← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 oktober 2006 betreffende het elektronisch identiteitsdocument voor Belgische kinderen onder de twaalf jaar "
| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 oktober 2006 betreffende het elektronisch identiteitsdocument voor Belgische kinderen onder de twaalf jaar | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 octobre 2006 relatif au document d'identité électronique pour les enfants belges de moins de douze ans |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 oktober 2006 betreffende het elektronisch identiteitsdocument voor Belgische kinderen onder de twaalf jaar | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 octobre 2006 relatif au document d'identité électronique pour les enfants belges de moins de douze ans |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| besluit van 18 oktober 2006 betreffende het elektronisch | royal du 18 octobre 2006 relatif au document d'identité électronique |
| identiteitsdocument voor Belgische kinderen onder de twaalf jaar, | pour les enfants belges de moins de douze ans, établi par le Service |
| opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | central de traduction allemande auprès du Commissariat |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van het koninklijk besluit van 18 oktober 2006 betreffende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 octobre 2006 |
| het elektronisch identiteitsdocument voor Belgische kinderen onder de | relatif au document d'identité électronique pour les enfants belges de |
| twaalf jaar. | moins de douze ans. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 18 januari 2007. | Donné à Bruxelles, le 18 janvier 2007. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage | Annexe |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 18. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über das elektronische | 18. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über das elektronische |
| Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren | Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1996 über die | durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1996 über die |
| Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder unter zwölf | Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder unter zwölf |
| Jahren wurden zwei für diese Kinder gültige Identitätsdokumente | Jahren wurden zwei für diese Kinder gültige Identitätsdokumente |
| eingeführt: | eingeführt: |
| 1. das Ausweispapier, das bei der Geburt jedem Kind ausgestellt wird | 1. das Ausweispapier, das bei der Geburt jedem Kind ausgestellt wird |
| und nur einige Ausgangsdaten übernimmt, aber kein Bild enthält. Es ist | und nur einige Ausgangsdaten übernimmt, aber kein Bild enthält. Es ist |
| bis zum Alter von zwölf Jahren gültig, | bis zum Alter von zwölf Jahren gültig, |
| 2. der Identitätsnachweis, der auf Antrag ausgestellt wird. Er enthält | 2. der Identitätsnachweis, der auf Antrag ausgestellt wird. Er enthält |
| ein Foto und ist zwei Jahre gültig. | ein Foto und ist zwei Jahre gültig. |
| Der Identitätsnachweis hat ein Doppelziel: | Der Identitätsnachweis hat ein Doppelziel: |
| - Sicherheit der Kinder: Neben dem Foto wird auf dem Nachweis die | - Sicherheit der Kinder: Neben dem Foto wird auf dem Nachweis die |
| Identität der Eltern, Sicherheitsempfehlungen und die Angaben einer | Identität der Eltern, Sicherheitsempfehlungen und die Angaben einer |
| Kontaktperson angegeben, | Kontaktperson angegeben, |
| - Reisen ins Ausland: Der Nachweis wird als Identitätsdokument in | - Reisen ins Ausland: Der Nachweis wird als Identitätsdokument in |
| allen Ländern der Europäischen Union angenommen, mit Ausnahme der | allen Ländern der Europäischen Union angenommen, mit Ausnahme der |
| Slowakei. In diesem Land und in der übrigen Welt muss das Kind einen | Slowakei. In diesem Land und in der übrigen Welt muss das Kind einen |
| persönlichen Pass besitzen. Dieser Nachweis ist finanziell günstig und | persönlichen Pass besitzen. Dieser Nachweis ist finanziell günstig und |
| flexibel: Darin liegen seine Vorteile. | flexibel: Darin liegen seine Vorteile. |
| Vorliegender Erlassentwurf bezweckt, den Identitätsnachweis für | Vorliegender Erlassentwurf bezweckt, den Identitätsnachweis für |
| belgische Kinder unter zwölf Jahren durch ein elektronisches | belgische Kinder unter zwölf Jahren durch ein elektronisches |
| Identitätsdokument zu ersetzen. Für ausländische Kinder unter zwölf | Identitätsdokument zu ersetzen. Für ausländische Kinder unter zwölf |
| Jahren wird der Identitätsnachweis im Rahmen des Projekts der | Jahren wird der Identitätsnachweis im Rahmen des Projekts der |
| elektronischen Aufenthaltszertifikate für Ausländer später ersetzt | elektronischen Aufenthaltszertifikate für Ausländer später ersetzt |
| werden. | werden. |
| Seit 2003 bekommen alle belgischen Bürger über zwölf Jahren einen | Seit 2003 bekommen alle belgischen Bürger über zwölf Jahren einen |
| elektronischen Personalausweis. Nun ist es aber so, dass in unserer | elektronischen Personalausweis. Nun ist es aber so, dass in unserer |
| auf neue Technologien orientierten Gesellschaft Kinder die | auf neue Technologien orientierten Gesellschaft Kinder die |
| Internet-Möglichkeiten immer früher nutzen. | Internet-Möglichkeiten immer früher nutzen. |
| Mit diesem neuen elektronischen Dokument werden ebenfalls die | Mit diesem neuen elektronischen Dokument werden ebenfalls die |
| Sicherheits- und Schutzmassnahmen, die auf dem Identitätsnachweis | Sicherheits- und Schutzmassnahmen, die auf dem Identitätsnachweis |
| angegeben sind, ersetzt. | angegeben sind, ersetzt. |
| Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 wird | Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 wird |
| angepasst. Eine allgemeine Bezeichnung wird gewählt, die alle | angepasst. Eine allgemeine Bezeichnung wird gewählt, die alle |
| Identitätsdokumente, die Kindern unter zwölf Jahren in Belgien | Identitätsdokumente, die Kindern unter zwölf Jahren in Belgien |
| ausgestellt werden, betrifft. | ausgestellt werden, betrifft. |
| Die Bezeichnung « Identitätsnachweis » (« certificat d'identité » in | Die Bezeichnung « Identitätsnachweis » (« certificat d'identité » in |
| der französischen Fassung) ist für das neue Identitätsdokument nicht | der französischen Fassung) ist für das neue Identitätsdokument nicht |
| berücksichtigt worden, weil sie zur Verwirrung mit dem | berücksichtigt worden, weil sie zur Verwirrung mit dem |
| Identitätszertifikat auf dem Chip des elektronischen Personalausweises | Identitätszertifikat auf dem Chip des elektronischen Personalausweises |
| führte. | führte. |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Mit der Zeit wird der Identitätsnachweis nur noch für ausländische | Mit der Zeit wird der Identitätsnachweis nur noch für ausländische |
| Kinder gelten. | Kinder gelten. |
| Artikel 3 | Artikel 3 |
| Ein neues Kapitel wird dem elektronischen Identitätsdokument gewidmet. | Ein neues Kapitel wird dem elektronischen Identitätsdokument gewidmet. |
| Dieses elektronische Dokument wird von der Gemeinde des Wohnortes auf | Dieses elektronische Dokument wird von der Gemeinde des Wohnortes auf |
| Antrag einer Person, die die elterliche Gewalt über ein belgisches | Antrag einer Person, die die elterliche Gewalt über ein belgisches |
| Kind ausübt, ausgestellt. | Kind ausübt, ausgestellt. |
| Das Muster des elektronischen Dokuments sieht wie eine Bankkarte aus | Das Muster des elektronischen Dokuments sieht wie eine Bankkarte aus |
| und enthält auch einen elektronischen Chip. Gemäss der Bemerkung des | und enthält auch einen elektronischen Chip. Gemäss der Bemerkung des |
| Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird Artikel 3 § 1 Absatz | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird Artikel 3 § 1 Absatz |
| 2 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise | 2 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise |
| übernommen, damit dieselben Garantien wie für den elektronischen | übernommen, damit dieselben Garantien wie für den elektronischen |
| Personalausweis gewährleistet sind. Die Stellungnahme Nr. 33/2006 des | Personalausweis gewährleistet sind. Die Stellungnahme Nr. 33/2006 des |
| Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 6. September 2006 kann | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 6. September 2006 kann |
| auf der Website www.privacy.fgov.be eingesehen werden. | auf der Website www.privacy.fgov.be eingesehen werden. |
| Dieses Dokument ist drei Jahre gültig; somit wird der Besorgnis des | Dieses Dokument ist drei Jahre gültig; somit wird der Besorgnis des |
| Ausschusses für den Schutz des Privatlebens über die Identifizierung | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens über die Identifizierung |
| der Kinder und die Veränderung ihres Aussehens Rechnung getragen. | der Kinder und die Veränderung ihres Aussehens Rechnung getragen. |
| Genauso wie bei der eID muss das Dokument nicht ersetzt werden, wenn | Genauso wie bei der eID muss das Dokument nicht ersetzt werden, wenn |
| das Kind umzieht. Die Adresse erscheint nur auf dem Chip und wird von | das Kind umzieht. Die Adresse erscheint nur auf dem Chip und wird von |
| der Gemeinde des neuen Wohnortes abgeändert. | der Gemeinde des neuen Wohnortes abgeändert. |
| Die mit blossem Auge sichtbaren und auf dem Chip des Dokuments | Die mit blossem Auge sichtbaren und auf dem Chip des Dokuments |
| gespeicherten Angaben sind mit denjenigen auf der eID identisch. | gespeicherten Angaben sind mit denjenigen auf der eID identisch. |
| Genauso wie bei der eID ist das Foto des Inhabers auf dem | Genauso wie bei der eID ist das Foto des Inhabers auf dem |
| Identitätsdokument auf digitalem Weg gespeichert und die technische | Identitätsdokument auf digitalem Weg gespeichert und die technische |
| Entwicklung dieses Verfahrens wird der Entwicklung des auf der eID | Entwicklung dieses Verfahrens wird der Entwicklung des auf der eID |
| angewandten Verfahrens folgen. | angewandten Verfahrens folgen. |
| Andererseits enthält das Dokument selbstverständlich kein | Andererseits enthält das Dokument selbstverständlich kein |
| Signaturzertifikat, da diese Kinder keine Handlungsbefugnisse haben. | Signaturzertifikat, da diese Kinder keine Handlungsbefugnisse haben. |
| Ausserdem wird das Identitätszertifikat erst ab dem Alter von sechs | Ausserdem wird das Identitätszertifikat erst ab dem Alter von sechs |
| Jahren aktiviert. | Jahren aktiviert. |
| Schliesslich wird für die nur mit blossem Auge sichtbaren Angaben | Schliesslich wird für die nur mit blossem Auge sichtbaren Angaben |
| neben der Unterschrift des Gemeindebeamten eine bei Notfällen wählbare | neben der Unterschrift des Gemeindebeamten eine bei Notfällen wählbare |
| Rufnummer als Sicherheitsinformation vermerkt. | Rufnummer als Sicherheitsinformation vermerkt. |
| Gemäss der Bemerkung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | Gemäss der Bemerkung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
| werden ähnliche Regeln wie diejenigen, die für die eID bei Verlust, | werden ähnliche Regeln wie diejenigen, die für die eID bei Verlust, |
| Diebstahl oder Vernichtung des elektronischen Identitätsdokuments | Diebstahl oder Vernichtung des elektronischen Identitätsdokuments |
| vorgesehen sind, aufgenommen. Das Verfahren wird jedoch dem | vorgesehen sind, aufgenommen. Das Verfahren wird jedoch dem |
| fakultativen Besitz eines elektronischen Identitätsdokuments für ein | fakultativen Besitz eines elektronischen Identitätsdokuments für ein |
| belgisches Kind unter zwölf Jahren angepasst. | belgisches Kind unter zwölf Jahren angepasst. |
| Artikel 4 | Artikel 4 |
| Genauso wie für den elektronischen Personalausweis sieht auch dieses | Genauso wie für den elektronischen Personalausweis sieht auch dieses |
| neue Projekt eine Pilotphase für sechs Gemeinden vor. | neue Projekt eine Pilotphase für sechs Gemeinden vor. |
| Diese Pilotgemeinden sind Bornem, Houthalen-Helchteren, Lüttich, | Diese Pilotgemeinden sind Bornem, Houthalen-Helchteren, Lüttich, |
| Koekelberg, Ostende und Ottignies-Louvain-la-Neuve. Der Minister des | Koekelberg, Ostende und Ottignies-Louvain-la-Neuve. Der Minister des |
| Innern kann andere Gemeinden bestimmen, die danach in die Pilotphase | Innern kann andere Gemeinden bestimmen, die danach in die Pilotphase |
| einbezogen werden. | einbezogen werden. |
| Während einer vom Minister des Innern zu bestimmenden Übergangsperiode | Während einer vom Minister des Innern zu bestimmenden Übergangsperiode |
| kann der Identitätsnachweis in den Pilotgemeinden weiter ausgestellt | kann der Identitätsnachweis in den Pilotgemeinden weiter ausgestellt |
| werden (z.B. in Notfällen). Die Herstellung des elektronischen | werden (z.B. in Notfällen). Die Herstellung des elektronischen |
| Identitätsdokuments erfordert tatsächlich eine Produktionsfrist von | Identitätsdokuments erfordert tatsächlich eine Produktionsfrist von |
