung des Rates setzt sich aus zwölf
Ratsmitgliedern zusammen. Der Präsident, der Vize-Präsident und vier Ratsmitgliedern zusammen. Der Präsident, der Vize-Präsident und vier
Ratsmitglieder üben ihr Amt vollzeitig aus. Ratsmitglieder üben ihr Amt vollzeitig aus.
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Anzahl Ratsmitglieder erhöhen. Anzahl Ratsmitglieder erhöhen.
Art. 4 - Der Präsident, der Vize-Präsident und die Ratsmitglieder Art. 4 - Der Präsident, der Vize-Präsident und die Ratsmitglieder
werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König ernannt. werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König ernannt.
Ihr Mandat dauert sechs Jahre, wobei der Präsident und der Ihr Mandat dauert sechs Jahre, wobei der Präsident und der
Vize-Präsident nach drei Jahren ihr Amt tauschen. Es ist erneuerbar. Vize-Präsident nach drei Jahren ihr Amt tauschen. Es ist erneuerbar.
Der Präsident und der Vize-Präsident müssen die Kenntnis der Der Präsident und der Vize-Präsident müssen die Kenntnis der
französischen und der niederländischen Sprache nachweisen. französischen und der niederländischen Sprache nachweisen.
Mitglieder des Wettbewerbsrates üben ihr Mandat weiter aus, solange Mitglieder des Wettbewerbsrates üben ihr Mandat weiter aus, solange
sie nicht ersetzt worden sind, ausgenommen in den in Artikel 9 § 3 sie nicht ersetzt worden sind, ausgenommen in den in Artikel 9 § 3
vorgesehenen Fällen. vorgesehenen Fällen.
Art. 5 - Niemand darf als Ratsmitglied ernannt werden, wenn er nicht Art. 5 - Niemand darf als Ratsmitglied ernannt werden, wenn er nicht
Inhaber eines Masterdiploms ist. Inhaber eines Masterdiploms ist.
Art. 6 - § 1 - Der Präsident und der Vize-Präsident sind Inhaber eines Art. 6 - § 1 - Der Präsident und der Vize-Präsident sind Inhaber eines
Diploms in französischer Sprache für einen der beiden und in Diploms in französischer Sprache für einen der beiden und in
niederländischer Sprache für den anderen. niederländischer Sprache für den anderen.
Die Hälfte der Ratsmitglieder sind Inhaber eines Diploms in Die Hälfte der Ratsmitglieder sind Inhaber eines Diploms in
französischer Sprache und die andere Hälfte in niederländischer französischer Sprache und die andere Hälfte in niederländischer
Sprache. Sprache.
Der Präsident, der Vize-Präsident und die Ratsmitglieder müssen Der Präsident, der Vize-Präsident und die Ratsmitglieder müssen
funktionelle Kenntnisse der englischen Sprache nachweisen. funktionelle Kenntnisse der englischen Sprache nachweisen.
Mindestens ein Ratsmitglied muss funktionelle Kenntnisse der deutschen Mindestens ein Ratsmitglied muss funktionelle Kenntnisse der deutschen
Sprache nachweisen. Sprache nachweisen.
Höchstens drei Viertel der Ratsmitglieder dürfen Inhaber eines Diploms Höchstens drei Viertel der Ratsmitglieder dürfen Inhaber eines Diploms
im selben Fachgebiet sein. im selben Fachgebiet sein.
§ 2 - Magistrate können unter Einhaltung von Artikel 323bis des § 2 - Magistrate können unter Einhaltung von Artikel 323bis des
Gerichtsgesetzbuches im Wettbewerbsrat ernannt werden. Gerichtsgesetzbuches im Wettbewerbsrat ernannt werden.
Art. 7 - Um zum Präsidenten, Vize-Präsidenten oder Ratsmitglied im Art. 7 - Um zum Präsidenten, Vize-Präsidenten oder Ratsmitglied im
Sinne von Artikel 3 § 1 ernannt werden zu können, müssen Kandidaten Sinne von Artikel 3 § 1 ernannt werden zu können, müssen Kandidaten
die Prüfung über die berufliche Eignung zur Bewertung der Reife und die Prüfung über die berufliche Eignung zur Bewertung der Reife und
Fähigkeiten bestehen, die für die Ausübung des betreffenden Amtes Fähigkeiten bestehen, die für die Ausübung des betreffenden Amtes
erforderlich sind, deren Modalitäten und Programm vom König festgelegt erforderlich sind, deren Modalitäten und Programm vom König festgelegt
werden. Sie erbringen ausserdem den Nachweis einer zweckdienlichen werden. Sie erbringen ausserdem den Nachweis einer zweckdienlichen
Erfahrung für die Ausübung des Amtes. Erfahrung für die Ausübung des Amtes.
Art. 8 - Das Gehalt der Ratsmitglieder wird wie folgt festgelegt: Art. 8 - Das Gehalt der Ratsmitglieder wird wie folgt festgelegt:
1. Der Präsident und der Vize-Präsident des Rates beziehen ein Gehalt, 1. Der Präsident und der Vize-Präsident des Rates beziehen ein Gehalt,
das 90 Prozent des Gehaltes des Ersten Präsidenten des Staatsrates das 90 Prozent des Gehaltes des Ersten Präsidenten des Staatsrates
entspricht; sie beziehen ebenfalls die damit verbundenen Erhöhungen entspricht; sie beziehen ebenfalls die damit verbundenen Erhöhungen
und Vorteile. und Vorteile.
2. Die anderen vollzeitig beschäftigten Ratsmitglieder beziehen ein 2. Die anderen vollzeitig beschäftigten Ratsmitglieder beziehen ein
Gehalt, das 90 Prozent des Gehaltes eines Staatsrates entspricht; sie Gehalt, das 90 Prozent des Gehaltes eines Staatsrates entspricht; sie
beziehen ebenfalls die damit verbundenen Erhöhungen und Vorteile. beziehen ebenfalls die damit verbundenen Erhöhungen und Vorteile.
3. Ratsmitglieder, die ihr Mandat nicht vollzeitig ausüben, beziehen 3. Ratsmitglieder, die ihr Mandat nicht vollzeitig ausüben, beziehen
ein Gehalt, das dem in Nr. 2 erwähnten Gehalt im Verhältnis zu den ein Gehalt, das dem in Nr. 2 erwähnten Gehalt im Verhältnis zu den
erbrachten Leistungen entspricht, ohne dass dieses Gehalt mehr als 50 erbrachten Leistungen entspricht, ohne dass dieses Gehalt mehr als 50
Prozent des in Nr. 2 erwähnten Gehalts betragen darf. Prozent des in Nr. 2 erwähnten Gehalts betragen darf.
Die Gesetze in Bezug auf die Pensionsregelung der Mitglieder des Die Gesetze in Bezug auf die Pensionsregelung der Mitglieder des
zivilen Staatspersonals und ihrer Rechtsnachfolger sind ebenfalls zivilen Staatspersonals und ihrer Rechtsnachfolger sind ebenfalls
anwendbar auf Mitglieder des Wettbewerbsrates, die nicht das Statut anwendbar auf Mitglieder des Wettbewerbsrates, die nicht das Statut
eines Magistrats oder Staatsbediensteten haben und ihr Amt vollzeitig eines Magistrats oder Staatsbediensteten haben und ihr Amt vollzeitig
ausüben. ausüben.
Art. 9 - § 1 - Ein Ratsmitglied informiert den Präsidenten über Art. 9 - § 1 - Ein Ratsmitglied informiert den Präsidenten über
Interessen, die es hat oder erlangt, und über Funktionen, die es im Interessen, die es hat oder erlangt, und über Funktionen, die es im
Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat.
§ 2 - Ratsmitglieder können aus den in Artikel 828 des § 2 - Ratsmitglieder können aus den in Artikel 828 des
Gerichtsgesetzbuches aufgeführten Gründen abgelehnt werden. Gerichtsgesetzbuches aufgeführten Gründen abgelehnt werden.
Ein Ratsmitglied, das weiss, dass es einen Ablehnungsgrund gegen seine Ein Ratsmitglied, das weiss, dass es einen Ablehnungsgrund gegen seine
Person gibt, enthält sich. Person gibt, enthält sich.
Der Ablehnungsantrag wird mit einem mit Gründen versehenen Antrag bei Der Ablehnungsantrag wird mit einem mit Gründen versehenen Antrag bei
der Kanzlei eingereicht. Er enthält die Gründe und wird von der Partei der Kanzlei eingereicht. Er enthält die Gründe und wird von der Partei
oder ihrem Bevollmächtigten, der über eine dem Antrag beigefügte oder ihrem Bevollmächtigten, der über eine dem Antrag beigefügte
Sondervollmacht verfügt, unterzeichnet. Sondervollmacht verfügt, unterzeichnet.
Der Greffier übermittelt innerhalb vierundzwanzig Stunden dem Der Greffier übermittelt innerhalb vierundzwanzig Stunden dem
abgelehnten Ratsmitglied den Ablehnungsantrag. abgelehnten Ratsmitglied den Ablehnungsantrag.
Dieses gibt innerhalb zwei Tagen unten auf dem Antrag eine Dieses gibt innerhalb zwei Tagen unten auf dem Antrag eine
schriftliche Erklärung ab mit seiner Zustimmung zu der Ablehnung oder schriftliche Erklärung ab mit seiner Zustimmung zu der Ablehnung oder
seiner Verweigerung sich zu enthalten, wobei es auf die seiner Verweigerung sich zu enthalten, wobei es auf die
Ablehnungsgründe eingeht. Ablehnungsgründe eingeht.
Wird die Ablehnung angefochten, entscheidet die Generalversammlung des Wird die Ablehnung angefochten, entscheidet die Generalversammlung des
Rates darüber in Abwesenheit des betreffenden Ratsmitglieds. Die Rates darüber in Abwesenheit des betreffenden Ratsmitglieds. Die
klagende Partei und das betreffende Ratsmitglied werden angehört. klagende Partei und das betreffende Ratsmitglied werden angehört.
In diesem Fall kann gegen die Entscheidung der Generalversammlung des In diesem Fall kann gegen die Entscheidung der Generalversammlung des
Rates keine Beschwerde eingereicht werden. Rates keine Beschwerde eingereicht werden.
§ 3 - Der König ersetzt ein Ratsmitglied wenn es: § 3 - Der König ersetzt ein Ratsmitglied wenn es:
1. an einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit leidet, 1. an einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit leidet,
2. ein durch Wahl vergebenes öffentliches Amt ausübt, 2. ein durch Wahl vergebenes öffentliches Amt ausübt,
3. wegen Unvereinbarkeit austritt oder austreten muss. 3. wegen Unvereinbarkeit austritt oder austreten muss.
Art. 10 - Der Rat wird in Kammern unterteilt, die jede aus drei Art. 10 - Der Rat wird in Kammern unterteilt, die jede aus drei
Ratsmitgliedern besteht. Die Generalversammlung des Rates legt Ratsmitgliedern besteht. Die Generalversammlung des Rates legt
jährlich die Zusammensetzung der Kammern fest und wählt in ihrer Mitte jährlich die Zusammensetzung der Kammern fest und wählt in ihrer Mitte
einen Präsidenten. einen Präsidenten.
Der Präsident des Rates verteilt die Sachen unter die Kammern. Der Präsident des Rates verteilt die Sachen unter die Kammern.
Art. 11 - Jede Ratskammer und der Präsident oder das Ratsmitglied, das Art. 11 - Jede Ratskammer und der Präsident oder das Ratsmitglied, das
er im Falle vorläufiger Massnahmen bestellt, befinden durch eine mit er im Falle vorläufiger Massnahmen bestellt, befinden durch eine mit
Gründen versehene Entscheidung über alle Sachen, mit denen sie befasst Gründen versehene Entscheidung über alle Sachen, mit denen sie befasst
werden, nachdem sie die Gründe der Interessehabenden und auf ihren werden, nachdem sie die Gründe der Interessehabenden und auf ihren
Antrag hin der eventuellen Kläger oder des Beistands ihrer Wahl Antrag hin der eventuellen Kläger oder des Beistands ihrer Wahl
angehört haben. angehört haben.
Art. 12 - Der Wettbewerbsrat nimmt an Versammlungen zwischen Art. 12 - Der Wettbewerbsrat nimmt an Versammlungen zwischen
Gerichtsbehörden teil. Die Teilnahme an anderen europäischen und Gerichtsbehörden teil. Die Teilnahme an anderen europäischen und
internationalen Versammlungen unterliegt der vorherigen Erlaubnis des internationalen Versammlungen unterliegt der vorherigen Erlaubnis des
Ministers. Ministers.
Abschnitt III - Generalversammlung des Wettbewerbsrates Abschnitt III - Generalversammlung des Wettbewerbsrates
Art. 13 - Die Generalversammlung des Rates setzt sich aus dem Art. 13 - Die Generalversammlung des Rates setzt sich aus dem
Präsidenten, dem Vize-Präsidenten und den Ratsmitgliedern zusammen. Präsidenten, dem Vize-Präsidenten und den Ratsmitgliedern zusammen.
Der Vorsitz des Rates wird vom Präsidenten oder in seiner Abwesenheit Der Vorsitz des Rates wird vom Präsidenten oder in seiner Abwesenheit
vom Vize-Präsidenten oder in Abwesenheit beider vom dienstältesten vom Vize-Präsidenten oder in Abwesenheit beider vom dienstältesten
oder bei gleichem Dienstalter vom ältesten Kammerpräsidenten oder oder bei gleichem Dienstalter vom ältesten Kammerpräsidenten oder
gegebenenfalls Ratsmitglied geführt. gegebenenfalls Ratsmitglied geführt.
Der Generalauditor wird zu allen Generalversammlungen vorgeladen. Er Der Generalauditor wird zu allen Generalversammlungen vorgeladen. Er
wird auf seinen Antrag hin angehört. wird auf seinen Antrag hin angehört.
Die Generalversammlung des Rates darf nur rechtsgültig zusammentreten, Die Generalversammlung des Rates darf nur rechtsgültig zusammentreten,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der niederländischen wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der niederländischen
Sprachrolle und die Hälfte der Mitglieder der französischen Sprachrolle und die Hälfte der Mitglieder der französischen
Sprachrolle anwesend sind. Wird das Quorum nicht erreicht, wird eine Sprachrolle anwesend sind. Wird das Quorum nicht erreicht, wird eine
neue Versammlung einberufen mit denselben Punkten auf der neue Versammlung einberufen mit denselben Punkten auf der
Tagesordnung. Diese zweite Versammlung kann rechtsgültig über diese Tagesordnung. Diese zweite Versammlung kann rechtsgültig über diese
Punkte entscheiden, unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder. Punkte entscheiden, unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder.
Die Generalversammlung des Rates entscheidet mit einfacher Mehrheit Die Generalversammlung des Rates entscheidet mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des
Vorsitzenden der Versammlung ausschlaggebend. Vorsitzenden der Versammlung ausschlaggebend.
Art. 14 - Wenn der Präsident des Wettbewerbsrates der Meinung ist, Art. 14 - Wenn der Präsident des Wettbewerbsrates der Meinung ist,
dass zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit eine Sache in dass zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit eine Sache in
Generalversammlung behandelt werden muss, ordnet er ihre Verweisung an Generalversammlung behandelt werden muss, ordnet er ihre Verweisung an
diese Versammlung an. diese Versammlung an.
Art. 15 - Die Geschäftsordnung wird von der Versammlung festgelegt, Art. 15 - Die Geschäftsordnung wird von der Versammlung festgelegt,
nachdem der Generalauditor angehört worden ist. Sie wird vom König nachdem der Generalauditor angehört worden ist. Sie wird vom König
gebilligt. gebilligt.
Abschnitt IV - Das Auditorat Abschnitt IV - Das Auditorat
Art. 16 - Ein Auditorat, das sich aus mindestens sechs und höchstens Art. 16 - Ein Auditorat, das sich aus mindestens sechs und höchstens
zehn Mitgliedern zusammensetzt, die Generalauditor und Auditoren oder zehn Mitgliedern zusammensetzt, die Generalauditor und Auditoren oder
beigeordnete Auditoren sind, wird beim Wettbewerbsrat eingesetzt. beigeordnete Auditoren sind, wird beim Wettbewerbsrat eingesetzt.
Der Generalauditor, die Auditoren und die beigeordneten Auditoren üben Der Generalauditor, die Auditoren und die beigeordneten Auditoren üben
kollegial die Befugnisse des Auditorats aus und jeder von ihnen kann kollegial die Befugnisse des Auditorats aus und jeder von ihnen kann
die Befugnisse der Auditoren ausüben, die in vorliegendem und in die Befugnisse der Auditoren ausüben, die in vorliegendem und in
vorerwähntem Gesetz vom 10. Juni 2006 bestimmt sind. vorerwähntem Gesetz vom 10. Juni 2006 bestimmt sind.
Die beigeordneten Auditoren werden vom König unter den erfolgreichen Die beigeordneten Auditoren werden vom König unter den erfolgreichen
Teilnehmern einer Prüfung über die berufliche Eignung ernannt, deren Teilnehmern einer Prüfung über die berufliche Eignung ernannt, deren
Modalitäten und Programm vom König bestimmt werden. Modalitäten und Programm vom König bestimmt werden.
Sie müssen Inhaber eines Masterdiploms sein und funktionelle Sie müssen Inhaber eines Masterdiploms sein und funktionelle
Kenntnisse der französischen, niederländischen und englischen Sprache Kenntnisse der französischen, niederländischen und englischen Sprache
nachweisen. nachweisen.
Höchstens drei Viertel der Mitglieder des Auditorats dürfen Inhaber Höchstens drei Viertel der Mitglieder des Auditorats dürfen Inhaber
eines Diploms im selben Fachgebiet sein. eines Diploms im selben Fachgebiet sein.
Die Hälfte der Mitglieder des Auditorats sind Inhaber eines Die Hälfte der Mitglieder des Auditorats sind Inhaber eines
Masterdiploms in französischer Sprache und die andere Hälfte in Masterdiploms in französischer Sprache und die andere Hälfte in
niederländischer Sprache. niederländischer Sprache.
Mindestens ein Mitglied des Auditorats muss funktionelle Kenntnisse Mindestens ein Mitglied des Auditorats muss funktionelle Kenntnisse
der deutschen Sprache nachweisen. der deutschen Sprache nachweisen.
Art. 17 - Der König ernennt auf Stellungnahme der Generalversammlung Art. 17 - Der König ernennt auf Stellungnahme der Generalversammlung
des Wettbewerbsrates für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren des Wettbewerbsrates für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren
den Generalauditor unter den Auditoren oder in deren Ermangelung unter den Generalauditor unter den Auditoren oder in deren Ermangelung unter
den beigeordneten Auditoren. den beigeordneten Auditoren.
Die Auditoren werden vom König unter den beigeordneten Auditoren Die Auditoren werden vom König unter den beigeordneten Auditoren
ernannt, die ein Dienstalter von sechs Jahren beim Auditorat haben. ernannt, die ein Dienstalter von sechs Jahren beim Auditorat haben.
Art. 18 - Der Generalauditor verteilt die Sachen unter die Mitglieder Art. 18 - Der Generalauditor verteilt die Sachen unter die Mitglieder
des Auditorats und leitet ihre Arbeiten. des Auditorats und leitet ihre Arbeiten.
Die Mitglieder des Auditorats unterliegen der hierarchischen Gewalt Die Mitglieder des Auditorats unterliegen der hierarchischen Gewalt
des Generalauditors. des Generalauditors.
Art. 19 - Das Gehalt der Mitglieder des Auditorats wird wie folgt Art. 19 - Das Gehalt der Mitglieder des Auditorats wird wie folgt
festgelegt: festgelegt:
1. Generalauditor: Besoldungsordnung, die auf die Ersten 1. Generalauditor: Besoldungsordnung, die auf die Ersten
Auditoren-Abteilungsleiter beim Staatsrat anwendbar ist, Auditoren-Abteilungsleiter beim Staatsrat anwendbar ist,
2. Auditor: Besoldungsordnung, die auf die Auditoren beim Staatsrat 2. Auditor: Besoldungsordnung, die auf die Auditoren beim Staatsrat
anwendbar ist, anwendbar ist,
3. beigeordneter Auditor: Besoldungsordnung, die auf die beigeordneten 3. beigeordneter Auditor: Besoldungsordnung, die auf die beigeordneten
Auditoren beim Staatsrat anwendbar ist. Auditoren beim Staatsrat anwendbar ist.
Die Mitglieder des Auditorats unterliegen den für Staatsbedienstete Die Mitglieder des Auditorats unterliegen den für Staatsbedienstete
geltenden Vorschriften, ausser wenn vorliegendes Gesetz ausdrücklich geltenden Vorschriften, ausser wenn vorliegendes Gesetz ausdrücklich
davon abweicht. davon abweicht.
Art. 20 - § 1 - Die Auditoren sind damit beauftragt: Art. 20 - § 1 - Die Auditoren sind damit beauftragt:
1. Klagen und Anträge auf vorläufige Massnahmen in Bezug auf 1. Klagen und Anträge auf vorläufige Massnahmen in Bezug auf
wettbewerbsbeschränkende Praktiken und Anmeldungen von wettbewerbsbeschränkende Praktiken und Anmeldungen von
Zusammenschlüssen entgegenzunehmen, Zusammenschlüssen entgegenzunehmen,
2. die Untersuchung zu leiten und zu organisieren und darauf zu 2. die Untersuchung zu leiten und zu organisieren und darauf zu
achten, dass Entscheidungen des Wettbewerbsrates ausgeführt werden, achten, dass Entscheidungen des Wettbewerbsrates ausgeführt werden,
3. den Beamten des Dienstes Wettbewerb Dienstaufträge zu erteilen, in 3. den Beamten des Dienstes Wettbewerb Dienstaufträge zu erteilen, in
Artikel 22 § 3 Absatz 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 Artikel 22 § 3 Absatz 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006
erwähnte Dienstaufträge einbegriffen, erwähnte Dienstaufträge einbegriffen,
4. den mit Gründen versehenen Bericht zu erstellen und ihn beim 4. den mit Gründen versehenen Bericht zu erstellen und ihn beim
Wettbewerbsrat zu hinterlegen, Wettbewerbsrat zu hinterlegen,
5. Verfahren in Zusammenhang mit Klagen und Anträgen auf vorläufige 5. Verfahren in Zusammenhang mit Klagen und Anträgen auf vorläufige
Massnahmen einzustellen, Massnahmen einzustellen,
6. auf Antrag Interesse habender natürlicher oder juristischer 6. auf Antrag Interesse habender natürlicher oder juristischer
Personen oder auf ihre eigene Initiative hin über den vertraulichen Personen oder auf ihre eigene Initiative hin über den vertraulichen
Charakter von Angaben zu entscheiden, die im Laufe eines Verfahrens Charakter von Angaben zu entscheiden, die im Laufe eines Verfahrens
dem Dienst Wettbewerb oder dem Auditorat übermittelt werden, dem Dienst Wettbewerb oder dem Auditorat übermittelt werden,
7. die Verweisung eines Zusammenschlusses an die in Artikel 2 Nr. 4 7. die Verweisung eines Zusammenschlusses an die in Artikel 2 Nr. 4
des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 erwähnte belgische des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 erwähnte belgische
Wettbewerbsbehörde zu beantragen und in Anwendung der Artikel 4 und 9 Wettbewerbsbehörde zu beantragen und in Anwendung der Artikel 4 und 9
einerseits und des Artikels 22 andererseits der Verordnung (EG) Nr. einerseits und des Artikels 22 andererseits der Verordnung (EG) Nr.
139/2004 des Rates der Europäischen Union vom 20. Januar 2004 über die 139/2004 des Rates der Europäischen Union vom 20. Januar 2004 über die
Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen einen Zusammenschluss an Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen einen Zusammenschluss an
die Europäische Kommission zu verweisen, die Europäische Kommission zu verweisen,
8. Artikel 39 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 anzuwenden. 8. Artikel 39 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 anzuwenden.
Der Generalauditor führt den Vorsitz bei den Versammlungen des Der Generalauditor führt den Vorsitz bei den Versammlungen des
Auditorats, mit Ausnahme der Versammlungen, die zum Ziel haben, die Auditorats, mit Ausnahme der Versammlungen, die zum Ziel haben, die
Prioritäten der Politik im Hinblick auf die Ausführung des Gesetzes zu Prioritäten der Politik im Hinblick auf die Ausführung des Gesetzes zu
bestimmen und die Reihenfolge der Behandlung der aufgrund von Artikel bestimmen und die Reihenfolge der Behandlung der aufgrund von Artikel
22 des vorerwähnten Gesetzes eingereichten Akten festzulegen. Der 22 des vorerwähnten Gesetzes eingereichten Akten festzulegen. Der
Vorsitz dieser Versammlungen wird vom leitenden Beamten des Dienstes Vorsitz dieser Versammlungen wird vom leitenden Beamten des Dienstes
Wettbewerb geführt. Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Wettbewerb geführt. Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der
Generalauditor vom dienstältesten oder bei gleichem Dienstalter vom Generalauditor vom dienstältesten oder bei gleichem Dienstalter vom
ältesten Auditor vertreten. ältesten Auditor vertreten.
§ 2 - Auditoren können alle Handlungen zwecks Erfüllung ihres Auftrags § 2 - Auditoren können alle Handlungen zwecks Erfüllung ihres Auftrags
ausführen, ausser wenn das Gesetz diese Handlungen dem Auditorat ausführen, ausser wenn das Gesetz diese Handlungen dem Auditorat
vorbehält. In diesem Fall entscheidet das Auditorat mit einfacher vorbehält. In diesem Fall entscheidet das Auditorat mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist die Stimme Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist die Stimme
des Generalauditors ausschlaggebend. des Generalauditors ausschlaggebend.
Unbeschadet von Artikel 18 dürfen Auditoren keinerlei ausdrückliche Unbeschadet von Artikel 18 dürfen Auditoren keinerlei ausdrückliche
Anweisung erbitten oder entgegennehmen, die im Zusammenhang mit der Anweisung erbitten oder entgegennehmen, die im Zusammenhang mit der
Bearbeitung der aufgrund von Artikel 22 § 1 des vorerwähnten Gesetzes Bearbeitung der aufgrund von Artikel 22 § 1 des vorerwähnten Gesetzes
eingereichten Akten oder mit ihrer Stellungnahme in den Versammlungen eingereichten Akten oder mit ihrer Stellungnahme in den Versammlungen
des Auditorats steht, die zum Ziel haben, Prioritäten der Politik im des Auditorats steht, die zum Ziel haben, Prioritäten der Politik im
Hinblick auf die Ausführung des Gesetzes zu bestimmen und die Hinblick auf die Ausführung des Gesetzes zu bestimmen und die
Reihenfolge der Behandlung der Akten festzulegen. Reihenfolge der Behandlung der Akten festzulegen.
§ 3 - Wenn das Auditorat beschliesst, aufgrund von Artikel 22 § 1 des § 3 - Wenn das Auditorat beschliesst, aufgrund von Artikel 22 § 1 des
vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 eine Untersuchung einzuleiten, vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 eine Untersuchung einzuleiten,
bestimmt der leitende Beamte des Dienstes Wettbewerb in Absprache mit bestimmt der leitende Beamte des Dienstes Wettbewerb in Absprache mit
dem Generalauditor die Beamten dieses Dienstes, die das mit der dem Generalauditor die Beamten dieses Dienstes, die das mit der
Untersuchung beauftragte Team zusammenstellen. Untersuchung beauftragte Team zusammenstellen.
Beamte, die einem Untersuchungsteam zugewiesen sind, dürfen Beamte, die einem Untersuchungsteam zugewiesen sind, dürfen
ausdrückliche Anweisungen nur vom Auditor, der diese Untersuchung ausdrückliche Anweisungen nur vom Auditor, der diese Untersuchung
leitet, entgegennehmen. leitet, entgegennehmen.
§ 4 - Das Auditorat legt seine Geschäftsordnung fest, die nach § 4 - Das Auditorat legt seine Geschäftsordnung fest, die nach
Stellungnahme der Generalversammlung des Rates vom König gebilligt Stellungnahme der Generalversammlung des Rates vom König gebilligt
wird. wird.
Art. 21 - § 1 - Auditoren können aus den in Artikel 828 des Art. 21 - § 1 - Auditoren können aus den in Artikel 828 des
Gerichtsgesetzbuches aufgeführten Gründen abgelehnt werden. Gerichtsgesetzbuches aufgeführten Gründen abgelehnt werden.
Ein Auditor, der weiss, dass es einen Ablehnungsgrund gegen seine Ein Auditor, der weiss, dass es einen Ablehnungsgrund gegen seine
Person gibt, enthält sich. Person gibt, enthält sich.
Der Ablehnungsantrag wird mit einem mit Gründen versehenen Antrag bei Der Ablehnungsantrag wird mit einem mit Gründen versehenen Antrag bei
der Kanzlei eingereicht. Er enthält die Gründe und wird von der Partei der Kanzlei eingereicht. Er enthält die Gründe und wird von der Partei
oder ihrem Bevollmächtigten, der über eine dem Antrag beigefügte oder ihrem Bevollmächtigten, der über eine dem Antrag beigefügte
Sondervollmacht verfügt, unterzeichnet. Sondervollmacht verfügt, unterzeichnet.
Der Greffier übermittelt innerhalb vierundzwanzig Stunden dem Der Greffier übermittelt innerhalb vierundzwanzig Stunden dem
abgelehnten Auditor den Ablehnungsantrag. abgelehnten Auditor den Ablehnungsantrag.
Dieser gibt innerhalb zwei Tagen unten auf dem Antrag eine Dieser gibt innerhalb zwei Tagen unten auf dem Antrag eine
schriftliche Erklärung ab mit seiner Zustimmung zu der Ablehnung oder schriftliche Erklärung ab mit seiner Zustimmung zu der Ablehnung oder
seiner Verweigerung sich zu enthalten, wobei er auf die seiner Verweigerung sich zu enthalten, wobei er auf die
Ablehnungsgründe eingeht. Ablehnungsgründe eingeht.
Wird die Ablehnung angefochten, entscheidet die Generalversammlung des Wird die Ablehnung angefochten, entscheidet die Generalversammlung des
Rates darüber in Abwesenheit des betreffenden Auditors. Die klagende Rates darüber in Abwesenheit des betreffenden Auditors. Die klagende
Partei und der betreffende Auditor werden angehört. Partei und der betreffende Auditor werden angehört.
In diesem Fall kann gegen die Entscheidung der Generalversammlung des In diesem Fall kann gegen die Entscheidung der Generalversammlung des
Rates keine Beschwerde eingereicht werden. Rates keine Beschwerde eingereicht werden.
§ 2 - Mitglieder des Auditorats werden in den Ruhestand versetzt, wenn § 2 - Mitglieder des Auditorats werden in den Ruhestand versetzt, wenn
sie wegen eines schweren oder anhaltenden Gebrechens ihr Amt nicht sie wegen eines schweren oder anhaltenden Gebrechens ihr Amt nicht
mehr ordnungsgemäss ausüben können oder sie das Alter von mehr ordnungsgemäss ausüben können oder sie das Alter von
fünfundsechzig Jahren erreicht haben. fünfundsechzig Jahren erreicht haben.
Abschnitt V - Disziplin Abschnitt V - Disziplin
Art. 22 - Gemäss Artikel 615 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches können Art. 22 - Gemäss Artikel 615 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches können
Mitglieder des Wettbewerbsrates und Mitglieder des Auditorats beim Mitglieder des Wettbewerbsrates und Mitglieder des Auditorats beim
Wettbewerbsrat von ihrem Amt enthoben oder suspendiert werden. Wettbewerbsrat von ihrem Amt enthoben oder suspendiert werden.
Der Präsident des Wettbewerbsrates kann Ratsmitgliedern und Der Präsident des Wettbewerbsrates kann Ratsmitgliedern und
Mitgliedern des Auditorats eine Zurechtweisung, einen Verweis oder Mitgliedern des Auditorats eine Zurechtweisung, einen Verweis oder
eine Gehaltskürzung als Disziplinarstrafe auferlegen; er muss die eine Gehaltskürzung als Disziplinarstrafe auferlegen; er muss die
Gründe hierfür angeben. Gründe hierfür angeben.
Abschnitt VI - Kanzlei Abschnitt VI - Kanzlei
Art. 23 - Beim Wettbewerbsrat wird eine Kanzlei eingesetzt, die die Art. 23 - Beim Wettbewerbsrat wird eine Kanzlei eingesetzt, die die
Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt. Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt.
Die Kanzlei unterliegt der funktionellen Amtsgewalt des Greffiers. Die Kanzlei unterliegt der funktionellen Amtsgewalt des Greffiers.
Der Greffier übt sein Amt unter der Leitung des Präsidenten des Rates Der Greffier übt sein Amt unter der Leitung des Präsidenten des Rates
aus. aus.
Der Greffier wird von einem beigeordneten Greffier beigestanden. Der Greffier wird von einem beigeordneten Greffier beigestanden.
Die Generalversammlung des Wettbewerbsrates legt die Kanzleiordnung Die Generalversammlung des Wettbewerbsrates legt die Kanzleiordnung
fest. fest.
Art. 24 - Der Greffier und der beigeordnete Greffier werden unter den Art. 24 - Der Greffier und der beigeordnete Greffier werden unter den
Mitgliedern des Personals des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mitgliedern des Personals des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie vom König ernannt. Sie sind Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie vom König ernannt. Sie sind
Inhaber eines Masterdiploms, in französischer Sprache für einen der Inhaber eines Masterdiploms, in französischer Sprache für einen der
beiden und in niederländischer Sprache für den anderen. beiden und in niederländischer Sprache für den anderen.
Der König bestimmt das Statut des Greffiers und des beigeordneten Der König bestimmt das Statut des Greffiers und des beigeordneten
Greffiers. Greffiers.
KAPITEL III - Vorabentscheidungsfragen, die dem Kassationshof gestellt KAPITEL III - Vorabentscheidungsfragen, die dem Kassationshof gestellt
werden werden
Art. 25 - Der Kassationshof entscheidet durch Art. 25 - Der Kassationshof entscheidet durch
Vorabentscheidungsentscheid über Fragen in Bezug auf die Vorabentscheidungsentscheid über Fragen in Bezug auf die
Interpretation des vorliegenden oder des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Interpretation des vorliegenden oder des vorerwähnten Gesetzes vom 10.
Juni 2006. Juni 2006.
Art. 26 - § 1 - Wenn die Entscheidung in einer Streitsache von der Art. 26 - § 1 - Wenn die Entscheidung in einer Streitsache von der
Interpretation des vorliegenden Gesetzes oder des vorerwähnten Interpretation des vorliegenden Gesetzes oder des vorerwähnten
Gesetzes vom 10. Juni 2006 abhängt, kann das Gericht, das mit der Gesetzes vom 10. Juni 2006 abhängt, kann das Gericht, das mit der
Sache befasst ist, der Wettbewerbsrat einbegriffen, die Entscheidung Sache befasst ist, der Wettbewerbsrat einbegriffen, die Entscheidung
aufschieben und dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage aufschieben und dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage
stellen. stellen.
Der Beschluss, dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage zu Der Beschluss, dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage zu
stellen, setzt die Fristen und das Verfahren vor dem Gericht, das die stellen, setzt die Fristen und das Verfahren vor dem Gericht, das die
Frage stellt, aus ab dem Tag, an dem der betreffende Beschluss Frage stellt, aus ab dem Tag, an dem der betreffende Beschluss
getroffen worden ist, bis zum Tag, an dem das Gericht, das mit der getroffen worden ist, bis zum Tag, an dem das Gericht, das mit der
Sache befasst ist, die Antwort des Kassationshofes erhält. Sache befasst ist, die Antwort des Kassationshofes erhält.
Gegen den Beschluss eines Richters, eine Vorabentscheidungsfrage zu Gegen den Beschluss eines Richters, eine Vorabentscheidungsfrage zu
stellen oder nicht, kann keinerlei Beschwerde eingereicht werden. stellen oder nicht, kann keinerlei Beschwerde eingereicht werden.
§ 2 - Der Greffier des Kassationshofes setzt unverzüglich die § 2 - Der Greffier des Kassationshofes setzt unverzüglich die
Parteien, den Wettbewerbsrat, den Minister und bei Anwendung der Parteien, den Wettbewerbsrat, den Minister und bei Anwendung der
Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft die Europäische Kommission von der Gemeinschaft die Europäische Kommission von der
Vorabentscheidungsfrage in Kenntnis. Vorabentscheidungsfrage in Kenntnis.
Der Greffier des Kassationshofes fordert die Parteien, den Minister Der Greffier des Kassationshofes fordert die Parteien, den Minister
und die Europäische Kommission auf, ihre schriftlichen Anmerkungen und die Europäische Kommission auf, ihre schriftlichen Anmerkungen
innerhalb eines Monats ab Notifizierung der Vorabentscheidungsfrage zu innerhalb eines Monats ab Notifizierung der Vorabentscheidungsfrage zu
übermitteln; ansonsten sind sie unzulässig. übermitteln; ansonsten sind sie unzulässig.
§ 3 - Letztere können einen Antrag auf Anhörung stellen und die § 3 - Letztere können einen Antrag auf Anhörung stellen und die
Verfahrensakte vor Ort einsehen oder darum bitten, dass ihnen eine Verfahrensakte vor Ort einsehen oder darum bitten, dass ihnen eine
Abschrift zugeschickt wird. Abschrift zugeschickt wird.
Wenn die Vorabentscheidungsfrage vom Wettbewerbsrat gestellt wird, Wenn die Vorabentscheidungsfrage vom Wettbewerbsrat gestellt wird,
wird der Auditor, der die Sache, in deren Rahmen die Frage gestellt wird der Auditor, der die Sache, in deren Rahmen die Frage gestellt
wird, vor dem Wettbewerbsrat untersucht, vom Greffier des wird, vor dem Wettbewerbsrat untersucht, vom Greffier des
Kassationshofes aufgefordert, seine schriftlichen Anmerkungen gemäss Kassationshofes aufgefordert, seine schriftlichen Anmerkungen gemäss
den in § 2 Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten zu hinterlegen. den in § 2 Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten zu hinterlegen.
Der Gerichtshof kann die Vorabentscheidungsfrage neu formulieren. Er Der Gerichtshof kann die Vorabentscheidungsfrage neu formulieren. Er
trifft eine mit Gründen versehene Entscheidung. Der Gerichtshof trifft eine mit Gründen versehene Entscheidung. Der Gerichtshof
entscheidet vor allem anderen. entscheidet vor allem anderen.
§ 4 - Das Gericht, das die Vorabentscheidungsfrage gestellt hat, und § 4 - Das Gericht, das die Vorabentscheidungsfrage gestellt hat, und
alle Gerichte, die in derselben Sache entscheiden, müssen sich für die alle Gerichte, die in derselben Sache entscheiden, müssen sich für die
Entscheidung in der Streitsache, in deren Rahmen die Frage gestellt Entscheidung in der Streitsache, in deren Rahmen die Frage gestellt
wurde, an den Entscheid des Kassationshofes halten. wurde, an den Entscheid des Kassationshofes halten.
Art. 27 - Urteile oder Entscheide von Gerichtshöfen und Gerichten, die Art. 27 - Urteile oder Entscheide von Gerichtshöfen und Gerichten, die
sich auf die Rechtmässigkeit einer Wettbewerbspraktik im Sinne des sich auf die Rechtmässigkeit einer Wettbewerbspraktik im Sinne des
vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 beziehen, werden auf Betreiben vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 beziehen, werden auf Betreiben
des Greffiers des zuständigen Gerichts innerhalb acht Tagen dem Dienst des Greffiers des zuständigen Gerichts innerhalb acht Tagen dem Dienst
Wettbewerb, dem Wettbewerbsrat, dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wettbewerb, dem Wettbewerbsrat, dem Föderalen Öffentlichen Dienst
Kanzlei und, sofern es sich um Urteile oder Entscheide handelt, die Kanzlei und, sofern es sich um Urteile oder Entscheide handelt, die
das europäische Wettbewerbsrecht betreffen, der Europäischen das europäische Wettbewerbsrecht betreffen, der Europäischen
Kommission übermittelt. Kommission übermittelt.
Ausserdem informiert der Greffier unverzüglich den Dienst Wettbewerb Ausserdem informiert der Greffier unverzüglich den Dienst Wettbewerb
und den Wettbewerbsrat über Beschwerden, die gegen die in und den Wettbewerbsrat über Beschwerden, die gegen die in
vorhergehendem Absatz erwähnten Urteile oder Entscheide eingereicht vorhergehendem Absatz erwähnten Urteile oder Entscheide eingereicht
werden. werden.
KAPITEL IV - Beschwerden KAPITEL IV - Beschwerden
Art. 28 - Gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates und seines Art. 28 - Gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates und seines
Präsidenten und gegen stillschweigende Entscheidungen über die Präsidenten und gegen stillschweigende Entscheidungen über die
Zulässigkeit von Zusammenschlüssen durch Ablauf der in den Artikeln 36 Zulässigkeit von Zusammenschlüssen durch Ablauf der in den Artikeln 36
und 37 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 erwähnten Fristen und 37 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 erwähnten Fristen
kann Beschwerde beim Appellationshof von Brüssel eingereicht werden, kann Beschwerde beim Appellationshof von Brüssel eingereicht werden,
ausser wenn der Wettbewerbsrat in Anwendung von Artikel 32 ausser wenn der Wettbewerbsrat in Anwendung von Artikel 32
entscheidet. entscheidet.
Der Appellationshof entscheidet mit voller Rechtsprechungsbefugnis Der Appellationshof entscheidet mit voller Rechtsprechungsbefugnis
über vermutete beschränkende Praktiken, so wie in vorerwähntem Gesetz über vermutete beschränkende Praktiken, so wie in vorerwähntem Gesetz
vom 10. Juni 2006 erwähnt, und gegebenenfalls über auferlegte vom 10. Juni 2006 erwähnt, und gegebenenfalls über auferlegte
Sanktionen und über die Zulässigkeit von Zusammenschlüssen. Der Sanktionen und über die Zulässigkeit von Zusammenschlüssen. Der
Appellationshof kann den seit der angefochten Entscheidung des Rates Appellationshof kann den seit der angefochten Entscheidung des Rates
aufgetretenen Entwicklungen Rechnung tragen. aufgetretenen Entwicklungen Rechnung tragen.
Der Appellationshof kann gemäss den in Kapitel V Abschnitt VIII des Der Appellationshof kann gemäss den in Kapitel V Abschnitt VIII des
vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 erwähnten Bestimmungen vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 erwähnten Bestimmungen
Geldbussen und Zwangsgelder auferlegen. Geldbussen und Zwangsgelder auferlegen.
Art. 29 - § 1 - Gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates, eine Sache Art. 29 - § 1 - Gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates, eine Sache
an den Auditor zurückzuverweisen, kann keine separate Beschwerde an den Auditor zurückzuverweisen, kann keine separate Beschwerde
eingereicht werden. eingereicht werden.
§ 2 - In Artikel 28 vorgesehene Beschwerden können von den Parteien § 2 - In Artikel 28 vorgesehene Beschwerden können von den Parteien
des Rechtsstreits vor dem Rat, vom Kläger und von jeder Person, die des Rechtsstreits vor dem Rat, vom Kläger und von jeder Person, die
gemäss Artikel 26 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 oder gemäss Artikel 26 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 oder
Artikel 35 § 2 desselben Gesetzes ein Interesse nachweisen kann und Artikel 35 § 2 desselben Gesetzes ein Interesse nachweisen kann und
beim Rat eine Anhörung beantragt hat, eingereicht werden. Eine beim Rat eine Anhörung beantragt hat, eingereicht werden. Eine
Beschwerde kann auch vom Minister eingereicht werden, ohne dass dieser Beschwerde kann auch vom Minister eingereicht werden, ohne dass dieser
ein Interesse nachweisen muss und ohne dass er vor dem Wettbewerbsrat ein Interesse nachweisen muss und ohne dass er vor dem Wettbewerbsrat
vertreten worden ist. vertreten worden ist.
Beschwerden werden zur Vermeidung der von Amts wegen ausgesprochenen Beschwerden werden zur Vermeidung der von Amts wegen ausgesprochenen
Nichtigkeit durch einen unterzeichneten Antrag eingereicht, der Nichtigkeit durch einen unterzeichneten Antrag eingereicht, der
innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung der innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung der
Entscheidung bei der Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel Entscheidung bei der Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel
hinterlegt wird. hinterlegt wird.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag: Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag:
1. Tag, Monat und Jahr, 1. Tag, Monat und Jahr,
2. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Name, Vorname, 2. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Name, Vorname,
Beruf und Wohnsitz des Antragstellers und gegebenenfalls Beruf und Wohnsitz des Antragstellers und gegebenenfalls
Unternehmensnummer; wenn der Antragsteller eine juristische Person Unternehmensnummer; wenn der Antragsteller eine juristische Person
ist, Bezeichnung, Rechtsform, Gesellschaftssitz, Eigenschaft der ist, Bezeichnung, Rechtsform, Gesellschaftssitz, Eigenschaft der
Person beziehungsweise des Organs, die/das sie vertritt, und Person beziehungsweise des Organs, die/das sie vertritt, und
gegebenenfalls Unternehmensnummer; wenn die Beschwerde vom Minister gegebenenfalls Unternehmensnummer; wenn die Beschwerde vom Minister
ausgeht, Bezeichnung und Adresse des Dienstes, der ihn vertritt, ausgeht, Bezeichnung und Adresse des Dienstes, der ihn vertritt,
3. Entscheidung, gegen die Beschwerde eingereicht wird, 3. Entscheidung, gegen die Beschwerde eingereicht wird,
4. Liste der Namen, Eigenschaften und Adressen der Parteien, an die 4. Liste der Namen, Eigenschaften und Adressen der Parteien, an die
die Entscheidung im Sinne von Artikel 45 des vorerwähnten Gesetzes vom die Entscheidung im Sinne von Artikel 45 des vorerwähnten Gesetzes vom
10. Juni 2006 notifiziert worden ist, 10. Juni 2006 notifiziert worden ist,
5. Darlegung der Klagegründe, 5. Darlegung der Klagegründe,
6. Ort, Tag und Uhrzeit für das Erscheinen, von der Kanzlei des 6. Ort, Tag und Uhrzeit für das Erscheinen, von der Kanzlei des
Appellationshofes festgelegt, Appellationshofes festgelegt,
7. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. 7. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Beschwerde muss der Antragsteller Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Beschwerde muss der Antragsteller
binnen fünf Tagen nach Hinterlegung des Antrags eine Abschrift des binnen fünf Tagen nach Hinterlegung des Antrags eine Abschrift des
Antrags den Parteien, denen die angefochtene Entscheidung notifiziert Antrags den Parteien, denen die angefochtene Entscheidung notifiziert
wurde, wie aus dem in Artikel 45 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. wurde, wie aus dem in Artikel 45 des vorerwähnten Gesetzes vom 10.
Juni 2006 vorgesehenen Notifizierungsschreiben ersichtlich, dem Juni 2006 vorgesehenen Notifizierungsschreiben ersichtlich, dem
Wettbewerbsrat und dem Minister, sofern er nicht der Antragsteller Wettbewerbsrat und dem Minister, sofern er nicht der Antragsteller
ist, per Einschreiben mit Rückschein senden. ist, per Einschreiben mit Rückschein senden.
Eine Anschlussbeschwerde kann erhoben werden. Sie ist nur zulässig, Eine Anschlussbeschwerde kann erhoben werden. Sie ist nur zulässig,
wenn sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des in vorhergehendem wenn sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des in vorhergehendem
Absatz vorgesehenen Schreibens eingereicht wird. Absatz vorgesehenen Schreibens eingereicht wird.
Die Anschlussbeschwerde wird jedoch nicht zugelassen, wenn die Die Anschlussbeschwerde wird jedoch nicht zugelassen, wenn die
Hauptbeschwerde für nichtig oder verspätet erklärt wird. Hauptbeschwerde für nichtig oder verspätet erklärt wird.
Der Appellationshof von Brüssel kann jederzeit Personen, die Parteien Der Appellationshof von Brüssel kann jederzeit Personen, die Parteien
vor dem Wettbewerbsrat waren, von Rechts wegen in das Verfahren vor dem Wettbewerbsrat waren, von Rechts wegen in das Verfahren
heranziehen, wenn die Haupt- oder Anschlussbeschwerde ihre Interesse heranziehen, wenn die Haupt- oder Anschlussbeschwerde ihre Interesse
oder Auflagen beeinträchtigen kann. oder Auflagen beeinträchtigen kann.
Der Hof kann das Auditorat beim Wettbewerbsrat ersuchen, eine Der Hof kann das Auditorat beim Wettbewerbsrat ersuchen, eine
Untersuchung vorzunehmen und ihm seinen Bericht zu übermitteln. In Untersuchung vorzunehmen und ihm seinen Bericht zu übermitteln. In
diesem Fall verfügt das Auditorat über die in Kapitel V Abschnitt I diesem Fall verfügt das Auditorat über die in Kapitel V Abschnitt I
des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 vorgesehenen des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 vorgesehenen
Untersuchungsbefugnisse. Untersuchungsbefugnisse.
Der Appellationshof von Brüssel bestimmt die Frist, innerhalb deren Der Appellationshof von Brüssel bestimmt die Frist, innerhalb deren
die Parteien einander ihre schriftlichen Anmerkungen übermitteln und die Parteien einander ihre schriftlichen Anmerkungen übermitteln und
sie bei der Kanzlei hinterlegen müssen. sie bei der Kanzlei hinterlegen müssen.
Der Minister kann seine schriftlichen Anmerkungen bei der Kanzlei des Der Minister kann seine schriftlichen Anmerkungen bei der Kanzlei des
Appellationshofes von Brüssel hinterlegen und die Akte vor Ort bei der Appellationshofes von Brüssel hinterlegen und die Akte vor Ort bei der
Kanzlei einsehen. Der Appellationshof von Brüssel bestimmt die Fristen Kanzlei einsehen. Der Appellationshof von Brüssel bestimmt die Fristen
für die Vorlage dieser Anmerkungen. Die Kanzlei setzt die Parteien von für die Vorlage dieser Anmerkungen. Die Kanzlei setzt die Parteien von
den Anmerkungen in Kenntnis. den Anmerkungen in Kenntnis.
§ 3 - Binnen fünf Tagen nach Eintragung der Sache in die Liste ersucht § 3 - Binnen fünf Tagen nach Eintragung der Sache in die Liste ersucht
die Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel die Kanzlei des die Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel die Kanzlei des
Wettbewerbsrates, ihr die Verfahrensakte zu senden. Die Übermittlung Wettbewerbsrates, ihr die Verfahrensakte zu senden. Die Übermittlung
erfolgt binnen fünf Tagen nach Erhalt des Ersuchens. Der Minister erfolgt binnen fünf Tagen nach Erhalt des Ersuchens. Der Minister
bestimmt, wie die Akte übermittelt wird. bestimmt, wie die Akte übermittelt wird.
§ 4 - Die Beschwerde setzt die Entscheidungen des Rates § 4 - Die Beschwerde setzt die Entscheidungen des Rates
beziehungsweise des Präsidenten nicht aus. beziehungsweise des Präsidenten nicht aus.
Der Appellationshof kann jedoch auf Antrag des Interessehabenden und Der Appellationshof kann jedoch auf Antrag des Interessehabenden und
durch Zwischenentscheidung die Ausführung der Entscheidung des durch Zwischenentscheidung die Ausführung der Entscheidung des
Wettbewerbsrates oder seines Präsidenten bis zum Tag der Verkündung Wettbewerbsrates oder seines Präsidenten bis zum Tag der Verkündung
des Entscheids ganz oder teilweise aussetzen. des Entscheids ganz oder teilweise aussetzen.
Die Aussetzung der Ausführung wird nur angeordnet, wenn ernsthafte Die Aussetzung der Ausführung wird nur angeordnet, wenn ernsthafte
Mittel, die die Nichtigkeitserklärung der angefochtenen Entscheidung Mittel, die die Nichtigkeitserklärung der angefochtenen Entscheidung
rechtfertigen können, geltend gemacht werden und unter der rechtfertigen können, geltend gemacht werden und unter der
Voraussetzung, dass die unverzügliche Ausführung der Entscheidung Voraussetzung, dass die unverzügliche Ausführung der Entscheidung
einen schwer wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteil mit sich einen schwer wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteil mit sich
bringt. bringt.
Der Appellationshof kann gegebenenfalls die Rückzahlung der gezahlten Der Appellationshof kann gegebenenfalls die Rückzahlung der gezahlten
Geldbussen und Zwangsgelder an den Betreffenden anordnen. Andererseits Geldbussen und Zwangsgelder an den Betreffenden anordnen. Andererseits
muss er auch nicht sofort über die Rückzahlung der gezahlten muss er auch nicht sofort über die Rückzahlung der gezahlten
Geldbussen oder Zwangsgelder befinden. Geldbussen oder Zwangsgelder befinden.
§ 5 - Der Appellationshof sorgt dafür, dass die Vertraulichkeit der § 5 - Der Appellationshof sorgt dafür, dass die Vertraulichkeit der
vom Wettbewerbsrat übermittelten Akte während des gesamten Verfahrens vom Wettbewerbsrat übermittelten Akte während des gesamten Verfahrens
vor dem Hof geschützt wird. vor dem Hof geschützt wird.
Art. 30 - § 1 - Die betreffenden Parteien können gegen Beschlüsse des Art. 30 - § 1 - Die betreffenden Parteien können gegen Beschlüsse des
Ministerrates in Bezug auf Zusammenschlüsse eine Nichtigkeitsklage Ministerrates in Bezug auf Zusammenschlüsse eine Nichtigkeitsklage
beim Staatsrat einreichen. beim Staatsrat einreichen.
Die Klage wird innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Die Klage wird innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab
Notifizierung bei der Kanzlei des Staatsrates durch Antrag Notifizierung bei der Kanzlei des Staatsrates durch Antrag
eingereicht. eingereicht.
§ 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag: § 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag:
1. Tag, Monat und Jahr, 1. Tag, Monat und Jahr,
2. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Name, Vorname, 2. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Name, Vorname,
Beruf und Wohnsitz des Antragstellers und gegebenenfalls Beruf und Wohnsitz des Antragstellers und gegebenenfalls
Unternehmensnummer, Unternehmensnummer,
3. wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, Bezeichnung, 3. wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, Bezeichnung,
Rechtsform, Gesellschaftssitz und Eigenschaft der Person Rechtsform, Gesellschaftssitz und Eigenschaft der Person
beziehungsweise des Organs, die/das sie vertritt, und gegebenenfalls beziehungsweise des Organs, die/das sie vertritt, und gegebenenfalls
Unternehmensnummer, Unternehmensnummer,
4. Beschluss, gegen den Klage eingereicht wird, 4. Beschluss, gegen den Klage eingereicht wird,
5. gegebenenfalls Name, Vorname, Beruf, Wohnsitz oder in dessen 5. gegebenenfalls Name, Vorname, Beruf, Wohnsitz oder in dessen
Ermangelung Wohnort oder Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz Ermangelung Wohnort oder Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz
der Parteien, denen der Beschluss notifiziert werden musste, der Parteien, denen der Beschluss notifiziert werden musste,
6. Darlegung der Klagegründe, 6. Darlegung der Klagegründe,
7. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. 7. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts.
§ 3 - Die Klage setzt die Beschlüsse, gegen die Klage eingereicht § 3 - Die Klage setzt die Beschlüsse, gegen die Klage eingereicht
worden ist, nicht aus. worden ist, nicht aus.
Der Minister kann im Namen des Ministerrates seine schriftlichen Der Minister kann im Namen des Ministerrates seine schriftlichen
Anmerkungen beim Staatsrat hinterlegen. Er kann die Akte vor Ort bei Anmerkungen beim Staatsrat hinterlegen. Er kann die Akte vor Ort bei
der Kanzlei einsehen. der Kanzlei einsehen.
Der Staatsrat befindet über Zusammenschlüsse vor allem anderen. Der Staatsrat befindet über Zusammenschlüsse vor allem anderen.
Der Staatsrat kontrolliert die Rechtmässigkeit der Beschlüsse, gegen Der Staatsrat kontrolliert die Rechtmässigkeit der Beschlüsse, gegen
die Klage eingereicht wird. die Klage eingereicht wird.
Bei Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses verfügt der Bei Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses verfügt der
Ministerrat über eine neue Frist, um einen Beschluss zu treffen. Diese Ministerrat über eine neue Frist, um einen Beschluss zu treffen. Diese
Frist entspricht der in Artikel 38 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Frist entspricht der in Artikel 38 des vorerwähnten Gesetzes vom 10.
Juni 2006 vorgesehenen Frist. Sie beginnt mit der Notifizierung des Juni 2006 vorgesehenen Frist. Sie beginnt mit der Notifizierung des
Nichtigkeitsentscheids des Staatsrates. Nichtigkeitsentscheids des Staatsrates.
Im Übrigen gelten die Regeln in Bezug auf das Verfahren vor der Im Übrigen gelten die Regeln in Bezug auf das Verfahren vor der
Verwaltungsabteilung des Staatsrates. Der König kann durch einen im Verwaltungsabteilung des Staatsrates. Der König kann durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass von diesen Verfahrensregeln abweichen. Ministerrat beratenen Erlass von diesen Verfahrensregeln abweichen.
Art. 31 - Kassationsbeschwerden, die gegen die in Anwendung des Art. 31 - Kassationsbeschwerden, die gegen die in Anwendung des
vorliegenden Kapitels getroffenen Entscheide des Appellationshofes vorliegenden Kapitels getroffenen Entscheide des Appellationshofes
gerichtet sind, können ebenfalls vom Minister eingereicht werden, ohne gerichtet sind, können ebenfalls vom Minister eingereicht werden, ohne
dass dieser ein Interesse nachweisen muss und ohne dass er Partei vor dass dieser ein Interesse nachweisen muss und ohne dass er Partei vor
dem Wettbewerbsrat oder dem Appellationshof von Brüssel gewesen ist. dem Wettbewerbsrat oder dem Appellationshof von Brüssel gewesen ist.
KAPITEL V - Beschwerden gegen Beschlüsse der sektoriellen KAPITEL V - Beschwerden gegen Beschlüsse der sektoriellen
Regulierungsbehörden Regulierungsbehörden
Art. 32 - In den vom Gesetz bestimmten Fällen erkennt der Art. 32 - In den vom Gesetz bestimmten Fällen erkennt der
Wettbewerbsrat über Beschwerden gegen die von sektoriellen Wettbewerbsrat über Beschwerden gegen die von sektoriellen
Regulierungsbehörden getroffenen Beschlüsse. Regulierungsbehörden getroffenen Beschlüsse.
Art. 33 - § 1 - Beschwerden werden zur Vermeidung der von Amts wegen Art. 33 - § 1 - Beschwerden werden zur Vermeidung der von Amts wegen
ausgesprochenen Nichtigkeit durch einen unterzeichneten Antrag ausgesprochenen Nichtigkeit durch einen unterzeichneten Antrag
eingereicht, der innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab eingereicht, der innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab
Notifizierung des Beschlusses oder, was die anderen betroffenen Notifizierung des Beschlusses oder, was die anderen betroffenen
Personen betrifft, ab Veröffentlichung des Beschlusses oder, in Personen betrifft, ab Veröffentlichung des Beschlusses oder, in
Ermangelung einer Veröffentlichung, ab seiner Kenntnisnahme bei der Ermangelung einer Veröffentlichung, ab seiner Kenntnisnahme bei der
Kanzlei des Wettbewerbsrates hinterlegt wird. Der Antrag wird in so Kanzlei des Wettbewerbsrates hinterlegt wird. Der Antrag wird in so
vielen Exemplaren bei der Kanzlei hinterlegt, wie es Parteien im vielen Exemplaren bei der Kanzlei hinterlegt, wie es Parteien im
Rechtsstreit gibt. Rechtsstreit gibt.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag: Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag:
1. Tag, Monat und Jahr, 1. Tag, Monat und Jahr,
2. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Name, Vorname, 2. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Name, Vorname,
Beruf und Wohnsitz des Antragstellers; wenn der Antragsteller eine Beruf und Wohnsitz des Antragstellers; wenn der Antragsteller eine
juristische Person ist, Bezeichnung, Rechtsform, Gesellschaftssitz und juristische Person ist, Bezeichnung, Rechtsform, Gesellschaftssitz und
Eigenschaft der Person beziehungsweise des Organs, die/das sie Eigenschaft der Person beziehungsweise des Organs, die/das sie
vertritt, und gegebenenfalls Unternehmensnummer; wenn die Beschwerde vertritt, und gegebenenfalls Unternehmensnummer; wenn die Beschwerde
vom Minister ausgeht, Bezeichnung und Adresse des Dienstes, der ihn vom Minister ausgeht, Bezeichnung und Adresse des Dienstes, der ihn
vertritt, vertritt,
3. Beschluss, gegen den Beschwerde eingereicht wird, 3. Beschluss, gegen den Beschwerde eingereicht wird,
4. Darlegung der Klagegründe, 4. Darlegung der Klagegründe,
5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. 5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts.
Die Kanzlei des Wettbewerbsrates notifiziert den Antrag per Die Kanzlei des Wettbewerbsrates notifiziert den Antrag per
Einschreiben innerhalb den Fristen und in der Form, die in Artikel Einschreiben innerhalb den Fristen und in der Form, die in Artikel
1056 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen sind, den Parteien, denen die 1056 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen sind, den Parteien, denen die
angefochtene Entscheidung notifiziert wurde, und dem Minister, sofern angefochtene Entscheidung notifiziert wurde, und dem Minister, sofern
er nicht der Antragsteller ist. er nicht der Antragsteller ist.
§ 2 - Eine Anschlussbeschwerde kann erhoben werden. Sie ist nur § 2 - Eine Anschlussbeschwerde kann erhoben werden. Sie ist nur
zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des in zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des in
vorhergehendem Absatz vorgesehenen Schreibens eingereicht wird. vorhergehendem Absatz vorgesehenen Schreibens eingereicht wird.
Der Präsident des Wettbewerbsrates bestimmt die Frist, innerhalb deren Der Präsident des Wettbewerbsrates bestimmt die Frist, innerhalb deren
die Parteien einander ihre schriftlichen Anmerkungen übermitteln und die Parteien einander ihre schriftlichen Anmerkungen übermitteln und
eine Abschrift bei der Kanzlei hinterlegen müssen. Er legt ebenfalls eine Abschrift bei der Kanzlei hinterlegen müssen. Er legt ebenfalls
das Datum der Verhandlungen fest. das Datum der Verhandlungen fest.
Der Minister und der für den betreffenden Bereich zuständige Minister Der Minister und der für den betreffenden Bereich zuständige Minister
können ihre schriftlichen Anmerkungen bei der Kanzlei des können ihre schriftlichen Anmerkungen bei der Kanzlei des
Wettbewerbsrates hinterlegen und die Akte vor Ort einsehen oder sich Wettbewerbsrates hinterlegen und die Akte vor Ort einsehen oder sich
eine Abschrift davon übermitteln lassen. Der Präsident des eine Abschrift davon übermitteln lassen. Der Präsident des
Wettbewerbsrates bestimmt die Fristen für die Vorlage dieser Wettbewerbsrates bestimmt die Fristen für die Vorlage dieser
Anmerkungen. Die Kanzlei setzt die Parteien von den Anmerkungen in Anmerkungen. Die Kanzlei setzt die Parteien von den Anmerkungen in
Kenntnis. Kenntnis.
§ 3 - Binnen fünf Tagen nach Einreichung der Beschwerde ersucht die § 3 - Binnen fünf Tagen nach Einreichung der Beschwerde ersucht die
Kanzlei des Rates die sektorielle Regulierungsbehörde, ihr die Kanzlei des Rates die sektorielle Regulierungsbehörde, ihr die
Verfahrensakte zu senden. Die Übermittlung erfolgt binnen fünf Tagen Verfahrensakte zu senden. Die Übermittlung erfolgt binnen fünf Tagen
nach Erhalt des Ersuchens. Der Minister bestimmt, wie die Akte nach Erhalt des Ersuchens. Der Minister bestimmt, wie die Akte
übermittelt wird. übermittelt wird.
§ 4 - Die Beschwerde setzt die Beschlüsse der sektoriellen § 4 - Die Beschwerde setzt die Beschlüsse der sektoriellen
Regulierungsbehörde nicht aus. Regulierungsbehörde nicht aus.
Der Wettbewerbsrat kann jedoch auf Antrag des Betreffenden und durch Der Wettbewerbsrat kann jedoch auf Antrag des Betreffenden und durch
Zwischenentscheidung den Beschluss der sektoriellen Zwischenentscheidung den Beschluss der sektoriellen
Regulierungsbehörde ganz oder teilweise aussetzen. Regulierungsbehörde ganz oder teilweise aussetzen.
§ 5 - Der König bestimmt die Verfahrensregeln vor dem Rat. § 5 - Der König bestimmt die Verfahrensregeln vor dem Rat.
KAPITEL VI - Kassationsbeschwerden gegen Entscheidungen des KAPITEL VI - Kassationsbeschwerden gegen Entscheidungen des
Wettbewerbsrates Wettbewerbsrates
Art. 34 - Der Kassationshof befindet über Kassationsbeschwerden gegen Art. 34 - Der Kassationshof befindet über Kassationsbeschwerden gegen
Entscheidungen, die der Wettbewerbsrat in Anwendung von Artikel 32 Entscheidungen, die der Wettbewerbsrat in Anwendung von Artikel 32
getroffen hat. getroffen hat.
Wird der Wettbewerbsrat infolge einer Rückverweisung durch den Wird der Wettbewerbsrat infolge einer Rückverweisung durch den
Kassationshof mit einer Sache befasst, hält er sich an den Entscheid Kassationshof mit einer Sache befasst, hält er sich an den Entscheid
des Kassationshofes über die Rechtsfrage, den dieser beurteilt hat. des Kassationshofes über die Rechtsfrage, den dieser beurteilt hat.
Beschwerden werden gemäss den Formen und Fristen für Beschwerden werden gemäss den Formen und Fristen für
Kassationsbeschwerden, die gegen Entscheide des Staatsrates gerichtet Kassationsbeschwerden, die gegen Entscheide des Staatsrates gerichtet
sind, eingereicht. sind, eingereicht.
KAPITEL VII - Bestimmungen zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL VII - Bestimmungen zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 35 - Artikel 609 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Art. 35 - Artikel 609 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 23. Dezember 1986 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Gesetz vom 23. Dezember 1986 und durch den Königlichen Erlass vom 20.
Juli 2000, wird wie folgt ergänzt: Juli 2000, wird wie folgt ergänzt:
« 8. gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates, die in Anwendung von « 8. gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates, die in Anwendung von
Artikel 32 des Gesetzes vom 10. Juni 2006 zur Einsetzung eines Artikel 32 des Gesetzes vom 10. Juni 2006 zur Einsetzung eines
Wettbewerbsrates getroffen wurden. » Wettbewerbsrates getroffen wurden. »
Art. 36 - Artikel 615 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgenden Art. 36 - Artikel 615 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgenden
Absatz ergänzt: Absatz ergänzt:
« Mitglieder des Wettbewerbsrates und Mitglieder des Auditorats beim « Mitglieder des Wettbewerbsrates und Mitglieder des Auditorats beim
Wettbewerbsrat, die gegen die Würde ihres Amtes oder die Pflichten Wettbewerbsrat, die gegen die Würde ihres Amtes oder die Pflichten
ihres Standes verstossen haben, können durch einen von der ersten ihres Standes verstossen haben, können durch einen von der ersten
Kammer des Kassationshofes auf Antrag des Generalprokurators bei Kammer des Kassationshofes auf Antrag des Generalprokurators bei
diesem Hof erlassenen Entscheid je nach Fall von ihrem Amt enthoben diesem Hof erlassenen Entscheid je nach Fall von ihrem Amt enthoben
oder suspendiert werden. » oder suspendiert werden. »
KAPITEL VIII - Schlussbestimmung KAPITEL VIII - Schlussbestimmung
Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2006 Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2007. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 janvier 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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