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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/01/2007
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 mei 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 december 2005 betreffende de hygiëne van levensmiddelen van dierlijke oorsprong Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 mai 2006 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2005 relatif à l'hygiène des denrées alimentaires d'origine animale
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
18 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 18 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 mei 2006 en langue allemande de l'arrêté royal du 24 mai 2006 modifiant
tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 december 2005 l'arrêté royal du 22 décembre 2005 relatif à l'hygiène des denrées
betreffende de hygiëne van levensmiddelen van dierlijke oorsprong alimentaires d'origine animale
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Roi des Belges,
A tous, présents et à venir, Salut. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 24 mei 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van royal du 24 mai 2006 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2005
22 december 2005 betreffende de hygiëne van levensmiddelen van relatif à l'hygiène des denrées alimentaires d'origine animale, établi
dierlijke oorsprong, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 24 mei 2006 tot wijziging van officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 mai 2006
het koninklijk besluit van 22 december 2005 betreffende de hygiëne van modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2005 relatif à l'hygiène des
levensmiddelen van dierlijke oorsprong. denrées alimentaires d'origine animale.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 18 januari 2007. Donné à Bruxelles, le 18 janvier 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
24. MAI 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 24. MAI 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 22. Dezember 2005 Erlasses vom 22. Dezember 2005
über die Hygiene von Lebensmitteln tierischen Ursprungs über die Hygiene von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch,
Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung
des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den
Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch Handel mit Fleisch, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch
die Gesetze vom 13. Juli 1981 und 27. Mai 1997 und den Königlichen die Gesetze vom 13. Juli 1981 und 27. Mai 1997 und den Königlichen
Erlass vom 22. Februar 2001; Erlass vom 22. Februar 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 3, abgeändert Waren, insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 3, abgeändert
durch das Gesetz vom 22. März 1989; durch das Gesetz vom 22. März 1989;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen, insbesondere des Artikels 4 § 3, verschiedener Gesetzesbestimmungen, insbesondere des Artikels 4 § 3,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003; eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 über die
Hygiene von Lebensmitteln tierischen Ursprungs; Hygiene von Lebensmitteln tierischen Ursprungs;
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15.
November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel,
insbesondere des Artikels 8; insbesondere des Artikels 8;
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen
Ausschusses vom 21. Februar 2006; Ausschusses vom 21. Februar 2006;
Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar
1973, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. 1973, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4.
Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In Erwägung der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, für In Erwägung der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, für
die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 2006 über die die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 2006 über die
zeitweilige Abweichung vom Wert des mikrobiologischen Kriteriums für zeitweilige Abweichung vom Wert des mikrobiologischen Kriteriums für
Salmonellen in bestimmten Lebensmitteln unverzüglich ein spezifisches Salmonellen in bestimmten Lebensmitteln unverzüglich ein spezifisches
Identitätskennzeichen und Begleitmassnahmen in Bezug auf Identitätskennzeichen und Begleitmassnahmen in Bezug auf
Geflügelhackfleisch und Geflügelfleischzubereitungen, die die Geflügelhackfleisch und Geflügelfleischzubereitungen, die die
mikrobiologischen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der mikrobiologischen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der
Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für
Lebensmittel nicht erfüllen, festzulegen, damit diese Fleischsorten Lebensmittel nicht erfüllen, festzulegen, damit diese Fleischsorten
innerhalb der Vermarktungswege wirksam kontrolliert werden können; innerhalb der Vermarktungswege wirksam kontrolliert werden können;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Titel VI Kapitel II Abschnitt 4 des Königlichen Artikel 1 - In Titel VI Kapitel II Abschnitt 4 des Königlichen
Erlasses vom 22. Dezember 2005 über die Hygiene von Lebensmitteln Erlasses vom 22. Dezember 2005 über die Hygiene von Lebensmitteln
tierischen Ursprungs wird ein Artikel 43bis mit folgendem Wortlaut tierischen Ursprungs wird ein Artikel 43bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Art. 43bis - § 1 - In allen Phasen der Herstellung, der Verarbeitung « Art. 43bis - § 1 - In allen Phasen der Herstellung, der Verarbeitung
und des Vertriebs von Geflügelhackfleisch und und des Vertriebs von Geflügelhackfleisch und
Geflügelfleischzubereitungen, einschliesslich des Einzelverkaufs, Geflügelfleischzubereitungen, einschliesslich des Einzelverkaufs,
müssen die Betreiber von Lebensmittelunternehmen die mikrobiologischen müssen die Betreiber von Lebensmittelunternehmen die mikrobiologischen
Kriterien einhalten, die für diese Lebensmittel in Anhang I der Kriterien einhalten, die für diese Lebensmittel in Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005
über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel festgelegt sind. über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel festgelegt sind.
§ 2 - Jedoch dürfen Geflügelhackfleisch und § 2 - Jedoch dürfen Geflügelhackfleisch und
Geflügelfleischzubereitungen, die dazu bestimmt sind, gekocht verzehrt Geflügelfleischzubereitungen, die dazu bestimmt sind, gekocht verzehrt
zu werden, auf dem Inlandsmarkt in den Verkehr gebracht werden, zu werden, auf dem Inlandsmarkt in den Verkehr gebracht werden,
sofern: sofern:
1. die im Königlichen Erlass vom 24. Mai 2006 über die zeitweilige 1. die im Königlichen Erlass vom 24. Mai 2006 über die zeitweilige
Abweichung vom Wert des mikrobiologischen Kriteriums für Salmonellen Abweichung vom Wert des mikrobiologischen Kriteriums für Salmonellen
in bestimmten Lebensmitteln festgelegten mikrobiologischen Kriterien in bestimmten Lebensmitteln festgelegten mikrobiologischen Kriterien
eingehalten werden, eingehalten werden,
2. diese Lebensmittel mit einem Identitätskennzeichen gemäss Anlage X 2. diese Lebensmittel mit einem Identitätskennzeichen gemäss Anlage X
versehen sind, versehen sind,
3. die Etikettierung dieser Lebensmittel deutlich und lesbar den 3. die Etikettierung dieser Lebensmittel deutlich und lesbar den
Hinweis « Vor dem Verzehr gut abkochen » auf der Verpackung enthält. Hinweis « Vor dem Verzehr gut abkochen » auf der Verpackung enthält.
Dieser Hinweis muss sich stets in demselben Gesichtsfeld und unter dem Dieser Hinweis muss sich stets in demselben Gesichtsfeld und unter dem
Identitätskennzeichen befinden. Identitätskennzeichen befinden.
§ 3 - Wenn gemäss § 2 in den Verkehr gebrachtes Geflügelhackfleisch § 3 - Wenn gemäss § 2 in den Verkehr gebrachtes Geflügelhackfleisch
und Geflügelfleischzubereitungen zusammen mit anderem Fleisch, und Geflügelfleischzubereitungen zusammen mit anderem Fleisch,
Hackfleisch, anderen Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen Hackfleisch, anderen Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen
verpackt werden, müssen diese zuvor einzeln umhüllt werden, um eine verpackt werden, müssen diese zuvor einzeln umhüllt werden, um eine
Kreuzkontamination zu vermeiden. Kreuzkontamination zu vermeiden.
Der Betreiber des Lebensmittelunternehmens muss diese Verpackung mit Der Betreiber des Lebensmittelunternehmens muss diese Verpackung mit
einem Identitätskennzeichen gemäss § 2 Nr. 2 und mit dem in § 2 Nr. 3 einem Identitätskennzeichen gemäss § 2 Nr. 2 und mit dem in § 2 Nr. 3
erwähnten Hinweis versehen. erwähnten Hinweis versehen.
§ 4 - Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen ergreifen die § 4 - Die Betreiber von Lebensmittelunternehmen ergreifen die
notwendigen Massnahmen, damit einerseits das Geflügelhackfleisch notwendigen Massnahmen, damit einerseits das Geflügelhackfleisch
und/oder die Geflügelfleischzubereitungen, die gemäss dem und/oder die Geflügelfleischzubereitungen, die gemäss dem
Identitätskennzeichen für den innergemeinschaftlichen Markt zugelassen Identitätskennzeichen für den innergemeinschaftlichen Markt zugelassen
sind, und andererseits das Geflügelhackfleisch und/oder die sind, und andererseits das Geflügelhackfleisch und/oder die
Geflügelfleischzubereitungen, die gemäss dem Identitätskennzeichen nur Geflügelfleischzubereitungen, die gemäss dem Identitätskennzeichen nur
auf dem Inlandsmarkt in den Verkehr gebracht werden dürfen, an auf dem Inlandsmarkt in den Verkehr gebracht werden dürfen, an
getrennten Orten oder zu getrennten Zeitpunkten zubereitet und getrennten Orten oder zu getrennten Zeitpunkten zubereitet und
verarbeitet und an getrennten Orten gelagert werden. Verpacktes verarbeitet und an getrennten Orten gelagert werden. Verpacktes
Fleisch darf jedoch zusammen gelagert werden. Fleisch darf jedoch zusammen gelagert werden.
§ 5 - Der Betreiber des Lebensmittelunternehmens, der gemäss § 2 § 5 - Der Betreiber des Lebensmittelunternehmens, der gemäss § 2
Geflügelhackfleisch und/oder Geflügelfleischzubereitungen in den Geflügelhackfleisch und/oder Geflügelfleischzubereitungen in den
Verkehr bringen möchte, muss der Agentur dies zuvor in der in Anlage Verkehr bringen möchte, muss der Agentur dies zuvor in der in Anlage
XI festgelegten Weise notifizieren. XI festgelegten Weise notifizieren.
Art. 2 - In denselben Erlass werden die Anlagen I und II zum Art. 2 - In denselben Erlass werden die Anlagen I und II zum
vorliegenden Erlass eingefügt. vorliegenden Erlass eingefügt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2006 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Art. 4 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Mai 2006 Gegeben zu Brüssel, den 24. Mai 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage I Anlage I
« Anlage X « Anlage X
Identitätskennzeichen für Geflügelhackfleisch und Identitätskennzeichen für Geflügelhackfleisch und
Geflügelfleischzubereitungen, die dazu bestimmt sind, Geflügelfleischzubereitungen, die dazu bestimmt sind,
gekocht verzehrt zu werden und auf dem Inlandsmarkt in den Verkehr gekocht verzehrt zu werden und auf dem Inlandsmarkt in den Verkehr
gebracht zu werden gebracht zu werden
Der Betreiber des Lebensmittelunternehmens muss auf der Umhüllung von Der Betreiber des Lebensmittelunternehmens muss auf der Umhüllung von
Geflügelhackfleisch und Geflügelfleischzubereitungen, die dazu Geflügelhackfleisch und Geflügelfleischzubereitungen, die dazu
bestimmt sind, gekocht verzehrt zu werden und auf dem Inlandsmarkt in bestimmt sind, gekocht verzehrt zu werden und auf dem Inlandsmarkt in
den Verkehr gebracht zu werden, folgendes Identitätskennzeichen den Verkehr gebracht zu werden, folgendes Identitätskennzeichen
anbringen: anbringen:
ein Rechteck, das doppelt so lang wie breit ist. Die Länge dient zur ein Rechteck, das doppelt so lang wie breit ist. Die Länge dient zur
Teilung in zwei Felder, die folgende Daten enthalten: Teilung in zwei Felder, die folgende Daten enthalten:
1. in der Mitte des linken Feldes, von der Grösse eines Drittels des 1. in der Mitte des linken Feldes, von der Grösse eines Drittels des
Rechtecks, ein grosses L, Rechtecks, ein grosses L,
2. in der Mitte des rechten Feldes die Zulassungsnummer der 2. in der Mitte des rechten Feldes die Zulassungsnummer der
Niederlassung, in der das Geflügelhackfleisch und die Niederlassung, in der das Geflügelhackfleisch und die
Geflügelfleischzubereitungen hergestellt wurden. Die Seiten des Geflügelfleischzubereitungen hergestellt wurden. Die Seiten des
Rechtecks müssen 2 cm und 1 cm lang sein und der Buchstabe L muss 0,4 Rechtecks müssen 2 cm und 1 cm lang sein und der Buchstabe L muss 0,4
cm hoch sein. Die anderen Zeichen müssen mindestens 0,2 cm hoch und cm hoch sein. Die anderen Zeichen müssen mindestens 0,2 cm hoch und
stets deutlich lesbar sein. » stets deutlich lesbar sein. »
Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Mai 2006 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Mai 2006 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 über die Hygiene von Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 über die Hygiene von
Lebensmitteln tierischen Ursprungs beigefügt zu werden Lebensmitteln tierischen Ursprungs beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage II Anlage II
« Anlage XI « Anlage XI
Nach Ankreuzung der für die Niederlassung zutreffenden Angaben Nach Ankreuzung der für die Niederlassung zutreffenden Angaben
einen Brief oder Fax an den Leiter der provinzialen Kontrolleinheit einen Brief oder Fax an den Leiter der provinzialen Kontrolleinheit
(Name und Anschrift sind auf der Website der FASNK www.favv.be / (Name und Anschrift sind auf der Website der FASNK www.favv.be /
www.afsca.be einsehbar) schicken: www.afsca.be einsehbar) schicken:
Name und Zulassungsnummer der Niederlassung Name und Zulassungsnummer der Niederlassung
Zutreffendes ankreuzen: Zutreffendes ankreuzen:
- Niederlassung, die einzig für den Inlandsmarkt Geflügelhackfleisch - Niederlassung, die einzig für den Inlandsmarkt Geflügelhackfleisch
herstellt, das dazu bestimmt ist, gekocht verzehrt zu werden herstellt, das dazu bestimmt ist, gekocht verzehrt zu werden
- Niederlassung, die für den Inlandsmarkt und für den - Niederlassung, die für den Inlandsmarkt und für den
innergemeinschaftlichen Markt Geflügelhackfleisch herstellt, das dazu innergemeinschaftlichen Markt Geflügelhackfleisch herstellt, das dazu
bestimmt ist, gekocht verzehrt zu werden bestimmt ist, gekocht verzehrt zu werden
- Niederlassung, die einzig für den Inlandsmarkt - Niederlassung, die einzig für den Inlandsmarkt
Geflügelfleischzubereitungen herstellt, die dazu bestimmt sind, Geflügelfleischzubereitungen herstellt, die dazu bestimmt sind,
gekocht verzehrt zu werden gekocht verzehrt zu werden
- Niederlassung, die für den Inlandsmarkt und für den - Niederlassung, die für den Inlandsmarkt und für den
innergemeinschaftlichen Markt Geflügelfleischzubereitungen herstellt, innergemeinschaftlichen Markt Geflügelfleischzubereitungen herstellt,
die dazu bestimmt sind, gekocht verzehrt zu werden die dazu bestimmt sind, gekocht verzehrt zu werden
Unterschrift des Verantwortlichen » Unterschrift des Verantwortlichen »
Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Mai 2006 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Mai 2006 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 über die Hygiene von Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 über die Hygiene von
Lebensmitteln tierischen Ursprungs beigefügt zu werden Lebensmitteln tierischen Ursprungs beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2007. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 janvier 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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