| drei bis vier Wochen und es ist demnach unmöglich, Eltern, die ein | drei bis vier Wochen und es ist demnach unmöglich, Eltern, die ein |
| Identitätsdokument für eine unmittelbare Reise ins Ausland verlangen, | Identitätsdokument für eine unmittelbare Reise ins Ausland verlangen, |
| zu befriedigen. | zu befriedigen. |
| Der Minister des Innern und der Minister der Beschäftigung werden | Der Minister des Innern und der Minister der Beschäftigung werden |
| ebenfalls das Ende der Pilotphase festlegen. | ebenfalls das Ende der Pilotphase festlegen. |
| Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen | Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen |
| Erlasses. | Erlasses. |
| Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein | zu sein |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
| 18. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über das elektronische | 18. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über das elektronische |
| Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren | Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister |
| und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
| 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
| Personen, insbesondere des Artikels 6 §§ 7 und 8, abgeändert durch das | Personen, insbesondere des Artikels 6 §§ 7 und 8, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 25. März 2003; | Gesetz vom 25. März 2003; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 über die |
| Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder unter zwölf | Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder unter zwölf |
| Jahren; | Jahren; |
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 33/2006 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 33/2006 des Ausschusses für den Schutz |
| des Privatlebens vom 6. September 2006; | des Privatlebens vom 6. September 2006; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.732/2 des Staatsrates vom 10. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.732/2 des Staatsrates vom 10. Juli |
| 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
| Beschäftigung | Beschäftigung |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember | KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember |
| 1996 über die Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder | 1996 über die Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder |
| unter zwölf Jahren | unter zwölf Jahren |
| Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember | Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember |
| 1996 über die Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder | 1996 über die Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder |
| unter zwölf Jahren wird durch folgende Überschrift ersetzt: | unter zwölf Jahren wird durch folgende Überschrift ersetzt: |
| « Königlicher Erlass über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder | « Königlicher Erlass über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder |
| unter zwölf Jahren ». | unter zwölf Jahren ». |
| Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6bis mit folgendem | Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 6bis - Der Minister des Innern legt das Datum fest, ab dem der | « Art. 6bis - Der Minister des Innern legt das Datum fest, ab dem der |
| Identitätsnachweis nur noch ausländischen Kindern ausgestellt wird. » | Identitätsnachweis nur noch ausländischen Kindern ausgestellt wird. » |
| Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IIIbis mit folgendem | Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IIIbis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Kapitel IIIbis - Elektronisches Identitätsdokument | « Kapitel IIIbis - Elektronisches Identitätsdokument |
| Art. 16bis - Auf Antrag der Person oder der Personen, die die | Art. 16bis - Auf Antrag der Person oder der Personen, die die |
| elterliche Gewalt über ein belgisches Kind unter zwölf Jahren ausüben, | elterliche Gewalt über ein belgisches Kind unter zwölf Jahren ausüben, |
| kann ein elektronisches Identitätsdokument auf den Namen dieses Kindes | kann ein elektronisches Identitätsdokument auf den Namen dieses Kindes |
| ausgestellt werden. | ausgestellt werden. |
| Dieses Dokument wird von der Gemeinde ausgestellt, in der das Kind in | Dieses Dokument wird von der Gemeinde ausgestellt, in der das Kind in |
| den Bevölkerungsregistern eingetragen ist. | den Bevölkerungsregistern eingetragen ist. |
| Es kann das in Kapitel I erwähnte Ausweispapier ersetzen. | Es kann das in Kapitel I erwähnte Ausweispapier ersetzen. |
| Art. 16ter - Das elektronische Identitätsdokument entspricht dem | Art. 16ter - Das elektronische Identitätsdokument entspricht dem |
| Muster ID1 und enthält einen elektronischen Mikroprozessor. Es | Muster ID1 und enthält einen elektronischen Mikroprozessor. Es |
| entspricht dem beigefügten Muster (Muster 3). | entspricht dem beigefügten Muster (Muster 3). |
| Das Identitätsdokument bietet alle durch die geltenden europäischen | Das Identitätsdokument bietet alle durch die geltenden europäischen |
| Normen und Standards geforderten Sicherheiten. | Normen und Standards geforderten Sicherheiten. |
| Art. 16quater - Die Gültigkeitsdauer des elektronischen Dokuments ist | Art. 16quater - Die Gültigkeitsdauer des elektronischen Dokuments ist |
| auf höchstens drei Jahre ab seinem Ausstellungsdatum festgelegt, ist | auf höchstens drei Jahre ab seinem Ausstellungsdatum festgelegt, ist |
| aber auf den Tag vor dem Tag, an dem das Kind das Alter von zwölf | aber auf den Tag vor dem Tag, an dem das Kind das Alter von zwölf |
| Jahren erreicht, beschränkt. Bei Wechsel des Hauptwohnortes bleibt das | Jahren erreicht, beschränkt. Bei Wechsel des Hauptwohnortes bleibt das |
| Dokument gültig. | Dokument gültig. |
| Art. 16quinquies - § 1 - Das elektronische Identitätsdokument enthält | Art. 16quinquies - § 1 - Das elektronische Identitätsdokument enthält |
| folgende mit blossem Auge sichtbare und auf elektronische Weise | folgende mit blossem Auge sichtbare und auf elektronische Weise |
| lesbare Informationen: Name, die zwei ersten Vornamen, den ersten | lesbare Informationen: Name, die zwei ersten Vornamen, den ersten |
| Buchstaben des dritten Vornamens, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und | Buchstaben des dritten Vornamens, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und |
| -datum, Gemeinde und Ausstellungsdatum, Geschlecht, Foto des Inhabers, | -datum, Gemeinde und Ausstellungsdatum, Geschlecht, Foto des Inhabers, |
| Erkennungsnummer des Nationalregisters, Nummer des Dokuments und | Erkennungsnummer des Nationalregisters, Nummer des Dokuments und |
| Enddatum der Gültigkeit des Dokuments. | Enddatum der Gültigkeit des Dokuments. |
| Die nur auf elektronische Weise lesbaren Daten betreffen den | Die nur auf elektronische Weise lesbaren Daten betreffen den |
| Identitätsschlüssel und das Identitätszertifikat, den Hauptwohnort des | Identitätsschlüssel und das Identitätszertifikat, den Hauptwohnort des |
| Inhabers, die erforderliche Information zur Authentifizierung des | Inhabers, die erforderliche Information zur Authentifizierung des |
| Dokuments, zum Schutz der auf elektronische Weise lesbaren Daten auf | Dokuments, zum Schutz der auf elektronische Weise lesbaren Daten auf |
| dem Dokument und zur Benutzung des diesbezüglichen qualifizierten | dem Dokument und zur Benutzung des diesbezüglichen qualifizierten |
| Zertifikats und den akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter. | Zertifikats und den akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter. |
| Folgende Daten sind ausserdem nur mit blossem Auge sichtbar: | Folgende Daten sind ausserdem nur mit blossem Auge sichtbar: |
| Unterschrift des Gemeindebeamten, Identität der Eltern, einen | Unterschrift des Gemeindebeamten, Identität der Eltern, einen |
| informativen Text und eine bei Notfällen wählbare Rufnummer. | informativen Text und eine bei Notfällen wählbare Rufnummer. |
| § 2 - Das in § 1 Absatz 2 erwähnte Identitätszertifikat darf nicht | § 2 - Das in § 1 Absatz 2 erwähnte Identitätszertifikat darf nicht |
| aktiviert werden, bevor das Kind das Alter von sechs Jahren erreicht | aktiviert werden, bevor das Kind das Alter von sechs Jahren erreicht |
| hat. | hat. |
| Art. 16sexies - § 1 - Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des | Art. 16sexies - § 1 - Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des |
| elektronischen Identitätsdokuments sind die Person beziehungsweise die | elektronischen Identitätsdokuments sind die Person beziehungsweise die |
| Personen, die die elterliche Gewalt über das betreffende belgische | Personen, die die elterliche Gewalt über das betreffende belgische |
| Kind unter zwölf Jahren ausüben, dazu verpflichtet, dies so schnell | Kind unter zwölf Jahren ausüben, dazu verpflichtet, dies so schnell |
| wie möglich bei der Gemeindeverwaltung ihres Hauptwohnortes oder, | wie möglich bei der Gemeindeverwaltung ihres Hauptwohnortes oder, |
| falls dies nicht möglich ist, bei dem in Artikel 6ter des Gesetzes vom | falls dies nicht möglich ist, bei dem in Artikel 6ter des Gesetzes vom |
| 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise | 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise |
| erwähnten Helpdesk zu melden. Die Meldung beim Helpdesk befreit nicht | erwähnten Helpdesk zu melden. Die Meldung beim Helpdesk befreit nicht |
| von der Verpflichtung, eine Meldung bei der Gemeinde zu machen. | von der Verpflichtung, eine Meldung bei der Gemeinde zu machen. |
| § 2 - Wenn die Person beziehungsweise die Personen, die die elterliche | § 2 - Wenn die Person beziehungsweise die Personen, die die elterliche |
| Gewalt über ein belgisches Kind unter zwölf Jahren ausüben, der | Gewalt über ein belgisches Kind unter zwölf Jahren ausüben, der |
| Gemeinde oder dem Helpdesk Verlust oder Diebstahl eines elektronischen | Gemeinde oder dem Helpdesk Verlust oder Diebstahl eines elektronischen |
| Identitätsdokuments melden, wird die elektronische Funktion des | Identitätsdokuments melden, wird die elektronische Funktion des |
| Dokuments sofort ausgesetzt. | Dokuments sofort ausgesetzt. |
| Falls das verlorene oder gestohlene Identitätsdokument binnen sieben | Falls das verlorene oder gestohlene Identitätsdokument binnen sieben |
| Tagen nach der Meldung nicht wiedergefunden wird oder falls es | Tagen nach der Meldung nicht wiedergefunden wird oder falls es |
| vernichtet wurde, annulliert die Gemeinde das verlorene, gestohlene | vernichtet wurde, annulliert die Gemeinde das verlorene, gestohlene |
| oder vernichtete Identitätsdokument und fordert sie den | oder vernichtete Identitätsdokument und fordert sie den |
| Zertifizierungsdiensteanbieter auf, die elektronische Funktion dieses | Zertifizierungsdiensteanbieter auf, die elektronische Funktion dieses |
| Identitätsdokuments aufzuheben. | Identitätsdokuments aufzuheben. |
| Falls das verlorene oder gestohlene Identitätsdokument binnen sieben | Falls das verlorene oder gestohlene Identitätsdokument binnen sieben |
| Tagen nach der Meldung wiedergefunden wird, informieren die Person | Tagen nach der Meldung wiedergefunden wird, informieren die Person |
| beziehungsweise die Personen, die die elterliche Gewalt über das | beziehungsweise die Personen, die die elterliche Gewalt über das |
| betreffende belgische Kind unter zwölf Jahren ausüben, die Gemeinde | betreffende belgische Kind unter zwölf Jahren ausüben, die Gemeinde |
| ihres Hauptwohnortes. | ihres Hauptwohnortes. |
| § 3 - Wird das Dokument, nachdem es erneuert worden ist, | § 3 - Wird das Dokument, nachdem es erneuert worden ist, |
| wiedergefunden, muss es bei der Gemeindeverwaltung zurückgegeben | wiedergefunden, muss es bei der Gemeindeverwaltung zurückgegeben |
| werden. | werden. |
| Ein belgisches Kind unter zwölf Jahren darf auf keinen Fall Inhaber | Ein belgisches Kind unter zwölf Jahren darf auf keinen Fall Inhaber |
| mehrerer Identitätsdokumente sein. | mehrerer Identitätsdokumente sein. |
| Art. 16septies - Kosten für die Herstellung der elektronischen | Art. 16septies - Kosten für die Herstellung der elektronischen |
| Identitätsdokumente werden durch den Minister des Innern eingezogen | Identitätsdokumente werden durch den Minister des Innern eingezogen |
| durch Abhebungen von Amts wegen vom Konto, das auf dem Namen der | durch Abhebungen von Amts wegen vom Konto, das auf dem Namen der |
| Gemeinden bei einem Kreditinstitut, das je nach Fall die Bestimmungen | Gemeinden bei einem Kreditinstitut, das je nach Fall die Bestimmungen |
| der Artikel 7, 65 oder 66 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den | der Artikel 7, 65 oder 66 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den |
| Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt, eröffnet ist. » | Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt, eröffnet ist. » |
