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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/01/2007
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 17 november 2003 houdende de uitvoering van de hoofdstukken III, V en VI van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2006 modifiant l'arrêté royal du 17 novembre 2003 portant exécution des chapitres III, V et VI de l'arrêté royal du 12 mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
18 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 18 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2006 en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2006 modifiant
tot wijziging van het koninklijk besluit van 17 november 2003 houdende l'arrêté royal du 17 novembre 2003 portant exécution des chapitres
de uitvoering van de hoofdstukken III, V en VI van het koninklijk
besluit van 12 maart 2003 betreffende de voorwaarden voor het gebruik III, V et VI de l'arrêté royal du 12 mars 2003 relatif aux conditions
van de spoorweginfrastructuur d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, l°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 19 juli 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van royal du 19 juillet 2006 modifiant l'arrêté royal du 17 novembre 2003
17 november 2003 houdende de uitvoering van de hoofdstukken III, V en portant exécution des chapitres III, V et VI de l'arrêté royal du 12
VI van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 betreffende de mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure
voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur, opgemaakt ferroviaire, établi par le Service central de traduction allemande
door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2006 tot wijziging officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2006
van het koninklijk besluit van 17 november 2003 houdende de uitvoering modifiant l'arrêté royal du 17 novembre 2003 portant exécution des
van de hoofdstukken III, V en VI van het koninklijk besluit van 12 chapitres III, V et VI de l'arrêté royal du 12 mars 2003 relatif aux
maart 2003 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de conditions d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire.
spoorweginfrastructuur.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 18 januari 2007. Donné à Bruxelles, le 18 janvier 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
19. JULI 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 19. JULI 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 17. November 2003 zur Ausführung der Kapitel III, V und Erlasses vom 17. November 2003 zur Ausführung der Kapitel III, V und
VI des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für VI des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für
die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, insbesondere des bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, insbesondere des
Artikels 199 § 1 Nr. 6, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Artikels 199 § 1 Nr. 6, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14.
Juni 2004; Juni 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die
Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere
des Artikels 7, abgeändert durch Artikel 5 des Königlichen Erlasses des Artikels 7, abgeändert durch Artikel 5 des Königlichen Erlasses
vom 11. Juni 2004, des Artikels 21, des Artikels 36 § 4, des Artikels vom 11. Juni 2004, des Artikels 21, des Artikels 36 § 4, des Artikels
38, abgeändert durch Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 38, abgeändert durch Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 11. Juni
2004, des Artikels 43, des Artikels 44, abgeändert durch Artikel 23 2004, des Artikels 43, des Artikels 44, abgeändert durch Artikel 23
des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 2004, und des Artikels 47; des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 2004, und des Artikels 47;
In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des
vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;
Aufgrund des Gutachtens 39.479/4 des Staatsrates vom 21. Dezember Aufgrund des Gutachtens 39.479/4 des Staatsrates vom 21. Dezember
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Abs. 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 7 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Artikel 1 - In Artikel 7 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 17.
November 2003 zur Ausführung der Kapitel III, V und VI des Königlichen November 2003 zur Ausführung der Kapitel III, V und VI des Königlichen
Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur werden die Wörter « in den Artikeln 24 bis 29 » Eisenbahninfrastruktur werden die Wörter « in den Artikeln 24 bis 29 »
durch die Wörter « in den Artikeln 24 bis 28 » ersetzt. durch die Wörter « in den Artikeln 24 bis 28 » ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 7 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter « Art. 2 - In Artikel 7 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter «
sowie eine beglaubigte Abschrift der Eintragung ins Handelsregister, sowie eine beglaubigte Abschrift der Eintragung ins Handelsregister,
wenn diese Eintragung erforderlich ist » durch die Wörter « sowie die wenn diese Eintragung erforderlich ist » durch die Wörter « sowie die
von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilte Nummer des von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilte Nummer des
Unternehmens oder der Niederlassungseinheit » ersetzt. Unternehmens oder der Niederlassungseinheit » ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 7 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter « um Art. 3 - In Artikel 7 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter « um
seine Haftpflicht ausreichend zu decken » durch die Wörter « um gemäss seine Haftpflicht ausreichend zu decken » durch die Wörter « um gemäss
Artikel 27 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 Artikel 27 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003
über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
seine Haftplicht gegenüber Drittpersonen und gegenüber dem Betreiber seine Haftplicht gegenüber Drittpersonen und gegenüber dem Betreiber
der Eisenbahninfrastruktur ausreichend zu decken » ersetzt. der Eisenbahninfrastruktur ausreichend zu decken » ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 8 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter « Art. 4 - In Artikel 8 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter «
und dem Eisenbahnamt für Kapazitätszuweisung und Entgelterhebung » und dem Eisenbahnamt für Kapazitätszuweisung und Entgelterhebung »
gestrichen. gestrichen.
Art. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 9 - § 1 - Die Akte in Bezug auf die in Artikel 30 des « Art. 9 - § 1 - Die Akte in Bezug auf die in Artikel 30 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte erneute vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte erneute
Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen umfasst die in Überprüfung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen umfasst die in
Artikel 7 erwähnten Dokumente und Schriftstücke. Diese müssen Artikel 7 erwähnten Dokumente und Schriftstücke. Diese müssen
spätestens neunzig Tage vor Ablauf der Gültigkeit der Genehmigung per spätestens neunzig Tage vor Ablauf der Gültigkeit der Genehmigung per
Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein an den Minister Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein an den Minister
gesandt werden. gesandt werden.
§ 2 - Die Akte in Bezug auf die in Artikel 34 des vorerwähnten § 2 - Die Akte in Bezug auf die in Artikel 34 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte erneute Überprüfung Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte erneute Überprüfung
der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen im Falle einer Erweiterung der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen im Falle einer Erweiterung
oder Änderung der Tätigkeiten umfasst die in Artikel 7 erwähnten oder Änderung der Tätigkeiten umfasst die in Artikel 7 erwähnten
Dokumente und Schriftstücke. Diese müssen spätestens neunzig Tage vor Dokumente und Schriftstücke. Diese müssen spätestens neunzig Tage vor
dem Datum der tatsächlichen Erweiterung oder Änderung der Tätigkeiten dem Datum der tatsächlichen Erweiterung oder Änderung der Tätigkeiten
per Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein an den per Einschreiben oder per Hinterlegung gegen Rückschein an den
Minister gesandt werden. » Minister gesandt werden. »
Art. 6 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter « in den Art. 6 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter « in den
Artikeln 24 bis 29 » durch die Wörter « in den Artikeln 24 bis 28 » Artikeln 24 bis 29 » durch die Wörter « in den Artikeln 24 bis 28 »
ersetzt. ersetzt.
Art. 7 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter « Cantersteen/Kantersteen 12 in 1000 1. In § 1 werden die Wörter « Cantersteen/Kantersteen 12 in 1000
Brüssel » gestrichen. Brüssel » gestrichen.
2. Die Paragraphen 3 und 4 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 2. Die Paragraphen 3 und 4 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« § 3 - Der Betrag der für das Jahr der Ausstellung der Genehmigung zu « § 3 - Der Betrag der für das Jahr der Ausstellung der Genehmigung zu
entrichtenden Gebühr wird proportional zu der Anzahl voller Monate entrichtenden Gebühr wird proportional zu der Anzahl voller Monate
zwischen dem Datum der Erteilung der Genehmigung und dem 1. Januar des zwischen dem Datum der Erteilung der Genehmigung und dem 1. Januar des
darauffolgenden Jahres berechnet. darauffolgenden Jahres berechnet.
§ 4 - Die Gebühr wird jährlich auf der Grundlage des Wertes des § 4 - Die Gebühr wird jährlich auf der Grundlage des Wertes des
Dienstleistungsindexes des Monats Oktober des vorhergehenden Jahres Dienstleistungsindexes des Monats Oktober des vorhergehenden Jahres
indexiert. » indexiert. »
Art. 8 - Die Artikel 16 bis 24 desselben Erlasses werden durch Art. 8 - Die Artikel 16 bis 24 desselben Erlasses werden durch
folgende Bestimmungen ersetzt: folgende Bestimmungen ersetzt:
« Abschnitt 1 - Ausstellung der Zertifizierungsnachweise für Personal « Abschnitt 1 - Ausstellung der Zertifizierungsnachweise für Personal
und Rollmaterial und Rollmaterial
Art. 16 - § 1 - Vor Einreichung des Antrags auf Erhalt der Art. 16 - § 1 - Vor Einreichung des Antrags auf Erhalt der
Sicherheitsbescheinigung ersucht das Eisenbahnunternehmen um die Sicherheitsbescheinigung ersucht das Eisenbahnunternehmen um die
Zertifizierungsnachweise für Personal und Rollmaterial. Das Zertifizierungsnachweise für Personal und Rollmaterial. Das
Eisenbahnunternehmen muss dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur Eisenbahnunternehmen muss dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
nachweisen, dass es die in Artikel 39 des vorerwähnten Königlichen nachweisen, dass es die in Artikel 39 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 12. März 2003 erwähnten Bedingungen erfüllt, insbesondere Erlasses vom 12. März 2003 erwähnten Bedingungen erfüllt, insbesondere
dass sein Personal und sein Material geeignet sind, die dass sein Personal und sein Material geeignet sind, die
Eisenbahninfrastruktur unter Berücksichtigung der Lastenhefte für Eisenbahninfrastruktur unter Berücksichtigung der Lastenhefte für
Personal und Rollmaterial, die Bestandteil der technischen Normen und Personal und Rollmaterial, die Bestandteil der technischen Normen und
Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur
und ihre Benutzung sind, zu benutzen. und ihre Benutzung sind, zu benutzen.
§ 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erklärt, dass das § 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erklärt, dass das
Eisenbahnunternehmen geeignet ist, die Eisenbahninfrastruktur zu Eisenbahnunternehmen geeignet ist, die Eisenbahninfrastruktur zu
benutzen, indem er einen Zertifierungsnachweis für Personal und benutzen, indem er einen Zertifierungsnachweis für Personal und
Rollmaterial ausstellt. Rollmaterial ausstellt.
Art. 17 - Um die in Artikel 16 erwähnten Nachweise zu erhalten, Art. 17 - Um die in Artikel 16 erwähnten Nachweise zu erhalten,
richtet das Eisenbahnunternehmen per Einschreiben oder per richtet das Eisenbahnunternehmen per Einschreiben oder per
Hinterlegung gegen Rückschein einen unterzeichneten Antrag an den Hinterlegung gegen Rückschein einen unterzeichneten Antrag an den
Betreiber der Eisenbahninfrastruktur. Betreiber der Eisenbahninfrastruktur.
Dem Antrag wird eine technische Unterlagenakte beigefügt, aus der Dem Antrag wird eine technische Unterlagenakte beigefügt, aus der
hervorgeht, dass: hervorgeht, dass:
1. das Eisenbahnunternehmen effektiv im Stande ist, den 1. das Eisenbahnunternehmen effektiv im Stande ist, den
Sicherheitsanforderungen und den von ihm getroffenen Massnahmen zur Sicherheitsanforderungen und den von ihm getroffenen Massnahmen zur
Gewährleistung dafür, dass sein Personal jederzeit die im Gewährleistung dafür, dass sein Personal jederzeit die im
Personal-Lastenheft vorgeschriebene Eignung und Sachkunde besitzt, zu Personal-Lastenheft vorgeschriebene Eignung und Sachkunde besitzt, zu
entsprechen, entsprechen,
2. das Rollmaterial den Anforderungen des Rollmaterial-Lastenheftes, 2. das Rollmaterial den Anforderungen des Rollmaterial-Lastenheftes,
das Bestandteil der technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf das Bestandteil der technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf
die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung ist, die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung ist,
entspricht. entspricht.
Das Eisenbahnunternehmen richtet eine Abschrift seines Antrags an den Das Eisenbahnunternehmen richtet eine Abschrift seines Antrags an den
Minister. Minister.
Art. 18 - § 1 - Entspricht die in Artikel 17 erwähnte technische Art. 18 - § 1 - Entspricht die in Artikel 17 erwähnte technische
Unterlagenakte den Bestimmungen der Lastenhefte für Personal und Unterlagenakte den Bestimmungen der Lastenhefte für Personal und
Rollmaterial, die Bestandteil der technischen Normen und Vorschriften Rollmaterial, die Bestandteil der technischen Normen und Vorschriften
mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre
Benutzung sind, stellt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die Benutzung sind, stellt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die
Zertifizierungsnachweise für Personal und Rollmaterial binnen sechzig Zertifizierungsnachweise für Personal und Rollmaterial binnen sechzig
Tagen nach Einreichung des Antrags aus. Tagen nach Einreichung des Antrags aus.
§ 2 - Falls der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur feststellt, dass § 2 - Falls der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur feststellt, dass
die in Artikel 17 erwähnte Akte den Bestimmungen der Lastenhefte für die in Artikel 17 erwähnte Akte den Bestimmungen der Lastenhefte für
Personal und Rollmaterial, die Bestandteil der technischen Normen und Personal und Rollmaterial, die Bestandteil der technischen Normen und
Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur
und ihre Benutzung sind, nicht entspricht, informiert er unmittelbar und ihre Benutzung sind, nicht entspricht, informiert er unmittelbar
das Eisenbahnunternehmen darüber, wobei er seine Entscheidung mit das Eisenbahnunternehmen darüber, wobei er seine Entscheidung mit
Gründen versieht und insbesondere auf die fehlenden Informationen und Gründen versieht und insbesondere auf die fehlenden Informationen und
Dokumente hinweist. Dokumente hinweist.
Er informiert ebenfalls den Minister. Er informiert ebenfalls den Minister.
Der Betreiber der Infrastruktur verfügt über eine Frist von sechzig Der Betreiber der Infrastruktur verfügt über eine Frist von sechzig
Tagen nach Erhalt aller erforderlichen Informationen und Dokumente, um Tagen nach Erhalt aller erforderlichen Informationen und Dokumente, um
die Zertifizierungsnachweise für Personal und Rollmaterial die Zertifizierungsnachweise für Personal und Rollmaterial
auszustellen oder andernfalls dem Eisenbahnunternehmen die Gründe zu auszustellen oder andernfalls dem Eisenbahnunternehmen die Gründe zu
notifizieren, aus denen die Zertifizierungsnachweise nicht ausgestellt notifizieren, aus denen die Zertifizierungsnachweise nicht ausgestellt
werden. werden.
Art. 19 - Die Verwaltung kann jederzeit überprüfen, ob die in Artikel Art. 19 - Die Verwaltung kann jederzeit überprüfen, ob die in Artikel
16 § 1 erwähnten Bedingungen und das in Artikel 18 erwähnte Verfahren 16 § 1 erwähnten Bedingungen und das in Artikel 18 erwähnte Verfahren
eingehalten werden. eingehalten werden.
Art. 20 - § 1 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur informiert Art. 20 - § 1 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur informiert
den Minister über seine Entscheidung in Sachen Ausstellung der den Minister über seine Entscheidung in Sachen Ausstellung der
Zertifizierungsnachweise für Personal und Rollmaterial an das Zertifizierungsnachweise für Personal und Rollmaterial an das
Eisenbahnunternehmen. Eisenbahnunternehmen.
Diese Entscheidung bildet das in Artikel 38 des vorerwähnten Diese Entscheidung bildet das in Artikel 38 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte technische Gutachten. Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnte technische Gutachten.
§ 2 - Bei negativer Entscheidung teilt der Betreiber der § 2 - Bei negativer Entscheidung teilt der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur dem Minister die Gründe dieser Entscheidung Eisenbahninfrastruktur dem Minister die Gründe dieser Entscheidung
mit. mit.
Art. 21 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur wahrt die Art. 21 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur wahrt die
Vertraulichkeit der Informationen, die er von den Eisenbahnunternehmen Vertraulichkeit der Informationen, die er von den Eisenbahnunternehmen
erhält. erhält.
Abschnitt 2 - Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung Abschnitt 2 - Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung
Art. 22 - Ein Eisenbahnunternehmen, das über die gemäss den in Artikel Art. 22 - Ein Eisenbahnunternehmen, das über die gemäss den in Artikel
18 erwähnten Bestimmungen ausgestellten Zertifizierungsnachweise für 18 erwähnten Bestimmungen ausgestellten Zertifizierungsnachweise für
Personal und Rollmaterial verfügt, richtet per Einschreiben oder per Personal und Rollmaterial verfügt, richtet per Einschreiben oder per
Hinterlegung gegen Rückschein einen unterzeichneten Antrag an den Hinterlegung gegen Rückschein einen unterzeichneten Antrag an den
Minister, um die Sicherheitsbescheinigung zu erhalten. Minister, um die Sicherheitsbescheinigung zu erhalten.
Art. 23 - § 1 - Im Antrag auf Erhalt der Sicherheitsbescheinigung Art. 23 - § 1 - Im Antrag auf Erhalt der Sicherheitsbescheinigung
werden die Eisenbahnverkehrsleistung(en) sowie die Verkehrskategorie werden die Eisenbahnverkehrsleistung(en) sowie die Verkehrskategorie
und die Strecken, für die die Bescheinigung beantragt wird, angegeben. und die Strecken, für die die Bescheinigung beantragt wird, angegeben.
§ 2 - Dem Bescheinigungsantrag werden ausserdem beigefügt: § 2 - Dem Bescheinigungsantrag werden ausserdem beigefügt:
- eine Kopie der Eisenbahngenehmigung. - eine Kopie der Eisenbahngenehmigung.
Wenn der Antragsteller Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat Wenn der Antragsteller Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union erteilten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen der Europäischen Union erteilten Genehmigung für Eisenbahnunternehmen
ist, fügt er seinem Antrag eine von einer zuständigen Behörde des ist, fügt er seinem Antrag eine von einer zuständigen Behörde des
Ursprungslands oder von einer zuständigen europäischen Behörde Ursprungslands oder von einer zuständigen europäischen Behörde
beglaubigte Kopie dieser Genehmigung bei. Entspricht die Genehmigung beglaubigte Kopie dieser Genehmigung bei. Entspricht die Genehmigung
nicht der Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht der Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
vom 7. April 2004, wird das Eisenbahnunternehmen aufgefordert, jede vom 7. April 2004, wird das Eisenbahnunternehmen aufgefordert, jede
weitere Information insbesondere über die Deckung der Haftpflicht weitere Information insbesondere über die Deckung der Haftpflicht
beizufügen, um dieser Empfehlung nachzukommen. beizufügen, um dieser Empfehlung nachzukommen.
- der Zertifizierungsnachweis für Personal und der - der Zertifizierungsnachweis für Personal und der
Zertifizierungsnachweis für Rollmaterial, die vom Betreiber der Zertifizierungsnachweis für Rollmaterial, die vom Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur ausgestellt worden sind. Eisenbahninfrastruktur ausgestellt worden sind.
Art. 24 - § 1 - Binnen dreissig Tagen nach Erhalt der in Artikel 23 Art. 24 - § 1 - Binnen dreissig Tagen nach Erhalt der in Artikel 23
erwähnten Dokumente notifiziert der Minister dem Eisenbahnunternehmen erwähnten Dokumente notifiziert der Minister dem Eisenbahnunternehmen
die Entscheidung über die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung und die Entscheidung über die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung und
den Betrag der zu entrichtenden Gebühr. Andernfalls notifiziert er ihm den Betrag der zu entrichtenden Gebühr. Andernfalls notifiziert er ihm
die Gründe, aus denen die Sicherheitsbescheinigung ihm nicht die Gründe, aus denen die Sicherheitsbescheinigung ihm nicht
ausgestellt wird. Er setzt den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ausgestellt wird. Er setzt den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
davon in Kenntnis. davon in Kenntnis.
§ 2 - Die Sicherheitsbescheinigung wird per Einschreiben mit § 2 - Die Sicherheitsbescheinigung wird per Einschreiben mit
Rückschein zugestellt, nachdem das Eisenbahnunternehmen die in Artikel Rückschein zugestellt, nachdem das Eisenbahnunternehmen die in Artikel
30 erwähnte Gebühr entrichtet hat. » 30 erwähnte Gebühr entrichtet hat. »
Art. 9 - Die Artikel 25 und 27 desselben Erlasses werden aufgehoben. Art. 9 - Die Artikel 25 und 27 desselben Erlasses werden aufgehoben.
Art. 10 - (Betrifft nur den niederländischen und den französischen Art. 10 - (Betrifft nur den niederländischen und den französischen
Text.) Text.)
Art. 11 - In Artikel 29 § 1 desselben Erlasses wird das Wort « Art. 11 - In Artikel 29 § 1 desselben Erlasses wird das Wort «
Erlasses » durch das Wort « Kapitels » ersetzt. Erlasses » durch das Wort « Kapitels » ersetzt.
Art. 12 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 12 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter «, Cantersteen/Kantersteen 12 in 1000 Brüssel » werden 1. Die Wörter «, Cantersteen/Kantersteen 12 in 1000 Brüssel » werden
gestrichen. gestrichen.
2. Die Paragraphen 3 und 4 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 2. Die Paragraphen 3 und 4 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« § 3 - Der Betrag der für das Jahr der Ausstellung der Bescheinigung « § 3 - Der Betrag der für das Jahr der Ausstellung der Bescheinigung
zu entrichtenden Gebühr wird proportional zu der Anzahl voller Monate zu entrichtenden Gebühr wird proportional zu der Anzahl voller Monate
zwischen dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung und dem 1. Januar zwischen dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung und dem 1. Januar
des darauffolgenden Jahres berechnet. des darauffolgenden Jahres berechnet.
§ 4 - Die Gebühr wird jährlich auf der Grundlage des Wertes des § 4 - Die Gebühr wird jährlich auf der Grundlage des Wertes des
Dienstleistungsindexes des Monats Oktober des vorhergehenden Jahres Dienstleistungsindexes des Monats Oktober des vorhergehenden Jahres
indexiert. » indexiert. »
Art. 13 - In Artikel 31 desselben Erlasses wird § 1 gestrichen. Art. 13 - In Artikel 31 desselben Erlasses wird § 1 gestrichen.
Art. 14 - Ein Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Art. 14 - Ein Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben
Erlass eingefügt: Erlass eingefügt:
« Art. 31bis - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden keine « Art. 31bis - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden keine
Anwendung auf die Verkehrsleistungen, die regelmässig oder Anwendung auf die Verkehrsleistungen, die regelmässig oder
ausnahmsweise mit historischem Rollmaterial organisiert werden und für ausnahmsweise mit historischem Rollmaterial organisiert werden und für
die der Minister auf Vorschlag des Betreibers der die der Minister auf Vorschlag des Betreibers der
Eisenbahninfrastruktur besondere Regeln erlassen kann. Eisenbahninfrastruktur besondere Regeln erlassen kann.
Unter historischem Rollmaterial versteht man im Sinne des vorliegenden Unter historischem Rollmaterial versteht man im Sinne des vorliegenden
Erlasses jedes alte Rollmaterial, das nicht über alle notwendigen Erlasses jedes alte Rollmaterial, das nicht über alle notwendigen
technischen Ausrüstungen verfügt und besondere Massnahmen erforderlich technischen Ausrüstungen verfügt und besondere Massnahmen erforderlich
macht, um eine sichere Benutzung der Eisenbahninfrastruktur zu macht, um eine sichere Benutzung der Eisenbahninfrastruktur zu
ermöglichen. » ermöglichen. »
Art. 15 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 15 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 32 - § 1 - In Anwendung von Artikel 44 des vorerwähnten « Art. 32 - § 1 - In Anwendung von Artikel 44 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 wird die Eignung der Zugführer Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 wird die Eignung der Zugführer
und -begleiter des Eisenbahnunternehmens durch die Ausstellung eines und -begleiter des Eisenbahnunternehmens durch die Ausstellung eines
Eignungsbrevets anerkannt. Eignungsbrevets anerkannt.
§ 2 - Das in § 1 erwähnte Eignungsbrevet wird vom Betreiber der § 2 - Das in § 1 erwähnte Eignungsbrevet wird vom Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur gemäss den in den technischen Normen und Eisenbahninfrastruktur gemäss den in den technischen Normen und
Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur
und ihre Benutzung und in Artikel 44 des vorerwähnten Königlichen und ihre Benutzung und in Artikel 44 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 12. März 2003 festgelegten Modalitäten aufgestellt, Erlasses vom 12. März 2003 festgelegten Modalitäten aufgestellt,
ausgestellt, verlängert, ausgesetzt beziehungsweise entzogen. ausgestellt, verlängert, ausgesetzt beziehungsweise entzogen.
§ 3 - Jeder Antrag auf Erhalt eines Eignungsbrevets als Zugführer oder § 3 - Jeder Antrag auf Erhalt eines Eignungsbrevets als Zugführer oder
-begleiter wird vom Eisenbahnunternehmen an den Betreiber der -begleiter wird vom Eisenbahnunternehmen an den Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur gerichtet. Eisenbahninfrastruktur gerichtet.
§ 4 - Dem Antrag auf Erhalt eines Eignungsbrevets als Zugbegleiter § 4 - Dem Antrag auf Erhalt eines Eignungsbrevets als Zugbegleiter
werden alle Dokumente beigefügt, die die körperlichen, psychologischen werden alle Dokumente beigefügt, die die körperlichen, psychologischen
und technischen Fähigkeiten der Bewerber bescheinigen, wie sie in den und technischen Fähigkeiten der Bewerber bescheinigen, wie sie in den
technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit der
Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung und insbesondere im Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung und insbesondere im
Personal-Lastenheft beschrieben sind. Personal-Lastenheft beschrieben sind.
§ 5 - Dem Antrag auf Erhalt eines Eignungsbrevets als Zugführer werden § 5 - Dem Antrag auf Erhalt eines Eignungsbrevets als Zugführer werden
alle Dokumente beigefügt, die die körperlichen und psychologischen alle Dokumente beigefügt, die die körperlichen und psychologischen
Fähigkeiten der Bewerber bescheinigen. Die technischen Fähigkeiten Fähigkeiten der Bewerber bescheinigen. Die technischen Fähigkeiten
werden anhand einer theoretischen und praktischen Prüfung getestet, werden anhand einer theoretischen und praktischen Prüfung getestet,
die gemäss den in den technischen Normen und Vorschriften mit Bezug die gemäss den in den technischen Normen und Vorschriften mit Bezug
auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung
festgelegten Modalitäten vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur festgelegten Modalitäten vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
organisiert wird. organisiert wird.
§ 6 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur prüft die Anträge § 6 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur prüft die Anträge
binnen dreissig Tagen und organisiert die in § 5 erwähnten Prüfungen binnen dreissig Tagen und organisiert die in § 5 erwähnten Prüfungen
gemäss den in den technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf gemäss den in den technischen Normen und Vorschriften mit Bezug auf
die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung
festgelegten Modalitäten. festgelegten Modalitäten.
§ 7 - Die Verwaltung übernimmt die Gewähr für einen § 7 - Die Verwaltung übernimmt die Gewähr für einen
nichtdiskriminierenden Prüfungsverlauf. nichtdiskriminierenden Prüfungsverlauf.
§ 8 - Die Kosten, die dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im § 8 - Die Kosten, die dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im
Hinblick auf die Ausstellung des in § 1 erwähnten Eignungsbrevets Hinblick auf die Ausstellung des in § 1 erwähnten Eignungsbrevets
entstehen, gehen zu Lasten des Antragstellers. entstehen, gehen zu Lasten des Antragstellers.
Sie werden anhand von ordnungsgemäss erstellten Rechnungen oder Sie werden anhand von ordnungsgemäss erstellten Rechnungen oder
Ausgabenbelegen mit genauer Angabe der Dienstleistungen berechnet, die Ausgabenbelegen mit genauer Angabe der Dienstleistungen berechnet, die
auf der Grundlage eines Stundensatzes, der Anzahl Besichtigungen, des auf der Grundlage eines Stundensatzes, der Anzahl Besichtigungen, des
Kilometerstands und eines Pauschalbetrags für Verwaltungskosten Kilometerstands und eines Pauschalbetrags für Verwaltungskosten
nachzuweisen sind. » nachzuweisen sind. »
Art. 16 - In Artikel 33 desselben Erlasses werden die Wörter « mit Art. 16 - In Artikel 33 desselben Erlasses werden die Wörter « mit
Ausnahme von Kapitel III » gestrichen. Ausnahme von Kapitel III » gestrichen.
Art. 17 - Anlage II zum selben Erlass wird durch die Anlage zum Art. 17 - Anlage II zum selben Erlass wird durch die Anlage zum
vorliegenden Erlass ersetzt. vorliegenden Erlass ersetzt.
Art. 18 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des Art. 18 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2006 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Juli 2006 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Juli 2006 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2007. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 janvier 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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