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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 17 november 2003 houdende de uitvoering van de hoofdstukken III, V en VI van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2006 modifiant l'arrêté royal du 17 novembre 2003 portant exécution des chapitres III, V et VI de l'arrêté royal du 12 mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
18 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 18 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2006 | en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2006 modifiant |
tot wijziging van het koninklijk besluit van 17 november 2003 houdende | l'arrêté royal du 17 novembre 2003 portant exécution des chapitres |
de uitvoering van de hoofdstukken III, V en VI van het koninklijk | |
besluit van 12 maart 2003 betreffende de voorwaarden voor het gebruik | III, V et VI de l'arrêté royal du 12 mars 2003 relatif aux conditions |
van de spoorweginfrastructuur | d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, l°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 19 juli 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van | royal du 19 juillet 2006 modifiant l'arrêté royal du 17 novembre 2003 |
17 november 2003 houdende de uitvoering van de hoofdstukken III, V en | portant exécution des chapitres III, V et VI de l'arrêté royal du 12 |
VI van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 betreffende de | mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure |
voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur, opgemaakt | ferroviaire, établi par le Service central de traduction allemande |
door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2006 tot wijziging | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2006 |
van het koninklijk besluit van 17 november 2003 houdende de uitvoering | modifiant l'arrêté royal du 17 novembre 2003 portant exécution des |
van de hoofdstukken III, V en VI van het koninklijk besluit van 12 | chapitres III, V et VI de l'arrêté royal du 12 mars 2003 relatif aux |
maart 2003 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de | conditions d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. |
spoorweginfrastructuur. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 18 januari 2007. | Donné à Bruxelles, le 18 janvier 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
19. JULI 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 19. JULI 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 17. November 2003 zur Ausführung der Kapitel III, V und | Erlasses vom 17. November 2003 zur Ausführung der Kapitel III, V und |
VI des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für | VI des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für |
die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung | Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung |
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, insbesondere des | bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, insbesondere des |
Artikels 199 § 1 Nr. 6, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. | Artikels 199 § 1 Nr. 6, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. |
Juni 2004; | Juni 2004; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die |
Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere | Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere |
des Artikels 7, abgeändert durch Artikel 5 des Königlichen Erlasses | des Artikels 7, abgeändert durch Artikel 5 des Königlichen Erlasses |
vom 11. Juni 2004, des Artikels 21, des Artikels 36 § 4, des Artikels | vom 11. Juni 2004, des Artikels 21, des Artikels 36 § 4, des Artikels |
38, abgeändert durch Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 11. Juni | 38, abgeändert durch Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 11. Juni |
2004, des Artikels 43, des Artikels 44, abgeändert durch Artikel 23 | 2004, des Artikels 43, des Artikels 44, abgeändert durch Artikel 23 |
des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 2004, und des Artikels 47; | des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 2004, und des Artikels 47; |
In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des | In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des |
vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; | vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; |
Aufgrund des Gutachtens 39.479/4 des Staatsrates vom 21. Dezember | Aufgrund des Gutachtens 39.479/4 des Staatsrates vom 21. Dezember |
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Abs. 1 Nr. 1 der | 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Abs. 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 7 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 17. | Artikel 1 - In Artikel 7 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 17. |