| KAPITEL II - Übergangsbestimmung | KAPITEL II - Übergangsbestimmung |
| Art. 4 - § 1 - Ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses haben die | Art. 4 - § 1 - Ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses haben die |
| Person beziehungsweise die Personen, die die elterliche Gewalt über | Person beziehungsweise die Personen, die die elterliche Gewalt über |
| ein belgisches Kind unter zwölf Jahren ausüben und die in den | ein belgisches Kind unter zwölf Jahren ausüben und die in den |
| Gemeinden Bornem, Houthalen-Helchteren, Lüttich, Koekelberg, Ostende | Gemeinden Bornem, Houthalen-Helchteren, Lüttich, Koekelberg, Ostende |
| und Ottignies-Louvain-la-Neuve wohnen, die Möglichkeit, sich ein | und Ottignies-Louvain-la-Neuve wohnen, die Möglichkeit, sich ein |
| elektronisches Identitätsdokument für dieses Kind ausstellen zu | elektronisches Identitätsdokument für dieses Kind ausstellen zu |
| lassen. | lassen. |
| Der Minister des Innern kann andere Gemeinden bestimmen, in denen die | Der Minister des Innern kann andere Gemeinden bestimmen, in denen die |
| Ausstellung des elektronischen Identitätsdokuments zugelassen wird. | Ausstellung des elektronischen Identitätsdokuments zugelassen wird. |
| Der Minister des Innern und der Minister der Beschäftigung legen das | Der Minister des Innern und der Minister der Beschäftigung legen das |
| Datum fest, ab dem diese Gemeinden nur noch das elektronische | Datum fest, ab dem diese Gemeinden nur noch das elektronische |
| Identitätsdokument ausstellen werden. | Identitätsdokument ausstellen werden. |
| § 2 - Die Person beziehungsweise die Personen, deren Kind, über das | § 2 - Die Person beziehungsweise die Personen, deren Kind, über das |
| sie die elterliche Gewalt ausüben, ein elektronisches | sie die elterliche Gewalt ausüben, ein elektronisches |
| Identitätsdokument besitzt, und die ihren Hauptwohnort von einer | Identitätsdokument besitzt, und die ihren Hauptwohnort von einer |
| Pilotgemeinde in eine Gemeinde, die kein elektronisches | Pilotgemeinde in eine Gemeinde, die kein elektronisches |
| Identitätsdokument ausstellt, verlegen, müssen die Adresse auf dem | Identitätsdokument ausstellt, verlegen, müssen die Adresse auf dem |
| elektronischen Identitätsdokument bei der Gemeinde ihres neuen | elektronischen Identitätsdokument bei der Gemeinde ihres neuen |
| Wohnortes anpassen lassen. | Wohnortes anpassen lassen. |
| § 3 - Der Minister des Innern und der Minister der Beschäftigung legen | § 3 - Der Minister des Innern und der Minister der Beschäftigung legen |
| das Datum fest, ab dem das elektronische Identitätsdokument für | das Datum fest, ab dem das elektronische Identitätsdokument für |
| belgische Kinder unter zwölf Jahren in allen Gemeinden des Landes | belgische Kinder unter zwölf Jahren in allen Gemeinden des Landes |
| ausgestellt wird. | ausgestellt wird. |
| § 4 - Identitätsnachweise, die belgischen Kindern unter zwölf Jahren | § 4 - Identitätsnachweise, die belgischen Kindern unter zwölf Jahren |
| vor In-Kraft-Treten der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | vor In-Kraft-Treten der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
| ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. | ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. |
| KAPITEL III - In-Kraft-Treten und Schlussbestimmung | KAPITEL III - In-Kraft-Treten und Schlussbestimmung |
| Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 6 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der | Art. 6 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der |
| Beschäftigung sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Beschäftigung sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| beauftragt. | beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 18. Oktober 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Oktober 2006 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
| Anlage (Muster 3) | Anlage (Muster 3) |
| [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 2006, Seite 58422] | [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 2006, Seite 58422] |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2007. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 janvier 2007. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |