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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/01/2007
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 oktober 2006 betreffende het elektronisch identiteitsdocument voor Belgische kinderen onder de twaalf jaar Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 octobre 2006 relatif au document d'identité électronique pour les enfants belges de moins de douze ans
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 oktober 2006 betreffende het elektronisch identiteitsdocument voor Belgische kinderen onder de twaalf jaar SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 octobre 2006 relatif au document d'identité électronique pour les enfants belges de moins de douze ans
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 18 oktober 2006 betreffende het elektronisch royal du 18 octobre 2006 relatif au document d'identité électronique
identiteitsdocument voor Belgische kinderen onder de twaalf jaar, pour les enfants belges de moins de douze ans, établi par le Service
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 18 oktober 2006 betreffende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 octobre 2006
het elektronisch identiteitsdocument voor Belgische kinderen onder de relatif au document d'identité électronique pour les enfants belges de
twaalf jaar. moins de douze ans.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 18 januari 2007. Donné à Bruxelles, le 18 janvier 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
18. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über das elektronische 18. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über das elektronische
Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1996 über die durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1996 über die
Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder unter zwölf Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder unter zwölf
Jahren wurden zwei für diese Kinder gültige Identitätsdokumente Jahren wurden zwei für diese Kinder gültige Identitätsdokumente
eingeführt: eingeführt:
1. das Ausweispapier, das bei der Geburt jedem Kind ausgestellt wird 1. das Ausweispapier, das bei der Geburt jedem Kind ausgestellt wird
und nur einige Ausgangsdaten übernimmt, aber kein Bild enthält. Es ist und nur einige Ausgangsdaten übernimmt, aber kein Bild enthält. Es ist
bis zum Alter von zwölf Jahren gültig, bis zum Alter von zwölf Jahren gültig,
2. der Identitätsnachweis, der auf Antrag ausgestellt wird. Er enthält 2. der Identitätsnachweis, der auf Antrag ausgestellt wird. Er enthält
ein Foto und ist zwei Jahre gültig. ein Foto und ist zwei Jahre gültig.
Der Identitätsnachweis hat ein Doppelziel: Der Identitätsnachweis hat ein Doppelziel:
- Sicherheit der Kinder: Neben dem Foto wird auf dem Nachweis die - Sicherheit der Kinder: Neben dem Foto wird auf dem Nachweis die
Identität der Eltern, Sicherheitsempfehlungen und die Angaben einer Identität der Eltern, Sicherheitsempfehlungen und die Angaben einer
Kontaktperson angegeben, Kontaktperson angegeben,
- Reisen ins Ausland: Der Nachweis wird als Identitätsdokument in - Reisen ins Ausland: Der Nachweis wird als Identitätsdokument in
allen Ländern der Europäischen Union angenommen, mit Ausnahme der allen Ländern der Europäischen Union angenommen, mit Ausnahme der
Slowakei. In diesem Land und in der übrigen Welt muss das Kind einen Slowakei. In diesem Land und in der übrigen Welt muss das Kind einen
persönlichen Pass besitzen. Dieser Nachweis ist finanziell günstig und persönlichen Pass besitzen. Dieser Nachweis ist finanziell günstig und
flexibel: Darin liegen seine Vorteile. flexibel: Darin liegen seine Vorteile.
Vorliegender Erlassentwurf bezweckt, den Identitätsnachweis für Vorliegender Erlassentwurf bezweckt, den Identitätsnachweis für
belgische Kinder unter zwölf Jahren durch ein elektronisches belgische Kinder unter zwölf Jahren durch ein elektronisches
Identitätsdokument zu ersetzen. Für ausländische Kinder unter zwölf Identitätsdokument zu ersetzen. Für ausländische Kinder unter zwölf
Jahren wird der Identitätsnachweis im Rahmen des Projekts der Jahren wird der Identitätsnachweis im Rahmen des Projekts der
elektronischen Aufenthaltszertifikate für Ausländer später ersetzt elektronischen Aufenthaltszertifikate für Ausländer später ersetzt
werden. werden.
Seit 2003 bekommen alle belgischen Bürger über zwölf Jahren einen Seit 2003 bekommen alle belgischen Bürger über zwölf Jahren einen
elektronischen Personalausweis. Nun ist es aber so, dass in unserer elektronischen Personalausweis. Nun ist es aber so, dass in unserer
auf neue Technologien orientierten Gesellschaft Kinder die auf neue Technologien orientierten Gesellschaft Kinder die
Internet-Möglichkeiten immer früher nutzen. Internet-Möglichkeiten immer früher nutzen.
Mit diesem neuen elektronischen Dokument werden ebenfalls die Mit diesem neuen elektronischen Dokument werden ebenfalls die
Sicherheits- und Schutzmassnahmen, die auf dem Identitätsnachweis Sicherheits- und Schutzmassnahmen, die auf dem Identitätsnachweis
angegeben sind, ersetzt. angegeben sind, ersetzt.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 Artikel 1
Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 wird Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 wird
angepasst. Eine allgemeine Bezeichnung wird gewählt, die alle angepasst. Eine allgemeine Bezeichnung wird gewählt, die alle
Identitätsdokumente, die Kindern unter zwölf Jahren in Belgien Identitätsdokumente, die Kindern unter zwölf Jahren in Belgien
ausgestellt werden, betrifft. ausgestellt werden, betrifft.
Die Bezeichnung « Identitätsnachweis » (« certificat d'identité » in Die Bezeichnung « Identitätsnachweis » (« certificat d'identité » in
der französischen Fassung) ist für das neue Identitätsdokument nicht der französischen Fassung) ist für das neue Identitätsdokument nicht
berücksichtigt worden, weil sie zur Verwirrung mit dem berücksichtigt worden, weil sie zur Verwirrung mit dem
Identitätszertifikat auf dem Chip des elektronischen Personalausweises Identitätszertifikat auf dem Chip des elektronischen Personalausweises
führte. führte.
Artikel 2 Artikel 2
Mit der Zeit wird der Identitätsnachweis nur noch für ausländische Mit der Zeit wird der Identitätsnachweis nur noch für ausländische
Kinder gelten. Kinder gelten.
Artikel 3 Artikel 3
Ein neues Kapitel wird dem elektronischen Identitätsdokument gewidmet. Ein neues Kapitel wird dem elektronischen Identitätsdokument gewidmet.
Dieses elektronische Dokument wird von der Gemeinde des Wohnortes auf Dieses elektronische Dokument wird von der Gemeinde des Wohnortes auf
Antrag einer Person, die die elterliche Gewalt über ein belgisches Antrag einer Person, die die elterliche Gewalt über ein belgisches
Kind ausübt, ausgestellt. Kind ausübt, ausgestellt.
Das Muster des elektronischen Dokuments sieht wie eine Bankkarte aus Das Muster des elektronischen Dokuments sieht wie eine Bankkarte aus
und enthält auch einen elektronischen Chip. Gemäss der Bemerkung des und enthält auch einen elektronischen Chip. Gemäss der Bemerkung des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird Artikel 3 § 1 Absatz Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird Artikel 3 § 1 Absatz
2 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise 2 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise
übernommen, damit dieselben Garantien wie für den elektronischen übernommen, damit dieselben Garantien wie für den elektronischen
Personalausweis gewährleistet sind. Die Stellungnahme Nr. 33/2006 des Personalausweis gewährleistet sind. Die Stellungnahme Nr. 33/2006 des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 6. September 2006 kann Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 6. September 2006 kann
auf der Website www.privacy.fgov.be eingesehen werden. auf der Website www.privacy.fgov.be eingesehen werden.
Dieses Dokument ist drei Jahre gültig; somit wird der Besorgnis des Dieses Dokument ist drei Jahre gültig; somit wird der Besorgnis des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens über die Identifizierung Ausschusses für den Schutz des Privatlebens über die Identifizierung
der Kinder und die Veränderung ihres Aussehens Rechnung getragen. der Kinder und die Veränderung ihres Aussehens Rechnung getragen.
Genauso wie bei der eID muss das Dokument nicht ersetzt werden, wenn Genauso wie bei der eID muss das Dokument nicht ersetzt werden, wenn
das Kind umzieht. Die Adresse erscheint nur auf dem Chip und wird von das Kind umzieht. Die Adresse erscheint nur auf dem Chip und wird von
der Gemeinde des neuen Wohnortes abgeändert. der Gemeinde des neuen Wohnortes abgeändert.
Die mit blossem Auge sichtbaren und auf dem Chip des Dokuments Die mit blossem Auge sichtbaren und auf dem Chip des Dokuments
gespeicherten Angaben sind mit denjenigen auf der eID identisch. gespeicherten Angaben sind mit denjenigen auf der eID identisch.
Genauso wie bei der eID ist das Foto des Inhabers auf dem Genauso wie bei der eID ist das Foto des Inhabers auf dem
Identitätsdokument auf digitalem Weg gespeichert und die technische Identitätsdokument auf digitalem Weg gespeichert und die technische
Entwicklung dieses Verfahrens wird der Entwicklung des auf der eID Entwicklung dieses Verfahrens wird der Entwicklung des auf der eID
angewandten Verfahrens folgen. angewandten Verfahrens folgen.
Andererseits enthält das Dokument selbstverständlich kein Andererseits enthält das Dokument selbstverständlich kein
Signaturzertifikat, da diese Kinder keine Handlungsbefugnisse haben. Signaturzertifikat, da diese Kinder keine Handlungsbefugnisse haben.
Ausserdem wird das Identitätszertifikat erst ab dem Alter von sechs Ausserdem wird das Identitätszertifikat erst ab dem Alter von sechs
Jahren aktiviert. Jahren aktiviert.
Schliesslich wird für die nur mit blossem Auge sichtbaren Angaben Schliesslich wird für die nur mit blossem Auge sichtbaren Angaben
neben der Unterschrift des Gemeindebeamten eine bei Notfällen wählbare neben der Unterschrift des Gemeindebeamten eine bei Notfällen wählbare
Rufnummer als Sicherheitsinformation vermerkt. Rufnummer als Sicherheitsinformation vermerkt.
Gemäss der Bemerkung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Gemäss der Bemerkung des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens
werden ähnliche Regeln wie diejenigen, die für die eID bei Verlust, werden ähnliche Regeln wie diejenigen, die für die eID bei Verlust,
Diebstahl oder Vernichtung des elektronischen Identitätsdokuments Diebstahl oder Vernichtung des elektronischen Identitätsdokuments
vorgesehen sind, aufgenommen. Das Verfahren wird jedoch dem vorgesehen sind, aufgenommen. Das Verfahren wird jedoch dem
fakultativen Besitz eines elektronischen Identitätsdokuments für ein fakultativen Besitz eines elektronischen Identitätsdokuments für ein
belgisches Kind unter zwölf Jahren angepasst. belgisches Kind unter zwölf Jahren angepasst.
Artikel 4 Artikel 4
Genauso wie für den elektronischen Personalausweis sieht auch dieses Genauso wie für den elektronischen Personalausweis sieht auch dieses
neue Projekt eine Pilotphase für sechs Gemeinden vor. neue Projekt eine Pilotphase für sechs Gemeinden vor.
Diese Pilotgemeinden sind Bornem, Houthalen-Helchteren, Lüttich, Diese Pilotgemeinden sind Bornem, Houthalen-Helchteren, Lüttich,
Koekelberg, Ostende und Ottignies-Louvain-la-Neuve. Der Minister des Koekelberg, Ostende und Ottignies-Louvain-la-Neuve. Der Minister des
Innern kann andere Gemeinden bestimmen, die danach in die Pilotphase Innern kann andere Gemeinden bestimmen, die danach in die Pilotphase
einbezogen werden. einbezogen werden.
Während einer vom Minister des Innern zu bestimmenden Übergangsperiode Während einer vom Minister des Innern zu bestimmenden Übergangsperiode
kann der Identitätsnachweis in den Pilotgemeinden weiter ausgestellt kann der Identitätsnachweis in den Pilotgemeinden weiter ausgestellt
werden (z.B. in Notfällen). Die Herstellung des elektronischen werden (z.B. in Notfällen). Die Herstellung des elektronischen
Identitätsdokuments erfordert tatsächlich eine Produktionsfrist von Identitätsdokuments erfordert tatsächlich eine Produktionsfrist von
drei bis vier Wochen und es ist demnach unmöglich, Eltern, die ein drei bis vier Wochen und es ist demnach unmöglich, Eltern, die ein
Identitätsdokument für eine unmittelbare Reise ins Ausland verlangen, Identitätsdokument für eine unmittelbare Reise ins Ausland verlangen,
zu befriedigen. zu befriedigen.
Der Minister des Innern und der Minister der Beschäftigung werden Der Minister des Innern und der Minister der Beschäftigung werden
ebenfalls das Ende der Pilotphase festlegen. ebenfalls das Ende der Pilotphase festlegen.
Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen
Erlasses. Erlasses.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die getreuen und ehrerbietigen Diener die getreuen und ehrerbietigen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein zu sein
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
18. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über das elektronische 18. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über das elektronische
Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister
und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen
Personen, insbesondere des Artikels 6 §§ 7 und 8, abgeändert durch das Personen, insbesondere des Artikels 6 §§ 7 und 8, abgeändert durch das
Gesetz vom 25. März 2003; Gesetz vom 25. März 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 über die
Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder unter zwölf Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder unter zwölf
Jahren; Jahren;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 33/2006 des Ausschusses für den Schutz Aufgrund der Stellungnahme Nr. 33/2006 des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens vom 6. September 2006; des Privatlebens vom 6. September 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.732/2 des Staatsrates vom 10. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.732/2 des Staatsrates vom 10. Juli
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Beschäftigung Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember
1996 über die Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder 1996 über die Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder
unter zwölf Jahren unter zwölf Jahren
Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember
1996 über die Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder 1996 über die Ausweispapiere und die Identitätsnachweise für Kinder
unter zwölf Jahren wird durch folgende Überschrift ersetzt: unter zwölf Jahren wird durch folgende Überschrift ersetzt:
« Königlicher Erlass über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder « Königlicher Erlass über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder
unter zwölf Jahren ». unter zwölf Jahren ».
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6bis mit folgendem Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 6bis - Der Minister des Innern legt das Datum fest, ab dem der « Art. 6bis - Der Minister des Innern legt das Datum fest, ab dem der
Identitätsnachweis nur noch ausländischen Kindern ausgestellt wird. » Identitätsnachweis nur noch ausländischen Kindern ausgestellt wird. »
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IIIbis mit folgendem Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IIIbis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Kapitel IIIbis - Elektronisches Identitätsdokument « Kapitel IIIbis - Elektronisches Identitätsdokument
Art. 16bis - Auf Antrag der Person oder der Personen, die die Art. 16bis - Auf Antrag der Person oder der Personen, die die
elterliche Gewalt über ein belgisches Kind unter zwölf Jahren ausüben, elterliche Gewalt über ein belgisches Kind unter zwölf Jahren ausüben,
kann ein elektronisches Identitätsdokument auf den Namen dieses Kindes kann ein elektronisches Identitätsdokument auf den Namen dieses Kindes
ausgestellt werden. ausgestellt werden.
Dieses Dokument wird von der Gemeinde ausgestellt, in der das Kind in Dieses Dokument wird von der Gemeinde ausgestellt, in der das Kind in
den Bevölkerungsregistern eingetragen ist. den Bevölkerungsregistern eingetragen ist.
Es kann das in Kapitel I erwähnte Ausweispapier ersetzen. Es kann das in Kapitel I erwähnte Ausweispapier ersetzen.
Art. 16ter - Das elektronische Identitätsdokument entspricht dem Art. 16ter - Das elektronische Identitätsdokument entspricht dem
Muster ID1 und enthält einen elektronischen Mikroprozessor. Es Muster ID1 und enthält einen elektronischen Mikroprozessor. Es
entspricht dem beigefügten Muster (Muster 3). entspricht dem beigefügten Muster (Muster 3).
Das Identitätsdokument bietet alle durch die geltenden europäischen Das Identitätsdokument bietet alle durch die geltenden europäischen
Normen und Standards geforderten Sicherheiten. Normen und Standards geforderten Sicherheiten.
Art. 16quater - Die Gültigkeitsdauer des elektronischen Dokuments ist Art. 16quater - Die Gültigkeitsdauer des elektronischen Dokuments ist
auf höchstens drei Jahre ab seinem Ausstellungsdatum festgelegt, ist auf höchstens drei Jahre ab seinem Ausstellungsdatum festgelegt, ist
aber auf den Tag vor dem Tag, an dem das Kind das Alter von zwölf aber auf den Tag vor dem Tag, an dem das Kind das Alter von zwölf
Jahren erreicht, beschränkt. Bei Wechsel des Hauptwohnortes bleibt das Jahren erreicht, beschränkt. Bei Wechsel des Hauptwohnortes bleibt das
Dokument gültig. Dokument gültig.
Art. 16quinquies - § 1 - Das elektronische Identitätsdokument enthält Art. 16quinquies - § 1 - Das elektronische Identitätsdokument enthält
folgende mit blossem Auge sichtbare und auf elektronische Weise folgende mit blossem Auge sichtbare und auf elektronische Weise
lesbare Informationen: Name, die zwei ersten Vornamen, den ersten lesbare Informationen: Name, die zwei ersten Vornamen, den ersten
Buchstaben des dritten Vornamens, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und Buchstaben des dritten Vornamens, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und
-datum, Gemeinde und Ausstellungsdatum, Geschlecht, Foto des Inhabers, -datum, Gemeinde und Ausstellungsdatum, Geschlecht, Foto des Inhabers,
Erkennungsnummer des Nationalregisters, Nummer des Dokuments und Erkennungsnummer des Nationalregisters, Nummer des Dokuments und
Enddatum der Gültigkeit des Dokuments. Enddatum der Gültigkeit des Dokuments.
Die nur auf elektronische Weise lesbaren Daten betreffen den Die nur auf elektronische Weise lesbaren Daten betreffen den
Identitätsschlüssel und das Identitätszertifikat, den Hauptwohnort des Identitätsschlüssel und das Identitätszertifikat, den Hauptwohnort des
Inhabers, die erforderliche Information zur Authentifizierung des Inhabers, die erforderliche Information zur Authentifizierung des
Dokuments, zum Schutz der auf elektronische Weise lesbaren Daten auf Dokuments, zum Schutz der auf elektronische Weise lesbaren Daten auf
dem Dokument und zur Benutzung des diesbezüglichen qualifizierten dem Dokument und zur Benutzung des diesbezüglichen qualifizierten
Zertifikats und den akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter. Zertifikats und den akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter.
Folgende Daten sind ausserdem nur mit blossem Auge sichtbar: Folgende Daten sind ausserdem nur mit blossem Auge sichtbar:
Unterschrift des Gemeindebeamten, Identität der Eltern, einen Unterschrift des Gemeindebeamten, Identität der Eltern, einen
informativen Text und eine bei Notfällen wählbare Rufnummer. informativen Text und eine bei Notfällen wählbare Rufnummer.
§ 2 - Das in § 1 Absatz 2 erwähnte Identitätszertifikat darf nicht § 2 - Das in § 1 Absatz 2 erwähnte Identitätszertifikat darf nicht
aktiviert werden, bevor das Kind das Alter von sechs Jahren erreicht aktiviert werden, bevor das Kind das Alter von sechs Jahren erreicht
hat. hat.
Art. 16sexies - § 1 - Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Art. 16sexies - § 1 - Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des
elektronischen Identitätsdokuments sind die Person beziehungsweise die elektronischen Identitätsdokuments sind die Person beziehungsweise die
Personen, die die elterliche Gewalt über das betreffende belgische Personen, die die elterliche Gewalt über das betreffende belgische
Kind unter zwölf Jahren ausüben, dazu verpflichtet, dies so schnell Kind unter zwölf Jahren ausüben, dazu verpflichtet, dies so schnell
wie möglich bei der Gemeindeverwaltung ihres Hauptwohnortes oder, wie möglich bei der Gemeindeverwaltung ihres Hauptwohnortes oder,
falls dies nicht möglich ist, bei dem in Artikel 6ter des Gesetzes vom falls dies nicht möglich ist, bei dem in Artikel 6ter des Gesetzes vom
19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise
erwähnten Helpdesk zu melden. Die Meldung beim Helpdesk befreit nicht erwähnten Helpdesk zu melden. Die Meldung beim Helpdesk befreit nicht
von der Verpflichtung, eine Meldung bei der Gemeinde zu machen. von der Verpflichtung, eine Meldung bei der Gemeinde zu machen.
§ 2 - Wenn die Person beziehungsweise die Personen, die die elterliche § 2 - Wenn die Person beziehungsweise die Personen, die die elterliche
Gewalt über ein belgisches Kind unter zwölf Jahren ausüben, der Gewalt über ein belgisches Kind unter zwölf Jahren ausüben, der
Gemeinde oder dem Helpdesk Verlust oder Diebstahl eines elektronischen Gemeinde oder dem Helpdesk Verlust oder Diebstahl eines elektronischen
Identitätsdokuments melden, wird die elektronische Funktion des Identitätsdokuments melden, wird die elektronische Funktion des
Dokuments sofort ausgesetzt. Dokuments sofort ausgesetzt.
Falls das verlorene oder gestohlene Identitätsdokument binnen sieben Falls das verlorene oder gestohlene Identitätsdokument binnen sieben
Tagen nach der Meldung nicht wiedergefunden wird oder falls es Tagen nach der Meldung nicht wiedergefunden wird oder falls es
vernichtet wurde, annulliert die Gemeinde das verlorene, gestohlene vernichtet wurde, annulliert die Gemeinde das verlorene, gestohlene
oder vernichtete Identitätsdokument und fordert sie den oder vernichtete Identitätsdokument und fordert sie den
Zertifizierungsdiensteanbieter auf, die elektronische Funktion dieses Zertifizierungsdiensteanbieter auf, die elektronische Funktion dieses
Identitätsdokuments aufzuheben. Identitätsdokuments aufzuheben.
Falls das verlorene oder gestohlene Identitätsdokument binnen sieben Falls das verlorene oder gestohlene Identitätsdokument binnen sieben
Tagen nach der Meldung wiedergefunden wird, informieren die Person Tagen nach der Meldung wiedergefunden wird, informieren die Person
beziehungsweise die Personen, die die elterliche Gewalt über das beziehungsweise die Personen, die die elterliche Gewalt über das
betreffende belgische Kind unter zwölf Jahren ausüben, die Gemeinde betreffende belgische Kind unter zwölf Jahren ausüben, die Gemeinde
ihres Hauptwohnortes. ihres Hauptwohnortes.
§ 3 - Wird das Dokument, nachdem es erneuert worden ist, § 3 - Wird das Dokument, nachdem es erneuert worden ist,
wiedergefunden, muss es bei der Gemeindeverwaltung zurückgegeben wiedergefunden, muss es bei der Gemeindeverwaltung zurückgegeben
werden. werden.
Ein belgisches Kind unter zwölf Jahren darf auf keinen Fall Inhaber Ein belgisches Kind unter zwölf Jahren darf auf keinen Fall Inhaber
mehrerer Identitätsdokumente sein. mehrerer Identitätsdokumente sein.
Art. 16septies - Kosten für die Herstellung der elektronischen Art. 16septies - Kosten für die Herstellung der elektronischen
Identitätsdokumente werden durch den Minister des Innern eingezogen Identitätsdokumente werden durch den Minister des Innern eingezogen
durch Abhebungen von Amts wegen vom Konto, das auf dem Namen der durch Abhebungen von Amts wegen vom Konto, das auf dem Namen der
Gemeinden bei einem Kreditinstitut, das je nach Fall die Bestimmungen Gemeinden bei einem Kreditinstitut, das je nach Fall die Bestimmungen
der Artikel 7, 65 oder 66 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den der Artikel 7, 65 oder 66 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den
Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt, eröffnet ist. » Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt, eröffnet ist. »
KAPITEL II - Übergangsbestimmung KAPITEL II - Übergangsbestimmung
Art. 4 - § 1 - Ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses haben die Art. 4 - § 1 - Ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses haben die
Person beziehungsweise die Personen, die die elterliche Gewalt über Person beziehungsweise die Personen, die die elterliche Gewalt über
ein belgisches Kind unter zwölf Jahren ausüben und die in den ein belgisches Kind unter zwölf Jahren ausüben und die in den
Gemeinden Bornem, Houthalen-Helchteren, Lüttich, Koekelberg, Ostende Gemeinden Bornem, Houthalen-Helchteren, Lüttich, Koekelberg, Ostende
und Ottignies-Louvain-la-Neuve wohnen, die Möglichkeit, sich ein und Ottignies-Louvain-la-Neuve wohnen, die Möglichkeit, sich ein
elektronisches Identitätsdokument für dieses Kind ausstellen zu elektronisches Identitätsdokument für dieses Kind ausstellen zu
lassen. lassen.
Der Minister des Innern kann andere Gemeinden bestimmen, in denen die Der Minister des Innern kann andere Gemeinden bestimmen, in denen die
Ausstellung des elektronischen Identitätsdokuments zugelassen wird. Ausstellung des elektronischen Identitätsdokuments zugelassen wird.
Der Minister des Innern und der Minister der Beschäftigung legen das Der Minister des Innern und der Minister der Beschäftigung legen das
Datum fest, ab dem diese Gemeinden nur noch das elektronische Datum fest, ab dem diese Gemeinden nur noch das elektronische
Identitätsdokument ausstellen werden. Identitätsdokument ausstellen werden.
§ 2 - Die Person beziehungsweise die Personen, deren Kind, über das § 2 - Die Person beziehungsweise die Personen, deren Kind, über das
sie die elterliche Gewalt ausüben, ein elektronisches sie die elterliche Gewalt ausüben, ein elektronisches
Identitätsdokument besitzt, und die ihren Hauptwohnort von einer Identitätsdokument besitzt, und die ihren Hauptwohnort von einer
Pilotgemeinde in eine Gemeinde, die kein elektronisches Pilotgemeinde in eine Gemeinde, die kein elektronisches
Identitätsdokument ausstellt, verlegen, müssen die Adresse auf dem Identitätsdokument ausstellt, verlegen, müssen die Adresse auf dem
elektronischen Identitätsdokument bei der Gemeinde ihres neuen elektronischen Identitätsdokument bei der Gemeinde ihres neuen
Wohnortes anpassen lassen. Wohnortes anpassen lassen.
§ 3 - Der Minister des Innern und der Minister der Beschäftigung legen § 3 - Der Minister des Innern und der Minister der Beschäftigung legen
das Datum fest, ab dem das elektronische Identitätsdokument für das Datum fest, ab dem das elektronische Identitätsdokument für
belgische Kinder unter zwölf Jahren in allen Gemeinden des Landes belgische Kinder unter zwölf Jahren in allen Gemeinden des Landes
ausgestellt wird. ausgestellt wird.
§ 4 - Identitätsnachweise, die belgischen Kindern unter zwölf Jahren § 4 - Identitätsnachweise, die belgischen Kindern unter zwölf Jahren
vor In-Kraft-Treten der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vor In-Kraft-Treten der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
KAPITEL III - In-Kraft-Treten und Schlussbestimmung KAPITEL III - In-Kraft-Treten und Schlussbestimmung
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Art. 6 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der
Beschäftigung sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Beschäftigung sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Oktober 2006 Gegeben zu Brüssel, den 18. Oktober 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Anlage (Muster 3) Anlage (Muster 3)
[Siehe Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 2006, Seite 58422] [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 2006, Seite 58422]
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2007. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 janvier 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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