November 2003 zur Ausführung der Kapitel III, V und VI des Königlichen | November 2003 zur Ausführung der Kapitel III, V und VI des Königlichen |
Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der | Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur werden die Wörter « in den Artikeln 24 bis 29 » | Eisenbahninfrastruktur werden die Wörter « in den Artikeln 24 bis 29 » |
durch die Wörter « in den Artikeln 24 bis 28 » ersetzt. | durch die Wörter « in den Artikeln 24 bis 28 » ersetzt. |
Art. 2 - In Artikel 7 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter « | Art. 2 - In Artikel 7 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter « |
sowie eine beglaubigte Abschrift der Eintragung ins Handelsregister, | sowie eine beglaubigte Abschrift der Eintragung ins Handelsregister, |
wenn diese Eintragung erforderlich ist » durch die Wörter « sowie die | wenn diese Eintragung erforderlich ist » durch die Wörter « sowie die |
von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilte Nummer des | von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilte Nummer des |
Unternehmens oder der Niederlassungseinheit » ersetzt. | Unternehmens oder der Niederlassungseinheit » ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 7 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter « um | Art. 3 - In Artikel 7 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter « um |
seine Haftpflicht ausreichend zu decken » durch die Wörter « um gemäss | seine Haftpflicht ausreichend zu decken » durch die Wörter « um gemäss |
Artikel 27 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 | Artikel 27 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 |
über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
seine Haftplicht gegenüber Drittpersonen und gegenüber dem Betreiber | seine Haftplicht gegenüber Drittpersonen und gegenüber dem Betreiber |
der Eisenbahninfrastruktur ausreichend zu decken » ersetzt. | der Eisenbahninfrastruktur ausreichend zu decken » ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 8 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter « | Art. 4 - In Artikel 8 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter « |
und dem Eisenbahnamt für Kapazitätszuweisung und Entgelterhebung » | und dem Eisenbahnamt für Kapazitätszuweisung und Entgelterhebung » |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 9 - § 1 - Die Akte in Bezug auf die in Artikel 30 des | « Art. 9 - § 1 - Die Akte in Bezug auf die in Artikel 30 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte erneute | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte erneute |
Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen umfasst die in | Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen umfasst die in |
Artikel 7 erwähnten Dokumente und Schriftstücke. Diese müssen | Artikel 7 erwähnten Dokumente und Schriftstücke. Diese müssen |
spätestens neunzig Tage vor Ablauf der Gültigkeit der Genehmigung per | spätestens neunzig Tage vor Ablauf der Gültigkeit der Genehmigung per |
Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein an den Minister | Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein an den Minister |
gesandt werden. | gesandt werden. |
§ 2 - Die Akte in Bezug auf die in Artikel 34 des vorerwähnten | § 2 - Die Akte in Bezug auf die in Artikel 34 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte erneute Überprüfung | Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte erneute Überprüfung |
der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen im Falle einer Erweiterung | der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen im Falle einer Erweiterung |
oder Änderung der Tätigkeiten umfasst die in Artikel 7 erwähnten | oder Änderung der Tätigkeiten umfasst die in Artikel 7 erwähnten |
Dokumente und Schriftstücke. Diese müssen spätestens neunzig Tage vor | Dokumente und Schriftstücke. Diese müssen spätestens neunzig Tage vor |
dem Datum der tatsächlichen Erweiterung oder Änderung der Tätigkeiten | dem Datum der tatsächlichen Erweiterung oder Änderung der Tätigkeiten |
per Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein an den | per Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein an den |
Minister gesandt werden. » | Minister gesandt werden. » |
Art. 6 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter « in den | Art. 6 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter « in den |
Artikeln 24 bis 29 » durch die Wörter « in den Artikeln 24 bis 28 » | Artikeln 24 bis 29 » durch die Wörter « in den Artikeln 24 bis 28 » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter « Cantersteen/Kantersteen 12 in 1000 | 1. In § 1 werden die Wörter « Cantersteen/Kantersteen 12 in 1000 |
Brüssel » gestrichen. | Brüssel » gestrichen. |
2. Die Paragraphen 3 und 4 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: | 2. Die Paragraphen 3 und 4 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« § 3 - Der Betrag der für das Jahr der Ausstellung der Genehmigung zu | « § 3 - Der Betrag der für das Jahr der Ausstellung der Genehmigung zu |
entrichtenden Gebühr wird proportional zu der Anzahl voller Monate | entrichtenden Gebühr wird proportional zu der Anzahl voller Monate |
zwischen dem Datum der Erteilung der Genehmigung und dem 1. Januar des | zwischen dem Datum der Erteilung der Genehmigung und dem 1. Januar des |
darauffolgenden Jahres berechnet. | darauffolgenden Jahres berechnet. |
§ 4 - Die Gebühr wird jährlich auf der Grundlage des Wertes des | § 4 - Die Gebühr wird jährlich auf der Grundlage des Wertes des |
Dienstleistungsindexes des Monats Oktober des vorhergehenden Jahres | Dienstleistungsindexes des Monats Oktober des vorhergehenden Jahres |
indexiert. » | indexiert. » |
Art. 8 - Die Artikel 16 bis 24 desselben Erlasses werden durch | Art. 8 - Die Artikel 16 bis 24 desselben Erlasses werden durch |
folgende Bestimmungen ersetzt: | folgende Bestimmungen ersetzt: |
« Abschnitt 1 - Ausstellung der Zertifizierungsnachweise für Personal | « Abschnitt 1 - Ausstellung der Zertifizierungsnachweise für Personal |
und Rollmaterial | und Rollmaterial |
Art. 16 - § 1 - Vor Einreichung des Antrags auf Erhalt der | Art. 16 - § 1 - Vor Einreichung des Antrags auf Erhalt der |
Sicherheitsbescheinigung ersucht das Eisenbahnunternehmen um die | Sicherheitsbescheinigung ersucht das Eisenbahnunternehmen um die |
Zertifizierungsnachweise für Personal und Rollmaterial. Das | Zertifizierungsnachweise für Personal und Rollmaterial. Das |
Eisenbahnunternehmen muss dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur | Eisenbahnunternehmen muss dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur |
nachweisen, dass es die in Artikel 39 des vorerwähnten Königlichen | nachweisen, dass es die in Artikel 39 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 12. März 2003 erwähnten Bedingungen erfüllt, insbesondere | Erlasses vom 12. März 2003 erwähnten Bedingungen erfüllt, insbesondere |
dass sein Personal und sein Material geeignet sind, die | dass sein Personal und sein Material geeignet sind, die |
Eisenbahninfrastruktur unter Berücksichtigung der Lastenhefte für | Eisenbahninfrastruktur unter Berücksichtigung der Lastenhefte für |
Personal und Rollmaterial, die Bestandteil der technischen Normen und | Personal und Rollmaterial, die Bestandteil der technischen Normen und |
Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur | Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur |
und ihre Benutzung sind, zu benutzen. | und ihre Benutzung sind, zu benutzen. |
§ 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erklärt, dass das | § 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erklärt, dass das |
Eisenbahnunternehmen geeignet ist, die Eisenbahninfrastruktur zu | Eisenbahnunternehmen geeignet ist, die Eisenbahninfrastruktur zu |
benutzen, indem er einen Zertifierungsnachweis für Personal und | benutzen, indem er einen Zertifierungsnachweis für Personal und |
Rollmaterial ausstellt. | Rollmaterial ausstellt. |
Art. 17 - Um die in Artikel 16 erwähnten Nachweise zu erhalten, | Art. 17 - Um die in Artikel 16 erwähnten Nachweise zu erhalten, |
richtet das Eisenbahnunternehmen per Einschreiben oder per | richtet das Eisenbahnunternehmen per Einschreiben oder per |
Hinterlegung gegen Rückschein einen unterzeichneten Antrag an den | Hinterlegung gegen Rückschein einen unterzeichneten Antrag an den |
Betreiber der Eisenbahninfrastruktur. | Betreiber der Eisenbahninfrastruktur. |
Dem Antrag wird eine technische Unterlagenakte beigefügt, aus der | Dem Antrag wird eine technische Unterlagenakte beigefügt, aus der |
hervorgeht, dass: | hervorgeht, dass: |
1. das Eisenbahnunternehmen effektiv im Stande ist, den | 1. das Eisenbahnunternehmen effektiv im Stande ist, den |
Sicherheitsanforderungen und den von ihm getroffenen Massnahmen zur | Sicherheitsanforderungen und den von ihm getroffenen Massnahmen zur |
Gewährleistung dafür, dass sein Personal jederzeit die im | Gewährleistung dafür, dass sein Personal jederzeit die im |
Personal-Lastenheft vorgeschriebene Eignung und Sachkunde besitzt, zu | Personal-Lastenheft vorgeschriebene Eignung und Sachkunde besitzt, zu |
entsprechen, | entsprechen, |
2. das Rollmaterial den Anforderungen des Rollmaterial-Lastenheftes, | 2. das Rollmaterial den Anforderungen des Rollmaterial-Lastenheftes, |
das Bestandteil der technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf | das Bestandteil der technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf |
die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung ist, | die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung ist, |
entspricht. | entspricht. |
Das Eisenbahnunternehmen richtet eine Abschrift seines Antrags an den | Das Eisenbahnunternehmen richtet eine Abschrift seines Antrags an den |
Minister. | Minister. |
Art. 18 - § 1 - Entspricht die in Artikel 17 erwähnte technische | Art. 18 - § 1 - Entspricht die in Artikel 17 erwähnte technische |
Unterlagenakte den Bestimmungen der Lastenhefte für Personal und | Unterlagenakte den Bestimmungen der Lastenhefte für Personal und |
Rollmaterial, die Bestandteil der technischen Normen und Vorschriften | Rollmaterial, die Bestandteil der technischen Normen und Vorschriften |
mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre | mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre |
Benutzung sind, stellt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die | Benutzung sind, stellt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die |
Zertifizierungsnachweise für Personal und Rollmaterial binnen sechzig | Zertifizierungsnachweise für Personal und Rollmaterial binnen sechzig |
Tagen nach Einreichung des Antrags aus. | Tagen nach Einreichung des Antrags aus. |
§ 2 - Falls der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur feststellt, dass | § 2 - Falls der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur feststellt, dass |
die in Artikel 17 erwähnte Akte den Bestimmungen der Lastenhefte für | die in Artikel 17 erwähnte Akte den Bestimmungen der Lastenhefte für |
Personal und Rollmaterial, die Bestandteil der technischen Normen und | Personal und Rollmaterial, die Bestandteil der technischen Normen und |
Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur | Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur |
und ihre Benutzung sind, nicht entspricht, informiert er unmittelbar | und ihre Benutzung sind, nicht entspricht, informiert er unmittelbar |
das Eisenbahnunternehmen darüber, wobei er seine Entscheidung mit | das Eisenbahnunternehmen darüber, wobei er seine Entscheidung mit |
Gründen versieht und insbesondere auf die fehlenden Informationen und | Gründen versieht und insbesondere auf die fehlenden Informationen und |
Dokumente hinweist. | Dokumente hinweist. |
Er informiert ebenfalls den Minister. | Er informiert ebenfalls den Minister. |
Der Betreiber der Infrastruktur verfügt über eine Frist von sechzig | Der Betreiber der Infrastruktur verfügt über eine Frist von sechzig |
Tagen nach Erhalt aller erforderlichen Informationen und Dokumente, um | Tagen nach Erhalt aller erforderlichen Informationen und Dokumente, um |
die Zertifizierungsnachweise für Personal und Rollmaterial | die Zertifizierungsnachweise für Personal und Rollmaterial |
auszustellen oder andernfalls dem Eisenbahnunternehmen die Gründe zu | auszustellen oder andernfalls dem Eisenbahnunternehmen die Gründe zu |
notifizieren, aus denen die Zertifizierungsnachweise nicht ausgestellt | notifizieren, aus denen die Zertifizierungsnachweise nicht ausgestellt |
werden. | werden. |
Art. 19 - Die Verwaltung kann jederzeit überprüfen, ob die in Artikel | Art. 19 - Die Verwaltung kann jederzeit überprüfen, ob die in Artikel |
16 § 1 erwähnten Bedingungen und das in Artikel 18 erwähnte Verfahren | 16 § 1 erwähnten Bedingungen und das in Artikel 18 erwähnte Verfahren |
eingehalten werden. | eingehalten werden. |
Art. 20 - § 1 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur informiert | Art. 20 - § 1 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur informiert |
den Minister über seine Entscheidung in Sachen Ausstellung der | den Minister über seine Entscheidung in Sachen Ausstellung der |
Zertifizierungsnachweise für Personal und Rollmaterial an das | Zertifizierungsnachweise für Personal und Rollmaterial an das |
Eisenbahnunternehmen. | Eisenbahnunternehmen. |
Diese Entscheidung bildet das in Artikel 38 des vorerwähnten | Diese Entscheidung bildet das in Artikel 38 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte technische Gutachten. | Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte technische Gutachten. |
§ 2 - Bei negativer Entscheidung teilt der Betreiber der | § 2 - Bei negativer Entscheidung teilt der Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur dem Minister die Gründe dieser Entscheidung | Eisenbahninfrastruktur dem Minister die Gründe dieser Entscheidung |
mit. | mit. |
Art. 21 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur wahrt die | Art. 21 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur wahrt die |
Vertraulichkeit der Informationen, die er von den Eisenbahnunternehmen | Vertraulichkeit der Informationen, die er von den Eisenbahnunternehmen |
erhält. | erhält. |
Abschnitt 2 - Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung | Abschnitt 2 - Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung |
Art. 22 - Ein Eisenbahnunternehmen, das über die gemäss den in Artikel | Art. 22 - Ein Eisenbahnunternehmen, das über die gemäss den in Artikel |
18 erwähnten Bestimmungen ausgestellten Zertifizierungsnachweise für | 18 erwähnten Bestimmungen ausgestellten Zertifizierungsnachweise für |
Personal und Rollmaterial verfügt, richtet per Einschreiben oder per | Personal und Rollmaterial verfügt, richtet per Einschreiben oder per |
Hinterlegung gegen Rückschein einen unterzeichneten Antrag an den | Hinterlegung gegen Rückschein einen unterzeichneten Antrag an den |
Minister, um die Sicherheitsbescheinigung zu erhalten. | Minister, um die Sicherheitsbescheinigung zu erhalten. |
Art. 23 - § 1 - Im Antrag auf Erhalt der Sicherheitsbescheinigung | Art. 23 - § 1 - Im Antrag auf Erhalt der Sicherheitsbescheinigung |
werden die Eisenbahnverkehrsleistung(en) sowie die Verkehrskategorie | werden die Eisenbahnverkehrsleistung(en) sowie die Verkehrskategorie |
und die Strecken, für die die Bescheinigung beantragt wird, angegeben. | und die Strecken, für die die Bescheinigung beantragt wird, angegeben. |
§ 2 - Dem Bescheinigungsantrag werden ausserdem beigefügt: | § 2 - Dem Bescheinigungsantrag werden ausserdem beigefügt: |
- eine Kopie der Eisenbahngenehmigung. | - eine Kopie der Eisenbahngenehmigung. |
Wenn der Antragsteller Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat | Wenn der Antragsteller Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat |
der Europäischen Union erteilten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen | der Europäischen Union erteilten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen |
ist, fügt er seinem Antrag eine von einer zuständigen Behörde des | ist, fügt er seinem Antrag eine von einer zuständigen Behörde des |
Ursprungslands oder von einer zuständigen europäischen Behörde | Ursprungslands oder von einer zuständigen europäischen Behörde |
beglaubigte Kopie dieser Genehmigung bei. Entspricht die Genehmigung | beglaubigte Kopie dieser Genehmigung bei. Entspricht die Genehmigung |
nicht der Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften | nicht der Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
vom 7. April 2004, wird das Eisenbahnunternehmen aufgefordert, jede | vom 7. April 2004, wird das Eisenbahnunternehmen aufgefordert, jede |
weitere Information insbesondere über die Deckung der Haftpflicht | weitere Information insbesondere über die Deckung der Haftpflicht |
beizufügen, um dieser Empfehlung nachzukommen. | beizufügen, um dieser Empfehlung nachzukommen. |
- der Zertifizierungsnachweis für Personal und der | - der Zertifizierungsnachweis für Personal und der |
Zertifizierungsnachweis für Rollmaterial, die vom Betreiber der | Zertifizierungsnachweis für Rollmaterial, die vom Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur ausgestellt worden sind. | Eisenbahninfrastruktur ausgestellt worden sind. |
Art. 24 - § 1 - Binnen dreissig Tagen nach Erhalt der in Artikel 23 | Art. 24 - § 1 - Binnen dreissig Tagen nach Erhalt der in Artikel 23 |
erwähnten Dokumente notifiziert der Minister dem Eisenbahnunternehmen | erwähnten Dokumente notifiziert der Minister dem Eisenbahnunternehmen |
die Entscheidung über die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung und | die Entscheidung über die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung und |
den Betrag der zu entrichtenden Gebühr. Andernfalls notifiziert er ihm | den Betrag der zu entrichtenden Gebühr. Andernfalls notifiziert er ihm |
die Gründe, aus denen die Sicherheitsbescheinigung ihm nicht | die Gründe, aus denen die Sicherheitsbescheinigung ihm nicht |
ausgestellt wird. Er setzt den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur | ausgestellt wird. Er setzt den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur |
davon in Kenntnis. | davon in Kenntnis. |
§ 2 - Die Sicherheitsbescheinigung wird per Einschreiben mit | § 2 - Die Sicherheitsbescheinigung wird per Einschreiben mit |
Rückschein zugestellt, nachdem das Eisenbahnunternehmen die in Artikel | Rückschein zugestellt, nachdem das Eisenbahnunternehmen die in Artikel |
30 erwähnte Gebühr entrichtet hat. » | 30 erwähnte Gebühr entrichtet hat. » |
Art. 9 - Die Artikel 25 und 27 desselben Erlasses werden aufgehoben. | Art. 9 - Die Artikel 25 und 27 desselben Erlasses werden aufgehoben. |
Art. 10 - (Betrifft nur den niederländischen und den französischen | Art. 10 - (Betrifft nur den niederländischen und den französischen |
Text.) | Text.) |
Art. 11 - In Artikel 29 § 1 desselben Erlasses wird das Wort « | Art. 11 - In Artikel 29 § 1 desselben Erlasses wird das Wort « |
Erlasses » durch das Wort « Kapitels » ersetzt. | Erlasses » durch das Wort « Kapitels » ersetzt. |
Art. 12 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter «, Cantersteen/Kantersteen 12 in 1000 Brüssel » werden | 1. Die Wörter «, Cantersteen/Kantersteen 12 in 1000 Brüssel » werden |
gestrichen. | gestrichen. |
2. Die Paragraphen 3 und 4 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: | 2. Die Paragraphen 3 und 4 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« § 3 - Der Betrag der für das Jahr der Ausstellung der Bescheinigung | « § 3 - Der Betrag der für das Jahr der Ausstellung der Bescheinigung |
zu entrichtenden Gebühr wird proportional zu der Anzahl voller Monate | zu entrichtenden Gebühr wird proportional zu der Anzahl voller Monate |
zwischen dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung und dem 1. Januar | zwischen dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung und dem 1. Januar |
des darauffolgenden Jahres berechnet. | des darauffolgenden Jahres berechnet. |
§ 4 - Die Gebühr wird jährlich auf der Grundlage des Wertes des | § 4 - Die Gebühr wird jährlich auf der Grundlage des Wertes des |
Dienstleistungsindexes des Monats Oktober des vorhergehenden Jahres | Dienstleistungsindexes des Monats Oktober des vorhergehenden Jahres |
indexiert. » | indexiert. » |
Art. 13 - In Artikel 31 desselben Erlasses wird § 1 gestrichen. | Art. 13 - In Artikel 31 desselben Erlasses wird § 1 gestrichen. |
Art. 14 - Ein Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben | Art. 14 - Ein Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben |
Erlass eingefügt: | Erlass eingefügt: |
« Art. 31bis - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden keine | « Art. 31bis - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden keine |
Anwendung auf die Verkehrsleistungen, die regelmässig oder | Anwendung auf die Verkehrsleistungen, die regelmässig oder |
ausnahmsweise mit historischem Rollmaterial organisiert werden und für | ausnahmsweise mit historischem Rollmaterial organisiert werden und für |
die der Minister auf Vorschlag des Betreibers der | die der Minister auf Vorschlag des Betreibers der |
Eisenbahninfrastruktur besondere Regeln erlassen kann. | Eisenbahninfrastruktur besondere Regeln erlassen kann. |
Unter historischem Rollmaterial versteht man im Sinne des vorliegenden | Unter historischem Rollmaterial versteht man im Sinne des vorliegenden |
Erlasses jedes alte Rollmaterial, das nicht über alle notwendigen | Erlasses jedes alte Rollmaterial, das nicht über alle notwendigen |
technischen Ausrüstungen verfügt und besondere Massnahmen erforderlich | technischen Ausrüstungen verfügt und besondere Massnahmen erforderlich |
macht, um eine sichere Benutzung der Eisenbahninfrastruktur zu | macht, um eine sichere Benutzung der Eisenbahninfrastruktur zu |
ermöglichen. » | ermöglichen. » |
Art. 15 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 15 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 32 - § 1 - In Anwendung von Artikel 44 des vorerwähnten | « Art. 32 - § 1 - In Anwendung von Artikel 44 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 wird die Eignung der Zugführer | Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 wird die Eignung der Zugführer |
und -begleiter des Eisenbahnunternehmens durch die Ausstellung eines | und -begleiter des Eisenbahnunternehmens durch die Ausstellung eines |
Eignungsbrevets anerkannt. | Eignungsbrevets anerkannt. |
§ 2 - Das in § 1 erwähnte Eignungsbrevet wird vom Betreiber der | § 2 - Das in § 1 erwähnte Eignungsbrevet wird vom Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur gemäss den in den technischen Normen und | Eisenbahninfrastruktur gemäss den in den technischen Normen und |
Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur | Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur |
und ihre Benutzung und in Artikel 44 des vorerwähnten Königlichen | und ihre Benutzung und in Artikel 44 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 12. März 2003 festgelegten Modalitäten aufgestellt, | Erlasses vom 12. März 2003 festgelegten Modalitäten aufgestellt, |
ausgestellt, verlängert, ausgesetzt beziehungsweise entzogen. | ausgestellt, verlängert, ausgesetzt beziehungsweise entzogen. |
§ 3 - Jeder Antrag auf Erhalt eines Eignungsbrevets als Zugführer oder | § 3 - Jeder Antrag auf Erhalt eines Eignungsbrevets als Zugführer oder |
-begleiter wird vom Eisenbahnunternehmen an den Betreiber der | -begleiter wird vom Eisenbahnunternehmen an den Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur gerichtet. | Eisenbahninfrastruktur gerichtet. |
§ 4 - Dem Antrag auf Erhalt eines Eignungsbrevets als Zugbegleiter | § 4 - Dem Antrag auf Erhalt eines Eignungsbrevets als Zugbegleiter |
werden alle Dokumente beigefügt, die die körperlichen, psychologischen | werden alle Dokumente beigefügt, die die körperlichen, psychologischen |
und technischen Fähigkeiten der Bewerber bescheinigen, wie sie in den | und technischen Fähigkeiten der Bewerber bescheinigen, wie sie in den |
technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der | technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der |
Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung und insbesondere im | Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung und insbesondere im |
Personal-Lastenheft beschrieben sind. | Personal-Lastenheft beschrieben sind. |
§ 5 - Dem Antrag auf Erhalt eines Eignungsbrevets als Zugführer werden | § 5 - Dem Antrag auf Erhalt eines Eignungsbrevets als Zugführer werden |
alle Dokumente beigefügt, die die körperlichen und psychologischen | alle Dokumente beigefügt, die die körperlichen und psychologischen |
Fähigkeiten der Bewerber bescheinigen. Die technischen Fähigkeiten | Fähigkeiten der Bewerber bescheinigen. Die technischen Fähigkeiten |
werden anhand einer theoretischen und praktischen Prüfung getestet, | werden anhand einer theoretischen und praktischen Prüfung getestet, |
die gemäss den in den technischen Normen und Vorschriften mit Bezug | die gemäss den in den technischen Normen und Vorschriften mit Bezug |
auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung | auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung |
festgelegten Modalitäten vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur | festgelegten Modalitäten vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur |
organisiert wird. | organisiert wird. |
§ 6 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur prüft die Anträge | § 6 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur prüft die Anträge |
binnen dreissig Tagen und organisiert die in § 5 erwähnten Prüfungen | binnen dreissig Tagen und organisiert die in § 5 erwähnten Prüfungen |
gemäss den in den technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf | gemäss den in den technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf |
die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung | die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung |
festgelegten Modalitäten. | festgelegten Modalitäten. |
§ 7 - Die Verwaltung übernimmt die Gewähr für einen | § 7 - Die Verwaltung übernimmt die Gewähr für einen |
nichtdiskriminierenden Prüfungsverlauf. | nichtdiskriminierenden Prüfungsverlauf. |
§ 8 - Die Kosten, die dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im | § 8 - Die Kosten, die dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im |
Hinblick auf die Ausstellung des in § 1 erwähnten Eignungsbrevets | Hinblick auf die Ausstellung des in § 1 erwähnten Eignungsbrevets |
entstehen, gehen zu Lasten des Antragstellers. | entstehen, gehen zu Lasten des Antragstellers. |
Sie werden anhand von ordnungsgemäss erstellten Rechnungen oder | Sie werden anhand von ordnungsgemäss erstellten Rechnungen oder |
Ausgabenbelegen mit genauer Angabe der Dienstleistungen berechnet, die | Ausgabenbelegen mit genauer Angabe der Dienstleistungen berechnet, die |
auf der Grundlage eines Stundensatzes, der Anzahl Besichtigungen, des | auf der Grundlage eines Stundensatzes, der Anzahl Besichtigungen, des |
Kilometerstands und eines Pauschalbetrags für Verwaltungskosten | Kilometerstands und eines Pauschalbetrags für Verwaltungskosten |
nachzuweisen sind. » | nachzuweisen sind. » |
Art. 16 - In Artikel 33 desselben Erlasses werden die Wörter « mit | Art. 16 - In Artikel 33 desselben Erlasses werden die Wörter « mit |
Ausnahme von Kapitel III » gestrichen. | Ausnahme von Kapitel III » gestrichen. |
Art. 17 - Anlage II zum selben Erlass wird durch die Anlage zum | Art. 17 - Anlage II zum selben Erlass wird durch die Anlage zum |
vorliegenden Erlass ersetzt. | vorliegenden Erlass ersetzt. |
Art. 18 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des | Art. 18 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Juli 2006 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Juli 2006 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2007. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 janvier 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |