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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 oktober 2006 betreffende het elektronisch identiteitsdocument voor Belgische kinderen onder de twaalf jaar | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 octobre 2006 relatif au document d'identité électronique pour les enfants belges de moins de douze ans |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 oktober 2006 betreffende het elektronisch identiteitsdocument voor Belgische kinderen onder de twaalf jaar | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 octobre 2006 relatif au document d'identité électronique pour les enfants belges de moins de douze ans |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 18 oktober 2006 betreffende het elektronisch | royal du 18 octobre 2006 relatif au document d'identité électronique |
identiteitsdocument voor Belgische kinderen onder de twaalf jaar, | pour les enfants belges de moins de douze ans, établi par le Service |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 18 oktober 2006 betreffende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 octobre 2006 |
het elektronisch identiteitsdocument voor Belgische kinderen onder de | relatif au document d'identité électronique pour les enfants belges de |
twaalf jaar. | moins de douze ans. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 18 januari 2007. | Donné à Bruxelles, le 18 janvier 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
18. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über das elektronische | 18. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über das elektronische |
Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren | Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1996 über die | durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1996 über die |
Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder unter zwölf | Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder unter zwölf |
Jahren wurden zwei für diese Kinder gültige Identitätsdokumente | Jahren wurden zwei für diese Kinder gültige Identitätsdokumente |
eingeführt: | eingeführt: |
1. das Ausweispapier, das bei der Geburt jedem Kind ausgestellt wird | 1. das Ausweispapier, das bei der Geburt jedem Kind ausgestellt wird |
und nur einige Ausgangsdaten übernimmt, aber kein Bild enthält. Es ist | und nur einige Ausgangsdaten übernimmt, aber kein Bild enthält. Es ist |
bis zum Alter von zwölf Jahren gültig, | bis zum Alter von zwölf Jahren gültig, |
2. der Identitätsnachweis, der auf Antrag ausgestellt wird. Er enthält | 2. der Identitätsnachweis, der auf Antrag ausgestellt wird. Er enthält |
ein Foto und ist zwei Jahre gültig. | ein Foto und ist zwei Jahre gültig. |
Der Identitätsnachweis hat ein Doppelziel: | Der Identitätsnachweis hat ein Doppelziel: |
- Sicherheit der Kinder: Neben dem Foto wird auf dem Nachweis die | - Sicherheit der Kinder: Neben dem Foto wird auf dem Nachweis die |
Identität der Eltern, Sicherheitsempfehlungen und die Angaben einer | Identität der Eltern, Sicherheitsempfehlungen und die Angaben einer |
Kontaktperson angegeben, | Kontaktperson angegeben, |
- Reisen ins Ausland: Der Nachweis wird als Identitätsdokument in | - Reisen ins Ausland: Der Nachweis wird als Identitätsdokument in |
allen Ländern der Europäischen Union angenommen, mit Ausnahme der | allen Ländern der Europäischen Union angenommen, mit Ausnahme der |
Slowakei. In diesem Land und in der übrigen Welt muss das Kind einen | Slowakei. In diesem Land und in der übrigen Welt muss das Kind einen |
persönlichen Pass besitzen. Dieser Nachweis ist finanziell günstig und | persönlichen Pass besitzen. Dieser Nachweis ist finanziell günstig und |
flexibel: Darin liegen seine Vorteile. | flexibel: Darin liegen seine Vorteile. |
Vorliegender Erlassentwurf bezweckt, den Identitätsnachweis für | Vorliegender Erlassentwurf bezweckt, den Identitätsnachweis für |
belgische Kinder unter zwölf Jahren durch ein elektronisches | belgische Kinder unter zwölf Jahren durch ein elektronisches |
Identitätsdokument zu ersetzen. Für ausländische Kinder unter zwölf | Identitätsdokument zu ersetzen. Für ausländische Kinder unter zwölf |
Jahren wird der Identitätsnachweis im Rahmen des Projekts der | Jahren wird der Identitätsnachweis im Rahmen des Projekts der |
elektronischen Aufenthaltszertifikate für Ausländer später ersetzt | elektronischen Aufenthaltszertifikate für Ausländer später ersetzt |
werden. | werden. |
Seit 2003 bekommen alle belgischen Bürger über zwölf Jahren einen | Seit 2003 bekommen alle belgischen Bürger über zwölf Jahren einen |
elektronischen Personalausweis. Nun ist es aber so, dass in unserer | elektronischen Personalausweis. Nun ist es aber so, dass in unserer |
auf neue Technologien orientierten Gesellschaft Kinder die | auf neue Technologien orientierten Gesellschaft Kinder die |
Internet-Möglichkeiten immer früher nutzen. | Internet-Möglichkeiten immer früher nutzen. |
Mit diesem neuen elektronischen Dokument werden ebenfalls die | Mit diesem neuen elektronischen Dokument werden ebenfalls die |
Sicherheits- und Schutzmassnahmen, die auf dem Identitätsnachweis | Sicherheits- und Schutzmassnahmen, die auf dem Identitätsnachweis |
angegeben sind, ersetzt. | angegeben sind, ersetzt. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 wird | Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 wird |
angepasst. Eine allgemeine Bezeichnung wird gewählt, die alle | angepasst. Eine allgemeine Bezeichnung wird gewählt, die alle |
Identitätsdokumente, die Kindern unter zwölf Jahren in Belgien | Identitätsdokumente, die Kindern unter zwölf Jahren in Belgien |
ausgestellt werden, betrifft. | ausgestellt werden, betrifft. |
Die Bezeichnung « Identitätsnachweis » (« certificat d'identité » in | Die Bezeichnung « Identitätsnachweis » (« certificat d'identité » in |
der französischen Fassung) ist für das neue Identitätsdokument nicht | der französischen Fassung) ist für das neue Identitätsdokument nicht |
berücksichtigt worden, weil sie zur Verwirrung mit dem | berücksichtigt worden, weil sie zur Verwirrung mit dem |
Identitätszertifikat auf dem Chip des elektronischen Personalausweises | Identitätszertifikat auf dem Chip des elektronischen Personalausweises |
führte. | führte. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Mit der Zeit wird der Identitätsnachweis nur noch für ausländische | Mit der Zeit wird der Identitätsnachweis nur noch für ausländische |
Kinder gelten. | Kinder gelten. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Ein neues Kapitel wird dem elektronischen Identitätsdokument gewidmet. | Ein neues Kapitel wird dem elektronischen Identitätsdokument gewidmet. |
Dieses elektronische Dokument wird von der Gemeinde des Wohnortes auf | Dieses elektronische Dokument wird von der Gemeinde des Wohnortes auf |
Antrag einer Person, die die elterliche Gewalt über ein belgisches | Antrag einer Person, die die elterliche Gewalt über ein belgisches |
Kind ausübt, ausgestellt. | Kind ausübt, ausgestellt. |
Das Muster des elektronischen Dokuments sieht wie eine Bankkarte aus | Das Muster des elektronischen Dokuments sieht wie eine Bankkarte aus |
und enthält auch einen elektronischen Chip. Gemäss der Bemerkung des | und enthält auch einen elektronischen Chip. Gemäss der Bemerkung des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird Artikel 3 § 1 Absatz | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird Artikel 3 § 1 Absatz |
2 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise | 2 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise |
übernommen, damit dieselben Garantien wie für den elektronischen | übernommen, damit dieselben Garantien wie für den elektronischen |
Personalausweis gewährleistet sind. Die Stellungnahme Nr. 33/2006 des | Personalausweis gewährleistet sind. Die Stellungnahme Nr. 33/2006 des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 6. September 2006 kann | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 6. September 2006 kann |
auf der Website www.privacy.fgov.be eingesehen werden. | auf der Website www.privacy.fgov.be eingesehen werden. |
Dieses Dokument ist drei Jahre gültig; somit wird der Besorgnis des | Dieses Dokument ist drei Jahre gültig; somit wird der Besorgnis des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens über die Identifizierung | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens über die Identifizierung |
der Kinder und die Veränderung ihres Aussehens Rechnung getragen. | der Kinder und die Veränderung ihres Aussehens Rechnung getragen. |
Genauso wie bei der eID muss das Dokument nicht ersetzt werden, wenn | Genauso wie bei der eID muss das Dokument nicht ersetzt werden, wenn |
das Kind umzieht. Die Adresse erscheint nur auf dem Chip und wird von | das Kind umzieht. Die Adresse erscheint nur auf dem Chip und wird von |
der Gemeinde des neuen Wohnortes abgeändert. | der Gemeinde des neuen Wohnortes abgeändert. |
Die mit blossem Auge sichtbaren und auf dem Chip des Dokuments | Die mit blossem Auge sichtbaren und auf dem Chip des Dokuments |
gespeicherten Angaben sind mit denjenigen auf der eID identisch. | gespeicherten Angaben sind mit denjenigen auf der eID identisch. |
Genauso wie bei der eID ist das Foto des Inhabers auf dem | Genauso wie bei der eID ist das Foto des Inhabers auf dem |
Identitätsdokument auf digitalem Weg gespeichert und die technische | Identitätsdokument auf digitalem Weg gespeichert und die technische |
Entwicklung dieses Verfahrens wird der Entwicklung des auf der eID | Entwicklung dieses Verfahrens wird der Entwicklung des auf der eID |
angewandten Verfahrens folgen. | angewandten Verfahrens folgen. |
Andererseits enthält das Dokument selbstverständlich kein | Andererseits enthält das Dokument selbstverständlich kein |
Signaturzertifikat, da diese Kinder keine Handlungsbefugnisse haben. | Signaturzertifikat, da diese Kinder keine Handlungsbefugnisse haben. |
Ausserdem wird das Identitätszertifikat erst ab dem Alter von sechs | Ausserdem wird das Identitätszertifikat erst ab dem Alter von sechs |
Jahren aktiviert. | Jahren aktiviert. |
Schliesslich wird für die nur mit blossem Auge sichtbaren Angaben | Schliesslich wird für die nur mit blossem Auge sichtbaren Angaben |
neben der Unterschrift des Gemeindebeamten eine bei Notfällen wählbare | neben der Unterschrift des Gemeindebeamten eine bei Notfällen wählbare |
Rufnummer als Sicherheitsinformation vermerkt. | Rufnummer als Sicherheitsinformation vermerkt. |
Gemäss der Bemerkung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | Gemäss der Bemerkung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
werden ähnliche Regeln wie diejenigen, die für die eID bei Verlust, | werden ähnliche Regeln wie diejenigen, die für die eID bei Verlust, |
Diebstahl oder Vernichtung des elektronischen Identitätsdokuments | Diebstahl oder Vernichtung des elektronischen Identitätsdokuments |
vorgesehen sind, aufgenommen. Das Verfahren wird jedoch dem | vorgesehen sind, aufgenommen. Das Verfahren wird jedoch dem |
fakultativen Besitz eines elektronischen Identitätsdokuments für ein | fakultativen Besitz eines elektronischen Identitätsdokuments für ein |
belgisches Kind unter zwölf Jahren angepasst. | belgisches Kind unter zwölf Jahren angepasst. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Genauso wie für den elektronischen Personalausweis sieht auch dieses | Genauso wie für den elektronischen Personalausweis sieht auch dieses |
neue Projekt eine Pilotphase für sechs Gemeinden vor. | neue Projekt eine Pilotphase für sechs Gemeinden vor. |
Diese Pilotgemeinden sind Bornem, Houthalen-Helchteren, Lüttich, | Diese Pilotgemeinden sind Bornem, Houthalen-Helchteren, Lüttich, |
Koekelberg, Ostende und Ottignies-Louvain-la-Neuve. Der Minister des | Koekelberg, Ostende und Ottignies-Louvain-la-Neuve. Der Minister des |
Innern kann andere Gemeinden bestimmen, die danach in die Pilotphase | Innern kann andere Gemeinden bestimmen, die danach in die Pilotphase |
einbezogen werden. | einbezogen werden. |
Während einer vom Minister des Innern zu bestimmenden Übergangsperiode | Während einer vom Minister des Innern zu bestimmenden Übergangsperiode |
kann der Identitätsnachweis in den Pilotgemeinden weiter ausgestellt | kann der Identitätsnachweis in den Pilotgemeinden weiter ausgestellt |
werden (z.B. in Notfällen). Die Herstellung des elektronischen | werden (z.B. in Notfällen). Die Herstellung des elektronischen |
Identitätsdokuments erfordert tatsächlich eine Produktionsfrist von | Identitätsdokuments erfordert tatsächlich eine Produktionsfrist von |
drei bis vier Wochen und es ist demnach unmöglich, Eltern, die ein | drei bis vier Wochen und es ist demnach unmöglich, Eltern, die ein |
Identitätsdokument für eine unmittelbare Reise ins Ausland verlangen, | Identitätsdokument für eine unmittelbare Reise ins Ausland verlangen, |
zu befriedigen. | zu befriedigen. |
Der Minister des Innern und der Minister der Beschäftigung werden | Der Minister des Innern und der Minister der Beschäftigung werden |
ebenfalls das Ende der Pilotphase festlegen. | ebenfalls das Ende der Pilotphase festlegen. |
Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen | Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen |
Erlasses. | Erlasses. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein | zu sein |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
18. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über das elektronische | 18. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über das elektronische |
Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren | Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister |
und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
Personen, insbesondere des Artikels 6 §§ 7 und 8, abgeändert durch das | Personen, insbesondere des Artikels 6 §§ 7 und 8, abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. März 2003; | Gesetz vom 25. März 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 über die |
Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder unter zwölf | Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder unter zwölf |
Jahren; | Jahren; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 33/2006 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 33/2006 des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens vom 6. September 2006; | des Privatlebens vom 6. September 2006; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.732/2 des Staatsrates vom 10. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.732/2 des Staatsrates vom 10. Juli |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
Beschäftigung | Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember | KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember |
1996 über die Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder | 1996 über die Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder |
unter zwölf Jahren | unter zwölf Jahren |
Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember | Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember |
1996 über die Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder | 1996 über die Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder |
unter zwölf Jahren wird durch folgende Überschrift ersetzt: | unter zwölf Jahren wird durch folgende Überschrift ersetzt: |
« Königlicher Erlass über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder | « Königlicher Erlass über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder |
unter zwölf Jahren ». | unter zwölf Jahren ». |
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6bis mit folgendem | Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 6bis - Der Minister des Innern legt das Datum fest, ab dem der | « Art. 6bis - Der Minister des Innern legt das Datum fest, ab dem der |
Identitätsnachweis nur noch ausländischen Kindern ausgestellt wird. » | Identitätsnachweis nur noch ausländischen Kindern ausgestellt wird. » |
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IIIbis mit folgendem | Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IIIbis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Kapitel IIIbis - Elektronisches Identitätsdokument | « Kapitel IIIbis - Elektronisches Identitätsdokument |
Art. 16bis - Auf Antrag der Person oder der Personen, die die | Art. 16bis - Auf Antrag der Person oder der Personen, die die |
elterliche Gewalt über ein belgisches Kind unter zwölf Jahren ausüben, | elterliche Gewalt über ein belgisches Kind unter zwölf Jahren ausüben, |
kann ein elektronisches Identitätsdokument auf den Namen dieses Kindes | kann ein elektronisches Identitätsdokument auf den Namen dieses Kindes |
ausgestellt werden. | ausgestellt werden. |
Dieses Dokument wird von der Gemeinde ausgestellt, in der das Kind in | Dieses Dokument wird von der Gemeinde ausgestellt, in der das Kind in |
den Bevölkerungsregistern eingetragen ist. | den Bevölkerungsregistern eingetragen ist. |
Es kann das in Kapitel I erwähnte Ausweispapier ersetzen. | Es kann das in Kapitel I erwähnte Ausweispapier ersetzen. |
Art. 16ter - Das elektronische Identitätsdokument entspricht dem | Art. 16ter - Das elektronische Identitätsdokument entspricht dem |
Muster ID1 und enthält einen elektronischen Mikroprozessor. Es | Muster ID1 und enthält einen elektronischen Mikroprozessor. Es |
entspricht dem beigefügten Muster (Muster 3). | entspricht dem beigefügten Muster (Muster 3). |
Das Identitätsdokument bietet alle durch die geltenden europäischen | Das Identitätsdokument bietet alle durch die geltenden europäischen |
Normen und Standards geforderten Sicherheiten. | Normen und Standards geforderten Sicherheiten. |
Art. 16quater - Die Gültigkeitsdauer des elektronischen Dokuments ist | Art. 16quater - Die Gültigkeitsdauer des elektronischen Dokuments ist |
auf höchstens drei Jahre ab seinem Ausstellungsdatum festgelegt, ist | auf höchstens drei Jahre ab seinem Ausstellungsdatum festgelegt, ist |
aber auf den Tag vor dem Tag, an dem das Kind das Alter von zwölf | aber auf den Tag vor dem Tag, an dem das Kind das Alter von zwölf |
Jahren erreicht, beschränkt. Bei Wechsel des Hauptwohnortes bleibt das | Jahren erreicht, beschränkt. Bei Wechsel des Hauptwohnortes bleibt das |
Dokument gültig. | Dokument gültig. |
Art. 16quinquies - § 1 - Das elektronische Identitätsdokument enthält | Art. 16quinquies - § 1 - Das elektronische Identitätsdokument enthält |
folgende mit blossem Auge sichtbare und auf elektronische Weise | folgende mit blossem Auge sichtbare und auf elektronische Weise |
lesbare Informationen: Name, die zwei ersten Vornamen, den ersten | lesbare Informationen: Name, die zwei ersten Vornamen, den ersten |
Buchstaben des dritten Vornamens, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und | Buchstaben des dritten Vornamens, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und |
-datum, Gemeinde und Ausstellungsdatum, Geschlecht, Foto des Inhabers, | -datum, Gemeinde und Ausstellungsdatum, Geschlecht, Foto des Inhabers, |
Erkennungsnummer des Nationalregisters, Nummer des Dokuments und | Erkennungsnummer des Nationalregisters, Nummer des Dokuments und |
Enddatum der Gültigkeit des Dokuments. | Enddatum der Gültigkeit des Dokuments. |
Die nur auf elektronische Weise lesbaren Daten betreffen den | Die nur auf elektronische Weise lesbaren Daten betreffen den |
Identitätsschlüssel und das Identitätszertifikat, den Hauptwohnort des | Identitätsschlüssel und das Identitätszertifikat, den Hauptwohnort des |
Inhabers, die erforderliche Information zur Authentifizierung des | Inhabers, die erforderliche Information zur Authentifizierung des |
Dokuments, zum Schutz der auf elektronische Weise lesbaren Daten auf | Dokuments, zum Schutz der auf elektronische Weise lesbaren Daten auf |
dem Dokument und zur Benutzung des diesbezüglichen qualifizierten | dem Dokument und zur Benutzung des diesbezüglichen qualifizierten |
Zertifikats und den akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter. | Zertifikats und den akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter. |
Folgende Daten sind ausserdem nur mit blossem Auge sichtbar: | Folgende Daten sind ausserdem nur mit blossem Auge sichtbar: |
Unterschrift des Gemeindebeamten, Identität der Eltern, einen | Unterschrift des Gemeindebeamten, Identität der Eltern, einen |
informativen Text und eine bei Notfällen wählbare Rufnummer. | informativen Text und eine bei Notfällen wählbare Rufnummer. |
§ 2 - Das in § 1 Absatz 2 erwähnte Identitätszertifikat darf nicht | § 2 - Das in § 1 Absatz 2 erwähnte Identitätszertifikat darf nicht |
aktiviert werden, bevor das Kind das Alter von sechs Jahren erreicht | aktiviert werden, bevor das Kind das Alter von sechs Jahren erreicht |
hat. | hat. |
Art. 16sexies - § 1 - Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des | Art. 16sexies - § 1 - Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des |
elektronischen Identitätsdokuments sind die Person beziehungsweise die | elektronischen Identitätsdokuments sind die Person beziehungsweise die |
Personen, die die elterliche Gewalt über das betreffende belgische | Personen, die die elterliche Gewalt über das betreffende belgische |
Kind unter zwölf Jahren ausüben, dazu verpflichtet, dies so schnell | Kind unter zwölf Jahren ausüben, dazu verpflichtet, dies so schnell |
wie möglich bei der Gemeindeverwaltung ihres Hauptwohnortes oder, | wie möglich bei der Gemeindeverwaltung ihres Hauptwohnortes oder, |
falls dies nicht möglich ist, bei dem in Artikel 6ter des Gesetzes vom | falls dies nicht möglich ist, bei dem in Artikel 6ter des Gesetzes vom |
19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise | 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise |
erwähnten Helpdesk zu melden. Die Meldung beim Helpdesk befreit nicht | erwähnten Helpdesk zu melden. Die Meldung beim Helpdesk befreit nicht |
von der Verpflichtung, eine Meldung bei der Gemeinde zu machen. | von der Verpflichtung, eine Meldung bei der Gemeinde zu machen. |
§ 2 - Wenn die Person beziehungsweise die Personen, die die elterliche | § 2 - Wenn die Person beziehungsweise die Personen, die die elterliche |
Gewalt über ein belgisches Kind unter zwölf Jahren ausüben, der | Gewalt über ein belgisches Kind unter zwölf Jahren ausüben, der |
Gemeinde oder dem Helpdesk Verlust oder Diebstahl eines elektronischen | Gemeinde oder dem Helpdesk Verlust oder Diebstahl eines elektronischen |
Identitätsdokuments melden, wird die elektronische Funktion des | Identitätsdokuments melden, wird die elektronische Funktion des |
Dokuments sofort ausgesetzt. | Dokuments sofort ausgesetzt. |
Falls das verlorene oder gestohlene Identitätsdokument binnen sieben | Falls das verlorene oder gestohlene Identitätsdokument binnen sieben |
Tagen nach der Meldung nicht wiedergefunden wird oder falls es | Tagen nach der Meldung nicht wiedergefunden wird oder falls es |
vernichtet wurde, annulliert die Gemeinde das verlorene, gestohlene | vernichtet wurde, annulliert die Gemeinde das verlorene, gestohlene |
oder vernichtete Identitätsdokument und fordert sie den | oder vernichtete Identitätsdokument und fordert sie den |
Zertifizierungsdiensteanbieter auf, die elektronische Funktion dieses | Zertifizierungsdiensteanbieter auf, die elektronische Funktion dieses |
Identitätsdokuments aufzuheben. | Identitätsdokuments aufzuheben. |
Falls das verlorene oder gestohlene Identitätsdokument binnen sieben | Falls das verlorene oder gestohlene Identitätsdokument binnen sieben |
Tagen nach der Meldung wiedergefunden wird, informieren die Person | Tagen nach der Meldung wiedergefunden wird, informieren die Person |
beziehungsweise die Personen, die die elterliche Gewalt über das | beziehungsweise die Personen, die die elterliche Gewalt über das |
betreffende belgische Kind unter zwölf Jahren ausüben, die Gemeinde | betreffende belgische Kind unter zwölf Jahren ausüben, die Gemeinde |
ihres Hauptwohnortes. | ihres Hauptwohnortes. |
§ 3 - Wird das Dokument, nachdem es erneuert worden ist, | § 3 - Wird das Dokument, nachdem es erneuert worden ist, |
wiedergefunden, muss es bei der Gemeindeverwaltung zurückgegeben | wiedergefunden, muss es bei der Gemeindeverwaltung zurückgegeben |
werden. | werden. |
Ein belgisches Kind unter zwölf Jahren darf auf keinen Fall Inhaber | Ein belgisches Kind unter zwölf Jahren darf auf keinen Fall Inhaber |
mehrerer Identitätsdokumente sein. | mehrerer Identitätsdokumente sein. |
Art. 16septies - Kosten für die Herstellung der elektronischen | Art. 16septies - Kosten für die Herstellung der elektronischen |
Identitätsdokumente werden durch den Minister des Innern eingezogen | Identitätsdokumente werden durch den Minister des Innern eingezogen |
durch Abhebungen von Amts wegen vom Konto, das auf dem Namen der | durch Abhebungen von Amts wegen vom Konto, das auf dem Namen der |
Gemeinden bei einem Kreditinstitut, das je nach Fall die Bestimmungen | Gemeinden bei einem Kreditinstitut, das je nach Fall die Bestimmungen |
der Artikel 7, 65 oder 66 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den | der Artikel 7, 65 oder 66 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den |
Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt, eröffnet ist. » | Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt, eröffnet ist. » |
KAPITEL II - Übergangsbestimmung | KAPITEL II - Übergangsbestimmung |
Art. 4 - § 1 - Ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses haben die | Art. 4 - § 1 - Ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses haben die |
Person beziehungsweise die Personen, die die elterliche Gewalt über | Person beziehungsweise die Personen, die die elterliche Gewalt über |
ein belgisches Kind unter zwölf Jahren ausüben und die in den | ein belgisches Kind unter zwölf Jahren ausüben und die in den |
Gemeinden Bornem, Houthalen-Helchteren, Lüttich, Koekelberg, Ostende | Gemeinden Bornem, Houthalen-Helchteren, Lüttich, Koekelberg, Ostende |
und Ottignies-Louvain-la-Neuve wohnen, die Möglichkeit, sich ein | und Ottignies-Louvain-la-Neuve wohnen, die Möglichkeit, sich ein |
elektronisches Identitätsdokument für dieses Kind ausstellen zu | elektronisches Identitätsdokument für dieses Kind ausstellen zu |
lassen. | lassen. |
Der Minister des Innern kann andere Gemeinden bestimmen, in denen die | Der Minister des Innern kann andere Gemeinden bestimmen, in denen die |
Ausstellung des elektronischen Identitätsdokuments zugelassen wird. | Ausstellung des elektronischen Identitätsdokuments zugelassen wird. |
Der Minister des Innern und der Minister der Beschäftigung legen das | Der Minister des Innern und der Minister der Beschäftigung legen das |
Datum fest, ab dem diese Gemeinden nur noch das elektronische | Datum fest, ab dem diese Gemeinden nur noch das elektronische |
Identitätsdokument ausstellen werden. | Identitätsdokument ausstellen werden. |
§ 2 - Die Person beziehungsweise die Personen, deren Kind, über das | § 2 - Die Person beziehungsweise die Personen, deren Kind, über das |
sie die elterliche Gewalt ausüben, ein elektronisches | sie die elterliche Gewalt ausüben, ein elektronisches |
Identitätsdokument besitzt, und die ihren Hauptwohnort von einer | Identitätsdokument besitzt, und die ihren Hauptwohnort von einer |
Pilotgemeinde in eine Gemeinde, die kein elektronisches | Pilotgemeinde in eine Gemeinde, die kein elektronisches |
Identitätsdokument ausstellt, verlegen, müssen die Adresse auf dem | Identitätsdokument ausstellt, verlegen, müssen die Adresse auf dem |
elektronischen Identitätsdokument bei der Gemeinde ihres neuen | elektronischen Identitätsdokument bei der Gemeinde ihres neuen |
Wohnortes anpassen lassen. | Wohnortes anpassen lassen. |
§ 3 - Der Minister des Innern und der Minister der Beschäftigung legen | § 3 - Der Minister des Innern und der Minister der Beschäftigung legen |
das Datum fest, ab dem das elektronische Identitätsdokument für | das Datum fest, ab dem das elektronische Identitätsdokument für |
belgische Kinder unter zwölf Jahren in allen Gemeinden des Landes | belgische Kinder unter zwölf Jahren in allen Gemeinden des Landes |
ausgestellt wird. | ausgestellt wird. |
§ 4 - Identitätsnachweise, die belgischen Kindern unter zwölf Jahren | § 4 - Identitätsnachweise, die belgischen Kindern unter zwölf Jahren |
vor In-Kraft-Treten der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | vor In-Kraft-Treten der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. | ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. |
KAPITEL III - In-Kraft-Treten und Schlussbestimmung | KAPITEL III - In-Kraft-Treten und Schlussbestimmung |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 6 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der | Art. 6 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der |
Beschäftigung sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Beschäftigung sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Oktober 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Oktober 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Anlage (Muster 3) | Anlage (Muster 3) |
[Siehe Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 2006, Seite 58422] | [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 2006, Seite 58422] |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2007. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 janvier 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |