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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 10 juni 2006 tot oprichting van een Raad voor de Mededinging | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 juin 2006 instituant un Conseil de la concurrence |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
18 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 18 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 10 juni 2006 tot oprichting | en langue allemande de la loi du 10 juin 2006 instituant un Conseil de |
van een Raad voor de Mededinging | la concurrence |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 10 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
juni 2006 tot oprichting van een Raad voor de Mededinging, opgemaakt | 10 juin 2006 instituant un Conseil de la concurrence, établi par le |
door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 10 juni 2006 tot oprichting van een Raad voor | officielle en langue allemande de la loi du 10 juin 2006 instituant un |
de Mededinging. | Conseil de la concurrence. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 18 januari 2007. | Donné à Bruxelles, le 18 janvier 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
10. JUNI 2006 - Gesetz zur Einsetzung eines Wettbewerbsrates | 10. JUNI 2006 - Gesetz zur Einsetzung eines Wettbewerbsrates |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Wettbewerbsrat | KAPITEL II - Wettbewerbsrat |
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmung | Abschnitt I - Allgemeine Bestimmung |
Art. 2 - § 1 - Es wird ein Wettbewerbsrat eingesetzt. Dieser Rat ist | Art. 2 - § 1 - Es wird ein Wettbewerbsrat eingesetzt. Dieser Rat ist |
ein Verwaltungsgericht, das über die Entscheidungsbefugnis und die | ein Verwaltungsgericht, das über die Entscheidungsbefugnis und die |
anderen Befugnisse verfügt, die ihm durch vorliegendes Gesetz und das | anderen Befugnisse verfügt, die ihm durch vorliegendes Gesetz und das |
Gesetz vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen | Gesetz vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen |
Wettbewerbs zuerkannt werden. | Wettbewerbs zuerkannt werden. |
§ 2 - Der Wettbewerbsrat setzt sich zusammen aus: | § 2 - Der Wettbewerbsrat setzt sich zusammen aus: |
1. der Generalversammlung des Rates, | 1. der Generalversammlung des Rates, |
2. dem Auditorat, | 2. dem Auditorat, |
3. der Kanzlei. | 3. der Kanzlei. |
§ 3 - Der Rat ist befugt, Mitteilungen über die Anwendung des | § 3 - Der Rat ist befugt, Mitteilungen über die Anwendung des |
vorliegenden oder des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 | vorliegenden oder des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 |
festzulegen. | festzulegen. |
§ 4 - Der Wettbewerbsrat übermittelt dem Minister, zu dessen | § 4 - Der Wettbewerbsrat übermittelt dem Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, nachstehend « Minister » | Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört, nachstehend « Minister » |
genannt, und den Gesetzgebenden Kammern jährlich einen Bericht über | genannt, und den Gesetzgebenden Kammern jährlich einen Bericht über |
die Anwendung des vorliegenden und des vorerwähnten Gesetzes vom 10. | die Anwendung des vorliegenden und des vorerwähnten Gesetzes vom 10. |
Juni 2006. Der Wettbewerbsrat veröffentlicht diesen Bericht. | Juni 2006. Der Wettbewerbsrat veröffentlicht diesen Bericht. |
Entscheidungen und Vorschläge des Wettbewerbsrates, Entscheide des | Entscheidungen und Vorschläge des Wettbewerbsrates, Entscheide des |
Appellationshofes von Brüssel und des Kassationshofes und Beschlüsse | Appellationshofes von Brüssel und des Kassationshofes und Beschlüsse |
des Ministerrates werden diesem Bericht als Anlage beigefügt. | des Ministerrates werden diesem Bericht als Anlage beigefügt. |
Abschnitt II - Mitglieder des Wettbewerbsrates | Abschnitt II - Mitglieder des Wettbewerbsrates |
Art. 3 - § 1 - Die Generalversammlung des Rates setzt sich aus zwölf | Art. 3 - § 1 - Die Generalversammlung des Rates setzt sich aus zwölf |
Ratsmitgliedern zusammen. Der Präsident, der Vize-Präsident und vier | Ratsmitgliedern zusammen. Der Präsident, der Vize-Präsident und vier |
Ratsmitglieder üben ihr Amt vollzeitig aus. | Ratsmitglieder üben ihr Amt vollzeitig aus. |
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Anzahl Ratsmitglieder erhöhen. | Anzahl Ratsmitglieder erhöhen. |
Art. 4 - Der Präsident, der Vize-Präsident und die Ratsmitglieder | Art. 4 - Der Präsident, der Vize-Präsident und die Ratsmitglieder |
werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König ernannt. | werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König ernannt. |
Ihr Mandat dauert sechs Jahre, wobei der Präsident und der | Ihr Mandat dauert sechs Jahre, wobei der Präsident und der |
Vize-Präsident nach drei Jahren ihr Amt tauschen. Es ist erneuerbar. | Vize-Präsident nach drei Jahren ihr Amt tauschen. Es ist erneuerbar. |
Der Präsident und der Vize-Präsident müssen die Kenntnis der | Der Präsident und der Vize-Präsident müssen die Kenntnis der |
französischen und der niederländischen Sprache nachweisen. | französischen und der niederländischen Sprache nachweisen. |
Mitglieder des Wettbewerbsrates üben ihr Mandat weiter aus, solange | Mitglieder des Wettbewerbsrates üben ihr Mandat weiter aus, solange |
sie nicht ersetzt worden sind, ausgenommen in den in Artikel 9 § 3 | sie nicht ersetzt worden sind, ausgenommen in den in Artikel 9 § 3 |
vorgesehenen Fällen. | vorgesehenen Fällen. |
Art. 5 - Niemand darf als Ratsmitglied ernannt werden, wenn er nicht | Art. 5 - Niemand darf als Ratsmitglied ernannt werden, wenn er nicht |
Inhaber eines Masterdiploms ist. | Inhaber eines Masterdiploms ist. |
Art. 6 - § 1 - Der Präsident und der Vize-Präsident sind Inhaber eines | Art. 6 - § 1 - Der Präsident und der Vize-Präsident sind Inhaber eines |
Diploms in französischer Sprache für einen der beiden und in | Diploms in französischer Sprache für einen der beiden und in |
niederländischer Sprache für den anderen. | niederländischer Sprache für den anderen. |
Die Hälfte der Ratsmitglieder sind Inhaber eines Diploms in | Die Hälfte der Ratsmitglieder sind Inhaber eines Diploms in |
französischer Sprache und die andere Hälfte in niederländischer | französischer Sprache und die andere Hälfte in niederländischer |
Sprache. | Sprache. |
Der Präsident, der Vize-Präsident und die Ratsmitglieder müssen | Der Präsident, der Vize-Präsident und die Ratsmitglieder müssen |
funktionelle Kenntnisse der englischen Sprache nachweisen. | funktionelle Kenntnisse der englischen Sprache nachweisen. |
Mindestens ein Ratsmitglied muss funktionelle Kenntnisse der deutschen | Mindestens ein Ratsmitglied muss funktionelle Kenntnisse der deutschen |
Sprache nachweisen. | Sprache nachweisen. |
Höchstens drei Viertel der Ratsmitglieder dürfen Inhaber eines Diploms | Höchstens drei Viertel der Ratsmitglieder dürfen Inhaber eines Diploms |
im selben Fachgebiet sein. | im selben Fachgebiet sein. |
§ 2 - Magistrate können unter Einhaltung von Artikel 323bis des | § 2 - Magistrate können unter Einhaltung von Artikel 323bis des |
Gerichtsgesetzbuches im Wettbewerbsrat ernannt werden. | Gerichtsgesetzbuches im Wettbewerbsrat ernannt werden. |
Art. 7 - Um zum Präsidenten, Vize-Präsidenten oder Ratsmitglied im | Art. 7 - Um zum Präsidenten, Vize-Präsidenten oder Ratsmitglied im |
Sinne von Artikel 3 § 1 ernannt werden zu können, müssen Kandidaten | Sinne von Artikel 3 § 1 ernannt werden zu können, müssen Kandidaten |
die Prüfung über die berufliche Eignung zur Bewertung der Reife und | die Prüfung über die berufliche Eignung zur Bewertung der Reife und |
Fähigkeiten bestehen, die für die Ausübung des betreffenden Amtes | Fähigkeiten bestehen, die für die Ausübung des betreffenden Amtes |
erforderlich sind, deren Modalitäten und Programm vom König festgelegt | erforderlich sind, deren Modalitäten und Programm vom König festgelegt |
werden. Sie erbringen ausserdem den Nachweis einer zweckdienlichen | werden. Sie erbringen ausserdem den Nachweis einer zweckdienlichen |
Erfahrung für die Ausübung des Amtes. | Erfahrung für die Ausübung des Amtes. |
Art. 8 - Das Gehalt der Ratsmitglieder wird wie folgt festgelegt: | Art. 8 - Das Gehalt der Ratsmitglieder wird wie folgt festgelegt: |
1. Der Präsident und der Vize-Präsident des Rates beziehen ein Gehalt, | 1. Der Präsident und der Vize-Präsident des Rates beziehen ein Gehalt, |
das 90 Prozent des Gehaltes des Ersten Präsidenten des Staatsrates | das 90 Prozent des Gehaltes des Ersten Präsidenten des Staatsrates |
entspricht; sie beziehen ebenfalls die damit verbundenen Erhöhungen | entspricht; sie beziehen ebenfalls die damit verbundenen Erhöhungen |
und Vorteile. | und Vorteile. |
2. Die anderen vollzeitig beschäftigten Ratsmitglieder beziehen ein | 2. Die anderen vollzeitig beschäftigten Ratsmitglieder beziehen ein |
Gehalt, das 90 Prozent des Gehaltes eines Staatsrates entspricht; sie | Gehalt, das 90 Prozent des Gehaltes eines Staatsrates entspricht; sie |
beziehen ebenfalls die damit verbundenen Erhöhungen und Vorteile. | beziehen ebenfalls die damit verbundenen Erhöhungen und Vorteile. |
3. Ratsmitglieder, die ihr Mandat nicht vollzeitig ausüben, beziehen | 3. Ratsmitglieder, die ihr Mandat nicht vollzeitig ausüben, beziehen |
ein Gehalt, das dem in Nr. 2 erwähnten Gehalt im Verhältnis zu den | ein Gehalt, das dem in Nr. 2 erwähnten Gehalt im Verhältnis zu den |
erbrachten Leistungen entspricht, ohne dass dieses Gehalt mehr als 50 | erbrachten Leistungen entspricht, ohne dass dieses Gehalt mehr als 50 |
Prozent des in Nr. 2 erwähnten Gehalts betragen darf. | Prozent des in Nr. 2 erwähnten Gehalts betragen darf. |
Die Gesetze in Bezug auf die Pensionsregelung der Mitglieder des | Die Gesetze in Bezug auf die Pensionsregelung der Mitglieder des |
zivilen Staatspersonals und ihrer Rechtsnachfolger sind ebenfalls | zivilen Staatspersonals und ihrer Rechtsnachfolger sind ebenfalls |
anwendbar auf Mitglieder des Wettbewerbsrates, die nicht das Statut | anwendbar auf Mitglieder des Wettbewerbsrates, die nicht das Statut |
eines Magistrats oder Staatsbediensteten haben und ihr Amt vollzeitig | eines Magistrats oder Staatsbediensteten haben und ihr Amt vollzeitig |
ausüben. | ausüben. |
Art. 9 - § 1 - Ein Ratsmitglied informiert den Präsidenten über | Art. 9 - § 1 - Ein Ratsmitglied informiert den Präsidenten über |
Interessen, die es hat oder erlangt, und über Funktionen, die es im | Interessen, die es hat oder erlangt, und über Funktionen, die es im |
Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. | Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. |
§ 2 - Ratsmitglieder können aus den in Artikel 828 des | § 2 - Ratsmitglieder können aus den in Artikel 828 des |
Gerichtsgesetzbuches aufgeführten Gründen abgelehnt werden. | Gerichtsgesetzbuches aufgeführten Gründen abgelehnt werden. |
Ein Ratsmitglied, das weiss, dass es einen Ablehnungsgrund gegen seine | Ein Ratsmitglied, das weiss, dass es einen Ablehnungsgrund gegen seine |
Person gibt, enthält sich. | Person gibt, enthält sich. |
Der Ablehnungsantrag wird mit einem mit Gründen versehenen Antrag bei | Der Ablehnungsantrag wird mit einem mit Gründen versehenen Antrag bei |
der Kanzlei eingereicht. Er enthält die Gründe und wird von der Partei | der Kanzlei eingereicht. Er enthält die Gründe und wird von der Partei |
oder ihrem Bevollmächtigten, der über eine dem Antrag beigefügte | oder ihrem Bevollmächtigten, der über eine dem Antrag beigefügte |
Sondervollmacht verfügt, unterzeichnet. | Sondervollmacht verfügt, unterzeichnet. |
Der Greffier übermittelt innerhalb vierundzwanzig Stunden dem | Der Greffier übermittelt innerhalb vierundzwanzig Stunden dem |
abgelehnten Ratsmitglied den Ablehnungsantrag. | abgelehnten Ratsmitglied den Ablehnungsantrag. |
Dieses gibt innerhalb zwei Tagen unten auf dem Antrag eine | Dieses gibt innerhalb zwei Tagen unten auf dem Antrag eine |
schriftliche Erklärung ab mit seiner Zustimmung zu der Ablehnung oder | schriftliche Erklärung ab mit seiner Zustimmung zu der Ablehnung oder |
seiner Verweigerung sich zu enthalten, wobei es auf die | seiner Verweigerung sich zu enthalten, wobei es auf die |
Ablehnungsgründe eingeht. | Ablehnungsgründe eingeht. |
Wird die Ablehnung angefochten, entscheidet die Generalversammlung des | Wird die Ablehnung angefochten, entscheidet die Generalversammlung des |
Rates darüber in Abwesenheit des betreffenden Ratsmitglieds. Die | Rates darüber in Abwesenheit des betreffenden Ratsmitglieds. Die |
klagende Partei und das betreffende Ratsmitglied werden angehört. | klagende Partei und das betreffende Ratsmitglied werden angehört. |
In diesem Fall kann gegen die Entscheidung der Generalversammlung des | In diesem Fall kann gegen die Entscheidung der Generalversammlung des |
Rates keine Beschwerde eingereicht werden. | Rates keine Beschwerde eingereicht werden. |
§ 3 - Der König ersetzt ein Ratsmitglied wenn es: | § 3 - Der König ersetzt ein Ratsmitglied wenn es: |
1. an einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit leidet, | 1. an einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit leidet, |
2. ein durch Wahl vergebenes öffentliches Amt ausübt, | 2. ein durch Wahl vergebenes öffentliches Amt ausübt, |
3. wegen Unvereinbarkeit austritt oder austreten muss. | 3. wegen Unvereinbarkeit austritt oder austreten muss. |
Art. 10 - Der Rat wird in Kammern unterteilt, die jede aus drei | Art. 10 - Der Rat wird in Kammern unterteilt, die jede aus drei |
Ratsmitgliedern besteht. Die Generalversammlung des Rates legt | Ratsmitgliedern besteht. Die Generalversammlung des Rates legt |
jährlich die Zusammensetzung der Kammern fest und wählt in ihrer Mitte | jährlich die Zusammensetzung der Kammern fest und wählt in ihrer Mitte |
einen Präsidenten. | einen Präsidenten. |
Der Präsident des Rates verteilt die Sachen unter die Kammern. | Der Präsident des Rates verteilt die Sachen unter die Kammern. |
Art. 11 - Jede Ratskammer und der Präsident oder das Ratsmitglied, das | Art. 11 - Jede Ratskammer und der Präsident oder das Ratsmitglied, das |
er im Falle vorläufiger Massnahmen bestellt, befinden durch eine mit | er im Falle vorläufiger Massnahmen bestellt, befinden durch eine mit |
Gründen versehene Entscheidung über alle Sachen, mit denen sie befasst | Gründen versehene Entscheidung über alle Sachen, mit denen sie befasst |
werden, nachdem sie die Gründe der Interessehabenden und auf ihren | werden, nachdem sie die Gründe der Interessehabenden und auf ihren |
Antrag hin der eventuellen Kläger oder des Beistands ihrer Wahl | Antrag hin der eventuellen Kläger oder des Beistands ihrer Wahl |
angehört haben. | angehört haben. |
Art. 12 - Der Wettbewerbsrat nimmt an Versammlungen zwischen | Art. 12 - Der Wettbewerbsrat nimmt an Versammlungen zwischen |
Gerichtsbehörden teil. Die Teilnahme an anderen europäischen und | Gerichtsbehörden teil. Die Teilnahme an anderen europäischen und |
internationalen Versammlungen unterliegt der vorherigen Erlaubnis des | internationalen Versammlungen unterliegt der vorherigen Erlaubnis des |
Ministers. | Ministers. |
Abschnitt III - Generalversammlung des Wettbewerbsrates | Abschnitt III - Generalversammlung des Wettbewerbsrates |
Art. 13 - Die Generalversammlung des Rates setzt sich aus dem | Art. 13 - Die Generalversammlung des Rates setzt sich aus dem |
Präsidenten, dem Vize-Präsidenten und den Ratsmitgliedern zusammen. | Präsidenten, dem Vize-Präsidenten und den Ratsmitgliedern zusammen. |
Der Vorsitz des Rates wird vom Präsidenten oder in seiner Abwesenheit | Der Vorsitz des Rates wird vom Präsidenten oder in seiner Abwesenheit |
vom Vize-Präsidenten oder in Abwesenheit beider vom dienstältesten | vom Vize-Präsidenten oder in Abwesenheit beider vom dienstältesten |
oder bei gleichem Dienstalter vom ältesten Kammerpräsidenten oder | oder bei gleichem Dienstalter vom ältesten Kammerpräsidenten oder |
gegebenenfalls Ratsmitglied geführt. | gegebenenfalls Ratsmitglied geführt. |
Der Generalauditor wird zu allen Generalversammlungen vorgeladen. Er | Der Generalauditor wird zu allen Generalversammlungen vorgeladen. Er |
wird auf seinen Antrag hin angehört. | wird auf seinen Antrag hin angehört. |
Die Generalversammlung des Rates darf nur rechtsgültig zusammentreten, | Die Generalversammlung des Rates darf nur rechtsgültig zusammentreten, |
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der niederländischen | wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der niederländischen |
Sprachrolle und die Hälfte der Mitglieder der französischen | Sprachrolle und die Hälfte der Mitglieder der französischen |
Sprachrolle anwesend sind. Wird das Quorum nicht erreicht, wird eine | Sprachrolle anwesend sind. Wird das Quorum nicht erreicht, wird eine |
neue Versammlung einberufen mit denselben Punkten auf der | neue Versammlung einberufen mit denselben Punkten auf der |
Tagesordnung. Diese zweite Versammlung kann rechtsgültig über diese | Tagesordnung. Diese zweite Versammlung kann rechtsgültig über diese |
Punkte entscheiden, unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder. | Punkte entscheiden, unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder. |
Die Generalversammlung des Rates entscheidet mit einfacher Mehrheit | Die Generalversammlung des Rates entscheidet mit einfacher Mehrheit |
der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des | der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des |
Vorsitzenden der Versammlung ausschlaggebend. | Vorsitzenden der Versammlung ausschlaggebend. |
Art. 14 - Wenn der Präsident des Wettbewerbsrates der Meinung ist, | Art. 14 - Wenn der Präsident des Wettbewerbsrates der Meinung ist, |
dass zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit eine Sache in | dass zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit eine Sache in |
Generalversammlung behandelt werden muss, ordnet er ihre Verweisung an | Generalversammlung behandelt werden muss, ordnet er ihre Verweisung an |
diese Versammlung an. | diese Versammlung an. |
Art. 15 - Die Geschäftsordnung wird von der Versammlung festgelegt, | Art. 15 - Die Geschäftsordnung wird von der Versammlung festgelegt, |
nachdem der Generalauditor angehört worden ist. Sie wird vom König | nachdem der Generalauditor angehört worden ist. Sie wird vom König |
gebilligt. | gebilligt. |
Abschnitt IV - Das Auditorat | Abschnitt IV - Das Auditorat |
Art. 16 - Ein Auditorat, das sich aus mindestens sechs und höchstens | Art. 16 - Ein Auditorat, das sich aus mindestens sechs und höchstens |
zehn Mitgliedern zusammensetzt, die Generalauditor und Auditoren oder | zehn Mitgliedern zusammensetzt, die Generalauditor und Auditoren oder |
beigeordnete Auditoren sind, wird beim Wettbewerbsrat eingesetzt. | beigeordnete Auditoren sind, wird beim Wettbewerbsrat eingesetzt. |
Der Generalauditor, die Auditoren und die beigeordneten Auditoren üben | Der Generalauditor, die Auditoren und die beigeordneten Auditoren üben |
kollegial die Befugnisse des Auditorats aus und jeder von ihnen kann | kollegial die Befugnisse des Auditorats aus und jeder von ihnen kann |
die Befugnisse der Auditoren ausüben, die in vorliegendem und in | die Befugnisse der Auditoren ausüben, die in vorliegendem und in |
vorerwähntem Gesetz vom 10. Juni 2006 bestimmt sind. | vorerwähntem Gesetz vom 10. Juni 2006 bestimmt sind. |
Die beigeordneten Auditoren werden vom König unter den erfolgreichen | Die beigeordneten Auditoren werden vom König unter den erfolgreichen |
Teilnehmern einer Prüfung über die berufliche Eignung ernannt, deren | Teilnehmern einer Prüfung über die berufliche Eignung ernannt, deren |
Modalitäten und Programm vom König bestimmt werden. | Modalitäten und Programm vom König bestimmt werden. |
Sie müssen Inhaber eines Masterdiploms sein und funktionelle | Sie müssen Inhaber eines Masterdiploms sein und funktionelle |
Kenntnisse der französischen, niederländischen und englischen Sprache | Kenntnisse der französischen, niederländischen und englischen Sprache |
nachweisen. | nachweisen. |
Höchstens drei Viertel der Mitglieder des Auditorats dürfen Inhaber | Höchstens drei Viertel der Mitglieder des Auditorats dürfen Inhaber |
eines Diploms im selben Fachgebiet sein. | eines Diploms im selben Fachgebiet sein. |
Die Hälfte der Mitglieder des Auditorats sind Inhaber eines | Die Hälfte der Mitglieder des Auditorats sind Inhaber eines |
Masterdiploms in französischer Sprache und die andere Hälfte in | Masterdiploms in französischer Sprache und die andere Hälfte in |
niederländischer Sprache. | niederländischer Sprache. |
Mindestens ein Mitglied des Auditorats muss funktionelle Kenntnisse | Mindestens ein Mitglied des Auditorats muss funktionelle Kenntnisse |
der deutschen Sprache nachweisen. | der deutschen Sprache nachweisen. |
Art. 17 - Der König ernennt auf Stellungnahme der Generalversammlung | Art. 17 - Der König ernennt auf Stellungnahme der Generalversammlung |
des Wettbewerbsrates für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren | des Wettbewerbsrates für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren |
den Generalauditor unter den Auditoren oder in deren Ermangelung unter | den Generalauditor unter den Auditoren oder in deren Ermangelung unter |
den beigeordneten Auditoren. | den beigeordneten Auditoren. |
Die Auditoren werden vom König unter den beigeordneten Auditoren | Die Auditoren werden vom König unter den beigeordneten Auditoren |
ernannt, die ein Dienstalter von sechs Jahren beim Auditorat haben. | ernannt, die ein Dienstalter von sechs Jahren beim Auditorat haben. |
Art. 18 - Der Generalauditor verteilt die Sachen unter die Mitglieder | Art. 18 - Der Generalauditor verteilt die Sachen unter die Mitglieder |
des Auditorats und leitet ihre Arbeiten. | des Auditorats und leitet ihre Arbeiten. |
Die Mitglieder des Auditorats unterliegen der hierarchischen Gewalt | Die Mitglieder des Auditorats unterliegen der hierarchischen Gewalt |
des Generalauditors. | des Generalauditors. |
Art. 19 - Das Gehalt der Mitglieder des Auditorats wird wie folgt | Art. 19 - Das Gehalt der Mitglieder des Auditorats wird wie folgt |
festgelegt: | festgelegt: |
1. Generalauditor: Besoldungsordnung, die auf die Ersten | 1. Generalauditor: Besoldungsordnung, die auf die Ersten |
Auditoren-Abteilungsleiter beim Staatsrat anwendbar ist, | Auditoren-Abteilungsleiter beim Staatsrat anwendbar ist, |
2. Auditor: Besoldungsordnung, die auf die Auditoren beim Staatsrat | 2. Auditor: Besoldungsordnung, die auf die Auditoren beim Staatsrat |
anwendbar ist, | anwendbar ist, |
3. beigeordneter Auditor: Besoldungsordnung, die auf die beigeordneten | 3. beigeordneter Auditor: Besoldungsordnung, die auf die beigeordneten |
Auditoren beim Staatsrat anwendbar ist. | Auditoren beim Staatsrat anwendbar ist. |
Die Mitglieder des Auditorats unterliegen den für Staatsbedienstete | Die Mitglieder des Auditorats unterliegen den für Staatsbedienstete |
geltenden Vorschriften, ausser wenn vorliegendes Gesetz ausdrücklich | geltenden Vorschriften, ausser wenn vorliegendes Gesetz ausdrücklich |
davon abweicht. | davon abweicht. |
Art. 20 - § 1 - Die Auditoren sind damit beauftragt: | Art. 20 - § 1 - Die Auditoren sind damit beauftragt: |
1. Klagen und Anträge auf vorläufige Massnahmen in Bezug auf | 1. Klagen und Anträge auf vorläufige Massnahmen in Bezug auf |
wettbewerbsbeschränkende Praktiken und Anmeldungen von | wettbewerbsbeschränkende Praktiken und Anmeldungen von |
Zusammenschlüssen entgegenzunehmen, | Zusammenschlüssen entgegenzunehmen, |
2. die Untersuchung zu leiten und zu organisieren und darauf zu | 2. die Untersuchung zu leiten und zu organisieren und darauf zu |
achten, dass Entscheidungen des Wettbewerbsrates ausgeführt werden, | achten, dass Entscheidungen des Wettbewerbsrates ausgeführt werden, |
3. den Beamten des Dienstes Wettbewerb Dienstaufträge zu erteilen, in | 3. den Beamten des Dienstes Wettbewerb Dienstaufträge zu erteilen, in |
Artikel 22 § 3 Absatz 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 | Artikel 22 § 3 Absatz 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 |
erwähnte Dienstaufträge einbegriffen, | erwähnte Dienstaufträge einbegriffen, |
4. den mit Gründen versehenen Bericht zu erstellen und ihn beim | 4. den mit Gründen versehenen Bericht zu erstellen und ihn beim |
Wettbewerbsrat zu hinterlegen, | Wettbewerbsrat zu hinterlegen, |
5. Verfahren in Zusammenhang mit Klagen und Anträgen auf vorläufige | 5. Verfahren in Zusammenhang mit Klagen und Anträgen auf vorläufige |
Massnahmen einzustellen, | Massnahmen einzustellen, |
6. auf Antrag Interesse habender natürlicher oder juristischer | 6. auf Antrag Interesse habender natürlicher oder juristischer |
Personen oder auf ihre eigene Initiative hin über den vertraulichen | Personen oder auf ihre eigene Initiative hin über den vertraulichen |
Charakter von Angaben zu entscheiden, die im Laufe eines Verfahrens | Charakter von Angaben zu entscheiden, die im Laufe eines Verfahrens |
dem Dienst Wettbewerb oder dem Auditorat übermittelt werden, | dem Dienst Wettbewerb oder dem Auditorat übermittelt werden, |
7. die Verweisung eines Zusammenschlusses an die in Artikel 2 Nr. 4 | 7. die Verweisung eines Zusammenschlusses an die in Artikel 2 Nr. 4 |
des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 erwähnte belgische | des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 erwähnte belgische |
Wettbewerbsbehörde zu beantragen und in Anwendung der Artikel 4 und 9 | Wettbewerbsbehörde zu beantragen und in Anwendung der Artikel 4 und 9 |
einerseits und des Artikels 22 andererseits der Verordnung (EG) Nr. | einerseits und des Artikels 22 andererseits der Verordnung (EG) Nr. |
139/2004 des Rates der Europäischen Union vom 20. Januar 2004 über die | 139/2004 des Rates der Europäischen Union vom 20. Januar 2004 über die |
Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen einen Zusammenschluss an | Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen einen Zusammenschluss an |
die Europäische Kommission zu verweisen, | die Europäische Kommission zu verweisen, |
8. Artikel 39 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 anzuwenden. | 8. Artikel 39 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 anzuwenden. |
Der Generalauditor führt den Vorsitz bei den Versammlungen des | Der Generalauditor führt den Vorsitz bei den Versammlungen des |
Auditorats, mit Ausnahme der Versammlungen, die zum Ziel haben, die | Auditorats, mit Ausnahme der Versammlungen, die zum Ziel haben, die |
Prioritäten der Politik im Hinblick auf die Ausführung des Gesetzes zu | Prioritäten der Politik im Hinblick auf die Ausführung des Gesetzes zu |
bestimmen und die Reihenfolge der Behandlung der aufgrund von Artikel | bestimmen und die Reihenfolge der Behandlung der aufgrund von Artikel |
22 des vorerwähnten Gesetzes eingereichten Akten festzulegen. Der | 22 des vorerwähnten Gesetzes eingereichten Akten festzulegen. Der |
Vorsitz dieser Versammlungen wird vom leitenden Beamten des Dienstes | Vorsitz dieser Versammlungen wird vom leitenden Beamten des Dienstes |
Wettbewerb geführt. Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der | Wettbewerb geführt. Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der |
Generalauditor vom dienstältesten oder bei gleichem Dienstalter vom | Generalauditor vom dienstältesten oder bei gleichem Dienstalter vom |
ältesten Auditor vertreten. | ältesten Auditor vertreten. |
§ 2 - Auditoren können alle Handlungen zwecks Erfüllung ihres Auftrags | § 2 - Auditoren können alle Handlungen zwecks Erfüllung ihres Auftrags |
ausführen, ausser wenn das Gesetz diese Handlungen dem Auditorat | ausführen, ausser wenn das Gesetz diese Handlungen dem Auditorat |
vorbehält. In diesem Fall entscheidet das Auditorat mit einfacher | vorbehält. In diesem Fall entscheidet das Auditorat mit einfacher |
Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist die Stimme | Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist die Stimme |
des Generalauditors ausschlaggebend. | des Generalauditors ausschlaggebend. |
Unbeschadet von Artikel 18 dürfen Auditoren keinerlei ausdrückliche | Unbeschadet von Artikel 18 dürfen Auditoren keinerlei ausdrückliche |
Anweisung erbitten oder entgegennehmen, die im Zusammenhang mit der | Anweisung erbitten oder entgegennehmen, die im Zusammenhang mit der |
Bearbeitung der aufgrund von Artikel 22 § 1 des vorerwähnten Gesetzes | Bearbeitung der aufgrund von Artikel 22 § 1 des vorerwähnten Gesetzes |
eingereichten Akten oder mit ihrer Stellungnahme in den Versammlungen | eingereichten Akten oder mit ihrer Stellungnahme in den Versammlungen |
des Auditorats steht, die zum Ziel haben, Prioritäten der Politik im | des Auditorats steht, die zum Ziel haben, Prioritäten der Politik im |
Hinblick auf die Ausführung des Gesetzes zu bestimmen und die | Hinblick auf die Ausführung des Gesetzes zu bestimmen und die |
Reihenfolge der Behandlung der Akten festzulegen. | Reihenfolge der Behandlung der Akten festzulegen. |
§ 3 - Wenn das Auditorat beschliesst, aufgrund von Artikel 22 § 1 des | § 3 - Wenn das Auditorat beschliesst, aufgrund von Artikel 22 § 1 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 eine Untersuchung einzuleiten, | vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 eine Untersuchung einzuleiten, |
bestimmt der leitende Beamte des Dienstes Wettbewerb in Absprache mit | bestimmt der leitende Beamte des Dienstes Wettbewerb in Absprache mit |
dem Generalauditor die Beamten dieses Dienstes, die das mit der | dem Generalauditor die Beamten dieses Dienstes, die das mit der |
Untersuchung beauftragte Team zusammenstellen. | Untersuchung beauftragte Team zusammenstellen. |
Beamte, die einem Untersuchungsteam zugewiesen sind, dürfen | Beamte, die einem Untersuchungsteam zugewiesen sind, dürfen |
ausdrückliche Anweisungen nur vom Auditor, der diese Untersuchung | ausdrückliche Anweisungen nur vom Auditor, der diese Untersuchung |
leitet, entgegennehmen. | leitet, entgegennehmen. |
§ 4 - Das Auditorat legt seine Geschäftsordnung fest, die nach | § 4 - Das Auditorat legt seine Geschäftsordnung fest, die nach |
Stellungnahme der Generalversammlung des Rates vom König gebilligt | Stellungnahme der Generalversammlung des Rates vom König gebilligt |
wird. | wird. |
Art. 21 - § 1 - Auditoren können aus den in Artikel 828 des | Art. 21 - § 1 - Auditoren können aus den in Artikel 828 des |
Gerichtsgesetzbuches aufgeführten Gründen abgelehnt werden. | Gerichtsgesetzbuches aufgeführten Gründen abgelehnt werden. |
Ein Auditor, der weiss, dass es einen Ablehnungsgrund gegen seine | Ein Auditor, der weiss, dass es einen Ablehnungsgrund gegen seine |
Person gibt, enthält sich. | Person gibt, enthält sich. |
Der Ablehnungsantrag wird mit einem mit Gründen versehenen Antrag bei | Der Ablehnungsantrag wird mit einem mit Gründen versehenen Antrag bei |
der Kanzlei eingereicht. Er enthält die Gründe und wird von der Partei | der Kanzlei eingereicht. Er enthält die Gründe und wird von der Partei |
oder ihrem Bevollmächtigten, der über eine dem Antrag beigefügte | oder ihrem Bevollmächtigten, der über eine dem Antrag beigefügte |
Sondervollmacht verfügt, unterzeichnet. | Sondervollmacht verfügt, unterzeichnet. |
Der Greffier übermittelt innerhalb vierundzwanzig Stunden dem | Der Greffier übermittelt innerhalb vierundzwanzig Stunden dem |
abgelehnten Auditor den Ablehnungsantrag. | abgelehnten Auditor den Ablehnungsantrag. |
Dieser gibt innerhalb zwei Tagen unten auf dem Antrag eine | Dieser gibt innerhalb zwei Tagen unten auf dem Antrag eine |
schriftliche Erklärung ab mit seiner Zustimmung zu der Ablehnung oder | schriftliche Erklärung ab mit seiner Zustimmung zu der Ablehnung oder |
seiner Verweigerung sich zu enthalten, wobei er auf die | seiner Verweigerung sich zu enthalten, wobei er auf die |
Ablehnungsgründe eingeht. | Ablehnungsgründe eingeht. |
Wird die Ablehnung angefochten, entscheidet die Generalversammlung des | Wird die Ablehnung angefochten, entscheidet die Generalversammlung des |
Rates darüber in Abwesenheit des betreffenden Auditors. Die klagende | Rates darüber in Abwesenheit des betreffenden Auditors. Die klagende |
Partei und der betreffende Auditor werden angehört. | Partei und der betreffende Auditor werden angehört. |
In diesem Fall kann gegen die Entscheidung der Generalversammlung des | In diesem Fall kann gegen die Entscheidung der Generalversammlung des |
Rates keine Beschwerde eingereicht werden. | Rates keine Beschwerde eingereicht werden. |
§ 2 - Mitglieder des Auditorats werden in den Ruhestand versetzt, wenn | § 2 - Mitglieder des Auditorats werden in den Ruhestand versetzt, wenn |
sie wegen eines schweren oder anhaltenden Gebrechens ihr Amt nicht | sie wegen eines schweren oder anhaltenden Gebrechens ihr Amt nicht |
mehr ordnungsgemäss ausüben können oder sie das Alter von | mehr ordnungsgemäss ausüben können oder sie das Alter von |
fünfundsechzig Jahren erreicht haben. | fünfundsechzig Jahren erreicht haben. |
Abschnitt V - Disziplin | Abschnitt V - Disziplin |
Art. 22 - Gemäss Artikel 615 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches können | Art. 22 - Gemäss Artikel 615 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches können |
Mitglieder des Wettbewerbsrates und Mitglieder des Auditorats beim | Mitglieder des Wettbewerbsrates und Mitglieder des Auditorats beim |
Wettbewerbsrat von ihrem Amt enthoben oder suspendiert werden. | Wettbewerbsrat von ihrem Amt enthoben oder suspendiert werden. |
Der Präsident des Wettbewerbsrates kann Ratsmitgliedern und | Der Präsident des Wettbewerbsrates kann Ratsmitgliedern und |
Mitgliedern des Auditorats eine Zurechtweisung, einen Verweis oder | Mitgliedern des Auditorats eine Zurechtweisung, einen Verweis oder |
eine Gehaltskürzung als Disziplinarstrafe auferlegen; er muss die | eine Gehaltskürzung als Disziplinarstrafe auferlegen; er muss die |
Gründe hierfür angeben. | Gründe hierfür angeben. |
Abschnitt VI - Kanzlei | Abschnitt VI - Kanzlei |
Art. 23 - Beim Wettbewerbsrat wird eine Kanzlei eingesetzt, die die | Art. 23 - Beim Wettbewerbsrat wird eine Kanzlei eingesetzt, die die |
Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt. | Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt. |
Die Kanzlei unterliegt der funktionellen Amtsgewalt des Greffiers. | Die Kanzlei unterliegt der funktionellen Amtsgewalt des Greffiers. |
Der Greffier übt sein Amt unter der Leitung des Präsidenten des Rates | Der Greffier übt sein Amt unter der Leitung des Präsidenten des Rates |
aus. | aus. |
Der Greffier wird von einem beigeordneten Greffier beigestanden. | Der Greffier wird von einem beigeordneten Greffier beigestanden. |
Die Generalversammlung des Wettbewerbsrates legt die Kanzleiordnung | Die Generalversammlung des Wettbewerbsrates legt die Kanzleiordnung |
fest. | fest. |
Art. 24 - Der Greffier und der beigeordnete Greffier werden unter den | Art. 24 - Der Greffier und der beigeordnete Greffier werden unter den |
Mitgliedern des Personals des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Mitgliedern des Personals des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie vom König ernannt. Sie sind | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie vom König ernannt. Sie sind |
Inhaber eines Masterdiploms, in französischer Sprache für einen der | Inhaber eines Masterdiploms, in französischer Sprache für einen der |
beiden und in niederländischer Sprache für den anderen. | beiden und in niederländischer Sprache für den anderen. |
Der König bestimmt das Statut des Greffiers und des beigeordneten | Der König bestimmt das Statut des Greffiers und des beigeordneten |
Greffiers. | Greffiers. |
KAPITEL III - Vorabentscheidungsfragen, die dem Kassationshof gestellt | KAPITEL III - Vorabentscheidungsfragen, die dem Kassationshof gestellt |
werden | werden |
Art. 25 - Der Kassationshof entscheidet durch | Art. 25 - Der Kassationshof entscheidet durch |
Vorabentscheidungsentscheid über Fragen in Bezug auf die | Vorabentscheidungsentscheid über Fragen in Bezug auf die |
Interpretation des vorliegenden oder des vorerwähnten Gesetzes vom 10. | Interpretation des vorliegenden oder des vorerwähnten Gesetzes vom 10. |
Juni 2006. | Juni 2006. |
Art. 26 - § 1 - Wenn die Entscheidung in einer Streitsache von der | Art. 26 - § 1 - Wenn die Entscheidung in einer Streitsache von der |
Interpretation des vorliegenden Gesetzes oder des vorerwähnten | Interpretation des vorliegenden Gesetzes oder des vorerwähnten |
Gesetzes vom 10. Juni 2006 abhängt, kann das Gericht, das mit der | Gesetzes vom 10. Juni 2006 abhängt, kann das Gericht, das mit der |
Sache befasst ist, der Wettbewerbsrat einbegriffen, die Entscheidung | Sache befasst ist, der Wettbewerbsrat einbegriffen, die Entscheidung |
aufschieben und dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage | aufschieben und dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage |
stellen. | stellen. |
Der Beschluss, dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage zu | Der Beschluss, dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage zu |
stellen, setzt die Fristen und das Verfahren vor dem Gericht, das die | stellen, setzt die Fristen und das Verfahren vor dem Gericht, das die |
Frage stellt, aus ab dem Tag, an dem der betreffende Beschluss | Frage stellt, aus ab dem Tag, an dem der betreffende Beschluss |
getroffen worden ist, bis zum Tag, an dem das Gericht, das mit der | getroffen worden ist, bis zum Tag, an dem das Gericht, das mit der |
Sache befasst ist, die Antwort des Kassationshofes erhält. | Sache befasst ist, die Antwort des Kassationshofes erhält. |
Gegen den Beschluss eines Richters, eine Vorabentscheidungsfrage zu | Gegen den Beschluss eines Richters, eine Vorabentscheidungsfrage zu |
stellen oder nicht, kann keinerlei Beschwerde eingereicht werden. | stellen oder nicht, kann keinerlei Beschwerde eingereicht werden. |
§ 2 - Der Greffier des Kassationshofes setzt unverzüglich die | § 2 - Der Greffier des Kassationshofes setzt unverzüglich die |
Parteien, den Wettbewerbsrat, den Minister und bei Anwendung der | Parteien, den Wettbewerbsrat, den Minister und bei Anwendung der |
Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen | Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen |
Gemeinschaft die Europäische Kommission von der | Gemeinschaft die Europäische Kommission von der |
Vorabentscheidungsfrage in Kenntnis. | Vorabentscheidungsfrage in Kenntnis. |
Der Greffier des Kassationshofes fordert die Parteien, den Minister | Der Greffier des Kassationshofes fordert die Parteien, den Minister |
und die Europäische Kommission auf, ihre schriftlichen Anmerkungen | und die Europäische Kommission auf, ihre schriftlichen Anmerkungen |
innerhalb eines Monats ab Notifizierung der Vorabentscheidungsfrage zu | innerhalb eines Monats ab Notifizierung der Vorabentscheidungsfrage zu |
übermitteln; ansonsten sind sie unzulässig. | übermitteln; ansonsten sind sie unzulässig. |
§ 3 - Letztere können einen Antrag auf Anhörung stellen und die | § 3 - Letztere können einen Antrag auf Anhörung stellen und die |
Verfahrensakte vor Ort einsehen oder darum bitten, dass ihnen eine | Verfahrensakte vor Ort einsehen oder darum bitten, dass ihnen eine |
Abschrift zugeschickt wird. | Abschrift zugeschickt wird. |
Wenn die Vorabentscheidungsfrage vom Wettbewerbsrat gestellt wird, | Wenn die Vorabentscheidungsfrage vom Wettbewerbsrat gestellt wird, |
wird der Auditor, der die Sache, in deren Rahmen die Frage gestellt | wird der Auditor, der die Sache, in deren Rahmen die Frage gestellt |
wird, vor dem Wettbewerbsrat untersucht, vom Greffier des | wird, vor dem Wettbewerbsrat untersucht, vom Greffier des |
Kassationshofes aufgefordert, seine schriftlichen Anmerkungen gemäss | Kassationshofes aufgefordert, seine schriftlichen Anmerkungen gemäss |
den in § 2 Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten zu hinterlegen. | den in § 2 Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten zu hinterlegen. |
Der Gerichtshof kann die Vorabentscheidungsfrage neu formulieren. Er | Der Gerichtshof kann die Vorabentscheidungsfrage neu formulieren. Er |
trifft eine mit Gründen versehene Entscheidung. Der Gerichtshof | trifft eine mit Gründen versehene Entscheidung. Der Gerichtshof |
entscheidet vor allem anderen. | entscheidet vor allem anderen. |
§ 4 - Das Gericht, das die Vorabentscheidungsfrage gestellt hat, und | § 4 - Das Gericht, das die Vorabentscheidungsfrage gestellt hat, und |
alle Gerichte, die in derselben Sache entscheiden, müssen sich für die | alle Gerichte, die in derselben Sache entscheiden, müssen sich für die |
Entscheidung in der Streitsache, in deren Rahmen die Frage gestellt | Entscheidung in der Streitsache, in deren Rahmen die Frage gestellt |
wurde, an den Entscheid des Kassationshofes halten. | wurde, an den Entscheid des Kassationshofes halten. |
Art. 27 - Urteile oder Entscheide von Gerichtshöfen und Gerichten, die | Art. 27 - Urteile oder Entscheide von Gerichtshöfen und Gerichten, die |
sich auf die Rechtmässigkeit einer Wettbewerbspraktik im Sinne des | sich auf die Rechtmässigkeit einer Wettbewerbspraktik im Sinne des |
vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 beziehen, werden auf Betreiben | vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 beziehen, werden auf Betreiben |
des Greffiers des zuständigen Gerichts innerhalb acht Tagen dem Dienst | des Greffiers des zuständigen Gerichts innerhalb acht Tagen dem Dienst |
Wettbewerb, dem Wettbewerbsrat, dem Föderalen Öffentlichen Dienst | Wettbewerb, dem Wettbewerbsrat, dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
Kanzlei und, sofern es sich um Urteile oder Entscheide handelt, die | Kanzlei und, sofern es sich um Urteile oder Entscheide handelt, die |
das europäische Wettbewerbsrecht betreffen, der Europäischen | das europäische Wettbewerbsrecht betreffen, der Europäischen |
Kommission übermittelt. | Kommission übermittelt. |
Ausserdem informiert der Greffier unverzüglich den Dienst Wettbewerb | Ausserdem informiert der Greffier unverzüglich den Dienst Wettbewerb |
und den Wettbewerbsrat über Beschwerden, die gegen die in | und den Wettbewerbsrat über Beschwerden, die gegen die in |
vorhergehendem Absatz erwähnten Urteile oder Entscheide eingereicht | vorhergehendem Absatz erwähnten Urteile oder Entscheide eingereicht |
werden. | werden. |
KAPITEL IV - Beschwerden | KAPITEL IV - Beschwerden |
Art. 28 - Gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates und seines | Art. 28 - Gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates und seines |
Präsidenten und gegen stillschweigende Entscheidungen über die | Präsidenten und gegen stillschweigende Entscheidungen über die |
Zulässigkeit von Zusammenschlüssen durch Ablauf der in den Artikeln 36 | Zulässigkeit von Zusammenschlüssen durch Ablauf der in den Artikeln 36 |
und 37 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 erwähnten Fristen | und 37 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 erwähnten Fristen |
kann Beschwerde beim Appellationshof von Brüssel eingereicht werden, | kann Beschwerde beim Appellationshof von Brüssel eingereicht werden, |
ausser wenn der Wettbewerbsrat in Anwendung von Artikel 32 | ausser wenn der Wettbewerbsrat in Anwendung von Artikel 32 |
entscheidet. | entscheidet. |
Der Appellationshof entscheidet mit voller Rechtsprechungsbefugnis | Der Appellationshof entscheidet mit voller Rechtsprechungsbefugnis |
über vermutete beschränkende Praktiken, so wie in vorerwähntem Gesetz | über vermutete beschränkende Praktiken, so wie in vorerwähntem Gesetz |
vom 10. Juni 2006 erwähnt, und gegebenenfalls über auferlegte | vom 10. Juni 2006 erwähnt, und gegebenenfalls über auferlegte |
Sanktionen und über die Zulässigkeit von Zusammenschlüssen. Der | Sanktionen und über die Zulässigkeit von Zusammenschlüssen. Der |
Appellationshof kann den seit der angefochten Entscheidung des Rates | Appellationshof kann den seit der angefochten Entscheidung des Rates |
aufgetretenen Entwicklungen Rechnung tragen. | aufgetretenen Entwicklungen Rechnung tragen. |
Der Appellationshof kann gemäss den in Kapitel V Abschnitt VIII des | Der Appellationshof kann gemäss den in Kapitel V Abschnitt VIII des |
vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 erwähnten Bestimmungen | vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 erwähnten Bestimmungen |
Geldbussen und Zwangsgelder auferlegen. | Geldbussen und Zwangsgelder auferlegen. |
Art. 29 - § 1 - Gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates, eine Sache | Art. 29 - § 1 - Gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates, eine Sache |
an den Auditor zurückzuverweisen, kann keine separate Beschwerde | an den Auditor zurückzuverweisen, kann keine separate Beschwerde |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
§ 2 - In Artikel 28 vorgesehene Beschwerden können von den Parteien | § 2 - In Artikel 28 vorgesehene Beschwerden können von den Parteien |
des Rechtsstreits vor dem Rat, vom Kläger und von jeder Person, die | des Rechtsstreits vor dem Rat, vom Kläger und von jeder Person, die |
gemäss Artikel 26 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 oder | gemäss Artikel 26 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 oder |
Artikel 35 § 2 desselben Gesetzes ein Interesse nachweisen kann und | Artikel 35 § 2 desselben Gesetzes ein Interesse nachweisen kann und |
beim Rat eine Anhörung beantragt hat, eingereicht werden. Eine | beim Rat eine Anhörung beantragt hat, eingereicht werden. Eine |
Beschwerde kann auch vom Minister eingereicht werden, ohne dass dieser | Beschwerde kann auch vom Minister eingereicht werden, ohne dass dieser |
ein Interesse nachweisen muss und ohne dass er vor dem Wettbewerbsrat | ein Interesse nachweisen muss und ohne dass er vor dem Wettbewerbsrat |
vertreten worden ist. | vertreten worden ist. |
Beschwerden werden zur Vermeidung der von Amts wegen ausgesprochenen | Beschwerden werden zur Vermeidung der von Amts wegen ausgesprochenen |
Nichtigkeit durch einen unterzeichneten Antrag eingereicht, der | Nichtigkeit durch einen unterzeichneten Antrag eingereicht, der |
innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung der | innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung der |
Entscheidung bei der Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel | Entscheidung bei der Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel |
hinterlegt wird. | hinterlegt wird. |
Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag: | Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag: |
1. Tag, Monat und Jahr, | 1. Tag, Monat und Jahr, |
2. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Name, Vorname, | 2. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Name, Vorname, |
Beruf und Wohnsitz des Antragstellers und gegebenenfalls | Beruf und Wohnsitz des Antragstellers und gegebenenfalls |
Unternehmensnummer; wenn der Antragsteller eine juristische Person | Unternehmensnummer; wenn der Antragsteller eine juristische Person |
ist, Bezeichnung, Rechtsform, Gesellschaftssitz, Eigenschaft der | ist, Bezeichnung, Rechtsform, Gesellschaftssitz, Eigenschaft der |
Person beziehungsweise des Organs, die/das sie vertritt, und | Person beziehungsweise des Organs, die/das sie vertritt, und |
gegebenenfalls Unternehmensnummer; wenn die Beschwerde vom Minister | gegebenenfalls Unternehmensnummer; wenn die Beschwerde vom Minister |
ausgeht, Bezeichnung und Adresse des Dienstes, der ihn vertritt, | ausgeht, Bezeichnung und Adresse des Dienstes, der ihn vertritt, |
3. Entscheidung, gegen die Beschwerde eingereicht wird, | 3. Entscheidung, gegen die Beschwerde eingereicht wird, |
4. Liste der Namen, Eigenschaften und Adressen der Parteien, an die | 4. Liste der Namen, Eigenschaften und Adressen der Parteien, an die |
die Entscheidung im Sinne von Artikel 45 des vorerwähnten Gesetzes vom | die Entscheidung im Sinne von Artikel 45 des vorerwähnten Gesetzes vom |
10. Juni 2006 notifiziert worden ist, | 10. Juni 2006 notifiziert worden ist, |
5. Darlegung der Klagegründe, | 5. Darlegung der Klagegründe, |
6. Ort, Tag und Uhrzeit für das Erscheinen, von der Kanzlei des | 6. Ort, Tag und Uhrzeit für das Erscheinen, von der Kanzlei des |
Appellationshofes festgelegt, | Appellationshofes festgelegt, |
7. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. | 7. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. |
Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Beschwerde muss der Antragsteller | Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Beschwerde muss der Antragsteller |
binnen fünf Tagen nach Hinterlegung des Antrags eine Abschrift des | binnen fünf Tagen nach Hinterlegung des Antrags eine Abschrift des |
Antrags den Parteien, denen die angefochtene Entscheidung notifiziert | Antrags den Parteien, denen die angefochtene Entscheidung notifiziert |
wurde, wie aus dem in Artikel 45 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. | wurde, wie aus dem in Artikel 45 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. |
Juni 2006 vorgesehenen Notifizierungsschreiben ersichtlich, dem | Juni 2006 vorgesehenen Notifizierungsschreiben ersichtlich, dem |
Wettbewerbsrat und dem Minister, sofern er nicht der Antragsteller | Wettbewerbsrat und dem Minister, sofern er nicht der Antragsteller |
ist, per Einschreiben mit Rückschein senden. | ist, per Einschreiben mit Rückschein senden. |
Eine Anschlussbeschwerde kann erhoben werden. Sie ist nur zulässig, | Eine Anschlussbeschwerde kann erhoben werden. Sie ist nur zulässig, |
wenn sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des in vorhergehendem | wenn sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des in vorhergehendem |
Absatz vorgesehenen Schreibens eingereicht wird. | Absatz vorgesehenen Schreibens eingereicht wird. |
Die Anschlussbeschwerde wird jedoch nicht zugelassen, wenn die | Die Anschlussbeschwerde wird jedoch nicht zugelassen, wenn die |
Hauptbeschwerde für nichtig oder verspätet erklärt wird. | Hauptbeschwerde für nichtig oder verspätet erklärt wird. |
Der Appellationshof von Brüssel kann jederzeit Personen, die Parteien | Der Appellationshof von Brüssel kann jederzeit Personen, die Parteien |
vor dem Wettbewerbsrat waren, von Rechts wegen in das Verfahren | vor dem Wettbewerbsrat waren, von Rechts wegen in das Verfahren |
heranziehen, wenn die Haupt- oder Anschlussbeschwerde ihre Interesse | heranziehen, wenn die Haupt- oder Anschlussbeschwerde ihre Interesse |
oder Auflagen beeinträchtigen kann. | oder Auflagen beeinträchtigen kann. |
Der Hof kann das Auditorat beim Wettbewerbsrat ersuchen, eine | Der Hof kann das Auditorat beim Wettbewerbsrat ersuchen, eine |
Untersuchung vorzunehmen und ihm seinen Bericht zu übermitteln. In | Untersuchung vorzunehmen und ihm seinen Bericht zu übermitteln. In |
diesem Fall verfügt das Auditorat über die in Kapitel V Abschnitt I | diesem Fall verfügt das Auditorat über die in Kapitel V Abschnitt I |
des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 vorgesehenen | des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 vorgesehenen |
Untersuchungsbefugnisse. | Untersuchungsbefugnisse. |
Der Appellationshof von Brüssel bestimmt die Frist, innerhalb deren | Der Appellationshof von Brüssel bestimmt die Frist, innerhalb deren |
die Parteien einander ihre schriftlichen Anmerkungen übermitteln und | die Parteien einander ihre schriftlichen Anmerkungen übermitteln und |
sie bei der Kanzlei hinterlegen müssen. | sie bei der Kanzlei hinterlegen müssen. |
Der Minister kann seine schriftlichen Anmerkungen bei der Kanzlei des | Der Minister kann seine schriftlichen Anmerkungen bei der Kanzlei des |
Appellationshofes von Brüssel hinterlegen und die Akte vor Ort bei der | Appellationshofes von Brüssel hinterlegen und die Akte vor Ort bei der |
Kanzlei einsehen. Der Appellationshof von Brüssel bestimmt die Fristen | Kanzlei einsehen. Der Appellationshof von Brüssel bestimmt die Fristen |
für die Vorlage dieser Anmerkungen. Die Kanzlei setzt die Parteien von | für die Vorlage dieser Anmerkungen. Die Kanzlei setzt die Parteien von |
den Anmerkungen in Kenntnis. | den Anmerkungen in Kenntnis. |
§ 3 - Binnen fünf Tagen nach Eintragung der Sache in die Liste ersucht | § 3 - Binnen fünf Tagen nach Eintragung der Sache in die Liste ersucht |
die Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel die Kanzlei des | die Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel die Kanzlei des |
Wettbewerbsrates, ihr die Verfahrensakte zu senden. Die Übermittlung | Wettbewerbsrates, ihr die Verfahrensakte zu senden. Die Übermittlung |
erfolgt binnen fünf Tagen nach Erhalt des Ersuchens. Der Minister | erfolgt binnen fünf Tagen nach Erhalt des Ersuchens. Der Minister |
bestimmt, wie die Akte übermittelt wird. | bestimmt, wie die Akte übermittelt wird. |
§ 4 - Die Beschwerde setzt die Entscheidungen des Rates | § 4 - Die Beschwerde setzt die Entscheidungen des Rates |
beziehungsweise des Präsidenten nicht aus. | beziehungsweise des Präsidenten nicht aus. |
Der Appellationshof kann jedoch auf Antrag des Interessehabenden und | Der Appellationshof kann jedoch auf Antrag des Interessehabenden und |
durch Zwischenentscheidung die Ausführung der Entscheidung des | durch Zwischenentscheidung die Ausführung der Entscheidung des |
Wettbewerbsrates oder seines Präsidenten bis zum Tag der Verkündung | Wettbewerbsrates oder seines Präsidenten bis zum Tag der Verkündung |
des Entscheids ganz oder teilweise aussetzen. | des Entscheids ganz oder teilweise aussetzen. |
Die Aussetzung der Ausführung wird nur angeordnet, wenn ernsthafte | Die Aussetzung der Ausführung wird nur angeordnet, wenn ernsthafte |
Mittel, die die Nichtigkeitserklärung der angefochtenen Entscheidung | Mittel, die die Nichtigkeitserklärung der angefochtenen Entscheidung |
rechtfertigen können, geltend gemacht werden und unter der | rechtfertigen können, geltend gemacht werden und unter der |
Voraussetzung, dass die unverzügliche Ausführung der Entscheidung | Voraussetzung, dass die unverzügliche Ausführung der Entscheidung |
einen schwer wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteil mit sich | einen schwer wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteil mit sich |
bringt. | bringt. |
Der Appellationshof kann gegebenenfalls die Rückzahlung der gezahlten | Der Appellationshof kann gegebenenfalls die Rückzahlung der gezahlten |
Geldbussen und Zwangsgelder an den Betreffenden anordnen. Andererseits | Geldbussen und Zwangsgelder an den Betreffenden anordnen. Andererseits |
muss er auch nicht sofort über die Rückzahlung der gezahlten | muss er auch nicht sofort über die Rückzahlung der gezahlten |
Geldbussen oder Zwangsgelder befinden. | Geldbussen oder Zwangsgelder befinden. |
§ 5 - Der Appellationshof sorgt dafür, dass die Vertraulichkeit der | § 5 - Der Appellationshof sorgt dafür, dass die Vertraulichkeit der |
vom Wettbewerbsrat übermittelten Akte während des gesamten Verfahrens | vom Wettbewerbsrat übermittelten Akte während des gesamten Verfahrens |
vor dem Hof geschützt wird. | vor dem Hof geschützt wird. |
Art. 30 - § 1 - Die betreffenden Parteien können gegen Beschlüsse des | Art. 30 - § 1 - Die betreffenden Parteien können gegen Beschlüsse des |
Ministerrates in Bezug auf Zusammenschlüsse eine Nichtigkeitsklage | Ministerrates in Bezug auf Zusammenschlüsse eine Nichtigkeitsklage |
beim Staatsrat einreichen. | beim Staatsrat einreichen. |
Die Klage wird innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab | Die Klage wird innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab |
Notifizierung bei der Kanzlei des Staatsrates durch Antrag | Notifizierung bei der Kanzlei des Staatsrates durch Antrag |
eingereicht. | eingereicht. |
§ 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag: | § 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag: |
1. Tag, Monat und Jahr, | 1. Tag, Monat und Jahr, |
2. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Name, Vorname, | 2. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Name, Vorname, |
Beruf und Wohnsitz des Antragstellers und gegebenenfalls | Beruf und Wohnsitz des Antragstellers und gegebenenfalls |
Unternehmensnummer, | Unternehmensnummer, |
3. wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, Bezeichnung, | 3. wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, Bezeichnung, |
Rechtsform, Gesellschaftssitz und Eigenschaft der Person | Rechtsform, Gesellschaftssitz und Eigenschaft der Person |
beziehungsweise des Organs, die/das sie vertritt, und gegebenenfalls | beziehungsweise des Organs, die/das sie vertritt, und gegebenenfalls |
Unternehmensnummer, | Unternehmensnummer, |
4. Beschluss, gegen den Klage eingereicht wird, | 4. Beschluss, gegen den Klage eingereicht wird, |
5. gegebenenfalls Name, Vorname, Beruf, Wohnsitz oder in dessen | 5. gegebenenfalls Name, Vorname, Beruf, Wohnsitz oder in dessen |
Ermangelung Wohnort oder Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz | Ermangelung Wohnort oder Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz |
der Parteien, denen der Beschluss notifiziert werden musste, | der Parteien, denen der Beschluss notifiziert werden musste, |
6. Darlegung der Klagegründe, | 6. Darlegung der Klagegründe, |
7. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. | 7. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. |
§ 3 - Die Klage setzt die Beschlüsse, gegen die Klage eingereicht | § 3 - Die Klage setzt die Beschlüsse, gegen die Klage eingereicht |
worden ist, nicht aus. | worden ist, nicht aus. |
Der Minister kann im Namen des Ministerrates seine schriftlichen | Der Minister kann im Namen des Ministerrates seine schriftlichen |
Anmerkungen beim Staatsrat hinterlegen. Er kann die Akte vor Ort bei | Anmerkungen beim Staatsrat hinterlegen. Er kann die Akte vor Ort bei |
der Kanzlei einsehen. | der Kanzlei einsehen. |
Der Staatsrat befindet über Zusammenschlüsse vor allem anderen. | Der Staatsrat befindet über Zusammenschlüsse vor allem anderen. |
Der Staatsrat kontrolliert die Rechtmässigkeit der Beschlüsse, gegen | Der Staatsrat kontrolliert die Rechtmässigkeit der Beschlüsse, gegen |
die Klage eingereicht wird. | die Klage eingereicht wird. |
Bei Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses verfügt der | Bei Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses verfügt der |
Ministerrat über eine neue Frist, um einen Beschluss zu treffen. Diese | Ministerrat über eine neue Frist, um einen Beschluss zu treffen. Diese |
Frist entspricht der in Artikel 38 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. | Frist entspricht der in Artikel 38 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. |
Juni 2006 vorgesehenen Frist. Sie beginnt mit der Notifizierung des | Juni 2006 vorgesehenen Frist. Sie beginnt mit der Notifizierung des |
Nichtigkeitsentscheids des Staatsrates. | Nichtigkeitsentscheids des Staatsrates. |
Im Übrigen gelten die Regeln in Bezug auf das Verfahren vor der | Im Übrigen gelten die Regeln in Bezug auf das Verfahren vor der |
Verwaltungsabteilung des Staatsrates. Der König kann durch einen im | Verwaltungsabteilung des Staatsrates. Der König kann durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass von diesen Verfahrensregeln abweichen. | Ministerrat beratenen Erlass von diesen Verfahrensregeln abweichen. |
Art. 31 - Kassationsbeschwerden, die gegen die in Anwendung des | Art. 31 - Kassationsbeschwerden, die gegen die in Anwendung des |
vorliegenden Kapitels getroffenen Entscheide des Appellationshofes | vorliegenden Kapitels getroffenen Entscheide des Appellationshofes |
gerichtet sind, können ebenfalls vom Minister eingereicht werden, ohne | gerichtet sind, können ebenfalls vom Minister eingereicht werden, ohne |
dass dieser ein Interesse nachweisen muss und ohne dass er Partei vor | dass dieser ein Interesse nachweisen muss und ohne dass er Partei vor |
dem Wettbewerbsrat oder dem Appellationshof von Brüssel gewesen ist. | dem Wettbewerbsrat oder dem Appellationshof von Brüssel gewesen ist. |
KAPITEL V - Beschwerden gegen Beschlüsse der sektoriellen | KAPITEL V - Beschwerden gegen Beschlüsse der sektoriellen |
Regulierungsbehörden | Regulierungsbehörden |
Art. 32 - In den vom Gesetz bestimmten Fällen erkennt der | Art. 32 - In den vom Gesetz bestimmten Fällen erkennt der |
Wettbewerbsrat über Beschwerden gegen die von sektoriellen | Wettbewerbsrat über Beschwerden gegen die von sektoriellen |
Regulierungsbehörden getroffenen Beschlüsse. | Regulierungsbehörden getroffenen Beschlüsse. |
Art. 33 - § 1 - Beschwerden werden zur Vermeidung der von Amts wegen | Art. 33 - § 1 - Beschwerden werden zur Vermeidung der von Amts wegen |
ausgesprochenen Nichtigkeit durch einen unterzeichneten Antrag | ausgesprochenen Nichtigkeit durch einen unterzeichneten Antrag |
eingereicht, der innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab | eingereicht, der innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab |
Notifizierung des Beschlusses oder, was die anderen betroffenen | Notifizierung des Beschlusses oder, was die anderen betroffenen |
Personen betrifft, ab Veröffentlichung des Beschlusses oder, in | Personen betrifft, ab Veröffentlichung des Beschlusses oder, in |
Ermangelung einer Veröffentlichung, ab seiner Kenntnisnahme bei der | Ermangelung einer Veröffentlichung, ab seiner Kenntnisnahme bei der |
Kanzlei des Wettbewerbsrates hinterlegt wird. Der Antrag wird in so | Kanzlei des Wettbewerbsrates hinterlegt wird. Der Antrag wird in so |
vielen Exemplaren bei der Kanzlei hinterlegt, wie es Parteien im | vielen Exemplaren bei der Kanzlei hinterlegt, wie es Parteien im |
Rechtsstreit gibt. | Rechtsstreit gibt. |
Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag: | Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag: |
1. Tag, Monat und Jahr, | 1. Tag, Monat und Jahr, |
2. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Name, Vorname, | 2. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Name, Vorname, |
Beruf und Wohnsitz des Antragstellers; wenn der Antragsteller eine | Beruf und Wohnsitz des Antragstellers; wenn der Antragsteller eine |
juristische Person ist, Bezeichnung, Rechtsform, Gesellschaftssitz und | juristische Person ist, Bezeichnung, Rechtsform, Gesellschaftssitz und |
Eigenschaft der Person beziehungsweise des Organs, die/das sie | Eigenschaft der Person beziehungsweise des Organs, die/das sie |
vertritt, und gegebenenfalls Unternehmensnummer; wenn die Beschwerde | vertritt, und gegebenenfalls Unternehmensnummer; wenn die Beschwerde |
vom Minister ausgeht, Bezeichnung und Adresse des Dienstes, der ihn | vom Minister ausgeht, Bezeichnung und Adresse des Dienstes, der ihn |
vertritt, | vertritt, |
3. Beschluss, gegen den Beschwerde eingereicht wird, | 3. Beschluss, gegen den Beschwerde eingereicht wird, |
4. Darlegung der Klagegründe, | 4. Darlegung der Klagegründe, |
5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. | 5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. |
Die Kanzlei des Wettbewerbsrates notifiziert den Antrag per | Die Kanzlei des Wettbewerbsrates notifiziert den Antrag per |
Einschreiben innerhalb den Fristen und in der Form, die in Artikel | Einschreiben innerhalb den Fristen und in der Form, die in Artikel |
1056 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen sind, den Parteien, denen die | 1056 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen sind, den Parteien, denen die |
angefochtene Entscheidung notifiziert wurde, und dem Minister, sofern | angefochtene Entscheidung notifiziert wurde, und dem Minister, sofern |
er nicht der Antragsteller ist. | er nicht der Antragsteller ist. |
§ 2 - Eine Anschlussbeschwerde kann erhoben werden. Sie ist nur | § 2 - Eine Anschlussbeschwerde kann erhoben werden. Sie ist nur |
zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des in | zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des in |
vorhergehendem Absatz vorgesehenen Schreibens eingereicht wird. | vorhergehendem Absatz vorgesehenen Schreibens eingereicht wird. |
Der Präsident des Wettbewerbsrates bestimmt die Frist, innerhalb deren | Der Präsident des Wettbewerbsrates bestimmt die Frist, innerhalb deren |
die Parteien einander ihre schriftlichen Anmerkungen übermitteln und | die Parteien einander ihre schriftlichen Anmerkungen übermitteln und |
eine Abschrift bei der Kanzlei hinterlegen müssen. Er legt ebenfalls | eine Abschrift bei der Kanzlei hinterlegen müssen. Er legt ebenfalls |
das Datum der Verhandlungen fest. | das Datum der Verhandlungen fest. |
Der Minister und der für den betreffenden Bereich zuständige Minister | Der Minister und der für den betreffenden Bereich zuständige Minister |
können ihre schriftlichen Anmerkungen bei der Kanzlei des | können ihre schriftlichen Anmerkungen bei der Kanzlei des |
Wettbewerbsrates hinterlegen und die Akte vor Ort einsehen oder sich | Wettbewerbsrates hinterlegen und die Akte vor Ort einsehen oder sich |
eine Abschrift davon übermitteln lassen. Der Präsident des | eine Abschrift davon übermitteln lassen. Der Präsident des |
Wettbewerbsrates bestimmt die Fristen für die Vorlage dieser | Wettbewerbsrates bestimmt die Fristen für die Vorlage dieser |
Anmerkungen. Die Kanzlei setzt die Parteien von den Anmerkungen in | Anmerkungen. Die Kanzlei setzt die Parteien von den Anmerkungen in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
§ 3 - Binnen fünf Tagen nach Einreichung der Beschwerde ersucht die | § 3 - Binnen fünf Tagen nach Einreichung der Beschwerde ersucht die |
Kanzlei des Rates die sektorielle Regulierungsbehörde, ihr die | Kanzlei des Rates die sektorielle Regulierungsbehörde, ihr die |
Verfahrensakte zu senden. Die Übermittlung erfolgt binnen fünf Tagen | Verfahrensakte zu senden. Die Übermittlung erfolgt binnen fünf Tagen |
nach Erhalt des Ersuchens. Der Minister bestimmt, wie die Akte | nach Erhalt des Ersuchens. Der Minister bestimmt, wie die Akte |
übermittelt wird. | übermittelt wird. |
§ 4 - Die Beschwerde setzt die Beschlüsse der sektoriellen | § 4 - Die Beschwerde setzt die Beschlüsse der sektoriellen |
Regulierungsbehörde nicht aus. | Regulierungsbehörde nicht aus. |
Der Wettbewerbsrat kann jedoch auf Antrag des Betreffenden und durch | Der Wettbewerbsrat kann jedoch auf Antrag des Betreffenden und durch |
Zwischenentscheidung den Beschluss der sektoriellen | Zwischenentscheidung den Beschluss der sektoriellen |
Regulierungsbehörde ganz oder teilweise aussetzen. | Regulierungsbehörde ganz oder teilweise aussetzen. |
§ 5 - Der König bestimmt die Verfahrensregeln vor dem Rat. | § 5 - Der König bestimmt die Verfahrensregeln vor dem Rat. |
KAPITEL VI - Kassationsbeschwerden gegen Entscheidungen des | KAPITEL VI - Kassationsbeschwerden gegen Entscheidungen des |
Wettbewerbsrates | Wettbewerbsrates |
Art. 34 - Der Kassationshof befindet über Kassationsbeschwerden gegen | Art. 34 - Der Kassationshof befindet über Kassationsbeschwerden gegen |
Entscheidungen, die der Wettbewerbsrat in Anwendung von Artikel 32 | Entscheidungen, die der Wettbewerbsrat in Anwendung von Artikel 32 |
getroffen hat. | getroffen hat. |
Wird der Wettbewerbsrat infolge einer Rückverweisung durch den | Wird der Wettbewerbsrat infolge einer Rückverweisung durch den |
Kassationshof mit einer Sache befasst, hält er sich an den Entscheid | Kassationshof mit einer Sache befasst, hält er sich an den Entscheid |
des Kassationshofes über die Rechtsfrage, den dieser beurteilt hat. | des Kassationshofes über die Rechtsfrage, den dieser beurteilt hat. |
Beschwerden werden gemäss den Formen und Fristen für | Beschwerden werden gemäss den Formen und Fristen für |
Kassationsbeschwerden, die gegen Entscheide des Staatsrates gerichtet | Kassationsbeschwerden, die gegen Entscheide des Staatsrates gerichtet |
sind, eingereicht. | sind, eingereicht. |
KAPITEL VII - Bestimmungen zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL VII - Bestimmungen zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 35 - Artikel 609 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 35 - Artikel 609 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 23. Dezember 1986 und durch den Königlichen Erlass vom 20. | Gesetz vom 23. Dezember 1986 und durch den Königlichen Erlass vom 20. |
Juli 2000, wird wie folgt ergänzt: | Juli 2000, wird wie folgt ergänzt: |
« 8. gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates, die in Anwendung von | « 8. gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates, die in Anwendung von |
Artikel 32 des Gesetzes vom 10. Juni 2006 zur Einsetzung eines | Artikel 32 des Gesetzes vom 10. Juni 2006 zur Einsetzung eines |
Wettbewerbsrates getroffen wurden. » | Wettbewerbsrates getroffen wurden. » |
Art. 36 - Artikel 615 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgenden | Art. 36 - Artikel 615 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgenden |
Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
« Mitglieder des Wettbewerbsrates und Mitglieder des Auditorats beim | « Mitglieder des Wettbewerbsrates und Mitglieder des Auditorats beim |
Wettbewerbsrat, die gegen die Würde ihres Amtes oder die Pflichten | Wettbewerbsrat, die gegen die Würde ihres Amtes oder die Pflichten |
ihres Standes verstossen haben, können durch einen von der ersten | ihres Standes verstossen haben, können durch einen von der ersten |
Kammer des Kassationshofes auf Antrag des Generalprokurators bei | Kammer des Kassationshofes auf Antrag des Generalprokurators bei |
diesem Hof erlassenen Entscheid je nach Fall von ihrem Amt enthoben | diesem Hof erlassenen Entscheid je nach Fall von ihrem Amt enthoben |
oder suspendiert werden. » | oder suspendiert werden. » |
KAPITEL VIII - Schlussbestimmung | KAPITEL VIII - Schlussbestimmung |
Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats | Art. 37 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2007. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 janvier 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |